1. Art. 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern und Art. 7 Abs. 1 des bayerischen Volksschulgesetzes binden bei verfassungskonformer Auslegung den Unterricht in Klassen mit Schülern verschiedener Konfession und Weltanschauung nicht an die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse.
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Unter den Grundsätzen im Sinne dieser Bestimmungen sind in Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle andersdenkender die Werte und Normen zu verstehen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (im Anschluß an den Beschluß vom 17. Dezember 1975 - BVerfGE 41, 29).
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2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, in Gemeinschaftsschulen Klassen aus Schülern desselben Bekenntnisses auf freiwilliger Grundlage zu bilden, falls dadurch andere Schüler nicht benachteiligt werden.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 17. Dezember 1975
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-- 1 BvR 428/69 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1-19 - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Erwin Fischer, Ulm, Hirschstraße 14 - gegen 1. Artikel 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 in der Fassung vom 22. Juli 1968, 2. Artikel 7, 8 und 9 Satz 2 des bayerischen Volksschulgesetzes vom 17. November 1966 in der Fassung vom 13. Dezember 1968, 3. den Beschluß des Landtags des Freistaates Bayern vom 10. Dezember 1968 über die Zustimmung zu dem am 7. Oktober 1968 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1974, soweit Artikel 6 §§ 1 bis 4 in Betracht kommen, 4. den Beschluß des Freistaates Bayern vom 10. Dezember 1968 über die Zustimmung zu dem am 7. Oktober 1968 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern zur Änderung des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924, soweit Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 bis 5 in Betracht kommen.
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Entscheidungsformel:
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1. Artikel 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in des Fassung des Gesetzes zur Änderung des Artikel 135 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 22. Juli 1968 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 235) und Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Volksschulgesetzes vom 13. Dezember 1968 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 402) sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. -- I. | |
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Einführung der "gemeinsamen Schule" als einer einheitlichen Schulform für die öffentlichen Volksschulen in Bayern aufgrund der Verfassungsnovelle vom 22. Juli 1968.
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1. Vor Inkrafttreten der angegriffenen Vorschriften war das bayerische Volksschulwesen durch den Vorrang der Bekenntnisschule bestimmt. Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (GVBl. S. 333) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VoSchG) vom 17. November 1966 (GVBl. S. 402) waren Volksschulen grundsätzlich Bekenntnisschulen. Gemeinschaftsschulen wurden nur an Orten mit bekenntnismäßig gemischter Bevölkerung auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingerichtet. Gemäß Art. 9 Abs. 1 VoSchG waren die Schüler in den "christlichen Gemeinschaftsschulen" nach christlichen Grundsätzen zu unterrichten und zu erziehen. Auch bei Existenz einer Gemeinschaftsschule verpflichtete das Bayerische Konkordat vom 29. März 1924 (GVBl. 1925 S. 53) und der Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 (GVBl. 1925 S. 61) auf Antrag der Eltern zur Einrichtung von Konfessionsschulen sogar dann, wenn ein geordneter Schulbetrieb nur in der Form der ungeteilten Schule möglich war.
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2. a) Aufgrund eines Volksentscheids wurde Artikel 135 der Bayerischen Verfassung (im folgenden: BV) durch das Gesetz zur Änderung des Art. 135 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 235), das am 1. August 1968 in Kraft trat, geändert und wie folgt gefaßt:
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"Art. 135
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Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz."
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Ferner bestimmt der fortgeltende Art. 136 Abs. 1 BV:
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"Art. 136
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(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
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(2) bis (5)..."
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Durch das Gesetz zur Änderung des Volksschulgesetzes vom 13. Dezember 1968 (GVBl. S. 402) erhielten die Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 17. November 1966, soweit sie hier von Bedeutung sind, folgende Fassung:
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"Art. 7 Gemeinsame Volksschule
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(1) In den öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) werden die Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Für Kinder, die keinem christlichen Bekenntnis angehören, gilt Art. 136 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung.
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(2) In Klassen mit Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber hinaus den besonderen Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen.
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Die Lehrer sind frei verwendbar, jedoch soll bei der Auswahl auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
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Art. 9 Klassenbildung
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Klassen und Unterrichtsgruppen werden vom Schulamt nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen gebildet. Unter Beachtung dieser Erfordernisse werden vom Schulleiter Schüler gleichen Bekenntnisses einer Klasse zugewiesen, wenn für den Schülerjahrgang zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet worden sind und die Erziehungsberechtigten zustimmen. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine solche Klasse besteht nicht."
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b) Die oben genannten Kirchenverträge waren zuvor durch den Vertrag vom 7. Oktober 1968 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und durch den Vertrag vom 7. Oktober 1968 zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zur Änderung des Kirchenvertrags vom 15. November 1924 dementsprechend modifiziert worden. Beiden Änderungsverträgen stimmte der Bayerische Landtag am 10. Dezember 1968 zu. Sie wurden am 20. Dezember 1968 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 398 und 401) bekanntgemacht.
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Durch den Änderungsvertrag Bayerns mit dem Heiligen Stuhl erhielt u. a. Artikel 6 des Bayerischen Konkordates folgende Fassung:
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"Artikel 6
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§ 1
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Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
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§ 2
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§ 3
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Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
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§ 4
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In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
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§ 5 und § 6..."
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Durch den Vertrag Bayerns mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wurden u. a. folgende Bestimmungen des Kirchenvertrags von 1924 neu gefaßt:
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"Art. 5
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(I) Im Hinblick auf den christlichen Charakter der Volksschulen in Bayern wird der Staat für eine entsprechende Ausbildung der Lehrer Sorge tragen und in den Studienordnungen in ausreichendem Maße die theologische und religionspädagogische Ausbildung gewährleisten.
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(II) bis (IV)...
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Art. 9
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(I) Das Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
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(II) In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses.
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(III) Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
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(IV) In Klassen, die von Schülern verschiedene Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
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(V) Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
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(VI) ..."
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c) Schon am 9. November 1967 hatten sich die römisch-katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern auf "Leitsätze für den Unterricht und die Erziehung nach gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse" geeinigt und diese in den jeweiligen kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht (Amtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern 1967 S. 213; Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising 1967 S. 452). Die Leitsätze erachten als Basis für die Gestaltung der schulischen Bildung und Erziehung nach gemeinsamen christlichen Grundsätzen die der ganzen Christenheit gegebene Bibel mit den zehn Geboten und dem Vaterunser, das Apostolische und das Nizäische Glaubensbekenntnis. Von diesen Grundlagen aus ergäben sich mannigfaltige Konsequenzen für den schulischen Alltag, wie näher dargelegt wird. Zwar müßten die Lehrer jeder Konfession bei der Gestaltung des Unterrichts auf ihnen wichtige und liebe religiöse Themen verzichten. Diese Beschränkung lasse aber gleichzeitig die zentralen Glaubenssätze klar hervortreten und erleichtere den Schülern die Erkenntnisse des gemeinsamen Glaubensgutes.
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Der Veröffentlichung der Leitsätze im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche wurde eine Vorbemerkung vorangestellt, in der es abschließend heißt:
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"Die Leitsätze beschränken sich auf das Verhältnis der christlichen Bekenntnisse zueinander. Wir sind uns bewußt, daß die Toleranz, die beide Konfessionen gegenseitig zu üben haben, sich auch gegenüber den Schülern bewähren muß, die weder der römischkatholischen noch der evangelisch-lutherischen Kirche angehören."
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II.
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Die Beschwerdeführer sind in Bayern wohnhafte Eltern und deren Kinder. Sie wenden sich gegen Artikel 135 Satz 2 BV n.F. sowie gegen Artikel 7, 8 und 9 Satz 2 VoSchG n.F.
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Die Beschwerdeführer zu 4 a bis c), 5 a) bis c), 11 a), 12 a) bis d) und 15 a), die römisch-katholischen Bekenntnisses sind, greifen außerdem den Beschluß des Landtags des Freistaates Bayern vom 10. Dezember 1968 über die Zustimmung zu dem am 7. Oktober 1968 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 an, soweit er Art. 6 §§ 1 bis 4 betrifft.
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Die Beschwerdeführer zu 3 a) bis c), 6 b), 11 b) und 15 b), die dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören, wenden sich auch gegen den Beschluß des Landtags des Freistaates Bayern vom 10. Dezember 1968 über die Zustimmung zu dem am 7. Oktober 1968 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zur Änderung des Kirchenvertrags vom 15. November 1924, soweit er sich auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 bis 5 bezieht.
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Die Verfassungsbeschwerden werden auf die Verletzung des Art. 4 Abs. 1 und des Art. 6 Abs. 2 GG gestützt. Im einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend:
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1. Den beschwerdeführenden Eltern stehe als den Erziehungsberechtigten gemäß Art. 4 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 2 GG das ausschließliche Recht zu, über die religiöse und weltanschauliche Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Der Staat greife unmittelbar in dieses Recht ein, wenn er als Pflichtvolksschule eine Schule zur Verfügung stelle, in der die Kinder entweder nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse oder nach den besonderen Grundsätzen des römisch-katholischen oder des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen würden. Dies gelte auch hinsichtlich derjenigen Beschwerdeführer, die einer christlichen Religionsgesellschaft angehörten. Denn auch in deren Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder selbst zu bestimmen, greife die beanstandete Regelung unzulässigerweise ein.
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Auch das den beschwerdeführenden Kindern zustehende Grundrecht der Religionsfreiheit werde durch die Neuregelung unmittelbar verletzt. Die Religionsfreiheit sichere einen staatsfreien Raum, der ihnen zu freier aktiver Betätigung zur Verfügung stehe. Hieraus ergebe sich ein Anspruch gegen den Staat auf Respektierung dieses Freiraums. Der Staat dürfe daher die Pflichtschule nicht in den Dienst religiöser Aufgaben stellen.
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2. Art. 135 BV n.F., der die öffentliche Volksschule zur christlichen Schule erkläre, sowie Art. 7 Abs. 2 VoSchG, der sie unter bestimmten Voraussetzungen zur Bekenntnisschule mache, seien schon deshalb grundgesetzwidrig, weil der Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet sei. Es sei ihm deshalb verwehrt, die gemeinsamen Grundsätze der christlichen Bekenntnisse zu bestimmen, die für den Unterricht und die Erziehung in der Volksschule verpflichtend seien. Dies sei vielmehr ureigene Aufgabe der Religionsgesellschaften.
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Allerdings hätten sich die römisch-katholische und die evangelisch-lutherische Kirche auf gemeinsame Erziehungsgrundsätze geeinigt. Dabei handle es sich jedoch nicht um Leitsätze für die Vermittlung von christlichen Bildungs- und Kulturwerten, wie sie in anderen Ländern das Wesen der christlichen Gemeinschaftsschule charakterisierten, sondern um Glaubenssätze. Da sich aus Art. 7 Abs. 1 VoSchG die Verpflichtung der Lehrer ergebe, den Unterricht und die Erziehung nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu gestalten, handle es sich somit bei der Pflichtvolksschule Bayerns um eine christliche Schule. Eine Schule dieser Prägung unterscheide sich nicht von einer konfessionell ausgerichteten Bekenntnisschule.
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Die christliche Gemeinschaftsschule sei als öffentliche Schule in Art. 7 Abs. 3 GG nicht vorausgesetzt. Dies ergebe sich bereits aus der Existenz dieser Verfassungsbestimmung, ohne die nämlich in den öffentlichen Schulen des von der Kirche getrennten und religionsneutralen Staates überhaupt kein Religionsunterricht erteilt werden dürfte. Daraus folge, daß der übrige Unterricht nicht im Geiste eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses erteilt werden dürfe; denn andernfalls müßten zur Sicherung der Religionsfreiheit die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und 3 Satz 3 GG jedenfalls auf alle Fächer angewendet werden, die in diesem Geist erteilt würden. Die öffentliche Schule müsse daher eine "wissenschaftliche Simultanschule" sein, in der der Religionsunterricht mit dem Gesamtcharakter der Schule nichts zu tun habe und ohne jeden Einfluß auf die Gestaltung der anderen Fächer sei.
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Auch aus Art. 2 Abs. 1 GG sei eine Verpflichtung des Staates zur freiheitlichen Gestaltung des Schulbetriebs herzuleiten. Es müsse sichergestellt sein, daß alle geistigen Strömungen auf die Kinder einwirken und in unmittelbarer Begegnung mit dem formbaren jungen Menschen ihre innere Überzeugungskraft zum Tragen bringen könnten. Nur so sei es möglich, die Vorstellung der autonomen sittlichen Persönlichkeit, welcher der höchste Rechtswert zukomme, zu realisieren. Dem Schulkind müßten verschiedene geistige Standpunkte, vor allem auf dem Gebiete von Religion und Weltanschauung, in einer Weise dargeboten werden, daß es zwischen ihnen wählen könne. Der Unterricht müsse deshalb ideologisch neutral sein, da sonst der Wesensgehalt des Art. 2 Abs. 1 GG verletzt werde.
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Das Grundgesetz verwehre es aus all diesen Gründen dem Staat, die öffentlichen Schulen den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterstellen; insbesondere dürfe er nicht eine bestimmte Religion oder Weltanschauung als für den Unterricht und die Erziehung obligatorisch anordnen.
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Die Zustimmungsbeschlüsse des Landtags zu den Kirchenvertragsänderungen seien zu beanstanden, da Art. 6 §§ 1 bis 3 des geänderten Konkordates und Art. 9 des Vertrags mit der evangelisch-lutherischen Kirche den Kirchen ein Recht garantiere, bei der allgemeinen Erziehung der katholischen und der evangelischen Schüler in den öffentlichen Schulen beteiligt zu werden. Dies bedeute die teilweise Wiederherstellung der geistlichen Schulaufsicht. Diese sei aber bereits durch die Weimarer Reichsverfassung abgeschafft worden. Art. 7 Abs. 1 GG, der den Staat zum alleinigen Schulherrn erklärt habe, verbiete es, einer Religionsgesellschaft ein Teilnahmerecht einzuräumen. Außerdem werde das Erziehungsrecht der Eltern durch das kirchliche Beteiligungsrecht in verfassungswidriger Weise beschränkt.
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III.
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1. Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerden zwar für zulässig, jedoch für unbegründet.
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Die Beschwerdeführer sähen die in Art. 4 GG gewährleistete Religionsfreiheit nur in ihren negativen Auswirkungen. Von einer "Freiheit für die Religion" bleibe nur eine "Freiheit von der Religion" übrig. Im Hinblick auf den positiven Gehalt des Grundrechts aus Art. 4 GG sei es den Ländern grundsätzlich nicht verwehrt, Belangen der Religionsgesellschaften durch Kirchenverträge und entsprechende Rechtsnormen - auch im Bereich des Schulwesens - Rechnung zu tragen; sie hätten dabei lediglich die aus Art. 4 GG für alle religiösen Richtungen sich ergebenden Rechte und die Schranken aus Art. 7 GG zu beachten. Im übrigen sei es den Ländern vorbehalten, das Schulrecht im einzelnen nach den jeweils gegebenen Verhältnissen zu gestalten. Da der weitaus überwiegende Teil der Bevölkerung in Bayern vom Christentum geprägt werde, sei es mit dem richtig verstandenen Grundrecht der Religionsfreiheit vereinbar, wenn dem Christentum Eingang auch in die Schulen gewährt werde. Zwar sei nicht zu verkennen, daß Schüler, deren Weltanschauung nicht auf den Grundsätzen des Christentums beruhten, in den Schulen mit einem ihnen fremden Geist in Berührung kämen. Dies allein sei aber nicht geeignet, ihre freie Religionsausübung im Sinne des Art. 4 GG zu beschränken; denn Art. 136 Abs. 1 BV schreibe ausdrücklich vor, daß in allen Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten seien. Gerade wenn ein andersgläubiger Schüler einer Klasse angehöre, könne sich die Achtung vor religiöser Überzeugung bewähren, die gemäß Art. 131 Abs. 2 BV ein oberstes Bildungsziel der bayerischen Schulen sei.
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Die von den Beschwerdeführern erwähnten kirchlichen Leitsätze seien keine rechtlich unmittelbar bindenden staatlich sanktionierten Anweisungen an die Lehrer. Auch sie seien unter dem Gebot religiöser Toleranz zu sehen, auf welche jeder Schüler einen Rechtsanspruch habe. Das bayerische Schulsystem stelle einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen allen das Recht der freien Religionsausübung beanspruchenden religiösen Auffassungen und Überzeugungen her.
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Das Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG werde nicht verletzt, da durch den Schutz der religiösen Überzeugung der Kinder zugleich die individuelle Erziehungsarbeit ihrer Eltern geschützt werde.
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Im übrigen bezieht sich die Bayerische Staatsregierung auf ein ihr vorgelegtes Rechtsgutachten des Professors Frhr. v. Campenhausen, München.
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2. Auch der Bayerische Senat hält die neue Schulgesetzgebung für verfassungsgemäß.
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Die Religionsfreiheit müsse als ein in das Gesamtgefüge des Grundrechtskatalogs eingeordnetes Recht verstanden werden und dürfe nicht in einer Weise übersteigert werden, daß damit die von Art. 7 Abs. 3 und 5 GG zugelassenen Schularten, also auch Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen, unmöglich würden. Die positive Religionsfreiheit erlaube es christlichen Eltern, aufgrund ihres Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) die Forderung zu stellen, daß die Prinzipien des Christentums als entscheidende Faktoren in der Erziehung auch in öffentlichen Schulen zu beachten seien. Bei einer Zugehörigkeit von über 95 v. H der bayerischen Bevölkerung zu den christlichen Kirchen sei davon auszugehen, daß von einem überwiegenden Teil der Erziehungsberechtigten die christlich geprägte Pflichtschule verlangt werde. Der Staat verletze dadurch, daß er diesem Verlangen entspreche, nicht seine Pflicht zu religiöser Neutralität. Wenn die Unterrichtung und Erziehung nach christlichen Grundsätzen mit dem Anspruch einer Minderheit auf Religionsfreiheit kollidiere, sei das Toleranzgebot des Art. 136 Abs. 1 BV höherrangig und schränke Art. 135 Satz 7 BV ein.
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Unbegründet seien die Verfassungsbeschwerden auch, soweit sie sich dagegen wendeten, daß bei Bildung von Schulklassen unter gewissen Voraussetzungen die Bekenntniszugehörigkeit von Lehrern und Schülern zu berücksichtigen sei. Die Glaubensfreiheit werde dadurch nicht verletzt, da dies nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig sei.
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Schließlich seien auch die Angriffe gegen die Änderung der Kirchenverträge nicht gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 2 GG schließe weder eine Einwirkung des Staates noch der Religionsgesellschaften auf die Erziehung der Kinder aus. Dies ergebe sich aus dem Wort "zuvörderst" in diesem Grundrechtsartikel. Die Bestimmungen der Kirchenverträge wiederholten im übrigen nur, was bereits in Art. 127 BV gesagt sei.
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3. Der Bayerische Landtag, das Ordinariat des Erzbistums München und Freising und der Evang.-Luth. Landeskirchenrat halten die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet.
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Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen keine Bedenken, soweit sie sich gegen Art. 135 Satz 2 BV und die angegriffenen Bestimmungen des Volksschulgesetzes wenden.
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Die Beschwerdeführer waren bei der Einlegung der Verfassungsbeschwerden durch diese Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Das galt auch für die Kinder, die damals noch nicht schulpflichtig waren, da feststand, daß sie nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit die Grundschule würden besuchen müssen.
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Die Rechtspflicht der beschwerdeführenden Kinder zum Besuch der Volksschule nach Maßgabe des bayerischen Schulpflichtgesetzes (SchPG) vom 15. April 1969 (GVBl. S. 97; jetzt in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1971 - GVBl. S. 252) und der beschwerdeführenden Eltern, dafür Sorge zu tragen, daß ihre schulpflichtigen Kinder an dem Unterricht und den übrigen als verbindlich erklärten Schulveranstaltungen regelmäßig teilnehmen (vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 SchPG), wurde durch die Bestimmung der Schulform in den angegriffenen Vorschriften inhaltlich unmittelbar konkretisiert. Ob sich dabei die Rechtsstellung der Beschwerdeführer, die christliche Bezüge in der Schule ablehnen, durch die Einführung der gemeinsamen Schule verschlechtert hat, kann dahingestellt bleiben. Sie sind jedenfalls insofern beschwert, als sie auch nach der neuen Regelung zur Inanspruchnahme einer Schule gezwungen sind, die sie aus weltanschaulichen Gründen ablehnen.
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Auch im Falle der Kinder, die inzwischen die Volksschule durchlaufen haben oder auf eine andere Schule übergegangen sind, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer etwaigen Grundrechtswidrigkeit der beanstandeten Schulform nicht entfallen. Gerade im religiös-weltanschaulichen Bereich können die Auswirkungen eines derartigen Grundrechtsverstoßes besonders tiefgreifend und folgenschwer sein. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 [180] - hessische Förderstufe).
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.
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I.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß 1 BvR 63/ 68 vom heutigen Tage (BVerfGE 41, 29) betr. die Verfassungsmäßigkeit der christlichen Gemeinschaftsschule im überlieferten badischen Sinn des näheren dargelegt, daß Art. 7 Abs. 3 und 5 GG die verschiedenen Schultypen religiös-weltanschaulicher Art als rechtlich möglich voraussetzt und es der demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers überlassen ist, den religiös-weltanschaulichen Charakter der öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu bestimmen. Danach ist es Aufgabe des demokratischen Landesgesetzgebers, die im Bereich des Schulwesens angesichts der Pluralität der Gesellschaft unvermeidlichen Spannungen zwischen "negativer" und "positiver" Religionsfreiheit unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz miteinander zum Ausgleich zu bringen; erst die "Konkordanz" der in den Art. 7 und 4 GG geschützten Rechtsgüter wird der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht (a.a.O., S. 50 f.).
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Wie in jener Entscheidung weiter ausgeführt wird, ist danach dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule nicht schlechthin verboten, mag auch eine Minderheit der Erziehungsberechtigten keine religiöse Erziehung ihrer Kinder wünschen. Die gewählte Schulform darf jedoch, soweit sie auf die Glaubens- und Gewissensentscheidungen der Kinder Einfluß gewinnen kann, nur das Minimum an Zwangselementen enthalten. Sie darf daher keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen; sie muß auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. Das Erziehungsziel einer solchen Schule darf - außerhalb des Religionsunterrichts, zu dessen Besuch niemand gezwungen werden kann - nicht christlich-konfessionell fixiert sein. Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung eines prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, jedoch nicht auf Glaubenswahrheiten, wobei nicht zuletzt dem Gedanken der Toleranz für Andersdenkende eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Eine derartige Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen, wenn auch von einer bestimmten Orientierungsbasis her, bietet, führt Eltern und Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt. Für die elterliche Erziehung bleibt in jeder Hinsicht genügend Raum, dem Kind den individuell für richtig erkannten Weg zu Glaubens- und Gewissensbindungen oder auch zu deren Verneinung zu vermitteln (a.a.O., S. 51 f.).
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II.
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Am Maßstab dieser Grundsätze gemessen verletzen die angegriffenen Vorschriften über die bayerische gemeinsame Schule bei verfassungskonformer Auslegung keine Grundrechte der Beschwerdeführer.
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1. Sinn und Bedeutung der hier zu prüfenden Bestimmungen sind auf dem Hintergrund der vor der Reform des bayerischen Schulrechts von 1968 gegebenen Rechtslage zu sehen. Bei der Entwicklung, die schließlich zu der jetzigen Schulform geführt hat, ist die Tendenz unverkennbar, einerseits den christlichen Charakter auch der Gemeinschaftsschule soweit als möglich zu wahren, andererseits das Prinzip der strengen Konfessionsschule zugunsten eines offenen Schulsystems sowie eines stärkeren Minderheitenschutzes aufzugeben (vgl. hierzu Pfahls, Staat, Kirche und Volksschule in Bayern, Rechtswiss. Diss. Freiburg, 1971, S. 45 ff.).
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a) Wie die meisten anderen Bundesländer knüpfte auch Bayern nach dem Zusammenbruch zunächst im wesentlichen an den Rechtszustand vor 1933 an. In Art. 135 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 wurde der Vorrang der Bekenntnisschule gegenüber der Gemeinschaftsschule festgelegt. Nach langwierigen parteipolitischen Auseinandersetzungen erging das Schulorganisationsgesetz vom 8. August 1950 (GVBl. S. 159), das die Vorrangstellung der Bekenntnisschule bekräftigte. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigte die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung (BayVerfGH n.F. 4, 251 [280 f.]). Damit war die schulpolitische Diskussion in Bayern zunächst beendet, obwohl die starke konfessionelle Mischung der bayerischen Bevölkerung nach 1945 immer wieder besondere Probleme des Minderheitenschutzes aufwarf.
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b) Erst das im Zuge der Landschulreform erlassene Volksschulgesetz vom 17. November 1966 (GVBl. S. 402) brachte durch die Einführung des "Minderheitenlehrers" gemäß Art. 8 Abs. 4 dieses Gesetzes eine Annäherung der beiden Schultypen. Gehörten mindestens 35 Schüler einer Bekenntnisschule einem anderen Bekenntnis an, so war zur Sicherung des Religionsunterrichts dieser Schüler im Benehmen mit der kirchlichen Oberbehörde ein für das Lehramt an öffentlichen Volksschulen ausgebildeter Lehrer zu verwenden, der geeignet und bereit war, den Religionsunterricht für die Schüler der Bekenntnisminderheit zu übernehmen. Dieser Lehrer erteilte außerdem auch Unterricht in den anderen Fächern und war vollberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den "Minderheitenlehrer" im Hinblick auf Art. 135 Abs. 2 BV a.F., wonach an Bekenntnisschulen nur solche Lehrer verwendet werden durften, die geeignet und bereit waren, die Schüler nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses zu unterrichten und zu erziehen, führten zu einer Verfassungsklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Dieser entschied am 20. März 1967, daß die angegriffenen Bestimmungen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar seien (BayVerfGH n.F. 20, 36). Zum Problem des "Minderheitenlehrers" führte das Gericht aus, Art. 8 Abs. 4 VoSchG stimme zwar nicht mit dem Wortlaut des Art. 135 Abs. 2 BV a.F. überein, jedoch müsse bei der Auslegung einer Norm auf die realen Gegebenheiten Bedacht genommen werden, aus denen sie gewachsen sei. Im Hinblick auf die an mehr als der Hälfte aller Bekenntnisschulen fehlende Homogenität und im Hinblick auf die Tatsache, daß gut gegliederte Schulen bessere Berufschancen vermittelten, sei es schon wegen des Ausbildungsanspruchs, der jedem Bewohner Bayerns gemäß Art. 128 BV zustehe, nicht angängig, die Bekenntnisminderheit auf örtlich entfernte oder schlechter gegliederte Schulen zu verweisen. Dabei könne allerdings die Minderheit nicht nach den Grundsätzen der Bekenntnismajorität unterrichtet werden, weil dies sowohl gegen die Bekenntnisfreiheit als auch gegen das Elternrecht verstoßen würde. Der übergeordnete elementare Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit gebiete aus dem Gesichtspunkt der Toleranz, daß Schüler solcher konfessionell gemischter Klassen auf der Grundlage der den beiden Bekenntnissen gemeinsamen Überzeugungen auch gemeinsam erzogen würden. Bei größeren Minderheiten sei es zur Wahrung der Parität und zum Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit notwendig, Minderheitenlehrer zu beschäftigen. Art. 135 BV a.F. könne in vollem Umfang nur noch an Schulen verwirklicht werden, die entweder bekenntnishomogen oder von geringen Minoritäten besucht seien.
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c) In der Folgezeit erhoben sich immer mehr Stimmen, die eine Angleichung der formellen Rechtslage, insbesondere des Wortlauts der Verfassung, an die nunmehr gegebene Situation forderten. So kam es nach erfolgreichen, von den Parteien initiierten Volksbegehren und einem Volksentscheid gemäß einem Kompromißvorschlag von CSU und SPD zu den eingangs geschilderten Änderungen des Art. 135 BV sowie des Volksschulgesetzes und der Verträge mit den beiden Kirchen, die Gegenstand dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind.
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Bei den Beratungen über den Initiativgesetzentwurf der Fraktionen der CSU und SPD im Bayerischen Landtag wies der Berichterstatter des kulturpolitischen Ausschusses, der Abgeordnete Helmschrott (CSU), darauf hin, daß durch die Neuformulierung des Art. 135 BV ein neuer Weg zu einer modernen Volksschule beschritten werden könne. Auch der Mitberichterstatter, der Abgeordnete Hochleitner (SPD), begrüßte den Kompromiß, da seine Fraktion seit jeher die gemeinsame Schule für alle volksschulpflichtigen Kinder bejaht habe, in der nach christlichen Grundsätzen unterrichtet und erzogen werden solle. Der Weg für eine künftige Entwicklung, wie sie der Landtag in seiner Mehrheit für notwendig erachte, sei damit frei (vgl. BayLT, 6. Wp., StenBer. Bd. 3, S. 2138).
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Zu der Frage eines Verstoßes gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit wurde vom Berichterstatter des Verfassungsausschusses darauf hingewiesen, daß die Minderheiten, die keinem christlichen Bekenntnis angehörten, auch wenn ihnen nicht voll Rechnung getragen werde, nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Denn nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 20. März 1967 dürfe angesichts der großen Mehrzahl der Bürger christlichen Bekenntnisses der Unterricht auch im entsprechenden christlichen Sinn erteilt werden, weil sonst eine Majorisierung durch eine bescheidene Minderheit eintrete (Bay- LT, a.a.O., S. 2139).
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2. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des christlichen Charakters der gemeinsamen Schule ist die Auslegung des Art. 135 Satz 2 BV und des Art. 7 Abs. 1 VoSchG; gemäß diesen Vorschriften werden die Schüler nach den (gemeinsamen) Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.
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a) Die Beschwerdeführer meinen, die gemeinsame Schule vermittle danach nicht nur christliche Bildungs- und Kulturwerte, wie es in anderen Bundesländern das Wesen der christlichen Gemeinschaftsschule ausmache, sondern es sollten die christlichen Glaubenssätze für die Erziehung und den Unterricht in dieser Schule bestimmend und verpflichtend sein. Dies komme besonders deutlich in den oben angeführten gemeinsamen Leitsätzen der christlichen Kirchen zum Ausdruck. Eine Schule dieser Prägung unterscheide sich aber im Prinzip nicht von einer konfessionell ausgerichteten Bekenntnisschule.
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Wäre dies die allein mögliche Auslegung der hier in Frage stehenden Vorschriften, so müßten die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer durchgreifen.
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b) Indessen lassen sich Art. 135 BV und Art. 7 Abs. 1 VoSchG verfassungskonform auch so auslegen, daß der religiös-weltanschauliche Charakter der gemeinsamen Schule mit den unter I. dargelegten Verfassungsprinzipien vereinbar ist.
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aa) Die beiden Bestimmungen dürfen nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften, insbesondere dem die Bayerische Verfassung und das Volksschulgesetz beherrschenden Toleranzgebot gesehen werden. Art. 136 Abs. 1 BV bestimmt, daß an allen Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten sind. Dieses Toleranzgebot wird in Art. 4 VoSchG wiederholt und in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 erneut bekräftigt. Dabei stellt die Bezugnahme in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VoSchG auf Art. 136 Abs. 1 BV klar, daß unter "religiösen Empfindungen" auch die weltanschaulichen Vorstellungen der Kinder zu verstehen sind, die keiner Religionsgemeinschaft angehören. Dieses Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen christlicher Glaubensinhalte außerhalb des Religionsunterrichts und gewährleistet eine angemessene Mitberücksichtigung anderer religiöser und weltanschaulicher Auffassungen, für welche die Schule offenzubleiben hat. Dadurch wird einer Isolierung andersdenkender Minderheiten vorgebeugt, wie sie etwa in einer rein bikonfessionellen Schule befürchtet werden könnte. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Beschwerdeführer, die gemeinsame Schule sei in Wirklichkeit eine verkappte Konfessionsschule.
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bb) Nach dem Bildungsauftrag der Bayerischen Verfassung sollen die Schulen "nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter" bilden. Gemäß Art. 131 BV sind oberste Bildungsziele Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne. Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
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Art. 4 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 9. März 1960 (GVBl. S. 19) weist den öffentlichen Schulen die Aufgabe zu, das überkommene und bewährte Bildungsgut weiterzugeben sowie neues für die Schüler lebendig zu machen.
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Das Volksschulgesetz beschränkt sich in Art. 3 darauf festzustellen, daß die Grundschule den Grund für jede weitere Bildung lege. In den Hauptschulen sollen die Schüler zu eigenem Denken, Werten und Handeln befähigt und zu Fertigkeiten, Kenntnissen und Einsichten geführt werden, die für das Erlernen eines Berufes und die Aufgaben in Gesellschaft und Familie notwendig sind.
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Ein durch spezifisch christliche Glaubensinhalte geprägtes Erziehungsziel ist weder in der Bayerischen Verfassung noch in den Schulgesetzen festgelegt.
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cc) Was unter den "(gemeinsamen) Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse" zu verstehen ist, hat der bayerische Gesetz- und Verordnunggeber nirgends näher erläutert. Auch die Entstehungsgeschichte der beiden Vorschriften bietet keine näheren Anhaltspunkte für die Auslegung dieses Begriffs. Betrachtet man das Christentum nicht von einem bestimmten konfessionellen Standpunkt aus, so ergeben sich vielfache Meinungsverschiedenheiten darüber, was zu den gemeinsamen christlichen Grundsätzen zu zählen sei. Zweifellos ist das Christliche - als Ganzes gesehen - ein Stück abendländischer Tradition. Die Werte, die den christlichen Bekenntnissen gemeinsam sind, und die ethischen Normen, die daraus abgeleitet werden, äußern aus der gemeinsamen Vergangenheit des abendländischen Kulturkreises eine gewisse verpflichtende Kraft; denn die gesamte abendländische Kultur ist weitgehend vom Christentum geprägt worden. Dieses gemeinsam Christliche braucht aber mit den konkreten Glaubensinhalten der einzelnen christlichen Bekenntnisse nicht unbedingt identisch zu sein. Es wäre auch nicht Sache des religiös-weltanschaulich neutralen Staates, darüber zu befinden, welches die grundsätzlichen und übereinstimmenden Glaubensinhalte der verschiedenen christlichen Bekenntnisse sind. Man kann daher unter den Grundsätzen im Sinne von Art. 135 Satz 2 BV und Art. 7 Abs. 1 VoSchG in Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle Andersdenkender die Werte und Normen verstehen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind. Nach diesen Prinzipien sollen die Schüler zu den in Art. 131 BV bezeichneten Bildungszielen hingeführt werden. Die Sorge für die Einhaltung dieser Prinzipien in der Schulpraxis obliegt den zuständigen staatlichen Behörden.
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Dieser Auslegung des Art. 135 BV und des Art. 7 Abs. 1 VoSchG stehen die gemeinsamen Leitsätze der Kirchen nicht entgegen. Ihnen kommt, wovon sie selbst ausgehen, keine rechtsverbindliche Kraft zu; sie sind weder im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht noch in sonstiger Weise vom Staat übernommen, sondern lediglich in kirchlichen Amtsblättern bekanntgemacht worden. Sie haben daher den Charakter einer unterstützenden Handreichung und Hilfe der Kirchen für die ihrem Bekenntnis zugehörigen Lehrer, ohne für den Unterricht staatlicherseits verbindlich zu sein. Im übrigen wird anerkannt, daß "die Toleranz, die beide Konfessionen zu üben haben, sich gegenüber Schülern bewähren muß, die weder der römisch-katholischen noch der evangelisch-lutherischen Kirche angehören". Die rechtliche Struktur der gemeinsamen Schule wird dadurch nicht berührt.
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dd) Entscheidendes Gewicht für die hiernach vorzunehmende Ausdeutung der zur Prüfung gestellten Normen gewinnt der Umstand, daß damit der verfassungsrechtlich gebotenen Abstimmung zwischen der "negativen" und der "positiven" Religionsfreiheit im Schulwesen Genüge getan wird (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 [48 ff.]). Zwar werden auch bei dieser Auslegung des Art. 135 BV und des Art. 7 Abs. 2 VoSchG die Beschwerdeführer, die jegliche religiöse Elemente in der Erziehung ablehnen, mit einem Weltbild konfrontiert, in dem die prägende Kraft christlichen Denkens bejaht wird. Dies führt jedoch solange zu keiner diskriminierenden Abwertung der dem Christentum nicht verbundenen Minderheiten und ihrer Weltanschauung, als es hierbei nicht um den Absolutheitsanspruch von Glaubenswahrheiten, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulichreligiösen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht. Durch eine Schulform, in der nach so verstandenen Grundsätzen erzogen und unterrichtet wird, werden die beschwerdeführenden Eltern und Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt gebracht. Die Möglichkeit, daß bestimmte Gestaltungen der Schulpraxis mit diesen, die Schulform prägenden Grundsätzen nicht übereinstimmen, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Schulform ohne Bedeutung.
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Sind aber verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes übereinstimmt (BVerfGE 35, 263 [280]). Von ihr muß daher ausgegangen werden. Im übrigen spricht vieles dafür, daß sich die Schulwirklichkeit in den letzten Jahren im Sinne dieser Auslegung entwickelt hat.
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3. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sind auch gegen die Regelungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Satz 2 VoSchG (Bildung von Klassen mit Schülern gleichen Bekenntnisses und Berücksichtigung der besonderen Grundsätze dieses Bekenntnisses in diesen Klassen) keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben. Der Landesgesetzgeber ist grundsätzlich bei der Wahl und Ausgestaltung der Schulform für die öffentliche Volksschule frei; denn Art. 7 Abs. 3 und 5 GG setzen die verschiedenen Schultypen religiös-weltanschaulicher Art als rechtlich möglich voraus. Wenn es danach dem Landesgesetzgeber erlaubt ist, unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 4 GG Bekenntnisschulen einzurichten, kann es ihm nicht verwehrt sein, auf freiwilliger Grundlage Klassen mit Schülern gleichen Bekenntnisses innerhalb einer Gemeinschaftsschule zu bilden. Ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 4 GG scheidet von vornherein aus, da ein Schüler einer solchen Klasse nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten zugewiesen werden kann. Eine Benachteiligung der übrigen Schüler ist ausgeschlossen, weil den pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen bei der Klassenbildung in jedem Falle der Vorrang zukommt. Klassen mit Schülern gleichen Bekenntnisses können nur gebildet werden, wenn für den Schülerjahrgang zwei oder mehr Parallelklassen bestehen. Wenn nicht alle Erziehungsberechtigten zustimmen, müssen neben Bekenntnisklassen gemischte Klassen bestehen oder errichtet werden. Auch in diesem Fall besteht nach Art. 9 Satz 3 VoSchG kein Anspruch auf Einrichtung von Bekenntnisklassen oder auf Aufnahme in eine derartige Klasse. Zwar können praktisch nur Klassen mit Schülern gleichen christlichen Bekenntnisses gebildet werden. Darin liegt jedoch weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, da dies durch die tatsächlichen Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften bedingt ist (vgl. BVerfGE 19, 1 [8]).
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Ob die Bildung von Bekenntnisklassen mit Art. 135 der Bayerischen Verfassung vereinbar ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. den Beschluß 1 BvR 548/68 vom heutigen Tage - BVerfGE 41, 88 [118 ff.]).
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4. Es verletzt ferner keine Grundrechte der Beschwerdeführer, daß gemäß Art. 8 VoSchG bei der Auswahl der Lehrer auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden soll. Der Landesgesetzgeber kann der Tatsache Rechnung tragen, daß die Mehrzahl der Kinder einem bestimmten Bekenntnis angehört. Es ist ihm nicht verwehrt, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in religiöser Hinsicht soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Zwar kommt diese organisatorische Gewährleistung in erster Linie den christlichen Konfessionen zugute. Dadurch werden aber andere Religionen und Weltanschauungen einschließlich des Laizismus nicht aus dem Schulleben verdrängt; denn an den Lehrinhalten und Erziehungszielen der Schule ändert sich dadurch nichts. Bei der Anwendung dieser Sollvorschrift ist zu beachten, daß bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer im Hinblick auf Art. 33 Abs. 3 GG und Art. 107 Abs. 4 BV nicht benachteiligt werden dürfen.
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III.
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Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschlüsse des Bayerischen Landtags vom 10. Dezember 1968 über die Zustimmung zu den mit den Kirchen abgeschlossenen Änderungsverträgen können nicht durchgreifen.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen Art. 6 § 1 des Vertrags mit dem Heiligen Stuhl sowie gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wenden, sind sie unzulässig, da es sich um Bestimmungen handelt, die - soweit sie überhaupt normativen Inhalt haben - der Konkretisierung durch Ausführungsvorschriften bedürfen und deshalb die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschweren (BVerfGE 30, 1 [17]).
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Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen andere Bestimmungen dieser Verträge richten, kann die Zulässigkeit dahingestellt bleiben. Sie sind jedenfalls unbegründet; denn diese Bestimmungen sind inhaltsgleich mit den bereits erörterten Vorschriften des Art. 135 BV und des Volksschulgesetzes. Für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung gelten die entsprechenden Ausführungen.
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