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Informationen zum Dokument  BVerfGE 26, 186 - Ehrengerichte  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A. - I.
II.
1. Die Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte sei verfassung ...
a) Art. 101 Abs. 2 GG lasse Sondergerichte nur für besondere ...
b) Da der Einfluß des Staates auf die Besetzung der ehrenge ...
c) Die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe ermangelten auch  ...
d) Diese Mängel würden nicht dadurch geheilt, daß ...
2. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG könne die Berufsaus&uu ...
3. Im übrigen sei der Vorsitzende des Ehrengerichts als Proz ...
III.
1. Die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe für Rechtsan ...
2. Auch die Bedenken gegen die Zusammensetzung des Senats fü ...
3. Der Beschwerdeführer sei auch nicht dadurch in Grundrecht ...
B.
I.
1. Nach Art. 101 Abs. 2 GG können Gerichte für besonder ...
a) Die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe der Rechtsanw&aum ...
b) Der Beschwerdeführer erblickt im Senat für Anwaltssa ...
c) Die Einrichtung der besonderen Gerichtsbarkeit für berufs ...
2. Art. 92 GG verlangt, daß die rechtsprechende Gewalt durc ...
3. a) Art. 20 Abs. 2 GG gebietet, daß die Rechtsprechung du ...
b) Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, da&szl ...
c) Die Neutralität der Ehrengerichtshöfe wird auch nich ...
d) Daß in den Senaten des Ehrengerichtshofs nicht das beruf ...
II.
a) Für die Frage, ob mit dem Wort "Richter" in Art. 96 Abs.  ...
b) Unmittelbar an die Bestimmung des Art. 96 Abs. 2 Satz 1 a.F. G ...
c) Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auffassung.  ...
d) Die Änderung des Art. 96 a.F. GG durch das Sechzehnte Ges ...
III.
1. Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf Kriminalstrafen, ...
2. Die in § 43 Satz 2 BRAO normierte Verpflichtung des Recht ...
3. § 43 BRAO verletzt auch nicht das Grundrecht der freien M ...
4. Daß der Ehrengerichtshof in den oben zitierten Äu&s ...
IV.

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher
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