Beschluß | |
des Ersten Senats vom 19. Dezember 1978
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-- 1 BvR 335, 427, 811/76 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. a) des Herrn Georg K..., b) der Frau Maria K... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner Menz, Schönblick 5, Freising -- gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 1976 -- VIII R 64/75 --, b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. Dezember 1974 -- II 134/73 E --, c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Freising vom 8. August 1973, d) den Einkommensteuerbescheid 1971 des Finanzamts Freising vom 18. Mai 1973 -- 212/0006 -- 1 BvR 335/76 --; 2. a) des Herrn Richard K..., b) der Frau Barbara D. T... gegen a) die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juni 1976 -- VIII 14/76 und VIII 69/76 --, b) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Frankfurt/Main-Taunustor vom 22. Dezember 1975, c) die Feststellungsbescheide 1973 und 1974 des Finanzamts Frankfurt/Main-Taunustor vom 3. März 1975 und vom 10. Oktober 1975 -- 1212180364 -- 1 BvR 427/76 --; 3. des Herrn Dr. Rüdiger C... gegen a) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. September 1976 -- VI 92/76 --, b) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Waiblingen vom 3. März 1976, c) den Einkommensteuerbescheid 1974 des Finanzamts Waiblingen -- 90065/02404 -- 1 BvR 811/76 --.
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Entscheidungsformel: | |
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich dagegen, daß Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten in den Jahren 1971, 1973 und 1974 auch insoweit zur Einkommensteuer herangezogen wurden, als sie die jährlichen Entwertungsraten des Kapitals nicht überstiegen. ![]() | |
1. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG (maßgebend für die vorliegenden Verfahren sind die insoweit gleichlautenden Fassungen vom 1. Dezember 1971 -- EStG 1971 --, BGBl. I S. 1881, und vom 15. August 1974 -- EStG 1974 --, BGBl. I S. 1993) unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die näheren Voraussetzungen werden in § 20 EStG 1971/74 geregelt. Die Vorschrift lautet:
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(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1.--3. ... 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z.B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten; 5. ... (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden; 2. ... (3) ... | |
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden durch Überschußrechnung ermittelt, d. h. die Einkünfte sind die Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten (§ 2 Abs. 4 Nr. 2, §§ 8, 9 und 9a EStG 1971/74). Einnahmen aus Kapitalvermögen sind die Erträge des Vermögens. Wertsteigerungen eines Geldkapitals sind keine Erträge. Ebenso wie Wertsteigerungen bleiben Wertminderungen des Kapitalvermögens bei der Besteuerung grundsätzlich außer Betracht.
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2. Der Bundesfinanzhof hat in früheren Urteilen die Berücksichtigung der Geldentwertung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für die Jahre 1969 bis 1971 abgelehnt und dies wie folgt begründet (Urteile vom 14. Mai 1974 -- VIII R 95/72 und VIII R 162/73 -- = BFH 112, 546 und 567 = BStBl. 1974 II S. 572 und 582):
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a) Der Vorschrift des § 20 Abs. 1 EStG liege das Nennwert- (Nominalwert-)prinzip zugrunde. Es sei nicht möglich, diese Be ![]() ![]() | |
Der bisherige Währungsverfall habe zu keinem Bedeutungswandel des § 20 Abs. 1 EStG geführt. Insbesondere könne entgegen einer im Schrifttum zunehmend vertretenen Meinung keine Änderung in der Verkehrsauffassung dahin festgestellt werden, daß der Zins wegen der anhaltenden Geldentwertung seine bisherige Funktion geändert habe und wirtschaftlich zum Teil einen nicht einkommensteuerpflichtigen Ersatz für den realen Wertverlust des Kapitals darstelle. Selbst wenn sich das Verständnis des Zinsbegriffs im Wirtschaftsleben geändert hätte, würde das geltende Einkommensteuerrecht die Annahme eines steuerfreien Kapitalentwertungsersatzes nicht gestatten, da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den zu versteuernden Einkünften aus Kapitalvermögen auch ein inflationsbedingter Geldwertersatz gehöre.
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Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ihrem Nennwert sei mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG) vereinbar.
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Es könne dahingestellt bleiben, ob die Gegenüberstellung von Sparern und Inhabern von entwertungsunempfindlichem Sachvermögen als typisches Vergleichspaar gerechtfertigt sei. Jedenfalls sei es nicht evident unsachlich, daß der Gesetzgeber der Geldentwertung noch nicht mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes Rechnung getragen habe. Der Grundsatz der ![]() ![]() | |
Art. 14 GG schütze das Vermögen des Bürgers grundsätzlich nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten, soweit dadurch der Pflichtige nicht übermäßig belastet, die Ausübung des Eigentums wirtschaftlich nicht unmöglich gemacht oder die Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigt würden (Hinweis auf BVerfGE 17, 135 [137]; 30, 250 [271 f.]). Dies sei bei der derzeitigen Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht der Fall, zumal langfristig angelegte Sparguthaben einen die Geldentwertungsrate übersteigenden Zinssatz erzielten.
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b) In einem weiteren, die Verhältnisse der Jahre 1973/74 betreffenden Beschluß vom 30. April 1975 -- VIII B 87/74 -- (BFH 115, 510 = BStBl. 1975 II S. 637) hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, die Währungsverhältnisse der Jahre 1973 und 1974 wichen nicht so wesentlich von denen der Jahre 1969 und 1971 ab, daß eine andere Beurteilung geboten wäre.
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II.
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1. a) Die Beschwerdeführer zu 1) legten im Jahr 1971 einen Teilbetrag von 280.000 DM des Erlöses aus einer Grundstücksveräußerung auf einem Festgeldkonto an. Sie vertreten die Ansicht, daß ihnen nach Abzug der Einkommensteuer, die auf die angefallenen Zinsen zu entrichten gewesen sei, ein Nettozinsertrag geblieben sei, der den durch die Geldentwertung entstandenen Wertverlust des Kapitals nicht erreicht habe. Sie begehrten, nur mit dem Teil der Zinsen zur Einkommensteuer herangezogen zu werden, der ihnen nach Ausgleich der Geld ![]() ![]() | |
b) Der Bundesfinanzhof hat in der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung vom 1. Juni 1976 (BFH 119, 75 = BStBl. 1976 II S. 599) auf die dargelegten Entscheidungen (A I 2 S. 58 ff.) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
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Auf die verfassungsrechtliche Beurteilung am Maßstab des Art. 14 GG habe es keinen Einfluß, daß die Beschwerdeführer tatsächlich niedrigere Zinsen erzielt hätten, als für langfristige Sparguthaben oder für festverzinsliche Wertpapiere durchschnittlich erzielt worden seien. Die Verfassungsmäßigkeit von allgemein geltenden Steuergesetzen könne nur an der Auswirkung gemessen werden, die diese auf eine ungewisse Anzahl von Fällen hätten. Ein Eingriff in die Vermögenssubstanz durch die Besteuerung der Kapitaleinkünfte habe bei der Mehrheit von Steuerpflichtigen im Jahr 1971 nicht vorgelegen, da der Ertrag von langfristig angelegtem Kapital über der Geldentwertungsrate gelegen habe. Ob aus der Differenz von Geldentwertungsrate und Kapitalertrag die Steuer entrichtet werden könne, sei ohne Bedeutung, da, wie in den Gründen des Urteils VIII R 95/72 (BFH 112, 546 = BStBl. 1974 II S. 572) bereits ausgeführt sei, die Besteuerung auch in die Vermögenssubstanz eingreifen dürfe.
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2. a) Die Beschwerdeführer zu 2) sind Geschwister und Mitbeteiligte einer Erbengemeinschaft, die unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Nach der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1973 und 1974 entfielen nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags auf den Beschwerdeführer zu 2a) Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2001 DM (1973) und 2405 DM (1974), auf die Beschwerdeführerin zu 2b) Einkünfte von 1875 DM (1973) und 2231 DM (1974). Diese Einkünfte wurden den Einkom ![]() ![]() | |
b) Das Finanzgericht hat sich in seinen Urteilen vom 10. Juni 1976 -- VIII 14/76 und 69/76 -- im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere auf das oben (A I 2a S. 58) dargestellte Urteil vom 14. Mai 1974 -- VIII R 95/72 -- (BFH 112, 546 = BStBl. 1974 II S. 572) sowie auf das Urteil vom 27. Juli 1967 -- IV 300/64 -- (BFH 89, 422 = BStBl. 1967 III S. 690) und den Beschluß vom 30. April 1975 -- VIII B 87/74 -- (BFH 115, 510 = BStBl. 1975 II S. 637; A I 2b, S. 60) berufen.
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3. a) Dem. Beschwerdeführer zu 3) wurden für das Jahr 1974 aus einem Bausparvertrag Zinsen gutgeschrieben. Er errechnete unter Zugrundelegung eines Geldentwertungssatzes von 7 v. H. einen Substanzverlust seines Bausparguthabens und beantragte, die Zinsen von der Einkommensteuer freizustellen und darüber hinaus den von ihm ermittelten, durch Entwertung seines Kapitals entstandenen Verlust zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zuzulassen. Das Finanzamt hat die Bausparzinsen und weitere geringfügige Sparzinsen in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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b) Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung vom 9. September 1976 -- VI 92/76 -- den oben (A I 2a, S. 58 ff. und A II Ib, S. 61) dargestellten Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1974 (BFH 112, 546 = BStBl. 1974 II S. 572) und vom 1. Juni 1976 (BFH 119, 75 = BStBl. 1976 II S. 599) gefolgt.
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c) Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Beschluß vom 11. Januar 1977 -- VIII R 136/76 -- als unzulässig verworfen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers, der die ![]() ![]() | |
III.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 GG und tragen zur Begründung im wesentlichen übereinstimmend vor:
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Das geltende Einkommensteuerrecht sei auf relativ stabile Geldwertverhältnisse zugeschnitten. Nur unter dieser Voraussetzung entfalte das Nominalwertprinzip seinen vollen Sinn und diene der Verwirklichung der Steuergerechtigkeit. Der Vorstellung möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen entspreche es, wenn Erträge aus Kapitalvermögen und Sachbesitz in gleicher Weise steuerlich belastet würden. Die andauernde Inflation führe jedoch unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu einer zunehmenden Begünstigung der Inhaber von Sachwerten und gleichzeitig zu einer Benachteiligung der Besitzer von Kapitalanlagen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erlangten die Erträge aus den der Entwertung unterliegenden Geldvermögen ganz oder teilweise die Bedeutung eines Kapitalersatzes und verlören dementsprechend ihre ursprüngliche Bedeutung als Frucht des Kapitals. Dagegen seien die Erträge aus Sachbesitz weiterhin als echte Früchte anzusehen. Zu diesen trete die Wertsteigerung des Sachanlagevermögens in der Inflation hinzu. Wegen dieser Verschiebung der wirtschaftlichen Verhältnisse verstoße es gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Erträge aus Kapital- und Sachbesitz steuerlich weiterhin gleichbehandelt würden.
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Eine solche Ungleichheit verletze auch das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG.
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Die Besteuerung der Kapitalzinsen bei den derzeitigen hohen Inflationsraten erweise sich auch als Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Steuerquelle selbst dürfe ![]() ![]() | |
IV.
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Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet und führt aus:
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1. Der auch im Schrifttum geltend gemachte Gesichtspunkt, in Zeiten des Geldwertschwunds seien die als Zinsen gegebenen ![]() ![]() | |
2. Der Staat sei aus Verfassungsgründen nicht verpflichtet, die durch den Geldwertschwund eingetretene Minderung des Werts des Kapitalvermögens und die dadurch verursachte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß der Entwertungsbetrag des Kapitalvermögens bei der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werde.
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a) Ein Abschlag wegen Geldentwertung für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen würde zu einem Systembruch führen. Nach dem dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden System bleibe die Vermögenssphäre bei der Besteuerung der Kapitalerträge unberücksichtigt. Wertänderungen der Kapitalanlage wirkten sich auf die Besteuerung der tatsächlich erzielten Erträge nicht aus. Im übrigen könnte die Berücksichtigung von Geldvermögensverlusten nicht auf die Einkommensbesteuerung der Zinsen im Sinne des § 20 EStG beschränkt bleiben. Es müßten alle durch Geldwertschwund bedingten Auswirkungen, die für die Höhe der Einkommensteuerbemessungsgrundlage Bedeutung hätten, berücksichtigt werden. Auch müßten die durch die Geldentwertung bedingten Schuldnergewinne einkommensteuerlich erfaßt werden, was eine tiefgreifende Änderung der steuerlichen Einkunftsermittlung zur Folge haben würde. Schließlich müßte die Geldentwertung bei anderen Steuern beachtet werden. ![]() | |
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c) Im übrigen hätten die Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß eine durch den Geldwertschwund eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf keine andere Weise als durch Abzug der Geldvermögensverluste von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werde. Der Gesetzgeber sei vielmehr berechtigt, angesichts der aufgezeigten Probleme, welche die Durchführung der Besteuerung bei Abzug einer Geldvermögensminderung von der steuerlichen Bemessungsgrundlage unmöglich machen oder zumindest in einer nicht vertretbaren Weise ![]() ![]() | |
3. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schütze Art. 14 GG das Vermögen des Bürgers grundsätzlich nicht vor der Auferlegung staatlicher Geldleistungspflichten. Die Steuererhebung könne daher gegen Art. 14 GG allenfalls dann verstoßen, wenn sie den Steuerpflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen könnte, was für die Besteuerung der Zinsen nicht zutreffe.
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Die Forderung der Beschwerdeführer auf Abzug des durch den Geldwertschwund verursachten Vermögensverlustes von der steuerlichen Bemessungsgrundlage lasse sich nicht aus einem verfassungsrechtlichen Prinzip ableiten, wonach der Staat den durch Geldwertschwund eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen müsse. Weder aus Art. 14 noch aus Art. 109 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 des Stabilitätsgesetzes sei eine staatliche Garantie des Geldwerts herzuleiten. Überdies habe die Bundesregierung zusammen mit der Deutschen Bundesbank durch eine konsequent verfolgte stabilitätsorientierte Finanz-, Wirtschafts- und Geldpolitik die Preissteigerungen seit langem mit Nachdruck erfolgreich bekämpft.
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4. Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) könne das Begehren der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen, da es keine geeignete Grundlage für die Ableitung konkreter, einklagbarer Rechtsansprüche darstelle.
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5. Die Durchbrechung des Nennwertgrundsatzes durch eine Indexierung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und die sich daraus zwangsläufig ergebende Indexierung im gesamten Steuerrecht würde auf alle Bereiche des Wirtschaftssystems übergreifen und den Preisanstieg beschleunigen. Ein Festhalten am Nennwertprinzip bedeute allerdings nicht, daß die bei merklichen und anhaltenden allgemeinen Preissteigerungen sich in Einzelbereichen ergebenden negativen ![]() ![]() | |
Die Bundesregierung habe der inflationsbedingten höheren steuerlichen Belastung bereits durch die bis einschließlich 1974 geltenden Vorschriften Rechnung getragen, und zwar durch die Einräumung der Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG und durch die in diesem Zusammenhang zu beachtende Steuerfreiheit der Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bis zu 800 DM. Zu beachten sei auch, daß bei Sozialversicherungsrentnern aufgrund der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG bis zum Eintritt in die Besteuerung noch beachtlicher Raum für andere Einkünfte, also auch für Kapitaleinkünfte, bleibe. Schließlich seien auch die für den "kleineren" Sparer vorgesehenen Vergünstigungen aus der staatlichen Sparförderung (Spar- und Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulage, Berücksichtigung von Sparleistungen als Sonderausgaben) zu nennen.
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Einer durch die Geldentwertung bedingten Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe der Gesetzgeber im Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) entgegengewirkt durch die Erhöhung des Grundfreibetrags, die Ausdehnung der Proportionalzone des Einkommensteuertarifs, durch die Einführung des Sparerfreibetrags und durch eine Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Hinzu kämen noch weitere steuerliche Entlastungen wie die Erhöhung des Arbeitnehmerfreibetrags und des Versorgungsfreibetrags (§ 19 EStG 1975), die Einführung eines Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG 1975), die Erhöhung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1975), die Erhöhung des Freibetrags für Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG 1975), die Einführung eines Ausbildungsfreibetrags und die Erhöhung des Freibetrags für auswärtige Unterbringung ab 1977 (§ 52 Abs. 22 EStG 1975), die Schaffung eines Freibetrags für Bewohner von Altenheimen (§ 33a Abs. 3 Satz 3 EStG 1975), die Erhöhung der Pauschbe ![]() ![]() | |
V.
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Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat sowie die Regierungen der Bundesländer haben von einer Äußerung abgesehen.
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VI.
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Die Deutsche Bundesbank sowie der Bund der Steuerzahler (Karl-Bräuer-Institut), die Bundessteuerberaterkammer, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, der Bundesverband deutscher Banken, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelstag, Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, die Gemeinschaft zum Schutz der Deutschen Sparer und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland haben sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert.
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1. Die Deutsche Bundesbank spricht sich gegen die von den Beschwerdeführern begehrte Indexierung bei der Besteuerung von Zinsen aus.
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a) Im allgemeinen werde es noch nicht als Geldwertminderung zu werten sein, wenn der Preisindex für die Lebenshal ![]() ![]() | |
b) In den Jahren 1971 bis 1974 sei trotz der jeweiligen Geldentwertungsraten fast immer eine positive Realverzinsung von Kapitalanlagen zu erzielen gewesen, wenn längerfristige Anlageformen gewählt worden seien; dagegen sei der Ertrag von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist seit Anfang 1971 durchweg hinter der laufenden Geldentwertungsrate zurückgeblieben. Die Sparer hätten in den letzten Jahren höherverzinsliche Anlageformen, vor allem festverzinsliche Wertpapiere, Bundesschatzbriefe, Banksparbriefe und zeitweilig auch Termingeld bevorzugt. Das private (verzinsliche) Geldvermögen habe sich im Durchschnitt in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre mit rund 4,5 v. H. rentiert; bis 1974 habe sich die Verzinsung auf knapp 6 v. H. erhöht. Die Durchschnittsverzinsung sei allerdings durch die relativ niedrige Verzinsung der Spareinlagen mit gesetzlicher Frist bestimmt gewesen. Da sich allen Sparern grundsätzlich die Wahl biete zwischen relativ liquiden, aber niedrig verzinslichen, und höher rentierenden, dafür aber weniger liquiden Geldanlagen, sei der Ertrag in bezug auf die Geldentwertung nicht nur eine Frage der Zinsentwicklung und der Geldwertverschlechterung, sondern auch der Liquiditätsvorliebe der einzelnen Sparer, für die geringere Zinsen in Kauf genommen werden müßten.
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c) Von den im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelten Kapitalerträgen werde nur ein geringer und seit Beginn der sechziger Jahre offenbar sinkender Teil zur Einkommensteuer herangezogen. Ein Grund für diese Dis ![]() ![]() | |
d) Ein Abgehen vom Nominalwertprinzip im Steuerrecht würde eine Fülle von Problemen aufwerfen. Abgesehen von der Frage nach dem zutreffenden Index müßte unter anderem zwangsläufig die Besteuerung der Schuldnergewinne in Betracht gezogen werden; denn auch private Haushalte seien gleichzeitig Gläubiger und Schuldner.
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Eine Bewertung der Geldforderungen und Zinsen nach dem Realwertprinzip müßte auch für die Bewertung sonstiger Aktiva eines Betriebsvermögens zugelassen werden (Scheingewinne) und würde außer der Einkommensteuer auch die Körperschaftsteuer erfassen und Rückwirkungen auf die Gewerbesteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer nach sich ziehen. Auch die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit würde betroffen werden. Alle Änderungen hätten auch Konsequenzen für die Haushaltswirtschaft von Bund, Ländern und Gemeinden. Wegen der Steuerausfälle müßten entweder die Steuern erhöht oder das Staatsdefizit ausgeweitet werden. Jede der beiden Maßnahmen würde zu einer Verstärkung inflatorischer Tendenzen führen.
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e) Eine automatische Berücksichtigung des Geldwert ![]() ![]() | |
2. Die Bundessteuerberaterkammer, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, der Bundesverband deutscher Banken, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, die Gemeinschaft zum Schutz der Deutschen Sparer und das Institut der Wirtschaftsprüfer halten in ihren Stellungnahmen mehrheitlich, zum Teil mit abweichender Begründung, das Begehren der Beschwerdeführer für unbegründet. Zur Zeit gebiete der Gleichheitssatz noch nicht, wegen des Substanzverlustes beim Geldvermögen Zinserträge ganz oder zum Teil steuerfrei zu lassen. Aus ordnungspolitischen Gründen müsse das Nominalwertprinzip als beherrschende Grundlage der Wirtschafts- und Rechtsordnung aufrechterhalten bleiben. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Geldentwertung ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht habe. Davon könne bei den bis jetzt aufgetretenen Entwertungsraten nicht die Rede sein. Eine auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen begrenzte Abweichung vom Nominalwertprinzip sei kaum möglich. Es müsse unter anderem daran gedacht werden, bei einer Indexierung die Schuldnergewinne zu berücksichtigen. Eine nachfolgende allgemeine Einführung von inflationsbereinigten (indexierten) Wertgrößen werde die inflatorische Entwicklung beschleunigen und damit im gesamten Wirtschaftsleben erheblichen Schaden hervorrufen und die Bemühungen um Stabilität wesentlich erschweren. ![]() | |
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In den Stellungnahmen wird vielfach hervorgehoben, daß die Vermögenseinbußen der Sparer vor allem auf dem Wertverlust des angelegten Kapitals, jedoch nicht auf der Besteuerung der Zinsen beruhten. Deshalb sei vor allem eine wirksame Stabilitätspolitik erforderlich. In ihrer Stellungnahme befürchtet die Gemeinschaft zum Schutz der Deutschen Sparer, daß ein umfassendes System von Preisgleitklauseln -- wie auch die Beobachtungen in Ländern mit einer Indexklausel zeigten -- den Sparern und Verbrauchern den erhofften Schutz nicht geben werde. Wenn der Indexmechanismus einmal in Bewegung gesetzt sei, "schaukle" er Löhne, Zinsen und Preise in die Höhe, ohne daß dabei die eine oder andere Gruppe mehr als einen vorübergehenden Vorteil erlange.
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Soweit die angehörten Stellen Vorschläge zur steuerlichen Berücksichtigung der Entwertungsverluste machen, wird übereinstimmend angeregt, daß der Gesetzgeber den Einkommensteuertarif, insbesondere die Progressionswirkung, die Freibeträge, Freigrenzen, Höchstbeträge und Pauschalen in angemessenen Zeitabständen überprüfen und gegebenenfalls der eingetretenen Geldentwertung anpassen solle. Dabei wird überwiegend der derzeitige Rechtszustand als ausreichend angesehen.
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3. Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler stellt die volle Besteuerung der Nominalzinsen trotz Geldentwertung einen eklatanten Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Steuergerechtigkeit und das darin enthaltene Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dar. In Höhe der Entwertungsrate, die sich aus dem Ansteigen des Index für die Lebenshaltung ergebe, stellten die Nominalzinsen wirtschaft ![]() ![]() | |
Der Nennwertgrundsatz schließe die Berücksichtigung der Inflation bei der Zinsbesteuerung nicht aus, da sich die Anpassung durch Indexklauseln relativ leicht durchführen lasse, ohne daß die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde. Auch seien keine nachteiligen wirtschafts- und währungspolitischen Auswirkungen zu befürchten. Selbst wenn dies der Fall wäre, rechtfertige das ebensowenig wie ein Steuerausfall die Beibehaltung der bisherigen Regelung zu Lasten der Sparer.
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Die volle Besteuerung der Nominalzinsen verstoße überdies gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Art. 14 GG werde bei Eingriffen in die Substanz eines Vermögensgegenstandes verletzt. Ein solcher Eingriff sei für die Jahre 1971 bis 1974 bei verzinslich angelegtem Geldvermögen zu bejahen, da entweder überhaupt keine oder nur so niedrige reale Erträge zu erzielen gewesen seien, daß daraus die Einkommensteuer nicht oder nur zu einem geringen Teil habe entrichtet werden können. Es sei dabei nicht auf den Zinssatz für langfristiges Kapital, sondern auf den Durchschnittszinssatz aller Geldvermögensanlagen oder auf den Zinssatz für Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von 12 Monaten abzustellen, wobei es auf die "Belastung nach Steuern" ankomme. Außerdem gebiete die Eigentumsgarantie, daß die Besteuerung -- unter Berücksichtigung der inflationsbedingten Substanzminderung -- einen gewissen Mindestertrag übrig lasse. In diesem Zusammenhang ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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Die Beschwerdeführer zu 1) haben den Rechtsweg erschöpft, da in ihrem Besteuerungsverfahren ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs ergangen ist.
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Die Beschwerdeführer zu 2) haben unmittelbar gegen die Urteile des Finanzgerichts die Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine Revision wäre wegen Nichterreichens der Revisionssumme unzulässig gewesen. Angesichts der feststehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Frage der Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Besteuerung von Kapitalvermögen (insbesondere BFH 89, 422 = BStBl. 1967 III S. 690; BFH 112, 546 = BStBl. 1974 II S. 572) hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Unter diesen Umständen kann die Erschöpfung des Rechtswegs nicht verlangt werden (BVerfGE 9, 3 [7 f.]; 16, 1 [2]).
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Entsprechendes gilt für den Beschwerdeführer zu 3). Da die Erschöpfung des Rechtswegs unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, ist es unschädlich, daß der Beschwerdeführer außer der Verfassungsbeschwerde eine wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob durch den die Revision verwerfenden Beschluß des Bundesfinanzhofs die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf gesetzt worden ist (vgl. ![]() ![]() | |
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalforderungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 5 und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 ist für die Veranlagungszeiträume 1971, 1973 und 1974 mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind § 2 Abs. 3 Nr. 5 und § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 in der Auslegung, die der Bundesfinanzhof den Vorschriften in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in dem die gleichlautenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2265) betreffenden Grundsatzurteil vom 14. Mai 1974 -- VIII R 95/72 -- (BFH 112, 546 = BStBl. 1974 II S. 572), gegeben hat und die auch in den Ausgangsverfahren Anwendung gefunden hat. Danach läßt es das in den Jahren 1971 bis 1974 geltende Einkommensteuerrecht nicht zu, inflationsbedingte Wertminderungen eines zum Privatvermögen gehörenden, verzinslich angelegten Kapitals bei der Besteuerung der Zinserträge zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof entnimmt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 5 und des § 20 EStG 1971/74 in Verbindung mit anderen Vorschriften des Gesetzes, die DM-Beträge nennen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1, § 7b, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 9a, § 9b, § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 10a, § 10b, § 10c, § 13, § 16 Abs. 4 § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 32 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, § 33a, § 34a, § 46a), daß die Rechtsfolgen des Einkommensteuerrechts an den Nennwert der für die Besteuerung relevanten Beträge anknüpfen und Abschläge zur Gewinnung realer, inflationsneutraler Werte nicht vorgesehen sind. Eine Berücksichtigung von Wertverschlechterungen des angelegten Kapitals durch Abschläge von den Zinseinnahmen hält er nach ![]() ![]() | |
Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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II.
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Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus den für eine Geldentwertung anfälligeren Kapitalforderungen und Einkünfte aus nach Ansicht der Beschwerdeführer geldentwertungsunempfindlichem Sachvermögen in gleicher Weise nach dem Nominalwert besteuert.
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Die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 6, 273 [280]; 9, 3 [10 f.]; 9, 201 [206]; 12, 326 [337 f.]; 13, 181 [202]; 23, 229 [240]; 29, 402 [411]). So hat der Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen -- Entsprechendes gilt bei ihrer Beibehaltung -- eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie endet erst dort, wo für die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte ein einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 32, 157 [167]; 48, 346 [357]). Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 26, 302[310];31, 119 [130]).
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Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß im Interesse der Rechtssicherheit Bewegungen im Preisniveau in gewissem Umfang in Kauf genommen werden müssen. So sind auch früher keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nominalwertbesteuerung der Zinsen erhoben worden. Sie sind ![]() ![]() | |
Der Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn bei einem Vergleich der verschiedenen Einkunftsarten unter Beachtung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit die Entwicklung der Besteuerung der Zinsen zu einem mit der Steuergerechtigkeit nicht mehr vereinbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 41, 269 [280] -- Erbschaftsteuer --), so daß der Gesetzgeber die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit verletzt hätte, wenn er keine Abhilfe geschaffen und trotz des Geldwertschwunds an der bisherigen Besteuerung festgehalten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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1. Der Gesetzgeber unterwirft Einkünfte aus Sachvermögen und aus Geldvermögen in gleicher Weise der Besteuerung nach dem Nominalwertprinzip. Der dagegen erhobene Einwand, nur beim Sachvermögen sei die Außerachtlassung der Vermögenssphäre bei der Ertragsbesteuerung gerechtfertigt, weil Sachvermögen nicht entwertet werde, ist nicht zwingend. Der Gesetzgeber konnte berücksichtigen, daß das Sachvermögen anderen wirtschaftlichen Gesetzen und rechtlichen Regelungen unterliegt, die sich auf seinen Wert auswirken; insbesondere kann es durch technische Neuentwicklung entwertet werden. Was z.B. das Eigentum an bebauten Grundstücken anlangt, so kann seine Rentabilität durch die preishemmende Wirkung des Mietrechts oder durch die Marktlage beeinflußt werden. Unbebaute Grundstücke bringen oft keinen im Verhältnis zu ihrem Anschaffungswert stehenden Ertrag. Besonders wertbeständiges Sachvermögen wie z.B. Gold, Diamanten und Kunstgegenstände bringt überhaupt keinen Ertrag. Eine Betrachtung der Aktienkurse in den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Jahren zeigt, daß diese nicht in dem der Geldentwertung entsprechenden Umfang gestiegen sind. So betrug der Index aller Aktienkurse, ausgehend von einem Index von 100 zum ![]() ![]() | |
Soweit ein Steuerpflichtiger über anlagefähiges Kapital verfügt, steht es ihm frei, eine geeignete Anlageform zu wählen. Ob er sich dabei für eine verzinsliche Geldanlage oder für den Erwerb eines Sachgegenstands entscheidet, wird in erheblichem Umfang von wirtschaftlichen Erwägungen über den aus der Anlage erzielbaren Ertrag bestimmt sein. In den letzten Jahren ist trotz der festgestellten Inflationsraten eine erhebliche Zunahme der Geldanlagen zu beobachten. Nach der Stellungnahme der Deutschen Bundesbank ist das Geldvermögen der privaten Haushalte, das verzinslich angelegt wurde, von 235 Mrd. DM am Ende des Jahres 1966 auf ca. 850 Mrd. DM im Jahr 1976 gestiegen. Dabei war auch in den hier zu beurteilenden Jahren 1971 bis 1974 ein erhebliches Wachstum zu verzeichnen. Es betrug, jeweils gegenüber dem Vorjahr, im Jahr ![]() ![]() | |
2. Abgesehen davon sind für die Beibehaltung der Besteuerung der Zinsen aus Geldforderungen nach dem Nominalwert und für die unterlassene Einführung einer Indexierung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sachgerechte Gründe gegeben.
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Im System des Einkommensteuerrechts begründen die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Nr. 5 und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 die Einkommensteuerpflicht der Erträge aus privater Kapitalüberlassung ohne Berücksichtigung des Kapitalstamms. Diese Besteuerung der Zinsen als solche ohne Rücksicht auf die Quelle gehört seit langem zum Bestand des Einkommensteuerrechts. Der Steuergesetzgeber knüpft ersichtlich daran an, daß bei verzinslicher Anlage eines Kapitals der Anleger Einnahmen erzielt, die als solche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stärken. Da die Einkommensteuer nur mit einem Bruchteil der nach Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen verbleibenden Einkünfte (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG 1971/74) erhoben wird (in den Jahren 1971 bis 1974 höchstens mit 53 v. H.; vgl. Anlage zu § 32a Abs. 1 EStG 1971/74), kann sie aus den Einnahmen entrichtet werden. Das Kapital ![]() ![]() | |
Die von den Beschwerdeführern begehrte und auch im Schrifttum (vgl. Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, S. 425 [442]; derselbe, StuW 1975, S. 260 [266]; Hartz, DB 1973, S. 1519 [1525]; Eckhardt, DStR 1973, S. 487 [493]; Kröger, NJW 1974, S. 2305 [2306]; Spanner, DStR 1975, S. 475 [478] jeweils m.w.N.) befürwortete "reale" Ertragsermittlung durch Saldierung der zugeflossenen Zinsen mit den Entwertungsraten, die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nach dem Preisindex für die Lebenshaltung errechnet wurden, vermischt entgegen dem System des Einkommensteuergesetzes Vermögen und Ertrag. ![]() | |
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Selbst wenn im Sinne einer verallgemeinernden Regelung die Ungewißheit, die einer Ermittlung und damit der Aussagekraft einer Indexfeststellung entgegensteht, in Kauf genommen würde [vgl. Fögen, Geld- und Währungsrecht, 1969, S. 43; Irmler, Wann spricht man von Inflation?, in: Schlemmer (Hrsg.), Enteignung durch Inflation? 1972, S. 30 ff.; v. Maydell, Geldschuld und Geldwert, 1974, S. 19, 34 f.; Guckes, WiSta 1973, S. 691 f.; Rasch, WiSta 1973, S. 693] ![]() ![]() | |
3. Es ist nicht zu verkennen, daß durch die Höhe der Preissteigerungsraten eine laufende Geldwertverschlechterung eingetreten ist, selbst wenn man, wie die Deutsche Bundesbank in ihrer Stellungnahme ausführt, eine eindeutige Verringerung der Kaufkraft des Geldes für den Verbraucher erst bei einer Indexhöhe von mehr als 2 v. H. feststellen könnte. Der Index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte hat sich wie folgt entwickelt:
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Jahr / Steigerung (v.H.) 1970 / 3,4 1971 / 5,3 1972 / 5,5 1973 / 6,9 1974 / 7,0 1975 / 6,0 1976 / 4,5 1977 / 3,9 (November 1978 / 2,3) | |
(Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Juni 1978, Statistischer Teil, S. 68; FAZ vom 11. Dezember 1978; Handelsblatt vom 29. November 1978.) ![]() | |
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a) Das Einkommensteuerrecht knüpft bei der Festlegung der steuerlichen Belastung nicht an eine einzelne Einkunftsart, sondern an das gesamte Einkommen an (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG 1971/74). Die Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit nach dem Gesamteinkommen ist sachgerecht, da sie nicht nur von den Nachteilen bei einer einzelnen Einkunftsart, sondern in gleicher Weise auch von Vorteilen bei anderen Einkunftsarten bestimmt wird. Aus diesen Erwägungen brauchte der Gesetzgeber bisher bei der Einkommensbesteuerung nicht einseitig den Kaufkraftverlust des Geldvermögens zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß dieser in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den der Besteuerung unterliegenden Zins ![]() ![]() | |
Jahr / Einkommen (Mrd. DM) / Steigerung (v.H.) gegenüber Vorjahr 1971 / 362,6 / 10,8 1972 / 400,2 / 10,4 1973 / 439,3 / 9,8 1974 / 484,4 / 10,3 | |
An dieser allgemeinen Einkommensentwicklung haben regelmäßig auch die Besitzer von Geldvermögen teilgenommen. Die Möglichkeit, Geldvermögen anzusammeln und ertragbringend anzulegen, ergibt sich erst aus den vorausgehenden Erträgen ![]() ![]() | |
Problematisch kann die volle Besteuerung der Zinsen trotz der Geldentwertung des verzinslich angelegten Kapitals im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit allerdings bei einem Sachverhalt werden, in dem das Kapital in Jahren der Erwerbstätigkeit angesammelt und als Quelle der Altersversorgung bestimmt worden ist. Hat das Kapital dann nur einen Ertrag, der in vollem Umfang zur Lebensführung benötigt wird, so hat der Kapitaleigner keine Möglichkeit, den Kapitalstamm aus den Erträgen aufzustocken, um bei steigenden Lebenshaltungskosten seine Versorgung auch für die Zukunft sicherzustellen. Hier würde die Besteuerung der Zinsen, soweit sie überhaupt nach Abzug der möglichen Freibeträge und Anwendung des gestaffelten Steuertarifs eingreift, die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zusätzlich zu der Geldentwertung verschlechtern. Eine solche Sachlage ist bei den Beschwerdeführern unzweifelhaft nicht gegeben. Bei solchen Personen, die allein vom Ertrag ihres Sparguthabens leben oder auf die Erträge hieraus angewiesen sind und mit den Zinsen in voller Höhe von der Steuer erfaßt werden, müßte ihrer sozialen Lage gegebenenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO Rechnung getragen werden.
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b) Der Gesetzgeber hat in den Jahren 1971 bis 1974 ohnehin wesentliche Teile der gesamten Zinserträge privater Kapitalanleger steuerlich nicht erfaßt. Neben den weniger bedeutenden ![]() ![]() | |
Weitere steuerliche Vorschriften führten dazu, daß vor allem im Bereich unterer und mittlerer Einkommen Kapitalerträge steuerfrei blieben. Bei allen Steuerpflichtigen wurde eine Werbungskostenpauschale von 150 DM, bei zusammenveranlagten Eheleuten von 300 DM (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1971/74) angesetzt. Da bei Einkünften aus Kapitalvermögen, abgesehen von geringfügigen Bankspesen und ähnlichem, regelmäßig keine Werbungskosten entstehen, wirkt die Pauschale im wesentlichen wie ein Freibetrag. Für Lohnsteuerpflichtige ergab sich eine weitere Steuerfreistellung durch die Veranlagungsgrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach wurde bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24 000 DM eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht forgenommen wurde, insgesamt mehr als 800 DM betrugen. Für zusammenveranlagte Eheleute wurde die Veranlagungsgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 1973 auf 48 000 DM erhöht (§ 52 Abs. 20 Satz 1 EStG 1974). ![]() | |
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c) Der Gesetzgeber durfte beim Festhalten an der Nominalwertbesteuerung der Zinsen auch die staatliche Sparförderung in Betracht ziehen. In den Stellungnahmen einzelner Verbände wird zwar darauf hingewiesen, daß die Sparförderung, d. h. Spar- und Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen, Berücksichtigung von Lebensversicherungs- und Bausparbeiträgen als Sonderausgaben, nicht als Inflationsausgleich gedacht ist. Vielmehr soll damit die Vermögensbildung bestimmter Bevölkerungsschichten angeregt und gefördert werden. Unbeschadet dieser Zielsetzung ist aber nicht zu übersehen, daß die Ertragslage der geförderten Geldvermögen durch diese Förderungsmaßnahmen erheblich verbessert wird und dadurch bei den Begünstigten tatsächlich ein gewisser Ausgleich für den Entwertungsverlust des Kapitals eintritt.
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d) Weiterhin fällt ins Gewicht, daß trotz der Entwertungsraten durch den gleichzeitigen Anstieg des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt bei Ausnutzung der Marktchancen in ![]() ![]() | |
Der Geld- und Kapitalmarkt bot außer dem Kontensparen jedoch noch zinsgünstigere Anlageformen, von denen -- wie die Deutsche Bundesbank darlegt -- die Sparer auch ausgiebig Gebrauch gemacht haben. Sie bevorzugten zunehmend höherverzinsliche und zinsreagible Anlagen, vor allem festverzinsliche Wertpapiere und Bundesschatzbriefe, Banksparbriefe und zeitweilig auch Termingelder mit gesondert vereinbarter Verzinsung.
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Der Gesetzgeber konnte deshalb in seine Überlegungen über eine Besteuerung der Zinsen die nach den Verhältnissen auf dem Geld- und Kapitalmarkt begründete Erwartung einbeziehen, ![]() ![]() | |
e) Schließlich ist die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1971 bis 1974 unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) aus dem Geldwertschwund steuerliche Folgerungen gezogen hat. Neben Maßnahmen, die die steuerliche Gesamtbelastung betroffen haben, nämlich Erhöhung des Grundfreibetrags und Ausdehnung der Proportionalzone des Einkommensteuertarifs (Art. 1 Nr. 41 EStRG), kamen den Sparern insbesondere die Einführung des Sparerfreibetrags von 300 DM für Alleinstehende und von 600 DM für zusammenveranlagte Eheleute (allerdings unter gleichzeitiger Herabsetzung des Werbungskostenpauschbetrags auf 100/200 DM -- Alleinstehende/Verheiratete --) sowie eine Erhöhung der Sonderausgabenhöchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugute, zu denen unter anderem Lebensversicherungs- und Bausparbeiträge gehören (Art. 1 Nrn. 17 und 31 EStRG). Der Sparerfreibetrag führt -- wie die Deutsche Bundesbank dargelegt hat -- dazu, daß bei Verzinsungen von 3,0 bzw. 5,5 v. H. ein Lediger bis zu einem Guthaben von 13 300 bzw. 7300 DM, Verheiratete bis zu einem Guthaben von 26 700 bzw. 14 500 DM die Erträge steuerfrei beziehen können. Soweit die Veranlagungsgrenze für Nebeneinkünfte von 800 DM anzuwenden ist, erhöhen sich die von der Einkommensteuer unberührten Sparvermögen auf 40000 bzw. 21800 DM (Ledige) und auf ![]() ![]() | |
Daß der Gesetzgeber von einer weiter gehenden steuerlichen Entlastung zunächst abgesehen hat, rechtfertigt sich neben den bereits genannten Gründen auch daraus, daß im Rahmen einer in erster Linie erforderlichen Stabilitätspolitik Maßnahmen zur Bekämpfung der Preissteigerungsraten ergriffen worden waren. Der Bundesminister der Finanzen verweist in seiner Stellungnahme darauf, daß die Bundesregierung durch die Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. Februar 1973 (BGBl. I S. 49) den Devisenzuflüssen und damit der Geldmengenvermehrung entgegengetreten ist und daß sie im März 1973 gemeinsam mit den im europäischen Währungsverbund zusammengeschlossenen Staaten die Interventionspflicht gegenüber dem US-Dollar aufgehoben hat. Am 9. Mai 1973 wurde ein Stabilitätsprogramm beschlossen mit Schwergewicht bei den kredit-, Steuer- und haushaltspolitischen Maßnahmen (Finanzbericht 1974, S. 8 und 29 f.). Unter dem Eindruck der Öl- und Energiekrise beschloß die Bundesregierung am 19. Dezember 1973 zur Vermeidung von Konjunktureinbrüchen unter Beibehaltung des stabilitätsorientierten Grundkonzepts Maßnahmen mit Wachstums- und beschäftigungspolitischer Zielrichtung (Finanzbericht 1975, S. 9 und 219 f.). Wie der Bundesminister der Finanzen weiter darlegt, gestatteten diese Maßnahmen der Deutschen Bundesbank, ihre Restriktionspolitik auf dem Geldsektor weiter zu verfolgen. Die bisherige Entwicklung zeigt, daß die Preissteigerungsrate schrittweise auf unter 3 v. H. gesunken ist. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß solche Bemühungen, die an die Wurzel der Inflationsentwicklung greifen sollten, zur ![]() ![]() | |
f) Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber gegenüber einer Indexierung die Bedeutung des Nennwertprinzips für das gesamte Einkommensteuerrecht berücksichtigen konnte. Im komplizierten System einer modernen Volkswirtschaft, die notwendig eine Geldwirtschaft ist (Nußbaum, Das Geld in Theorie und Praxis des deutschen und ausländischen Rechts, 1925, S. 125), stellt der Grundsatz Mark = Mark ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik dar [BFH 89, 422 [436] = BStBl. 1967 III S. 690 [695 f.]; BFH 112, 546 [555] = BStBl. 1974 II S. 572 [576]; BVerwGE 41, 1 [5]; BGHZ 61, 31 [38]; BAG 25,146 [158]; Franzen-Meyer-Ziemer, Nominalwertprinzip, Geldentwertung und Besteuerung, Schriftenreihe des Instituts "Finanzen und Steuern", Nr. 134, S. 2 f.; Gemper, BB 1972, S. 761; v. Wallis, DStR 1975, S. 271; Mutze, AG 1975, S. 184; Lothar Müller, DStR 1977, S. 59 [67]; Eckhardt, DStR 1973, S. 487 [492]; Bierle, Inflation und Steuer, 1974, S. 22f.; Fögen, a.a.O., S. 137 ff.; v. Maydell, a.a.O., S. 89; Spanner, Anm. in Steuerrechtskartei EStG § 20 Abs. 1 Ziff. 4 R 2; s. auch Beschluß eines Richterausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.1.1969 -- 1 BvR 346, 598/68 -- , HFR 1969, S. 347].
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aa) Im Bereich des Steuerrechts, das unmittelbare Eingriffe in die Einkommens- oder Vermögenssphäre der Staatsbürger normiert, kommt dem Nennwertprinzip schon deshalb besonderes Gewicht zu, weil es eine eindeutige und einfache Bestim ![]() ![]() | |
Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuerrecht bisher am Nennwertprinzip festgehalten. Dies gilt entgegen einer gelegentlich vertretenen Auffassung auch für die Vorschriften der §§ 6b und 6c EStG (vorübergehende Nichterfassung der Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter [vgl. dazu Blümich-Falk, EStG, § 6b Anm. l, § 6c Anm. 1; Ritter, DStZ -- Ausg. A -- 1976, S. 331 (332)]), des § 74 EStG (Preis ![]() ![]() | |
bb) Der Gesetzgeber kann bei seiner Entscheidung, an der Besteuerung der Einkünfte nach dem Nominalwertprinzip festzuhalten, auch berücksichtigen, daß ein Abgehen vom Nennwertprinzip schon im Bereich des Einkommensteuerrechts zu weiteren erheblichen Problemen führen könnte. Es ist fraglich, ob sich im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus folgende Gebot der Steuergerechtigkeit die Indexierung auf die Einkünfte aus Geldvermögen beschränken ließe und nicht vielmehr auch die Inflationseinflüsse auf andere Einkunftsarten erfaßt werden müßten, was zu einer grundlegenden Umgestaltung des gesamten Einkommensteuerrechts führen könnte [Ritter, a.a.O., S. 334; v. Wallis, a.a.O., S. 274; Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, S. 425 [443 f.]; Stellungnahmen der Deutschen Bundesbank, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Industrie- und Handelstages, des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft ; a.A.: Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler; ähnlich Strobel. DB 1975, S. 2045 ff.; Loos, BB 1973, S. 301; Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer und des Bundesverbandes deutscher Banken].
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Abgesehen von der sich aus der steuerlichen Berücksichtigung des Inflationsverlustes bei Geldgläubigern ergebenden nächstliegenden Folge der Erfassung der Schuldnergewinne (C II 2, S. 82) und den damit verbundenen Schwierigkeiten (vgl. dazu ![]() ![]() | |
Eine Besteuerung von inflatorischen Scheingewinnen kommt auch in Betracht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da hier wie bei der unternehmerischen Gewinnermittlung Absetzungen von den Einnahmen nur aufgrund der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudes vorgenommen werden dürfen. Bei der Ermittlung des Überschusses werden ebenfalls nur die Nennbeträge der Absetzungen als Werbungskosten angesetzt, obwohl diese bei der langen Nutzungsdauer von Gebäuden -- für die steuerliche Gewinnermittlung sind die Anschaffungs- oder Her ![]() ![]() | |
Die Nichtberücksichtigung der Geldentwertung wirkt sich in besonderem Maße bei der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus. Hier werden alle Lohnerhöhungen der Besteuerung unterworfen, auch soweit sie nur die Geldentwertung ausgleichen und keine reale Erhöhung des Einkommens bewirken. Zudem führt der Zuwachs der nominellen Einnahmen wegen des progressiven Steuertarifs zu einer überproportional ansteigenden Steuerbelastung und dadurch möglicherweise zu einer Minderung des Netto-Reallohns, wenn die Lohnerhöhung nicht Inflationsrate und Steuerbelastung umfaßt (vgl. v. Wallis, a.a.O., S. 272; Mutze, AG 1975, S. 184 [190 f.]; Hartz, DB 1973, S. 1519 [1521]). Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowohl nach der Zahl der Steuerpflichtigen als auch nach ihrem Anteil am Gesamtsteueraufkommen haben, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß sie von einer Berücksichtigung der Inflation im Besteuerungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könnten. Gerade bei diesen Einkünften würde durch eine Indexierung ein besonders hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Da die Veränderungen des Index als Maßstab der Geldentwertung immer erst nach Ablauf des für den Index gewählten Beobachtungszeitraums ermittelt werden können, ließen sich auch die Besteuerungsgrundlagen erst nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums aufgrund der Indexänderung umrechnen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit genügt bisher in der größeren Anzahl der Fälle der vom Arbeitgeber vorgenommene Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 EStG 1971/74). Nach der Einkommensteuerstatistik 1971 (Schriftenreihe des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 14, Reihe 7.1 Einkommensteuer 1971, S. 18) gab es im Jahr 1971 ![]() ![]() | |
g) Bei der Entscheidung, das Nennwertprinzip bei der Einkommensbesteuerung aufrechtzuerhalten, konnte der Gesetzgeber auch die Auswirkungen in Betracht ziehen, die sich für das gesamte Wirtschaftssystem der Bundesrepublik bei der Einführung von Anpassungsklauseln im Steuerrecht ergeben können. Einmal ist die von der Deutschen Bundesbank vertretene und von der Bundesregierung geteilte Auffassung nicht evident unrichtig (vgl. BVerfGE 37, 1 [20] -- Stabilisierungsfonds), daß eine automatische Berücksichtigung des Geldwertschwunds bei der Besteuerung durch eine Indexierung über das Steuerrecht hinaus auf andere Rechtsgebiete übergreifen würde, zumal Finanz-, Steuerwissenschaft und Volkswirtschaftslehre die Folgen einer Indexierung offensichtlich nicht eindeutig voraussagen können. Zum anderen kann zumindest die Auffassung vertreten werden, daß ein Abgehen vom Nennwertprinzip in der Rechts- und Wirtschaftsordnung, ausgelöst durch entspre ![]() ![]() | |
aa) Ob und inwieweit die Einführung einer Indexierung im Einkommensteuerrecht Signalwirkung für andere Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens haben würde, läßt sich zwar nicht mit Sicherheit beurteilen. Es ist aber schwer einzusehen, mit welchen überzeugenden Erwägungen die Bundesbank von den Beteiligten des privaten Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die strikte Verwendung der Deutschen Mark als Wertmesser und Rechnungseinheit in Zukunft noch verlangen und nach § 3 Währungsgesetz genehmigungspflichtige Wertsicherungsklauseln nur sehr restriktiv zulassen könnte, wenn der Gesetzgeber auf einem so bedeutenden und jeden Bürger betreffenden Gebiet des öffentlichen Rechts wie dem Einkommensteuerrecht selbst von dem Nennwertprinzip abweichen und damit die Brauchbarkeit der Währung für die Abwicklung geldwirtschaftlicher Beziehungen in Frage stellen würde. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, daß eine Umstellung des Einkommensteuerrechts auf Indexierung der Besteuerungsgrundlagen die Aufhebung des § 3 Satz 2 Währungsgesetz nach sich ziehen müßte, womit die Schranke für die Verbreitung von Geldwertsicherungsklauseln im gesamten privaten Schuldrecht entfiele.
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Die Einschätzung durch die Bundesregierung und die Bundesbank, eine Indexierung könne nicht auf das Steuerrecht beschränkt bleiben, wird auch weitgehend im Schrifttum geteilt, in dem die Frage der Ausbreitung von Indexklauseln vor allem für den Privatrechtsverkehr erörtert wird [Vgl. Oberhauser, Indexklauseln als Sicherung gegen Inflationsverluste, in: Schlemmer (Hrsg.), a.a.O., S. 137 [144 f.]; Helmut Geiger, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 100; Nölling, Sind Geldwertsicherungsklauseln unvermeidbar?, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 105 [119 f.]; Starbatty, Das Für und Wider von Geldwertsicherungsklauseln: "Eine Art von Glaubenskrieg?", in: ORDO, Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft, Bd. 26, S. 225 [227]; ![]() ![]() | |
bb) Über die Auswirkungen von Indexklauseln auf die Geldentwertung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der Deutschen Bundesbank kann die Indexierung zwar kaum als auslösendes Moment einer Geldentwertung angesehen werden. Sei aber ein Inflationsprozeß bereits im Gange, so sei -- wie sich in Ländern mit Indexsystem gezeigt habe -- von einem solchen System eine zusätzliche Beschleunigung des Preisauftriebs zu befürchten. Auch die Bundesregierung (Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen) sieht den Nachteil der Verbreitung von Indexklauseln darin, daß Preisanhebungen, die aus Wertsicherungsklauseln resultierten, weitergewälzt würden mit der Folge, daß der als Anpassungsmaßstab dienende Preisindex selbst wieder erhöht und damit eine neue Anpassungsrunde eingeleitet würde. Ein Abrücken des Staates vom Nennwertprinzip müsse den Eindruck vermitteln, die für die Wirtschaftspolitik verantwortlichen Instanzen gingen selbst davon aus, daß das erklärte Ziel einer Stabilisierung des Preisniveaus nicht mehr zu erreichen sei. Die Folge wäre, daß Preissteigerungen kaum noch Widerstand entgegengesetzt würde.
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Diese Auffassung wird von den gehörten Verbänden überwiegend geteilt.
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Stellungnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der deutschen Sparer, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und des Bundesverbandes deutscher Banken; Franzen-Meyer-Ziemer, a.a.O., S. 30 f.; a. A.: Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler.
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In dem nahezu unübersehbaren wissenschaftlichen Schrifttum über die Wirkung der Indexbindung mehr oder weniger breiter Bereiche der Volkswirtschaft wird keine einheitliche Ansicht vertreten. Die positiven Urteile reichen von der Anerkennung als Mittel zur nachträglichen Beseitigung bestimmter Ungerechtigkeiten des Inflationsprozesses bis hin zur Einstufung als ![]() ![]() | |
Auch die im Ausland mit der Einführung von Indexklauseln gemachten Erfahrungen lassen die bisherige Haltung des Gesetzgebers, im Interesse der Inflationsbekämpfung von einer Indexierung im Steuerrecht mit den daraus erwarteten Folgerungen abzusehen (C II 3 f., S. 92; g, S. 97 ff.), nicht als sachwidrig erscheinen. Indexbindungen gibt oder gab es in unterschiedlichem Umfang und verschiedener Ausgestaltung in einer Reihe von Ländern (vgl. die Zusammenstellung von Ahnefeld und Frank bei Giersch, a.a.O., S. 30 ff.; Franzen-Meyer-Ziemer, a.a.O., S. 47 ff.). Ein Vergleich mit den anderen westlichen Ländern Europas sowie mit den USA, Kanada und Japan -- darunter auch Länder mit Indexbindungen -- zeigt, daß die Bundesrepublik am Ende des Jahres 1977 nach der Schweiz (1,3 v.H.) mit 3,7 v.H. -- im November 1978 2,3 v. H. -- den zweitgeringsten Anstieg der Lebenshaltungspreise zu verzeichnen hatte (vgl. WiSta 1978, S. 68). ![]() | |
Bundesrepublik Deutschland 3,7 v.H. Belgien 6,5 Dänemark 12,4 Frankreich 9,1 Griechenland Großbritannien 13,0 Irland 10,8 Italien 15,0 Luxemburg 5,3 Niederlande 6,5 Norwegen 9,8 Österreich 4,8 Portugal 21,2 Schweden 12,5 Schweiz 1,3 Spanien 28,4 USA 6,5 Kanada 9,1 Japan 7,6 | |
Dieser internationale Vergleich kann zwar bei der Komplexität der wirtschaftlichen Vorgänge nicht den Beweis dafür erbringen, daß und in welchem Umfang der Verzicht auf Indexklauseln in der Bundesrepublik zur Rückführung der Entwertungsraten aus den Jahren 1973/74 beigetragen hat. Er zeigt auf jeden Fall, daß die Verwendung von Indexklauseln in verschiedenen Ländern die Inflation im Vergleich zur Bundesrepublik offensichtlich nicht hat mildern können (vgl. Neumark, Indexbindungen und Besteuerung, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 75 [95]; Kuntze, a.a.O., S. 17 f.).
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Die Frage, wie sich Indexklauseln auf die Inflation auswirken, erweist sich bei Berücksichtigung der von allen Seiten vorgetragenen Gesichtspunkte als vielschichtiges Problem, bei dem -- insbesondere nach den widersprechenden Darlegungen in der Volks- und Finanzwirtschaftslehre -- die Entscheidung ![]() ![]() | |
h) Schließlich kann der Gesetzgeber, ausgehend von der Möglichkeit, daß ein einseitiger Ausgleich der Inflation nur bei den Einkünften aus Geldforderungen zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren Benachteiligung der Bezieher anderer Einkünfte führen könnte, berücksichtigen, daß eine allgemeine Anpassung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen an die Geldentwertung zu erheblichen Einnahmeausfällen für die öffentlichen Haushalte führen würde. Bei seinen Überlegungen, wie ein solches Defizit auszugleichen wäre, konnte er in Erwägung ziehen, daß eine Kürzung nur bei nicht langfristig festgelegten Ausgaben in Frage käme, daß, wie die Bundesregierung und die Deutsche Bundesbank in ihren Stellungnahmen darlegen, eine Beschränkung der Ausgaben erfahrensgemäß vor allem zu Lasten der staatlichen Investitionen gehen könnte, wogegen unter längerfristigen Wachstums- und beschäftigungspolitischen Aspekten Bedenken bestünden (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG; § 1 des Stabilitätsgesetzes vom 8. Juni 1967 [BGBl. I S. 582]) und daß eine verstärkte Kreditaufnahme inflatorische Tendenzen verstärken könnte (vgl. Haller, Die Rolle der Staatsfinanzen für den Inflationsprozeß, in: Währung und Wirtschaft in Deutschland 1876 bis 1975, 1976, S. 115). Bei einer unter diesen Umständen naheliegenden Erhöhung der Umsatz- oder der Verbrauchsteuern läßt sich die Gefahr von Preissteigerungen nicht ausschließen.
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Soweit der Gesetzgeber den Ausgleich im Bereich der Einkommensteuer selbst vornehmen und nach Anpassung der ge ![]() ![]() | |
[4]. Zusammenfassend ist festzustellen, daß zwar das Einkommensteuerrecht, wie auch der Bundesfinanzhof ausführt (BFH 112, 546 [556 f.] = BStBl. 1974 II S. 572 [577]), auf relativ stabilen Wertverhältnissen aufgebaut ist. Es ist nicht zu verkennen, daß eine Änderung der Geldwertverhältnisse zu einer Störung des steuerrechtlichen Ordnungsgefüges führen kann. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht dadurch gegen das Gleichheitsgebot verstoßen und die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, daß er bei der Heranziehung der Zinsen zur Einkommensteuer in den Jahren 1971 bis 1974 nicht die von den Beschwerdeführern begehrte Indexierung eingeführt hat. Eine solche Maßnahme wirft eine Fülle von steuerrechtlichen und volkswirtschaftlichen Problemen auf, die der Gesetzgeber nicht offensichtlich falsch beurteilt hat. Wenn er sich angesichts dieser Problematik trotz der nicht zu übersehenden dauernden Geldentwertung (C II 3, S. 83) -- auch in Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung -- zu den genannten steuerlichen und insbesondere stabilitätspolitischen Maßnahmen entschlossen hat, so hat er sich damit im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten. Das Bundesverfassungsgericht könnte nur dann einschreiten, wenn die Beibehaltung der Besteuerung nach dem Nominalwert unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 41, 269 [280]). ![]() | |
Auch Art. 14 GG wird durch die Besteuerung der Einkünfte aus Sparguthaben nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 5 und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 nicht verletzt.
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Die Frage, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG durch Auferlegung von Geldleistungen und insbesondere auch durch Steuern verletzt werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht [Vgl. dazu Kimminich, in: Bonner Kommentar -- Drittbearbeitung --, Art. 14 Rdnr. 58 ff., 63, mit umfangreichen Nachweisen; Friauf, Eigentumsgarantie, Geldentwertung und Steuerrecht, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, S. 425 [432 ff. mit zahlreichen Nachweisen in Fußnoten 23 und 30]; derselbe, Steuergesetzgebung und Eigentumsgarantie, in: Juristische Analysen 1970, S. 299 [305 ff.]; Vogel/Walter, in: Bonner Kommentar -- Zweitbearbeitung --, Art. 105 Rdnr. 139 ff.; Forsthoff, Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaats, VVDStRL, Heft 12, 1954, S. 8 [32]; derselbe, Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Rechtsstellungen, NJW 1955, S. 1249 [1250]; derselbe, Rechtsstaat im Wandel, 2. Aufl., 1976, S. XVIII; Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 295; derselbe, Finanzordnung und Grundgesetz, AöR, 101. Band, S. 399 [429]].
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Die Behauptung, eine Besteuerung der Zinsen aus Sparguthaben verstoße gegen Art. 14 GG, wird damit begründet, daß Art. 14 GG auch dann verletzt sein könne, wenn die gewinnbringende Nutzung des Eigentums gänzlich oder in jedem ökonomisch sinnvollen Umfang ausgeschlossen sei (Papier, a.a.O., S. 558 m.w.N.; Friauf, in: Juristische Analysen, a.a.O., S. 315 ff.; Leisner, Verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsbesteuerung, 1970, S. 79 ff.; Rüfner, DVBl. 1970, S. 881 f.). Dies sei der Fall, wenn die Einkommensteuer auf die Zinseinnahmen ungeachtet der Geldentwertung in voller Höhe erhoben werde. Soweit die Zinsen die Geldentwertungsrate des Kapitals ![]() ![]() | |
Diese Auffassung läßt außer acht, daß im System des Einkommensteuerrechts das Kapital außer Betracht bleibt (vgl. C II 2, S. 80 f.). Nach der geltenden Rechtsordnung sind die einem Darlehnsgläubiger zufließenden Zinsen unmittelbare Rechtsfrüchte, die selbständig neben dem Stammrecht bestehen. Die auf diese Rechtslage und auf das System des Einkommensteuerrechts gestützte Auslegung des Bundesfinanzhofs (C I, S. 76), daß die Zinserträge nach dem derzeitigen Einkommensteuerrecht nicht auf die Vermögenssubstanz anzurechnen seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgemäß kann es nach der gegenwärtigen wie auch in den Jahren 1971 bis 1974 gültigen Regelung auf keinen Fall dazu kommen, daß die auf die Zinsen entfallende Einkommensteuer aus der Substanz des angelegten Kapitals entrichtet wird. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sind allein die Zinseinnahmen, von denen ein Bruchteil entsprechend dem Steuersatz im Einzelfall an den Fiskus abgeführt werden muß. Der Kapitalstamm spielt bei der Bemessung der Einkommensteuer keine Rolle und braucht, da die Einkommensteuerbelastung bei dem in den Jahren 1971 bis 1974 gültigen Spitzensteuersatz von 53 v. H. (gegebenenfalls zuzüglich der Kirchensteuer von 8 bis 10 v. H. der Einkommensteuer) die Höhe der Zinseinnahmen nicht erreichen oder gar übersteigen kann, für die Steuerzahlung nicht angegriffen werden. Ein Eingriff in die Kapitalsubstanz durch die Einkommensbesteuerung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Da ![]() ![]() | |
Die Entwertungsverluste bei den Guthaben der Beschwerdeführer, aus denen diese eine Verletzung des Art. 14 GG herleiten, werden nicht durch die Besteuerung der Zinsen hervorgerufen. Deshalb beruht die Beeinträchtigung des Vermögens der Beschwerdeführer nicht auf einem Eingriff durch die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1971/74 über die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Bundesverfassungsgericht hat bei einer rechtlich vergleichbaren Situation bereits gegenüber dem Einwand, die Einführung der Kuponsteuer verändere den Charakter der Wertpapiere und erfasse sie in ihrer Substanz, ausgeführt, daß eine Besteuerung der Erträge ein Wertpapier in seinem rechtlichen Bestand grundsätzlich nicht antaste (BVerfGE 19, 119 [128]). Bei der Besteuerung von Kapitalzinsen geht der auf die Eigentumsgarantie gestützte verfassungsrechtliche Einwand fehl. Nicht die Besteuerung der Zinsen ist zu beanstanden, sondern die Entwertung des Vermögens, dessen Veränderung nicht Gegenstand dieser Besteuerung ist (Ritter, DStZ -- Ausg. A -- 1976, S. 331 [334]). Es wird nicht berücksichtigt, daß die Eigentumseingriffe (schon) in den die Geldentwertung verursachenden Maßnahmen und Verhaltensweisen und nicht in der die Inflation nur vorfindenden öffentlichen Abgabenerhebung bestehen (Papier, a.a.O., S. 565 f.; derselbe, Die Beeinträchtigung der Eigentums- und Berufsfreiheit durch Steuern vom Einkommen und Vermögen, Der Staat 1972, S. 483 [506]). Die Beschwerdeführer, die sich wegen der Entwertung ihres Kapitalvermögens auf Art. 14 GG berufen, werfen eine Frage auf, die insoweit außerhalb des Einkommensteuerrechts steht (Bettermann, ZRP 1974, S. 13 [18]; Heinze, BB 1975, S. 1496; zweifelnd Rüfner, a.a.O., S. 883).
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Den Beschwerdeführern geht es nicht darum, einen an sich ![]() ![]() Papier, a.a.O., S. 541; Selmer, AöR, a.a.O., S. 434; Ritter, DStZ -- Ausg. A -- 1976, S. 331 [334 f.]; Scheuner, Die Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, in: Festschrift für Hans Schäfer, 1975, S. 109 [112, 115]], ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf jeden Fall besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, daß der Staat einen Ausgleich der Geldentwertung gerade durch Verzicht auf Steuereinnahmen herbeiführt. | |
IV.
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Auch eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) ist nicht erkennbar.
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Einmal haben die Beschwerdeführer nichts dafür vorgetragen, daß sie zu einer sozial besonders schutzwürdigen Gruppe gehören. Für die Gruppe der Sparer mit einem nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen beschränkten Sparver ![]() ![]() | |
Im übrigen enthält das Sozialstaatsprinzip primär nur einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Dieser Gestaltungsauftrag ist inhaltlich nicht so weit konkretisiert, daß man ihm die von den Beschwerdeführern erstrebte Leitlinie für die Besteuerung der Kapitalerträge entnehmen könnte (Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch, a.a.O., S. 445 f.).
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