BVerfGE 38, 398 - Auslieferung II | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Jens Krüger | |||
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 19. Februar 1975 |
-- 2 BvR 449/74 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P .. -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Michael Ponsel, Amberg, Georgenstraße 1/II -- gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 1974 -- 2 AR 5/74 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: | |
I. | |
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wendet sich unter Berufung auf das Asylrecht als politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) gegen seine Auslieferung an die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen krimineller Delikte.
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1. Das Gemeindegericht in seinem Heimatort Subotica (Jugoslawien) hat den mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer am 12. März 1973 rechtskräftig zu einer Strafe von insgesamt drei Jahren und vier Monaten strengen Gefängnisses wegen versuchten und vollendeten Betrugs und dreifacher, in einem Falle fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Am 28. März 1973 reiste der Beschwerdeführer, dessen Paß eingezogen worden war, illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 2. April 1973 bei der Polizei in Donauwörth mit der Bitte um vorläufiges politisches Asyl bis zu seiner Auswanderung nach Australien.
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Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag, über den noch nicht entschieden worden ist, damit, er sei in Jugoslawien beim Bezirksgericht in Sremska Mitrovica angeklagt, während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im August 1971 monarchistische Wappen und ebensolche sowie national-serbische Parolen gemalt zu haben. Zwar sei er in erster Instanz vom Vorwurf "feindseliger Propaganda" nach Artikel 118 des jugoslawischen Strafgesetzbuches freigesprochen worden, man habe ihn aber vom 20. September bis zum 5. Dezember 1972 in Untersuchungshaft gehalten und zweimal wegen dieses Vorwurfs vernommen. In der Berufungsinstanz hätte er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten.
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Zur Vollstreckung der wegen Betrugs und Urkundenfälschung gegen ihn erkannten Strafe hat das jugoslawische Bundessekretariat für Gerichtsbarkeit und Organisation der Bundesverwaltung am 9. September 1974 um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht und zugleich die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes zugesichert, "d. h. daß im Bezug auf ihn nur jene Strafe vollstreckt wird, für welche die Auslieferung gefordert und bewilligt worden ist".
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Auslieferung des Beschwerdeführers durch Beschluß vom 31. Oktober 1974 für zulässig erklärt. Die Voraussetzungen für eine Auslieferung lägen nach den §§ 2 bis 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes (DAG) vor. Da Jugoslawien, soweit ersichtlich, den Grundsatz der Spezialität (§ 6 DAG) stets beachtet habe, sei die Befürchtung des Beschwerdeführers unbegründet, er werde nach seiner Auslieferung wegen politischer Straftaten verfolgt werden. Infolgedessen könne er sich nicht auf das Asylrecht eines politisch Verfolgten berufen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg macht der Beschwerdeführer geltend, er werde nach der Auslieferung in Jugoslawien aus den Gründen, die er in seinem Asylantrag dargelegt habe, politischer Verfolgung ausgesetzt sein, der er durch seine Flucht habe entgehen wollen. Von der Verurteilung durch das Gemeindegericht Subotica habe er erst erfahren, nachdem er in Auslieferungshaft genommen worden sei.
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Mit politischer Verfolgung müsse er auch wegen seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland rechnen. Hierzu wird im einzelnen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen.
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3. a) Nach der Äußerung des Bundesministers der Justiz vermitteln die bisherigen Erfahrungen den Eindruck, daß die jugoslawische Regierung im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Auslieferungsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf eine strikte Einhaltung der Spezialität achtet. Dem Bundesjustizministerium seien bisher lediglich zwei Fälle einer Verletzung dieses Grundsatzes durch jugoslawische Gerichte bekanntgeworden; beide seien ohne deutsches Zutun korrigiert worden. Die Bundesregierung sei aus zuverlässiger Quelle darüber informiert worden, daß die Hauptverhandlung des Gemeindegerichts Subotica am 12. März 1973 in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und die Verurteilung allein wegen krimineller Delikte ohne politischen Hintergrund erfolgt sei.
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b) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält den Beschwerdeführer nicht für einen politisch Verfolgten, weil die Zusicherung, daß gegen ihn nur jene Strafe vollstreckt werde, für die die Auslieferung gefordert und bewilligt wird, als ausreichende Garantie gegen politische Verfolgung anzusehen sei.
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II. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet; denn der Beschwerdeführer ist kein "politisch Verfolgter" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das ergibt sich aus den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den Auskünften des Bundesministers der Justiz:
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1. Danach ist er nicht als politisch Verfolgter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Bei seiner ersten Vernehmung nach der illegalen Einreise erklärte er am 2. April 1973 der Polizei, er habe schon immer in die Bundesrepublik kommen wollen. Gegen die Annahme, daß für diesen Wunsch die Angst vor politischer Verfolgung maßgeblich gewesen sei, könnte bereits sprechen, daß er Jugoslawien nicht alsbald nach der Anklage wegen feindseliger Propaganda verlassen, sondern das auf Freispruch lautende Urteil abgewartet hat. Obwohl er während der Untersuchungshaft vom 20. September bis zum 5. Dezember 1972 zweimal wegen des Vorwurfs "feindseliger Propaganda" vernommen worden sein soll, verließ der Beschwerdeführer Jugoslawien erst am 28. März 1973, nachdem er inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt worden war. Diese Taten und nicht politische Delikte waren im übrigen auch der Grund seiner Untersuchungshaft, wie sich aus dem Urteil ergibt, in dem ihm die Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
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Daß das Urteil vom 12. März 1973 in seiner Anwesenheit ergangen ist, ist den Urteilsgründen und der Information der Bundesregierung zu entnehmen. Der rein kriminelle (unpolitische) Charakter der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten wird von dem Beschwerdeführer nicht bestritten und durch die Nachforschungen der Bundesregierung bestätigt.
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2. Eine gewisse politische Aktivität hat der Beschwerdeführer offenbar erst nach seiner Flucht in die Bundesrepublik entfaltet, als er befürchten mußte, wegen illegaler Einreise wieder nach Jugoslawien abgeschoben zu werden.
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Zwar kann politisch Verfolgter auch sein, wer erst während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik die Tatsachen schafft, die eine politische Verfolgung in dem Land befürchten lassen, das die Auslieferung begehrt. Jedoch kann es sich hierbei nur um Ausnahmefälle handeln, an die ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist; denn es muß vor allem verhindert werden, daß Ausländer nachträglich die Voraussetzungen des Asylrechts nur schaffen, um den Schutz dieses Rechts für eine kriminelle Tat zu erschleichen (BVerfGE 9, 174 [181]). Politisches Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann nicht verlangen, wer nach der Auslieferung wirksamen Schutz vor politischer Verfolgung durch den Grundsatz der Spezialität genießt (BVerfGE 15, 249 [251]). Nach diesem Prinzip läßt § 6 DAG die Auslieferung nur zu, "wenn Gewähr dafür besteht, daß der Ausgelieferte in dem Staate, an den er ausgeliefert worden ist, ohne deutsche Zustimmung weder wegen einer vor der Auslieferung begangenen Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, zur Untersuchung gezogen, bestraft oder an einen dritten Staat weitergeliefert noch aus einem anderen, vor der Auslieferung eingetretenen Rechtsgrund in seiner persönlichen Freiheit beschränkt wird, es sei denn, daß er das Gebiet der ausländischen Regierung innerhalb eines Monats nach dem Tage seiner Freilassung nicht verläßt oder daß er, nachdem er es verlassen hat, zurückkehrt oder von einer dritten Regierung von neuem ausgeliefert wird".
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Das jugoslawische Bundessekretariat für Gerichtsbarkeit und Organisation der Bundesverwaltung hat in seinem Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich zugesichert. Zusätzlich wird die Bundesregierung die Auslieferung an die Bedingung knüpfen, daß dem Beschwerdeführer nach seiner endgültigen Freilassung aus dem Strafvollzug ohne Rücksicht auf entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen die Ausreise aus Jugoslawien gestattet wird, es sei denn, er würde nach seiner Auslieferung neue strafbare Handlungen begehen.
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3. Die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer gleichwohl unter Verletzung dieser Zusicherungen in Jugoslawien eine politische Verfolgung, insbesondere Repressalien während des Strafvollzugs zu befürchten habe, ist nicht hinreichend begründet. Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1959 (BVerfGE 9, 174 [181 ff.]) haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als der Auslieferungsverkehr mit Jugoslawien seit Jahren reibungslos verläuft und einen Umfang wie etwa im Verhältnis zu Belgien oder Frankreich angenommen hat (vgl. die Auslieferungsstatistik 1973, BAnz. vom 14. Januar 1975, S. 2). Dabei ist der Spezialitätsgrundsatz, soweit ersichtlich, stets gewahrt worden. In zwei Fällen, in denen er von unteren Gerichten übersehen worden war, ist von jugoslawischer Seite ohne deutsches Zutun für seine nachträgliche Berücksichtigung gesorgt worden. Mit einer entsprechenden Praxis kann auch in Zukunft gerechnet werden, weil Jugoslawien wegen der großen Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen, frei aus- und einreisenden jugoslawischen Gastarbeiter ein erhebliches Interesse an einem ungestörten Auslieferungsverkehr hat.
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Während früher aus der Zugehörigkeit zur "Mixed Service Organisation" (MSO) der britischen Streitkräfte die Gefahr politischer Verfolgung hergeleitet wurde, kehren heute nicht wenige jugoslawische Staatsangehörige, die aus den Diensten der MSO ausscheiden, freiwillig nach Jugoslawien zurück, ohne daß sie dort wegen ihrer Zugehörigkeit zur MSO politischer Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1971, Nr. 26 VIII 71, Abdruck Seite 8 mit weiteren Nachweisen).
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Daß den Zusicherungen, die Jugoslawien in bezug auf die Behandlung Ausgelieferter abgibt, vertraut werden kann, ergibt sich vor allem aus dem Abschluß eines Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 26. November 1970, der vom Bundestag mit Gesetz vom 2. Oktober 1974 (BGBl. II S. 1257) ratifiziert und der im Bundesgesetzblatt (1974 II S. 1258) bereits verkündet worden ist. In Artikel 25 dieses Vertrags ist die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes, insbesondere die Gewährleistung der Ausreisefreiheit ohne Rücksicht auf entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen binnen 45 Tagen nach der endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug, vereinbart worden. Der Auslieferungsvertrag tritt zwar nach seinem Artikel 40 erst 30 Tage nach dem bisher nicht vollzogenen Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, jedoch hat die Bundesregierung erklärt, sie werde die Auslieferung des Beschwerdeführers von einer Zusicherung entsprechend Artikel 25 des Vertrags abhängig machen.
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Somit kann der Beschwerdeführer nach der Strafverbüßung aus Jugoslawien ausreisen, falls er dies wünscht. Er kann dann über seine Behandlung während des Strafvollzugs frei berichten. Infolgedessen bietet der Spezialitätsgrundsatz im Falle des Beschwerdeführers auch Schutz gegen die von ihm befürchteten Repressalien, weil eine solche Mißachtung des Spezialitätsgrundsatzes den vor allem im jugoslawischen Interesse liegenden Auslieferungsverkehr gefährden würde. Nach alledem besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, daß der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Jugoslawien zur Verbüßung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe eine politische Verfolgung zu gewärtigen habe. Auf ein Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann er sich deshalb nicht berufen.
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(gez.) Dr. Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon | |
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