![]() | |
Beschluß | |
des Ersten Senats vom 15. Januar 1969
| |
-- 1 BvR 438/65 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Karl Sch. ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen a) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964 -- IV - 176/62 - 8 I KLs 3/62 --, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1965 -- 3 StR 11/65 --. ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
| |
Gründe: | |
A.--I. | |
1. Der Beschwerdeführer war Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seit 1924. Nach 1945 gehörte er als Abgeordneter seiner Partei verschiedenen politischen Gremien an. Für die Partei gab er eine Zeitung und verschiedene Mitteilungsblätter heraus. Er redigierte eine größere Anzahl von Druckschriften der KPD und war verantwortlicher Redakteur verschiedener Zeitschriften.
| |
2. Am 23. Juli 1962 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer wegen Geheimbündelei, begangen in staatsgefährdender Absicht (§§ 128, 94 StGB; § 128 StGB dabei in der bis zur Änderung durch §§ 22 Nr. 4 Vereinsgesetz vom 5. August 1964 [BGBl. I S. 593] geltenden Fassung -- im folgenden: § 128 StGB a.F. --; § 94 StGB in der Fassung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I S. 597] -- im folgenden: § 94 StGB i.d.F. des 4. StRÄndG --) in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) sowie der Rädelsführerschaft einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB, eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 [BGBl. I S. 739] -- im folgenden: § 90 a StGB a.F. --). Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, weil er ab Juli 1959 entsprechend den Weisungen der verbotenen KPD und der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) in Düsseldorf die Zeitschrift "Freie Meinung" und 1959/60 ebenfalls als Parteimitglied fünf zum Teil von ihm selbst verfaßte Broschüren herausgegeben habe, die der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der verbotenen KPD Vorschub leisten sollten. Weiterhin wurde ihm zur Last gelegt, 1961 als Einzelkandidat für die Bundestagswahlen an die Öffentlichkeit getreten zu sein und mit anderen die "Kommunistische Wahlgemeinschaft", eine Ersatzorganisation für die verbotene ![]() ![]() | |
Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos, soweit er den Schuldspruch des Urteils angefochten hatte. Nach Zurückverweisung verhängte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. Oktober 1964 eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und bestimmte Nebenstrafen. Der Strafausspruch wurde rechtskräftig. Mit erneuter Revision focht der Beschwerdeführer lediglich den Ausspruch des Berufsverbots an. Das Landgericht hatte es für geboten gehalten, ein Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen den Beschwerdeführer zu verhängen, weil er längere Zeit unter Mißbrauch seines Berufes intensiv und energisch eine verfassungsfeindliche Tätigkeit betrieben habe. Es bestehe die Gefahr, daß er auch nach der Strafverbüßung nicht davor zurückschrecken werde, den Beruf eines Redakteurs oder Verlegers in gleicher Weise zu mißbrauchen.
| |
3. Mit Urteil vom 25. Mai 1965 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision. Die Art. 5, 12 und 18 GG stünden einem Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen einen Journalisten, der gegen Strafvorschriften des Staatsschutzes verstoßen habe, nicht entgegen. Die inzwischen im Schrifttum geäußerten Bedenken gäben keinen Anlaß, die in BGHSt 17, 38 dargelegte Ansicht zu ändern. Im Lichte der Wechselwirkung zwischen dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gesetzen des Art. 5 Abs. 2 GG ergebe sich kein Bedenken, auf den Beschwerdeführer neben den eigentlichen Strafvorschriften auch den sie ergänzenden § 42 l StGB anzuwenden. Die Rechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit hätten dem Schutz des Staates zu weichen. Art. 18 GG schließe die Anwendung des § 42 l StGB ebenfalls nicht aus. Nicht bereits eine mißbräuchliche Ausnutzung der Grundrechte als solche sei für die Verhängung des Berufsverbots maßgebend. Wesentlich sei vielmehr, daß sich der Beschwerdeführer unter Mißbrauch seines Berufes mehrerer, min ![]() ![]() | |
Hinsichtlich Umfang und Dauer des Berufsverbots sei das Landgericht zutreffend vom Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgegangen. Es sei nicht zu beanstanden, daß vom Berufsverbot nicht bestimmte Sachgebiete (etwa politisch völlig bedeutungslose Literatur) ausgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei stets auf politischem Gebiet tätig gewesen. Er sei nicht beschwert, da er auch mit der Revision für eine Absicht journalistischer Tätigkeit auf anderen Gebieten nichts vorgetragen habe.
| |
II.
| |
Das Grundgesetz habe in Art. 5 Abs. 1 GG den Begriff der Pressefreiheit in seiner historisch entwickelten Form unter Verfassungsgarantie gestellt. Das Grundrecht der Pressefreiheit werde in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn die Betätigung in der Presse wegen Mißbrauchs zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung untersagt werde. Eine Sanktion, die einer teilweisen Verwirkung des Grundrechts gleichkomme, könne nach Art. 18 GG nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. § 42 l StGB gebe keine zusätzliche Eingriffsmöglichkeit. Wo sich beide Vorschriften überschnitten, sei allein das Bundesverfassungsgericht zuständig. Nur bei strafrechtlichen Tatbeständen, deren Tathandlung keine unmittelbare Inanspruchnahme politischer Grundrechte zum Inhalt habe, sei § 42 l StGB anwendbar. Die Anwendung des § 42 l StGB verstoße in seinem Fall auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
| |
III.
| |
Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
| |
Das Grundrecht der Pressefreiheit könne wirksam durch § 42 l StGB beschränkt werden, da die Vorschrift nicht für den gleichen Tatbestand des Mißbrauchs gleichartige Sanktionen wie Art. 18 GG androhe. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärte nordrhein-westfälische Vorschrift habe wie Art. 18 GG ausschließlich präventives Staatsschutzrecht enthalten. Hier handele es sich dagegen nur um die Anwendung einer strafrechtlichen Sicherungsmaßnahme. Der Vereinbarkeit mit Art. 18 GG stehe nicht entgegen, daß sich das Berufsverbot im gegebenen Falle mittelbar auch zum Schutz des Staates auswirke. Dieser Nebenzweck sei nur eine Folge davon, daß der Staat seine Verfassungsgrundsätze strafrechtlich sichern könne ![]() ![]() | |
§ 42 l StGB gehöre auch im übrigen zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Die Vorschrift richte sich nicht gegen die Presse. Es handele sich vielmehr um eine Bestimmung zum Schutze von Gemeinschaftswerten, die gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hätten. ![]() | |
IV.
| |
In einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesministers der Justiz führt der Beschwerdeführer aus, die Ansicht, das strafgerichtliche Berufsverbot sei in seinen Wirkungen enger als bei einem Ausspruch nach Art. 18 GG, treffe für vorliegenden Fall nicht zu. Ihm sei nicht ersichtlich, wie ein Journalist im Pressewesen tätig werden könne, dem ein Berufsverbot als Redakteur auferlegt worden sei. Die Auffassung, Art. 18 GG bringe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des Staatsschutzes, verkenne die Schutz- und Garantiefunktion dieser Vorschrift für den Staatsbürger. Sie stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über das Verhältnis von Rechtsgarantie einerseits zur Sanktion gegen einen Mißbrauch des Rechts andererseits in BVerfGE 10, 118 [123].
| |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
| |
Das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGE 21, 139 [143]) ist durch das Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968) vom 9. Juli 1968 (BGBl. IS. 773) nicht entfallen. Dem Beschwerdeführer wird für seine Straftaten Straffreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Straffreiheitsgesetzes gewährt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1968 konnte er den Beruf als Redakteur oder Verleger ohne Rücksicht auf die noch nicht abgelaufene Frist des Berufsverbots wieder ausüben, da sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes die Straffreiheit auch auf die Untersagung der Berufsausübung erstreckt. Damit ist jedoch nicht jede den Beschwerdeführer belastende Wirkung des Berufsverbots entfallen. ![]() | |
![]() | |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
| |
§ 42 l StGB, der das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschränkt, steht mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang und ist deshalb als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen.
| |
1. § 42 l StGB widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn das strafgerichtliche Berufsverbot mit der Verurteilung auf Grund solcher Strafbestimmungen verbunden ist, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.
| |
a) Da nach Art. 18 GG die dort vorgesehenen schweren Sanktionen für den Mißbrauch der genannten Grundrechte nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden dürfen (BVerfGE 10, 118 [123]), ist die Lehre zum Teil der Ansicht, die Anwen ![]() ![]() | |
Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben. Zwar scheidet die Konfliktsmöglichkeit zwischen Art. 18 GG und § 42 l StGB nicht deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG überhaupt kein Berufsverbot verhängen könnte. Die insbesondere aus der Nichterwähnung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 18 GG und dem Übermaßverbot hergeleiteten Bedenken (vgl. Schmitt, NJW 1966, S. 1734 [1737 f.]; Schnur, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 101 [145 f.]; Schmitt Glaeser, Mißbrauch und Verwirkung von Grundrechten im politischen Meinungskampf, 1968, S. 228 Fußn. 237) gegen die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1959 (BVerfGE 10, 118 [122]) zugrunde liegende Ansicht sind nicht stichhaltig. ![]() | |
![]() | |
b) Daher stellt sich das Problem nach dem Verhältnis eines nach Art. 18 GG möglichen Berufsverbots zum Berufsverbot nach § 42 l StGB. Diese Frage bedarf hier keiner erschöpfenden Behandlung. Sie ist nur entscheidungserheblich, soweit es sich um Berufsverbote auf Grund von Strafbestimmungen handelt, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.
| |
aa) In diesem Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes ist ein Widerspruch der Strafnormen und damit auch der Sanktion des Berufsverbots zu Art. 18 GG nicht gegeben (BVerfGE 25, 44 [59 f.]). ![]() ![]() | |
Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, daß die Strafgerichte trotz der zwischenzeitlichen Abänderung der Strafnormen durch das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) und das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) bei der Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers von der Gefahr gleichartiger Rechtsverstöße ausgingen. Sein den Urteilen zugrunde liegendes Verhalten wäre auch nach den Änderungen der Strafnormen strafbar geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den neu gefaßten § 94 StGB bestehen nicht (BVerfGE 25, 69 [79]). Die Änderungen bezweckten im übrigen, das "Parteienprivileg" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296) zu berücksichtigen. Das ist hier ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer nur wegen nach dem KPD-Verbotsurteil begangener Handlungen bestraft wurde.
| |
bb) Die Bedenken aus Art. 18 GG, die nicht gegen die Strafnormen selbst, sondern lediglich dagegen erhoben werden, daß nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Strafgerichte befugt sind, Präventivmaßnahmen anzuordnen, erfordern auch hier ![]() ![]() | |
Einmal wird der Grund für eine solche ausschließliche Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts auf der Tatbestandsseite gesehen (Wilke, Die Verwirkung der Pressefreiheit und das strafrechtliche Berufsverbot, 1964, S. 115, 120 ff.; Gallwas, a.a.O., S. 151). Bei vorbeugender Grundrechtsminderung im politischen Bereich solle nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob jemand die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Die alleinige Zuständigkeit bestehe auch dann, wenn die Präventivmaßnahme nicht an den generalklauselartigen Tatbestand "Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung" anknüpfe, sondern an einzelne konkretisierende Tatbestände wie bei den Staatsgefährdungsdelikten (Wilke, a.a.O.; insoweit a.A. Gallwas, a.a.O.). Diese Auffassung steht auf dem Gebiet strafrechtlicher Verstöße gegen ein Parteiverbot der Verhängung eines Berufsverbots durch die Strafgerichte nicht entgegen. Denn hier hat das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in dem mit besonderen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Parteiverbotsverfahren festgestellt. Die ordentlichen Gerichte haben diese Feststellungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen kann hingenommen werden, daß die Strafgerichte gewisse Präventivmaßnahmen wie ein Berufsverbot treffen, wenn der Einzelne die freiheitliche demokratische Grundordnung nur dadurch gefährdet, daß er sich in der verbotenen Partei betätigt oder diese selbst unterstützt. Die Gerichte haben in diesem Fall nur zu prüfen, ob die Handlung des Einzelnen den erforderlichen Bezug auf die Organisation hat, die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit der Organisation ist ihnen untersagt.
| |
Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird aber auch aus der Gleichheit auf der Rechtsfolgenseite hergeleitet (Maunz-Dürig, a.a.O.), die darin erblickt wird, daß bei den hier in Frage stehenden Präventivmaßnahmen gleiche Rechts ![]() ![]() | |
Art. 21 Abs. 2 GG läßt jedoch auf dem von ihm gesicherten Bereich des Staatsschutzes strafgerichtliche Berufsverbote zu. Denn der dem Grundgesetz eigene Wesenszug der "streitbaren Demokratie" (vgl. BVerfGE 5, 85 [139]) zeigt sich gleichermaßen in Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG. Beide Bestimmungen dienen der Sicherung gegenüber Verfassungsfeinden. Art. 18 GG betrifft dabei die Gefahrenabwehr gegenüber individueller Betätigung (BVerfGE 25, 44 [60]). Art. 21 Abs. 2 GG hat die Abwehr der Gefahren zum Gegenstand, die von einer verfassungswidrigen Partei ausgehen. Eines der Hauptmittel, die Fortführung der Partei zu verhindern, sind entsprechende Strafvorschriften. Ohne sie würde die Organisation der verbotenen Partei häufig fortdauern. Das Grundgesetz rechtfertigt damit auch den strafrechtlichen Schutz des Parteiverbots, und zwar mit allen Mitteln des Strafrechts, auch mit den sich aus der Zweigleisigkeit des Sanktionensystems ergebenden vorbeugenden Maßregeln. Gerade der zukunftsorientierte Charakter des Berufsverbots läßt es als eine der Präventivmaßnahme des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 5, 85 [142]) adäquate Sanktion erscheinen. Mit der Zulassung des strafgerichtlichen Berufsverbots im Bereich des Parteiverbots wird dem Gedanken Rechnung getragen, Art. 18 GG bilde keine Schranke für strafrechtliche Sanktionen, soweit das Grundgesetz im übrigen die Sicherung der Verfassung mit strafrechtlichen Mitteln gestattet. So erheben auch die Gegner eines strafgerichtlichen Berufsverbots bei Staatsgefährdungsdelikten keine Bedenken gegen eine solche Sanktion auf dem Gebiet des traditionellen Hoch- und Landesverrats; denn in Art. 143 Abs. 6 GG a.F. habe der Verfassunggeber das Tätigwerden des einfachen Gesetzgebers auf diesem Gebiet erwartet und damit auch Präventivmaßnahmen gegen Presseangehörige zugelassen, die diese Straftatbestände mit publizistischer ![]() ![]() | |
2. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Eine solche Maßregel des Strafgerichts bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung. Die Entscheidung darüber, weiter in einem bestimmten Beruf tätig zu sein, betrifft vielmehr die Freiheit der Berufswahl (vgl. BVerfGE 9, 338 [344]). Die in § 42 l StGB enthaltene Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt, da ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 7, 377; 13, 97 [100 ff.]). § 42 l StGB sieht nur ein zeitlich begrenztes Berufsverbot vor, so daß dahingestellt bleiben kann, ob ein dauerndes Berufsverbot zulässig wäre.
| |
3. Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da es sich um einen Eingriff in einen Lebensbereich handelt, der durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt ist (BVerfGE 11, 234 [238]).
| |