BVerfGE 25, 44 - Durchsetzung von Parteiverboten |
1. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nicht verletzt, wenn ein nicht als Mitglied einer verbotenen Partei Handelnder nach §§ 42, 47 BVerfGG wegen Meinungsäußerungen bestraft wird, die unmittelbar den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei unterstützen. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit eines Außenstehenden ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil er Ansichten gleichen Inhalts wie die verbotene Partei vertritt und sie damit fördern will. |
2. Art. 18 des Grundgesetzes dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit. Er steht Normen nicht entgegen, die Handlungen des Einzelnen wegen ihres Bezugs auf eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Organisation unter Strafe stellen. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 14. Januar 1969 |
- 1 BvR 553/64 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn August H. ... - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt ..., 2. Rechtsanwalt ... gegen a) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 1964 - 30 KMs 62/63 - / 1 - 65/63, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1964 - 3 StR 27/64 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. - I. |
Der Beschwerdeführer gehörte der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seit 1919 an. Bei verschiedenen Wahlen kandidierte er für diese Partei, zuletzt im Jahre 1955 für die KP-Saar bei den saarländischen Landtagswahlen. Die KPD wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst; wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland (vgl. BVerfGE 6, 300 ff.; 13, 165 ff.) war der Beschwerdeführer noch bis 1960 Mitglied des saarländischen Landtags.
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1. Im Januar 1961 verbreitete der Beschwerdeführer im Saarland ein Flugblatt (1. Flugblatt), in dem er sich als "unabhängiger Kandidat" für die kommende Bundestagswahl vorstellte. Als Motiv seiner Kandidatur bezeichnete er, "einen persönlichen Beitrag für die Sicherung des Friedens, für die Schaffung demokratischer Verhältnisse in der Bundesrepublik auf dem Boden der Grundgesetze" leisten zu wollen. Als Kommunist habe er in jahrzehntelanger Arbeit im früheren Landesrat, Kreisrat und Gemeinderat das ihm entgegengebrachte Vertrauen gerechtfertigt. Weiterhin kritisierte er scharf die politische Entwicklung in der Bundesrepublik. Insbesondere wandte er sich gegen die Wehrpolitik und forderte den Abschluß eines Friedensvertrages nach den Vorschlägen der UdSSR. Der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen. Von ihm vorbereitete Bildplakate wurden beschlagnahmt. Nach der Ablehnung seiner Kandidatur ließ der Beschwerdeführer im August 1961 ein weiteres Flugblatt (2. Flugblatt) drucken, das er jedoch nicht verbreitete. In ihm protestierte er, daß er in seinem passiven Wahlrecht behindert werde, und kritisierte ebenfalls die politische Entwicklung; u.a. versuchte er darin auch den Bau der soeben in Berlin errichteten Mauer zu rechtfertigen:
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"Die Regierung der DDR hat mit ihrem Beschluß der strengen Kontrolle zwischen Ost- und Westberlin allen Geschäftemachern des Kalten Krieges das Handwerk gelegt und damit einen wichtigen Schritt zur Sicherung des Friedens getan."
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Der Beschwerdeführer unterstützte auch die Forderungen der DDR und des Ostberliner Magistrats nach
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"Beseitigung der Spionagezentrale gegen die DDR ... Schluß mit dem Wechselkursschwindel, der nur zur Schädigung der DDR-Wirtschaft organisiert wird, ... Schluß mit dem Menschenhandel durch Abwerbung von Fachkräften".
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Weiterhin griff er die Politik Adenauers und Brandts an, denen er kriegerische Absichten unterstellte:
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"Die Regierung der DDR hat über 100 Vorschläge zur friedlichen Lösung der Deutschland- und Berlinfrage an den Bundestag und an den Westberliner Senat gerichtet. Doch Adenauer und Brandt haben bis jetzt keine derartigen Vorschläge gemacht. Was wollen die Beiden, wenn sie nicht verhandeln wollen??? Wer nicht verhandeln will, der will schießen!" |
2. Am 17. Februar 1964 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil nach §§ 42, 47 BVerfGG zu der gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das 1. Flugblatt und die Bildplakate wurden eingezogen.
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Das Landgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer habe aus eigenem Entschluß bei der Bundestagswahl 1961 kandidiert. Seine Behauptung, er habe nicht in Verbindung mit der verbotenen KPD gestanden, könne nicht widerlegt werden. Das Handeln des Beschwerdeführers stelle aber nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1963 (BGHSt 18, 296 ff.) eine strafbare Förderung der illegalen KPD dar. Mit der Verbreitung des 1. Flugblattes habe der Beschwerdeführer die Propaganda der KPD in die Öffentlichkeit gebracht. Was er zu aktuellen politischen Fragen geschrieben habe, decke sich mit der damaligen Propaganda der KPD. Der Beschwerdeführer habe sich der Parolen und Schlagworte bedient, die auch die KPD gebraucht habe und die bei der Bevölkerung als Thesen der KPD bekannt gewesen seien. Er habe sich als Kommunist bezeichnet, ohne sich in irgendeiner Weise von der illegalen KPD zu distanzieren. Zwar sei dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, daß er Material der KPD als Vorlage für sein Flugblatt benutzt habe. Er sei sich aber darüber im klaren gewesen, daß seine Wahlbewerbung den Interessen der illegalen KPD entspreche und er mit der Verbreitung des Flugblattes Propaganda für sie mache. Für seinen auf die Förderung der KPD gerichteten Willen spreche auch der Inhalt des 2., nicht verbreiteten Flugblattes, in dem Maßnahmen des DDR-Regimes gutgeheißen würden.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 296 ff.) liege bei den früheren KPD-Funktionären, die sich im Sommer 1961 als "unabhängige kommunistische Einzelkandidaten" am Bundestagswahlkampf beteiligten, in aller Regel eine nach §§ 42, 47 BVerfGG strafbare Zuwiderhandlung vor. Es genüge, daß ein "Außenstehender" die Partei fördere. Nicht erforderlich sei, daß der Beschwerdeführer durch sein Tun den organisatorischen Zusammenhalt der KPD habe aufrechterhalten wollen.
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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts treffe nicht schon eine bloße Propaganda für den "Kommunismus" oder die "marxistisch-leninistische Weltanschauung". Die politische Linie der verbotenen KPD sei nicht mit dem "Kommunismus" gleichzusetzen. Daher sei das Eintreten für die kommunistische Lehre und für kommunistische Forderungen für sich allein nicht strafbar. Es genüge auch nicht, daß das vom Täter Gesagte, insbesondere die von ihm vertretenen Ziele, mit dem übereinstimmten, was KPD und SED zum gleichen Zeitpunkt sagten. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer für die KPD habe werben wollen. Er habe sich ausdrücklich als Kommunist bezeichnet und dabei jene Schlagworte und Parolen verkündet, die im Bewußtsein der Bevölkerung gerade als die Thesen der verbotenen KPD bekannt seien. Damit aber sei er sich darüber im klaren gewesen und habe es gewollt - zumindest habe er es billigend in Kauf genommen -, daß seine Propaganda schon deshalb in der Öffentlichkeit als Förderung der KPD wirke, weil er nicht erkennbar von den Zielen dieser Partei abgerückt sei; denn dazu genügte die Bezeichnung als "unabhängiger" Einzelkandidat noch nicht.
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Es spiele keine Rolle, ob die vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassungen zu politischen Gegenwartsfragen auch von anderen Kreisen vertreten würden, die nicht in Beziehung zum Kommunismus stünden und sich nicht strafbar machten. Auf den Inhalt der Flugblätter wäre es nur bei einer Bestrafung wegen Verbreitens verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) angekommen. Insoweit sei der Beschwerdeführer jedoch nicht bestraft worden.
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Als notwendige Folgewirkung des Art. 21 GG und des darauf beruhenden Verbotsurteils stünden ihm auch die Grundrechte der Art. 3, 5, 38 GG nicht zur Seite. Es sei keinem Kommunisten verwehrt, seiner Überzeugung nach weiterhin Kommunist zu sein. Er brauche seine Überzeugung auch nicht zu verbergen. Er könne sich auch als Einzelkandidat mit eigenem Programm zur Wahl stellen. Das gelte aber in Verfolg des in Art. 21 GG verankerten Selbstschutzes der Verfassung gegen ihre Feinde dann nicht, wenn er es auf Grund einer Weisung oder Steuerung der KPD tue oder, als Außenstehender, um diese Partei zu fördern.
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II. |
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 4, 5, 33 Abs. 1, Art. 38 und 103 Abs. 2 GG durch die Urteile des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs geltend. Zur Begründung bringt er vor:
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1. Er sei früher Mitglied der kommunistischen Partei gewesen. 1961 habe er sich als unabhängiger Kandidat zur Bundestagswahl beworben. Dabei habe er auf Grund eigenen Entschlusses ohne Absprache mit politischen Gruppen innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik gehandelt. Allerdings habe er sich in Aufrufen vor und nach der Ablehnung seines Wahlvorschlags durch den Wahlausschuß zur kommunistischen Weltanschauung bekannt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot der KPD solle jedoch nur verhindern, daß die verbotene Partei als solche oder in veränderter Form fortbestehe. Es handele sich bei den §§ 42, 47 BVerfGG daher um ein Organisationsdelikt. Ihm sei aber nicht nachgewiesen, daß er mit verbotenen Organisationen in Verbindung gestanden habe. Wenn man in §§ 42, 47 BVerfGG kein Organisationsdelikt sehe, müsse man jedenfalls für den subjektiven Tatbestand die Schuldform der Absicht im engeren Sinne fordern. Nur derjenige könne bestraft werden, dem es gerade auf die Unterstützung der verbotenen Partei ankomme.
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2. Der Bundesgerichtshof lege die §§ 42, 47 BVerfGG so aus, daß das für die freiheitliche demokratische Rechtsordnung schlechthin konstituierende Grundrecht der freien Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt werde. Jede Ansicht, die sich mit den Tageszielen der verbotenen KPD decke, sei damit verboten. Zwar fordere der Bundesgerichtshof zusätzlich den Willen, die illegale KPD zu fördern. Dieser Wille sei aber stets vorhanden, da mit dem Haupterfolg (Meinungsäußerung) notwendigerweise der Nebenerfolg (Förderung der illegalen KPD) verbunden sei.
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Der Bundesgerichtshof werde der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall vorzunehmenden Güterabwägung nicht gerecht, wenn er den Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes so weit vorverlege. Bei der Güterabwägung sei von der im Grundgesetz aufgestellten Vermutung für die Freiheit des Einzelnen vor Eingriffen des Staates auszugehen. Gerade der Einsatz des politischen Strafrechts müsse im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio angesehen werden. Es dürfe nicht das bloße Leugnen der Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder gar die bloße Nichtübereinstimmung damit verfolgt werden. Erst der aktive politische Kampf gegen die bestehende Ordnung verstoße gegen die Verfassung.
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3. Die Unhaltbarkeit der Verurteilung ergebe sich auch daraus, daß er vor dem Verbot der KPD ungehindert als unabhängiger Kandidat mit den gleichen Ansichten hätte kandidieren können. Durch das Verbot der KPD könne sich seine Rechtsstellung nicht verschlechtern. Das Auftreten als Einzelkandidat werde jedem unmöglich gemacht, der Ziele vertrete, die zufällig auch Nahziele der verbotenen KPD seien. Art. 38 Abs. 3 GG lasse eine Beschränkung aber nur durch solche Gesetze zu, mit denen der Bundesgesetzgeber die Ausübung des Wahlrechts regeln wolle. Dies sei mit den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, § 39 Abs. 2 BVerfGG und § 34 StGB abschließend geschehen. Der Verfassunggeber habe die Frage der Verwirkung von Grundrechten ausschließlich in Art. 18 GG geregelt. Es erscheine höchst zweifelhaft, ob ein Grundrecht verwirkt werden könne, das wie Art. 38 GG nicht im Katalog des Art. 18 GG aufgeführt sei.
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4. Entgegen dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG würden Bevölkerungsgruppen aus politischen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen. Zwar gehe der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil davon aus, allein das Eintreten für die kommunistische Lehre und für kommunistische Forderungen sei nicht strafbar. Er bestrafe im Endergebnis aber doch wegen der Äußerung einer bestimmten Meinung, da es ausreiche, daß der Täter eine Werbung für die KPD billigend in Kauf nehme.
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Die Strafurteile verstießen auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil ihm allein wegen der Äußerung seiner politischen Anschauungen Nachteile entstünden. Da er lediglich aus diesem Grund anders als seine Mitbürger behandelt werde, sei auch Art. 33 Abs.1 GG verletzt.
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5. Er sei auch deswegen bestraft worden, weil er sich zur kommunistischen Weltanschauung bekannt und sich als Kommunist bezeichnet habe. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 4 GG, der gewährleiste, sich auch zu einer kommunistischen Weltanschauung zu bekennen und sie zu verbreiten. Hilfsweise rügt er einen Verstoß gegen Art. 2 GG. Der Staat, der die freie Meinungsäußerung verbiete, mißachte die Würde und Freiheit des Menschen selbst.
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6. Die strengen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die inhaltliche Bestimmtheit eines Strafgesetzes seien bei der Auslegung der §§ 42, 47 BVerfGG durch den Bundesgerichtshof nicht mehr erfüllt. Jeder müsse danach damit rechnen, seine Kritik an den bestehenden politischen Verhältnissen werde als Verstoß gegen das KPD-Verbot ausgelegt.
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Es stelle auch eine durch Art. 103 Abs. 2 GG verbotene Analogie zu seinen Ungunsten dar, wenn das bloße Unterstützen der verbotenen Partei als Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG angesehen wird. Erst § 90a StGB in der Fassung des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) habe in Abs. 2 das "Unterstützen" ausdrücklich unter Strafe gestellt.
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III. |
Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Bedenken gegen die angefochtenen Entscheidungen geäußert.
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Sinn des Parteiverbots sei, eine für verfassungswidrig erklärte Partei als Träger der politischen Willensbildung aus dem politischen Leben auszuschalten. Strafvorschriften seien hierfür ein legitimes und notwendiges Mittel. Soweit in §§ 42, 47 BVerfGG vorsätzliche Zuwiderhandlungen unter Strafe gestellt worden seien, habe es sich um eine Blankettnorm gehandelt, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe ausgefüllt werden müssen. Der mit einem Parteiverbot verfolgte verfassungsrechtliche Zweck sei, zu verhindern, daß die verfassungsfeindlichen Ziele der Partei unter Umgehung des Auflösungsverbots in anderer Form organisiert weiterverfolgt werden. Schutzobjekte seien die freiheitliche demokratische Grundordnung und der Bestand der Bundesrepublik. Als Ungehorsams- und Organisationsdelikt sei der Anwendungsbereich der Strafvorschrift durch den Bezug auf die verfassungsgerichtliche Verbotsentscheidung und deren spezifischen Zweck begrenzt. Damit sei die Strafbestimmung auch hinreichend bestimmt. Es handele sich nicht um einen bloßen Agitationstatbestand; zur Strafbarkeit genüge es nicht, daß die von einem Täter vertretenen politischen Ziele oder Meinungen mit denen der verbotenen KPD übereinstimmten.
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Im Vordergrund der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Strafbarkeit einer Wahlkandidatur eines Kommunisten stehe das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung, aus dem sich ein grundsätzliches Recht der freien politischen Betätigung ableite. Grundsätzlich stünden in der Ebene der Verfassung das Parteiverbot und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gleichwertig nebeneinander (BVerfGE 5, 85 [137]). Das Parteiverbot ziele primär auf die Ausschaltung politischer Parteien aus dem politischen Willensbildungsprozeß. Die Verwirkung von Grundrechten für die Anhänger der Partei sei damit nicht verbunden. Sie könne nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 18 GG in gesonderten Verfahren ausgesprochen werden. Einschränkungen der politischen Meinungsfreiheit des Einzelnen seien mit einem Parteiverbot nur insoweit wesensnotwendig verbunden, als sie sich aus der Durchsetzung des Parteiverbots unumgänglich ergäben. Nur die organisierte politische Willensbildung in einer verfassungsfeindlichen Organisation solle verhindert werden.
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Auch Art. 5 Abs. 2 GG lasse insoweit weitergehende Einschränkungen der politischen Meinungsfreiheit nicht zu, da eine Einschränkung nur zum Schutz eines Gemeinschaftswertes zulässig sei, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang habe. Unter Strafe gestellt werden könne daher lediglich eine Handlungsweise, die sich als effektive Förderung der Organisation oder Reorganisation einer verbotenen Partei darstelle, zumindest vorsätzlich auf eine solche effektive Förderung abziele. Die ideologische Förderung sei völlig von der Strafbarkeit auszunehmen. Ein organisationsfördernder Effekt setze bei einem Außenstehenden eine eindeutige propagandamäßige Identifizierung mit den Zielen der verbotenen Partei und eine besondere propagandamäßige Betätigung unmittelbar für die verbotene Partei voraus.
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Strafbar könne die Kandidatur eines Außenstehenden nur dann sein, wenn sie sich eindeutig als eine die Organisation der verbotenen Partei fördernde, zumindest vorsätzlich bezweckte Unterstützung darstelle. Die Unterstützung könne auch in einer besonderen propagandamäßigen Betätigung unmittelbar für die verbotene Partei liegen. Die Beteiligung an der Wahl stelle für sich allein noch keine Unterstützung dar. Eine strafbare Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers könne allenfalls in der Art und Weise liegen, in der der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit hervorgetreten sei. Seine Kritik an der politischen Entwicklung in der Bundesrepublik möge als Förderung kommunistischen Gedankenguts angesehen werden; es werde jedoch weder zu einem Zusammenschluß in einer verbotenen Ersatzorganisation aufgefordert noch zu erkennen gegeben, ein solcher Zusammenschluß sei notwendig, um der Kritik Nachdruck zu verleihen. Es sei daher nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer lediglich für seine Person als Bundestagskandidat werben wollte. Dabei sei er nach Art. 5 GG nicht gehindert gewesen, seine mit den kommunistischen Auffassungen übereinstimmende persönliche Kritik an den politischen Verhältnissen zum Ausdruck zu bringen.
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B. - I. |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGE 21, 139 [143]) ist durch das Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968) vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 773) nicht entfallen. Zwar wird dem Beschwerdeführer nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes Straffreiheit für die nach §§ 42, 47 BVerfGG verhängte, noch nicht vollstreckte Freiheitsstrafe gewährt mit der Folge des Straferlasses nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes. Der Beschwerdeführer erstrebt aber einen Freispruch. Die Bewilligung von Straffreiheit ist schon nach der Bewertung des Gesetzgebers dem Freispruch nicht gleichzustellen. Das folgt aus § 9 des Straffreiheitsgesetzes, der wie frühere Straffreiheitsgesetze dem Beschuldigten das Recht zubilligt, die Fortsetzung gerichtlich anhängiger Verfahren zu verlangen, wenn er seine Unschuld geltend macht.
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II. |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
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1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 42, 47 BVerfGG, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegen, bestehen keine Bedenken. § 42 BVerfGG, der nach § 47 BVerfGG auf das Parteiverbotsverfahren anwendbar war, lautete:
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Inzwischen sind die §§ 42, 47 BVerfGG durch andere ähnliche Rechtsvorschriften ersetzt worden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1969 - 1 BvR 176/66 - S. 2).
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a) Der Straftatbestand des § 42 BVerfGG bedarf zwar der Ausfüllung durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Parteiverbotsverfahren, weil diese Vorschrift darauf verzichtet, selbständig durch Schaffung eines mit eigenem Sinngehalt ausgestatteten Tatbestandes den Bereich der Strafbarkeit zu bestimmen.
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§ 46 Abs. 3 BVerfGG legt den Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fest. Er lautet:
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(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.
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Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift, die sich damit auch gegen die Strafnorm richten würden, bestehen nicht. Der Übertragung der Zuständigkeit für den Auflösungsausspruch auf das Bundesverfassungsgericht stehen das Prinzip des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung nicht entgegen (BVerfGE 5, 85 [391 f.; 134 ff.; 142 f.]).
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b) Der strafrechtlichen Sicherung der durch ein Parteiverbotsurteil ermöglichten Beschränkungen steht der vom Rechtsstaatsgedanken des Art. 20 GG umfaßte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls nicht entgegen. Eine wirksame Durchsetzung eines Parteiverbots verlangt, auch Mittel des Strafrechts einzusetzen. Ferner entspricht die in §§ 42, 47 BVerfGG vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis der verfassungsmäßigen Ordnung. Sie kann angesichts der großen Bedeutung, die der Ausschaltung verfassungswidriger Parteien für die Bewahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zukommt, nicht als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 1, 332 [348]; 6, 389 [439]).
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c) Die §§ 42, 47 BVerfGG entsprachen den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die inhaltliche Bestimmtheit von Strafvorschriften. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit ergeben sich mittelbar aus einem Gesetz (vgl. BVerfGE 14, 245 [252]), denn der Umfang des den Straftatbestand ausfüllenden Ausspruches des Bundesverfassungsgerichts ist in § 46 Abs. 3 BVerfGG genau vorgezeichnet. Da, wie noch dargelegt werden wird, die §§ 42, 47 BVerfGG entsprechend dem Schutzzweck des Parteiverbots nur organisationsbezogene Handlungen unter Strafe stellen und der Täter deshalb die Grenzen der Strafbarkeit seines Verhaltens voraussehen kann, entfallen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken, die §§ 42, 47 BVerfGG ermöglichten eine Verurteilung, die auf einem nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden politischen Werturteil beruhe, weil das Verhalten des Täters die verbotene Partei auf ideologischer Ebene fördere.
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2. Inhalt und Tragweite der §§ 42, 47 BVerfGG sind von Art. 21 Abs. 2 GG und § 46 Abs. 3 BVerfGG zu bestimmen, weil sie deren Durchsetzung dienen. Da die Strafvorschrift die Meinungsfreiheit des Einzelnen berührt, kann es nicht völlig dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Grenzen des strafbaren Bereichs festzulegen. Vielmehr muß das Strafgesetz als allgemeines, das Grundrecht beschränkende Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG seinerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so ausgelegt werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Äußerung von Meinungen namentlich im öffentlichen Leben führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]).
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Bei der danach erforderlichen Güterabwägung zwischen den Interessen an der öffentlichen Meinungsbildung und den durch die §§ 42, 47 BVerfGG geschützten Belangen ist kennzeichnend, daß sich nicht einander ausschließende Rechtsgüter gegenüberstehen. Die Strafvorschrift schützt nicht in erster Linie den Bestand der Bundesrepublik nach außen, sondern vor allem die freiheitliche demokratische Grundordnung. Für sie ist aber die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. Wenn gerade dieses Grundrecht zurückstehen soll, dann muß dies durch besondere Notwendigkeiten dieser Ordnung gerechtfertigt sein.
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a) Durch Art. 21 Abs. 2 GG soll Gefahren begegnet werden, die von der Existenz einer von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit ausgehen. Die Verbotsmöglichkeit ist damit auf die Partei als organisierte Gruppe bezogen, die bestimmte staatsgefährdende Meinungen vertritt.
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Auch die den Inhalt eines Verbotsurteils näher regelnde Vorschrift des § 46 Abs. 3 BVerfGG zeigt, daß die freiheitliche demokratische Grundordnung gerade vor den von der Organisation ausgehenden spezifischen Gefahren geschützt werden soll. Das gilt nicht nur für das Auflösungsgebot und das Verbot von Ersatzorganisationen. Die fakultativ vorgesehene Vermögenseinziehung dient dem gleichen Zweck. Es soll einmal verhindert werden, daß der Zusammenhalt der Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung von den Organen der aufgelösten Partei aufrechterhalten wird (BVerfGE 5, 85 [392 f.]). Zugleich sollen der verfassungsfeindlichen Organisation damit die sachlichen Mittel für eine weitere verbandsförmige Tätigkeit entzogen werden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die Ausrichtung des Parteiverbots auf den organisatorischen Zusammenhalt betont. Verboten wird durch einen Auflösungsausspruch "die einer politischen Partei eigentümliche politische Betätigung eines kommunistischen Organisationsapparates" (BVerfGE 6, 300 [306]). In der Entscheidung vom 3. Februar 1959 (BVerfGE 9, 162 [165]) wird den Vorschriften, die wie die §§ 80, 81 StGB (Hochverrat) den Schutz von Verfassungseinrichtungen gegen Angriffe Einzelner bewirken, Art. 21 Abs. 2 GG als Norm gegenübergestellt, "die die Parteiorganisation als solche betrifft; sie soll Gefahren, die der in Abs. 1 dieser Vorschrift garantierten Freiheit der politischen Willensbildung von einer verfassungswidrigen Partei drohen können, rechtzeitig abwehren".
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Der Schutzzweck des Parteiverbots läßt allerdings nicht nur Maßnahmen gegen diejenigen zu, die sich als Mitglied in der verbotenen Partei oder einer Ersatzorganisation betätigen. Auch außerhalb einer solchen Vereinigung Stehende können dazu beitragen, die verfassungsfeindlichen Ziele in organisierter Form weiterzuverfolgen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die Meinungsfreiheit des Außenstehenden läßt sich jedoch noch nicht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. August 1956 über das Verhältnis von Art. 21 Abs. 2 GG zu Art. 5 GG entnehmen (BVerfGE 5, 85 [134 ff.]). Dort wird nicht die Auswirkung des Parteiverbots auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in dessen vollem Umfang untersucht, sondern lediglich für den begrenzten Bereich der freien Bildung politischer Parteien und der Betätigung im Rahmen der Partei. Auch unter Berücksichtigung des fundamentalen Charakters des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bestehen jedoch keine Bedenken, dem Schutz des Staates durch ein Parteiverbot gegenüber organisationsbezogenen Handlungen des Außenstehenden den Vorzug zu geben. Der Einzelne wird nämlich nicht betroffen, soweit er selbst bestimmte politische Ziele anstrebt und vertritt. Es wird ihm nur verwehrt, dies durch Förderung einer verfassungsfeindlichen Organisation und der ihr eigenen Wirkungsmöglichkeiten zu tun. Sein Handeln wird gefährlich durch die von der Organisation ausgehende Wirkung. Gestattet das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 2 GG schon die Beschränkung der politischen Tätigkeit im Rahmen der Partei, so ist nichts gegen eine Beschränkung der Betätigung einzuwenden, die durch den Bezug auf diese Organisation gleichartige Wirkungen erreichen soll. Die Abwehr richtet sich nicht gegen die Handlung des Einzelnen als solche, sondern gegen die mit ihr verbundene Stärkung der Organisation.
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b) Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Außenstehende gleiche Ansichten wie die verbotene Partei vertritt. Zwar wird in der Regel die Wirkungsmöglichkeit der Organisation verstärkt werden, wenn von ihr typisch verfolgte Ziele auch von anderer Seite propagiert werden. Wenn jemand an andere mit diesen Ansichten in Schriften und Reden herantritt, kann die Haltung der Angesprochenen in einer Richtung beeinflußt werden, die es der verbotenen Organisation erleichtert, selbst Einfluß zu nehmen. Das Parteiverbot soll jedoch nur den Gefahren vorbeugen, die von der Verfolgung der Ideen in organisierter Form ausgehen. Wollte man die fast nie ganz auszuschließende Rückwirkung auf die verbotene Organisation zum Anlaß nehmen, solche Meinungsäußerungen schlechthin zu verbieten, dann würde damit in die Meinungsfreiheit des Einzelnen in einer nicht zumutbaren und auch nicht durch den Zweck des Parteiverbots gerechtfertigten Weise eingegriffen. Eine solche dem Gesamtverständnis des Grundgesetzes entsprechende restriktive Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG widerspricht nicht dem Grundzug der Verfassung als "streitbare Demokratie". Sind nämlich derartige Äußerungen eines Einzelnen wegen ihres Inhalts nicht mehr zu dulden, so ist der notwendige Schutz durch spezielle Strafvorschriften, schließlich durch den Verwirkungstatbestand des Art. 18 GG gegeben.
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Ist nach den vorstehenden Darlegungen die Äußerung bestimmter politischer Ideen verfassungsrechtlich zulässig, so kann es nicht darauf ankommen, welcher Willensrichtung die Äußerungen entspringen, d.h. ob der Außenstehende damit die verbotene Organisation fördern wollte oder nicht. Das Parteiverbot soll nur objektive Gefahren abwehren.
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c) Die Äußerung gleicher Meinungen, wie sie von der für verfassungswidrig erklärten Partei vertreten wurden, ist dann als objektive Gefahr in diesem Sinne zu werten, wenn zusätzlich äußere, sich nicht nur aus der Willensrichtung des Äußernden ergebende Umstände hinzutreten, die der Äußerung einen unmittelbaren Förderungseffekt verleihen. Ergibt sich aus diesen Umständen für einen objektiven Betrachter der Eindruck, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst, dann kann sich der Außenstehende wegen der damit verbundenen Wirkung für die Organisation nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Das Zurücktreten des Art. 5 Abs. 1 GG ist hier gerechtfertigt, weil dem Einzelnen nicht die Äußerung eines bestimmten Gedankeninhalts verboten wird.
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Äußere Umstände, die den erforderlichen Bezug auf die verbotene Organisation schaffen, können etwa gegeben sein, wenn sich der Äußernde in Aufmachung und Stil seiner Ausführungen oder der Art der Agitation der verbotenen Partei anpaßt (vgl. BVerfGE 5, 85 [380]). Für die Öffentlichkeit kann sich in diesem Fall aus dem Zusammenwirken von an sich noch nicht zu beanstandender Inhaltsgleichheit und äußerer Form des Vorbringens der Eindruck ergeben, es werde für die verbotene Organisation Propaganda gemacht, es äußere sich nicht ein Einzelner, sondern ein organisierter Anhänger der verbotenen Organisation.
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Gleiches gilt, wenn der Äußernde seine eigene persönliche Verbindung zu der Organisation mit ins Spiel bringt. War er früher für die Partei in exponierter Stellung tätig, dann darf er das sich daraus ergebende Gewicht nicht zur Stärkung seiner nunmehrigen individuellen Äußerungen verwenden. Damit wird nicht verlangt, ein früheres Mitglied einer verbotenen Partei müsse sich bei Fortsetzung individueller politischer Tätigkeit nach dem Parteiverbot in jedem Fall von der verbotenen Partei distanzieren. Gibt der Einzelne seine Äußerung jedoch kurz nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Partei ab, darf er nicht außer acht lassen, daß von der Öffentlichkeit seine jetzige mit der früheren organisierten Tätigkeit in Zusammenhang gebracht wird. Er muß es dann unterlassen, diese Wirkung noch zu verstärken, indem er seine frühere Tätigkeit für die Partei hervorhebt; unter Umständen muß er von der verbotenen Partei abrücken.
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3. Soweit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Außenstehenden zuläßt, bestehen aus Art. 18 GG keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Strafgerichte für die Entscheidung über die Beschränkung. Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird in Art. 21 Abs. 2 GG nicht vor Gefahren individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit, sondern vor der Gefährdung durch eine verfassungsfeindliche Partei geschützt; Maßnahmen gegen den Einzelnen sind daher nur wegen der organisationsfördernden Wirkung seiner Äußerungen zulässig. Der Schutz der Verfassung in diesem Bereich wird durch den auch eine strafgerichtliche Sicherung umfassenden Art. 21 Abs. 2 GG und nicht durch Art. 18 GG verwirklicht.
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Mögen gegen den Einzelnen bei seiner Beteiligung am organisierten Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zugleich auch Maßnahmen nach Art. 18 GG getroffen werden können (vgl. BVerfGE 2, 1 [74 f.]), so stehen bei der Durchsetzung eines Parteiverbots die durch Art. 21 Abs. 2 GG zugelassenen Mittel des Straf- und Verwaltungsrechts auf jeden Fall zur Verfügung. Wer sich als Mitglied an der verbotenen Organisation beteiligt, kann sich nicht deshalb auf Art. 18 GG berufen, weil die Beteiligung auf einem individuellen Willensentschluß beruht. Ebensowenig kann derjenige den Schutz des allein das Individualverhalten betreffenden Art. 18 GG in Anspruch nehmen, der sich nicht in die Organisation eingliedert, ihre Wirkung aber durch seine individuelle Tätigkeit verstärkt. Dadurch tritt auch kein dem Sinn des Art. 18 GG widersprechender Leerlauf dieser Vorschrift ein. Sie war von vornherein auf die Bekämpfung individuellen Verhaltens abgestellt. Zwar wird dadurch viel seltener eine Gefahr geschaffen werden als durch verbandsmäßiges Handeln. Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen auch der Einzelne kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine aus Gründen der Selbsterhaltung der Verfassung zu bekämpfende Gefahr schafft.
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4. Bei der Gesamtwürdigung der angefochtenen Urteile gemäß der beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 85 [92 f.]) geben zwar einzelne Ausführungen zu Bedenken Anlaß. Jedoch kann nicht festgestellt werden, daß die Strafurteile die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf die §§ 42, 47 BVerfGG außer acht gelassen haben.
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Die angegriffenen Strafurteile nehmen wiederholt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1963 (BGHSt 18, 296 ff.) Bezug. Der Kernsatz dieses Urteils, strafbar sei jeder, der "auf irgendeine Weise" die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen Partei fördere (BGH a.a.O., S. 298), ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - wie oben dargetan - in dieser Allgemeinheit nicht haltbar, weil damit auch eine nicht organisationsbezogene Förderung erfaßt werden könnte. Doch die angefochtenen Entscheidungen beruhen nicht auf der Anwendung dieses weiten Begriffs. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Erfüllung des Tatbestandes in der Verwendung von Schlagworten und Parolen gesehen wurde, die im Bewußtsein der Bevölkerung gerade als Thesen der verbotenen KPD bekannt waren und sich in der Art der Agitation mit dem Stil der verbotenen Partei deckten. Dies hat der Beschwerdeführer nicht angegriffen. Die Urteile stützen sich damit auf das Hinzutreten weiterer Umstände, die der Äußerung des Einzelnen die erforderliche Wirkung auf den Organisationsbereich geben. Ebenso ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, er habe sich nicht von der KPD distanziert. Zwar geht es zu weit, wenn die Gerichte eine allgemein bestehende Pflicht zur Distanzierung von den Zielen der verbotenen Partei annehmen, auch von solchen, die tagespolitischer Art und nicht verfassungswidrig sind. Das würde die Tragweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung verkennen. Verlangt werden kann nur das Abrücken von der Organisation selbst und das auch nur unter besonderen Umständen. Diese lassen sich hier mit ausreichender Sicherheit aus den Urteilen entnehmen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Beschwerdeführer noch bis 1960 dem saarländischen Landtag angehört hat, in den er 1955 als Vertreter der KP-Saar gewählt worden war. Die Bundestagskandidatur 1961 stand somit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der vorherigen Zugehörigkeit zum Landtag, und zwar als Vertreter einer verbotenen Partei. In der Bevölkerung wurde der Beschwerdeführer aus diesem Grunde mehr als Repräsentant der Partei, nicht aber als unabhängiger Bewerber angesehen. Er hat dieser Vorstellung nicht entgegengewirkt und gab damit seinen Äußerungen bei der Bundestagskandidatur unmittelbar organisationsfördernden Charakter.
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Teilweise lassen die Urteile den Eindruck entstehen, als ob die Strafgerichte es unter Verkennung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genügen lassen würden, wenn der Außenstehende mit seinen Äußerungen subjektiv die verbotene Partei fördern wollte. So geht der Bundesgerichtshof zu Beginn seiner rechtlichen Ausführungen zwar verfassungsrechtlich unbedenklich davon aus, das Eintreten für die kommunistische Lehre und für kommunistische Forderungen sei noch nicht mit Strafe bedroht. Dafür genüge auch nicht, daß das vom Täter Gesagte, insbesondere die von ihm vertretenen Ziele mit dem übereinstimmten, was KPD oder SED zum gleichen Zeitpunkt propagierten. Dann fährt das Urteil jedoch fort, entscheidend für die Verurteilung sei, daß der Beschwerdeführer für die KPD habe werben und sie unterstützen wollen. Die Gesamtwürdigung der Urteilsgründe ergibt aber, daß die Strafbarkeit auch mit den oben hervorgehobenen besonderen Umständen begründet worden ist. Die zu beanstandenden Ausführungen haben auch keine entscheidende Rolle bei der Feststellung der subjektiven Tatseite gespielt. Zwar würde ein allgemeiner Förderungswille nicht genügen. Die Gerichte haben aber auch den subjektiven Tatbestand hinsichtlich aller organisationsbezogenen Umstände festgestellt.
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5. Verstöße gegen die weiterhin als verletzt gerügten Grundrechte liegen nicht vor.
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a) Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da es sich um Eingriffe der öffentlichen Gewalt in einen Lebensbereich handelt, der durch die besondere Grundrechtsbestimmung des Art. 5 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 11, 234 [238]). Die Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil sehen die Strafgerichte allein in Akten der Meinungsäußerung des Beschwerdeführers.
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b) Die Strafurteile schaffen keinen weiteren durch Art. 38 Abs. 2 GG nicht vorgesehenen Grund für die Ausschließung vom passiven Wahlrecht. Der Ausschluß des Beschwerdeführers von der Bundestagswahl 1961 beruht auf der Zurückweisung seines Wahlvorschlags durch die Wahlprüfungsorgane, die die noch nicht ergangenen Strafurteile nicht berücksichtigen konnten. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch nicht gegen die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren. Die Strafurteile selbst schließen den Beschwerdeführer in der Zukunft nicht vom passiven Wahlrecht aus, so daß auch die Berufung auf Art. 18 GG fehlgeht. Er konnte den Urteilen lediglich entnehmen, daß er in Zukunft bei gleichartiger Propaganda - sei es im Rahmen einer Wahlbewerbung, sei es im sonstigen politischen Geschehen - Strafe zu befürchten habe. Eine Verletzung des auch für das passive Wahlrecht geltenden Grundsatzes der freien Wahl liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer sind nicht durch eine Anordnung der öffentlichen Gewalt Nachteile angedroht worden, um die Art seiner Propaganda zu beeinflussen; er ist vielmehr auf Grund einer allgemein geltenden Vorschrift bestraft worden.
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c) Art. 3 Abs. 1 GG und die ihn konkretisierenden Art. 3, Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 GG sind nicht verletzt. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen der Äußerung seiner politischen Anschauungen verurteilt. Ihm wurde ein Verstoß gegen das KPD-Verbotsurteil zur Last gelegt, was eine verschiedene Behandlung gegenüber anderen politisch Tätigen rechtfertigt.
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d) Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer seine Ansichten nicht als wissenschaftliche Theorie zur Diskussion stellte. Grund der Verurteilung war vielmehr seine aktive politische Betätigung, mag diese auch von der Theorie des Marxismus-Leninismus bestimmt gewesen sein (vgl. BVerfGE 5, 85 [145 f.]).
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Aus gleichen Erwägungen geht die Behauptung des Beschwerdeführers fehl, es werde ihm entgegen Art. 4 GG unmöglich gemacht, sich zu seiner kommunistischen Weltanschauung zu bekennen und sie zu verbreiten. Der Beschwerdeführer hat nicht für eine Weltanschauung geworben, sondern konkrete tagespolitische Ziele verfolgt, mag er diese auch auf Grund seiner Weltanschauung für richtig gehalten haben.
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e) Die Strafgerichte haben auch nicht entgegen Art. 103 Abs. 2 GG eine Strafvorschrift analog angewandt. Die Verwendung des Begriffes des "sonst Unterstützens" aus § 129 a Abs. 1 StGB diente zur Konkretisierung der Tatbestandshandlung in §§ 42, 47 BVerfGG und nicht der Ausfüllung einer Gesetzeslücke. Darüber hinaus bezeichnete das "sonst Unterstützen" auch in § 129 a Abs. 1 StGB einen Organisationstatbestand. Wenn das Tatbestandsmerkmal in der ihm eigenen Bedeutung auch bei §§ 42, 47 BVerfGG angewandt wird, so sind die Grenzen dieses Tatbestandes nicht überschritten worden.
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