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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Sabiha Akagündüz | |||
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20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. H. gegen Schweizerischen Bundesrat (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
2A.86/2002 vom 21. Februar 2003 | |
Regeste |
Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. |
Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). |
Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). |
Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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Am 6. Juli 2001 erliess das Bundesamt für Polizei (BAP) folgende Verfügung:
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"In Vollziehung des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juli 2001 betreffend H.,
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(...),
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wonach ihm in Anwendung von Art. 184 Abs. 3 Bundesverfassung
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2. verboten wird, in der Schweiz Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die gewaltanwendende Parteien dieses Konflikts propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen; und
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3. verboten wird, Dritte mit Aktivitäten nach Ziffer 2 zu beauftragen,
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und dem im Wesentlichen die Erwägungen zugrunde liegen, dass
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- H. als anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich sich seit ungefähr 1997/1998 mehrheitlich in Albanien und im Kosovo aufhält;
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- H. LPK-Aktivist der ersten Stunde ist und in führender Funktion sowohl für den Fonds `Vendlindja Thërret' als auch für die logistische Aufrüstung der UÇK verantwortlich war;
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- H. gemäss zuverlässigen Quellen in das Organisierte Verbrechen Albaniens involviert ist;
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- diese Aktivitäten vor dem Hintergrund des Bezuges von H. zur Schweiz geeignet sind, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu gefährden, welche sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan einsetzen und die kriegerischen Aktivitäten der Verfechter eines Grossalbaniens verurteilen;
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wird verfügt
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1. H. wird auf unbestimmte Zeit verboten, ohne ausdrückliche Bewilligung in die Schweiz einzureisen.
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2. H. wird verboten, in der Schweiz Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die gewaltsam am Konflikt im Kosovo, Südserbien und Mazedonien teilnehmen oder die gewaltanwendende Parteien dieses Konflikts propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen.
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3. H. wird verboten, Dritte mit Aktivitäten nach Ziffer 2 zu beauftragen.
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Eine Zuwiderhandlung zieht gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch Bestrafung mit Haft oder mit Busse nach sich.
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(...)
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen den hiermit eröffneten Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 2001 können keine ordentlichen Rechtsmittel eingelegt werden.
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Nachdem H. mehrmals beantragt hatte, es sei ihm der begründete Bundesratsbeschluss zu eröffnen, erhielt er am 16. Januar 2002 ein ausführliches Schreiben des Bundesamtes mit einer von der Bundeskanzlei ausgestellten beglaubigten Bestätigung, wonach der Bundesrat am 3. Juli 2001 beschlossen habe, dass
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"1. H., Staatsangehöriger Ex-Jugoslawiens, geb. 1956, in Anwendung von Art. 184 Abs. 3 Bundesverfassung auf unbestimmte Zeit verboten wird,> das Gebiet der Schweiz ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten;
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2. H., Staatsangehöriger Ex-Jugoslawiens, geb. 1956, in Anwendung von Art. 184 Abs. 3 Bundesverfassung verboten wird, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die gewaltsam am Konflikt> in Mazedonien teilnehmen oder die gewaltanwendende Parteien dieses Konfliktes propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen> und dass das Verbot auch für die Beauftragung Dritter mit solchen Aktivitäten gilt;
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3. das EJPD (BAP) beauftragt wird, diesen Beschluss zu vollziehen."
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Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 17. Februar 2002 beantragt H. beim Bundesgericht die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juli 2001. Er macht insbesondere geltend, das Einreiseverbot verletze Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens), weshalb ihm gemäss Art. 13 EMRK eine wirksame nationale Beschwerde zustehen müsse. Gerügt wird sodann, der Beschwerdeführer habe nicht vollständig Einsicht in die Akten erhalten; diese Akteneinsicht sei ihm nunmehr zu gewähren.
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In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2002 beantragt das Bundesamt für Polizei, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Der Stellungnahme lagen sieben Aktenstücke bei, allesamt als vertraulich bezeichnet.
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Mit Verfügung vom 30. Juli 2002 stellte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fest, dass überwiegende öffentliche Interessen des Bundes die Geheimhaltung von fünf der sieben Aktenstücke rechtfertigten. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die zwei freigegebenen sowie Zusammenfassungen der als vertraulich klassifizierten Aktenstücke unter Fristansetzung zur Replik zugestellt.
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In seiner Eingabe vom 6. September 2002 an das Bundesgericht nahm der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Aktenstücken Stellung, wobei er die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge ![]() | 30 |
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 2 | |
2.1 Entscheide des Bundesrates können grundsätzlich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich bundesrätlicher Verfügungen auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als erste Instanz verfügt (Art. 98 lit. a OG; BGE 125 II 417 E. 4a S. 420 mit Hinweis). Vorliegend sind keine Fragen des Dienstverhältnisses von Bundespersonal streitig, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der genannten Regelung nicht ergriffen werden kann. Dieses Rechtsmittel erscheint ausserdem auch deshalb als unzulässig, weil der angefochtene Beschluss, für den als Rechtsgrundlage Art. 184 Abs. 3 BV (vormals Art. 102 Ziff. 8 aBV; Wahrung der Landesinteressen in den Beziehungen zum Ausland) ![]() | 33 |
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Demgegenüber stellt sich das Bundesamt für Polizei in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 29. April 2002 unter Hinweis auf die (oben E. 2.1 zitierten) einschlägigen Normen des Bundesrechtspflegegesetzes auf den Standpunkt, der vorliegend angefochtene, in Anwendung von Art. 184 Abs. 3 BV ergangene Beschluss des Bundesrates lasse sich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten. Politische Ausweisungen und damit auch Einreiseverbote würden in den Anwendungsbereich von Art. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) fallen. Einreiseverbote erfolgten im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses ![]() | 35 |
Erwägung 3 | |
3.1 Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet - im Unterschied zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK - nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches - unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte - die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben bzw. dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 128 I 167 E. 4.5 S. 174; BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396 mit Hinweisen; BGE 118 Ib 277 E. 5 S. 283 ff.; BGE 111 Ib 68 E. 4 S. 72). Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 125 II 417, wo der gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK erforderliche Rechtsschutz von vornherein nur durch das Bundesgericht hatte gewährleistet werden können.
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3.2 Der Beschwerdeführer besitzt die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wo er zusammen mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern (geboren 1983, 1988 und 1995) lebt. Näheres über deren ausländerrechtlichen Status ist nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht ausgewiesen, sondern ihm lediglich - bis auf weiteres - die Einreise untersagt wird, bleibt seine Niederlassungsbewilligung vorderhand unberührt (vgl. HANS PETER MOSER, Die ![]() | 37 |
An diesem Ergebnis vermag - entgegen dem in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Polizei vom 29. April 2002 anscheinend eingenommenen Standpunkt - der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt zu Art. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK nichts zu ändern, entbindet er doch die Schweiz in Fällen politischer Ausweisungen einzig von der Einhaltung der in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls vorgesehenen Verfahrensgarantien. Der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK bleibt dadurch unberührt (ANDREAS ZÜND, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.88; vgl. allgemein zum fraglichen Vorbehalt die Botschaft über die Genehmigung der Protokolle Nr. 6, 7 und 8 zur EMRK, in: BBl 1986 II 589, S. 599 f. sowie GIORGIO MALINVERNI, in: Kommentar aBV, Rz. 27 zu Art. 70 aBV). Zutreffend ist jedoch, dass das vorliegend angefochtene Einreiseverbot, welchem politische Überlegungen zugrunde liegen, - als im Vergleich zur politischen Ausweisung (Art. 121 Abs. 2 BV bzw. vormals Art. 70 aBV) milderes Mittel (vgl. oben E. 2.1) - vom erwähnten Vorbehalt ebenfalls mitumfasst wird (vgl. zur Beibehaltung dieses Vorbehalts und zur beabsichtigten redaktionellen Anpassung desselben aufgrund der Neunummerierung der neuen Bundesverfassung: BBl 1999 S. 3665). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht auf die besonderen Garantien des Art. 1 des Protokolls Nr. 7 berufen, wohl aber auf Art. 13 EMRK.
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Allerdings bestehen im Bereich der äusseren Sicherheit konkurrierende Kompetenzen von Bundesrat (Art. 185 Abs. 3 BV) und Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 lit. a BV). Auch ihr ist es möglich, zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse zu erlassen (Art. 173 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a BV). Die Kompetenz der Bundesversammlung geht jener des Bundesrates vor, weshalb entsprechende bundesrätliche Massnahmen unter Umständen anzupassen oder aufzuheben sind, soweit sie im Widerspruch zu später ![]() ![]() | 40 |
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"Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz."
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Die Möglichkeit gesetzlicher Ausnahmen war im Entwurf des Bundesbeschlusses über die Reform der Justiz noch nicht vorgesehen (BBl 1997 I 640 ff.; siehe dort Art. 177 Abs. 4 E-BV). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, aufgrund von Art. 177 Abs. 4 des Entwurfs in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, Entscheide, welche einer gerichtlichen Beurteilung unterliegen müssten, nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates, sondern der Departemente zu legen. Das Gleiche ![]() ![]() | 44 |
4.2.2 Im hier interessierenden Bereich steht die Verfassung selber einer Delegation von Entscheidungszuständigkeiten vom Bundesrat an ein Departement (bzw. ein Amt) nicht entgegen: So verzichtete der Verfassungsgeber in Art. 121 Abs. 2 BV - entgegen dem bundesrätlichen Entwurf (BBl 1997 I 589 ff.; vgl. dort Art. 112 Abs. 2) - auf die Festlegung einer Organkompetenz für die Anordnung politischer Ausweisungen. Demgegenüber erklären die Art. 184 und 185 BV (ebenso wie bereits Art. 102 Ziff. 8-10 aBV) zwar den Bundesrat als für die auswärtigen Angelegenheiten besorgt und mit der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit betraut. Wie aber bereits unter dem Geltungsbereich der alten Bundesverfassung bleibt auch hier - abgesehen von staatsleitenden bzw. grundlegenden politischen Entscheiden und unter Beachtung der Gesetzgebung (vgl. insbesondere die Grundsätze von Art. 47 und 48 RVOG) - praktisch ungeschmälert Raum für eine Übertragung entsprechender Entscheidungskompetenzen an die Departemente im Sinne von Art. 177 Abs. 3 BV (vgl. zur früheren Bestimmung von Art. 103 Abs. 2 aBV: ALFRED KÖLZ, in: Kommentar aBV, Rz. 12 zu Art. 103 Abs. 2/3 aBV sowie KURT EICHENBERGER, in: Kommentar aBV, Rz. 16 zu Art. 102 aBV), wobei der Bundesrat die Delegation auf dem Wege der Verordnung vornehmen kann (Art. 47 Abs. 2 RVOG; vgl. dazu und zum Ganzen: BERNHARD EHRENZELLER, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 25 ff. zu Art. 177 BV sowie SÄGESSER, a.a.O., Rz. 795 ff. zu Art. 177 BV). Nach dem Gesagten erscheint es infolgedessen verfassungsrechtlich zulässig und mit Blick auf die im Anwendungsbereich von Art. 13 EMRK liegenden Fälle sogar geboten, wenn der Entwurf zu einem neuen Ausländergesetz (E-AuG; BBl 2002 S. 3851 ff.) das Bundesamt für Polizei als zuständig erklärt, zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit Einreiseverbote (Art. 66 Abs. 2 E-AuG) und Ausweisungen (Art. 67 Abs. 1 E-AuG) zu verfügen. Allerdings will sich der Bundesrat auch weiterhin vorbehalten, in politisch sehr bedeutenden Fällen Ausweisungen direkt gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV selber anzuordnen (vgl. dazu die Botschaft zum AuG, in: BBl 2002 S. 3741 f., S. 3761 sowie S. 3813 f.). Soweit der Gesetzgeber gegen solche Beschlüsse nicht im Sinne von Art. 189 Abs. 4 Satz 2 BV (in der Fassung gemäss BB über die Reform der Justiz) den Rechtsmittelweg ans Bundesgericht zu öffnen gedenkt (wovon bisher - soweit ersichtlich - keine Rede war), obliegt es dem Bundesrat, in Fällen, in denen eine materielle ![]() | 45 |
Zwar ist zur Zeit der Bundesbeschluss über die Reform der Justiz noch nicht in Kraft (vgl. AS 2002 S. 3147); die darin als Ausnahme zur allgemeinen Rechtsweggarantie vorgesehene Regel der Nichtanfechtbarkeit von Akten der Bundesversammlung und des Bundesrates lässt jedoch die der geltenden Verfassung zugrunde liegende Konzeption der Gewaltentrennung in allgemeiner Weise erkennen. Danach sollen Regierungsakte des Bundesrates (sog. "actes de gouvernement"), zu denen Fragen der auswärtigen Beziehungen und Entscheide in den Bereichen der inneren und äusseren Sicherheit zu zählen sind, von einer gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen bleiben (SÄGESSER, a.a.O., Rz. 1136-1138 zu Art. 190 BV, unter Hinweis auf die Materialien). Auch die politische Ausweisung gehört zu diesen "actes de gouvernement" (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, in: BBl 1997 I 1, S. 338 oben; vgl. auch ANDREAS KLEY, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 29a BV).
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"Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung legt es nach Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann."
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4.2.4 Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Asyl- und Wegweisungsverfahren betont, Art. 13 EMRK führe nicht dazu, dass das Bundesgericht - entgegen dem, was aus BGE 111 Ib 68 E. 3 geschlossen werden könnte - in Abweichung von klarem Bundesrecht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG) auf eine bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten habe. Vielmehr liege es am Gesetzgeber, einen entsprechenden Rechtsmittelweg vorzusehen, zumal hier - im Unterschied zu den von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfassten Fällen - als Beschwerdeinstanz auf Bundesebene nicht allein das Bundesgericht in Frage komme (vgl. Urteil 2A.215/1988 vom 12. Mai 1989, E. 2d). Stammte der angefochtene Entscheid im zitierten Fall vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, so muss das dort Ausgeführte erst recht gelten für Beschlüsse des Bundesrates, geht es doch nicht an, die Kompetenzabgrenzung zwischen Regierung und Gericht in diesem aus der Sicht des Gewaltenteilungsgrundsatzes heiklen Bereich contra legem abzuändern (in diesem Sinne auch ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 342, insbesondere Fn. 33). Dies wird künftig verfassungsrechtlich noch verstärkt zum Ausdruck gebracht, indem der Gesetzgeber - wie erwähnt - selbst darüber zu entscheiden hat, wann bundesrätliche Akte einer höchstrichterlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden sollen (Art. 189 Abs. 4 BV, Fassung gemäss BB über die Reform der Justiz).
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5.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Dem Bundesgericht ist es daher verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der angeordneten Massnahme - an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu setzen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). Darüber hinaus hat sich das Bundesgericht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, welche (als Rechtsfrage gemäss Art. 104 lit. a OG) an sich frei vorzunehmen ist, aufgrund der (aussen- und sicherheits-)politischen Implikationen in der vorliegenden Fallkonstellation bei der Würdigung der Tatsachen und der Gewichtung der in Frage stehenden öffentlichen Interessen grosse Zurückhaltung aufzuerlegen.
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Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt. Er räumt zwar ein, 1999 als Vertreter der UÇK an den Friedensverhandlungen in Rambouillet teilgenommen zu haben und aufgrund seiner politischen Tätigkeit "gelegentlich" im Kosovo geweilt zu haben. Er sei jedoch seit 1999 nicht mehr Mitglied der LPK, wogegen er nunmehr im Vorstand der demokratischen Partei Kosovo "PDK" sei, welche ![]() | 55 |
5.2.2 In den Akten des Bundesamtes für Polizei wird festgehalten, verschiedene ethnisch albanische bewaffnete Gruppen, insbesondere die UÇK, seien im Kosovo und den angrenzenden Gebieten mit den Netzwerken der Schwerstkriminalität verstrickt, da sie für die Kampfführung auf deren logistische und finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Es existierten sodann auch Verflechtungen zwischen der Schwerstkriminalität und den lokalen politischen Strukturen im Kosovo. Zumindest im Bereich des Waffenhandels seien die Drahtzieher und Organisatoren sowohl in den Reihen der aktiven Politiker wie auch in der Führungsschicht der UÇK zu suchen. In der Schweiz existierten Ableger aller bekannten albanischen politischen Parteien und Gruppierungen, seien es parlamentarisch tätige oder extremistisch orientierte. Es sei davon auszugehen, dass in der Schweiz die gleichen Verflechtungen zwischen politischen Vereinigungen, bewaffneten Gruppen und Schwerstkriminalität bestünden wie im Kosovo. Rund ein Fünftel der in der Schweiz ansässigen albanischen UÇK-Nahestehenden seien auch im kriminellen Bereich aufgefallen. Hierzulande belegt seien Verwicklungen kosovo-albanischer Reisebüros in die Geldwäscherei, Fälle von Waffenschmuggel und Aktivitäten im Drogenhandel. Die innere Sicherheit der Schweiz, aber auch ihre Aussenbeziehungen, würden durch die Aktivitäten ethnisch albanischer krimineller Netzwerke, welche einerseits mit bewaffneten Gruppen und andererseits mit der politischen Ebene im Kosovo verknüpft seien, beeinträchtigt. Zudem bestünde die Gefahr einer teilweisen Infiltration der Schweizer Wirtschaft durch diese Netzwerke. Die 1996 gegründete Befreiungsarmee von Kosovo UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) habe die Führung des bewaffneten Befreiungskampfes für die volle Unabhängigkeit Kosovos bezweckt. Sie gelte seit September 1999 offiziell als aufgelöst. Es sei jedoch ![]() | 56 |
Es mag zwar zutreffen, dass - wie der Beschwerdeführer angibt - gegen ihn selbst kein Strafverfahren eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen nicht, Mitglied der UÇK und der LPK gewesen zu sein. Auch stellt er nicht in Abrede, Mitunterschriftsberechtigter über ein Konto des Fonds "Vendlindja Thërret" gewesen zu sein. Mit Blick auf die Gesamtumstände lassen diese Erkenntnisse den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei in oder für Organisationen tätig gewesen, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren. Sodann unterhält der Beschwerdeführer laut den Unterlagen der NATO/KFOR Kontakte zu Netzwerken der organisierten Kriminalität oder ist sogar in entsprechenden Strukturen eingebunden, wobei der Hinweis auf das in seinem Familienbesitz ![]() | 57 |
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5.3.1 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen).
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Über den ausländerrechtlichen Status der Ehefrau bzw. der Kinder des Beschwerdeführers ist - wie erwähnt (oben E. 3.2) - nichts Näheres bekannt. Der Beschwerdeführer selber ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung, woran sich aufgrund des vorliegend angefochtenen Einreiseverbots einstweilen (vgl. allerdings Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG [SR 142.20]) nichts ändert (vgl. die Hinweise oben in E. 3.2). Die Kinder des Beschwerdeführers dürften in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen worden sein (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG), womit sich die Ehefrau, soweit sie nicht ihrerseits bereits im Besitze einer solchen Bewilligung ist, für den Verbleib bei den niederlassungsberechtigten (noch nicht volljährigen) Kindern auf Art. 8 EMRK stützen kann (BGE 127 II 60 E. 1d/bb S. 65 ff.). Damit verfügt der Beschwerdeführer über nahe Familienangehörige mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Darüber, dass die familiäre Beziehung nicht intakt ist bzw. - bis zur Anordnung des Einreiseverbots - nicht tatsächlich gelebt wurde, ist nichts bekannt. Damit kann sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den Kindern auf die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Garantie des Familienlebens berufen.
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5.3.2 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts nach Ziff. 1 dieser Bestimmung nur eingreifen, ![]() | 61 |
5.3.3 Das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot stützt sich formell auf Art. 184 Abs. 3 BV, wonach der Bundesrat befugt ist, Verordnungen und Verfügungen zu erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert; die entsprechende Kompetenz ergab sich vormals aus Art. 102 Ziff. 8 aBV. In BGE 125 II 417 E. 6b erachtete das Bundesgericht eine bundesrätliche Verordnung, die sich auf Art. 102 Ziff. 8-10 aBV stützte, als genügende gesetzliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Folge bestätigte (vgl. dessen Entscheid i.S. Kaptan gegen Schweiz vom 12. April 2001, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 131 S. 1370). In seinem Entscheid in Sachen Zaoui gegen Schweiz (vom 18. Januar 2001, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 139 S. 1403) erblickte der Gerichtshof unmittelbar in Art. 102 Ziff. 8 und 10 aBV die gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit durch Beschlagnahme der Telefaxgeräte, Blockierung des Zugangs zum Mailsystem und zum Internet sowie Androhung der Beschlagnahme der Telefonapparate gegenüber einem Asylbewerber, der mehrere propagandistische Aufrufe für die Islamische Heilsfront (FIS), gegen die algerische Regierung sowie zum gewaltsamen Widerstand gegen letztere verfasst hatte. Insofern genügt Art. 184 Abs. 3 BV, der im Unterschied zum alten Verfassungstext die Verfügungs- und Verordnungskompetenz des Bundesrates explizit erwähnt, als rechtssatzmässige Grundlage auch für das vorliegend angefochtene Einreiseverbot. Im Weiteren dient diese Massnahme der Wahrung der Landesinteressen im Ausland sowie der inneren und äusseren Sicherheit, entspricht damit einem hinreichenden öffentlichen Interesse und verfolgt Ziele, die im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig sind.
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Das vorliegend angefochtene Einreiseverbot wurde namentlich damit begründet, die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund seines Bezuges zur Schweiz geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu gefährden, ![]() | 64 |
Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Einreisesperre sei es ihm verunmöglicht, bei seiner Familie in X. zu leben. Der Ehegattin und den Kindern sei nicht zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer im Ausland zu leben. Die Ehegattin lebe bereits seit 1987 in der Schweiz und habe hier eine Arbeitsstelle. Von den drei Kindern seien zwei in der Schweiz geboren und das älteste kurz nach der Geburt in die Schweiz gelangt. Alle drei Kinder besuchten hier die Schule und hätten sich in die Schweizer Verhältnisse eingelebt; die Heimatsprache spräche keines mehr. Es dürfte insoweit zutreffen, dass es für die Ehefrau und die Kinder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn sie dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland nachfolgen müssten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner häufigen und andauernden Landesabwesenheit bereits vor Verhängung des angefochtenen Einreiseverbots in beträchtlicher Weise freiwillig auf die Pflege des Familienlebens verzichtet hatte. Dem Beschwerdeführer war es offenbar wichtiger, seinen Aktivitäten im Heimatland nachzugehen, was nicht zuletzt mit Blick auf seinen Status als anerkannter Flüchtling, auf den er sich noch heute beruft, erstaunt. Die familiäre Beziehung könnte daher nahezu im bisherigen Umfang auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten der Ehefrau und der Kinder in Albanien oder im Kosovo gepflegt werden. Zu erinnern ist aber auch daran, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, zu Besuchszwecken um eine Bewilligung zur Einreise zu ersuchen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass er, soweit er sich an die ihm in Ziff. 2 der Verfügung auferlegten Bedingungen hält und die ihm zur Last gelegten Aktivitäten einstellt, dereinst um Wiedererwägung des Beschlusses wird ersuchen können. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse und das seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz, womit der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gerechtfertigt ist.
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5.4 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem ebenfalls in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des ![]() | 66 |
5.5 Nach dem soeben Gesagten kann von einer willkürlichen Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers nicht die Rede sein, weshalb er auch aus Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (eingehend zu dieser Bestimmung BGE 122 II 433 E. 3c S. 442 ff.). Im Übrigen wäre der Eingriff in die Garantien von Art. 12 UNO-Pakt II gemäss dessen Abs. 3 - ebenso wie der Eingriff ins Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (dazu oben E. 5.3) - gerechtfertigt. Schliesslich steht der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art. 13 UNO-Pakt II, welcher Garantien im Ausweisungsverfahren vorsieht, einer politischen Ausweisung (Art. 121 Abs. 2 BV bzw. Art. 70 aBV), welche üblicherweise ohne Anhörung verfügt wird und gegen die kein Rechtsmittel offen steht, nicht entgegen, erfolgen doch entsprechende Anordnungen aus Gründen der nationalen Sicherheit (Botschaft betreffend den Beitritt zu den internationalen Menschenrechtspakten von 1966, in: BBl 1991 I 1189, S. 1201 f.). Nichts anderes hat vorliegend hinsichtlich des aus vergleichbaren Gründen angeordneten Einreiseverbots zu gelten.
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