2. Die Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz sind nicht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG, auch wenn sie "mit Rechtsanspruch" verliehen sind.
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3. Ist die Rechtsstellung des Einzelnen nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung in hohem Maße unklar und dadurch unsicher, so ist es kein Verstoß gegen den durch das Prinzip der Rechtssicherheit gewährleisteten Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber den Sachverhalt durch ergänzende Bestimmungen ordnet und damit klarstellt.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 4. Mai 1960
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-- 1 BvL 17/57 -- | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung von § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) und von § 293 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446), auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG IV C 107/56.
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Entscheidungsformel:
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§ 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) und § 293 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 466), beide in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693), sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. -- I. | |
Im Ausgangsverfahren betreiben die Kläger Feststellung und Gewährung einer Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Sie sind Brüder und haben, von ihrer Soldatenzeit abgesehen, im elterlichen Haushalt in Bremen gelebt, bis dieser ![]() ![]() | |
Am 13. Juli 1953 haben die Kläger, jeder für sich, Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung beantragt und hierzu vorgetragen, sie seien im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer der vollständigen Einrichtung für je einen Wohnraum gewesen; die Einrichtung hätten sie teils von ihrem Vater geerbt, teils schon vor seinem Tode anderweit erworben.
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Die zuständigen Ausgleichsbehörden haben die Anträge der Kläger zurückgewiesen; ihre Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Bremen hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist, im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Bescheiden des Ausgleichsausschusses und den Beschlüssen des Beschwerdeausschusses, damit begründet, daß der Eigenerwerb einer vollständigen Einrichtung nicht nachgewiesen sei und daß den Klägern als Erben ihres Vaters eine Hausratentschädigung nicht zustehe, weil mangels einer Erbauseinandersetzung über den Hausrat die verwitwete Ehefrau, ihre Mutter, allein als unmittelbar geschädigt gelte. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen haben die Kläger Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
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II.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt,
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ob § 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes (FeststG) vom 14. August 1952 nebst § 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) vom 14. August 1952 sowie § 16 Abs. 7 FeststG verfassungswidrig sind.
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a) Nach § 293 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAG und § 16 Abs. 3 Satz 1 FeststG gelten als Geschädigte, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt und nur eine Hausratentschädigung gewährt werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verletzt diese Regelung, von der die unmittelbar für die Entscheidung erheblichen Bestimmungen ausgehen, den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Ehe.
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b) Ferner sieht es das Bundesverwaltungsgericht als einen Verstoß gegen das -- in derselben Grundrechtsnorm enthaltene -- Gebot des Schutzes der Familie an, daß nach § 293 Abs. 2 Satz 3 LAG und § 16 Abs. 3 Satz 2 FeststG -- beide eingefügt durch das Dritte Änderungsgesetz (3. ÄndG LAG) --, falls ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben ist, nur der überlebende Ehegatte als Geschädigter gilt und die Hausratentschädigung in voller Höhe gewährt wird. Damit sei die Rechtlosigkeit der Kinder angeordnet.
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c) Bedenken gleicher Art erhebt das Bundesverwaltungsgericht schließlich gegen den -- im Ausgangsverfahren unmittelbar anzuwendenden -- § 16 Abs. 7 des Feststellungsgesetzes -- ebenfalls erst durch das Dritte Änderungsgesetz eingefügt --, der in Fortführung des in § 293 Abs. 2 Satz 3 LAG und in § 16 Abs. 3 3 Satz 2 FeststG enthaltenen Rechtsgedankens den Fall, daß ein Ehegatte vor der Schädigung gestorben, eine Erbauseinandersetzung über den Hausrat aber noch nicht erfolgt ist, dahin regelt, daß auch hier der verwitwete Ehegatte allein als unmittelbar geschädigt gilt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausschaltung der Kinder seien hier noch dadurch verstärkt, daß der auch den Hausrat umfassende Nachlaß im Zeitpunkt der Schädigung bereits den Erben gehört habe.
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Weitere Bedenken gegen die Grundgesetzmäßigkeit des § 16 ![]() ![]() | |
Das Bundesverwaltungsgericht müßte die Revision nach den zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen zurückweisen; bei ihrer Nichtigkeit beabsichtigt es, ihr stattzugeben.
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2. Die Bundesregierung ist unter Verzicht auf mündliche Verhandlung dem Verfahren beigetreten. Sie hält alle angegriffenen Bestimmungen für grundgesetzmäßig.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat § 16 Abs. 3 FeststG und § 293 Abs. 2 LAG in vollem Umfang zur Prüfung gestellt.
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§ 293 Abs. 2 Satz 4 LAG behandelt den Fall, daß Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind, ist also für das Ausgangsver ![]() ![]() | |
Die mit der Vorlage gestellte Rechtsfrage ist hiernach auf die Bestimmungen zu beschränken, die Fälle ungeteilter Erbengemeinschaft zwischen verwitwetem Elternteil und Kindern betreffen. Unmittelbar erheblich ist im Ausgangsverfahren zwar nur § 16 Abs. 7 FeststG -- Tod eines Ehegatten vor dem Schadensfall. Doch ist sein Zusammenhang mit den auf den gleichen Rechtsgedanken beruhenden Bestimmungen des § 293 Abs. 2 Satz 3 LAG und § 16 Abs. 3 Satz 2 FeststG -- Tod eines Ehegatten nach dem Schadensfall -- so eng, daß er ohne sie nicht denkbar ist. Die verfassungsrechtliche Prüfung muß deshalb diese Bestimmungen umfassen.
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§ 16 Abs. 7 ist ebenso wie § 16 Abs. 3 Satz 2 FeststG und § 293 Abs. 2 Satz 3 LAG mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Inhalt dieser Bestimmungen und gegen ihr rückwirkendes Inkrafttreten sind nicht begründet.
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I.
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Eine Unvereinbarkeit der zur Prüfung stehenden Bestimmungen mit Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich weder schon aus dem Vergleich der entschädigungsrechtlichen mit der erbrechtlichen Stellung der Kinder noch daraus, daß dem verwitweten Ehegatten allein, unter Ausschaltung der Kinder, der Anspruch auf Hausratentschädigung eingeräumt ist. ![]() | |
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2. Auch die Art der Abweichung von der erbrechtlichen Ordnung durch Begünstigung allein des verwitweten Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine auf dem Vergleich zweier Sachverhalte beruhende Bewertung kann also aus dieser Norm nur hergeleitet werden, wenn Ehegatten oder Familienangehörige gegenüber Ledigen oder Nicht-Familienangehörigen benachteiligt sind (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]). Für die Verteilung von Begünstigungen zwischen "Ehe" und "Familie" gibt Art. 6 Abs. 1 GG keinen Maßstab ab.
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Die Ausschaltung der Kinder könnte nur dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie zugunsten des Ehegatten in solchem Ausmaß entrechtet wären, daß sich daraus eine Gefahr für die Institution der Familie ergäbe. Davon kann hier keine Rede sein. ![]() | |
Das Grundgesetz ist auch nicht durch das rückwirkende Inkrafttreten der zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen verletzt. In den nachstehenden Ausführungen wird unmittelbar auf die Regelung des § 16 Abs. 7 des Feststellungsgesetzes abgehoben; doch sind die gleichen Erwägungen für die Verfassungsmäßigkeit der anderen zu beurteilenden Bestimmungen maßgebend. Als Maßstab der Prüfung kommen die Gewährleistung des Eigentums, das allgemeine Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz und das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit in Betracht.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Artikel 14 des Grundgesetzes das Eigentum so schützen will, "wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben", den Schutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche aber im allgemeinen nicht umfaßt (zuerst BVerfGE 1, 264 [277, 278]). In einer späteren Entscheidung ist zwar offengelassen, ob öffentlich-rechtliche Ansprüche denkbar sind, die so starke privatrechtliche Elemente enthalten, daß sie dem verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet werden müssen; aber gleichzeitig ist ausgeführt, daß Ansprüche, "die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt", sicherlich nicht dazugehören (BVerfGE 2, 380 [402]).
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Um solche Ansprüche handelt es sich im Lastenausgleichsgesetz, nicht anders als in dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11. Februar 1949 (GVBl. S. 63), das in dieser Entscheidung zur Prüfung stand. Das Lastenausgleichsgesetz soll "einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und ... die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe" herbeiführen (Präambel des Lastenausgleichsgesetzes); alle in dem Gesetz mit oder ohne Rechtsanspruch vorgesehenen Entschädigungsleistungen dienen diesen Zwecken. Es besteht sonach hier kein Gegensatz zwischen dem Wesen der ![]() ![]() | |
2. Die Bindung des Gesetzgebers an das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG setzt ihm nicht nur Grenzen bei der Auswahl der Tatbestände, die er gesetzlich regelt, sondern bedeutet auch, daß die vom Gesetz erfaßten, in sich gleichartigen Tatbestände gleichartig zu behandeln sind (BVerfGE 4, 219 [243]). Der Gleichheitssatz könnte also verletzt sein, wenn der Gesetzgeber zunächst für einen abgeschlossenen Tatbestand, d. h. auch für eine bestimmte Personengruppe, eine Entschädigungsregelung trifft und, nachdem ein Teil der hiernach zu behandelnden Fälle schon erledigt ist, offenstehende Fälle einer abweichenden Regelung unterwirft; denn es würde dann die eine oder die andere Gruppe der nach dem ursprünglichen Gesetz einheitlich behandelten Personen ungünstiger gestellt.
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So aber liegen die Dinge hier nicht. Nach dem Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes brauchte die Praxis zunächst längere Zeit, um sich mit der neuen, umfangreichen und komplizierten Materie vertraut zu machen; es lag in der Natur der Sache, daß sich die Ausgleichsbehörden auch bei der Hausratentschädigung anfänglich auf die Erledigung einfacher Fälle beschränkten und jedenfalls Fälle ungeteilter Erbengemeinschaft, bei denen verschiedene, nachstehend noch zu erörternde Unklarheiten bestanden, zunächst zurückstellten. Auch die Anleitung des Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe -- des Vorläufers des Bundesausgleichsamtes "zur Weisung vom 21. Oktober 1952 über die Gewährung der ersten Rate der Hausrathilfe" vom 18. November 1952 ( MtblHfS 1952 Ausgabe A S. 119), die einer einfachen und praktischen Handhabung des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes durch die Lastenausgleichsämter dienen sollte, enthielt keine über den Gesetzestext hinausgehende Anweisung, wie ungeteilte Erbengemeinschaften zu behandeln seien; Erläuterungen des Gesetzestextes finden sich hierzu erst in der Durchführungs ![]() ![]() | |
3. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz der Rechtssicherheit ist durch das rückwirkende Inkrafttreten der zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen nicht verletzt.
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a) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwar eine gewisse Rechtsbeständigkeit, einen gewissen Schutz des Vertrauens, das der Einzelne in gesicherte Rechtspositionen setzen darf, die ihm der Staat auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestandes vorbehaltlos verliehen hat. Doch ist damit nicht schon jede rückwirkende Beseitigung einer "Gläubigerposition der Gemeinschaft gegenüber" unvereinbar (BVerfGE 7, 129 [151, 152]; vgl. ferner etwa 2, 237 [265] und 380 [403]; 3, 58 [150]; 7, 89 [92, 93]). Der Grundsatz der Rechtssicherheit bedarf jeweils der Konkretisierung. Ob eine gesetzliche Regelung unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig ist, kann also nur auf Grund einer Prüfung der jeweiligen Regelung entschieden werden.
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In dem hier zu entscheidenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Stellung des Lastenausgleichsberechtigten vor Durchführung des Feststellungsverfahrens und Zuerkennung der Entschädigung als "Anspruch" oder als "Anwartschaft" zu charakterisieren ist und -- im letzten Fall -- ob aus der "Anwartschaft" schon mit der Antragstellung oder erst in einem späteren Zeitpunkt ein "Anspruch" erwächst; denn auch eine sichere "Anwartschaft" könnte unter Umständen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes würdig sein. ![]() | |
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Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der durch das Dritte Änderungsgesetz eingefügten Bestimmungen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist entscheidend, daß für die entschädigungsrechtliche Behandlung der hier geregelten Tatbestände nach der ursprünglichen Regelung des Feststellungs- und des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit dem Erbrecht eine Reihe von Fragen offen geblieben waren. Infolgedessen waren die Gesetze kaum praktikabel, und der Betroffene konnte auf ihre Handhabung in bestimmtem Sinne, also auch auf eine bestimmte Entschädigungszahlung nicht rechnen, zumal seine Aussichten, abgesehen von den rechtlichen Zweifeln, auch durch die Schwierigkeit der Beweisführung beeinträchtigt waren.
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b) Nach bürgerlichem Recht war der zum Nachlaß des erstverstorbenen Ehegatten gehörende Hausrat ebenso wie der gesamte übrige Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Miterben zur gesamten Hand geworden (§ 2032 Abs. 1 BGB). Eine unmittelbare Beziehung des einzelnen Miterben zu einzelnen Bestandteilen und Gegenständen des Nachlasses war noch nicht ![]() ![]() | |
Ausdrücklich war in der ursprünglichen Fassung des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zur Hausratentschädigung die ungeteilte Erbengemeinschaft nicht erwähnt. Ihre Behandlung hätte also aus den allgemeinen, Erben- und Wirtschaftsgemeinschaften betreffenden Bestimmungen hergeleitet werden müssen.
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aa) Dabei bestanden schon, unabhängig davon, ob ein verwitweter Ehegatte Miterbe war, eine Reihe von Zweifelsfragen.
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Nach § 10 FeststG ist Antragsberechtigter, nach § 229 LAG ist Entschädigungsberechtigter der unmittelbar Geschädigte selbst oder, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, wer als Erbe an seine Stelle getreten ist. Beim Tode des Erblassers vor dem Schadensfall und ungeteilter -- gesamthänderischer -- Erbengemeinschaft ist unmittelbar Geschädigter die Erbengemeinschaft, so daß sich die Frage stellt, ob diese oder der einzelne Erbe antrags- und entschädigungsberechtigt sein sollte.
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Sah man die Erbengemeinschaft als antrags- und entschädigungsberechtigt an, so mußten auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Hausratentschädigung -- Verlust des Hausrates zu mehr als 50 v.H. (§ 16 Abs. 5 FeststG), ständiger Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West- Ber ![]() ![]() | |
Legte man das Lastenausgleichsrecht aber dahin aus, daß -- von Ehegatten abgesehen -- immer nur einer einzelnen Person wegen Hausratverlustes Antrags- und Entschädigungsrecht zustehen könnte, so war weiter zu fragen, ob und in welcher Höhe etwa für den einzelnen Erben ein solches Recht gegeben wäre. Nach § 6 FeststG bestimmt sich, wenn im Zeitpunkt der Schädigung an einem Wirtschaftsgut -- hier dem Hausrat -- mehrere Personen beteiligt sind, ihr Entschädigungsanspruch nach dem Anteil des Einzelnen an dem Wirtschaftsgut. Der gesamthänderische Erbe aber hat, wie oben dargelegt, nur einen Auseinandersetzungsanspruch. also keinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen oder einer Gruppe von Gegenständen wie dem Hausrat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte also ein individueller Schaden des in Erbengemeinschaft lebenden Erben durch Verlust seines Anteils am vererbten Hausrat gar nicht festgestellt und eine Hausratentschädigung nicht gezahlt werden können, worauf das Landesverwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 30. August 1957 -- Az II A 49/56 -- (ZLA 1958 S.172) zutreffend hinweist.
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Nur bei analoger Anwendung des § 6 FeststG hätte man zu dem Ergebnis kommen können, daß der gesamthänderische Miterbe nach Maßgabe seines Erbanteils Hausratentschädigung beanspruchen könne. Die oben erwähnten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Hausratentschädigung hätten dann nur in ![]() ![]() | |
Auch bei einer -- den Erben grundsätzlich günstigen -- analogen Anwendung des § 6 FeststG konnte hiernach, je nach der Beantwortung der weiteren Zweifelsfragen und je nach dem Ausgang einer -- wegen des Zeitablaufs und einer nur fingierten Teilung außerordentlich schwierigen Beweiserhebung, der Fall eintreten, daß für einzelne oder sogar für alle Erben keine Ansprüche auf Hausratentschädigung entstanden.
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bb) Bestand sonach schon bei einer beliebigen ungeteilten Erbengemeinschaft eine außergewöhnliche, in rechtlichen Zweifeln und Beweisschwierigkeiten begründete Ungewißheit, so erhöhte sich diese Ungewißheit bei einer Erbengemeinschaft zwischen dem verwitweten Ehegatten und seinen Kindern noch um einen weiteren wichtigen Faktor durch die Notwendigkeit, aus dem längst verlorenen -- gemeinsamen Hausrat der Ehegatten zunächst den Teil der Einrichtung auszusondern, der im Eigentum des Verwitweten gestanden hatte, um so festzustellen, was überhaupt zum Nachlaß gehörte. Es ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung sich nicht angesichts der sich hierbei ergebenden fast unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten entschlossen hätte, die Bestimmung des § 293 Abs. 2 Satz 2 LAG analog anzuwenden, wonach jeder der Ehegatten, die am 1. April 1952 getrennt lebten oder geschieden waren -- vorbehaltlich des Nachweises seines Alleineigentums --, die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen kann. In jedem Falle hätte die Notwendigkeit, das ![]() ![]() | |
c) Die Rechtsstellung eines in einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit dem verwitweten Elternteil stehenden Abkömmlings war hiernach in der ersten Zeit nach dem Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes keineswegs gesichert, sondern in hohem Maße unklar und dadurch unsicher. Es ist deshalb kein Verstoß gegen den durch das Prinzip der Rechtssicherheit gewährleisteten Vertrauensschutz, sondern entspricht durchaus rechtsstaatlichem Denken, wenn der Gesetzgeber diesen Sachverhalt durch die ergänzenden Bestimmungen des Dritten Änderungsgesetzes ausdrücklich geordnet und damit klargestellt hat. ![]() |