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Informationen zum Dokument  BVerfGE 129, 108 - Legislativstreit Schuldenbremse  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A. -- I.
II.
1. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antrag zulä ...
2. Der Antragsteller führt zur Begründung seines Antrag ...
III.
1. Der Deutsche Bundestag beantragt, den Antrag als unzuläss ...
2. Der Präsident des Bundesrates hat von einer Stellungnahme ...
3. Die Bundesregierung beantragt, den Antrag als unzulässig  ...
IV.
B.
1. Nach Art.  93 Abs.  1 Nr.  3 GG entscheidet das ...
2. Gemäß § 68 BVerfGG kann Antragsteller oder Ant ...
3. Die Beschränkung der Antragsberechtigung auf die jeweilig ...
a) Der in Art.  93 Abs.  1 Nr.  3 GG vorgesehene B ...
b) Auf Art.  19 Abs.  4 GG können sich die Antrags ...
c) Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nichts anderes. D ...
d) Der Rückgriff auf den Grundsatz der Bundesstaatlichkeit ( ...
4. § 68 BVerfGG ist keiner erweiternden Auslegung zugän ...
a) Der Wortlaut von § 68 BVerfGG gibt für eine Erweiter ...
aa) Die Regelung des § 68 BVerfGG beruht nicht auf einem Red ...
bb) Seitdem hat der (verfassungsändernde) Gesetzgeber die in ...
cc) Eine Antragsberechtigung der Landtage (und anderer Verfassung ...
b) Die Annahme einer Prozessstandschaft des Landtags kommt nicht  ...
aa) Wesen einer Prozessstandschaft ist es, dass fremde Rechte in  ...
bb) Eine Prozessstandschaft des Landtags für das Land liefe  ...
cc) Eine sinngemäße Anwendung der Regelungen zur Proze ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch: Sibylle Perler, A. Tschentscher
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