BVerfGE 74, 51 - Nachfluchttatbestände | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Jens Krüger | |||
2. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände), kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 26. November 1986 |
-- 2 BvR 1058/85 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B .. -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Emigholz, Repsoldstraße 49, Hamburg 1 -- gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 1985 -- OVG Bs VII 685/85 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände in den Schutzbereich des Grundrechts auf Asyl fallen.
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I. | |
1. Der Beschwerdeführer ist ghanaischer Staatsangehöriger und reiste im November 1980 in das Bundesgebiet ein. In seinem ersten Asylverfahren machte er einerseits geltend, er sei in den Verdacht geraten, zur Zeit der Militärregierung Acheampongs (1976-1978) Bedarfsgüter veruntreut zu haben, und deshalb habe ihn der Special Court, den Rawlings während seiner ersten Amtszeit (Juni-September 1979) eingesetzt habe, in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt. Andererseits trug er vor, er habe bereits 1979 zu dem engeren Kreis um Rawlings gehört und sich im Jahre 1980 auch in einem Camp ausbilden lassen, um eine erneute Machtergreifung von Rawlings vorzubereiten, weshalb ihm schwere Bestrafung gedroht habe; ihr habe er sich durch seine Flucht im November 1980 entzogen. Nach der Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, die bisher von ihm geltend gemachten Asylgründe hätten sich in der Zwischenzeit durch die Entwicklung in Ghana seit der erneuten Machtergreifung von Rawlings am 31. Dezember 1981 erledigt. Er gründe sein Asylbegehren nunmehr nur noch auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Mormonen, der er im Jahre 1981 beigetreten sei und die in Ghana als Spionageorganisation angesehen werde. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies seine Klage durch Urteil vom 15. März 1984 ab, die Berufung ließ es nicht zu (vgl. § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Asylverfahren [Asylverfahrensgesetz - AsylVfG] vom 16. Juli 1982 [BGBl. I S. 946], geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vom 11. Juli 1984 [BGBl. I S. 874]). Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 32 Abs. 4 AsylVfG) wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurück (32 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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2. Unter Berufung darauf, daß sich nunmehr die Lage in Ghana geändert habe, stellte der Beschwerdeführer im August 1984 einen Folgeantrag (§ 14 AsylVfG). Er machte geltend, ghanaische Exilorganisationen, insbesondere das Ghana Democratic Movement, hätten Ende März 1984 einen Putschversuch gegen das Regime von Rawlings unternommen. Seitdem würden alle Rückkehrer aus dem Bundesgebiet verdächtigt, zumindest Sympathisanten der Putschisten zu sein und strengen Verhören mit Übergriffen auf Leib und Leben unterworfen; dies müsse auch er befürchten, zumal er seit Mai 1984 Mitglied des Ghana Democratic Movement sei. Den Folgeantrag behandelte die Ausländerbehörde als unbeachtlich (§§ 14 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 AsylVfG); sie drohte dem Beschwerdeführer für den Fall, daß er nicht binnen zwei Wochen ausreise, die Abschiebung an (§ 10 Abs. 2 AsylVfG).
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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 10 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. In seinem Beschluß führte es aus, daß ein beachtlicher Folgeantrag nicht vorliege; die Sachlage habe sich nicht entsprechend den Erfordernissen der § 14 AsylVfG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Nach wie vor fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, daß zurückkehrende erfolglose Asylbewerber politischer Verfolgung ausgesetzt seien; dies gelte auch für Mitglieder der Exilorganisation Ghana Democratic Movement. Die Ausländerbehörde habe auch ohne Ermessensfehler davon abgesehen, dem Beschwerdeführer ungeachtet der Entscheidung über den Folgeantrag den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die ihm eingeräumte Ausreisefrist sei nicht zu kurz bemessen.
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Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er machte geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine beachtliche Änderung der Sachlage verneint, und überreichte als Beleg für seine Ansicht weitere Zeitungsberichte. Durch Beschluß vom 14. August 1985 wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Es nahm auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug und fügte ergänzend hinzu: Die bloße Mitgliedschaft im Ghana Democratic Movement begründe nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung durch das Regime in Ghana, denn sie werde von diesem nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft gewertet. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. Mai 1984 (OVG Bs VII 246/84) ausgeführt habe, sei schon zweifelhaft, ob das Regime das Ghana Democratic Movement überhaupt als gefährlichen Störfaktor ansehe; jedenfalls sei dem Regime hinreichend bekannt, daß gerade ein längerer Aufenthalt ghanaischer Staatsbürger im Bundesgebiet nur durch die Behauptung von Asylgründen zu erreichen sei und daß auch der Beitritt zum Ghana Democratic Movement vielfach lediglich diesem Zweck diene. Diese Einschätzung treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, der als ein Mann erscheine, der - gleichviel auf welche Weise - den Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen wolle, ohne jedoch das Schicksal eines politisch Verfolgten glaubhaft darlegen zu können. Es dränge sich auf, daß er dem Ghana Democratic Movement nicht aus einer der Demokratie verpflichteten Überzeugung beigetreten sei; er habe sein Heimatland gerade zu einer Zeit verlassen, als dort - während der Regierungszeit Dr. Limanns vom September 1979 bis Dezember 1981 - demokratische Zustände geherrscht hätten, und sein Asylgesuch mit seiner Zugehörigkeit zum engeren Kreis um Rawlings begründet. Seine Berufung auf die Mitgliedschaft in jener Exilorganisation sei lediglich ein weiteres Glied in einer ganzen Kette verschiedenster, nicht miteinander in Einklang zu bringender Argumentationen, mit denen er seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen wolle (Gerichtsverurteilung durch den von Rawlings eingesetzten Special Court - Strafdrohung wegen Vorbereitung der Machtergreifung von Rawlings - Übertritt zur Glaubensgemeinschaft der Mormonen und Spionageverdacht - Eintritt in die Exilorganisation des Ghana Democratic Movement).
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II. | |
1. Gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Würdigung seines Asylvorbringens sei nicht frei von Willkür. Zu Unrecht sehe das Oberverwaltungsgericht sein Vorbringen, daß er der Exilorganisation Ghana Democratic Movement aus politischer Überzeugung beigetreten sei, als nicht glaubhaft an. Es verkenne, daß ebenso wie viele andere ehemalige Anhänger von Rawlings auch er seine politische Position verändert haben könne. Er könne auch ohne führendes Amt in der Organisation herausragenden Einfluß auf deren Entscheidungen haben. Das Gericht hätte aufklären müssen, ob dies der Fall gewesen sei und er deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Ghana politische Verfolgung befürchten müsse.
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2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet; das Oberverwaltungsgericht habe ausführlich dargelegt, weshalb es dem Beitritt des Beschwerdeführers zum Ghana Democratic Movement keine asylerhebliche Bedeutung beimesse, ohne daß dies von Verfassungs wegen beanstandet werden könne. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme des 9. Senats mitgeteilt, der auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts zu den sog. Nachfluchttatbeständen verweist (BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]).
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3. Mit seiner Gegenäußerung macht der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm nicht unterstellt werden, er sei lediglich zur Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet dem Ghana Democratic Movement beigetreten. Ihm sei nämlich bekannt, daß ein solcher Beitritt die Aussichten seines Asylverfahrens nicht verbessern könne. Gerade hieraus ergebe sich aber, daß sein Beitritt nur aus echter politischer Motivation erfolgt sein könne; diese Wertung müsse sich auch den ghanaischen Behörden aufdrängen, so daß er durchaus im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung befürchten müsse. Diese Zusammenhänge habe das Oberverwaltungsgericht verkannt.
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B. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); das Verfahren gemäß §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 3 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO ist durch den angegriffenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts letztinstanzlich entschieden (vgl. BVerfGE 70, 180 [187]). Der Beschwerdeführer kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen: Bereits jetzt, nach Abschluß des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, droht ihm die Abschiebung (§ 10 Abs. 3 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO), die ihn den von ihm behaupteten Verfolgungen durch die ghanaischen Behörden aussetzen würde und damit irreparable Folgen hätte (vgl. BVerfGE 56, 216 [234]).
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I. | |
Der Beschwerdeführer beruft sich für die ihm bei seiner Rückkehr nach Ghana drohende Verfolgung auf Umstände, die er während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sog. selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Bei solchen Umständen kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur für - einem besonders strengen Maßstab unterliegende - Ausnahmefälle in Betracht gezogen werden (BVerfGE 9, 174 [181]; 38, 398 [402]; 64, 46 [59 f.]), weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt eine (drohende) politische Verfolgung, die durch selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände hervorgerufen wird, grundsätzlich nicht umfaßt.
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1. Der Sinngehalt der Vorschrift "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" läßt sich nicht aus deren knapper und lapidarer Formulierung allein bestimmen. Wird von deren Wortsinn eine bestimmte inhaltliche Ausdeutung nicht ausgeschlossen, ist dies für sich noch kein genügender Anhaltspunkt dafür, daß diese Deutung auch den Inhalt des vom Verfassungsgeber mit der Formulierung normativ Festgelegten zutreffend erfaßt. Um diesen zu ermitteln, muß festgestellt werden, was insgesamt als Sinn und Zweck der normativen Festlegung, die mit der gegebenen Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, gemeint war und ist. Dies findet bei der lapidaren Sprachgestalt, die Grundrechtsbestimmungen häufig eigen ist, nicht schon stets im Wortlaut einen ausreichenden Niederschlag, vielmehr ergibt sich der Sinngehalt vielfach erst aus einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung insbesondere der Regelungstradition und der Entstehungsgeschichte.
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Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft inhaltlich an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts an. Mit ihr sollte dasjenige als individuelles subjektives (und im Klagewege verfolgbares) Grundrecht ausgestaltet werden, was zur damaligen Zeit als Asyl und Asylgewährung begriffen wurde. Es sollte nicht hiervon unabhängig ein neues Rechtsinstitut geschaffen, vielmehr das bestehende und bekannte, im Völkerrecht wurzelnde Institut des Asylrechts aus einer Angelegenheit freien staatlichen Ermessens zu einem grundrechtlichen Rechtsanspruch des Asylsuchenden werden (vgl. BVerfGE 54, 341 [356]; auch BVerwGE 67, 184 [185]).
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a) Bei diesem Rechtsinstitut des Asyls, wie es seinerzeit praktiziert wurde und bekannt war, wurde grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen (drohender) Verfolgung und Flucht vorausgesetzt: Asyl wurde dem vor einer - bereits erlittenen oder ihm drohenden - Verfolgung Flüchtenden gewährt, um ihm angesichts einer für ihn höchst prekären oder ausweglosen Lage Schutz zu bieten.
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Dies war schon der Inhalt des sakralen, auf Asylstätten bezogenen Asyls gewesen, wie es im Altertum und später von der Kirche praktiziert wurde: Flüchtlinge waren vor ihren Verfolgern sicher, wenn sie eine geheiligte Stätte (Asyl) erreicht hatten, deren heiliger Charakter ein gewaltsames Wegholen von dort nicht zuließ (vgl. Wenger, Asylrecht, in: Reallexikon für Antike und Christentum, Bd. 1, 1950, Sp. 836 [vor A i.V.m. Sp. 837 ff. und 840 ff.]). Ebenso verhielt es sich mit dem ursprünglichen weltlichen Asyl, das bestimmten Plätzen, Gebäuden und Einrichtungen zukam, die zur "Freistatt" erklärt und besonders geschützt waren wie befriedete Gerichtsstätten, Häuser der Herrscher, vereinzelt auch Gesandtschaften (vgl. Bulmerincq , Das Asylrecht in seiner geschichtlichen Entwickelung beurteilt vom Standpunkte des Rechts und dessen völkerrechtliche Bedeutung für die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, 1853 [Neudruck 1970], S. 106-135 m. w. N.). An dem vorausgesetzten kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht änderte sich auch nichts mit der Zurückdrängung des kirchlichen und ursprünglichen weltlichen Asyls und dem Übergang zum staatlichterritorialen Asyl, das vornehmlich das Verhältnis der Staaten zueinander betrifft. Dieses im Völkerrecht wurzelnde Institut bezeichnet das Recht der Staaten, in ihrem Territorium einem Fremden, der vor dem Zugriff eines anderen Staates Zuflucht sucht, Schutz zu gewähren; es steht in engem Zusammenhang mit der Auslieferung. Seit der Zunahme zwischenstaatlicher Auslieferungsverträge und der Auslieferungspraxis, die mit dem wechselseitigen Ausbau geordneter - Rechts- und Verfahrensgarantien beachtender - staatlicher Rechtspflege einhergeht, erscheint dieses staatlich-territoriale Asyl vornehmlich als politisches Asyl: Es wird solchen fremden Staatsangehörigen oder Staatenlosen gewährt, die gegen die politische Ordnung ihres Heimat- oder des bisherigen Aufenthaltsstaates opponieren und vor dort ihnen drohender politischer oder strafrechtlicher Verfolgung Zuflucht suchen.
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Dieses staatlich-territoriale Asyl ist zwar im Völkerrecht nicht zu einem begrifflich präzis gefaßten und genau ein- und abgegrenzten Rechtsinstitut ausgebildet worden; dafür bestand kein Anlaß, denn das Recht der Staaten zur Asylgewährung wurde und wird als Bestandteil der den Staaten kraft ihrer Gebietshoheit ohnehin zustehenden Kompetenzen angesehen, die sie mit der Asylgewährung nur in bestimmter Richtung betätigen (vgl. Abendroth, Asylrecht, in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 1960, S. 89 [90]; vgl. auch BVerwGE 69, 323 [326 f.]). Wenn auch von daher nähere Ein- und Abgrenzungen des Asylrechts nicht veranlaßt waren, ist in der völkerrechtlichen Literatur aber doch durchgehend dessen Ausrichtung auf den Schutz von Flüchtlingen, d. h. solchen Personen, die vor Verfolgung fliehen, vorausgesetzt und meist auch in den Formulierungen präsent:
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So unterscheidet Robert v. Mohl (Die völkerrechtliche Lehre vom Asyle, in: ders., Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, Bd. 1, 1860, S. 752) bei der Handhabung des "völkerrechtlichen Asyles" diejenigen Staaten, "deren Grundsatz einer Seits unbedingte Aufnahme fremder Flüchtlinge ist, und welche anderer Seits die Auslieferung auf ein sehr geringes Maass beschränken", von denen, welche "zwar in der Regel Flüchtige zulassen, doch sich hierin Ausnahmen nach ihrem Gutbefinden im einzelnen Falle vorbehalten; politische Verbrecher jedoch niemals, gemeine nur in bestimmten schwereren Fällen ausliefern". Vgl. ferner Amann/Marquardsen (Asyl und Asylrecht, in: Rotteck/Welcker, Staatslexikon, 3. Aufl., Bd. 1, 1856, S. 787 [796-797]): "Ein Recht auf den Aufenthalt in dem Staate, zu dem er sich gewandt, hat der Flüchtige nicht. Überall kann ihn der Staat, in den meisten Ländern ein einzelner Zweig der Staatsverwaltung entfernen. Dies kann geschehen durch Ausweisung oder Auslieferung. Bei einer gewissen Classe strafbarer Handlungen wird jedoch ... von den meisten civilisirten Staaten höchstens der erste Weg, nicht auch die Auslieferung an den verfolgenden Staat für zulässig gehalten. Allein ein eigentliches Asyl als Recht des Flüchtlings selbst kann auch diese Nichtauslieferung politischer Angeschuldigter nicht genannt werden."
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A. W. Heffter (Das europäische Völkerrecht der Gegenwart, 6. Aufl., 1873) sagt zum Asylrecht: "Kein Staat ist schuldig, flüchtige Fremde bei sich aufzunehmen. Aber er darf ihnen aus Menschlichkeit Schutz und Aufenthalt gewähren ..." (§ 63, S. 130). Über Beschränkungen dieses Rechts heißt es wenig später: "Will ein Staat Flüchtlingen und insonderheit politischen Flüchtlingen eine Freistätte gewähren, so kann solches gemäß den allgemeinen gesellschaftlichen Verpflichtungen wider andere befreundete Staaten nur unter der Bedingung geschehen, daß die Flüchtlinge ihren Aufenthalt nicht etwa zu feindlichen oder verbrecherischen Unternehmungen gegen ihren seitherigen oder auch gegen einen dritten Staat benutzen" (§ 63 a, S. 133). Die allgemeine Umschreibung des Asylrechts, die K. Strupp gibt, lautet (Artikel: Das völkerrechtliche Asyl, in: Strupp, Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie, Bd. 1, 1924, S. 69): "Asyl bedeutet nunmehr einmal - als Konsequenz der Gebietshoheit eines Staates - das Recht eines unabhängigen Staates (nicht des Verfolgten!), den von einem anderen ... Staate Verfolgten mangels entgegenstehender Verträge Zuflucht auf dem Staatsgebiete unter, solange der Aufenthalt dauert, Befreiung von dem Zugriff der fremden Staatsgewalt zu gewähren." Hier tritt für das Asyl der Zufluchtsgedanke ausdrücklich hervor, der den Zusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl zwar nicht formell ausspricht, aber doch sachlich nahelegt bzw. impliziert. Bei v. Liszt/Fleischmann (Das Völkerrecht, 12. Aufl., 1925) wird das Asyl nur kurz erwähnt, bezeichnenderweise aber im Zusammenhang mit dem Recht der staatlichen Fremdenpolizei, bestimmten fremden Personen, den sog. "lästigen Fremden", den Eintritt in sein Gebiet zu verweigern: "Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche Personen zurückzuweisen. Und er hat das Recht, ihnen Asyl zu gewähren, soweit dadurch nicht die Sicherheit anderer Staaten gefährdet wird" (§ 20 III, S. 179). Auch hier ist der Zusammenhang von Verfolgung und Flucht bzw. Einlaßbegehren an der Grenze vorausgesetzt.
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Der Gedanke, daß das Asyl auch Verfolgungstatbestände, die erst vom Zufluchtsort aus geschaffen werden, erfassen könnte, ist in allen diesen Äußerungen fremd.
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b) Einen ausdrücklichen Niederschlag fand das Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht, als das Asylrecht in einigen deutschen Länderverfassungen nach 1945 erstmals als individuelles subjektives Recht des Asylsuchenden gewährleistet wurde. So lautet Art. 105 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (GVBl. S. 333):
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Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.
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In gleicher Weise nehmen Art. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 11. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), Art. 16 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (ABl. S. 1077) auf den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ausdrücklich Bezug. An diese Bestimmungen knüpfte der Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee an, in dessen Art. 4 Abs. 2 das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs allerdings zugunsten einer textlich kürzeren Fassung nicht mehr ausdrücklich hervorgehoben wurde (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee [bearbeitet von Bucher], 1981, Text S. 580 und Erläuterung S. 220 Fn. 93).
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Auch in den Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde das Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht zugrunde gelegt. Dies ergeben die übereinstimmenden Äußerungen der Mitglieder unterschiedlicher politischer Richtungen. Es handelt sich dabei nicht um Einzelauffassungen, die als solche ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben müssen, sondern um ein gemeinsam zugrunde gelegtes und zugrunde liegendes Verständnis (in diesem Sinne auch BVerwGE 69, 323 [326]).
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So äußerte der Abgeordnete Dr. Fecht (CDU):
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Durch Absatz 2: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" könnten wir genötigt werden, Faschisten, die in Italien politisch verfolgt werden, bei uns in unbegrenzter Zahl aufnehmen ... (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, Sten.Ber., 18. Sitzung vom 4. Dezember 1948, S. 217, r. Sp.).
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Dr. v. Mangoldt (CDU) erwiderte:
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dann müßte an der Grenze eine Prüfung durch die Grenzorgane vorgenommen werden. Dadurch würde die ganze Vorschrift völlig wertlos. (a.a.O., S. 217, r. Sp. unten).
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In der zweiten Lesung im Hauptausschuß sagte der Abgeordnete Renner (KPD):
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... Wer beansprucht dieses politische Asylrecht? Der Bürger eines anderen Staates, der nach Deutschland geflüchtet ist. Warum ist er nach Deutschland geflüchtet? ... Er verläßt jedenfalls sein Heimatland als Feind, als Gegner der dort herrschenden Staatsordnung ... (a.a.O., 44. Sitzung vom 19. Januar 1949, S. 581, r. Sp.).
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Der Abgeordnete Wagner (SPD) äußerte sich folgendermaßen:
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... Das Asylrecht setzt voraus ..., daß es sich nicht um einen Angehörigen der eigenen Nation dreht. Deswegen sucht er ja bei uns Asyl, Zuflucht. Dieser Begriff der Zuflucht heißt doch: Er kommt aus einem anderen Land geflüchtet und sucht bei uns Schutz und Unterkunft. Das ist doch der natürliche Begriff des Asyls und der Zuflucht ... (a.a.O., S. 582, r. Sp.).
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Und wenig später:
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...Wir wollen in diesem Grundrecht in Absatz 2 sagen: Der politisch Verfolgte kann zu uns kommen, er wird von uns beschützt, er hat Asyl ... (a.a.O., S. 583, li. Sp.).
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Dieses Verständnis hat seine Bestätigung auch in dem schriftlichen Bericht des Hauptausschusses für das Plenum des Parlamentarischen Rates gefunden (vgl. Parlamentarischer Rat, Bonn 1948/49, Schriftlicher Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949, S. 12, r. Sp.).
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Der hiernach auch im Parlamentarischen Rat für den Tatbestand des Asylrechts vorausgesetzte kausale Zusammenhang von Verfolgung und Flucht kann nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, daß der Parlamentarische Rat ungeachtet eines solchen Verständnisses schließlich für Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG die lapidar-kategoriale Formulierung gewählt habe, daß "politisch Verfolgte" (ohne irgendwelche Eingrenzung) Asylrecht genießen. Diese Formulierung diente zunächst lediglich dazu, das Asylrecht nicht auf bestimmte Kategorien politisch Verfolgter zu begrenzen und auch die in der Ostzone lebenden Deutschen einzubeziehen (vgl. Parlamentarischer Rat, Ausschuß für Grundsatzfragen, Sten. Prot. [maschinenschriftlich], 4. Sitzung vom 23. September 1948, S. 35-40; auch abgedruckt bei H. Kreuzberg, Grundrecht auf Asyl, 1984, S. 24-32). Später hielt man an ihr fest, um das sog. "absolute" Asylrecht festzulegen, d. h. die Asylgewährung nicht auf politisch Verfolgte einer bestimmten politischen Gesinnung zu begrenzen, etwa nur auf solche, die wegen ihres Eintretens für Freiheit, Demokratie, soziale Gerechtigkeit oder den Weltfrieden politische Verfolgung erlitten hatten oder befürchten mußten (vgl. Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, Sten.Ber., 18. Sitzung vom 4. Dezember 1948, S. 217, r. Sp. [Dr. Schmid, SPD] sowie 44. Sitzung vom 19. Januar 1949, S. 581-584). Gerade und allein hierauf bezog sich auch die Äußerung im Parlamentarischen Rat, daß die Asylgewährung "immer eine Frage der Generosität" sei (vgl. Parlamentarischer Rat, a.a.O., 18. Sitzung vom 4. Dezember 1948, S. 217, r. Sp. [Dr. Schmid, SPD]). Mit der lapidarkategorialen Formulierung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG war zu keinem Zeitpunkt die Absicht verbunden, ein Rechtsinstitut Asyl zu schaffen, das über das bisher bekannte hinausgehen sollte.
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c) Der in dieser Weise näher bestimmte Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG steht zu der humanitären Intention, die der Asylrechtsgewährung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 54, 341 [360]), nicht in Widerspruch, fügt sich ihr vielmehr ein. Diese humanitäre Intention ist darauf gerichtet, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Das ist bei politisch Verfolgten, die etwa um ihrer Freiheit, ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit willen aus ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat fliehen müssen, erkennbar der Fall. Demgegenüber ist bei den Nachfluchttatbeständen im Zeitpunkt ihres Entstehens eine solche ausweglose Lage gerade nicht gegeben.
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Eine Ausdehnung des Asyltatbestandes generell auf Nachfluchttatbestände würde der humanitären Zielsetzung der Asylrechtsgewährung nur scheinbar entsprechen. Das Asylrecht würde dadurch zu einem Einwanderungsrecht für jedermann verfremdet. Der Ausländer oder Staatenlose könnte sich durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus ein grundrechtlich verbürgtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erzwingen. Mit einer solchen Erweiterung würde die humanitäre Intention der Asylrechtsgewährung nicht etwa bestätigt oder gefestigt, sondern entleert.
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2. Dieser Auslegungsbefund ergibt, daß das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 341.85 -; vgl. auch BVerwGE 55, 82 [84-86]; 68, 171 [174 f.]; vgl. aber andererseits BVerwGE 69, 323 [326]) - grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Es ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Eine Erstreckung auf Nachfluchttatbestände kann somit nur insoweit in Frage kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist.
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Deren Grundlage ist eine Änderung des politischen Regimes im Heimatland (oder der dortigen Strafgesetze o. ä.) in der Weise, daß nunmehr dem aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Staatsangehörigen für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht (z. B. wegen seiner früher dort gezeigten politischen Haltung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer nunmehr im Heimatstaat verfolgten Gruppe).
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Bei solchen objektiven Nachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinn gar nicht vorliegt. Aber es liefe Sinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention zuwider, in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen: Die Verfolgungssituation ist ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden - in Anknüpfung an frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale; es erschiene unzumutbar, ihn zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm das Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so die bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung erreichen kann.
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b) Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sog. selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände), ist hingegen größte Zurückhaltung geboten:
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Ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist hier nicht gegeben. Der Verfolgungstatbestand wird - anders als bei den vorgenannten objektiven Nachfluchttatbeständen - vom Ausländer selbst aus eigenem Willensentschluß, und ohne daß ein Risiko damit verbunden wäre, hervorgerufen. Das muß zwar nicht notwendig dazu führen, solche Tatbestände von vornherein und ausnahmslos von der Asylerheblichkeit auszuschließen. Ihre Anerkennung als Asylgrund im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann aber, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher betont hat (vgl. BVerfGE 9, 174 [181]), nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Dies gilt ebenso in materieller Hinsicht wie für die Darlegungslast und die Beweisanforderungen.
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Hieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, daß eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen.
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Für die hier in Frage stehende Fallgruppe einer exilpolitischen Betätigung und Zugehörigkeit zu Emigrantenorganisationen folgt daraus, daß eine Asylrelevanz solcher Aktivitäten grundsätzlich ausscheidet. Eine Ausnahme kann dann in Frage kommen, wenn vom Asylbewerber hinreichend dargetan oder sonst erkennbar ist, daß diese Aktivitäten sich als Fortführung einer entsprechenden, schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen.
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c) Bei alledem darf nicht übersehen werden, daß das Asylrecht im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt. Steht jemandem das Asylgrundrecht nicht zu, ist keineswegs ausgeschlossen, daß ihm - etwa nach Maßgabe der Regelungen des Ausländergesetzes, die insoweit teilweise weite Ermessensspielräume einräumen - ein Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zuerkannt wird. Gerade in Fällen, in denen - ungeachtet des Fehlens der Asylberechtigung - die Gewährung eines gesicherten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus politischen oder anderen Gründen sich nahelegen mag, stehen diese Möglichkeiten offen. Und gegenüber der Abschiebung in einen Staat, von dem ihm politische Verfolgung droht - oder einen Drittstaat, der ihn in einen solchen Staat möglicherweise ausliefert -, besteht für jeden Ausländer Schutz nach Maßgabe von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559), § 14 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), möglicherweise auch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686). Diese gesetzlichen, teilweise auch völkerrechtlich begründeten Rechtsbindungen sind selbstverständlich auch in allen Fällen von Nachfluchttatbeständen, die der Asylrelevanz ermangeln, zu beachten.
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II. | |
Nach den dargelegten Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der vom Beschwerdeführer angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Betätigung handelt es sich um einen bestimmt gearteten selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand. Umstände, nach denen ein Nachfluchttatbestand dieser Art ausnahmsweise als asylbegründend in Betracht kommen kann, liegen nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vor. Diese ergeben keinerlei Anhaltspunkt dafür, die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers stelle sich als Fortführung einer entsprechenden, schon während seines Aufenthalts in Ghana vorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung dar. Vielmehr war bei ihm nach dem festgestellten Sachverhalt eine ernsthafte politische Überzeugung vor seiner Einreise ins Bundesgebiet nicht erkennbar. Für eine weitere Prüfung in asylrechtlicher Hinsicht bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
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Nach alledem kommt es für die Asylberechtigung des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, ob und unter welchen Voraussetzungen das Regime in Ghana die Mitgliedschaft und Betätigung in der Organisation Ghana Democratic Movement als Ausdruck politischer Gegnerschaft werte und ob der Beschwerdeführer nur als einfaches Mitglied dieser Organisation anzusehen sei, nicht mehr an. Schon aus diesem Grunde - aber auch unabhängig davon - kann die Rüge des Beschwerdeführers, jene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts sei nicht frei von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht durchgreifen.
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Auch ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, daß das Oberverwaltungsgericht die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde als rechtmäßig angesehen hat; denn es ist in seinen Darlegungen über die Asylberechtigung des Beschwerdeführers willkürfrei davon ausgegangen, daß ihm von dem Regime in Ghana politische Verfolgung nicht drohe.
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C. | |
Diese Entscheidung ist mit 7 Stimmen gegen eine Stimme ergangen.
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(gez.) Zeidler, Dr. Dr. h. c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof | |
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