1. Weder durch das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs. 5 GG ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben.
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2. Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln -- wie des hier vom Gericht herangezogenen § 1618a BGB -- ein weiter Spielraum zur Verfügung.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 6. Mai 1997
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-- 1 BvR 409/90 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reinold Diekmann und Partner, Flintenstraße 12, Steinfurt -- gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Februar 1990 -- 1 S. 414/89 --.
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1. Das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Februar 1990 -- 1 S 414/89 -- verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführeren die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Mutter gegenüber dem volljährigen nichtehelichen Kind zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
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I.
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1. a) Im Ausgangsverfahren wurde die Beschwerdeführerin von ihrer 1959 geborenen nichtehelichen Tochter auf Auskunft über Namen und Anschrift des leiblichen Vaters in Anspruch genommen. Die Tochter war schon kurz nach der Geburt in ein Kinderheim gekommen und später von Pflegeeltern aufgezogen worden. Zur Begründung ihres Antrags trug sie vor, sie wolle die Identität ihres Vaters sowohl aus persönlichen Gründen als auch zur Geltendmachung von Erb- oder Erbersatzansprüchen erfahren. Außerdem habe sie ein Interesse daran, daß der Vater in Personenstandsbüchern und -urkunden genannt werde.
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Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mehreren Männern beigewohnt, die inzwischen verheiratet seien und in intakten Familien lebten. Sie brauche sie deshalb nicht zu benennen.
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b) Das Amtsgericht bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Benennung des leiblichen Vaters. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 1618 a in Verbindung mit §§ 1934 a ff. BGB unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebotes aus Art. 6 Abs. 5 GG. Das nichteheliche Kind bedürfe zur Durchsetzung seiner erbrechtlichen Ansprüche des Beistands seiner Mutter, da es nur bei Kenntnis des leiblichen Vaters solche Ansprüche geltend machen könne. Im Einzelfall sei allerdings zu prüfen, ob die Rücksichtnahmepflicht des Kindes gegenüber der Mutter einem Auskunftsanspruch entgegenstehe. Hier überwögen jedoch die Interessen der Klägerin das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Verpflichtung, den Geschlechtspartner zu nennen, sei zwar keineswegs ein geringfügiger Eingriff. Die Beschwerdeführerin dürfe sich aber ihrer Verpflichtung gegenüber ihrer Tochter nicht entziehen. Der Grundsatz, daß die Kindesinteressen den Eltern-interessen vorgingen, weil die Eltern die Existenz des nicht-ehelichen Kindes zu vertreten hätten, gelte hier insbesondere auch deshalb, weil die persönliche Mutter- Kind-Beziehung durch die Weggabe des Kindes in ein Kinderheim und später in eine Pflegefamilie beendet worden und deshalb die Pflicht der Tochter zur Rücksichtnahme gegenüber der Mutter als nur noch sehr gering zu bewerten sei.
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2. Mit dem angegriffenen Urteil änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit ab, als es die Beschwerdeführerin gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin verurteilte, unter Angabe von Namen und Adressen Auskunft zu erteilen, wem sie in der Zeit vom 181. bis zum 302. Tage vor der Geburt der Tochter beigewohnt habe.
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Eine Verurteilung zur Nennung des leiblichen Vaters scheide aus, weil das Gericht nicht die Überzeugung habe gewinnen können, daß die Beschwerdeführerin genau wisse, wer der Vater der Klägerin sei. Sie habe jedoch bekundet, daß sie die Männer kenne, die als Vater in Betracht kämen. Der Anspruch auf Auskunft ergebe sich aus § 1618 a BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar solle § 1618 a BGB ausweislich der Gesetzesmaterialien eine sanktionslose Leitlinie sein. In Einzelfällen könne die Vorschrift aber auch unmittelbar durchsetzbare Rechte und Pflichten begründen, insbesondere Auskunftspflichten. Jedoch bedürfe es einer durch Grundrechte geschützten Interessenlage für die Anerkennung einer unmittelbar aus § 1618 a BGB folgenden Rechtspflicht, damit einer extensiven Auslegung der Norm vorgebeugt werde. Eine solche Interessenlage sei hier gegeben.
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Die finanziellen Ansprüche der Klägerin, die mit Hilfe der Auskunft durchgesetzt werden sollten, seien von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Außerdem würden ihr aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgendes Recht auf Kenntnis der Herkunft und ihr Anspruch auf Gleichstellung aus Art. 6 Abs. 5 GG berührt. Zur Verwirklichung ihrer grundrechtlich geschützten Interessen sei die Klägerin auf die Auskunft der Mutter angewiesen.
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Die Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Intimsphäre ergebe, daß die Interessen der Klägerin überwögen. Soweit bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen worden sei, daß die Mutter im Hinblick auf den Schutz ihrer Intimsphäre den Namen des Vaters nicht angeben müsse, sei es um fiskalische Interessen des Staates oder das Fortbestehen der Amtspflegschaft gegangen. Hier stünden dagegen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter die grundrechtlich geschützten Interessen des nichtehelichen Kindes gegenüber. In diesem Verhältnis müßten die Interessen der Mutter zurücktreten. Eine Benachteiligung des nicht- ehelichen Kindes gegenüber einem ehelichen wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn hierfür gravierende, das Kindesinteresse überwiegende Belange der Mutter sprächen. Da die Durchsetzung der einen Rechtsposition nur durch Einschränkung der anderen möglich sei, müsse darauf abgestellt werden, wer das Aufeinandertreffen der verschiedenen Interessen zu vertreten habe, wobei eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes weitgehend zu vermeiden sei. Das gelte insbesondere auch für die Vermögensinteressen des Kindes, die nur bei Kenntnis des Namens des Vaters verfolgt werden könnten. Würde ein Anspruch auf Nennung des Vaters verneint, liefe dies faktisch auf einen Erbverzicht hinaus.
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Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, daß mehrere - inzwischen verheiratete - Männer als Vater in Betracht kämen, sei zwar bei der Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, rechtfertige aber nicht eine Benachteiligung des Kindes durch Verneinung eines Auskunftsanspruchs. Zwar sei zu bedenken, daß möglicherweise mehrere Männer in ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren verwickelt werden könnten, obwohl sie nicht der Vater der Klägerin seien. Es gehöre jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko, unbegründeten Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Selbst nach 30 Jahren habe der Vater eines nichtehelichen Kindes keinen Anspruch darauf, daß seine Vaterschaft geheim bleibe.
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II.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG durch das Berufungsurteil des Landgerichts.
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Dieses habe zwar erkannt, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten vorgenommen werden müsse. Seine Entscheidung beruhe aber auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihrer Intimsphäre. So habe das Gericht nicht ausreichend gewürdigt, daß nach der früheren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte der Schutz der Intimsphäre die Mutter eines nichtehelichen Kindes grundsätzlich berechtige, den Vater nicht anzugeben. Zwar habe das Gericht prüfen dürfen, ob dem Persönlichkeitsrecht der Mutter Interessen des Staates oder grundrechtlich geschützte Interessen des nichtehelichen Kindes entgegenstünden. Es werde aber dem Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht gerecht, daß das Gericht das Interesse des Kindes generell und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles höher bewerte. Denn das einseitige Abstellen darauf, daß die nichtehelichen Eltern den Interessenkonflikt zu vertreten hätten, führe automatisch dazu, daß die Rechtsposition der Mutter ohne Rücksicht auf die Interessenlage im Einzelfall eingeschränkt werde. Hier hätte das Gericht zu einer anderen Abwägung gelangen müssen, weil das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin durch die Mitbetroffenheit mehrerer Männer, von denen nur einer der Vater sein könne, größeres Gewicht erlange.
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2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verteidigt die angegriffene Entscheidung.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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I.
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Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Benennung der Männer, mit denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte, beeinträchtigt ihre von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre.
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1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]; 79, 256 [268]). Es umfaßt unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (vgl. BVerfGE 89, 69 [82 f.]). Dazu gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch die geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]). Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und gegenüber wem er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]).
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2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]).
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Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil aus der Beziehung, über die Auskunft verlangt wird, die klagende Tochter als dritte Person hervorgegangen ist und deren Persönlichkeitssphäre erheblich berührt wird.
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II.
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Das Landgericht hat seine Entscheidung auf § 1618 a BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gestützt. Darin liegt zwar keine unzulässige Rechtsfortbildung (1.). Das Landgericht hat jedoch den Spielraum verkannt, der den zuständigen staatlichen Organen bei der Wahrnehmung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ebenso zusteht wie bei der Erfüllung des Auftrags aus Art. 6 Abs. 5 GG (2.).
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1. Die Frage, ob das nichteheliche Kind gegenüber seiner Mutter einen Anspruch auf Benennung des Vaters hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der vom Landgericht als Anspruchsgrundlage herangezogene § 1618 a BGB bestimmt nur allgemein, daß Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Dadurch sollte deutlich gemacht werden, daß Leistung und Anspruch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern je nach Fähigkeit und Bedürftigkeit auf Gegenseitigkeit beruhen. Eine Sanktion für die Verletzung der Norm lehnte der Gesetzgeber ab; die Vorschrift sollte vor allem Leitbildfunktion haben, aber auch geeignet sein, bei der Ausfüllung von Lücken im Familienrecht zu dienen (vgl. BTDrucks 8/2788, S. 36).
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Früher wurde ein Auskunftsanspruch des Kindes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint; die Weigerung der Mutter, den Vater zu benennen, konnte jedoch zu anderweitigen Rechtsfolgen führen, insbesondere zum Fortbestand der Amtspflegschaft (vgl. BGHZ 82, 173).
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In Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts Passau aus dem Jahre 1987 wurde § 1618 a BGB als Grundlage für einen Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters herangezogen (vgl. FamRZ 1987, S. 1309; 1988, S. 210). Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (FamRZ 1989, S. 147).
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Mit der Herleitung eines Auskunftsanspruchs gegen die Mutter aus § 1618 a BGB hat das Landgericht nicht die Grenzen unzulässiger Rechtsfortbildung überschritten. Es hat sich sowohl mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, die einen Auskunftsanspruch des Jugendamtes sowie staatlicher Stellen verneinte, als auch bei der Auslegung des § 1618 a BGB die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift berücksichtigt. Seine Erwägungen sind nachvollziehbar und lassen nicht den Schluß zu, daß das Gericht objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen, sondern sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat (vgl. BVerfGE 87, 273 [280]).
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2. Die Beschwerdeführerin wird durch das angegriffene Urteil aber deshalb in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil das Landgericht zu ihren Lasten verkannt hat, daß ihm ein weiter Spielraum für die Abwägung zur Verfügung stand.
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a) Weder durch das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist vielmehr vom Gesetzgeber oder von den Gerichten bei der Wahrnehmung ihrer aus den Grundrechten folgenden Schutzpflicht zu entscheiden.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt zwar auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verleiht aber kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen (vgl. BVerfGE 79, 256 [269]).
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Ebensowenig ist Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen, wie eine Gleichstellung nichtehelicher Kinder in bezug auf die Kenntnis des leiblichen Vaters, gegen den sich unterhalts- oder erb-rechtliche Ansprüche richten können, zu verwirklichen ist. Eine völlige Gleichstellung mit ehelichen Kindern scheidet hier schon deshalb aus, weil das in eine Ehe hineingeborene Kind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften einen rechtlichen Vater hat, der nicht zwangsläufig sein leiblicher Vater sein muß.
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Aus Art. 14 Abs. 1 GG lassen sich ebenfalls keine konkreten Maßstäbe dafür herleiten, durch welche Ausgestaltung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen dem nichtehelichen Kind die Verwirklichung seines Anspruchs auf Teilhabe an dem Erbe seines leiblichen Vaters zu ermöglichen ist.
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Die primär aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich aber insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160 [164]). Das gilt grundsätzlich nicht nur für die Fälle, in denen es verschiedene Möglichkeiten gibt, den vom Grundgesetz geforderten Schutz zu verwirklichen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der jeweils zuständigen staatlichen Organe, zwischen den einander gegenüberstehenden Grundrechten abzuwägen und die negativen Folgen zu berücksichtigen, die eine bestimmte Form der Erfüllung der Schutzpflicht haben könnte.
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Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfGE 88, 203 [262]).
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Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers im Wege der Rechtsfortbildung oder der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe die Schutzpflicht wahrnehmen (vgl. hierzu BVerfGE 84, 212 [226 f.]) oder diese Pflicht von einem Organ der Exekutive zu erfüllen ist (vgl. BVerfGE 46, 160 [164]). Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten ableiten. Gestaltungsspielräume bestehen vor allem dort, wo es um die Berücksichtigung widerstreitender Grundrechte geht. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Schutz einer grundrechtlichen Position zwangsläufig die Beeinträchtigung des Grundrechts einer anderen Person zur Folge hat, weil die Abwägung in erster Linie den jeweils zuständigen staatlichen Organen zukommt.
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Ähnliches trifft für den in erster Linie an den Gesetzgeber gerichteten Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG zu, der von den Gerichten bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen ist. Aus Art. 6 Abs. 5 GG folgt zwar, daß nichteheliche Kinder grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben. Eine völlige Gleichstellung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die gesetzlichen Vorschriften bei ehelichen Kindern nicht darauf abstellen, wer der leibliche Vater ist, sondern an die Ehe der Mutter anknüpfen. Andererseits besteht in diesen Fällen der hier gegebene Interessenkonflikt für die Mutter nicht.
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c) Den ihm zustehenden Spielraum für eine Abwägung hat das Landgericht verkannt. Es hat den Auskunftsanspruch des nicht-ehelichen Kindes gegen seine Mutter zwar nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitet, sondern aus einer zivilrechtlichen Vorschrift. Bei der Anwendung des § 1618 a BGB hat es aber eine grundrechtlich geschützte Interessenlage des nichtehelichen Kindes angenommen, die eine Abwägung mit den Interessen der Mutter nur in engen Grenzen zuläßt. Insbesondere verschließt die vom Landgericht als entscheidend angesehene Frage, "wer das Aufeinandertreffen der verschiedenen Interessen zu vertreten hat", die Möglichkeit einer ausreichenden Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen, weil das Kind die von den Eltern durch seine Erzeugung geschaffene Kollision niemals zu vertreten hat.
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Auch bei der konkreten Interessenabwägung hat das Landgericht nur einen sehr engen Spielraum gesehen. So hat es zwar anerkannt, daß die Beschwerdeführerin ein verstärktes Interesse daran habe, die Männer nicht benennen zu müssen, denen sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Letztlich hat es diesem Gesichtspunkt aber kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil es den Interessen des nichtehelichen Kindes ohne konkrete Abwägung Vorrang vor den Interessen der Mutter und der betroffenen Männer eingeräumt hat.
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Ausschöpfung seines Abwägungsspielraums zu einem anderen Ergebnis gelangt.
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III.
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Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Über die in der Literatur umstrittene Frage, ob eine Auskunftsklage der vorliegenden Art als Kindschaftssache einzuordnen ist mit der Folge, daß für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht hier nicht zu entscheiden.
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