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Informationen zum Dokument  BVerfGE 45, 1 - Haushaltsüberschreitung  Materielle Begründung

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A. - I.
1. Eine solche Vorschrift war weder in dem Abschnitt "Reichsfinan ...
2. In dem "Herrenchiemseer Entwurf" war die Vorschrift des Art. 1 ...
3. Bei den Beratungen des Haushaltsreformgesetzes - Zwanzigstes G ...
4. Geändert wurde auch die Vorschrift des Art. 110 GG. Es wu ...
5. Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1284 ...
II.
1. Der Bundeshaushalt 1973 wurde am 20. Juni 1973 vom Bundestag v ...
2. Am Ende des Haushaltsjahres 1973 ergab sich im Bundeshaushalt  ...
3. Die Bundesregierung unterrichtete den Bundestag von diesen Aus ...
4. Der Bundesrechnungshof hat diese Ausgaben in seinen Bemerkunge ...
5. Bundestag und Bundesrat haben der Bundesregierung für das ...
III.
1. Als Fraktion sei sie nach der Geschäftsordnung des Deutsc ...
2. Der Antrag gegen den Bundesminister der Finanzen sei begrü ...
a) Das Notbewilligungsrecht sei der Exekutive nicht erstmalig vom ...
b) Vor diesem Hintergrund müsse das Notbewilligungsrecht, da ...
c) Zwar gebe das Notbewilligungsrecht dem Bundesminister der Fina ...
d) Keine der hier beanstandeten überplanmäßigen b ...
3. Der Antrag gegen die Bundesregierung sei gleichfalls begrü ...
IV.
1. Die Antragsgegner halten die Anträge für unzulä ...
a) Bei dem von der Antragstellerin aufgeworfenen wirtschaftspolit ...
b) Es bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse für diese Antr ...
c) Den Anträgen fehle das Rechtsschutzinteresse ferner desha ...
d) Bedenken gegen die Zulässigkeit bestünden schlie&szl ...
2. Die Anträge seien auch unbegründet.  ...
a) Die Entwicklungsgeschichte des Art. 112 GG spreche gegen die v ...
b) Die Abgrenzung zwischen dem parlamentarischen Budgetrecht und  ...
c) Aus der Gesamtsicht der grundgesetzlichen Finanzverfassung fol ...
d) Die Annahme eines Bedürfnisses für eine öffentl ...
3. Von daher betrachtet hätten bei den vier streitbefangenen ...
a) Der Haushaltsplan 1973 sei in der Phase einer überhitzten ...
b) Infolge zunehmender Auswirkungen der kreditpolitischen Restrik ...
c) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau habe bis zum Früh ...
d) Die unvorhersehbare Ölkrise mit ihren kostenbelastenden B ...
e) Nach Übernahme mehrerer Unternehmen sei der Anteil der Ei ...
f) Da sämtliche Ausgaben zu Lasten des alten Haushaltsjahres ...
V.
1. In der mündlichen Verhandlung vom 9. und 10. Dezember 197 ...
2. Richter Dr. R., der an der mündlichen Verhandlung teilgen ...
B.
1. Die Antragstellerin ist eine Fraktion des Bundestages und dahe ...
2. Zu Unrecht bezweifeln die Antragsgegner, daß es sich um  ...
3. Für die Frage der Zulässigkeit der Anträge ist  ...
4. Der Zulässigkeit der Anträge steht - entgegen der Au ...
C.
I.
1. Nach Art. 110 Abs. 1 GG sind alle Einnahmen und Ausgaben in de ...
2. Am Zustandekommen des Haushaltsplans sind mehrere Verfassungso ...
3. In Art. 11 trifft das Grundgesetz für den Fall Vorsorge,  ...
4. Hat der Gesetzgeber den Haushaltsplan durch Haushaltsgesetz fe ...
5. Dieses gefächerte haushaltsrechtliche Instrumentarium in  ...
a) Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Be ...
b) Die Kompetenz des Bundesministers der Finanzen, Mehrausgaben a ...
c) Unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnisse können ...
6. a) Aus alledem ergibt sich, daß Art. 112 GG dem Bundesmi ...
b) Aus dem Umstand, daß es sich bei Art. 112 GG um eine sub ...
c) Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob im Einzelfal ...
II.
1. Die Zuweisung an das Sondervermögen Deutsche Bundesbahn i ...
2. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist das größ ...
3. Der VIAG-Konzern umfaßt zahlreiche Gesellschaften, die & ...
4. Die "Salzgitter AG, Berlin und Salzgitter", die sich im Eigent ...
III.
D.
I.
1. Aus Art. 110 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 GG  ...
2. Die Zuständigkeit des Bundesministers der Finanzen nach A ...
3. In den Fällen, in denen danach die politische Entscheidun ...
4. Aus dem bisher Dargelegten folgt: Art. 112 GG gibt dem Bundesm ...
5. Die dargestellte verfassungsrechtliche Verantwortung der Bunde ...
II.
1. Die Entscheidung über jede der vier Ausgaben, deren Freig ...
2. Es war nicht festzustellen, daß der Bundesminister der F ...
3. Aber selbst die völlige Unkenntnis der Bundesregierung &u ...
E.
I.
1. Die grundlegende Bestimmung des Haushaltsrechts stellt - wie i ...
2. Zur Feststellung von Umfang und Bedeutung des Art. 112 GG ist  ...
3. Auch die Regelungen des Haushaltsrechts in der Verfassungsordn ...
a) Der Bundesminister der Finanzen hat die grundsätzliche En ...
b) Auch aus Art. 114 GG läßt sich eine Beschränku ...
c) Art. 110 Abs. 2 und 3, Art. 111 und Art. 113 Abs. 1 GG weisen  ...
II.
1. Art. 112 und Art. 111 GG stehen gleichberechtigt nebeneinander ...
2. Der Bundesminister der Finanzen hat zwar bei seinen Genehmigun ...
3. Ein Weisungsrecht der Bundesregierung bei der Anwendung des Ar ...
4. Die Bundesregierung trägt zwar - wie sich aus Art. 114 Ab ...
III.
IV.
1. Bei einer Würdigung der verschiedenen Kompetenzen, die da ...
a) Das Haushaltsbewilligungsrecht des Gesetzgebers und das Initia ...
b) Das Nothaushaltsrecht der Bundesregierung gemäß Art ...
c) Die Bindung ausgabenwirksamer Gesetze an die Zustimmung der Bu ...
d) Die Entlastung ist ein herkömmliches Recht des Parlaments ...
2. a) Der Zusammenhang der unter 1 dargelegten Bestimmungen des G ...
b) Der Bundesminister der Finanzen hat zwar die Richtlinienentsch ...
c) Auch § 15 GeschOBReg kann nicht als Stütze für  ...
3. a) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß der Bu ...
b) Während der Geltung der Weimarer Reichsverfassung war die ...
c) Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat de ...
d) Bei der selbständigen Kompetenz des Bundesministers der F ...
e) Bei dem hier zugrundezulegenden Sachverhalt war die Bundesregi ...
V.

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch: Djamila Strößner, A. Tschentscher
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