2. Ein Gesetz kann jedenfalls dann, wenn das mit ihm verfolgte rechtliche und soziale Ziel sonst nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte, auch in der Weise in Kraft gesetzt werden, daß hierfür ein hinreichend bestimmtes Ereignis maßgebend sein soll.
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3. Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende "sichernde und abwehrende Bedeutung" gilt auch für Ansprüche, die den Charakter eines Äquivalentes für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen und für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen von hervorragender Bedeutung sind.
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4. Die Gewährleistung dieser Ansprüche bedeutet nicht schlechthin ihre Unantastbarkeit; Art. 14 Abs. 1 Satz 3 GG ermächtigt den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen, bereits begründeten Rechten einen neuen Inhalt zu geben.
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5. Hierzu genügt nicht jedes öffentliche Interesse. Es müssen vielmehr solche Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruchs des Bürgers zukommt; das Zuordnungsverhältnis muß erhalten und die Substanz des Rechtes gewährleistet bleiben.
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Urteil | |
des Ersten Senats vom 8. Juli 1976 auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1976
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-- 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 -- | |
in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \'84Hilfswerk für behinderte Kinder\'93 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1975 (9 U 78/74) -- 1 BvL 19/75 -, b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1975 (9 U 208/74) -- 1 BvL 20/75 -; 2. über die Verfassungsbeschwerde des am 14. Februar 1961 geborenen Axel K. ..., vertreten durch seine Mutter, Frau Rechtsanwältin K. ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Achim Krämer, Karlsruhe, Lammstraße 9 -- a) unmittelbar gegen aa) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1975 -- VI ZR 44/76 -, bb) das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1973 -- 73 O 44/73 -, b) mittelbar gegen das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018) -- 1 BvR 148/75 -.
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Entscheidungsformel:
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1. § 29 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder vom 17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S 2018).
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I.
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1. In der Bundesrepublik sind mehr als 2.500 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft das von der Firma Chemie Grünenthal GmbH hergestellte thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel "Contergan" eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt gekommen. Wegen dieses Sachverhalts wurden Schadensersatzforderungen gegen die Arzneimittelherstellerin erhoben.
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Am 10. April 1970 verpflichtete sich die Chemie Grünenthal in einem Vertrag, "zur vergleichsweisen Regelung aller denkbaren Ansprüche, die von Kindern und deren Eltern wegen Fehlbildungen des Kindes gegen die Chemie Grünenthal GmbH ... geltend gemacht werden können", zur Zahlung von 100 Millionen DM, wovon 50 Millionen zwei Monate nach Vertragsschluß, die restlichen 50 Millionen bis spätestens 30. Juni 1973 auf ein Treuhandkonto zu zahlen waren. Das Geld sollte durch ein Treuhändergremium an die in Betracht kommenden Kinder aufgrund der Feststellungen eines Zulassungs- und eines Bewilligungsausschusses nach dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes verteilt werden, sofern sie auf alle weiteren Ansprüche verzichteten (§ 7 des Vertrags).
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Nachdem die meisten der Betroffenen entsprechende Abfindungserklärungen abgegeben hatten, überwies die Chemie Grünenthal im Juni 1970 50 Millionen auf das Treuhandkonto. § 11 des Vertrags räumte der Chemie Grünenthal Rechte auf Aussetzung der Auszahlung bzw zur Zurückforderung von Geldbeträgen ein, wenn nicht sichergestellt werde, daß sie auch von allen übergeleiteten Ansprüchen, die die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger gegen sie geltend machen könnten, befreit werde.
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2. Um den bei der Durchführung des Vergleichs zu erwartenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten (vgl. die Begründung des Regierungs-Entwurfs BTDrucks VI/926 S 6) zu begegnen und um die Hilfsmaßnahmen durch den Gedanken einer Nationalstiftung auf eine möglichst breite finanzielle Basis zu stellen, erging das am 17. Dezember 1971 verkündete Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (BGBl. I S 2018) - im folgenden StHG -. Dieses Gesetz sieht die Errichtung einer mit seinem Inkrafttreten als entstanden geltenden rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts vor, deren Zweck es ist, Leistungen an contergangeschädigte Kinder zu erbringen (§ 2 Nr 1 StHG) sowie darüber hinaus allgemein Behinderten, vor allem solchen unter 21 Jahren, Hilfe zu gewähren (§ 2 Nr 2 StHG). Für die "Contergan-Schäden" - und ausschließlich für diese (§ 10 StHG) - sind die 100 Millionen DM zuzüglich Zinsen zu verwenden, zu deren Zahlung sich die Chemie Grünenthal verpflichtet hat; dieser Betrag wird durch das Gesetz um weitere 50 Millionen DM aus Bundesmitteln aufgestockt (§ 12, § 4 Abs 1 StHG).
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Den Kreis der Leistungsberechtigten sowie Art und Umfang der Leistungen bestimmt das Stiftungsgesetz in seinem Teil II. Danach erhalten die Behinderten je nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen eine Kapitalentschädigung in Höhe von mindestens 1.000 DM und höchstens 25.000 DM sowie eine monatliche Rente von mindestens 100 DM und höchstens 450 DM (§ 14 Abs 2 Sätze 1 und 2 StHG). Auf Antrag findet unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zum Erwerb von Grundbesitz, eine Kapitalisierung der Rente statt, die auf die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zustehenden Rentenleistungen beschränkt ist (§ 14 Abs 3 StHG). War ein Kind bei Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, so stehen seinen Eltern Beihilfen zu den Aufwendungen zu, die die zumutbare Belastung übersteigen (§ 15 StHG). Diese Leistungen aus der Stiftung sind einkommensteuerfrei und haben bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (§ 21 StHG). Leistungspflichten anderer werden durch das Stiftungsgesetz grundsätzlich nicht berührt (§ 22 StHG). Nach § 23 StHG erlöschen alle etwa bestehenden Ansprüche gegen die Chemie Grünenthal.
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Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes haben folgenden Wortlaut:
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Teil I
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Allgemeine Vorschriften
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§ 1 Errichtung und Sitz
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(1) Unter dem Namen "Hilfswerk für behinderte Kinder" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
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(2) Der Sitz der Stiftung wird in der Satzung festgelegt.
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§ 2 Stiftungszweck
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Zweck der Stiftung ist es,
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1. Leistungen an Behinderte zu erbringen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können;
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§ 4 Stiftungsvermögen
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(1) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
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1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung stellt;
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2. 100 Millionen Deutsche Mark zuzüglich Zinsen, zu deren Zahlung sich die Firma Chemie Grünenthal, GmbH in Stolberg gegenüber den Geschädigten durch Vertrag vom 10. April 1970 verpflichtet hat, einschließlich der Erträge des bereits geleisteten Teilbetrages. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. § 10 Verwendung der Mittel (1) Die für Leistungen nach Teil II des Gesetzes vorgesehenen Mittel (§ 12) und deren Erträgnisse dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. (2) Die in § 4 Abs 1 Nr 1 genannten Mittel sind jeweils zur Hälfte für den Teil II und für den Teil III zu verwenden. Teil II Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen (§ 2 Nr 1)
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§ 12 Finanzielle Ausstattung
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Für Leistungen nach diesem Teil des Gesetzes sind der in § 4 Abs 1 Nr 2 genannte Betrag sowie weitere 50 Millionen Deutsche Mark zuzüglich der hierauf entfallenden Erträgnisse zu verwenden.
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§ 14 Art und Umfang der Leistungen an Behinderte
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(1) Den in § 13 Nr 1 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschädigung und - vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 - lebenslängliche Rente zu.
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1.000 Deutsche Mark und höchstens 25.000 Deutsche Mark, die monatliche Rente mindestens 100 Deutsche Mark und höchstens 450 Deutsche Mark. In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.
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(3)-(6) ...
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§ 21 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze
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(1) Leistungen nach diesem Teil des Gesetzes sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.
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(2) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen
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... bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
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§ 22 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
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Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden ... durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
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§ 23 Ausschluß von Ansprüchen
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(1) Etwa bestehende Ansprüche der in § 13 genannten Personen gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH, deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte wegen eines von diesem Teil des Gesetzes erfaßten Schadensfalles erlöschen. Dies gilt auch, soweit etwa bestehende Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind ... .
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(2) Ansprüche, die den in § 4 Abs 1 Nr 2 genannten Vertrag zur Grundlage haben, sind gegenstandslos.
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Teil III
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Institutionelle Förderung
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...
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Schlußvorschriften
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§ 29 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 4 Abs 1 Nr 2 genannten Mittel der Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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Nach Durchführung einer Elternbefragung erklärten sich zwei der drei Treuhänder gegenüber dem Bundesminister der Justiz im September 1972 bereit, die bis dahin auf dem Treuhandkonto eingegangenen 50 Millionen DM der Chemie Grünenthal nebst Zinsen in die Stiftung einzubringen und die Vertragsansprüche auf die im Juni 1973 fälligen weiteren 50 Millionen DM an die Stiftung abzutreten. Dagegen steht der Treuhänder Rechtsanwalt Dr. Dr. Schreiber auf dem Standpunkt, daß das Stiftungsgesetz die Kinder schlechter stelle als der 1970 ausgehandelte Vergleich. Nachdem die Bemühungen des Bundesministers der Justiz, ihn zu einer "Einbringungserklärung" zu bewegen, erfolglos blieben, erklärte die Chemie Grünenthal mit Schreiben vom 25. Oktober 1972 gegenüber dem Minister, sie werde die zweite Rate aus dem Vergleichsvertrag nebst Zinsen unmittelbar an die Stiftung zahlen und garantiere ferner unwiderruflich, daß die von ihr bereits auf das Treuhandkonto eingezahlten 50 Millionen DM nebst Zinsen und Erträgnissen vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an in spätestens fünf Jahren bei der Stiftung eingehen würden. Daraufhin machte der Bundesminister der Justiz am 31. Oktober 1972 bekannt (BGBl. I S 2045), daß das Stiftungsgesetz nach seinem § 29 Satz 1 mit sofortiger Wirkung in Kraft trete.
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Die nach § 14 Abs 6 zu erlassende Satzung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" wurde nach Genehmigung durch die Bundesregierung durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit am 12. Dezember 1972 bekanntgemacht (Bundesanzeiger vom 19. Dezember 1972, S 2). Dieser erließ ferner am 28. September 1973 umfangreiche Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen, in denen das Verfahren im einzelnen, insbesondere auch für die Bewertung der Körperschäden, geregelt ist (Bundesanzeiger vom 6. Oktober 1973 Nr 189, S 4 ff.).
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II.
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Die beiden Normenkontrollverfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG betreffen folgenden Sachverhalt:
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1. Die Klägerin beider Ausgangsverfahren, die Firma Chemie Grünenthal GmbH, ist der Ansicht, daß die nach dem Vertrag vom 10. April 1970 bestellten Treuhänder nach dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes verpflichtet seien, die auf dem Treuhandkonto befindlichen 50 Millionen DM nebst Zinsen in die Stiftung einzubringen. Da sich der Treuhänder Dr. Dr. Schreiber weigert, hat sie gegen diesen zwei Klagen erhoben:
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a) Mit der einen (sie liegt dem Verfahren 1 BvL 19/75 zu Grunde) soll die Überführung von Geldmitteln auf die Stiftung hinsichtlich der Kinder solcher Eltern erreicht werden, die mit einer Überleitung des Treuhandvermögens auf die Stiftung einverstanden sind. Der Treuhänder steht auf dem Standpunkt, das Stiftungsgesetz habe den Vergleichsvertrag unberührt gelassen, so daß die Klägerin zur Zahlung auch der zweiten Rate auf das Treuhänderkonto verpflichtet sei. Deshalb hat er eine entsprechende Widerklage erhoben.
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b) Die andere Klage (im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 20/75) hat Beträge zum Gegenstand, die auf Kinder entfallen würden, deren Eltern der Überführung des Treuhandvermögens auf die Stiftung widersprochen haben.
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Das Landgericht hat der zuerst geschilderten Klage unter Abweisung der Widerklage stattgegeben, die andere dagegen abgewiesen, da die Ansprüche der etwa 150 Kinder, die der Einbringung des Treuhandvermögens in die Stiftung nicht zugestimmt haben, gegen die Treuhänder derzeit noch bestünden und insoweit die Geschäftsgrundlage des Treuhandvertrags nicht entfallen sei.
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2. Das hiergegen von beiden Parteien angerufene Oberlandesgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
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ob das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S 2018) wegen Verstoßes gegen Art 82 Abs 2 GG verfassungswidrig ist.
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Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die in § 29 des Stiftungsgesetzes getroffene Regelung sei mit Art 82 Abs 2 GG unvereinbar. In diesem Falle bestünden, da nur ein gültiges Stiftungsgesetz die Vertragsregelung durch die Stiftungsregelung ersetzt, also die Ansprüche der Treuhänder und sonstiger Berechtigter aus dem Vertrag vom 10. April 1970 beseitigt haben könnte, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht. Sei das Stiftungsgesetz dagegen gültig, so wäre der mit dem Vergleichsvertrag bezweckte Erfolg nicht mehr erreichbar und die Treuhänder müßten die empfangene Leistung nach § 812 Abs 1 Satz 2 BGB herausgeben.
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Das Oberlandesgericht stützt seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Stiftungsgesetzes auf folgende Erwägungen: Nach Art 82 Abs 2 Satz 1 GG obliege es dem Gesetzgeber selbst, den für die Begründung von Rechten und Pflichten der durch das Gesetz betroffenen Bürger und Behörden bedeutsamen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetzen zu bestimmen. Diese Entscheidung dürfe der Gesetzgeber nicht einem Dritten überlassen. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes habe der Gesetzgeber aber nicht selbst geregelt, vielmehr habe insoweit der Bundesminister der Justiz, dem im vorliegenden Fall nicht eine bloße Feststellung übertragen worden sei, eine echte gesetzgeberische Entscheidung getroffen. Auf die Frage, wann sichergestellt sei, daß die aus der Vergleichslösung resultierenden Mittel der Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt würden, seien mehrere Antworten denkbar. Dem Bundesjustizminister seien im Gesetz selbst keine zwingenden Richtlinien für die Wahl zwischen diesen mehreren Möglichkeiten gegeben worden. Er habe also allein entscheiden - und nicht nur deklarieren - müssen, wann und ob das Gesetz habe in Kraft treten können. Die Gewährung eines solchen echten Entscheidungsspielraums sei aber mit Art 82 Abs 2 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber habe dadurch eigene Aufgaben auf ein Exekutivorgan übertragen und sich damit hinsichtlich des für die Auswirkungen des Gesetzes besonders wichtigen Zeitpunkts des Inkrafttretens selbst entmachtet.
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3. Der Beklagte der Ausgangsverfahren hält die Normenkontrollanträge des Oberlandesgerichts für unzulässig, weil sie die Normenkontrolle eines noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes zum Inhalt hätten. Da das Treuhandvermögen der Stiftung nicht zur Verfügung stehe, sondern mit den Klagen erstritten werden solle, sei die Voraussetzung des § 29 StHG nicht erfüllt. Außerdem lasse die Begründung der Vorlagebeschlüsse nicht erkennen, inwiefern das Stiftungsgesetz die Rechtsfolge enthalten solle, die Ansprüche der Contergan-Kinder auf Auszahlung ihres Anteils am Treuhandvermögen seien erloschen. Schließlich habe das Oberlandesgericht einen unrichtigen Sachverhalt vorgelegt, da bestritten gewesen sei, daß eine gültige Garantieerklärung der Firma Grünenthal bestehe.
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III.
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1. Der Verfassungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Der minderjährige Beschwerdeführer, dessen Mutter während der Schwangerschaft das Schlafmittel "Contergan" eingenommen hatte und der mit schweren Fehlbildungen seiner Gliedmaßen geboren wurde, ist der Ansicht, das Stiftungsgesetz gehe von einer freiwilligen Übertragung der Ansprüche gegen die Chemie Grünenthal aus dem Vergleich als Voraussetzung für die Ausführung des Gesetzes aus; es betrachte diese Ansprüche erst mit der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Übertragung als gegenstandslos. Daher hätten diejenigen Kinder, die zur Einbringung ihrer Ansprüche in die Stiftung nicht bereit seien, die Ansprüche aus dem Vertrag behalten und könnten die Erfüllung des Vertrags verlangen, unbeschadet ihres daneben bestehenden Anteils an den in die Stiftung eingebrachten Bundesmitteln.
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Die von dem Beschwerdeführer erhobene Klage auf Feststellung, daß die Treuhänder gemeinschaftlich verpflichtet seien, ihm den auf ihn entfallenden Betrag aus dem Vergleich mit der Chemie Grünenthal zu zahlen, hat das Landgericht abgewiesen. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 64, 30 ff.) stimmt dem Landgericht darin zu, daß das Stiftungsgesetz die Anspruchs- und Verteilungsregelung des Vergleichs habe ersetzen wollen. Die von der Revision gegen eine solche gesetzliche Neuordnung von Vertragsbeziehungen vorgebrachten Bedenken hält der Bundesgerichtshof für nicht begründet:
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Das Stiftungsgesetz enthalte, wie sich aus seinem inneren Gehalt und seinem Zweck ergebe, eine zulässige Inhalts- und Schrankenregelung im Sinne von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG und sei daher kein enteignendes Gesetz. Soweit das Stiftungsgesetz bestehende Rechte durch neue Zuordnungsverhältnisse ersetze, geschehe dies, um die Ziele, denen diese Rechte dienen sollten, zugunsten der Berechtigten wirkungsvoller und nachhaltiger zu erreichen. Das Gesetz wolle den Interessen der Behinderten durch Stärkung ihrer Rechtsposition gegenüber den ihnen bis dahin zustehenden Berechtigungen gerade entgegenkommen. Die von der Chemie Grünenthal nach dem Vertrag zur Verfügung zu stellenden Mittel hätten - aufgestockt um die hierfür vorgesehenen Bundesmittel - ihre Zweckbestimmung auch im Rahmen der Stiftungslösung behalten. Insbesondere durch die Zuordnung eines mit den Garantien einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgestatteten Schuldners, durch die Aufstockung der Verteilungsmasse um 50 Millionen DM und ihre Freistellung von Regreßforderungen der Träger von Sozialversicherung und Sozialhilfe sowie durch die Gewährleistung der Entschädigung als echte steuerfreie Zusatzleistung sei eine Verbesserung der Rechtsstellung auch der an dem Vertrag Beteiligten angestrebt.
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Es sei nicht ersichtlich, daß das Leistungssystem des Stiftungsgesetzes gegenüber einer sofortigen Kapitalentschädigung deutlich zurückbleibe. Der Hinweis auf den Kaufkraftverlust allein reiche nicht aus, da hiervon auch eine Kapitalentschädigung betroffen sein könnte.
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Auch die Regelung über das Inkrafttreten des Gesetzes verstoße nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, da das Gesetz selbst die Kriterien bestimme, unter denen seine Regelung in Kraft treten solle. Die Exekutive sei letztlich nur im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beauftragt, "beurkundend" den Eintritt dieser Bedingungen festzustellen und bekanntzumachen. In einem solchen Fall werde die vollziehende Gewalt unter der Autorität des Gesetzesbefehls im justiziablen Kontrollbereich tätig; "gesetzesvertretende" Entschließungsfreiheit komme ihr nicht zu. Dem Bundesminister der Justiz sei zwar hinsichtlich der Sicherstellung der Verfügbarkeit der Mittel der Chemie Grünenthal für die Stiftung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden, weil die Voraussetzungen "sichergestellt ist" und "in vollem Umfang zur Verfügung gestellt" unbestimmte Begriffe enthielten. Das habe aber nicht zu einer Verlagerung der gesetzgebenden auf die vollziehende Gewalt geführt. Die Maßstäbe für die Auslegung dieser Begriffe seien im Gesetz selbst festgelegt und die Festsetzung damit justiziabel.
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2. Der Beschwerdeführer sieht in der Stiftungslösung hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkungen einen Zwangsvergleich, der die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Betroffenen für das Schicksal der Contergan-Kinder ausschließe und statt dessen unter Beendigung aller unmittelbaren Beziehungen zwischen den Betroffenen und ihren Treuhändern eine bürokratische Organisation mit entsprechendem Verwaltungs- und Kostenaufwand etabliere. Dies verstoße gegen Art 2 Abs 1 GG. Im einzelnen rügt der Beschwerdeführer folgende Verfassungsverstöße:
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a) Dem Gesetzgeber fehle die Kompetenz, private Rechtsverhältnisse, soweit sie der allgemeinen Handlungsfreiheit der Betroffenen zuzurechnen seien, unter Berufung auf seine Fürsorgepflicht in staatliche Regie zu nehmen und sie damit der Eigenverantwortung der Beteiligten zu entziehen. Vorliegend habe der Staat die Abwicklung des von den Betroffenen selbst ausgehandelten Vergleichs in mittelbare Staatsverwaltung überführt und damit einen konkreten, privatrechtlich fixierten Sachverhalt reglementiert. Diese "Umschaffung" in Form eines Schuldnerwechsels und einer Neuordnung der Anspruchs- und Verteilungsregelung sei keine öffentliche Fürsorge im Sinne von Art 74 Nr 7 GG, so daß Zweifel hinsichtlich der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bestünden.
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b) Es bestehe ein evidenter Widerspruch zwischen der Absicht des Gesetzes, contergangeschädigte Kinder besserzustellen, und der tatsächlich getroffenen Stiftungslösung. Diese führe zu keiner Besserstellung der Geschädigten; deshalb fehle die etwa aus dem Sozialstaatsprinzip zu folgernde Regelungsbefugnis.
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c) Den Betroffenen hätten mit Abschluß des Vergleichs fällige Ansprüche auf Auszahlung eines nach der Schädigung jeweils unterschiedlichen Kapitalbetrags zugestanden. Das Stiftungsgesetz enteigne diese Ansprüche, indem es sie für erloschen erkläre und die Vergleichssumme in die Stiftung überführe und zum Sondervermögen ausgestalte. Eine Verschlechterung gegenüber der Vergleichsregelung und damit ein Verstoß gegen Art 14 GG liege darüber hinaus in der Beschränkung der Vererblichkeit der Ansprüche nach dem Stiftungsgesetz sowie in der eingeschränkten Kapitalisierungsmöglichkeit der Renten.
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Die vom Bund zur Verfügung gestellten 50 Millionen DM führten weder zu einer wirklichen Besserstellung der Geschädigten noch könnten sie als Entschädigung im Sinne von Art 14 Abs 3 GG angesehen werden. Da Zahlungen nach Maßgabe des Vergleichs ebenfalls einkommensteuerfrei gewesen wären, schieden auch angebliche Steuervorteile bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus. Dies gelte ebenso für das Erlöschen übergeleiteter Ansprüche und die Regelung der Nichtanrechnung der Leistungen der Stiftung auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Als nachteilig erwiesen sich ferner die unzureichende Vertretung der Betroffenen bzw ihrer Eltern in den Organen der Stiftung sowie die Rechtsschutzbestimmung des § 20 StHG. Diese garantiere keine wirksame Rechtskontrolle.
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d) Das Stiftungsgesetz sehe keine Dynamisierung der Renten vor. Dies verletze, im Blick auf vergleichbare "Sozialgesetze", bei denen alle Renten dynamisiert seien, den Gleichheitsgrundsatz und stelle damit einen eklatanten Nachteil der Stiftungsregelung dar. Wenn der Gesetzgeber den Betroffenen unter weitgehendem Ausschluß der Kapitalisierungsmöglichkeit Rentenleistungen vorschreibe, so müsse diese Regelung auch im Blick auf Art 3 Abs 1 GG dem sozialen Leistungssystem des Staates entsprechen und eine Anpassung an die fortschreitende Geldentwertung vorsehen.
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e) Das Stiftungsgesetz verstoße weiter gegen das Differenzierungsgebot des Art 3 GG. Entgegen der Vergleichslösung, die eine Abstufung der Entschädigung nach dem Grad der Schädigung vorgesehen habe, erhielten Contergan-Kinder mit einer Punktzahl zwischen 45 und 100 trotz unterschiedlicher Schäden die gleiche Rente in Höhe von 450 DM.
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f) Schließlich sei auch § 29 StHG wegen der mangelnden Bestimmbarkeit des materiellen Anknüpfungstatbestands für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verfassungswidrig.
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IV.
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1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält das zur Prüfung gestellte Stiftungsgesetz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsgemäß und führt ergänzend aus:
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Wenn man Art 14 GG dadurch als berührt ansehen wolle, daß sich die Leistungssysteme der vertraglichen Regelung einerseits und der gesetzlichen Regelung andererseits nicht vollständig deckten, so sei mit dem Bundesgerichtshof festzustellen, daß es sich hier um eine gesetzliche Inhaltsbestimmung im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Abs 3 dieser Vorschrift handle. Eine gesetzliche Regelung habe aus sozialen Gründen nahegelegen, um eine an Art 3 Abs 1 GG orientierte gleichmäßige Behandlung aller contergangeschädigten Kinder zu sichern. Dabei habe der Gesetzgeber sichergestellt, daß die von der Chemie Grünenthal zur Verfügung gestellten Mittel dem betroffenen Personenkreis ungeschmälert zuflössen, und das angestrebte Ziel erreicht, die Kinder gegenüber der Vergleichslösung besserzustellen.
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Den Kindern wäre bei Abwicklung des Vertrags in keinem Falle früher Geld ausgezahlt worden, als dies aufgrund der gesetzlichen Regelung möglich gewesen sei. Im Rahmen einer insgesamt sozial intendierten Regelung habe es nahegelegen, das Schwergewicht auf die Gewährung einer Rente zu legen, die angesichts der vorhandenen Dauerschäden eine angemessenere und wirksamere Hilfe als eine bloße Kapitalentschädigung darstelle.
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Schließlich verstoße auch die Regelung des § 29 StHG nicht gegen die Verfassung. Nach dem im Gesetz klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers habe das Gesetz unmittelbar mit dem Eintritt der vom Gesetzgeber genannten Bedingung in Kraft treten sollen. Dem Bundesminister der Justiz habe es lediglich obgelegen, die Betroffenen im Bundesgesetzblatt über den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu informieren. Zwar habe er vor der Bekanntgabe den Eintritt der Bedingung feststellen müssen, doch sei ihm dabei keine echte Entscheidungsfreiheit eingeräumt gewesen.
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2. Der Vorstand der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" hat ausgeführt, der wesentliche Vorteil der Stiftungslösung gegenüber dem Vergleich liege darin, daß dem betroffenen Personenkreis anstelle der schwierigen Abwicklung des Vergleichs ein gesetzlich geordnetes Verfahren zur Gewährung von Entschädigungsleistungen geboten werde. Da die Verteilung der Vergleichssumme zur Voraussetzung gehabt habe, daß die endgültige Zahl der Berechtigten und der Schweregrad aller Schäden festgestellt gewesen seien, hätte die endgültige Verteilung der Vergleichssumme erst nach Ablauf einer langen Wartezeit erfolgen können.
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Für den Stiftungsvorstand unterliege es keinem Zweifel, daß die geschädigten Kinder durch die Stiftungslösung erheblich bessergestellt würden, als sie bei Durchführung des Vergleichs gestanden hätten. Das Stiftungsvermögen übersteige die Vergleichssumme, und aus der Stiftungslösung ergebe sich zwangsläufig, daß der Bund gehalten sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, falls sich später herausstellen sollte, daß das Stiftungsvermögen zur Befriedigung der Leistungsansprüche nicht ausreiche. Viele Kinder lebten in familiären Verhältnissen, die eine monatliche Rentenzahlung gegenüber der Kapitalabfindung als die wertvollere und beständigere Leistung erscheinen lasse. Für zahlreiche Geschädigte sei ferner die gesetzlich bestimmte Nichtanrechnung der Stiftungsleistungen auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz von erheblicher Bedeutung.
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Schließlich sei auch § 29 StHG mit Art 82 Abs 2 GG vereinbar; denn der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes sei nicht vom Willen des Bundesministers der Justiz abhängig gewesen.
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3. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf seine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 13. Februar 1975 (BGHZ 64, 30 ff.) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die verfassungsmäßigen Grenzen für eine gesetzestechnische Lösung, die hier von besonderen Sachzwängen bestimmt gewesen sei, würden nicht durch Art 82 GG, sondern durch rechtsstaatliche Grundsätze (Prinzip der Gewaltenteilung, Demokratiegebot, Normenklarheit, Justitiabilität) gezogen. § 29 StHG halte sich in diesem Rahmen; insbesondere habe die Vorschrift dem Bundesminister der Justiz keine "gesetzesvertretende" Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten des Gesetzes gelassen. In der Vorschrift sei der Wille des Gesetzgebers, die Stiftungslösung in Kraft treten zu lassen, wenn die Finanzierbarkeit des Vorhabens sichergestellt sei, hinreichend deutlich ausgesprochen.
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4. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln, der auch Beklagter in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren war - Rechtsanwalt Dr. Dr. Schreiber - hat mehrere Rechtsgutachten vorgelegt. In dem einen vertritt Professor Dr. Dr. Esser die Auffassung, die Regelung der §§ 4, 23 und 29 StHG habe nicht zur Folge, daß die Chemie Grünenthal Anspruch auf Rückgewähr der 50 Millionen habe, die in Erfüllung des Vertrags vom 10. April 1970 an die Treuhänder zur Auszahlung an die Contergan-Kinder gezahlt wurden. In einem weiteren Gutachten kommt Professor Dr. v. Zezschwitz zu dem Ergebnis, das Stiftungsgesetz sei nicht in Kraft getreten, da eine bedingte Inkraftsetzung von Gesetzen verfassungswidrig sei. Auch Gutachter Professor Dr. Dürig sieht die Regelung des Inkrafttretens in § 29 StHG als mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art 80 und 82 GG, unvereinbar an. Darüber hinaus halten die Gutachter § 23 des Stiftungsgesetzes wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG für verfassungswidrig.
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5. Die Firma Chemie Grünenthal GmbH hat sich als Beigeladene des der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreits auf die von ihr für zutreffend erachteten Gründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezogen und des weiteren ein Gutachten von Professor Dr. Salzwedel vorgelegt, der die §§ 23 und 29 StHG für verfassungskonform erachtet.
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Die Vorlageverfahren und die Verfassungsbeschwerde sind zulässig.
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1. Das vorlegende Gericht hat in einer Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, daß und warum die von ihm zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit des § 29 StHG abhängt. Der Einwand des Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Vorlage sei unzulässig, weil das Gericht ein nicht wirksames Gesetz zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt habe, ist nicht gerechtfertigt. Richtig ist, daß nur ein in Kraft getretenes Gesetz entscheidungserheblich im Sinne des Art 100 Abs 1 GG sein kann. Ist aber die Frage streitig, ob das Gesetz in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verfassung in Kraft gesetzt worden ist und deshalb die für entscheidungserheblich angesehene Norm überhaupt besteht, kann die Zulässigkeit der Vorlage nicht zweifelhaft sein. Im übrigen ist die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, ein gültiges Stiftungsgesetz habe den Vergleich als Rechtsgrundlage für die Zahlung der Chemie Grünenthal an die Treuhänder beseitigt, nicht offensichtlich unhaltbar (BVerfGE 24, 1 [14]; 38, 348 [356]; 39, 334 [345]).
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Das vorlegende Gericht hat zwar als Gegenstand der Vorlagefrage das Stiftungsgesetz insgesamt bezeichnet, da es davon ausgeht, die Verfassungswidrigkeit der Inkrafttretensregelung des § 29 StHG werde die Nichtigkeit des ganzen Stiftungsgesetzes zur Folge haben. Die Vorlagefrage betrifft jedoch nur den § 29 StHG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben. Sie begegnet auch sonst keinen Zulässigkeitsbedenken.
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§ 29 des Stiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Der Bundesgesetzgeber war befugt, das Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" zu erlassen.
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Er leitet seine Regelungskompetenz für das Stiftungsgesetz zutreffend aus den Nummern 1 und 7 des Art 74 GG ab. Zweck des Stiftungsgesetzes ist, den in § 2 StHG genannten Behinderten Leistungen und Hilfen zu gewähren. Dieser Lebensbereich gehört, ohne daß es einer Prüfung der Vorschriften im einzelnen bedürfte, zur öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art 74 Nr 7 GG. Darüber hinaus enthält das Stiftungsgesetz hinsichtlich der Voraussetzungen der in ihm geregelten Ansprüche bürgerlich-rechtliche Elemente. Für die am Vergleich beteiligten Kinder kommt hinzu, daß der durch das Gesetz abgelöste Vergleichsvertrag bürgerlich-rechtlicher Natur war. Die gegen die Gesetzgebungskompetenz erhobenen Einwendungen greifen daher nicht durch; sie betreffen in Wahrheit die sachliche Geltung des Gesetzes, nicht aber die Gesetzgebungszuständigkeit.
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II.
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Das Stiftungsgesetz ist ordnungsgemäß in Kraft gesetzt worden. § 29 StHG verstößt nicht gegen Art 82 Abs 2 GG.
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Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, daß der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetzen nicht aus der gesetzlichen Regelung ausklammern und die Entscheidung hierüber einem Dritten überlassen darf. Dem Gericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß dies beim Stiftungsgesetz geschehen sei und der Gesetzgeber die ihm obliegende Aufgabe in verfassungswidriger Weise der Exekutive übertragen habe.
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1. Nach Art 82 Abs 2 GG soll jedes Bundesgesetz den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Dem Gesetzgeber ist hiernach freigestellt, das Wirksamwerden des Gesetzes nach der verfassungsrechtlichen Regelung des Art 82 Abs 2 Satz 2 GG automatisch eintreten zu lassen oder den Zeitpunkt selbst zu bestimmen. Die Sollvorschrift kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß auch ein anderes Staatsorgan - beispielsweise der Bundespräsident oder ein Bundesminister - zur Inkraftsetzung befugt sei, wie dies nach früherem Verfassungsrecht für zulässig erachtet wurde.
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Art 82 Abs 2 Satz 1 GG muß im Zusammenhang mit Art 82 Abs 1 GG gesehen werden. Danach bedarf das nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene - Art 78 GG - und vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch die zuständigen Bundesminister ausgefertigte Gesetz der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Mit der Verkündung, die einen integrierenden Bestandteil der Rechtsetzung darstellt (BVerfGE 7, 330 [337]), ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art 82 Abs 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes betrifft und daher materielle Bedeutung hat.
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Das verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttreten verhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften, dh von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes (BVerfGE 34, 9 [23]). Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen vorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art 80 Abs 1 GG - keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmung des Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die verfassungsrechtliche Regelung des Art 82 Abs 2 Satz 2 GG eingreift.
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2. Art 82 Abs 2 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber auf, den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen. Damit ist aber nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Gesetzgeber das Inkrafttreten von einer Bedingung abhängig macht, ohne ausdrücklich ein Datum zu bestimmen.
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a) Es bedarf hier keiner generellen Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verfassung den Erlaß bedingter Gesetze erlaubt. Daß dem geltenden Verfassungsrecht die bedingte Inkraftsetzung gesetzlicher Regelungen keineswegs völlig fremd ist, zeigt sich bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen (Art 59 Abs 2 GG), auf die auch Art 82 GG nach allgemeiner Meinung Anwendung findet. Soweit der Vertrag transformierbares Recht enthält, erlangt dieses die Qualität innerstaatlichen Rechts durch das Zustimmungsgesetz (BVerfGE 29, 348 [360]). Sein Inkrafttreten ist jedoch aufschiebend bedingt und hängt davon ab, ob und wann der Vertrag selbst verbindlich wird. Erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags werden seine Bestimmungen als innerstaatliches Recht wirksam.
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Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber auch das Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes im Hinblick auf die besonders gelagerten Verhältnisse von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht hat. Es kann ihm zumindest dann nicht verwehrt sein, das Wirksamwerden der Geltungsanordnung des Gesetzes vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen, wenn das mit dem Gesetz verfolgte rechtliche und soziale Ziel sonst nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte. Jedenfalls muß dies gelten, wenn es sich - wie hier - nicht um ein "generell" anwendbares, sondern um ein "spezielles" Gesetz handelt, das für einen bestimmten und feststehenden Personenkreis Regelungen trifft.
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Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Eintritt der Bedingung in gewissem Umfang von Maßnahmen Dritter abhängt. Wenn der Gesetzgeber im Interesse der sachgerechten Bewältigung der von ihm zu lösenden Aufgabe ein solchen Verfahren wählt, hat er damit nicht in einer von der Verfassung mißbilligten Weise einer außerstaatlichen Instanz eine "Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsetzung" zugestanden. Es lag in der freien, von ihm zu verantwortenden Entscheidung, wenn er die Regelungen des Stiftungsgesetzes nur unter der Voraussetzung für sinnvoll und finanziell vertretbar hielt, daß die Vergleichssumme mit in das Stiftungsgesetz eingebracht wurde.
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b) Es verstößt auch nicht gegen die Verfassung, daß das Stiftungsgesetz den Tag seines Inkrafttretens nicht kalendermäßig bestimmt hat. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Art 82 Abs 2 Satz 1 GG fordern, daß der maßgebliche Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes unter allen Umständen wörtlich und unter genauer Bezeichnung eines Termins im Gesetz angeführt wird. Durch die grundgesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, daß über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrscht. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Rechtsvorschrift bedarf im Hinblick auf die vielfach weittragende Wirkung einer hinreichend genauen Fixierung, damit der Normadressat den Beginn seines Berechtigt- oder Verpflichtetseins in ausreichender Weise erkennen kann. Auch Exekutive und Rechtsprechung müssen auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden ist. Die Bestimmung des Tages des Inkrafttretens dient somit den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts (BVerfGE 15, 313 [320]; vgl. auch BVerfGE 16, 6 [18]; BVerfGE 21, 73 [79]; 31, 255 [264]).
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Diese Erfordernisse konkretisiert Art 82 Abs 2 Satz 1 GG, indem er vorschreibt, daß das Gesetz den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit hinreichender Bestimmtheit regeln muß. Dem kann unter bestimmten Voraussetzungen dann Genüge getan sein, wenn kein nach dem Datum bestimmter Zeitpunkt festgelegt ist, sondern hierfür ein mit großer Wahrscheinlichkeit erwartetes bestimmtes Ereignis maßgebend sein soll; wesentlich ist allerdings, daß dies in ausreichender Weise im Gesetz zum Ausdruck kommt. Zweifel, die sich bei der Feststellung des Zeitpunkts ergeben können, sind für sich allein nicht geeignet, die Gültigkeit des Gesetzes in Frage zu stellen. Selbst bei genauer Fixierung sind Unstimmigkeiten hinsichtlich des Inkrafttretens einzelner Normen nicht immer auszuschließen. Wenn auch das Wirksamwerden einer gesetzlichen Regelung im Interesse der Rechtssicherheit einer möglichst genauen Fixierung bedarf, erscheint es andererseits nicht angängig, an Tatbestandsmerkmale, die das Inkrafttreten eines Gesetzes regeln, prinzipiell höhere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen als an solche, von denen sonstige materielle Rechtsfolgen abhängen. Es kommen vielmehr auch hier die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Anwendung. Danach genügt es, wenn sich der Termin hiernach ermitteln läßt.
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3. Die Regelung des § 29 StHG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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a) Es kann nicht in Frage gestellt werden, daß der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift das Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes regeln wollte. Ihm kam es darauf an, daß die materielle Basis für die im Gesetz verbürgten Ansprüche zur Verfügung stand, um nicht noch über die gewährten Steuermittel hinaus für die Abwicklung des Gesetzes einstehen zu müssen. Das zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In dem im Juni 1970 dem Bundestag zugeleiteten Regierungsentwurf zum Stiftungsgesetz lautete der das Inkrafttreten regelnde § 23: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (BTDrucks VI/926). Dies war auch die vom Bundestag in zweiter Lesung beschlossene Fassung (StenBer VI/130. Sitzung S 7587 ff.). Aufgrund einer interfraktionellen Besprechung vom 21. Oktober 1971 brachten alle im Bundestag vertretenen Parteien einen gemeinsamen Änderungsantrag ein (StenBer VI/148. Sitzung S 8545), der für das Inkrafttreten (§ 27) die im Gesetz beschlossene Fassung vorsah. Seine Begründung durch den Abgeordneten Burger enthält hierzu die Feststellung (StenBer, aaO, S 8522): "In Ziffer 8 ist festgelegt, daß das Gesetz erst in Kraft treten kann, wenn sichergestellt ist, daß die Mittel der Firma Grünenthal zur Verfügung gestellt sind".
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Der Text des § 29 Satz 1 StHG läßt keinen Zweifel, daß das Wirksamwerden des Gesetzes allein von der Sicherstellung der Vergleichssumme für die Stiftung und nicht zusätzlich von einem Tätigwerden des Bundesministers der Justiz abhängt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz in Kraft tritt. Wenn er bei der Verabschiedung des Gesetzes den genauen Tag des Wirksamwerdens auch noch nicht festlegen konnte, so hing die Anordnung, daß das Gesetz und in welchem Zeitpunkt es in Kraft treten soll, doch allein von seiner Entscheidung ab. Daß das Parlament zur Verlautbarung dieses gesetzgeberischen Entschlusses der Auslegung fähige und der Konkretisierung bedürftige Ausdrücke verwendet hat, nimmt der gesetzlichen Begriffsbestimmung allein noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (BVerfGE 35, 348 [359]).
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Nach dem Wortlaut des § 29 Satz 1 StHG ist das Inkrafttreten des Gesetzes nicht davon abhängig, daß die Mittel bei der Stiftung eingegangen sind. Das Gesetz verlangt lediglich die Sicherstellung, daß sie "zur Verfügung gestellt werden". Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, wann das Gesetz in Kraft treten soll, nämlich dann, wenn sichergestellt ist, daß die Mittel der Stiftung zufließen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten der Ausgangsverfahren fordert das Gesetz nicht, daß das Treuhandvermögen der Stiftung "in vollem Umfang" sofort zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat sich erkennbar von dem Gedanken leiten lassen, daß eine Arbeitsaufnahme der Stiftung nur dann gewährleistet und sinnvoll sei, wenn die Gewißheit bestehe, daß die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel überhaupt zur Verfügung gestellt würden. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dargelegt, daß das Inkrafttreten des Gesetzes nicht von der Zustimmung oder Ablehnung der Treuhänder, Kinder oder deren Eltern abhängig gemacht sein sollte. Die Worte "zur Verfügung gestellt werden", können auch nicht dahin verstanden werden, daß das gesetzliche Leistungssystem des Stiftungsgesetzes von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Treuhänder oder sonst Beteiligter abhängen sollte. Bei einer Gesamtbetrachtung sollte die Regelung allein mit der Sicherstellung der finanziellen Grundlage für die Stiftung kraft Gesetzes wirksam werden.
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Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es für die Gültigkeit der Regelung nicht darauf an, daß die Sicherstellung der Mittel auf verschiedenen Wegen und auf verschiedene Weise erreicht werden konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß die Tatsache der Sicherstellung vom Gesetzgeber zur Bedingung für das Inkrafttreten gemacht wurde. Mit dem Tag der Sicherstellung ist das Gesetz wirksam geworden.
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Die Frage, durch welche Erklärung oder Maßnahme die Sicherstellung erfolgt ist, hat keinen Verfassungsrang. Nach dem Gang der Entwicklung mag vieles dafür sprechen, auf den Eingang der Garantieerklärung der Chemie Grünenthal vom 25. Oktober 1972 beim Bundesminister der Justiz abzustellen, die im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden muß. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach Art 100 Abs 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht aber lediglich über die abstrakte Rechtsfrage zu befinden, ob § 29 StHG mit der Verfassung in Einklang steht. Es ist nicht seine Sache, die einfachrechtliche Frage zu entscheiden, wann das Gesetz tatsächlich in Kraft getreten ist. Dies muß schon im Hinblick auf die unterschiedliche Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und den Instanzgerichten diesen vorbehalten bleiben.
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b) § 29 Satz 2 StHG läßt schon nach dem Wortlaut und erst recht nicht nach dem Inhalt des Satzes 1 die Auslegung zu, daß damit der Exekutive rechtsetzende Befugnisse übertragen werden sollten oder tatsächlich übertragen worden wären. Dem Bundesjustizminister ist nicht aufgegeben, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen; er hat lediglich bekanntzugeben, daß das Gesetz nach Maßgabe des § 29 Satz 1 in Kraft getreten ist.
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Da der Gesetzgeber das Inkrafttreten des Gesetzes vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht hat, bedurfte es notwendigerweise einer Stelle, der die Aufgabe oblag, etwa erforderliche Erklärungen über die Sicherstellung der Mittel in Empfang zu nehmen und das Inkrafttreten bekanntzugeben. Der Gesetzgeber konnte hierbei davon ausgehen, daß der für das Gesetzgebungsverfahren federführende Minister am ehesten in der Lage war, den Bedingungseintritt festzustellen und deklaratorisch zu verlautbaren. Dies ist nach allem der Sinn des § 29 Satz 2 StHG.
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Der dem Bundesjustizminister erteilte Auftrag unterscheidet sich nicht grundsätzlich von solchen Regelungen, in denen die Neubekanntmachung und die Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts eines Gesetzes einem Bundesminister übertragen worden sind. Solche Vorschriften dienen ebenfalls der Klarstellung im Interesse der Rechtssicherheit. Sie sind zulässig, wenn der rechtserhebliche Inhalt des Gesetzes unberührt bleibt (BVerfGE 18, 385 [391]).
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Die Bekanntmachung des Bundesjustizministers vom 31. Oktober 1972 (BGBl. I S 2045) könnte ihrem Wortlaut nach allerdings Zweifel erwecken. Sie lautet: "Nach § 29 Satz 2 ... wird hiermit bekanntgemacht, daß das Gesetz nach § 29 Abs 2 mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt". Bedenken mögen auch bestehen, wenn es in der amtlichen Mitteilung des Bundesjustizministers bei Inkrafttreten des Gesetzes heißt, daß der Bundesminister "nunmehr das Gesetz ... in Kraft setzen wird" (Bulletin vom 7. November 1972, S 1838). Dies kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Bekanntmachung nicht geeignet, den Inhalt des § 29 Satz 1 StHG zu ändern. Die Bundesregierung hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gerichte an die Bekanntmachung nicht gebunden sind; sie könnten sich darüber hinwegsetzen, wenn sie der Auffassung seien, der Bundesminister der Justiz habe den Tag des Inkrafttretens unrichtig festgestellt.
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D. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
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I.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nicht in jeder Richtung nachgeprüft werden können. Insbesondere ist die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Grundrechten beruht (ständ Rspr, vgl. zuletzt Beschluß vom 11. Mai 1976 - 1 BvR 671/70 -) Daher ist nur das insoweit maßgebliche Vorbringen beachtlich. Das von dem Beschwerdeführer beanstandete Stiftungsgesetz kann auch nur insoweit auf seine Übereinstimmung mit der Verfassung geprüft werden, als Vorschriften betroffen werden, die dem angefochtenen Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen.
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2. Der Bundesgerichtshof ist in Auslegung des Stiftungsgesetzes zum Ergebnis gekommen, daß die Vertragsansprüche der contergangeschädigten Kinder durch die aus dem Stiftungsgesetz sich ergebenden Berechtigungen ersetzt worden sind. Er hat hierbei offengelassen, ob mit den Ansprüchen, die nach § 23 Abs 1 StHG mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes erlöschen sollen, auch Rechte aus dem Vergleich gemeint sind und welche rechtliche Bedeutung dem erst in den Ausschuß-Beratungen hinzugefügten § 23 Abs 2 StHG zukommt. Nach seiner Auffassung ergibt sich bereits aus der Gesamtkonzeption des Stiftungsgesetzes, daß an die Stelle der Vertragsansprüche die gesetzlichen Ansprüche des Stiftungsgesetzes getreten sind. Dies folge vor allem, aus der Inanspruchnahme der für die Vertragslösung zur Verfügung stehenden Mittel durch die Stiftung (§ 4 Abs 1 Nr 2 StHG) sowie aus der Ausgestaltung des Leistungssystems, mit dem eine Konkurrenz von Ansprüchen aus dem Vergleich nicht vereinbar wäre. Auch das Oberlandesgericht Köln geht in den Vorlagebeschlüssen ausdrücklich von dieser Auffassung aus. Ob gegen diese Auslegung vom einfachen Recht her Einwendungen erhoben werden könnten, muß dahingestellt bleiben. Hätte das Gesetz den Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Vergleich unberührt gelassen, so entbehrte seine Rüge, er sei in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1, Satz 1 GG verletzt, der Berechtigung. Da aber keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Bundesgerichtshof gefundene Auslegung erkennbar sind, ist diese auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 32, 311 [316]).
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3. Das Stiftungsgesetz ist dadurch gekennzeichnet, daß es eine Gruppe von Schadensfällen dem allgemeinen privatrechtlichen Ordnungssystem entzieht und einer gesetzlichen Sonderregelung unterstellt. Der Schadensausgleich für die contergangeschädigten Kinder wird von dem individualrechtlichen zu einem sozialrechtlichen Bereich hin verlagert. Das Gesetz gilt nicht für künftig eintretende, sondern in der Vergangenheit entstandene Schadensfälle; es erfaßt vor allem diejenigen, deren zivilrechtliche Ansprüche bereits vergleichsweise geregelt worden waren, macht aber keinen Unterschied, ob der Geschädigte an dem Vergleich mit der Chemie Grünenthal beteiligt war oder nicht. Die vertraglichen Ansprüche werden in gesetzliche Forderungen überführt und die Vergleichssumme von 100 Millionen DM in das Stiftungsvermögen eingebracht; weitere 50 Millionen DM werden aus Bundesmitteln bereitgestellt. Darüber hinaus soll das Gesetz Behinderten durch Förderung anderer Maßnahmen Hilfe gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Hierfür werden ebenfalls 50 Millionen DM bereitgestellt. Die damit geschaffenen Einrichtungen stehen auch den contergangeschädigten Kinder zur Verfügung.
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Zunächst wendet er sich gegen diejenigen Vorschriften, mit denen das Gesetz an den vorausgegangenen Vergleich mit der Chemie Grünenthal anknüpft. Der Beschwerdeführer hält es für verfassungswidrig, daß seine Vergleichsforderung durch die Regelung des Stiftungsgesetzes abgelöst worden ist und daß die Vergleichssumme von 100 Millionen DM der Stiftung zur Verfügung stehen soll. An sich - so meint er - treffe den Staat zwar in einem Katastrophenfall wie dem vorliegenden die Verpflichtung, unterstützend und helfend einzugreifen. Diese Hilfe habe aber auch neben und zusätzlich zu der erzielten vertraglichen Lösung erbracht werden können. Da bestehende Ansprüche entzogen und andere an ihre Stelle gesetzt würden, verstoße das Gesetz gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG. Das Stiftungsgesetz enteigne diese Ansprüche, indem es die Vergleichssumme in die Stiftung überführe und zum Sondervermögen ausgestalte. Das Gesetz stelle keine allgemeinen Rechtsnormen auf, durch welche Rechtssubjekte generell in bestimmter Hinsicht auf die Sozialpflichtigkeit ihrer Vermögenswerte im Sinne des Art 14 GG in Anspruch genommen würden. Es liege insoweit ein nach Art 19 Abs 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz vor. Letztlich gehe es um eine Auflösung und Deformierung des rechtsstaatlichen Gesetzesbegriffs.
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Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die inhaltliche Ausgestaltung des Stiftungsgesetzes: Das Leistungssystem verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG; die organisatorischen Vorschriften stünden nicht im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen.
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5. Die Ansprüche der Berechtigten aus dem Vergleichsvertrag mit der Firma Chemie Grünenthal genießen den Eigentumsschutz des Grundgesetzes.
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Das Grundgesetz enthält allerdings keine Definition des Eigentumsbegriffs im verfassungsrechtlichen Sinn. Bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, muß daher auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (BVerfGE 36, 281 [290]). Ihr kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]). Von dieser grundlegenden Auffassung aus sind privatrechtliche Ansprüche der vorliegenden Art als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes anzusehen. Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende "sichernde und abwehrende Bedeutung" (BVerfGE 31, 229 [239]) muß in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche gelten, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen. Für die Betroffenen sind solche Forderungen für die weitere Lebensgestaltung von hervorragender und unter Umständen von existentieller Bedeutung. Die in der Person des Einzelnen entstandenen und auch durchsetzbaren Ansprüche sind demgemäß - wenn es sich auch zunächst nur um Wertansprüche gegen einen Dritten handelt - in ihrer Zuordnung und in ihrem Bestand in der Hand des Berechtigten durch die grundgesetzliche Garantie gewährleistet. Der Schutz erfaßt den Anspruch jedenfalls in seinem Kernbestand, wenn auch nicht unbedingt in all seinen Einzelheiten und Modalitäten. Immerhin steht er nicht zur uneingeschränkten Disposition des Gesetzgebers.
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6. Das Stiftungsgesetz hat diese von der Verfassung gewährleisteten Ansprüche umgestaltet und in ihrem Inhalt verändert. Diese gesetzliche Umformung bestehender privatrechtlicher Forderungen hat nicht schon deshalb vor der Verfassung Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen ist. Es kommt vielmehr auch darauf an, ob der Gesetzgeber durch die Verfassung gehindert war, den durch privatrechtliche Vereinbarung bereits geregelten Lebensbereich unter Einbeziehung der hiernach begründeten Ansprüche gesetzlich zu ordnen, und ob er sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung im Rahmen der Verfassung gehalten hat.
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Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum als Rechtsinstitut und zugleich als Bestandsgarantie die konkrete Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]). Unbeschadet seiner inhaltlichen Ausgestaltung im einzelnen ist das Eigentum zunächst durch die Zuordnung eines Rechtsguts an einen Rechtsträger gekennzeichnet. Die Gewährleistung der privatrechtlich zugeordneten Ansprüche nach Maßgabe des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG bedeutet aber nicht schlechthin ihre Unantastbarkeit; sie besagt auch nicht, daß jede inhaltliche Veränderung unzulässig wäre. Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber vielmehr - unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen -, in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben (BVerfGE 31, 275 [293]). Seine Regelungsbefugnis ist jedoch - wie der Senat wiederholt dargelegt hat - nicht unbegrenzt; ihr sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentumsobjekt in einem "sozialen Bezug und einer sozialen Funktion" steht, hat der Gesetzgeber im Hinblick auf Art 14 Abs 2 GG einen relativ weiten Gestaltungsbereich (BVerfGE 37, 132 [140]); er verengt sich, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nur in begrenztem Umfang vorliegen.
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Die Gewährleistung des Eigentums umfaßt auch die privatautonome Verfügungsbefugnis über Ansprüche, wie sie hier vorliegen. Ihre Beseitigung bedarf daher als Eingriff in den Freiheitsbereich des Bürgers einer besonderen Legitimation. Die in anderen Bereichen sich aus Art 14 Abs 2 GG ergebende Richtschnur (zB im Bodenrecht, Urheberrecht, Mietrecht, BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 31, 229 [242 ff.]; 37, 132 [140]) scheidet hier aus; denn es kann nicht ernsthaft erwogen werden, daß die Vergleichsansprüche "zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen". Je mehr eine gesetzliche Regelung wichtige Bereiche der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so schwerwiegender müssen auch die Gründe sein, die einen Eingriff in den grundsätzlichen Freiheitsbereich des Bürgers rechtfertigen sollen (BVerfGE 20, 150 [159]). Die Ersetzung der autonomen Regelungsbefugnis muß der unaufhebbaren Spannungslage zwischen dem Freiheitsraum des Einzelnen und den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung gerecht werden. Daher kann nicht jedes nur denkbare öffentliche Interesse eine Beschränkung "der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung" (BVerfGE 26, 215 [222]) rechtfertigen; es müssen vielmehr solche Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (BVerfGE 26, 215 [222]; 31, 275 [289 f.]). Darüber hinaus muß berücksichtigt werden, daß die Bestandsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und die Gewährleistung der Substanz des Rechts fordert. Der Gesetzgeber darf nicht unter dem "Etikett" einer Inhaltsbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG in Wahrheit eine Enteignung durchführen.
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II.
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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Umformung der privatrechtlichen Vergleichsforderungen in gesetzliche Leistungsansprüche unter Überführung der Vergleichssumme in das Stiftungsvermögen verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
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1. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung überstiegen die Schäden der durch Thalidomid beeinträchtigten Kinder die Milliardengrenze. In der Präambel zu dem Vertrag vom 10. April 1970 wird darauf hingewiesen, daß der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche in verschiedenen Richtungen Schwierigkeiten im Wege standen. Bereits in dem Strafverfahren haben sich unter Berücksichtigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes erhebliche Probleme hinsichtlich der Kausalität und der Anforderung an die Voraussehbarkeit und Sorgfalt ergeben. In Einschätzung ähnlicher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche wurde der Vergleich mit der Chemie Grünenthal abgeschlossen.
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Den unübersehbaren Schäden steht für die am Vergleich Beteiligten ein auf 100 Millionen DM begrenzter Betrag gegenüber. Bei einer Würdigung des Vergleichs ist evident, daß seine Abwicklung notwendigerweise große Schwierigkeiten und mit Sicherheit eine nicht unbeträchtliche Zahl weiterer Rechtsstreitigkeiten nach sich gezogen hätte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Vergleichsansprüche hinreichend konkretisiert waren, um die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen. Die Erfüllung des Vergleichs war an Bedingungen geknüpft, wie beispielsweise den Wegfall aller ursprünglichen Schadensersatzansprüche sowie aller übergeleiteten Forderungen (§ 11 des Vertrags). Nach dem Vergleich konnten unbeschadet eines von der Arzneimittelherstellerin ausgesprochen teilweisen Verzichts auf die Rechte aus § 11 des Vertrags nur solche Kinder Leistungen erhalten, bei denen rechtlich gesichert war, daß die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger keine auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Chemie Grünenthal geltend machen würden. Berechtigt waren nur die Kinder, die bis zu einem von dem Treuhändergremium zu bestimmenden Zeitpunkt eine Abfindungserklärung abgegeben hatten. Alle Kinder, bei denen diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, wären leer ausgegangen. Die genaue Festlegung des bei der Verteilung der Gelder zu berücksichtigenden Personenkreises sowie die Ermittlung eines verläßlichen Verteilungsmaßstabs (§§ 2, 5) begegnete mancherlei Schwierigkeiten. Darüber hinaus setzen die Treuhänder die Anforderungen an die erforderlichen Nachweise fest. Weder war diesen die genaue Zahl der entschädigungsberechtigten Kinder - die immer noch wächst - noch der Schweregrad ihrer Schädigung im Einzelfall bekannt. Beides hätte in langwierigen Verfahren erst ermittelt werden müssen. Wenn der Vergleich auch die Möglichkeit der Gewährung von Abschlagszahlungen vorsah, war eine zeitgerechte Realisierung der Ansprüche keineswegs sichergestellt.
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Die Verteilung der Gelder sollte sich gemäß § 2 Abs 3 des Vergleichs "an dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung seines Schmerzensgeldes orientieren". Die Höhe der Ansprüche hing davon ab, daß zuvor eine Bewertung der Körperschäden aller Kinder erfolgen mußte. Die Feststellung des Schweregrads der Mißbildungen der Kinder, die über das ganze Bundesgebiet verstreut leben, wäre naturgemäß schwierig gewesen, zumal sich manche Schäden erst mit zunehmendem Lebensalter herausstellen. In der mündlichen Verhandlung wurde unwidersprochen vorgetragen, daß heute noch contergangeschädigte Kinder bekannt werden. Darüber hinaus verlangte die Abwicklung des umfangreichen Leistungsvolumens ein besonderes Instrumentarium. Daß dem Treuhändergremium auch in dieser Richtung besondere Schwierigkeiten hätten erwachsen müssen, kann kaum bezweifelt werden, da der Vergleichsvertrag kein näheres Leistungssystem vorsah.
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2. Die Bundesregierung sah sich nach der "Contergan-Katastrophe" vor die Frage gestellt, auf welche Weise den Betroffenen schnelle und wirksame Hilfe geleistet werden könne. Für die Gesetzgebungsinitiative waren die vorgenannten Ungewißheiten und Schwierigkeiten von entscheidendem Einfluß. In der Begründung zur Regierungsvorlage vom 9. Juni 1970 (BTDrucks VI/926) kam die Befürchtung zum Ausdruck, der von der Chemie Grünenthal versprochene Betrag von 100 Millionen DM werde nicht ausreichen, um den Bedürfnissen der Contergan-Kinder gerecht zu werden. Es bestehe die Gefahr, daß insbesondere die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe große Teile des von der Chemie Grünenthal zugesagten Betrags gemäß § 1542 RVO und § 90 BSHG für sich in Anspruch nehmen würden. Zudem sei die Chemie Grünenthal zur Erbringung der im Vergleich vereinbarten Leistung nur bereit, wenn sichergestellt sei, daß insbesondere die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe keine übergegangenen oder Übergeleiteten Ansprüche gegen sie geltend machten. Ferner sollte sichergestellt werden, daß die Leistungen an die Kinder nicht durch steuerliche Lasten verkürzt würden und ihnen ohne Rücksicht auf Unterstützungsleistungen Dritter als zusätzliche Leistungen zuflössen (BTDrucks VI/926, Begr Allgemeines und zu §§ 2, 4 und 5). Schließlich war mit dem Gesetz die Erwartung verknüpft, es möchte Anreiz für künftige Initiativen mit dem Ziel einer nationalen Stiftung sein. Dies ist allerdings nur in geringem Umfang erfüllt worden.
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Wie dargelegt, war eine nicht unbeträchtliche Zahl geschädigter Kinder an dem Vergleich nicht beteiligt. Einige Hundert hatten die von den Treuhändern gesetzte Ausschlußfrist für die Anmeldung von Ansprüchen vom 30. Mai 1970 versäumt. Bei einem beträchtlichen Teil von ihnen konnte erst später festgestellt werden, daß sie durch Contergan geschädigt waren. Bei etwa der Hälfte aller Kinder waren Ansprüche auf Sozialhilfe- und Krankenversicherungsträger übergegangen. dieser als ungerecht empfundene Ausschluß konnte - wollte man diesen Kindern nicht zusätzliche Rechtsstreitigkeiten zumuten - nur durch den Gesetzgeber vermieden werden, zumal der Vergleich auch noch von anderen Voraussetzungen abhing, die erst durch das Stiftungsgesetz erfüllt worden sind.
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Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte hat es der Gesetzgeber zutreffend als ein Gebot der sozialen Solidarität angesehen, durch gesetzliche Regelungen die Auswirkungen der Katastrophe wenigstens im finanziellen Bereich zu lindern. Die außergewöhnliche Ausgangslage und besondere Schutzbedürftigkeit der geschädigten Kinder warfen Probleme auf, die den Gesetzgeber zu Recht veranlaßten, die Abwicklung der Schadensfälle aus der privatrechtlichen Ordnung in die gesetzliche Stiftungslösung zu verlagern. Seine sozialstaatlich motivierte Entscheidung kann im Hinblick auf die gegebene Sachlage verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Er hat hierbei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, wie die weiteren Erwägungen zeigen.
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3. Das Stiftungsgesetz hat ohne Verstoß gegen die Verfassung die privatrechtlichen Vergleichsansprüche durch gesetzliche Ansprüche ersetzt; an Stelle des Vertrags ist das Gesetz als Rechtsgrundlage getreten. Damit ist dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung getragen, daß die Zuordnung der Ansprüche an die Berechtigten - wenn auch unter Veränderung der Modalitäten - erhalten bleiben muß. Es wird der Rechtslage nicht gerecht, diese Rechtsumwandlung als Enteignung im Sinne des Art 14 Abs 3 GG zu qualifizieren. Hierbei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die "Entziehung" einer geldwerten Forderung gegen Entschädigung, die das Grundgesetz zwingend vorschreibt, begrifflich die Merkmale der Enteignung aufweist. Die Enteignung ist nach dem Grundgesetz ein staatliches Zwangsinstrument, das der Verwirklichung bestimmter, im öffentlichen Nutzen liegender Zwecke dient und dadurch gekennzeichnet ist, daß das durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ganz oder teilweise im Interesse der Allgemeinheit entzogen wird (BVerfGE 24, 367 [394]; 38, 175 [180]).
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Es fehlt bereits an diesem für die Enteignung typischen Rechtsentzug zugunsten fremder Belange. Die Rechtsansprüche wurden vielmehr in erster Linie im Interesse ihrer Inhaber umgestaltet. Dies geschah nicht zur Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit oder eines Begünstigten, sondern es sollte das recht verstandene Eigeninteresse der Betroffenen verwirklicht werden. Ein solcher Vorgang kann nicht ohne Verkennung seines Sinnes nur unter dem Aspekt von Verbesserungen oder Verschlechterungen einzelner Anspruchsmodalitäten gewertet werden. Es handelt sich um eine "Umschaffung" (Novation) bei prinzipieller Werterhaltung. Hierbei bleibt die personelle und wertmäßige Zuordnung im Vorgang der Ersetzung durch ein wertmäßig Ebenbürtiges erhalten. Dieses Prinzip der Surrogation ist in unserer Rechtsordnung an mehreren Stellen verwirklicht. Ob es der Sache gerecht wird, Maßnahmen dieser Art als "Umwandlungseingriffe" zu bezeichnen, kann auf sich beruhen. Dem Einwand, daß bei dem vergleichbaren Vorgang der Umlegung (Flurbereinigung) das Eigentum von vornherein mit der Pflichtigkeit belastet sei, solche Maßnahmen zu dulden, kann angesichts der oben dargelegten besonderen Situation der Ansprüche keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Hier wie dort ist das Ziel der gesetzlichen Regelung auf eine Verbesserung der Rechtsposition des Einzelnen ausgerichtet. Daher erweist sich eine Betrachtungsweise als unrichtig, nach der isoliert zunächst das gesetzlich angeordnete Erlöschen aller Ansprüche aus dem Vergleichsvertrag (§ 23 Abs 2 StHG) erörtert wird und - davon getrennt - die Einräumung neuer Ansprüche durch das Stiftungsgesetz in Betracht gezogen wird* In Wahrheit stellt sich dieser Vorgang als eine Einheit dar. Es wird nicht erst etwas genommen und anschließend dafür etwas anderes gegeben, sondern der Gesetzgeber hat die von ihm als unzureichend empfundene privatrechtliche Lösung des Problems der Conterganschadensregulierung durch eine - insgesamt - sachgemäßere gesetzliche Regelung ersetzt. Ein solcher Surrogationsvorgang kann demgemäß nicht in den Akt einer Entziehung von Ansprüchen und den der Neuzuteilung anderer Ansprüche aufgespalten werden, wobei der erstere als "Enteignung" und der Ersatz als Entschädigung qualifiziert wird. Entziehungs- und Zuteilungstatbestand gehören vielmehr untrennbar zusammen. Daher geht auch der Einwand, die Umwandlung diene nicht dem allgemeinen Wohl im Sinne des Art 14 Abs 3 Satz 1 GG, an der eigentlichen Problematik vorbei. Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die Einbeziehung der Ansprüche in die gesetzliche Regelung eine Legalenteignung ist.
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Die Rechtsansicht, es liege ein Fall unzulässiger Rückwirkung vor, weil das Gesetz auf abgeschlossene Tatbestände zugreife, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der allgemeine Vertrauensgrundsatz, der die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze begrenzt, hat im Eigentumsgrundrecht für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]).
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4. Schließlich ist dem Erfordernis der Verfassung entsprochen, daß die Substanz des Wertanspruchs der am Vergleich Beteiligten prinzipiell erhalten bleiben muß. Hierbei muß zunächst folgendes berücksichtigt werden:
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Wenn es sich bei den Ansprüchen aus dem Vergleich auch rechtlich um eine individuelle Rechtsposition handelt, so ist es doch nicht sachgerecht, diese isoliert zu betrachten; sie müssen vielmehr im Gesamtzusammenhang des Vergleichs gesehen werden; die Einzelansprüche sind eingebunden in eine globale Regelung. Das für die Entstehung der Ansprüche aus dem Vergleichsvertrag typische Eingebundensein des Einzelnen in die Vielzahl der Geschädigten hat dieser Rechtsposition ihren besonderen Charakter verliehen. Dies wird auch im Klageantrag des Beschwerdeführers zum Landgericht deutlich, der auf die Feststellung zielt, daß die Treuhänder zur Zahlung des auf den Beschwerdeführer entfallenden Betrags aus dem Vergleich verpflichtet seien, "sobald die medizinische Begutachtung aller Contergan-Kinder abgeschlossen ist". Nach der gesamten Entwicklung muß man davon ausgehen, daß überhaupt erst die Gemeinschaft der Geschädigten die Leistungsbereitschaft der Arzneimittelherstellerin hervorgerufen hat, während die Ansprüche Einzelner den erheblichen Schwierigkeiten der Schadenszurechnung in Verfahren von unbestimmter Dauer ausgesetzt waren. Es ist äußerst zweifelhaft, ob es gelungen wäre, in jedem einzelnen Fall zu einer günstigen gerichtlichen Entscheidung zu kommen. Auch der Beschwerdeführer hat dies für seine Person nicht dartun können. Demzufolge kann der Einzelne, nachdem die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft den Anspruch erst realisierbar gemacht hat, nicht erwarten, so behandelt zu werden, wie wenn seine Rechtsposition individuell entstanden und ausgestaltet worden wäre. Er bleibt als Forderungsinhaber gegen den Schädiger Mitglied der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten und kann sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Ihn trifft eine - freilich begrenzte - Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzuzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition aller zielt. Sofern dabei für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten sollten, müssen sie gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden, wobei zu bedenken ist, daß die Leistungen nach dem Gesetz auf Lebenszeit gewährt werden, während die Vergleichsansprüche mit der Erschöpfung der Vergleichssumme befriedigt gewesen wären. Im übrigen wäre dies eine Frage der Korrektur zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit in den Richtlinien für die Leistungsgewährung.
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Die Vergleichssumme ist für alle Beteiligten auf 100 Millionen DM limitiert. Dieser Betrag hätte die Summe aller Einzelansprüche - wären sie gerichtlich durchgesetzt worden - nicht abgedeckt. Der wirkliche wirtschaftliche Wert der einzelnen Forderungen aus dem Vergleichsvertrag läßt sich nicht einmal annähernd bestimmen. Er kann nur nach der mutmaßlichen Höhe und voraussichtlichen Realisierbarkeit geschätzt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung, die allein der Sachlage gerecht wird, fehlt aber jeder greifbare Anhalt, daß die gesetzlichen Leistungen gegenüber den vertraglichen geringer sind. Eine Gegenüberstellung der Vergleichsansprüche der Geschädigten mit derjenigen nach der Stiftungslösung läßt es von vornherein als unwahrscheinlich erscheinen, daß die privaten Ansprüche ihrer Substanz nach eingeschränkt worden sind, wie die Verfassungsbeschwerde behauptet. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß die Gesamtforderungen aus dem Gesetz hinter den Ansprüchen aus dem Vergleich zurückbleiben, da die Vermögensmasse, aus der Entschädigungsansprüche befriedigt werden, nicht nur erhalten geblieben, sondern auf 150 Millionen DM erhöht wurde und darüber hinaus auch die Förderungsmaßnahmen für Behinderte allgemein nach Teil III des Gesetzes, für den weitere 50 Millionen DM bereitgestellt sind, den geschädigten Kindern ebenfalls zugute kommen.
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Dem betroffenen Personenkreis wird überdies anstelle des Vergleichs ein gesetzlich geordnetes Verteilungsverfahren zur Verfügung gestellt, an dem alle nach dem Vergleich Berechtigten gewissermaßen in ungebrochener Fortsetzung ihrer Gläubigerstellung teilhaben. Durch den Wechsel auf der Schuldnerseite ist die Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche keineswegs schwächer geworden; zudem genießen diese schon im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund den Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG. Erst das Gesetz hat die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Bemessung von Leistungen für angeborene Gesundheitsschäden und Behinderungen in den Richtlinien ermöglicht. Angesichts der Kompliziertheit des hier niedergelegten und durch Sachzwänge bedingten Bewertungsverfahrens ist kaum anzunehmen, daß die Gemeinschaft der Geschädigten diese Aufgabe in einer Art Selbstverwaltung besser hätte erledigen können.
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Es trifft auch nicht zu, daß Einzelne Rechte erworben hätten, an denen nun auch andere partizipieren möchten. Vielmehr befand sich der Beschwerdeführer von vornherein in der Gemeinschaft aller Contergangeschädigten und damit in einer relativ großen Schicksalsgemeinschaft, deren adäquate Versorgung das Problem des Verhältnisses des einzelnen Kindes zu den anderen von der Katastrophe Betroffenen im Blick auf die Begrenztheit der Mittel erst hervorrief. So gesehen hat die Stiftung die bereits - unvollkommen - in dem Vergleich angelegten Funktionen der dort vorgesehenen Zuwendungen eigentlich nur deutlicher hervorgehoben. Dadurch ist eine Präzisierung der von Anfang an intendierten Ausgleichs- und Hilfsfunktion der Leistungen eingetreten. Freilich stimmen die im Stiftungsgesetz begründeten Ansprüche nicht mit denen aus dem Vergleichsvertrag überein, sie sind nicht dieselben, wohl aber - zumindest - gleichwertig, objektiv eher höherwertig.
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Das Stiftungsgesetz entspringt dem Bedürfnis nach Hilfe durch die Gemeinschaft für den unverschuldeten in eine schwere Notlage geratenen Einzelnen. Jedes geschädigte Kind soll - auch wenn es an dem Vergleich nicht beteiligt war - an den Mitteln teilhaben, die für die Gesamtheit der Geschädigten bestimmt sind. Der Gesetzgeber hat für seinen Standpunkt, daß er dieses Ziel nur durch die Überführung der Vertragslösung in die von ihm gewählte Gesetzeskonzeption unter Einsatz zusätzlicher Steuermittel für erreichbar hielt, sachlich einleuchtende Gründe angeführt. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens dürften die aus dem Vergleich resultierenden, mangels näherer Konkretisierung in höherem Maße der inhaltlichen Gestaltung durch den Gesetzgeber zugänglichen Rechtspositionen umgeformt werden.
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Die in den §§ 21, 22 StHG angeordnete Nichtanrechnung der Stiftungsleistungen auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bringt gerade denjenigen Geschädigten, die in weniger guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, eine Besserstellung gegenüber der Vergleichslösung. Diese Freistellung von Regreßforderungen der Träger von Sozialversicherung und Sozialhilfe wird zwar vom Beschwerdeführer ebenso wie die Gewährleistung der Steuerfreiheit der Stiftungsleistungen nicht als Verbesserung angesehen, weil seiner Meinung nach die Ansprüche aus dem Vergleich nicht anders zu behandeln gewesen wären. Fest steht aber, daß nur ein Teil der Sozialhilfeträger auf die Geltendmachung übergeleiteter Ansprüche verzichtet hat. Es ist auch zumindest zweifelhaft, ob der Einzelne eine rechtliche Handhabe besaß, sie hierzu zu zwingen. In jedem Fall bedeutet aber die verbindliche Äußerung des Gesetzgebers einen Vorteil für die Betroffenen.
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Es bedarf keiner Untersuchung, ob die Ansprüche aus dem Vergleich in irgendeiner Weise steuerlich relevant gewesen wären. Durch die Erklärung des Gesetzgebers sind auf jeden Fall mögliche Zweifel daran beseitigt, daß die in Rede stehenden Leistungen an die Geschädigten steuerlich unter keinem Gesichtspunkt zu berücksichtigen sind.
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Schließlich hat das Stiftungsgesetz einigen Hundert Kindern, deren Conterganschädigung erst später erkannt bzw angemeldet worden ist, zu einer Entschädigung verholfen, während sie nach dem Vergleich, wenn dessen Mittel erst einmal verteilt waren, mit großer Wahrscheinlichkeit leer ausgegangen wären.
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Aus all diesen Gründen konnte der Gesetzgeber das Fehlen des Einverständnisses einer Minderheit mit der gesetzlichen Lösung vernachlässigen.
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5. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt der mehr theoretischen Überlegung, daß für diesen Regelungsbereich die generell geltende und vom Grundgesetz vorausgesetzte Privatautonomie durchbrochen und der Grundsatz des generellen Gesetzes mißachtet worden sei, keine durchgreifende Bedeutung zu. Es trifft nicht zu, daß Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nur allgemein geltende Gesetze zulasse. Daß es sich um ein "Maßnahmegesetz" handelt, ist schon deshalb ohne Belang, weil das Grundgesetz diese nicht verbietet (BVerfGE 25, 371 [398]). Einzelfallgesetze sind nur bei Einschränkungen von Grundrechten unzulässig (Art 19 Abs 1 GG). Hier ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht eingeschränkt (vgl. BVerfGE 24, 367 [396]).
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III.
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Auch die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften des Stiftungsgesetzes kann, soweit sie hier zu prüfen sind, nicht beanstandet werden.
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Inhaltsbestimmende Normen im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG müssen dem das Grundgesetz beherrschenden Prinzip der Rechtsstaatlichkeit entsprechen und alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere auch das Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG beachten (vgl. BVerfGE 34, 139 [146] mit weiteren Nachweisen). Die Prüfung des Stiftungsgesetzes an diesem Maßstab ergibt, daß der Gesetzgeber im Rahmen der insgesamt intendierten Verbesserung der Gesamtkonzeption nicht gehindert war, den Ansprüchen im einzelnen die Gestalt zu geben, die sie durch die Regelungen im Stiftungsgesetz erhalten haben.
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1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beschränkung der Vererblichkeit von Ansprüchen gegen die Stiftung. Er sieht eine Beeinträchtigung des Art 14 Abs 1 GG darin, daß jedes lebende Kind nach der Vergleichslösung einen einmaligen Kapitalbetrag erhalten hätte, während der den Erben nach § 14 Abs 5 StHG zustehende Anspruch der Höhe nach, sofern er nicht in vollem Umfang kapitalisiert werde, unter dem sich aus dem Vergleich ergebenden Betrag läge. Eltern solcher Kinder, die zwischen dem Abschluß des Vergleichs und dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes verstorben seien, würden sogar mit Ausnahme von Beihilfen zu den erbrachten Aufwendungen ganz vom Erbrecht ausgeschlossen.
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Diese Argumentation läßt zunächst außer acht, daß auch nach der Vergleichslösung, deren Leistungen sich "an dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes orientieren" sollten, Rentenzahlungen statt einer Kapitalabfindung möglich gewesen wären. Ferner ist zutreffend darauf hingewiesen worden (v Zezschwitz, FamRZ 1972, S 478), daß auch der Vergleich keine Entschädigung für das persönliche Leid der Angehörigen vorgesehen, sondern sich auf Unterstützungsleistungen zugunsten der unmittelbar Geschädigten beschränkt habe. Ein großer Teil der Eltern verstorbener Kinder hat zugunsten der Entschädigung noch lebender Kinder auf eine Beihilfe verzichtet (vgl. Böhm, Die Entschädigung der Contergan-Kinder, 1973, S 195). Daher entspricht die Einschränkung in der Rechtsstellung von Rechtsnachfolgern geschädigter Kinder im Grunde den ursprünglichen Intentionen der vergleichschließenden Parteien, bei denen nicht der Sühnegedanke, sondern die Lebenshilfe für die Geschädigten im Vordergrund stand. Derartige Hilfe benötigt ein Kind mit normaler Lebenserwartung naturgemäß in höherem Maße als ein Kind, das schon nach einem Jahr stirbt. Damit stimmt die Intention der Stiftungslösung überein, durch die Gewährung von an die Lebenszeit gebundenen Renten die Anteilsquote des einzelnen Kindes an den Gesamtmitteln nach seiner Lebensdauer zu bemessen, um die Leistungen möglichst ausschließlich den Bedürftigen zugute kommen zu lassen. Für die betroffenen Kinder, auf die es in erster Linie ankommt, stellt dies keinen Nachteil dar, allenfalls für potentielle Erben. Nicht um deren Ansprüche geht es aber hier, sondern um die der Kinder. Es kann daher nicht bemängelt werden, daß nur Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf rückständige Rentenleistungen vererblich sind (§ 14 Abs 5 Satz 2 StHG). Der Gesetzgeber durfte auch die Ansprüche nach dem Stiftungsgesetz mit der - auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts im übrigen üblichen (BVerfGE 19, 202 [206]) - Einschränkung versehen, daß sie untergehen, wenn der Berechtigte sie zu seinen Lebzeiten nicht in Anspruch nimmt.
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2. Der Beschwerdeführer rügt besonders die eingeschränkte Kapitalisierungsmöglichkeit der Renten. Damit entfalle die Möglichkeit einer sofortigen Anlage der freiwerdenden Mittel. Statt dessen zwinge der Gesetzgeber den Geschädigten eine Rentenregelung auf, die mangels Dynamisierung kein Äquivalent zur Vergleichskonzeption darstelle.
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Das Stiftungsgesetz (§ 14 Abs 3) sieht einen Rechtsanspruch auf Kapitalisierung der Rente für Zeiträume von je 15 Jahren vor, wenn das Geld verwendet wird entweder zum Erwerb von Grundbesitz für das Kind zu eigenen Wohnzwecken oder zur Befriedigung von Bedürfnissen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Behinderung stehen, wie z.B. zu operativer oder prothetischer Versorgung, zur Ausbildung, Beschaffung von speziellen Wohnungseinrichtungen usw. In der zweiten Beratung des Stiftungsgesetzes im Deutschen Bundestag am 23. Juni 1971 führte die Abgeordnete Frau Dr. Henze aus (StenBer VI/130. Sitzung, S 7588):
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"Erhalten 2.000 contergangeschädigte Kinder je 50.000 DM Kapitalabfindung, so ist der Betrag von 100 Millionen DM auf einmal aufgebraucht. Geht man hingegen von einer Zahl von etwa 3.000 entschädigungsberechtigten Kindern aus, würde jedes Kind nur etwa 35.000 DM erhalten. Bei einer lebenslangen Rente von 450 DM monatlich, dh 5.400 DM jährlich, wird in rund zehn Jahren die Summe von 50.000 DM erreicht. Ich glaube, daß dieses Beispiel verdeutlicht, welche Besserstellung eine Rente bedeutet, die mit diesem Gesetz garantiert wird".
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Die Richtigkeit dieser Überlegungen ist nicht widerlegt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch nach dem Vergleich mit Rentenzahlungen anstelle einer Kapitalentschädigung hätte zufrieden geben müssen, da der nach dem Vergleich anzulegende Bewertungsmaßstab (die Schmerzensgeldrechtsprechung) die Bewilligung einer Rente statt eines Kapitalbetrags durch das Bewilligungsgremium jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen haben würde. Legt man darüber hinaus eine Vergleichssumme von 100 Millionen DM und eine Zahl von 2.500 geschädigten Kindern zu Grunde, so ergibt das einen Durchschnittsbetrag von 40.000 DM pro Kind. Nach dem Schädigungsgrad des Beschwerdeführers mag auf dieser Basis ein größerer Anteil in der von ihm angenommenen Höhe errechenbar sein. Selbst wenn man aber unterstellt, die Ansprüche aus dem Vergleichsvertrag wären in der vom Beschwerdeführer erwarteten Höhe und Schnelligkeit befriedigt worden, so bleiben doch die tatsächlich von der Stiftung geleisteten Zahlungen keineswegs in einem Umfang dahinter zurück, den man als erheblich bezeichnen könnte. Es spricht mehr für die Ansicht der Stiftung, daß bei Abwicklung des Vergleichs auf den Beschwerdeführer nur eine geringere Entschädigung entfallen wäre.
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Vor allem kann dem Gesetzgeber nicht das Recht abgesprochen werden, im Rahmen der generellen Regelung durch ein Gesetz das Bestreben in den Vordergrund zu stellen, eine Verwirtschaftung der verfügbaren Mittel zu verhindern. Diese Gefahr wäre aber bei einer Entschädigung primär durch Kapitalabgeltung nicht auszuschließen. Sie kann ua durch unsichere oder wenig ertragreiche Anlage sowie durch Vermögensverfall der Eltern verursacht werden. Der Überblick der Stiftung über die familiären Verhältnisse der von ihr betreuten Kinder hat den Stiftungsvorstand zu dem Schluß geführt, daß in zahlreichen Fällen die monatliche Rente gegenüber der Kapitalabfindung die wertvollere und beständigere Leistung ist. Dies ist ohne weiteres einsichtig, wenn man das jugendliche Alter der Geschädigten und ihre - keine Besonderheiten aufweisende - Lebenserwartung sowie den Umstand bedenkt, daß die Rente auch nach einer Kapitalisierung wieder auflebt.
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3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Gleichbehandlung aller Kinder ab 45 Punkten trotz unterschiedlicher Schädigung nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Rente dient nicht der Entschädigung für die erlittenen Mißbildungen; alle diese Kinder erhalten vielmehr ohne Unterschied die Höchstrente von monatlich 450 DM, weil nach Auffassung der Sachverständigen Kinder, die 45 Schadenspunkte oder mehr aufweisen, sich ohne ständige fremde Hilfe im Leben nicht werden behaupten können. Jede zwangsläufig generalisierende und typisierende gesetzliche Regelung belastet unter Umständen einzelne Adressaten stärker als andere. Dies allein begründet, auch wenn gerechtere Verteilungsmaßstäbe denkbar sein mögen, noch keinen Verfassungsverstoß (BVerfGE 13, 21 [29] und 230 [236]). Im übrigen beruht diese Gleichbehandlung auf den Richtlinien, nicht auf dem zur Nachprüfung stehenden Gesetz; selbst wenn diese Richtlinien stärker differenzieren müßten, konnte der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen nicht verlangen, daß er seinerseits mehr als den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag erhalten müßte.
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4. Auch der Vorwurf der Oktroyierung einer Verwaltungsorganisation anstelle der unmittelbaren Beziehungen zwischen den Betroffenen und ihren Treuhändern erscheint ungerechtfertigt. Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß auch der Vergleich nicht etwa mit jedem einzelnen geschädigten Kind, sondern auf seiten der Kinder von zwei Vertretern ausgehandelt und formal nur von einem dieser beiden abgeschlossen worden ist. Die Treuhänder waren von den Geschädigten weder gewählt noch bestätigt worden; sie sind den Eltern mit dem Vergleichsvertrag präsentiert worden, den diese nur insgesamt ablehnen oder akzeptieren konnten. Durch § 7 Abs 1 Satz 3 StHG ist im übrigen sichergestellt, daß im Stiftungsrat ein Sitz an die Vertreter der Contergan-Kinder fällt.
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Gegenüber dem Einwand, im Rahmen der Stiftung habe sich eine bürokratische Organisation mit entsprechendem Verwaltungs- und Kostenaufwand etabliert, hat der Stiftungsvorstand auf folgendes aufmerksam gemacht: Die Verwaltungsaufgaben der Stiftung werden nach Weisung der Stiftungsorgane aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags von der Lastenausgleichsbank erledigt. Diese stellt gegen Kostenerstattung ihre Mitarbeiter und ihre Organisationsmittel einschließlich EDV-Anlage zur Verfügung. Dadurch war es möglich, die Stiftungsleistungen in relativ kurzer Zeit zu erbringen. Die entstandenen verhältnismäßig geringen Kosten sind vertretbar. Sie unterliegen der Prüfung durch den Stiftungsrat, das Aufsichtsministerium und den Bundesrechnungshof. Irgendwelche Beanstandungen hat es - soweit bekannt - bisher nicht gegeben.
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5. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verstößt § 20 StHG nicht gegen "den Grundsatz wirksamer Rechtskontrolle". Der Senat hat mehrfach betont, daß die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ein verfassungsrechtliches Gebot ist (vgl. BVerfGE 35, 263 [274] und 382 [401]). Es ist nicht ersichtlich, daß die Anwendung der Verfahrensregeln der Zivilprozeßordnung (§ 20 Abs 3 StHG) auf eine erforderlich werdende klageweise Durchsetzung der Forderungen der Geschädigten ihren verfassungsmäßigen Rechtsschutzanspruch schmälern könnte.
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6. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Stiftung über ihren gesetzlichen Auftrag hinaus im Zusammenwirken mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Arbeit und Sozialordnung ein besonderes Verfahren zur Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der von ihr betreuten Personen entwickelt hat, daß für die Inanspruchnahme sonstiger Vergünstigungen, wie z.B. nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach § 33 Buchst b des Einkommensteuergesetzes Bedeutung hat. Darüber hinaus hat die Stiftung eine Befragung zur Berufsfindung der Kinder durchgeführt, deren Ergebnis von der Bundesanstalt für Arbeit ausgewertet und der Arbeitsverwaltung sowie anderen interessierten Stellen zur Verfügung gestellt worden ist.
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7. Der Einwand fehlender Dynamisierung der Renten ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Schon die Vergleichslösung sah eine solche nicht vor. Wenn der Gesetzgeber die Vergleichslösung aus Gründen der gerechteren, gleichmäßigen und beständigen Hilfeleistung durch ein Rentenzahlungssystem ersetzte, so war er deshalb noch nicht gezwungen, die Rentenzahlungen auch zu dynamisieren. Die Renten nach dem Stiftungsgesetz können nicht ohne weiteres mit Sozialrenten verglichen werden, da sie nicht in erster Linie Versorgungscharakter haben. Hierfür kommen andere Leistungsgesetze in Betracht, wie z.B. das Schwerbehindertengesetz, das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter und das Rehabilitationsangleichungsgesetz sowie das Bundessozialhilfegesetz (vgl. BVerfGE 40, 121 [136 f.]). Insofern gewährt das Stiftungsgesetz Zusatzleistungen. Überdies haben die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebracht, daß zu gegebener Zeit geprüft werden müsse, ob die Leistungen noch mit dem Ziel des Stiftungsgesetzes, den Kindern eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren, vereinbar seien. Sobald dies nicht mehr der Fall sei, komme der Gesetzgeber nicht umhin, die Leistungen angemessen zu erhöhen oder die Rente zu dynamisieren. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag eine Aufstockung des Stiftungskapitals um weitere 50 Millionen DM und eine entsprechende Erhöhung der Rentenleistungen beschlossen.
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Darin zeigt sich, daß die durch die Arzneimittelkatastrophe Geschädigten einen "Schuldner" erhalten haben, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Überführung der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf die Stiftung und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben. Wenn der Gesetzgeber diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Lösung der sicherlich schwierigen Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht hat, obliegt es ihm, auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden.
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