BVerfGE 76, 256 - Beamtenversorgung


BVerfGE 76, 256 (256):

1. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann.
2. Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, daß er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse

BVerfGE 76, 256 (257):

verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.
3. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz um auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse.
4. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Jedoch ist verfassungsrechtlich zwingend gefordert, daß der Beamte innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert und die personale Bindung des Beamten zum Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung ungeschmälert bestehen bleibt.
5.a) Zwischen Abgeordneten und Beamten bestehen grundlegende statusrechtliche Unterschiede.
b) Soweit das Abgeordnetengesetz in § 29 Abs. 4 eine im Vergleich zu § 55 Beamtenversorgungsgesetz günstigere Anrechnungsregelung enthält und überdies eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Entschädigung und die Versorgungsansprüche der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht vorsieht, liegt darin angesichts der wesentlichen Verschiedenheiten der zu regelnden Sachverhalte keine, gemessen am Willkürverbot, nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung (Abweichung von BVerfGE 40, 296).
6. Die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. Haushaltsstrukturgesetz bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung verstößt nicht gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 30. September 1987
-- 2 BvR 933/82 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn A .. und 27 anderer Beschwerdeführer(innen) -- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dr. Detlef Merten, Freiherr-vom-Stein-Straße 2, Speyer -- gegen § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Art. 7 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998).


BVerfGE 76, 256 (258):

Entscheidungsformel:
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 16), 26) und 27) sind erledigt.
2. Die Verfassungsbeschwerden der weiteren Beschwerdeführer werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zur Zeit gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570). Danach wird ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis oder einem Soldatenverhältnis bei der früheren Wehrmacht angerechnet. Sie sehen darin eine Verletzung der Art. 14, 33 Abs. 5 und 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips.
I.
Der Gesetzgeber hat seit Anfang der dreißiger Jahre wiederholt Regelungen getroffen, die bei rentenbeziehenden Versorgungsempfängern zu einer Kürzung ihrer Altersversorgung führten. Die zunächst erlassenen Vorschriften enthielten nur Teilregelungen für bestimmte Personengruppen. Durch § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG a. F.) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) in der ab dem 1. September 1953 geltenden Fassung führte der Bundesgesetzgeber erstmals die Rentenanrechnung für alle Versorgungsempfänger des Bundes ein, bei denen der Versorgungsfall nach dem 31. August 1953 eintrat. Die Vorschrift sah in der durch § 139 Nr. 29 b des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG a. F. - geänderten Fassung vor, daß Rententeile insoweit auf das Ruhegehalt anzurechnen waren, als sie nicht auf

BVerfGE 76, 256 (259):

eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhten und auf bei der Rentenberechnung berücksichtigte Zeiten entfielen, die nach § 115 Abs. 1 BBG a. F. (als Angestellten- oder Arbeiterzeit im öffentlichen Dienst) zugleich als ruhegehaltfähig galten. Die Bundesländer suchten in der Folgezeit eine Kürzung der als überhöht angesehenen Gesamtversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger entweder durch Rentenanrechnungsvorschriften oder durch Regelungen zu erreichen, wonach die Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst nur zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurden, wenn die während dieser Zeit bestehende Rentenversicherung zu einem Rentenanspruch geführt hatte und eine Rente tatsächlich bezogen wurde.
Die Bundesregierung hielt es seit Beginn der sechziger Jahre für dringend geboten, die Altersversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger neu zu regeln, wie vor allem folgende Ausführungen in der Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BTDrucks. IV/2174, S. 17 f.) zeigen: Unter beamtenpolitischen Gesichtspunkten müsse für die im Beamtenrecht vorhandene Gesetzeslücke eine Regelung mit dem Ziel gefunden werden, die ungerechtfertigte Besserstellung des Gesamtversorgten gegenüber dem vergleichbaren, nicht rentenbeziehenden Versorgungsempfänger zu beseitigen. Aufgrund des sowohl im Beamtenrecht als auch im Rentenrecht verwirklichten Grundsatzes, daß die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Dienst- bzw. Arbeitseinkommen zurückbleiben müßten, erscheine es sozialpolitisch bedenklich, wenn durch eine überhöhte Gesamtversorgung die erwünschte gesunde Relation zwischen aktiven Bezügen und Versorgungseinkommen nicht mehr vorhanden sei. Personalwirtschaftlich ergebe sich das Erfordernis, die in dem späten Eintritt in das Beamtenverhältnis oder dem frühen Austritt aus dem Beamtenverhältnis liegende Begünstigung aufzuheben. Eine Neuregelung sei schließlich aus finanziellen Gründen geboten, da die öffentliche Hand sonst insgesamt erhöhte Versorgungslasten aus Steuermitteln zu tragen habe.
Nach dem genannten Entwurf (vgl. BTDrucks. IV/2174, S. 3 f., 8,

BVerfGE 76, 256 (260):

24, 28) sollte durch Art. I Nr. 22 in das Bundesbeamtengesetz ein § 160 a und durch Art. IX § 1 Nr. 5 in das Beamtenrechtsrahmengesetz ein § 85 a eingefügt werden, denen zufolge die beamtenrechtliche Versorgung beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Maße ruhte, wie dies heute nach § 55 BeamtVG der Fall ist; eine Rentenanrechnung war nicht nur für zukünftige, sondern auch für bestehende Beamtenverhältnisse vorgesehen. Der Innenausschuß des Deutschen Bundestages wollte die vorgeschlagene Ruhensregelung demgegenüber nur auf Beamte mit nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen angewendet wissen; für zuvor bereits vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger sollte es nach dem Willen des Ausschusses beim bisherigen Rechtszustand verbleiben, da er - obwohl seine Mehrheit die bestehende Doppelversorgung bei den vorhandenen Vorsorgungsempfängern beamten- und sozialpolitisch als unerwünscht ansehe - nicht in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach dem geltenden Recht entwickelt hätten, ändernd eingreifen wolle (vgl. BTDrucks. IV/3632, S. 1 ff.). Am 31. August 1965 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 1007) - 3. BBÄndG - einstimmig mit der Maßgabe, daß der § 160 a in das Bundesbeamtengesetz und der § 85 a in das Beamtenrechtsrahmengesetz, jeweils in der auf Veranlassung des Innenausschusses gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf geänderten Fassung, eingefügt wurden. § 160 a BBG a. F. trat nicht, wie ursprünglich nach Art. XV Abs. 1 3. BBÄndG vorgesehen, am 1. Januar 1966, sondern aufgrund des Art. 13 Nr. 1 e des Gesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz) vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) erst am 1. Januar 1967 in Kraft.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1977 wurde § 160 a BBG a. F. durch den weithin inhaltsgleichen § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG a. F. - ersetzt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 55 BeamtVG a. F. hatten sowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung ausge

BVerfGE 76, 256 (261):

führt, die Ruhensregelung in § 55 BeamtVG a. F. solle gemäß dessen Absatz 1 Satz 1 ebenfalls nur für nach dem 31. Dezember 1965 begründete Beamtenverhältnisse gelten, so daß den am 31. Dezember 1965 bereits vorhanden gewesenen Beamten ihr Besitzstand gewahrt bleibe und nicht in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen werde (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren vor allem BTDrucks. 7/2505, S. 1, 21 f., 53, 62 f., 67; BTDrucks. 7/5165, S. 10).
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 4. September 1981 sah vor, die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG a. F. auf rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen auszudehnen. Dies erscheine, wie es in der Begründung heißt, im Zuge der notwendigen Sparmaßnahmen sachgerecht, da beamtenrechtliche Versorgung und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vielen Fällen die beamtenrechtliche Höchstversorgung überstiegen; zur Vermeidung von Härten solle die Doppelversorgung bei den rentenbeziehenden Versorgungsempfängern, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden sei, stufenweise abgebaut werden (vgl. BTDrucks. 9/842, S. 52).
Das 2. Haushaltsstrukturgesetz ist gemäß seinem Art. 41 Abs. 1 am 1. Januar 1982 in Kraft getreten. Es bestimmt in dem hier u. a. streitbefangenen Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStrukG, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. enthaltenen Worte "aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2)", gestrichen werden. Die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, die seitdem also auch auf rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen anzuwenden ist, lautet, soweit hier von Interesse:
    § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
    (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt...


    BVerfGE 76, 256 (262):

    (2) Als Höchstgrenze gelten
    1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
    a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
    die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
    die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
    2. für Witwen
    der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
    für Waisen
    der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird,
    aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
    ...
    (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
    1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
    2. auf einer Höherversicherung beruht.
    Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Art. 2 § 2 2. HStruktG enthält für die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen folgende Übergangsregelungen:
    (1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5, 7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten

    BVerfGE 76, 256 (263):

    in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
    1982 elf Zwölftel,
    1983 zehn Zwölftel,
    1984 neun Zwölftel,
    1985 acht Zwölftel,
    1986 sieben Zwölftel,
    1987 sechs Zwölftel,
    1988 fünf Zwölftel,
    1989 vier Zwölftel,
    1990 drei Zwölftel,
    1991 zwei Zwölftel,
    1992 ein Zwölftel
    des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert.
    (2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Durch Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) wurde den Absätzen 1 und 2 des Art. 2 § 2 2. HStruktG - mit Wirkung zum 1. Januar 1984 (vgl. Art. 39 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984) - ein Absatz 3 angefügt, demzufolge § 55 BeamtVG bei den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen mit der Maßgabe Anwendung fand, daß

BVerfGE 76, 256 (264):

"einschließlich eines Ausgleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge neben den Renten zu belassen" war. Mit Wirkung zum 1. Januar 1986 hat Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG durch Art. 5 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) folgende Fassung erhalten:
    Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 20 vom Hundert gemindert,
    b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
    solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.
II.
Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruht bei den Beschwerdeführern auf unterschiedlichen Gründen: Die Beschwerdeführer zu 1), 12), 13), 15), 16) und 19) bis 21), die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), - G 131 - versorgt werden, und der während des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) waren zunächst Berufssoldaten bei der früheren Wehrmacht und haben danach eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im öffentlichen Dienst und/oder in der Privatwirtschaft ausgeübt. Die Beschwerdeführerin zu 2) wird ebenfalls nach dem G 131 versorgt; ihr während des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens verstorbener Ehemann ist zunächst renten

BVerfGE 76, 256 (265):

versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, dann Beamter geworden und später wieder einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführer zu 7), 8), 14), 22), 23) und 25) sind (zum Teil bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) zunächst Beamte gewesen und haben danach eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der Privatwirtschaft aufgenommen. Die Beschwerdeführer zu 9), 11), 17), 24) und 28) sowie die Beschwerdeführerin zu 26) waren umgekehrt zuerst als Arbeiter oder Angestellte in der Privatwirtschaft und/oder im öffentlichen Dienst tätig und sind dann Beamte geworden. Die Beschwerdeführer zu 4), 6) und 18) sowie der vor 1982 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 5) sind aus einem Beamtenverhältnis in ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst und/ oder in der Privatwirtschaft und von dort wieder in ein Beamtenverhältnis übergewechselt. Der Beschwerdeführer zu 10) war zunächst Angestellter in der Privatwirtschaft, dann Beamter, später Angestellter bei einer Sparkasse und schließlich wieder Beamter. Die Beschwerdeführer zu 18), 23) und 27) sowie die Beschwerdeführerin zu 26) sind als Wiedergutmachungsberechtigte im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (BGBl. I S. 1523), - BWGöD - anerkannt.
Die Beschwerdeführer zu 12) und 15) haben ihre freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 1973 und 1974 in eine Pflichtversicherung auf Antrag umgewandelt. Sie entrichteten deshalb in der Folgezeit (der Beschwerdeführer zu 12) bis zum 30. November 1979) aus eigenen Mitteln Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die sich beim Beschwerdeführer zu 15) zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde auf monatlich 846,- DM beliefen.


BVerfGE 76, 256 (266):

III.
Die Beschwerdeführer halten ihre Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet:
1. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstoße gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.
Der Schutzbereich dieser Vorschrift werde durch § 55 BeamtVG insoweit berührt, als danach Rententeile angerechnet würden, die auf Beiträgen des Versicherten und seines Arbeitgebers beruhten und daher nicht lediglich die Folge berücksichtigter Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten seien. Art. 14 GG scheide als Prüfungsmaßstab nicht etwa deshalb aus, weil Art. 33 Abs. 5 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger als lex specialis dem Art. 14 GG vorgehe und die letztgenannte Vorschrift auf derartige Ansprüche somit nicht anwendbar sei. Nur bei einer formalen Betrachtungsweise lasse sich sagen, § 55 BeamtVG kürze lediglich die Versorgungsbezüge, nicht aber die Renten und enthalte deshalb keine rentenrechtliche, sondern eine beamtenversorgungsrechtliche Regelung. Gegen diese Betrachtungsweise spreche, daß sie dem Schutzzweck des Art. 14 GG nicht hinreichend Rechnung trage. Grundrechte seien im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes auch als Barrieren gegen mittelbare und indirekte Eingriffe anerkannt; nur der wirtschaftliche Erfolg einer Kürzung, nicht aber deren technische Durchführung könne maßgebend sein. In materieller Hinsicht müsse davon ausgegangen werden, daß § 55 BeamtVG trotz seiner Eingliederung in das Beamtenversorgungsgesetz und ungeachtet der Berechnungsmodalitäten nicht auf die Beamtenversorgung, sondern gerade und nur auf die - den Schutz des Art. 14 GG genießende - Rente abziele und sie auch treffe.
Eine Verletzung des Art. 14 GG liege insofern vor, als durch die Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG eine verfassungsrechtlich geschützte Vermögensposition ohne Äquivalent entzogen werde. Dies sei nicht der Fall, wenn der Nachteil, der durch den mit der Anrechnung verbundenen wirtschaftlichen Wegfall der Rente ent

BVerfGE 76, 256 (267):

stehe, durch Vorteile bei der beamtenrechtlichen Versorgung ausgeglichen werde und § 55 BeamtVG tatsächlich nur eine Überversorgung oder den "Wechsel-Vorteil" eines Mischlaufbahn-Beamten im Verhältnis zu einem vergleichbaren Nur-Beamten beseitige. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen könne ausgegangen werden bei einer typischen Mischlaufbahn eines rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten, der zunächst als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und anschließend Beamter geworden sei. Ein angemessenes Äquivalent für den, wirtschaftlich gesehen, teilweisen Wegfall der Rente liege bei ihm darin, daß er Versorgungsbezüge erhalte, die sich nach der Besoldung aus dem zuletzt innegehabten Amt und nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Verhältnis des individuellen Lebensarbeitsverdienstes zum durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienst aller Arbeiter und Angestellten errechneten. Auch im Hinblick auf Mischlaufbahnen, bei denen der Versorgungsempfänger zunächst Beamter gewesen und später einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, könne - insbesondere wenn diese im Vergleich zum früheren Besoldungsamt als unterwertig angesehen werden müsse - nicht davon ausgegangen werden, daß dem Versorgungsempfänger kein angemessenes Äquivalent gewährt werde. Dies ergebe sich daraus, daß die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles im Rahmen der Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt würden und infolge der so ermittelten Höchstgrenze die Rente gar nicht oder nur zu geringen Teilen angerechnet werde.
Zu all diesen Normalfällen weise die Lage der Beschwerdeführer erhebliche Unterschiede auf. Ein Großteil von ihnen habe keine normale Beamtenkarriere, die allein eine angemessene Altersversorgung sichere, absolviert, sondern die Beamtenlaufbahn - aus den verschiedensten Gründen, insbesondere wegen der Verhältnisse im Dritten Reich, der Umstände nach dessen Zusammenbruch oder aufgrund persönlicher Gegebenheiten (wie Dienstunfähigkeit) - vorzeitig abbrechen müssen. Nachdem der Versorgungsfall - wie

BVerfGE 76, 256 (268):

beispielsweise bei den Beschwerdeführern zu 1), 8), 11), 13) bis 16), 19) bis 23) und 25) sowie bei den verstorbenen Ehemännern der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) - meistens schon in jungen Jahren eingetreten sei, hätten sie - teilweise sogar im Anschluß an ein Studium - eine neue, im Vergleich zur früheren Beamtentätigkeit zum Teil andersgeartete und höherwertige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und entsprechend hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. In solchen (häufig vorkommenden) Fällen einer atypischen Mischlaufbahn - also immer bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die sich nach Art sowie Entgelt fundamental von der Tätigkeit eines Nur-Beamten unterscheide, der das Ruhegehalt aus der gleichen Besoldungsgruppe beziehe wie der versicherungspflichtige Beschäftigte - sei Art. 14 GG verletzt, weil erdiente Renten durch die Anrechnung auf die Versorgungsbezüge nicht lediglich modifiziert, sondern ganz oder zu großen Teilen wirtschaftlich gesehen ohne angemessenes Äquivalent entzogen würden. Dieser Verlust sei darauf zurückzuführen, daß sich die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne, ergebe. Dadurch werde eine Besoldungsgruppe zugrunde gelegt, die der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Gesamtversorgten in keiner Weise entspreche. Das führe vor allem in den Fällen, in denen der Versorgungsfall in frühen Jahren eingetreten sei, zwangsläufig dazu, daß ein um so höherer Rententeil gekürzt werde, je höherwertig die spätere versicherungspflichtige berufliche Tätigkeit gewesen sei. Habe die vom Gesamtversorgten in jungen Jahren erreichte Besoldungsgruppe nach ihren Merkmalen mit seiner späteren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nichts gemein, so könne er nicht mit dem Nur-Beamten verglichen werden, dem er durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG gleichgestellt werde.
2. Die Beschwerdeführer sehen ferner Art. 33 Abs. 5 GG als verletzt an:
a) Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstoße schon im Grundsatz gegen das Alimentationsprinzip. Dem Dienstherrn sei es wegen des Verfassungsgebots der amtsangemes

BVerfGE 76, 256 (269):

senen Besoldung und Versorgung untersagt, den Beamten auf eigene Mittel oder Einkünfte von privater Seite zu verweisen. Die gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG anzurechnenden Renten seien solche Privatleistungen. Sie würden nicht aus einer öffentlichen Kasse gezahlt, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsschutz für Sozialversicherungsrenten und hier insbesondere aus folgenden Erwägungen ergebe:
Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung würden zum ganz überwiegenden Teil, nämlich zu rund 80 v. H., aus den Leistungen der Versicherten finanziert, zumal zu diesen auch die Beiträge der Arbeitgeber gerechnet werden müßten. Bei der Rente handele es sich nicht um ein Geschenk der Allgemeinheit, sondern um die Gegenleistung der Versichertengemeinschaft für die Beitragszahlungen im Rahmen des Rentenversicherungsverhältnisses. Die gesetzliche Rentenversicherung habe unbeschadet der sozialen Elemente zugleich Versicherungscharakter, sei zumindest auch vom Versicherungsgedanken geprägt. Es bestehe ein durch die eigene Leistung des Versicherten überhaupt erst begründeter Anspruch auf eine angemessene Rente. Zwischen Beitragszahlung und Versicherungsleistung bestehe eine sogenannte mittelbare Individualäquivalenz, weil Versicherte in aller Regel durch Beitragsleistungen die Voraussetzung für eine höhere Rente schüfen.
Für die Beantwortung der Frage, ob die nach § 55 Abs. 1 BeamtVG anzurechnenden Renten aus einer öffentlichen Kasse stammten, sei es unerheblich, daß die Sozialversicherungsträger angesichts des Umlagesystems in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lediglich die früheren Beiträge der heutigen Rentner gewissermaßen aufbewahrt hätten und wieder auszahlten. Denn das Umlagesystem betreffe nur das Finanzierungssystem innerhalb der Versichertengemeinschaft, also im Verhältnis der Versicherten untereinander. Maßgeblich sei für § 55 BeamtVG aber allein das Verhältnis der Versicherten zum Staat. Insoweit verwandelten sich die Renten auch nicht dadurch in Staatsleistungen, daß die Einnahmen der Rentenversicherungsträger zu 20 v. H. aus Bundeszuschüssen bestünden und von den Rentenversi

BVerfGE 76, 256 (270):

cherungsträgern, also von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, verwaltet würden.
b) § 55 Abs. 1 BeamtVG sei weiterhin deshalb mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar, weil die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge letztlich dazu führe, daß die Versichertengemeinschaft die dem Dienstherrn obliegende Alimentation seiner Beamten übernehme und die Beamten, soweit sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätten, ihre eigenen Versorgungsbezüge finanzierten. Auch sei zu berücksichtigen, daß eine Doppelversorgung im eigentlichen Sinn des Begriffs, demzufolge ein und dieselbe Zeit zu einer doppelten Versorgung führe, in den Fällen des § 55 BeamtVG vielfach überhaupt nicht vorliege. Um eine Doppelversorgung handele es sich häufig vielmehr nur insoweit, als der Ruhestandsbeamte Bezüge von zwei verschiedenen Stellen erhalte.
c) Das Verfassungsgebot der amts- und leistungsgerechten Besoldung und Versorgung sei vor allem bei denjenigen rentenbeziehenden Versorgungsempfängern verletzt, deren Berufsbild während ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung sich nach Art und Entgelt fundamental von demjenigen des Nur-Beamten unterscheide, der derselben für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebenden Besoldungsgruppe angehöre. Bei diesen Gesamtversorgten mit atypischen Mischlaufbahnen würden, was auch zur Verletzung des Art. 14 GG geführt habe, die durch die Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG bewirkten Nachteile nicht durch ein angemessenes Äquivalent bei der beamtenrechtlichen Versorgung ausgeglichen. Ihr Status bei Erreichen der Altersgrenze werde infolge der Andersartigkeit und Höherwertigkeit ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr durch das Beamtenverhältnis, sondern durch das (spätere) rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis geprägt. Die Wirkung des § 55 BeamtVG bleibe nicht darauf beschränkt, eine - durch § 37 c AVG ohnehin ausgeschlossene - Überversorgung aufgrund einer Anrechnung derselben Zeiten (z. B. Berufsausbildung, Kriegsdienst) sowohl beim beamtenrechtlichen Ruhegehalt als auch bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Vielmehr

BVerfGE 76, 256 (271):

führe § 55 BeamtVG zu einer Unterversorgung, da die Betroffenen aufgrund der Kürzung ihrer Versorgungsbezüge nunmehr eine geringere Gesamtversorgung als bei einem "normalen" Beamtenleben oder Angestelltenleben erhielten.
Diese mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbare Schlechterstellung des rentenbeziehenden Versorgungsempfängers gegenüber einem vergleichbaren Nur-Beamten beruhe darauf, daß die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG wegen des starren und rigorosen Anknüpfens an die Besoldung aus dem zuletzt tatsächlich innegehabten Amt zu niedrig und fehlerhaft festgelegt sei. Letzteres bilde für den Faktor Beamtenversorgung ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge taste aber auch den Faktor Altersversicherungsrente an. In bezug auf diesen Faktor sei das Anknüpfen an das letzte ruhegehaltfähige Amt sachwidrig. Denn im System der gesetzlichen Rentenversicherung komme es - anders als bei der Beamtenversorgung - auf den individuellen Lebensarbeitsverdienst im Verhältnis zum durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienst aller Arbeiter und Angestellten an. Träfen zwei unterschiedliche Altersversorgungssysteme in Gestalt der Sozialversicherungsrente einerseits und der Beamtenversorgung andererseits zusammen, so dürfe die zulässige Höhe der aus Rente und Beamtenversorgung bestehenden Gesamtversorgung nicht anhand des für einen der beiden Faktoren ungeeigneten Kriteriums des letzten ruhegehaltfähigen Amtes ermittelt werden. Mit der Anknüpfung an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt wähle § 55 BeamtVG als beamtenrechtliche Höchstversorgung nicht die von den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Leistungen während der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch in einer Beamtenkarriere mit großer Wahrscheinlichkeit erreichbare Höchstversorgung, also nicht die Höchstversorgung eines nach Abschluß ihres Berufslebens vergleichbaren Nur-Beamten, sondern die Höchstversorgung eines Beamten, dessen beruflicher Werdegang lediglich mit ihrer eigenen beruflichen Entwicklung während einer teilweise sehr lange zurückliegenden Phase verglichen werden könne. Beförderungen, die der rentenbeziehende Versorgungsempfänger als Nur-Beamter erreicht hätte, und Qualifikationen, die

BVerfGE 76, 256 (272):

er nach seiner Versetzung in den Ruhestand erworben habe und die einen vergleichbaren Nur-Beamten zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn berechtigt hätten, blieben bei der Berechnung der Höchstgrenze für die Versorgungsbezüge ebenso unberücksichtigt wie die berufliche Entwicklung des Mischlaufbahn-Beamten im Rahmen seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Im Hinblick auf die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationspflicht des Dienstherrn hätte der Gesetzgeber in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG ein dem Zeitkriterium des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG entsprechendes Leistungskriterium vorsehen müssen. Er sei zum Erlaß einer Regelung verpflichtet gewesen, die bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht an das tatsächlich innegehabte, sondern an das von einem vergleichbaren Nur-Beamten am Ende eines vollen Berufslebens erreichte ruhegehaltfähige Amt anknüpfe, die also den Gesamtversorgten auch hinsichtlich seines ruhegehaltfähigen Amtes so stelle, wie er fiktiv als Nur-Beamter gestanden hätte. Im Rahmen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung hätten mögliche Beförderungen berücksichtigt werden müssen.
3. § 55 BeamtVG verstoße - so meinen die Beschwerdeführer weiter - unter mehreren Gesichtspunkten gegen Art. 3 Abs. 1 GG:
a) Eine willkürliche Benachteiligung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger liege zunächst im Verhältnis zu den Nur- Beamten vor. Der Gesetzgeber habe die weite Gestaltungsfreiheit, die ihm der allgemeine Gleichheitssatz belasse, die jedoch durch verfassungsrechtliche Grundentscheidungen wie das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation eingeengt werde, dadurch überschritten, daß er in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG eine Höchstgrenze vorgesehen habe, die starr und rigoros an die Besoldungsgruppe des Amtes anknüpfe, welches der Gesamtversorgte zuletzt innehatte. Durch die damit einhergehende Nivellierung und Einebnung der Gesamtversorgung habe er in zahlreichen Fällen ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Ein Anknüpfen an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt sei im wesentlichen nur dann sachgerecht, wenn die Rentenzeiten nach Art und Höhe neben den Dienstzeiten im Beamtenverhältnis nicht ins Gewicht fielen. Es führe indessen zu willkürlichen, nämlich zufälligen und unange

BVerfGE 76, 256 (273):

messenen Ergebnissen, wenn die Beamtendienstzeiten dem Berufsleben des Gesamtversorgten nicht das Gepräge gäben. Solche Fälle lägen vor, wenn die Gesamtversorgten - wie z. B. diejenigen, die wegen rassischer oder politischer Verfolgung im Dritten Reich, wegen seines Zusammenbruchs oder aufgrund eines Dienstunfalls mit anschließender Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien - ihre Endbesoldungsgruppe schon in sehr frühen Jahren erreicht hätten, sich ihre spätere berufliche Laufbahn im Rahmen ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erheblich von der früheren Beamtentätigkeit unterscheide, die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung zu einem entsprechenden Einkommen geführt habe und dem Verdienst angepaßte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Willkür liege in diesen Fällen aus mehreren Gründen vor:
Zum einen hänge es von den verschiedensten Umständen ab, welche Besoldungsgruppe ein Gesamtversorgter - z. B. ein Berufssoldat im Zweiten Weltkrieg - erreicht habe; ferner führe das Anknüpfen an die bereits in jungen Jahren erreichte Besoldungsgruppe dazu, daß dem Gesamtversorgten ein um so größerer Rententeil gekürzt werde, je höherwertiger die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei und je mehr er deshalb als rentenversicherungspflichtig Beschäftigter verdient habe; schließlich müsse berücksichtigt werden, daß die Versorgungsempfänger ihre Versorgungsbezüge, u. U. neben zusätzlichen Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung, ungekürzt erhielten, wenn sie nach dem Eintritt des Versorgungsfalls keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätten oder, was vielfach möglich gewesen wäre, sich von der Versicherungspflicht hätten befreien lassen und die dadurch gesparten Beiträge für eine private Lebensversicherung verwendet hätten. Der Vergleich mit einem Nur-Beamten müsse vor allem deshalb hinken, weil nicht der dem Berufsleben des Gesamtversorgten insgesamt entsprechende Beamtentypus, sondern willkürlich - je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - ein lediglich zu diesem Zeitpunkt vergleichbarer Beamtentypus für die Berechnung der Höchstgrenze herangezogen werde.

BVerfGE 76, 256 (274):

Aufgrund der einseitigen Anknüpfung an das in früheren Jahren innegehabte oder im Rahmen der Wiedergutmachung fiktiv zugerechnete Amt bleibe unberücksichtigt, daß der Gesamtversorgte im Rahmen einer Beamtenlaufbahn mit großer Wahrscheinlichkeit eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hätte und wie sich bei einer nachträglichen Betrachtung das aus Rentenzeiten und Beamtendienstzeiten zusammengesetzte Berufsleben des Gesamtversorgten darstelle.
Da § 55 BeamtVG nicht danach differenziere, ob die neue Arbeit im Vergleich zur bisherigen Beamtentätigkeit wesentlich höherwertig gewesen sei und der Betroffene hohe oder niedrige Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe, sei die Vorschrift - was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG indiziere - zugleich systemfremd. Sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (wegen ihrer Beitragsbezogenheit) als auch die Beamtenversorgung (wegen ihrer Amtsangemessenheit) seien leistungsorientiert. Demnach kenne die Rentenversicherung keine "Einheitsrente" und die beamtenrechtliche Versorgung keine "Einheitsversorgung". Dem laufe es zuwider, wenn § 55 BeamtVG bei einer sich an die Beamtentätigkeit anschließenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - aufgrund des Fehlens eines dem Zeitkriterium nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG entsprechenden Leistungs- oder Qualitätskriteriums in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG - eine "Einheitsversorgung" für einen Teil des Arbeitslebens einführe.
Die Regelung des § 55 BeamtVG sei besonders willkürlich, wenn - wie im Falle des Beschwerdeführers zu 25) - von den Versorgungsbezügen infolge der Rentenanrechnung nichts verbleibe und bei der Berechnung der Rente die Ersatzzeiten gemäß § 37 c AVG nicht berücksichtigt würden, weil diese schon bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt worden seien oder bei Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt würden. Wirtschaftlich gesehen entfielen die Ersatzzeiten in diesen Fällen vollständig, so daß die Gesamtversorgten im Ergebnis schlechter behandelt würden als ein Nur-Beamter oder Nur-Rentner. Die ver

BVerfGE 76, 256 (275):

meintliche Beseitigung einer Privilegierung schlage offen in eine Diskriminierung um.
Die streitbefangene Rentenanrechnung lasse sich im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, daß eine Doppelversorgung durch Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verhindert werden solle. Das Altersruhegeld sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und die beamtenrechtliche Versorgung andererseits könnten nicht als Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung angesehen werden. Gerade bei Mischlaufbahn-Beamten besäßen die beiden Alterssicherungssysteme im Verhältnis zueinander, anders als z. B. das Altersruhegeld und das Arbeitslosengeld, nicht Ausschließungs- und Verdrängungscharakter, weil sie zum einen nicht für das gesamte Berufsleben, sondern nur für Teile davon eine Altersversorgung verschafften und zum anderen nicht einen Totalzweck, sondern nur Teilzwecke verfolgten. Während das Altersruhegeld das Altersrisiko nur hinsichtlich des versicherungspflichtigen Teils des gesamten Berufslebens abdecke, fordere die beamtenrechtliche Versorgung - z. B. bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - eine zusätzliche Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers geradezu heraus.
b) Es sei ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß den Bundestagsabgeordneten, Bundesministern und Parlamentarischen Staatssekretären neben ihrer Staatsalimentation eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfrei verbleibe, die Doppelversorgung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen hingegen trotz der bestehenden Rechtsähnlichkeiten gekürzt werde.
Die Unterschiede, die zwischen Bundestagsabgeordneten und Bundesministern einerseits und Beamten andererseits unzweifelhaft bestünden, berechtigten den Gesetzgeber nicht, die Versorgungsregelungen für Abgeordnete und Bundesminister von vornherein aus einem Vergleich mit denjenigen für Beamte auszuklammern. Im Rahmen des gebotenen Vergleichs dürften nicht Formalitäten wie die formale Rechtsstellung, nämlich daß Abgeordnete und Bundesminister nicht Beamte seien, und die "Unabhängigkeit" der Abgeordneten entscheidend sein. Die Privile

BVerfGE 76, 256 (276):

gien von Bundestagsabgeordneten und Bundesministern könnten nicht mit der Eigenständigkeit der Rechtsbereiche für diese Personengruppen gerechtfertigt werden, da mehrere beamtenversorgungsrechtliche Institute - wie z. B. das Übergangsgeld, das Ruhegeld, die Hinterbliebenenversorgung, das Sterbegeld und die Unfallfürsorge - dorthin übernommen worden seien und in den §§ 26 AbgG, 13 Abs. 2 BMinG auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen werde.
Die Vergleichbarkeit und Vergleichsnotwendigkeit, die hier in Rede stehe, liege darin, daß die Abgeordneten und Bundesminister in gleicher Weise wie die Beamten und im Gegensatz zu allen anderen Staatsbürgern, die eine Alterssicherung bekämen, eine Staatsalimentation erhielten. Dieses sei das wesentliche, die Altersversorgung sowohl von Abgeordneten und Bundesministern als auch von Beamten prägende Merkmal, das der Gesetzgeber bei der Würdigung der inneren Gesetzlichkeit und Ordnung der einzelnen Zweige der Staatsversorgung beachten müsse.
c) Die Beschwerdeführer erblicken einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schließlich darin, daß § 55 Abs. 4 BeamtVG zwar die aufgrund freiwilliger Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung erworbenen, nicht aber auch diejenigen Rententeile von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge ausnimmt, die auf laufend entrichteten Beiträgen im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag gemäß den §§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO, 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG beruhen. Es sei - selbst wenn die laufenden Beiträge eines auf Antrag Pflichtversicherten der Sache nach Pflichtbeiträge darstellen sollten - willkürlich, die Pflichtversicherung auf Antrag insoweit nicht wie die Fälle der freiwilligen Versicherung, sondern wie einen Fall der Pflichtversicherung kraft Gesetzes zu behandeln. Auch bei der Pflichtversicherung auf Antrag handele es sich um eine Form der freiwilligen Versicherung, weil die Begründung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Versicherten nicht auf einem Versicherungszwang beruhe, sondern allein vom Willen des Versicherten abhänge. Da der Satz 2 des § 55 Abs. 4 BeamtVG die Nichtanwendung des Satzes 1 dieses Absatzes anordne, "soweit der Arbeit

BVerfGE 76, 256 (277):

geber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat", beruhe die in § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Ausklammerung von der Anrechnung offensichtlich u. a. auf der Überlegung, daß bei einer freiwilligen Versicherung die Beiträge allein vom freiwillig Versicherten und nicht zur Hälfte vom Arbeitgeber aufgebracht worden seien. Dieses für den Gesetzgeber bei der differenzierenden Regelung in § 55 Abs. 4 BeamtVG ausschlaggebende Merkmal liege bei der Pflichtversicherung auf Antrag vor.
Die in § 55 Abs. 4 BeamtVG vorgeschriebene Nichtberücksichtigung eines Rententeils habe ihren Grund nicht etwa darin, daß hinter freiwilligen Versicherungen nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe. Wie einerseits Pflichtbeiträgen nicht immer eine reale Arbeitsleistung zugrunde liege, könne andererseits hinter freiwilligen Beiträgen nicht nur eine fiktive, sondern eine reale Arbeitsleistung stehen. Auch der freiwillig Versicherte erziele die Mittel zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge im Regelfall aus dem Arbeitsleben. Die auf Antrag Pflichtversicherten hätten freiwillige Beiträge nur für Zeiten nachentrichten können, in denen sie selbst oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt gehabt hätten. Im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag sei darüber hinaus auch für die laufend entrichteten Beiträge eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderlich. Die insoweit bestehende Gleichheit müsse auch bei § 55 Abs. 4 BeamtVG ihren Niederschlag finden, indem neben den auf nachentrichteten Beiträgen beruhenden auch die auf laufend entrichtete Beiträge entfallenden Renten nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden.
4. Die Beschwerdeführer halten ihre Verfassungsbeschwerden schließlich deshalb für begründet, weil ihre Einbeziehung in die Ruhensvorschrift durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG unvereinbar sei mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes und sie daher in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG erfolge bei ihnen zwar nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft. Sie betreffe jedoch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Renten und Rentenanwartschaften, die in der Vergangenheit erworben worden

BVerfGE 76, 256 (278):

seien und bei deren Erwerb der Betroffene mit einer späteren Anrechnung nicht habe rechnen müssen oder können. In solchen Fällen einer unechten Rückwirkung sei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dadurch eingeschränkt, daß er auf das Vertrauen des Bürgers Rücksicht zu nehmen habe. Die bei einem Eingriff in einen Vertrauenstatbestand gebotene Abwägung der für und gegen eine Rückwirkung sprechenden Umstände ergebe hier, daß das Interesse der Allgemeinheit dasjenige des Einzelnen am Fortbestand der bisherigen Stichtagsregelung in § 55 BeamtVG a. F. nicht übersteige und Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG deshalb verfassungswidrig sei:
Zugunsten des Allgemeininteresses ließen sich Gesichtspunkte der Sach- und Systemgerechtigkeit nicht anführen. Die frühere Rechtslage sei nicht unklar, systemwidrig oder unbillig gewesen. Der Gesetzgeber habe die Überversorgung im öffentlichen Dienst bis heute in weiten Bereichen nicht beseitigt. Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst erhielten teilweise eine erheblich über ihrem letzten Nettoarbeitsentgelt liegende Gesamtversorgung in Form einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Auch das Zusammentreffen einer Bundesministerversorgung mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei bisher nicht geregelt worden.
Die Allgemeinheit habe zwar ein unbestreitbares Interesse an einer Minderung der Staatsausgaben und der damit verbundenen Entlastung der öffentlichen Haushalte gehabt. Derartige fiskalische Erwägungen vermöchten die angegriffene Änderung des § 55 Abs. 1 BeamtVG aber aufgrund des von den Beschwerdeführern in berechtigter Weise gehegten Vertrauens, in Anbetracht des ihnen entstandenen Vertrauensschadens und wegen der durch § 55 BeamtVG herbeigeführten Folgen nicht zu rechtfertigen. Insbesondere stünden sie in keinem zumutbaren und vertretbaren Verhältnis zu den erheblichen finanziellen Einbußen, welche die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen häufig aufgrund der Anrechnung ihrer Rente erleiden müßten. Die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes liege nicht schlechthin in der Kürzung der Bezüge, sondern in der Besonderheit, daß gerade die hier angegriffene

BVerfGE 76, 256 (279):

Verschärfung des § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht voraussehbar gewesen sei, weil eine Rentenanrechnung bei vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen schon 1965 geplant gewesen, vom Bundestag jedoch trotz beachtlicher entgegenstehender Motive klar und eindeutig abgelehnt worden sei. Dabei hätten Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien erklärt, sie wollten nicht in bestehende Rechtsverhältnisse und in den Besitzstand der vorhandenen Versorgungsempfänger eingreifen. Diese Haltung des Gesetzgebers habe bei den Betroffenen ein Vertrauen geweckt, das über das übliche Vertrauen in den unveränderten Fortbestand gesetzlicher Regelungen bzw. bestehender Rechtspositionen erheblich hinausgehe. Ihre Annahme, der Gesetzgeber werde die einmal getroffene Entscheidung in späteren Jahren nicht revidieren und ihre Altersversorgung demzufolge unangetastet lassen, habe auch infolge Zeitablaufs entstehen müssen, da der Gesetzgeber die Regelung, daß § 55 BeamtVG nur für nach 1965 begründete Beamtenverhältnisse gelte, trotz angespannter Finanzlage über einen langen Zeitraum, nämlich 16 Jahre, unangetastet gelassen habe und es offensichtlich sei, daß sich eine Rückwirkung um so stärker auf getroffene Dispositionen auswirke, je später sie angeordnet werde.
Bei den Beschwerdeführern zu 9) und 24) sei das Vertrauen darauf, ihre Rente werde nicht auf das Ruhegeld angerechnet, noch dadurch genährt und verstärkt worden, daß die Bundesregierung ihnen als Fluglotsen die Übernahme in das Beamtenverhältnis insbesondere durch die ausdrückliche Zusicherung einer Doppelversorgung im Alter gerade schmackhaft zu machen versucht habe. Andere Beschwerdeführer hätten nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Stichtagsregelung langfristige, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen, wie z.B. der Beschwerdeführer zu 10) anläßlich des Baus eines Eigenheims. Von der Neuregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG extrem hart betroffen und daher besonders schutzwürdig seien die Beschwerdeführer zu 12) und 15), weil sie in gutem Glauben auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ihre freiwillige Versicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in eine freiwillige Pflichtversicherung auf Antrag umgewandelt hätten. Wenn sie dies unterlassen

BVerfGE 76, 256 (280):

hätten, würden die Rententeile, die auf seitdem geleistete Beiträge entfielen, anders als nunmehr nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet.
Die Übergangsregelungen in Art. 2 § 2 Abs. 1 2. HStruktG änderten an der Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes nichts. Die Verfassungswidrigkeit, die bereits der Grundregelung anhafte, könne durch ergänzende Vorschriften nicht geheilt werden. Gehe man hingegen von einem verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff aus, so habe der Gesetzgeber es jedenfalls versäumt, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, was im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich gewesen wäre. Die Härteregelung, die nach Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG in den Jahren 1984 und 1985 bestanden habe, sei nur in seltenen Ausnahmefällen wirksam geworden. Sie habe lediglich den verhältnismäßig kleinen Personenkreis begünstigt, bei dem relativ hohe Renten mit niedrigen Versorgungsbezügen zusammenträfen und zu dem lediglich die Beschwerdeführerin zu 2) und der Beschwerdeführer zu 21) zählten. Die seit 1986 gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG geltende Härteregelung komme zwar grundsätzlich allen rentenbeziehenden Versorgungsempfängern zugute. In absehbarer Zeit profitierten davon jedoch lediglich die Beschwerdeführer zu 1), 15) und 28). Viele Beschwerdeführer erlebten eine Verbesserung wahrscheinlich nicht mehr, weil sie solange nicht eintrete, wie der Ausgleichsbetrag den kürzungsfreien Betrag übersteige.
IV.
Von den Verfassungsorganen, denen das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, haben der Deutsche Bundestag - durch Vorlage eines Gutachtens von Professor Dr. Degenhart - und der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung Stellungnahmen abgegeben.
1. Der Deutsche Bundestag hält die Angriffe der Beschwerdeführer im wesentlichen aus folgenden Erwägungen für unbegründet:
a) Eine Verletzung des Art. 14 GG scheide aus, da § 55 Be

BVerfGE 76, 256 (281):

amtVG lediglich zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führe, vor der die Eigentumsgarantie nicht schütze. Eine Einengung der Rechtsschutzmöglichkeiten für die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen sei mit dieser Ansicht nicht verbunden, weil Art. 33 Abs. 5 GG zugunsten der vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger den gleichen Schutz gewähre wie Art. 14 GG.
b) Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG seien ebenfalls nicht verletzt:
Nach dieser Vorschrift dürften lediglich private Einkünfte des Beamten nicht auf seine Alimentation angerechnet werden. Durch § 55 Abs. 1 BeamtVG würden jedoch nicht solche Privateinkünfte, sondern Bezüge aus einer öffentlichen Kasse zur Anrechnung gebracht. Ob schon dies die angegriffene Rentenanrechnung als gerechtfertigt erscheinen lasse, könne deshalb dahinstehen, weil es sich bei der Rente und den Versorgungsbezügen um Leistungen handele, die sich in ihrem Entstehungsgrund und ihrer Zweckbestimmung überlagerten. Sie knüpften gleichermaßen an die Lebensarbeitsleistung des Empfängers an und sollten beide eine dieser Lebensarbeitsleistung adäquate Altersversorgung sichern. Diese grundsätzliche Vergleichbarkeit und die staatliche Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme rechtfertigen die in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Rentenanrechnung. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Leistungen aus der Rentenversicherung auch auf Eigenleistungen des Versicherten beruhten und es sich mithin bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch um eine individuell-leistungsbezogene Versicherung handele. Die Gesamtversorgung aus Rente und Versorgungsbezügen brauche als Äquivalent für die Lebensarbeitsleistung des Versorgungsempfängers nur in Höhe einer sich aus einem "erfüllten Arbeitsleben", also einer typischen Lebensarbeitsleistung, ergebenden Vollversorgung gezahlt zu werden. Die insoweit als Leistungsäquivalent geschützte Rechtsposition des Versicherten könne nicht etwa summenmäßig beziffert werden, sondern sei vielmehr in der Teilhabe am bestehenden System der Alterssicherung zu sehen. Sie werde nicht angetastet,

BVerfGE 76, 256 (282):

solange bei der Teilhabe an unterschiedlichen Alterssicherungssystem eine insgesamt dem Äquivalent einer Lebensarbeitsleistung entsprechende Versorgungsgrenze festgesetzt und diese bei einer der dem Versorgungs- bzw. Rentenempfänger zustehenden Rechtspositionen in Ansatz gebracht werde.
Daß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG bei der Festlegung der Versorgungshöchstgrenze auf das vom Versorgungsempfänger tatsächlich zuletzt innegehabte Amt abstelle, entspreche der Systematik des Versorgungsrechts und dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, demzufolge die Versorgung des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des zuletzt bekleideten Amtes zu erfolgen habe. Zwar könne nicht verkannt werden, daß diese Anknüpfungskriterium bei sogenannten Mischlaufbahnen zu einer Egalisierung der Alterssicherung führen könne, die nicht in allen Fällen der erbrachten Lebensarbeitsleistung adäquat sei. Insoweit handele es sich indessen um die Konsequenz aus dem typisierenden und pauschalierenden Vorgehen des Gesetzgebers, das unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig erscheine. Zwar leiteten die von § 55 BeamtVG betroffenen Versorgungsempfänger ihre Rechtsstellung sowohl aus dem System des Sozialversicherungsrechts als auch aus demjenigen der Beamtenversorgung ab. Doch sei letzteres gleichwohl insoweit bestimmend, als die Betroffenen gerade in den Fällen atypischer Mischlaufbahnen bereits auf der Grundlage kürzerer Dienstzeiten verhältnismäßig umfassende Versorgungsansprüche erlangt hätten. Wenn ihnen einerseits die Vorteile der Beamtenversorgung zugute kämen, und zwar regelmäßig in weitergehendem Umfang als es der im Beamtenverhältnis erbrachten Dienstleistung entspreche, so müsse es andererseits als sachgerecht angesehen werden, daß die Anrechnungsregelung an dem für das Versorgungsrecht maßgeblichen Kriterium des letzten innegehabten Amtes festhalte, auch wenn dies u. U. zu einer nachteiligen Typisierung führe. Gerade in komplexen Ordnungssystemen, in denen eine Vielzahl nachteiliger wie vorteilhafter Gesichtspunkte zum Ausgleich zu bringen sei, und bei den Fällen des Wiedergutmachungsrechts, der Versorgung nach dem G 131 und der Kriegsopferversorgung sei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders weitreichend.


BVerfGE 76, 256 (283):

c) Auch die Rüge, daß die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise schlechter gestellt seien als Abgeordnete des Deutschen Bundestages, verkenne diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, insbesondere dessen grundsätzliche Ermessensfreiheit bei der Bestimmung der gleichheitsbegründenden Merkmale der zu ordnenden Lebenssachverhalte. Das gelte sowohl hinsichtlich der im Vergleich zu § 55 BeamtVG günstigeren Anrechnungsvorschriften in § 29 Abs. 4 AbgG als auch im Blick darauf, daß Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt nicht auf die Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz anzurechnen seien.
Daß Beamte und Abgeordnete auch im Hinblick auf ihre Alterssicherung gleichermaßen aus einer öffentlichen Kasse alimentiert würden, möge ein Indiz für die Vergleichbarkeit der in § 29 Abs. 4 AbgG und § 55 BeamtVG geregelten Sachverhalte bilden. Die Ordnungskomplexe der Beamtenversorgung und der Abgeordnetenversorgung seien indessen faktisch und normativ nicht so ausschließlich durch die Elemente der Staatsalimentation und der Alterssicherung gekennzeichnet, daß jede andere Anknüpfung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr stünden die differenzierenden Regelungen in § 29 Abs. 4 AbgG und § 55 BeamtVG mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise deshalb in Einklang, weil die in Rede stehenden Sachverhalte in verfassungsrechtlicher Hinsicht verschiedenartigen Regelungskomplexen zugeordnet seien, bedeutsame Unterschiede zwischen Beamten und Abgeordneten bezüglich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Situation, vor allem auch des durch die Altersversorgung abzudeckenden Sicherungsbedürfnisses bestünden und ihre Altersversorgung sich insbesondere sowohl hinsichtlich deren Struktur und Ausgestaltung als auch hinsichtlich des Geltungsgrunds und der Zielsetzung wesentlich voneinander unterscheide, wie im einzelnen folgende Erwägungen zeigten:
Die Bestimmungen, welche die Stellung des Abgeordneten auch in alimentationsmäßiger Hinsicht regelten, seien einem eigenständigen, von der Verfassung vorgezeichneten Regelungskomplex zugeordnet. Der Geltungsgrund für die versorgungsrechtlichen Rege

BVerfGE 76, 256 (284):

lungen sei für Abgeordnete Art. 48 Abs. 3 GG, für Beamte hingegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein Mandat begründe für ihn ein spezifisches Sicherungsbedürfnis, dem die Regelung der Altersversorgung im Abgeordnetengesetz Rechnung trage. Die Mandatsausübung stelle für ihn in aller Regel einen atypischen Einschnitt in seine Berufslaufbahn dar, während derer er an der Erzielung anderweitigen Einkommens und einer eigenen Altersvorsorge weitgehend gehindert sei. Das Sicherungsbedürfnis werde dadurch erhöht, daß der aus dem Parlament ausscheidende Abgeordnete nicht in allen Fällen ohne weiteres an seine frühere Berufstätigkeit anknüpfen könne. Da die Tätigkeit als Abgeordneter nur einen Teilausschnitt aus der Lebensleistung des Mandatsträgers darstelle, brauche dessen Altersversorgung nicht von vornherein auf eine Vollversorgung hinauszulaufen. Sie werde bei allen Abgeordneten typischerweise mit anderweitigen Formen der Altersvorsorge zusammentreffen, wie z. B. mit öffentlich-rechtlichen Versorgungs- und Rentenansprüchen oder mit Bezügen aus einer privaten Versicherung. Der Anspruch des Beamten auf eine angemessene Altersversorgung sei im Gegensatz dazu Äquivalent für die typischerweise ausschließlich dem Dienstherrn erbrachte Lebensarbeitsleistung und regelmäßig die einzige Grundlage der Alterssicherung.
Den Unterschieden in der tatsächlichen Versorgungssituation und im Sicherungsbedürfnis entspreche die verschiedenartige rechtliche Ausgestaltung von Alimentation und Versorgung. Die Abgeordnetenversorgung sei auf Teilalimentation angelegt, während der Beamte von vornherein mit dauernder Vollalimentation nach dem Lebenszeitprinzip rechnen könne. Die Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bilde auch bei § 55 BeamtVG die bestimmende Leitlinie. Durch das Anknüpfen an das zuletzt bekleidete Amt in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG werde die gesamte Berufslaufbahn in die Bestimmung der Versorgungsobergrenze und der daraus resultierenden versorgungsrechtlichen Position einbezogen. Der Zeitraum der Mandatsträgerschaft werde nach dem Abgeordnetengesetz hingegen deutlich abgeschichtet

BVerfGE 76, 256 (285):

von der beruflichen Laufbahn des Abgeordneten. So sei nach § 7 Abs. 3 AbgG eine versorgungsrechtliche Anrechnung als Dienstzeit für Beamte ausdrücklich ausgeschlossen und sei die Höhe der Abgeordnetenversorgung unabhängig vom außerhalb des Mandats erreichten Lebenszuschnitt.
Eine Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Altersentschädigung als Abgeordneter liefe dem formalisierten Gleichheitssatz zuwider, der gleiche Bezüge für alle Abgeordneten, ungeachtet ihrer sonstigen wirtschaftlichen Lage, sowohl bei der Entschädigung selbst als auch bei der Altersentschädigung als deren Annex fordere. Während eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung daher einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, erscheine der in § 29 Abs. 4 AbgG geübte Verzicht auf derartige Anrechnungsvorschriften tendenziell als sachgerecht.
Daß im Abgeordnetengesetz Bestimmungen des Beamtenrechts für sinngemäß anwendbar erklärt würden, stehe der Vereinbarkeit der hier behandelten Rechtslage mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. So beträfen die Verweisungen in den §§ 26, 27 Abs. 1, 29 AbgG keineswegs relevante strukturprägende Prinzipien, sondern Einzelfragen der Gesetzesdurchführung.
d) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege ferner nicht darin, daß § 20 BMinG im Unterschied zu § 55 BeamtVG eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsehe. Bei der Ministerversorgung handele es sich um ein eigenständiges, gegenüber der Beamtenversorgung andersgeartetes Versorgungssystem.
e) Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich auch nicht dadurch verletzt, daß die Pflichtversicherung auf Antrag wie die Pflichtversicherung kraft Gesetzes und daher anders behandelt werde als die freiwillige Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung. Das durch die Pflichtversicherung auf Antrag begründete Sozialrechtsverhältnis gleiche demjenigen bei der Versicherungspflicht kraft Gesetzes, weil die Versicherungspflicht in beiden Fällen die Teilhabe am System der solidarischen Altersversorgung vermittele. Im Vergleich dazu habe derjenige, der eine Höher-, Selbst- oder Weiterversicherung abgeschlossen habe, durch seine freiwillig geleisteten Beiträge zusätzli

BVerfGE 76, 256 (286):

che Rechtspositionen begründet. In bezug auf diese Beiträge trete das Element der individuell beitrags- und leistungsbezogenen Versicherung vor allem dann deutlich in den Vordergrund, wenn er mehr als die Hälfte der Beiträge selbst geleistet habe. Es erscheine daher - anders als bei der Pflichtversicherung auf Antrag - geboten, die erworbenen Rentenansprüche oder -anwartschaften in erster Linie als unmittelbares Äquivalent der Beitragsleistung einzustufen.
f) Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Versorgungslage könne durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG jedenfalls im Grundsatz nicht verletzt worden sein, weil der Eingriff in erworbene Alimentationsansprüche mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehe. Gesteigerte Vertrauenstatbestände seien allenfalls dann anzuerkennen, wenn man die Betroffenen unter Hinweis auf besonders günstige Regelungen hinsichtlich der Altersversorgung zum Eintritt in das Beamtenverhältnis veranlaßt habe. Doch könne selbst der von solchen Werbemaßnahmen Angesprochene nicht darauf vertrauen, daß eine als Anreiz für die Aufnahme einer Beamtentätigkeit wirkende Regelung auf Dauer beibehalten bleibe.
Falls abmildernde Übergangsregelungen unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes geboten sein sollten, werde dem durch Art. 2 § 2 2. HStruktG genügt.
2. Auch der Bundesminister des Innern vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführer seien durch die angegriffenen Vorschriften nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
a) Es sei ein im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers gewesen, beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen der sogenannten Doppelversorgung entgegenzuwirken. Art. 33 Abs. 5 GG schreibe kein grundsätzliches Verbot der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge fest. Der Grundsatz der Alimentationspflicht besage nicht, daß die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt und in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müßten, wenn der Beamte aus einer anderen

BVerfGE 76, 256 (287):

öffentlichen Kasse Leistungen erhalte, die nicht aus dem Beamtenverhältnis flössen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt seien. Die nach § 55 Abs. 1 BeamtVG anzurechnenden Renten stammten aus einer öffentlichen Kasse. Daran könne der Anteil der laufenden Rentenversicherungsbeiträge an der Rentenfinanzierung ebensowenig etwas ändern wie der Umstand, daß die Rente meistens auf Beiträgen beruhe, welche die Versicherten zur Hälfte selbst aufgebracht hätten.
Der Besoldungsgesetzgeber habe mit der Regelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Alimentationsverpflichtung verletzt, und zwar auch nicht in den Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis oder der Ernennung zum Beamten nach langjähriger Angestelltentätigkeit. Da die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG den Umfang der Alimentationspflicht des Dienstherrn bestimme, müsse sie sich naturgemäß an dem für diese Alimentationspflicht maßgebenden ruhegehaltfähigen letzten Amt ausrichten. Es sei von der Systematik des Beamtenversorgungsrechts her nicht möglich, für die Höchstgrenze eine fiktive Besoldungsgruppe anzusetzen. Eine Verletzung des Kernbereichs der Alimentationsverpflichtung sei schließlich auch wegen der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG und der günstigen Pauschalierung der Berechnungsgrundlagen für die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a und b BeamtVG (Zugrundelegung der Endstufe der Besoldungsgruppe sowie der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr an) nicht anzunehmen.
b) Die Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG sei ferner mit Art. 14 GG vereinbar. Sie beeinflusse die Höhe nur der zu gewährenden Versorgungsbezüge. Die Renten blieben unangetastet, würden also weiterhin ungekürzt gezahlt.
c) Da § 55 BeamtVG Regelungen enthalte, die eine Doppelversorgung durch Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verhindern sollten, stehe die Vorschrift auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Dies habe selbst dann zu gelten, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung einem durch nationalsozialistische Verfolgung oder Kriegsereignisse vorzeitig abgebrochenen Beamtenver

BVerfGE 76, 256 (288):

hältnis nachgefolgt sei, das nach Wiedergutmachungsrecht oder dem G 131 gleichwohl einen Versorgungsanspruch begründet habe. In solchen Fällen könne zwar im späteren versicherungspflichtigen Berufsleben eine höhere Vergütungsebene erreicht worden sein als diejenige, die dem im abgebrochenen Beamtenverhältnis zuletzt innegehabten Amt entspreche. Die sich dann aus der Berechnung der Höchstgrenze nach der Besoldung aus diesem Amt ergebende Folge, daß die Gesamtversorgung im Ergebnis stärker eingeschränkt sei als in den typischen Fällen, in denen lediglich der Vorteil des Wechsels zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und Beamtenverhältnis abgebaut werden solle, sei noch nicht als willkürlich anzusehen; denn ein grundsätzlicher Unterschied zu den auch jetzt und künftig vorkommenden Fällen, in denen das Beamtenverhältnis eines Nur-Beamten, z. B. wegen frühzeitiger Dienstunfähigkeit oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, ein vorzeitiges Ende finde, bestehe nicht. Auch bei solchen Fallgestaltungen sehe § 55 BeamtVG keine fiktive Beförderung vor, wenn in einem späteren versicherungspflichtigen Berufsleben eine höhere Vergütungsgruppe erreicht werde als in dem vorangegangenen Beamtenverhältnis.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Renten bei Versorgungsempfängern, die den Höchstsatz des Ruhegehalts erhielten, in voller Höhe, bei Versorgungsempfängern mit niedrigeren Ruhegehaltssätzen hingegen nur teilweise angerechnet würden. Es sei vielmehr gerade sachlich vertretbar, daß sich die Begrenzung der Alterssicherung bei Personen, die schon allein aufgrund ihrer Dienstzeit als Beamte eine Vollversorgung beanspruchen könnten und außerdem noch Rentenansprüche besäßen, stärker auswirke als bei Personen, die nur einen geringen Teil ihres Arbeitslebens im Beamtendienst verbracht hätten und deshalb von ihrem Dienstherrn keine Vollversorgung verlangen könnten. Die mit der einheitlichen Versorgungshöchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG verbundene "Nivellierung" der Versorgungsbezüge diene bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachver

BVerfGE 76, 256 (289):

halte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung.
Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen liege ferner nicht darin, daß das Abgeordnetengesetz und das Bundesministergesetz wesentlich günstigere Anrechnungsvorschriften enthielten als § 55 BeamtVG, insbesondere keine Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsähen. Das Abgeordneten-, Minister- und Beamtenversorgungsrecht umfaßten jeweils eigenständige Rechtsbereiche und wiesen verschiedenartige systematische sowie sozialgeschichtliche Zusammenhänge auf. Die im Beamtenrecht geltenden Anrechnungsvorschriften hätten nicht in das Abgeordnetenrecht übertragen werden können, weil die Abgeordnetenentschädigung nicht einem Beamtengehalt gleichzusetzen sei, die Mandatszeit ihrer Eigenart entsprechend anders betrachtet und behandelt werden müsse als das übrige berufliche Leben und Einkommen des Abgeordneten und weil eine Chancengleichheit bestehen müsse zwischen den aus dem öffentlichen Dienst stammenden und sonstigen Abgeordneten. Daß das Bundesministergesetz keine dem § 55 BeamtVG entsprechende Ruhensregelung enthalte, sei auf das völlig anders geartete Versorgungssystem bei den Bundesministern zurückzuführen.
Schließlich sei Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch verletzt, daß bei einer Pflichtversicherung auf Antrag § 55 Abs. 4 BeamtVG auf die Rente aus freiwillig nachentrichteten Beiträgen anwendbar sei, während die aus geleisteten Pflichtbeiträgen resultierende Rente in vollem Umfang gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde. Letzteres sei im Hinblick auf den Zweck der Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG, die aus dem Arbeitsleben erwachsene Überhöhung der Versorgung auszuschließen, sachlich gerechtfertigt. Die Rente aus Pflichtbeiträgen im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag stamme ebenso aus dem Arbeitsleben des Beamten wie eine Rente aus einer Pflichtversicherung kraft Gesetzes. Zwar beruhe der Antrag auf einer freien Entscheidung des Versicherten. Sei er jedoch gestellt, so bestehe regelmäßig Versicherungspflicht. Es wäre nicht zu rechtfertigen, im

BVerfGE 76, 256 (290):

Rahmen des § 55 BeamtVG die Rente bei Pflichtbeiträgen, die der Versicherte zur Hälfte getragen habe, ebenso wie bei Pflichtbeiträgen, die der Arbeitgeber in voller Höhe getragen habe, voll anzurechnen, sie hingegen bei Pflichtbeiträgen, die der Versicherte insgesamt gezahlt habe, voll außer Ansatz zu lassen. Auch die in § 55 Abs. 4 BeamtVG vorgeschriebene Nichtberücksichtigung eines Rententeils bei freiwilligen Beiträgen, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe, sei nicht darin begründet, daß der Versicherte in solchen Fällen mehr als die Hälfte der Beiträge getragen habe. Sie beruhe vielmehr darauf, daß solche freiwilligen Versicherungen im Regelfall nicht Ausdruck einer aus dem Arbeitsleben fließenden Alterssicherung seien, hinter ihnen also meistens nur die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses stehe.
d) Der Regelung in Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG stehe der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Der insoweit anzuwendende verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab sei nicht Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, sondern bei Beamten Art. 33 Abs. 5 GG und bei Nicht-Beamten Art. 14 Abs. 1 GG. Das Vertrauen der Beschwerdeführer darauf, bei Erreichen der Altersgrenze sowohl die Versorgungsbezüge als auch das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ungekürzt zu erhalten, müsse zurücktreten gegenüber dem die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG tragenden Anliegen des Gesetzgebers, nämlich zu verhindern, daß rentenbeziehende Versorgungsempfänger durch eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen bessergestellt seien als vergleichbare nicht-rentenbeziehende Versorgungsempfänger, ohne daß dies durch Sinn und Zweck des Versorgungs- oder Sozialversicherungsrechts gerechtfertigt wäre.
Die 1965 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, nicht in bestehende Rechtsverhältnisse ändernd einzugreifen, habe dazu geführt, daß die außergewöhnlich günstige Rechtslage für die am 31. Dezember 1965 vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger zunächst bestehengeblieben sei. Der Gesetzgeber könne jedoch von Verfassungs wegen nicht für alle Zeiten gehindert sein eine Angleichung an die beamten- und sozialpolitisch wünschens

BVerfGE 76, 256 (291):

werte Normalregelung vorzunehmen. Dies gelte vor allem auch in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses, welches an der Angleichung im Zusammenhang mit der notwendigen schrittweisen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte bestehe. Unter diesen Umständen führe es nicht zur Verfassungswidrigkeit des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG, daß der Vorschrift unter fiskalischen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zukomme.
Die angemessene Übergangsregelung, die der Gesetzgeber bei einer Modifizierung geschützter Rechtspositionen und bei einschneidenden Neuregelungen aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit treffen müsse, sei durch Art. 2 § 2 2. HStruktG geschaffen worden. Da die darin enthaltenen, bis ins Jahr 1992 wirkenden Bestimmungen die finanziellen Härten der Ruhensregelung mittels abgestufter, aufzehrbarer Ausgleichsleistungen im wesentlichen beseitigten, werde ein mögliches Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage hinreichend berücksichtigt; Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG sei daher noch verhältnismäßig.
3. Der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zu den Verfassungsbeschwerden wie folgt geäußert:
Er sei hinsichtlich des § 55 BeamtVG a. F. mit dem Stichtag 31. Dezember 1965 von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgegangen. Er neige dazu, den § 55 BeamtVG auch in der angegriffenen Neufassung grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen. Die Vorschrift, die entsprechend den Grundsätzen des Berufsbeamtentums am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert sei, trage der unterschiedlichen Struktur der Versorgungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und des Beamtenrechts andererseits Rechnung. Daß die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen sich auf die bisherige Rechtslage eingerichtet hätten - sich etwa schon beim Eintritt in das Beamtenverhältnis auch von ihr hätten bestimmen lassen -, könne den Gesetzgeber schwerlich von Verfassungs wegen auf lange Sicht daran hindern, die außergewöhnlich günstige Rechtslage zu ändern. Soweit ein Schutz des Vertrauens der Betroffenen durch eine angemessene Übergangsregelung geboten sein könnte,

BVerfGE 76, 256 (292):

dürfte dem durch Art. 2 § 2 2. HStruktG ausreichend Genüge getan sein.
Bezüglich der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG bestünden im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsrechtliche Bedenken bei den vom früheren § 55 BeamtVG a.F. nicht erfaßten Fällen, daß einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Beamtenverhältnis vorangegangen sei, welches aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung oder durch Kriegsereignisse vorzeitig habe abgebrochen werden müssen und nach Wiedergutmachungsrecht oder dem G 131 einen Versorgungsanspruch begründe. Es könne dann nicht nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, sondern durchaus typischerweise im späteren versicherungspflichtigen Berufsleben eine höhere Vergütungsgruppe als diejenige erreicht worden sein, die dem im abgebrochenen Beamtenverhältnis zuletzt erreichten - bzw. nach Wiedergutmachungsrecht als bis 1951 erreicht fingierten - Amt entspreche. Die in § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgesehene Berechnung der Höchstgrenze nach der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechne, führe in diesen Fällen wiederum durchaus typischerweise u. U. dazu, daß die beamtenrechtliche Versorgung - und damit die Gesamtversorgung - im Ergebnis wesentlich über den gewollten und sonst typischerweise sich ergebenden Abbau des "Wechsel-Vorteils" hinaus eingeschränkt werde.
Der Senat lasse es offen, ob der Gesetzgeber Zeiten einer durch Antrag nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG begründeten, vollständig auf eigenen Beiträgen beruhenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie andere Zeiten der Pflichtversicherung und anders als Zeiten einer freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG habe behandeln dürfen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 15), 17) bis 25) und 28) sind zulässig. Die Verfassungsbeschwerden der während des Verfahrens verstorbenen Beschwerdeführer zu

BVerfGE 76, 256 (293):

16), 26) und 27) haben sich erledigt; Erklärungen Dritter, die Verfassungsbeschwerden weiterbetreiben zu wollen, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 12, 311 [315]).
 
C.
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. § 55 BeamtVG i. d. F. des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG ist, soweit sich dies aus den folgenden Ausführungen ergibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.
1. Die den Beschwerdeführern zustehenden Rentenansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 64, 87 [97]; 70, 101 [110]; 71, 1 [12]), werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt. Allen von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen wird die Rente weiterhin ungekürzt gezahlt. Ihnen bleibt der Versorgungsertrag aus ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bekommen sie weiterhin ein vollwertiges Äquivalent.
Der Bezug einer Rente kann aufgrund des § 55 Abs. 1 BeamtVG allein dazu führen, daß die zugleich gewährten Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG den davon Betroffenen ungekürzt gezahlt wurden, nunmehr herabgesetzt werden. Sowohl die Kürzung der Versorgungsbezüge als auch deren Ausmaß richten sich (auch) nach der Höhe der Rente. Es liegt indessen auf der Hand, daß die Garantien des Art. 14 GG zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein können, daß die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versorgungsbezüge

BVerfGE 76, 256 (294):

gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbständig geschützte Positionen geschmälert werden.
Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber durch § 55 Abs. 1 BeamtVG in Wirklichkeit die Rente treffen wollte und eine Kürzung nicht der Rente, sondern der Versorgungsbezüge nur vorgesehen habe, um Vorschriften des Grundgesetzes zum Schutze der Rente zu umgehen, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere der Entstehungsgeschichte des § 55 BeamtVG und dessen Vorgängervorschriften nicht entnehmen.
2. Auch die durch § 55 Abs. 1 BeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 GG nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Versorgungsbezüge - wie bei den Beschwerdeführern zu 1), 12), 13), 15) und 19) bis 21) - wegen eines Berufssoldatenverhältnisses bei der früheren Wehrmacht oder - wie bei den übrigen Beschwerdeführern - aufgrund eines vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnisses gezahlt werden.
Für die zur letztgenannten Personengruppe zählenden Beschwerdeführer scheidet Art. 14 GG insoweit als Prüfungsmaßstab aus. Die ihnen gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 8, 332 [360]; 16, 94 [114 f.]; 17, 337 [355]; 38, 1 [21]; 52, 303, [344 f.]).
Bei den Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihren Hinterbliebenen ist Art. 14 GG zwar Prüfungsmaßstab, da das Grundgesetz, insbesondere auch Art. 33 Abs. 5 GG, keine Sondergarantie für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche enthält. Indessen wird ihr Versorgungsanspruch durch Art. 14 GG in dem gleichen Maße geschützt wie derjenige des Berufsbeamten nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG sind auch im Rahmen des Art. 14 GG zugrunde zu legen, weil die nähere Ausgestaltung der wie Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützten Versorgungsansprüche der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen nach Gesichtspunkten erfolgen muß, die aus den Grund

BVerfGE 76, 256 (295):

lagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entwickelt sind (vgl. BVerfGE 3, 288 [334 f., 342]; 16, 94 [110 ff.]; 44, 249 [281]; 65, 141 [147 f.]). Daraus folgt für die Beschwerdeführer zu 1), 12), 13), 15) und 19) bis 21), daß bei ihnen eine Verletzung des Art. 14 GG aus denselben Gründen ausscheidet, die bei den anderen Beschwerdeführern aus den nachfolgenden Erwägungen dazu führen, einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu verneinen.
II.
1. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muß generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen läßt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]; 49, 260 [271, 273]; 56, 353 [359]; 64, 367 [387 f.]; 65, 141 [148]).
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist vorab in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, daß die Behauptung der Beschwerdeführer jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht haltbar ist, Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG treffe bestimmte Personengruppen typischerweise be

BVerfGE 76, 256 (296):

sonders hart, vor allem solche Personen, die wegen rassischer oder politischer Verfolgung im Dritten Reich, wegen dessen Zusammenbruchs oder aufgrund eines Dienstunfalls mit anschließender Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem Beamten- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden und danach einer höherwertigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen seien. Die Vorschrift wirkt sich immer dann einschneidend aus, wenn der Ruhensbetrag im Verhältnis zur Gesamtversorgung hoch ist. Die Höhe des Ruhensbetrages hängt davon ab, wie stark Ruhegehalt und Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG voneinander abweichen und wie hoch die anrechenbare Rente ist. Mit abnehmender Differenz zwischen Ruhegehalt und Höchstgrenze einerseits und steigender Rente andererseits erhöht sich der Ruhensbetrag. Er ist daher beträchtlich, wenn das Ruhegehalt der Höchstgrenze entspricht oder nur wenig darunter liegt und die Rente hoch ist. Das setzt, neben einer relativ hochwertigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, regelmäßig eine mehr als nur kurze Beamtendienstzeit voraus; diese Bedingung liegt indessen bei den von den Beschwerdeführern angeführten Personengruppen wegen des frühzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht vor. Sie können vor allem dann finanziell erheblich betroffen sein, wenn die Gesamtversorgung verhältnismäßig niedrig ist und sich aus diesem Grund die - absolut gesehen - nicht besonders hohe Kürzung der Versorgungsbezüge relativ stark auswirkt. Doch ist auch dies für die genannten Personengruppen nicht typisch.
Die Fälle der Beschwerdeführer selbst bestätigen die Richtigkeit dieser Erwägungen: Bei den Beschwerdeführern zu 4), 5) und 8) bis 10), die allesamt nicht zu den - nach Ansicht der Beschwerdeführer - besonders hart betroffenen Personengruppen zählen, ist der Ruhensbetrag mit etwa einem Viertel bis zu einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtversorgung vergleichsweise hoch. Absolut betrachtet ist er mit (zum Teil erheblich) über 1000,- DM bei den Beschwerdeführern zu 4), 8) und 9) besonders groß. Bei den Beschwerdeführern zu 7), 12) und 15) hingegen, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind oder nach dem G 131 versorgt

BVerfGE 76, 256 (297):

werden, liegt, sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtversorgung gesehen, der Ruhensbetrag vergleichsweise niedrig.
3. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen, gibt es nicht. Er hätte sich im früheren Recht allenfalls dann bilden können, wenn die Umstände, die zur Überversorgung der rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten und damit zu den Regelungen in den § 160 a BBG a.F., § 55 BeamtVG geführt haben, als hergebracht angesehen werden könnten. Davon kann jedoch keine Rede sein. Das den § 160 a BBG a.F., § 55 BeamtVG zugrunde liegende Problem hat erst aufgrund der Rentenreform von 1957 sein besonderes Gewicht und seine gegenwärtige Bedeutung erlangt. Nach 1957 sind die Sozialversicherungsrenten nominal und auch real so stark gestiegen, daß sie in die Größenordnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge hineingewachsen sind. Die Renten sind seither auf die aktuelle Lohnsituation bezogene, nach der Lebensarbeitszeit des Versicherten bemessene Ansprüche, die dem Versicherten bei Erfüllung eines vollen Arbeitslebens unter Berücksichtigung der geminderten Bedürfnisse im Alter die Erhaltung des Lebensstandards gewährleisten sollen, den er im Durchschnitt seines Arbeitslebens erreicht hat. Diese im wesentlichen neue Situation konnte bei Rentenempfängern, die einen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht hatten, in zuvor nicht gegebenem Maße dazu führen, daß sie eine Altersversorgung aus Ruhegehalt und Rente erhielten, die erheblich höher lag als das Ruhegehalt eines vergleichbaren Versorgungsempfängers, der sein ganzes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbracht hatte, des sogenannten Nur-Beamten. Bei einer solchen Entwicklung kann es dem Gesetzgeber durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums jedenfalls nicht von vornherein verwehrt sein, eine Regelung zu schaffen, die im Wege einer Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge diese Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten angleichen will und die, um dieses Ziel zu erreichen, - im Unterschied zu der dem Beschluß des Senats vom

BVerfGE 76, 256 (298):

21. April 1964 (BVerfGE 17, 337) zugrunde liegenden Rechtslage - unter bestimmten Voraussetzungen zu mehr als nur geringfügigen Kürzungen der Versorgungsbezüge führt und die Anrechnung auch des auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhenden Rententeils vorsieht.
Mithin ist der Gesetzgeber befugt, nach Maßgabe der allgemeinen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums eine Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge anzuordnen. Ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Es setzt der Regelungsfreiheit des Gesetzgebers Grenzen (vgl. z.B. BVerfGE 37, 167 [178 f.]). Die in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge überschreitet diese Grenzen nicht:
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; 21, 329 [350]; 37, 167 [179]; 55, 207 [239]; 70, 69 [81]), an der der Senat festhält, ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht indessen dadurch entlasten, daß er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse.
a) Dieser Feststellung stehen weder die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit des Rentenanspruchs noch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 53, 257 [289 ff.]) für sie sprechenden Gründe entgegen, wie vor allem die Zuordnung des Rentenanspruchs zu einem privaten Rechtsträger, der personale Bezug des Berechtigten zum Rentenanspruch

BVerfGE 76, 256 (299):

und der Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des Berechtigten. Verfassungsrechtlich geschützte Ansprüche können nicht nur gegenüber einer privaten, sondern ebensogut gegenüber einer öffentlichen Kasse bestehen. Dies zeigt etwa der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch, der den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt und aus einer öffentlichen Kasse erfüllt wird. Auch er ist einem privaten Rechtsträger zugeordnet und zu dessen Nutzen bestimmt. Der Versorgungsberechtigte hat ebenfalls einen personalen Bezug zu seinem Versorgungsanspruch. Auch dessen Umfang wird durch die ehemalige persönliche Arbeitsleistung des Versorgungsberechtigten mitbestimmt.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Versorgungsbezügen und Renten liegt allerdings in der Art ihrer Finanzierung. Die Versorgungsberechtigten haben während ihrer aktiven Beamtenzeit keine, jedenfalls keine als solche ausgewiesenen Beiträge für ihre Altersversorgung entrichtet. Ihre Versorgungsbezüge werden wie ihre Dienstbezüge vom Dienstherrn aus Mitteln des Staatshaushalts, also aus Steuergeldern, gezahlt. Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden hingegen aus der Rentenkasse bestritten, die finanziell selbständig, also nicht in die Staatshaushalte eingegliedert ist. Die Mittel für die Ausgaben der Rentenversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber, durch einen Zuschuß des Bundes und durch sonstige Einnahmen (vor allem Vermögenserträgnisse der Rentenversicherungsträger) aufgebracht. Die Beiträge sind die eigentliche und wichtigste Einnahmequelle der Rentenversicherungsträger. Sie machten in letzter Zeit durchschnittlich etwa vier Fünftel der Einnahmen aus. Aus diesem Grund ist in jeder Rentenzahlung anteilig ein Betrag enthalten, der wirtschaftlich gesehen den Gegenwert für die früher eingezahlten Beiträge darstellt. Der Anspruch auf Rente bei Erreichen der Altersgrenze ist kein Geschenk der Allgemeinheit, sondern die für die Zahlung der Beiträge im Rahmen des Rentenversicherungsverhältnisses gesetzlich zugesicherte Gegenleistung der Versichertengemeinschaft. Ein Teil des Kapitalzuflusses in Form der Rentenzahlung rührt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise also aus

BVerfGE 76, 256 (300):

dem eigenen Vermögen des Rentenempfängers (vgl. BVerfGE 54, 11, [26, 29]).
Daraus, daß bei der gesetzlichen Rentenversicherung genau wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, die Beiträge zur Finanzierung dienen und eine kollektive Vorsorge betrieben wird, läßt sich indes keineswegs folgern, es handele sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse. Eine solche Annahme ließe in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Rentenkasse außer acht, die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei privaten Kassen abweichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch sind. Zu nennen sind insoweit vor allem die Prinzipien, die das System der gesetzlichen Rentenversicherung prägen (wie insbesondere die Grundsätze der Solidarität, des sozialen Ausgleichs und des Generationenvertrags), sowie die Rechtsgrundsätze und Organisationsformen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu im einzelnen:
b) Die Prinzipien und Zielsetzungen, welche die gesetzliche Rentenversicherung kennzeichnen, weichen erheblich von denjenigen ab, die für jede Form der Individualversicherung, also bei privaten Kassen, gelten. Die Privatversicherung wird vom reinen Versicherungsprinzip beherrscht. Danach soll mittels der Versicherung ein Risikoausgleich durch Zusammenfassung einer genügend großen Anzahl von Personen herbeigeführt werden, die alle von einem oder mehreren gleichartigen Risiken bedroht sind, ohne daß sich diese Risiken gleichzeitig, in jedem Fall oder im gleichen Umfang realisieren. Grundgedanke der Versicherung ist somit die gemeinsame Selbsthilfe von gleichartig Gefährdeten durch ihren Zusammenschluß. Der bei Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Einzelnen entstandene Bedarf wird von der Gesamtheit der Gefahrengemeinschaft gedeckt.
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt. Es unterscheidet sich vom Privatversicherungsverhältnis jedoch wesentlich dadurch, daß es von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht, insbesondere nicht von dem individualbezogenen Risikobegriff der Privatversicherung ausgeht. Die gesetzli

BVerfGE 76, 256 (301):

che Rentenversicherung, vor allem auch die Einrichtung der Rentenkasse, dient nicht nur der Sicherung der Versicherten vor einer individuell unkalkulierbaren Gefahrenlage. Das Versicherungsprinzip wird bei ihr durch soziale und damit versicherungsfremde Gesichtspunkte zwar nicht vollständig beseitigt, aber doch - im Vergleich zur Privatversicherung - entscheidend modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Der versicherungsmäßige Risikoausgleich wird also mit sozialen Komponenten verbunden. Die annähernd gleichmäßige Förderung des Wohls aller Mitglieder der Solidargemeinschaft mit besonderer Berücksichtigung der Hilfsbedürftigen steht bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Vordergrund. Die Rentenzahlungen gewährleisten eine solidarisch getragene und gesicherte Altersversorgung. Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten. Die Berechtigung des Rentenempfängers läßt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen, ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf den Gedanken der Solidargemeinschaft und des Generationenvertrags beruht: Es ist zu einem wesentlichen Teil die im Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation aufzubringen hat und die ihrerseits von der folgenden Generation das gleiche erwartet. Zum Ausdruck kommen die sozialen Gesichtspunkte u. a. in der rentensteigernden Zurechnung von Zeiten, die nicht durch Beitragsleistungen gedeckt sind, also in der Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren. Auch die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs stellt ferner der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuß zur Rentenversicherung dar (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 48, 346 [357 f.]; 53, 257 [290 ff.]; 58, 81 [110, 113]; 70, 101 [111]).


BVerfGE 76, 256 (302):

Die Prinzipien des sozialen Ausgleichs, der Solidarität und des Generationenvertrags lassen sich mit den Rechtsgrundsätzen, die private Kassen prägen, und mit den rechtlichen Gestaltungsformen, die für das Bild privater Kassen typisch sind, nicht verwirklichen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die gesetzliche Rentenversicherung eigene und besondere Rechtsgrundsätze und Organisationsformen entwickelt, die von denjenigen bei privaten Kassen erheblich abweichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Finanzierungsverfahren, die Beitragsbemessung, die Leistungsberechnung, das fehlende Gewinnstreben, die eingeschränkten Dispositionsmöglichkeiten bei der Begründung und Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses sowie die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rentenversicherung im übrigen. Durch die insoweit bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelungen gewährleistet der Staat die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, für die er einzustehen hat.
c) Ihren sichtbaren Niederschlag haben die Prinzipien und Zielsetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem in der gesetzlich vorgegebenen Ausgestaltung des Finanzierungsverfahrens gefunden. Bis 1957 galt in der gesetzlichen Rentenversicherung das System des sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens; danach sollte das durch die Einnahmen angesammelte Kapital die bestehenden Rentenanwartschaften decken. Das Anwartschaftsdeckungsverfahren wurde für eine Übergangsphase, nämlich bis 1969, durch das sogenannte Abschnittsdeckungsverfahren abgelöst, das lediglich eine vergleichsweise bescheidene Kapitalansammlung erforderte, indem es vorsah, daß eingehende Beiträge, sonstige Einnahmen und das Vermögen samt Zins und Zinseszins dem Betrag der Ausgaben in einem jeweiligen Deckungsabschnitt von 10 Jahren zu entsprechen hatten. Im Jahre 1969 wurde das sogenannte reine Umlageverfahren eingeführt, das die notwendige Kapitalansammlung nochmals erheblich verminderte und mit der Pflicht zu einer bestimmten Rücklage und einer Liquiditätsreserve der Rentenversicherungsträger verbunden war (vgl. § 1383 ff. RVO, § 110 ff. AVG). Die Beiträge zur Rentenversicherung werden seitdem nicht mehr angespart und den Versicherten nach Erreichen

BVerfGE 76, 256 (303):

der Altersgrenze mit Zins und Zinseszins als Rente wieder ausgezahlt. Die Renten werden vielmehr aus den laufenden Einnahmen der Rentenversicherungsträger finanziert. Die Erwerbstätigen erwerben dafür, daß sie die aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen sichern, einen staatlich garantierten Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft, nach Erreichen der Altersgrenze durch die dann Erwerbstätigen ebenfalls versorgt zu werden (vgl. BVerfGE 54, 11 [28]).
Das Umlageverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet sich grundlegend von dem Finanzierungssystem bei privaten Kassen. Bei diesen gilt das Prinzip der Kapitalansammlung, wonach das vorhandene Kapital die bestehenden Anwartschaften decken muß. Versicherungsmathematisch gesehen sind Privatversicherer verpflichtet, die Beitragsfinanzierung und die Anlage des Kapitals so zu kalkulieren, daß selbst ein totaler Ausfall des gesamten Zugangs an neuen Beitragszahlern die Finanzierung der Leistungen nicht gefährdet. Ein solches, auf Selbstfinanzierung ausgerichtetes und daher nach privatrechtlichen Grundsätzen organisiertes System wäre nicht in der Lage, allen Rentenempfängern auf Dauer ausreichende Leistungen für ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten. Das frühere System des sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens ist vor allem an den großen Verlusten der Rentenversicherung durch die Inflation von 1923 und durch die Währungsreform von 1948 (hier allein in Höhe von etwa 16 Milliarden RM) gescheitert. Selbst eine langsame Geldentwertung läßt im Grunde die mit einem Deckungsverfahren verbundene Kapitalansammlung in Nominalwerten auf lange Sicht nicht zu. Ihr kann weiterhin eine sich verändernde Altersstruktur der Bevölkerung entgegenstehen, soweit diese zu Schwankungen beim Verhältnis von aktiver und rentenbeziehender Bevölkerung führt. Auch ließe sich mit dem Anwartschaftsdeckungsverfahren keine Anpassung der Renten an das Wirtschaftswachstum vereinbaren. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß bei den heutigen Erwartungen an die Altersrente die Kapitalansammlung Größenordnungen erreichen müßte, die mindestens in Höhe eines Jahres-Bruttosozialprodukts zu liegen hätten (vgl. Schulin, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl.,

BVerfGE 76, 256 (304):

1985, Rdnr. 406; Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, 1977, S. 139 f.; Kolb, DRV 1984, S. 177 [180]).
d) Nicht nur das Finanzierungsverfahren sondern auch das Beitrags- und Leistungssystem sind bei der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Weise ausgestaltet, die für private Kassen untypisch ist und wohl auch kaum praktizierbar wäre. Bei diesen ist der Beitrag nicht prozentual vom Einkommen bemessen. Nicht die Leistungsfähigkeit des Versicherten, sondern sein Bedarf, soweit er kalkulierbar ist, bestimmt die Beiträge. Das individuelle Risiko wird berechnet und sodann versichert, indem individuelle, auf gruppenspezifische Besonderheiten der Versicherungsnehmer abgestimmte Verträge abgeschlossen werden. Beim Beitrag an private Kassen handelt es sich dementsprechend um eine feste, versicherungsmathematisch bestimmte Größe, die sich nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des versicherten Ereignisses, dem Zinsertrag, den Verwaltungskosten und nach sonstigen Faktoren richtet. Persönlicher Beitrag und Gegenleistung beim Versicherungsfall sind voneinander abhängig und entsprechen sich. Die Leistung ist nicht einkommens-, sondern beitragsbezogen. Zwischen Beiträgen und Leistungen besteht eine versicherungsmathematische Äquivalenz. Die von der Gesamtheit der Versicherten zu zahlenden Beiträge sind so bestimmt, daß die Barwerte aller Prämien mit den Barwerten aller zu erbringenden Gegenleistungen übereinstimmen.
Diese für private Kassen charakteristischen Prinzipien der gerechten Prämie, der versicherungsmathematischen Äquivalenz und des Nominalwerts werden in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Prinzipien des allgemeinen Beitragssatzes und der Teilhabe ersetzt. Die Beiträge zur Rentenversicherung richten sich nicht nach den versicherungsmathematischen Risiken; persönliche oder spezielle Risiken des Versicherten, etwa sein Gesundheitszustand oder sein Eintrittsalter, werden deshalb nicht berücksichtigt. Für die Beitragsbemessung maßgebend ist vielmehr die individuelle Leistungsfähigkeit eines jeden Versicherten, gemessen an seinem Arbeitseinkommen. Der Beitrag wird aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nach einem für alle Versicherten gleichermaßen geltenden Prozentsatz, dem Beitragssatz, vom individuellen

BVerfGE 76, 256 (305):

Bruttoarbeitsentgelt erhoben, ist also nicht risiko-, sondern lohn- und einkommensbezogen. Die Kalkulation einer "gerechten Prämie" wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem durch drei Umstände verhindert: Bereits eingetretene (z.B. bei einem von Geburt an Behinderten) und individuell beeinflußbare Risiken (z.B. Ausfallzeiten) führen im Zuge des sozialen Ausgleichs zu versicherungsfremden Leistungen; bei der Festlegung des Beitragssatzes spielen demographische, arbeitsmarktpolitische und vorrangig ökonomische, also gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen eine zentrale Rolle; in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die unterschiedlichsten Personengruppen versichert, nämlich z.B. abhängig Beschäftigte, Selbständige, Ledige, Verheiratete, und zwar mit und ohne Kinder, Jüngere und Ältere, dazu eine Vielfalt von Berufsgruppen mit den unterschiedlichsten Risiken. Vor allem diese Heterogenität bei gleichem Beitragssatz bedeutet, daß die versicherungsmäßige Risikoumverteilung und der damit verbundene soziale Ausgleich wesentlich umfänglicher sind als dies bei einer privaten Kasse vorstellbar wäre. Besonders deutlich kommt dies bei der Sicherung von Familienangehörigen zum Ausdruck. Der Solidarausgleich zwischen Versicherten verschiedenen Familienstandes wird in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem dadurch realisiert, daß die Beiträge unabhängig sind von der Zahl der mitversicherten Familienmitglieder, obwohl auch diese zu den Leistungsberechtigten zählen. Dies bedeutet z.B., daß Ledige die gleichen Beiträge zahlen wie Familienväter und daß für die Aussicht auf Witwen- oder Waisenrente oder für Kinderzuschläge zur Rente keine erhöhten Beiträge zu entrichten sind.
Die Höhe der Rente wird nach der Formel "Rente = allgemeine Bemessungsgrundlage X persönliche Bemessungsgrundlage X Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre X Steigerungssatz pro Versicherungsjahr" bestimmt (vgl. § 1255 ff. RVO, § 32 ff. AVG). Die so festgesetzten Renten werden aufgrund jährlicher Rentenanpassungsgesetze an den allgemeinen Lebensstandard, nämlich die Entwicklung der Löhne und Gehälter, angepaßt (§ 1272 RVO, § 49 AVG). Aus dieser Berechnungsform folgt, daß Berechtigung und Eigenleistung einander nicht entsprechen müs

BVerfGE 76, 256 (306):

sen. Als Ausfluß der Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs und als Folge der Umlagefinanzierung im Rahmen des Generationsvertrags richtet sich die Rente nicht ausschließlich, sondern nur u. a. nach der Höhe der entrichteten Beiträge und damit nach dem Lohn sowie der persönlichen Arbeitsleistung, die sich in der persönlichen Bemessungsgrundlage widerspiegeln. Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht nicht in einem festen Verhältnis, insbesondere in aller Regel nicht in einer versicherungsmathematischen Äquivalenz, zur absoluten Höhe der aufgewendeten Beiträge. Sie ist insofern nicht beitragsbezogen, sondern wird durch den - lediglich teilweise vom Arbeitsverdienst abhängigen - Bedarf mitbestimmt, wie z.B. daran deutlich wird, daß die Leistungen für die Familie immer ohne zusätzliche Beiträge erbracht werden. Die Rente ist eine Lohnersatzleistung, in der sich der Einkommensverlauf des einzelnen "Versicherten" und zugleich der Gemeinschaft aller jetzt und künftig Versicherten niederschlägt. Bei ihrer Bemessung wird neben der erbrachten Beitragsleistung zugleich der allgemeine wirtschaftliche Leistungsstandard berücksichtigt.
Eine Beitrags- und Leistungsbemessung nach diesen in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsätzen wäre in der Lage, in der sich private Kassen typischerweise befinden, nicht realisierbar. Da die Träger privater Kassen, insbesondere auch Privatversicherungen, miteinander im Wettbewerb stehen, müssen sie sich grundsätzlich um nach dem individuellen Risiko differenzierte Beiträge bemühen. Aus sozialen Erwägungen folgende Abweichungen von der versicherungsmathematischen Gleichbehandlung aller Versicherten und damit von der versicherungsmathematischen Gerechtigkeit - etwa familienfreundliche Tarife - sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Bei freier Konkurrenz könnten Tarife, die in irgendeiner Weise gemeinwirtschaftlich ausgerichtet sind, alsbald von der Konkurrenz unterboten werden, die dadurch die günstigen Risiken an sich zu ziehen vermöchte. Nur eine öffentliche Kasse mit staatlicher Garantie kann das in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Verfahren der Beitrags- und Leistungsbemessung anwenden. Sie steht nicht im Wettbewerb und braucht

BVerfGE 76, 256 (307):

ihre Tarife nicht wettbewerbsgerecht zu kalkulieren. Eine Gewinnwirtschaft ist ihr fremd. Sie strebt lediglich eine Kostendeckung (einschließlich der Bildung erforderlicher Rücklagen) an. Kraft Gesetzes (vgl. §§ 1382, 1384, 1389 RVO, §§ 109, 111, 116 AVG) kann sie sicher sein, daß der Staat ihr erhebliche Zuschüsse gewährt, und, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Mittel trotzdem zur Ausgabendeckung nicht ausreichen, die benötigten Mittel im Rahmen der Bundesgarantie aufbringt. Auch darin, daß Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, weil die Beiträge die Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht voll decken, liegt insoweit eine Abweichung von dem bei privaten Kassen typischerweise geltenden versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, als diese Zuschüsse nicht zum Ausgleich bestimmter besonderer Belastungen verwendet werden (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 51, 1 [27]; 53, 257 [291 f.]; 54, 11 [28]; Gutachten der "Treuarbeit", BTDrucks. 7/5569, Tzn. 142 ff.; Schulin, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 1985, Rdnrn. 44, 489 ff., 515; Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, 1977, S. 9 f., 78 ff., 132 ff.; Jäger, Sozialversicherungsrecht, 9. Aufl., 1981, S. 23 f.; 26; Kolb, DRV 1984, S. 177 [179 ff.]; Papier, SGb 1986, S. 241).
e) Schließlich unterstreicht auch die Organisationsform, mit der der Gesetzgeber das System der gesetzlichen Rentenversicherung versehen hat, seine Qualifizierung als öffentliche Kasse. Damit der soziale Auftrag und die Gedanken der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht werden können, hat der Gesetzgeber das System der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des öffentlichen Rechts, nicht des Privatrechts, geregelt. Die einschlägigen Normen versetzen den Staat in die Lage, seine Hand schützend und kontrollierend über die gesetzliche Rentenversicherung zu halten und deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Da sich die Rentenkasse inmitten eines Umfelds von Normen mit öffentlichrechtlichem Charakter befindet, kann, insbesondere in Anbetracht des Inhalts dieser Normen, nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei ihr dennoch um eine Privatkasse handelt:
Träger der Rentenversicherung sind durchweg Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre öffentlich-rechtliche Organisations

BVerfGE 76, 256 (308):

form mag als solche noch nicht entscheidend für das Vorliegen einer öffentlichen Kasse sprechen. Denn die Träger von Privatversicherungen, also von privaten Kassen, sind zwar in der Regel private Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, können aber auch öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sein. Die Rentenkasse kennzeichnet es indessen, daß die gesetzliche Rentenversicherung unter der umfassenden Aufsicht des Staates steht. Daraus, daß es sich hierbei um eine Rechtsaufsicht handelt, läßt sich nicht folgern, daß der Staat das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung der gesellschaftlichen Selbstverwaltung oder der Selbstverwaltung der Beteiligten überlassen und sich von der politischen Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Systems und seine jederzeitige Leistungsbereitschaft zurückgezogen hätte. Denn der gesetzliche Rahmen für die Selbstverwaltung ist im Bereich der Sozialversicherung - vor allem der gesetzlichen Rentenversicherung - sehr eng. Der Staat übt seine politische Verantwortung nicht durch seine Verwaltung sondern durch seine detaillierte Gesetzgebung aus. Sie ist so engmaschig, daß die Funktion der Rechtsaufsicht mit derjenigen der Zweckmäßigkeitsaufsicht in anderen, weniger durchnormierten Bereichen vergleichbar ist. Wenn irgendwo, dann ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung von mittelbarer Staatsverwaltung, nicht von gesellschaftlicher Selbstverwaltung zu sprechen. Für die Begründung, Feststellung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichten besteht ein weitreichender Gesetzesvorbehalt. Die Mitgliedschaft, die Beiträge, die Leistungen und die Ansprüche der Versicherten sind so weitgehend durch Gesetz entweder absolut fixiert oder materiell festgelegt, daß ein Raum für eigene Entscheidungen der Beteiligten, jedenfalls in den zentralen Bereichen, kaum noch bleibt. Es ist bereits kraft Gesetzes genau bestimmt, wer wieviel bei wem einzuzahlen hat und wer gegen wen welche Ansprüche besitzt.
Charakteristisch für die gesetzliche Rentenversicherung ist der Versicherungszwang. Bei den gemäß § 1227 RVO, § 2 AVG der Versicherungspflicht unterliegenden Personen, insbesondere den unselbständig Erwerbstätigen, wird das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes begründet, sobald die Tatbe

BVerfGE 76, 256 (309):

standsvoraussetzungen der entsprechenden Gesetzesnormen - bei Arbeitnehmern die Beschäftigung gegen Entgelt (vgl. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG) - erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis endet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür entfallen, sobald also z.B. ein Arbeitnehmer aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Da eine selbstverantwortliche Begründung und Beendigung von Rentenversicherungsverhältnissen somit im Bereich der Pflichtversicherung - abgesehen von der noch zu behandelnden Pflichtversicherung auf Antrag - nicht möglich ist, steht der Erwerb eines Rentenanspruchs insoweit nicht zur Disposition des Berechtigten. Das Rentenversicherungsverhältnis ist ein dreiseitiges öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Versicherten, seinem Arbeitgeber und dem Versicherungsträger. Mit Beginn des Versicherungsverhältnisses entsteht die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Beiträge (ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze) auf der Grundlage von Vorausberechnungen der Bundesregierung gesetzlich im einzelnen festgelegt (vgl. §§ 1383, 1385 RVO, §§ 110, 112 AVG). Der Beitrag besteht in einem für alle Versicherten gleichen Prozentsatz des Bruttoeinkommens. Das Rentenversicherungsverhältnis kann vom Pflichtversicherten auch im übrigen nicht inhaltlich frei ausgestaltet werden. Art und Umfang der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind gesetzlich genau geregelt. Die Bescheide der Rentenversicherungsträger über Leistungsbewilligungen stellen, wie auch die Entscheidungen und Verfügungen in anderen Bereichen, Verwaltungsakte dar, die, soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts unterliegen. Für die Überprüfung dieser Verwaltungsakte sind die Sozialgerichte zuständig, die als besondere Verwaltungsgerichte ausgestaltet sind.
Diese für eine private Kasse unüblichen Umstände unterstützen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Feststellung, daß es sich bei der Rentenkasse um eine öffentliche Kasse handelt. Die für eine private Kasse typischen privatrechtlichen Handlungsformen fehlen bei der Rentenkasse deshalb, weil sie mit den Prinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. zum

BVerfGE 76, 256 (310):

Gesamten BVerfGE 39, 302 [313 f.]; 53, 257 [291]; Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, 1977, S. 27 ff., 31, 39, 78 f.; 90 ff.; Schulin, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 1985, Rdnrn. 45, 48 ff., 55, 398, 410; Jäger, Sozialversicherungsrecht, 9. Aufl., 1981, S. 24, 37).
5. Die durch die Anrechnung der - nach alledem aus einer öffentlichen Kasse fließenden - Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfGE 8, 1 [12 ff.]; 18, 159 [166 f.]; 70, 69 [79 f.]). Diesem Erfordernis wird die angegriffene Rentenanrechnung in Anbetracht der Zielsetzungen des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG und unter Berücksichtigung von Natur und Eigenart der Altersversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen gerecht:
a) Mit der Regelung in Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG hat der Gesetzgeber zwei Ziele verfolgt (vgl. BTDrucks. 9/842, S. 52). Zum einen hat er sich von finanziellen Erwägungen leiten lassen. Insoweit ist Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG in seiner Bedeutung als Bestandteil des 2. Haushaltsstrukturgesetzes zu sehen. Dessen Ziel war neben der Anregung der Investitionstätigkeit vor allem die Begrenzung der Dynamik öffentlicher Ausgaben und die Einschränkung der Neuverschuldung bei den öffentlichen Haushalten. Es enthielt daher eine Vielzahl von Vorschriften, welche - zusammen mit weiteren Maßnahmen - die öffentlichen Haushalte durch Einsparungen auf der Ausgabenseite und Erhöhung der Einnahmen allein im Jahr 1982 um rund 19 Milliarden DM entlasten sollten. Einer Verringerung der Ausgaben diente - neben Einsparungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes sowie im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes (vgl. die Art. 1, 4 und 6 2. HStruktG) -

BVerfGE 76, 256 (311):

insbesondere auch die Einbeziehung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden war, in die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG. Nach im Jahr 1981 angestellten Schätzungen sollten die Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG allein von 1982 bis 1985 um ca. 560 Millionen DM sinken.
Die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG unter fiskalischen Gesichtspunkten verfolgten Zielsetzungen sind als solche sachgerecht. Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden (vgl. BVerfGE 19, 76 [84 f.]). Hinzukommen müssen weitere Gründe, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einschränkungen vornehmlich in Bereichen vorgenommen werden, wo nur schwer verständliche Begünstigungen vorgelegen haben (vgl. BVerfGE 70, 101 [114]). Bei ihm unerwünschten Kumulationen von Leistungen sah sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit häufig veranlaßt, das Zusammentreffen der Leistungen so zu regeln, daß deren Gesamtsumme nicht mehr voll erreicht wird (vgl. BVerfGE 27, 220 [225 ff.]; 31, 185 [189 ff.]). In den Fällen der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen wird das gesetzgeberische Handeln durch weitere, die finanziellen Erwägungen ergänzende Gesichtspunkte legitimiert.
b) Das Versorgungsrecht der Beamten geht - ebenso wie dasjenige der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - vom Typus des öffentlichen Bediensteten aus, der sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt. Dieser Bedienstete erhält nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35 und mehr Jahren ein Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsleben ausschließlich in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt hat, erhält nach einem voll erfüllten Arbeitsleben von 50 Jahren 75 v.H. seines durchschnittlichen Einkommens (§ 1254 RVO, § 31 AVG). Das glei

BVerfGE 76, 256 (312):

che gilt für einen Beamten oder Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der ohne Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und in der Rentenversicherung nachversichert wird (§ 1232 RVO, § 9 AVG). Bei Personen, die ihr Arbeitsleben teils im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben, bringt es das Nebeneinander von beamtenrechtlichem Versorgungssystem und gesetzlicher Rentenversicherung mit sich, daß Ansprüche auf Leistungen zur Alterssicherung getrennt erwachsen und sich kumulieren. Dabei handelt es sich um das Zusammentreffen grundsätzlich zweckidentischer Leistungen gruppenorientierter Sicherungssysteme: Der Beamte ist aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, seine ganze Kraft und sein Können voll und uneingeschränkt zur Erfüllung seiner Amtspflichten einzusetzen; dafür hat der Staat die Sicherung des Beamten und seiner Angehörigen durch die Gewährung von Versorgungsbezügen übernommen. Auch das System der Sozialversicherung verfolgt als Zweck die Absicherung von Alter und Invalidität. Der Ausbau der Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen und den Zusatzversorgungseinrichtungen hat (vor allem seit der Rentenreform von 1957) dazu geführt, daß sich die Rentenversicherung dem das Beamtenrecht beherrschenden Alimentationsprinzip weitgehend angenähert hat. Wie dargelegt, dient die Rente einer Versorgung nicht nur des Versicherten, sondern auch seiner Familie, ohne daß sich dies bei der Höhe der Beiträge auswirkt.
Die beschriebene Häufung zweckidentischer Leistungen könnte (theoretisch) dazu dienen, als unzureichend angesehene Leistungen aus einem Bereich durch Leistungen aus dem anderen Bereich auf ein insgesamt ausreichendes Maß aufzustocken; insofern wäre sie sozialpolitisch wünschenswert. Andererseits kann sie aber auch zu einer Gesamthöhe der Bezüge führen, die dem Gesetzgeber unter Gleichheitsgesichtspunkten aus politischen Gründen unerwünscht ist: Der Empfänger erhält unter Umständen weit mehr, als ihm das beamtenrechtliche Versorgungssystem und die gesetzliche Rentenversicherung von ihren Grundgedanken her jeweils verschaffen

BVerfGE 76, 256 (313):

sollen. So liegt der Fall regelmäßig, wenn Personen ihr Berufsleben teilweise im rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und teilweise im Beamten- oder Berufssoldatenverhältnis bei der früheren Wehrmacht zurückgelegt haben. Sie erhielten (ohne Anwendung des § 55 BeamtVG) für dieses Berufsleben eine Gesamtversorgung von erheblich mehr als 75 v.H., manchmal sogar von über 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies beruht darauf, daß sowohl im Rentenrecht (Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten) als auch im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht (Vordienstzeiten, Ruhegehaltsskala, Mindestversorgung) sozialpolitische Komponenten eingebaut sind, die sich weitgehend überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, daß die erfaßten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruch führten. Zu nennen sind insoweit vor allem die Anrechnung von gleichen Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und die verschiedenartige Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung (insbesondere der Beginn der Ruhegehaltsskala mit einem Sockelbetrag von 35 v.H., § 118 Abs. 1 BBG a.F., § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Renten und Versorgungsbezüge sind - mit unterschiedlicher Intensität - seit der Rentenreform von 1957 jeweils so gestaltet, daß auch bei einem verkürzten Berufsgang eine hinreichende finanzielle Grundlage für die Folgezeit verbleibt. Da die Degressivität der Pensionsformel im Beamtenversorgungsrecht dazu führt, daß der durchschnittliche Steigerungssatz für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um so größer ist, je geringer die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Eintritt des Versorgungsfalls war, können bei Versorgungsfällen nach kurzer Dienstzeit aufgrund der Ausgestaltung der Pensionsformel relativ hohe Ansprüche erworben werden. Dies gilt nicht nur für die Frühinvaliden und die Witwen von Frühverstorbenen, sondern auch für diejenigen, die erst in einem höheren Lebensalter zu Beamten ernannt worden sind.
Der dargelegte Rechtszustand begünstigte bis zum Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes diejenigen Ruhestandsbeamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden war und die einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti

BVerfGE 76, 256 (314):

gung nachgegangen waren. Sie erhielten bis dahin Versorgungsbezüge und Rente jeweils ungekürzt nebeneinander. Dadurch waren sie bessergestellt insbesondere gegenüber Nur-Beamten, die eine vergleichbare Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt hatten, aber auch gegenüber den anderen rentenbeziehenden Versorgungsempfängern mit einer ebenfalls vergleichbaren Tätigkeit im öffentlichen Dienst, deren Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden war und deren Versorgungsbezüge daher nach den § 160a BBG a.F., § 55 BeamtVG a.F. und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gekürzt wurden.
c) Der Gesetzgeber hat die besagte Besserstellung zu keiner Zeit als sachlich begründet, politisch erwünscht oder aus sonstigen Gründen erstrebenswert angesehen. Die Umstände, die ihn im Jahre 1965 zum Erlaß der Ruhensregelungen in den § 160a BBG a.F., § 85a BRRG a.F. veranlaßt haben, waren vielmehr gerade bei denjenigen rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten zutage getreten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden war. Die bei ihnen durch das Zusammentreffen von beamtenrechtlichem Versorgungsanspruch und Rente entstehende Höhe der Gesamtversorgung hielt er für sozialpolitisch, beamtenpolitisch, personalwirtschaftlich und finanziell unerwünscht und für ungerechtfertigt, da nicht einzusehen sei, weshalb diese Personen im Alter besser versorgt sein sollten als diejenigen, die während ihres Arbeitslebens nur in einem Rechtsverhältnis gestanden hatten, sei es in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis. Daß der Gesetzgeber in die Ruhensregelungen der § 160a BBG a.F., § 85 a BRRG a.F. dennoch nicht die Versorgungsbezüge aus den bis zum 31. Dezember 1965, sondern nur diejenigen aus den danach begründeten Beamtenverhältnissen einbezogen hat, lag ausschließlich daran, daß er - weshalb auch immer - nicht in bestehende Rechtsverhältnisse ändernd eingreifen wollte. Seiner Ansicht nach bestanden die Gründe, die an sich auch bei vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen eine Kürzung der Versorgungsbezüge gerechtfertigt hätten, bei Einfügung der § 160a BBG a.F., § 85a BRRG a.F. und später unverändert fort. Im Zusammenhang mit dem 2. Haushaltsstruktur

BVerfGE 76, 256 (315):

gesetz ist er dann anläßlich der entstandenen Haushaltsschwierigkeiten ausdrücklich darauf zurückgekommen (vgl. dazu auch oben AI m.w.N.). Durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG soll verhindert werden, daß Ruhestandsbeamte, die neben ihren Versorgungsbezügen aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis noch eine Rente aus einer früheren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter erhalten, eine Gesamtversorgung bekommen, die höher ist als das Ruhegehalt eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten, der sich sein ganzes Berufsleben lang nur dem Dienst als Beamter verschrieben hat, und daher auch als diejenige Versorgung, die sie erhalten hätten, wenn sie während ihres gesamten Arbeitslebens im Beamtenverhältnis gestanden hätten. Es ging dem Gesetzgeber darum, bei den rentenbeziehenden Versorgungsempfängern mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen die Überhöhung der Altersversorgung auszuschließen, soweit sie aus dem in verschiedenen Dienstverhältnissen verbrachten Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten erwachsen ist. Auch dieser Personenkreis sollte - wie die rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten mit nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen - aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Alterssicherungssysteme nicht länger Nutzen ziehen können.
d) Diese Erwägungen sind sachgerecht. Die versorgungsmäßige Besserstellung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen läßt sich aus der Sache selbst (wie z.B. aus einer längeren oder größeren Arbeitsleistung) nicht begründen. Sie beruht vielmehr auf der relativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, daß der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Wenn er aber nur den Status wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der

BVerfGE 76, 256 (316):

normalen Lebensarbeitszeit verbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne daß die sie rechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte - vorliegen. Dann muß es aber sachgerecht sein, wenn der Gesetzgeber durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG auch die rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG einbezieht und auch bei ihnen eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um die Überhöhung ihrer Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, daß Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und daß die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn- Beamten - allerdings grundlos - zugute kommt.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge aus vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen ist ferner deshalb sachgerecht, weil sie sich am Regelfall des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert. Nach der Struktur des Beamtenverhältnisses sind die Pflicht des Beamten zum Einsatz der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn und dessen Pflicht zur Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts gleich und gerecht miteinander ausgewogen (vgl. BVerfGE 37, 167 [179 f.]). In den Fällen, in denen vor oder nach dem Beamtenverhältnis eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, bestand die Dienstleistungspflicht zu Lasten des Dienstherrn regelmäßig nur während eines Teils des Berufslebens. Die Alimentationsverpflichtung bleibt jedoch, wenngleich unter Umständen proportional vermindert, als Pflicht zur amtsgemäßen Versorgung bestehen. Dadurch gerät das korrelativ ausgewogene, auf Lebenszeit angelegte Dienst- und Treueverhältnis in ein beachtliches Mißverhältnis zwischen Rechten und Pflichten. Erst der spätere Eintritt in das Beamtenverhältnis oder der frühe Austritt aus dem Beamtenverhältnis hat dem Mischlaufbahn-Beam

BVerfGE 76, 256 (317):

ten die - einem vergleichbaren Nur-Beamten verschlossene - Möglichkeit eröffnet, seine Arbeitskraft während eines Teils seines Berufslebens in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und damit zur Begründung eines Rentenanspruchs einzusetzen. Der vor Aufnahme oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Rentenanspruch besitzt dadurch eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn. Dies rechtfertigt es, die Kosten der Alimentierung aus öffentlichen Kassen auch bei denjenigen rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, zu senken.
Auch unter Gleichbehandlungsaspekten erscheint die hier streitbefangene Kürzung der Versorgungsbezüge naheliegend und sachgerecht. Bezüglich ihrer Altersversorgung werden rentenbeziehende Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, damit jedenfalls im großen und ganzen den Nur-Beamten und rentenbeziehenden Versorgungsempfängern mit nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen gleichgestellt.
e) Die Rentenanrechnung gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG ist auch in den Fällen nicht sachwidrig, in denen die der Rente zugrunde liegenden Zeiten bei der Bemessung des Ruhegehalts keine Berücksichtigung gefunden haben: § 115 BBG a.F. ging davon aus, daß die Rente hinsichtlich solcher Zeiten auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden sollte, die in beiden Alterssicherungssystemen versorgungssteigernd berücksichtigt worden waren (sogenannte Doppelbemessungszeiten). Ein derartiger Grundsatz liegt der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG und auch dem früheren § 160a BBG a.F. nicht zugrunde. Die darin vorgesehene allgemein Rentenanrechnung ist gerade auch deshalb eingeführt worden, weil die ursprünglich vorgesehenen Anrechnungsmaßnahmen nur Teilregelungen darstellten, die nicht einmal alle Doppelbemessungszeiten erfaßten, und der Doppelversorgung dadurch begegnet werden soll, daß eine Höchstgrenze für die aus öffentlichen Kassen fließende Gesamtversorgung wegen eines Arbeitslebens gebildet wird. Dieses Prinzip ist von

BVerfGE 76, 256 (318):

anderer Art als dasjenige nach § 115 BBG a.F. Es wirkt einer ungerechtfertigten Überversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger wesentlich umfassender und wirksamer entgegen, als dies durch § 115 BBG a.F. geschehen konnte. Für die Anwendung des § 55 BeamtVG kann es nicht darauf ankommen, ob bestimmte Zeiträume sowohl für die Rente als auch für die Versorgungsbezüge berücksichtigt worden sind. Es geht nicht bloß um die Beseitigung der unerwünschten Folgen von Doppelbemessungszeiten, sondern um mehr, nämlich darum, eine nicht gerechtfertigte Überversorgung von Mischlaufbahn-Beamten im Vergleich zu Nur-Beamten aus der Welt zu schaffen. Aus diesem Grund verliert die Regelung in Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG bei denjenigen Betroffenen, die nach dem 31. Dezember 1979 Rentenempfänger geworden sind, nicht dadurch ihre sachliche Rechtfertigung, daß für sie seit diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 1260 c RVO, § 37 c AVG und des § 58 c des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) eine Doppelanrechnung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung ausgeschlossen ist und die Anrechnung der Rente insoweit also nicht mehr mit der Beseitigung einer Doppelversorgung begründet werden kann. Die genannten Vorschriften vermögen bei dem in Rede stehenden Personenkreis eine überhöhte Gesamtversorgung nicht umfassend zu beseitigen, zumal eine Doppelanrechnung ohnehin nur teilweise verhindert wird, weil die Vorschriften für die Berechnung der Rentenhöhe gelten und die Doppelbemessungszeiten ansonsten rentenrechtlich weiterhin anrechenbar bleiben (z.B. für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit). Sollte dennoch im Einzelfall bei Anwendung der § 1260 c RVO, § 37 c AVG, § 58 c RKG die Gesamtversorgung die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht überschreiten, so kann die Einbeziehung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen in den § 55 BeamtVG sich nicht nachteilig auswirken.
f) Der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn verlangt nicht, daß bei der Rentenanrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG zumindest derjenige Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, oder daß jedenfalls diejenige Rente nicht angerechnet wird,

BVerfGE 76, 256 (319):

die auf eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, also bei einem privaten Arbeitgeber zurückzuführen ist. Dies ergibt sich aus den dargelegten Zielsetzungen der angegriffenen Anrechnungsregelung und den Unterschieden, die das Rentenversicherungsverhältnis zum Privatversicherungsverhältnis aufweist, insbesondere im Hinblick auf die Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs sowie auf das Finanzierungs- und Leistungssystem. Würden Rententeile, die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen oder ohne Leistungen öffentlicher Arbeitgeber erworben worden sind, bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gelassen, bliebe eine aus dem unkoordinierten Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht resultierende und daher sachlich nicht gerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger in Höhe dieser Rententeile bestehen. Die auf Pflichtbeiträge entfallende Rente fließt ferner in voller Höhe und unabhängig von der Person des Leistenden, also nicht nur hinsichtlich eines Teils und nicht nur bei von bestimmten Arbeitgebern teilweise erbrachten Pflichtbeiträgen, aus einer öffentlichen Kasse.
6. Unbeschadet der somit grundsätzlich zulässigen Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege der Rentenanrechnung ist verfassungsrechtlich zwingend gefordert, daß der Beamte weiterhin innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert ist und daß die personale Bindung des Beamten zum Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung ungeschmälert bestehen bleibt. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist unabdingbar und kraft ihrer besonderen rechtlichen Struktur nicht teilbar. Auf dem Boden der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums können weder das Gehalt des aktiven Beamten noch das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung (ganz oder teilweise) in Leistungen anderer Qualität wie z.B. Leistungslohn, Fürsorgehilfen oder Sozialversicherungsleistungen übergeleitet werden. Die Besoldung und Versorgung des Beamten darf - auch hinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile - nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden. Sie muß vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich

BVerfGE 76, 256 (320):

hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf. Unzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; 70, 69 [81] und auch BVerfGE 16, 94 [118]).
Diesen Anforderungen genügen die streitbefangenen Regelungen in § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG: Es geht bei § 55 BeamtVG nicht um eine Überführung der Versorgungsempfänger in ein neues Versorgungssystem, nämlich dasjenige der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um eine Anrechnung von Renten mit dem Ziel, einen aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Alterssicherungssysteme fließenden und sachlich nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber Nur-Beamten zu beseitigen. Bei einer totalen oder teilweisen Überführung in die Sozialversicherung stünde nicht, wie bei § 55 BeamtVG, ein Harmonisierungsbedürfnis zwischen zwei sich bereits entsprechend ihrer allgemeinen Ausgestaltung berührenden und überschneidenden Alterssicherungssystemen im Vordergrund. Die Berührung würde in einem solchen Fall vielmehr erst durch eine teilweise Aufgabe der Alimentation hergestellt werden. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, wie schon die Ausführungen zur Sachgerechtigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge (oben C II 5) gezeigt haben und auch die folgenden Erwägungen verdeutlichen:
Der gesetzlichen Rentenversicherung, also der Rentenkasse, werden durch § 55 BeamtVG keine zusätzlichen Zahlungen, Verpflichtungen oder Gewährleistungen überbürdet. Ein Wechsel des Versorgungspflichtigen findet nicht statt. Der bisherige Dienstherr bleibt dem rentenbeziehenden Versorgungsempfänger in vollem Umfang erhalten und unmittelbar selbst verpflichtet. Die zuständige Dienstbehörde entscheidet weiterhin in Streitfällen betreffend die Versorgungsbezüge und ist dann auch Partei in einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Dienstherr hat sich hinsichtlich keiner einzigen seiner bedeutsamen Alimentationsverpflichtungen entlastet. Die Garantie, daß er den Ruhestandsbeamten versorgen wird, und die sonstigen Vorteile, die dessen Versorgungsanspruch gegen den Dienstherrn mit sich bringt, wie die ver

BVerfGE 76, 256 (321):

fassungsrechtliche Absicherung des Anspruchs und die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten, bestehen unverändert fort. Der Versorgungsanspruch und das eigentumsähnliche Recht auf Versorgung, das den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen seit dem Ergehen des Pensionsfestsetzungsbescheids zusteht, werden durch die Vorschrift dem Grunde nach nicht berührt. Das Ruhegehalt wird nicht in Leistungen anderer Qualität überführt, sondern nur mit der Wirkung gekürzt, daß die von der Kürzung erfaßten Teile dem Versorgungsempfänger verlorengehen. Dieser bleibt anspruchsberechtigt. Dies zeigt sich etwa daran, daß der rentenbeziehende wie jeder andere Versorgungsempfänger des "13. Monatsgehalts" nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1238) erhält. Ferner wird die wegen des Ruhens herabgesetzte Versorgung entsprechend erhöht oder der an sich bestehengebliebene Versorgungsanspruch wieder in voller Höhe wirksam, wenn die Voraussetzungen für die Ruhensregelung ganz oder teilweise (weil z.B. die Rente wegfällt, gemindert wird oder zum Ruhen kommt) entfallen.
7. Nicht nur das Ziel, die Überversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen zu beseitigen, sondern auch das Mittel, welches der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels eingesetzt hat, nämlich die Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege der Rentenanrechnung und eine gleichzeitige Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG, ist sachgerecht. Zwar sind auch gesetzliche Regelungen denkbar, die andere Wege zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Zielsetzung einschlagen als die in § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG gewählten. So kämen Regelungen in Betracht, die im jeweiligen Alterssicherungssystem die Leistungen um den Teil verringern, der gerade auf den zur Überhöhung führenden sozialen, fürsorgerischen und amtsbestimmten Motiven beruht. Wie der Gesetzgeber eine Bereinigung der Überversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger vornimmt, unterliegt indessen weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit. Es kann ihm nach dem Alimentationsprinzip nicht grundsätzlich untersagt sein, ein verwaltungstechnisch verhältnismäßig einfaches Verfahren wie dasjenige der

BVerfGE 76, 256 (322):

Rentenanrechnung mit einer Höchstgrenzenregelung zu wählen. Insoweit reicht es aus, daß dieses Verfahren die dem Nur-Beamten im Hinblick auf sein Beamtenverhältnis fehlende Möglichkeit, Rentenansprüche zu erwerben, im Prinzip auszugleichen vermag.
8. Insbesondere wird der Alimentationsgrundsatz schließlich durch § 55 Abs. 2 BeamtVG auch nicht insofern verletzt, als er den Dienstherrn verpflichtet, den Ruhestandsbeamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Mit den gemäß § 55 BeamtVG (i.V.m. Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG) gekürzten Versorgungsbezügen und der weiterhin in voller Höhe gezahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen insgesamt gesehen mindestens so viele (wahrscheinlich eher sogar mehr) Mittel zur Verfügung, als es ihrer standes- und amtsgemäßen Alimentation als Ruhestandsbeamte entspricht.
Der nach Anwendung des § 55 BeamtVG noch zahlbare Teil des Ruhegehalts und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen für die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation - unabhängig davon, welche Beschäftigungszeiten den Renten zugrunde liegen - in ihrer Summe betrachtet werden. Dies folgt zum einen daraus, daß der Staat nur einmal verpflichtet sein kann, den Ruhestandsbeamten aus öffentlichen Kassen amtsangemessen zu versorgen. Es wird ferner zwingend von der Zielsetzung des § 55 BeamtVG vorausgesetzt, da nur so verhindert werden kann, daß der rentenbeziehende Versorgungsempfänger in sachlich nicht begründeter Weise aus öffentlichen Mitteln überversorgt wird.
a) Das - zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende - Leistungsprinzip verlangt, daß die Länge der aktiven Dienstzeit sich in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Unter diesem Gesichtspunkt werden von den Beschwerdeführern keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben, weil die nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG zugrunde zu legende ruhegehaltsfähige Dienstzeit entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein volles Arbeitsleben berücksichtigt und daher so großzügig bemessen ist, daß sie die tatsächlich im Beamtenverhältnis ver

BVerfGE 76, 256 (323):

brachte Dienstzeit bei allen von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen übersteigt.
Die Beschwerdeführer wenden sich vielmehr dagegen, daß nach der Nr. 1 a des § 55 Abs. 2 BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, also das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt, zugrunde gelegt wird und dadurch während eines Berufslebens als Nur-Beamter mögliche Beförderungen nicht im Wege einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung berücksichtigt werden. Insoweit lautet die hier maßgebliche Fragestellung nicht, ob es verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, im Rahmen der Höchstgrenzenregelung Beförderungen, die bei einem Berufsleben als Nur-Beamter erreichbar gewesen wären, zu berücksichtigen und die zustehende Versorgung aus einem höheren als dem zuletzt tatsächlich innegehabten Amt zu bestimmen. Vielmehr braucht lediglich entschieden zu werden, ob der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG daran gehindert war, bei der Festlegung der Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG auf das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt abzustellen, anders gewendet: ob bei einem Beamten, der nur einen Teil seines Arbeitslebens im Beamtenverhältnis verbracht hat, Beförderungen, die er als Nur-Beamter wahrscheinlich erreicht hätte, im Rahmen der Höchstgrenzenregelung zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Davon kann indessen keine Rede sein. Ein Abweichen von dem gerade zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - insbesondere dem Leistungsgedanken im öffentlichen Dienst und dem Charakter der Alimentation als Gegenleistung - gehörenden Prinzip, daß das Ruhegehalt des Beamten (und die Hinterbliebenenbezüge) auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind, ist im Blick auf den Alimentationsgrundsatz jedenfalls nicht geboten.
Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind ebenso wie die Dienstbezüge die vom Staat

BVerfGE 76, 256 (324):

festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß der Beamte sich ihm im Rahmen des gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit seiner ganzen Persönlichkeit und unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt hat. Diese Gegenleistung muß der Bedeutung der Institution des Berufsbeamtentums, dem Ansehen des während der aktiven Dienstzeit jeweils bekleideten Amtes in den Augen der Gesellschaft, der Bedeutung und Verantwortung des Amtes, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und seiner Beanspruchung, also der von ihm geforderten Leistung, entsprechen und auch Rücksicht darauf nehmen, daß das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend sein soll. Da die Alimentation seit jeher amtsbezogen und amtsangemessen zu sein hat, sind nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden. Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist also die unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes.
Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung folgt, daß die in einer Beförderung liegende Anerkennung einer Leistung nach dem Leistungsprinzip im System der Beamtenversorgung nicht auf die Zeit beschränkt bleibt, in der sich der Beamte im aktiven Dienst befindet. Die Abstufung des angemessenen Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung wirkt in die Zeit des Ruhestands hinein und gilt auch für das Ruhegehalt. Da jedes Beförderungsamt durch erhöhte Amtsverantwortung gekennzeichnet ist und jede Beförderung nur nach Leistung erfolgen darf, wird dem Leistungsprinzip dadurch Rechnung getragen, daß der Entgeltfaktor hinsichtlich der Altersversorgung auf das vom Versorgungsempfänger zuletzt innegehabte Amt bezogen ist und sich die Qualität der Dienstleistung auf diese Weise günstig auf die Höhe der Versorgung auswirkt. Zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes bedeutet amtsgemäße Versorgung demzufolge im System der Beamtenversorgung, daß Beförderungen sich in der Höhe der Altersversorgung niederschlagen müssen und die Versorgung grundsätzlich nach dem zuletzt innegehabten Amt zu bemessen ist (vgl. zum Gesamten

BVerfGE 76, 256 (325):

BVerfGE 11, 203 [210 ff.]; 39, 196 [200 f.]; 44, 249 [265 f.]; 56, 146 [163 ff.]; 61, 43 [57 f.]).
Für die Versorgung der Hinterbliebenen gilt Entsprechendes. Auch bei ihnen wird das Leistungsprinzip durch die Bemessung der Versorgungsbezüge nach dem in Betracht kommenden Ruhegehalt berücksichtigt, dessen Höhe wiederum vom letzten tatsächlich bekleideten Amt (und im übrigen von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit) abhängig ist (vgl. BVerfGE 21, 329 [345]; 39, 196 [201]).
Dem das öffentliche Dienstrecht prägenden Leistungsgrundsatz widerspricht es nicht, daß die Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt anknüpft und daß die Berücksichtigung möglicher Beförderungen jedenfalls nicht geboten sein kann. Ein Anknüpfen an das jeweilige Spitzenamt einer Laufbahn liefe dem Leistungsprinzip zuwider, da es dazu führen würde, daß anstelle der förmlich anerkannten nunmehr eine bloß vermutete Eignung, Befähigung und fachliche Leistung über die Bemessung des fiktiven Ruhegehalts als Berechnungsfaktor der Höchstgrenze bestimmt und die Alimentation ihren Charakter als Gegenleistung verliert. Der rentenbeziehende Versorgungsempfänger würde dann mit seiner Gesamtversorgung für etwas entgolten, was er gar nicht geleistet hat.
Als nicht stichhaltig erweist sich gegenüber diesen Erwägungen der Einwand der Beschwerdeführer, § 55 BeamtVG beurteile - soweit es um den Gesamtbetrag der Versorgung gehe - auch die außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Berufsphase nach Kriterien, die nicht dem renten-, sondern dem andersgearteten beamtenrechtlichen System entnommen seien. Zwar werden in der Tat bei der Bemessung der Versorgungshöchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG keine rentenspezifischen Bestimmungsfaktoren herangezogen. Dagegen bestehen indessen schon deshalb keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sozialversicherungsrechtliche Ansprüche von § 55 BeamtVG nicht berührt werden. § 55 BeamtVG führt zu einer Kürzung nur der Versorgungsbezüge. Die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG bestimmt lediglich den Betrag, der dem rentenbeziehenden Versorgungsempfänger in Anbetracht seiner früheren Tätigkeit als Beam

BVerfGE 76, 256 (326):

ter (und nicht wegen einer früheren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung) aus öffentlichen Kassen zustehen soll. Da also ausschließlich der Faktor Beamtenversorgung tangiert ist, muß es als folgerichtig und sachgerecht angesehen werden, daß sich § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG mit dem Anknüpfen an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt auch an einem beamtenversorgungsrechtlichen Kriterium orientiert.
b) Im Ergebnis kann aber selbst dann nichts anderes gelten, wenn man - was im Senat unterschiedlich beurteilt wird - davon auszugehen hat, daß die Berechnung der Höchstgrenze aus dem zuletzt innegehabten Amt für alle die Fälle einen Systembruch darstellt, in denen nur ein - gegebenenfalls recht kurzer - Teil der Lebensarbeitsleistung, für welche insgesamt die angemessene Versorgung bestimmt werden soll, im Beamtenverhältnis verbracht wurde, wie vor allem bei den durch rassische oder politische Verfolgung oder durch frühe Dienstunfähigkeit beendeten Beamtenverhältnissen. Denn insoweit darf nicht isoliert auf diese Anknüpfung an das zuletzt innegehabte Amt abgestellt werden, wie sie § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG vornimmt, vielmehr muß die finanzielle Gesamtsituation der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen berücksichtigt werden. Zum einen wird diese günstig gestaltet durch die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG, die großzügige Pauschalierung der Berechnungsgrundlagen für die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG und durch die Regelungen in Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG betreffend den Mindestbelassungsbetrag bei den Versorgungsbezügen und den Rentenanrechnungsfreibetrag in Höhe von jeweils 20 v.H. Zum anderen und vor allem wirkt sich bei rentenbeziehenden Versorgungsempfängern, die Bezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand getreten sind und die danach eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt haben, zu ihren Gunsten aus, daß sie diese Bezüge - nicht selten jahrzehntelang - neben dem Entgelt aus ihrer weiteren Erwerbstätigkeit bezogen haben. Bei

BVerfGE 76, 256 (327):

Versorgungsempfängern, die wegen Dienstunfall vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, kommt hinzu, daß ihr Unfallruhegehalt regelmäßig über das zu diesem Zeitpunkt erdiente Ruhegehalt hinausgeht (vgl. § 36 BeamtVG). Diese Leistungen gleichen eine etwaige Schlechterstellung bei ihrer Altersversorgung durch § 55 BeamtVG jedenfalls aus, weil bei dem vergleichbaren Nur-Beamten diese beiden Einnahmequellen zu keiner Zeit nebeneinander bestehen.
Ist hingegen ein Versorgungsempfänger erst verhältnismäßig spät - nach einer längeren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung - Beamter geworden und hat er deshalb bei Eintritt in den Ruhestand nicht das Amt inne, das er bei lebenslänglicher Beamtentätigkeit womöglich erreicht hätte, so liegt dem zum einen sein freier Entschluß zugrunde. Zum anderen kann für den Regelfall davon ausgegangen werden, daß durch die vorher ausgeübte Tätigkeit Qualifikationen erworben worden sind, die sich beim Übertritt in das Beamtenverhältnis - sei es hinsichtlich der Laufbahn, in die die Übernahme erfolgte, sei es hinsichtlich der Erreichung von Beförderungsämtern - positiv auf die erreichten Beamtenversorgungsansprüche ausgewirkt haben.
c) Schließlich darf - vor allem bei einem hohen Rentenanteil an der Gesamtversorgung - nicht außer Betracht gelassen werden, daß trotz der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG bei rentenbeziehenden Versorgungsempfängern weiterhin Gesamtleistungen seitens der öffentlichen Hand vorkommen können, die über das Versorgungsniveau bei der Beamtenversorgung mit den zu versteuernden 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Obergrenze hinausgehen: Dies beruht darauf, daß § 55 BeamtVG auf Bruttogrößen und nicht auf die nach Art. 33 Abs. 5 GG ausschlaggebenden und für sozialpolitische Fragestellungen wichtigeren Nettogrößen abstellt. Mit § 55 BeamtVG kann nur erreicht werden, daß die Gesamtversorgung gemessen an den Bruttogrößen im allgemeinen nicht höher ist als die Pension eines vergleichbaren Nur-Beamten. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Ruhegehalt und Rente läßt sich auf diese Weise lediglich eine formale Gleichstellung von Nur-Beamten und rentenbeziehenden Versorgungsempfängern verwirklichen. Da die Renten - jedenfalls solange die vom

BVerfGE 76, 256 (328):

Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 11 [34 ff.]) geforderte Korrektur der steuerlichen Begünstigung der Rentner gegenüber den pensionierten Beamten noch nicht erfolgt ist - nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) versteuert werden und damit weitgehend steuerfrei sind, während die Pensionen grundsätzlich der vollen Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen, stehen Versorgungsberechtigte mit einem zusätzlichen Rentenanspruch im Versorgungsfall regelmäßig besser da als vergleichbare Nur-Beamte. Je höher der Rentenanteil an der Gesamtversorgung liegt, je größer also der Teil des steuerpflichtigen Ruhegehalts ist, der nach § 55 BeamtVG ruht, desto höher ist zugleich die Nettoversorgung. Entsprechen sich Ruhensbetrag und Ruhegehalt, so erreicht die Nettoversorgung 75 v.H. der Bruttobezüge und geht damit oft über das zuletzt erzielte Nettoerwerbseinkommen hinaus. Der Nettoversorgungsgrad wächst noch weiter, wenn die Rente allein schon die Höchstgrenze übersteigt (vgl. zum Gesamten Weyers/Oberhauser, Kumulationsabbau bei den Sozialleistungen, 1984, S. 149 f., 152).
d) Bei Beachtung all dieser Umstände wird deutlich, daß die Altersversorgung der Beschwerdeführer im Ergebnis sehr wohl in etwa so hoch und teilweise sogar höher ist, als wenn sie während eines Arbeitslebens als Nur-Beamte befördert worden wären. Im Vergleich zu einem rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, dessen Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist und für den es keinen Härteregelungsbetrag gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG gibt, sind und bleiben die Beschwerdeführer im übrigen sogar eindeutig bessergestellt. Nach alledem müssen auch sie den Umstand, daß sie das Spitzenamt ihrer Laufbahn - aus welchen Gründen auch immer - nicht erreicht haben, hinnehmen. In ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG sind sie jedenfalls nicht verletzt.
9. Ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm scheidet bei unter das G 131 fallenden früheren Beamten und deren Hinterbliebenen, wie z.B. der Beschwerdeführerin zu 2), nicht erst aus den genannten Erwägungen, sondern schon deshalb aus, weil Art. 33 Abs. 5 GG

BVerfGE 76, 256 (329):

für die Regelung der Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises trotz des Umstandes, daß das G 131 eine Versorgung in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze normiert hat, keine unmittelbare Bedeutung besitzt. Da die Versorgungsempfänger nach dem G 131 aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen von Verfassungs wegen kein Recht auf eine gleiche Behandlung mit den Ruhestandsbeamten herleiten können, der Gesetzgeber sie aber gleichwohl im Rahmen des § 55 BeamtVG mit den Ruhestandsbeamten gleichgestellt hat, hat er bei der Erfüllung seines Fürsorgeauftrags aus Art. 131 GG mehr getan, als er zu tun verpflichtet war. Eine Berücksichtigung möglicher Beförderungen im Rahmen der Höchstgrenzenregelung hätte dem verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag des Art. 131 GG geradezu widersprochen. Er soll nur die sich aus der Katastrophe bei Kriegsende ergebenden Härten durch die Gewährung von Sonderleistungen mildern, keinesfalls aber den Abbruch von Beamtenlaufbahnen ausgleichen oder entschädigen (vgl. zum Gesamten auch BVerfGE 12, 264 [270 ff.]).
III.
§ 55 BeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
1. Er verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts-, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 u. a., Umdruck S. 74 f.). Ein solcher Fall läge z.B. vor, wenn die rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, im Vergleich zu Dritten schlechter behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter

BVerfGE 76, 256 (330):

schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 49, 260 [271]; 55, 72 [88 ff.]; 71, 39 [50, 57 ff.], 146 [154 f.]).
Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts beläßt, kann das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, daß die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 [300]; 61, 43 [62 f.]; 65, 141 [148]; 71, 39 [52 f.]).
2. Mit diesen Maßstäben steht die in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge in Einklang; die Gründe, die unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 5 GG für die Sachgerechtigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge sprechen (oben C II 5), lassen die Anrechnung auch als im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht erscheinen. Die Ausgestaltung der Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG hält einer Überprüfung anhand des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls stand, weil die Art und Weise, in der die Höchstgrenze festgelegt ist, der Natur und Eigenart des in Rede stehenden Sachverhältnisses sowie dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG entsprechen und sich dafür vernünftige, einleuchtende Gründe finden lassen:
a) Die Höchstgrenzenregelung führt nicht zu einer willkürlichen Schlechterstellung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen gegenüber Nur-Beamten. Mit dem Anknüpfen an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt hat der Gesetzgeber ein Kriterium gewählt, das den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wie dargelegt (oben C II 8 a), entspricht. Ein solcher, gerade mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehender Differenzierungsmaßstab muß auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls im

BVerfGE 76, 256 (331):

Grundsatz als sachgemäß angesehen werden. Er würde nur dann ausnahmsweise dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise sonstige, der streitbefangenen Behandlung der Betroffenen entgegenstehende Umstände so bedeutsam wären, daß sie Beachtung finden müßten und die Berücksichtigung des an sich sachgerechten Merkmals des zuletzt tatsächlich innegehabten Amtes ausschlössen (vgl. BVerfGE 23, 229 [240]; 71, 39 [62]).
Das ist indessen nicht der Fall, weil das Anknüpfen an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt nicht in einer verfassungsrechtlich erheblichen Anzahl von Fällen ungeeignet ist, das mit der Höchstgrenzenregelung verfolgte Ziel zu erreichen. In Anbetracht der finanziellen Gesamtsituation, die nach Anwendung des § 55 BeamtVG besteht, läßt sich nämlich nicht sagen, daß in den Regelfällen die Alterssicherung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen aufgrund des § 55 BeamtVG geringer ausfällt als bei einem Beamten, der sich von Beginn seines Arbeitslebens an nur der Beamtentätigkeit verschrieben hat (vgl. im einzelnen oben C II 8). Entsprechendes muß, vor allem wegen des Härteregelungsbetrags gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG, auch für die im Vergleich zum Regelfall typischerweise besonders hart Betroffenen gelten. Soweit trotz dem weiterhin wirkliche Härtefälle vorkommen sollten, sind diese vereinzelt und unvermeidbar und müssen - insbesondere weil es sich hier um die gesetzliche Regelung von Massenerscheinungen handelt - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise hingenommen werden.
b) Die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen werden auch nicht im Verhältnis zueinander oder gegenüber rentenbeziehenden Versorgungsempfängern, deren Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist, in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise ungleich behandelt. Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG dient der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung. Die Zielsetzungen der Vorschrift lassen sich nur dann erreichen, wenn die Berechnungskriterien für

BVerfGE 76, 256 (332):

die fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit einheitlich, also nicht individuell, festgelegt sind und die Versorgungsbezüge folglich nicht bei allen Betroffenen gleichmäßig, sondern unterschiedlich stark gekürzt werden, nämlich um so stärker, desto mehr die Gesamtversorgung überhöht ist und daher das Ruhegehalt des Nur-Beamten übersteigt. Wer schon allein aufgrund seiner langjährigen Beamtentätigkeit eine beamtenrechtliche Vollversorgung erhält, muß, damit seine Altersversorgung an diejenige eines Nur-Beamten angeglichen wird, hinnehmen, daß der Betrag, um den die Versorgungsbezüge gekürzt werden, einem relativ hohen Vom-Hundert-Satz der anrechenbaren Rente entspricht. Seine Vollversorgung aufgrund der beamtenrechtlichen Tätigkeit gleicht, jedenfalls in etwa, schon für sich allein genommen der Altersversorgung eines Nur-Beamten. Wer hingegen nur einen verhältnismäßig geringen Teil seines Arbeitslebens im Beamtenverhältnis (oder Soldatenverhältnis bei der früheren Wehrmacht) verbracht hat, bekommt von seinem Dienstherrn (eventuell bei weitem) keine Vollversorgung, so daß der Betrag, um den die Versorgungsbezüge gekürzt werden, bei ihm nach dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG einem vergleichsweise niedrigen Vom-Hundert-Satz der anrechenbaren Rente entsprechen muß.
c) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß eine über das Ende der Ruhegehaltsskala hinausgehende ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht zu einer Erhöhung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG führt. Zwischen demjenigen, der mehr als 35 Dienstjahre als Beamter tätig war, und dem, der "nur" 35 Jahre lang im Beamtenverhältnis gearbeitet hat, bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, daß eine differenzierende Behandlung im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz geboten wäre. Sowohl im Beamtenrecht als auch im Rentenrecht ist der allgemeine Grundsatz verwirklicht, daß die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen. Im Beamtenversorgungsrecht hat dies dazu geführt, daß der Ruhestandsbeamte ein Ruhegehalt von höchstens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge enthält. Dabei geht das Beamten

BVerfGE 76, 256 (333):

versorgungsrecht davon aus, daß der Betroffene sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates gestellt hat. Den einem erfüllten Arbeitsleben entsprechenden Versorgungshöchstsatz von 75 v.H. können Beamte bereits nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35 Jahren beanspruchen. An diesem Versorgungsniveau ändert sich auch dann nichts, wenn der Betroffene noch (erheblich) mehr als 35 Dienstjahre absolviert hat.
Diese Grundsätze sind verfassungsrechtlich ersichtlich nicht zu beanstanden. Durch die Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber ihnen auch für diejenigen versorgungsberechtigten Beamten Geltung verschafft, die ihr Berufsleben teilweise außerhalb des Beamtenverhältnisses verbracht haben. Auch dies unterliegt im Blick auf die Sachgerechtigkeit keinen Bedenken, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Ruhensregelung. Die Gesamtversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger läßt sich in erster Linie nur dadurch an die Versorgung der Nur-Beamten angleichen, daß bei den Gesamtversorgten diejenigen Kriterien zur Geltung gebracht werden, die bei den Nur-Beamten anzuwenden sind. Berücksichtigte man bei der Höchstgrenze auch die über 35 Dienstjahre hinaus im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit, so würden die dadurch Begünstigten entgegen dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG gegenüber den vergleichbaren Nur-Beamten lediglich deshalb bevorzugt, weil sie einen Teil ihres Berufslebens im Arbeitnehmerverhältnis verbracht und daher Rentenansprüche erworben haben. Wer auch die über 35 Jahre hinausgehende Dienstzeit berücksichtigt wissen will, verkennt, daß es bei § 55 BeamtVG um die Angleichung der Gesamtversorgung an die Versorgung eines Nur-Beamten, bei dem mehr als 35 Dienstjahre auch nicht zu einer Erhöhung des Versorgungsniveaus führen, und nicht darum geht, rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit über 35 Dienstjahren im Verhältnis zu anderen rentenbeziehenden Versorgungsempfängern mit weniger Dienstjahren proportional zu der Zahl der Dienstjahre besser zu behandeln.
3. Auch die Regelungen darüber, in welchem Umfang Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbe

BVerfGE 76, 256 (334):

züge anzurechnen sind, stehen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
a) Eine willkürliche Benachteiligung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen liegt nicht darin, daß die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, als sie auf eigenen Beitragsleistungen des Pflichtversicherten beruht. Dies ergibt sich aus den Erwägungen, die bereits im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG für die Sachgerechtigkeit des geltenden Rechts angeführt worden sind (vgl. oben C II 5).
b) Daß Renten, die auf einer freiwilligen Weiter-, Höher- oder Selbstversicherung beruhen, unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG:
Mit § 55 Abs. 4 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber - wie früher bei § 160a Abs. 4 BBG a.F. - das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BTDrucks. IV/2174, S. 24). Er unterscheidet also danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, daß hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat hingegen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet, so nimmt der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG an, daß den Beiträgen und dem auf ihnen beruhenden Rententeil eine Arbeitsleistung zugrunde liegt und daß bei ihnen

BVerfGE 76, 256 (335):

nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie bei den vom Nur-Beamten allein oder überwiegend aufgebrachten Beiträgen ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zum Zwecke der Altersvorsorge besteht. Die Beiträge verlieren zwar nicht ihren (sozialversicherungsrechtlichen) Charakter als freiwillige, d. h. nicht aufgrund einer Versicherungspflicht geleistete Beiträge. Sie werden aber gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG - wie schon früher nach § 160a Abs. 4 Satz 2 BBG a.F. - ebenso behandelt wie alle anderen Beiträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen haben.
Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal der Arbeitsleistung ist in Anbetracht der Zweckbestimmung des § 55 BeamtVG sachgerecht. Es weist zum Sinn der Vorschrift einen unmittelbaren Bezug auf. Die Vorschrift soll nicht verhindern, daß ein Mischlaufbahn-Beamter insgesamt gesehen eine höhere Altersversorgung erhält als ein vergleichbarer Nur-Beamter. Sie will vielmehr ausschließen, daß die Gesamtversorgung, die der rentenbeziehende Versorgungsempfänger aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit bekommt, höher ist als die Versorgung, die einem vergleichbaren Nur-Beamten aufgrund der gleichen Lebensarbeitszeit gezahlt wird. Es soll also die Überhöhung der Versorgung beseitigt werden, die aus dem Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten, insbesondere aus seinem Statuswechsel, erwachsen ist und daher aus den unter C II 5 genannten Gründen ohne Verfassungsverstoß als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden kann. Rententeile aus einer freiwilligen Versicherung, die nicht auf Beiträgen beruhen, welche im Rahmen einer konkreten Arbeitsleistung erwirtschaftet worden sind, führen nicht zu einer solchen aus dem Arbeitsleben erwachsenen Überversorgung. § 55 BeamtVG soll demgemäß auch nicht eine auf derartigen Rententeilen beruhende Versorgung des rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten mindern.
Daß der Gesetzgeber zu den Rententeilen, die im Arbeitsleben ihren Ursprung haben, nicht nur die auf Pflichtbeiträgen (und damit eindeutig auf einer Arbeitsleistung) beruhenden, sondern ausweislich des § 55 Abs. 4 BeamtVG auch diejenigen Rententeile zählt, für

BVerfGE 76, 256 (336):

die der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat, ist ebenfalls sachlich vertretbar, keineswegs willkürlich. Hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Hälfte oder zum überwiegenden Teil getragen, so kann davon ausgegangen werden, daß die Rente auf eine Arbeitsleistung des Empfängers zurückgeht; denn es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung (und kommt wohl deshalb - soweit ersichtlich - in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor), daß ein Arbeitgeber derartige Finanzierungsleistungen erbringt, obwohl kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die besagte Annahme erscheint hingegen nicht mehr berechtigt, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge zur freiwilligen Versicherung ganz oder überwiegend selbst getragen hat; bei Arbeitsverhältnissen übernimmt nämlich, jedenfalls in aller Regel, der Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht freiwillig ausschließlich oder zum überwiegenden Teil.
c) Schließlich ist auch die Behandlung, die den auf einer Pflichtversicherung auf Antrag gemäß den § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG beruhenden Rentenansprüchen im Rahmen des § 55 BeamtVG zuteil wird, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, für die Pflichtversicherung auf Antrag eine Ausnahmeregelung zu treffen wie in § 55 Abs. 4 BeamtVG für die dort behandelten Versicherungsarten. Denn unter den soeben genannten Gesichtspunkten (Beseitigung nur der aus dem Arbeitsleben erwachsenen Überversorgung, bloße Fiktion einer Arbeitsleistung) ist es durchaus sachgerecht, Renten aus einer Pflichtversicherung auf Antrag, soweit sie nicht auf nachentrichteten, sondern auf laufend gezahlten Beiträgen beruhen, genau wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anders als Renten aus einer Selbst-, Höher- oder Weiterversicherung zu behandeln. Hinter solchen Renten aus einer Pflichtversicherung auf Antrag steht nicht nur die Fiktion einer Arbeitsleistung. Sie sind vielmehr - genau wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und regelmäßig anders als die gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht anzurechnenden Renten - aus dem Arbeitsleben erwachsen, da die beantragte Pflichtversicherung nur so lange dauert, wie der Versicherte als

BVerfGE 76, 256 (337):

Selbständiger tätig ist, und sich die Pflichtbeiträge des auf Antrag Pflichtversicherten nach dem Bruttoeinkommen bemessen, das mit der durch den Antrag versicherungspflichtig gewordenen Tätigkeit erzielt wird. Im übrigen folgt die Sach- und Systemgerechtigkeit der hier in Rede stehenden Gleich- und Ungleichbehandlung auch daraus, daß die auf Antrag Pflichtversicherten gleiche Rechte und Pflichten wie die kraft Gesetzes Pflichtversicherten erwerben, insbesondere an den darin enthaltenen, vom Gedanken des sozialen Ausgleichs bestimmten Leistungen teilnehmen, während in den Fällen der freiwilligen Versicherung solcherart Vorteile der Pflichtversicherung nicht erlangt werden.
Umstände, die für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so bedeutsam wären, daß sie Beachtung finden müßten, die Berücksichtigung nur der bereits genannten Kriterien ausschlössen und der dargelegten Behandlung der Pflichtversicherung auf Antrag im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG entgegenstünden (vgl. BVerfGE 23, 229 [240]; 71, 39 [62]), sind nicht ersichtlich:
Sie können zum einen nicht darin gesehen werden, daß die auf Antrag pflichtversicherten Selbständigen ihre Pflichtbeiträge - anders als die kraft Gesetzes Pflichtversicherten, aber in gleicher Weise wie die von der Rentenanrechnung gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG ausgenommenen Selbst-, Höher- oder Weiterversicherten - zu mehr als der Hälfte, nämlich sogar in voller Höhe, selbst zu tragen haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet der Gesichtspunkt, ob der Versicherte für die Beiträge ganz oder überwiegend selbst aufkommen muß, nicht den letztlich entscheidenden Differenzierungsmaßstab hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Renten. Die Regelung in § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG dient lediglich als Anhaltspunkt für das ausschlaggebende Kriterium, ob die Rente aus einem Arbeitsverhältnis erwachsen ist. Die Annahme, dies sei der Fall, so daß eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge erfolgen müsse, ist bei der Pflichtversicherung auf Antrag, soweit Zeiten für laufend gezahlte, also nicht für nachentrichtete Beiträge in Rede stehen, ersichtlich zutreffend. Bei ihr steht von vornherein fest, daß die Rente aus der Tätigkeit als Selbständiger herrührt. Die auf Antrag pflichtversicherten Selbständigen haben ihre Pflichtbeiträ

BVerfGE 76, 256 (338):

ge allein schon deshalb in voller Höhe selbst zu tragen, weil ein Selbständiger - wie sich schon aus dem Begriff ergibt - keinen Arbeitgeber hat, eine Aufgliederung in einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil also von der Sache her ausgeschlossen ist. Bei der Pflichtversicherung kraft Gesetzes muß im übrigen auch der Arbeitgeberanteil letztlich aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erwirtschaftet werden, so daß der Unterschied zwischen hälftiger Beitragszahlung durch pflichtversicherte Arbeitnehmer und alleiniger Beitragszahlung durch pflichtversicherte Selbständige im Ergebnis weniger bedeutsam ist, als es auf den ersten Blick erscheinen mag.
Der hier erörterten Behandlung der Pflichtversicherung auf Antrag steht ferner nicht entgegen, daß diese sich hinsichtlich der Begründung des Versicherungsverhältnisses von der Pflichtversicherung kraft Gesetzes unterscheidet, während sie insoweit der Selbst-, Höher- oder Weiterversicherung gleicht. Der Beitritt sowohl zur Pflichtversicherung auf Antrag als auch zur Selbst-, Höher- oder Weiterversicherung erfolgt aus einem freien Willensentschluß. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Aufgabe sozialer Sicherung mit der gesetzlichen Rentenversicherung ein System geschaffen, das grundsätzlich auf dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft beruht: Der Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung hängt nicht vom Willen des Betroffenen ab, sondern erfolgt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kraft gesetzlicher Bestimmung. Das Kriterium der Freiwilligkeit des Beitritts oder der Pflichtmitgliedschaft ist indessen für die Behandlung der Pflichtversicherung auf Antrag im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht von so erheblicher Bedeutung, daß eine Gleichstellung der Rente aus einer Pflichtversicherung auf Antrag mit der Rente aus einer gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Selbst-, Höher- oder Weiterversicherung verfassungsrechtlich geboten erscheint. Für die Zielsetzung des § 55 BeamtVG kann es auf die Art der Begründung des Versicherungsverhältnisses, also darauf, wie der Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt ist, nicht entscheidend ankommen. In der Notwendigkeit der Antragstellung und damit in der Betätigung eines

BVerfGE 76, 256 (339):

Willensentschlusses kommt die speziell den auf Antrag Pflichtversicherten eröffnete Wahlmöglichkeit zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung zum Ausdruck. Eine darüber hinausgehende Bedeutung brauchte ihr der Gesetzgeber nicht beizumessen. Denn maßgebend ist, wie bereits dargelegt, im Rahmen des § 55 BeamtVG letztlich, ob einem bestehenden Versicherungsverhältnis eine konkrete Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Der Selbständige, der auf Antrag pflichtversichert ist, kann nicht erwarten, im Hinblick auf seine Altersversorgung grundsätzlich bessergestellt zu werden als der aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Pflichtversicherte. Durch seinen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt er nicht nur die damit verbundenen Chancen. Vielmehr trägt er zugleich auch die insoweit bestehenden Risiken. Dazu gehört es auch, daß die aufgrund einer selbständigen Tätigkeit und damit während des Versicherungsverhältnisses erworbenen Rentenansprüche im Rahmen des § 55 BeamtVG ebenso behandelt werden wie die aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit erlangten Rentenansprüche (vgl. zum Vorstehenden auch BVerfGE 58, 81 [123]; 69, 272 [314]; 71, 1 [16 f.]).
4. Der allgemeine Gleichheitssatz wird ferner nicht dadurch verletzt, daß für die Fälle, in denen ein - gemäß § 74 Abs. 1 und 2 G 131 oder § 1304 RVO i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45), gestrichen durch Art. 1 § 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259), bestehendes - Recht auf Erstattung geleisteter Pflichtbeiträge nicht in Anspruch genommen worden ist, in § 55 BeamtVG keine besonderen Regelungen geschaffen worden sind, und daß zwar Renten im Sinne von § 55 Abs. 1 BeamtVG und ihnen entsprechende wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 8 BeamtVG, nicht aber auch sonstige, ebenfalls der Altersversorgung dienende Leistungen (wie insbesondere Renten im Sinne des § 55 Abs. 3 BeamtVG, Unfallrenten, Betriebsrenten, Leibrenten nach bürgerlichem Recht und Renten aus Lebensversicherungsverträgen) auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Ob Gleiches auch insoweit gelten kann, als eine Anrechnung von Renten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe nicht

BVerfGE 76, 256 (340):

stattfindet (vgl. Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Januar 1986, § 55 Rdnr. 12.3; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Hauptband, Stand Dezember 1986, § 55 Rdnr. 5), bedarf hier keiner Entscheidung.
5. Eine Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich schließlich nicht mit der Behauptung begründen, daß die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen durch § 55 BeamtVG gegenüber anderen Personengruppen in sachlich unvertretbarer Weise benachteiligt seien.
a) Sofern sich - was häufig allerdings nicht der Fall sein wird - die Anrechnungsvorschriften in den §§ 53, 54, 56 BeamtVG für die Betroffenen günstiger auswirken als die streitbefangenen Regelungen in § 55 BeamtVG, ist dies sachlich gerechtfertigt. Zwischen den Zielsetzungen der §§ 53, 54, 56 BeamtVG und denjenigen des § 55 BeamtVG und zwischen den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Fallkonstellationen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß die verschiedenartigen Regelungen für die jeweiligen Materien gerade einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise entsprechen.
b) Die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen werden durch ihre Einbeziehung in die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG auch nicht gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft im Hinblick darauf willkürlich benachteiligt, daß bei diesen oft mehrere der Altersversorgung dienende Einkünfte ungekürzt nebeneinander gezahlt werden (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungen). Aus Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich nicht herleiten, daß der Gesetzgeber die rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, nur dann in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG hätte einbeziehen dürfen, wenn er im 2. Haushaltsstrukturgesetz über die ohnehin darin enthaltenen vielfältigen Maßnahmen hinaus noch weitere, insbesondere die genannten Fälle betreffende Kürzungen vorgenommen hätte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß zwischen den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen und jenen Personengruppen Vergleich

BVerfGE 76, 256 (341):

barkeiten bestehen, die den Gesetzgeber zu solchen Kürzungen hätten zwingen müssen.
c) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ferner nicht im Blick darauf vor, daß das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG -) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1674), für das Zusammentreffen mehrerer der Altersversorgung dienender Einkünfte in § 29 Abs. 4 AbgG eine im Vergleich zu § 55 BeamtVG günstigere Anrechnungsregelung enthält und überdies eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Entschädigung und die Versorgungsansprüche der Abgeordneten nicht vorsieht. Eine, gemessen am Willkürverbot, nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt darin angesichts der wesentlichen Verschiedenheiten der zu regelnden Sachverhalte nicht. Soweit mit dieser Feststellung von dem Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) abgewichen wird, hält der Senat an dieser Entscheidung nicht fest:
Zwischen Abgeordneten und Beamten bestehen grundlegende statusrechtliche Unterschiede. Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes". Er hat einen repräsentativen Status und übt sein Mandat in Unabhängigkeit aus (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). An diesem nicht nur die Rechts-, sondern auch die Pflichtenstellung des Abgeordneten bestimmenden normativen Sachverhalt hat die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 GG) nichts geändert. Während das Beamtenverhältnis für den Beamten die Pflicht begründet, seine volle Arbeitskraft, grundsätzlich auf Lebenszeit, dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, "schuldet" der Abgeordnete rechtlich keine Dienste. Der Beamte kann - aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung - regelmäßig vom Zeitpunkt seines Eintritts in das Beamtenverhältnis an mit einer dauernden Vollalimentation - auch für den Versorgungsfall - rechnen. Für den Abgeordneten kennt das Verfassungsrecht keine Garantien dieser

BVerfGE 76, 256 (342):

Art. Das "Berufsbild" des Abgeordneten unterscheidet sich von dem des Beamten in grundlegender Weise. Der Abgeordnete wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Mandatszeit und Mandatsausübung stellen für ihn in der Regel einen atypischen Abschnitt außerhalb seiner bisherigen und künftigen beruflichen Laufbahn dar. Meistens bildet die Mandatszeit eine vorübergehende, mindestens teilweise Unterbrechung seines Berufslebens. Die mittlere Zugehörigkeit der Abgeordneten zum Deutschen Bundestag betrug am Ende der 8. Wahlperiode knapp zehn Jahre (vgl. Schindler, Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, Fortschreibungs- und Ergänzungsband 1980 bis 1984, 1986, S. 199). Nicht selten geht der Abgeordnete seinem Beruf auch neben dem Mandat - wenngleich unvermeidlich in nurmehr eingeschränktem Umfang - nach, soweit dem nicht Inkompatibilitäten im Wege stehen. Die Tatsache, daß im Zuge der Entwicklung, die die moderne parlamentarische Demokratie genommen hat, der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme vieler Abgeordneter durch die Pflichten des Mandats das in früheren Jahrzehnten übliche Maß weit überschritten hat und heute meist die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst erheblich übersteigt, unterstreicht nur die Verschiedenheiten der rechtlichen Status von Abgeordneten und Beamten. Der letztgenannte Umstand mag für den Gesetzgeber Anlaß sein, die zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit bestimmte Entschädigung der Abgeordneten (vgl. Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) - einschließlich einer etwaigen Altersversorgung - nach anderen als den in Deutschland vor 1933 üblichen Grundsätzen zu bemessen. Für die verfassungsrechtliche Betrachtung ist ausschlaggebend, daß die Entschädigung ihre Grundlage in einem anderen Sach- und Regelungszusammenhang - nämlich im Abschnitt III des Grundgesetzes - hat als das für die Festsetzung der Beamtenbezüge nach Art. 33 Abs. 5 GG maßgebliche - im Abschnitt II angesiedelte - Alimentationsprinzip. Vergleichbarkeiten sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Im einen wie im anderen Bereich ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weit bemessen, in beiden stößt er an Grenzen, die aus ihren jeweiligen Besonderheiten zu entwickeln und untereinander wesentlich verschieden sind.


BVerfGE 76, 256 (343):

Das Abgeordnetengesetz ist allerdings von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Abgeordnetenentschädigung und -versorgung nach dem Alimentationsprinzip zu bemessen sei (vgl. BVerfGE 40, 296 [329 f.]). Es hat dementsprechend eine Entschädigung gewährt, die für die Zeit, in der der Abgeordnete das Mandat innehat, eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie darstellt, und eine der Höhe dieser Entschädigung entsprechende, wenngleich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Parlament gestaffelte Altersversorgung vorgesehen. Hieran gemessen erscheint es wenig folgerichtig, bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und -versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen von deren Anrechnung abzusehen. Es liegt daher nahe, daß der Gesetzgeber, sofern er es bei der bisherigen Konzeption von Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten beläßt, auch eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht; dies um so mehr, als dem Abgeordnetengesetz ersichtlich die irrtümliche - schon im Blick auf § 55 BeamtVG kaum folgerichtige - Annahme zugrunde lag, bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich nicht um eine Leistung aus einer öffentlichen Kasse (vgl. BTDrucks. 7/5525, S. 7 f. und 7/5903, S. 6 f.). Doch ist dies hier nicht weiter zu verfolgen; Rückschlüsse auf die Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG, um die es im vorliegenden Verfahren geht, können daraus wegen der Unvergleichbarkeit der Materien nicht hergeleitet werden.
d) Ein Verstoß des § 55 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) i. d. F. vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166) - BMinG - und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), in Ermangelung von Anrechnungsvorschriften uneingeschränkt neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversi

BVerfGE 76, 256 (344):

cherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Eine dem § 55 BeamtVG entsprechende Regelung ist nicht in das Bundesministergesetz übernommen worden, weil es sich bei der Versorgung der Bundesminister um ein anders geartetes Versorgungssystem handele (vgl. den Bericht des Innenausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes, BTDrucks. VI/2164 [neu], S. 2), beim Amt des Ministers mehr noch als bei dem des Abgeordneten ein atypischer Einschnitt in das bisherige und künftige Berufsleben vorliege und deshalb ein besonderes Sicherungsbedürfnis bestehe (vgl. die Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Schäfer [Tübingen] als Sprecher der Fraktion der SPD, BT, 6. Wp., Sitzung vom 18. Juni 1971, Sten. Ber., S. 7438 D/7439 A).
Diese Erwägungen vermögen die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Mit dem Bundesministergesetz aus dem Jahre 1971 hat der Gesetzgeber die Folgerung daraus gezogen, daß die noch dem Bundesministergesetz von 1953 zugrunde liegende Vorstellung, das Ministeramt sei die abschließende Station einer Beamtenlaufbahn, der politischen Wirklichkeit nicht länger entsprach. Er hat damit zugleich den besonderen Charakter des Amtes unterstrichen, welches der Bundesminister als Mitglied der parlamentarisch verantwortlichen Regierung innehat. Zwar steht dieses Amt demjenigen des Beamten deshalb näher als das Amt des Abgeordneten, weil es sich hier um ein Amt in der Legislative, dort um Ämter in der Exekutive handelt. Gleichwohl sind die Verschiedenheiten zwischen dem politischen Amt eines Mitglieds der Bundesregierung und den Ämtern an der politischen Leitung allenfalls in ihrer Spitze beteiligter, aber auch dort nicht für sie verantwortlicher Amtsinhaber im administrativen Bereich so groß, daß eine unterschiedliche Struktur der Besoldung und Versorgung gerechtfertigt ist. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Art. 64 Abs. 1 GG); die Entlassung ist jederzeit möglich und bedarf keiner Begründung; ihr Amt endet mit jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers (Art. 69 Abs. 2 GG). Im Hin

BVerfGE 76, 256 (345):

blick darauf ist die Annahme des Gesetzgebers, die Wahrnehmung eines Ministeramtes bilde einen notwendig vorübergehenden Einschnitt in das Berufsleben und sein Inhaber bedürfe deshalb besonderer wirtschaftlicher Sicherungen, sachlich vertretbar.
Für Parlamentarische Staatssekretäre gilt nichts anderes. Zwar sind sie nicht Mitglieder der Bundesregierung (vgl. Art. 62 GG). Ihr Amt ist jedoch in Funktion und rechtlicher Ausgestaltung demjenigen des Bundesministers weitgehend angeglichen.
Unbeschadet dieser Feststellungen bleibt dem Gesetzgeber in der in Rede stehenden Frage eine Änderung des für Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre geltenden Rechts um so weniger benommen, als auch hier der der Versorgungsregelung für Bundestagsabgeordnete zugrunde liegende Irrtum bestanden haben könnte.
IV.
Die Neufassung des § 55 Abs. 1 BeamtVG durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG, also die Einbeziehung der Beschwerdeführer in die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG, verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
1. Eine (echte) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm liegt bei Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG nicht vor. Die Vorschrift greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrer Verkündung am 29. Dezember 1981 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, bestanden hat. Sie ist insbesondere ohne Einfluß auf das ehemalige rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, das frühere Beamtenverhältnis, die nach dem bisherigen Rechtszustand erbrachten Versorgungsleistungen, den Grund und die Höhe der Rentenberechtigung, den Grund des erworbenen Versorgungsanspruchs und das mit dem Pensionsfestsetzungsbescheid erlangte eigentumsähnliche Recht auf Versorgung.
Der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 2 § 1 Nr. 7

BVerfGE 76, 256 (346):

2. HStruktG bleibt auf die Zukunft begrenzt. Die Rechtsfolge des § 55 BeamtVG, also die Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege der Rentenanrechnung, soll für einen nach Verkündung des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG beginnenden Zeitraum (ab dem 1. Januar 1982), mithin pro futuro, auch bei denjenigen rentenbeziehenden Versorgungsempfängern gelten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. Da Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG mit seinem in die Zukunft gerichteten Regelungsgehalt auch bereits vorgefundene Rechtsverhältnisse regeln will, knüpft er notwendigerweise auch an Rechtsbeziehungen und Lebenssachverhalte an, die - wie die aufgrund der ehemaligen Beschäftigungsverhältnisse erworbenen Ansprüche auf eine dauerhafte, lebenslängliche Altersversorgung - in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind. Den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen, die am 31. Dezember 1981 bereits rentenbeziehende Versorgungsempfänger waren, sind die Versorgungsverhältnisse, unter denen sie ihr aktives Beamtenverhältnis begonnen, durchgeführt und beendet und ihren bisherigen Ruhestand verbracht haben, nach diesem Zeitpunkt nicht unverändert erhalten geblieben. Der in der Vergangenheit zunächst erworbene Anspruch auf eine bestimmte Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsbezügen und Rente, wird durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG zwar nicht dem Grunde nach beseitigt, aber in der Höhe, also wertmäßig, nachträglich gemindert. Die ehemalige Erwartung des Versorgungsempfängers, die Höhe seiner Versorgungsbezüge werde unabhängig sein von der Höhe seiner Rente, hat sich ebenso als unzutreffend erwiesen wie seine Annahme, keine zusätzlichen Dispositionen mehr treffen zu müssen, um eine Altersversorgung in einer bestimmten Höhe zu erhalten.
2. Die Regelung des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG wirkt somit auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, beeinträchtigt dabei zugleich nachträglich eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition der Betroffenen und stellt sich deshalb als eine tatbestandliche Rückanknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Die Vorschrift ist jedoch nicht schon allein um dieses

BVerfGE 76, 256 (347):

Befundes willen verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 63, 343 [356]).
Prüfungsmaßstab sind insoweit vorrangig die mit der Tatbestandsverwirklichung, hier mit der Tätigkeit als Beamter, vor Verkündung des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG ins Werk gesetzten Grundrechte. Der Anspruch des Ruhestandsbeamten, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Beamter im Alter standesgemäß versorgt zu werden, steht unter dem besonderen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. In die insoweit erforderliche grundrechtliche Bewertung fließen die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 51, 356 [362]; 72, 200 [242 f.]). Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist zusätzlich die Besonderheit zu beachten, daß dem allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz neben der Garantie zugunsten der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums keine selbständige Bedeutung zukommt. Die verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG ist ausreichend, da der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erfüllen für den Bereich des Beamtenrechts die Funktion des Vertrauensschutzes. Sie sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, daß versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter standesgemäß versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 53, 257 [309]; 55, 372 [396]; 67, 1 [14]; 70, 69 [84]).
Auf der einen Seite ist also (im dargelegten Rahmen) das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, hinter dem letztlich der Gedanke der Freiheitsgewähr steht; denn Verläßlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, d. h. die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung än

BVerfGE 76, 256 (348):

dern, etwa Konjunktur-, Sozial-, Bildungs- und Gesellschaftspolitik betreiben zu können, um den Staat handlungsfähig und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Der Gesetzgeber muß aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen können, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind. Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestands der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gesamtwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber den Einzelinteressen lähmen, das Gesamtwohl schwerwiegend gefährden und die Versteinerung der Gesetzgebung bedeuten, was den eines Ausgleichs bedürftigen Widerstreit zwischen der Verläßlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde. Es muß dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem gewissen Sinn zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 63, 312 [331], 343 [357]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]; 72, 200 [254]).
Diese Grundsätze haben im Bereich der Beamtenversorgung und der Sozialversicherung besondere Bedeutung, weil dort die Beschäftigungsverhältnisse und (im Bereich der Rentenversicherung) die Beitragsverpflichtungen der Versicherten meistens erst sehr viel später zu Leistungen führen und häufig Dispositionen mit langfristigen Auswirkungen getroffen werden. Daher wird im Beamtenversorgungs- und Rentenversicherungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Auf der anderen Seite muß der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen sowie den damit verbundenen wechselnden Interessenlagen

BVerfGE 76, 256 (349):

Rechnung tragen. Bei wesentlichen und grundlegenden Änderungen von Alterssicherungssystemen, vor allem wenn sie erhebliche Verschlechterungen für die Leistungsempfänger mit sich bringen, gilt dies jedenfalls insoweit, als gewichtige und bedeutende Gründe dafür vorhanden sind (vgl. BVerfGE 24, 220 [230]; 51, 356 [363]; 63, 152 [175]; 69, 272 [309]). In solchen Fällen haben Versorgungsempfänger und Rentner in der Regel schon deshalb ein hohes Interesse an der Beständigkeit der Rechtslage, weil gerade ältere Menschen dabei leicht in eine Lage geraten können, die sie nur schwer oder überhaupt nicht aus eigener Kraft zu bewältigen vermögen. Je größer die insoweit bestehenden Gefahren sind, desto schutzwürdiger wird das betroffene Vertrauen und desto weniger darf es enttäuscht werden (vgl. z.B. BVerfGE 40, 65 [76]).
Aus all dem folgt, daß Vorschriften wie Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG grundsätzlich zulässig sein müssen, sich jedoch aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können, die der Gesetzgeber zu respektieren hat (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 67, 1 [14 f.]; 69, 272 [309]; 70, 69 [84]; 72, 175 [196]). Mit dem Erlaß des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner Regelungsbefugnis nicht überschritten, weil die Vorschrift von sachlichen Gründen getragen ist und das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts nicht ausnahmsweise hinter ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten muß, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage gerichtet ist (vgl. BVerfGE 72, 200 [254]).
3. Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG greift bei den Beschwerdeführern in einen Vertrauenstatbestand ein; ihr Vertrauen ist aber nur eingeschränkt schutzwürdig.
a) Die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen können sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten gehofft und erwartet, die vor Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf das nebeneinander von Rente und Versorgungsbezügen bestehende Rechtslage werde auch in Zukunft immer und unter allen Umständen unverändert fortbestehen. Der verfassungsrecht

BVerfGE 76, 256 (350):

lich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 [330 f.]; 67, 1 [15]; 68, 287 [307]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]).
Andererseits darf der Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen entgegenbringen; er muß in der Lage sein, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich auch danach, inwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob er mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mußte, kommt es nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen.
Die Adressaten der Regelung des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG durften nicht von vornherein darauf vertrauen, daß für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten und gewährte Leistungen auf Dauer mindestens konstant bleiben würden. Wer Beamter oder Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird, erwirbt nicht nur die damit im Hinblick auf die Altersversorgung verbundenen Chancen, sondern trägt mit den in gleicher Lage Befindlichen auch die insoweit bestehenden Risiken. Zu diesen gehört auch die Möglichkeit, daß Ruhegehalt wie Rente im Rahmen des nach Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 GG Zulässigen für die Zukunft gekürzt werden und eine etwa bestehende Gesamtversorgung pro futuro niedriger ausfällt. Denn die Versorgungsbezüge unterliegen in Einzelheiten, ebenso wie Rentenansprüche, von Anfang an der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der sie - wie unter C II 5 dargelegt - aus sachlichen Gründen und unter Beachtung des Alimentationsprinzips auch herabsetzen kann (siehe zum Gesamten z.B. BVerfGE 58, 81 [122 f.]).
Die Beschwerdeführer können sich daher nicht darauf berufen, mit einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge sei nicht zu rechnen gewesen. Sie können vielmehr nur geltend machen, daß die Art der Kürzung, nämlich die Anrechnung ihrer Rente auf ihre Versor

BVerfGE 76, 256 (351):

gungsbezüge, nicht vorhersehbar gewesen sei, deshalb auch bei ihren Dispositionen nicht habe berücksichtigt werden können und teilweise dazu führe, daß die verbleibenden Versorgungsbezüge nicht mehr standesgemäß seien. Der Mangel der Vorhersehbarkeit folgt vor allem daraus, daß der Deutsche Bundestag - entgegen der ursprünglichen Absicht der Bundesregierung - im Jahre 1965 ausdrücklich davon abgesehen hat, auch bei rentenbeziehenden Versorgungsempfängern mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen eine Rentenanrechnung einzuführen, und der genannte Stichtag ausdrücklich zum Schutze bestehender Rechtsverhältnisse und Besitzstände in § 160a BBG a.F. aufgenommen worden ist (vgl. BTDrucks. IV/3632, S. 1 ff.; BT, 4. Wp., 195. Sitzung, Sten. Ber., S. 9941 ff.). Das insoweit geschaffene Vertrauen ist in der Folgezeit verstärkt worden, weil diese Stichtagsregelung bis Anfang der achtziger Jahre nicht in Frage gestellt wurde, dem Gesetzgeber während dieses Zeitraums, wie auch schon davor, die Bedeutung seiner Stichtagsentscheidung für eine mögliche Altersvorsorge der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen klar sein mußte und der betroffene Personenkreis etwaige Dispositionen für seine Altersversorgung auf die Stichtagsregelung einrichten durfte.
b) Das somit entstandene Vertrauen in die Beständigkeit des alten Rechtszustands hat allerdings insgesamt betrachtet nur begrenztes Gewicht und ist daher auch nur eingeschränkt schutzwürdig. Dies hat zunächst deshalb zu gelten, weil die Beschwerdeführer auch nach Anwendung des § 55 BeamtVG aus öffentlichen Kassen insgesamt Bezüge erhalten, die ihnen einen standesgemäßen Unterhalt gewährleisten. Beachtung erheischen weiterhin auch die Umstände, unter denen das Vertrauen der Beschwerdeführer entstanden ist: Die Auseinandersetzungen während des Gesetzgebungsverfahrens zu den § 160a BBG a.F., § 85a BRRG a.F. haben deutlich gezeigt, daß die Regelung des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Renten und insbesondere die Stichtagsregelung nicht unumstritten waren. Wenn die Mehrheit sich schließlich aus politischen Gründen und wegen eher unbestimmter verfassungsrechtlicher Bedenken für die Wahrung des Besitzstands entschie

BVerfGE 76, 256 (352):

den und davon Abstand genommen hat, auch bestehende Beamtenverhältnisse in die Ruhensregelung einzubeziehen, so konnte daraus zu keiner Zeit berechtigterweise der sichere Schluß gezogen werden, daß die Entscheidung des Gesetzgebers für alle Zukunft und unter allen Umständen fortgelten werde, der Gesetzgeber also einen absolut endgültigen Rechtszustand geschaffen habe und die bei den § 160a BBG a.F., § 85a BRRG a.F. eingeschlagene Linie in keinem Fall mehr ändern werde. Das Gesetzgebungsverfahren zu den § 160a BBG a.F., § 85a BRRG a.F., vor allem der Streit um die Stichtagsregelung, mußte den Beschwerdeführern gerade verdeutlicht haben, daß sich Gründe sowohl für als auch gegen die Stichtagsregelung finden ließen. Ferner haben sich die im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Erklärungen für jedermann erkennbar auf die damaligen Verhältnisse bezogen. Die Beschwerdeführer mußten daher durchaus damit rechnen, daß der Gesetzgeber bei einer einschneidenden, im Jahre 1965 noch nicht absehbaren Entwicklung der Verhältnisse, wie insbesondere der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder der Haushaltslage, die getroffene Stichtagsregelung in Frage stellen und überprüfen würde, ob sie unter den veränderten Umständen aufzuheben und der Kreis der von § 55 BeamtVG Betroffenen damit zu erweitern sei.
Dies gilt um so mehr, als die früheren Regelungen zur Beseitigung einer Überversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger vor 1966 bei angespannten Finanzlagen des Staates schon des öfteren geändert worden waren, und zwar gerade auch im Hinblick auf den erfaßten Personenkreis. Die Beschwerdeführer konnten also der bisherigen Rechtsentwicklung entnehmen, daß die Nichteinbeziehung einer Personengruppe in eine Rentenanrechnungsvorschrift nicht ohne weiteres zur Folge hat, daß eine Einbeziehung auch in aller Zukunft unterbleibt.
Daß eine Gesetzeslage, die für die rentenbeziehenden Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen ausgesprochen günstig war, selbst bei einer besonders angespannten Haushaltslage wie derjenigen zu Beginn der achtziger Jahre unangetastet bleiben würde, konnte weiterhin deshalb nicht mit Fug erwartet werden, weil im Gesetzgebungsverfah

BVerfGE 76, 256 (353):

ren zu den § 160 a BBG a.F., § 85 a BRRG a.F. gerade deutlich zum Ausdruck gekommen war, daß der Gesetzgeber auch die bei diesem Personenkreis vorhandene Überversorgung aus beamtenpolitischen, sozialpolitischen, personalwirtschaftlichen und finanziellen Gründen mißbilligte (vgl. dazu bereits oben unter AI). Der Umstand, daß die Stichtagsregelung im Jahre 1976 unverändert von § 160a Abs. 1 BBG a.F. in den § 55 Abs. 1 BeamtVG a.F. übernommen wurde und bis zum Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes fortgegolten hat, ist damit zu erklären, daß sich in den siebziger Jahren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Finanzlage des Staates gegenüber 1965 zunächst nicht gravierend verschlechtert hatten und der Gesetzgeber deshalb über einen langen Zeitraum keinen Anlaß zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Rentenanrechnung zu sehen brauchte. Aus einer bloßen Untätigkeit des Gesetzgebers durfte danach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu keiner Zeit der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber werde sich selbst bei einer späteren nachhaltigen Verschlechterung relevanter Umstände nicht zu einer Ausdehnung der Anrechnungsvorschriften auf den Personenkreis entschließen, zu dem die Beschwerdeführer gehören.
c) Das Ausmaß, in dem Vertrauen enttäuscht wurde, ist bei den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen unterschiedlich groß, und zwar in mehrfacher Hinsicht:
Es hängt zum einen davon ab, wie hoch die Kürzung der Versorgungsbezüge im Vergleich zur Gesamtversorgung ist. Wer eine hohe Gesamtversorgung bezieht und zugleich nur eine geringfügige Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinzunehmen hat, wie z.B. der Beschwerdeführer zu 28), erleidet durch die Einbeziehung in den § 55 BeamtVG nur einen verhältnismäßig geringen Vertrauensschaden. In besonders starkem Maße wird schutzwürdiges Vertrauen verletzt, wenn die Kürzung der Versorgungsbezüge im Verhältnis zur Gesamtversorgung relativ hoch ist, wie z.B. bei den Beschwerdeführern zu 2), 11), 13) und 21).
Die Größe des Vertrauensschadens ist weiterhin abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen erstmals Rente und Versorgungsbezüge nebeneinander er

BVerfGE 76, 256 (354):

halten (haben). Wer bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits rentenbeziehender Versorgungsempfänger war, hat im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG gefallen ist oder fallen wird, weniger Zeit und dadurch die geringere Möglichkeit (gehabt), sich auf die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG veränderte Rechtslage, z.B. durch zusätzliche Dispositionen im Hinblick auf seine Altersversorgung, einzurichten. Unter diesem Blickwinkel ist sein Vertrauensschaden größer. Gleiches muß auch deshalb gelten, weil in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]; 58, 81 [110]; 70, 101 [111]).
Der erlittene Vertrauensschaden ist ferner bei den rentenbeziehenden Versorgungsempfängern, die ihr Beamtenverhältnis gezwungenermaßen (z.B. wegen Dienstunfähigkeit oder als Folge der NS-Herrschaft) aufgegeben haben, höher zu gewichten als bei denjenigen, die freiwillig in das Beamtenverhältnis oder rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis eingetreten sind und damit unbeschadet des erhalten gebliebenen Alterssicherungsanspruchs für die Zukunft die andauernde Verbindung mit der bisherigen Gemeinschaft aus freien Stücken gelockert haben. Lediglich bei der letztgenannten Personengruppe läßt sich sagen, daß die Betroffenen die Folgen ihres Handelns uneingeschränkt tragen müssen: Wenn sie einerseits die Chance nutzen, durch den Statuswechsel Vorteile aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Alterssicherungssysteme zu ziehen, dann müssen sie andererseits auch eher als diejenigen, die gezwungenermaßen in ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewechselt sind, das Risiko hinnehmen, daß jene Vorteile, soweit sie sachlich nicht gerechtfertigt sind, ihnen nicht auf Dauer erhalten bleiben (vgl. auch BVerfGE 63, 152 [176 f.]).
Schutzwürdiges Vertrauen ist weiterhin dann in verhältnismäßig starkem Maße verletzt, wenn den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen der Wechsel vom rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis gerade durch die ausdrückliche Zusage, im Alter würden Rente und Versorgungsbe

BVerfGE 76, 256 (355):

züge jeweils ungekürzt nebeneinander gezahlt, als erstrebenswert dargestellt worden ist. So liegt der Fall z.B. bei den Beschwerdeführern zu 9) und 24), die als Fluglotsen bei der Bundesanstalt für Flugsicherung tätig waren. Allerdings hindert das Prinzip des Vertrauensschutzes - bei allem Verständnis für den Unmut der Betroffenen - den Gesetzgeber auch in solchen Situationen nicht schon grundsätzlich, Änderungen der Gesetzeslage vorzunehmen, die sich für die Betroffenen ungünstig auswirken und bisher eingeräumte Rechtspositionen einschränken. Vielmehr muß im allgemeinen damit gerechnet werden, daß die für die Werbung maßgebende Ausgangslage sich entscheidend verändert und deshalb die vorteilhafte Regelung, die als Anreiz für den Wechsel in das Beamtenverhältnis gedient hatte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 64, 158 [174] und auch BVerfGE 43, 242 [286 ff.]).
Eine erhöhte Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens können unter bestimmten Voraussetzungen schließlich diejenigen für sich in Anspruch nehmen, die gerade im Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Stichtagsregelung in den § 160 a Abs. 1 BBG a.F., § 55 Abs. 1 BeamtVG a.F. eine bestimmte Disposition getroffen oder unterlassen haben, die sich nun nachträglich als ungünstig erweist. Insbesondere geht es dabei um die Fälle, in denen eine freiwillige Versicherung in eine Pflichtversicherung auf Antrag nach den § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG umgewandelt, von einer Berechtigung zur Erstattung geleisteter Pflichtbeiträge kein Gebrauch gemacht oder beim Wechsel vom Beamtenverhältnis in ein Arbeitnehmerverhältnis eine Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. z.B. § 1230 RVO, § 7 AVG, § 73 G 131) nicht beantragt worden ist. Diese Entscheidungen haben unter Umständen im nachhinein, bedingt durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG, zu einer Rechtsfolge geführt, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift nicht bestand und auch nicht ohne weiteres vorhersehbar war. Ob und inwieweit sie sich letztlich als vorteilhaft oder als nachteilig erweisen, und wie groß ein etwa erlittener Vertrauensschaden daher im einzelnen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab: Günstig wirken sie sich - auch in Anbetracht der zahlreichen Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung - vor allem dann aus,

BVerfGE 76, 256 (356):

wenn Versorgungsbezüge und Rente die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht oder nur wenig übersteigen und eine Kürzung der Versorgungsbezüge daher nicht stattfindet oder, insbesondere auch im Vergleich zur Rente, nur geringfügig ist. Als nachteilig können sie sich vor allem dann erweisen, wenn die Höhe der Rente dazu führt, daß die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG erheblich überschritten ist und die Versorgungsbezüge deshalb, vor allem auch im Verhältnis zur Rente, beträchtlich gekürzt werden. Der eingetretene finanzielle Nachteil ist - da ihm immer auch Vorteile gegenüberstehen - indessen nicht gleichzusetzen mit der Höhe des Erstattungsbetrags oder der zur gesetzlichen Rentenversicherung (im Rahmen der Pflichtversicherung auf Antrag oder trotz der - nicht wahrgenommenen - Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht) entrichteten Beiträge.
4. Der somit vorliegende Eingriff in einen in unterschiedlich starkem Maße schutzwürdigen Vertrauenstatbestand hat indessen nicht zur Folge, daß Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG verfassungswidrig ist. Um die verfassungsrechtlichen Grenzen zu bestimmen, die für ein Gesetz mit tatbestandlicher Rückanknüpfung gelten, ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, der Schwere des Eingriffs, des Ausmaßes des Vertrauensschadens, des Grundes für das enttäuschte Vertrauen sowie der Art und Weise, auf die da Vertrauen enttäuscht wurde, abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl, dem die auf ein gesetzlich geregeltes Dauerverhältnis nachteilig einwirkende Vorschrift dienen soll (vgl. BVerfGE 63, 312 [329]; 64, 87 [104]; 67, 1 [15]; 69, 272 [310]; 70, 69 [84]; 71, 255 [273]). Die rückanknüpfende Regelung ist mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfGE 70, 69 [84 f.]; 71, 255 [273]). Diese Voraussetzung ist bei Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG erfüllt, und zwar unabhängig vom Ausmaß der individuellen Betroffenheit im einzelnen. Das Allgemeininteresse an der Vorschrift ist auch (und häufig

BVerfGE 76, 256 (357):

gerade) bei den härter Betroffenen so gewichtig, daß den dargelegten Einzelinteressen selbst bei ihnen nicht der Vorrang eingeräumt werden kann:
Im Zeichen knapper gewordener volkswirtschaftlicher Ressourcen hielt es der Gesetzgeber Anfang der achtziger Jahre für geboten, die öffentlichen Haushalte durch Einsparungen zu entlasten. Im Hinblick auf das Defizit der Leistungsbilanz, den Umstrukturierungsbedarf der deutschen Wirtschaft und die geld- sowie kapitalmarktpolitischen Erfordernisse und damit zur langfristigen Sicherung der Arbeitsplätze sah er es - unter anderem - als notwendig an, durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz die Dynamik öffentlicher Ausgaben zu begrenzen und die Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte zurückzuführen. Von den Maßnahmen, die ihm erforderlich erschienen, um diese Ziele zu erreichen, glaubte er, den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht ausnehmen zu können. In diesen Zusammenhang fügt sich die Regelung des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG ein, mit der der Gesetzgeber zugleich dem weiteren Allgemeininteresse Rechnung getragen hat, Mehrfachversorgungen, die unter bestimmten Bedingungen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Doppelbelastung öffentlicher Mittel führen können, tunlichst zu vermeiden und deshalb die als sachwidrig empfundene Überversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen stufenweise zu beseitigen.
Diesen Zielsetzungen kommt eine überragende Bedeutung zu. Bereits wiederholt hat es das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, unerwünschte Doppelbezüge mit wirtschaftlich gesehen demselben Zweck oder unverhältnismäßig hohe Bezüge abzubauen, zumal dann, wenn dies angesichts einer angespannten Haushaltslage notwendig erschien (vgl. BVerfGE 31, 185 ff.; 40, 65, [79]; 55, 207 [239]). Die Sanierung der Staatsfinanzen, u. a. durch Einsparungen auf der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte, und konjunkturelle Steuerungsmaßnahmen (vgl. Art. 109 Abs. 2 bis 4 GG) sind eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (vgl. BVerfGE 48, 403 [418]; 50, 386 [396]; 60, 16 [43]; 72, 175

BVerfGE 76, 256 (358):

[198]). Sie waren zu Beginn der achtziger Jahre, da sich die Situation der öffentlichen Haushalte dramatisch verschlechtert hatte, so dringlich geworden und hatten ein solch hohes Gewicht erhalten, daß sie auch um den Preis einer Enttäuschung des Vertrauens gerade älterer Mitbürger verwirklicht werden konnten. Das ist um so mehr anzunehmen, als der Ruhestandsbeamte aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums Verschlechterungen seiner vermögensrechtlichen Ansprüche insbesondere dann hinzunehmen hat, wenn dem Staat die finanziellen Mittel fehlen und sein Vertrauen keinen besonders intensiven Schutz beanspruchen kann. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber, wie es für die Einsehbarkeit von Kürzungen wesentlich ist, jedenfalls soweit es sich um die hier in Rede stehende Regelung handelt, nicht nur Sparzwängen gefolgt ist, sondern die gebotenen Einschränkungen dort vorgenommen hat, wo sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse aus seiner Sicht am ehesten erträglich und vertretbar erschienen, weil nur schwer verständliche Vergünstigungen vorlagen (vgl. BVerfGE 70, 69 [91 f.], 101 [114]). Da die Privilegierung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen von jeher insbesondere sozialpolitisch unerwünscht und daher nur schwer zu rechtfertigen war, ist eine Einschränkung ihrer vermögensrechtlichen Position vor den Positionen anderer berechtigt. Daß der Gesetzgeber mit einem anderen, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen weniger berührenden Mittel sachlich dasselbe hätte erreichen können, ist hier schon deshalb nicht erkennbar, weil durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG die Überversorgung gerade der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, beseitigt werden sollte (vgl. BVerfGE 72, 175 [198]).
Schließlich läßt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG sei, um die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen, weder geeignet noch erforderlich gewesen, weil die erzielten Einsparungen nur relativ geringfügig seien. Um die dringend gebotene Kürzung auf der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte zu erreichen, waren im 2. Haushaltsstrukturgesetz neben finan

BVerfGE 76, 256 (359):

ziell höchst gewichtigen auch eine Reihe geringerer Einsparungen vorzunehmen, die aber insgesamt ebenfalls von großer finanzieller Bedeutung waren. Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG sollte von 1982 bis 1985 zu Gesamteinsparungen in Höhe von ca. 560 Millionen DM führen. Dieser Betrag mag, gemessen an der Zielsetzung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes, zusammen mit weiteren Maßnahmen allein im Jahr 1982 insgesamt Einsparungen in Höhe von rund 19 Milliarden DM zu erzielen, verhältnismäßig niedrig erscheinen. Ein solcher Vergleich geht jedoch fehl. Die Summe der durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG erzielten Einsparungen kann weder absolut gesehen noch als Bestandteil der zahlreichen Einzelmaßnahmen, die zusammen die beabsichtigten Gesamteinsparungen erst möglich machen, als so geringfügig angesehen werden, daß sie die beanstandete Einbeziehung der Beschwerdeführer und die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG bedingten verringerten Zahlungen aus öffentlichen Kassen schlechterdings nicht zu rechtfertigen vermöchten (vgl. auch BVerfGE 58, 81 [118 f., 124]; 63, 152 [176]; 65, 116 [126]).
5. Soweit der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse aufhebt oder modifiziert, muß er den Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abmildern oder ausgleichen. Dies ist zum einen im Rahmen der soeben vorgenommenen Abwägung zwischen dem Einzelinteresse der Betroffenen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Es ergibt sich ferner - auch bei im Blick auf das Vertrauensschutzprinzip an sich verfassungsrechtlich zulässigen Eingriffen - aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dessen Anforderungen gelten im Bereich des öffentlichen Dienstes, wenn - wie hier - Versorgungsbezüge für die Zukunft im Wege der Rentenanrechnung gekürzt werden. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips, dessen Geltung nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt bleibt.
Bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung steht dem Gesetz

BVerfGE 76, 256 (360):

geber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. zum Gesamten BVerfGE 21, 173 [183]; 43, 242 [288 f.]; 51, 356 [368 f.]; 67, 1 [15 f.]).
Diesen Maßstäben genügt die Übergangsregelung in Art. 2 § 2 Abs. 1 2. HStruktG. Die Vorschrift trägt den berechtigten Anliegen der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen hinreichend Rechnung, indem sie das Ausmaß des Vertrauensschadens mindert und etwaige Härten, die zur Verfassungswidrigkeit des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG führen müßten, in einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Weise ausschließt. Sie ist einfach-rechtlich so zu verstehen, daß der zu zahlende Ausgleich für rentenbeziehende Versorgungsempfänger, denen am 31. Dezember 1981 sowohl Versorgungsbezüge als auch Rente gezahlt wurden, nach Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 2. HStruktG und bei rentenbeziehenden Versorgungsempfängern, die Versorgungsbezüge und Rente erstmals zwischen 1982 und 1992 nebeneinander erhielten oder bekommen, nach Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 3 2. HStruktG ermittelt wird. Er vermindert sich in der Folgezeit nur noch nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 des Art. 2 § 2 Abs. 1 2. HStruktG, so daß die "Zwölftelregelung" des Satzes 3 bei jedem Betroffenen nur einmal und nicht etwa jeweils jährlich anzuwenden ist (vgl. auch das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 21. Dezember 1981 - D III 4 - 223 106/2 - zur Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften der Art. 1 und 2. 2. HStruktG [GMBl. 1982, S. 35]). Die Rechtsfolgen des Art. 2 2. HStruktG erschöpfen sich also insgesamt gesehen darin, daß ab Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen eine gemäß § 55 BeamtVG i.V.m. Art. 2 § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 2. HStruktG verringerte Versorgung ausgezahlt wird und die Versorgungsbezüge in

BVerfGE 76, 256 (361):

Zukunft nur in dem gemäß Satz 4 geminderten Maße ansteigen. Durch die derart interpretierte Übergangsregelung wird die Kürzung der Versorgungsbezüge bei den von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen nicht von heute auf morgen, sondern allmählich, langsam und gleichmäßig vollzogen. Daß der Ausgleichsbetrag aufgrund des Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 3 2. HStruktG um so niedriger wird, je später der erstmalige gleichzeitige Erhalt von Rente und Versorgungsbezügen liegt, ist sachgerecht. Dafür spricht zum einen der dem Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG zugrunde liegende Sanierungszweck, gerade auf Dauer Einsparungen in erheblichem Umfang zu erzielen. Ferner wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, daß diejenigen, die erst relativ spät in den Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG fallen, sich auf die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG veränderte Rechtslage besser einstellen können als Ruhestandsbeamte, die bereits vor oder kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Rente und Versorgungsbezüge nebeneinander erhalten haben. Da nur diesen keine Zeit blieb, noch ergänzende Dispositionen für ihre Altersversorgung zu treffen, hat der Gesetzgeber lediglich für sie einen (fast) vollen Ausgleich vorgesehen.
Die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen haben nach alledem grundsätzlich in hinreichendem Maße die Möglichkeit, die Enttäuschung ihres Vertrauens auf die Beständigkeit der früheren Stichtagsregelung zu überwinden und ihre Lebensführung darauf einzustellen, daß ihnen nach ihrer Einbeziehung in den § 55 BeamtVG geringere Versorgungsbezüge als ursprünglich erwartet zufließen. Zwar mögen trotz der bis 1992 reichenden Übergangsregelung vereinzelt vorkommende Sachverhalte, bei denen Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG zu einer ganz außerordentlich starken Belastung der Betroffenen führt, nicht oder jedenfalls nicht befriedigend berücksichtigt worden sein. Auch mögen im Übergang von 1981 zu 1982 und in den Folgejahren bis 1993 insofern gewisse Härten liegen, als der zu zahlende Ausgleich in diesem Zeitraum der "Zwölftelregelung" des Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 3 2. HStruktG unterfällt. Doch kann hierin - vor allem auch in Anbetracht des Härteregelungsbetrags gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG - kein Verstoß

BVerfGE 76, 256 (362):

gegen das Rechtsstaatsprinzip gesehen werden. Der Gesetzgeber ist danach nicht gehalten, im Rahmen einer Übergangsregelung wie derjenigen in Art. 2 § 2 Abs. 1 2. HStruktG alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen. Eine solche Vorschrift muß notwendigerweise bis zu einem gewissen Grad pauschalieren und kann die Gruppenbildung in der tatsächlich geschehenen Weise vornehmen. Stichtagsregelungen, wie bei einem System der jahresweisen Staffelung des Ausgleichsabbaus, haben immer gewisse Härten zur Folge, die auch hier wegen der Sachgerechtigkeit der Staffelung hingenommen werden müssen (vgl. auch BVerfGE 3, 58 [148]; 13, 31 [38]; 29, 245 [258]).
V.
Andere als die bisher behandelten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer werden durch die streitbefangenen Vorschriften ersichtlich nicht verletzt. Dies gilt auch für das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG). Daß die Versorgung der Beamten den sich daraus ergebenden Mindestanforderungen genügt, stellen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sicher, die dem Sozialstaatsprinzip im Bereich des Beamtenversorgungsrechts seine besondere Konkretisierung und eigene Ausprägung verliehen haben (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]) und die hier, wie unter C II dargelegt, gewahrt sind. Im übrigen ist nicht zu übersehen, daß der Abbau sachlich nicht zu rechtfertigender Mehrfachversorgungen aus öffentlichen Kassen dem Gedanken des Sozialstaats entspricht; denn diesem ist es von Verfassungs wegen aufgegeben, die Systeme der sozialen Sicherung leistungsfähig zu erhalten.
 
D.
Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
(gez.) Zeidler, Dr. Dr. h. c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof