BVerfGE 160, 284 - Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Zu Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale (Art. 103 Abs. 2 GG).
 
Beschluss
des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022
– 2 BvL 1/20 –
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 315d Absatz 1 Nummer 3 Strafgesetzbuch mit dem Grundgesetz vereinbar ist – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Januar 2020 – 6 Ds 66 Js 980/19 –, ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 17. Februar 2020 – 6 Ds 66 Js 19311/19 – und Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. Juli 2020 – 6 Ds 66 Js 19311/19 –.
 
Entscheidungsformel:
§ 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3532) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe:
 
A.
Die Vorlage des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hat die Frage zum Gegenstand, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. § 315d StGB hat folgenden Wortlaut:
    § 315d
    Verbotene Kraftfahrzeugrennen
2. Anlass für die Einführung der Norm war die zunehmende Anzahl illegaler Kraftfahrzeugrennen, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt wurden (vgl. BRDrucks 362/16, S. 3). Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten entfalteten nach Einschätzung von Polizei und Unfallforschern kaum durchgreifende Abschreckungswirkung (vgl. BRDrucks 362/16, S. 3; Wortprotokoll der 157. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll-Nr. 18/157, S. 15).
a) Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen brachten deshalb am 30. Juni 2016 einen Gesetzesantrag in den Bundesrat ein, der die Strafbarkeit der Veranstaltung von und der Teilnahme an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB bereits im Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefährdungen zum Gegenstand hatte. Ferner sollte der bestehende § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB um den Buchstaben h ergänzt werden, welcher die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen beinhaltete, um zusätzlich die Fälle, in denen eine konkrete Lebens-, Leibes- oder erhebliche Sachgefahr eintritt, vollständig zu erfassen (vgl. BRDrucks 362/16, S. 3).
b) Am 23. September 2016 beschloss der Bundesrat, eine gegenüber dem Ausgangsentwurf um ein konkretes Gefährdungsdelikt in Absatz 2 ergänzte Fassung des § 315d StGB beim Bundestag einzubringen (vgl. BRDrucks 362/16 [Beschluss], S. 9); die im ursprünglichen Antrag vorgesehene Ergänzung des Katalogs des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB um den Buchstaben h sollte entfallen.
c) Am 31. Mai 2017 stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag auf Änderung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d StGB. Sie wollte die tatbestandliche Einschränkung "an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen" streichen, um generell im Straßenverkehr grob verkehrswidriges und rücksichtsloses zu schnelles Fahren und die dadurch eintretende Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert zu erfassen (vgl. BTDrucks 18/12558, S. 2).
d) Die Strafbarkeit des sogenannten Einzelrennens als abstraktes Gefährdungsdelikt wurde erstmals mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vom 16. Juni 2017 in die Diskussion eingebracht. Dem im Antragsentwurf vorgeschlagenen § 315d Abs. 1 StGB sollte eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Ausschussdrucksache Nr. 18(6)360):
e) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz führte eine Sachverständigenanhörung durch, in deren Verlauf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des in dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthaltenen subjektiven Tatbestandsmerkmals "um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen" geäußert wurden (vgl. Protokoll-Nr. 18/157, S. 37 f. [Gutachten Franke]).
Er empfahl daher eine geänderte Fassung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, die durch den Bundestag im Zuge des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes am 29. Juni 2017 angenommen wurde (vgl. Plenarprotokoll 18/243, S. 24909). Die Vorschrift trat am 13. Oktober 2017 in Kraft.
f) Zur Begründung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der verabschiedeten – und hier zur Überprüfung gestellten – Fassung führte der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz aus (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5 f.):
II.
Dem Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens wird unter anderem eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt.
1. Am 25. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Konstanz Anklage zum Amtsgericht Villingen-Schwenningen – Strafrichter – wegen des Vorwurfs des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB). Angeklagt war eine drei bis vier Minuten andauernde Polizeifluchtfahrt des Angeschuldigten, bei der er – teils innerhalb geschlossener Ortschaften – Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h erreicht haben soll. Während der Verfolgungsfahrt sei es dem Angeschuldigten durchgehend darauf angekommen, unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Motorisierung seines Fahrzeugs möglichst schnell zu fahren, um auf diese Weise die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuschütteln. Er habe dabei nacheinander insgesamt vier Lichtzeichenanlagen, die jeweils bereits seit über einer Sekunde Rotlicht angezeigt hätten, überfahren und sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit einem Verkehrsteiler kollidiert. Hierdurch sei an diesem ein Sachschaden in Höhe von 272,33 Euro entstanden. Obwohl der Angeschuldigte dies bemerkt habe, habe er seine Fahrt fortgesetzt und auch nicht vorgehabt, zu einem späteren Zeitpunkt Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Daneben habe er zum Zeitpunkt der Verfolgungsfahrt unter dem Einfluss von Rauschgift gestanden. Er besitze – wie er wisse – keine gültige Fahrerlaubnis.
Nach Zustellung der Anklageschrift beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten, das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht zu eröffnen, da der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfülle. Das Fluchtfahrzeug sei bauartbedingt in der Lage, sehr viel höhere Geschwindigkeiten zu fahren als die vorgeworfenen 80 bis 100 km/h. Somit hätte der Angeschuldigte ohne Weiteres schneller fahren können, als er es getan habe.
2. Das Amtsgericht hat am 16. Januar 2020 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verfassungsgemäß ist.
a) Die Vorschrift sei entscheidungserheblich. Für den Fall ihrer Ungültigkeit müsse das Amtsgericht das Hauptverfahren unter Angabe der abweichenden rechtlichen Würdigung gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO eröffnen. In diesem Fall laute der Entscheidungstenor, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2019 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werde, dass eine Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheide, eine Verurteilung gemäß § 316 Abs. 1 StGB hingegen in Betracht komme.
Für den Fall der Verfassungskonformität des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB könne das Gericht keine Entscheidungsprognose abgeben. Dies sei ausnahmsweise nicht erforderlich, da das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gerade mit der fehlenden Justiziabilität der vorgelegten Norm begründe. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es an der notwendigen Bestimmtheit, die eine Subsumtion überhaupt erst ermögliche. In einem solchen Fall reiche es aus, wenn das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der Vorschrift eine Sachentscheidung zu treffen habe, die voraussichtlich von der Entscheidung bei Ungültigkeit der Vorschrift abweiche. Bei Bestimmtheit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sei zu erwarten, dass das Hauptverfahren auch diesbezüglich zu eröffnen sei und keine im Tatsächlichen belegenen Gründe einem hinreichenden Tatverdacht auch im Hinblick auf diese Vorschrift entgegenstünden.
Die Entscheidungserheblichkeit entfalle nicht dadurch, dass keine endgültige Sachentscheidung, sondern lediglich eine Eröffnungsentscheidung anstehe. Denn im Eröffnungsbeschluss seien gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO die Strafvorschriften anzugeben, nach denen der Angeschuldigte sich strafbar gemacht haben könne, insbesondere soweit das Gericht den Sachverhalt anders würdige als die Staatsanwaltschaft. Dementsprechend habe sich das Gericht vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses der Verfassungskonformität und damit der Gültigkeit der anzuwendenden Strafvorschriften zu versichern. Der Angeschuldigte sei nach Aktenlage der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig.
b) Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz verstoße.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschrift ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verwirklichung der Qualifikation des § 315d Abs. 5 StGB drohe eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Zudem richte sich die Vorschrift nicht nur an eine mit Spezialwissen ausgestattete Gruppe, sondern als Allgemeindelikt an jedermann, der am Straßenverkehr teilnehme. Für einen strengen Prüfungsmaßstab spreche ferner, dass einfache und rechtlich unzweideutige Regelungsalternativen bestanden hätten. Im Gesetzgebungsverfahren habe es den Vorschlag gegeben, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d StGB dahingehend zu modifizieren, dass die konkreten ortsbezogenen Beschränkungen der Vorschrift gestrichen und somit eine grob verkehrswidrige und rücksichtlose Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in allen Bereichen des Straßenverkehrs erfasst werde (BTDrucks 18/12558, S. 2, vgl. oben Rn. 6). Darüber hinaus sei in Anlehnung an das schweizerische Recht diskutiert worden, einen Katalog konkreter Geschwindigkeitsüberschreitungen aufzustellen, die unter Strafe gestellt würden.
bb) Die verfassungswidrige Unbestimmtheit der Vorschrift sei nicht durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ausgeschlossen. Jedenfalls für das Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" bestehe eine solche nicht.
cc) Nach Maßgabe eines strengen Prüfungsmaßstabs scheitere § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits an der Einhaltung des Normenklarheitsgebots, da aus der Vorschrift nicht für jedermann zu entnehmen sei, welches Verhalten unter Strafe gestellt werde. Es bleibe unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsübertretung die Schwelle von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat überschreite. Eine Ausräumung der verbleibenden Unklarheiten über den Anwendungsbereich durch eine Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sei nicht möglich. Während die Merkmale "mit nicht angepasster Geschwindigkeit" sowie "grob verkehrswidrig" und "rücksichtlos" noch hinreichend bestimmt seien, sei das Merkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" verfassungswidrig unbestimmt. Es könne nicht im Wege der Auslegung präzisiert werden; vielmehr drohe ein Verschleifen mit den anderen drei Tatbestandsmerkmalen. Die in Literatur und Rechtsprechung dargelegten Ansichten ließen sich entweder nicht mit den anerkannten Auslegungsmethoden gewinnen oder konfligierten mit dem Verschleifungsverbot.
(1) Nach dem Wortlaut sei eindeutig, dass das Tatbestandsmerkmal eine Absicht im Sinne des dolus directus ersten Grades verlange. Im Übrigen werfe der Wortlaut des Tatbestands jedoch mehr Fragen als Antworten auf. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stelle ausdrücklich auf die "höchstmögliche" Geschwindigkeit ab. "Höchstmöglich" heiße nach dem Duden "so hoch wie möglich", eine Superlativform von "hoch", die das absolute Maximum zum Ausdruck bringe. Dementsprechend sei es mit dem Wortlaut nicht vereinbar, das Tatbestandsmerkmal als "möglichst hoch" zu verstehen. "Möglichst" bedeute nach dem Duden "so viel, so sehr wie möglich, wie sich ermöglichen lässt" oder "so, in dem Grade (...) wie [nur] möglich, wie es sich ermöglichen lässt". Es sei seinerseits der Superlativ von "möglich" und werde im allgemeinen Sprachgebrauch als Relativierung verwendet. "Höchstmöglich" formuliere dementgegen keine Relativierung oder Einschränkung, sondern bezeichne ein Radikal. Dieser Befund werde durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Der erste Entwurf der Vorschrift habe dahin gelautet, dass eine "besonders hohe" Geschwindigkeit angestrebt werden müsse, die durch eine "höchstmögliche" Geschwindigkeit ersetzt worden sei, sodass statt einer relativen eine absolute Größe erforderlich sei.
Damit sei allerdings noch keine Aussage darüber getroffen, welches "höchstmöglich" gemeint sei. "Höchstmöglich" beziehe sich vorliegend auf die Geschwindigkeit. Diese Wortkombination erfasse sowohl die situative als auch die absolute (technisch-physikalische) höchstmögliche Geschwindigkeit. Der Wortlaut deute dabei auf die erste Variante hin. Denn tatbestandlich solle es sich nicht um "die", sondern um "eine" höchstmögliche Geschwindigkeit handeln. Diese Formulierung wirke auf den ersten Blick paradox, da es nicht mehrere Maxima geben könne. Wenn es sich bei dieser Formulierung nicht nur um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handele, könne sie allein damit erklärt werden, dass der Gesetzgeber die höchstmögliche Geschwindigkeit zum jeweiligen Zeitpunkt habe erfassen wollen. Damit existierten mehrere höchstmögliche Geschwindigkeiten, abhängig von Zeit, Ort, Fahrbedingungen, Verkehr oder Einschätzung des Fahrers. Da Geschwindigkeit ein Quotient aus Weg und Zeit sei, gebe es konsequenterweise für jeden Ort/Zeitpunkt eine andere höchstmögliche Geschwindigkeit. Dies werfe allerdings das gravierende Problem auf, auf welche dieser beliebig vielen Geschwindigkeiten sich der Tatvorsatz beziehen müsse. Der Normwortlaut könne dahingehend gedeutet werden, dass es dem Gesetzgeber ausreiche, dass der Täter nur eine von diesen beliebig vielen höchstmöglichen Geschwindigkeiten erreichen wolle. Dies überspanne jedoch aus Sicht des Gerichts den Normwortlaut gravierend.
Eine solch weite Auslegung der Vorschrift ermögliche es dem Richter, auf einen beliebigen Zeitpunkt abzustellen, obschon dem Delikt ein Dauerakt zugrunde liege. Diese Vorgehensweise wäre eine verfassungswidrige Korrektur der gesetzgeberischen Fehlleistung. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, deutlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt die objektiven und subjektiven Merkmale eines Tatbestands erfüllt sein müssten, um eine Strafbarkeit anzunehmen. Es finde sich umgekehrt im Normwortlaut kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Vorsatz auf alle höchstmöglichen Geschwindigkeiten beziehen müsse. Hiergegen spreche, dass "höchstmögliche Geschwindigkeit" im Singular verwendet werde.
Außerdem finde diejenige Auffassung keinerlei Anhalt im Wortlaut der Norm, wonach die Fahrt einen Renncharakter haben müsse. Das vorliegende subjektive Tatbestandsmerkmal beziehe sich nach seinem Wortlaut allein auf die höchstmögliche Fahrgeschwindigkeit. Rennen charakterisierten sich zwar auch, aber nicht nur durch eine hohe Geschwindigkeit. Vielmehr trete hier ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Beteiligten mit eigenständigen Risiken und Dynamiken hinzu, wobei im Einzelfall das Erreichen der Maximalgeschwindigkeit nicht erforderlich sei. Über die Geschwindigkeit hinausgehende Renncharakteristika fänden im Wortlaut der Norm keine Anknüpfung. Soweit also die Gerichte im Rahmen ihrer Subsumtion unter das vorliegende Tatbestandsmerkmal aggressives Fahrverhalten über die Geschwindigkeit hinaus berücksichtigten, überschritten sie die Wortlautgrenze und korrigierten im Widerspruch zum Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG eine gesetzgeberische Fehlleistung. Es wäre dem Gesetzgeber schließlich jederzeit möglich gewesen, das vorliegende Tatbestandsmerkmal durch das Tatbestandsmerkmal "um ein Rennen nachzustellen" oder durch "wobei die Fahrt mit Renncharakter erfolgen muss" zu ersetzen.
(2) Zwar streite die Systematik der Norm gegen diesen einen Renncharakter nicht erfordernden Wortlautbefund. Die Überschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" deute darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Tatbestand im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugrennen sehe. Entwertet werde dieser Bezug aber durch die Tatsache, dass Kraftfahrzeugrennen nach Vorstellung des Gesetzgebers gerade voraussetzten, dass zwei oder mehr Beteiligte hieran teilnähmen. Das vom Gesetzgeber erstrebte Merkmal des "Nachstellens eines Kraftfahrzeugrennens" finde gerade keinen Anhaltspunkt im Wortlaut und sei seinerseits nicht in der Lage, das Paradox aufzulösen: Etwas alleine nachzustellen, das mindestens zwei Beteiligte voraussetze, sei nicht möglich.
Zudem sei nach der Systematik der Norm nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig", "nicht angepasste Geschwindigkeit", "rücksichtslos" und "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" zueinander stünden.
Wenn man die höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne der Norm so bestimme, wie es die Literatur und die Mehrzahl der Gerichte vorschlügen, entstünden automatisch Überschneidungen mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit, die zu einer Verschleifung der Tatbestandsmerkmale führten. Beide Tatbestandsmerkmale sollten sich anhand der situativen Gegebenheiten und subjektiven Fähigkeiten des Fahrers bestimmen. Zudem sei nicht ersichtlich, welche andere Grenze die höchstmögliche Geschwindigkeit bestimmen solle, wenn bereits die angepasste Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von derjenigen Grenze abhängig gemacht werde, ab der der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr beherrschen könne. Eine über das "Nicht-Beherrschen" hinaus gesteigerte Fahrunsicherheit existiere nicht.
Dieses Problem werde durch das Tatbestandsmerkmal "grob verkehrswidrig" in seiner Interpretation als eklatanter Verstoß noch verschärft. Wie eine grobe Überschreitung der Geschwindigkeit, ab der die Kontrolle über das Fahrzeug verlustig gehe, von der noch höheren höchstmöglichen Geschwindigkeit abgegrenzt werden solle, sei schlicht unklar. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie eine trennscharfe, abstrakte, also für jedermann nachvollziehbare Abgrenzung zwischen nur objektiv tatbestandlich zu schnellem Fahren und auch subjektiv tatbestandlichem Handeln gezogen werden solle.
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals "rücksichtslos" fehle es genauso an jedweder Abgrenzbarkeit. Es sei abstrakt kein Fall ersichtlich, in dem das Anstreben einer situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht zugleich rücksichtslos sei. Damit verlöre das Tatbestandsmerkmal seinen eigenständigen Inhalt. Dies dürfe aber aufgrund des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Verschleifungsverbots nicht Ergebnis der Auslegung sein.
(3) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätige im Gegensatz zur Normsystematik im Grundsatz die Auffassung der Mehrheit der Gerichte zur Auslegung des Begriffs der "höchstmöglichen Geschwindigkeit". Der Gesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal gerade situativ-ortsbezogen verstanden wissen wollen. Die technisch-physikalischen Grenzen eines Fahrzeugs könnten wegen der Eigenarten des Fahrens nur im Windkanal oder in vergleichbaren geschützten Umfeldern erreicht werden. Dementsprechend sei im Straßenverkehr die technische Grenze eines Fahrzeugs nie erreichbar.
Unklar bleibe demgegenüber, in welchem Verhältnis diese situativ-ortsbezogene Geschwindigkeitsbeschreibung zur Erwartung des Gesetzgebers stehen solle. Die Gesetzesbegründung lasse offen, was mit dem objektiven und subjektiven Nachstellen eines Kraftfahrzeugrennens gemeint sei. Aus der Debatte im Rechtsausschuss werde jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen unterschiedlich strafwürdigen Rasern erstrebt habe. Zu unterscheiden sei zwischen einem Raser, der aus nachvollziehbaren Motiven, und einem, der aus nicht näher nachvollziehbaren eigensüchtigen Motiven handele. Diese Differenzierung stehe mit dem Nachstellen eines Kraftfahrzeugrennens nur sehr mittelbar in Beziehung und finde erst recht keinen Anhaltspunkt im Wortlaut oder in der Normsystematik.
(4) Schließlich trage eine Auslegung nach dem Normzweck nicht dazu bei, die Konturen des Tatbestands in noch verfassungsgemäßer Weise zu konkretisieren. Es sei schon nicht nachvollziehbar, welche Zielsetzung der Tatbestand genau verfolge. Der Wille des Gesetzgebers befinde sich insoweit in einem Spagat zwischen dem erklärten Willen, zwar rennähnliches Fahren – nicht zuletzt, um einen Auffangtatbestand bei Nichterweislichkeit einer Rennabrede zu schaffen –, aber zugleich nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung unter Strafe zu stellen (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5). Warum dementsprechend trotzdem nur eine Anknüpfung an die gefahrene und beabsichtigte Geschwindigkeit erfolge, sei völlig unerklärlich. Der Tatbestand sei dahingehend überschießend, dass dem Verkehrsteilnehmer unterstellt werde, er könne zu jedem Zeitpunkt die maximal mögliche Geschwindigkeit kognitiv erfassen, berechnen und sich und sein Verhalten danach ausrichten. Es könne vom einzelnen Fahrer nicht erwartet werden, dass er in Sekundenbruchteilen alle Faktoren, die zur Berechnung der Grenzgeschwindigkeit erforderlich seien, erfasse und diese Grenzgeschwindigkeit nachvollziehe. Zugleich öffne eine solche Definition der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht widerleglichen Einlassungen Tür und Tor, was an der Geeignetheit der Vorschrift im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zweifeln lasse. Es sei ein Leichtes für einen Angeklagten, schlicht zu behaupten, er habe diesen oder jenen äußerlichen Faktor, der relevant für die Bestimmung der Grenzgeschwindigkeit sei, nicht erfasst, er sei mit der Einschätzung der maximal möglichen Geschwindigkeit überfordert gewesen oder habe sich schlicht verschätzt. Damit verfehle der Tatbestand in seiner allein denkbaren, wenn auch noch immer nicht hinreichend bestimmten Auslegungsvariante grob seinen Normzweck. Eben dies könne nicht Ergebnis einer Auslegung sein. Dass dieses unbefriedigende Auslegungsergebnis durch im Wortlaut nicht widergespiegelte Faktoren oder aber die Umwertung extrinsischer Motive "repariert" werden solle, sei abzulehnen, denn dies wäre eine Verletzung der Grenzen zulässiger richterlicher Auslegung im Lichte des Art. 103 Abs. 2 GG.
Angesichts dessen sei der Tatbestand selbst unter Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden nicht präzisierbar. Insbesondere sei das Verhältnis zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen nicht klärbar, der Zeitpunkt, auf den sich der Tatvorsatz beziehen solle, nicht zu extrahieren und das Widerstreiten verschiedener Normzwecke im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aufzulösen. Die einzige im Ansatz präzisierende Auslegungsvariante des Tatbestands verfehle den Normzweck grob und sei dementsprechend ungeeignet im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
dd) Zur Verletzung des Normenklarheitsgebots trete eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Aspekts der Gewaltenteilung hinzu. Der Gesetzgeber habe bewusst die Aufgabe auf die Gerichte übertragen, den Tatbestand zu bestimmen, da § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB möglichst weit und unbestimmt gefasst werden sollte, um Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einen möglichst großen Spielraum zu geben.
c) In seinen ergänzenden Beschlüssen vom 17. Februar 2020 und vom 28. Juli 2020 hat das Amtsgericht in Auseinandersetzung mit der nach seinem Vorlagebeschluss ergangenen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es weiterhin von der Verfassungswidrigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB überzeugt sei. Insbesondere ist das Amtsgericht der Gesetzesauslegung durch das Kammergericht (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris; ferner Rn. 79 ff.) kritisch entgegengetreten. Die einschränkende Auslegung des Kammergerichts, dass ein gravierender Verstoß vorliegen müsse, dem zugleich der Charakter eines nachgestellten Kraftfahrzeugrennens anhafte, beachte den Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Zudem verschärfe die Auslegung des Kammergerichts die Problematik der Verschleifung, da es Argumente für oder gegen das Vorliegen des überschießenden subjektiven Merkmals allein aus der gefahrenen Geschwindigkeit herleite, die wiederum Teil des objektiven Tatbestandsmerkmals der nicht angepassten Geschwindigkeit sei, dem nach allgemeinen Lehren immer zugleich ein korrespondierendes subjektives Tatbestandsmerkmal gegenüberstehe.
3. a) Von der gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme hat namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gebrauch gemacht, das die Vorlage jedenfalls für unbegründet hält.
aa) Mit dem Merkmal "mit nicht angepasster Geschwindigkeit" habe sich der Gesetzgeber ganz bewusst für eine Anknüpfung an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVO entschieden, da er nicht nur ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitendes Fahren habe erfassen wollen. Eine solche Überschreitung könne lediglich ein Indiz sein. Der in Bezug genommene § 3 StVO ziele darauf ab, einen möglichen Kontrollverlust bei voraussehbaren Verkehrssituationen zu verhindern, und diene damit vor allem der Unfallprävention. Voraussetzung sei somit nicht, dass der Fahrer die Kontrolle bereits verloren habe, wovon das vorlegende Gericht aber ausgehe.
bb) Die beiden Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" habe der Gesetzgeber dem § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen und sich an der dazu entwickelten Rechtsprechung orientiert.
cc) Auch das Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" sei hinreichend bestimmt.
(1) Das Merkmal sei einer restriktiven und präzisierenden Auslegung zugänglich. Es habe eine strafbarkeitseinschränkende Funktion und verfolge mit seiner überschießenden Innentendenz das Ziel, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen vom strafbaren Handeln abzugrenzen, um dem vom Gesetzgeber geforderten Renncharakter gerecht zu werden. Auf diesen Aspekt gehe das vorlegende Gericht nicht ein. Soweit der Vorlagebeschluss die schweizerische Regelung konkret bestimmter Höchstgeschwindigkeitsgrenzen als Regelungsalternative benenne, verkenne das Gericht, dass der Gesetzgeber angesichts seines auch im Strafrecht erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, stets die einfachere und rechtlich unzweideutige Regelungsalternative zu wählen, solange die von ihm konkret gewählte Regelung die durch Art. 103 Abs. 2 GG gezogene verfassungsrechtliche Grenze nicht verletze. Schon nach seinem Wortlaut enthalte das Tatbestandsmerkmal weder Generalklauseln noch in besonderem Maße wertausfüllungsbedürftige Begriffe, deren Verwendung regelmäßig eine gesteigerte Auslegungsbedürftigkeit der betreffenden Norm zur Folge hätte. Es handele sich vielmehr um ein für jedermann erschließbares deskriptives Tatbestandsmerkmal. Zweifel an dessen Bestimmtheit ergäben sich nicht bereits daraus, dass sich dazu Auslegungsfragen stellen könnten und solche Fragen in Rechtsprechung und Literatur zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erörtert würden.
(2) Der Vorlagebeschluss beachte nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auslegung einer Norm den Fachgerichten vorbehalten sei. Zugleich verkenne das Amtsgericht die nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachtenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Die vom Vorlagegericht benannten Auslegungsmöglichkeiten der höchstmöglichen Geschwindigkeit als absolut von den technisch-physikalischen Grenzen abhängende Geschwindigkeit oder als situative höchstmögliche Geschwindigkeit überschritten beide nicht die Wortlautgrenze. Welche der beiden Auffassungen methodisch vorzugswürdig sei und ob im Falle einer absoluten Höchstgeschwindigkeit überhaupt ein Anwendungsbereich verbleibe, sei eine einfach-rechtliche Frage. Dies gelte auch für die Frage, ob sich die Absicht auf einen Renncharakter beziehen müsse und wie im Falle der Polizeifluchtfälle mit zusätzlichen Handlungsmotiven umzugehen sei. Die Wortlautgrenze lasse es zu, das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit als Allein- oder Hauptbeweggrund für die Fahrt zu werten. Gleichzeitig entspreche aber auch eine Auslegung dem Wortlaut, die die höchstmögliche Geschwindigkeit nur als eines mehrerer Ziele betrachte. Es bleibe letztlich Behauptung, dass weder Wortlaut noch Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Telos ein Verständnis des Tatbestandsmerkmals dahingehend zuließen, dass der Fahrer mit der Absicht unterwegs gewesen sein müsse, so schnell wie ihm möglich und insofern wie ein Rennfahrer zu fahren. Soweit das vorlegende Gericht mögliche Deutungen im Hinblick auf absehbare Schwierigkeiten im Rahmen der Beweiserhebung und -würdigung ablehne, belege dies ebenfalls keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Unbestimmtheit der Norm.
(3) Des Weiteren verkenne das vorlegende Gericht die grundsätzliche Reichweite und Bedeutung des vom Bundesverfassungsgericht aus dem Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entwickelten Verschleifungsverbots. Danach dürften einzelne Tatbestandsmerkmale nicht innerhalb ihres möglichen Wortsinns so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgingen. Das Verschleifungsverbot betreffe nur die Auslegungsebene und beziehe sich nicht auf die Beweiswürdigung. Eine Verschleifung von objektiven Tatbestandsmerkmalen mit einem Tatbestandsmerkmal mit überschießender Innentendenz scheide schon aus Gründen der Strafrechtsdogmatik von vornherein aus. Angesichts der erhöhten Anforderungen an die tatbestandliche Absicht sei dies auch im Hinblick auf den Vorsatz in Bezug auf die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das subjektiv geprägte Merkmal der Rücksichtslosigkeit der Fall.
b) Von der gemäß § 27a BVerfGG gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme haben unter anderem der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Gebrauch gemacht.
aa) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Vorlage für unzulässig und jedenfalls für unbegründet.
(1) Den Begründungsanforderungen zur Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm sei nicht genügt. Das Amtsgericht verkenne grundsätzlich die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Verbots der Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen. Da es sich bei der tatbestandlichen Absicht um eine überschießende Innentendenz handele, sei es zudem bereits ausgeschlossen, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit in dieser Absicht aufgehen könnten.
Das Amtsgericht verenge ferner in nicht methodengerechter Auslegung den Bedeutungsgehalt der Tatbestandsmerkmale des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit, der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit. Soweit der Vorlagebeschluss die Ansicht vertrete, der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße aufgrund der Unbestimmtheit der geforderten Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, gegen Art. 103 Abs. 2 GG, sei ihm keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab zu entnehmen.
(2) Jedenfalls hält der Generalbundesanwalt die Norm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm verletze weder Art. 103 Abs. 2 GG, noch erweise sie sich aus sonstigen Gründen als verfassungswidrig.
bb) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Stellungnahmen des Verfassungsrechtsausschusses und des Strafrechtsausschusses übermittelt.
(1) Der Verfassungsrechtsausschuss hält den Vorlagebeschluss für unbegründet. Die Bestimmtheit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ergebe sich aus gefestigter Rechtsprechung und methodengerechter Auslegung.
(a) Keine Zweifel an der Bestimmtheit bestünden hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "nicht angepasste Geschwindigkeit", "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos". Die nicht angepasste Geschwindigkeit knüpfe an die Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO an, wobei der Verletzung bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen nur eine Indizfunktion zukomme. Die Merkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" bestimmten sich anhand der zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung.
(b) Die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" könnten durch eine methodengerechte Auslegung erschlossen werden. Die äußere Grenze bilde dabei der Wortlaut der Norm.
(aa) Aus dem Telos ergebe sich, dass das Rasen auch Zwischenziel sein könne, da der Gesetzgeber auch den für sich alleine mit einer Kamera auf dem Helm rasenden Motorradfahrer vor Augen gehabt habe, dessen Hauptziel es sei, anderen zu imponieren. Er habe die Fälle erfassen wollen, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um ein Merkmal handele, welches in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfe. Gemeint sei nicht die abstrakte im Sinne der technisch maximal erzielbaren Geschwindigkeit. Denn der Gesetzgeber habe nicht den Einzelraser auf der unbefahrenen Autobahn, sondern den Raser in Städten im Blick gehabt. Entscheidend sei nach Ansicht des Gesetzgebers, dass der Täter bei seiner Fahrt die unter den konkreten Umständen für ihn höchstmögliche Geschwindigkeit anstrebe, auch wenn diese unter der fahrzeugspezifischen Höchstgeschwindigkeit bleibe. Die amtliche Überschrift stelle einen Bezug zu einer Rennsituation her und ordne deshalb den Tatbestand als "Rennen gegen sich selbst" ein.
Das Absichtsmerkmal gewinne klare Konturen aus der systematischen Verbindung zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen, in denen Sinn und Zweck der Regelung zum Ausdruck komme. Der Gesetzgeber habe erkennbar auf die Definition des Kraftfahrzeugrennens als Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt werde, zurückgegriffen und die "höchstmögliche" Geschwindigkeit beziehungsweise die "möglichst hohe" Geschwindigkeit in ein subjektives Tatbestandsmerkmal überführt. Der erforderliche Renncharakter sei auch gegeben, wenn der Fahrer vor der Polizei flüchte und dazu aus seiner subjektiven Sicht und den konkreten Umständen schnellstmöglich fahre. Im Kern gehe es darum, dass der Fahrer sich so schnell wie aus seiner Sicht in der konkreten Situation möglich fortbewegen wolle, um sein Ziel, hier das Gelingen der Flucht, zu erreichen. Bei Rennen gegen sich selbst bedürfe es zusätzlicher Umstände, damit ein Renncharakter angenommen werden könne. Vorstellbar sei der Fall, dass die gleiche Strecke immer wieder befahren werde und "Bestzeiten" erfasst würden.
(bb) Diese Auslegung sei vom Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gedeckt. Zwar sei eine Auslegung, der ein technisches Verständnis der höchstmöglichen Geschwindigkeit zugrunde liege, möglich. Es komme aber auf das individuelle Fahrzeug, den konkreten Fahrer und auf die konkreten Umstände an. Folglich gehe es nicht um die abstrakt maximal erreichbare Geschwindigkeit unter Idealbedingungen. Der Wortlaut erfasse gerade den, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die ihm in diesem Moment höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne eines "so schnell wie möglich" zu erreichen versuche, und decke damit auch die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit ab. Er lasse offen, ob die Erzielung der höchstmöglichen Geschwindigkeit das alleinige oder ausschlaggebende Motiv sein müsse. Einen zwingenden Ausschlussgrund für andere Motive gebe der Wortlaut jedenfalls nicht her, sodass es genüge, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, Zwischenziel sei, das einem anderen Hauptziel wie der Polizeiflucht diene. Dafür spreche auch die vergleichbare Gefährlichkeit.
(cc) Die Norminterpretation der Gerichte bestätige, dass das Gesetz die Bestimmtheitsvoraussetzungen wahre. Es zeige sich eine erkennbare Linie, in der ein hinreichend bestimmtes Normverständnis zum Ausdruck komme. Die Rechtsprechung gehe von einem situationsbezogenen Verständnis der höchstmöglichen Geschwindigkeit aus und hebe hervor, dass die Absicht, diese zu erreichen, weitere Ziele des Täters nicht ausschließe. Entscheidend sei, dass ein Fahren mit Renncharakter vorliege.
(2) Der Strafrechtsausschuss hält den Vorlagebeschluss für zulässig und § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für verfassungswidrig. Die Norm sei im Kern wegen innerer Widersprüchlichkeit weder bestimmt noch durch Auslegung bestimmbar. Der Bürger könne nicht voraussehen, wann er sich nach dieser Vorschrift strafbar mache. Ebenso habe der Gesetzgeber den Kern der Strafbarkeit entgegen dem Demokratieprinzip nicht festgelegt, sondern seine Festlegung der Rechtsprechung überantwortet.
(a) Die wesentliche Unbestimmtheit der Norm resultiere aus der inneren Widersprüchlichkeit des Kriminalisierungsansatzes. Schon die Alleinraserei als Rennkonzept sei widersprüchlich. Der Versuch des Gesetzgebers, dieses Paradox tatbestandlich aufzulösen, habe zu einer unbestimmten Gesetzesfassung geführt. Das zeige sich bereits an Überschneidungen der einschlägigen Tatbestandsmerkmale, wie der nicht angepassten Geschwindigkeit mit der groben Verkehrswidrigkeit. Das Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrswidrigkeit führe nicht zu einer Bestimmung des Renncharakters, sondern enge lediglich das Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit auf ein erheblich zu schnelles Fahren ein. Im subjektiven Tatbestand komme der Rücksichtslosigkeit neben dem Merkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" keine selbständige Bedeutung zu. Denn wer mit dem Ziel der relativ höchstmöglichen Geschwindigkeit im Straßenverkehr rase, setze sich in der Regel aus eigensüchtigen Gründen oder aus Gleichgültigkeit über seine verkehrsrechtlichen Pflichten hinweg. Ferner sei es willkürlich, dass sich die Raserabsicht nach der gesetzgeberischen Konzeption sowohl auf den Renncharakter als auch die Abgrenzung zu bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen beziehen solle. Rechtstreues könne nicht mehr von strafbarem Verhalten abgegrenzt werden, da es im Straßenverkehr üblich sei, möglichst schnell von A nach B zu gelangen. Auch subjektiv lasse sich kein Fahrzeugrennen nachstellen, denn relative Höchstgeschwindigkeiten seien kein zwingendes Kriterium von Fahrzeugrennen, die einen Wettkampfcharakter erforderten, der sich nicht durch ein einziges Fahrzeug nachstellen lasse. Damit werde die Feststellung der Absicht gänzlich abhängig von den Rückschlüssen aus den Feststellungen im objektiven Tatbestand, die ihrerseits keinen Renncharakter ausbildeten. Dies führe zu Willkür. Warum der Gesetzgeber die abstrakte Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens an die Raserabsicht geknüpft habe, werde nicht deutlich. Des Weiteren sei die höchstmögliche Geschwindigkeit an sich schwer zu bestimmen. Sie könne nicht allein aus technischer Sicht bemessen werden, da sie niemals allein von der Bauart des Kraftfahrzeugs abhänge, sondern auch von den situativen Umständen des Einzelfalls. Die situative Geschwindigkeit sei aber nicht bestimmbar und nachweisbar, da sie sich auf viele Faktoren, wie Wetter oder Straßengefälle, beziehe. Offen bleibe ferner, ob die Norm auf das punktuelle Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit oder auf die höchstmögliche Durchschnittsgeschwindigkeit abstelle.
(b) Eine Heilung durch eine konkretisierende, dem Bestimmtheitsgebot genügende Rechtsprechung sei nicht eingetreten. Zwar bilde sich eine Rechtsprechung zu Polizeifluchtfällen heraus, die auch in der Literatur nicht auf Ablehnung stoße. Es sei jedoch auch darin nicht erkennbar, wie der Alleinfahrer in der Polizeiflucht ein Kraftfahrzeugrennen objektiv und subjektiv nachstellen könne und damit die gesetzliche Kriminalisierungsidee erfülle. Subjektiv stehe der Absicht, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit zu fahren, in Polizeifluchtfällen entgegen, dass der Fahrer regelmäßig eher nur so schnell fahre, wie er müsse, und nicht, wie er könne. Eine solche Behauptung sei jedenfalls kaum widerlegbar. Willkürliche Zuschreibungen – wie sie die Gerichte teilweise vornähmen – dürften nicht an die Stelle von bestimmter Rechtsanwendung treten. Für eine verfassungskonforme Auslegung verbleibe angesichts der Widersprüchlichkeit des Kriminalisierungsansatzes kein Raum.
cc) Der Deutsche Anwaltverein hält die Norm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls für verfassungswidrig und damit für nichtig, da die Regelung den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht genüge.
(1) Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB beinhalte bereits einige Hürden bei der Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere falle die Abgrenzung der einzelnen Merkmale untereinander und zum subjektiven Tatbestand schwer. Jedoch könne die Rechtsprechung die objektiven Tatbestandsmerkmale so auslegen, dass sie noch dem Bestimmtheitsgrundsatz genügten.
(a) Zunächst sei das objektive Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit nur schwer mit der – vom Anwaltverein angenommenen – gesetzgeberischen Intention, jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu erfassen, in Einklang zu bringen. Nicht jedes Fahren mit einer höheren Geschwindigkeit als der zugelassenen stelle auch ein Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit dar. Letztendlich sei eine Auslegung der nicht angepassten Geschwindigkeit entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 StVO gesetzgeberischer Wille. Es entstehe jedoch ein Problem bei der Nachweisbarkeit. Grundsätzlich sei der Nachweis möglich, wenn es zu einem Unfall oder einem Beinahe-Unfall komme, bei dem sich die gefahrene Geschwindigkeit eindeutig feststellen lasse. Bloße Geschwindigkeitsschätzungen reichten hingegen nicht aus. Subjektiv sei es für den Täter ebenfalls schwer einzuschätzen, bei welcher Geschwindigkeit er in der konkreten Verkehrssituation den Tatbestand verwirkliche.
(b) Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit entstamme dem § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und sei auch im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB dahingehend auszulegen, dass es das Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit zugrunde lege und ein Hinzutreten weiterer grober Verkehrsverstöße nicht erforderlich sei. Problematisch sei jedoch, dass das Tatbestandsmerkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nicht wie das zu schnelle Fahren in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d StGB an eine bestimmte Verkehrssituation anknüpfe. Das Gesetz lasse die zeitliche, räumliche und situative Dimension des Fortbewegens im Unbestimmten. Fraglich sei insoweit, ob eine vierminütige Fahrt mit konstanter leichter Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit tatbestandlich sei, wenn der Täter dabei einmalig eine Kreuzung mit grob fahrlässig nicht angepasster Geschwindigkeit überfahre, oder ob der vierminütigen Fahrt insgesamt der Charakter eines groben Verkehrsverstoßes aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit anhaften müsse. Das Merkmal sei auch nicht erforderlich, um eine kurze Geschwindigkeitsüberschreitung von einer längeren "Raserfahrt" abzugrenzen, da bereits das Tatbestandsmerkmal "im Verkehr fortbewegen" die längere zeitliche Dauer erfasse. Als Anwendungsbereich verbleibe lediglich die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit. Es werde eine besonders schwerwiegend erscheinende Missachtung der angemessenen Geschwindigkeit erforderlich sein, die angesichts der konkreten Umstände vollkommen unangepasst sei.
(c) Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit sei entsprechend der Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB auszulegen, sodass keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestünden. Fraglich sei jedoch, ob ihm in Anbetracht der überschießenden Innentendenz überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukomme. Denn es sei unklar, in welchen Fällen der Täter mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, handele, ohne dass er sich hierdurch aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer nach § 1 StVO hinwegsetze oder ohne dass bei ihm von vornherein aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkämen.
(2) Dies gelte aber nicht mehr für das subjektive Merkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Es verstoße gerade in seinem Zusammenspiel mit den objektiven Merkmalen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die Schwierigkeit bestehe bereits im Wortlaut, da es Sinn und Zweck des Straßenverkehrs sei, schnell von A nach B zu gelangen. Nahezu jeder Autofahrer würde somit den Tatbestand erfüllen, sodass eine Grenze zwischen strafunwürdigem und strafbarem Verhalten nicht mehr erkennbar sei. Ein weiteres Problem stelle der Zeitpunkt der Absicht dar. Es sei sehr schwer festzustellen, an welchem Zeitpunkt der Entschluss des Fahrers zur Erreichung der höchstmöglichen Geschwindigkeit gefasst worden sei. Ferner könne es nicht auf die technisch höchstmögliche Geschwindigkeit ankommen, da ansonsten das technisch leistungsfähigere Fahrzeug schneller der Straflosigkeit unterfiele als das leistungsschwächere Fahrzeug bei objektiv geringerer Gefahr. Die relative Höchstgeschwindigkeit, wonach es unter anderem auf die Leistungsfähigkeit des Fahrers und sein subjektives Geschwindigkeitsempfinden ankomme, führe aber zur Privilegierung des seine Fahrfähigkeiten überschätzenden Fahrers. Inwiefern die Eingliederung der Absicht des "Nachstellens eines Renncharakters" in die Bewertung der "Raserabsicht" aufgenommen werden müsse und welche Rolle weitere Motive, wie etwa die Flucht vor der Polizei, spielten, bleibe unklar.
III.
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht über die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Einigkeit.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist für das Tatbestandsmerkmal der Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit entscheidend, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden könne (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris, Rn. 20; sich dem anschließend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 OLG 2 Ss 34/20 –, juris, Rn. 8). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit stelle lediglich ein Indiz für die Beherrschbarkeit dar. Gemeint sei entsprechend § 3 Abs. 1 StVO ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen sei. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.
Im Schrifttum werden demgegenüber an der Bestimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals Zweifel geäußert, da es für den Fahrer häufig aufgrund der vielen einzubeziehenden Faktoren zur Bestimmung der nicht angepassten Geschwindigkeit nicht sicher einzuschätzen sei, ob er sich noch in dem zulässigen Rahmen bewege (vgl. Stam, StV 2018, S. 464 [467 f. ]). Umstritten ist ferner, ob ein Verstoß gegen die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten des § 3 Abs. 3 StVO automatisch zu einer nicht angepassten Geschwindigkeit führe (vgl. dafür Stam, StV 2018, S. 464 [467]; Zieschang, NZV 2020, S. 489 [490]) oder ob ein solcher nur indizielle Bedeutung habe (vgl. für Letzteres Kusche, NZV 2017, S. 414 [417]; Kulhanek, in: von Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl. 2018, § 315d Rn. 35; Krumm, DAR 2018, S. 710 [711]; Jansen, NZV 2019, S. 285 [286]; Zopfs, DAR 2020, S. 9 [11]).
b) Zur Definition der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit nehmen das Kammergericht und das Oberlandesgericht Köln unter Verweis auf die Gesetzesbegründung Bezug auf die Judikatur zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris, Rn. 24 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – III – 1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, S. 224 [226]). Ferner müssten die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit kumulativ vorliegen, sodass es nicht ausreichend sei, wenn der Angeklagte einzelne Verkehrsverstöße jeweils nur grob verkehrswidrig und andere rücksichtslos begehe (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris, Rn. 26 f.).
Das Schrifttum wirft darüber hinaus die Frage auf, ob es angesichts des Wortlauts des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eines zusätzlichen Regelverstoßes bedürfe (vgl. Dahlke/Hoffmann-Holland, KriPoZ 2017, S. 306 [307]; Kusche, NZV 2017, S. 414 [417]; Kulhanek, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 315d Rn. 39 [Mai 2021]). Anders als in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, welcher die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit auf die in der Vorschrift genannten Verhaltensweisen beziehe, verbinde § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB die Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit und die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit mit einem "und". Die Gesetzgebungsmaterialien sprächen, da sie allein einen Verweis auf § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung enthielten, jedoch gegen eine Auslegung, die einen weiteren Verkehrsverstoß als Bezugspunkt erfordere, sodass sich die Merkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit auf die Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit beziehen müssten (vgl. Kusche, NZV 2017, S. 414 [417]; Ruß, SvR 2018, S. 286 [288]; Preuß, NZV 2018, S. 537 [539]; Zopfs, DAR 2020, S. 9 [11]; König, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2021, § 315d Rn. 25).
c) Über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" besteht in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls Streit.
aa) Das Kammergericht hält dieses Tatbestandsmerkmal bei einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für bestimmt genug (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris, Rn. 9 ff.; sich anschließend OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – III – 1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, S. 224 [225]; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 – 3 Ss 25/21 –, juris, Rn. 1). Der Anwendungsbereich des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB werde durch seine Struktur, die gesetzgeberischen Motive und die zu dieser Vorschrift bereits ergangene Rechtsprechung in ausreichender, vorhersehbarer Weise begrenzt. Tatbestandsrelevant seien nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragten. Um dem Renncharakter auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, setze die Regelung voraus, dass der Täter in der Absicht handele, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris, Rn. 17 f.), was dolus directus ersten Grades erfordere und auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abstelle, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung beziehungsweise der Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergebe (vgl. ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – III – 1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, S. 224 [226]; BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 207 StRR 245/20 –, BeckRS 2020, 17421 Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 – 3 Ss 25/21 –, juris, Rn. 1; a.A. zuvor LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 132 Qs 88/18 –, juris, Rn. 12). Nicht maßgeblich sei dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreize (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris, Rn. 33).
Die Fälle der Polizeiflucht ordnen einige Oberlandesgerichte ebenfalls unter das Tatbestandsmerkmal der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, juris, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – III-1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, S. 224 [226]; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 – 3 Ss 25/21 –, juris, Rn. 1). Diese Absicht müsse nicht Haupt- oder alleiniger Beweggrund sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, juris, Rn. 12). Die Polizeiflucht sei von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich die typischen Risiken eines Kraftfahrzeugrennens – wie die Außerachtlassung von Fahr- und Verkehrssicherheit und der Kontrollverlust über das Fahrzeug – wiederfänden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs nicht im bloßen Sieg, sondern der gelungenen Flucht liege (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, juris, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – III-1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, S. 224 [226]).
bb) Im Schrifttum werden hingegen teilweise Bedenken geäußert, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, dem Bestimmtheitsgebot genüge (vgl. Krenberger, NZV 2018, S. 483; Ruhs, SVR 2018, S. 286 [290]; Pegel, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 26; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 315d Rn. 16 ff. und ebenso 69. Aufl. 2022; Jahn, JuS 2020, S. 277 [279 f.]; Schulz-Merkel, NZV 2020, S. 397 [399]; Zieschang, NZV 2020, S. 489 [491]; König, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2021, § 315d Rn. 23, 30 f.; Ernemann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 315d Rn. 15).
Umstritten ist auch, ob die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug Renncharakter haben müsse (vgl. Schefer/Schülting, HRRS 2019, 458 [460 f.]; Krenberger, NZV 2019, S. 317; Schulz-Merkel, NZV 2020, S. 397 [399]; a.A. Jansen, NZV 2019, S. 285 [287]; Zieschang, NZV 2020, S. 489 [491]). Einzelne Stimmen im Schrifttum stellen auf das Tatmotiv ab (vgl. Schulz-Merkel, NZV 2020, S. 397 [399]), andere auf den Renncharakter als ein ausfüllendes Merkmal der Absicht, welches vorliege, wenn das objektive Verhalten und die subjektiven Elemente des Wissens und Wollens des einzelnen Fahrers dem typischen Verhalten beziehungsweise den typischen Wissens- und Wollenselementen eines Fahrers bei einem Rennen glichen (vgl. Schefer/Schülting, HRRS 2019, S. 458 [461]). Wieder andere sehen es als erforderlich an, dass alle Merkmale eines Rennens mit Ausnahme der Rennabrede vorlägen (vgl. König, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2021, § 315d Rn. 29).
2. Der Bundesgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 17. Februar 2021 (– 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173), der nach dem amtsgerichtlichen Vorlagebeschluss ergangen ist, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Die Norm könne mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden Weise ausgelegt werden. Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1174 ff.]), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 – 4 StR 109/20 –, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 79/20 –, juris).
a) Mit dem Erfordernis der nicht angepassten Geschwindigkeit habe sich der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 3 Abs. 1 StVO angelehnt, ohne indes gesetzestechnisch auf diese Norm zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1174]). Das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit sei daher ähnlich wie die Begriffe der Vorfahrt und des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b StGB maßgeblich durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen. Ausgehend von der Wortbedeutung meine unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. Tatbestandlich erfasst würden danach im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5) nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.
Hinsichtlich der einschränkenden Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" sei auf die zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Judikatur zurückzugreifen, da der Ausschussbericht (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5) an die Umschreibung strafbaren Verhaltens in dieser Vorschrift anknüpfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1174]). Ungeachtet der durch die Verwendung des Verbindungswortes "und" von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB abweichenden Formulierung der Vorschrift bezögen sich die Merkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" – wie bei der Strafnorm des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB – auf die objektive Tathandlung, mithin auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Dafür sprächen der Wortlaut und der im Ausschussbericht ausdrücklich enthaltene Hinweis auf die Strafnorm des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich sei daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstelle. Die grobe Verkehrswidrigkeit könne sich dabei aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stünden. Rücksichtsloses Verhalten sieht der Bundesgerichtshof in einem Handeln aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175]).
b) aa) Zum Absichtsmerkmal führt der Bundesgerichtshof aus, dass neben den Merkmalen der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit gerade diesem nach den im Ausschussbericht verlautbarten Intentionen des Gesetzgebers die Aufgabe zukomme, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Fahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen. Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen ließen, müsse die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175]). In seinem Urteil vom 24. Juni 2021 betont der Bundesgerichtshof, dass es für das Absichtserfordernis nicht ausreiche, wenn es dem Täter auf das Erreichen einer "möglichst hohen" Geschwindigkeit ankomme, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 79/20 –, juris, Rn. 10).
bb) Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter habe Ausdruck verleihen wollen, sei für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seiner Vorstellung auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175]; kritisch dazu: Zieschang, JR 2021, S. 278 [284 f.]; Stam, NStZ 2021, S. 540 [544]). Während die abstrakte Gefährlichkeit für das Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bei Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB maßgeblich aus dem Wettbewerb unter den Teilnehmern resultiere, ergebe sie sich in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus dem unbedingten Willen des Täters, sein Fahrzeug bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit zu beschleunigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175]). Nicht ausreichend sei es, wenn die vom Angeklagten bewirkte maximale Beschleunigung darauf gerichtet sei, ein bestimmtes, nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen – wie etwa das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase – oder einen konkreten räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang durchführen zu können – wie etwa eine kurze Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang –, um die Fahrt danach mit angepasster Geschwindigkeit fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, DAR 2021, S. 395 [396]).
cc) Ferner ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Absicht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175]; kritisch dazu: Hoven, NJW 2021, S. 1173 [1176]; Hecker, JuS 2021, S. 700 [702]; Obermann, NZV 2021, S. 344 [346 f.]; Krenberger, NZV 2021, S. 318 [319]). Es genüge, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebe, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dieses Verständnis stehe im Einklang mit dem Wortlaut der Norm, der für eine einschränkende Auslegung des Absichtserfordernisses keinen Anhalt biete, und entspreche der herkömmlichen Interpretation der Vorsatzform des dolus directus ersten Grades.
Da die erforderliche Abgrenzung des als Nachstellen eines Kraftfahrzeugrennens tatbestandlich erfassten Verhaltens von alltäglichen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsverstößen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere durch das in die Strafvorschrift aufgenommene Absichtserfordernis gewährleistet werde, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm keine Rechtfertigung für eine einschränkende Auslegung des subjektiven Tatbestandsmerkmals. Daraus folge, dass Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst würden, sofern festgestellt werden könne, dass es dem Täter darauf angekommen sei, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175]; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, DAR 2021, S. 395 [396]). Es werde jedoch dabei zu beachten sein, dass aus der Fluchtsituation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 79/20 –, juris, Rn. 11).
 
B.
Die Vorlage ist zulässig.
Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 133, 1 [11]; 135, 1 [10 f. Rn. 28]; 136, 127 [142 Rn. 44; 145 ff. Rn. 53 ff.]; 138, 1 [13 Rn. 37]; 153, 310 [333 Rn. 55]; 156, 354 [386 Rn. 100]) sowie seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 121, 108 [117]; 136, 127 [142 Rn. 45, 145 ff. Rn. 53 ff.]; 138, 1 [13 f. Rn. 37, 15 f. Rn. 42]; 141, 1 [11 Rn. 23]; 156, 354 [386 Rn. 100]) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise begründet.
Der Entscheidungserheblichkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Vorlage im Zwischenverfahren erfolgt ist. Bereits in diesem Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht die Pflicht, den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und sich über die Gültigkeit der anzuwendenden Strafnorm schlüssig zu werden (vgl. BVerfGE 4, 352 [355]; 22, 39 [41]; 47, 109 [114]; 54, 47 [50]). Das Amtsgericht hat dargelegt, dass und inwiefern seine Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Gültigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB abhängt. Zwar unterbleibt eine vollständige Subsumtion unter das vom Amtsgericht für zu unbestimmt erachtete Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Dies war hier jedoch nicht erforderlich. Denn von dem vorlegenden Gericht darf nicht etwas verlangt werden, zu dem es aufgrund der von ihm wegen Unbestimmtheit der Norm angenommenen fehlenden Justiziabilität nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 24, 119 [134]; 59, 104 [113 f.]). Es genügt daher, dass es bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift jedenfalls zu einem anderen Ergebnis käme als bei ihrer Ungültigkeit. Das Amtsgericht hat für den Fall der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB deutlich gemacht, dass die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen wäre; anderenfalls wäre die Anklage der Staatsanwaltschaft nur mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zuzulassen, dass eine Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheide.
Auch einer Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich ergangenen tatbestandskonkretisierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat es nicht bedurft. Es besteht keine generelle verfassungsprozessuale Verpflichtung eines vorlegenden Gerichts, den Vorlagebeschluss im Hinblick auf erhebliche tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die sich erst nach der Vorlage ergeben, fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls zu aktualisieren (vgl. BVerfGE 135, 1 [11 f. Rn. 32]).
 
C.
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere genügt der Tatbestand den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG. Auch der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehen ihm nicht entgegen.
I.
1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot (a) sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (b).
Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 [194]; 143, 38 [53 Rn. 36]; 153, 310 [339 Rn. 72]). Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 [194]; 143, 38 [53 Rn. 36]; 153, 310 [339 f. Rn. 72]). Andererseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 [194 f.]; 143, 38 [53 Rn. 37]; 153, 310 [340 Rn. 73]).
a) Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 [195]).
aa) Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 [34]; 126, 170 [195]; 150, 1 [96 ff. Rn. 190 ff.]) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 93, 213 [238]; 126, 170 [195]), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 [12]; 126, 170 [195]; 153, 310 [340 Rn. 74]).
bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 [195]; 143, 38 [54 Rn. 40]; 153, 310 [341 Rn. 76]). Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 [195]; 143, 38 [54 f. Rn. 40]; 153, 310 [341 Rn. 76]).
Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 [12]; 126, 170 [196]; 143, 38 [55 Rn. 41]; 153, 310 [341 Rn. 77]). Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss (vgl. BVerfGE 126, 170 [196]).
cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 [196]; 143, 38 [55 Rn. 41]; 153, 310 [341 Rn. 77]). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 [183]), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 [342]; 126, 170 [196]; 153, 310 [341 Rn. 75]). Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 [196]; 153, 310 [342 Rn. 77; 352 Rn. 97]).
dd) Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 [196] unter Verweis auf BVerfGE 92, 1 [12]). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 [196 f.]; 143, 38 [55 Rn. 41]; 153, 310 [341 Rn. 77]). Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 [411]; 126, 170 [196 f.]).
b) Für die Strafgerichte konkretisiert der Satz "nulla poena sine lege" den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie dürfen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit eingreifen (aa). Sie sind allerdings gehalten, weit gefassten Tatbeständen innerhalb der Wortlautgrenze durch eine präzisierende Auslegung Konturen zu geben (bb). Dabei dürfen sie Tatbestandsmerkmale, die der Gesetzgeber zur Eingrenzung der Strafbarkeit vorgesehen hat, nicht in einer diese Eingrenzung aufhebenden Weise verschleifend auslegen (cc).
aa) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 92, 1 [19]; 126, 170 [197]). Allein der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er für ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade das Mittel des Strafrechts einsetzen will. Die Gerichte dürfen in die Entscheidung des Gesetzgebers nicht korrigierend eingreifen und müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen (vgl. BVerfGE 64, 389 [393]; 92, 1 [197]; 126, 170 [197]). Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 126, 170 [197]). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 92, 1 [12]; 126, 170 [197]; stRspr). Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns können auch gesetzessystematische und teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 2011 – 2 BvR 542/09 –, Rn. 57 m.w.N.). In Betracht kommt daher auch, dass bei methodengerechter Auslegung ein Verhalten nicht strafbewehrt ist, obwohl es vom Wortlaut des Strafgesetzes erfasst sein könnte. In einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden (vgl. BVerfGE 87, 209 [224]). Vielmehr haben die Gerichte den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 [411]; 126, 170 [198]).
bb) Aus der Zielsetzung des Art. 103 Abs. 2 GG sind für die Gerichte Vorgaben für die Handhabung weit gefasster Tatbestände und Tatbestandselemente zu entnehmen. Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 [19]; 126, 170 [198]). Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 [198]). Besondere Bedeutung hat diese Pflicht bei solchen Tatbeständen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Zulässigen durch Verwendung von Generalklauseln verhältnismäßig weit und unscharf gefasst hat. Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]; 126, 170 [199]), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.
cc) Den Strafgerichten ist es dabei nicht verwehrt, den Wortlaut einer Strafbestimmung weit auszulegen. Gerade wenn der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite Auslegung des Wortsinns geboten sein, denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen. Dies zu gewährleisten, ist Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 [262]). Allerdings sind die Strafgerichte verpflichtet, die einzelnen Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht so zu definieren, dass die vom Gesetzgeber dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen – auch zum Schutz des Normadressaten – innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 [229]; 92, 1 [16 f.]; 126, 170 [198]; 130, 1 [43 f.]).
2. Eine Pflicht auch des Strafgesetzgebers, Tatbestandsmerkmale so zu formulieren, dass keines in einem anderen aufgeht, enthält Art. 103 Abs. 2 GG hingegen nicht. Angesichts seines aus dem Demokratieprinzip folgenden Einschätzungs- und Ermessensspielraums kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, ihm zur Klarstellung wichtige, wenn auch ineinander aufgehende und damit im Ergebnis "verschleifende" Tatbestandsmerkmale ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen (vgl. Kuhlen, in: Festschrift für Ulfrid Neumann, 2017, S. 943 [950]). Folgerichtig verstößt eine verschleifende Auslegung derartiger Tatbestandsmerkmale durch die Gerichte nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, wenn der Gesetzgeber ihnen eine tatbestandsbegrenzende Funktion nicht beigemessen hat. Dies ist anhand einer inhaltlichen Analyse des betreffenden Straftatbestandes zu bestimmen (vgl. Krell, ZStW 2014, S. 902 [906]; Kuhlen, in: Festschrift für Ulfrid Neumann, 2017, S. 943 [949, 951]; Saliger, in: Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 523 [529]; Danneker/Schuhr, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2020, § 1 Rn. 215).
Das aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleitete Verschleifungsverbot betrifft mithin allein die Ebene der Rechtsanwendung. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung das Verschleifungsverbot nur auf dieser Ebene herangezogen (vgl. BVerfGE 87, 209 [229 f.]; 92, 1 [16 ff.]; 126, 170 [198]; 130, 1 [44]). Auf der Ebene der Rechtssetzung kann das Verschleifungsverbot sein Ziel, zu verhindern, dass die vom Gesetzgeber durch die im Tatbestand verwendeten Begriffe bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit aufgrund einer weiten Auslegung durch die Gerichte konterkariert wird, nicht erreichen. Um die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu erfüllen, genügt es, dass der Gesetzgeber die Strafnormen so fasst, dass sich für den Normadressaten nach allgemeinen Maßstäben Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände erkennen und durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. oben Rn. 90 ff.).
3. Die dargelegten Maßstäbe gelten auch unter Berücksichtigung des als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f.]; 148, 296 [354 Rn. 132, 379 f. Rn. 173 f.]; 149, 293 [328 Rn. 86]; 153, 182 [296 Rn. 302]) heranzuziehenden Klarheits- und Bestimmtheitsgebots von Art. 7 EMRK. Dieses geht über den Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinaus.
Art. 7 EMRK sichert die Zugänglichkeit und Voraussehbarkeit der Strafbarkeit für den Normadressaten und enthält ein Analogieverbot (vgl. EGMR, Baskaya u. Okuoglu v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 1999, Nr. 23536/94 und 24408/94, § 36; Witt v. Germany, Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; Kononov v. Latvia, Urteil vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 185). Danach muss der Einzelne dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung – gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte – entnehmen können, durch welche Handlungen oder Unterlassungen er sich strafbar macht (vgl. EGMR, Witt v. Germany, Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; J. v. Germany, Urteil vom 12. Juli 2007, Nr. 74613/01, § 100). Diesbezüglich kommt es ebenso wie bei Art. 103 Abs. 2 GG auf die Wortlautgrenze der Vorschrift aus Sicht des Adressaten an (vgl. EGMR, Cantoni v. France, Urteil vom 11. November 1996, Nr. 17862/91, § 35; Kafkaris v. Cyprus, Urteil vom 12. Februar 2008, Nr. 21906/04, § 140; Del Río Prada v. Spain, Urteil vom 21. Oktober 2013, Nr. 42750/09, § 79). Auslegungsunsicherheiten sind im Wege der Präzisierung der Straftatbestände durch die Gerichte zu beseitigen (vgl. EGMR, Witt v. Germany, Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; Kafkaris v. Cyprus, Urteil vom 12. Februar 2008, Nr. 21906/04, § 141). Zudem ist eine schrittweise Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung zulässig, vorausgesetzt, die Entwicklung ist im Ergebnis mit dem Wesen des Straftatbestands vereinbar und ausreichend vorhersehbar (vgl. EGMR, Witt v. Germany, Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; S.W. v. The United Kingdom, Urteil vom 22. November 1995, Nr. 20166/92, § 36; Streletz, Kessler und Krenz v. Germany, Urteil vom 22. März 2001, Nr. 34044/96, 35532/97, 44801/98; §§ 50, 82; Kononov v. Latvia, Urteil vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 185).
II.
Nach diesen Maßstäben ist § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren (1.). Auch der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) (2.) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (3.) stehen der Verfassungsmäßigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entgegen.
1. Die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zunächst an den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Verpflichtungen des Gesetzgebers zu messen (a), während die von den Gerichten einzuhaltenden Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG nur insofern Bedeutung erlangen, als sich aus ihnen ergibt, was die Rechtsprechung in Ergänzung zum Gesetzgeber leisten kann und darf (b). Eine Verletzung des Verschleifungsverbots ist bei methodengerechter Auslegung vorliegend ausgeschlossen (c).
a) § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB lässt die erfassten Rechtsgüter der Sicherheit des Straßenverkehrs, des Lebens, der körperlichen Integrität und des Eigentums ebenso deutlich werden wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber sie schützen will.
aa) Die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos", welche im Straßenverkehrsstrafrecht bereits bestehende Begriffe aufnehmen, sind durch die Judikatur hinreichend präzisiert. Die ausdrückliche Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5) und die hierzu bestehende gefestigte Rechtsprechung geben eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung dieser Normelemente. Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB fordert für eine grobe Verkehrswidrigkeit einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit (vgl. BGHSt 5, 392 [395]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 2b Ss 87/99 – 46/99 I –, juris, Rn. 20; KG, Beschluss vom 25. Mai 2007 – (3) 1 Ss 103/07 (46/07) –, juris, Rn. 6). Insbesondere die hierzu von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, welche von einem eklatanten Geschwindigkeitsverstoß bis zu anderen qualifizierten Verletzungen der in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgezählten Verkehrsvorschriften reichen (vgl. auch die Auflistung der Kasuistik bei König, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2021, § 315c Rn. 135 f.), gewährleisten die Vorhersehbarkeit der Erfüllung dieses Tatbestandselements für den Normadressaten. Eine ebenso gefestigte Rechtsprechung besteht zu dem Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit (vgl. die Auflistung der Kasuistik bei König, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2021, § 315c Rn. 142), das der Bundesgerichtshof in den Fällen als erfüllt ansieht, in denen der Angeklagte sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (vgl. BGHSt 5, 392 [395]; BGH, Urteil vom 10. April 1959 – 4 StR 15/59 –, VRS 17, 43 [46]; Urteil vom 6. Juli 1962 – 4 StR 516/61 –, NJW 1962, S. 2165 [2165 f.]).
bb) Für das Tatbestandsmerkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann dem Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB der Bezugspunkt zur Bestimmung der nicht angepassten Geschwindigkeit zwar nicht unmittelbar entnommen werden. Dieser ergibt sich aber aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift. Da sich der Täter im Straßenverkehr fortbewegen muss, liegt es nahe, dass die Geschwindigkeit dessen Erfordernissen anzupassen ist. Ferner sind der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals zu entnehmen. Indem sie verlangt, die Geschwindigkeit "insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen", stellt sie einen Bezug zum Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO und deren Auslegung her (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5). Ferner gibt die Gesetzesbegründung für die Frage, ob bereits eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine unangepasste Geschwindigkeit darstellt oder eine solche lediglich indiziert (vgl. oben Rn. 67 f.), einen Anhaltspunkt. Sie führt aus, dass "ein zu schnelles Fahren gemeint sei, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft" (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5).
cc) Auch hinsichtlich des Bezugspunkts der Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bestehen hinreichende Anknüpfungspunkte für eine methodengerechte Auslegung. Der Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte zwar auch einen über das Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit hinausgehenden weiteren Verkehrsverstoß als Voraussetzung erfordern (vgl. oben Rn. 70). Rückschlüsse darauf, ob gerade ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit gemeint ist, lassen sich aber daraus ziehen, dass die Vorschrift kein weiteres Verhalten nennt, welches durch die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" qualifiziert werden könnte. Zudem kann der ausdrückliche Verweis in den Gesetzesmaterialien auf § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5) – der ebenfalls als Bezugspunkt einen in der Norm aufgeführten Verkehrsverstoß voraussetzt – zur Auslegung herangezogen werden.
dd) Der vom Gesetzgeber neu eingeführte Begriff der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" kann im Rahmen seines Wortsinns ebenfalls methodengerecht ausgelegt werden, auch wenn das Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" nicht an eine über längere Zeit gefestigte Rechtsprechung oder an bereits aus anderen Vorschriften bekannte Begrifflichkeiten anknüpft.
(1) Der Wortlaut lässt hinsichtlich des Adjektivs "höchstmöglich" wenig Auslegungsspielraum. Dem Duden zufolge bedeutet "höchstmöglich" "so hoch wie möglich" (vgl. Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019, S. 892, zum Begriff "höchstmöglich"), sodass es sich nach dem Wortsinn um eine Geschwindigkeit handelt, welche so hoch wie "nur" möglich und nicht lediglich "möglichst hoch" ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 79/20 –, juris, Rn. 10 und oben Rn. 79; in die Richtung einer "möglichst hohen Geschwindigkeit" argumentierend aber Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 315d Rn. 17; Pegel, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 26). Dafür spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte, da ein Gesetzesantrag zuvor auf "eine besonders hohe Geschwindigkeit" abstellte (vgl. oben Rn. 7). Aus der Verwendung des unbestimmten Artikels "eine" ist zudem nicht deshalb auf eine Unbestimmtheit der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" zu schließen, weil damit gemeint sein könnte, dass unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen können (so indes der Vorlagebeschluss, vgl. oben Rn. 23 f.). Nach der allgemeinen Strafrechtsdogmatik kommt es auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Tathandlung an. Zu diesem Zeitpunkt muss die Vorstellung des Täters auf eine höchstmögliche Geschwindigkeit gerichtet gewesen sein.
Der Wortlaut ist zwar dahingehend offen, dass er nicht benennt, nach welchen Parametern sich die höchstmögliche Geschwindigkeit bemisst. Als solche kommen zum einen die Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugs, zum anderen zusätzlich etwa die Verkehrssituation und die Fähigkeiten des Fahrers in Betracht. Welche dieser Kriterien gemeint sind, lässt sich aber ohne Weiteres mit den Mitteln herkömmlicher Gesetzesauslegung bestimmen. Dafür können die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, welche ausdrücklich auf die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse verweisen (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5 f.). Als Anknüpfungspunkt für eine Auslegung kommt zudem ein Vergleich mit dem in derselben Norm geregelten Mehrpersonenrennen in Betracht, bei dem die absolute höchstmögliche Geschwindigkeit gerade nicht erreicht sein muss. Für ein solches Rennen genügt es, dass einer der Rennbeteiligten schneller als die anderen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, juris, Rn. 17; Pegel, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 8).
Der Bestimmtheit des Merkmals "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" steht nicht entgegen, dass die Berechnung einer konkreten Geschwindigkeit die kognitiven Fähigkeiten des Täters übersteigen könnte (so aber der Vorlagebeschluss, vgl. oben Rn. 33), da es einer solchen Berechnung von vornherein nicht bedarf. Deskriptive Tatbestandsmerkmale setzen subjektiv voraus, dass der Täter ihren "natürlichen" Sinngehalt erfasst (vgl. Kudlich, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 15 Rn. 12 [Mai 2021]). Auch steht eine spätere Schwierigkeit des Nachweises einer entsprechenden Vorstellung des Täters der Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals nicht entgegen.
(2) Eine Unbestimmtheit des Absichtserfordernisses ergibt sich auch nicht daraus, dass der Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, Raum für weitere Handlungsmotive des Täters lässt (vgl. oben Rn. 73). Die Formulierung des Absichtsmerkmals lässt eine Auslegung zu, nach der es nicht darauf ankommt, ob sich der Täter allein mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, fortbewegt oder noch weitergehende Beweggründe – wie beispielsweise die Flucht vor der Polizei oder den Wunsch nach öffentlicher Anerkennung durch späteres Einstellen eines Videos ins Internet – verfolgt. Der Gesetzgeber hat eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen und nicht etwa das Wort "allein" oder "nur" der höchstmöglichen Geschwindigkeit vorangestellt. Umgekehrt bestehen Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Die Motivation eines Täters ist im Strafrecht ohnehin von der Frage des Vorsatzes zu trennen (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 66; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175] und oben Rn. 81). Auch bei anderen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches mit überschießender Innentendenz (vgl. etwa § 252, § 263 Abs. 1, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a StGB) – bei denen die Formulierung des Absichtsmerkmals derjenigen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB entspricht – genügt es, wenn das Absichtserfordernis nach Vorstellung des Täters notwendiges tatbestandliches Zwischenziel zur Verwirklichung weitergehender Motive bildet (vgl. Kudlich, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 15 Rn. 19.3 [Mai 2021]; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 66; so für den § 315d StGB argumentierend: Czimek, ZJS 2020, S. 337 [338]; siehe auch zur Beuteerhaltungsabsicht aus § 252 StGB: BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 4 StR 170/05 –, NStZ-RR 2005, S. 340 [341]; zur Absicht der Erlangung eines Vermögensvorteils aus § 263 StGB: BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – 4 StR 420/91 –, juris, Rn. 36; zur Absicht der Herbeiführung eines Unglücksfalls § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB: BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 4 StR 25/01 –, NStZ-RR 2001, S. 298).
b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 [56 f.]; 92, 1 [12]; 126, 170 [196]; 143, 38 [55 Rn. 40 f.]; 153, 310 [341 Rn. 76 f.]). Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Interpretation des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine mögliche und methodengerechte Auslegung. Sie ist mit dem Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vereinbar und belässt der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufenden Sinn.
Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175]; Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, DAR 2021, S. 395 [396 Rn. 24]; Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 79/20 –, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab. Er nimmt Verhaltensweisen im Straßenverkehr von der Strafbarkeit aus, die nach den Vorstellungen des Täters zwar auf das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit zielen, sich aber subjektiv nur auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten unerhebliche Wegstrecke beziehen und damit im Grad der abstrakten Gefahr nicht mit einem Kraftfahrzeugrennen vergleichbar sind. Diese Auslegung steht im Einklang mit gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen. Danach kann für die Vergleichbarkeit des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit einer Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB auf dessen abstrakte Gefahrenlage abgestellt werden (vgl. so auch KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, juris, Rn. 17, dazu oben Rn. 72). Dem Gesetzgeber kam es zunächst darauf an, die einem Mehrpersonenrennen immanente abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit zu sanktionieren. Letztlich sah er aber auch ein Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, welches grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgt, als ebenso gefährlich an, vorausgesetzt, diesem liegt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, zugrunde (vgl. oben Rn. 3 ff.). Nach der Gesetzesbegründung, der zufolge gerade das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absicht zur Vergleichbarkeit der Gefahrenlage führen soll (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 6), liegt es nahe, dass sich das Absichtsmerkmal auf eine Situation beziehen soll, welche den Grad der Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugrennens widerspiegelt. Für eine solche Auslegung spricht zudem die einheitliche Strafandrohung.
Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit vorgenommene einschränkende Auslegung von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ihrerseits klar konturiert. Durch die Bildung einzelner, vom Tatbestand ausgenommener Fallgruppen – der Ausrichtung der Absicht auf das Erreichen eines nur wenig entfernten Verkehrsziels (wie das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase) oder auf die Durchführung eines konkreten, räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs (wie etwa die Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang) – lässt sie den von ihr intendierten Sinn und Zweck der Einschränkung für die Normadressaten voraussehbar erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, DAR 2021, S. 395 [396 Rn. 24]).
c) Diese Interpretation des Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat eine Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen, die der Gesetzgeber eingrenzend verstanden hat, nicht zur Folge. Insbesondere berücksichtigt sie, dass das Absichtserfordernis nicht in der Definition der übrigen Tatbestandsmerkmale aufgehen darf. Dies ist für die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale der nicht angepassten Geschwindigkeit und der groben Verkehrswidrigkeit bereits deshalb nicht der Fall, weil das Absichtserfordernis überschießend über die für diese beiden objektiven Tatbestandsmerkmale geforderte Vorsatzform des dolus eventualis hinausgeht. Das übersieht das vorlegende Gericht, welches sich letztlich auf eine eigene (verschleifende) Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt, die es sodann am Verbot einer solchen Verschleifung misst.
aa) Das Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit sowie das Absichtserfordernis, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sind einer Auslegung zugänglich, die ihre Verschleifung ausschließt. Dies zeigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach welcher eine unangepasste Geschwindigkeit bereits bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit und bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1174 Rn. 13]; vgl. oben Rn. 77). Hingegen ist die höchstmögliche Geschwindigkeit – welche objektiv nicht erreicht sein muss – in der Vorstellung des Täters die maximal unter den konkreten situativen Gegebenheiten mögliche Geschwindigkeit, die sich – ebenfalls in der Vorstellung des Täters – auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175 Rn. 15] und oben Rn. 80). Demnach orientiert sich die nicht angepasste Geschwindigkeit – die objektiv vorliegen muss – an der bestehenden Verkehrssituation unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Regeln, während sich die höchstmögliche Geschwindigkeit allein aus den Vorstellungen des Täters von seinen konkreten Möglichkeiten, ohne Bezug zu dem rechtlich Erlaubten, ergibt.
bb) Da die grobe Verkehrswidrigkeit eine besondere Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder begleitende anderweitige Verkehrsverstöße erfordert, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1174 f. Rn. 14] und oben Rn. 78), grenzt sie sich von der erstrebten höchstmöglichen Geschwindigkeit bereits deshalb ab, weil ein besonders massiver Geschwindigkeitsverstoß keine maximal mögliche Geschwindigkeit erfordert.
cc) Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, geht nach Auslegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht in dem Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit auf. Danach liegt Rücksichtslosigkeit vor, wenn der Täter aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175 Rn. 19] und oben Rn. 78). Hingegen ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der ihr zugrundeliegenden Motivation zu trennen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, NJW 2021, S. 1173 [1175 Rn. 16 f.]; oben Rn. 81, 114).
dd) Dass dieselbe tatsächliche Feststellung Beweisbedeutung für unterschiedliche Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB haben kann, führt ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen (vgl. Kuhlen, JR 2011, S. 246 [253]; Krell, ZStW 2014, S. 902 [910]; Salinger, in: Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 523 [527]).
2. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 126, 170 [194]) Genüge getan.
3. Der Eingriff der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist verhältnismäßig.
a) Unabhängig von dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (Gebot der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 120, 224 [239]), ist der Gesetzgeber in materieller Hinsicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 120, 224 [239]; 153, 182 [268 Rn. 223]). Dieser gebietet – bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG –, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 [172, 184]; 120, 224 [239]). Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils hat das Übermaßverbot für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 145 [172]; 92, 277 [326]; 96, 10 [25]; 120, 224 [240]). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Er ist bei der Entscheidung, ob er für ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade das Mittel des Strafrechts einsetzen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 27, 18 [30]; 80, 182 [186]; 120, 224 [240]).
b) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert, dass eine Strafnorm geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 [23]; 120, 224 [240]; 153, 182 [281 Rn. 260]). Ein Strafgesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 90, 145 [172 f.]; 120, 224 [240]; 153, 182 [268 Rn. 224]). Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn). Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 120, 224 [241]). Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 [59]; 40, 196 [227]; 153, 182 [283 Rn. 265]). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 [404 f.]; 153, 182 [283 Rn. 265]).
c) Diesen Anforderungen wird § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gerecht. Er fördert die legitimen Gemeinwohlzwecke der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie des Schutzes des Lebens, der körperlichen Integrität und des Eigentums. Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen im Straßenverkehr den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann. Sie ist auch erforderlich, um das legitime Schutzanliegen des Gesetzgebers zu erreichen. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen mit gleichem Wirkungsgrad, wie Regelungen im Ordnungswidrigkeitenrecht, die vor der Gesetzesinitiative bereits bei Mehrpersonenrennen nicht zu ausreichender Abschreckung geführt hatten (vgl. oben Rn. 3), sind – auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ermessensspielraums (vgl. BVerfGE 90, 145 [172 f.]; 120, 224 [240]; 153, 182 [268 Rn. 224]) – nicht ersichtlich. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist zudem angemessen. Die Belange des Gemeinschaftsschutzes überwiegen hier die Auswirkungen der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die allgemeine Handlungsfreiheit. Der hohe verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts Leben, welches die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch über das Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs schützen will, legitimiert auch die Strafbarkeit einer abstrakten Gefahr (vgl. dazu m.w.N. BVerfGE 153, 182 [284 ff. Rn. 270 ff.]). Dahinter muss das Interesse, sich unter Verletzung der Straßenverkehrsordnung sowie der Missachtung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern mit höchstmöglicher Geschwindigkeit fortbewegen zu wollen, zurücktreten.
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