Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 17. Januar 1979 gemäß § 24 BVerfGG
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-- 2 BvL 6/76 -- | |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Widenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld vom 4. Dezember 1969 (GVBl. S. 772) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 13. August 1976 - 5 AR 60/75 -.
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Entscheidungsformel:
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§ 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Widenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld vom 4. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 772) ist, soweit die neue Gemeinde den Namen Rheda-Wiedenbrück erhält, mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Verfassungsmäßigkeit der Namensgebung für eine im Rahmen eines Gebietsreformgesetzes neugebildete Gemeinde.
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1. Nach § 10 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen idF der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GVBl. 1975, S. 91) - GO NW - führen die Gemeinden ihren bisherigen Namen. Die Landesregierung kann nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern und den Namen einer neugebildeten Gemeinde bestimmen.
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Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises B. vom 4. Dezember 1969 (GVBl. S. 772) - im folgenden: NglG - sind die Städte Rheda und Wiedenbrück sowie einige weitere Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen worden. Als Name der neuen Gemeinde war im Gesetzentwurf der Landesregierung zunächst "Wiedenbrück-Rheda" vorgesehen (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache Nr. 6/1342, S. 5). Während der Beratung im Ausschuß für Verwaltungsreform wurde der Name geändert (vgl. LTDrucks 6/1542, S. 6). § 4 Abs. 1 Satz 2 NglG lautet:
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"Die neue Gemeinde erhält den Namen Rheda-Wiedenbrück und führt die Bezeichnung 'Stadt'."
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Der Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück faßte am 9. November 1970 mit Mehrheit den Beschluß, daß die Stadt den Namen "Wiedenbrück" erhalten solle. Auf den Namensänderungsantrag der Gemeinde teilte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in einer Entschließung vom 25. Januar 1971 mit, daß er vorerst keine Veranlassung sehe, der Landesregierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 GO NW eine Namensänderung vorzuschlagen.
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2. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Eintragung des "Wiedenbrück'er Bürgervereins 1974" in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück. Nach Abschnitt I der mit der Anmeldung zur Eintragung vorgelegten Satzung soll der Verein seinen Sitz in Wiedenbrück haben. Der Rechtspfleger hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 NglG als Sitz des Vereins nur noch "Rheda-Wiedenbrück" und nicht mehr "Wiedenbrück" eingetragen werden könne. Hiergegen hat der antragstellende Verein Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Eintragung des Vereins mit dem Sitz in Wiedenbrück vorzunehmen. Der Rechtspfleger hat die Erinnerung dem Amtsrichter vorgelegt. Dieser hat mit Beschluß vom 13. August 1976 das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Satz 2 NglG mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist. In den Gründen des Beschlusses wird dargelegt: Auf die Rechtsgültigkeit der vorgelegten Bestimmung komme es für die Entscheidung über die Erinnerung an. Sie müßte zurückgewiesen werden, wenn die Namensgebung im Neugliederungsgesetz verfassungsmäßig wäre. Hingegen sei sie begründet, wenn die Namensbestimmung verfassungswidrig und deshalb nichtig sei. - § 4 Abs. 1 Satz 2 NglG sei mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Die Bestimmung des Namens einer Gemeinde sei eine von der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu treffende Maßnahme der Selbstverwaltung. Der Name sei Ausdruck der eigenen Rechtspersönlichkeit. Das Recht der Namensgebung gehöre deshalb zum Kern der Selbstverwaltungsgarantie. Habe die örtliche Gemeinschaft einen ihren Verhältnissen entsprechenden und von der Mehrzahl ihrer Mitglieder gebilligten Namen gewählt, so dürfe ihr nicht gegen ihren Willen und über den Kopf ihres Rates und ihrer Bürger hinweg ein anderer Name aufgezwungen werden. Dieses grundlegende Recht der Gemeinde sei durch die Namensbestimmung des Neugliederungsgesetzes verletzt worden. Richtiger Name der neuen Stadt sei die vom Rat beschlossene Bezeichnung "Wiedenbrück". Dieser Beschluß des Gemeinderats sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für Verwaltung und Rechtsprechung bindend.
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3. a) Von den Verfassungsorganen, denen das Bundesverfassungsgericht gemäß §§ 82 Abs. 1, 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, hat nur der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen für die Landesregierung zur Vorlage Stellung genommen. Er hält ihre Zulässigkeit für zweifelhaft. Die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung hänge jedenfalls nicht allein von der Gültigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 NglG ab. Der Erinnerung stattgegeben könnte das Amtsgericht nur, wenn der Beschluß des Rats vom 9. November 1970 unmittelbar rechtsverbindlich wäre. Die Änderung des Namens einer Gemeinde und - vorbehaltlich einer Entscheidung des Gesetzgebers - auch die Bestimmung des Namens einer neugebildeten Gemeinde seien indessen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 GO NW Sache der Landesregierung. Der Gemeindename könnte also durch Ratsbeschluß nur dann verbindlich festgelegt worden sein, wenn auch § 10 Abs. 1 Satz 2 GO NW mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig wäre.
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 NglG sei jedenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Namensgebung sei kein aus der Selbstverwaltungsgarantie herzuleitendes Recht der Gemeinden, sondern werde herkömmlicherweise als Akt staatlicher Organisationsgewalt angesehen. Der Name einer Gemeinde gehöre zu ihrem "institutionellen Fundament", das als solches nicht in den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG einbezogen sei. Der Staat müsse die Möglichkeit haben, aus übergeordneten öffentlichen Interessen auf die Namensgebung Einfluß zu nehmen. Der Name sei hier auch nicht unter Verstoß gegen die vom Landesgesetzgeber einzuhaltenden Verfahrensgrundsätze zustandegekommen. Der Name einer neugebildeten Gemeinde sei kein wesentlicher Bestandteil der Neuordnungsmaßnahme. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Anhörungsrecht der von einem Neugliederungsgesetz betroffenen Gemeinde erstrecke sich deshalb nicht auf den Namen der neuen Gemeinde. Davon abgesehen hätten die betroffenen Gemeinden hier Gelegenheit erhalten, sich zu dem ursprünglich vorgesehenen Namen "Wiedenbrück-Rheda" zu äußern. In dem vom Landtag schließlich gebilligten Namen sei nur die Reihenfolge der beiden Namensbestandteile, die nach wie vor auf die beiden bedeutendsten Siedlungsschwerpunkte der neuen Gemeinde hinwiesen, vertauscht worden. Eine solche Änderung sei für das Neugliederungsvorhaben unwesentlich. Im übrigen habe sich der Rat der Stadt Wiedenbrück gegenüber dem Landtag auch zu diesem Namen schriftlich geäußert.
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b) Der Wiedenbrücker Bürgerverein hat ausgeführt: Die vom Registergericht beantragte Feststellung sei für die anstehende Entscheidung erheblich. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs dürfe nur eine rechtsgültig bestimmte Ortsbezeichnung der politischen Gemeinde als Sitzangabe zugelassen werden. Allerdings komme es nicht nur auf die Gültigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 NglG an. Sei die Namensbestimmung aber nichtig, so könne dem Eintragungsantrag jedenfalls unter weiteren Voraussetzungen entsprochen werden. Das Bundesverfassungsgericht könne in den Gründen seiner Entscheidung auch zur Verfassungsmäßigkeit des Namensgebungsrechts der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GO NW und zur Verbindlichkeit des Ratsbeschlusses vom 9. November 1970 unter dem Blickpunkt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG Stellung nehmen und hierdurch zu einer abschließenden Klärung des Namensstreits beitragen.
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Die Änderung des ursprünglich vorgesehenen Namens "Wiedenbrück-Rheda" in "Rheda-Wiedenbrück", zu der eine ordnungsgemäße Anhörung der betroffenen Gemeinden nicht stattgefunden habe und für die sich aus den Gesetzesmaterialien keinerlei Begründung ergebe, sei willkürlich erfolgt. Schon deshalb sei die Namensbestimmung verfassungswidrig. Der Landtag sei für eine solche Änderung des Gesetzentwurfs der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GO NW nicht zuständig gewesen. Die Befugnis zur Bestimmung ihres eigenen Namens dürfe der für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständigen Gemeinde im übrigen auch durch Gesetz nicht entzogen werden.
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c) Der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Norm oder vergleichbare Vorschriften anderer Neugliederungsgesetze bisher nicht angewandt.
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln ist es nicht zulässig, den früheren Namen einer Gemeinde, die mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mit neuem Namen zusammengeschlossen worden sind, noch für sich allein als Bezeichnung des Sitzes eines Vereins in das Vereinsregister einzutragen. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm die Ansicht, daß ein früherer Gemeindenamen dann als Bezeichnung des Sitzes des Vereins festgelegt und im Vereinsregister eingetragen werden könne, wenn die mit dem Namen bezeichnete frühere Gemeinde vollständig in die neue Gemeinde aufgenommen worden sei und ihre geographische Lage sowie ihre rechtliche Zuordnung zu den einzelnen Verwaltungszweigen und Gerichtszweigen sich von jedermann ohne Schwierigkeiten feststellen lasse.
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 NglG, der im vorliegenden Verfahren nur insoweit Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist, als die neue Gemeinde den Namen "Rheda-Wiedenbrück" erhält, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die entgegenstehende Auffassung des vorlegenden Gerichts ist offensichtlich unbegründet. Da das Bundesverfassungsgericht nach § 24 BVerfGG einstimmig entscheidet, kann dahinstehen, ob die Vorlage zulässig ist (vgl. BVerfGE 30, 103 [105]; 42, 206 [208]; vgl. auch BVerfGE 9, 334 [336]).
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a) Den Gemeinden ist durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowohl ein grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten umfassender Aufgabenbereich (Allzuständigkeit) als auch die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (Eigenverantwortlichkeit) zuerkannt (vgl. BVerfGE 21, 117 [128 f.]; 23, 353 [365]; 38, 258 [278]). Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und von ihr eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]). Bei der Bestimmung dessen, was zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehört, ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 358 (364); 11, 266 (274); 17, 172 (182); 22, 180 (205); 26, 228 [238]).
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b) Ein Recht der in eine Neugliederungsmaßnahme des Staates einbezogenen Gemeinde, über den Namen der neugebildeten Gemeinde selbst zu entscheiden, gehört nicht zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Vielmehr ist die Bestimmung des Namens einer neugebildeten Gemeinde auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des deutschen Kommunalrechts (vgl. hierzu Suren-Loschelder, Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, (1940), Band I, § 10, Erl 2) ein gestaltender Organisationsakt des Staates im gemeindlichen Bereich (vgl. Stern, Bonner Kommentar, Art. 28 (Zweitbearbeitung), Rdnr 140; Köttgen, in Peters (Herausgeber) Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, (1956), Band I, S. 227; Kottenberg-Rehn, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (9. Aufl, 1970), § 10, Anm II). Wegen der weittragenden, über den Rahmen der örtlichen Gemeinschaft hinausgehenden Bedeutung des Namens einer neugebildeten Gemeinde im Rechtsverkehr und in Anbetracht des übergeordneten Interesses an klaren, nicht verwechslungsfähigen und leicht gebräuchlichen Bezeichnungen kann sich der Staat die letzte Entscheidung über den Namen einer neu entstandenen Gebietskörperschaft vorbehalten. Unter dem Blickpunkt der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist es dabei unerheblich, welches Verfassungsorgan des Staates - Gesetzgeber oder Regierung - über den Namen der neugebildeten Gemeinde entscheidet. Der Landesgesetzgeber durfte mithin auch in einem späteren und spezielleren Neugliederungsgesetz von der zuvor in § 10 Abs. 1 Satz 2 GO NW getroffenen generellen Regelung abweichen und die Namensbestimmung für eine neugebildete Gemeinde an sich ziehen.
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2. Die an der Neugliederung beteiligten Gemeinden sind im Gesetzgebungsverfahren anzuhören; dies ist hier in ausreichendem Umfang geschehen.
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a) Bestandsänderungen und Gebietsänderungen von Gemeinden sind nur nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig. Zum historisch gewachsenen Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gehört, daß Gemeinden in Wahrung ihrer von der Verfassung geforderten Rechtsstellung Gelegenheit erhalten, zu einem sie betreffenden Neugliederungsvorhaben des Staates Stellung zu nehmen; sie dürfen bei der Neugliederung nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden. Eine dem öffentlichen Wohl entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers über die kommunale Neugliederung eines Gebietes setzt im übrigen auch regelmäßig die Abwägung der verschiedenen, oft gegenläufigen Interessen voraus. Diese Abwägung kann sachgerecht nicht ohne Beteiligung der Betroffenen erfolgen. Durch sie erhält der Gesetzgeber zumeist erst die erforderliche umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen erheblichen Umständen. Das in allen Gemeindeordnungen der Länder verankerte Recht der Gemeinden auf Anhörung bei Eingriffen des Staates in den Gebietsbestand ist also nicht nur Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie, sondern zugleich Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, DVBl. 1969, 799 (807); Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, OVGE 26, 286 (288 f.); 26, 306 (311 f.); 30, 306 (307); Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, ESVGH 23, 1 (18 ff.); NJW 1975, 1205 (1213 f.); Hoppe-Rengeling, Rechtsschutz bei der kommunalen Gebietsreform, (1973), S. 147 ff.).
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b) Die von einem Neugliederungsvorhaben betroffene Gemeinde muß bei der verfassungsrechtlich gebotenen Anhörung zwar nicht von allen Einzelheiten, wohl aber vom wesentlichen Inhalt des Neugliederungsplanes und seiner Begründung Kenntnis erhalten. Wird das Vorhaben bis zu seiner endgültigen Festlegung in diesen wesentlichen Punkten geändert, so muß die Gemeinde neuerlich angehört werden (vgl. Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, OVGE 26, 286 (289); 30, 306 (307); Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, ESVGH 23, 1 (20); DÖV 1975, 500 [501]).
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c) Ob auch der Name einer neugebildeten Gemeinde zum wesentlichen Inhalt des Neugliederungsvorhabens gehört, so daß sich das von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Anhörungsrecht der Gemeinden hierauf erstreckt (vgl. in diesem Sinne Saarländischer Verfassungsgerichtshof, NJW 1974, 1995 zu Art. 122, 123, 127 der Verfassung des Saarlandes), bedarf hier keiner Entscheidung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung war als Name der neuen Gemeinde "Wiedenbrück-Rheda" vorgesehen. Hierzu wurden alle beteiligten Gemeinden gehört. Im weiteren Verlauf der Gesetzesberatungen ist lediglich die Reihenfolge der Bestandteile des Doppelnamens vertauscht worden. Dies allein stellt jedenfalls keine wesentliche Änderung des Neugliederungsvorhaben dar. Schon aus diesem Grunde war es nicht geboten, die beteiligten Gemeinden zur Namensgebung wiederum anzuhören.
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3. Eingriffe des Staates in die gemeindliche Gebietshoheit durch Auflösung von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen sind in Anbetracht der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur aus Gründen des öffentlichen Wohl zulässig (vgl. BVerfGE 50, 50, mit weiteren Nachweisen).
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Es sind keine verfassungsrechtlichen relevanten Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, daß das Neugliederungsgesetz vom 4. Dezember 1969 im ganzen oder der Zusammenschluß von Wiedenbrück mit Rheda und anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde im besonderen nicht aus Gründen des öffentlichen Wohl gerechtfertigt wäre. Auch mit der Namensbestimmung hat der Gesetzgebers die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Die Namensgebung ist insbesondere nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat hier ausnahmsweise einen Doppelnamen für zweckmäßig gehalten, damit der Name der neuen Gemeinde der Bedeutung der beiden zusammengeschlossenen Städte gerecht werde (LTDrucks 6/1342, S. 130, Nr. 9). Dies läßt sich von Verfassungs wegen nicht beanstanden. Aus welchen Gründen anstelle des ursprünglich vorgesehenen Namens "Wiedenbrück-Rheda" schließlich der Name "Rheda-Wiedenbrück" festgelegt worden ist, bedarf keiner Prüfung. Auch der Name "Rheda-Wiedenbrück" für die neugebildete Gemeinde ist nicht sachwidrig, offensichtlich verfehlt oder sonst willkürlich, zumal beide Städte vor dem Zusammenschluß etwa gleich groß waren (vgl. LTDrucks 6/1342, S. 122, Nr. 2). Selbst wenn für die Umstellung besondere Rücksichten auf die den Zusammenschluß mit Wiedenbrück ablehnende frühere Stadt Rheda und ihre Bürgen oder die Notwendigkeit, zum Zwecke parlamentarischer Mehrheitsbildung Kompromisse zu schließen, maßgebend gewesen sein sollten, so ergäben sich allein daraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, OVGE 28, 307 [308 f.]; Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, NJW 1975, 1205 [1213]).
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