2. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Art und das Maß der Strafe so bestimmt zu umschreiben, daß der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestandes voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Straftatbestandes maßgebend.
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3. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 184 Abs. 1 Nr.7 StGB.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 17. Januar 1978
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-- 1 BvL 13/76 -- | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts München vom 24. Februar 1976 - 432 Ds 27a Js 5436/75 und 432 Ds 127 Js 3016/76 -.
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§ 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. | |
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 184 I Nr. 7 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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I.
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1. Durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) wurde unter anderem die Strafbarkeit der Verbreitung pornographischer Schriften gelockert. Ein umfassendes Herstellungs- und Verbreitungsverbot erschien dem Gesetzgeber - abgesehen von pornographischen Erzeugnissen, die Gewalttätigkeiten oder pädophile oder sodomistische Handlungen zum Inhalt haben - nicht mehr erforderlich. Die neu gefaßte Vorschrife des § 184 StGB sollte lediglich dem Jugendschutz und dem Schutz Erwachsener vor unverlangter Konfrontation mit Pornographie dienen (vgl. Schriftl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521 S. 58).
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§ 184 I Nr. 7 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 1) lautet:
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"Wer pornographische Schriften (§ 11 III) in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
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Mit dem Abgrenzungsmerkmal des Entgelts ("Entgeltklausel") wollte der Gesetzgeber das ungereimte Ergebnis vermeiden, daß das Vorführen pornographischer Filme auch in Nachtklubs strafbar wird, für die ein entsprechendes strafrechtliches Verbot von Live-Vorführungen sexueller Handlungen nicht besteht (vgl. Schriftl. Bericht, a.a.O., S.61). Die eigentliche Ge ![]() ![]() | |
2. Das Ziel, die Vorführung pornographischer Filme in Bars, Gaststätten und ähnliche Betriebe abzudrängen, hat die Vorschrift nur zum Teil erreicht: die vor allem in Großstädten entstandenen PAM-Kinos oder entsprechende Filmtheater machen sich die Gesetzesfassung zunutze, indem sie neben dem pornographischen Film Leistungen anderer Art (Getränke, Schallplatten, Bücher u.s.w.) anbieten, deren Wert den des Entgelts für den Film übersteigt. In diesen Fällen sind in der Praxis häufig Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschrift aufgetreten.
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In der Rechtsprechung besteht Übereinstimmung zwar insofern, als es auf die nominelle Deklaration der Preisanteile für Filmvorführung und weitere Leistung auf der Eintrittskarte oder an der Kinokasse nicht ankommen kann. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem "überwiegenden Entgelt für die Filmvorführung" ausgegangen werden kann, wird indessen unterschiedlich beantwortet. Einige Gerichte prüfen, ob es sich bei dem für die "Nebenleistung" verlangten Entgelt um einen "verschleierten Eintrittspreis" handelt, und treffen Feststellungen dahin, ob das Entgelt für die Filmvorführung den üblichen Preisanteil der "Nebenleistung" überwiegt. Andere Gerichte sehen - ausgehend von dem "objektivierten Willen des Gesetzgebers", Vorführungen pornographischer Filme in öffentlichen Filmtheatern zu bestrafen, in Nachtlokalen aber ![]() ![]() | |
II.
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1. Im Ausgangsverfahren sind der Geschäftsführer eines "PEP"-Filmtheaters und der dort beschäftigte Theaterleiter eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens nach § 184 I Nr. 7 StGB angeklagt. In dem Filmtheater wurden in einer etwa einstündigen Vorführung fünf bis sechs Kurzfilme gezeigt, die nach Ansicht des Amtsgerichts eindeutig pornographischer Natur sind. Der Besucher hatte einen Gesamteintrittspreis von 12 DM zu zahlen. Nach dem Aufdruck auf der Eintrittskarte entfielen davon 5 DM auf die Filmvorführung und 7 DM auf ein Pornomagazin, das der Kunde an der Kasse erhielt. Nach den Geschäftsunterlagen wurde das Magazin zum Stückpreis von 80 bis 85 Pfennig bezogen.
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2. Das Amtsgericht sieht sich durch Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 184 I Nr. 7 StGB mit Art. 3 I GG an der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO gehindert. Es hat beschlossen, das Verfahren "gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da das Gericht die Bestimmung de s§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB für verfassungswidrig hält."
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![]() ![]() | |
III.
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Zu dem Vorlagebeschluß haben der Bundesminister der Justiz, der Bayerische Ministerpräsident, die zuständigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie einer der Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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Mit Ausnahme des Beteiligten des Ausgangsverfahrens halten die Äußerungsberechtigten im Ergebnis übereinstimmend § 184 I Nr. 7 StGB für verfassungsmäßig; lediglich der Vierte Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat wegen der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen erlaubter und verbotener öffentlicher Vorführung pornographischer Filme ![]() ![]() | |
Der Angeschuldigte des Ausgangsverfahrens sieht in der Entgeltklausel ein willkürliches Abgrenzungsmerkmal, das zur Erreichung der durch § 184 I Nr. 7 StGB verfolgten Zwecke nicht geeignet sei. Ein sachlicher Grund dafür, daß das Zeigen pornographischer Filme in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt werde, strafbar sei, während die Vorführung pornographischer Filme in Filmbars, Sex-Shops und ähnlichen Einrichtungen straflos bleibe, sei nicht zu erkennen. Der Schntz Erwachsener vor unverlangter Konfrontation mit Pornographie werde bereits durch das Werbeverbot des § 184 I Nr. 5 StGB gewährleistet; dem Jugendschutz werde durch rigorose Kontrollen an Kassen und Eingängen hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus entspreche die Entgeltklausel nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG. Zwar sei der Tatbestand des § 184 I Nr. 7 StGB "an sich klar formuliert"; er werde jedoch von den Staatsanwaltschaften und verschiedenen Gerichten in unzulässiger Weise ausdehnend ausgelegt.
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Die Vorlage ist zulässig.
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Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO kommt es auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift an. Wenn diese Entscheidung - im Falle der Eröffnung - das Verfahren des vorlegenden Gerichts noch nicht abschließt, so steht das der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen (BVerfGE 4, 352 [355]).
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In den Gründen des Vorlagebeschlusses hat das vorlegende Gericht nicht nur den für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt, sondern auch seine rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 37, 328 [333 f.]); dabei sind auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Rechtsprechung und Schrifttum für die Auslegung der vorge ![]() ![]() | |
§ 184 I Nr. 7 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. Das vorlegende Gericht begründet die Verfassungswidrigkeit des § 184 I Nr. 7 StGB in erster Linie mit der Annahme, daß die zur Prüfung gestellte Vorschrift ihren Zweck weitgehend verfehle. Es sieht in der Entgeltklausel ein unzureichendes, durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigendes Abgrenzungskriterium, das zu unannehmbaren Ergebnissen führe.
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Diese Erwägungen erschöpfen die verfassungsrechtliche Problematik nicht. Wie auch im Schrifttum erörtert und in den Stellungnahmen hervorgehoben worden ist, stellen sich darüber hinaus die Fragen, ob das in § 184 I Nr. 7 StGB enthaltene Verbot notwendig ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und ob es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Bestimmtheit eines Straftatbestandes genügt.
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2. Maßstab der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Fragen kann nicht lediglich Art. 3 I GG sein.
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a) Ob eine gesetzliche Regelung zweckuntauglich ist, ist verfassungsrechtlich keine Frage des allgemeinen Gleichheitssatzes. Denn Zweckuntauglichkeit läßt sich nicht im Wege eines Vergleichs feststellen; sie kann sich nicht daraus ergeben, daß der Gesetzgeber andere Sachverhalte zu Unrecht gleich oder ungleich behandelt hat, sondern sie ist eine Frage der Regelung jeweils eines Sachverhalts, hier der Strafharkeit der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme gegen ein Entgelt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird. Maßstab verfassungsrechtlicher Prüfung kann insoweit nur ein Freiheits ![]() ![]() | |
b) Gleiches gilt für die Frage, ob das in der zur Prüfung gestellten Vorschrift ausgesprochene Verbot notwendig ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies ist ein Problem der "Erforderlichkeit", das verfassungsrechtlich am Maßstab des Art.12 I GG zu klären ist.
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c) Grundlage der Prüfung, ob die Entgeltklausel des § 184 I Nr. 7 StGB hinreichend bestimmt ist, ist Art. 103 II GG.
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d) Nur soweit die Frage zu klären ist, ob die Abgrenzung sachlich gerechtfertigt ist, die § 184 I Nr. 7 StGB zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme vornimmt, ist Art. 3 I GG der zutreffende verfassungsrechtliche Maßstab.
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II.
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§ 184 I Nr. 7 StGB verstößt nicht gegen Art. 12 I GG.
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Die Vorschrift berührt nicht die Freiheit der Berufswahl; sie betrifft lediglich die Ausübung eines Berufs (vgl. BVerfGE 30, 336 [350]). Als Regelung der Berufsausübung ist sie mit dem Grundrecht vereinbar, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 39, 210 [225] - Mühlenstrukturgesetz - m.w.N.), das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist, und wenn die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 37, 1 [18 f.] - Stabilisierungsfonds - m.w.N.).
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Der Schutz der Jugend ist ein Rechtsgut von hohem Rang, das den Gesetzgeber berechtigt, das Grundrecht der Filmveranstalter aus Art. 12 I GG zu beschränken. Auch wenn auf dem Gebiet der Sexualität überkommene, weitgehend gemeinsame und unbezweifelte Anschauungen und Wertvorstellungen einer Pluralität divergierender Auffassungen gewichen sein sollten, kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, seine Vorstellungen von der Erforderlichkeit des Jugendschutzes zur Grundlage einer normativ verbindlichen Regelung zu machen.
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2. Das für die strafrechtliche Sicherung dieser Rechtsgüter gewählte Mittel, die Tatbestandsfassung des § 184 I Nr. 7 StGB, ist auch verhältnismäßig. Die Entgeltklausel ist zum Schutz der Jugend geeignet, erforderlich und zumutbar.
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a) In der Frage der Zwecktauglichkeit von Gesetzen hat das Bundesverfassungsgericht stets Zurückhaltung gewahrt: es hat jeweils nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel "objektiv untauglich" (BVerfGE 16, 147 [181]), "objektiv ungeeignet" (BVerfGE 17, 306 [317]) oder "schlechthin ungeeignet" (BVerfGE 19, 119 [126 f.]) war. Bei Anwendung dieser Kriterien wird die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme nur selten und nur in besonders gelagerten Fällen festgestellt werden können (BVerfGE 30, 250 [263 f.]).
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Der Gesetzgeber hat die Hauptgefahr für die Jugend in der öffentlichen Darbietung pornographischer Filme in herkömmlichen Filmtheatern gesehen. Die wesentliche Wirkung des § 184 I Nr. 7 StGB und der in ihm enthaltenen Entgeltklausel besteht darin, daß diese von Pornographie freibleiben. Darüber hinaus wird der Kreis der Unternehmen, in denen pornographische Filme öffentlich gezeigt werden, beschränkt: Film ![]() ![]() | |
Daß § 184 I Nr. 7 StGB den im Vordergrund stehenden Zweck des Jugendschutzes nicht schlechthin verfehlt, läßt auch die bisherige Rechtsprechung erkennen. In zahlreichen Fällen, in denen die Gerichte zu der Auffassung gelangten, daß das für die "Nebenleistung" verlangte Entgelt gegenüber deren wirklichem Wert übersetzt und daher (teilweise) als verschleierter Eintrittspreis für die Filmvorführung zu werten war, wurden die Filmveranstalter verurteilt. Dies zeigt, daß § 184 I Nr. 7 StGB auch dann Wirkung zu entfalten vermag, wenn Filmveranstalter sich die Gesetzesfassung zunutze zu machen suchen, um entgegen der Absicht des Gesetzgebers pornographische Filme öffentlich gegen Entgelt in herkömmlichen Filmtheatern zu zeigen.
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Allerdings können noch Möglichkeiten einer "Umgehung" bleiben, die von der Fassung des § 184 I Nr. 7 StGB nicht ausgeschlossen werden. Sie sind Folge der Verpflichtung des Strafgesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafharkeit durch konkrete Umschreibung der Tatbestandsmerkmale möglichst präzise zu bestimmen (Art. 103 II GG); ein Verhalten, das die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt ungeahndet. Wenn ein Gesetz Möglichkeiten bietet, legal "durch die Maschen zu schlüpfen", dann rechtfertigt dies für sich allein noch nicht ohne weiteres den Schluß auf seine Zweckuntaug ![]() ![]() | |
b) Um die dargelegten Zwecke zu erreichen, ist die Entgeltklausel dann "erforderlich", wenn kein die Betroffenen geringer belastendes Mittel zur Verfügung stünde; dabei ist jedoch der Beurteilungs- und Handlungsspielraum zu beachten, der dem Gesetzgeber bei der Wahl der Mittel einer Berufsausübungsregelung zukommt.
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Soweit der Jugendschutz in Frage steht, wird gegen die Erforderlichkeit der Entgeltklausel eingewendet, daß wirksame Alterskontrollen am Eingang in gleicher Weise geeignet wären, Jugendlichen den Zugang zu verwehren, und daß dieses Mittel die Veranstalter geringer belasten würde als die zur Prüfung gestellte Regelung (Lenckner in: Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., 1976, § 184, Rdnr. 38a i.V.m. Rdnr. 17). Gerade diese Alternative ist jedoch im Gesetzgebungsverfahren geprüft worden. Der Gesetzgeber war, offenbar aufgrund der Erfahrungen mit der Einhaltung der von den Freigabebehörden gesetzten Altersgrenzen, der Auffassung, daß die Durchführung von Alterskontrollen nicht ausreiche (vgl. Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 6. Wp., 65. Sitzung, StenProt. S. 1910; 67. Sitzung, StenProt. S. 1949). Dafür, daß das nicht zutreffe, lassen sich gesicherte Anhaltspunkte nicht gewinnen. Bei dieser Sachlage kann das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Gesetzgebers nicht entgegentreten.
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c) Der Jugendschutz als Rechtsgut von hohem Rang, um dessen Gewährleistung es der zur Prüfung gestellten Vorschrift geht, steht schließlich in angemessenem Verhältnis zu dem Verbot, pornographische Filme öffentlich gegen ein Entgelt aufzuführen, das ganz oder überwiegend für diese Aufführung verlangt wird. Die Berufsausübungsfreiheit der Filmveranstalter wird durch das Verbot nicht übermäßig eingeschränkt, so daß ![]() ![]() | |
III.
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Auch mit Art. 103 II GG ist die zur Prüfung gestellte Vorschrift vereinbar.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 II GG den Strafgesetzgeber - neben dem im vorliegenden Verfahren nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot -, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 25, 269 [285]; 28, 175 [183] m.w.N.). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. zuletzt BVerfGE 45, 346 [351] m.w.N.). Im Zusammenhang damit soll anderseits sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber
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Ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, hat demnach der Gesetzgeber, nicht der Richter zu bestimmen. Zwar steht der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit, der Vielgestalt des Lebens Rechnung zu tragen, so daß sich nicht darauf verzichten läßt, Begriffe zu verwenden, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE ![]() ![]() | |
2. Diesem Maßstab wird die Entgeltklausel des § 184 I Nr. 7 StGB noch gerecht. Sie läßt ihrem Wortlaut nach voraussehen, wann nach dem Gesetz eine Darbietung pornographischer Filme strafbar ist.
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a) Mit voller Eindeutigkeit ist das der Fall, wenn die Filmvorführung die einzige Leistung des Veranstalters darstellt und das Entgelt allein für diese, also "ganz" verlangt wird. Ebenso eindeutig ist zu erkennen, daß die Vorführung eines pornographischen Films nicht strafbar ist, wenn sie unentgeltlich angeboten wird.
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b) Auch in Fällen, in denen es auf die Frage des "Überwiegens" des Entgelts für die Filmvorführung ankommt, ist die Strafbarkeit für den Filmveranstalter mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar. Daß für diese Frage die bloße Deklaration eines höheren Preises für die "Nebenleistung" auf der Eintrittskarte nicht maßgebend sein und von dem Wert der beiden Leistungen nicht gänzlich abgesehen werden kann, weil das Wort "überwiegend" sonst jeden Sinn verlieren würde, ist auch für die Adressaten der Norm ohne weiteres einsichtig. Gleiches gilt für Fälle wie den des Ausgangsverfahrens, in denen der Wert der Filmvorführung nach jeder Art der Berech ![]() ![]() | |
c) Bedenken ergeben sich dagegen, wenn zwischen Leistung (Film) und weiterer Leistung (Getränke o.ä.) nach außen sichtbar getrennt wird, der Wert der weiteren Leistung den der Filmvorführung überwiegt und wenn zu entscheiden ist, ob das Entgelt für die Filmvorführung "ganz" verlangt wird. Dies zu bejahen, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 II GG dann noch haltbar, wenn die weitere Leistung mit der Filmvorführung keinen Zusammenhang aufweist: Daß durch die bloße Zugabe einer solchen "Nebenleistung" von entsprechendem Wert ein an sich strafbares Verhalten nicht straflos werden muß, läft sich für jedermann erkennen. Besteht allerdings ein Zusammenhang zwischen Filmvorführung und weiterer Leistung - es werden etwa während der Filmvorführung an den Plätzen Getränke serviert -, dann würde die Annahme, daß das für die Filmvorführung verlangte Entgelt "ganz" für diese verlangt wird, mit dem Wortlaut des § 184 I Nr. 7 StGB, der die Möglichkeit eines Uberwiegens der weiteren Leistung ausdrücklich vorsieht, nicht mehr vereinbar sein. Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, die Vorschrift sei insoweit nicht hinreichend bestimmt, sondern allein die Folgerung, daß eine solche Auslegung gegen das Grundgesetz verstieße.
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e) § 184 I Nr. 7 StGB ist hiernach hinreichend bestimmt. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die strikte Maßgeblichkeit des Textes zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Dadurch wird indessen ein hinreichend bestimmtes Straf ![]() ![]() | |
IV.
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Die Abgrenzung, die die zur Prüfung gestellte Vorschrift zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme vornimmt, verstößt nicht gegen Art. 3 I GG.
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1. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und gebietet grundsätzlich, wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln. Welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichhehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern nur, ob die äußersten Grenzen der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers überschritten sind. Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn also die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; 38, 154 [166] m.w.N., std.Rspr.). Auch im Bereich des Strafrechts kann dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, daß eine andere Regelung möglicherweise zweckmäßiger oder gerechter wäre; ein Verstoß gegen Art. 3 I GG kann nur angenommen werden, wenn sich für eine tatbestandliche Differenzierung ein sachlich ein ![]() ![]() | |
2. Nach § 184 I Nr. 7 StGB machen sich diejenigen Filmveranstalter strafbar, die pornographische Filme öffentlich gegen ein Entgelt vorführen, das ganz oder überwiegend für die Filmvorführung verlangt wird; demgegenüber bleiben diejenigen, die diese Filme unentgeltlich vorführen oder hierfür ein Entgelt verlangen, das den Entgeltanteil für eine weitere Leistung nicht überwiegt, straflos. Grund dieser Ungleichbehandlung ist in erster Linie der Schutz der Jugend. Dieser ist ein Rechtsgut von hohem Rang, das den Gesetzgeber grundsätzlich zu Differenzierungen berechtigt. Die Entgeltklausel ist, wie schon gezeigt, nur Mittel zur Verwirklichung des Schutzes dieses Rechtsguts; sie kann nicht von diesem isoliert beurteilt werden. Allerdings darf der Jugendschutz, um Differenzierungen sachlich zu rechtfertigen, nicht nur bloßes Etikett sein; die differenzierende Regelung muß vielmehr auch reale Wirkungen zugunsten des zu schützenden Rechtsguts entfalten.
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a) Wird bei der Auslegung auf das Verhältnis der Entgeltanteile zueinander abgestellt (oben III.2.b), so ist das der Fall: Insoweit führt § 184 I Nr. 7 StGB, wie bereits dargelegt, zu einer Beschränkung der Unternehmen, in denen pornographische Filme öffentlich gezeigt werden dürfen. Zudem werden die Aufwendungen für den Besucher des Films gegenüber einem sonstigen Kinobesuch rechnerisch mindestens verdoppelt (oben II.2). Wenn damit Jugendlichen der Besuch pornographischer Filmvorführungen zumindest wesentlich erschwert wird, so erscheint das nicht als unsachlicher Grund der Differenzierung.
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b) Soweit bei der Auslegung des § 184 I Nr. 7 StGB in verfassungsrechtlich zulässiger Weise davon ausgegangen wird, daß bei sichtbarer Trennung zwischen dem Entgeltanteil für den Film und dem für die weitere Leistung das Entgelt für diese unbeachtlich sei und daß deshalb das Entgelt für den Film "ganz" verlangt werde (vgl. oben III.2.c), fehlt es bereits ![]() ![]() | |
Allerdings würde es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen, wenn von dieser Auffassung nur in Fällen ausgegangen wird, in denen die Entgeltanteile auf der Eintrittskarte deklariert worden sind, während in Fällen, in denen ohne eine solche Kennzeichnung ein einheitlicher Preis verlangt wird, auf das "Überwiegen" des Entgeltanteils für die weitere Leistung abgestellt wird. Da die Gerichte im zweiten Fall bei einem Überwiegen des Entgeltanteils für die Nebenleistung zu einem Freispruch gelangen müßten, hinge es dann allein von der Kennzeichnung auf der Eintrittskarte ab, ob bei gleichen Leistungen Strafbarkeit oder Straflosigkeit eintritt. Für eine solche Differenzierung wäre ein sachlicher Grund nicht mehr ersichtlich; mit Jugendschutz hätte das Unterscheidungsmerkmal nichts zu tun, weil dieser durch Kennzeichnung der Entgeltanteile auf der Eintrittskarte weder verbessert noch erschwert werden kann. Der darin liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz wäre freilich nur Folge dieser Auslegung, nicht der gesetzlichen Normierung selbst; diese kann auch in einer Weise ausgelegt werden, die den Gleichheitssatz nicht verletzt.
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c) Die - soweit ersichtlich - nirgends vertretene Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß auf die interne Gesamtkalkulation abzustellen sei mit der Folge, daß die Strafbarkeit von dem Zufall der jeweiligen Besucherzahlen abhänge, ist offensichtlich unhaltbar. Ob ein Entgelt ganz oder überwiegend als Gegenleistung für die Filmvorführung "verlangt" wird, ist nicht nach der Rentabilität der einzelnen Filmvorstellung zu beurteilen.
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3. Auch ein Vergleich zwischen Filmtheatern einerseits, Bars, Nachtklubs und ähnlichen Einrichtungen andererseits, die beide ![]() ![]() | |
Das vorlegende Gericht geht davon aus, der Gesetzgeber habe die Vorführung pornographischer Filme in Nachtbars straflos gelassen, während die "im wesentlichen gleichen Tatbestände" der öffentlichen entgeltlichen Filmvorführungen strafbar seien; diese Ungleichbehandlung sei nach dem Schutzzweck des § 184 I Nr. 7 StGB nicht gerechtfertigt. Diese Auffassung ist schon im Ansatz nicht zutreffend.
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a) Wird für die Strafbarkeit auf das jeweilige Verhältnis der Entgeltanteile abgestellt, so kommt eine Ungleichhehandlung der Filmtheater gegenüber den Nachtklubs nicht in Betracht: Die Frage nach der Strafbarkeit oder Straflosigkeit des Unternehmensleiters ist - je nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen - in beiden Fällen gleich zu beantworten. Dem vorlegenden Gericht ist zwar zuzugeben, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, pornographische Filmvorführungen in Nachtklubs von der Strafharkeit auszunehmen (Sonderausschuß, 6. Wp., 66. Sitzung, StenProt. S. 1933 f.). Abgesehen davon aber, daß die Gesetzesmaterialien keine verbindlichen Auslegungsregeln enthalten können, soweit die Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]; 20, 283 [293]), ist der Gesetzgeber selbst insoweit von einer Gleichbehandlung ausgegangen: Er hat Filmvorführungen in Nachtklubs nur als straflos angesehen, "sofern die Unkosten durch die Getränkepreise abgegolten werden und der Aufschlag für die Vorführung in der Endabrechnung nicht überwiegt" (Schriftl. Bericht des Sonderausschusses, BTDrucks. VI/3521 S. 61).
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b) Soweit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise davon ausgegangen wird, daß das Entgelt für die Filmvorführung "ganz" verlangt werde (vgl. oben III.2.c), fehlt es ebenfalls an ![]() ![]() | |