Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1985
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-- 2 BvL 18/83 -- | |
in dem Verfahren zur Prüfung, ob 1. § 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - in der Fassung vom 25. Juni 1979 (ABl. S. 570) - zurückgehend auf Artikel 1 Nr. 23 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 1100 "Neuntes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes" vom 16. Mai 1979 (ABl. S. 550) -insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als hierdurch ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer einer öffentlichen Schule, der in der ersten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, (bereits) mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand tritt, 2. Artikel 6 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes Nr. 1100 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als (auch) die o. a. Regelung am Tage nach Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 1983 (3 K 847/80) -.
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Entscheidungsformel: | |
§ 51 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570) ist mit Bundesrecht vereinbar. Jedoch wird der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen Lehrer zu treffen, die in der ersten Hälfte des Schuljahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
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Gründe: | |
A. | |
Die Vorlage betrifft die Fragen, ob es mit dem Grundgesetz und einfachem Bundesrecht vereinbar ist, daß
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a) nach § 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Saarländischen Beamtengesetzes Lehrer an öffentlichen Schulen, die Beamte auf Lebenszeit sind, mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand treten, wenn sie in der ersten Hälfte dieses Schuljahres die Altersgrenze erreichen und
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b) diese Regelung am Tage nach Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten ist.
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I.
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Bis zum Inkrafttreten der zur Prüfung vorgelegten Regelung traten Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die an öffentlichen Schulen unterrichteten, nach § 49 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes a. F. mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schuljahr endete, in welchem sie die Altersgrenze erreicht hatten. Dies hatte zur Folge, daß Lehrer häufig weit über das 65. Lebensjahr, im äußersten Fall nahezu bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres, im aktiven Dienst verblieben. Dem sollte durch die Neufassung dieser Vorschrift in Art. 1 Nr. 23 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 1100 "Neuntes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes" vom 16. Mai 1979 (ABl. S. 550) entgegengewirkt werden. Die Vorschrift lautet:
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Artikel 1 Nr. 23
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§ 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer einer öffentlichen Schule, der in der ersten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand; ein Lehrer, der in der zweiten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schuljahr endet." b) ... c) ... | |
Diese Bestimmung ist gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 1100 "Neuntes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes" am Tage nach seiner Verkündung, dem 22. Juni 1979, in Kraft getreten.
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In der wenige Tage darauf erfolgten Neubekanntmachung des Beamtengesetzes - SBG - vom 25. Juni 1979 (ABl. S. 570) hat die Änderung Eingang in § 51 gefunden. Dieser lautet:
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(1) Für den Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert. (2) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer einer öffentlichen Schule, der in der ersten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand; ein Lehrer, der in der zweiten Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schuljahr endet. (3) ... (4) ... | |
Nach § 12 des Gesetzes Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 11. März 1966 (ABl. S. 205) endet das Schuljahr am 31. Juli.
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II.
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1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war als Studiendirektor Beamter auf Lebenszeit und Lehrer an einer öffentlichen Schule. Er ist am 20. November 1914 geboren und wäre nach § 49 Abs. 2 SBG a. F. am Ende des Schuljahres 1979/80, also mit Ablauf des Monats Juli 1980, in den Ruhestand getreten.
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Nach Inkrafttreten des neuen Rechts erhielt der Kläger von dem Minister für Kultus, Bildung und Sport ein Schreiben vom 3. Juli 1979, dem er entnehmen konnte, daß er mit Ablauf des 31. Juli 1979 in den Ruhestand trete, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." weiterführen könne und ihm die Anerkennung für seine für das Saarland geleisteten Dienste ausgesprochen würden. Wörtlich heißt es dort u. a.:
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Da Sie in der ersten Hälfte des Schuljahres 1979/80 die Altersgrenze erreichen werden, treten Sie aufgrund der durch Gesetz Nr. 1100 vom 16. Mai 1979 (Amtsbl. S. 550) eingetretenen Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes bereits mit Ablauf des Monats Juli 1979 in den Ruhestand.
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Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Beschwerdeführer Anfechtungsklage erhoben.
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2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SBG und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1100 mit dem Grundgesetz oder einfachem Bundesrecht vereinbar seien. Das Gericht ist der Auffassung, im Falle der Gültigkeit der genannten Vorschriften die Klage abweisen zu müssen, weil der Beklagte des Ausgangsverfahrens die Vorschrift zutreffend angewandt habe. Im anderen Falle müsse die Klage Erfolg haben. Fehle dem angefochtenen Bescheid eine zureichende Rechtsgrundlage, wäre er aufzuheben. Das gelte auch dann, wenn die gesetzliche Regelung jedenfalls nicht vor Beginn des neuen Schuljahres hätte in Kraft treten dürfen.
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Die Klage sei zulässig. Zwar stelle eine Mitteilung über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze regelmäßig keinen Verwaltungsakt dar, weil dies eine unmittelbare Folge des Gesetzes sei. Der vom Kläger angefochtene "Bescheid" vom 3. Juli 1979 sei jedoch als eine über die bloße Mitteilung hinausgehende Feststellung der neuen Rechtslage zu qualifizieren, so daß ein feststellender Verwaltungsakt vorliege.
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Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG n. F. sei mit § 25 BRRG und Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1100 mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar.
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a) § 25 BRRG bestimme, daß die Altersgrenze der Beamten vom Landesgesetzgeber durch Gesetz festgesetzt werde, sowie ferner, daß der Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand trete und der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ebenfalls gesetzlich zu regeln sei. Der Bundesgesetzgeber habe also unterschieden zwischen dem Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. An diese Unterscheidung sei der Landesgesetzgeber gebunden. Beide Termine müßten nicht zusammenfallen, sie dürften andererseits aber auch nicht so weit auseinander liegen, daß ein Zusammenhang zwischen dem Erreichen der Altersgrenze und dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr erkennbar sei. Sachliche Gründe könnten es daher rechtfertigen, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Dies gelte jedoch nicht für das Vorziehen dieses Termins. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 BRRG sei der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nachdem Erreichen der Altersgrenze festzusetzen. § 51 Abs. 2 SBG verletze daher § 25 BRRG und damit zugleich auch Art. 31 GG.
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Darüber hinaus sei Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Zwar gehöre die "grundsätzliche Einheitlichkeit der Altersgrenze" nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Wohl aber bestehe der Grundsatz, daß ein Beamter nicht vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand trete. Eine "fiktive Vorverlegung der Altersgrenze" stehe in Widerspruch zur Formenstrenge des Beamtenrechts. Mit der Änderung des § 51 Abs. 2 SBG habe erreicht werden sollen, daß Lehrer künftig im Durchschnitt mit 65 Jahren und nicht wie bisher mit 65 1/2 Jahren in den Ruhestand treten, ferner habe man sich eine - wenn auch geringe - Entlastung in bezug auf die Arbeitslosigkeit der Lehrer von der Neuregelung erhofft. Beide Erwägungen vermöchten eine Vorverlegung des Eintritts in den Ruhestand nicht zu rechtfertigen. Ob sich damit eine Vorverlegung der Altersgrenze rechtfertigen lasse, könne offenbleiben, weil sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vorgenommen worden sei. Eine entsprechende und somit verfassungskonforme Auslegung komme daher nicht in Betracht.
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b) Die Regelung des § 51 Abs. 2 SBG sei bereits am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten und habe damit in denkbar knappster Zeit unmittelbar in den beamtenrechtlichen Status des Klägers eingegriffen. Bei Gesetzen, die eine unechte Rückwirkung entfalteten, müsse der Gesetzgeber abwägen zwischen dem Recht des Staates, seine Gesetzgebung weiterzuentwickeln und neuen Problemlagen anzupassen, und dem Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der ihm günstigen Rechtsvorschriften. Hier komme dem Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der bisherigen Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand überwiegende Bedeutung zu. Ein Inkrafttreten des § 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SBG erst zum 1. August 1979 wäre ausreichend aber auch geeignet gewesen, um Härten, wie sie nunmehr eingetreten seien, zu vermeiden.
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III.
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Zu dem Vorlagebeschluß haben für die Regierung des Saarlandes der Minister des Innern und für die Bundesregierung der Bundesminister des Innern Stellung genommen. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.
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1. Namens der Regierung des Saarlandes führt der Minister des Innern folgendes aus:
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§ 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SBG sei mit § 25 BRRG vereinbar. § 25 BRRG überlasse es dem Landesgesetzgeber, die Altersgrenze der Beamten durch Gesetz zu bestimmen. § 51 Abs. 1 SBG regele die allgemeine Altersgrenze. Sie gelte grundsätzlich für alle Beamten und sei auf das vollendete 65. Lebensjahr festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 eröffne allerdings die Möglichkeit, für einzelne Beamtengruppen eine besondere Altersgrenze vorzusehen, wenn dies die Eigenart der Amtsaufgaben erfordere. Eine solche Sonderregelung habe der Gesetzgeber hier für die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Lehrer an öffentlichen Schulen getroffen, indem er die Altersgrenze für diese vorverlegt habe, wenn die allgemeine Altersgrenze in der ersten Hälfte eines Schuljahres erreicht werde. § 51 Abs. 2 SBG verwende den Begriff "Altersgrenze" in derselben Bedeutung wie § 51 Abs. 1 Satz 1 SBG. Bezugs- und Ausgangspunkt für die Festlegung der die Lehrer betreffenden besonderen Altersgrenze sei sonach erkennbar nur die allgemeine Altersgrenze. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs "Altersgrenze" in bezug auf die besondere Altersgrenze habe es nicht bedurft, da sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der in § 51 Abs. 1 und 2 SBG getroffenen Regelungen erschließen lasse.
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Unstreitig habe der Landesgesetzgeber die Befugnis zur Bestimmung einer besonderen Altersgrenze. Von dieser Befugnis könne er indessen nur Gebrauch machen, wenn ein sachlicher Grund, nämlich die Eigenart der Amtsaufgaben ein Abgehen von der allgemeinen Altersgrenze, wie sie in § 51 Abs. 1 Satz 1 SBG festgelegt sei, rechtfertige. Dies sei hier der Fall. Durch die Änderung des Absatzes 2 habe erreicht werden sollen, daß Lehrer künftig im Durchschnitt mit 65 Jahren und damit zum gleichen Zeitpunkt wie andere Beamte auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vollzugsbeamten in den Ruhestand träten. Dies liege auch ganz im Sinne und der Tendenz des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach möglichst alle Beamten nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand treten sollten. Die Neuregelung nehme dabei in gebührender und sachlich gerechtfertigter Weise Rücksicht auf die Eigenheiten des Schulbetriebes, weil die pädagogischen Anliegen der Schule im Interesse der Schüler nicht dadurch behindert und gestört würden, daß während des Schuljahres ohne zwingenden Grund ein Lehrerwechsel stattfinde. Auch habe man sich von der Änderung eine - wenn auch geringe - Entlastung in bezug auf die Arbeitslosigkeit der Lehrer erhofft.
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Selbst wenn man aber hier keine besondere Altersgrenze im vorstehend dargelegten Sinne anerkennen wollte, so verstoße § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG dennoch nicht gegen § 25 BRRG. Sinn des § 25 Satz 2 BRRG sei allein, daß Altersgrenze und Eintritt in den Ruhestand in eine innere Beziehung zueinander treten müßten. Die Frage der zeitlichen Aufeinanderfolge von Altersgrenze und Eintritt in den Ruhestand sei nur insofern von Bedeutung, als eine enge Verknüpfung von Eintritt in den Ruhestand und allgemeiner Altersgrenze gefordert werde.
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§ 51 Abs. 2 Satz 2 SBG sei auch mit Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Einheitlichkeit der Altersgrenze sei kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Der Landesgesetzgeber könne im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums für Lehrer eine besondere Altersgrenze festsetzen; die Grenzen des ihm eingeräumten gesetzgeberischen Ermessens habe er nicht überschritten, da er die variable Altersgrenze nicht willkürlich bestimmt, sondern an die allgemeine Altersgrenze angebunden und daher einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen allgemeiner und besonderer Altersgrenze geschaffen habe.
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Einer Übergangsregelung habe es nicht bedurft. § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG entfalte Wirkungen nur auf zukünftige sowie auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen; dies sei grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne zwar je nach Lage des Einzelfalles der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers Schranken setzen. Die gebotene Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung einerseits und dem Wohl der Allgemeinheit andererseits, das mit dem in Frage stehenden gesetzgeberischen Anliegen verfolgt werde, habe hier ergeben, daß die Bedeutung des mit der Neuregelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG erfolgten gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen Regelung überwiege.
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Durch die Neuregelung werde erreicht, daß Lehrer nunmehr zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand träten, der dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am Ende des Monats, in dem die allgemeine Altersgrenze erreicht werde, angenähert sei. Außerdem seien aufgrund der zur Prüfung gestellten Regelung im ersten Jahre nach ihrem Inkrafttreten neun Lehrerplanstellen frei geworden. Allein im Jahre 1979 habe die Zahl der Lehramtsbewerber 762 betragen. In Anbetracht der gravierenden sozialen Probleme, welche die Arbeitslosigkeit gerade der Lehrer mit sich bringe, erfordere es die soziale Solidarität als Ausfluß des in Art. 20 GG enthaltenen Sozialstaatsprinzips, daß jede Möglichkeit genutzt werde, um eine derartige Notlage zu beseitigen oder doch zumindest zu mildern. Dieser Grundsatz komme um so mehr zum Tragen, als dadurch anderen keine oder nur geringfügige Opfer abverlangt würden. Denn die gegenüber der vorhergehenden Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 SBG zeitlich nur unbedeutende Vorziehung des Eintritts in den Ruhestand habe zwar zur Folge, daß der Kläger sich früher als von ihm erwartet mit dem Ruhegehalt begnügen müsse, er andererseits aber auch von seinen Dienstpflichten entbunden sei. Das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung seiner dienstlichen Tätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum Ende des Schuljahres 1979/80 wiege in Anbetracht der Interessen der Allgemeinheit an der Neuregelung nur gering.
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Bedenken gegen § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunktes des Inkrafttretens wären nur dann aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit herzuleiten, wenn die fragliche Vorschrift rückwirkende Eingriffe in Rechte und Rechtslagen des Staatsbürgers vorgenommen hätte, mit denen dieser im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht habe rechnen können und die er also bei verständiger Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich nicht habe zu berücksichtigen brauchen. Hier habe der Kläger bereits im Zusammenhang mit der Einbringung des Gesetzes im Juni 1978 damit rechnen müssen, daß für ihn eine Änderung der Altersgrenze und des Zeitpunktes seines Eintritts in den Ruhestand in Betracht kommen könne. Gewißheit sei dies für ihn spätestens mit dem Beschluß des saarländischen Landtages vom 16. Mai 1979 geworden, so daß seit diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden könne, daß der Kläger von der Neuregelung unvorbereitet überrascht worden sei.
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2. Der Bundesminister des Innern beschränkt seine Stellungnahme auf die Frage, ob § 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SBG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dazu führt er aus:
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§ 51 Abs. 2 SBG lasse eine Auslegung zu, die dem Wortlaut des § 25 BRRG gerecht werde. In Ausführung des Beamtenrechtsrahmengesetzes regele die Vorschrift zunächst, wann der jeweilige Lehrer in den Ruhestand trete und differenziere dabei nach Schulhalbjahren. Hieraus sei zu schließen, daß der saarländische Gesetzgeber durch die Vorverlegung des Beginns des Ruhestandes speziell für Lehrer eine fiktive (vorzeitige) Altersgrenze habe einführen wollen. Dies entspreche auch den Regelungen der meisten Bundesländer.
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§ 25 BRRG zwinge den Landesgesetzgeber nicht, Altersgrenze und Eintritt in den Ruhestand getrennt zu regeln. Vielmehr sei auch eine Regelung mit § 25 BRRG vereinbar, wonach der für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Zeitpunkt zugleich auch die Altersgrenze der Beamten bestimme. Hier sei der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zweifelsfrei geregelt. In verfassungskonformer Auslegung müsse danach die Altersgrenze fiktiv als vorverlegt angesehen werden. Daß das Gesetz insoweit nicht von einer fiktiven (vorverlegten) Altersgrenze spreche, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil nach dem Sinn des Rahmenrechts vom Landesgesetzgeber offensichtlich nicht eine isolierte Vorverlegung des Eintritts in den Ruhestand unter Beibehaltung einer späteren Altersgrenze gewollt gewesen sei, sondern die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand für Lehrer bei gleichzeitiger Festlegung einer entsprechenden fiktiven Altersgrenze.
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§ 51 Abs. 2 Satz 2 SBG lege danach bei verfassungskonformer Auslegung den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht vor Erreichen der Altersgrenze fest. Die Regelung sei deshalb als mit § 25 BRRG vereinbar anzusehen.
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3. Der zweite Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hält in seiner Stellungnahme § 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SBG für vereinbar mit Bundes- und Verfassungsrecht. Wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis bestimme, daß ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer an einer öffentlichen Schule, der in der ersten Hälfte des Schuljahres die (allgemeine) Altersgrenze erreiche, bereits mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Monats in den Ruhestand trete, sei damit - ohne daß dies noch gesondert ausgesprochen werde - zugleich die Altersgrenze für diesen Personenkreis vorverlegt.
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Im übrigen gehöre die Einheitlichkeit der Altersgrenze nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie sei auch nicht durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Seit Einführung der Vorschriften über die generelle Altersgrenze habe es Ausnahmen vom Regelpensionsalter gegeben, insbesondere auch bei Lehrern, weil es aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen sachgerecht sei, wenn Lehrer nur zum Ende eines Schuljahres in den Ruhestand träten. Hiernach dürften auch gegen § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber könne im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht nur berücksichtigen, daß künftig auch Lehrer mit durchschnittlich 65 Jahren in den Ruhestand treten sollten, sondern ebenfalls die drohende Lehrerarbeitslosigkeit und das Bedürfnis, jungen Menschen Berufschancen zu eröffnen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in aller Regel für den Bereich des Beamtenrechts durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert werde, stehe einer Reform der Altersgrenze der Lehrer an öffentlichen Schulen grundsätzlich nicht entgegen.
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Jedoch neige der Senat zu der Auffassung, daß verfassungsrechtliche Bedenken insoweit bestünden, als § 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SBG ohne Übergangsregelung nach Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten sei und damit auch Lehrer betreffe, die im Schuljahr 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendeten. Hierin liege eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Die erstmals von dieser Regelung betroffenen und von ihr überraschten Lehrer hätten sich auf die - u. a. mit erheblichen finanziellen Einbußen verbundene - Rechtsänderung nicht rechtzeitig einstellen können, zumal Art. 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs noch vorgesehen habe, daß die Vorschrift erst am 1. August 1979 habe in Kraft treten sollen.
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Die Vorlage ist zulässig.
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Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist in der Begründung des Vorlagebeschlusses darzulegen, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt (vgl. BVerfGE 56, 128 [136]; 65, 265 [277]; st. Rspr.) und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Der Beschluß muß aus sich heraus verständlich sein. Seine Gründe müssen den Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 37, 328 [333 f.]; 48, 396 [400]; 65, 265 [277]).
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Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluß. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das Schreiben des Ministers für Kultus, Bildung und Sport vom 3. Juli 1979 an den Kläger einen feststellenden Verwaltungsakt darstelle, ist nicht offensichtlich unhaltbar.
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§ 51 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SBG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Für diejenigen Lehrer, die in der ersten Hälfte des Schuljahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendeten, bedurfte es indessen einer Übergangsregelung.
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I.
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§ 51 Abs. 2 Satz 2 SBG enthält neben der Bestimmung des für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Zeitpunktes zugleich auch eine Regelung über die Festsetzung der Altersgrenze. Bei verständiger Würdigung kann die Vorschrift nur dahin verstanden werden, daß der saarländische Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auch eine besondere Altersgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 SBG festgesetzt hat. Zwar ist eine ausdrückliche Regelung dieses Gegenstandes im Gesetz nicht ungewöhnlich (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG, § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 42 Abs. 1 Satz 2 BremBG), ihr Fehlen aber unschädlich, wenn sich - wie hier - die Vorziehung der Altersgrenze interpretativ erschließt. Danach ist durch das Gesetz die Altersgrenze für Lehrer, die im ersten Halbjahr eines Schuljahres das 65. Lebensjahr vollenden, im Vergleich zur allgemeinen Altersgrenze für Beamte (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SBG) um bis zu 1/2 Jahr vorgezogen worden; sie treten gegebenenfalls bereits mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie 64 Jahre und sechs Monate alt werden.
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Mit diesem Inhalt ist § 51 Abs. 2 SBG sowohl mit Verfassungs- also auch mit einfachem Bundesrecht vereinbar.
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1. a) Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur den überlieferten Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 43, 242 [278]; 56, 146 [162]; 62, 374 [382]; 64, 323 [351]; st. Rspr.). Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehört demgemäß nicht schon jede überlieferte Einzelregelung (BVerfGE 62, 374 [382]; st. Rspr.). Eine ganze Reihe von Regelungen im Beamtenrecht genießt deshalb, da es insoweit keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Sie können, ohne daß diese Vorschrift berührt wird, jederzeit geändert werden (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]).
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b) Zu den danach das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen neben dem Alimentationsprinzip, dem Laufbahngrundsatz sowie dem Leistungsprinzip auch das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 44, 249 [265]; BVerfGE 70, 251 ff. [266]; st. Rspr.). Das Berufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten, den Beamten also, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist. Auf seinen Status beziehen sich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 [262]).
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Das Lebenszeitprinzip erfordert jedoch nicht, daß der Beamte bis zu seinem Tode die Pflichten des ihm übertragenen Amtes versieht. Ihre Schranke findet die Pflicht zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung für das Staatswesen in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei erwiesener Dienstunfähigkeit tritt der Beamte in den Ruhestand. Dies ist an keine Altersgrenze gebunden. Bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird indessen der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet.
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So verzichtete bereits § 34 a des Reichsbeamtengesetzes -RBG- vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245) auf eine gesonderte Feststellung der Dienstunfähigkeit, wenn es dort hieß: "Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension." Die hier vorgenommene Verknüpfung eines bestimmten Lebensalters mit dem Eintritt in den Ruhestand stellt allerdings keine gesetzliche Regelung über die Altersgrenze dar, wie sie heute verstanden wird. Denn nach § 34 a RBG trat der Beamte nicht qua lege nach Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Der Inhalt des § 34 a RBG erschöpfte sich in der Regelung, daß nach Erreichen des 65. Lebensjahres es für den Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand (§ 60 a RBG) nunmehr - und dies war gegenüber der im 19. Jahrhundert geltenden Rechtslage neu - eines Nachweises der Dienstunfähigkeit nicht mehr bedurfte. In den Zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts haben Reichs- und Landesgesetzgebung die mit § 34 a RBG eingeleitete Entwicklung zum Abschluß gebracht und eine Altersgrenzenregelung (regelmäßig das 65. Lebensjahr) geschaffen (vgl. § 60 a RBG i. d. F. des Art. 1 Nr. VI der Verordnung zur Herabminderung der Personalausgaben des Reichs [Personal-Abbau-Verordnung] vom 27. Oktober 1923 [RGBl. I S. 999]; § 68 Deutsches Beamtengesetz - DBG - vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39]; vgl. auch das Preußische Gesetz betreffend Einführung einer Altersgrenze vom 15. Dezember 1920 [GS S. 621]; § 84 der Verordnung zur Verminderung der Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung [Preußische Personal-Abbau-Verordnung] vom 8. Februar 1924 [GS S. 73]). Befördert wurde diese Entwicklung außer durch die angespannte Finanzlage auch durch die Erkenntnis, daß es galt, der die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums gefährdenden Überalterung des Beamtenapparates entgegenzuwirken und damit dem Nachwuchs Anstellungs-, den bereits ernannten Beamten Beförderungsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. [1942] § 68 Anm. 1).
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c) Eine Festsetzung der Altersgrenze auf ein bestimmtes Alter ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Zwar treten die Beamten des Bundes und der Länder sowie der Kommunen regelmäßig nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand (vgl. etwa § 41 BBG), jedoch läßt sich ein hergebrachter Grundsatz dieses Inhalts nicht feststellen. Die Regelaltersgrenze, das vollendete 65. Lebensjahr, galt (und gilt) nicht ausnahmslos. Eine gewisse Vereinheitlichung erfuhr die Rechtslage allerdings im Jahre 1937 durch § 68 Abs. 1 DBG, als allgemein die Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt wurde. Die Sondervorschriften z.B. für Mitglieder des Reichsgerichts oder des Reichsfinanzhofs, die erst nach Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand traten, galten aufgrund der Übergangsregelung des § 172 Abs. 2 DBG i. V. m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Altersgrenze der Beamten der Reichsjustizverwaltung vom 27. Juli 1936 (RGBl. I S. 575) nur noch bis zum 31. Dezember 1938 fort. Nach § 172 Abs. 3 DBG blieben indessen diejenigen Vorschriften in Kraft, die für Beamte eine vorverlegte Altersgrenze vorsahen. Dementsprechend traten auch weiterhin z.B. in Preußen Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß § 6 des Preußischen Gesetzes betreffend Einführung einer Altersgrenze vom 15. Dezember 1920 i.d.F. des § 36 Nr. 3 der 2. Sparverordnung vom 23. Dezember 1931 (GS S. 293) mit dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres zunächst folgenden 1. April oder 1. Oktober kraft Gesetzes in den Ruhestand.
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d) Nach alledem fordert Art. 33 Abs. 5 GG weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze. Danach begegnet es jedenfalls im Blick auf diese Verfassungsnorm keinen Bedenken, daß der saarländische Gesetzgeber, dessen Kompetenz für eine solche Regelung außer Frage steht (vgl. § 25 BRRG), die Altersgrenze für Lehrer abweichend von der Regelaltersgrenze festgesetzt hat.
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Neben Art. 33 Abs. 5 GG scheidet Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab hinsichtlich etwaiger finanzieller Nachteile, die die Lehrer durch die vorgezogene Altersgrenze erleiden, aus. Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG genügt (vgl. BVerfGE 67,1 [14] m.w.N.).
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2. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 [72]; st. Rspr.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 50, 57 [77]; st. Rspr.). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 55, 114 [128]; st. Rspr.). Dies ist nur dann der Fall, wenn es der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 26, 302 [310]; 31, 119 [130]; 50, 57 [77]).
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b) An diesen Maßstäben gemessen hat der saarländische Gesetzgeber bei der Festsetzung der Altersgrenze für Lehrer den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die ihn maßgeblich leitenden Erwägungen - die gegenüber anderen Beamtengruppen überdurchschnittliche Verweildauer von Lehrern im öffentlichen Schuldienst über die Regelaltersgrenze hinaus, die Arbeitsmarktlage für den Nachwuchs, die schulorganisatorischen und pädagogischen Notwendigkeiten - haben seit jeher bei der Bestimmung der Altersgrenze für Lehrer eine Rolle gespielt. Sie sind sachgerecht und geben zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
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3. Daß der in § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG getroffenen Regelung die Vorschrift des § 25 Satz 2 BRRG nicht entgegensteht, liegt am Tage. Auch nach der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift tritt der Beamte nach Erreichen der - vorgezogenen - Altersgrenze in den Ruhestand. Die insoweit vom vorlegenden Gericht erhobenen Bedenken beruhen auf einer unzutreffenden Auslegung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG.
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III.
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§ 51 Abs. 2 Satz 2 SBG stößt indessen im Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303 [345] m.w.N.; 67, 1 [14]), jedenfalls insoweit auf durchgreifende Bedenken, als er gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 1100 vom 16. Mai 1979 (ABl. S. 550) Anwendung auch auf solche Lehrer findet, die in der ersten Hälfte des Schuljahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendeten. Für sie ist die Frist, innerhalb deren sie sich auf den Eintritt in den Ruhestand einzustellen hatten, zu knapp bemessen.
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1. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, daß eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Anderenfalls würde der Widerstreit zwischen der Verläßlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst. Grundsätzlich muß jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Gesetzgebers stehen. Das Ziel der Gesetzesänderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (BVerfGE 70,69 [84]; st. Rspr.).
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Allerdings können der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, wenn, wie hier, die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt. Das gilt indessen nicht, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 39, 128 [146]), wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Gesetzesänderung rechnen muß (vgl. BVerfGE 64, 158 [174]). Regelmäßig aber ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich. Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerfGE 70, 69 [84, 85]; vgl. auch BVerfGE 39,128 [146]).
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2. Eine derartige Abwägung durch den Gesetzgeber war hier geboten. Der Gesetzgeber war zwar nicht von Verfassungs wegen gehindert, die Altersgrenze für alle Lehrer, auch die bereits im öffentlichen Dienst befindlichen, zu ändern. Gleichwohl war er gehalten, nach Lage der Dinge zu prüfen, ob eine Übergangsregelung oder aber ein späteres Inkrafttreten des § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG erforderlich war. Die Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers für das Wohl der Allgemeinheit sowie der Schwere des Eingriffs führt hier dazu, daß der Gesetzgeber für diejenigen Beamten, die in der ersten Hälfte des Schuljahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendeten, eine Übergangsregelung hätte schaffen müssen.
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Im Rahmen der Abwägung war insbesondere zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, eine gesetzliche Regelung alsbald wirksam werden zu lassen, so daß seine gesetzgeberischen Zielsetzungen schnell verwirklicht werden. Mit der Festsetzung der Altersgrenze sowie des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand für Lehrer hat der saarländische Gesetzgeber zum einen der überdurchschnittlich langen Verweildauer der Lehrer im öffentlichen Dienst entgegenwirken und zum anderen im Blick auf die große Zahl der Lehramtsbewerber Planstellen durch eine frühere Pensionierung der bisherigen Amtsinhaber freimachen wollen. Auch wenn im Schuljahr 1979/80 in allen Schulzweigen zusammen nur eine angesichts der großen Zahl der beschäftigungslosen Lehrer geringe Zahl von Planstellen infolge der Neuregelung der Altersgrenze frei wurde, ist gleichwohl dieses Anliegen des Gesetzgebers von nicht unerheblicher Bedeutung und grundsätzlich auch geeignet, kurze Fristen zu rechtfertigen.
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Trotz alledem ist hier im Ergebnis dem Interesse derjenigen Lehrer der Vorrang einzuräumen, die nach der alten Regelung erst nach Ablauf des Schuljahres 1979/80 in den Ruhestand getreten wären. Sie konnten erst im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses des Landtags, also am 16. Mai 1979, mit Gewißheit davon ausgehen, daß sie von der Neuregelung erfaßt werden würden. Denn im Regierungsentwurf war als Zeitpunkt des Inkrafttretens zunächst der 1. August 1979 vorgesehen (LTDrucks. 7/1220, S. 18 und Begründung S. 15). Wäre die im Entwurf enthaltene Regelung Gesetz geworden, wären der Kläger des Ausgangsverfahrens und alle übrigen Lehrer, die in der ersten Hälfte des Schuljahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendeten, erst zum 31. Juli 1980 in den Ruhestand getreten. Die am 23. Juni 1979 in Kraft getretene Fassung des Gesetzes führte für diese Gruppe von Beamten recht unvermittelt - gerechnet vom Datum des Gesetzesbeschlusses innerhalb von 21/2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens binnen nur fünf Wochen - eine Änderung ihres rechtlichen Status herbei. Denn die Versetzung in den Ruhestand ändert die beamtenrechtliche Stellung der Betroffenen einschneidend. Als Ruhestandsbeamte steht ihnen ein Recht zur Amtsführung nicht länger zu. Sie verlieren also das Recht, Unterricht zu erteilen. Ihre Mitgliedschaft in den Gremien der Schulverwaltung erlischt. Die Beendigung der aktiven Dienstzeit bedeutet - unabhängig von den auch nicht ganz gering zu gewichtenden Folgen für das Einkommen - für den Beamten wie für die meisten aus dem Berufsleben ausscheidenden Menschen einen tiefen Einschnitt, auf den sich der Beamte regelmäßig über einen angemessenen Zeitraum hin muß einstellen können.
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Die Einbeziehung dieser Gesichtspunkte in die vom Gesetzgeber vorzunehmende Abwägung führt im Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und die dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldete Fürsorge (Art. 33 Abs. 5 GG) zu der Erkenntnis, daß den Interessen der betroffenen Lehrer durch eine verhältnismäßig kurze Übergangsfrist Rechnung getragen werden kann, die allerdings durch den hier eingehaltenen Zeitraum von fünf Wochen oder allenfalls 21/2 Monaten eindeutig unterschritten ist. Der Gesetzgeber war deshalb gehalten, für diejenigen Lehrer, die in der ersten Hälfte des Schuljahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendeten, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Dabei darf er allerdings auch berücksichtigen, daß die in Betracht kommenden Lehrer nach bisher geltendem Recht ohnehin ein Jahr später in den Ruhestand getreten waren, ja daß sie die Regelaltersgrenze schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erreichten. Auch auf dieser Grundlage können die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ohne wesentliche Einbuße erreicht werden.
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