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Informationen zum Dokument  BVerfGE 83, 24 - Polizeigewahrsam  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine richterliche Anordnung polizeilichen Gewahrsams.
I.
II.
1. Am 19. März 1988 wurden zu einer Großdemonstration  ...
2. In dem hierzu am selben Tag ergangenen Beschluß erkl&aum ...
III.
1. Die Regelung in § 47 Satz 2 HSOG, wonach der Amtsrichter  ...
2. Der Amtsrichter hätte ihn anhören müssen. Die G ...
3. Im übrigen verletze ihn der amtsgerichtliche Beschlu&szli ...
IV.
1. Die Hessische Landesregierung hält die Regelung des § ...
2. Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof halten  ...
B.
C.
I.
1. Die Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit ...
2. Der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen die richterliche ...
3. § 47 Satz 2 HSOG begegnet im Blick auf Art. 104 GG auch n ...
II.
1. Den Anforderungen des Art. 104 GG ist auch in Eilfällen n ...
2. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts genügt die ...
a) Der Beschluß begründet die Anordnung des Gewahrsams ...
b) Das Amtsgericht nimmt zur Begründung seiner Entscheidung  ...
III.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht zur Äu& ...
2. Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG wäre hier nach a ...
IV.

Bearbeitung, zuletzt am 22.11.2024, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher
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