BVerfGE 105, 313 - Lebenspartnerschaftsgesetz


BVerfGE 105, 313 (313):

1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.
2. Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2002
-- 1 BvF 1, 2/01 --
in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), geändert durch Artikel 25 Sozialgesetzbuch -- Neuntes Buch -- (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), durch Artikel 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1149) sowie durch Artikel 11 Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 (BGBl I S. 3513), I. Antragstellerinnen: 1. Sächsische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Archivstraße 1, 01097 Dresden, 2. Landesregierung Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Regierungsstraße 73, 99084 Erfurt -- Bevollmächtigte: 1. Professor Dr. Thomas Würtenberger, Beethovenstraße 9, 79100 Freiburg, 2. Professor Dr. Johann Braun, Bischof-Wolfger-Straße 38, 94032 Passau -- 1 BvF 1/01 --, II. Antragstellerin: Bayeri

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sche Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München -- Bevollmächtigter: Professor Dr. Peter Badura, Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel a. See -- 1 BvF 2/01 --.
Entscheidungsformel:
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe:
 
A.
Die Normenkontrollanträge betreffen die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266; im Folgenden: LPartDisBG), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, mit dem Grundgesetz.
I.
Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben. Hierzu ist mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit zahlreichen Rechtsfolgen geschaffen worden.
1. Im Jahre 2000 lebten mindestens 47.000 gleichgeschlechtliche Paare in der Bundesrepublik Deutschland zusammen (siehe Eggen, Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, 2. Teil, in: Baden-Württemberg in Wort und Zahl 12/2001, S. 579 ff.). Nach einer von Buba und Vaskovics im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellten Studie aus dem Jahre 2000 unterscheiden sich gleichgeschlechtliche Paare in ihren Erwartungen an die Partnerschaft, deren Dauerhaftigkeit, ihre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft und an das Einstehen füreinander nicht wesentlich von denen verschiedengeschlechtlicher Paare. Mehr als die Hälfte der in gleichge

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schlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Befragten äußerten den Wunsch, in einer rechtsverbindlichen Partnerschaft zu leben (Buba/Vaskovics, Benachteiligung gleichgeschlechtlich orientierter Personen und Paare, Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2000, S. 75 ff., 117 ff.). Gleichgeschlechtlichen Paaren ist die Eingehung einer Ehe versagt.
2. Die ersten parlamentarischen Initiativen zu einer gesetzlichen Regelung homosexueller Partnerschaften in der Bundesrepublik reichen bis in die 11. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zurück (vgl. den Entschließungsantrag der Fraktion DIE GRÜNEN vom 18. Mai 1990, BTDrucks 11/7197). 1994 forderte das Europäische Parlament in einer Entschließung die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu vermeiden, und richtete an die Kommission den Appell, Homosexuellen den Zugang zur Ehe oder entsprechenden rechtlichen Regelungen zu eröffnen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 61 vom 28. Februar 1994, S. 40 f.; BTDrucks 12/7069, S. 4). Inzwischen existieren in mehreren europäischen Ländern Regelungen über gleichgeschlechtliche Partnerschaften (vgl. die Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, hrsg. von Basedow u.a., Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, 2000). Sie reichen von Partnerschaften in den skandinavischen Ländern, die in ihren Wirkungen der Ehe gleichgestellt sind, bis hin zum Pacte civil de solidarite (PACS) in Frankreich mit seiner Möglichkeit der Registrierung von gleichgeschlechtlichen wie verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, der im Vergleich zur Ehe weniger Rechtsfolgen entfaltet und leichter wieder aufgelöst werden kann. In den Niederlanden steht gleichgeschlechtlichen Paaren inzwischen die Ehe offen.
Im Juli 2000 brachten die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (BTDrucks 14/3751) in das Gesetzgebungsverfahren ein. Die FDP-Fraktion legte ebenfalls einen Gesetzentwurf vor

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(BTDrucks 14/1259). Nach erster Lesung beider Entwürfe, Überweisung an die Ausschüsse und Durchführung einer Sachverständigenanhörung empfahl der federführende Rechtsausschuss des Bundestages am 8. November 2000 die Ablehnung des Gesetzentwurfs der FDP und die Annahme des Entwurfs der Regierungsfraktionen, allerdings in einer in zwei Gesetze aufgegliederten Fassung: Zum einen als Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften mit den Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und zu den wesentlichen damit verbundenen Rechtsfolgen (LPartDisBG), zum anderen als Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz -- LPartGErgG) mit insbesondere verfahrensrechtlichen Ausführungsregelungen (BTDrucks 14/4545 mit Anlagen). Zugrunde lag dem die Absicht der Regierungsfraktionen, den ursprünglichen Gesetzentwurf in ein zustimmungsfreies und ein zustimmungspflichtiges Gesetz aufzuteilen. Demzufolge sollte in dem Entwurf des LPartDisBG auf die Benennung einer für die Eintragung der Lebenspartnerschaft zuständigen Behörde verzichtet werden (AusschussDrucks 14/508 [Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] und 14/944 [Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung]). Dies fand in den beratenden Ausschüssen mehrheitliche Zustimmung und auch Ausdruck in dem Bericht des Rechtsausschusses vom 9. November 2000 (BTDrucks 14/4550). In dem der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beigefügten Text des Entwurfs eines LPartDisBG waren allerdings nicht alle Regelungen dementsprechend geändert worden. In dieser Textfassung wurde das LPartDisBG vom Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 14/131, S. 12629 D) und passierte unverändert den Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss nicht anrief und die Zustimmungsbedürftigkeit dieses Gesetzes nicht feststellte (Bundesrat, Plenarprotokoll, 757. Sitzung, S. 551 C, D).
Auf den Hinweis des Bundesministeriums der Justiz auf zwei nach seiner Auffassung offenbare Unrichtigkeiten in den Absätzen 3 und 4 von Art. 1 § 3 LPartDisBG willigten die Präsidenten des Bundestages und Bundesrates in eine Berichtigung der als unrichtig

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beanstandeten Bestimmungen ein. Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) erfolgten sodann in der berichtigten Fassung. Die gegen das In- Kraft-Treten des Gesetzes gerichteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Staatsregierungen der Freistaaten Bayern und Sachsen blieben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos (vgl. Urteil vom 18. Juli 2001 -- 1 BvQ 23/01 und 1 BvQ 26/01 --, NJW 2001, S. 2457).
Inzwischen gibt es in allen Bundesländern Ausführungsregelungen zum LPartDisBG mit Bestimmungen über die Zuständigkeiten in Lebenspartnerschaftsangelegenheiten und entsprechenden Verfahrensregelungen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz wurde demgegenüber zwar vom Bundestag angenommen, hat aber bisher keine Zustimmung im Bundesrat gefunden (BTDrucks 14/4875). Der vom Bundestag angerufene Vermittlungsausschuss (BTDrucks 14/4878) hat darüber noch keinen Beschluss gefasst.
3. Das mit den Normenkontrollanträgen angegriffene Gesetz regelt die Begründung und Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare. Die Lebenspartnerschaft wird durch Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher Personen begründet, wobei die hierzu notwendigen Erklärungen vor der zuständigen Behörde abgegeben werden müssen (Art. 1 § 1 Abs. 1). Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist eine beiderseitige Erklärung über den Vermögensstand (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 4). Auf Antrag eines oder beider Lebenspartner endet die Lebenspartnerschaft durch aufhebendes Urteil (Art. 1 § 15).
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (Art. 1 § 2). Eine Geschlechtsgemeinschaft setzt das Gesetz nicht voraus. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind zum Teil den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet, weichen aber auch von ihnen ab. So schulden die Lebenspartner einander Unterhalt. Dies gilt modifiziert auch bei Getrenntlebenden und nach Aufhebung der Partnerschaft (Art. 1 §§ 5, 12 und 16). Die Lebenspartner müssen sich zu ihrem Vermögensstand erklären, wo

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bei sie zwischen der Ausgleichsgemeinschaft und einem Vertrag wählen können, der ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse regelt (Art. 1 §§ 6 und 7). Sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen (Art. 1 § 3). Dem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, steht ein Umgangsrecht zu (Art. 2 Nr. 12, § 1685 Abs. 2 BGB). Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen (Art. 1 § 11). Eingeführt worden ist ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, das dem des Ehegatten entspricht (Art. 1 § 10). Auch im Sozialversicherungsrecht treten bei Eingehen der Lebenspartnerschaft Rechtsfolgen ein (Art. 3 §§ 52, 54 und 56). So werden etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung Lebenspartner in die Familienversicherung aufgenommen (Art. 3 § 52 Nr. 4). Im Ausländerrecht werden die für eheliche Lebensgemeinschaften geltenden Familiennachzugsvorschriften auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften entsprechend erstreckt (Art. 3 § 11). Das LPartDisBG räumt darüber hinaus dem Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einvernehmen die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes, das "kleine Sorgerecht", ein (Art. 1 § 9).
Das angegriffene Gesetz und das noch nicht zustande gekommene Ergänzungsgesetz sehen keinen Versorgungsausgleich zwischen den Lebenspartnern für den Fall der Aufhebung ihrer Partnerschaft und keine Regelungen über eine Versorgung im Todesfall vor. Ebenso bleibt eine gemeinsame Adoption Minderjähriger ausgeschlossen. Steuerrechtliche und sozialhilferechtliche Regelungen sind im Ergänzungsgesetz vorgesehen, nicht aber im LPartDisBG enthalten.
II.
Mit ihren Normenkontrollanträgen rügen die Antragstellerinnen die Unvereinbarkeit des Gesetzes insgesamt und einzelner seiner Bestimmungen mit dem Grundgesetz.
1. Das Gesetz sei schon formell verfassungswidrig.
a) Durch die willkürliche Aufspaltung der ursprünglichen Gesetzesvorlage sei das Zustimmungsrecht des Bundesrates umgangen worden. Die Aufspaltung mache das Gesetz zum Torso und führe zu

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seiner Unvollziehbarkeit. Materiell-rechtliche Vorschriften, die zusammen gehörten, seien missbräuchlich auseinander gerissen worden. Dies betreffe die in Art. 1 § 5 LPartDisBG begründete Unterhaltsverpflichtung für Lebenspartner, für die wegen der Aufspaltung eine steuerliche Entlastung fehle. Aus der notwendigen Zusammengehörigkeit beider Regelungsbereiche folge nicht nur die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift, sondern auch deren Zustimmungsbedürftigkeit. Außerdem seien die materiellen von den verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht trennbar. Das LPartDisBG bedürfe der Vollziehung durch den Standesbeamten, denn es ziele mit seinen materiell-rechtlichen Regelungen auf eine ganz bestimmte Verfahrensgestaltung. Damit seien die Länder bei der Ausgestaltung des Verfahrensrechts weitgehend determiniert. Andererseits seien sie an eigenen Ausführungsgesetzen wegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 GG gehindert. Abgesehen davon, dass das Personenstandsgesetz abschließend das Personenstandsrecht regele, enthalte das LPartDisBG keine ausdrückliche Öffnung für Länderregelungen. Außerdem sei im LPartGErgG zum Ausdruck gebracht worden, dass es nach Art. 72 Abs. 2 GG einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfe. Bejahe man entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen eine Regelungskompetenz der Länder für Ausführungsregelungen, verstoße das Gesetz auch deswegen gegen Art. 84 Abs. 1 GG, weil es auf Grund seiner materiell-rechtlichen Regelungen von den Ländern die Schaffung eines einheitlichen Verfahrensrechts verlange, obwohl dies von ihnen verfassungsrechtlich nicht gefordert werden könne.
Die Trennung eines Gesetzes in einen zustimmungsbedürftigen und einen nicht zustimmungsbedürftigen Teil im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens führe zum Leerlaufen der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ein Bundesgesetz dann zustimmungsbedürftig, wenn es sich zwar auf die Regelungen materiell-rechtlicher Fragen beschränke, diese aber wegen ihrer Determinierungskraft den Ländern keinen Spielraum zur eigenverantwortlichen Gestaltung des Verwaltungsverfahrens mehr ließen. Dies sei bei dem angegriffenen Gesetz der Fall.


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b) Außerdem enthalte das Gesetz weiterhin Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten. Dies betreffe die Neuregelung des Art. 17 a EGBGB (ab dem 1. Januar 2002 Art. 17 b EGBGB; geändert durch Art. 10 Gesetz vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3513), der mit seinem Verweis auf Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Zuständigkeit des Standesbeamten bestimme und deshalb zustimmungsbedürftig sei, weil er dem Standesbeamten eine rechtlich und qualitativ neue Verwaltungstätigkeit zuweise. Die Neuregelungen des Ausländergesetzes zum Nachzug von Lebenspartnern verliehen den Verfahrensvorschriften, auch wenn sie nicht ausdrücklich geändert worden seien, nunmehr eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite und führten zu einer qualitativ anderen Tätigkeit der Ausländerbehörden. Während diese bisher bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen Art. 6 GG in ihre Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen hätten, gehe es bei Anträgen von Lebenspartnern allein um den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Persönlichkeitsschutz.
c) Schließlich hätte das Gesetz nach den Beschlussfassungen in Bundestag und Bundesrat nicht berichtigt werden dürfen. Dass Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung noch die Zuständigkeit des Standesbeamten für die Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärungen vorgesehen habe, sei kein Redaktionsversehen gewesen. Aus dem Bericht des Rechtsausschusses ergebe sich, dass im Gesetz lediglich die Behörde nicht benannt werden solle, die für die Eintragung der Lebenspartnerschaft zuständig sei. Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG betreffe jedoch weder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft noch die Bestimmung eines Namens, sondern die Abwicklung beendeter Lebenspartnerschaften. Hierfür sei es sachgerecht, die Erklärungen vor dem Standesbeamten abzugeben, weil nach Beendigung der Lebenspartnerschaft wieder das Personenstandsgesetz des Bundes zur Anwendung gelange. Die Vorschrift sei Gegenstand der Debatte gewesen und in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden. Die Berichtigung der Vorschrift sei deshalb verfassungswidrig und nichtig. Das Berichtigungsverfahren verstoße gegen das Demokratieprinzip. Die verkündete Gesetzesfassung entspreche nicht der

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beschlossenen Fassung. Dies habe zur Folge, dass wegen Unbeachtlichkeit der Berichtigung die nicht verkündete Rechtsvorschrift Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, die mit ihrer Zuweisung einer Zuständigkeit an den Standesbeamten das Gesetz zustimmungsbedürftig mache.
2. Das Gesetz sei auch materiell verfassungswidrig.
a) Insbesondere stehe es mit dem nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie nicht in Einklang. Es wahre nicht das in dieser Grundrechtsnorm enthaltene Abstandsgebot, das sich insbesondere aus der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG und aus dem Schutz von Ehe und Familie als wertentscheidender Grundsatznorm herleite. Schon die Bezeichnung des Gesetzes lasse erkennen, dass mit ihm eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe erreicht werden solle. Das LPartDisBG führe ein weitgehend mit Ehewirkungen ausgestattetes familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare ein und verletze damit Art. 6 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber daran hindere, die personenrechtlichen Beziehungen in Ehe und Familie wesentlich umzugestalten, und der verbiete, das Familienrecht gleichermaßen auf die Ehe und eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu gründen.
Die Ehe werde als vitales Element der staatlichen Ordnung zur Gewährleistung der Bedingungen für die Pflege und Erziehung von Kindern im Interesse von Eltern und Kindern, aber auch der staatlichen Gemeinschaft besonders geschützt. Sie werde durch Nivellierung ihres besonderen Schutzes beraubt, wenn für andere Lebensgemeinschaften Parallelinstitute geschaffen würden, die der Ehe gleichkämen. Art. 6 Abs. 1 GG bestimme, dass die personen- und familienrechtlichen Beziehungen der Geschlechter nach dem Maß der Ehe geordnet werden sollten, soweit es um eine dauerhafte Lebensgemeinschaft gehe. Der Verfassungsauftrag gebiete, die Einheit und Selbstverantwortung der Ehe zu respektieren und zu fördern. Dies habe direktive Wirkungen für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts. Dabei verbiete es Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur, die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zu öffnen, sondern auch, der Ehe ein Institut an die Seite zu stellen, welches ohne sachliche Notwendigkeit Strukturelemente der Ehe

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aufnehme, da dies eine Umgehung des Verbots darstellen würde. Das besondere Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG fordere einen klaren Abstand zwischen der Rechtsform der Ehe und der einer Lebenspartnerschaft. Die Ehe genieße einen Exklusivitätsschutz. Anderen Partnerschaften gewähre das Grundgesetz nur allgemeinen, nicht aber besonderen institutionellen Schutz. Diese Unterscheidung begründe ein Differenzierungsgebot und ein Abbildungsverbot für die rechtliche Ausgestaltung anderer Partnerschaften. Sie dürften nicht nach dem Vorbild der Ehe ausgestaltet werden, kein getreues Abbild der Ehe herstellen oder Regelungen übernehmen, die den Kern des Eherechts prägten. Dieses Gebot sei durch die weitgehende Annäherung der eingetragenen Lebenspartnerschaft an die Ehe verletzt. Scheinbare Abweichungen vom Eherecht, die das Gesetz enthalte, erwiesen sich bei näherem Zusehen als ehegleich. Einige wirkliche Unterschiede zur Ehe, die das Gesetz aufweise, ließen hingegen kein eigenständiges Konzept erkennen. Die Absicht des Gesetzgebers, mit dem LPartGErgG die Ehe zu kopieren, werde noch deutlicher durch die im LPartDisBG vorgesehenen Regelungen. Dies betreffe insbesondere die steuerrechtlichen Regelungen, die in ihrer Wirkung einem begrenzten Ehegattensplitting gleichkämen.
b) Art. 6 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt, dass die Lebenspartnerschaft mangels entsprechender Regelung im LPartDisBG kein Ehehindernis sei. Damit lasse das Gesetz eine eingetragene Lebenspartnerschaft neben der Ehe zu, obwohl die Pflichtenbindungen in der eingetragenen Partnerschaft mit denen der Ehe unvereinbar seien. Hierin liege eine gravierende Beeinträchtigung der Ehe.
c) Darüber hinaus greife das Gesetz mit der Einführung des "kleinen Sorgerechts" durch Art. 1 § 9 in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ein. Es verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil es ohne hinreichend gewichtigen Grund die Testierfreiheit der Lebenspartner durch einen Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners einschränke, was allein mit der wirtschaftlichen Sicherung des überlebenden Partners nicht gerechtfertigt werden könne. Außerdem verletze das Gesetz Art. 3 Abs. 1 GG. Obwohl gute Gründe

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dafür sprächen, auch anderen auf Dauer und gegenseitige Fürsorge angelegten Lebensgemeinschaften einen vergleichbaren rechtlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen, fänden diese weiteren schutzwürdigen Partnerschaften im Gesetz keine rechtliche Berücksichtigung. Schließlich enthalte das Gesetz keine steuerrechtlichen Regelungen, obwohl die im Gesetz begründete Unterhaltspflicht in untrennbarem Zusammenhang mit ihrer steuerrechtlichen Berücksichtigung stehe.
III.
Zu den Verfahren haben der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, die Länderregierungen, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V., der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, der Deutsche Familienverband sowie die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hiervon haben der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Landesregierung Schleswig-Holstein, der Lesben- und Schwulenverband sowie die Ökumenische Arbeitsgruppe Gebrauch gemacht und ihre Stellungnahme mit Ausnahme des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Ökumenischen Arbeitsgruppe in der mündlichen Verhandlung vertiefend ergänzt.
1. Die Bundesregierung hält das LPartDisBG mit dem Grundgesetz für vereinbar. Um der noch immer bestehenden gesellschaftlichen und politischen Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren entgegenzutreten, schaffe das Gesetz Rechtsstrukturen, die sich aus den geschlechtsunabhängigen Bedürfnissen intensiv gelebter partnerschaftlicher Zweier-Beziehungen und der Notwendigkeit des Schutzes des schwächeren Partners ergäben. Es kopiere damit nicht die Ehe, sondern ziehe eine Konsequenz aus der vorgefundenen Lebenswirklichkeit. Parallelen zum Eherecht endeten dort, wo eheliche Verhältnisse in gleichgeschlechtlichen Beziehungen keine Entsprechung fänden, insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Kinder der Eheleute. Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft werde kein Verführungsdruck ausgeübt. Nach dem gesicherten Stand sexualmedizinischer Wissenschaft könne man zur Homose

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xualität weder erzogen noch verführt werden, sie erwachse vielmehr aus einer starken biologischen Prädisposition.
a) Das LPartDisBG determiniere den Verwaltungsvollzug nicht über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus, wie dies die Vielgestaltigkeit der zwischenzeitlich ergangenen Ausführungsregelungen der Länder belege. Der Gesetzentwurf habe geteilt werden dürfen. Solange die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bestand habe, nach der bei Zustimmungsbedürftigkeit nur einer Norm das gesamte Gesetz zustimmungsbedürftig sei, sei der Gesetzgeber dazu angehalten, Gesetzesvorhaben aufzuteilen, um die verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzgrenzen zwischen Bundestag und Bundesrat nachzuvollziehen. Andernfalls würde sich das Zustimmungsrecht des Bundesrates faktisch auf alle Gesetzesvorhaben erstrecken. Die Aufteilung sei weder missbräuchlich noch willkürlich erfolgt. Erst als ein breiter Konsens für das gesamte Reformvorhaben nicht gelungen sei, habe man die Aufteilung vorgenommen. Der Gesetzgeber sei geradezu verpflichtet, auf entsprechende politische Entwicklungen während des Gesetzgebungsverfahrens einzugehen. Es bestehe keine Verpflichtung, Unterhaltsansprüche und die steuerliche Entlastung des Unterhaltsverpflichteten in ein und demselben Gesetz zu regeln.
Auch einzelne Bestimmungen des Gesetzes begründeten nicht seine Zustimmungsbedürftigkeit. So regele Art. 3 § 16 Nr. 10 LPartDisBG lediglich die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Art. 3 § 25 LPartDisBG schaffe keine Zuständigkeit des Standesbeamten, sondern verweise im Sinne einer klassischen Entsprechung auf die zuständige Behörde. Art. 3 § 6 LPartDisBG erstrecke lediglich eine bestehende Zuständigkeit der Standesämter auf die Fälle der Lebenspartnerschaftsnamen und führe deshalb zu einer bloßen quantitativen Veränderung bereits bestehender Zuständigkeiten. Die ausländerrechtlichen Regelungen des Gesetzes bürdeten den Ländern ebenfalls keine neuen, qualitativ vom bisherigen Bestand abweichenden Aufgaben auf. Abwägungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG seien auch bislang schon im Ausländerrecht erforderlich gewesen.
Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG sei dem Berichtigungsverfah

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ren zugänglich gewesen. Durch die fehlerhafte Umsetzung des Beschlusses des Rechtsausschusses des Bundestages sei diese Vorschrift mit der Nennung des Standesbeamten verabschiedet worden, obwohl die Abgeordneten davon ausgegangen seien, die zuständige Behörde werde erst im Ergänzungsgesetz bestimmt. Im Übrigen seien Fehler im Gesetzgebungsverfahren allenfalls bei evidenten Mängeln geeignet, die Nichtigkeit des Gesetzes herbeizuführen. Solche seien jedoch nicht gegeben.
Das Gesetz sei auch vollziehbar. Die Länder besäßen die erforderliche Kompetenz zur Regelung im Personenstandswesen und seien faktisch in der Lage, angemessene Verfahrensnormen zu schaffen, was die inzwischen vorliegenden Länderregelungen zeigten. Das LPartDisBG schaffe einen neuen, zuvor unbekannten Bereich des Personenstandswesens, für den der Bund noch keinen Gebrauch von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 GG gemacht habe. Art. 72 Abs. 2 GG enthalte keine Verpflichtung zum Erlass von Bundesrecht, sondern setze im Gegenteil eine Grenze hierfür.
b) Das Gesetz sei auch materiell verfassungsgemäß. Es stehe in Einklang mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG und sei an der Stärkung gegenseitiger Verantwortung und verlässlicher Lebensführung für gleichgeschlechtliche Paare ausgerichtet. Ähnlichkeiten mit eherechtlichen Regelungen ergäben sich aus der Natur der Sache einer auf Lebenszeit angelegten intensiven Zweierbeziehung.
Das Gesetz verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der andere Institute zur Stärkung von Verantwortung zulasse und kein Diskriminierungsgebot gegenüber Personen enthalte, die auf Grund ihrer sexuellen Ausrichtung eine Ehe nicht eingehen könnten. Dem Grundanliegen von Art. 6 Abs. 1 GG, menschliche Grundbedürfnisse nach Nähe und Verlässlichkeit rechtlich abzusichern, entspreche es, auch für homosexuelle Partner angemessene Regelungen zu schaffen, die ihnen ermöglichten, ihren Beziehungen eine rechtliche Basis zu geben. Das LPartDisBG achte den sozialen und rechtlichen Wert von Ehe und Familie. Ihre ungebrochene Wertschätzung komme schon im Wunsch betroffener homosexueller Partner nach einem vergleichbaren Rechtsinstitut zum Ausdruck. Soweit sich ehe

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rechtliche Regelungen vom Grundanliegen her auf homosexuelle Lebensgemeinschaften übertragen ließen, bilde die Ehe durchaus ein soziales Vorbild. Das Gesamtbild von Ehe und Familie werde dadurch nicht beeinträchtigt.
Es könne dahingestellt bleiben, ob Art. 6 Abs. 1 GG ein Differenzierungs- oder Abstandsgebot enthalte. Einzelne Entsprechungen oder Parallelen zur Ehe führten jedenfalls nicht zur Verletzung eines solchen Gebotes. Die Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft im Gesetz unterscheide sich maßgeblich von der Ehe. So hindere eine bestehende Lebenspartnerschaft nicht die Eheschließung, die nach richtiger Ansicht zur Auflösung der Lebenspartnerschaft ipso iure führe. Begründungsmängel führten zur Nichtigkeit der Lebenspartnerschaft. Die eingetragene Lebenspartnerschaft setze Erklärungen über den Vermögensstand voraus. Das Gesetz enthalte keine Vorschriften über die Haushaltsführung von Lebenspartnern und verpflichte diese nicht, bei Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufeinander Rücksicht zu nehmen. Lebenspartnern werde lediglich gestattet, einen gemeinsamen Namen zu bestimmen. Eine gemeinsame Adoption oder Stiefkindadoption stehe Lebenspartnern nicht offen. Unterhaltsrechtlich werde jeder Lebenspartner grundsätzlich auf die eigene Erwerbstätigkeit verwiesen. Diese und weitere Unterschiede belegten, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft kein Abbild der Ehe sei.
Dass die eingetragene Lebenspartnerschaft Menschen gleichen Geschlechts vorbehalten sei, begründe keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da nicht an das Geschlecht, sondern an die Partnerwahl angeknüpft wird. Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht verletzt, weil heterosexuellen Lebensgemeinschaften die Ehe offen stehe. Anders geartete Lebensgemeinschaften unterschieden sich hinsichtlich der Lebensgestaltung in tief greifender Weise von eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Das Gesetz wahre die Steuergerechtigkeit. Die im Gesetz begründeten Unterhaltsfakten seien als besondere Belastungen einkommensteuerrechtlich abzugsfähig. Schließlich stehe auch das den Lebenspartnern eingeräumte Erbrecht mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang. Das Pflichtteilsrecht finde heute in der sozialen Verpflich

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tung, den Unterhalt des Betroffenen über den Tod hinaus zu sichern, seine Berechtigung. Der Gesetzgeber sei befugt, nächsten Familienangehörigen eine angemessene Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern.
2. a) Nach Auffassung des Deutschen Bundestages sind die Normenkontrollanträge unbegründet.
aa) Seine Argumente zur formellen Verfassungsmäßigkeit decken sich im Wesentlichen mit denen der Bundesregierung. Die Aufspaltung des Gesetzes sei nicht willkürlich erfolgt. Das Gesetz sei vollziehbar. Es enthalte keine nach Art. 84 GG zustimmungsbedürftigen Vorschriften.
Auch bezüglich der materiellen Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG stimmen die Argumente mit denen der Bundesregierung überein.
bb) Zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG führt der Bundestag aus, für einen Verstoß gegen ein aus dem besonderen Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitetes Differenzierungs- oder Abstandsgebot finde sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Beleg. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des LPartDisBG spiele die Abwehrfunktion von Art. 6 Abs. 1 GG keine Rolle, da das Gesetz die Ehe nicht berühre, die Eheschließungsfreiheit nicht beeinträchtige, das eheliche Zusammenleben nicht beeinflusse und auch keine neuen Ehehindernisse aufstelle. Ebenfalls sei die Institutsgarantie nicht berührt. Die Lehre von den Einrichtungsgarantien sei eine Grundrechtstheorie, die unter dem Grundgesetz, das politische Herrschaft umfassend verrechtliche, keine oder nur noch eine begrenzte Funktion habe. Bei einer Verfassungsnorm als Einrichtungsgarantie gehe es immer um den von ihr erfassten Normbereich, nicht um andere, außerhalb ihres Normprogramms liegende Tatbestände. Sie verhalte sich demnach gegenüber der Etablierung anderer Institute neutral, soweit diese das grundrechtlich geschützte Institut nicht selbst tangierten. Dies gelte auch für Art. 6 Abs. 1 GG, der lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers enthalte, der Ehe eine normative Grundversorgung sicherzustellen, um den Grundrechtsgebrauch zu ermöglichen. Art. 6 Abs. 1 GG sichere die

BVerfGE 105, 313 (328):

Ehe, nicht aber ihre Exklusivität. Da das LPartDisBG das für die Ehe geltende Recht unberührt lasse, sei das Institut Ehe hierdurch nicht tangiert.
Auch in seiner Funktion als wertentscheidende Grundsatznorm werde Art. 6 Abs. 1 GG durch das LPartDisBG nicht betroffen. Die gesetzlichen Regelungen diskriminierten nicht die Ehe. Das Fördergebot sei nicht verletzt. Aus dem besonderen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG könne nicht geschlossen werden, dass die Ehe grundsätzlich und stets anders als andere Lebensgemeinschaften zu behandeln sei. Er verbiete nur, den spezifisch eherechtlichen Rahmen auf andere Lebensgemeinschaften zu übertragen, nicht dagegen Regelungen anzugleichen, die an tatsächliche Umstände wie das Zusammenleben oder die emotionale Affinität anknüpften, auf den Schutz Dritter im Wirtschaftsleben abstellten oder bislang auf die Ehe begrenzte Belastungen auf Lebenspartnerschaften ausdehnten, wie dies beim LPartDisBG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen sei.
b) In der mündlichen Verhandlung haben sich die Bundestagsabgeordneten von Renesse (SPD), Geis (CDU/CSU), Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Braun (FDP) geäußert. Dabei hat der Abgeordnete Geis eine von der Stellungnahme des Bundestages abweichende Position vertreten.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg verweist zur Begründung ihrer Auffassung, die Normenkontrollanträge seien unbegründet, auf die Stellungnahme der Bundesregierung. Eine gewisse Anlehnung des LPartDisBG an Rechtsfiguren der Ehe bedeute keine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe, sondern sei nur rechtstechnisches Mittel zum Zweck. Mit der Annahme eines Abstandsgebots verkehrten die Antragstellerinnen Art. 6 Abs. 1 GG über seinen Schutz hinaus in ein Abwehrrecht gegen abweichende Lebensentwürfe und ließen die Grundrechte der Homosexuellen völlig außer Betracht. Art. 6 Abs. 1 GG enthalte jedoch kein Gebot der Schlechterstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe. Selbst wenn die Grundrechtsnorm der Ehe als Typus partnerschaftlichen Zusammenlebens eine möglichst weitgehende Exklusivität zubilligen sollte, um das Ausweichen in andere Lebens

BVerfGE 105, 313 (329):

formen zu erschweren, ergebe sich daraus nichts für die Regelung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung könnten mit ihrem gewünschten Partner keine Ehe eingehen.
4. Auch die Schleswig-Holsteinische Landesregierung schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung an. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Das essentielle Charakteristikum von Institutsgarantien sei einerseits, an vorgefundene Strukturen anzuknüpfen, andererseits aber auch entwicklungsoffen zu sein, weil die Wirklichkeit Thema ihres Regelungsprogramms sei. Wie sich die Regelung der güterrechtlichen Beziehungen von Lebenspartnern gestalteten, betreffe kaum den Ordnungskern der Institutsgarantie der Ehe, vielmehr seine Konkretisierung im jeweils historischen Kontext. Es liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, Regelungsmodelle zu wechseln oder sie nicht mehr allein nur für die Ehe vorzuhalten. Art. 6 Abs. 1 GG sei ein Abbildungsverbot nicht zu entnehmen, das letztlich dazu führen würde, trotz gleicher oder vergleichbarer Interessenlagen normierungsbedürftige Lebenssachverhalte nur deshalb anders und dadurch möglicherweise sachwidrig zu regeln, weil das an sich passende Regelungskonzept schon im Ehe- und Familienrecht verwirklicht worden sei, was die Gefahr sachwidriger Ergebnisse erzeugen könne.
5. Der Lesben- und Schwulenverband ist der Auffassung, das Gesetz sei formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften hätten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliche Absicherung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dass es bislang noch keinen institutionellen Schutz für sie gegeben habe, sei verfassungswidrig gewesen. Erst das neue Rechtsinstitut ermögliche es gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, Rechtssicherheit zu erlangen. Es greife nicht in Art. 6 Abs. 1 GG ein.
Allerdings werde der Auffassung, eine Lebenspartnerschaft werde bei Eingehen einer Ehe unwirksam, nicht gefolgt. Es sei unbillig, der Eheschließungsfreiheit des einen Lebenspartners den Vorrang einzuräumen vor dem Vertrauen des anderen in eine dauerhafte Bindung. Vielmehr sei in der Begründung der Lebenspartnerschaft

BVerfGE 105, 313 (330):

ein Grundrechtsverzicht im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit zu sehen. Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm gebiete seinem Wortlaut nach keine Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Soweit die Ehe als Keimzelle des Staates angesehen werde, könne dies ihre zwingende Bevorzugung nicht begründen. Auch kinderlose Ehen genössen den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit diese Grundrechtsnorm die Ehe als Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft schütze, welche die Gesellschaft entlaste und sich stabilisierend auf die Partner auswirke, treffe dieser Gesichtspunkt gleichermaßen auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu. Staatliche Aktivitäten zur Förderung der Familien würden durch das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht beschränkt. Ein Bekämpfungsauftrag hinsichtlich anderer sozialer Erscheinungen könne Art. 6 Abs. 1 GG nicht entnommen werden. Schwer wiegende Veränderungen seien durch das LPartDisBG nicht zu erwarten, das die eherechtlichen Vorschriften unberührt lasse. Im Übrigen unterscheide sich die rechtliche Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft in vielfältiger Weise vom Eherecht. Auch weitere Grundrechtsverletzungen seien nicht erkennbar.
6. Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche bezieht sich auf die Ausführungen des Lesben- und Schwulenverbandes. In der Bewertung der homosexuellen Veranlagung sei in den Kirchen ein Wandel unübersehbar. In einigen evangelischen Landeskirchen sei die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare als kirchliche Handlung bereits erlaubt. Die offiziellen Stellungnahmen der römisch-katholischen Kirche seien zwiespältig. Einerseits werde erklärt, homosexuellen Menschen sei mit Achtung zu begegnen, andererseits werde eine Anerkennung der Partnerschaften im staatlichen wie im kirchlichen Bereich abgelehnt. Allerdings hätten Ergebnisse unvoreingenommener humanwissenschaftlicher Forschung zu einer neuen Sicht der Homosexualität in der katholischen Kirche geführt. Konsequenzen hieraus würden bislang jedoch nur bei den katholischen Laienorganisationen gezogen, in denen die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nicht mehr als Verstoß gegen die christlich abendländische Wertordnung angese

BVerfGE 105, 313 (331):

hen werde, sondern die aus dieser die Notwendigkeit der Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften herleiteten.
 
B.
Die Anträge sind unbegründet. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartDisBG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Das LPartDisBG ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Es bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates.
1. Das Gesetz enthält keine gemäß Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftigen Vorschriften.
a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 [379 ff.]; 55, 274 [319]; 75, 108 [150]). Ausgehend von diesem Zweck des Art. 84 Abs. 1 GG wird ein Gesetz nicht bereits dadurch zustimmungsbedürftig, dass es die Länder in ihrer Ausführungskompetenz berührt, indem es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet. Vielmehr setzt das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates eine bundesgesetzliche Regelung über die Einrichtung und das Verfahren von Landesbehörden voraus (vgl. BVerfGE 75, 108 [150]). Eine Einrichtungsregelung liegt nicht nur vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden vorschreibt, sondern auch, wenn es den näheren Aufgabenkreis einer Landesbehörde festlegt. Das Verfahren der Landesbehörden wird dagegen geregelt, wenn das Gesetz verbindlich die Art und Weise sowie die Form der Ausführung eines Bundesgesetzes bestimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges Verwaltungshandeln festlegen (vgl. BVerfGE 55, 274 [321]; 75, 108 [152]).


BVerfGE 105, 313 (332):

b) Daran gemessen enthalten die von den Antragstellerinnen angeführten Normen des LPartDisBG keine Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG.
aa) Art. 1 § 1 Abs. 1 LPartDisBG bestimmt allein die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine bundesgesetzliche Festlegung des Verwaltungshandelns bei der Eintragung von Lebenspartnerschaften erfolgt durch die Vorschrift nicht. Sie verlangt zwar, dass die zur Begründung einer Lebenspartnerschaft erforderlichen Erklärungen gegenüber einer Behörde abgegeben werden müssen, lässt dabei aber offen, welche Behörde für die Entgegennahme der Erklärungen zuständig ist. Auch das Verfahren zur Abgabe der beiderseitigen Erklärungen ist nicht geregelt. Weder wird ein besonderes Anmeldungsverfahren vorgegeben noch bestimmt, wie die Mitwirkung der zuständigen Behörde bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft auszugestalten ist. Formvorschriften über die Abgabe von Willenserklärungen Privater, wie sie etwa Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartDisBG enthält, sind keine Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG. Die Länder haben ihren Spielraum genutzt und in den von ihnen erlassenen Ausführungsbestimmungen inzwischen unterschiedliche Zuständigkeiten von Landesbehörden begründet, die ihr Verwaltungshandeln bei der Eintragung von Lebenspartnerschaften nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben auszurichten haben.
bb) Mit Art. 3 § 25 LPartDisBG wird keine Zuständigkeit einer Landesbehörde begründet. Allerdings bringt der mit dieser Vorschrift dem EGBGB neu eingefügte Art. 17 a (jetzt Art. 17 b EGBGB), der für eingetragene Lebenspartnerschaften die Anwendung des maßgeblichen Rechts bestimmt, durch seinen Absatz 2 Satz 1 die Norm des Art. 10 Abs. 2 EGBGB zur entsprechenden Anwendung. Nach deren Satz 1 können bei oder nach der Eheschließung Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen. Diese Verweisung bestimmt jedoch nicht zwingend eine Zuständigkeit des Standesbeamten auch für die Entgegennahme der Erklärungen zur Namenswahl von Lebenspartnern. Vor dem Hintergrund, dass das LPartDisBG selbst offen

BVerfGE 105, 313 (333):

gelassen hat, welche Behörde für die Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zuständig sein soll, ist die Anordnung einer lediglich entsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 2 EGBGB so zu verstehen, dass auf den materiell-rechtlichen Gehalt von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Bezug genommen wird, nicht jedoch über diesen Weg eine Zuständigkeitsregelung erfolgt ist.
cc) Ebenso weist Art. 3 § 6 LPartDisBG den Standesämtern keine neue Zuständigkeit zu, sondern bezieht deren schon bestehende auf einen weiteren Personenkreis, wenn er in Ergänzung von § 2 Satz 1 Minderheiten-Namensänderungsgesetz die Änderung des Geburtsnamens einer Person unter den Voraussetzungen von § 1 dieses Gesetzes -- also durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten -- nunmehr nicht nur bei entsprechender Erklärung des Ehegatten auf den Ehenamen erstreckt, sondern auch auf den Partnerschaftsnamen, sofern der Lebenspartner sich durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Namensänderung anschließt. Eine Änderung der inhaltlichen Aufgabe des Standesbeamten ist damit nicht verbunden (vgl. BVerfGE 75, 108 [151]).
dd) Dass die Ausländerbehörden nach Art. 3 § 11 LPartDisBG, der die §§ 27 a, 29 Abs. 4 und 31 Abs. 1 AuslG betrifft, jetzt auch ausländischen Lebenspartnern eines Ausländers für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis erteilen können, erweitert lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen ein Aufenthaltsstatus begründet werden kann. Die Aufgabe der Ausländerbehörden erfährt hierdurch eine quantitative Mehrung, nicht aber einen anderen Inhalt. Die Zustimmungsbedürftigkeit lässt sich schon gar nicht darauf stützen, dass die Ausländerbehörden ihre Ermessenserwägungen nun bei Lebenspartnerschaften nicht wie bei Ehen an Art. 6 Abs. 1 GG, sondern an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren hätten. Bei der Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens haben Behörden stets die Grundrechte der Betroffenen zu achten, gleich auf welches Grundrecht diese sich berufen können.
ee) Schließlich bewirkt auch Art. 3 § 16 Nr. 10 LPartDisBG nicht die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes nach Art. 84 Abs. 1

BVerfGE 105, 313 (334):

GG. Durch die Neuregelung des § 661 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 606 a ZPO auch für den Fall bestimmt, dass die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist. Diese Vorschrift weist dem Standesbeamten keine Aufgabe zu, sondern bindet ihrem Wortlaut nach die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Lebenspartnerschaftssachen an die Voraussetzung, dass ein deutscher Standesbeamter im Rahmen der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat. Sie regelt damit das Gerichtsverfahren, für das Art. 84 Abs. 1 GG nicht einschlägig ist (vgl. BVerfGE 14, 197 [219]). Eine denkbare sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Lebenspartnern, deren Partnerschaft wegen der unterschiedlichen Zuständigkeitsbestimmungen der Länder nicht vor einem Standesbeamten, sondern einer anderen zuständigen Behörde begründet worden ist, ließe sich durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 661 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO vermeiden.
2. Eine Zustimmungspflichtigkeit des LPartDisBG ergibt sich auch nicht daraus, dass in Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 vor der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes Zuständigkeiten des Standesbeamten benannt waren. Diese Fassung des Gesetzes ist in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise berichtigt worden.
a) Auch wenn das Grundgesetz keine Vorschriften über die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen enthält, rechtfertigen es die Erfordernisse einer funktionsfähigen Gesetzgebung, in Anknüpfung an die überkommene Staatspraxis im Gesetzesbeschluss enthaltene Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten ohne nochmalige Einschaltung der gesetzgebenden Körperschaften berichtigen zu können, wie dies in § 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie in § 122 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestages im Einzelnen geregelt ist (vgl. BVerfGE 48, 1 [18]).
Allerdings ist die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen wegen des den gesetzgebenden Körperschaften zukommenden Anspruchs auf Achtung und Wahrung der allein ihnen zustehenden Kompe

BVerfGE 105, 313 (335):

tenz, den Inhalt von Gesetzen zu bestimmen, außerhalb des Beschlussverfahrens der Art. 76 ff. GG nur in sehr engen Grenzen zulässig. Maßstab für eine solche Grenzziehung im Einzelnen und für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Dabei kann sich eine offenbare Unrichtigkeit nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. Maßgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche materielle Gehalt der Norm und mit ihm seine Identität angetastet wird (vgl. BVerfGE 48, 1 [18 f.]).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die erfolgte Berichtigung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschritten.
aa) Die offensichtliche Unrichtigkeit der von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossenen Fassung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG ergibt sich aus dem klaren Widerspruch zwischen einerseits dem Gesetzestext, der auf Grund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 8. November 2000 (BTDrucks 14/4545) dem Bundestag bei seiner Beschlussfassung in zweiter und dritter Lesung des Gesetzes ebenso wie dem Verfahren im Bundesrat zugrunde lag, und andererseits der Begründung dieser Norm durch den Rechtsausschuss in seinem Bericht vom 9. November 2000 (BTDrucks 14/4550), die gleichermaßen die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung der gesetzgebenden Organe bildeten.
Anfang November 2000 brachten die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den federführenden Rechtsausschuss sowie in die mitberatenden Ausschüsse für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (AusschussDrucks 14/508) und für Arbeit und Sozialordnung (AusschussDrucks 14/944) einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein, der ebenso wie für andere Bestimmungen, insbesondere Art. 1 § 1 des Entwurfs, auch für alle Absätze von Art. 1 § 3 vorsah, die Nennung des Standesbeamten als zuständige Behörde für die Entgegennahme von Erklärungen zu streichen und die Wirksamkeit von Erklärungen zum Lebenspartnerschaftsnamen

BVerfGE 105, 313 (336):

an die Abgabe vor der zuständigen Behörde zu binden. Dieser Antrag war Grundlage der Beschlussfassung der Ausschüsse und fand deren mehrheitliche Zustimmung. Die dem Bundestag zugeleitete Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses enthielt dann allerdings hinsichtlich Art. 1 § 3 des Entwurfs lediglich entsprechende Änderungen der Absätze 1 und 2, während für die Absätze 3 und 4 die Annahme der unveränderten bisherigen Fassung empfohlen wurde, die die Benennung des Standesbeamten noch enthalten hatte. In dem dem Bundestag ebenfalls zugeleiteten Bericht des Rechtsausschusses, auf den die Beschlussempfehlung verwies, wurde demgegenüber zu Art. 1 § 3 insgesamt ausgeführt, die hier empfohlenen Änderungen seien Folgeregelungen zur Änderung von Art. 1 § 1 Abs. 1 LPartDisBG. Auf dessen Begründung wurde ausdrücklich Bezug genommen. Sie enthielt die Erklärung, der Entwurf verzichte auf die Benennung einer Behörde, die für die Eintragung der Lebenspartnerschaft zuständig sein soll.
Diese Begründung von Art. 1 § 3 LPartDisBG widerspricht der Textfassung seiner Absätze 3 und 4 und zeigt unter Berücksichtigung mit seiner Entstehungsgeschichte die offensichtliche Unrichtigkeit des Textes dieser Absätze. Der zwischen Text und Begründung angelegte Widerspruch hat auch Eingang gefunden in die Beschlussfassungen von Bundestag und Bundesrat. Beide haben zwar auf Grund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages ihren Beschlüssen die unveränderte Textfassung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG zugrunde gelegt. Die Beschlussfassung erfolgte aber unter der Prämisse, die zur Änderung von Art. 1 § 1 des Entwurfs geführt hatte; im Gesetzentwurf sollte gänzlich auf die Benennung einer zuständigen Behörde verzichtet werden.
bb) Die im Verfahren nach § 61 Abs. 2 GGO berichtigte und so verkündete Textfassung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG entspricht dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers.
Wenn Art. 1 § 1 LPartDisBG, der das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet und die wesentlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen dieser personalen Gemeinschaft regelt, in Text und Begründung auf die Bestimmung der Behörde ver

BVerfGE 105, 313 (337):

zichtet, die für die Eintragung der eingetragenen Lebenspartnerschaften zuständig sein soll, und wenn dieser Verzicht nicht nur in den weiteren folgenden Gesetzesvorschriften, sondern auch in den beiden ersten Absätzen von Art. 1 § 3 LPartDisBG seine durchgängige Umsetzung dadurch findet, dass lediglich von der zuständigen Behörde gesprochen wird, kommt hiermit zum Ausdruck, dass es der Gesetzgeber den Ländern hat überlassen wollen, welche Behörde sie als zuständige für Lebenspartnerschaftsangelegenheiten bestimmen. Dem entspricht es, wenn in der berichtigten und verkündeten Fassung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG nunmehr in Übernahme des der Beschlussfassung des Rechtsausschusses zugrunde liegenden Textes gänzlich darauf verzichtet wird, darüber eine Aussage zu treffen, wem gegenüber die namensrechtlichen Erklärungen der Lebenspartner abzugeben sind.
cc) Dies wird im Übrigen durch die Stellungnahmen zum Berichtigungsverfahren bestätigt. In ihnen wurde übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass im Gesetz keine Entscheidung über die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde für Lebenspartnerschaftsangelegenheiten habe getroffen werden sollen. Die Anregung zu der Berichtigung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG kam vom Sekretariat des Rechtsausschusses unter Hinweis auf einen entsprechenden Übertragungsfehler bei der Erstellung der Beschlussempfehlung. Daraufhin unterrichtete das Bundesministerium der Justiz sowohl den Präsidenten des Bundestages als auch den Präsidenten des Bundesrates über den Fehler bei der Übertragung der im Rechtsausschuss gefassten Beschlüsse in die Beschlussempfehlung, bewertete dies als offensichtliche Unrichtigkeit und leitete gemäß § 61 Abs. 2 GGO das Berichtigungsverfahren ein. Im Zuge dieses Verfahrens wurden auch die Obleute der Fraktionen im Rechtsausschuss damit befasst. In der mündlichen Verhandlung hat der Abgeordnete Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) ohne Widerspruch der anwesenden Abgeordneten von Renesse (SPD), Geis (CDU/CSU) und Braun (FDP) vorgetragen, dass die Obleute aller Fraktionen der Berichtigung zugestimmt hätten. Mit Schreiben vom 7. und 12. Dezember 2000 willigten die Präsidenten des Bundestages sowie des Bundesrates in die Berichtigung ein.


BVerfGE 105, 313 (338):

3. Die Aufteilung des zunächst von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurfs zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (BTDrucks 14/3751) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages in das hier zu prüfende gleichnamige Gesetz mit seinen materiellen Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und in einen Gesetzentwurf mit insbesondere verfahrensrechtlichen Ausführungsregelungen (BTDrucks 14/4545 und 14/4550 mit Anlagen) verstößt nicht gegen die Verfassung. Vor allem bewirkt die erfolgte Aufteilung nicht die Zustimmungsbedürftigkeit des LPartDisBG.
a) Der Bundestag ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, in Ausübung seiner gesetzgeberischen Freiheit ein Gesetzgebungsvorhaben in mehreren Gesetzen zu regeln. Dabei kann er, wie hier geschehen, auch noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren die von ihm angestrebten materiell- rechtlichen Bestimmungen in einem Gesetz zusammenfassen, gegen das dem Bundesrat nur ein Einspruchsrecht zusteht, und für die Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren der Länder regeln sollen, ein anderes, und zwar ein zustimmungsbedürftiges Gesetz vorsehen, wie das in der Praxis nicht selten geschieht (vgl. BVerfGE 34, 9 [28]; 37, 363 [382]).
Die Möglichkeit des Bundestages, mit der Aufteilung einer Gesetzesmaterie auf zwei oder mehrere Gesetze das Zustimmungsrecht des Bundesrates auf einen Teil der beabsichtigten Regelung zu begrenzen, folgt aus seinem Recht zur Gesetzgebung. Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 [379 f.]; 55, 274 [319]; 75, 108 [150]).
aa) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, zu der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 GG auch das Personenstandswesen und damit die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuer Personenstand gehört, haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner

BVerfGE 105, 313 (339):

Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies sichert den Ländern ihre originäre Kompetenz zur Gesetzgebung in quantitativer und qualitativer Hinsicht überall dort, wo der Bundesgesetzgeber noch keine gesetzliche Regelung getroffen hat. Macht dieser allerdings unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, wirkt der Bundesrat bei der Bundesgesetzgebung nach Art. 50 GG lediglich mit. Dabei ist das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme (vgl. BVerfGE 37, 363 [381]). Unter anderem besteht es nach Art. 84 Abs. 1 GG dann, wenn das Gesetz ausschließlich oder neben anderen Bestimmungen Regelungen über die Einrichtung von Behörden oder das Verwaltungsverfahren enthält und damit in die Kompetenz der Länder gemäß Art. 83 GG eingreift, Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten auszuführen und hierfür die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zu treffen. Die Zustimmung des Bundesrates zu einem solchen Gesetz soll dafür Sorge tragen, dass den Ländern nicht gegen den mehrheitlichen Willen des Bundesrates durch einfaches Bundesgesetz die Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren entzogen wird. Diese Sperrwirkung sichert ihnen Einfluss auf den Inhalt des Bundesgesetzes im Ganzen. Denn das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das ganze Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, also auch auf an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen (vgl. BVerfGE 8, 274 [294]; 37, 363 [381]; 55, 274 [319]). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der Kritik im Schrifttum (vgl. etwa Lücke in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1999, Art. 77 Rn. 15; Maurer, Staatsrecht I, 2. Aufl. 2001, § 17 Rn. 74 ff.) festzuhalten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Gesetzgeber diesen Weg nicht gewählt hat.
Verzichtet der Bundesgesetzgeber demgegenüber in einem Gesetz auf verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen, entspricht dies dem Modell der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nach Art. 83 und Art. 84 GG. Gegen ein solches Gesetz hat der Bundesrat nach Art. 77 Abs. 3 GG le

BVerfGE 105, 313 (340):

diglich ein Einspruchsrecht; ein Einspruch kann gemäß Art. 77 Abs. 4 GG vom Bundestag zurückgewiesen werden.
bb) Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Bundesgesetzgeber zwar neben einer materiell-rechtlichen Normsetzung auch Regelungen zu deren Umsetzung im Verwaltungsverfahren der Länder treffen will, dabei aber beide Regelungskomplexe nicht in einem Gesetz zusammenführt, sondern sie in jeweils eigenständige Gesetze aufteilt. Wenn hierdurch vom Zustimmungsrecht des Bundesrates allein das Gesetz erfasst wird, in dem der verfahrensrechtliche Teil enthalten ist, bewirkt dies keine Verschiebung der im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeiten zu Lasten der Länder. Denn dem Bundesrat steht ein Zustimmungsrecht zu materiell-rechtlichen bundesgesetzlichen Regelungen -- abgesehen von den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Fällen -- nur dort zu, wo der Bundesgesetzgeber in den Zuständigkeitsbereich der Länder nach Art. 83 ff. GG eingreift. Ein solcher Eingriff erfolgt aber allein durch das vom materiell- rechtlichen Regelungsgehalt getrennte eigenständige Verfahrensgesetz.
Die Aufteilung verhindert, dass dem Bundesrat durch gemeinsame Behandlung materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Regelungen in einem Gesetz ein Zustimmungsrecht auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Bestimmungen zuwächst. Sie sichert zugleich, dass der Bundestag die ihm zustimmungsfrei zugewiesenen Materien regeln kann, ohne auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen zu sein. Wählt der Bundestag eine solche Vorgehensweise, richtet er die Gestaltung seiner Gesetzgebung gerade an der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern aus. Die Länder erleiden, wie der vorliegende Fall zeigt, hierdurch keinen Kompetenzverlust. Sie haben inzwischen in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des LPartDisBG erforderlichen Verfahrensregelungen selbst getroffen.
b) Ob der Dispositionsbefugnis des Bundestages hinsichtlich der Aufteilung eines Rechtsstoffes auf mehrere Gesetze im Einzelfall verfassungsrechtliche Grenzen gezogen sind und wann solche gegebenenfalls überschritten wären, kann auch hier dahingestellt bleiben (vgl. BVerfGE 24, 184 [199 f.]; 77, 84 [103]). Die Entscheidung

BVerfGE 105, 313 (341):

des Bundesgesetzgebers, die nicht zustimmungsbedürftigen Regelungen zum neuen Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft in einem Gesetz zu bündeln und die zustimmungsbedürftigen Bestimmungen davon getrennt zum Inhalt eines anderen Gesetzes zu machen, ist frei von Willkür.
aa) Ein dem Bundestag unterstelltes Motiv, die Aufteilung der Gesetzesmaterie auf zwei Gesetze nur vorgenommen zu haben, um dem Bundesrat so die Möglichkeit zu verschließen, durch Zustimmungsverweigerung auch die beabsichtigten materiell- rechtlichen Regelungen zu verhindern, lässt diese Vorgehensweise nicht als willkürlich erscheinen. Unter der bisher angenommenen Voraussetzung, dass ein Gesetz schon dann insgesamt zustimmungsbedürftig wird, wenn es nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift enthält (vgl. BVerfGE 8, 274 [294]; 55, 274 [319]), ist eine solche Aufteilung ein legitimer Weg, einer ausgreifenden Erstreckung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen zu begegnen und dem Parlament die Realisierung seines Gesetzesvorhabens zu ermöglichen. Von einem solchen Motiv des Gesetzgebers auf die Missbräuchlichkeit seiner Vorgehensweise zu schließen, würde letztlich dazu führen, den Bundestag zu verpflichten, Verfahrensregelungen stets selbst und zusammen mit dem materiellen Recht zu treffen. Dies ermöglichte zwar einerseits dem Bundesrat, seinen Einfluss stärker auch auf das materielle Recht auszuüben, entzöge andererseits aber den Ländern schleichend Gesetzgebungskompetenzen dort, wo für sie originäre Zuständigkeiten von Verfassungs wegen bestehen. Eine solche Handhabung, nicht dagegen die Aufteilung der Rechtsmaterie auf zwei Gesetze, könnte eine allmähliche Verschiebung grundgesetzlicher Zuständigkeiten bewirken, die Art. 84 Abs. 1 GG gerade verhindern soll.
bb) Die im LPartDisBG enthaltenen materiell-rechtlichen Regelungen stellen entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch keinen "Gesetzestorso" dar. Sie sind aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt. Sie gestalten die Rechtslage so, dass die Betroffenen ihr Verhalten daran orientieren können. Es bestand für den Gesetzgeber insbesondere keine Notwendigkeit, das Unterhaltsrecht für Lebenspartner und die steuerrechtliche Berücksichti

BVerfGE 105, 313 (342):

gung darauf beruhender Unterhaltsleistungen in ein und demselben Gesetz zu regeln. Auch das Unterhaltsrecht der Ehegatten ist vom Gesetzgeber stets getrennt von seiner steuerrechtlichen Behandlung in den Steuergesetzen ausgestaltet worden.
Das Gesetz ist schließlich auch vollziehbar. Dies wird durch die verschiedenen Ausführungsregelungen der Länder eindeutig bestätigt.
II.
Das LPartDisBG ist auch materiell verfassungsgemäß.
1. Es ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Die Einführung des neuen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare und seine rechtliche Ausgestaltung verstoßen weder gegen die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit noch gegen die dort normierte Institutsgarantie. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist auch mit Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm vereinbar.
a) Als Grundrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58 [67]; 76, 1 [42]). Dieses Recht auf ungehinderten Zugang zur Ehe wird durch das LPartDisBG nicht berührt.
aa) Jeder ehefähigen Person steht auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG der Weg in die Ehe offen. Allerdings kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]) und sich nur hierauf das Recht der Eheschließungsfreiheit bezieht. Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt auch nach dem LPartDisBG die Ehe verschlossen. Ihnen wird für eine dauerhafte Bindung als Rechtsinstitut allein die eingetragene Lebenspartnerschaft eröffnet.
Ebenso beeinflusst das Gesetz weder unmittelbar noch mittelbar die Freiheit verschiedengeschlechtlicher Paare, eine Ehe zu begründen. Da ihnen die eingetragene Lebenspartnerschaft verschlossen bleibt, können sie durch dieses Institut nicht vom Eheschluss abgehalten werden.


BVerfGE 105, 313 (343):

bb) Der Zugang zur Ehe wird durch das LPartDisBG nicht eingeschränkt. Eine schon eingegangene Lebenspartnerschaft steht nach dem Gesetz einer Eheschließung nicht entgegen. Das LPartDisBG statuiert für diesen Fall kein ausdrückliches Ehehindernis. Der Standesbeamte hat bei einer solchen Konstellation aber zu prüfen, ob als Voraussetzung für die Eheschließung der ernsthafte Wille der Partner besteht, eine Ehe einzugehen, und seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern, wenn ein solcher Wille fehlt (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB).
Allerdings hat der Gesetzgeber offen gelassen, ob ein Eheschluss bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft rechtliche Folgen für den weiteren Bestand der Lebenspartnerschaft nach sich zieht und gegebenenfalls welche dies wären. Die Beantwortung dieser Fragen ist damit letztlich der Rechtsprechung überlassen.
Diese im Gesetz enthaltene Lücke kann nur unter Beachtung des der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommenden Schutzes verfassungskonform geschlossen werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Ehe als Form einer engen Zweierbeziehung zwischen Mann und Frau eine personelle Exklusivität auszeichnet. Dieses Wesensmerkmal könnte der Ehe verloren gehen, wenn es einem oder beiden Ehepartnern erlaubt bliebe, die ebenfalls auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft mit einem anderen Partner beizubehalten. Der Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, neben der Ehe keine andere rechtsverbindliche Partnerschaft des Ehegatten zuzulassen, wovon der Gesetzgeber selbst in Art. 1 § 1 Abs. 2 LPartDisBG ausgegangen ist.
Aus diesem Grunde wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorgeschlagen, die durch das LPartDisBG nicht unterbundene Möglichkeit, bei bestehender Lebenspartnerschaft eine Ehe zu schließen, mit der Rechtsfolge zu verbinden, dass der Ehe-schluss die Lebenspartnerschaft ipso iure auflöst, die damit keinen rechtlichen Bestand mehr hat (vgl. Schwab, FamRZ 2001, S. 385 [389]). Dies wäre ein Weg, die vorhandene gesetzliche Lücke in einer Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise zu schließen. Diese Lösung beeinträchtigt zwar den anderen Lebenspartner stärker als bei einer Aufhebung nach Art. 1 § 15 LPartDisBG, ist aber angesichts der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG noch hinnehmbar.


BVerfGE 105, 313 (344):

Dem Gebot, die Ehe als Lebensform zwischen einem Mann und einer Frau zu schützen, könnte jedoch auch dadurch Genüge getan werden, das Eingehen einer Ehe davon abhängig zu machen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht oder nicht mehr besteht. Ein solches Ehehindernis würde die Freiheitsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unzulässig einschränken, weil es seinen sachlichen Grund gerade im Wesen und in der Gestalt der Ehe fände (vgl. BVerfGE 36, 146 [163]). Ebenso wie eine bestehende Ehe das Eingehen einer neuen Ehe verhindert (§ 1306 BGB), um die Zweierbeziehung der Ehe nicht zu gefährden, entspricht es dem Schutz der Ehe, sie nur denjenigen zu eröffnen, die sich nicht schon anderweitig in einer Partnerschaft rechtsverbindlich gebunden haben. Diese Möglichkeit, der Ehe den gebotenen Schutz zukommen zu lassen, böte darüber hinaus denjenigen Vertrauensschutz, die mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Lebensform gewählt haben, die ihnen der Gesetzgeber als rechtsverbindliche, auf Dauer angelegte Verantwortungsgemeinschaft nunmehr zur Verfügung gestellt hat. Für sie würde sichergestellt, dass ihre Partnerschaft nicht schon allein durch den einseitigen Entschluss des anderen Partners, eine Ehe schließen zu wollen, beendet werden könnte. Ein Verbot, die Ehe bei Bestehen der Lebenspartnerschaft einzugehen, wäre zwar grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Es begrenzte jedoch die Eheschließungsfreiheit. Ob das vorliegende Gesetz auch insoweit eine richterliche Lückenfüllung ermöglicht, ist hier nicht zu entscheiden. Berücksichtigt man die tief greifenden Folgen, die eine Auflösung oder Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für das persönliche Leben sowie die wirtschaftliche Situation der einzelnen Betroffenen nach sich zieht und die je nachdem, welche rechtliche Konstruktion gewählt wird, um ein Nebeneinander zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft auszuschließen, sehr unterschiedlich ausfallen können, wäre es nahe liegend, dass der Gesetzgeber selbst festlegt, ob eine bestehende Lebenspartnerschaft das Eingehen einer Ehe verhindert oder eine Eheschließung zur Auflösung einer bestehenden Lebenspartnerschaft führt.
b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie,

BVerfGE 105, 313 (345):

vgl. BVerfGE 10, 59 [66 f.]; 31, 58 [69 f.]; 80, 81 [92]), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt. Regelungsgegenstand des Gesetzes ist nicht die Ehe.
aa) Das Grundgesetz selbst enthält keine Definition der Ehe, sondern setzt sie als besondere Form menschlichen Zusammenlebens voraus. Die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutzes bedarf insoweit einer rechtlichen Regelung, die ausgestaltet und abgrenzt, welche Lebensgemeinschaft als Ehe den Schutz der Verfassung genießt. Der Gesetzgeber hat dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 [70]; 36, 146 [162]; 81, 1 [6 f.]). Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 31, 58 [82 f.]). Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Ausformung der Ehe die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 [69]). Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 29, 166 [176]; 62, 323 [330]), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 [249 ff.]; 103, 89 [101]) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 [183]; 48, 327 [338]; 66, 84 [94]).
bb) Von diesem Schutz wird das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet es von der Ehe und konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1

BVerfGE 105, 313 (346):

GG. Sie erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren Rechte zu. Der Gesetzgeber trägt damit den Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung, indem er diesen Personen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut.
cc) Die Ehe als Institut ist in ihren verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien und ihrer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber vom LPartDisBG selbst nicht betroffen. Ihr rechtliches Fundament hat keine Änderung erfahren. Sämtliche Regelungen, die der Ehe einen rechtlichen Rahmen geben und das Institut mit Rechtsfolgen ausstatten, haben nach wie vor Bestand (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2001 -- 1 BvQ 23/01 und 1 BvQ 26/01 --, NJW 2001, S. 2457 f.). Der Institutsgarantie kann, gerade weil sie sich nur auf die Ehe bezieht, kein Verbot entnommen werden, gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten Partnerschaft zu eröffnen.
c) Art. 6 Abs. 1 GG erschöpft sich jedoch nicht darin, die Ehe in ihrer wesentlichen Struktur zu gewährleisten, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 55, 114 [126]). Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 28, 104 [113]; 53, 224 [248]; 76, 1 [41]; 80, 81 [92 f.]; 99, 216 [231 f.]). Dagegen hat der Gesetzgeber mit dem LPartDisBG nicht verstoßen.
aa) Die Ehe wird durch das LPartDisBG weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt.
Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 13, 290 [298 f.]; 28, 324 [356]; 67, 186 [195 f.]; 87, 234 [256 ff.]; 99, 216 [232 f.]).
(1) Dies geschieht nicht dadurch, dass das LPartDisBG gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Rechten und Pflichten einzugehen, die denen der Ehe nahe kommen.


BVerfGE 105, 313 (347):

Zwar hat der Gesetzgeber in weiten Bereichen die Rechtsfolgen des neuen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft den eherechtlichen Regelungen nachgebildet. Dadurch werden die Ehe oder Ehegatten jedoch nicht schlechter als bisher gestellt und nicht gegenüber der Lebenspartnerschaft oder Lebenspartnern benachteiligt. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
(2) Ein Verstoß des LPartDisBG gegen das Benachteiligungsverbot liegt auch nicht darin, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, mit diesem Gesetz zugleich das Bundessozialhilfegesetz um Regelungen zu ergänzen, die auch bei Lebenspartnern eine gegenseitige Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe vorschreiben.
Damit werden derzeit im Sozialhilferecht zwar Ehepaare als wirtschaftliche Einheit behandelt, nicht jedoch ausdrücklich auch Lebenspartner. Bei Ehegatten kann dies wegen der vorzunehmenden Einkommensanrechnung zur Reduzierung oder zum Wegfall des Sozialhilfeanspruchs führen, während Lebenspartner ohne Einkommensanrechnung in den Genuss des ungekürzten Bezuges von Sozialhilfe kommen könnten. Eine darin liegende Benachteiligung von Ehegatten würde jedoch nicht durch das LPartDisBG bewirkt, sondern durch das Fehlen entsprechender Regelungen im Bundessozialhilfegesetz. Das LPartDisBG privilegiert Lebenspartner hinsichtlich der Verpflichtung zu gegenseitiger Unterhaltstragung gerade nicht gegenüber Ehegatten. Werden im Sozialhilferecht daraus nicht die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gezogen, kann dort ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG eintreten, nicht aber durch die Vorschriften des LPartDisBG, die allein Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sind.
bb) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des neuen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch nicht gegen das Gebot verstoßen, die Ehe als Lebensform zu fördern. Das Gesetz entzieht der Ehe keine Förderung, die sie bisher erfahren hat. Es nimmt lediglich eine andere Lebensgemeinschaft unter rechtlichen Schutz und weist ihr Rechte und Pflichten zu.


BVerfGE 105, 313 (348):

cc) Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]). Aus der Zulässigkeit, in Erfüllung und Ausgestaltung des Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich jedoch kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Dies verkennt die Richterin Haas in ihrer abweichenden Meinung, wenn sie das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG als ein Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe versteht. Art. 6 Abs. 1 GG privilegiert die Ehe durch einen nur ihr zukommenden verfassungsrechtlichen Schutz und verpflichtet den Gesetzgeber, sie mit den ihr angemessenen Mitteln zu fördern. Ein Gebot, andere Lebensformen zu benachteiligen, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Das Ausmaß des rechtlichen Schutzes und der Förderung der Ehe wird in keinerlei Hinsicht verringert, wenn die Rechtsordnung auch andere Lebensformen anerkennt, die mit der Ehe als Gemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner nicht in Konkurrenz treten können. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Sein Schutz- und Förderauftrag gebietet es dem Gesetzgeber allerdings, dafür Sorge zu tragen, dass die Ehe die Funktion erfüllen kann, die ihr von der Verfassung zugewiesen ist.
(1) Wenn Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, liegt die Besonderheit darin, dass allein die Ehe als Institut neben der Familie diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt, nicht dagegen eine andere Lebensform. Die Ehe kann nicht ohne Verfassungsänderung abgeschafft oder in ihren wesentlichen Strukturprinzipien verändert werden (so schon von Mangoldt im Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 5/II, 1993, bearbeitet von Pikart/Werner, S. 826). Nur für sie besteht ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung. Der Besonderheit des Schutzes eine darüber hinausgehende Bedeutung dahingehend bei

BVerfGE 105, 313 (349):

zumessen, dass die Ehe auch im Umfang stets mehr zu schützen sei als andere Lebensgemeinschaften (so im Ergebnis Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Rn. 56 [Stand: August 2000]; Burgi, in: Der Staat, Band 39, 2000, S. 487 ff.; Krings, ZRP 2000, S. 409 ff.; Pauly, NJW 1997, S. 1955 f.; Scholz/Uhle, NJW 2001, S. 393 f.; Tettinger, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Band 35, 2001, S. 140), kann weder auf den Wortlaut der Grundrechtsnorm noch auf ihre Entstehungsgeschichte gestützt werden.
Art. 6 Abs. 1 GG hat im Laufe der Beratungen im Parlamentarischen Rat mannigfache textliche Veränderungen erfahren, wobei des Öfteren die Formulierung zwischen einem Schutz und einem besonderen Schutz der Ehe wechselte (vgl. Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, 21. Sitzung, Protokoll, S. 239; Protokoll der 32. Sitzung des Grundsatzausschusses, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, a.a.O., Band 5/II, 1993, S. 910 [935]; Protokoll der 43. Sitzung des Hauptausschusses, S. 545 [554 f.]; Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zur Fassung der 2. Lesung des Hauptausschusses, S. 121; Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll der 57. Sitzung, S. 743 f.). Den Debatten ist dabei nicht zu entnehmen, dass diese Textänderungen erfolgten, weil Ehe und Familie ein mehr oder weniger starker Schutz zukommen sollte. Vielmehr gibt es deutliche Hinweise dafür, dass diese Änderungen allein vom jeweiligen Sprachempfinden veranlasst waren. So meinte von Mangoldt zum Vorschlag des Deutschen Sprachvereins, das Wort "besonderen" zu streichen und die Formulierung zu wählen "Ehe und Familie ... stehen unter dem Schutze der Verfassung", dies sei inhaltlich genau dasselbe, aber in der Formulierung besser (Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 5/II, a.a.O.).
In den Debatten um Art. 6 Abs. 1 GG spielte auch die Frage des Schutzes neuer Lebensformen eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu die Beiträge von Helene Weber, in: Protokoll der 21. Sitzung des Hauptausschusses, S. 240, und Elisabeth Selbert, in: Protokoll der 43. Sitzung des Hauptausschusses, S. 552 f.). Dabei hatte insbesondere das Argument, der besondere Schutz der Familie schließe die Gleichstellung unehelicher Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG aus (vgl. We

BVerfGE 105, 313 (350):

ber und Süsterhenn in: Protokoll der 21. Sitzung des Hauptausschusses, S. 242 f.) keinen Erfolg. Wenn von Mangoldt als Berichterstatter in seinem Schriftlichen Bericht zu Art. 6 Abs. 1 GG schließlich anmerkte, diese Grundrechtsnorm sei kaum mehr als eine Deklaration, bei der nicht recht zu übersehen sei, welche Wirkungen sie als unmittelbar geltendes Recht habe (Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates, S. 6), dann spiegelt dies wider, dass zwar Einigkeit darüber bestand, Ehe und Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz zu stellen, jedoch keine Klärung erfolgte, was dies im Einzelnen für ihr Verhältnis zu anderen Lebensformen bedeutet. Ein Abstandsgebot kann hierauf jedenfalls nicht gestützt werden.
(2) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe, wie sie vom Gesetzgeber unter Wahrung ihrer wesentlichen Grundprinzipien jeweils Gestalt erhalten hat (vgl. BVerfGE 31, 58 [82 f.]). Als von Menschen gelebte Gemeinschaft ist sie Freiheitsraum und zugleich Teil der Gesellschaft, von deren Veränderungen sie nicht ausgeschlossen ist. Auf solche kann der Gesetzgeber reagieren und die Ausgestaltung der Ehe gewandelten Bedürfnissen anpassen. Damit ändert sich zugleich das Verhältnis der Ehe zu anderen Formen menschlichen Zusammenlebens. Das Gleiche gilt, wenn der Gesetzgeber nicht die Ehe gesetzlich neu gestaltet, sondern andere Lebensgemeinschaften regelt. Insofern stehen Lebensformen nicht in einem festen Abstand, sondern in relativer Beziehung zueinander. Zugleich können sie sich durch die jeweilige Ausgestaltung nicht nur in den ihnen zugewiesenen Rechten und Pflichten unterscheiden oder gleichen, sondern auch in ihrer Funktion und hinsichtlich des Kreises von Personen, die Zugang zu ihnen finden. So kann der Schutz, der der Ehe als Institut zukommt, nicht von den Normadressaten getrennt werden, für die die Ehe als geschützte Lebensform bereitzuhalten ist.
(3) Die Förderpflicht des Staates hat sich am Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG auszurichten. Trüge der Gesetzgeber selbst durch Normsetzung dazu bei, dass die Ehe ihre Funktion einbüßte, würde er das Fördergebot aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen. Eine solche Gefahr könnte bestehen, wenn der Gesetzgeber in Konkurrenz zur Ehe ein anderes Institut mit derselben Funktion schüfe und es etwa

BVerfGE 105, 313 (351):

mit gleichen Rechten und geringeren Pflichten versähe, so dass beide Institute austauschbar wären. Eine derartige Austauschbarkeit ist mit der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft jedoch nicht verbunden. Sie kann mit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz treten, weil der Adressatenkreis, an den sich das Institut richtet, nicht den der Ehe berührt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist wegen dieses Unterschieds auch keine Ehe mit falschem Etikett, wie dies in beiden Minderheitenvoten angenommen wird, sondern ein aliud zur Ehe. Nicht ihre Bezeichnung begründet ihre Andersartigkeit, sondern der Umstand, dass sich in der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht Mann und Frau, sondern zwei gleichgeschlechtliche Partner binden können. In ihrer Gesamtheit geben die Strukturprinzipien, die die Ehe kennzeichnen, dieser die Gestalt und Exklusivität, in der sie als Institut verfassungsrechtlichen Schutz erfährt. Art. 6 Abs. 1 GG reserviert jedoch nicht einzelne dieser Strukturelemente allein für die Ehe. Er verbietet dem Gesetzgeber nicht, Rechtsformen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben auch anderen Personenkonstellationen als der Verbindung von Mann und Frau anzubieten. Durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit werden solche Rechtsbeziehungen nicht zur Ehe. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass sie das Gefüge dieses Instituts beschädigen könnten.
2. Das LPartDisBG verstößt weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Darin, dass das Gesetz nur gleichgeschlechtlichen Paaren die eingetragene Lebenspartnerschaft eröffnet (Art. 1 § 1 Abs. 1 LPartDisBG), liegt keine Benachteiligung von verschiedengeschlechtlichen Paaren wegen ihres Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
Das Gesetz verbindet Rechte und Pflichten nicht mit dem Geschlecht einer Person, sondern knüpft an die Geschlechtskombination einer Personenverbindung an, der sie den Zugang zur Lebenspartnerschaft einräumt. Den Personen in dieser Verbindung weist sie dann Rechte und Pflichten zu. Ebenso wie die Ehe mit ihrer Beschränkung auf die Zweierbeziehung zwischen Mann und Frau gleichgeschlechtliche Paare wegen ihres Geschlechts nicht diskrimi

BVerfGE 105, 313 (352):

niert, benachteiligt die Lebenspartnerschaft heterosexuelle Paare nicht wegen ihres Geschlechts. Männer und Frauen werden stets gleichbehandelt. Sie können eine Ehe mit einer Person des anderen Geschlechts eingehen, nicht jedoch mit einer ihres eigenen Geschlechts. Sie können eine Lebenspartnerschaft mit einer Person ihres eigenen Geschlechts gründen, nicht aber mit einer des anderen.
b) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 84, 348 [359]; 101, 239 [269]; stRspr). Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren und den anderen sozialen Personengemeinschaften.
aa) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Lebensgemeinschaft auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen und sich in Verantwortung zueinander dauerhaft zu binden, was ihnen bisher verwehrt war, da sie keine Ehe eingehen können. Demgegenüber ist das Anliegen verschiedengeschlechtlicher Paare, sich rechtsverbindlich auf Dauer zu binden, zwar in der Einschätzung der Betroffenen gleichermaßen gewichtig wie das gleichgeschlechtlicher Paare und ihm im Wesentlichen auch ähnlich (vgl. Buba/Vaskovics, a.a.O., S. 16, 245 ff.). Im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren steht ihnen hierfür aber das Institut der Ehe offen. Der Unterschied, dass aus einer auf Dauer verbundenen Zweierbeziehung von Mann und Frau gemeinsame Kinder erwachsen können, aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dagegen nicht, rechtfertigt es, verschiedengeschlechtliche Paare auf die Ehe zu verweisen, wenn sie ihrer Lebensgemeinschaft eine dauerhafte Rechtsverbindlichkeit geben wollen. Sie werden hierdurch nicht benachteiligt.
bb) Auch im Verhältnis der gleichgeschlechtlichen Lebensgemein

BVerfGE 105, 313 (353):

schaften zu den Geschwister- oder anderen verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften bestehen Unterschiede, die ihre unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dies betrifft schon die Exklusivität der eingetragenen Lebensgemeinschaft, die keine weitere Beziehung gleicher Art neben sich zulässt, während Geschwister- und andere verwandtschaftliche Einstands-gemeinschaften häufig in weitere vergleichbare Beziehungen eingebunden sind und auch neben einer sonstigen Bindung durch Ehe oder Partnerschaft bestehen. Verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften erfahren überdies schon nach geltendem Recht in gewisser Hinsicht eine Absicherung, die gleichgeschlechtlichen Paaren erst mit der Lebenspartnerschaft eröffnet worden ist. So bestehen im Verwandtschaftsverhältnis Zeugnisverweigerungsrechte, Erbrechte und zum Teil auch Pflichtteilsrechte sowie deren steuerliche Begünstigung.
cc) Es ist dem Gesetzgeber zwar generell nicht verwehrt, für verschiedengeschlechtliche Paare oder für andere Einstandsgemeinschaften neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, wenn er dabei eine Austauschbarkeit der jeweiligen rechtlichen Gestalt mit der Ehe vermeidet. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten zu schaffen, besteht jedoch nicht.
3. Auch die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Sorge- und Erbrecht von Lebenspartnern sowie zum Unterhaltsrecht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) aa) Dem Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils ist nach Art. 1 § 9 LPartDisBG mit dessen Einvernehmen die Befugnis eingeräumt worden, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitzuentscheiden, wenn er mit dem Elternteil zusammenlebt. Zugleich hat er ein Notsorgerecht für den Fall erhalten, dass das Wohl des Kindes bei Gefahr im Verzug ein Handeln notwendig macht. Gleiches gilt nun für den Ehegatten eines sorgeberechtigten Elternteils, der selbst nicht Elternteil ist (Art. 2 Nr. 13 LPartDisBG: § 1687 b BGB). Mit der Konstituierung dieses "kleinen Sorgerechts" für den Lebenspartner greift der Gesetzgeber nicht in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 GG ein.


BVerfGE 105, 313 (354):

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern und zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dabei umfasst der Schutzbereich des Elternrechts grundsätzlich auch die Entscheidung darüber, wer Kontakt mit dem Kind hat und wem durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen Einfluss auf die Erziehung des Kindes zugestanden wird. Allerdings bedarf das Elternrecht der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 84, 168 [180]). Es obliegt dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen (vgl. BVerfGE 92, 158 [178 f.]), oder den Gerichten die Entscheidung zuzuweisen, welchem Elternteil im Einzelfall die elterliche Sorge übertragen wird.
An eine solche Konstellation der alleinigen Sorgeberechtigung eines Elternteils knüpft Art. 1 § 9 LPartDisBG an. Nicht das "kleine Sorgerecht", das sich aus der Alleinsorge des in Lebenspartnerschaft lebenden Elternteils ableitet, entzieht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sein Sorgerecht, sondern die familienrechtlichen Bestimmungen, die ihm kein Sorgerecht zuweisen, oder die familiengerichtlichen Entscheidungen, die nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil die alleinige Sorge übertragen. Fehlt ihm das Sorgerecht ohnehin, kann ein Elternteil in seinen Rechten nicht mehr berührt werden, wenn Dritte, die mit dem Kind zusammenleben, im Einverständnis mit dem allein Sorgeberechtigten teilweise gemeinsam Elternverantwortung wahrnehmen.
bb) Dass der Gesetzgeber mit dem "kleinen Sorgerecht" eine neue sorgerechtliche Befugnis im Rahmen einer auf Dauer angelegten rechtsverbindlichen Lebensgemeinschaft wie der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft für Ehegatten und Lebenspartner eines sorgeberechtigten Elternteils, die nicht selber Elternteil des Kindes sind, geschaffen hat, stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Durch die Regelung werden nicht sorgeberechtigte Elternteile, die mit dem Sorgeberechtigten nicht in einer rechtlich verfestigten Gemeinschaft leben, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Ihnen sind andere rechtliche Möglichkeiten eingeräumt, das Sorgerecht für ihr Kind allein

BVerfGE 105, 313 (355):

oder zusammen mit dem anderen Elternteil zu erhalten. Ob nicht sorgeberechtigten Elternteilen aus anderen Gründen ein "kleines Sorgerecht" eröffnet werden sollte, bedarf hier keiner Entscheidung.
b) aa) Art. 1 § 10 Abs. 6 LPartDisBG, der dem überlebenden Lebenspartner einen Pflichtteil zuspricht, verletzt nicht die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit.
Die Testierfreiheit ist das Recht des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens anzuordnen (vgl. BVerfGE 58, 377 [398]; 99, 341 [350 f.]). Dabei ist es dem Gesetzgeber überlassen, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Er muss bei dessen näherer Ausgestaltung den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG wahren, sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichheitsgebot beachten (vgl. BVerfGE 67, 329 [340]). Dass die gesetzliche Regelung über das Pflichtteilsrecht des überlebenden Lebenspartners diese Grenze überschreitet, ist ungeachtet einer generellen Klärung, welche verfassungsrechtlichen Schranken dem Pflichtteilsrecht gesetzt sind, nicht ersichtlich.
Das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht des Lebenspartners sind Bestandteil des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die den Partnern gegenseitige Rechte und Pflichten in einer lebenslangen Bindung auferlegt. Mit ihrer Erklärung, die Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen, verpflichten sich die Lebenspartner zu gegenseitiger Fürsorge und Unterstützung sowie zur Unterhaltsgewährung. Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es ebenso wie bei Ehegatten, dem Lebenspartner mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Lebenspartners zu sichern.
bb) Art. 14 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass durch das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Lebenspartners das Erbe sonstiger Erbberechtigter geschmälert wird. Selbst wenn Art. 6 Abs. 1 GG das verfassungsrechtliche Gebot enthielte, den nächsten

BVerfGE 105, 313 (356):

Familienangehörigen eine angemessene wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen, und insoweit der dadurch begünstigte Familienangehörige als Erbe grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen würde, was auch hier offen bleiben kann (vgl. BVerfGE 91, 346 [359 f.]), ist damit noch nichts über die Höhe oder den Anteil gesagt, der dem Erben aus der Erbmasse zusteht. Dies bestimmt allein die gesetzliche Zuweisungsregelung, die, um mit der Erbrechtsgarantie in Einklang zu stehen, sachgerecht ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 91, 346 [360, 362]).
Mit dem Erb- und Pflichtteilsrecht des überlebenden Lebenspartners wird den sonstigen bisher schon erbberechtigten Verwandten des verstorbenen Lebenspartners nicht das Erbrecht entzogen. In den Kreis der Erbberechtigten wird nur ein weiterer Erbberechtigter aufgenommen, der bei der Verteilung der Erbmasse zu berücksichtigen ist. Für die erbberechtigten Verwandten des Erblassers gestaltet sich damit die Situation nicht anders, als sie wäre, wenn der Erblasser eine Ehefrau oder einen Ehemann hinterließe und nicht einen Lebenspartner. In dieser Ausgestaltung liegt keine unsachgerechte Behandlung der übrigen Erbberechtigten.
c) Dass die beabsichtigte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der mit dem LPartDisBG in seinem Art. 1 §§ 5, 12 und 16 begründeten Unterhaltslasten für Lebenspartner wegen ihrer Aufnahme in den Entwurf des LPartGErgG nicht erfolgen kann, weil dieses Gesetz bisher nicht zustande gekommen ist, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des LPartDisBG.
Zwar ist die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltspflichten für den Steuerpflichtigen ein besonderer und unvermeidbarer, die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand, dessen Nichtberücksichtigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen kann (vgl. BVerfGE 68, 143 [152 f.]; 82, 60 [86 f.]). Durch die Einführung der Unterhaltspflichten für Lebenspartner ist jedoch kein Rechtszustand eingetreten, der diese Belastung einkommensteuerrechtlich außer Betracht lässt. Nach § 33 a EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberech

BVerfGE 105, 313 (357):

tigten Person erwachsen, in Höhe einer für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten Summe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Da der Unterhaltsanspruch eines Lebenspartners gesetzlich statuiert ist, ist er nach § 33 a EStG als außergewöhnliche Belastung einkommensteuermindernd zu berücksichtigen. Ob diese Berücksichtigung ausreichend auch im Vergleich zur steuerrechtlichen Behandlung von Ehegatten ist, ist keine Frage, die das LPartDisBG betrifft. Sie wäre durch verfassungsrechtliche Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu klären, die nicht von den Normenkontrollanträgen umfasst sind.
 
C.
Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Vereinbarkeit des LPartDisBG mit Art. 6 Abs. 1 GG mit 5:3 Stimmen, hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
 
Abweichende Meinung des Richters Papier zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 -- 1 BvF 1, 2/01 --
Ich vermag den Ausführungen der Senatsmehrheit insbesondere zu der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Institutsgarantie der Ehe und den sich hieraus ergebenden Folgerungen nicht zuzustimmen.
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung -- wie auch die Senatsmehrheit annimmt -- sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 [67]; 62, 323 [329]). Ist die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann

BVerfGE 105, 313 (358):

und Frau auf eine einfachrechtliche Regelung angewiesen, so eröffnet dies keinesfalls für den einfachen Gesetzgeber die uneingeschränkte Befugnis, die Ehe nach den jeweils in der Gesellschaft wirklich oder vermeintlich herrschenden Auffassungen auszugestalten (vgl. BVerfGE 6, 55 [82]; 9, 237 [242 f.]; 15, 328 [332]). Vielmehr sind die einfachgesetzlichen Regelungen -- ungeachtet eines anzuerkennenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers -- an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm zu messen (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 24, 104 [109]; 31, 58 [69 f.]). Danach muss jede einfachgesetzliche Regelung die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Prinzipien beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 [69]). Zu diesen durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, zählt, dass die Ehe die Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 62, 323 [330]). Dies erkennt auch die Senatsmehrheit an, die die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner zu den die Ehe konstituierenden Merkmalen zählt, so dass der Gesetzgeber in der Konsequenz gehindert wäre, einfachrechtlich unter die Ehe auch die Partnerschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen zu fassen. Es ist aber vor diesem Hintergrund nicht einsichtig, dass allein eine andere Bezeichnung für die neu geschaffene Rechtsform der Lebenspartnerschaft es sollte rechtfertigen können, die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG für nicht einschlägig zu erachten. Denn das in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Institut der Ehe ist nicht nur dem Namen nach, sondern in seinen strukturbildenden Merkmalen vor beliebigen Dispositionen des Gesetzgebers geschützt. Schafft der Gesetzgeber, wenn auch unter einem anderen Namen, eine rechtsförmlich ausgestaltete Partnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die im Übrigen in Rechten und Pflichten der Ehe entspricht, so missachtet er hierdurch ein wesentliches, ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenes Strukturprinzip. Es ist ein Fehlschluss, anzunehmen, dass gerade aufgrund des Abweichens von einem wesentlichen Strukturprinzip die verfassungsrechtliche Institutsgarantie als Maßstab ausscheide. Bei Anwendung dieses verfas

BVerfGE 105, 313 (359):

sungsrechtlichen Maßstabes hätte im Urteil im Einzelnen dargelegt werden müssen, dass die verfassungsrechtlich verankerte Institutsgarantie durch das zur Prüfung gestellte LPartDisBG in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht berührt werde.
Soweit in dem Urteil davon ausgegangen wird, dass die Institutsgarantie allein deshalb nicht betroffen sei, weil die die Ehe regelnden Normen durch das LPartDisBG keine Änderung erfahren, beruht diese Annahme auf der Verkennung des Wesens einer Institutsgarantie. Diese bezweckt nicht in erster Linie die Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe zulasten der Ehe -- insoweit ist vorrangig die abwehrrechtliche Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG einschlägig -; Sinn der Institutsgarantie ist vielmehr, den Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Ehe an gewisse Strukturprinzipien, zu denen auch die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner rechnet, zu binden. Er ist demnach gehindert, unter einem anderen Namen für gleichgeschlechtliche Paare ein der Ehe im Übrigen entsprechendes Institut einzuführen. Ob dies mit dem LPartDisBG erfolgt ist oder nicht, versäumt die das Urteil tragende Senatsmehrheit darzulegen, gerade weil sie die spezifischen verfassungsrechtlichen Wirkungen der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG außer Acht lässt. Sie setzt im Gegenteil keinerlei Grenzen für eine substantielle Gleichstellung mit der Ehe.
Papier
 
Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 -- 1 BvF 1, 2/01 --
1. Ich stimme mit der Senatsmehrheit darin überein, dass von Verfassungs wegen nichts grundsätzlich gegen die Einführung einer Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare zu erinnern ist. Damit kann jedermann (mit einigen gesetzlich geregelten Ausnahmen) seine Gemeinschaft mit einem Partner gleichen Geschlechts registrieren lassen, ohne dass

BVerfGE 105, 313 (360):

zwischen diesen eine homosexuelle Beziehung besteht oder beabsichtigt wäre. Allerdings war die Einführung der Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht von Verfassungs wegen geboten.
2. Die Begründung der Senatsmehrheit zur Verfassungsgemäßheit der konkreten Ausgestaltung der Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft ermöglicht es mir jedoch nicht, der Entscheidung in ihren wesentlichen Begründungsteilen zuzustimmen.
a) Die Entscheidung wird insbesondere nicht der Bedeutung der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht.
Sie berücksichtigt nicht in dem gebotenen Maß Bedeutung und Wirkweise der Institutsgarantie der Ehe. Im Blick darauf hätte die Senatsmehrheit prüfen müssen, ob die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Gesetzgeber der Ehe vergleichbar ausgestaltet worden ist und weshalb dies im Lichte der Verfassungsgewährleistung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung -- wie auch die Senatsmehrheit annimmt -- eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 [67]; 62, 323 [329]).
Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 [72]) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können. Wegen dieser in der Ehe potenziell angelegten Elternschaft, die der Gemeinschaft von Eltern und Kind Stabilität verheißt, hat der Verfassungsgeber Ehe und Familie dem Schutz der Verfassung unterstellt. Um der Bedeutung der Ehe für Familie und Gesellschaft willen enthält Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm überdies auch noch ein an den Staat gerichtetes Fördergebot (BVerfGE 6, 55 [76]; stRspr), welches die Ausgestaltung und Fortentwicklung der Ehe durch den Gesetzgeber ge

BVerfGE 105, 313 (361):

prägt hat. Die verfassungsrechtlich gebotene Förderung bedeutet entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit mehr als nur die Verhinderung der Benachteiligung der Ehe. Förderung bedeutet positive Zuwendung über das normale Maß hinaus, damit also Privilegierung der Ehe. Dem Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG kann daher auch nicht durch die bloße Benachteiligung anderer Lebensgemeinschaften genügt werden; das Fördergebot zugunsten der Ehe stellt gerade kein Benachteiligungsgebot zu Lasten Dritter dar.
Als Institutsgarantie bindet Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber -- jenseits der Abwehrrechte der Grundrechtsträger -- bei der Ausgestaltung einfachgesetzlicher Regelungen. Der Gesetzgeber ist gehalten, die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien zu beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 [69]). Zu den wesentlichen Strukturprinzipien des Instituts der Ehe gehört dabei die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner.
Ob das Institut Ehe den Schutz oder wie es in der Verfassung heißt, den "besonderen" Schutz der staatlichen Ordnung genießt, ist in diesem Zusammenhang nachgerade unerheblich. Bereits das ausdrückliche Gebot des Schutzes, das sich in der Verfassung nur noch in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf die Würde des Menschen in vergleichbarer Weise findet, weist auf den hohen Stellenwert hin, den der Verfassungsgeber Ehe und Familie beigemessen hat. Keine andere Rechtsgemeinschaft, keine Personengemeinschaft, auch wenn sie auf dauerhaften gegenseitigen Beistand angelegt ist, wird daher in vergleichbarer Weise von Verfassungs wegen als Institut geschützt.
Die Senatsmehrheit wird dieser Bedeutung der Institutsgarantie nicht gerecht, wenn sie nur darauf abhebt, dass die Ehe durch die Einrichtung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Schaden nimmt. Die Institutsgarantie bezweckt nicht in erster Linie die Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe zu Lasten der Ehe -- insoweit ist vorrangig die abwehrrechtliche Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG -; Sinn der Institutsgarantie ist vielmehr, den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Ehe an fundamentale Strukturprinzipien, zu denen auch nach Meinung der Senatsmehrheit die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner rechnet, zu binden. Dem verfassungsrechtlichen

BVerfGE 105, 313 (362):

Gebot, dass nur verschiedengeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können, wird zuwidergehandelt, wenn ihr ein Institut für Paare gleichen Geschlechts zur Seite gestellt wird, dessen Ausgestaltung den für die Ehe in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Fördergebots gefundenen Formen entspricht. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Denn das in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Institut der Ehe ist nicht nur dem Namen nach, sondern in seinen strukturbildenden Merkmalen vor beliebigen Dispositionen des Gesetzgebers geschützt. Der Gesetzgeber kann sich den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht dadurch entziehen, dass er die Bezeichnung "Ehe" vermeidet. Schafft der Gesetzgeber, ohne dass ihm die das Institut der Ehe rechtfertigenden Gründe zur Seite stehen, die Rechtsform einer Partnerschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts, die im Übrigen in Rechten und Pflichten denen der Ehe entspricht, so missachtet er hierdurch ein wesentliches, eben durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenes Strukturprinzip. Dies verkennt die Senatsmehrheit, wenn sie meint, dass gerade aufgrund des Abweichens von einem wesentlichen Strukturprinzip die verfassungsrechtliche Institutsgarantie als Maßstab ausscheide.
Die Senatsmehrheit hätte deshalb prüfen müssen, ob die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Regelungsgehalt aufweist, der mit dem des Instituts der Ehe vergleichbar ist. Dies wäre mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, da der Lebenspartnerschaft die die Ehe prägenden, ihre Exklusivität auf die Verbindung von Mann und Frau beschränkenden und ihre besondere Förderung rechtfertigenden Elemente fehlen. Denn sie ist nicht auf ein eigenes Kind hin angelegt, führt nicht zu Elternverantwortlichkeit und erbringt dadurch keinen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft.
b) Die Auffassung der Senatsmehrheit, Art. 3 Abs. 3 GG sei nicht verletzt, weil an die Bindung zweier Personen und nicht an das Geschlecht angeknüpft werde, ist wenig überzeugend. Denn Voraussetzung für das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem bestimmten Partner ist die Zugehörigkeit zu dessen Geschlecht. Damit wird für die Eröffnung der Registrierung der Zweierbeziehung naturgemäß an die Geschlechtszugehörigkeit ange

BVerfGE 105, 313 (363):

knüpft. Insoweit wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Senat über die knappe Begründung hinaus noch weitere Ausführungen gemacht hätte.
c) Die Ausführungen der Senatsmehrheit zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch Geschwister und Verwandte gerader Linie (Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPartDisBG) vermögen in ihrer Allgemeinheit die Auffassung der Senatsmehrheit, Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, nicht zu begründen.
(1) Bereits der Maßstab, den die Senatsmehrheit anwendet, ist ungenau. Bei der Prüfung der ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung der Gesetzgeber einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 88, 87 [96]), die umso enger ist, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je stärker sich die Ungleichbehandlung der Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]; 88, 87 [96]). Ebenso wie an der vollständigen Darstellung des Maßstabs fehlt es auch an einer Darstellung der Vergleichsgruppen; ein Mangel der sich auf die Prüfung auswirkt.
(2) Dem verkürzten Maßstab entspricht die verkürzte Argumentation der Senatsmehrheit. Auf ihrer Grundlage ist nicht erkennbar, welche Unterschiede von solchem Gewicht zwischen den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer zwischen Geschwistern oder Verwandten bestehenden Lebensgemeinschaft bestehen, die die unterschiedliche Behandlung der Personenkreise zu rechtfertigen vermöchten.
So wird zur Begründung des Ausschlusses der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch Verwandte auf die Exklusivität der eingetragenen Lebenspartnerschaft abgestellt; begründet und näher dargestellt wird diese "Exklusivität" jedoch nicht. Diese lässt sich auch weder aus der Vorschrift über die Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch aus dem Gesamtkontext des Gesetzes herleiten.
Dass Verwandte "häufig" schon anderwärts in einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft gebunden sind, worauf die Senatsmehrheit

BVerfGE 105, 313 (364):

hinweist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn dem wird schon durch die Partnerschaftsbegründungshindernisse nach Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 LPartDisBG Rechnung getragen.
Warum also ledige und anderweitig nicht durch eine Partnerschaft gebundene Verwandte gerader Linie und Geschwister nicht dem von der Senatsmehrheit postulierten "Exklusivitäts"grundsatz genügen könnten, erschließt sich aus der Begründung des Urteils nicht.
Durch ihre abstrakt gehaltene Argumentation weicht die Senatsmehrheit einer Befassung mit der eigentlich relevanten Vergleichsgruppe aus. Diese besteht aus Geschwistern und Verwandten gerader Linie, die in einer Weise zusammenleben, dass ihr rechtliches Regelungsbedürfnis mit dem anderer Partnerschaften vergleichbar ist, denen jetzt die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft eröffnet ist, weil sie einen gemeinsamen Hausstand führen, einander in Notlagen beistehen, im Rechtsverkehr gemeinsam oder jeweils für den anderen auftreten und emotional -- mit derselben Verlässlichkeit wie andere auf Dauer angelegte Beziehungen -- primär aufeinander bezogen sind.
Soweit es der Senatsmehrheit genügt, darauf hinzuweisen, dass verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften schon nach geltendem Recht "in gewisser Hinsicht eine Absicherung (erhalten), die gleichgeschlechtlichen Paaren erst mit der Lebenspartnerschaft eröffnet worden ist", zeigt bereits diese Formulierung, die ganz im Unverbindlichen und Ungefähren verbleibt, dass es der Senatsmehrheit an einem konkreten Maßstab für die Gleichheitsprüfung fehlt. Es bleibt unklar, welche Umstände für den Vergleich relevant sein sollen und welches Maß an Unterschiedlichkeit erforderlich ist, um die Ungleichbehandlung von Lebensgemeinschaften zwischen Verwandten und zwischen Nicht- Verwandten zu rechtfertigen. Auch der an dieser Stelle eingeführte Begriff der "Absicherung" wird nicht näher definiert. Der dann folgende Hinweis auf im Verwandtschaftsverhältnis bestehende "Zeugnisverweigerungsrechte, Erbrechte und zum Teil auch Pflichtteilsrechte sowie deren steuerliche Begünstigung" ist in dieser Undifferenziertheit unrichtig und überdies unvollständig. Dies zeigt sich etwa in Folgendem: Zwar besitzen Geschwister ein Zeugnisverweigerungsrecht etwa nach § 52

BVerfGE 105, 313 (365):

Abs. 1 Nr. 3 StPO. Jedoch haben Geschwister nur ein eingeschränktes gesetzliches Erbrecht (Eltern und Kinder gehen vor, § 1924 Abs. 1, § 1930 Abs. 1 BGB und § 1925 Abs. 1 und 2 BGB) und überhaupt kein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 1 und 2 BGB). Vor allem sind die rechtlichen Auswirkungen der Lebenspartnerschaft nicht auf das Erbrecht sowie die Regelung von Zeugnisverweigerungsrechten beschränkt, sondern betreffen eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Ein wesentliches Merkmal der Lebenspartnerschaft ist etwa die Unterhaltsverpflichtung, die zwischen Geschwistern nicht besteht (§ 1601 BGB). Geschwister werden auch nicht in die Familienversicherung aufgenommen (§ 10 Abs. 1 SGB V); ferner können sie nicht ihren Vermögensstand (Art. 1 § 6 LPartDisBG) regeln und sie erhalten kein "kleines Sorgerecht" wie in Art. 1 § 9 LPartDisBG.
Wegen der von ihr vorgenommenen eingeschränkten Prüfung hat die Senatsmehrheit den Sachverhalt nicht hinreichend im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG zu würdigen vermocht. Es ist danach nicht erkennbar geworden, dass zwischen Einstandsgemeinschaften von Geschwistern und Verwandten jeweils gleichen Geschlechts und anderen Lebenspartnerschaften, denen die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft eröffnet ist, Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass es gerechtfertigt ist, für die beiden erstgenannten Personengruppen ein vergleichbares Regelungsbedürfnis ihrer Beziehungen zu verneinen und ihnen die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu versagen.
Haas