BVerfGE 50, 234 - Gerichtspresse
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 6. Februar 1979
-- 2 BvR 154/78 --


BVerfGE 50, 234 (234):

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Dr. St..., 2. des Herrn St..., 3. des Herrn R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sigurd Asper, Brüsseler Straße 86, Köln 1 - gegen den Ausschluß des Reporters der von den Beschwerdeführern herausgegebenen Zeitung von der Berichterstattung durch das Amtsgericht Köln am 19. Januar 1978 in dem Verfahren 222a Cs 1423/77 und am 23. Februar 1878 in dem Verfahren 22a Cs 1500/77.
Entscheidungsformel:
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 19. Januar 1978 - 222a Cs 1423/77 - und vom 23. Februar 1878 - 22a Cs 1500/77 -, durch welche der Reporter des "Kölner

BVerfGE 50, 234 (235):

Volksblattes" als Pressevertreter von der Teilnahme an der öffentlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist, verletzten die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A. -- I.
1. Die Beschwerdeführer sind als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verleger des monatlich erscheinenden "K. V.-Blattes". Das Blatt hatte sich in seiner Ausgabe Nr 11/1977 unter der Überschrift "Im Namen des Staatsanwalts. Ein Tag im Leben des Richters W." unter anderem abfällig über die Verhandlungsführung des Richters am Amtsgericht Köln Dr. W. geäußert.
2. In der öffentlichen Hauptverhandlung des Amtsgerichts Köln vom 19. Januar 1978 meldete sich ein Reporter des "K. V.-Blattes" als Pressevertreter. Richter am Amtsgericht Dr. W. befragte ihn nach dem Autor des genannten Artikels. Nachdem der Reporter die Beantwortung zunächst verweigert hatte, gab er an, er wisse nicht, wer den Artikel geschrieben habe, er selbst sei jedenfalls nicht der Verfasser. Daraufhin erließ das Gericht folgenden Beschluß:
    Herr J. H. ... , der sich für das K. V.-Blatt als Pressevertreter meldet, wird als solcher nicht zugelassen, da das K. V.-Blatt ohne Angabe des Verfassers in ihrer Ausgabe Nr 11 aus 1977 im wesentlichen nur Diffamierungen gegenüber dem amtierenden Richter und der Protokollführerin gebracht hat und sogar eine Straftat im Amt vorgeworfen hat.
    Eine solche Praxis entspricht nicht dem Recht der Pressefreiheit, die objektiv und sachgemäß ihrer Aufgabe entsprechend zu berichten hat, anstatt die natürlichsten Grundrechte auch des Richters und auch einer Protokollführerin in grober Weise zu verletzen. Bei dem obengenannten Artikel handelt es sich um den mit der Überschrift "im Namen des Staatsanwalts".


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    Der Artikel wird in dieser Sitzung nicht verlesen, um die unverschämten Beleidigungen in der Öffentlichkeit nicht weiter zu verbreiten. Die zuständige Pressestelle des Amtsgerichts ist informiert.
Anschließend forderte das Gericht den Reporter auf, den Sitzungssaal zu verlassen; er folgte der Aufforderung.
3. Wegen dieses Vorgehens erhoben die Beschwerdeführer gegen den amtierenden Richter Dienstaufsichtsbeschwerde, die vom Präsidenten des Amtsgerichts unter Hinweis auf das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit zurückgewiesen wurde.
4. In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Köln am 23. Februar 1978 meldete sich derselbe Reporter neuerlich als Pressevertreter des "K. V.-Blattes" unter Vorlage einer Vollmacht. Richter am Amtsgericht Dr. W. eröffnete ihm, er solle aus denselben Gründen wie am 19. Januar 1978 aus dem Saal gewiesen werden, und fragte ihn, ob sich seither in der Sache etwas geändert habe. Nachdem der Reporter die Frage verneint hatte, verkündete das Gericht folgenden Beschluß:
    Herr J. H. ... , der sich für das K. V.-Blatt als Pressevertreter meldet, wird als solcher nicht zugelassen.
    Gründe:
    Das K. V.-Blatt brachte in seiner Ausgabe Nr 11/77 unter der Überschrift "Im Namen des Staatsanwalts" einen Bericht ohne Verfasserangabe über eine Gerichtsverhandlung des amtierenden Richters. Der Bericht gibt nicht den Verlauf der Verhandlung wieder sondern enthält im wesentlichen nur Beleidigungen, Verleumdungen und Diffamierungen gegen den Richter und gegen die Protokollführerin.
    Es muß befürchtet werden, daß das V.-Blatt diese Straftaten und Diffamierungen anhand der heutigen Verhandlung fortsetzen will. Dem Gericht ist bis jetzt nicht bekannt geworden, daß das V.-Blatt die unwahre und verleumderische Berichterstattung abstellen wird. Es hat im Gegenteil Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen denselben Sachverhalt betreffenden Beschluß vom 19. 1. 1978 im Verfahren 222a Cs 1423/77 AG Köln eingereicht, woraus erhellt, daß es die Art seiner Berichterstattung fortsetzen will.
    Diese Maßnahme ergeht im Rahmen der sitzungspolizeilichen Vorschriften.


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    Das K. V.-Blatt kann sich demgegenüber nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit oder das Recht der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Das kann die Presse nur dann tun, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht nach § 6 LPG gewissenhaft erfüllt, vgl. Löffler, Presserecht, 2. Aufl, Bd 2, Rdn 17 zu § 6 LPG. Im vorliegenden Falle handelt es sich dagegen um vorsätzlich falsche und ehrenrührige Berichterstattung und somit um keinerlei Erfüllung vielmehr absichtliche Ignorierung der genannten Sorgfaltspflicht.
    Herr H. ... wurde auch am 19. 1. 78 als Vertreter des V.-Blattes nicht zugelassen. Vor Erlaß dieses Beschlusses wurde er unter Hinweis auf jene Nichtzulassung befragt, ob sich am Sachstand etwas verändert habe. Er verneinte das.
Der Beschluß wurde ausgeführt; der Reporter verließ den Sitzungssaal.
5. Die Strafverfahren, in denen das Amtsgericht Köln diese Maßnahmen getroffen hat, sind inzwischen in erster Instanz abgeschlossen.
II.
Mit ihren gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 19. Januar und 23. Februar 1978 erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 5 Abs 1 Satz 2, 12 Abs 1 und 17 GG. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Die angegriffenen Entscheidungen verwehrten dem K. V.-Blatt die Berichterstattung über bestimmte Gerichtsverfahren und beschränkten sie deshalb in unzulässiger Weise in dem ihnen als Verlegern zustehenden Grundrecht der Pressefreiheit. Der Ausschluß eines Pressevertreters von einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sei nur unter Voraussetzungen zulässig, die auch für alle anderen Staatsbürger Geltung hätten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt gewesen. Das gelte auch dann, wenn man davon ausgehe, daß der vom Gericht beanstandete Artikel Beleidigungen und Verleumdungen enthalte; solchen Angriffen könne nur durch eine Strafverfolgung, nicht aber durch den Ausschluß des betreffenden Presse

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organs von jeglicher Berichterstattung begegnet werden. Auch sei es den Gerichten in diesem Zusammenhang untersagt, Prognosen über die künftige Berichterstattung von Presseorganen zu stellen und daran für diese nachteilige Konsequenzen zu knüpfen.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzten sie zugleich in ihrem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG. Das Amtsgericht habe durch die getroffenen Maßnahmen einen Teil des öffentlichen Lebens der Berichterstattung entzogen und sie dadurch gehindert, ihren Beruf als Verleger in dem gewünschten Umfang auszuüben.
Schließlich beeinträchtige sie der amtsgerichtliche Beschluß vom 23. Februar 1978 in ihrem durch Art 17 GG gewährleisteten Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Von diesem Recht hätten sie durch Erhebung ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht hätte dies nicht zum Anlaß nehmen dürfen, ihren Vertreter weiterhin von der Hauptverhandlung auszuschließen.
III.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit gegeben, zu den Verfassungsbeschwerden Stellung zu nehmen. Er hat sich nicht geäußert.
 
B. -- I.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Entscheidungen unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262 f.]); denn der Ausschluß ihres Pressevertreters betraf diesen in seiner Eigenschaft als Reporter des von den Beschwerdeführern verlegten "Kölner Volksblattes".


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2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht die Tatsache nicht entgegen, daß die angegriffenen Beschlüsse bereits vollzogen und die Strafverfahren, in denen sie ergangen sind, inzwischen in erster Instanz abgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 20, 162 [173]; 42, 212 [218]).
3. Auch unter anderen Gesichtspunkten bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG.
1. a) Den Beschwerdeführern steht als Verlegern des "K. V.-Blattes" das Grundrecht der Pressefreiheit zu (BVerfGE 20, 162 [171]; 21, 271 [277 f.]; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 1978, S 42 Rdnr 8).
b) Art 5 Abs 1 Satz 2 GG gewährleistet den Beschwerdeführern das Recht, sich in ihrer Eigenschaft als Verleger des "K. V.-Blattes" persönlich oder durch einen Beauftragten über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren und hierüber in ihrer Zeitung zu berichten.
aa) Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates (BVerfGE 20, 162 [174]). Sie ist -- neben Hörfunk und Fernsehen -- ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt (BVerfGE 8, 104 [112]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97 f.]; 25, 256 [265]; 36, 193 [204]). Durch ihre Teilnahme an diesem Prozeß vermittelt die Presse dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteili

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gen und politische Entscheidungen zu treffen. Die Freiheit der Presse stellt damit im heutigen demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar (vgl. BVerfGE 20, 56 [98]; 44, 125 [139]).
Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre Rechtsstellung nach der Verfassung. Die in Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des Einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260]; 20, 162 [176]; 21, 271 [279]; 36, 193 [204]). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Schutz der Informationsquelle für das Pressewesen zukommt (BVerfGE 20, 162 [176, 187]; 36, 193 [204]). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Dabei wird der Schutz des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG allen Presseorganen grundsätzlich unabhängig von der Art und Weise ihrer Berichterstattung zuteil, wiewohl diese bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann (BVerfGE 34, 269 [283]).
bb) Die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit umschließt das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren und hierüber zu berichten.
2. a) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet -- ebenso wie die anderen Grundrechte aus Art 5 Abs 1 GG -- ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art 5 Abs 2 GG). Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die

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sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 21, 271 [280]; 26, 186 [205]; 28, 175 [185 f.]; 28, 282 [292]). Dies bedeutet nicht, daß das Grundrecht der Pressefreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 47, 130 [143]).
b) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 ff. GVG), die hier für den Ausschluß eines Pressevertreters von einer Gerichtsverhandlung oder seine Entfernung aus dem Sitzungssaal allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art 5 Abs 2 GG. Sie können -- soweit sie die genannten Maßnahmen ermöglichen -- jedermann betreffen, richten sich nicht gegen die Beschaffung publizistischer Informationen und deren Verwertung als solche und dienen, indem sie die Wahrung besonders schutzwürdiger Belange der Öffentlichkeit, Prozeßbeteiligter oder Dritter sowie die geordnete Durchführung einer Gerichtsverhandlung zum Ziel haben, dem Schutz vorrangiger Gemeinschaftsgüter, hinter die das publizistische Informationsinteresse und Verbreitungsinteresse insoweit zurücktreten muß.
3. Genießt danach die Presse, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger, so verstößt doch der Ausschluß eines Pressevertreters von der Verhandlung oder sei

BVerfGE 50, 234 (242):

ne Entfernung aus dem Sitzungssaal jedenfalls dann gegen Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, wenn die Maßnahme durch die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei offensichtlich nicht gedeckt ist oder wenn das Gericht den angewendeten Bestimmungen einen der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit widerstreitenden Sinn beigelegt hat. So liegen die Dinge hier.
a) Das Amtsgericht hat in seinem Beschluß vom 23. Februar 1978 die Entfernung des Pressevertreters des "K. V.-Blattes" aus dem Sitzungssaal ausdrücklich auf die "sitzungspolizeilichen Vorschriften" gestützt. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Beschluß vom 19. Januar 1978 auf derselben Rechtsgrundlage ergangen ist.
Nach § 177 Satz 1 GVG können unter anderem bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Die Entfernung ist -- als Maßnahme sitzungspolizeilicher Natur -- nur zur "Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung" (§ 176 GVG) zulässig. Die sogenannte Sitzungspolizei dient nach allgemeiner Auffassung -- letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung -- dem störungsfreien äußeren Verlauf der Sitzung (Kleinknecht, StPO, 33. Aufl, Rdnr 4 zu § 176 GVG; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl, Anm 1 zu § 176 GVG -- jeweils mit weiteren Nachweisen).
Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, welcher "Anordnung" im Sinn des § 177 GVG der Pressevertreter des "K. V.-Blattes" im vorliegenden Fall zuwidergehandelt haben soll, spricht nichts für die Annahme, seine Entfernung aus dem Sitzungssaal habe der "Ordnung in der Sitzung" gedient. Zwar mag der Amtsrichter über den beanstandeten Artikel des "K. V.-Blattes" verständlicherweise verärgert gewesen sein und weitere Veröffentlichungen ähnlicher Art befürchtet haben; der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlungen erschien hierdurch jedoch nicht gefährdet. Im übrigen beruht jene

BVerfGE 50, 234 (243):

Annahme ersichtlich auf einer Interpretation des Begriffs "Ordnung in der Sitzung", die -- auch wenn sie mit dem möglichen Wortsinn der §§ 176, 177 GVG noch im Einklang stünde -- der wertsetzenden Bedeutung der Pressefreiheit widerstreiten würde. Wäre es dem Richter gestattet, die Entfernung eines Pressevertreters aus dem Sitzungszimmer (§ 177 GVG) mit dem Hinweis auf die -- frühere oder künftige -- Berichterstattung des von ihm repräsentierten Presseorgans zu begründen, so könnte er mittels der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnisse Pressevertreter für die Art ihrer Berufsausübung nach Belieben "belohnen" und "bestrafen", künftiger Berichterstattung steuern und damit letztlich Einfluß auf Erscheinen und Inhalt von Presseveröffentlichungen gewinnen. Das wäre mit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG unvereinbar.
b) Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die das Amtsgericht die angegriffenen Entscheidungen hätte stützen können, sind nicht ersichtlich; die Beschlüsse waren insbesondere nicht durch § 172 Nr 1 GVG gedeckt. Durch die Anwesenheit des Reporters in den Hauptverhandlungen war eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht zu besorgen.
III.
Ob die angegriffenen Entscheidungen auch unter anderen Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, bedarf keiner Erörterung.
IV.
1. Da die angegriffenen Beschlüsse bereits vollzogen sind und keine den Beschwerdeführern nachteiligen Wirkungen mehr zeitigen können, bleibt für ihre Aufhebung kein Raum. Die Entscheidung beschränkt sich deshalb auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 42, 212 [222]; 44, 353 [383]).
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist das Land Nordrhein-Westfalen, dem die erfolgreich gerügten Grundrechtsverletzungen zuzurechnen sein.
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