BVerfGE 40, 121 - Waisenrente II |
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Waisen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, Waisenrente aus der Angestelltenversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten (§ 44 Satz 2 AVG). |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 18. Juni 1975 |
-- 1 BvL 4/74 -- |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 44 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. März 1974 (IV ANBf 13/74) -. |
Entscheidungsformel: |
§ 44 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in den Fassungen des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640) und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65), ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Waisenrente für ein Kind, das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt wird. |
Gründe: |
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in der Angestelltenversicherung, wonach Kindern eines verstorbenen Versicherten Waisenrente auch dann nur bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
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A. -- I. |
Der Zeitraum, für den Kinder eines verstorbenen Versicherten, die sich nicht selbst unterhalten können, Waisenrente beziehen, ist in der Vergangenheit wiederholt geändert worden. Die wechselvolle Entwicklung der maßgebenden Vorschriften der Sozialversicherung (vgl. dazu BVerfGE 28, 324 [326 ff.]) zeigt, daß der Gesetzgeber immer wieder Anlaß gesehen hat, die Altersgrenze den jeweiligen Rechtsvorstellungen, aber auch Billigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen anzupassen (vgl. BSG 17, 35 [36]).
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1. Waisenrente für Kinder eines verstorbenen Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte in der Angestelltenversicherung bereits das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 989). Eine erhebliche Verbesserung gerade für Gebrechliche brachte das Gesetz zur Änderung der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 311), indem es zwar die allgemeine Altersgrenze auf das 15. Lebensjahr herabsetzte, zugleich aber die "verlängerte" Waisenrente einführte: Befand sich das Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so wurde die Rente für deren Dauer gewährt, jedoch nicht über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus; war das Kind bei Vollendung des 15. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so erhielt es die Waisenrente, solange der Zustand dauerte, ohne jede obere Altersschranke.
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Nach vorübergehender vollständiger Abschaffung der verlängerten Waisenrente durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699) wurde schrittweise der Zustand von 1911 wiederhergestellt. Das Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1393) verlängerte die Waisenrente für Kinder, die sich in der Schul- und Berufsausbildung befanden oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande waren, sich selbst zu erhalten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach dem Gesetz zum weiteren Abbau der Notverordnungen in der Reichsversicherung vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 793) wurde die Altersgrenze der Waisenrente allgemein auf die Vollendung des 18. Lebensjahres heraufgesetzt. |
Das Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841) führte entsprechend der Regelung im Kindergeldrecht für das dritte und jedes weitere Kind wieder eine "verlängerte" Waisenrente ein, wenn diese Kinder für einen Beruf ausgebildet wurden oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande waren, sich selbst zu unterhalten, und zwar bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
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2. Die geltende Regelung des § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) geht zurück auf das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88). Danach erhielten Kinder eines verstorbenen Versicherten, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenrenten erfüllt waren, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die allgemeine Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wurde verlängerte Waisenrente für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande waren, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauerte.
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Zwar hatte der zugrunde liegende Regierungsentwurf für Gebrechliche den Bezug der Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus ohne zeitliche Begrenzung vorgesehen (vgl. § 1271 Abs. 1 RVO, § 12 Abs. 2 AVG i.d.F. des Entwurfs, BTDrucks. II/2437 S. 18, 39 f.). Abweichend davon beschloß der Bundestag auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik die genannte Regelung, nach der die verlängerte Waisenrente für Gebrechliche ausnahmslos spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres endete (vgl. BSG 15, 134). Eine nähere Begründung dafür findet sich weder in den Protokollen noch im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses (vgl. zu BTDrucks. II/3080 S. 14). Immerhin entsprach diese Altersschranke dem mitberatenen Entwurf eines Rentenversicherungsgesetzes der SPD-Fraktion (vgl. BTDrucks. II/2314 S. 14 § 32 Abs. 2) und einer Anregung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (vgl. Kurzprot. der 99. Sitzung des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik vom 14. September 1956, 2. Wp., S. 4). |
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) stellte klar, daß die wegen Gebrechlichkeit der Waise gewährte verlängerte Waisenrente ebenfalls mit der Vollendung des 25. Lebensjahres endet und daß die Gebrechlichkeit nicht schon bei Vollendung des 18. Lebensjahres vorgelegen haben muß (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III, S. 690 h; Verbandskommentar zur Reichsversicherungs-Ordnung, § 1262 Anm. 19).
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Weitere Ergänzungen verlängerten die Waisenrente bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- und Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehr- oder Ersatzdienstpflicht oder durch die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres um einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus (vgl. § 37 Nr. 4 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 -- BGBl. I S. 265 -- und § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres). Änderungen ergaben sich ferner aus der Nichtigerklärung des damaligen § 44 Absatz 2 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1) und der ebenfalls durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 324) notwendig gewordenen Streichung der Heiratsklausel (vgl. das Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 -- BGBl. I S. 65 -).
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3. Demgemäß lautet § 44 AVG in der heute geltenden Fassung wie folgt:
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Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder (§ 39 Abs. 2) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. |
Entsprechendes gilt für den Kinderzuschuß zur Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und zum Altersruhegeld (§ 39 Abs. 3 AVG). Gleichlautende Vorschriften bestehen in der Arbeiterrentenversicherung (§§ 1267, 1262 Abs. 3 RVO), in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 67, 60 Abs. 3 Reichsknappschaftsgesetz) und in der Unfallversicherung (§ 583 Abs. 3, § 595 Abs. 2 RVO).
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Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen ein Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der Versichertenrente zuzüglich eines festen Zuschlags in Höhe des Kinderzuschusses (§ 46 AVG). Sie ist höher als das ab 1. Januar 1975 für jedes Kind gewährte Kindergeld (vgl. § 10 Bundeskindergeldgesetz i.d.F. vom 31. Januar 1975, BGBl. I S. 412 -- BKGG -).
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II. |
Die Bezugsdauer vergleichbarer Sozialleistungen für gebrechliche Kinder oder Waisen ist in anderen Rechtsbereichen zum Teil günstiger geregelt.
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1. Im Versorgungsrecht wird Waisen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, Waisenrente gewährt, solange dieser Zustand dauert, über das 27. Lebensjahr hinaus allerdings nur, wenn ihr Ehegatte sie nicht unterhalten kann; entsprechendes gilt für den Kinderzuschlag (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c, § 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. c Bundesversorgungsgesetz i.d.F. vom 16. Juni 1975, BGBl. I S. 1365). Ähnliche Vorschriften enthielt bereits das Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 989) in § 41 Abs. 3, § 30 Abs. 4.
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2. Auch im Kindergeldrecht wird für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, die sich infolge der Behinderung selbst nicht unterhalten können, Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung -- längstens bis zum Tode des Berechtigten -- gewährt, über das 27. Lebensjahr hinaus jedoch wiederum nur, wenn das Kind ledig oder verwitwet oder sein Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 BKGG). |
3. Im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder erhalten Kinder verstorbener Beamten und Soldaten Waisengeld, solange die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 BKGG gegeben sind, behinderte Kinder also ebenfalls über das 25. Lebensjahr hinaus (vgl. § 164 Abs. 2 BBG, § 59 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz, beide i.d.F. des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3716, sowie Art. III § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes; so auch bereits die Kannvorschrift des § 133 Abs. 2 Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39).
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III. |
Der Bundesrat hat im Jahre 1974 auf Antrag des Landes Baden-Württemberg den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften über die Leistung von Kinderzulage, Kinderzuschuß und Waisenrente für behinderte Kinder eingebracht (BTDrucks. 7/2351), der die Fortzahlung dieser Leistungen ohne Rücksicht auf das Lebensalter des behinderten Kindes auch in der Sozialversicherung wieder einführen will. In § 44 AVG und den entsprechenden Vorschriften der Arbeiterrentenversicherung, der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung soll folgender Satz angefügt werden:
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Für ein Kind, das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird, falls dieser Zustand vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, Waisenrente ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt, für ein verheiratetes Kind über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten.
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Die Mehraufwendungen, die durch den vorgeschlagenen Wegfall der Altersgrenze in der Unfall- und Rentenversicherung entstehen würden, schätzt der Bundesrat nach -- wie er selbst meint -- unzureichenden statistischen Unterlagen auf 45 Millionen DM jährlich (vgl. BTDrucks. 7/2351 S. 7 f.). Nach Auffassung der Bundesregierung würden sie im Jahre 1975 etwa 250 Millionen DM betragen (vgl. Kurzprot. der 63. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Januar 1975, 7. Wp., S. 9). |
Der Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat die Beratung des Gesetzentwurfs zurückgestellt. Die Fraktionen der Regierungskoalition wollen noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge für eine eigenständige soziale Sicherung derjenigen Behinderten machen, die wegen des hohen Grades ihrer Behinderung eine solche Sicherung nicht durch eigene Tätigkeit erwerben können (vgl. Kurzprotokolle der 63. Sitzung vom 15. Januar 1975, 7. Wp., S. 25, und der 65. Sitzung vom 29. Januar 1975, S. 27). Einen Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg, den Bundestag zu bitten, die Beratung des Gesetzentwurfs unverzüglich wieder aufzunehmen (BRDrucks. 168/1/75), lehnte der Bundesrat in seiner 418. Sitzung vom 11. April 1975 ab (vgl. StenBer. 1975 S. 97).
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B. -- I. |
1. Der am 23. März 1937 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens leidet seit seiner Geburt an einem frühkindlichen Hirnschaden mit Intelligenzschwäche, spastischer Halbseitenlähmung und Epilepsie. Er wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 28. August 1972 wegen Geistesschwäche entmündigt. Infolge seiner Gebrechen ist er außerstande, sich selbst zu unterhalten.
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Der Kläger erhielt von der im Ausgangsverfahren beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Versicherung seines im Jahre 1947 verstorbenen Vaters Waisenrente bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (zuletzt in Höhe von 67,10 DM). Mit dem Ablauf des Monats März 1962 stellte die Beklagte die Rentenzahlung ein. |
2. Ende 1972 verlangte der Vormund des Klägers die Wiederaufnahme der Rente und die Nachzahlung der in der Zwischenzeit "vorenthaltenen" Beträge. Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter Berufung auf die gesetzlich normierte Altersgrenze ab. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos.
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Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber beantragt,
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ob § 44 Satz 2 AVG mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt wird, das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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Zur Begründung führt das Gericht aus:
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Die Weitergewährung der Waisenrente an den Kläger über die Vollendung seines 25. Lebensjahres hinaus hänge von der Verfassungsmäßigkeit der in § 44 Satz 2 AVG bestimmten Altersgrenze ab. Nach Auffassung des Gerichts verstoße die zeitliche Schranke gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
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Der grundsätzliche Ausschluß der gebrechlichen Waise, die sich nicht selbst unterhalten könne, von der Weitergewährung der Waisenrente über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus lasse sich im Hinblick auf den Gegenstand und Zweck der gesetzlichen Regelung sachlich nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung habe die Waisenrente Unterhaltsersatzcharakter (BVerfGE 28, 324 [348, 354]). Die gebrechliche Waise bedürfe auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres unverändert der wirtschaftlichen oder finanziellen Hilfe, welche die Waisenrente ihrer Funktion nach gewähren solle. Es bleibe nach wie vor ein Ausgleich dafür zu schaffen, daß die Waise durch den Tod eines Unterhaltspflichtigen einen sonst nach den §§ 1601 ff. BGB weiterbestehenden Unterhaltsanspruch eingebüßt habe. |
Auf den Gegenstand und Zweck der Leistung bezogene Gesichtspunkte, welche die Versagung nach Vollendung des 25. Lebensjahres rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der darreichenden Verwaltung gestatte ihm nicht, bei der Abgrenzung der Gruppe der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren. Außerdem beruhten die Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auf den von den Versicherten aufgebrachten Beiträgen. Nach dem Versicherungsgedanken könne es nicht darauf ankommen, ob der Versicherte, wenn er noch lebte, zur Unterhaltsleistung imstande wäre; die Leistungsfähigkeit des verstorbenen Elternteils werde vom Gesetz unterstellt. Die bestehende Regelung lasse sich schließlich auch nicht mit der Tatsache rechtfertigen, daß andernfalls die Waisenrente möglicherweise über den Zeitpunkt der statistischen Lebenserwartung des verstorbenen Versicherten hinaus gewährt werden müßte. Auch die übrigen Hinterbliebenenrenten mit Unterhaltsersatzcharakter seien unabhängig von solchen Überlegungen geregelt worden.
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II. |
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung zu der Vorlage geäußert hat, hält die Regelung des § 44 Satz 2 AVG für verfassungsgemäß und führt aus:
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Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor. Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei weder aus versicherungsrechtlichen Gründen noch unter dem Gesichtspunkt des sozialen Ausgleichs zur Einbeziehung der über 25 Jahre alten behinderten Waisen in die Regelung des § 44 AVG verpflichtet.
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Bevor der Gesetzgeber ein neues Risiko in die Sozialversicherung einbeziehe und dadurch Mehraufwendungen verursache und Maßnahmen zu deren Deckung erforderlich mache, müsse er die Interessen der schutzbedürftigen Personen und die Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten gegeneinander abwägen. Da es sich bei der Unterhaltspflicht gegenüber einem behinderten Kind über das 25. Lebensjahr hinaus nicht um ein typisches Risiko handele, könne es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn er es abgelehnt habe, versicherungsrechtlich dafür einzustehen. |
Wieweit die Sozialversicherung dem sozialen Ausgleich dienen solle, stehe im Ermessen des Gesetzgebers. Dabei komme eine Verletzung des Gleichheitssatzes nur in Betracht, wenn zwischen zwei gleichzubehandelnden Gruppen differenziert werde. Das sei hier nicht der Fall. Die Behinderten unter 25 Jahren erhielten ihre Waisenrente nicht wegen ihrer Behinderung, sondern weil sie ebenso wie die anderen in § 44 AVG genannten Personengruppen nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten. Da Kinder über 25 Jahre typischerweise nicht mehr unterhaltsbedürftig seien, halte sich der Gesetzgeber im System der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er die Zahlung einer Waisenrente über dieses Lebensalter hinaus auch für behinderte Waisen nicht vorsehe.
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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege schließlich auch nicht deswegen vor, weil in anderen Rechtsgebieten eine Altersgrenze für Leistungen an behinderte Waisen nicht bestehe. Die ungleiche Behandlung der Waisen beruhe auf den besonderen Zielsetzungen der jeweiligen Ordnungsbereiche.
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Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nicht gegeben. Die Situation behinderter Waisen sei für die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres bereits durch gesetzliche Maßnahmen verbessert worden. Zu nennen seien hier die neue Kindergeldgesetzgebung; die Sozialhilfeleistungen für Behinderte, die zudem nicht davon abhingen, ob zumindest ein Elternteil Rente aus der Sozialversicherung erhalte oder nicht, und darüber hinaus anders als die Waisenrente den Lebensunterhalt der Waise ausreichend sicherstellten; das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974; das neue Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975. Nach Auffassung der Bundesregierung seien Regelungen, nach denen dem Behinderten eigene Leistungsansprüche eingeräumt oder ermöglicht würden, einem nur unvollkommenen Ausbau abgeleiteter Ansprüche vorzuziehen. Unter sozialpolitischen Aspekten sei auf lange Sicht nur eine Konzeption, die alle erwerbsunfähigen Behinderten erfasse und ihnen Leistungen aus eigenem Recht gewähre, geeignet, die in dem Vorlagebeschluß behandelten Probleme zu lösen. |
2. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hält die vom Landessozialgericht Hamburg erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die derzeitige Regelung gleichfalls für nicht begründet und bemerkt folgendes:
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Die lebenslange Gewährung von Hilfen für Behinderte könne nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versicherten sein; die Beitragspflichtigen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und in der Unfallversicherung könnten sich mit Recht gegen eine solche Belastung wehren. Im übrigen würden die im Entwurf des Bundesrats vorgesehenen Änderungen vorwiegend nur eine Verlagerung der Kosten bewirken, ohne die Lage der betroffenen Familien wesentlich zu verbessern. Die günstigere Regelung im Recht der Kriegsopferversorgung beruhe ebenso auf den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets wie entsprechende Regelungen in anderen Gesetzen.
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C. |
Die Vorlage ist zulässig. In der Sache kann der Auffassung des vorlegenden Gerichts jedoch nicht gefolgt werden. Die zeitliche Beschränkung der Gewährung von Waisenrente an Kinder, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. bereits BVerfGE 23, 135 [146]).
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I. |
Die beanstandete Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
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Die hier mit der Altersgrenze normierte Voraussetzung für die Gewährung von Waisenrente in der sozialen Rentenversicherung unterscheidet sich wesentlich von der früheren Heiratsklausel, die das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG erklärt hat, weil sie gegen das in der Verfassungsnorm enthaltene Verbot, die Familie zu schädigen, verstieß (vgl. BVerfGE 28, 324 [325, 347]). Dort handelte es sich klar um eine unzulässige Differenzierung nach dem Familienstand: Unter sonst gleichen Verhältnissen wurde Waisenrente für unverheiratete Waisen gewährt, für verheiratete dagegen versagt. Die hier zu prüfende Regelung nimmt demgegenüber das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern nicht zum Anlaß wirtschaftlich nachteiliger Folgen; vielmehr knüpft sie die gewährte Sozialleistung grundsätzlich an die verwandtschaftliche Beziehung des Kindes zum versicherten Elternteil an; die Versagung der Waisenrente für Kinder über 25 Jahre beruht nicht auf ihrer Familienbeziehung, sondern darauf, daß diese Leistung nur bis zu einem bestimmten Lebensalter gewährt wird. |
Auch eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Gebots, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, liegt nicht vor. Allerdings erwächst aus diesem Gebot das Ziel oder die Tendenz, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu stärken (vgl. BVerfGE 13, 331 [347]; 28, 104 [113]). Das geht jedoch nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen finanziell zu entlasten (vgl. BVerfGE 23, 258 [264]; 28, 104 [113 f.]). Die zu beurteilende Vorschrift ist bei einer Gesamtbetrachtung -- wie auch die wechselvolle Rechtsentwicklung zeigt -- eine gegenüber dem früheren Rechtszustand fortschrittliche Regelung, die im ganzen dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht wird (vgl. BVerfGE 17, 210 [223 f.]). Ein Anspruch, die vermehrte wirtschaftliche Belastung von Familien mit behinderten Kindern gerade durch eine zeitlich nicht begrenzte, unterhaltsersetzende Leistung der Sozialversicherung auszugleichen, läßt sich aus der Verfassungsnorm nicht ent nehmen. Hierzu ist auch zu bedenken, daß bei entsprechendem Bedürfnis noch zu erörternde Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung stehen, die erst in jüngster Zeit wesentlich verbessert worden sind. |
II. |
Die zu prüfende Regelung des § 44 AVG verstößt auch weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip.
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Gewiß gehört die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]). Dies schließt notwendig die soziale Hilfe für die Mitbürger ein, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die staatliche Gemeinschaft muß ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie soweit möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Diese allgemeine Schutzpflicht kann natürlicherweise nicht an einer bestimmten Altersgrenze enden; sie muß vielmehr dem jeweils vorhandenen Bedarf an sozialer Hilfe entsprechen. Jedoch bestehen vielfältige Möglichkeiten, den gebotenen Schutz zu verwirklichen. Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den ihm geeignet erscheinenden Weg zu bestimmen, besonders zwischen den verschiedenen Formen finanzieller Hilfe für den Unterhalt und die Betreuung gebrechlicher Menschen zu wählen und entsprechend die Anspruchsberechtigung festzulegen. Ebenso hat er, soweit es sich nicht um die bezeichneten Mindestvoraussetzungen handelt, zu entscheiden, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll.
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Ein Verstoß gegen die Verfassungsgrundsätze des Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die gewährte Hilfe für Gebrechliche nicht den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit entspricht, sei es daß der Kreis der Empfänger einer bestimmten staatlichen Leistung sachwidrig abgegrenzt ist oder daß bei einer Gesamtbetrachtung der soziale Schutz einer ins Gewicht fallenden Gruppe vernachlässigt wird. Dies ist hier nicht der Fall. |
III. |
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den genannten Verfassungsprinzipien entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfGE 27, 220 [227] -- Wohngeld -; 28, 324 [349] -- Heiratsklauseln -; 38, 187 [197 f.] -- Verschuldensklausel -) bedeutet es keine sachwidrige Differenzierung innerhalb der Sozialversicherung, wenn die Waisenrente für Kinder eines verstorbenen Versicherten, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, mit dem 25. Lebensjahr endet.
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1. Betrachtet man allein die Funktion der Waisenrente, nämlich ihren Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 167 [195]; 28, 324 [348]), so so,mag der Wegfall der Rente mit dieser Altersgrenze nicht einleuchten. Die Vollendung des 25. Lebensjahres ändert weder etwas an dem Unterhaltsbedarf der Waise noch an der Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten, deren Ausfall die Waisenrente ganz oder wenigstens zum Teil ersetzen soll; die Waise bedarf nach wie vor der wirtschaftlichen oder finanziellen Hilfe, welche die Waisenrente nach ihrer Zweckbestimmung gewähren soll. Bei Waisen, denen über das 18. Lebensjahr hinaus verlängerte Waisenrente gewährt wird, weil sie sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf eigenen Füßen stehen oder doch stehen könnten und sich dementsprechend behandeln lassen müssen (vgl. für Beamtenwaisen BVerwGE 7, 205 [206]). Insoweit würde eine unbefristete Weitergewährung der Waisenrente an diesen Personenkreis durchaus den Prinzipien der Fürsorge und des sozialen Ausgleichs entspre chen, die besonders in der Ausgestaltung der Waisenrente ihren Niederschlag gefunden haben (BVerfGE 17, 1 [9 f.]). Zudem würde damit nur der Rechtszustand aus den Jahren 1926-1931 wiederhergestellt (vgl. oben A I 1). |
2. Demgegenüber ergibt sich jedoch ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Differenzierung nach dem Lebensalter aus der typisierenden Auswahl der Leistungsempfänger und Risiken, die gerade dem geregelten Sachgebiet adäquat ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll die Waisenrente nicht die durch den Tod von Vater und Mutter eingetretene Beeinträchtigung individuell ausgleichen. Sinn und Zweck dieser Sozialleistung ist es vielmehr, den "typischen" Bedarf zu decken, der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entsteht (vgl. BVerfGE 17, 1 [28, 33]; 28, 324 [354 f]). Dabei konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß ein solcher Bedarf mit einem bestimmten Lebensalter endet. Das Gesetz gewährt deswegen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weiteres jeder Waise einen Anspruch auf Waisenrente, weil nach den gegebenen Lebensumständen Waisen dieser Altersgruppe sich bis auf wenige Ausnahmen noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und deswegen ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können. Da es nach den heutigen sozialen Verhältnissen nicht mehr die Regel bildet, daß jemand bereits mit 18 Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und im Erwerbsleben steht, wird Waisenrente über diese Altersgrenze hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waise sich noch in der Ausbildung befindet, das freiwillige soziale Jahr leistet oder gebrechlich ist, d.h. wiederum in Fällen, in denen normalerweise anzunehmen ist, daß sich die Waise nicht selbst unterhalten kann (BVerfGE 28, 324 [355]). Demgemäß bedarf es über den Nachweis der genannten Voraussetzungen hinaus keiner Prüfung der tatsächlichen Bedürftigkeit im Einzelfall, etwa auf das Vorhandensein von Vermögen oder leistungsfähiger Unterhaltspflichtiger; eben sowenig kommt es auf die tatsächliche oder zu vermutende Leistungsfähigkeit des verstorbenen Versicherten an. |
Da Waisen, die körperlich oder geistig so schwer behindert sind, daß sie bei Vollendung des 25. Lebensjahres sich nicht selbst zu unterhalten vermögen, gemessen an der Gesamtzahl aller Waisen nicht den typischen Fall bilden, durfte der Gesetzgeber im Rahmen der Sozialversicherung diese Gruppe außer acht lassen, besonders weil für sie andere staatliche Hilfen zur Verfügung stehen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie das Recht der Sozialversicherung sie fordert, ist der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; 23, 135 [144]; 28, 324 [356]; 36, 237 [245]). Dies gilt bei einer rechtlichen Ordnung, die neben dem wesentlichen Element sozialer Fürsorge ebenso stark durch die versicherungsrechtliche Komponente geprägt wird, besonders auch für die notwendige typisierende Begrenzung des Versicherungsrisikos. Zu den typischen "Wechselfällen des Lebens", vor denen die Sozialversicherung die soziale Existenz des Versicherten schützen will, gehört das nur ausnahmsweise eintretende Risiko dauernder Erwerbsunfähigkeit der Waise nicht.
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3. Gebrechliche Waisen über 25 Jahre können andere finanzielle Leistungen und Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
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Neben den allgemeinen Leistungen der Sozialhilfe sieht das Bundessozialhilfegesetz speziell für Behinderte die Eingliederungshilfe (§§ 39 ff.) und die Hilfe zur Pflege (§ 68 f.) vor. Die Eingliederungshilfe soll vor allem dem Behinderten die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Die Hilfe zur Pflege umfaßt ein Pflegegeld sowie Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Beschwerden des Behinderten beitragen. Ferner sollen dem Behinderten nach Möglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultureller oder sonstiger Art vermittelt werden. Nach § 91 Abs. 3 soll der Träger der Sozialhilfe bei über 21 Jahre alten Behinderten insoweit von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen. |
Darüber hinaus streben Bundesregierung und Bundestag die stufenweise Verwirklichung einer eigenständigen sozialen Sicherung der Behinderten an: in Zukunft soll allen Behinderten die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert zu sein und eigene Leistungsansprüche zu erwerben. Einen wesentlichen Schritt auf diesem Wege bedeutet das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061), das am 1. Juli 1975 in Kraft tritt. Danach werden Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden (§ 1), sowie Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (§ 2), in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einbezogen. Der Berechnung der Beiträge ist als Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe von 90 v. H. des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde zu legen (§ 8). Die Beitragsaufwendungen für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen und dem fiktiven Entgelt werden für den in § 1 genannten Personenkreis je zur Hälfte von Bund und Ländern übernommen, die Beiträge für den unter § 2 fallenden Personenkreis sind vom Träger der Einrichtung zu zahlen.
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Außerdem bringt das Gesetz eine Reihe von Verbesserungen, die einem noch größeren Kreis von Behinderten zugute kommen. Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, sind künftig kranken- und rentenversichert; die Altersgrenze für die Gewährung von Familienhilfe für behinderte Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt; Schwerbehinderte erhalten ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung; eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren auch in Fällen gewährt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit bereits bei Eintritt in die Rentenversicherung bestand; eine Witwe erhält die erhöhte Witwenrente auch bei der Sorge für ein volljähriges behindertes Kind. |
Weiter ist beabsichtigt, sobald die Finanzlage dies erlaubt, grundsätzlich allen Behinderten, die bei Krankheit, Invalidität oder im Alter unzureichend geschützt sind, einen Rentenanspruch und Krankenversicherungsschutz einzuräumen (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 7. Wp., 152. Sitzung vom 27. Februar 1975, StenBer. S. 10483 [B]; Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BTDrucks. 7/3237 S. 3).
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Auch wenn danach der soziale Schutz der Behinderten noch weiterer Verbesserungen fähig und bedürftig ist, kommt es für die hier vorzunehmende verfassungsrechtliche Prüfung darauf an, daß die zuständigen Verfassungsorgane die Notwendigkeit entsprechender Hilfsmaßnahmen hinreichend erkannt haben und sich um ihre Verwirklichung bemühen. Dabei liegt es in der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er einer eigenständigen sozialen Sicherung der Behinderten und -- soweit diese noch fehlt -- den Leistungen der Sozialhilfe den Vorzug gibt vor einem weiteren Ausbau abgeleiteter Ansprüche aus der Sozialversicherung in Gestalt des Wegfalls der Altersgrenze bei der Waisenrente. Die Erwägung der Bundesregierung, daß die letztgenannte Regelung nicht allen Behinderten zugute käme, sondern von dem aus der Sicht des Behinderten zufälligen Umstand abhinge, ob ein Elternteil sozialversichert gewesen sei, daß eine Waisenrente aus der Sozialversicherung den Lebensunterhalt des Behinderten nicht ausreichend sicherstelle und vielfach keine finanzielle Verbesserung für den Behinderten mit sich bringe, sondern nur zu einer teilweisen Verlagerung der Kosten von der Sozialhilfe auf die Solidargemeinschaft der Versicherten führen würde, kann nicht als sachwidrig bezeichnet werden.
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IV. |
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip wird auch nicht dadurch verletzt, daß anders als in der Sozialversicherung behinderte Waisen in der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und in der Kriegsopferversorgung Waisengeld oder Waisenrente ohne Altersgrenze erhalten (vgl. oben A II).
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Die verschiedene Behandlung der Waisen eines Sozialversicherten und eines Beamten ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar sind (vgl. BVerfGE 21, 329 [349, 352 f.]; 39, 169 [185] -- Witwerrente).
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Auch der Vergleich mit der geltenden Regelung im Kriegsopferrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings dient die Waisenrente des Versorgungsrechts dem gleichen Zweck wie die Waisenrente in der sozialen Rentenversicherung. Auch die versorgungsrechtliche Hinterbliebenenrente hat in ihren beiden Bestandteilen -- Grundrente und Ausgleichsrente -- Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 38 [45 ff.]; 29, 57 [66]). Das bedeutet jedoch noch nicht, daß die Dauer der Waisenrente auf beiden Rechtsgebieten von Verfassungs wegen gleich bemessen sein muß. Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Entscheidungen die verschiedene Ausgestaltung und Bemessung von Waisenrenten im Versorgungs- und Sozialversicherungsrecht ungeachtet ihrer Funktionsgleichheit nicht beanstandet und ist von der Eigenständigkeit beider Rechtsbereiche ausgegangen (vgl. BVerfGE 17, 38 [50, 58 f.]; 29, 57 [66]). Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozial-geschichtlichen Zusammenhängen ste hen (BVerfGE 11, 283 [293]; vgl. auch BVerfGE 9, 338 [349 f.]; 34, 118 [130 f.]; 38, 187 [203]). |
2. Soweit Eltern für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten, Kindergeld ohne Altersgrenze erhalten, fehlt von vornherein die Vergleichbarkeit mit der zu prüfenden Regelung des Sozialversicherungsrechts. Der Gesetzgeber kann die Frage, bis zu welchem Alter der Kinder er Eltern Hilfen und Vergünstigungen gewährt, unabhängig davon lösen, bis zu welchem Alter Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.
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3. Die seit langem bestehenden Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen vermögen allerdings rechtspolitisch nicht mehr voll zu überzeugen und erscheinen vor allem dem betroffenen Staatsbürger als wenig verständlich. Dies genügt jedoch nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes. Gewiß ist es ein ständiges sozialpolitisches Anliegen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienende soziale Leistungen zu vereinheitlichen und entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu verbessern. Angesichts der Verzweigtheit und Vielgestaltigkeit der historisch, ohne einheitlichen Plan gewachsenen Regelungen muß es jedoch dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in welcher Zeitfolge er gebotene Änderungen und Verbesserungen auf den verschiedenen Einzelgebieten vornehmen will. Die Forderung, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit überall strikte Gleichförmigkeit schaffen und auch bei zukünftigen Änderungen wahren, könnte dazu führen, daß Reformen, die sich etwa aus finanziellen Gründen oder wegen der beschränkten Kapazität des Gesetzgebungs- und Verwaltungsapparates nur schrittweise verwirklichen lassen, von vornherein unterbleiben -- ein Ergebnis, das gewiß sozialer Gerechtigkeit nicht entsprechen würde.
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(gez.) Dr. Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon |