BVerfGE 73, 261 - Sozialplan


BVerfGE 73, 261 (261):

Eine Bindung des Richters an die Grundrechte kommt bei der streitentscheidenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Privatrechts (hier: Auslegung von Sozialplänen) nicht unmittelbar, wohl aber insoweit in Betracht, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen.
 


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Beschluß
des Zweiten Senats vom 23. April 1986
-- 2 BvR 487/80 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma X-AG - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Harald Schulz, Reinhard Pütter, Akazienallee 12, Essen 1 - gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das einem ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin einen Barabgeltungsanspruch für Hausbrandkohle zuerkannt hat. Sie betrifft die Frage, ob die in einem Sozialplan enthaltene Bezugnahme auf tarifvertragliche Bestimmungen auch dann als dynamische Verweisung ausgelegt werden kann, wenn der aus dem Sozialplan verpflichtete Arbeitgeber nicht (mehr) Mitglied des tarifvertragsschließenden Unternehmensverbandes ist.
I.
1. a) Die Beschwerdeführerin betrieb als "Bergwerksgesellschaft X ..." bis Ende März 1966 eine Steinkohlenzeche mit Kokerei. Seitdem verwaltet sie als "X ... Verwaltungs-AG" Beteiligungen und Grundvermögen und wickelt hieraus die Lasten aus ihrer früheren Bergbautätigkeit ab. Sie schied mit Ablauf des Jahres 1966 aus dem Unternehmensverband Ruhrbergbau -- dem Arbeitgeberverband für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau -- aus.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von 1947 bis zum 31. März 1966 als Bergarbeiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er schied mit der Stillegung der Zeche aus dem Arbeitsleben aus und bezieht Rente. Seit Juni 1949 bewohnt er eine Werkswohnung, die zunächst mit Kohlefeuerung beheizt wurde. Für die Beheizung stellte ihm die Beschwerdeführerin auch nach

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seinem Ausscheiden aus den Bergwerksbetrieben und der Stillegung der Kohlebasis Hausbrandkohle zur Verfügung. Im November 1975 wurde die Heizungsanlage in seiner Wohnung im Zuge öffentlich geförderter Modernisierungsmaßnahmen auf Nachtstromspeicherheizung umgestellt. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Beschwerdeführerin die Lieferung von Hausbrandkohle ersatzlos ein.
b) Der Anspruch wegen Alters oder Invalidität ausgeschiedener Arbeitnehmer des Ruhrbergbaus ("Berginvaliden") auf Hausbrandversorgung beruht seit dem Jahr 1953 auf tarifvertraglicher Grundlage. In den §§ 74 ff. des Manteltarifvertrags für die Arbeiter des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 7. April 1953 ist festgelegt, daß Berginvaliden und deren Witwen unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang Hausbrandkohle erhalten können. Nach § 76 wurde Hausbrandkohle ausschließlich für den eigenen Bedarf gewährt. Ein Barabgeltungsanspruch für den Fall, daß für Kohlen kein Bedarf (Gas-, Öl- oder Elektroheizung) mehr bestand, war nicht vorgesehen. Diese Regelung wurde mit geringfügigen Modifikationen in die nachfolgenden Tarifverträge vom 16. Mai 1963, 16. Oktober 1967 und 16. Juli 1973 übernommen.
Erstmals der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 13. April 1976 gewährte denjenigen Berginvaliden einen Barabgeltungsanspruch, die nach dem 30. Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausgeschieden sind:
    § 104
    (1) Die nach §§ 100 und 101 bezugsberechtigten Rentner, die nach dem 30. Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, und deren Witwen können auf Antrag an Stelle ihres Anspruches auf Hausbrandkohlen für das betreffende Bezugsjahr eine Energiebeihilfe für 2,5 t erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. Der Antrag ist in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres zu stellen. Die Energiebeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt.


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    (2) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der für aktive Arbeiter.
Auf Grund einer Absprache im Tarifausschuß wurde diese Regelung durch an seine Mitglieder gerichtete Richtlinien des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 13. April 1976 auf solche vor dem 1. Juli 1976 ausgeschiedenen Berginvaliden ausgedehnt, die ihre Verwendungsmöglichkeit für Hausbrandkohle nach dem 31. Dezember 1969 verloren haben:
    1. Nach §§ 100 und 101 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus bezugsberechtigte Rentner, die vor dem 1. Juli 1976 aus der Bergbautätigkeit ausgeschieden sind, und deren Witwen können auf Antrag an Stelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen für jedes Bezugsjahr eine Energiebeihilfe von 2,5 t erhalten, wenn sie ihren Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland führen und die Verwendungsmöglichkeit für Hausbrandkohlen in ihrem Haushalt nach dem 31. Dezember 1969 verloren haben. ...
    2. ...
    3. Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der für aktive Arbeiter.
    4. Diese Richtlinien gelten erstmals für das Bezugsjahr 1976/1977.
Infolge ihres Ausscheidens aus dem Verband war die Beschwerdeführerin dem auf Arbeitgeberseite vom Unternehmensverband Ruhrbergbau abgeschlossenen Tarifvertrag vom 13. April 1976 nicht unterworfen (§ 3 Abs. 1 TVG).
2. a) Mit seiner Klage im Ausgangsverfahren machte der Kläger eine Barabgeltung seines Hausbrandanspruchs für das Kohlenwirtschaftsjahr 1976/1977 geltend. Er leitete diesen Anspruch aus einem vor der Zechenstillegung beschlossenen Sozialplan vom 11. August 1965 in Verbindung mit dem Änderungstarifvertrag vom 13. April 1976 sowie den Richtlinien gleichen Datums her.
Der Sozialplan bestimmte einleitend, daß die Bergwerksgesellschaft X ... für alle betroffenen Arbeitnehmer die jeweils in Betracht kommenden, in Art. 56 § 2 des Montan-Union-Vertrages

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vorgesehenen Beihilfen beantragen werde. Diese Leistungen wurden im einzelnen aufgeführt. Sodann hieß es weiter:
    Neben diesen Leistungen auf Grund des Montan-Union-Vertrages wird die Bergwerksgesellschaft X ... die im folgenden aufgeführten Abfindungen an ihre Belegschaftsmitglieder gewähren, sofern diese infolge Kündigung durch die Bergwerksgesellschaft X ... aus Anlaß der Stillegung von Grube bzw. Kokerei bei X ... als Arbeitnehmer ausgeschieden sind. Außerdem ist klargestellt worden, wie im Jahre der Stillegung Hausbrandbezug und Jahresurlaub geregelt werden.
In einem Abschnitt "C. Sonstige Abfindungen und Leistungen" des Sozialplanes war u.a. folgendes bestimmt:
    1. Hausbrand
    Für das Kohlenwirtschaftsjahr, in das die Stillegung fällt, erhalten alle Arbeiter Hausbrandkohle für den eigenen Bedarf bis zu ihrem Ausscheiden gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen für aktive Bergarbeiter. Für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Bergwerksgesellschaft X ... besteht ein Hausbrandanspruch nur, soweit er sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen für ausgeschiedene Berginvaliden und deren Witwen ergibt.
    2. ...
Durch diese Klausel des Sozialplanes wurde nach Meinung des Klägers ein Anspruch der ausscheidenden Arbeitnehmer auf Hausbrandkohle oder deren Surrogat nach den tarifvertraglichen Bestimmungen für ausgeschiedene Berginvaliden in ihrer jeweiligen Fassung begründet.
b) Der Kläger hatte im arbeitsgerichtlichen Instanzenzug letztlich Erfolg. Nachdem zunächst das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungsinstanz ein stattgebendes erstinstanzliches Urteil mit der Begründung aufgehoben hatte, die Sozialplanklausel enthalte eine nur deklaratorische Bezugnahme auf den Tarifvertrag in der seinerzeit geltenden Fassung vom 16. Mai 1963, hob das Bundesarbeitsgericht mit dem hier angegriffenen Urteil vom 22. August 1979 das Berufungsurteil auf und wies die Berufung

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zurück. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurde die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Klausel dem jedem Sozialplan zugrundeliegenden Gesamtzweck, den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehende wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, nicht gerecht. Die durch den Sozialplan begünstigten Rentner hätten die Verweisung als eigenständige Regelung verstehen dürfen, die Geltung über die ohnehin bestehende Tarifwirkung hinaus entfalte, also als Verweisung auf die jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Der Zweckbestimmung des Sozialplanes entspreche es, ergänzend zum Änderungstarifvertrag die Richtlinien zur Anspruchsbegründung heranzuziehen. Hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin sich nicht an den Inhalt späterer Tarifverträge habe binden wollen, seien nicht gegeben. Auf den (tatsächlichen) subjektiven Willen der Beschwerdeführerin komme es nur an, soweit er im Sozialplan zum Ausdruck gekommen sei.
II.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG (negative Koalitionsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1  i.V.m.  dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Sozialplanklausel habe nur als statische Verweisung ausgelegt werden dürfen. Dadurch, daß das Bundesarbeitsgericht die Bezugnahme auf tarifvertragliche Bestimmungen als dynamische Verweisung auslege, weise es den Tarifparteien eine ihnen nicht zustehende Regelungszuständigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei nicht (mehr) Mitglied des für den Abschluß der Tarifverträge zuständigen Arbeitgeberverbandes. Die Regelungskompetenz der Tarifparteien gemäß Art. 9 Abs. 3 GG erstrecke sich aber nur auf bestehende Arbeitsverhältnisse zwischen tarifgebundenen Rechtssubjekten. Das Bundesarbeitsgericht binde die Beschwerdeführerin rechtlich an künftige Tarifverträge, denen sie kraft geltenden Tarifvertragsrechts nicht unterworfen sei. Eine derartige

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Bindung wäre allenfalls dann hinzunehmen, wenn sie auf dem Willen der Beteiligten beruhen würde. Die Beschwerdeführerin habe wegen der weitreichenden finanziellen Auswirkungen der Barabgeltung keinesfalls eine dynamische Verweisung statuieren wollen. Die heutigen Tarifverträge würden unter anderen wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgeschlossen als während ihrer Mitgliedschaft im Unternehmensverband Ruhrbergbau. Der Bergbau erhalte heute Subventionen, was den Inhalt der Tarifverträge beeinflusse. Da das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des Sozialplanes aber nicht am Willen der Vertragsparteien orientiert habe, sondern ihn wie Gesetzesrecht unabhängig vom Willen der Betriebspartner auslege, sei ihr entgegenstehender Wille unberücksichtigt geblieben.
Das Bundesarbeitsgericht verletze ferner den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange, daß der Inhalt des Verweisungsobjekts im wesentlichen feststehen müsse. Hier habe das Bundesarbeitsgericht die im Sozialplan enthaltene Verweisung auf tarifvertragliche Bestimmungen erstreckt, die einen gegenüber dem Hausbrandanspruch wesensmäßig anderen Barabgeltungsanspruch regelten, der kein Sachleistungsanspruch mehr sei und weder dem Grunde noch der Höhe nach durch den Heizmaterialbedarf des Anspruchsberechtigten begrenzt werde.
2. Die Beschwerdeführerin hat ein Gutachten von Prof. Dr. Rupert Scholz eingereicht. Der Gutachter sieht die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 3 GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG  i.V.m.  dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.
Die Einbeziehung des im Änderungstarifvertrag vom 13. April 1976 geregelten Barabgeltungsanspruchs in die Regelungswirkungen des Sozialplanes impliziere eine in ihren Auswirkungen nicht mehr vorhersehbare Ermächtigung der Tarifparteien gegenüber Außenseitern. Die Begründung einer Barabgeltungspflicht bewege sich nicht mehr im Rahmen dessen, was die Beschwerdeführerin bei der Vereinbarung des Sozialplanes habe voraussehen können. Art. 9 Abs. 3 GG legitimiere -- abgesehen von der Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) -- nur die Bindung tarif

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gebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Auslegung des Sozialplanes im Sinne einer dynamischen Verweisung nötige die Außenseiter, der tarifschließenden Organisation beizutreten, um Einfluß auf die Tarifabschlüsse zu gewinnen. Die Bindung an die Konzernrichtlinien sei darüber hinaus mit Art. 9 Abs. 3 GG und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, weil ihnen kein normativer Charakter zukomme.
III.
Stellungnahmen von Äußerungsberechtigten liegen nicht vor.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.
I.
Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Auslegung eines im Wege der Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat zustande gekommenen Sozialplanes nach Inhalt und Geltungsumfang. Sozialpläne haben die Wirkung von Betriebsvereinbarungen (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 1972). Ebenso wie diese sind sie, jedenfalls soweit sie im Wege der Einigung zustande kommen, dem Bereich des privaten Rechts zuzuordnen. Sie erhalten nicht etwa dadurch, daß der Gesetzgeber ihnen normative Wirkungen zuerkannt hat (vgl. §§ 112 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 4 BetrVG 1972), den Charakter von Akten öffentlicher Gewalt. Ein solcher Charakter kommt ihnen ebenso wie anderen privatrechtlichen Vereinbarungen auch dann nicht zu, wenn im Streitfall ein Richter -- als Organ der öffentlichen Gewalt -- sie interpretiert und anwendet. Wird der Richter in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit mit Sozialplänen befaßt, tritt er als streitentscheidende Instanz zwischen den Parteien auf, die allein Geltung und Gehalt des zwischen den Parteien Verein

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barten zu ermitteln und anhand dessen den konkreten Rechtsstreit zu entscheiden hat.
Eine Bindung des Richters an die Grundrechte kommt bei dieser streitentscheidenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Privatrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar, wohl aber insoweit in Betracht, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; st. Rspr.). Hier wirkt der Rechtsgehalt der Grundrechte über das Medium der das einzelne Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und ausfüllungsbedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen, auf dieses Rechtsgebiet ein (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.]; 25, 256 [263]; 42, 143 [148]; -- sog. Ausstrahlungs- oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Dabei überprüft das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts in ständiger Rechtsprechung nur daraufhin, ob die ordentlichen Gerichte bzw. Arbeitsgerichte die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte hinreichend beachtet oder ob sie ihren Entscheidungen eine unrichtige Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zugrunde gelegt haben (vgl. z. B. BVerfGE 7, 198 [207]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 163 [168]; 61, 1 [6]; st. Rspr.). Eine Prüfung unmittelbar am Maßstab des Art. 2 Abs. 1  i.V.m.  Art. 20 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht lediglich in Fällen richterlicher Rechtsfortbildung vorgenommen (vgl. z. B. BVerfGE 65, 182; 65, 196).
Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte entfaltet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, der die Interpretation der Vorschrift eines Sozialplanes betrifft, im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 133, 157 BGB, in denen die Grundsätze für die Interpretation bürgerlich-rechtlicher Willenserklärungen und Verträge normiert sind und die -- wenn auch mit gewissen Modi

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fizierungen -- von den Arbeitsgerichten auch für die Interpretation von Sozialplänen herangezogen werden. Aus dem grundrechtlichen Bereich sind im vorliegenden Fall insbesondere Art. 9 Abs. 3 GG (positive und negative Koalitionsfreiheit) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie, Vertragsfreiheit) in den Blick zu nehmen.
II.
Art. 9 Abs. 3 GG ist schon von seinem Schutzbereich her nicht berührt.
Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]; 50, 290 [367]; 55, 7 [21]; 57, 220 [245]).
Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts führt die Bindung der Beschwerdeführerin an den Tarifvertrag auf den unter ihrer Beteiligung beschlossenen Sozialplan, also nicht auf einen fremden Willen -- den der Parteien des Tarifvertrages -- zurück. Die negative Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin wird dadurch nicht betroffen.
III.
Ebensowenig hat das Bundesarbeitsgericht die Reichweite und Wirkkraft des Art. 2 Abs. 1 GG verkannt.
Diese Verfassungsnorm schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet und insbesondere die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]). Hieraus mag für die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Privatrechts insofern eine Grenze herzuleiten sein, als den Gerichten grundsätzlich eine Auslegung verwehrt ist, durch die ein Rechtssubjekt ohne legitimierenden Rechtsgrund den Vereinbarungen

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anderer Parteien unterworfen wird (Verbot der sog. "Verträge zu Lasten Dritter"). Hiergegen hat das Bundesarbeitsgericht aber nicht verstoßen; aus dem Sozialplan, an dessen Aufstellung und inhaltlicher Ausgestaltung die Beschwerdeführerin selbst maßgeblich beteiligt war, ergibt sich ein hinreichender Anhaltspunkt für die Auslegung, daß sie verpflichtet ist, dem Kläger des Ausgangsverfahrens seinen Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohlen in bar abzugelten.
1. In dem Sozialplan, den die Beschwerdeführerin im August 1965 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aufstellte, ist geregelt, daß die Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Bergwerksgesellschaft X ... einen Anspruch auf Hausbrand insoweit haben, als sich dies aus den tarifvertraglichen Bestimmungen für ausgeschiedene Berginvaliden und deren Witwen ergibt.
a) Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, daß diese Regelung nicht lediglich auf die tarifvertraglichen Bestimmungen in der damaligen Fassung Bezug nehme, sondern der Hausbrandanspruch sich nach der jeweils aktuell gültigen Fassung der tarifvertraglichen Bestimmungen richte, ist im Blick auf den Rechtsgehalt des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Das Gericht konnte darauf abstellen, daß die Auslegung als dynamische Verweisung dem Gesamtzusammenhang der in dem Sozialplan enthaltenen Bestimmungen und dem Sinn und Zweck von Sozialplänen entspreche, die auf einen Nachteilsausgleich für eine längere Zukunft und auf eine Gleichstellung mit den erst später aus einem aktiven Bergbauunternehmen ausscheidenden Berginvaliden ausgerichtet seien. Hiermit hat es die Reichweite und Wirkkraft der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie nicht verkannt. Denn den auf einen Nachteilsausgleich gerichteten Sinn und Zweck von Sozialplänen (vgl. §§ 72, 73 BetrVG 1952 und § 112 BetrVG 1972, i.d.F. des Art. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710) muß jeder, der an der Aufstellung eines solchen Planes beteiligt ist, bei der inhaltlichen Abfassung von dessen Regelungen berück

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sichtigen; es liegt danach nicht fern, daß im Sozialplan enthaltene Verweisungen auf tarifvertragliche Bestimmungen als dynamische Verweisungen ausgelegt werden, wenn im Text des Sozialplanes nicht das Gegenteil festgelegt ist. Wird auf diese Weise das an der Aufstellung eines Sozialplanes beteiligte Unternehmen tarifvertraglichen Bestimmungen unterworfen, die von Verbänden aufgestellt werden, denen das Unternehmen nicht (mehr) angehört, so ist das im Hinblick auf die Anknüpfung in dem vom Unternehmen selbst mitaufgestellten Sozialplan von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
b) Die Grenzen zulässiger Auslegung hat das Bundesarbeitsgericht auch insoweit nicht überschritten, als es die dynamische Verweisung des Sozialplanes auf die Änderung der tarifvertraglichen Bestimmungen vom 13. April 1976 erstreckte, die den Arbeitnehmern statt des Anspruchs auf Hausbrandkohlen einen Anspruch auf Barabgeltung einräumte. Damit trat an die Stelle der Sachleistung für die häusliche Verwendung eine Geldleistung, die nicht mehr an die häusliche Verwendung anknüpft und insofern ein "aliud" darstellt.
Die Erstreckung einer Verweisung auch auf solche Tatbestände ist zwar bei staatlichen Gesetzen unzulässig, weil eine im Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip hinreichende Begrenzung der Verweisung nicht mehr erkennbar wäre (vgl. BVerfGE 64, 208 [215 unter 2 a]). Die verfassungsrechtliche Wertung muß aber im vorliegenden Fall anders ausfallen; denn es ist nicht die Verweisung eines staatlichen Gesetzes, sondern diejenige eines zwischen Unternehmer und Betriebsrat vereinbarten Sozialplanes zu beurteilen. In einem solchen Fall ist Prüfungsmaßstab nicht das für staatliche Akte geltende Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, sondern die Reichweite und Wirkkraft des Art. 2 Abs. 1 GG, der die Privatautonomie schützt und über §§ 133, 157 BGB auf das Privatrecht und die richterliche Auslegung und Anwendung der Privatrechtsordnung einwirkt. Unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt bestehen Grenzen für die Auslegung von Verweisungen rechtsgeschäftlicher Art nur

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insoweit, als diese nicht in einer Weise ausgedehnt werden dürfen, die für die Parteien des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt seines Abschlusses keineswegs mehr vorhersehbar war.
Die Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht, daß die Verweisung des Sozialplanes sich auch auf die tarifvertraglichen Bestimmungen über die Barabgeltung erstrecke, findet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt in dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan. Die Einbeziehung des Barabgeltungsanspruchs wird nicht nur vom Zweck des Sozialplanes her gefordert, der darauf gerichtet ist, die von ihm erfaßten Arbeitnehmer den erst später aus einem aktiven Bergbauunternehmen ausscheidenden gleichzustellen; der Barabgeltungsanspruch weist auch eine ausreichende innere Nähe zu dem im Sozialplan ausdrücklich genannten Anspruch auf Hausbrandkohle auf: Er tritt als Surrogat an seine Stelle, und seine Größenordnung ist am Ausmaß der bisher gewährten Sachleistungen orientiert.
Unter diesen Umständen hat das Bundesarbeitsgericht Reichweite und Wirkkraft der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie nicht verkannt.
2. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit, als es die Verweisung auf die tarifvertraglichen Bestimmungen dahin auslegt, daß von ihr auch die Richtlinien des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 13. April 1976 erfaßt werden. Diese Auslegung entspricht dem vom Bundesarbeitsgericht hervorgehobenen Zweck des Sozialplanes, die von ihm erfaßten Arbeitnehmer den erst später aus einem aktiven Bergbauunternehmen ausscheidenden gleichzustellen. Dieser Zweck würde verfehlt, falls die Verweisung nur die tarifvertraglichen Bestimmungen und nicht auch die ergänzenden Verbandsrichtlinien erfaßte; denn Tarifverträge und ihre Änderungen enthalten -- jedenfalls typischerweise -- nur Regelungen für noch aktive und erst später ausscheidende Arbeitnehmer, mithin könnte die im Sozialplan enthaltene Verweisung für die von ihm erfaßten ausscheidenden Arbeitnehmer keine

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Wirkung entfalten. Änderungen von Tarifverträgen werden für die bereits früher ausgeschiedenen Arbeitnehmer typischerweise erst dadurch wirksam, daß der Unternehmensverband ergänzende Richtlinien über ihre Einbeziehung erläßt. So liegt es auch im hier gegebenen Fall: Der Änderungstarifvertrag vom 13. April 1976 begründete den Barabgeltungsanspruch nur für die nach dem 30. Juni 1976 ausscheidenden Arbeitnehmer; erst die ergänzenden Richtlinien des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau dehnten den Anwendungsbereich auf die bereits früher ausgeschiedenen Arbeitnehmer aus. Die Einbeziehung dieser Richtlinien in die Verweisungsklausel des Sozialplanes dient mithin seiner Funktion, die von ihm erfaßten Arbeitnehmer mit den später ausscheidenden gleichzustellen. So wie das Bundesarbeitsgericht von dieser Funktion her die Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Bestimmungen als dynamische Verweisung auslegen konnte, konnte es verfassungsrechtlich unbedenklich auch die weitere Folgerung ziehen, daß die Verweisung die Verbandsrichtlinien vom 13. April 1976 mitumfasse. Auch mit dieser Auslegung sind die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Auslegung der Regelungen eines Sozialplanes nicht überschritten.
Zeidler Niebler Steinberger Träger Mahrenholz Böckenförde Klein
 
Abweichende Meinung des Richters Prof. Dr. Dr. h. c. Niebler
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Der Entscheidung des Senats vermag ich jedenfalls insoweit nicht zuzustimmen, als sie die Auslegung der Sozialplanklausel als dynamische Verweisung trotz des Ausscheidens der Beschwer

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deführerin aus dem Unternehmensverband Ruhr-Bergbau für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Der Sozialplan stellt bei der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung keine hinreichende Legitimationsbasis dar, um die Beschwerdeführerin unmittelbar oder mittelbar der in § 104 des Änderungstarifvertrags vom 13. April 1976 enthaltenen Regelung zu unterwerfen.
1. Das Bundesarbeitsgericht legt bei der Prüfung, ob die Sozialplanklausel als dynamische Verweisung auszulegen ist, einen ausschließlich objektiven Maßstab an. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß das Gericht systematisch auf den Gesamtzusammenhang der im Sozialplan enthaltenen Regelungen und teleologisch auf die (Nachteilsausgleichs-) Funktion eines Sozialplanes abstellt. Besonders deutlich wird dies jedoch dadurch, daß sich das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob im Sozialplan objektive Umstände dafür vorhanden sind, daß die Beschwerdeführerin sich nicht an künftige Tarifverträge binden wollte, und den offensichtlich entgegenstehenden Willen der Beschwerdeführerin, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Sozialplanes ergibt -- die Beschwerdeführerin hatte sich im Ausgangsverfahren auf eine Aktennotiz über die Sitzung von Vorstand und Betriebsrat vom 2. Dezember 1965 berufen, in der es auf Seite 2 heißt: "Hausbrandkohlen können nach der Stillegung nur die Invaliden erhalten, die aufgrund des Tarifvertrages einen Anspruch haben" --, nur dann berücksichtigen will, wenn dieser im Sozialplan seinen Ausdruck gefunden hätte.
Das Bundesarbeitsgericht knüpft mit diesem Auslegungsmaßstab an seine Rechtsprechung an, daß Sozialpläne wie sonstige Betriebsvereinbarungen nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Es folgt dabei der bei der Gesetzesauslegung üblichen objektiven Methode. Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht auch für die Auslegung von Tarifverträgen angenommen, daß wie nach § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Wortlauts gehaftet werden dürfe, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist. Der von den Parteien verfolgte Zweck sei zu berücksichtigen, soweit er in der aus

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zulegenden Norm einen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann auch auf deren Entstehungsgeschichte, die bisherige Übung und den tariflichen Gesamtzusammenhang zurückgegriffen werden. Ob die vom Bundesarbeitsgericht hier vorgenommene Auslegung der Sozialplanklausel diesen allgemeinen Auslegungskriterien entspricht, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Insoweit teile ich die Auffassung des Senats, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind.
2. Eine verfassungsrechtliche Frage ist es dagegen, ob das Bundesarbeitsgericht einen ausschließlich objektiven Auslegungsmaßstab anlegen durfte.
a) Die objektive Auslegungsmethode in Verbindung mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen kann dann keine Anwendung finden, wenn es gilt, einen Außenseiter einem Tarifvertrag oder einer einzelnen tarifvertraglichen Regelung zu unterwerfen. In diesem Falle würde der eigene, subjektive Wille des Außenseiters, der den einzigen Geltungsgrund für Tarifnormen ihm gegenüber darstellt, und -- mangels mitgliedschaftlicher oder staatlich-demokratischer Legitimation -- die ausschließliche Legitimationsbasis für die Anwendung von Tarifnormen auf einen Außenseiter hergibt, außer Betracht bleiben und damit die Legitimationskette zwischen Rechtsnorm (Tarifvertrag) und Normunterworfenem (Außenseiter) unterbrochen. Das Bundesarbeitsgericht durfte sich nicht auf die Prüfung beschränken, ob der einer Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung entgegenstehende Wille der Beschwerdeführerin im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat; es hätte vielmehr -- wenn es die Sozialplanklausel schon als dynamische Verweisung auslegen wollte -- die positive Feststellung treffen müssen, daß sich die Beschwerdeführerin auch künftigen Änderungen der tariflichen Regelungen tatsächlich unterwerfen wollte und dieser Wille auch im Sozialplan zum Ausdruck gekommen ist.
b) Es geht hier nicht darum, den Arbeitsgerichten eine bestimmte Auslegungsmethode vorzuschreiben, sondern lediglich ein von der Verfassung vorgegebenes Auslegungsziel. Die zen

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trale Frage des Verfahrens ist, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Unterwerfungswillens zu stellen sind. Auf welche Weise der tatsächliche Unterwerfungswille letztlich festgestellt wird, bleibt den Fachgerichten überlassen. Die Methodendiskussion um die Auslegung von Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen ist als solche dem einfachen Recht zuzuordnen; sie wird hier jedoch von einer völlig anderen -- verfassungsrechtlichen -- Problematik überlagert (Außenseiterbindung, Legitimationserfordernis). Die Problematik des Ausgangsverfahrens liegt gerade darin, daß nicht deutlich wird, ob das Bundesarbeitsgericht das Erfordernis einer Legitimation der Außenseiterbindung überhaupt gesehen hat und einen Unterwerfungswillen feststellen wollte. Der Senat geht -- unter Hinweis auf den Gesamtkontext der Sozialplanregelung und den Gesamtsinn von Sozialplänen überhaupt -- offenbar davon aus, daß dies geschehen ist. M. E. spricht der Umstand, daß das Bundesarbeitsgericht den sich förmlich aufdrängenden entgegenstehenden Willen der Beschwerdeführerin nur dann berücksichtigen will, wenn er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hätte, eher für das Gegenteil. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts dahingehend, daß die Verweisung auf die jeweilige Fassung des jeweiligen Manteltarifvertrags auch nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Arbeitgeberverband eine sachdienliche Regelung darstelle, weil sie eine zeitgemäße Anpassung der Vertragsbedingungen gewährleiste und die den infolge der Betriebsstillegung ausscheidenden Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen helfe, sind in diesem Zusammenhang für die Frage der Außenseiterbindung unerheblich und können Bedeutung nur für die Frage erlangen, ob allgemein im Verhältnis zwischen Sozialplan und Tarifvertrag eine dynamische Verweisung möglich erscheint.
c) Nachdem es das Bundesarbeitsgericht versäumt hat, den tatsächlichen Willen der Beschwerdeführerin festzustellen, auch an künftige Tarifverträge gebunden zu sein, stellt § 104 des Manteltarifvertrags in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom

BVerfGE 73, 261 (278):

13. April 1976 im Verhältnis zur Beschwerdeführerin keinen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung dar, so daß die Anwendung dieser Norm auf die Beschwerdeführerin und die Ableitung von Rechtsfolgen aus dieser Norm gegenüber der Beschwerdeführerin diese in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen.
3. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß im Falle der dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag für einen einbezogenen Außenseiter keine echte Tarifbindung i. S. des § 3 TVG erzeugt wird. Folge einer Verweisung ist, daß das Verweisungsobjekt -- unabhängig von seiner ursprünglichen Rechtsqualität -- für den Anwendungsbereich der Verweisungsnorm kraft deren Gesetzbefehls gilt und deren Rechtscharakter annimmt. Im Falle einer dynamischen Verweisung auf Normen eines anderen Normgebers besteht der (beabsichtigte) legislativpraktische Effekt der Verweisung darin, daß über den sachlichen Inhalt der Verweisungsnorm künftig nicht mehr deren Normgeber, sondern derjenige des Verweisungsobjekts bestimmt. Bei einer dynamischen Verweisung in einem Sozialplan auf einen Tarifvertrag wird über den Inhalt der betrieblichen Verweisungsnorm nun nicht mehr von den Betriebspartnern entschieden, sondern dieser wird von den Tarifvertragsparteien bestimmt. Die Normunterworfenen der Betriebsnorm werden damit den Vereinbarungen der Tarifpartner unterworfen, aus dem Tarifvertrag werden für sie (mittelbar) Rechtsfolgen abgeleitet. Hierdurch wird im Rahmen der Verweisung eine faktische Tarifbindung erzeugt, die es rechtfertigt, an die Legitimation der tariflichen Normen dem Außenseiter gegenüber dieselben Anforderungen zu stellen, wie im Falle echter Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes.
Dies gilt um so mehr, als der durch eine dynamische Verweisung im Sozialplan einem Tarifvertrag unterworfene Außenseiter -- anders als bei einer individual-rechtlichen Vereinbarung -- sich nicht einseitig durch Kündigung oder Änderungskündigung von der faktischen Tarifbindung befreien kann. Zwar ist ein Sozialplan, wenn er eine Dauerregelung enthält und insbesondere

BVerfGE 73, 261 (279):

fortlaufende, zeitlich unbegrenzte Leistungsansprüche begründet, grundsätzlich kündbar; soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Sozialplan mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Da aber wegen § 112 Abs. 4 BetrVG die Vorschrift des § 77 Abs. 6 BetrVG auch auf den Sozialplan Anwendung findet, gilt die im Sozialplan vereinbarte Regelung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Der Außenseiter ist daher zur Befreiung von der faktischen Tarifbindung in jedem Falle auf die Mitwirkung des Betriebspartners angewiesen.
4. Verletzt die angegriffene Entscheidung bereits unter dem soeben aufgezeigten Aspekt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG, kommt es nicht mehr darauf an, daß das Bundesarbeitsgericht zur Anspruchsbegründung die Richtlinien des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 13. April 1976 herangezogen hat. Aber auch dies ist verfassungsrechtlich unzulässig.
Der Unternehmensverband Ruhrbergbau ist seiner Rechtsform nach ein nicht eingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB. Der Rechtscharakter der von ihm erlassenen Richtlinien ist zweifelhaft. Es handelt sich bei ihnen letztlich um Empfehlungen, die die Geschäftsführung des Verbandes ihren Mitgliedern gibt. Sie stellen eine interne Verwaltungsregelung des Verbandes und eine Empfehlung an die einzelnen Zechen dar, nach Maßgabe dieser Vorschläge bei der Gewährung von Hausbrand zu verfahren, damit auf freiwilliger Grundlage die Versorgung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer vereinheitlicht wird. Eine rechtliche Bindung der Mitglieder des Unternehmensverbandes kann nicht eintreten, da die Richtlinien keinen verbindlichen Beschluß eines Verbandsorgans darstellen. Selbst wenn die Richtlinien auf einen verbindlichen Beschluß eines Verbandsorgans zurückzuführen wären, so wäre die Bindungswirkung auf den Personenkreis der Verbandsmitglieder beschränkt. Eine derartige einseitige, verbandsinterne, (gegebenenfalls) ausschließlich vereinsrechtliche Bindungswirkung entfaltende Maßnahme gibt keine tragfähige Legitimationsbasis

BVerfGE 73, 261 (280):

her, um einen Außenseiter tariflichen Normen zu unterwerfen. Die von Verfassungs wegen gebotene Legitimationskette zwischen Rechtsnormen (Tarifvertrag) und Normunterworfenem (Außenseiter) ist damit unterbrochen. Auch deswegen ist § 104 des Manteltarifvertrags in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 13. April 1976 im Verhältnis zur Beschwerdeführerin kein Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung; die Anwendung dieser Norm und die Ableitung von Rechtsfolgen aus ihr gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt diese somit in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Niebler