1. Bearbeitung
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A. Tschentscher |
2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
BVerfGE 145, 106 - Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften
BVerfGE 107, 218 - Beamtenbesoldung Ost I
BVerfGE 55, 72 - Präklusion I
BVerfGE 52, 277 - Tanzveranstaltungen
BVerfGE 50, 57 - Zinsbesteuerung
BVerfGE 36, 321 - Schallplatten
BVerfGE 34, 9 - Besoldungsvereinheitlichung
BVerfGE 26, 116 - Besoldungsgesetz
BVerfGE 21, 209 - Auslegung einfachen Rechts
BVerfGE 19, 101 - Zweigstellensteuer
BVerfGE 18, 121 - Fiskusprivileg
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
A. – I.
II.
III.
B.
I.
II.
1. a) Da das Grundgesetz die in Art. 96 Abs. 1 GG genannten f&uum ...
b) Ebensowenig läßt sich die verschiedene Besoldung de ...
c) Nachdem seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ...
d) Faßt man schließlich die Tätigkeit, die Leist ...
e) Für die höhere Besoldung der Richter des Oberverwalt ...
2. Nicht so eindeutig sprechen die folgenden Erwägungen f&uu ...
a) Zwar bedürfen alle Gerichtszweige gleichermaßen m&o ...
b) Ähnliches gilt für die Parallele im Aufbau der Verwa ...
c) Schließlich: Der – für eine besoldungsrechtli ...
3. Nach alledem ist es nicht zufällig, sondern konsequent, w ...
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