2. Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren. Daneben berücksichtigt der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange und trägt dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden.
| |
3. Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von knappen Studienplätzen im Studienfach Humanmedizin wesentlichen Fragen selbst regeln. Insbesondere muss er die Auswahlkriterien der Art nach selbst festlegen. Er darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen.
| |
4. Die Abiturbestenquote begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die maßgebliche Orientierung der Vergabeentscheidung an den Ortswunschangaben sowie die Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte lassen sich im Rahmen der Abiturbestenquote verfassungsrechtlich jedoch nicht rechtfertigen. ![]() | |
-- als der Gesetzgeber den Hochschulen ein eigenes Kriterienerfindungsrecht überlässt,
| |
-- als die Standardisierung und Strukturierung hochschuleigener Eignungsprüfungen nicht sichergestellt ist,
| |
-- als die Hochschulen neben eignungsbezogenen gesetzlichen Kriterien uneingeschränkt auch auf das Kriterium eines frei zu bestimmenden Ranges der Ortspräferenz zurückgreifen dürfen,
| |
-- als im Auswahlverfahren der Hochschulen die Abiturnoten berücksichtigt werden können, ohne einen Ausgleichsmechanismus für deren nur eingeschränkte länderübergreifende Vergleichbarkeit vorzusehen,
| |
-- als für einen hinreichenden Teil der Studienplätze neben der Abiturdurchschnittsnote keine weiteren Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung finden.
| |
6. Die Einrichtung einer Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich zulässig, wenngleich nicht geboten. Sie darf den jetzigen Anteil von 20% der Studienplätze nicht überschreiten. Die Wartezeit muss in der Dauer begrenzt sein.
| |
7. Wollen die Länder im Rahmen des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG von Bundesrecht abweichen, müssen sie eine Neuregelung oder eine inhaltliche Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits geltendem Landesrecht treffen. Rein redaktionelle Anpassungen genügen nicht. Die ausdrückliche Erklärung des Abweichungswillens ist nicht erforderlich.
| |
Urteil | |
des Ersten Senats vom 19. Dezember 2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2017 | |
-- 1 BvL 3, 4/14 -- | |
in den Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Prüfungen, ob die §§ 31, 32 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung: -- Baden-Württemberg: § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 (GBl.BW S. 663); §§ 1, 2, 2a des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2005 (GBl.BW S. 629) und des Änderungsgesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl.BW S. 457), -- Bayern: Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 22. Ap ![]() ![]() -- Berlin: § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (GVBl [BE] S. 310); §§ 8, 11 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl [BE] S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl [BE] S. 198), -- Brandenburg: § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 3. Dezember 2008 (GVBl I S. 310), -- Bremen: Art. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GBl S. 15); §§ 3, 7 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (GBl S. 548) und des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl S. 24), -- Hamburg: Art. 1, 3, 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (GVBl S. 36) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. März 2012 (GVBl S. 132), -- Hessen: §§ 1, 4, 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl I S. 705) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. November 2011 (GVBl I S. 679), -- Mecklenburg-Vorpommern: Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl M-V S. 164); §§ 4, 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. August 2007 (GVOBl M-V S. 286) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl M-V S. 730, 758), -- Niedersachsen: Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2010 (GVBl S. 47); §§ 8, 9 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (GVBl S. 51) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2013 (GVBl S. 287), -- Nordrhein-Westfalen: § 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GV.NW S. 710); §§ 2, 6 des Hochschulzulassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. No ![]() ![]() -- Rheinland-Pfalz: §§ 1, 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 455), -- Saarland: §§ 1, 3, 4 des Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 9. Dezember 2008 (ABl 2009 S. 331), -- Sachsen: Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl S. 155); §§ 1, 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl S. 568, 575), -- Sachsen-Anhalt: §§ 1 (Ratifizierung), 3a, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVBl LSA S. 297, 298), -- Schleswig-Holstein: Art. 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Juni 2008 (GVOBl Schl.-H.S. 304); §§ 1, 3, 4 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVOBl Schl.-H.S. 331), -- Thüringen: § 1 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GVBl S. 529); §§ 9, 11 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl S. 535) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Mai 2011 (GVBl S. 87) | |
mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20% der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60% der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Länderquoten) und 20% der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl an Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2014 (6z K 4455/13) -- 1 BvL 3/14 --, ob die §§ 31, 32 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sowie die Vor ![]() ![]() -- Baden-Württemberg: § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 (GBl.BW S. 663); §§ 1, 2, 2a des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2005 (GBl.BW S. 629) und des Änderungsgesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl.BW S. 457), -- Bayern: Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 22. April 2009 (BayGVBl S. 186); Art. 7, 11 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern vom 9. Mai 2007 (BayGVBl S. 320) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. Mai 2013 (BayGVBl S. 252), -- Berlin: § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (GVBl [BE] S. 310); §§ 8, 11 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl [BE] S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl [BE] S. 198), -- Brandenburg: § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 3. Dezember 2008 (GVBl I S. 310), -- Bremen: Art. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GBl S. 15); §§ 3, 7 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (GBl S. 548) und des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl 2012 S. 24), -- Hamburg: Art. 1, 3, 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (GVBl S. 36) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. März 2012 (GVBl S. 132), -- Hessen: §§ 1, 4, 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl I S. 705) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. November 2011 (GVBl I S. 679), -- Mecklenburg-Vorpommern: Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl M-V S. 164); §§ 4, 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. August 2007 (GVOBl M-V S. 286) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl M-V S. 730, 758), ![]() ![]() -- Nordrhein-Westfalen: § 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GV.NW S. 710); §§ 2, 6 des Hochschulzulassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 (GV.NW S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (GV.NW S. 165), -- Rheinland-Pfalz: §§ 1, 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 455), -- Saarland: §§ 1, 3, 4 des Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 9. Dezember 2008 (ABl 2009 S. 331), -- Sachsen: Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl S. 155); §§ 1, 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl S. 568, 575), -- Sachsen-Anhalt: §§ 1 (Ratifizierung), 3a, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVBl LSA S. 297, 298), -- Schleswig-Holstein: Art. 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Juni 2008 (GVOBl Schl.-H.S. 304); §§ 1, 3, 4 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVOBl Schl.-H.S. 331), -- Thüringen: § 1 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GVBl S. 529); §§ 9, 11 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl S. 535) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Mai 2011 (GVBl S. 87) | |
mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20% der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60% der Studienplätze ![]() ![]() | |
Entscheidungsformel: | |
1. a) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 28. August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2298)
| |
b) sowie -- § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 663) sowie § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz -- HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 629) und des Änderungsgesetzes vom 15. Juni 2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 422, 423), -- der Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 22. April 2009 zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 186) sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz -- BayHZG) vom 9. Mai 2007 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 320) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 339), -- § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 310) sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 5 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hoch ![]() ![]() -- Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 36) sowie Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 36) in der Fassung des Gesetzes vom 6. März 2012 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132), -- § 1 Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 705), -- Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 164) und § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz -- HZG M-V) vom 14. August 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 286) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seiten 730 und 758), -- Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 17. Februar 2010 ![]() ![]() -- § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 710) sowie § 2 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz -- HZG) vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 710), -- § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 347), -- § 1 des Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 9. Dezember 2008 (Amtsblatt des Saarlandes 2009 Seite 331), -- Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155, 259) sowie § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz -- SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 462) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 568, 575), -- § 1 Absätze 1 und 2 sowie § 3a Sätze 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (Gesetz- und ![]() ![]() -- Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes vom 27. Juni 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 304), § 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (ZVS-Gesetz -- ZVS ZuAG) vom 19. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 293) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 331) und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung vom 5. Februar 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 75) sowie -- § 1 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 529) sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes (ThürHZG) vom 16. Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 535) | |
sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
| |
2. § 8a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz -- BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 393) ist gemäß Artikel 31 des Grundgesetzes nichtig, soweit er für die Studierendenauswahl in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 28. August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2298) gilt. ![]() | |
Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der Verfahren sind zwei Richtervorlagen zu bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit der Studiengang Humanmedizin betroffen ist. Dieser Studiengang ist deutschlandweit zugangsbeschränkt. Die Zahl der Studienplatzbewerber übersteigt die Zahl der verfügbaren Plätze für Studienanfänger um ein Mehrfaches. Die Vergabe der Studienplätze ist durch das Hochschulrahmengesetz des Bundes und den zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag 2008) geregelt, der durch Gesetze der Länder in Landesrecht umgesetzt worden ist. Das vorlegende Gericht erachtet die entsprechenden Vorschriften in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig.
| |
I.
| |
1. Die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Hochschulzulassung geht wesentlich auf die Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er-Jahren zurück (BVerfGE 33, 303; 43, 291). Bis dahin war die Hochschulzulassung ausschließlich Gegenstand universitärer Satzungen, bei deren Gestaltung der Gesetzgeber den Hochschulen -- mit unterschiedlich ausdifferenzierten Vorgaben -- einen weitreichenden Spielraum beließ. Die Folge war die Entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher Auswahlkriterien neben der Abiturnote und der Wartezeit (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, Einleitung, S. 4f f.; Bode, Wissenschaftsrecht 46 [2013], S. 348 [351 ff.]; Geis, Wissenschaftsrecht Beiheft 18 [2007], S. 9; Gieseke, Wissenschaftsrecht 45 [2012], S. 3 [4 f.]; Hailbronner, Wissenschaftsrecht 29 [1996], S. 1 ff.). Aufgrund gestiegener Bewer ![]() ![]() | |
In der Folge einigten sich im Jahr 1973 die Länder auf den ersten Staatsvertrag, in dem sie einheitliche Kriterien für die Hochschulzulassung und die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten sowie die Einrichtung der Zentralstelle für die Studienplatzvergabe vereinbarten. Zudem erließ der Bund das im Jahr 1976 in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz (BGBl. I S. 185 -- HRG 1976). Als Auswahlkriterien wurden die nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bemessene Qualifikation und die Wartezeit festgelegt. Das zur Bewertung der unterschiedlichen Reifezeugnisse aus den Ländern eingerichtete Bonus-Malus-System wurde mit dem Hochschulrahmengesetz 1976 durch die Landesquotenregelung ersetzt (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 HRG 1976). Gleichzeitig wurde ein besonderes Auswahlverfahren eingeführt, das für Studiengänge mit unvertretbar hohen Zulassungsanforderungen die Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens als zusätzliches Auswahlkriterium vorsah (§ 33 HRG 1976). Neben die im besonderen Auswahlverfahren durchgeführten Testverfahren und die zeitweise ergänzend hierzu vorgesehenen Losverfahren trat ab dem Jahr 1985 die Möglichkeit von Auswahlgesprächen durch die Hochschulen, die dadurch wieder am Zulassungsverfahren beteiligt wurden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b HRG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. März 1985, BGBl. I S. 605 -- HRG 1985). Die eigenständige Auswahl durch die Hochschulen fand erstmals im Jahr 1998 wieder Eingang in das Zulassungsrecht (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b HRG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998, BGBl. I S. 2190 -- HRG 1998), und zwar für 20% der Studienplätze, neben dem Grad der Qualifikation mit ![]() ![]() | |
2. Die heutige Ausgestaltung der Hochschulzulassung beruht bundesrechtlich auf dem Hochschulrahmengesetz, das auf der Grundlage der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ergangen ist und fortgilt. Sie ist überdies auf den Staatsvertrag 2008 gestützt, der durch Landesgesetze in Landesrecht umgesetzt worden ist. Weiter haben die Länder Rechtsverordnungen erlassen, die namentlich das Auswahlverfahren der Hochschulen regeln. Für dieses Auswahlverfahren sind kraft Delegation in den Landesgesetzen und -verordnungen von den einzelnen Hochschulen Satzungen erlassen worden, die weitere Einzelheiten bestimmen, insbesondere aus einem vorgegebenen Katalog von Kriterien diejenigen festlegen, die in ihrem hochschuleigenen Auswahlverfahren maßgebend sind.
| |
3. Den Rahmen für das heutige Hochschulzulassungsrecht stecken die §§ 27 ff. HRG ab (in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004, BGBl. I S. 2298 -- HRG). Im Gesetzgebungsverfahren war damit unter anderem die Vorstellung verbunden, dass auch Bewerber ohne "Einserabitur" im Auswahlverfahren der Hochschulen die Chance erhielten, durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes ihre Zulassungschancen zu verbessern, da die Grenznoten für die Auswahl dort deutlich günstiger sein würden als an den überdurchschnittlich nachgefragten Standorten. Verbunden damit war die Erwartung, dass die Hochschulen die Möglichkeiten, weitere Auswahlkriterien anwenden zu können, auch nutzen und die Landesgesetzgeber gegebenenfalls ergänzende Vorgaben machen würden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 30. Juni 2004, BTDrucks 15/3475, S. 8).
| |
a) § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmt, dass jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Dieser Nachweis wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss ei ![]() ![]() | |
Bestimmungen über die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Festsetzung von Zulassungszahlen finden sich in den §§ 29, 30 HRG. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG sind im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Weiteres wird in verschiedenen landesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Kapazitätsverordnungen der Länder geregelt. Die Zulassungszahlen werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt, und zwar für den jeweils einzelnen Studiengang und für einen bestimmten Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf (§ 30 Abs. 2 HRG).
| |
Die Länder haben eine Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen errichtet (seit dem Jahr 2008 ist dies die Stiftung für Hochschulzulassung, zuvor war es die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen -- ZVS). Ist nach deren Feststellung zu erwarten, dass an die Hochschulen nicht alle Bewerber für einen Studiengang zugelassen werden können, darf gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG für diesen Studiengang die Zahl der von den einzelnen Hochschulen höchstens aufzunehmenden Studierenden (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist.
| |
b) Die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegten §§ 31, 32 HRG regeln die zentrale Vergabe innerhalb der nach den vorgenannten Bestimmungen im Rahmen einer Kapazitätsberechnung ermittelten Studienplätze und das dabei anzuwendende Auswahlverfahren (sogenanntes innerkapazitäres Vergabeverfahren). ![]() | |
aa) Die Studienplätze der Studiengänge, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können von der Zentralstelle, der Stiftung für Hochschulzulassung, vergeben werden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 HRG).
| |
Ist ein Studiengang in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen und reicht die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller Bewerber aus, findet ein Verteilungsverfahren auf die Studienorte statt (vgl. § 31 Abs. 2 HRG). Reicht die Gesamtzahl der Studienplätze hingegen nicht zur Zulassung aller aus, findet ein Auswahlverfahren unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 HRG statt (vgl. § 31 Abs. 3 HRG).
| |
bb) Das in § 32 HRG geregelte Auswahlverfahren sieht zunächst vor, dass bis zu 30% der zu vergebenden Studienplätze bestimmten Bewerbergruppen vorzubehalten sind (Vorabquoten). Hierzu gehören -- unter anderem -- Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde (Nr. 1), ausländische oder staatenlose Bewerber (Nr. 3) und Zweitstudienbewerber (Nr. 5, jeweils in § 32 Abs. 2 HRG).
| |
cc) Die nach Vergabe in den Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG von der Stiftung für Hochschulzulassung zu 20% nach dem Grad der gemäß § 27 HRG nachgewiesenen Qualifikation vergeben (sog. Abiturbestenquote). Dabei haben die Länder dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerber Landesquoten gebildet (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 HRG). Hierdurch konkurrieren in der Abiturbestenquote jeweils nur Bewerber aus demselben Bundesland miteinander. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der ![]() ![]() | |
dd) Weitere 20% der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HRG nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation nach § 27 HRG vergeben (sog. Wartezeitquote). Entscheidend für die Berechnung der Wartezeit ist also der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, nicht dagegen die erstmalige Bewerbung um den Studienplatz. Die Zeiten eines anderen -- noch nicht abgeschlossenen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HRG) -- Studiums an einer Hochschule ("Parkstudium") werden auf die Wartezeit nicht angerechnet (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 HRG).
| |
ee) Die verbleibenden 60% der nach Abzug der Vorabquoten zur Verfügung stehenden Studienplätze werden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG von den Hochschulen selbst nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben (sog. Auswahlverfahren der Hochschulen -- AdH). Diese können sich dabei nach der näheren landesrechtlichen Ausgestaltung der Hilfe der Stiftung für Hochschulzulassung bedienen, um Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und in ihrem Namen zu versenden (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008, GV.NW S. 710 -- HZG NRW; § 27 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2008, GV.NW S. 386 -- VergabeVO NRW; § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung -- VergabeVO Stiftung).
| |
§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 HRG nennt exemplarisch ("insbesondere") einige einzeln oder kumulativ anwendbare Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen: den Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung ![]() ![]() | |
Die Zahl der Teilnehmer an diesem Auswahlverfahren kann wiederum nach dem Grad der Qualifikation, den gewichteten Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder auch nach dem Grad der Ortspräferenz sowie nach einer Verbindung dieser Maßstäbe begrenzt werden (§ 32 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HRG -- sog. Vorauswahlverfahren). Diese Möglichkeit wird von den Hochschulen häufig genutzt. Im Wintersemester 2017/2018 berücksichtigten 15 Hochschulen von vornherein nur Bewerbungen, bei denen sie an erster Stelle der Ortspräferenzen standen. Vier Hochschulen setzten eine Ortspräferenzvorgabe an erster oder zweiter sowie weitere vier eine solche an erster bis dritter Stelle voraus. Ein Großteil dieser Hochschulen wendete darüber hinaus zusätzliche Vorauswahlkriterien an. Vier Hochschulen haben -- teils zusätzlich zur Vorauswahl nach der Ortspräferenz -- eine Vorauswahl nach einer starren Abiturnotengrenze (von 2,3 bis 2,5) durchgeführt, während sechs die Teilnehmerzahl begrenzt haben, womit die Zugangsschwelle zum Auswahlverfahren von der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen abhängt. Lediglich elf Hochschulen, von denen zwei im eigentlichen Auswahlverfahren ausschließlich nach Maßgabe der Abiturnote auswählten, verzichteten auf eine Vorauswahl (vgl. Stiftung für Hochschulzulassung, Übersicht über die Vorauswahl- und Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen zum Wintersemester 2017/2018).
| |
ff) In Fällen von Ranggleichheit der Bewerber können die Länder nach § 32 Abs. 4 HRG eine Verbindung der Maßstäbe für die Abiturbesten- und Wartezeitquote (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HRG) oder die Auswahl durch das Los vorsehen. ![]() | |
(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen festgesetzt sind. (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren). (3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber aus, so findet unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. (4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann. | |
(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben. Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen nach näherer Maßgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. (2) Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind vorzubehalten für 1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde; 2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben; 3. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen; 4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation (§ 27). Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden; 5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber). Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden. Das Landesrecht kann vorsehen, dass innerhalb der Quote nach Satz 1 Studienplätze für in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten werden; diese Bewerber werden im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden den Studienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben 1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Aus ![]() ![]() 2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27, b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. (4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, ![]() ![]() | |
4. a) Weitere Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen enthalten die Art. 8 bis 10 des Staatsvertrages 2008, der durch die im Vorlagebeschluss im Einzelnen genannten Landesgesetze ratifiziert worden ist. Die Art. 9 und 10 des Staatsvertrages 2008 übernehmen die von § 32 HRG vorgezeichnete Dreiteilung des Auswahlverfahrens in Vorabquoten (Art. 9 Staatsvertrag 2008) und in von der Stiftung für Hochschulzulassung und den Hochschulen zu vergebende Hauptquoten (Art. 10 Staatsvertrag 2008). Auch inhaltlich stimmen sie im Wesentlichen mit § 32 HRG überein.
| |
Aus dem Staatsvertrag 2008 ergeben sich jedoch Konkretisierungen und Abweichungen insofern, als im Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 bei Bewerbungen eine Begrenzung auf sechs Ortswünsche in einer Rangliste erfolgt, während § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG bei den Bewerbungen für die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach näherer Maßgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswünsche vorsieht.
| |
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages 2008 reduziert die Vorabquoten auf bis zu 20% der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wohingegen § 32 Abs. 2 Satz 1 HRG für die Vorabquoten einen Rahmen von bis zu 30% vorsieht. Die für die Zulassung in der Härtefallquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages 2008 vorauszusetzende "außergewöhnliche Härte" liegt nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages 2008 vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
| |
Ferner schließt Art. 9 Abs. 7 Staatsvertrag 2008 mit Ausnahme der Härtefallquotenbewerber sämtliche Bewerberinnen und Bewerber vom Vergabeverfahren in den Hauptquoten aus, die den Vorabquoten unterfallen. Er ist insoweit strenger gefasst als § 32 Abs. 2 Satz 1 HRG. Dieser ordnet einen solchen Ausschluss vom Hauptquotenverfahren nur für diejenigen Bewerberinnen und Be ![]() ![]() | |
Durch Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages 2008 werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien zu bestimmen. Soweit dies für eine zentrale Vergabe von Studienplätzen notwendig ist, müssen die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen (Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag 2008).
| |
b) Die entsprechenden Vorschriften des Staatsvertrages 2008 lauten:
| |
(1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind. (2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen 1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl.. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, ![]() ![]() 4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (4) Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden. | |
(1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für: 1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, 4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben, 5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), 6. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10. ![]() ![]() (3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. (4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. (5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. (6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt. (7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. | |
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Stiftung nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht ge ![]() ![]() 2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Ziffer 3 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden. ![]() ![]() (4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben. | |
c) Am 17. März 2016 haben sich die Länder auf eine Novelle des Staatsvertrages geeinigt (Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. März 2016 -- im Folgenden: Staatsvertrag 2016). Dieser befindet sich gegenwärtig noch in der Ratifizierungsphase und sieht neben der Einführung neuer technischer Verfahrensregeln ("Dialogorientiertes Serviceverfahren", Art. 2 Abs. 2 Staatsvertrag 2016) unter anderem auch eine Änderung bei den Auswahlkriterien vor. Diese besteht darin, dass es in der Wartezeitquote künftig nicht mehr auf die seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichene Zeit, sondern auf die Zahl der Bewerbungssemester ankommen soll (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Staatsvertrag 2016). Diese Regelung soll erstmals in dem auf den Abschluss der Ratifizierung folgenden Studienplatzvergabeverfahren, frühestens aber zum Wintersemester 2018/2019 Anwendung finden (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2016).
| |
5. a) Weitere Bestimmungen über das Auswahlverfahren finden sich auf der Ebene der Landesgesetze. Dabei wird von der in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG sowie in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages 2008 für das Auswahlverfahren der Hochschulen eröffneten Option, neben dem maßgeblich zu berücksichtigenden Grad der Qualifikation weitere Kriterien heranziehen zu dürfen, unterschiedlich Gebrauch gemacht. Einige Länder schreiben vor, dass neben dem Grad der Qualifikation mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde gelegt werden muss. Dies sind:
| |
Baden-Württemberg: § 2a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg -- HZG BW; Bayern: Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern -- BayHZG; Berlin: § 8 Abs. 3 Satz 3 des Berliner ![]() ![]() | |
Zum Teil wird verlangt, dass mehrere Auswahlkriterien parallel angewandt werden. Rheinland-Pfalz gibt die Auswahlkriterien für den Studiengang Medizin ihrer Art nach in § 18 Abs. 3 der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2010 vor (GVBl 2011 S. 3). Danach sind die Kriterien Durchschnittsnote, fachspezifischer Studierfähigkeitstest sowie Berufsausbildung und berufliche Erfahrung zu verbinden.
| |
Andere Länder überlassen das Hinzuziehen weiterer Kriterien der Entscheidung der Hochschulen und geben lediglich vor, dass dem Grad der Qualifikation maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Dies sind:
| |
Brandenburg: § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2010 (GVBl II Nr. 29), geändert durch Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl II Nr. 45) -- ZVV BB; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen -- HZG NRW; Saarland: § 4 des Saarländischen Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung; Sachsen: § 3 Abs. 1 Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz -- SächsHZG; Sachsen-Anhalt: § 3a des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt -- HZulG LSA; Schleswig-Holstein: § 4 Abs. 1 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung -- ZVS ZuAG; jeweils in den aus dem Rubrum ersichtlichen Fassungen; in Hamburg findet Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer ge ![]() ![]() | |
In Baden-Württemberg und Berlin, die den Hochschulen Vorgaben zur Festsetzung der Auswahlmaßstäbe machen, werden zum Teil auch bestimmte Kombinationen von Kriterien ausgeschlossen (§ 2a Abs. 2 HZG BW i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. April 2006, GBl.BW S. 114 -- VergabeVO Stiftung BW: keine Kombination der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nur mit gewichteten Einzelnoten; § 8 Abs. 3 Satz 4 BerlHZG: nicht nur gewichtete Einzelnoten oder Auswahlgespräche als einziges Zusatzkriterium neben der Durchschnittsnote).
| |
b) Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen und der Auswahl der hierfür maßgeblichen Kriterien sehen die Länder mit medizinischen Fakultäten den Erlass von Hochschulsatzungen vor. Für diese besteht in Berlin, Rheinland-Pfalz, im Saarland und seit dem 29. Januar 2016 auch in Schleswig-Holstein eine Genehmigungspflicht durch das zuständige Ministerium
| |
(§ 8 Abs. 3 Satz 6 BerlHZG; § 5 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der aus dem Rubrum ersichtlichen Fassung und § 1 Abs. 5, § 18 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz; § 4 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung; § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 5. Februar 2016, GVOBl Schl.-H.S. 75 -- HZG SH).
| |
Im Übrigen unterliegen die Hochschulen bei der Ausgestaltung und Auswahl der Kriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen -- mit Ausnahme Hamburgs -- der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums
| |
(Baden-Württemberg: § 67 Abs. 2 Nr. 6 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, GBl.BW S. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 2014, GBl.BW S. 99; Bayern: Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, BayGVBl S. 245, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 2011, BayGVBl S. 102; Hessen: § 10 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, GVBl I S. 666, i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, GVBl I S. 666, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2012, GVBl I S. 227 -- HessHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, GVBl S. 510; Mecklenburg-Vorpommern: § 14 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011, GVOBl M-V S. 18 -- LHG M-V; Niedersachsen: § 51 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007, GVBl S. 69, i.V.m. § 47 Satz 2 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz vom 26. Februar 2007, GVBl S. 69, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 2010, GVBl S. 242 -- NHG; Nordrhein-Westfalen: § 7 Satz 2 HZG NRW in der Fassung vom 18. November 2008, GV.NW S. 710; Sachsen-Anhalt: § 57 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 56 Nr. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, GVBl LSA S. 600 -- HSG LSA; Thüringen: § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006, GVBl S. 601, i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006, GVBl S. 601, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2008, GVBl S. 243, 244 -- ThürHG, zuletzt geändert und neugefasst durch Gesetz vom 13. September 2016, GVBl S. 437).
| |
In Hamburg unterliegen die Hochschulen auch hinsichtlich ihrer Zulassungssatzungen allein der Rechtsaufsicht (§§ 5, 6, 107 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001, GVBl S. 171, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2013, GVBl S. 503, 527 -- HmbHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2017, GVBl S. 99). ![]() | |
![]() | |
a) Die Zahl der im Studienfach Humanmedizin zu vergebenden Studienplätze ist seit dem Wintersemester 1999/2000 annähernd konstant geblieben. Im Studienjahr (Winter- und Sommersemester) 1999/2000 standen mit 10.574 Plätzen in etwa so viele Plätze wie im Studienjahr 2012/2013 (10.696) zur Verfügung. Dem standen 31.757 Studienplatzbewerber im Studienjahr 1999/2000, aber schon 60.730 Bewerber im Studienjahr 2012/2013 gegenüber. Im Wintersemester 2017/2018 lag die Aufnahmekapazität bei insgesamt 9.176 Studienplätzen sowie weiteren 1.627 Plätzen im Sommersemester 2017. Die Nachfrage lag zum Wintersemester 2017/2018 bei 43.184 und zum Sommersemester 2017 bei 18.799 Bewerbungen (vgl. Angaben der Stiftung für Hochschulzulassung, Daten der bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge an Hochschulen im Wintersemester 2017/18 und in den Sommersemestern 2013 und 2017, S. 2, abrufbar unter www. hochschulstart.de; im Übrigen sind die Zahlen den Vorlagebeschlüssen entnommen). Hieraus errechnen sich Zulassungsquoten von 21,25% für das Wintersemester 2017/2018 und von 8,65% für das Sommersemester 2017.
| |
b) Die für eine Zulassung in der Abiturbestenquote erforderliche Mindestnote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Die Auswahlgrenze lag für das Wintersemester 1999/2000 je nach Landesquote (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG) bei einer Abiturnote von 1,6 bis 2,2, seit dem Wintersemester 2009/2010 in den Wintersemestern durchgehend bis 2017/2018 bei 1,0 bis 1,2. Eine schlechtere Durchschnittsnote als 1,5 führte seit dem ![]() ![]() | |
Die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2012/2013 erforderliche Note (1,0 bis 1,2) erreichten im Abiturjahrgang 2012 zwischen 1,16% (Saarland) und 3,0% (Thüringen) der Abiturienten. Die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2015/2016 erforderliche Abiturnote (1,0 bis 1,1) erreichten im Abschlussjahr 2015 zwischen 1,0% (Rheinland-Pfalz) und 3,1% (Thüringen) der Absolventen (vgl. Kultusministerkonferenz, Ländervergleich der Abiturnoten 2006--2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen, abrufbar unter https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/statistik/schulstatistik/abiturnoten.html).
| |
Bei den Abiturergebnissen zeigte sich im Jahr 2015 eine Spanne des Notenmittels zwischen 2,16 und 2,59 und damit von 0,43 Notenstufen zwischen dem besten und dem schlechtesten Landesschnitt. Die Bandbreite der Vergabe der Bestnote 1,0 liegt zwischen 3,1% und 0,8%. Die Anteile der Abiturnoten im Bereich zwischen 1,0 und 1,9 schwankten zwischen 38,8% in Thüringen und 17,2% in Niedersachsen (vgl. Kultusministerkonferenz, Ländervergleich der Abiturnoten 2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen).
| |
c) Die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Wartezeit betrug im Studienjahr 1999/2000 vier Halbjahre und ist auf zwölf Halbjahre im Wintersemester 2013/2014 beziehungsweise 13 Halbjahre im Sommersemester 2014 gestiegen. Zuletzt betrug sie 15 Halbjahre im Sommersemester 2017 und 14 Halbjahre im Wintersemester 2017/2018. Dabei erhielten nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, die eine entsprechende Anzahl an Studienhalbjahren gewartet hatten, einen Studienplatz. Vielmehr erfolgte unter den Bewerbern mit der erforderlichen ![]() ![]() | |
II.
| |
1. Die im Oktober 1989 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 3/14 bestand im Juni 2009 in Schleswig-Holstein ihr Abitur mit der Note 2,0 und absolvierte anschließend die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.
| |
Im Mai 2013 bewarb sie sich bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stiftung für Hochschulzulassung zum Wintersemester 2013/2014 im Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester. Die Stiftung lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin mit einer Durchschnittsnote von 2,0 und acht Wartehalbjahren die maßgeblichen Auswahlgrenzen verfehlt habe. Die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote habe für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Schleswig-Holstein bei 1,2 gelegen und die in der Wartezeitquote bei zwölf Wartehalbjahren. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen wurde der Klägerin kein Studienplatz zugeteilt.
| |
2. Der im Februar 1991 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 bestand im Juni 2010 in Hamburg sein Abitur mit der Note 2,6 und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Ein Freiwilliges Soziales Jahr leistete er bei einem Rettungsdienst ab. Sodann ließ er sich zum Rettungsassistenten ausbilden.
| |
Im Juni 2013 bewarb er sich zum wiederholten Mal bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stiftung für Hochschulzulassung um die Zuteilung eines Studienplatzes im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014. Die Stiftung lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger mit einer Durchschnittsnote von 2,6 und mit sechs Wartehalbjahren die maßgeblichen Auswahlgrenzen verfehlt habe. Die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote habe für eine in Hamburg erworbene Hochschulzugangsberechtigung bei 1,1 gelegen und die in der Wartezeitquote bei zwölf Wartehalbjahren. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen erhielt der Kläger keinen Studienplatz.
| |
Mit seiner dagegen erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfolgt der Kläger sein Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin weiter. Das Verfahren der Studienplatzvergabe hält er ebenfalls für verfassungswidrig.
| |
3. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 31, 32 HRG sowie die landesrechtlichen Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20% der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Landesquoten), 60% der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von ![]() ![]() | |
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führt in seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Vorlagebeschlüssen unter anderem aus, die Verteilung der zur Verfügung stehenden Studienplätze werde den von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vorgegebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen und damit dem relativen Teilhaberecht des Studienplatzbewerbers, welches aus der bisherigen Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge, nicht gerecht.
| |
Es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass im Bereich der Hauptquote "Auswahlverfahren der Hochschulen" die Hochschulen allein auf den Grad der Qualifikation als Auswahlkriterium zurückgreifen dürften, dabei aber -- anders als in der Abiturbestenquote -- keine Landesquote gebildet werde. Diese Unstimmigkeit verliere zwar an Gewicht, wenn der Grad der Qualifikation durch mindestens ein weiteres Auswahlkriterium ergänzt werde. Sechs von 35 Hochschulen hätten aber zum Wintersemester 2012/2013 ihre Plätze allein nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Der Verzicht auf die Bildung von Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen führe zu einer Ungleichbehandlung der Bewerbergruppen aus den verschiedenen Bundesländern und verletze den verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruch der Betroffenen.
| |
Ferner sei die Wartezeitquote gleichheitswidrig ausgestaltet. Durch die Bemessung der Wartezeitquote nach der Dauer der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Zeit würden ungleiche Bewerbergruppen, nämlich langjährig Wartende, die auf den Medizinstudienplatz "hinlebten", gleichbehandelt mit Gelegenheitsbewerbern, die zum Beispiel mit ihrem jahrzehntelang ausgeübten Beruf unzufrieden seien und die sich erst später zum Studium entschlössen. Darin liege ein Verstoß ge ![]() ![]() | |
Darüber hinaus sei das geltende Vergabesystem deshalb verfassungswidrig, weil es sich übermäßig auf die Abiturnote konzentriere, ohne dass dies hinreichend kompensiert werde. Das in den Hauptquoten verwendete Kriterium des "Grads der Qualifikation" sei zwar an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungswidrig sei jedoch die Zuspitzung des Auswahlverfahrens in der Abiturbestenquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Kriterium der Durchschnittsnote. Das habe nämlich zur Folge, dass trotz des Hinzutretens weiterer Auswahlkriterien eine sehr große Gruppe potentieller Bewerber de facto von vornherein von jeglicher Zulassungschance ausgeschlossen sei. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen komme der Durchschnittsnote trotz des optionalen Hinzutretens weiterer Kriterien eine überragende Bedeutung zu. Zum Beispiel schlössen 15 von 35 Hochschulen mit dem Studiengang Humanmedizin Bewerber bereits im Rahmen der Vorauswahl teilweise oder überwiegend auf Grundlage der Abiturnote aus. An sechs weiteren Hochschulen sei die ungewichtete Abiturnote das einzige Auswahlkriterium. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG (und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008) vorgesehenen Zusatzkriterien keine wirkliche Verbesserung der Zulassungschance bewirkten. Im Auswahlverfahren der Hochschulen dürfe sich der Bewerber an höchstens sechs Hochschulen bewerben. Dabei gerade die wenigen Hochschulen auszuwählen, die im anstehenden Vergabeverfahren auch Bewerbern ohne Spitzenabitur eine Zulassungschance böten, sei schwer zu realisieren, so dass die Verwirklichung einer Zulassungschance "in erster Linie Glückssache" sei. Die Abiturnote sei für die Einschätzung der Qualifikation des einzelnen Bewerbers nur bedingt zuverlässig und gewährleiste eine nur eingeschränkte Vergleichbarkeit der Bewerber. In der Notengebung existierten nicht nur statistisch auffällige Niveauunterschiede zwischen den Län ![]() ![]() | |
Von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Vergabevorschriften hänge die Entscheidung des Gerichts in den Ausgangsverfahren ab. Die Klagen seien abzuweisen, wenn sich die vorgelegten Vorschriften als verfassungskonform erwiesen. Andernfalls könnten die Kläger entweder einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Studium haben oder -- wofür die gewichtigeren Argumente sprächen -- der Gesetzgeber zur Neuregelung, namentlich zu einer dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragenden Neukonzeption des Hochschulvergaberechts verpflichtet sein.
| |
III.
| |
Zu den Vorlagen haben sich die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie -- in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Stiftung für Hochschulzulassung -- die Landesregierungen Baden-Württembergs, Bayerns, Berlins, Brandenburgs, Bremens, Hessens, Niedersachsens, von Rheinland-Pfalz, des Saarlands, Sachsens, Sachsen-Anhalts, Schleswig-Holsteins und Thüringens geäußert. Dieser gemeinsamen Stellungnahme haben sich der dem Verfahren beigetretene Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Kultusministerkonferenz angeschlossen. Wei ![]() ![]() | |
1. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens führt aus, die Situation bei der Studienplatzvergabe habe sich durch den Anstieg der Bewerberzahlen dramatisch verschärft. Aus Fach- und Haushaltsgründen könne dem nicht durch einen Aufwuchs der Studienplätze begegnet werden. Das Auswahlverfahren sei stark auf den Abiturnotendurchschnitt konzentriert. Nahezu 80% der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze seien ohne weit überdurchschnittliche Abiturnote unerreichbar, ohne dass es hierfür ein hinreichendes Korrektiv gebe. Die verbleibende Zulassungsmöglichkeit über die Wartezeit sei selbst für Bewerber, welche die hohe Mindestdurchschnittsnote nur knapp verfehlten, mit einer Wartedauer von mehreren Jahren verbunden, die damit regelmäßig die Dauer des eigentlichen Studiums übersteige. Man trete daher für eine Reform der geltenden Regeln und die Schaffung eines chancenoffenen und verfassungsrechtlich belastbaren Verfahrens für alle hochschulzugangsberechtigten Bewerber ein. Dazu könnte insbesondere die für das Auswahlverfahren der Hochschulen reservierte Quote gemindert werden.
| |
2. Die übrigen Landesregierungen mit Ausnahme derjenigen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die von einer Stellungnahme abgesehen hat, sowie die Stiftung für Hochschulzulassung halten die Vorlagen für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet.
| |
In der gemeinsamen Stellungnahme wird ausgeführt, das Vorlagegericht habe seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Regelungen nicht dargelegt, ![]() ![]() | |
Das Verwaltungsgericht leite die von ihm für notwendig erachtete Differenzierung zwischen langjährig Wartenden und Gelegenheitsbewerbern nicht verfassungsrechtlich her. Aus dem Verfassungsrecht ergebe sich nicht, dass Gelegenheitsbewerber nachrangig behandelt werden müssten. Es bestehe vielmehr ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum.
| |
Die Auswahlgrenze in der Wartezeitquote sei verfassungsrechtlich nicht unzumutbar. Der Vergleich der Wartezeit mit der Dauer eines "normalen Studiums" sei jedenfalls zu pauschal, um dies zu belegen. Der Maßstab sei willkürlich gewählt. Der Begriff der Zumutbarkeit und das, was der Einzelne von der Gesellschaft zu erwarten habe, unterliege einem Wertewandel. Als unbestimmter Rechtsbegriff könne die Zumutbarkeit nicht anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1977 interpretiert werden, sondern sei nach Maßgabe der konkreten Umstände ausfüllungsbedürftig. Zu berücksichtigen seien hierbei diverse Faktoren wie die Kosten eines Studienplatzes und die Leistungsfähigkeit des Staates. Bei Kosten von im Jahr 2011 192.900 Euro pro Studierendem im Fach Humanmedizin (laufende Grundmittel bezogen auf ein Studium mit durchschnittlicher Studiendauer), welche um ein Vielfaches über denjenigen anderer Studienplätze lägen, könne der Ausbau der Medizinstudienplätze nicht mit der rasant steigenden Bewerberzahl Schritt halten. Nicht zu übersehen sei auch die gewandelte Rolle der Hochschulen, von denen eine qualitativ hochwertige Forschung und eine gute Lehre ![]() ![]() | |
Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich die Studienangebote verändert hätten. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit medizinischen Themen sei nicht mehr auf das Studium der Humanmedizin, der Biologie und weniger anderer Studiengänge beschränkt; es gebe heute eine Vielzahl grundständiger medizinischer und medizinverwaltender Studiengänge auch an staatlich anerkannten Hochschulen, die eine berufliche Betätigung auf dem medizinischen Sektor erlaubten. Auch wenn der grundrechtliche Teilhabeanspruch auf den konkreten Studienwunsch gerichtet sei, müsse das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten bei der Bewertung der Chancenoffenheit berücksichtigt werden.
| |
Es gebe überdies keine starren Auswahlgrenzen mehr. Im Auswahlverfahren der Hochschulen werde vielmehr eine differenzierte Auswahlentscheidung auf der Basis verschiedener individuell vom Bewerber beeinflussbarer Gesichtspunkte getroffen. Die Wertung, nur die Wartezeit biete das notwendige Korrektiv, missachte die gesetzgeberische Entscheidung, das Leistungsprinzip zu stärken und die Chancenoffenheit anhand von Kriterien zu gewährleisten, die nicht vorrangig auf passives Warten, sondern auf Eignung, praktische Erfahrung und Motivation abstellten. Der Wille des Gesetzgebers, die dezentralen Elemente zu stärken, bil ![]() ![]() | |
Aus dem Sozialstaatsprinzip folge kein weitergehender Teilhabeanspruch, solange eine Grundversorgung an Studienplätzen zur Verfügung stehe, deren Verteilung rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Ebenso wenig ergebe sich aus ihm ein Hinweis auf die Zumutbarkeit des derzeitigen Zulassungssystems und die Ausgestaltung der Wartezeit.
| |
Auch aus dem Verzicht auf eine Bildung von Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen ergebe sich keine Verletzung des Teilhaberechts. Es sei weder bewiesen noch hinreichend wahrscheinlich, dass die Gesamtnotendurchschnitte der Länder eine Aussage über die Benotungspraxis und damit die im Zulassungswesen relevante Benotung enthielten. Sie hingen von einer Vielzahl von Faktoren ab und erlaubten keinen Rückschluss darauf, dass für das Abitur in verschiedenen Ländern qualitativ unterschiedliche Leistungen zu erbringen seien, um eine bestimmte Note zu erreichen. Ferner entspreche es der Lebenserfahrung, dass Schüler sich auf die jeweiligen Benotungspraktiken einstellten. Die Abiturdurchschnittsnote sei auch hinreichend valide. Im Gegensatz zu früher seien die Leistungsanforderungen in der Abiturprüfung deutlich stärker bundeseinheitlich angeglichen und Mindeststandards zur Sicherung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit vereinbart. Angesichts der verfassungsrechtlichen Legitimation unterschiedlicher Bildungspolitik in den Ländern sei es folgerichtig, keine Landesquoten zu bilden. Bei der Gleichbehandlung infolge notwendiger Standardisierungen komme dem Gesetzgeber ein größerer Handlungsspielraum zu, so dass er nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten auch rechtlich unterschiedlich behandeln müsse. In der Sache sei es gerechtfertigt, alle Abschlüsse in Bezug auf den Grad der Qualifikation gleich zu behandeln, insbesondere nicht nach dem Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zu differenzieren. Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen, das gerade Chancenoffenheit gewährleisten solle, erlaube die Bildung eigener Landes-Hochschulquoten nicht. Diese machten ![]() ![]() | |
Die Gleichbehandlung von langjährig Wartenden und Gelegenheitsbewerbern in der Wartezeitquote sei zulässig. Art. 3 GG gebiete nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Der Gesetzgeber wolle den Zeitpunkt der Studien- und Berufswahl den Bewerbern überlassen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen gebe es im Übrigen eine sehr differenzierte Zulassungsregelung auch für die Wartenden.
| |
Selbst wenn der Kritik des Verwaltungsgerichts an den Regeln des Staatsvertrages 2008 zu folgen wäre, betreffe diese ausschließlich die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen im Einzelfall. Aus einer rechtswidrigen Umsetzung der Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen könne jedoch nicht auf die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Normen geschlossen werden. Es bestehe die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Option einräume, nur ein einziges Kriterium anzuwenden, stehe dem nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit des universitären Satzungsrechts sei von der Fachgerichtsbarkeit zwischenzeitlich mehrfach beurteilt worden, ohne dass die Frage der Verfassungskonformität des Verfahrens oder der zugrundeliegenden Regeln auch nur erwähnt worden sei.
| |
3. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 6. Senat aus revisions ![]() ![]() | |
4. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen war als Rechtsmittelgericht des vorlegenden Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mehrfach mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit der Dauer der Wartezeit befasst. In seiner Entscheidungspraxis habe es betont, dass auch bei Annahme der Unzumutbarkeit der Wartezeit kein unmittelbarer Zulassungsanspruch bestehe, und den Qualifikationsgrad der Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung als grundsätzlich sachliches, auch verfassungsrechtlich unbedenkliches Kriterium bezeichnet.
| |
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertreten die Auffassung, die Frage der realistischen Zugangschance sei auf Grundlage einer bundesweiten Betrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen ein zusammenhängendes System darstelle, das die Nutzung der Ausbildungskapazitäten über Ländergrenzen hinweg erfordere. Das gesetzgeberische Konzept des örtlichen Auswahlverfahrens entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen, indem es infolge unterschiedlicher individueller Auswahlentscheidungen über die Ländergrenzen hinweg eine Vielzahl von Zulassungsmöglichkeiten an einzelnen Hochschulen eröffne. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mitgeteilt, in einem die Rechtmäßigkeit eines universitären Auswahlverfahrens betreffenden Verfahren habe es die in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG und den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag normierten Kriterien unter anderem unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung für verfassungsmäßig erachtet.
| |
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält die ![]() ![]() | |
5. Die Universitäten, welche sich zu der Vorlage geäußert haben, haben die von ihnen im Auswahlverfahren der Hochschulen praktizierte Bewerberauswahl sowie die insoweit gewonnenen Erkenntnisse, aber auch ihre Erfahrungen mit Wartezeitbewerbern dargestellt.
| |
6. Der Wissenschaftsrat verweist auf seine aktuellen Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland, wonach Abiturnoten und Studierfähigkeitstests im Auswahlverfahren weiterhin eine zentrale Rolle zukommen solle. Diese ließen die beste Prognose für den späteren Studienerfolg zu. Den medizinischen Fakultäten werde empfohlen, die Möglichkeiten des Auswahlverfahrens auch über diese Kriterien hinaus zu nutzen und ihre Auswahlentscheidung stärker am eigenen Lehr- und wissenschaftlichen Profil auszurichten.
| |
7. Die Hochschulrektorenkonferenz hebt hervor, dass lediglich sechs von 35 Fakultäten die Abiturnote als einziges Kriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen anwendeten. Die meisten Hochschulen machten von ihren Befugnissen Gebrauch und zögen weitere Kriterien heran. Dies zeige, dass sich das die Hochschulautonomie stärkende System bewährt habe. Gerade die Heranziehung mehrerer Auswahlkriterien mindere die Relevanz der Noten, wobei die Hochschulen anhand ihres Profils und ihrer Ressourcen sowie auch der Kapazitäten entscheiden könnten, wie sie das jeweilige Auswahlverfahren gestalteten. Eine Bildung von -- dann bei allen zulassungsbeschränkten Fächern erforderlichen -- Landesquoten sei hingegen schon aus praktischen Gründen nicht möglich. Es erscheine zweifelhaft, ob Spontan- oder Gelegenheitsbewerber im Vergleich zu lange Wartenden nachrangig ![]() ![]() | |
Die Entwicklung der Wartezeit sei zwar insoweit unbefriedigend, als ein durchschnittlicher Abiturient aufgrund der begrenzten Kapazitäten sehr lange auf einen Medizinstudienplatz warten müsse. Verfassungsrechtlich könne aber bei der Vergabe verknappter unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem nur einem Teil der Bewerber reale Aussichten eröffnen. Dies sei gerade im Rahmen der Kapazitäten im Bereich Medizin angesichts der hohen Studienplatzkosten besonders virulent.
| |
8. Nach Auffassung des Medizinischen Fakultätentags stellt sich das derzeitige Zulassungssystem als verfassungskonform dar, da es allen Studienbewerbern die Chance eröffne, einen Studienplatz zu erhalten. Keine denkbare Änderung der Vorgaben für das Auswahlverfahren der Hochschulen führe dazu, dass weniger Studienbewerber auf die Wartezeitquote verwiesen werden müssten oder sich die Wartezeit verkürze. Es gebe ferner keinen empirischen Beleg dafür, dass die durchschnittlichen Abiturnoten in den Ländern bei Anlegen einheitlicher Maßstäbe bis in die für die Studienplatzvergabe maßgebliche erste Dezimale übereinstimmen müssten. Eine Landesquotenregelung sei im Auswahlverfahren der Hochschulen kaum anwendbar. Das System der Landesquoten sei keineswegs so konsistent wie in den Vorlagen angenommen. Außerdem dürfe nach § 35 HRG die Zulassung nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben worden sei. Ohnehin zögen die meisten Hochschulen in ihrer Auswahlentscheidung weitere Kriterien heran, wodurch die Anwendung einer Landesquotenregelung völlig undenkbar werde.
| |
Da das Spektrum der herangezogenen Kriterien und deren Bewertung an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich seien, ![]() ![]() | |
In Anbetracht des Zeit- und Personalaufwands für das Auswahlverfahren, beispielsweise für Auswahlgespräche oder Studierfähigkeitstests, könnten die Hochschulen auch auf eine Vorauswahl nach Ortspräferenz kaum verzichten. Anderenfalls würde eine relativ kleine Zahl von Bewerbern einen Großteil der insgesamt verfügbaren Zulassungen auf sich vereinigen und von mehreren Hochschulen ausgewählt werden.
| |
Die Bedenken der Vorlagen gegen die Wartezeitquote griffen nicht durch. Insbesondere mit Blick auf Gelegenheitsbewerber sei bereits unklar, ob diese zahlenmäßig überhaupt relevant seien.
| |
9. Der Deutsche Hochschulverband ist der Auffassung, die Auswahlkriterien für die Studienzulassung bedürften einer partiellen Modifikation. Die Vorabquoten müssten reduziert werden. In der Wartezeitquote sei die ausschließliche Anknüpfung an den Erwerbszeitpunkt der Hochschulzulassungsberechtigung anstelle der tatsächlichen Wartezeit verfassungsrechtlich nicht akzeptabel. Beide Gruppen seien nicht vergleichbar. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen bestehe die Notwendigkeit einer Gewichtung der Abiturnoten. Die Überbetonung der Abiturnote im gesamten Auswahlverfahren sei nicht nur vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich, sondern auch im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG kein sachgerechtes Kriteri ![]() ![]() | |
10. Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist die Abiturnote zwar ein wichtiger Prädiktor für den Studienerfolg. Es lasse sich jedoch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen herausragenden schulischen Leistungen und einer erfolgreichen, mit langjähriger Berufszufriedenheit verbundenen ärztlichen Tätigkeit in der Patientenversorgung herstellen. Das spreche für individualisierte Auswahlverfahren der Hochschulen. Die Zugangsbedingungen für Wartezeitbewerber sollten sich während der Wartezeit nicht verschlechtern, wie dies in der Vergangenheit teilweise durch die im Laufe der Jahre gestiegenen Anforderungen geschehen sei.
| |
11. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sieht die Notwendigkeit einer Ausweitung der Ausbildungskapazitäten. In der Sache bestünden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Abitur nachgewiesene Hochschulreife durch zusätzliche Anforderungen an die Eignung der Bewerber ergänzt werden müsse und die Studieneignung durch andere Verfahren besser prognostiziert werden könne. Die Wartezeitquote erfülle ihre Ausgleichsfunktion nicht. Die Länge der Wartezeit führe zu sozialer Selektion, die dem Gebot einer sozial gerechten Verteilung von Studienplätzen zuwiderlaufe.
| |
12. Der Marburger Bund hält die Fokussierung auf die Ergebnisse des Schulabschlusses, die zu einer faktischen Abiturnotenquote von fast 80% führe, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Hochschulzulassungsrecht für unvereinbar. Auch wenn das derzeitige System grundsätzlich auf eine Kombination verschiedener Auswahlkriterien angelegt sei, führe seine konkrete Ausgestaltung dazu, dass bestimmte Bewerber ungeachtet anderer Qualifikationen von vornherein von der Verteilung der Studienplätze ausgeschlos ![]() ![]() | |
Die Wartezeitquote könne ihre Funktion, einer größeren Anzahl von Abiturienten eine realistische Zulassungschance zu verschaffen, dann nicht mehr erfüllen, wenn die Wartezeit faktisch die Dauer der Regelstudienzeit übersteige.
| |
13. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 hebt hervor, dass sich die Qualifikation für das Hochschulstudium als Auswahlkriterium fast ausschließlich auf die Abiturdurchschnittsnote beziehe. Bei ihm als ehemaligem Waldorfschüler seien dabei nur die Ergebnisse der Abiturprüfung, nicht jedoch die Leistungen in der Vorbereitungsstufe (Klassen 11 und 12) berücksichtigt worden. Dadurch werde er gegenüber anderen Abiturienten erheblich benachteiligt. Neben den Unterschieden zwischen den Abiturnoten im Verhältnis der Länder untereinander sei eine Vergleichbarkeit auch insoweit nicht gewährleistet, als Externe damit zusätzlich benachteiligt würden. Den Ausführungen des Vorlagegerichts zur Wartezeitquote schließe er sich an. Ferner sei die Beschränkung auf maximal sechs Hochschulbewerbungen nicht sachgerecht, da hierdurch die an den übrigen 29 medizinischen Fakultäten zu verteilenden Studienplätze von vornherein unerreichbar seien. Außerdem variierten die verschiedenen Verfahren und Auswahlgrenzen der Hochschulen nicht nur untereinander, sondern seien von Semester zu Semester unterschiedlich und damit unvorhersehbar. Insgesamt finde eine Auswahl nach sachgerechten Kriterien im derzeitigen Vergabesystem nicht statt. ![]() | |
Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Oktober 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Geäußert haben sich der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 durch seinen Bevollmächtigten, die Stiftung für Hochschulzulassung als Beklagte der Ausgangsverfahren sowie Professor Dr. Max-Emanuel Geis als Bevollmächtigter der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, des Saarlands, von Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Es wurden angehört die Hochschulrektorenkonferenz, der Medizinische Fakultätentag, der Deutsche Hochschulverband, die Bundesärztekammer, die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland, die Universität zu Lübeck, die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen sowie Professorin Dr. Martina Kadmon. Die Stiftung für Hochschulzulassung hat ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung mittels eines weiteren Schriftsatzes vertieft.
| |
Die Vorlagen sind überwiegend zulässig. Mangels Entscheidungserheblichkeit sind sie unzulässig, soweit sie die landesgesetzlichen Vorschriften Brandenburgs und der Freien Hansestadt Bremen betreffen. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung einer Entscheidungsrelevanz der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne von Art. 12 des Staatsvertrages 2008.
| |
I.
| |
Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht ![]() ![]() | |
II.
| |
Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse weitgehend gerecht.
| |
1. Die Vorlagen beschränken den Gegenstand der Normenkontrolle bei verständiger Auslegung auf den Anwendungsbereich der vorgelegten Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin. Nur insoweit liegen diese Bestimmungen den Ausgangsverfahren entscheidungserheblich zugrunde.
| |
2. Unzulässig sind die Vorlagebeschlüsse jedoch, soweit sie sich auf die Vorschriften des brandenburgischen und des bremischen Landesrechts sowie auf die landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen beziehen. Die Begründung der Vorlagebeschlüsse lässt nicht erkennen, dass es für die in den Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen auf die Gültigkeit dieser Vorschriften ankommt.
| |
a) Die Vorschriften Brandenburgs und Bremens sind nicht entscheidungserheblich, weil die Hochschulen in Brandenburg und Bremen den Studiengang der Humanmedizin, um den es in den Ausgangsverfahren allein geht, nicht anbieten.
| |
b) Die Vorlagebeschlüsse verdeutlichen darüber hinaus nicht, warum es für die Entscheidung der Ausgangsverfahren auf die Gültigkeit der landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zu der staatsvertraglich vereinbarten Verordnungsermächtigung (Art. 12 Staatsvertrag 2008) ankommen soll. Es ist nicht erkennbar, inwieweit und mit welcher Begründung das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit dieser Regelung in den Ausgangsverfahren zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer ![]() ![]() | |
3. Die Entscheidungserheblichkeit der übrigen vorgelegten Vorschriften hat das Vorlagegericht hinreichend dargelegt und begründet.
| |
a) Die bundesrechtlichen Regeln des Hochschulrahmengesetzes über die zentrale Studienplatzvergabe (§§ 31, 32 HRG), soweit es um deren Anwendungsbereich für den Studiengang Humanmedizin geht, gelten auch nach der Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Hochschulzulassung durch die Föderalismusreform I (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG) als Bundesrahmenrecht fort (vgl. Art. 125b Abs. 1 Sätze 1 und 3 GG, Art. 75 Abs. 3 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung). Sie blieben auch im Falle einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der landesrechtlichen Bestimmungen zur Studienplatzvergabe weiter anwendbar und müssten in den Ausgangsverfahren beachtet werden.
| |
b) Entscheidungserheblich sind weiter die Vorschriften zur zentralen Studienplatzvergabe der Länder mit medizinischen Hochschulen, das heißt aller Länder mit Ausnahme Brandenburgs und Bremens. Soweit vorgelegte Vorschriften zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind, wie dies bei den §§ 1, 3 und 4 des schleswig-holsteinischen Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Staatsvertrag 2008 (ZVS ZuAG) der Fall ist, das zum 29. Januar 2016 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 11. Januar 2016, GVOBl Schl.-H.S. 2), ändert das nichts an der Entscheidungserheblichkeit in den Ausgangsverfahren. Die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Anträge auf Zulassung zum Studium zum Wintersemester 2013/2014 richtet sich vielmehr nach den im Bewerbungssemester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn diese sich zwischenzeitlich geändert haben (vgl. BVerwGE 42, 296 [299]). Entsprechend hat es auch keine Auswirkungen auf die Entscheidungserheblichkeit, wenn Landesrecht mit Blick auf die Umsetzung des neuen Staats ![]() ![]() | |
c) Zudem sind hier auch die vorgelegten Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen entscheidungserheblich (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 und die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften), obgleich in den Ausgangsverfahren allein die Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote in Frage steht. Ungeachtet der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Kriteriums der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften (vgl. BVerfGE 78, 165 [178]) genügt es für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle, wenn aus einer Norm, obwohl sie nicht unmittelbar Grundlage der im fachgerichtlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung ist, Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 75, 166 [175]; 107, 218 [232 f.]).
| |
Das ist hier der Fall. Denn die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die zentrale Studienplatzvergabe in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote kann nicht beurteilt werden, ohne das Gesamtsystem der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin in die Würdigung einzubeziehen. Die verschiedenen Quoten für die Vergabe der Studienplätze sind im Vergabesystem eng miteinander verschränkt. Der Gesetzgeber will gerade durch die Mehrgleisigkeit des Zulassungssystems die Chancenoffenheit des Hochschulzugangs gewährleisten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, BTDrucks 15/3475, S. 8). Mit Blick auf seine Eignung, eine kompensatorische, chancenausgleichende Wirkung zu entfalten, ist deshalb auch das Auswahlverfahren der Hochschulen in die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der in den Ausgangsverfahren unmittelbar entscheidungsrelevanten Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung ![]() ![]() | |
d) Soweit der Kläger in einem der Ausgangsverfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden ist, steht dies aufgrund des objektiv großen Klärungsinteresses (vgl. BVerfGE 142, 313 [334 f. Rn. 63]) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen der Zulässigkeit der jeweiligen Vorlage hier nicht entgegen.
| |
An der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regeln zur zentralen Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studienfächern wie dem der Humanmedizin besteht ein solches erhebliches öffentliches Interesse. Die letzten Entscheidungen des Senats hierzu datieren aus den 1970er Jahren. Das Hochschulumfeld und die Vergaberegeln haben sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Zudem weisen Vorlageverfahren aus diesem Bereich die Besonderheit auf, dass sie sich wegen einer zwischenzeitlichen Studienzulassung der Kläger der Ausgangsverfahren während der üblichen Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren und des sich anschließenden verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens häufig erledigen.
| |
4. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Vergabevorschriften unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur ausführlich dargelegt. Die Vorlagebeschlüsse nennen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und stellen die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Sie gehen dabei auf alle naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ein und setzen sich insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend auseinander (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 ff.]; 86, 52 [57]; 86, 71 [77 f.]; 97, 49 [60]; 105, 61 [67]; 127, 335 [355 f.]; 131, 88 [118]).
| |
Die den zulässigen Gegenstand der Vorlagen bildenden bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen ![]() ![]() | |
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG haben jede Studienplatzbewerberin und jeder Studienplatzbewerber ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl (I 1). Der Gesetzgeber muss die Verteilung knapper Studienplätze nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen regeln(I 2). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das geltende Recht in Teilen nicht gerecht (II). Soweit einzelne Landesgesetze vom Hochschulrahmenrecht des Bundes abweichen, ist dies durch die seit dem 1. August 2008 für die Hochschulzulassung bestehende Abweichungsbefugnis der Länder aus Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG gedeckt. Lediglich die landesgesetzliche Regelung zur Einführung eines Kriteriums für Fälle der Ranggleichheit in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote im Land Berlin (§ 8a BerlHZG) ist wegen des Vorrangs von Bundesrecht, hier des Hochschulrahmengesetzes, gemäß Art. 31 GG nichtig (III).
| |
I.
| |
1. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studi ![]() ![]() | |
a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (BVerfGE 33, 303 [329 f.]; 134, 1 [13 f. Rn. 37]). Wenn die Aufnahme eines Berufs -- wie bei Ärzten (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO) -- eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. BVerfGE 33, 303 [330]). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen und -- hier -- staatlichen Studienangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 [330 ff.]; 43, 291 [313 ff.]; 134, 1 [13 f. Rn. 37]).
| |
b) Das Teilhaberecht reicht nicht so weit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könnte, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 75, 40 [68]; 87, 1 [35]; 90, 107 [116]; 97, 332 [349]; 103, 242 [259]; 105, 73 [132]; 112, 50 [66]). Das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium besteht damit nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungs ![]() ![]() | |
c) Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Es handelt sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 [331 f.]; 43, 291 [313 ff.]; 85, 36 [53 f.]; 134, 1 [13 Rn. 36]). Das Teilhaberecht reicht indes nicht so weit, dass jeder und jede Hochschulzugangsberechtigte -- unabhängig vom Ergebnis der schulischen Leistungen und der sonstigen fachspezifischen Qualifikation -- beanspruchen könnte, die Zulassung zu dem gewählten Studium tatsächlich eines Tages zu erhalten. In Fächern wie der Humanmedizin, in denen die Anzahl an Bewerbungen das Angebot an Studienplätzen weit übersteigt, kann der Teilhabeanspruch die tatsächliche Studienzulassung von vornherein nicht garantieren (vgl. BVerfGE 43, 291 [316]). Die verfassungsrechtlich gebotene Chancenoffenheit schließt das Risiko des Fehlschlags einer Bewerbung auf einen Studienplatz ein, da bei der Vergabe knapper unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem -- wie immer es ausgestaltet ist -- nur einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber reale Aussichten eröffnen kann, auch tatsächlich Erfolg zu haben. Wesentlich ist, dass die Vergabe der Studienplätze nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolgt (vgl. BVerfGE 43, 291 [316 f.]).
| |
2. Der Gesetzgeber muss Regeln für die verfassungsgemäße Verteilung knapper Studienplätze schaffen, die dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten (oben 1) genügen. Er muss die Vergabe knapper Studienplätze auf solche Weise regeln, dass deren gleichheitsgerechte Verteilung sichergestellt ist (a). Die gesetzlichen Regelungen müssen zudem dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügen (b). ![]() | |
aa) Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren müssen. Das kann die Ungleichbehandlung rechtfertigen, welche mit der Verteilung einer den Bedarf nicht deckenden Zahl von Studienplätzen zwangsläufig verbunden ist.
| |
Die für die Verteilung relevante Eignung bemisst sich dabei an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Eine differenzierende Kriterienbildung ist dabei verfassungsrechtlich geboten, wenn sich nur so das konkret erforderliche Eignungsprofil hinreichend abbilden lässt. Dafür müssen auch praktische und sozial-kommunikative Fähigkeiten sowie bereits in medizinischen Berufen erworbene Qualifikationen eine Rolle spielen.
| |
bb) Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden.
| |
Inwieweit ein Kriterium die Eignung vorherzusagen gestattet, ist eine Tatsachenfrage. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der tatsächlichen Aussagekraft einzelner Eignungskriterien in Rechnung zu stellen. Ein Kriterium, das keine hinreichend tragfähigen Vorhersagen zulässt oder das nur Teilaspekte der in einem Studienfach relevanten Anforderungen abbildet, darf er nicht als einziges Auswahlkriterium vorsehen, weil es sonst diese Schwächen bei der Auswahl verabsolutierte. Er kann dem aber begegnen, indem er andere Kriterien hinzuzieht, die allerdings ihrerseits Aussagekraft hinsichtlich der Eignung haben müssen. Schwächen eines Kriteriums kann er auch dadurch Rechnung tragen, dass er Studienplatzkontingente für Bewerberinnen und Bewerber vorsieht, die ein anderes Kriterium erfüllen, das ebenfalls auf die Eignung hinweist. ![]() | |
![]() | |
b) Im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche -- gerade in Konkurrenzsituationen -- erfordert die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung, denn sie kann Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung haben (vgl. BVerfGE 39, 276 [294]; 52, 380 [389 f.]; 53, 30 [65 f.]; 73, 280 [290, 296]). Einer chancenoffenen Gestaltung bedürfen somit nicht nur die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch das Zulassungsverfahren selbst. Dazu gehört eine hinreichende Verfahrenstransparenz (vgl. hierzu bereits BVerfGE 33, 303 [357]).
| |
c) Die Ausgestaltung der Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen und damit die Entscheidung über das Teilhaberecht der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber als Teilaspekt der Berufsfreiheit im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ist Aufgabe des Gesetzgebers, denn sie berührt grundrechtlich wesentliche Belange.
| |
aa) Dies folgt aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dieser verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentli ![]() ![]() | |
bb) Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen wesentlichen Fragen selbst regeln.
| |
(1) In Anbetracht der vorentscheidenden Bedeutung der Auswahlgrundlagen für die Verwirklichung der Studienwahlentscheidung und deren Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit der Studienplatzbewerber müssen die Auswahlkriterien ihrer Art nach durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst bestimmt werden (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [345]).
| |
(2) Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den Hochschulen ein eigenes Kriterienerfindungsrecht zu überlassen. Untergesetzlichen Normgebern darf von Verfassungs wegen nicht die Kompetenz eingeräumt werden, den parlamentsgesetzlichen Katalog durch selbst entwickelte Auswahlkriterien zu ergänzen oder zu erweitern. Der zur Regelung dieser für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Frage allein demokratisch legitimierte Gesetzgeber darf hier seine Regelungsverantwortlichkeit nicht auf Dritte delegieren, sondern muss die Art der Auswahlgrundlagen abschließend regeln. Deswegen muss sich die Satzungsbefugnis der Hochschulen für deren Auswahlverfahren darauf beschränken, Kriterien aus einem durch formelles Gesetz festgelegten Katalog auszuwählen, der diese der Art nach bereits ![]() ![]() | |
(3) Der Gesetzgeber darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll. Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 [112 ff.]; 93, 85 [95]; 111, 333 [354 f.]). Den Hochschulen steht nach Art. 5 Abs. 3 GG das Recht zu, ihren Studiengang nach eigenen wissenschaftlichen Kriterien zu prägen und dabei eigene Schwerpunkte zu setzen. Eine solche -- begrenzte -- Konkretisierungsbefugnis der Hochschulen schlägt sich insbesondere in den Ausgestaltungsmöglichkeiten hochschuleigener Eignungsprüfungen nieder, die nach geltendem Recht im Rahmen der Auswahlverfahren der Hochschule durchgeführt werden dürfen (fachspezifische Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche). Allerdings verlangt der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts insoweit gesetzliche Sicherungen dafür, dass die Hochschulen Eignungsprüfungen in standardisierten und strukturierten Verfahren durchführen. Dabei genügt es, wenn der Gesetzgeber die Hochschulen zu einer transparenten eigenen Standardisierung und Strukturierung verpflichtet, auch um der Gefahr diskriminierender Anwendung vorzubeugen (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber muss dabei sicherstellen, dass in den hochschuleigenen Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen nur die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber geprüft wird. Die den Hochschulen eingeräumte Konkretisierungsbefugnis darf sich ausschließlich auf die -- auch im Lichte der fachlichen Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung unter Einbeziehung hochschulspezifi ![]() ![]() | |
II.
| |
Nach diesen Maßstäben erweisen sich die zulässigerweise vorgelegten Vorschriften in Teilen als verfassungswidrig.
| |
Allerdings hält sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Aufteilung der Studienplatzvergabe in Vorab- und Hauptquoten innerhalb seines Gestaltungsermessens (1). Die Studienplatzvergabe in der sogenannten Abiturbestenquote genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nur teilweise: Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist hierbei die -- mit Ausgleichsregelungen zur föderalen Vergleichbarkeit versehene -- Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote als Auswahlkriterium; mit den Anforderungen der gleichen Teilhabe nicht vereinbar ist hingegen die Beschränkung und die Art der Berücksichtigung von Ortswünschen (2). Auch die Regelungen zum sogenannten Auswahlverfahren der Hochschulen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht. Sie erfüllen nicht vollständig die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes und verstoßen zum Teil auch materiell gegen die Anforderungen der gleichen Teilhabe. Das gilt für die Ausgestaltung des Vorauswahlverfahrens, namentlich die Bedeutung der Ortspräferenzen, hinsichtlich der nicht gesicherten länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten sowie der unzureichenden Berücksichtigung nicht schulnotenbasierter Auswahlkriterien (3). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen unvereinbar ist schließlich auch die derzeitige Ausgestaltung der sogenannten Wartezeitquote (4).
| |
1. Die Ausgestaltung und Unterteilung des Studienplatzvergabesystems in Vorab- und drei Hauptquoten (§ 32 Abs. 2 und 3 HRG; Art. 9 und 10 Staatsvertrag 2008) halten sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.
| |
a) Die Vorabquoten sieht der Gesetzgeber für Härtefälle, für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs (etwa für Sanitätsoffiziere der Bundeswehr), für nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG ![]() ![]() | |
Der Gesetzgeber verfolgt damit je für sich besondere Zwecke, die dem Ausgleich von Benachteiligungen oder besonderen öffentlichen oder auch wissenschaftlichen Bedürfnissen Rechnung tragen sollen. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, diese Regelung hinsichtlich ihrer Einzelheiten zu prüfen. Jedoch ist eine Anerkennung solcher Vorabquoten zur Verfolgung gewichtiger öffentlicher Interessen und aus sozialstaatlichen Erwägungen im Blick auf die dadurch bedingte Beschränkung der Zahl der in den Hauptquoten verfügbaren Studienplätze jedenfalls im derzeitigen Umfang mit den Gleichheitsanforderungen bei der Studienplatzvergabe grundsätzlich vereinbar. Mit einer im Staatsvertrag vereinbarten Vorabquote von insgesamt bis zu zwei Zehnteln, mit der die Länder hinter dem bundesrechtlichen Rahmen von bis zu drei Zehnteln zurückbleiben (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 HRG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2008), ist der Anteil der ohne Rücksicht auf die Kriterien der Hauptquoten vergebenen Plätze vertretbar begrenzt. Für das Studium der Humanmedizin machen die Vorabquoten zusammen zurzeit lediglich 12,4% der Studienplätze aus (Summierung der Quoten gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Vergabeverordnung Stiftung). Ein gewisser Ausgleich für die damit verbundene Verringerung der in den Hauptquoten zur Verfügung stehenden Plätze wird dadurch hergestellt, dass -- mit Ausnahme der Härtefallbewerber -- Bewerber, die den Vorabquoten unterfallen, am Auswahlverfahren in den Hauptquoten nicht teilnehmen dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 7 Staatsvertrag 2008). Zugleich stärken die Vorabquoten die Zulassungschancen für Personen, die sonst tendenziell eher benachteiligt wären, oder für solche Bereiche, in denen spezifische Gemeinwohlbelange anzuerkennen sind.
| |
b) Auch die Aufteilung der Hauptquoten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat insoweit ei ![]() ![]() | |
2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt es, wenn der Gesetzgeber für einen Anteil von 20% der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze zentral auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellt (Abiturbestenquote). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar ist insoweit jedoch die derzeitige Begrenzung der Vergabechancen in Anknüpfung an die Ortswünsche.
| |
a) Mit einer Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung knüpft der Gesetzgeber an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinbildenden Ausbildung im Blick auf die Hochschulreife vorgenommen wurde. Eine Anknüpfung hieran ist -- jedenfalls als, bei Gesamtsicht, ein Kriterium unter anderen -- für die Studienplatzvergabe naheliegend. An der Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium auch für die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin bestehen auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
| |
aa) Untersuchungen belegen, dass die Abiturnote eine hohe Aussagekraft für die Prognose des Studienerfolgs im Medizinstudium besitzt (vgl. insoweit Kadmon/Resch/Duelli/Kadmon, GMS Zeitschrift für Medizinische Ausbildung 31 [2014], Heft 2, S. 1, sowie Deidesheimer Kreis, Hochschulzulassung und Studieneignungstests, 1997, S. 79 ff., 80, 83, 103; Gentsch, Richtig ausgewählt?, 2009, S. 34 ff., 36, 56, 61, 183; Köller/Baumert, APuZ 26/2002, S. 12 [15 f.]; Nagy, Berufliche Interessen, kognitive und ![]() ![]() | |
Zwar bezieht sich die hohe Vorhersagekraft der Abiturnote nach den Ausführungen der sachkundigen Auskunftspersonen Professorin Dr. Martina Kadmon und Professor Dr. Wolfgang Hampe für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf in der mündlichen Verhandlung in erster Linie auf den ersten, vorklini ![]() ![]() | |
Auch sonst wird die Gleichheitsgerechtigkeit des Zugangs zum Studium der Humanmedizin durch die Vergabe eines Teils der Studienplätze allein an die Abiturbesten nicht in Frage gestellt. Zwar bestehen mögliche Ausschlusswirkungen in Bezug auf Bewerber mit besonderen Einzelkompetenzen, die in der Abiturdurchschnittsnote nicht hinreichend abgebildet werden. Die Vergabe in der Abiturbestenquote betrifft jedoch -- nach Abzug der Vorabquoten -- lediglich 20% der Studienplätze. Auch handelt es sich bei der Abiturnote um ein praktikables, leicht greifbares Kriterium, das zudem nicht nur auf einer punktuellen Bewertung, sondern auf einer breiten Erkenntnisgrundlage beruht. Sie ist auf mehrere Beurteilungen gestützt, die über einen längeren Zeitraum hinweg in unterschiedlichen Fächern durch verschiedene Beurteiler erfolgt sind. Darüber hinaus hat die Anhörung der sachkundigen Auskunftspersonen ergeben, dass die sehr gute Abiturnote ein zuverlässiger Indikator für eine geringe Studienabbrecherquote und gleichermaßen einen vergleichsweise zügigen Abschluss des Studiums ist (vgl. hierzu auch Kadmon/Resch/Duelli/Kadmon, GMS Zeitschrift für Medizinische Ausbildung 31 [2014], Heft 2, S. 1 [6 f., 10]).
| |
bb) Die Aussagekraft der Abiturnote kann allerdings durch Fehlentwicklungen beeinträchtigt werden, die ihre Eignung als Auswahlkriterium gerade in den Grenzbereichen der Spitzenno ![]() ![]() | |
cc) Auch wegen möglicher föderaler Unterschiede der Schulausbildung und Benotung ist die Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote (nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsvertrag 2008) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Länderstandards nach dem derzeitigen Stand verfassungsrechtlich geboten (siehe unten 3 b cc). Der Gesetzgeber hat dafür jedoch Vorkehrungen getroffen. Denn für die Zeit, in der eine Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, schafft er für die zentrale Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote durch die Bildung von Landesquoten einen Ausgleich. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen würde.
| |
b) Demgegenüber ist im Rahmen der zentralen Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote, die als Auswahlkriterium allein die Abiturdurchschnittsnote heranzieht, die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch anzugebenden Ortswünschen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gleiche Teilhabe nicht vereinbar. Eine maßgebliche Orientierung der Vergabeentscheidung an den Ortswunschangaben sowie hierbei eine Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte (Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des -- durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das Landesrecht inkorporierten -- Staatsvertrages 2008) lassen sich im Rahmen der Abiturbestenquote nicht rechtfertigen und verstoßen gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht verfassungswidrig ist demgegenüber § 32 Abs. 1 ![]() ![]() | |
aa) Der in Landesrecht überführte Staatsvertrag 2008 gestaltet das Auswahlverfahren so aus, dass die Zahl der Ortswünsche in der Studienplatzbewerbung allgemein und damit auch in der Abiturbestenquote auf höchstens sechs begrenzt wird. Bei der zentralen Vergabe sollen die Bewerberinnen und Bewerber dann "möglichst nach ihren Ortswünschen" auf die Hochschulen verteilt und im Übrigen, "soweit notwendig", nach Maßgabe ihrer Abiturdurchschnittsnote den Hochschulen zugewiesen werden; dies wirkt insoweit abschließend, als die Berücksichtigung der Bewerbung an anderen als den genannten Hochschulen ausgeschlossen wird (Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des -- durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das Landesrecht inkorporierten -- Staatsvertrages 2008; vgl. insoweit auch die Begründung zum Staatsvertrag 2008, veröffentlicht u.a. in HmbBü-Drucks 19/1517, S. 11 [12], und HmbBü-Drucks 18/4809, S. 12 [15]). § 20 Vergabeverordnung Stiftung konkretisiert dies in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Staatsvertrages dahin, dass die Studienplätze unter den Abiturbesten maßgeblich nach dem Rang des Ortswunsches und erst sekundär nach dem Kriterium der Abiturdurchschnittsnote vergeben werden.
| |
Hierin liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit. Das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote als Maßstab für die Eignung wird hier mit dem Rang des Ortswunsches durch ein Kriterium überlagert und entwertet, das hinsichtlich der Studieneignung keine Aussagekraft hat. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz hängen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben haben und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Konkret kann so etwa eine im Rahmen der Abiturbestenquote ermittelte Bewerberin, die an dem Studienort ihrer ersten Wahl nicht zum Zuge gekommen ist, in den weiteren Orten ihrer Wahl auch im Verhältnis zu Bewerbern mit einem schlechteren Notendurchschnitt nicht mehr zum Zuge kommen, allein weil sie diesem Studienort eine höhere Präferenz gegeben hat. Im Ergebnis führt das dazu, dass ![]() ![]() | |
bb) Dies ist im Rahmen einer zentralen Vergabe von Studienplätzen nach dem Kriterium der Abiturdurchschnittsnote verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Weder ist die vorrangige Berücksichtigung der Ortswunschangaben mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar noch eine Begrenzung der Bewerbung auf sechs Studienorte. Eine tragfähige Rechtfertigung für die vorrangige Berücksichtigung der Ortswünsche liegt nicht in dem Ziel, den individuellen Ortswünschen der Studienbewerber und -bewerberinnen Rechnung tragen zu wollen. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Verteilung zugewiesener Studienplätze unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Ortswünsche der Bewerber vornimmt. Zumindest bezüglich eines Studienfachs, das über den Zugang zu einem breiten Berufsfeld entscheidet, muss die Frage, ob überhaupt ein Studienplatz vergeben wird, der Frage der Studienortswünsche jedoch vorgehen. Denn mit der Frage des "Ob" entscheidet sich die Möglichkeit des Berufszugangs selbst, die der Frage des "Wo" hinsichtlich der erstrebten Ausbildung vorausgeht. Ortswunschangaben dürfen insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nur als Sekundärkriterium, das heißt nur nachrangig für die Verteilung der vorhandenen Studienplätze unter den ausgewählten Bewerbern herangezogen werden. Dies schließt mit Blick auf das sekundäre Verteilungsverfahren nicht aus, eine verbindliche ![]() ![]() | |
Entsprechend ist auch die Begrenzung des Zulassungsantrags auf sechs Studienorte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Diese lässt sich insbesondere nicht mit verfahrensökonomischen Notwendigkeiten begründen. Angesichts der Möglichkeiten der Datenverarbeitung ist nicht ersichtlich, dass es bei der praktischen Umsetzung eines Verteilungsverfahrens, das eine unbeschränkte Ortswahl ermöglicht, zu Schwierigkeiten kommen müsste, die eine Vereitelung des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs nach Eignung insoweit rechtfertigten könnte.
| |
cc) Im Ergebnis ist danach Art. 8 Abs. 1 Sätze 2 und 5 des -- durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das Landesrecht inkorporierten -- Staatsvertrages 2008, soweit er sich auf die Studienplatzvergabe im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezieht, verfassungswidrig. Er ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt auch für Art. 8 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages 2008, soweit dieser für die Studienplatzvergabe im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages entsprechend dem Verständnis der Vertragsparteien und der Praxis die vorrangige Berücksichtigung der Ortswünsche anordnet.
| |
Nicht verfassungswidrig sind demgegenüber die entsprechenden bundesrechtlichen Rahmenregelungen. Zwingende Vorgaben enthalten diese Vorschriften hierzu nicht. § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG sieht vor, dass bei Studiengängen, die in das Auswahlverfahren zur zentralen Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, nach näherer Maßgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden dürfen. Er regelt damit nicht eine Begrenzung der Ortswünsche, sondern sichert umgekehrt, dass eine solche Begrenzung nicht zu eng ausfällt (vgl. Be ![]() ![]() | |
3. Der Gesetzgeber sieht für weitere 60% der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze ein Auswahlverfahren der Hochschulen vor. Die Regelung dieses Verfahrens wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht (a). Sie genügt in verschiedener Hinsicht auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Rechts auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Studienangeboten (b).
| |
a) Die gesetzlichen Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen erfüllen die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes (oben I 2 c) nicht in jeder Hinsicht, weil der Gesetzgeber den Hochschulen zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens Entscheidungsbefugnisse überlässt, ohne die dafür wesentlichen Fragen selbst hinreichend zu regeln.
| |
aa) Der Gesetzgeber hat die im Auswahlverfahren der Hochschulen zur Anwendung kommenden Eignungskriterien allerdings der Art nach festgelegt und insoweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage geschaffen. Unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes ist es -- ungeachtet weitergehender grundrechtlicher Anforderungen aus dem Teilhaberecht der Studienbewerber -- verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich, dass den Hochschulen Freiräume bei der Auswahl von Eignungskriterien aus dem gesetzlichen Kri ![]() ![]() | |
bb) Nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar ist hier jedoch, dass den Hochschulen im bayerischen und im hamburgischen Landesrecht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen, die sich nicht im gesetzlichen Kriterienkatalog finden. Ein eigenes Kriterienerfindungsrecht der Hochschulen ist für das Studium der Humanmedizin verfassungsrechtlich unzulässig (oben I 2 c bb (2)).
| |
(1) Nicht zu beanstanden sind insoweit allerdings die Rahmenregelung des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG und die landesrechtlichen Regelungen, die diese durch die Vorgabe abschließender Kriterienkataloge weiter ausgestalten.
| |
Zwar sieht § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG vor, dass die jeweilige Hochschule die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts "insbesondere" nach den dort aufgezählten Kriterien vergibt. Dies ist jedoch nicht im Sinne einer abschließenden bundesrechtlichen Vorgabe zu verstehen, dass den Hochschulen freigestellt werden müsste, daneben eigene Kriterien zu entwickeln. Als bloße Rahmenregelung überlässt die Norm vielmehr die nähere Konkretisierung den Ländern, denen damit nicht nur die Entscheidung zukommt, ob sie von der Öffnungsklausel Gebrauch machen, sondern auch die Verantwortung, hierbei den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung der Auswahlkriterien stellt § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG nicht in Frage.
| |
Entsprechend enthalten die landesrechtlichen Regelungen der meisten Länder in Umsetzung von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 HRG sowie Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Staatsvertrages 2008 ausdrücklich einen abschließenden Kriterienkatalog durch Parlamentsgesetz (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Sätze 1 ![]() ![]() | |
(2) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass sich einzelne Länder auf Gesetzesebene darauf beschränken, den Staatsvertrag 2008 zu ratifizieren (vgl. § 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung; § 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) und Näheres entweder auf Verordnungsebene zu regeln (vgl. § 18 Abs. 1 bis 3 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz) oder auf die Hochschulen zu delegieren (vgl. § 4 Satz 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008). Dies lässt sich verfassungskonform dahingehend auslegen, dass sich der jeweilige Gesetzgeber auf die abschließende Vorgabe aller in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Staatsvertrages 2008 genannten Auswahlkriterien festgelegt hat.
| |
Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 3 BayHZG erlaubt den Hochschulen, bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium weitere Kriterien als die parlamentsgesetzlich vorgegebenen zu verwenden.
| |
Art. 3 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung gibt nur allgemein den Grad der Eignung und Motivation als im Auswahlverfahren der Hochschulen anzuwendende Maßstäbe vor (Satz 1). Für deren Feststellung verweist er auf die für örtliche Zulassungsbeschränkungen geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 und 3 HZG HH (Satz 2), die eine Liste von Kriterien benennt, die von den Hochschulen erweitert werden kann ("insbesondere"). Einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung ist die Regelung nicht zugänglich, da der hamburgische Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Regelung des örtlichen Auswahlverfahrens ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den gesetzlichen Kriterienkatalog nicht abschließend verstanden wissen, sondern den Hochschulen die Möglichkeit offenlassen möchte, je nach den Besonderheiten des jeweiligen Studiengangs auch andere geeignete Kriterien anzuwenden (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform der Hochschulzulassung in Hamburg, HmbBü-Drucks 18/994, S. 8). Mit der Verweisung auf "die gleichen" Kriterien wie im örtlichen Auswahlverfahren wollte er ihnen im Auswahlverfahren der Hochschulen ebenfalls weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten einräumen (vgl. die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, HmbBü-Drucks 19/1517, S. 10). In der Entwurfsbegründung zu einer gleichlautenden Vorgängerregelung, auf die der hamburgische Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs Bezug genommen hat (vgl. die Verweisung auf Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, HmbGVBl S. 569, in HmbBü- ![]() ![]() | |
cc) Gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoßen die vorgelegten Regelungen auch insofern, als es an einer Regelung über die Standardisierung und Strukturierung hochschuleigener Eignungsprüfungsverfahren fehlt. Der Gesetzgeber kann dies selbst regeln oder dazu die Hochschulen verpflichten (oben I 2 c bb (3)). Entsprechendes gilt für die den Hochschulen eröffnete Möglichkeit, bei der Auswahl fachnahe Berufsausbildungen und -tätigkeiten zu berücksichtigen.
| |
(1) Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Hochschulen, sofern sie von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, eigene Eignungsprüfungsverfahren (fachspezifische Studieneignungstests und Auswahlgespräche) durchzuführen oder etwa Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten zu berücksichtigen, dies in standardisierter und strukturierter Weise tun. Auch für die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren gilt, dass die Hochschulzulassung gleichheitsgerecht nach je einheitlichen Maßgaben grundsätzlich ausschließlich anhand der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen darf.
| |
Dabei genügt es, wenn die Hochschulen selbst die Standardisierung und Strukturierung ihrer Tests oder Auswahlgespräche ![]() ![]() | |
(2) Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Vorschriften nicht uneingeschränkt gerecht. An den erforderlichen gesetzlichen Maßgaben zur Standardisierung und Strukturierung von Eignungsprüfungsverfahren und Auswahlkriterien fehlt es sowohl auf der Ebene des Hochschulrahmengesetzes als auch in den Landesgesetzen. Das Vorauswahl- und Auswahlkriterium des fachspezifischen Studierfähigkeitstests und das Auswahlkriterium des Auswahlgesprächs wie auch das Vorauswahl- und Auswahlkriterium der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben c bis e, auch i.V.m. Satz 4 HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben c bis e, Satz 4 Staatsvertrag 2008) sind weder durch den Gesetzgeber selbst hinreichend präzisiert noch hat der Gesetzgeber die Hochschulen zur transparenten Standardisierung und Strukturierung verpflichtet. Die Regelungen lassen den Hochschulen weitreichende Spielräume bei der Ausgestaltung, ohne eine ausreichende Strukturierung und Standardisierung zu fordern oder selbst vorzugeben.
| |
(3) Dies führt indes nur zur Beanstandung der landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften und nicht auch der hochschulrahmenrechtlichen Regelung. Zwar fehlen auch in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben c bis e HRG hinreichend konkrete Vorgaben an die Hochschulen. Auch hier ist jedoch der Charakter des Hochschulrahmengesetzes als Rahmenrecht des Bundes zu beachten (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG). Diesem ist eigen, dass es nur ausnahmsweise in Einzelheiten gehende oder unmittelbar gel ![]() ![]() | |
b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Studienplatzvergabe im Auswahlverfahren der Hochschulen entspricht auch in der Sache in verschiedener Hinsicht nicht den Anforderungen eines gleichheitsgerechten Zugangs.
| |
Nicht zu beanstanden ist allerdings im Auswahlverfahren der Hochschulen die gesetzliche Ortswahlbegrenzung auf sechs Studienorte (aa). Demgegenüber ist es mit dem Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot nicht vereinbar, dass die Hochschulen bei Durchführung einer Vorauswahl uneingeschränkt auf das Kriterium eines frei zu bestimmenden Ranges der Ortspräferenz zurückgreifen dürfen (bb). Es erweist sich außerdem als verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber eine Berücksichtigung von Abiturnoten vorsieht, ohne Mechanismen für deren länderübergreifende Vergleichbarkeit vorzusehen (cc). Auch genügt die Regelung hinsichtlich der von den Hochschulen heranzuziehenden Kriterien nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar sind die ihnen an die Hand gegebenen Kriterien für sich gesehen tragfähig; allerdings fehlt es an hinreichenden gesetzlichen Maßgaben (dd). Im Zusammenhang des derzeitigen Gesamtsystems der Studienplatzvergabe fehlt es jedoch an einer Regelung, die sicherstellt, dass für einen hinreichenden Teil der Studienplätze neben dem Abitur auch weitere Auswahlkriterien mit hinreichendem Gewicht Berücksichtigung finden (ee).
| |
aa) Die gesetzliche Ortswahlbegrenzung auf sechs Studienorte ist im Auswahlverfahren der Hochschulen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. ![]() | |
![]() | |
(1) Die Ortswahlbegrenzung schränkt die Zulassungschancen allerdings auch hier erheblich ein. Denn sie bedeutet, dass Bewerbungen an 29 der derzeit 35 medizinischen Fakultäten im Auswahlverfahren der Hochschulen von vornherein ausscheiden. Dabei ist die Ortswahlentscheidung mit praktischen Unsicherheiten belastet. So können Bewerber zwar die von den einzelnen Hochschulen jeweils angewendeten Auswahlkriterien in Erfahrung bringen. Jedoch hängen die individuellen Erfolgschancen des Zulassungsantrags nicht unerheblich von dem schwer abschätzbaren Bewerbungsverhalten anderer Studierwilliger ab, das die Konkurrenzsituation in den Auswahlverfahren der einzelnen Hochschulen maßgeblich mitbestimmt. Diese Unwägbarkeiten können durch die Veröffentlichung der Auswahlgrenzen der Hochschulen aus den Vorjahren nur begrenzt ausgeglichen werden.
| |
(2) Dennoch durfte der Gesetzgeber die Bewerbungsmöglichkeiten im Auswahlverfahren der Hochschulen auf sechs Hochschulen begrenzen. Denn dies ist hier erforderlich, um das Auswahlverfahren der Hochschulen praktisch handhabbar zu gestalten. Die Einschränkung der Zulassungschancen ist durch die praktischen Erfordernisse der Verfahrensgestaltung eines Auswahlverfahrens der Hochschulen -- und damit als Schritt zu einer auf diesem Wege herbeigeführten Diversifizierung der Auswahlmaßstäbe -- gerechtfertigt.
| |
Die durch die Dezentralität im derzeitigen System bezweckte Mehrgleisigkeit stellt die Hochschulen vor erhebliche Herausforderungen, die bei der zentralen Vergabe in den übrigen Auswahlquoten nicht in vergleichbarem Ausmaß bestehen. Hierzu gehört, dass die eingegangenen Bewerbungen innerhalb des sich nur auf wenige Monate belaufenden Zeitraums zwischen Schulabschluss ![]() ![]() ![]() ![]() | |
bb) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Durchführung eines Vorauswahlverfahrens ermöglicht, mit dem sie die Zahl der Bewerbungen begrenzen können, die in das eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden. Mit den Anforderungen an eine gleiche Teilhabe ist es jedoch nicht vereinbar, dass die Hochschulen dabei neben gesetzlichen eignungsbezogenen Kriterien uneingeschränkt auch auf das Kriterium eines von ihnen frei zu bestimmenden Ranges der Ortspräferenz zurückgreifen dürfen.
| |
(1) Der Gesetzgeber ermöglicht den Hochschulen die Durchführung eines Vorauswahlverfahrens, mit dem die Zahl der Bewerbungen, die in das eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden, begrenzt wird. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, den Hochschulen zu ermöglichen, das eigentliche Auswahlverfahren, in dem abschließend über die Studienplatzvergabe entschieden wird, einer kleinen Zahl von Bewerbern vorzubehalten, um so eine einzelfallbezogene, unter Umständen zeit- und kostenintensive Auswahlentscheidung treffen zu können. Dementsprechend erlaubt der Gesetzgeber den Hochschulen für das Vorauswahlverfahren den Rückgriff auf alle Zulassungskriterien, die auch sonst für das Hochschulauswahlverfahren gelten, außer auf die Durchführung von Gesprächen, und ergänzt diese um das Kriterium des Grads der Ortspräferenz (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben a bis d i.V.m. Sätzen 2 bis 4 des Staatsvertrages 2008).
| |
Soweit der Gesetzgeber hierbei die allgemeinen Maßstäbe für die Auswahl der Hochschulen beachtet (siehe dazu unten cc -- ee), ist gegen die Vorschaltung eines solchen Vorauswahlverfahrens von Verfassungs wegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Es beeinträchtigt den Anspruch auf gleiche Teilhabe nicht, wenn zunächst in einem ersten Schritt nach automatisierbaren Kriterien eine Vorauswahl getroffen wird, damit dann in einem zweiten ![]() ![]() | |
(2) Mit der Verfassung nicht vereinbar ist dabei jedoch, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Möglichkeit einräumt, der Vorauswahl schlicht den Grad der von den Bewerberinnen und Bewerbern angegebenen Ortspräferenz zugrunde zu legen (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 4 HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 4 Staatsvertrag 2008). Zwar kann der Grad der Ortspräferenz als Vorfilter zur Durchführung individuell aufwendiger Auswahlprozesse der Hochschulen in begrenztem Umfang gerechtfertigt sein; soweit die Hochschulen ihre Studienplätze aber nach Kriterien vergeben, die in automatisierter Form angewendet werden können, kann auf den Grad der Ortspräferenz nicht zurückgegriffen werden.
| |
(a) Beim Grad der Ortspräferenz handelt es sich um ein Kriterium, das nicht an die Eignung für Studium und Beruf anknüpft und dessen Verwendung sich erheblich chancenverringernd auswirken kann. Es verschärft die gesetzliche Beschränkung der Bewerbungen auf sechs Ortswünsche noch einmal deutlich und erlaubt es Hochschulen, nur Bewerber zu berücksichtigen, die für die Hochschule die höchste Präferenz angeben. Dies schließt viele Bewerbungsmöglichkeiten aus; so kann sich etwa ein Bewerber für zwei Hochschulen, die beide den höchsten Grad an Ortspräferenz verlangen, nicht gleichzeitig mit Aussicht auf Erfolg bewerben. Wiederum gilt auch hier, dass die Ortspräferenzangaben auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen werden müssen und die Zulassungschancen von Zufälligkeiten wie dem im Vorhinein kaum valide abschätzbaren Bewerbungsverhalten anderer Studieninteressenten abhängen. In Anbetracht dieser Unsicherheiten schränkt eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz das Teilhaberecht der Studienbewerber als allgemeines Kriterium der Vorauswahl im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens unangemessen ein.
| |
(b) Gerechtfertigt ist das Kriterium des Grades der Ortspräferenz allerdings dann, wenn es für Studienplätze herangezogen wird, die tatsächlich im Rahmen eines aufwendigen individuali ![]() ![]() | |
Die Durchführung von anspruchsvollen individualisierten Auswahlverfahren darf der Gesetzgeber als einen wichtigen Bestandteil im Gesamtsystem der Studienplatzvergabe ansehen. Das kann aber nur gelingen, wenn dieser Aufwand auf solche Personen beschränkt wird, bei denen die Wahrscheinlichkeit hinreichend hoch ist, dass sie den Studienplatz gegebenenfalls auch annehmen. Zur Gewährleistung einer hohen Annahmewahrscheinlichkeit steht jedoch, soweit ersichtlich, kein vergleichbar aussagekräftiges Kriterium wie die Ortspräferenzangabe zur Verfügung. Daher rechtfertigt das Ziel der Ermöglichung komplexer, eignungsorientierter Auswahlverfahren für diese Fälle, das Ortspräferenzkriterium trotz seines fehlenden Eignungsbezugs und seiner chancenverkürzenden Wirkung ausnahmsweise bei der Vorauswahl anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn anschließend auch entsprechend aufwendige Auswahlverfahren durchgeführt werden, wie es vor allem bei den im Kriterienkatalog vorgesehenen qualifizierten Gesprächen der Fall sein kann (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e Staatsvertrag 2008). Nur in solchen Fällen ist die Beschränkung durch Ortswahlpräferenzen für die Durchführbarkeit der Auswahlverfahren erforderlich. Für Fallgestaltungen ohne aufwendig gestaltete Auswahlverfahren, bei denen die Studienplatzvergabe im Wesentlichen automatisiert erfolgen kann, erweist sich das Vorauswahlkriterium des Grades der Ortspräferenz indessen als nicht sachgerecht und unangemessen.
| |
Verfassungsrechtlich geboten ist aber auch insoweit, dass bei Gesamtsicht nur ein hinreichend begrenzter Anteil der Studienplätze jeder Hochschule von einem hohen Grad der Ortspräferenz abhängt. Es ist auszuschließen, dass die Hochschulen das Ortspräferenzkriterium für alle in ihrem Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze anwenden. Der Grad der Ortspräferenz darf -- auch bei Anwendung aufwendiger Auswahlmechanismen im eigentlichen Auswahlverfahren -- als Vorauswahlkriterium somit ![]() ![]() | |
(3) Hiervon ausgehend sind § 32 Abs. 3 Satz 4 HRG sowie Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des -- durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das Landesrecht inkorporierten -- Staatsvertrages 2008 mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. In der bundesrechtlichen Rahmenregelung sowie in den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen wird den Hochschulen allgemein und uneingeschränkt die Möglichkeit eröffnet, für die Vorauswahl zum eigentlichen Auswahlverfahren auf den Grad der Ortspräferenz abzustellen. Dies verstößt gegen den Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
| |
cc) Mit dem Recht auf gleiche Teilhabe nicht vereinbar ist weiterhin, dass der Gesetzgeber im Auswahlverfahren der Hochschulen eine Berücksichtigung von Abiturnoten vorsieht, ohne zumindest deren annähernde länderübergreifende Vergleichbarkeit -- gegebenenfalls durch Ausgleichsmechanismen -- sicherzustellen.
| |
(1) Sowohl für das Vorauswahlverfahren als auch für das Auswahlverfahren selbst eröffnet der Gesetzgeber den Hochschulen als Auswahlkriterium unter anderem den Rückgriff auf die Abiturdurchschnittsnote (Grad der Qualifikation; vgl. § 32 Abs. 3 Satz 4, Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe a i.V.m. § 27 Abs. 2 HRG sowie die in Landesrecht übertragene Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe a Staatsvertrag 2008). Für die eigentliche Auswahlentscheidung verpflichtet er sie darauf, dieser einen maßgeblichen Einfluss einzuräumen (§ 32 Abs. 3 Satz 2 HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008).
| |
Anders als für die Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote verzichtet der Gesetzgeber dabei auf Mechanismen, die die nicht in dem erforderlichen Maße gegebene länderübergreifende Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten ausgleichen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen nimmt er damit hin, dass die Unterschiede der Hochschulzugangsberechtigungen der verschiedenen Länder für die Vergabe der Studienplätze hier keine ![]() ![]() | |
(2) Durch diese Regelung werden erhebliche Ungleichheiten hingenommen. Denn nach dem derzeitigen Stand der Entwicklung der Abiturnoten können die Hochschulzugangsberechtigungen der Länder nicht als aus sich selbst heraus hinreichend vergleichbar angesehen werden.
| |
Der Gesetzgeber selbst geht bislang nicht davon aus, dass die Noten der Hochschulzugangsberechtigung nach den zugrundeliegenden Anforderungen und den Bewertungen der erbrachten Leistungen unter den Ländern vergleichbar sind. So gilt die mit dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 1976 eingeführte Übergangsregelung einer Bildung von Landesquoten, solange eine bundesweite Vergleichbarkeit der Qualifikationsnachweise nicht gewährleistet ist, im Rahmen der Abiturbestenquote bis heute fort (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 HRG; ebenso das Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 Staatsvertrag 2008 umsetzende Landesrecht; insoweit zur Landesquotenbildung und dem Postulat der Vergleichbarkeit unverändert auch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsvertrag 2016). Insbesondere in dem für die Studierendenauswahl häufig entscheidenden Zehntelbereich der Durchschnittsnote sieht der Gesetzgeber eine hinreichende Vergleichbarkeit nach wie vor nicht erreicht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, BTDrucks 15/3475, S. 11; siehe ferner die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Reform des Hochschulzugangs vom Januar 2004, S. 6 f., 25 f., 35 f., 38 f. sowie die Erläuterungen der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Landesquoten in der Abiturbestenquote, abrufbar unter https://zv.hochschulstart.de).
| |
Diese Einschätzung wird durch den Vergleich der Länderabiturdurchschnitte sowie empirische Studien bestätigt. Der Ländervergleich der Abiturergebnisse zeigte zuletzt eine Spanne des Notenmittels zwischen 2,16 und 2,59 und damit von 0,43 Notenstufen zwischen dem besten und dem schwächsten Landesschnitt. ![]() ![]() ![]() ![]() | |
(3) Das Außerachtlassen dieser Unterschiede führt zu einer gewichtigen Ungleichbehandlung. Es nimmt in Kauf, dass eine große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern abhängig davon, in welchem Land sie ihre allgemeine Hochschulreife erworben haben, erhebliche Nachteile erleiden. Entgegen dem Anspruch, diejenigen auszuwählen, die über die beste schulische Vorbildung verfügen und damit prognostisch die größte Gewähr für einen erfolgreichen Studienverlauf bieten, können so schwächere Bewerbungen besseren vorgezogen werden. Hat das Kriterium der Abiturnote bei der Vegabe großes Gewicht, können solche Nachteile maßgebend über die Chancen der Bewerber entscheiden. Da es auch im Auswahlverfahren der Hochschulen auf Grenzbereiche der Benotung wie die Dezimalstellen der Durchschnittsnoten maßgeblich ankommt, wird hiervon in vielen Fällen der Erfolg der Bewerbung abhängen.
| |
(4) Dafür fehlt es an einer Rechtfertigung.
| |
(a) Eine Rechtfertigung kann nicht darin gesucht werden, dass eine Vergleichbarkeit von Abiturnoten von vornherein strukturelle Grenzen hat. In der Tat ist zwar eine Vergleichbarkeit von Schulnoten immer nur begrenzt möglich und wird naturgemäß auch innerhalb der Länder durch subjektive Elemente wie den Bewertungsspielraum der Lehrer oder durch Referenzgruppeneffekte, das heißt die Abhängigkeit der individuellen Lernleistung und ihrer Bewertung von Mitschülern und Lernumfeld (bspw. Klassengrößen, Niveauunterschiede, soziales Umfeld) beeinflusst. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um systembedingte Unterschiede, sondern um Unschärfen, die nur begrenzt verallgemeinerbar zu erfassen und ausgleichbar sind und zudem durch die Breite der Erkenntnisgrundlage der Abiturnote zum Teil ausgeglichen werden. Diese sind -- in den für Prüfungsbewertungen geltenden Grenzen (vgl. hierzu BVerfGE 84, 34 [50 ff.]) -- als in der Natur jeder auf Qualifikationsbewertungen beruhender Auswahlentscheidung liegend hinzunehmen.
| |
Hiervon unterscheidet sich das länderübergreifende Vergleich ![]() ![]() | |
(b) Der Verzicht auf Mechanismen zum Ausgleich kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass solche Unterschiede Folge der verfassungsrechtlich garantierten Bundesstaatlichkeit und der Kompetenzordnung des Grundgesetzes seien (vgl. Bode, WissR 46 [2013], S. 348 [365 f.]). Aufgrund der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder im Schulwesen (Art. 30, 70 GG) können Studienbewerber zwar nicht aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Angleichung der landesspezifischen Regeln des Schulrechts verlangen, wenn diese im Bundesvergleich zu schlechteren Abiturergebnissen führen. Denn innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs sind die Landesgesetzgeber -- unbeschadet bestehender Abstimmungsbemühungen im Rahmen der Kultusministerkonferenz -- nicht gehindert, voneinander abweichende Regelungen zu treffen. Hieraus folgt umgekehrt indessen nicht, dass das Hochschulzugangsrecht die in den Ländern erworbenen Abschlüsse -- trotz ihrer gerade auch aus den länderspezifischen Charakteristika der Bildungssysteme resultierenden Vergleichbarkeitsdefizite -- bei der Studienplatzvergabe ohne Weiteres zugrunde legen dürfte. Der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf gleiche Teilhabe verlangt, dass die Eignung für das Studium gleichheitsgerecht beurteilt wird und nicht die Hochschulzugangsberechtigung aus bestimmten Ländern entscheidet.
| |
(c) Soweit im Gesetzgebungsverfahren zum Hochschulrahmengesetz die Auffassung vertreten wurde, hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Abiturnoten könnten Defizite durch die Eröffnung zusätzlicher Chancen mittels der Kombination mehrerer Kriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen verhindert werden (vgl. ![]() ![]() | |
Der Notwendigkeit einer Bereinigung der Abiturnote kann auch nicht entgegengehalten werden, eine Übertragung der Landesquotenregelung auf das Auswahlverfahren der Hochschulen beschränke die Freiheit der Ortswahl und wirke sich negativ auf die Möglichkeiten einer heimatnahen Bewerbung aus (so BayVGH, Beschluss vom 20. März 2006 -- 7 CE 06.10175 --, NVwZ-RR 2006, S. 695 [697 f.]). Denn die Ortswahl genießt verfassungsrechtlich im Vergleich zur Gleichheitsgerechtigkeit der Bewerberauswahl nur einen nachrangigen Schutz (siehe oben 2 b bb).
| |
(d) Schließlich vermögen auch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und die praktischen Schwierigkeiten der Hochschulen den Verzicht auf einen Ausgleichsmechanismus für die Defizite in der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten nicht zu rechtfertigen.
| |
Der Gesetzgeber verfügt zwar gerade in Massenverfahren wie der Hochschulzulassung über einen Spielraum, zur notwendigen Praktikabilität und Einfachheit des Rechts Verallgemeinerungen in Form von Generalisierungen, Pauschalierungen oder Standardisierungen vorzunehmen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, dürfen dabei generalisierend vernachlässigt werden (vgl. BVerfGE 111, 115 [137]), auch wenn dies naturgemäß zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl. BVerfGE 84, 348 [359]; 100, 138 [174]; 103, 310 [319]; 113, 167 [236]; 126, ![]() ![]() | |
Ein Ausgleichmechanismus muss für die Hochschulen auch nicht mit praktisch nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten verbunden sein. Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber praktikable Mechanismen vorgesehen, die auf eine annähernde Vergleichbarkeit der Abiturnoten der Länder zielten. Auch für die Abiturbestenquote sieht das geltende Recht einen Ausgleich vor. Zwar mag es sein, dass die Übertragung des für die zentrale Studienplatzvergabe derzeit vorgesehenen Landesquoten-Prinzips für das Auswahlverfahren der Hochschulen an Grenzen stößt. Ein bestimmter Mechanismus ist aber von Verfassungs wegen nicht vorgegeben. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Regelung zu finden, die eine annähernde Vergleichbarkeit der Noten praktikabel ermöglicht, etwa durch eine Relationierung der Noten auf Zentralebene, auf die die Hochschulen dann zurückgreifen können. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Es reicht, zumindest eine annähernde Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Ländergrenzen hinweg herzustellen.
| |
(5) Zusammenfassend fehlt es für die Ungleichbehandlung, die in dem undifferenzierten Rückgriff auf die nominelle Abiturnote als Vergabekriterium liegt, angesichts der Vernachlässigung des länderübergreifenden Vergleichbarkeitsdefizits an einem einleuchtenden, belastbaren Sachgrund. Die unbereinigte Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote im Auswahlverfahren der Hochschulen stellt auch objektiv kein sachlich gerechtfertigtes Typisierungsmerkmal dar. Der unbereinigte Rückgriff auf Abiturnoten steht mit Blick auf das Gewicht der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Bewerberinteressen in einem erheblichen Missverhältnis zu den durch die Regelung erreichten Verfahrensvereinfachungen.
| |
Soweit sie keine Mechanismen zum Ausgleich der mangelnden länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten enthalten, sind Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe a des Staats ![]() ![]() | |
Dies gilt auch für die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Regelung in Schleswig-Holstein (vgl. § 4 Abs. 2 ZVS ZuAG), weil auch hier ein genereller Ausgleichsmechanismus fehlte.
| |
Die Verfassungswidrigkeit ergreift insoweit auch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe a, Abs. 3 Satz 2 HRG, auch in Verbindung mit der Verweisung in § 32 Abs. 3 Satz 4 HRG für die Vorauswahl. Auch wenn es sich bei der Bestimmung um Rahmenrecht handelt, das grundsätzlich den Ländern eine weitergehende eigenständige Ausfüllung erlaubt, hat der Gesetzgeber sich hier für eine abschließende Vollregelung entschieden. Das Bundesrecht erlaubt -- unbeschadet der Abweichungskompetenz der Länder (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG) -- nur in der Abiturbestenquote einen Ausgleich durch die Bildung von Landesquoten. Im Übrigen schließt es nach § 35 HRG eine unterschiedliche Behandlung von Abiturienten abhängig vom Land des Erwerbs der Hochschulreife aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2006 -- 7 CE 06.10164 --, juris, Rn. 11).
| |
dd) Für das Auswahlverfahren der Hochschulen bestimmen das Hochschulrahmengesetz und der Staatsvertrag 2008 verschiedene Kriterien, die von den Hochschulen für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber herangezogen werden können (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben a bis f HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben a bis f Staatsvertrag 2008). Unbeschadet der Frage ihrer Gewichtung im Verhältnis zueinander (siehe unten ee), sind diese Kriterien je für sich als Indikatoren für eine an der Eignung orientierte Auswahl von Verfassungs wegen vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Es bedürfte zum Teil jedoch weiterer gesetzlicher Maßgaben (siehe oben a cc).
| |
(1) § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben a bis f HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben a bis f Staatsvertrag 2008 bestimmen die Kriterien, die die Hochschulen für die Vergabeentscheidung heranziehen dürfen. Diese sind vom Grundsatz ![]() ![]() | |
Im Grundsatz gleichfalls tragfähig für eine gehaltvolle eignungsbezogene Auswahl sind Studierfähigkeitstests und von den Hochschulen durchzuführende qualifizierte Gespräche (Buchstaben c und e der Vorschriften). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass deren Aussagefähigkeit maßgeblich von ihrer Ausgestaltung abhängt und insbesondere Auswahlgespräche das Risiko tragen, durch unreflektierte subjektive Eindrücke überlagert zu werden und dann nicht die Gewähr einer hinreichenden Sachgerechtigkeit und Vergleichbarkeit ihrer Ergebnisse bieten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass sie hinreichend strukturiert sind, auf die Ermittlung der Eignung zielen und einer diskriminierenden Anwendung vorgebeugt wird. Entsprechendes gilt für das Kriterium der Berücksichtigung fachnaher Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten, das der Gesetzgeber den Hochschulen für die Auswahl eröffnet hat (Buchstabe d der Vorschriften). Auch hiermit lassen sich Anhaltspunkte für die Eignung zum Studium der Humanmedizin erfassen. Angesichts seiner Offenheit muss die Konkretisierung dieses Kriteriums jedoch in transparente Regeln eingebunden werden. Dies ist weder im Staatsvertrag 2008 selbst noch im entsprechenden Landesrecht, noch durch dortige Maßgaben für eine Konkretisierung durch die Hochschulen geschehen. Insoweit genügen die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
| |
(2) Das gilt im Wesentlichen sowohl für das Vorauswahlverfahren der Hochschulen als auch für das Auswahlverfahren selbst. ![]() ![]() | |
ee) Verfassungswidrig ist schließlich, dass der Gesetzgeber für die Auswahl der Bewerber im Auswahlverfahren der Hochschulen keine hinreichend breit angelegten Eignungskriterien vorgibt. Für eine gleichheitsgerechte Regelung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin muss im Gesamtgefüge der Zulassungsregelungen das Kriterium der Abiturnote in hinreichend gewichtigem Umfang durch andere Auswahlkriterien ergänzt werden.
| |
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, auf zentraler Ebene für die Eignung allein auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abzustellen (Verfahren der Abiturbestenquote), ergänzt um die Wartezeit und Vorabquoten. Demgegenüber soll das Auswahlverfahren der Hochschulen auch andere Eignungskriterien zur Geltung bringen können. Vorgesehen sind hier insbesondere Studierfähigkeitstests, einschlägige Berufsausbildungen und -tätigkeiten sowie Auswahlgespräche der Hochschulen (siehe oben dd).
| |
Die Öffnung des Auswahlverfahrens für eine solche Einbeziehung weiterer Kriterien liegt nicht allein in der freien Entscheidung des Gesetzgebers, sondern ist zur Gewährleistung einer gleichheitsgerechten Zulassung zum Studium in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich geboten. Die derzeitige Regelung bleibt hinter diesen Anforderungen zurück.
| |
(1) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber ein gleichheitsgerechtes Zulassungsverfahren zu schaffen. Dies verlangt bei einem Nachfrageüberhang eine Auswahlentscheidung, die grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber zu ermitteln.
| |
Zur Ermittlung der Eignung sind Abiturnoten ein aussagekräftiges Kriterium (siehe oben 2 a). Um eine dem Teilhabeanspruch ![]() ![]() | |
Dies gilt jedenfalls in einer Situation wie der jetzigen, in der die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die vorhandenen Humanmedizinstudienplätze um ein Vielfaches übersteigt, in der nur ein sehr kleiner Teil der Abiturienten zum Zuge kommt und in der sich die Abiturdurchschnittsnoten in einem solchen Ausmaß auf hohem Niveau angenähert haben, dass die im Dezimalstellenbereich verbleibenden Differenzen erheblich an Aussagekraft verlieren. Wenn bei einem Rückgriff auf die Abiturdurchschnittsnote nur diejenigen mit den allerbesten Noten unter kleinteiliger Differenzierung von Dezimalstellen Erfolg haben können, reicht der Rückgriff auf die Abiturnote als Auswahlkriterium nicht aus, um eine im Hinblick auf die Eignung gleichheitsgerechte Studienplatzvergabe zu gewährleisten. Es spricht dann alles dafür, dass sich insbesondere auch unter den zahlreichen Bewerberinnen und Bewerbern, die ebenfalls sehr gute Abiturnoten erzielt haben, die aber um Dezimalstellen schlechter sind, zahlreiche Personen befinden, die gleichermaßen oder gar besser für das Studium der Humanmedizin geeignet sind. In einer solchen Situation lässt sich anhand der Abiturnote nicht mehr mit hinreichender Sicherheit die Eignung feststellen und lassen die minimalen Unterschiede der Abiturnoten nicht mehr zuverlässig genug auf Unterschiede der Eignung schließen.
| |
Als derart enger Filter wird die Abiturdurchschnittnote auch den verschiedenen Aspekten, die die Eignung und Befähigung zum Studium der Humanmedizin ausmachen können, nicht hinreichend gerecht. Zu berücksichtigen ist hier, dass sowohl dieses Studium als auch die sich hieran anschließenden Betätigungsfel ![]() ![]() | |
Dies entspricht auch der hochschulpolitischen Diskussion. Der Wissenschaftsrat hatte in seinen Empfehlungen zur Reform des Hochschulzugangs aus dem Jahr 2004, die Ausgangspunkt für die gesetzliche Neuregelung durch die 7. HRG-Novelle waren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, BTDrucks 15/3475, S. 6 ff.), empfohlen, das Auswahlkriterium der Durchschnittsnote mit einem oder mehreren eignungsdiagnostischen Instrumenten zu kombinieren (vgl. dort S. 41). Die in den vorliegenden Normenkontrollverfahren eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass gerade die Tätigkeit als Arzt Anforderungen an die Berufsträger stellt, die sich nicht auf den Bereich allgemein-intellektueller Fähigkeiten beschränken, sondern daneben etwa besondere Kompetenzen in sozial-kommunikativer und empathischer Hinsicht erfordern (vgl. etwa die Stellungnahmen der Bundesärztekammer vom 10. Dezember 2014, S. 1, des Deutschen Hochschulverbands vom 4. September 2014, S. 10 f., des Marburger Bundes vom 4. September 2014, S. 3, und der Universität Oldenburg vom 25. August 2014, S. 4). Dass die Abiturnote insofern in die eine oder in die andere Richtung spezifische Aussagekraft hätte, ist nicht ersichtlich. Zu ähnlichen Erkenntnissen führte auch ![]() ![]() | |
(2) Der Gesetzgeber muss der begrenzten Aussagekraft der jeweiligen Auswahlkriterien Rechnung tragen. Da er im geltenden Recht die Abiturnote als zentrales Kriterium festgelegt hat, muss er deren begrenzte Aussagekraft durch Einbeziehung weiterer Kriterien berücksichtigen.
| |
Bei der Bestimmung der für die Auswahl maßgeblichen Kriterien hat er freilich einen sehr weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Ebenso wie es ihm obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Art das Abitur dabei Berücksichtigung finden soll, ist es grundsätzlich auch seine Aufgabe zu bestimmen, welche weiteren Kriterien er heranzieht. Die Frage steht in enger Wechselwirkung mit weiteren Fragen der Schulpolitik wie der Ausgestaltung des Schulwesens, der Zahl der Abiturientinnen und Abiturienten oder dem Niveau und der Aussagekraft der Noten. Ihre Entscheidung unterliegt insoweit primär politischer Verantwortung.
| |
Angesichts der unter den gegebenen Umständen nicht hinreichenden Aussagekraft der Abiturnoten ist der Gesetzgeber allerdings nicht völlig frei. Um eine gleichheitsgerechte Auswahl, die den verschiedenen Gesichtspunkten einer Eignung hinreichend Rechnung trägt, zu gewährleisten, muss er sicherstellen, dass, wenn er die Auswahl weithin auf das Abitur stützt, ergänzend auch andere Auswahlkriterien Anwendung finden. Diese Kriterien müssen von Verfassungs wegen nicht zwingend unabhängig von den Abiturergebnissen für sich allein Berücksichtigung finden. Sie müssen jedoch auf die Erfassung eigener Eignungsaspekte gerichtet und damit schulnotenunabhängig sein, und ihnen ![]() ![]() | |
(3) Zu der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gehört es auch zu entscheiden, wie und auf welcher Ebene solche weiteren Eignungskriterien bei der Studienplatzvergabe zur Geltung kommen. Ebenso wenig wie die Verfassung überhaupt Aussagen zu Zentralität und Dezentralität oder zur Bildung von Quoten enthält, genauso wenig schreibt sie vor, auf welcher Ebene und in welchem Verfahren Auswahlkriterien zur Geltung gebracht werden. Insoweit ergibt sich aus der Verfassung auch nicht, dass Kriterien, die die Abiturnote ergänzen, gerade im Rahmen eines Auswahlverfahrens der Hochschulen berücksichtigt werden müssen.
| |
Soweit der Gesetzgeber -- wie nach derzeitiger Regelung -- für die Berücksichtigung anderer Eignungskriterien als der Abiturdurchschnittsnote jedoch allein das Auswahlverfahren der Hochschulen vorsieht, richten sich entsprechende Anforderungen an dessen Ausgestaltung. Geboten ist insoweit, dass der Gesetzgeber die Hochschulen dazu verpflichtet, die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten zu vergeben, sondern zumindest ergänzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann zwar für die Vergabe eines Teils der Studienplätze auch im Auswahlverfahren der Hochschulen allein die Abiturdurchschnittsnote zulassen. Er muss dann jedoch sicherstellen, dass daneben für einen hinreichenden Teil der von den Hochschulen zu vergebenden Plätze mindestens ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung findet. Eingebettet in das Auswahlverfahren der Hochschulen, bei dem diese -- auch in Anknüpfung an von ihnen verantwortete Profilbildungen des Studiums (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG) -- zwischen verschiedenen, je ausgestaltungsfähigen Kriterien auswählen können, darf der Gesetzgeber dann davon ausgehen, dass bei Gesamtsicht die Eignungskriterien hinreichend breit angelegt sind.
| |
(4) Diesen Anforderungen genügt die derzeitige Rechtslage nicht. Weder das Hochschulrahmengesetz noch der Staatsvertrag ![]() ![]() | |
(a) § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages 2008 geben den Hochschulen einen Katalog von zulässigen Kriterien an die Hand und erlauben es ihnen, diese auch miteinander zu verbinden. Eine Verpflichtung zu einer Berücksichtigung zumindest eines auch schulnotenunabhängigen Kriteriums enthält die Regelung nicht. Sie verlangt vielmehr, dass der Abiturdurchschnittsnote bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Dies liegt im Gesamtgefüge der Zulassungsregelungen -- auch unter Berücksichtigung, dass bereits in der Abiturbestenquote allein auf die Abiturnote als Auswahlkriterium abgestellt wird -- noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Er muss dann aber sicherstellen, dass für einen hinreichenden Teil der von den Hochschulen zu vergebenden Plätze mindestens ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung findet. Das ist nicht der Fall. Soweit die Länder lediglich die Vorschriften des Staatsvertrages in ihr Recht inkorporieren, genügen sie damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
| |
(b) Die Rechtslage genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch in den Ländern nicht, die weitere Regelungen zur Umsetzung des Staatsvertrages getroffen haben.
| |
Dies gilt zunächst in den Fällen, in denen neben der Abiturdurchschnittsnote lediglich die Anwendung eines von den Hochschulen frei wählbaren zusätzlichen Auswahlmaßstabs aus dem gesetzlichen Kriterienkatalog vorgegeben wird (so § 2a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 HZG BW; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 BayHZG; § 4 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer ge ![]() ![]() | |
Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aber auch nicht, wenn die verpflichtende Anwendung nicht schulnotenbasierter Auswahlinstrumente zwar -- wie dies im Berliner Landesrecht der Fall ist (vgl. § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BerlHZG) -- gesetzlich vorgegeben ist, das Gesetz über das Erfordernis eines maßgeblichen Einflusses der Abiturnote hinaus jedoch keine Vorgaben enthält, die einen hinreichend gewichtigen Einfluss solcher Kriterien sicherstellen. Erforderlich ist vielmehr, dass bei einem hinreichenden Teil der zu vergebenden Plätze zumindest eines dieser Kriterien mit erheblichem Gewicht gesetzlich vorgegeben ist.
| |
4. Schließlich sieht der Gesetzgeber für einen Anteil von 20% der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze die Vergabe nach Wartezeit vor (Wartezeitquote). Auch insoweit genügen die maßgeblichen Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
| |
Die Bildung einer Wartezeitquote ist an sich verfassungsrechtlich zulässig, muss aber bestimmte Anforderungen erfüllen, um mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ver ![]() ![]() | |
a) Die Bildung einer Wartezeitquote ist an sich verfassungsrechtlich nicht unzulässig. Die darin enthaltene Differenzierung nach der Länge der Wartezeit lässt sich dem Grunde nach gegenüber dem Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen.
| |
aa) Zwar ist das Verstreichen einer Wartezeit für sich genommen kein sachgerechtes Zulassungskriterium. Insbesondere gibt es nicht ohne Weiteres über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers Auskunft. Der Gesetzgeber ist auch nicht etwa von Verfassungs wegen verpflichtet, in Gestalt der Wartezeitquote einen zusätzlichen Kompensationsmechanismus vorzusehen, der die hohen Zugangshürden in der Abiturbestenquote sowie aufgrund der maßgeblichen Berücksichtigung des Grades der Hochschulzugangsberechtigung im Auswahlverfahren der Hochschulen über die Wartezeitquote ausgleicht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, BTDrucks 15/3475, S. 10). Er kann im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis vielmehr auch ganz auf eine Zulassung nach Wartezeit verzichten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss nicht jeder grundsätzlich hochschulreife Bewerber den Anspruch auf Zulassung zu seinem Wunschstudium im Ergebnis tatsächlich realisieren können (siehe oben unter I 1 c). Der grundrechtliche Teilhabeanspruch erfordert bei der Bewerberauswahl im Rahmen der Studienplatzvergabe allein die zwingende Berücksichtigung der Eignung für das Studium und -- soweit prognostizierbar -- den Beruf, zu deren möglichst vollständiger Erfassung die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien geeignet sein müssen. ![]() | |
![]() | |
b) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin für einen Teil der Studienplätze nach dem Kriterium der Wartezeit ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die gegenwärtige Rechtslage genügt dem nicht.
| |
aa) Der Gesetzgeber darf die Wartezeit nur für einen begrenzten Anteil der Studienplätze als maßgebliches Vergabekriterium vorsehen. Denn diese wirkt sich negativ auf die Zulassungschancen in den anderen Hauptquoten aus und geht zu Lasten besser qualifizierter Bewerber in den anderen Quoten, die vorrangig auf die Eignung der Bewerber abstellen, wie derzeit die Abiturbestenquote und das Auswahlverfahren der Hochschulen. Die jetzige Bemessung der Quote ist noch verfassungsgemäß. Über den Anteil von 20% der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze hinaus darf der Gesetzgeber die Wartezeitquote jedoch nicht erhöhen.
| |
bb) Die bisherige Anknüpfung der Wartezeitberechnung an den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. allerdings zu der im Staatsvertrag 2016 vereinbarten Neuregelung dort Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Sie hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Die Regelung führt nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Belastung so genannter Langzeitbewerber im Verhältnis zu sogenannten Gelegenheitsbewerbern, die sich erst längere Zeit nach dem Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung zu einem Studium entschließen. Die Gruppe der in der War ![]() ![]() | |
cc) Als verfassungswidrig erweist es sich indessen, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt hat. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HRG und die landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages 2008 sind insoweit mit dem grundrechtlichen Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
| |
Ihre Ergänzungsfunktion kann die Wartezeitquote nur erfüllen, wenn die Wartezeit nicht übermäßig lange dauert. Denn eine zu lange Wartezeit wirkt dysfunktional. Studierende aus der Wartezeitquote weisen nach der derzeit langen Wartezeit durchschnittlich einen geringeren Studienerfolg auf und brechen ihr Studium häufiger ab als andere Studierende. So erreichen nach Auskunft von Professor Dr. Wolfgang Hampe (Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf) 40% der Wartezeitstudierenden und damit viermal so viele wie Studierende aus den übrigen Quoten das sogenannte Physikum, das heißt den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO), als Abschluss des ![]() ![]() | |
Sieht der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, ist er von Verfassungs wegen gehalten, die Wartedauer von vornherein auf ein mit Blick auf ihre negativen Folgen noch angemessenes Maß zu begrenzen. Die Bestimmung einer angemessenen Wartezeitgrenze ist Aufgabe des Gesetzgebers. Ihre Angemessenheit hängt auch von der näheren Ausgestaltung, etwa von der Verbindung mit Eignungselementen ab. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass eine reine Wartezeit von vier Jahren und mehr dysfunktional ist.
| |
Eine Regelung, welche die Dauer der Wartezeit begrenzt, enthält nur das Berliner Landesrecht (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BerlHZG). Die dort vorgesehene Begrenzung auf acht Jahre überschreitet die verfassungsrechtlich gebotene Grenze deutlich. Der Verzicht auf eine Limitierung der Wartedauer führt dazu, dass die Regelungen auch insoweit als nicht mehr gleichheitsgerecht zu erachten sind.
| |
dd) Für die Wartezeitquote fehlt es schließlich -- ebenso wie für die Abiturbestenquote -- an einer Rechtfertigung für die gesetzli ![]() ![]() | |
Zu beanstanden sind in diesem Zusammenhang -- wie bei der Abiturbestenquote -- nur die entsprechenden Landesgesetze, nicht aber das Bundesrahmenrecht. Denn dies sieht in § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG eine Ortswahlbegrenzung gerade nicht vor (siehe hierzu oben 2 b cc). Dagegen enthält die in Landesrecht überführte Regelung des Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des Staatsvertrages 2008 auch für die Wartezeitquote eine exklusiv wirkende Begrenzung der Ortswunschangaben. Zwar wird dem Bewerber in der praktischen Handhabung der Wartezeitquote die Möglichkeit der Zustimmung zu einer Verteilung auch an eine andere Hochschule als den sechs benannten eingeräumt. Dem landesrechtlich rezipierten Staatsvertrag lässt sich jedoch für die Wartezeitquote keine Befugnis zur Abweichung von der Ortswahlbegrenzung entnehmen.
| |
Aus der nachrangigen Bedeutung des Schutzes der individuellen Ortswahl ergibt sich zudem auch in der Wartezeitquote, dass die auf Art. 8 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages 2008 gestützte Vergabe der Studienplätze vorrangig nach dem Rang des Ortswunsches und erst nachrangig nach der Wartezeit mit verfassungsrechtlichen Anforderungen einer gleichen Teilhabe nicht vereinbar ist. Diese Vorschriften sind insoweit verfassungswidrig. Auf § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG lässt sich diese Praxis hingegen nicht stützen, so dass dieser insoweit nicht zu beanstanden ist (siehe oben 2 b cc).
| |
III.
| |
Art. 31 GG und der Vorrang des Hochschulrahmengesetzes als Bundesrecht stehen den landesgesetzlichen Vorschriften zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin überwiegend nicht entgegen.
| |
1. Der verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des Bundesrechts hat grundsätzlich die Nichtigkeit diesem widersprechender Normen des Landesrechts zur Folge (vgl. BVerfGE 26, 116 [135]). ![]() ![]() | |
a) Da es sich bei dem Hochschulrahmengesetz um fortgeltendes Rahmenrecht des Bundes handelt (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG), das nur ausnahmsweise in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten darf (vgl. Art. 75 Abs. 2 GG a.F.), ist auch bei seiner Auslegung die begrenzte Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu berücksichtigen, die im Zweifel dafür spricht, dass eine rahmengesetzliche Vorschrift auf eine Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 66, 270 [285]). Auch soweit kein Raum für eine landesgesetzliche Ausfüllung besteht, liegt ein Kollisionsfall nur vor, soweit landesgesetzliche Bestimmungen nicht so ausgelegt werden können, dass sie im Einklang mit dem Bundesrahmenrecht stehen. Ein derartiges Normverständnis ist dann als Ergebnis einer geltungserhaltenden verfassungskonformen Auslegung geboten, weil es eine Kollision von Landes- und Bundesrecht und damit die Nichtigkeit landesgesetzlicher Regelungen wegen Verstoßes gegen den Vorrang des Bundesrechts vermeidet (vgl. BVerfGE 112, 164 [182 f.]; 121, 317 [349]; stRspr).
| |
b) Da den Ländern im Zuge der Föderalismusreform auf dem Gebiet der Hochschulzulassung eine unbeschränkte Abweichungsbefugnis eingeräumt wurde (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG) und diese seit dem 1. August 2008 auch im Verhältnis zu dem als Bundesrahmenrecht fortgeltenden Hochschulrahmenrecht besteht (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG), ist ein Kollisionsfall dann nicht gegeben, wenn ein Land nach diesem Zeitpunkt von Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes abgewichen ist.
| |
Eine generelle Heilung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz eines Landes kann durch den späteren Hinzutritt der Abweichungsbefugnis der Lan ![]() ![]() | |
Erforderlich für eine wirksame Wahrnehmung der Abweichungsbefugnis ist, dass die Länder nach dem 1. August 2008 eine inhaltliche Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vorschrift getroffen und sich nicht auf rein redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt haben. Auch letztere können, wenn sie nach dem Stichtag für die Abweichungsbefugnis getroffen wurden, vom Bundesrecht abweichende landesrechtliche Regelungen verfassungskonform bestätigen. Um derartige Bestätigungen mit gesetzgebungskompetenzieller Legitimationswirkung handelt es sich jedoch nur, soweit die Landesgesetzgeber auch eine inhaltliche Neuregelung im unmittelbaren Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vorschrift getroffen und sich nicht auf rein redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt haben. Hieraus kann auf die Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis der Landesgesetzgeber nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG geschlossen werden.
| |
Ein darüber hinausgehender Ausdruck gesetzgeberischen Abweichungswillens oder gar die Zitierung derjenigen bundesrechtlichen Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, ist indessen von Verfassungs wegen im Rahmen des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG nicht geboten. Eine nach Art. 31 GG relevante Kollision liegt vielmehr schon dann nicht vor, wenn die Landesgesetzgeber inhaltlich die ihnen durch die grundgesetzliche Kompetenzordnung eingeräumte Abweichungsbefugnis in Anspruch ![]() ![]() | |
c) Eine Nichtigkeitswirkung kommt dem kollidierenden Bundesrecht letztlich nur zu, soweit es seinerseits kompetenzgemäß erlassen und auch sonst verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 98, 145 [159]; Huber, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 31 Rn. 12; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 34. Ed. 2017, Art. 31 Rn. 10).
| |
2. Nach diesen Maßstäben kollidiert Landesrecht mit Bundesrahmenrecht nur insoweit, als § 8a BerlHZG zur Regelung bei gleichem Rang in der Abiturbestenquote und der Wartezeitquote eine von § 32 Abs. 4 HRG abweichende Regelung vorsieht. Im Übrigen liegt eine zur Nichtigkeit der Norm führende Kollision mit Bundesrahmenrecht nicht vor.
| |
a) Die Regelungen zur Begrenzung der Wartezeit im Berliner Landesrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BerlHZG) und zur Landesquotenbildung im Auswahlverfahren der Hochschulen im -- zwischenzeitlich außer Kraft getretenen -- Landesrecht Schleswig-Holsteins (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZVS ZuAG) weichen zwar von den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes ab. Sie sind gleichwohl nicht bundesrahmenrechtswidrig, denn das Fehlen einer Begrenzung der Wartedauer in der Wartezeitquote und eines Mechanismus zum Ausgleich der unzureichenden bundesweiten Vergleichbarkeit der ![]() ![]() | |
b) Auch die vom Wortlaut der abschließenden rahmenrechtlichen Vorgaben zur Vorauswahl in § 32 Abs. 3 Satz 4 HRG abweichenden oder diese auch erweiternden Formulierungen in den Landesgesetzen Berlins, Hessens und Mecklenburg-Vorpommerns stellen keine nach Art. 31 GG relevante Abweichung dar, da sie restriktiv im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 4 HRG ausgelegt werden können. Dies betrifft § 8 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 BerlHZG ("Gewichtung von Fächern der Qualifikation"), § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ("studienrelevante außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können") und § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 und 5 HZG M-V ("in der Oberstufe erbrachte Leistungen" und "studienrelevante außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können").
| |
c) Weitere Kollisionen zwischen dem Hochschulrahmengesetz des Bundes und landesgesetzlichen Regelungen bleiben beanstandungsfrei, weil die betreffenden Länder von ihrer Abweichungsbefugnis durch gesetzliche Neuregelungen Gebrauch gemacht oder zum Teil auch Regelungen im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits zuvor vom Hochschulrahmengesetz abweichenden Vorschriften getroffen haben. Auch letztere können, nach dem Stichtag für die Abweichungsbefugnis getroffen, vom Bundesrecht abweichende landesrechtliche Regelungen verfassungskonform bestätigen. ![]() | |
![]() | |
Berlins (§ 8 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 1 Nr. 5 - 7 BerlHZG: "Vorbildungen auf Grund des erfolgreichen Besuchs eines besonderen studienvorbereitenden Kurses einer Schule oder Hochschule, auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens C 1) nachgewiesene bilinguale Sprachkompetenz und Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll"), Niedersachsens (§ 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 -- 4 NHZG: "Motivationserhebungen in schriftlicher Form, Auswahlgespräche und Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können") und Thüringens (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 4 und Satz 2 Nr. 3 - 5 ThürHZG: "Motivations- oder Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachspezifische Zusatzqualifikationen und das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen") | |
§ 32 Abs. 4 HRG enthält eine abschließende Vollregelung zur Behandlung von Fällen der Ranggleichheit in der Abiturbesten ![]() ![]() | |
Daher ist die Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 4 Abs. 3 Satz 4 HZG M-V ("vorrangige Auswahl desjenigen, der minderjährige Kinder erzieht"), die ausdrücklich nur für das Auswahlverfahren der Hochschulen getroffen ist, nicht zu beanstanden. Dagegen erweitert die Regelung in § 8a BerlHZG den Kriterienkatalog des § 32 Abs. 4 HRG auch im Hinblick auf die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote um ein weiteres Kriterium und verstößt insoweit gegen Bundesrahmenrecht. Dies ergibt sich aus der umfassenden Verweisung in § 8a BerlHZG auf § 8 BerlHZG, der neben dem örtlichen Auswahlverfahren auch die Studierendenauswahl in der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung regelt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, AH-Drucks 15/3766, S. 16 -- zu § 6 - und S. 19 - zu § 8a). Da seit Bestehen der Abweichungsbefugnis keine Änderung der Vorschrift mehr erfolgt ist, setzt sich die Bundesrahmenrechtswidrigkeit fort und es liegt ein Verstoß gegen Art. 31 GG vor. ![]() | |
1. Nach allem sind die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe in dem bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang der Humanmedizin mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die Angabe von Ortswünschen in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote beschränken und diese bei der Vergabe vorrangig vor der Abiturnote oder Wartezeit berücksichtigen, soweit sie die Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren zur Berücksichtigung eines von ihnen zu bestimmenden Grades der Ortspräferenz berechtigen, soweit sie im Auswahlverfahren der Hochschulen keine Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Landesgrenzen hinaus gewährleisten und dafür keinen Ausgleichsmechanismus vorsehen, soweit sie gegenüber den Hochschulen neben der Abiturnote nicht die verpflichtende Anwendung mindestens eines ergänzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums zur Bestimmung der Eignung sicherstellen und soweit sie die Wartedauer in der Wartezeitquote nicht zeitlich begrenzen. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht, soweit nicht durch Gesetz sichergestellt ist, dass die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren oder die Auswahl nach vorausgegangener Berufsausbildung oder -tätigkeit auf -- sei es auch durch die Hochschulen selbst -- standardisierte und strukturierte Weise erfolgt. Nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar ist auch, dass den Hochschulen im bayerischen und hamburgischen Landesrecht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen. Schließlich verstößt die Einführung eines zusätzlichen Kriteriums für die Fälle der Ranggleichheit in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote im Berliner Landesrecht (§ 8a BerlHZG) gegen abschließende bundesrahmenrechtliche Vorgaben und ist deswegen gemäß Art. 31 GG nichtig. Im Übrigen sind die zulässigerweise vorgelegten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar.
| |
2. Neben den landesgesetzlichen Bestimmungen, die entsprechende, die grundrechtlichen Gewährleistungen der Studienplatz ![]() ![]() | |
3. Hinsichtlich der Ortswahlbegrenzung und der Gestaltung der Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen -- mit Ausnahme des Verzichts auf einen Mechanismus zum Ausgleich der defizitären länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten -- sind hingegen ausschließlich die landesgesetzlichen Bestimmungen zu beanstanden (vgl. die durch Ratifikation in Landesrecht überführte Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des Staatsvertrages 2008), da das Hochschulrahmengesetz insoweit keine verpflichtenden Vorgaben enthält (vgl. § 32 Abs. 1 ![]() ![]() | |
4. Soweit die schleswig-holsteinische Regelung des § 4 Abs. 1 ZVS ZuAG zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, ändert dies nichts an ihrer Entscheidungserheblichkeit in den Ausgangsverfahren, so dass sie zulässiger Gegenstand der Normenkontrollverfahren bleibt und deswegen entsprechend zu beanstanden ist. Darüber hinaus werden die Entscheidungswirkungen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gemäß § 82 Abs. 1, § 78 Satz 2 BVerfGG auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Neuregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 HZG SH erstreckt (vgl. BVerfGE 99, 202 [216]; 104, 126 [150]; 120, 125 [166 f.]; 125, 175 [256]).
| |
5. Soweit die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, beschränken sich die Entscheidungswirkungen auf den Anwendungsbereich der Regelungen zur Studienplatzvergabe im Studienfach Humanmedizin. Nur insoweit waren diese Gegenstand der Vorlagebeschlüsse und der verfassungsrechtlichen Prüfung.
| |
II.
| |
Mit Ausnahme der gemäß Art. 31 GG zur Nichtigkeit führenden Abweichung in § 8a BerlHZG von den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes verbleibt es bei der bloßen Feststellung der Unvereinbarkeit der genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz. Zugleich wird deren begrenzte Fortgeltung angeordnet und den zuständigen Landesgesetzgebern die Neuregelung aufgegeben.
| |
1. Die bloße Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ist regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; 105, 73 [133]; 107, 27 [57]; 117, 1 [69]; 122, 210 [245]; 126, 400 [431]; 138, 136 [249 Rn. 286]; ![]() ![]() | |
2. Danach ist im vorliegenden Fall die Beschränkung auf eine Unvereinbarkeitserklärung geboten. Denn die Nichtigerklärung der genannten Vorschriften zur Studienplatzvergabe in Numerus clausus-Fächern hätte einen regelungslosen Zustand zur Folge, der zu erheblichen, die Belange der Studienplatzbewerber noch stärker belastenden Folgewirkungen führen würde. Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber über Gestaltungsspielräume bei der Entscheidung, wie er den gegenwärtigen verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Auch angesichts der Komplexität des Hochschulzulassungswesens ist ihm im Hinblick darauf ein angemessener Übergangszeitraum bis zu der erforderlichen Neuregelung einzuräumen (vgl. insoweit bereits BVerfGE 43, 291 [321]). Der Senat hält insoweit eine Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für geboten, für die er einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 als angemessen erachtet. Die Länder sind verpflichtet, bis spätestens dahin Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen, wenn und soweit der Bund bis dahin nicht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG) Gebrauch gemacht hat.
| |