BVerfGE 70, 69 - Übergang Waisengeld


BVerfGE 70, 69 (69):

Zum Vertrauensschutz und zur Erforderlichkeit einer Übergangsregelung bei Änderungen des Beamtenversorgungsrechts.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 15. Mai 1985
-- 2 BvL 24/82 --
in dem Verfahren zur Prüfung, ob § 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 10 Buchst. a) des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. e) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1566) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als über 27 Jahre alte

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Waisen, die ein bereits weitgehend gefördertes Studium betreiben, vom Weiterbezug des bisher erhaltenen Waisengeldes ausgeschlossen sind, -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20. Oktober 1982 (III/1-E 3241/82) --.
 
Entscheidungsformel:
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 2485) in der Fassung des Artikel 2 § 1 Nummer 10 Buchstabe a) des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1523) in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1566) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe:
 
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungswidrig ist, daß Waisen, die ihr Studium bereits weitgehend gefördert haben, auch dann nach Vollendung des 27. Lebensjahres kein Waisengeld erhalten, wenn sie aufgrund der vor Inkrafttreten der zur Prüfung gestellten Vorschriften bestehenden Rechtslage einen Anspruch auf Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus hatten.
I.
Waisengeld wird nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) den hinterbliebenen Kindern eines Beamten grundsätzlich nur bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Auf Antrag wird über diesen Zeitpunkt hinaus Waisengeld gewährt, wenn und solange die Voraussetzungen der in § 61 Abs. 2 BeamtVG in Bezug genommenen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes gegeben sind. Regelmäßig erlischt der Anspruch auf diese Versorgungsbezüge jedenfalls mit Erreichen des 27. Lebensjahres,

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§ 2 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265) in der Fassung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 412). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Waise dann ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat. Nur in besonders gearteten, im einzelnen im Gesetz aufgeführten Ausnahmefällen wird länger Waisengeld gezahlt. Bis zum 31. Dezember 1981 erhielten danach auch Waisen, deren Berufsausbildung sich wegen Studienplatzmangels verzögert hatte, noch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Versorgungsbezüge nach § 61 Abs Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 4 BKGG.
Im Zuge der von Regierung und Gesetzgeber im Jahr 1981 durchgeführten Sparmaßnahmen wurden auch die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung von Waisengeld für die hinterbliebenen Kinder eines Beamten geändert. Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. e) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1566), der ursprünglich als Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) vorgesehen war (BRDrucks. 363/81, S. 7 f.), wurde die Bestimmung über die Weitergewährung von Kindergeld im Falle der Überschreitung der Höchstaltersgrenze infolge einer Verzögerung der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BKGG) ersatzlos gestrichen. Wegen der dynamischen Verweisung des § 61 BeamtVG (nunmehr in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 10 Buchst. a) 2. HStruktG) fand diese Änderung auch Eingang in das Recht der Waisenversorgung. Nach der Übergangsvorschrift des § 44 Abs. 1 BKGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes war zugunsten derjenigen Personen, die für Dezember 1981 noch Kindergeld bezogen hatten, § 2 BKGG in der in diesem Monat geltenden Fassung bis einschließlich April 1982 weiter anzuwenden.
Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:


    BVerfGE 70, 69 (72):

    § 61 BeamtVG (F. 1976)
    (1) ...
    (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. ...
    (3) ...
    Art. 2 § 1 2. HStruktG
    1.-9.  ...
    10. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte "§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4" durch die Worte "§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3" ersetzt.
    b) ...
    § 2 BKGG (F. 1975)
    (1) ...
    (2) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie
    1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
    2.-5. ...
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ... werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht des 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 wird ein Kind,
    1. ...
    2. ...
    3. ...
    4. dessen Berufsausbildung sich wegen mangelnden Studienplatzes oder infolge eines berufsbedingten Wohnortwechsels einer Person, zu der das Kind in einem der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kindschaftsverhältnis steht, verzögert hat, für einen der Dauer der nachgewiesenen Verzögerung entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
    (4)-(6) ...
    Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
    Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel II § 24 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird wie folgt geändert:


    BVerfGE 70, 69 (73):

    1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a)-d) ...
    e) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 4 aufgehoben.
    f)-g) ...
    2.-6. ...
    7. § 44 erhält folgende Fassung:
    § 44
    Übergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1566)
    (1) Zugunsten der Berechtigten, die für Dezember 1981 Kindergeld bezogen haben, ist bezüglich der hierbei berücksichtigten Kinder § 2 in der in diesem Monat geltenden Fassung bis einschließlich April 1982 weiter anzuwenden.
    (2) ...
    (3) ...
II.
1. Die im Jahre 1953 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich nach Erlangung der Hochschulreife im Jahre 1972 fortgesetzt um einen Studienplatz im Fach Medizin beworben und bis zu dessen Zuweisung im Wintersemester 1978/79 nacheinander in drei verschiedenen Fachrichtungen (Rechtswissenschaften, Slawistik, Sozialkunde und Germanistik - Lehramt an Gymnasien) ein Studium aufgenommen und nicht beendet. Seit 1974 erhielt sie Waisengeld.
Nach Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin erkundigte sie sich bei dem früheren Dienstherrn ihres verstorbenen Vaters, der Deutschen Bundespost, unter Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Studium der Sozialkunde und Germanistik, ob sie bei Annahme des Studienplatzes damit rechnen könne, über das 27. Lebensjahr hinaus Waisengeld zu erhalten, und bemerkte zugleich, sie mache die Aufnahme des Medizinstudiums von der Antwort abhängig, da sie keine andere Finanzierungsmöglichkeit habe. Die Deutsche Bundespost - die Beklagte des Ausgangsverfahrens - teilte ihr unter Bezugnahme auf die geltende Rechtslage mit, daß die Anspruchsvoraussetzungen bei einer durch numerus

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clausus-bedingten Verzögerung der Ausbildung auch noch nach Vollendung des 27. Lebensjahres vorliegen könnten. Die Klägerin nahm daraufhin das Studium der Medizin auf. Die Deutsche Bundespost setzte mit Bescheid vom 6. November 1980 die Lebensaltersgrenze für die Gewährung von Waisengeld um den anerkannten Verzögerungszeitraum von 4 Jahren und 6 Monaten über das 27. Lebensjahr hinaus auf den 3. Mai 1985 fest. Nach Inkrafttreten der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften verfügte sie die Einstellung der Zahlung des Waisengeldes mit Ablauf des 30. April 1982.
In der nach erfolglosem Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhobenen Klage, mit der sie die Verurteilung der Deutschen Bundespost zur Weiterzahlung des Waisengeldes begehrt, macht die Klägerin geltend, die Einstellung der Waisengeldzahlung verstoße gegen den das Verwaltungshandeln bestimmenden Vertrauensgrundsatz. Ihr sei die Zahlung über das 27. Lebensjahr hinaus auf ihre diesbezügliche Anfrage hin zugesichert worden. Dem ist die Deutsche Bundespost unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes entgegengetreten.
2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. e) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Waisen, die ein bereits weitgehend gefördertes Studium betreiben, nach Vollendung des 27. Lebensjahres vom Weiterbezug des bisher erhaltenen Waisengeldes ausgeschlossen sind.
a) Das Gericht meint, die Klage abweisen zu müssen, wenn die Vorlagefrage zu bejahen sei. In diesem Falle sei die Einstellung der Zahlung von Waisengeld zum 1. Mai 1982 rechtmäßig gewesen. Die im Wortlaut eindeutigen Vorschriften seien zutreffend angewandt worden.
b) Sei hingegen das Fehlen einer ausreichenden Übergangsregelung verfassungswidrig, müsse das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Regelung ausgesetzt werden.


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Die Neuregelung sei wegen Fehlens einer ausreichenden Übergangsvorschrift verfassungswidrig. Da der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung durch Art. 33 Abs. 5 GG erfahren habe, sei Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, jedenfalls aber Art. 20 Abs. 3 GG.
Zwar sei die Aufhebung der Bestimmung, wonach Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus denjenigen Waisen gewährt worden sei, deren Berufsausbildung sich infolge mangelnden Studienplatzes verzögert habe, verfassungsrechtlich unbedenklich. Jedoch habe es einer Übergangsregelung bedurft. Sie könne dann verfassungsrechtlich geboten sein, wenn eine gesetzliche Verkürzung von Ansprüchen in der Vergangenheit begründete Rechtspositionen entwerte. Abzuwägen sei dabei zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit. Namentlich bei Eingriffen in gesetzlich begründete Dauerrechtsverhältnisse stelle sich dieses Gebot dann, wenn die aufgehobene Regelung einen Rechtszustand geschaffen habe, auf den die danach Berechtigten hätten vertrauen dürfen, sie sich darauf eingestellt und entsprechende Dispositionen getroffen hätten, die nicht mehr korrigiert werden könnten. So liege der Fall hier. Die Klägerin, die über keine anderen Quellen zur Finanzierung ihres Studiums verfüge, hätte vernünftigerweise ein Studium nicht mehr beginnen dürfen, wenn es bis zur Einstellung der Waisengeldzahlung nicht habe abgeschlossen werden können. Nach der früher geltenden Regelung habe eine Waise, die auf die Zuteilung eines Studienplatzes in der gewünschten Fachrichtung habe warten müssen, darauf vertrauen dürfen, daß sich die Dauer der Waisengeldzahlung über das 27. Lebensjahr hinaus um die Wartezeit verlängere. Die Neuregelung vereitele nicht nur die Beendigung des Wunschstudiums; auch der Abschluß der zuvor betriebenen, durch Aufnahme des Wunschstudiums abgebrochenen Ausbildung könne keineswegs immer noch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit Hilfe des Waisengeldes erreicht werden. Die Waise

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sei dann schlechter gestellt, als wenn es die frühere Regelung nicht gegeben hätte.
Diese Härte sei durch den Zweck der Neuregelung, die Staatsausgaben zu mindern, nicht zu legitimieren. Bei der Abwägung sei zu bedenken, daß die zu ihrer Vermeidung aufzuwendenden Mittel sich in Grenzen hielten. Von den nach Beamtenrecht versorgungsberechtigten Waisen studiere nur ein Teil, und davon nur der kleinere Teil ein aufnahmebeschränktes Studienfach. Von diesen Studiengängen hätten im wesentlichen nur die medizinischen Fächer so lange Wartezeiten, daß sie eine erhebliche Überschreitung des 27. Lebensjahres zum Abschluß des Studiums bedingten. Insgesamt werde daher durch eine Übergangsregelung der mit der Neuregelung verfolgte Zweck, Einsparungen im Staatshaushalt zu erreichen, nur geringfügig beeinträchtigt.
Der Ausschluß der Waisen, die sich noch in der Ausbildung befänden, vom Weiterbezug des Waisengeldes sei vielleicht dann verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn die Betroffenen statt des Waisengeldes andere öffentliche Leistungen beanspruchen könnten, die ihnen den Abschluß des Studiums ermöglichten. Da § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG a. F. einen spezifisch ausbildungsbezogenen Tatbestand für die Weitergewährung von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus enthalte, seien als möglicher Ersatz für dieses die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Betracht zu ziehen. Nach § 7 Abs. 1 BAföG hätten aber nur diejenigen Waisen Anspruch auf Ausbildungsförderung, für die das im Zeitpunkt der Neuregelung betriebene Studium die erste berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG sei. Die Gruppe der Waisen, die danach keine Leistungen nach BAföG erhielten, sei jedenfalls nicht so klein, daß der Gesetzgeber sie habe vernachlässigen dürfen.
Das Fehlen einer Übergangsvorschrift mindestens zugunsten der vormaligen "Parkstudenten" sei auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, diese verdienten keinen Vertrauensschutz, weil das Parkstudium sozialschädlich sei und sie sich die Auswir

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kung der Neuregelung (die Nichtbeendigung des Studiums) als Folge ihres mißbilligenswerten Verhaltens selbst zuzuschreiben hätten. Nach der alten Regelung jedenfalls habe ein Parkstudium der Weitergewährung von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus nicht entgegengestanden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 291) habe im Zusammenhang mit der Parkstudienklausel im Hochschulzulassungsrecht den sogenannten Altparkern Vertrauensschutz zugebilligt, obwohl diese bei Anwendung der Klausel nicht gehindert gewesen wären, ihr Parkstudium abzuschließen, um so immerhin einen, wenn auch nicht den in erster Linie gewünschten Hochschulabschluß zu erreichen. Erst recht sei Vertrauensschutz dann geboten, wenn anderenfalls die Erlangung eines Hochschulabschlusses gänzlich verteitelt würde, und zwar durch einen Eingriff in ein Rechtsverhältnis, welches durch eine gesteigerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt sei. Regele daher der Gesetzgeber die Waisenversorgung so, daß der Waisen ein Parkstudium nicht zum Nachteil gereiche, so könne er die nahezu unvermittelte Einstellung der Waisengeldgewährung nicht mit der Sozialschädlichkeit des Parkstudiums begründen, wenn das im Vertrauen auf die bisherige Regelung aufgenommene Wunschstudium bereits weitgehend gefördert und der Waise eine sinnvolle Umdisposition nicht mehr möglich sei.
III.
Zu dem Vorlagebeschluß hat namens der Bundesregierung der Bundesminister des Innern eine Stellungnahme abgegeben. Außerdem hat der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts eine Äußerung des 2. Revisionssenats vorgelegt.
1. Der Bundesminister des Innern führt zur Vorlagefrage aus: Im Zuge der notwendigen Sparmaßnahmen auf vielen Gebieten habe der Gesetzgeber es nicht für vertretbar gehalten, die Regelung, nach der die Überschreitung der Höchstaltersgrenze für Kindergeld unschädlich sei, soweit die Berufsausbildung sich wegen mangelnden Studienplatzes oder berufsbedingten Wohnortwechsels der Eltern verzögert habe, weiterhin aufrecht zu erhal

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ten. Dies gelte um so mehr, als gleichwertige andere Fälle - insbesondere solche krankheits- oder behinderungsbedingter Verzögerung der Ausbildung - vom geltenden Recht nicht erfaßt würden und mangels verfügbarer Mittel für Kindergeldverbesserungen auch nicht durch eine Gesetzesänderung berücksichtigt werden könnten. Alle diese Verzögerungsfälle seien nicht so berücksichtigenswert wie die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BKGG erfaßten, bei denen die Verzögerung auf der im öffentlichen Interesse eingeführten Wehrpflicht beruhe.
Der Gesetzgeber habe in diesem Fall auch keine aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn sich ergebende Notwendigkeit gesehen, für die Gewährung des Waisengeldes weiterhin an die bisher geltende kindergeldrechtliche Regelung anzuknüpfen und somit Beamtenwaisen besser zu stellen als andere, die auch allein auf die allgemeine Ausbildungsförderung angewiesen seien. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach Fortfall des Waisengeldes habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht, weil - selbst wenn man unterstelle, daß die früheren Studienfachwechsel jeweils aus wichtigem Grund erfolgt seien - es jedenfalls für den Wechsel aus der Fachrichtung Germanistik in die Medizin an einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. Tz 7.3.13 BAföGVwV) gefehlt habe.
2. Der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in der zur Prüfung vorgelegten Frage geteilter Meinung.
Ein Teil des Senats hält es unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes nicht für bedenkenfrei, daß die Aufhebung der bisherigen Regelung generell und undifferenziert ohne Übergangsregelung vorgesehen sei. Ein anderer Teil des Senats hält diese Regelung dagegen für vertretbar, weil sie die Abschaffung einer das Beamtenversorgungsrecht betreffenden extensiven Ausnahmeregelung betreffe und mit dem Ziel des Haushaltsstrukturgesetzes zur Sanierung des Staatshaushaltes in Einklang stehe, das dem Gesetzgeber in der Regel eine noch größere Wertungs- und Abstufungsfreiheit gewähre.
 


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B.
Die Vorlage ist zulässig, aber nicht begründet. Die zur Prüfung vorgelegten Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
1. Das Grundgesetz hat in Art. 33 Abs. 5 GG den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügt (BVerfGE 62, 374 [382]; st. Rspr.). Allerdings werden nicht die "wohlerworbenen Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV), sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 43, 242 [278]; 56, 146 [162]; 62, 374 [382]; 64, 323 [351]; 67, 1 [12]). Dem Gesetzgeber steht daher bei der Ausgestaltung des Beamtenrechts ein weiter Spielraum zur Verfügung, der ihm ausreichende Gestaltungsfreiheit läßt und ihn in die Lage versetzt, einer Versteinerung bestehender Rechtsstrukturen entgegenzuwirken. So ist er - bei Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere grundsätzlich nicht gehindert, das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten dergestalt zu verändern, daß Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen.
Zu den vom Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätze in diesem Sinne gehört das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; st. Rspr.). Dieser Grundsatz fordert, daß der Beamte und seine Familie vom Dienstherrn angemessen zu alimentieren sind. Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden (BVerfGE 21, 329 [344]; 39, 196 [200]). Art. 33 Abs. 5 GG sichert dem Beamten ein durch

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seine Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das ist die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann, weil er nicht gezwungen ist, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tode, sicherstellen zu müssen (vgl. BVerfGE 16, 94 [115]; 21, 329 [344, 345]; 39, 196 [201]; 44, 249 [265]).
2. Zwar gibt es keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen (für das Kind: vgl. BVerfGE 44, 249 [267]), d. h. auf ausreichende "Alimentation" jedes einzelnen Familienangehörigen (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]). Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, daß den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund und nicht etwa kraft Erb- oder privaten Unterhaltsrechts erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; 39, 196 [202]; 46, 97 [107]). Der Dienstherr hat die schon zu Lebzeiten des verstorbenen Beamten gewährte

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öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen fortzusetzen (vgl. BVerfGE 21, 329 [347]; 39, 196 [202]).
Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 [202]; st. Rspr.). Das bedeutet insbesondere, daß privatrechtliche Ansprüche auf Unterhalt ebenso wie Vermögen oder Einkünfte aus Vermögen bei der Bemessung der Versorgungsbezüge von Witwen und Waisen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Dienstherr schuldet also das "amtsangemessene" Witwen- und Waisengeld nicht nur unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Familienunterhalt dieser Versorgungsberechtigten durch den Tod des Beamten eine Einbuße erlitten hat, sondern grundsätzlich auch ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 [203]; 44, 249 [266 f.]). Allgemeine Sozialleistungen, Steuervergünstigungen, einseitige Zuwendungen und Hilfen, die dem Beamten wie jedem anderen Staatsbürger auch zustehen, können - in gewissen Grenzen - auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "anrechenbar" gestellt werden, wobei allerdings von Verfassungs wegen zu fordern ist, daß (unter anderem) die personale Beziehung zwischen Dienstherrn und Hinterbliebenen des Beamten bestehen bleibt (vgl. BVerfGE 44, 249 [269, 270]).
Danach kann die Beamten-Waise solange nicht auf Leistungen anderer Art verwiesen werden, als ihr ein Anspruch auf Unterhalt aufgrund der verfassungsrechtlich begründeten Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn zusteht.
3. a) Der Unterhaltsanspruch der Waise gegen den Dienstherrn des verstorbenen Beamten besteht allerdings nicht ohne zeitliche Beschränkung. Die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze für die Gewährung von Waisengeld begegnet im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere das

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Alimentationsprinzip als Grundlage des Anspruchs auch der Waisen auf Versorgung, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine lebenslängliche Versorgung ist nur dem Beamten und - grundsätzlich - nur seiner Witwe verfassungsrechtlich gewährleistet. Den Dienstherrn trifft seit jeher nicht die Verpflichtung, dem Beamten die kinderbezogenen Besoldungskomponenten ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren. Die Erwägung des Gesetzgebers, daß die Kinder eines Beamten nur solange bei der Bemessung der Höhe der Besoldung zu berücksichtigen sind, als allgemein zu erwarten steht, daß sie zum Haushalt des Beamten gehören und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit wegen auf Unterhalt durch ihn angewiesen sind, war immer und ist nach wie vor sachgerecht. Gleiches gilt hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Kinder.
b) Eine bestimmte Höchstdauer für die Gewährung von Waisenversorgung gehört nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen; welche Grenzziehungen hier von Verfassungs wegen geboten sind, braucht nicht entschieden zu werden. Die Altersgrenze für die Gewährung von Waisengeld hat sich im Wandel der Zeiten mehrmals geändert. Der Grundsatz, daß Waisengeld nur bis zum 18. Lebensjahr zu gewahren ist (vgl. § 14 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 [RGBl. S. 208]), erfuhr bereits in § 133 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) eine Ausnahme dahin, daß es nunmehr ledigen Waisen, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befanden, bis zum 24. Lebensjahr und bei Unterbrechung der Ausbildung durch den gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienst auch über das 24. Lebensjahr hinaus gewahrt wurde. In der Folge sind sowohl die Altersgrenze erhöht als auch die Ausnahmetatbestände erweitert worden. Der hier in Rede stehende - nunmehr aufgehobene - Ausnahmetatbestand fand erst im Jahre 1974 Eingang in das Bundeskindergeldgesetz (vgl. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung [Einkommensteuerreformgesetz - EStRG] vom

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5. August 1974 [BGBl. I S. 1769], der gemäß Art. 8 EStRG am 1. Januar 1975 in Kraft trat). Daß dies in Konkretisierung des verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsanspruchs hätte geschehen müssen, läßt sich nicht feststellen. Das Beamtenrecht hat nach 1949 eine Entwicklung genommen und zu Regelungen geführt, die keineswegs alle von Art. 33 Abs. 5 GG gefordert sind. Soweit dies nicht der Fall ist, stehen sie im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Ordnung zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 44, 249 [262]).
c) Der Gesetzgeber war daher nicht gehindert, die Ausnahmeregelung aufzuheben, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach Vollendung des 27. Lebensjahres ein Anspruch auf Waisengeld bestand. Waisengeld wird grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG); ein umfangreicher Ausnahmekatalog gibt den Waisen einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Festsetzung dieser Altersgrenze gründet in der Erfahrung, daß die Waisen typischerweise jedenfalls in diesem Alter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben und sich selbst unterhalten können. Wenn der Gesetzgeber bisher in ganz vereinzelten, besonders gelagerten Fällen, wie etwa dem hier vorliegenden, einen Anspruch auf Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt hat, so bleibt es ihm, da eine solche Regelung jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten ist, unbenommen, daran nicht länger festzuhalten.
II.
Bei der Abstimmung über die Frage, ob die sich aus der Gesetzeslage ergebende von vier Monaten ausreicht oder aber der Gesetzgeber aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes für die unmittelbar von der Gesetzesänderung Betroffenen eine weitergehende Übergangslösung hätte treffen müssen, hat sich im Senat Stimmengleichheit ergeben. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz konnte somit in diesem Punkt nicht festgestellt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG).


BVerfGE 70, 69 (84):

1. Grundsätzlich kann der Staatsbürger nicht darauf vertrauen, daß eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt (vgl. BVerfGE 48, 403 [416]; 50, 386 [395 f.]). Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz - der für das Beamtenrecht in aller Regel eine eigene Ausprägung erfährt (vgl. BVerfGE 52, 303 [345]; 55, 372 [396]; 67, 1 [14]) - gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Anderenfalls würde der eines Ausgleichs bedürftige Widerstreit zwischen der Verläßlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst. Grundsätzlich muß jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Gesetzgebers stehen. Das Ziel der Gesetzesänderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (vgl. BVerfGE 63, 343 [357]; 67, 1 [15]).
Allerdings können der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, wenn die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt und die betroffenen Rechtspositionen entwertet. Das gilt indessen nicht, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 39, 128 [146]). Regelmäßig aber ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit geboten (vgl. BVerfGE 67, 1 [15] m.w.N.; st. Rspr.). Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer

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Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 39,128 [146]).
2. Eine derartige Abwägung durch den Gesetzgeber war hier geboten. Daß, wie unter I.1 - einstimmig - festgestellt, der Fortfall des Waisengeldanspruchs über das 27. Lebensjahr hinaus die verfassungsrechtliche Gewährleistung beamtenrechtlicher Alimentation nicht verletzt, entband bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung den Gesetzgeber nicht von dieser Pflicht. Nach den zur Prüfung gestellten Vorschriften endet das Versorgungsverhältnis, aus dem der Anspruch auf Waisengeld entspringt, nunmehr auch dann mit Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waisen das zulassungsbeschränkte Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet haben. Insoweit bewirkt die Gesetzesänderung nicht etwa nur eine Kürzung der Bezüge; sie zielt vielmehr auf eine frühere Beendigung des Versorgungsverhältnisses ab. Den daraus Berechtigten kann ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung jedenfalls in ihrem Kern nicht von vornherein abgesprochen werden. Sie durften sie in die Planung ihrer Ausbildung einbeziehen und brauchten hier nicht damit zu rechnen, daß mit der Beendigung des 27. Lebensjahres der gesamte, der Förderung des Studienabschlusses dienende "Versorgungsanspruch" entfallen werde.
3. Im Rahmen der gebotenen Abwägung war hier insbesondere zu berücksichtigen, daß infolge der Neuregelung der Abschluß des Studiums, das von den Betroffenen im Vertrauen auf das bislang auch noch nach dem 27. Lebensjahr zu gewährende Waisengeld aufgenommen wurde, gefährdet sein konnte. Dies um so mehr, je länger sich die Beendigung des Studiums infolge der numerus-clausus-bedingten Wartezeit über den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus verzögerte. Im Falle eines durch die Neuregelung bedingten Abbruchs der Ausbildung werden sich zudem regelmäßig alle von den Waisen im Vertrauen auf die Durchführbarkeit ihres zulassungsbeschränkten Studiums vorgenommenen finanziellen Aufwendungen und andere Dispo

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sitionen als nutzlos erweisen, ein "Vertrauensschaden" (vgl. BVerfGE 51, 356 [363]), der um so größer ist, je weiter das Studium fortgeschritten ist. Muß das infolge der Zulassungsbeschränkung spät aufgenommene Studium vorzeitig aufgegeben werden, so werden die Betroffenen vielfach ohne jede abgeschlossene Berufsausbildung sein, etwa weil eine während der Wartezeit begonnene andere Berufsausbildung wegen der Zuteilung eines Studienplatzes im "Wunschstudienfach" abgebrochen worden ist. Auch eine Wiederaufnahme und Beendigung einer vor Aufnahme des zulassungsbeschränkten Studiums begonnenen, finanzielle Mittel erfordernden Ausbildung nach Inkrafttreten der Neuregelung wird vor Vollendung des 27. Lebensjahres oft nicht mehr möglich sein. Vielmehr werden, bevor das Versorgungsverhältnis endet, nur diejenigen Waisen eine solche Ausbildung abschließen können, die diese alsbald wieder aufnehmen und noch jung genug sind. Aber auch in diesen Fällen können andere Gründe, etwa der zwischenzeitlich eingetretene Verlust bereits erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten, dazu führen, daß ein zeitgerechter Abschluß der zuvor abgebrochenen Ausbildung nur unter größeren Schwierigkeiten oder gar nicht zu bewerkstelligen sein wird. Zweck der nunmehr aufgehobenen Regelung war es demgegenüber gerade, einem durch die starre Höchstaltersgrenzenregelung des Bundeskindergeldgesetzes möglicherweise erzwungenen Abbruch eines zulassungsbeschränkten Studiums entgegenzuwirken. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG a. F. i.V.m. § 61 Abs. 2 BeamtVG sollte durch die Anrechnung der Wartezeiten die der Waisen durch das numerus-clausus-Verfahren entstandenen zeitlichen Nachteile ausgleichen, um den Abschluß einer Berufsausbildung jedenfalls nicht an den verfahrensbedingten Nachteilen scheitern zu lassen.
Dem dargelegten Interesse der Waisen, das zulassungsbeschränkte Studium auch über das 27. Lebensjahr hinaus mit Mitteln des Waisengeldes finanzieren zu können, steht das öffentliche Interesse an dem möglichst baldigen Inkrafttreten der Neuregelung gegenüber.


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Der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, auch auf diesem Sachgebiet zur Konsolidierung des Staatshaushalts beizutragen. Sie ist im Zusammenhang mit dem am gleichen Tage verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur zu sehen, dessen Teil sie als Art. 6 auch ursprünglich war (BRDrucks. 363/81, S. 7 f.; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur, BTDrucks. 9/842, S. 1; Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 1981, BRDrucks. 363/81, S. I., II., 5). Den Konsolidierungsmaßnahmen, deren Durchführung nach der durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht überprüfbaren Einschätzung des Gesetzgebers keinen weiteren Aufschub mehr vertrug, kommt danach erhebliche Bedeutung zu. Die für die staatliche Gemeinschaft grundlegend wichtige Aufgabe einer erfolgreichen Sanierung des Staatshaushaltes gebot es, ein gesetzliches Instrumentarium zu schaffen, das sofort "greifen" sollte. In solcher Lage begegnet es regelmäßig keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber im Blick auf die große Bedeutung des Gesetzeszwecks nur kurze Fristen anordnet.
Nach dem Vorbringen des Bundesministers des Innern sollte mit der Neuregelung auch eine Rechtslage bereinigt werden, die als ungerechtfertigte Bevorzugung derjenigen Studierenden erschien, deren Ausbildung sich infolge einer Zulassungsbeschränkung verzögerte, während bei krankheits- oder behinderungsbedingten Verzögerungen einer Ausbildung Kindergeld und regelmäßig auch Waisengeld nicht über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt wird.
4. a) Die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung führt nach der Auffassung von vier Richtern, die die Entscheidung nicht trägt, hier dazu, daß der Gesetzgeber eine weitergehende Übergangsregelung hätte treffen müssen. Die Gewährung von Waisengeld für die Dauer von weiteren vier Monaten gemäß der Übergangsvorschrift des § 44 BKGG i. d. F. des Art. 1 Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (vgl.

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Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1982 - D III 4 - 223 106/2) genügt danach nicht den Anforderungen, die hier an eine angemessene Übergangsregelung zu stellen sind. Das Vertrauen und Interesse der Waise, ihr Studium mit Mitteln des Waisengeldes finanzieren und abschließen zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an der nahezu unvermittelten Änderung der Rechtslage. Der Abschluß einer Ausbildung ist für das künftige Leben der Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung. Das hat indessen nicht schon zur Folge, daß ein Eingriff in die bestehenden Versorgungsverhältnisse gänzlich unzulässig wäre. Den Waisen müssen aber hinreichend Zeit und Mittel eingeräumt werden, damit sie sich - finanziell noch abgesichert - auf die neue Rechtslage einstellen und Vorkehrungen zur Sicherung des Studienabschlusses treffen können. Sie müssen sich deshalb jedenfalls für eine Übergangszeit nicht auf andere Mittel verweisen lassen. Insoweit besteht eine nachwirkende Verpflichtung des Dienstherrn. Danach war es hier jedenfalls geboten, im Blick auf den Vertrauensschutz dem hier angesprochenen Kreis der Waisen übergangsweise noch Leistungen zu gewähren, die freilich hinsichtlich ihres Umfangs wie auch der Dauer der Gewährung hinter dem nach der aufgehobenen Regelung zustehenden Waisengeld zurückbleiben können.
Damit wird nicht die Bedeutung verkannt, die dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel der Haushaltssanierung zukommt. Im Rahmen und im Blick auf den Umfang dieses Vorhabens hat die Streichung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 BKGG a. F. nur ein verhältnismäßig geringes, jedenfalls nicht ein so großes Gewicht, daß eine angemessene Übergangsvorschrift seinen Zweck zu gefährden vermöchte. Allerdings ist es für Mantel- oder Paketgesetze (vgl. dazu H. Schneider, Gesetzgebung, 1982, Rdnr. 199; Merten, Gesetzeswahrheit und Titelklarheit, Festgabe zum zehnjährigen Jubiläum der Gesellschaft für Rechtspolitik, 1984, S. 295 [300]) wie das 2. Haushaltsstrukturgesetz charakteristisch, daß unter dem "Mantel" der Überschrift eine Vielzahl mitunter auch ungleichartiger Gesetzgebungsgegenstände geregelt wird, denen

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lediglich der mit dem Gesetz verfolgte Zweck gemeinsam ist. Es zeichnet ein solches Gesetz gerade aus, daß - auch zur Sicherung der Mehrheit im Parlament - höchst unterschiedliche Regelungsgegenstände zusammengefaßt werden, nicht zuletzt um die Ausbalancierung und Ausgewogenheit des Gesamtkonzepts zu gewährleisten. Eine nur auf die einzelne Regelungsmaterie verengte Betrachtungsweise droht diesen Gesichtspunkt zu vernachlässigen und kann in letzter Konsequenz den Zweck des Gesetzes unterlaufen.
Eine solche Befürchtung ist hier jedoch nicht begründet. Zum einen sind die Auswirkungen der im Zusammenhang mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz erfolgten Änderung des Bundeskindergeldgesetzes auf die Versorgung von Beamtenwaisen eine eher am Rande liegende Folge der Gesamtregelung, zum anderen und vor allem ist nicht ersichtlich, daß eine Übergangsregelung zu erheblichen, das Sparkonzept des Gesetzgebers in nennenswertem Maße beeinträchtigenden finanziellen Belastungen der in Betracht kommenden Haushalte führen würde. Das vorlegende Gericht geht - wohl zutreffend - davon aus, daß nur ein kleiner Kreis von Versorgungsempfängern betroffen sei; die Bundesregierung hat dem nicht widersprochen. Auch in zeitlicher Hinsicht dürfte die durch eine Übergangsregelung bedingte Belastung der öffentlichen Haushalte überschaubar sein. Der Eintritt des beabsichtigten Sparerfolges verzögert sich nur insoweit, als durch die Neuregelung Beamtenwaisen betroffen sind, die im Vertrauen auf die durch das bisher geltende Recht gewährleistete Versorgung über das 27. Lebensjahr hinaus mangels Studienplatzes ihr Studium verspätet begonnen haben und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eine Ausbildung nicht mehr abschließen konnten. Dabei wird es sich um wenig zahlreiche und in absehbarer Zeit auslaufende Fälle handeln.
Die Verwirklichung der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Gleichstellung der Waisen, deren Studium zulassungsbedingt sich verzögert hat, mit denjenigen Leistungsempfängern, deren Ausbildung sich behinderungs- oder krankheits

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bedingt verzögert hat, gebietet ebenfalls hier nicht das nahezu unvermittelte Inkraftsetzen der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften. Zwar ist es grundsätzlich geboten, daß der Gesetzgeber von ihm erkannte oder von ihm als solche erachtete Ungleichbehandlungen möglichst umgehend beseitigt. Hier war der Gesetzgeber jedoch gehalten, den Härten Rechnung zu tragen, die eine kurzfristige Beendigung des Versorgungsverhältnisses für die Betroffenen bedeutete. Eine angemessene Übergangsregelung war deshalb auch dann erforderlich, wenn man diese Absicht des Gesetzgebers in den Blick nimmt. Dies um so mehr, als das Beamtenversorgungsrecht durchaus Fallgestaltungen kennt, in denen eine behinderte Waise über das 27. Lebensjahr hinaus Waisengeld erhält (§ 61 Abs. 2 BeamtVG).
b) Demgegenüber durfte nach Meinung der anderen vier Richter, deren Auffassung die Entscheidung trägt, der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Geltung der Reform ein größeres Gewicht zumessen als dem Vertrauen der bisher empfangsberechtigten Waisen in den Fortbestand der Rechtslage. Eine weitergehende Übergangsregelung als die in § 44 BKGG getroffene, die auch auf die Beamtenwaisen Anwendung findet, ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten.
Das Versorgungsverhältnis der Waisen war von Anfang an zeitlich beschränkt. Die nunmehr aufgehobene - und erst ab 1975 geltende - Regelung war nicht nur eine Ausnahme vom Regelbeendigungszeitpunkt, sondern sie war bereits schon eine Ausnahme von dem die Einzelfälle enumerativ aufzählenden Ausnahmenkatalog, in denen die Versorgung über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewahrt werden kann. Sie stellte eine Vergünstigung für die Beamtenwaisen dar, die im Versorgungs- und staatlichen Förderungssystem nur bei der Kindergeldregelung, darüber hinaus aber nicht zu finden war. Grund für die Vergünstigung war, die numerus-clausus-bedingt - verzögerte Aufnahme des Studiums finanziell zu berücksichtigen. Für Behinderte oder Kranke, die krankheits- bzw. behinderungsbedingt ihre Ausbildung nicht zeitgerecht,

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d. h. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abschließen können, hatte der Gesetzgeber eine solche Begünstigung nicht vorgesehen. Er begnügt sich damit, den Beamtenwaisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, Waisengeld weiterzugewähren, wenn diese Behinderung vor Beendigung des 27. Lebensjahres oder vor Beendigung der verzögerten Ausbildung eingetreten ist. Auch den Waisen von Nichtbeamten, die sich in der Ausbildung befinden und - verzögert - ein zulassungsbeschränktes Studium betreiben, wurde keine entsprechende Förderung zuteil. Ihr Anspruch endet gemäß § 1267 RVO mit der Vollendung des 25. Lebensjahres; eine Verlängerungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Daß bei angespannten Haushaltsgegebenheiten eine solche Ausnahmeregelung, die selbst aus beamtenrechtlicher Sicht als ganz besondere Bevorzugung zu werten war, unangetastet bleiben wird, konnte nicht erwartet werden. Dies um so weniger, als es allgemein ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand von Besoldungs- und Versorgungsregelungen nur hinsichtlich ihrer Kernbereiche gibt (Art. 33 Abs. 5 GG). Auch die Beamtenwaisen müssen stets damit rechnen, daß ihre Versorgung jederzeit durch Gesetz geändert und im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen verschlechtert werden kann. Härtefälle sind insoweit im Interesse der notwendigen Flexibilität des Besoldungs- und Versorgungsgefüges und der hier besonders zu achtenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen. Wenngleich im vorliegenden Fall ein gewisser Vertrauensschutz verfassungsrechtlich geboten erscheint, so hat der Gesetzgeber jedenfalls dieses Vertrauensinteresse nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise vernachlässigt. Gerade weil beamtenrechtliche Bezüge immer unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit stehen und sie hier eindeutig zweckbestimmt gewährt wurden, war es dem Gesetzgeber unbenommen, bei seinem Änderungsvorhaben die allgemeine Lage der Studierenden ins Auge zu fassen, ihre finanziellen Möglichkeiten zu erwägen und im Interesse sparsamer Haushaltsführung dort Kürzungen vorzunehmen, wo die

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gegebenen Verhältnisse aus seiner Sicht eine entsprechende Angleichung forderten und als erträglich erscheinen ließen. Dabei konnte er davon ausgehen, daß nach der vorgesehenen Einschränkung Fallgestaltungen besonderer Härte durch die jedermann zugute kommende allgemeine Ausbildungsförderung aufgefangen würden und sich im übrigen den betroffenen Waisen - wie offensichtlich der Klägerin im Ausgangsverfahren - auch anderweitige Möglichkeiten bieten werden, ihre Ausbildung finanziell weiterzufördern. Die Gewährleistung finanzieller Mittel für den Abschluß der vorgezeichneten Ausbildung war auch mit der früheren Regelung .nicht verbunden. Es konnte je nach Gestaltung des Einzelfalles und dem Umfang der Verzögerung ein nicht unerheblicher Zeitraum bleiben, in dem die Fortsetzung des Studiums auch ohne Waisengeld bestritten werden mußte. Die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, blieb, wie auch in zahlreichen vergleichbaren Fällen, in denen staatliche Unterstützung fehlt, Sache des Auszubildenden und seiner Angehörigen.
Das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen, im öffentlichen Interesse das dringend Erforderliche zur Konsolidierung des Haushalts alsbald zu verwirklichen und dabei auch einem sachgerechten Ausgleich in den betroffenen Bereichen Rechnung zu tragen, durfte der Gesetzgeber bei seiner Übergangsregelung als gewichtig ansehen. Es wird in seinem Gewicht auch nicht dadurch gemindert, daß die für ein "Auslaufen" der Vergünstigung bereitzustellenden Summen selbst möglicherweise wenig zur Konsolidierung des Staatshaushalts beigetragen hätten. Nimmt der Staat aus Gründen der Konsolidierung seines Haushalts Einschnitte in Einkommensverhältnisse einer Vielzahl von Personengruppen vor, die je aus unterschiedlichen Gründen Leistungen der öffentlichen Hand erhalten, so kommt es entscheidend darauf an, daß das System solcher Einschnitte in sich stimmig ist. Nur dann kann der Staat, ohne an Glaubwürdigkeit zu verlieren, den Bürgern Opfer zumuten.
Ob die gewählte Übergangslösung von vier Monaten in ihrer

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ganzen Strenge erforderlich war - etwa im Blick auf frühere Möglichkeiten des Mißbrauchs - oder ob andere, abgestufte Lösungen vielleicht als ebenso geeignet hätten angesehen werden können, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu untersuchen. Es muß sich mit der Feststellung begnügen, daß die Entscheidung des Gesetzgebers hier nicht in Widerspruch steht zu dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Interessenabwägung, der bei Eingriffen der vorliegenden Art zu beachten ist.
(gez.) Zeidler Rinck Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger Träger Mahrenholz Böckenförde Klein