BVerfGE 61, 43 - Beamtenversorgungsgesetz


BVerfGE 61, 43 (43):

1. Zu den hergebrachten, vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, daß das Ruhegehalt des Beamten und die Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind (Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung).
2. Modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung ist allerdings, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr erhalten hat. Die Verlängerung dieser Frist auf zwei Jahre (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG) war verfassungsrechtlich zulässig. Eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus ließe sich aber nicht rechtfertigen weil eine solche Änderung nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklärt werden könnte, sondern einer Preisgabe dieses Prinzips gleichkäme.
3 § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 BeamtVG ist aber im Blick auf die in § 5  Abs. 4 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 BeamtVG getroffenen Ausnahmen (Nichtanwendung des §5 Abs. 3 BeamtVG im Falle des Todes des Beamten und Verkürzung der Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG auf eine Jahr bei Dienstunfähigkeit des Beamten) mit Art 3. Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die übrigen in § 5 Abs. 4 BeamtVG enthaltenen Ausnahmeregelungen begegnen, am

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Gleichheitssatz gemessen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie sind jedoch angesichts des engen Zusammenhangs im Gefüge der Vorschrift von diesem Mangel mitbetroffen.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 7. Juli 1982
-- 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 --
in den Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse 1. des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 1978 (3 K 324/78) - 2 BvL 14/78 -, 2. des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 1978 (III A 222/77) - 2 BvL 2/79 -, 3. des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 1982 (RO 1 K 81 A.1229) - 2 BvL 7/82 -.
 
Entscheidungsformel:
§ 5 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2485), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1523), ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
 
Gründe:
 
A.
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen betreffen die Frage, ob die bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu beachtende Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. In § 5 BeamtVG ist bestimmt, welche Dienstbezüge des Beamten ruhegehaltfähig sind. Grundsätzlich sind dies diejenigen Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Diese Regelung wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG eingeschränkt. Hat der Beamte die

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Dienstbezüge aus dem bei Eintritt in den Ruhestand innegehabten Beförderungsamt nicht mindestens zwei Jahre erhalten und greift auch keine der in § 5 Abs. 4 BeamtVG genannten Sonderregelungen ein, so sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
§ 5 BeamtVG lautet -- auszugsweise -- wie folgt:
    § 5
    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
    (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
    1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
    2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2,
    3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
    (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, ...
    (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes;...
    (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 3 gilt ferner nicht, wenn der Beamte, nachdem er die Dienstbezüge des zuletzt innegehabten Amtes ein Jahr lang erhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gilt auch nicht, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen Beförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu ausgebrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist.
    (5)...
2. a) § 5 Abs. 3 und 4 Sätze 1 und 2 BeamtVG gehen auf § 109 BBG a. F. zurück. Diese Vorschrift hatte ursprünglich

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(Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551]) folgenden Wortlaut:
    § 109
    (1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes;...
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat.
Im Gegensatz zu § 5 Abs. 3 BeamtVG sah diese Vorschrift somit vor, daß der Beamte die Bezüge aus dem Beförderungsamt nur ein Jahr lang erhalten haben mußte, damit seinem Ruhegehalt die diesem Amt entsprechenden Bezüge zugrunde gelegt werden konnten.
Die Anwendung der Einjahresfrist des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. war zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1968, aufgrund mehrmaliger Verlängerungen schließlich bis zum 31. Dezember 1975 ausgesetzt.
b) In dem von der Bundesregierung im Sommer 1974 vorgelegten Entwurf eines Beamtenversorgungsgesetzes war die ersatzlose Streichung des § 109 BBG a. F. vorgesehen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Mehrzahl der Länder eine solche Bestimmung in ihren Beamtengesetzen nicht kannte (vgl. BTDrucks. 7/2505, Begründung, A II, Ziff. 3, S. 46).
Durch Art. 3 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurde dann jedoch ab 1. Januar 1976 in § 109 BBG a. F. die Einjahres- durch eine Zweijahresfrist ersetzt, zugleich allerdings bestimmt, daß die erweiterte Frist nicht gelte, wenn der Beamte wegen Dienst

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unfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. Die Gesetzesänderung war Teil des "Gesamtpakets", das dazu beitragen sollte, die öffentlichen Finanzierungsdefizite zu mindern (vgl. BTDrucks. 7/4127, S. 1).
c) Der im Wortlaut gleiche § 5 Abs. 3 und 4 Sätze 1 und 2 BeamtVG löste ab 1. Januar 1977 die Vorschrift des § 109 BBG a. F. ab (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 5, § 109 Abs. 1 BeamtVG). § 5 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) eingefügt.
II.
1. a) Die Kläger in den Ausgangsverfahren sind Ruhestandsbeamte. Ihnen ist gemeinsam, daß sie das Beförderungsamt, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, weniger als zwei Jahre innegehabt haben:
aa) Als Polizeihauptkommissar -- hierzu war er am 8. Juli 1976 ernannt und rückwirkend zum 8. April 1976 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden -- hatte der Kläger im Ausgangsverfahren zu 1) Dienstbezüge aus der BesGr. A 11 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten. Mit Ablauf des 31. August 1977 trat er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.
bb) Der Kläger im Ausgangsverfahren zu 2) war am 12. Juli 1976 zum Ersten Polizeihauptkommissar befördert worden (BesGr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung A; Planstelleneinweisung: 1. Juli 1976). Seit 1. Oktober 1977 befindet er sich im Ruhestand.
cc) Als aktiver Beamter hatte der Kläger im Ausgangsverfahren zu 3) zuletzt das Amt eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 der Bundesbesoldungsordnung A) mit Amtszulage nach Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz gemäß Fußnote 4 zur BesGr. A 9 inne. Dieses Amt war ihm mit Wirkung vom 1. März 1980 übertragen worden. Er befindet sich seit 1. Juni 1981 im Ruhestand.


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b) Im Blick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG wurden die Ruhestandsbezüge der Kläger in den Ausgangsverfahren von den hierfür zuständigen Behörden nicht aus dem zuletzt, sondern aus dem davor bekleideten Amt festgesetzt. Die Widersprüche der Kläger hiergegen blieben erfolglos. Mit ihren Klagen verfolgen sie das Ziel, daß ihre Versorgungsbezüge nach dem bei Eintritt in den Ruhestand innegehabten Amt bemessen werden.
2. a) Die angerufenen Verwaltungsgerichte haben die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei. Die Entscheidung über die Klagen hänge von dieser Frage ab, weil die Kläger zwar länger als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre die Dienstbezüge aus dem letzten Amt erhalten hätten und eine der Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 4 BeamtVG nicht eingreife.
b) § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG verstößt nach Überzeugung der vorlegenden Verwaltungsgerichte gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Zur Begründung führen sie aus:
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zähle die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seinen Hinterbliebenen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lebensunterhalts stehe dem Gesetzgeber zwar ein weiter Spielraum zu (BVerfGE 8, 1 [19, 20]), der aber durch jene Grundsätze eingeschränkt sei, die seit jeher für die Bemessung des Gehalts maßgebend gewesen seien. Die Versorgungsbezüge seien schon immer in Form eines gesetzlich festgelegten Vom-Hundert-Satzes aus den Dienstbezügen jenes Amtes berechnet worden, das der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat (Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt; § 42 RBG, § 80 Abs. 1 DBG, § 108 Nr. 1 BBG, § 5 Abs. 1 BeamtVG). Denn nach dem überkommenen System der Beamtenversorgung sei die Anerkennung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Beamten, die in einer

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ordnungsgemäßen Beförderung zum Ausdruck komme, nicht auf die Zeit beschränkt, in der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern wirke sich -- über die Anknüpfung der Versorgungsbezüge an das letzte Amt -- auch auf das Ruhegehalt aus.
Dem Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung widerspreche es, einem Beamten, dem aus besonderen Gründen und in Anerkennung seiner Leistungen, wenn auch relativ spät und möglicherweise sogar im Wege der Ausnahmegenehmigung von dem laufbahnrechtlichen Verbot der Altersbeförderung, ein höheres Amt verliehen worden ist, die versorgungsrechtlichen Vorteile dieser Ernennung unter Berufung auf § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG vorzuenthalten. Diese Widersprüchlichkeit habe zwar, allerdings in geringerem Maße, bereits bei der früheren Einjahresfrist des § 80 Abs. 2 DBG und des § 109 Abs. 1 BBG a. F. bestanden. Das habe wohl auch wesentlich mit dazu geführt, daß § 109 Abs. 1 BBG a. F. auf Bundesebene von 1966 bis Ende 1975 suspendiert worden sei und daß mehrere Bundesländer die entsprechende Vorschrift ganz abgeschafft hätten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 11, 203 [211 ff.]) habe die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG a. F. nur als zulässig angesehen, weil bereits früher eine solche Regelung in Randbereichen des Beamtenversorgungsrechts und im Militärversorgungsrecht gegolten habe und diese somit als ein im Sinne einer Einschränkung modifizierender Bestandteil des Satzes angesehen werden müsse, daß die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind. Es habe aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß Schlüsse auf die Zulässigkeit weiterer Einschränkungen hieraus nicht gezogen werden dürften. Auch wenn man diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie als auf den damals zur Prüfung stehenden Beförderungsschnitt des § 110 BBG gemünzt verstehen wolle, könne jedenfalls nach dem Sinn des hergebrachten Grundsatzes für die zeitliche Ausdehnung der Einjahresfrist nichts anderes gelten. Mit dem Übergang zu der Zweijahresfrist habe der Gesetzgeber vielmehr den Grundsatz

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der amtsgemäßen Versorgung in seinem historisch überkommenen Inhalt verletzt.
Aus der Tatsache allein, daß § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG einem überlieferten Prinzip der Beamtenversorgung widerspreche, folge allerdings noch nicht die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift, da die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes nur zu "berücksichtigen" seien. Der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung reiche indessen in seiner Bedeutung weit über das Versorgungsrecht hinaus, präge das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehöre zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruhe. Eine nach Eignung, Befähigung und fachlichen Verdiensten bemessene Versorgung stelle nämlich die Gegenleistung dafür dar, daß der Beamte verpflichtet sei, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem -- grundsätzlich auf Lebenszeit -- seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die amtsangemessene Besoldung und Versorgung gewährleiste ein rechtlich und wirtschaftlich gesichertes, leistungsfähiges Berufsbeamtentum und damit die Erfüllung der Aufgaben, die der Institution in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [202 f.]). Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]). Es habe somit nicht in dessen Ermessen gelegen, diesen Grundsatz durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG so einzuschränken, daß er im Ergebnis aufgegeben werde.
Die in Frage stehende Regelung sei auch nicht erforderlich, um dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) Geltung zu verschaffen. Das gleichfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Leistungsprinzip werde vielmehr verletzt, wenn im Einklang mit dem Leistungsgedanken vor

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genommene Beförderungen beim Ruhegehalt nicht berücksichtigt und mithin dem Beamten die Anerkennung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für die Zeit des Ruhestands versagt würden. Dem Leistungsgrundsatz widersprechende Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand zu verhindern und die daraus sich ergebenden versorgungsrechtlichen Folgen auszuschalten, werde schon durch das Laufbahnrecht sichergestellt (§§ 12 Abs. 4 Nr. 3, 44 Abs. 1 Nr. 7 BLV). Erforderten aber zwingende dienstliche Gründe eine Ausnahme von dem Verbot der Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze, dann dürfe diese Ernennung auch nicht ohne versorgungsrechtliche Anerkennung bleiben.
III.
1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern geäußert. Er ist der Ansicht, daß § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG mit dem hergebrachten Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung vereinbar sei.
Dieser Grundsatz habe schon vor Einführung der Frist von zwei Jahren nicht uneingeschränkt gegolten. Bereits in § 80 Abs. 2 DBG sei bestimmt gewesen, daß die Bezüge aus dem letzten Amt nur dann ruhegehaltfähig seien, wenn der Beamte sie mindestens ein Jahr erhalten habe. Entsprechende Vorschriften habe es auch schon vorher in Teilbereichen des öffentlichen Dienstes gegeben. Die Regelung des § 80 Abs. 2 DBG sei dann in § 109 Abs. 1 BBG a. F. übernommen worden. Überkommene Bestimmungen dieser Art seien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als ein im Sinne einer Einschränkung modifizierender Bestandteil des Satzes anzusehen, daß die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind (BVerfGE 11,203 [211]). Wenn es aber verfassungsrechtlich zulässig sei, Beförderungen während des letzten Jahres der Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, so handele es sich bei der Ausdehnung dieser Zeitspanne auf

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zwei Jahre nicht um eine prinzipielle Neuregelung, sondern lediglich um eine "quantitative" Erweiterung. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, es sei nicht zulässig, aus der von Art. 33 Abs. 5 GG mitgetragenen Ausnahmeregelung der Einjahresfrist Schlüsse auf die Zulässigkeit weiterer Einschränkungen des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung zu ziehen (BVerfGE, a.a.O.), besage nicht, daß jede weitere Einschränkung verfassungswidrig sei.
Bei genauerer Betrachtung ergebe sich auch, daß die zur Prüfung gestellte Vorschrift den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung jedenfalls im Kern nicht antaste. Denn dieser Grundsatz beziehe seine Rechtfertigung aus dem Umstand, daß der Beamte das entsprechende Amt im allgemeinen eine angemessene Zeit tatsächlich wahrgenommen hat. Erfolge die Beförderung erst kurz vor dem Ruhestand, so werde die Zahlung des höheren Ruhegehalts fragwürdig. So gesehen stelle § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht in Zweifel, sondern diene der Abwehr von systemfremden Fehlentwicklungen. Bei einer im Regelfall 30- bis 40jährigen Dienstzeit sei die beanstandete Zweijahresfrist dem Zeitpunkt des Laufbahnendes und des Beginns des Ruhestands auch so nahegerückt, daß die Nichtberücksichtigung einer Beförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand keinen Einschnitt in die langjährigen Einkommensverhältnisse zur Folge habe.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG verstoße auch nicht gegen das Leistungsprinzip. Wenn mit diesem Prinzip vereinbar sei, Beförderungen innerhalb des letzten Jahres der Tätigkeit des Beamten bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht zu berücksichtigen, dann stelle die Ausdehnung der Frist auf zwei Jahre lediglich eine zeitliche Erweiterung dar, die noch im Ermessen des Gesetzgebers liege. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 203) habe den strukturell anders gelagerten Fall des § 110 BBG a. F. betroffen. Dort habe ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip darin gelegen,

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daß bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je sechs Dienstjahre seit der Anstellung höchstens eine Beförderung berücksichtigt werden durfte. Mit einer solchen wesentlichen Durchbrechung des Leistungsgedankens bei der Versorgung des Beamten könne die beanstandete Zweijahresfrist nicht verglichen werden.
Die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG stehe schließlich auch nicht in Widerspruch zu den Regelungen des Laufbahnrechts. Nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV (ebenso § 10 Abs. 3 Nr. 3 BLV a. F.) sei eine Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahr es nicht zulässig. Dieses Beförderungsverbot zeige, daß die Frist von zwei Jahren im Versorgungsrecht nicht willkürlich festgesetzt worden sei, sondern als Grundsatz ebenso im Laufbahnrecht gelte. Der Bundespersonalausschuß könne zwar Ausnahmen von dem Beförderungsverbot zulassen (§ 44 Abs. 1 Nr. 7 BLV bzw. § 39 Abs. 1 Nr. 5 BLV a. F.); doch ergebe sich in diesen Fällen durch die in § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG getroffene Regelung ein aus der Sicht des Versorgungsrechts sachgerechter Ausgleich. Der durch die Ausnahmeentscheidung begünstige Beamte erhalte für die verbleibende Zeit seiner Tätigkeit die infolge der Beförderung erhöhten Dienstbezüge, während es für den in der Regel wesentlich längeren Zeitraum des Ruhestandes bei dem versorgungsrechtlichen Grundsatz bleibe, daß Dienstbezüge, die der Beamte nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, nicht ruhegehaltfähig sind.
2. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist -- wie der Bundesminister des Innern -- der Ansicht, daß die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG gegenüber der früheren Einjahresfrist nichts andersartiges darstelle und wie jene Frist gerechtfertigt sei, weil der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung auf der Annahme beruhe, daß der Beamte das entsprechende Amt auch eine angemessene Zeit wahrgenommen hat. Diese Ausgestaltung des Grundsatzes entspreche auch dem Laufbahnrecht, das Beförderungen innerhalb

BVerfGE 61, 43 (54):

von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze grundsätzlich nicht zuläßt.
3. Nach Auffassung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, der nur insoweit eingeschränkt sei, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr erhalten haben müsse. Einer weiteren zeitlichen Einschränkung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung durch einen solchen "Versorgungsschnitt", wie ihn die neue Regelung beinhalte, könnten keine festen, aus sich heraus rechtlich überzeugenden Grenzen mehr gezogen werden.
Weitere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG ergäben sich aber auch daraus, daß die Vorschrift nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage nicht gleichmäßig anzuwenden sei, sondern praktisch nur in einem einzigen Sonderfall eingreife.
Beim Eintritt eines Beamten in den Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze könne § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG regelmäßig nicht wirksam werden, weil § 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV eine Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres verbiete. Die vom Bundespersonalausschuß gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 7 BLV gebilligten Ausnahmen von dieser Regel dürften zum einen zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen; zum anderen finde § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift auch auf sie keine Anwendung, wenn der Beamte die Dienstbezüge aus seinem letzten Amt nicht zwei Jahre beziehen konnte, weil dieses Amt erst zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen und er sodann in die dafür neu ausgebrachte, erstmals besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist. Aber auch wenn der Beamte stirbt, bevor er die Dienstbezüge seines letzten Amtes zwei Jahre lang bezogen hat, oder vor diesem Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, bleibe § 5 Abs. 3 BeamtVG entweder nach Absatz 4 Satz 1 der

BVerfGE 61, 43 (55):

Vorschrift gänzlich außer Betracht oder werde nach Absatz 4 Satz 2 der Vorschrift nur eingeschränkt angewendet. Weiter komme die Regelung nicht zur Anwendung, wenn der Beamte das ihm zuletzt übertragene Amt zwar nicht zwei Jahre lang versehen, die Obliegenheiten dieses Amtes jedoch während des Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich wahrgenommen hat.
Uneingeschränkt anzuwenden sei § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG demnach nur in dem Fall, daß ein Beamter, der nicht dienstunfähig ist, gemäß § 42 Abs. 3 BBG auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird und die Dienstbezüge seines letzten Amtes im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand noch nicht zwei Jahre bezogen hat. Die Vorschrift wirke sich damit nicht als ein durchgängiger "Versorgungsschnitt" aus, mit dem dem Versuch entgegengewirkt wird, Beamten durch "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand Versorgungsvorteile zu verschaffen. Sie stelle sich vielmehr letztlich allein als eine Sanktion gegenüber Beamten dar, die von dem ihnen in § 42 Abs. 3 BBG eingeräumten Antragsrecht Gebrauch machen. Das erscheine angesichts der tatsächlichen Reichweite der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen auch im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich.
4. Die Kläger in den Ausgangsverfahren zu 1) und 3) haben ihre in jenen Verfahren vertretene Ansicht, daß § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG gegen den hergebrachten Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung und gegen das Leistungsprinzip verstoße, bekräftigt.
 
B.
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen sind zulässig.
Die Verwaltungsgerichte haben in einer Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, daß die von ihnen zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG abhängig ist. Entspricht die zur Prüfung gestellte Vorschrift dem Grundgesetz,

BVerfGE 61, 43 (56):

so müssen die Klagen abgewiesen werden. Sollte § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG jedoch nichtig sein, wäre den Klagen stattzugeben. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nur die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm feststellt und die Gerichte daher die Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten hätten, ist dies eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift zu treffende (BVerfGE 23, 135 [142 f.]; 49, 280 [282]; 56, 1 [11]).
Die von den vorlegenden Gerichten zur Entscheidungserheblichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG geäußerte Rechtsauffassung ist auch nicht offensichtlich unhaltbar.
 
C. -- I.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
1. Das Beamtenverhältnis ist dadurch geprägt, daß es als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BRRG, 2 Abs. 1 BBG) -- anders als das Arbeitsverhältnis des privaten Rechts -- die Beteiligten umfassend rechtlich in Anspruch nimmt (BVerfGE 44, 249 [264]). Von dem Beamten wird gefordert, daß er sich ganz seinem Beruf widmet (§ 36 Satz 1 BRRG, § 54 Satz 1 BBG). Dies bedeutet, daß mit der Berufung in das Beamtenverhältnis die Pflicht des Amtsinhabers verbunden ist, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem -- grundsätzlich auf Lebenszeit -- seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 55, 207 [236, 237]). Der Dienstherr ist seinerseits verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben somit ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Das durch seine Dienstleistung erworbene Recht

BVerfGE 61, 43 (57):

des Beamten auf angemessenen Lebensunterhalt ist durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 21, 329 [344 f.]).
2. Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst und Versorgungsbezüge besitzt der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit. Doch hat er hierbei jene überkommenen, tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zu beachten, die für die Bemessung der Bezüge seit jeher mitbestimmend waren; insoweit wird der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eingeengt (BVerfGE 55, 372 [392]; st. Rspr.).
Zu jenen hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt der Leistungsgrundsatz, der nicht nur bei Einstellungen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG), sondern auch bei Beförderungen von Beamten von ausschlaggebender Bedeutung ist (BVerfGE 56, 146 [163 f.]). Er fordert, daß Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen werden dürfen (vgl. § 7 BRRG, § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 1 Abs. 1 BLV). Mit einer dem Leistungsgrundsatz entsprechenden Beförderung werden daher Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten förmlich anerkannt. Der Beamte wird mit seiner Beförderung Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit zugleich auch aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; 56, 146 [164]).
Zu den vom Gesetzgeber bei der Bemessung des Lebensunterhalts des Beamten zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört weiter, daß die mit der beamten

BVerfGE 61, 43 (58):

rechtlichen Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses gegenüber seinem bisherigen Amt herausgehobene, höherwertige Amt förmlich anerkannt worden sind, später, etwa bei einer Neuregelung der Besoldung, grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 56, 146 [163 f.]). Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung, die dem -- in der Regel auf Lebenszeit angelegten -- Beamtenverhältnis und der daraus sich ergebenden umfassenden Pflicht zur Dienstleistung entsprechen, folgt darüber hinaus, daß sich diese in einer Beförderung liegende Anerkennung nicht auf die Zeit beschränkt, in der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern sich auch auf sein Ruhegehalt auswirkt. Seit jeher wurden daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt (BVerfGE 11, 203 [210 ff.]). Bei dieser überkommenen Bemessungsgrundlage der Beamtenversorgung, nach der unter Wahrung des Leistungsprinzips und in Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge aus dem letzten Amt zu berechnen sind, handelt es sich um einen jener Grundsätze, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht (BVerfGE 11, 203 [215 f.]). Der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung ist daher -- wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (zuletzt BVerfGE 56, 146 [163 f.]) -- vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten.
3. Durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, der eine Anknüpfung der Versorgungsbezüge an das letzte Amt ausschließt, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung eingeschränkt. Gleichartige, wenn auch zeitlich geringere Einengungen hat aber schon das überkommene Versorgungsrecht gekannt.
a) Das Reichsbeamtengesetz und -- ihm folgend -- die Mehrzahl der Beamtengesetze der einzelnen deutschen Staaten hatten

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zwar für den Regelfall eine solche zeitliche Grenze nicht gezogen (vgl. § 42 RBG vom 31. März 1873 [RGBl. S. 61] und § 42 RBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 [RGBl. S. 245]). Doch sah § 58 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes von 1873, der in die Fassung des Gesetzes von 1907 unverändert übernommen wurde, bereits vor, daß das Diensteinkommen eines reaktivierten Beamten der Pension nur dann zugrunde gelegt werden dürfe, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. Gleichlautende bzw. entsprechende Regelungen enthielten auch die Versorgungsgesetze einzelner Länder (so z.B. § 28 Abs. 1 des Preußischen Pensionierungsgesetzes vom 27. März 1872 [GS. S. 268]).
In einzelnen deutschen Staaten war eine Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt auch schon für alle Beamtenverhältnisse vorgeschrieben. So war in Sachsen bestimmt, daß die Pension nach dem Diensteinkommen zu berechnen sei, welches der Beamte vor Eintritt in den Ruhestand ein Jahr hindurch bezogen hatte (§ 38 des Civilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1876 [GVBl. S. 239]). In Württemberg wurde bei der Festsetzung der Ruhestandsbezüge von den Gesamtbezügen ausgegangen, die dem Beamten innerhalb des letzten Jahresvor der Pensionierung zustanden (Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes vom 28. Juni 1876 [RegBl. S. 211]). Eine Beförderung wirkte sich somit in diesen Ländern auf die Höhe des Ruhegehalts nur dann voll aus, wenn der Beamte nach seiner Ernennung noch ein Jahr im Dienst verblieb. Sachsen und Württemberg glichen allerdings später ihre Bestimmungen denen des Reiches und der anderen Länder an (Sachsen: § 20 des Gesetzes über die Besoldung der Staatsbeamten und Lehrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1924 [GBl. S. 134]; Württemberg: Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1907 [RegBl. S. 243]).
Auch bei der Militärversorgung wurde -- wenn auch nur für einen begrenzten Personenkreis -- vorgeschrieben, daß der Be

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rechnung der Pension das Diensteinkommen des zuletzt innegehabten Amtes nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn dieses Amt mindestens ein Jahr lang bekleidet worden war (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 [RGBl. S. 565]; § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Ingenieurkorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 [RGBl. I S. 1248]).
Eine allgemeineEinschränkung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung durch Einführung der Einjahresfrist brachte allerdings erst die Vorschrift des § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), die in Anlehnung an § 6 Abs. 2 des Offizierspensionsgesetzes von 1906 und an § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Ingenieurkorps der Luftwaffe von 1935 geschaffen wurde (vgl. die Amtliche Begründung, abgedruckt bei Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937, § 80, I). Diese Regelung wurde dann ohne weitere Erläuterung als § 109 Abs. 1 in das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) übernommen (vgl. BTDrucks. I/2846, S. 47).
b) Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt hat somit bereits früher nicht uneingeschränkt gegolten, sondern war -- zunächst im wesentlichen nur bei einzelnen Beamtenverhältnissen, später stets -- an die Bedingung geknüpft, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr lang erhalten hatte. Diese überkommenen, den Grundsatz einschränkenden Regelungen sind daher, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 11,203 [211]), als modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung anzusehen.
Hieraus können allerdings Schlüsse auf die Zulässigkeit weiterer, den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung einschränkender Vorschriften nicht gezogen werden (BVerfGE, a.a.O.). Derartige Einschränkungen werden vielmehr regelmäßig ihre Grenze an diesem Grundsatz finden. Bei der hier in Frage ste

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henden Erstreckung der Jahresfrist, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG anordnet, handelt es sich indessen nicht um eine neuartige Durchbrechung des Grundsatzes, sondern um eine bloße Modifizierung, um eine bloße Erweiterung des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes, eines Teils, der lediglich als Abgrenzung verstanden wurde und auch nur als solche wirken sollte.
Das Ziel jener Abgrenzung, der Einjahresfrist, war es insbesondere, solchen Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des nahegerückten Ruhestands nicht der Leistungsgedanke den Ausschlag gegeben hatte, sondern eine "Gefälligkeit" erwiesen werden sollte (vgl. BVerwGE 8, 230 [233]; BVerwG, Buchholz 232 Nr. 9, 10 und 16 zu § 109 BBG; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz [1937], § 80, IV, Deutsches Beamtengesetz [1951], Bd. II, § 80, III, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 109, A I). Im übrigen mag ebenso die auch dem laufbahnrechtlichen Verbot von Altersbeförderungen (vgl. jetzt § 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV) zugrundeliegende Erwägung bedeutsam gewesen sein, daß es eine so kurze Dienstzeit dem "in Reichweite" des Ruhestandes Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, eine dem neuen Amt noch entsprechende Leistung zu erbringen. Beide Überlegungen haben auch heute noch Gültigkeit. Sie treffen sicherlich in besonderem Maße dort zu, wo der Beförderte bis zum Eintritt in den Ruhestand nur noch wenige Monate Dienst zu leisten hat; sie können aber auch gelten, wenn die Restdienstzeit noch etwas mehr als ein Jahr beträgt. Der "Einjahresschnitt" bei der Bemessung der Versorgungsbezüge kann unter diesem Blickwinkel jedenfalls nicht als feste, äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt angesehen werden.
Daß dem Gesetzgeber hier jedoch durch Art. 33 Abs. 5 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen sind, liegt auf der Hand. Eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus ließe sich im Blick darauf, daß dem Beamten aufgrund hergebrachter Struk

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turprinzipien, insbesondere aufgrund des in diesem Bereich zu beachtenden Leistungsgrundsatzes, Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet ist, nicht mehr rechtfertigen. Sie würde einer Aushöhlung der Grundlagen gleichkommen, auf die sich die Institution des Berufsbeamtentums stützen muß, wenn es die ihm im Staat zugewiesene Funktion in der gebotenen Unabhängigkeit und Selbstverantwortlichkeit erfüllen soll. Eine solche Änderung des überkommenen Beamtenversorgungsrechts ließe sich nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären, sondern wäre die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung. Von der hier in Frage stehenden gesetzlichen Regelung (Zweijahresfrist) kann dies noch nicht gesagt werden. Die Versorgung aus dem vorher bekleideten Amt wird, wenn der Bedienstete das Beförderungsamt nur so kurz verwaltet hat, seiner Gesamtleistung im Dienstverhältnis, seiner persönlichen "Laufbahn" und auch seiner Dienstleistung und Verantwortlichkeit im neuen Amt in aller Regel noch gerecht. Dies vor allem dann, wenn man berücksichtigt, daß die Leistungen des Beamten in seinem neuen Amtsbereich nicht zuletzt auch durch die Notwendigkeit einer gewissen Einarbeitungszeit beeinflußt und begrenzt werden.
II.
1. Die vorlegenden Gerichte haben zwar nur die Frage der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG gestellt. Dies schließt aber nicht aus, die Vorschrift auch an anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zu messen (vgl. BVerfGE 49, 260 [270 f.]; st. Rspr.). Als verfassungsrechtlicher Maßstab kommt im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 BeamtVG enthaltenen Ausnahmeregelungen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.
2. § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 4 BeamtVG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge

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richts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 49, 260 [271]; 56, 87 [95]; 56, 146 [161]). Dies gilt in gleicher Weise für das an das Besoldungsrecht anknüpfende Gebiet des Versorgungsrechts. Bei aller Weite der Gestaltungsfreiheit auf besoldungs- und versorgungsrechtlichem Gebiet ist indessen auch hier stets die Willkürgrenze zu beachten. Der Gleichheitssatz muß sich auch in Zeiten der Verknappung der dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel, nicht nur bei der Vergabe von Überfluß, bewähren (vgl. BVerfGE 60, 16 [43]). Dies gilt in besonderem Maße, wenn Ansprüche wie die der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf amtsgemäße Versorgung Regelungsgegenstand sind, also Rechtspositionen, die von der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG erfaßt werden und in ihrem Kern ebenso gesichert sind wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 21, 329 [343 f.]; st. Rspr.).
b) Daß von der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nicht alle Ruhestandsbeamten erfaßt werden, die in den letzten beiden Jahren vor der Pensionierung befördert worden sind, indiziert allerdings für sich allein noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Größe der von einer Vorschrift betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit einer Regelung keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich wiederum gleichartigen Regeln unterworfen ist (BVerfGE 8, 332 [361]; 31, 255 [264]).
Entscheidend ist im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG daher, ob sich für die in § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG enthaltenen Differenzierungen des Gesetzgebers sachlich einleuchtende Gründe finden lassen. Dies trifft indessen nur für einen Teil der Ausnahmevorschriften zu.
aa) Daß die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG entfällt, wenn der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand tritt (§ 5 Abs. 4

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Satz 1 zweite Alternative BeamtVG), ist gegenüber dem "Normalfall" deshalb gerechtfertigt, weil der Bedienstete in all diesen Fällen an der Erfüllung der Zwei Jahresfrist aus Gründen gehindert worden ist, die ihre Ursache im dienstlichen Bereich haben, für die den Dienstherrn sozusagen eine "Mitverantwortung" trifft.
bb) Ähnliches gilt für die Entscheidung des Gesetzgebers, auf die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG die Zeit anzurechnen, in der der Beamte die Obliegenheiten des höheren Amtes bereits wahrgenommen hat (§ 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG). Auch hier ist berücksichtigt, daß einer "rechtzeitigen" Beförderung Gründe im dienstlichen Bereich entgegenstanden, die der Beamte nicht zu vertreten hatte, daß ihm aber aus dienstlichen Erfordernissen die Obliegenheiten des neuen Amtes schon vor der gebotenen Ernennung übertragen wurden. Es erscheint durchaus plausibel, den Zeitraum, um den sich insoweit die Amtsübertragung verzögert hat, nicht dem Bediensteten zum Nachteil gereichen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerwGE 11, 233 [236]).
cc) Für den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG lassen sich gleichfalls sachliche Differenzierungsgesichtspunkte anführen. Daß die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen Beförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu ausgebrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist, geht auf die Erwägung zurück, daß die neugeschaffenen Planstellen eines neu eingerichteten Amtes erfahrungsgemäß auch lebensälteren Beamten übertragen werden, die die Zweijahresfrist bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr erfüllen können. Der Ausschluß der Ruhegehaltfähigkeit der zuletzt innegehabten höheren Dienstbezüge würde daher dem Sinn und Zweck einer solchen strukturellen Besoldungsmaßnahme zuwiderlaufen. Mit der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG soll zudem eine Gleichbehandlung mit denjenigen Beamten erreicht werden, deren

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strukturelle Überleitung in ein Amt der höheren Besoldungsgruppe unmittelbar aufgrund Gesetzes erfolgt, so daß § 5 Abs. 3 BeamtVG ohnehin nicht anwendbar ist (vgl. BTDrucks. 8/3194, Begründung, Abschnitt I, S. 5 und BTDrucks. 8/4221, Abschnitt III, zu Art. 7, S. 3).
dd) Dagegen lassen sich sachlich einleuchtende Differenzierungsgründe für die in § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative BeamtVG enthaltene Regelung nicht finden. Danach gilt die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstirbt. Begünstigt werden die Hinterbliebenen all der Beamten, deren Dienstverhältnis nach Wirksamwerden ihrer Beförderung durch den Eintritt des Todes endet. Sie erhalten in jedem Fall die Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt, mag auch die Zeit der Dienstleistung im neuen Amt noch so kurz gewesen sein. Dies gilt nach einheitlicher Rechtsauffassung und Praxis sogar in den Fällen, in denen wegen der späten Beförderung die Zweijahresfrist gar nicht mehr hätte erfüllt werden können. Tritt ein Beamter hingegen mit Ablauf der Altersgrenze in den Ruhestand oder wird er gemäß § 42 Abs. 3 BBG -- oder aufgrund der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift -- vorzeitig in den Ruhestand versetzt, noch ehe die Zwei Jahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG verstrichen ist, und verstirbt er alsbald, erhalten seine Angehörigen selbst dann keine Versorgung aus dem Beförderungsamt, wenn der Bedienstete noch nahezu zwei Jahre die Aufgaben dieses Amtsbereichs erfüllt und die entsprechend höhere Verantwortung getragen hat. So anerkennenswert die Sorge des Gesetzgebers um eine bestmögliche Ausgestaltung der beamtenrechtlichen Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Bediensteter -- für sich betrachtet -- auch ist, so läßt sich doch kein plausibler Grund für eine solche Ungleichbehandlung einer bestimmten Gruppe von Beamten und ihrer Hinterbliebenen, wie sie als Folge der aufgezeigten Rechtslage festzustellen ist, finden, vor allem kein Grund, der angesichts der zu regelnden dienstrechtlichen Materie Bestand haben könnte. Bezeichnenderweise war

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eine solche Ausnahme bei Einführung der Einjahresfrist in das Deutsche Beamtengesetz im Jahre 1937 nicht vorgesehen. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt sollte nur dann entfallen, wenn ein Beamter infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich bei oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hatte, verstorben war (Fischbach, Deutsches Beamtengesetz [1937]; zu § 80, V). Erst das Dritte Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) beseitigte die Auswirkungen der Einjahresfrist des § 80 Abs. 2 DBG für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis durch den Tod des Beamten beendet wurde. Beweggrund hierfür -- wie auch für die übrigen Vorschriften des Änderungsgesetzes -- war das Bestreben, die Hinterbliebenen von Beamten, die als Soldaten oder als Wehrmachtsbeamte im Krieg fielen, ausreichend zu versorgen (vgl. die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 257, Abschnitte I und III). Die beamteten Kriegsteilnehmer sollten ihre Familienangehörigen wirtschaftlich besser abgesichert wissen, eine versorgungsrechtliche Maßnahme, die um so eher angebracht erschien, als die Masse der damaligen Versorgungsfälle junge Bedienstete betraf, die durch die Kürze ihrer Dienstleistung ihrer Familie nur eine verhältnismäßig niedere Versorgung vermitteln konnten, oft nur die im Gesetz vorgesehene Mindestversorgung.
ee) Zu sachlich nicht nachvollziehbaren Differenzierungen führt auch die in § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ausgesprochene Verkürzung der Zweijahresfrist in § 5 Abs. 3 BeamtVG auf ein Jahr, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Wie der Amtlichen Begründung zum Entwurf des Haushaltsstrukturgesetzes, durch das dieser keinesfalls selten zur Anwendung kommende Ausnahmetatbestand in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, zu entnehmen ist, sollte die vorgesehene und dann auch verwirklichte Ausweitung der Frist von einem auf zwei Jahre in diesen Fällen aus Billig

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keitsgründen keine Anwendung finden (vgl. BTDrucks. 7/4127, Begr. zu Art. 3, zu § 1 Nr. 2, S. 41).
Auch insoweit läßt sich kein von der Regelungsmaterie her plausibel erscheinender Grund erkennen, die Beamten, die nicht etwa als Folge der Dienstausübung (sonst gilt schon § 5 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative BeamtVG), sondern aus anderen, in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umständen dienstunfähig geworden sind und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden, gegenüber den Beamten zu bevorzugen, die nach ihrer Beförderung noch mehr als ein Jahr ihre Dienstpflicht erfüllen, aber vor Ablauf der Zweijahresfrist mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten oder von der Möglichkeit der vorgezogenen Altersgrenze Gebrauch machen, letzteres möglicherweise sogar aus den gleichen Gründen, die bei den Begünstigten zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst führen. Weder unter dem Blickwinkel der Billigkeit -- der bis zum letzten Tag Dienst leistende Beamte hat für sich und seine Familienangehörigen den gleichen Anspruch auf wirtschaftliche Absicherung und Versorgung "erdient" wie der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig vom aktiven Dienst entbundene -- noch aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und erst recht nicht bei Berücksichtigung der sonstigen maßgebenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums läßt sich begründen, weshalb der gegen Ende seiner Amtszeit aus außerdienstlichen Gründen dienstunfähig gewordene Beamte einen Versorgungsanspruch aus seinem Beförderungsamt haben und vermitteln können soll, während dem in gleicher dienstrechtlicher Position stehenden Bediensteten bei Beeinträchtigung seiner Gesundheit unmittelbar nach Eintritt in den Ruhestand ein seiner Beförderung entsprechender versorgungsrechtlicher Ausgleich versagt bleibt.
III.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 BeamtVG ist nach alledem im Blick auf die in § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative BeamtVG und in § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG getroffenen Aus

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nahmen, die zu aus sachlich einleuchtenden Gründen nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen führen, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Auch wenn die übrigen in § 5 Abs. 4 BeamtVG enthaltenen Ausnahmeregelungen, am Gleichheitssatz gemessen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, sind sie angesichts des engen Zusammenhangs im Gefüge der Vorschrift von diesem Mangel mitbetroffen.
Eine (Teil-)Nichtigerklärung scheidet mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers aus, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; st.Rspr.). So könnte der Gesetzgeber beispielsweise die Einschränkung des § 5 Abs. 3 BeamtVG ganz beseitigen oder auch die Regelungen des § 5 Abs. 4 BeamtVG -- etwa durch Abstufungen -- für bestimmte Fallgruppen modifizieren. Die Entscheidung war daher auf die Feststellung des Verfassungsverstoßes zu beschränken.
 
D.
Diese Entscheidung ist im Ergebnis mit sechs zu zwei Stimmen ergangen.
(gez.) Zeidler Rinck Wand Dr. Rottmann Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger Träger Mahrenholz