1. Bearbeitung 
  
  
  2. Abruf & Rang 
  
  
  3. Zitiert durch: 
  BVerfGE 153, 1 - Kopftuch III 
BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg 
BVerfGE 142, 313 - Zwangsbehandlung 
BVerfGE 142, 268 - Bestellerprinzip 
BVerfGE 141, 82 - Partnerschaftsgesellschaft 
BVerfGE 138, 136 - Erbschaftsteuer 
BVerfGE 134, 204 - Werkverwertungsverträge 
BVerfGE 133, 241 - Luftsicherheitsgesetz 
BVerfGE 126, 286 - Ultra-vires-Kontrolle Honeywell 
BVerfGE 126, 112 - Privater Rettungsdienst 
BVerfGE 121, 317 - Rauchverbot in Gaststätten 
BVerfGE 119, 59 - Hufversorgung 
BVerfGE 118, 168 - Kontostammdaten 
 
  4. Zitiert selbst: 
  BVerfGE 115, 276 - Sportwetten 
BVerfGE 113, 1 - Kindererziehungszeiten in der Anwaltsversorgung 
BVerfGE 111, 191 - Notarkassen 
BVerfGE 110, 226 - Geldwäsche 
BVerfGE 110, 141 - Kampfhunde 
BVerfGE 108, 150 - Sozietätswechsel 
BVerfGE 106, 216 - Singularzulassung zum BGH 
BVerfGE 102, 197 - Spielbankengesetz Baden-Württemberg 
BVerfGE 101, 331 - Berufsbetreuer 
BVerfGE 100, 104 - Rentenüberleitung III 
BVerfGE 95, 173 - Warnhinweise für Tabakerzeugnisse 
BVerfGE 94, 372 - Apothekenwerbung 
BVerfGE 93, 362 - Postulationsfähigkeit 
BVerfGE 93, 213 - DDR-Rechtsanwälte 
BVerfGE 92, 277 - DDR-Spione 
BVerfGE 92, 53 - Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung 
BVerfGE 87, 287 - Rechtsanwaltsberuf 
BVerfGE 85, 248 - Ärztliches Werbeverbot 
BVerfGE 84, 168 - Sorgerecht für nichteheliche Kinder 
BVerfGE 80, 1 - Approbation 
BVerfGE 77, 308 - Arbeitnehmerweiterbildung 
BVerfGE 77, 84 - Arbeitnehmerüberlassung 
BVerfGE 76, 171 - Standesrichtlinien 
BVerfGE 76, 1 - Familiennachzug 
BVerfGE 74, 129 - Widerruf von Leistungen 
BVerfGE 68, 193 - Zahntechniker-Innungen 
BVerfGE 65, 196 - Unterstützungskasse 
BVerfGE 61, 319 - Ehegattensplitting 
BVerfGE 54, 301 - Buchführungsprivileg 
BVerfGE 52, 131 - Arzthaftungsprozeß 
BVerfGE 50, 217 - Gebührengesetz NRW 
BVerfGE 16, 286 - Leitende Krankenhausärzte 
BVerfGE 7, 377 - Apotheken-Urteil 
 
  5. Besprechungen: 
  
  
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  6. Zitiert in Literatur: 
  
  7. Markierte Gliederung:
  
  
     A. 
 I. 
 1. Nach der Legaldefinition in § 49 b Abs.  2 Satz 1 de ... 
 2. Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch § 49 b Abs.  ... 
 a) Ein vergleichbares reichsgesetzliches Verbot gab es in Deutsch ... 
 b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die auf  ... 
 c) Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in Deutschland nicht nur  ... 
 II. 
 1. Mit Schreiben vom 24. September 1990 trat die in den USA leben ... 
 2. a) Die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für ... 
 b) Auf die Berufung der Beschwerdeführerin setzte der Anwalt ... 
 c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den ... 
 III. 
 IV. 
 1. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, ein Erfol ... 
 2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die Ent ... 
 3. Nach Auffassung des Ministeriums der Justiz des Landes Branden ... 
 4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist der Ansic ... 
 5. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass zur Unabh ... 
 6. Die Bundessteuerberaterkammer hält die Verfassungsbeschwe ... 
 7. Die Patentanwaltskammer betont, dass das Verbot des Erfolgshon ... 
 8. Die Wirtschaftsprüferkammer ist der Ansicht, dass hinsich ... 
 9. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde  ... 
 10. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte erachtet es im ... 
 11. Nach Ansicht des Bundes Deutscher Rechtspfleger liegt es in d ... 
 12. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland ist de ... 
 13. Die Verbraucherzentrale Bundesverband spricht sich für e ... 
 14. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Deutsche In ... 
 B. 
 I. 
 1. Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich der Ber ... 
 2. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mi ... 
 a) Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der Geset ... 
 aa) Dies gilt zunächst für das in den Gesetzesmateriali ... 
 (1) Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt  ... 
 (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ... 
 (a) Hiernach vermag allerdings das eigene wirtschaftliche Interes ... 
 (b) Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Beurteilungsspielra ... 
 bb) Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes von Erfolgshonorare ... 
 cc) Schließlich verfolgt das gesetzliche Verbot des Erfolgs ... 
 dd) Andere zur Rechtfertigung des Verbotes anwaltlicher Erfolgsho ... 
 (1) So scheidet das Ziel, eine starke Zunahme substanzloser Proze ... 
 (2) Ebenso wenig werden durch ein anwaltliches Erfolgshonorar gru ... 
 (a) So besteht keine Unvereinbarkeit zwischen einer erfolgsbasier ... 
 (b) Auch die Voraussetzungen und der Umfang der Bewilligung von P ... 
 (c) Ein legitimes Ziel kann schließlich nicht aus der Ü ... 
 b) Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist zur Erreichung der ... 
 c) Zur Verfolgung der genannten legitimen Gemeinwohlziele kann da ... 
 aa) Vor dem Hintergrund der hiernach nur eingeschränkt m&oum ... 
 (1) Allerdings ist es einem Rechtsanwalt auch ohne das Verbot von ... 
 (2) Trotz der auf den Einzelfall bezogenen Berufspflichten und Sa ... 
 bb) Auch zum Schutz der Mandanten ist das Verbot anwaltlicher Erf ... 
 (1) Soweit Mandanten vor überhöhten Vergütungsvere ... 
 (2) Trotz dieser weniger belastenden Alternativen ist die Erforde ... 
 cc) Zur Verfolgung des legitimen Ziels der Förderung der pro ... 
 d) Hingegen ist die gesetzliche Regelung in § 49 b Abs.  ... 
 aa) Mit der Regelung in § 49 b Abs.  2 BRAO a.F. ist di ... 
 bb) Unangemessen ist das Verbot nach § 49 b Abs.  2 BRA ... 
 (1) Obwohl unter ähnlichen Voraussetzungen § 49 b Abs.& ... 
 (2) Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer erfolgsbasierten Ve ... 
 (a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es  ... 
 (b) Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr Drängen auf ein ... 
 (3) Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verbot anwaltlicher E ... 
 (4) Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen für die  ... 
 (5) Die Annahme der Unangemessenheit wird durch weitere Über ... 
 (a) Da der Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung auf  ... 
 (b) Ferner gibt es keinen überzeugenden Grund, die Vereinbar ... 
 II. 
 1. Die Verfassungswidrigkeit des Verbotes beschränkt sich ni ... 
 2. Für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neureg ... 
 III. 
 1. Da das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare weiterh ... 
 2. Im Ergebnis nichts anders gilt, soweit sich die berufsgerichtl ... 
 IV.
  
  
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