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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher | |||
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2. Das Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung eines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende Bedeutung. |
3. Es wird daran festgehalten, daß die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Sachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.![]() |
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5. Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlaßt. |
6. Kraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur vor Gericht. |
7. Dem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen, die Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen. |
8. Die Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten dienenden Ungehorsamstatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu meldenden Tatsachen der Behörde auf anderem Wege bekannt geworden sind. |
9. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersammlG. |
GG Art. 5, 8, 103 Abs. 1; StGB §§ 114, 125, 240; VersammlG §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 |
2. Strafsenat |
Urteil |
vom 8. August 1969 g.L.u.a. |
- 2 StR 171/69 - |
Landgericht Köln |
Gründe: | |
Um gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe (KVG), die am 24. Oktober 1966 in Kraft treten sollte, zu protestieren, veranstaltete der "Arbeitskreis Kölner Hochschulen" (AHK), eine Vereinigung von Studenten und Schülern, an diesem Tage um 13.30 Uhr einen "Sitzstreik", durch den der Straßenbahnverkehr an zwei wichtigen Kreuzungspunkten innerhalb Kölns blockiert wurde. Während die eine dieser Demonstrationen um 14.30 Uhr beendet war, dauerte die andere planwidrig an, bis es schließlich zum Einsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei kam. An der Vorbereitung und Durchführung der beiden Demonstrationen im vorgesehenen Rahmen waren der Angeklagte L. als Vorsitzender des AHK und der Angeklagte Lu. als Pressereferent des ASTA beteiligt. Die ![]() ![]() | 1 |
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I. | |
Daß das Landgericht die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs nicht als erfüllt angesehen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
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1. Zum Tatbestand des Aufruhrs (§§ 115, 114 StGB) führt das Landgericht aus, die von den Angeklagten geförderten Aktionen seien zwar gegen den Rat der Stadt Köln, also eine Behörde im Sinne des § 114 StGB gerichtet gewesen, sie hätten jedoch nicht die Nötigung zu einer Amts- oder Diensthandlung bezweckt, sondern ausschließlich erreichen sollen, daß den von den vorgesehenen Tariferhöhungen betroffenen Studenten Gelegenheit zu einem Vortrag ihrer Gegenvorstellungen gegeben werde. Nicht durch einen sog. Sitzstreik, sondern durch die vorzutragenden Argumente habe der rat der Stadt zur Änderung seiner Haltung veranlaßt werden sollen. Bei der Gewährung von Gehör handle es sich jedoch nicht um eine Amts- oder Diensthandlung im Sinne des § 114 StGB.
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Diese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet. Wenn § 114 StGB von Amtshandlungen spricht, so meint die Vorschrift damit nicht nur unmittelbar wirksame Sachentscheidungen, sondern alle Handlungen, die in den amtlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde fallen, auch wenn sie bloß der Vorbereitung einer bestimmten Sachentscheidung dienen (vgl. RGSt 54, 152 [163]). Dazu gehört auch die Anhörung von Interessen, mag sie nun geboten sein oder nicht. Obendrein widerspricht es sich, wenn das Landgericht und die ![]() ![]() | 5 |
Das Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen ist, läßt sich nicht einfach dadurch gewinnen, daß dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird. Solch isolierte Betrachtung ist verfehlt; der Vorgang ist stets im Zusammenhang mit dem vom Tatbestand vorausgesetzten Ziel des Handelns und in seinem Verhältnis zu der Person oder den Personen zu beurteilen, die betroffen oder beeinflußt werden sollen. Es genügt also nicht, daß eine zur Überwindung irgendeines Widerstandes geeignete Kraft entfaltet wird, sondern es kommt wesentlich auf die spezifische Eignung dieser Kraft im Sinne ihrer vom Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit an. Bei den im Vordergrund des Vorstellungsbildes stehenden Fällen einprägsamer Gewaltanwendung, wo es ganz einfach um das Niederringen oder Niederschlagen mit der blanken Faust oder unter Einsatz einer waffe geht, tritt das Wesentliche dieser Abhängigkeiten kaum ins Bewusstsein, und man bedarf ihrer nicht zur Beantwortung der Frage, ob das Vorgehen des Täters als Gewalt zu kennzeichnen sei. Das verführt leicht dazu, sie auch dort aus den Augen zu lassen, wo sie mit zunehmender räumlicher und zeitlicher Distanzierung der einzelnen Teile des dem Tatbestand einzuordnenden Vorgangs entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung gewinnen und wo es nicht damit getan sein kann, bloß das Inbewegungsetzen körperlicher Kraft mit der Zielrichtung auf irgendein Objekt festzustellen, sondern die zusätzliche Prüfung unerläßlich wird, ob die angewandte Kraft an der nach dem Tatbestand maßgeblichen Stelle noch Zwangswirkung aus ![]() ![]() | 6 |
Den Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit § 113 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Doch liegt auch darin kein Mangel, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte. Denn die Feststellungen liefern keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten ein Verhalten im Auge hatten und wollten, das als gewaltsamer Widerstand gegenüber den Polizeibeamten angesehen werden könnte. In dem vom AHK herausgegebenen Rundschreiben war ausdrücklich korrektes Verhalten verlangt und "freundlich träger Widerstand" als zweckmäßig bezeichnet. Provokationen, Beleidingungen und Angriffe auf die Polizei sollten unbedingt vermieden werden. Danach ![]() ![]() | 7 |
2. Auch die Nichtanwendung der Strafvorschrift über den Landfriedensbruch (§ 125 StGB) hält auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Nachprüfung stand. Dem Landgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß der in diesem Tatbestand angewandte Begriff der Gewalttätigkeit nicht einfach im allgemeinen Sinne mit Gewaltanwendung gleichgesetzt werden kann. Indessen geht es zu weit, wenn die Strafkammer insofern nicht nur ein aggressives, sondern, soweit es wie hier um ein rohes aggressives Verhalten mit einer unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben anderer für erforderlich hält. Zur Begründung dieser Meinung führt sie in erster Linie an: Aus § 125 Abs. 2 StGB, wo ausdrücklich nur das Plündern, Vernichten oder das Zerstören von Sachen, also ein besonders roher Angriff mit der Folge einer schwer wiegenden Substanzbeeinträchtigung, unter Strafe gestellt sei, ergebe sich, was der Gesetzgeber im Falle des § 125 StGB allgemein, also auch für Abs. 1, unter Gewalttätigkeit gegen Sachen verstanden wissen wollte. Andererseits aber folge aus der Ausdrucksweise des Abs. 1, wo von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen die Rede sei, also bei der Gewalttätigkeit nur hinsichtlich des Angriffsobjekts, nicht aber hinsichtlich der Art und Weise des Angriffs unterschieden werde, daß die Gewalttätigkeit gegen Personen einen ebenso rohen Angriff wie die gegen Sachen erfordere. Dieser Angriff müsse so erheblich sein, daß die körperliche Integrität der angegriffenen Person beeinträchtigt oder doch zumindesten deren Leib oder Leben unmittelbar gefährdet sei.
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Diese Ableitung ist schon in ihrem Ansatz verfehlt. Wie das Reichsgericht bereits in RGSt 5, 377 ausgesprochen hat, legt der Abs. 1 des § 125 StGB, welcher schon die bloße Beteiligung an ![]() ![]() | 9 |
Indessen ergibt schon der Aufbau des Tatbestandes, in dem der Zusammenrottung die Gewalttätigkeit als etwas Besonderes und Weitergehendes hinzugefügt ist, daß eine passive Resistenz wohl genügt, die vom Gesetz als Zusammenrottung bezeichnete unfriedliche Versammlung einer Menschenmenge hinreichend zu kennzeichnen, daß jedoch die Gewalttätigkeit, in der sich diese geballte Unfriedlichkeit entlädt, folgerichtig nur als aggressive Handlung zu verstehen ist. Eine im Einzelfall schon von der Zusammenrottung allein wegen des bedrohlichen Auftretens ausgehende Zwangswirkung ist noch keine Gewalttätigkeit. Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35 [37] für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des ![]() ![]() | 10 |
II. | |
Dagegen muß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch beider Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der Nötigung (§ 240 StGB) und des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG durchdringen.
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1. Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs aus § 240 StGB darauf gestützt, daß beide Angeklagte sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden hätten. Die rechtliche Prüfung dieser Begründung würde sich erübrigen, wenn die Anwendbarkeit des § 240 StGB ![]() ![]() | 12 |
2. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung hat das Landgericht unter Anwendung der für dieses Merkmal maßgebenden Formel des § 240 Abs. 2 StGB bejaht. Das ist grundsätzlich richtig. Die Formel gilt allgemein für alle tatbestandsmäßigen Fälle; sie ist auch anzuwenden, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird. Da aber die tatbestandliche Erweiterung, die zur jetzigen Fassung des § 240 StGB geführt hat, nur die Alternative der ![]() ![]() | 13 |
a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Rat der Stadt Köln von Rechts wegen gehalten gewesen sei, die Interessenvertreter der Studenten nicht nur vorher zu unterrichten, sondern sie auch in angemessener Weise zu hören, ehe er seine Zustimmung zu neuen, die Studenten erheblich mehr belastenden Tarifen erteilte. Schon dieser Ausgangspunkt ist verfehlt. Eine Rechtspflicht zum Gehör besteht von Verfassungs wegen nur im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG; BayVerfGHE 18, 140 [152]) und im übrigen nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers oder irgendeiner Organisation, von sämtlichen öffentlichen Stellen und Behörden vor jeglicher Maßnahme gehört zu werden, die den Einzelnen oder die seine Interessen wahrnehmende Organisation in diesen Interessen berührt, existiert nicht und kann auch gar nicht wünschbar sein, weil dadurch die Tätigkeit der Organe von Gesetzgebung und Verwaltung schon allein im Hinblick auf die Schwierigkeit einer Ermittlung des oder der berufenen Adressaten in ganz unerträglicher Weise erschwert und, was entscheidend ist, zum Nachteil des Ganzen behindert würde. Eine Anhörung solcher Art kann vielmehr immer nur eine Frage des politischen Taktes oder der politischen Klugheit sein. Sie wird oft im Sinne jenes freien Austausches von Meinung und Gegenmeinung liegen, der der Willensbildung im demokratischen Staat sein besonderes Gepräge gibt und in aller Regel auch dem Ausgleich von Gegensätzen und der Vermeidung von Härten, damit aber dem öffentlichen Frieden dienlich ist. Sie wird mitunter aber auch im öffentlichen Interesse um des Ansehens der von der Mehrheitsentscheidung des Volkes getragenen Organe willen zu meiden sein, wenn das Verlangen nach ihr sich in ungehörigen Formen kundtut, insbesondere mit der ![]() ![]() | 14 |
b) Die Strafkammer hat außerdem den Studenten nicht nur ein Demonstrationsrecht im Sinne gemeinsamer Kundgabe ihres Protestes gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife in öffentlichen Umzügen oder Versammlungen zugebilligt, sondern es für erlaubt gehalten, daß sie auf sich und ihre Interessen in massiver Form aufmerksam machten und dabei auch zur Blockierung des Straßenbahnverkehrs schritten. Die Strafkammer meint hierzu jedoch, es habe dabei fürs erste eine Unterbrechung des Straßenbahnverkehrs für die Dauer von einer Viertelstunde ausgereicht, um die gebotene Resonanz zu gewinnen. Erst wenn eine solche Demonstration im Sinne eines "Warnstreiks" keine Früchte getragen hätte, hätten die Studenten erlaubterweise zu einer länger dauernden Behinderung des Straßenverkehrs übergehen dürfen. Die Strafkammer hat demgemäß die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB allein in der Überschreitung der ihr angemessen erscheinenden Zeitdauer der Verkehrsbehinderung erblickt.
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Die Anerkennung eines solchen Demonstrationsrechts mit der vorn Landgericht offenbar nicht beachteten widersinnigen Folge, daß die Polizeibeamten beim Wegtragen der die Schienen besetzt haltenden Demonstranten bis zu einem mehr oder minder willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt rechtswidrig tätig geworden wären, ist abwegig. Niemand ist berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Andererseits kann sich daraus, daß mehrere oder viele einzelne zu gemeinsamer Aktion zusammentreten, kein qualitativer Umschlag im Sinne ![]() ![]() ![]() ![]() | 16 |
3. Hiernach braucht auf das Vorbringen der Revision, das sich gegen die Feststellungen zum Verbotsirrtum der Angeklagten richtet, nicht eingegangen zu werden. Denn das Rechtsmittel muß zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung auf jeden Fall deshalb durchgreifen, weil das Landgericht bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, indem es annahm, daß beide Angeklagten die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten.
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4. Den Freispruch des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG hat das Landgericht damit begründet, daß der Angeklagte von der Pflicht zur Anmeldung der Versammlung frei gewesen sei, weil die Polizei spätestens in den Mittagsstunden des 23. Oktober 1966 durch den Inhalt der u. a. auch in der Universität aushängenden Plakate alle Einzelheiten der beabsichtigten Veranstaltung erfahren habe und danach von ihren Befugnissen nach § 15 VersammIG Gebrauch machen konnte. Ein schon Informierter könne nicht mehr informiert werden und brauche es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlange. Hieran ändere es auch nichts, daß zwischen Kenntniserlangung durch die Polizei und dem Beginn der Sitzdemonstration nur 24 Stunden gelegen hätten, während die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe zu erfolgen habe. Denn die Einhaltung dieser Frist werde nicht für obligatorisch, sondern nur für wünschenswert angesehen, wie sich auch bei dem Verhalten der Polizei gegenüber einer vorausgehenden Schülerdemonstration gezeigt habe.
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Diese Erwägungen können die Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG nicht ausschließen. Sie verkennen das Wesen eines Ungehorsamstatbestandes, der ganz allgemein der Sicherung gewisser Meldepflichten dient und zur Gewährleistung rechtzei ![]() ![]() | 19 |
Auch sonst bestehen gegen die Anwendung dieser Strafvorschrift keine Bedenken. Sie bedroht den Veranstalter und Leiter mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, der eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt, und schließt sich an § 14 des VersammlG an, welcher vorschreibt, daß die Absicht, eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor den Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Gültigkeit des § 14 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bezweifelt worden (siehe u. a. Frowein, NJW 1969, 1081). Diese betreffen jedoch, soweit sie ernsthafter Erörterung wert sind (vgl. BVerwGE 26, 135 = NJW 1967, 1191), nur die gesetzliche Fristbestimmung, nicht die Anmeldepflicht überhaupt, der ohne die in § 14 bestimmte Frist immer genügt werden kann, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel auf Grund einer vorherigen Planung stattfinden soll. Andererseits liegt es nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf der Hand, daß die Anmeldepflicht nicht dadurch hinfällig werden sollte, daß die Frist von 48 Stunden vor Bekanntgabe nach den Umständen nicht einzuhalten ist oder daß gar die Bekanntgabe schon stattgefunden hat. Es würden deshalb auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Fristsetzung des §14 die Anmeldepflicht im sinne einer Pflicht zu unverzüglicher Meldung eines entsprechenden Vorhabens bestehen lassen. Bezeichnend ist, daß die Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG nicht das Unterlassen der ![]() ![]() | 20 |
5. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nötigung gelangen, so wird es zu beachten haben, daß die Annahme von Tatmehrheit im Verhältnis von § 240 StGB und § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG (so Anklage und Eröffnungsbeschluß) nicht in Betracht kommen kann. Es würde vielmehr Tateinheit gegeben sein. ![]() | 21 |
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