Die Zurückführung der geschiedenen Beamten, die ihrem früheren Ehegatten nicht unterhaltspflichtig sind, in die Ortszuschlagstufe 1 fügt sich in das Ortszuschlagssystem des Besoldungsrechts ein, ohne die dem Dienstherrn obliegenden Alimentierungspflicht in Frage zu stellen. Sie verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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des Zweiten Senats vom 10. Oktober 1978
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-- 2 BvL 10/77 -- | |
in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der geänderten Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) und des § 104 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 19. November 1976 (3 Ca 303/76) -.
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Entscheidungsformel: | |
§ 40 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), geändert durch Artikel 1 § 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), und Artikel 1 § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes, eingefügt durch § 104 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2485), sind, soweit sie den Ortszuschlag der geschiedenen Beamten regeln, mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die besoldungsrechtlichen Vorschriften, die die Umstufung geschiedener Beamter mit einem Lebensalter unter 40 Jahren aus der Ortszuschlagsstufe 2 in die ungünstigere Ortszuschlagsstufe l bewirkten, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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I.
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1. Geschiedene Beamte erhielten nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - BBesG a.F. - bis 31. Dezember 1975 ebenso wie verwitwete Beamte den vollen Ortszuschlag der Stufe 2. Die gleiche Regelung sah für ledige Beamte, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. vor.
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2. Durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) -Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG) - ist die Zugehörigkeit der Beamten zu den Stufen des Ortszuschlags mit Wirkung ab 1. Januar 1976 neu geordnet worden. § 40 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 5 HStruktG (BBesG n.F.) lautet nunmehr:
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(1) Zur Stufe l gehören die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. (2) Zur Stufe 2 gehören 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat sie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe l den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend. (5)-(7)... | |
Entgegen dieser Regelung bestimmt jedoch Art. 1 § 2 Abs. 2 HStruktG, daß ledige Beamte, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, aufgrund des für diesen Personenkreis weitergeltenden § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. den Ortszuschlag nach Stufe 2 auch weiterhin erhalten.
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Durch § 104 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) -- BeamtVG -- wurde Art. 1 § 2 HStruktG rückwirkend zum 1. Januar 1976 folgender Absatz 3 angefügt:
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Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.
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3. Art. 1 § 4 HStruktG sieht eine Ausgleichszulage vor, soweit sich der Ortszuschlag eines Beamten durch die Neuregelung verringert. Die Ausgleichszulage selbst vermindert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge des Ausgleichsberechtigten aufgrund allgemeiner Besoldungsverbesserungen erhöhen; sonstige Erhöhungen werden voll angerechnet.
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II.
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1. Die 29 Jahre alte Klägerin des Ausgangsverfahrens ist als Operationsschwester im Angestelltenverhältnis beim Landkreis Heilbronn beschäftigt. Sie erhält nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) eine aus Grundvergütung, Ortszuschlag und örtlichem Sonderzuschlag zusammengesetzte Vergütung. Nach § 29 Satz 1 BAT wird der Ortszuschlag "in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen gewährt".
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Entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen und aufgrund ihrer Unterhaltsleistung für das Kind erhielt die Klägerin bis 31. Dezember 1975 einen Ortszuschlag nach Stufe 3 (§ 29 BAT, § 40 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 BBesG a.F.). Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung wird ihr seit 1. Januar 1976 nur noch der Ortszuschlag nach Stufe l ausbezahlt.
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Mit ihrer Klage beim Arbeitsgericht begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr nach wie vor ein Anspruch nach Stufe 3 zustehe.
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2. Das Arbeitsgericht hat sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 40 Abs. 1 und 2 BBesG n.F. mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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a) Das Gericht ist, wie der Vorlagebeschluß erkennen läßt, der Meinung, der Klage stattgeben zu müssen, wenn die Vorlagefrage zu verneinen ist; anderenfalls wäre sie abzuweisen.
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Die ausdrückliche Verweisung in § 29 BAT auf beamtenrechtliche Vorschriften habe zur Folge, daß jede Änderung der gesetzlichen Ortszuschlagsregelung für Beamte sich zugleich auch auf die Angestellten des öffentlichen Dienstes auswirke. Wenn auch die tarifvertragliche Regelung nur eine "sinngemäße Anwendung" dieser beamtenrechtlichen Vorschriften vorschreibe, so stelle sich doch die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Hierüber aber könne das Arbeitsgericht nicht selbst befinden. Die tarifliche Ortszuschlagsregelung sei durch die "Übernahme" der entsprechenden besoldungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen so eng mit dem geltenden Beamtenrecht gekoppelt, daß eine isolierte Überprüfung nur für den tariflichen Bereich ausscheide. Bei solcher Rechtslage könne und müsse das Arbeitsgericht die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, auch wenn die als verfassungswidrig beurteilte entscheidungserhebliche Tarifnorm selbst kein formelles Gesetz sei. Für die Zulässigkeit der Vorlage genüge es, daß die Entscheidung im Ausgangsverfahren jedenfalls mittelbar von der Frage der Gültigkeit eines Gesetzes im formellen Sinne abhänge. Dies treffe hier zu.
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b) Die gesetzliche Regelung des § 40 in den Absätzen 1 und 2 BBesG n.F. und des § 104 BeamtVG sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
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Der Gesetzgeber habe im Zuge seiner Sparmaßnahmen nicht alle Beamtengruppen gleichmäßig in ihren besoldungsrechtlichen Rechtspositionen getroffen, sondern Differenzierungen vorgenommen, für die sich keine vernünftigen und einleuchtenden Gründe finden ließen. Die Neuregelung lasse insoweit außer acht, daß es Sinn des Ortszuschlags sei, durch eine flexible Regelung auch die Berücksichtigung der Familienverhältnisse der Bediensteten bei der im übrigen vornehmlich nach Leistungsgesichtspunkten ausgerichteten beamtenrechtlichen Besoldung zu ermöglichen.
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Verfassungswidrig benachteiligt seien vor allem die geschiedenen Bediensteten. Es sei nicht einzusehen, weshalb geschiedene Beamte ohne Unterhaltspflichten gegenüber ihren früheren Ehegatten im Verhältnis zu den verwitweten Beamten hinsichtlich des Ortszuschlags schlechter gestellt würden. Sachlicher Grund für die Gleichbehandlung der verwitweten und geschiedenen Beamten bis zum 31. Dezember 1975 sei gewesen, daß Angehörige dieser Beamtengruppen während ihrer Ehe sich einen Hausstand aufgebaut und einen bestimmten Lebensstandard zugelegt haben, Gegebenheiten, die durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnten. Der Gesetzgeber habe dies bei seiner früheren Regelung richtig gesehen und deshalb zutreffend nur auf die Tatsache der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgehoben, nicht auf die Ursache dieser Beendigung.
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Daß die Ehe im Falle des verwitweten Bediensteten durch den Tod des Ehepartners beendet, im Falle des geschiedenen durch Urteil aufgelöst worden sei, gebe keinen Anlaß für die gesetzliche Differenzierung. Im Gegenteil: die finanziellen Aufwendungen, die sich als Scheidungsfolgen in aller Regel einstellten, träfen den geschiedenen Beamten meist ungleich härter als die Belastungen, die auf einen verwitweten Beamten zukämen. Die Besserstellung des Verwitweten lasse sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der Tod des Ehegatten treffe in der Regel ältere Bedienstete. Hier werde übersehen, daß jährlich auch eine Vielzahl Ehen junger Menschen durch den Tod des Ehepartners beendet werden. Andererseits würden auch Ehen, die jahrzehntelang bestanden haben, geschieden. Da der Gesetzgeber zudem bei Verwitweten die Gewährung des höheren Ortszuschlags weder von vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen noch von einem bestimmten Alter im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners abhängig gemacht habe, ließen sich keinerlei vernünftige Gesichtspunkte für eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung dieser wesentlich gleichen Sachverhalte ins Feld führen.
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Das gleiche gelte, soweit der Gesetzgeber bei der Regelung des Ortszuschlags die geschiedenen Beamten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden worden ist, gegenüber den übrigen geschiedenen Bediensteten bevorzuge. Zwar sei anzuerkennen, daß sog. Stichtagsregelungen immer Ungleichbehandlungen mit sich brächten. Aber auch für diese Ungleichbehandlung müsse ein vernünftiger Grund ersichtlich sein. Die Altersgrenze allein rechtfertige die Differenzierung nicht. Die Geschiedenen, die nicht unter die Besitzstandsregelung fallen und deren Ehe ebenfalls vor dem 1. Januar 1976 geschieden worden sei, hätten sich hinsichtlich ihres Lebensstandards genauso auf die damals geltende gesetzliche Regelung verlassen wie die vom Gesetzgeber begünstigte Vergleichsgruppe. Der gesetzliche Eingriff in diese Rechtsposition komme der Vernichtung gesicherter Vermögensrechte gleich; sie sei als Enteignung anzusehen, die entschädigungslos erfolge und damit gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoße.
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Willkürlich und deshalb ebenfalls verfassungswidrig sei aber auch die gesetzliche Differenzierung zwischen den ledigen Beamten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und den geschiedenen Beamten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Lebensbedarf eines Geschiedenen und eines Ledigen über 40 Jahre gestalte sich unabhängig davon, aus welchem Grunde ein Bediensteter allein stehe. Dem Tatbestand der Scheidung komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Mit dem Hinweis auf die gebotene Rücksichtnahme gegenüber der Kriegsgeneration lasse sich die Ungleichbehandlung nicht begründen. Die begünstigten ledigen Bediensteten seien zum Zeitpunkt der Beendigung des zweiten Weltkriegs zwischen 10 und 35 Jahre alt gewesen. Man könne nicht davon ausgehen, daß die meisten von ihnen gerade infolge des Krieges ledig geblieben seien.
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Eine weitere willkürliche Ungleichbehandlung bestehe darin, daß das Gesetz die Zuordnung zur günstigeren Stufe 2 des Ortszuschlags bei Geschiedenen von der Belastung mit einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe abhängig macht, auf diese Voraussetzung bei verwitweten und verheirateten Bediensteten aber verzichtet. Hier widerspreche sich der Gesetzgeber selbst. Denn gehe man mit ihm davon aus, daß vornehmlich ältere Bedienstete von dem Schicksalsschlag des Todesfalles des Ehepartners betroffen werden, so werden diese in aller Regel bereits erwachsene Kinder haben, denen sie zum Unterhalt nicht mehr verpflichtet seien. Im Gegensatz dazu seien die geschiedenen jüngeren Beamten, aus deren Ehe Kinder hervorgegangen seien, meist mit erheblichen Unterhaltsverpflichtungen belastet.
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III.
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Zu dem Vorlagebeschluß haben sich der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung und die Klägerin des Ausgangsverfahrens geäußert. Die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts haben übereinstimmend mitgeteilt, daß die aufgeworfene Rechtsfrage sich bislang nicht gestellt hat und auch keine Verfahren anhängig sind, in denen sie bedeutsam werden könnte.
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1. Der Bundesminister des Innern hält die Vorschrift für vereinbar mit dem Grundgesetz. Zweck des beamtenrechtlichen Ortszuschlags sei es, im Rahmen der vornehmlich an Leistungsgesichtspunkten ausgerichteten Besoldung auch die Familienverhältnisse des Bediensteten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Einstufung der Verwitweten habe der Gesetzgeber berücksichtigen müssen, daß der Todesfall des Ehegatten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle unvorbereitet in eine häusliche Gemeinschaft treffe, deren finanzielle und organisatorische Basis nicht ohne weiteres abgebaut werden könne. Die Auflösung eines über viele Jahre hinweg geführten Hausstandes sei vor allem älteren hinterbliebenen Ehegatten nicht zumutbar; bei verwitweten Beamten sei man deshalb zu Recht generalisierend von einem bleibenden höheren Alimentationsbedarf ausgegangen. Dem entspreche die Einstufung der Beamten, die aus der Ehe ihrem Ehepartner zum Unterhalt und zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Hausstandes verpflichtet seien. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern fänden im Rahmen des § 40 Abs. 4 BBesG n.F Berücksichtigung.
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2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts angeschlossen. Auch sie sieht keine sachlichen Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung geschiedener Beamter ohne Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten und der verwitweten Beamten. Insbesondere könne nicht allgemein als sachgerechter Differenzierungsgrund gelten, daß der Todesfall eines Ehegatten die häusliche Gemeinschaft anders als die Scheidung treffe. Die finanziellen Lasten, die im Falle der Scheidung nach der Auseinandersetzung über den Hausrat und den Zugewinn auf den geschiedenen Beamten zukämen, träfen ihn in der Regel ungleich härter als die wirtschaftlichen Folgen, die der Todesfall des Ehegatten im Haushalt des verwitweten Bediensteten auslöse. Es treffe auch nicht zu, daß, im Gegensatz zu den Geschiedenen, die hinterbliebenen Ehegatten ganz überwiegend Menschen im vorgerückten Alter seien.
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Der geschiedene Beamte werde aber nicht nur gegenüber der Gruppe der Verwitweten verfassungswidrig benachteiligt. Der Gesetzgeber habe es auch unterlassen, bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus geschiedenen Ehen bei der Einordnung in die Stufen des Ortszuschlags zu berücksichtigen. Im Ergebnis werde der geschiedene Beamte letztlich sogar schlechter gestellt als der ledige, dessen Unterhaltsverpflichtungen angemessene Berücksichtigung fänden.
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1. Die Vorlegungsfrage bedarf der Richtigstellung und der Einschränkung.
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Das vorlegende Gericht hat mit seinem Beschluß die in § 40 Abs. 1 und 2 BBesG n.F. enthaltene Ortszuschlagsregelung insgesamt der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterstellt und hierbei -- jedenfalls sinngemäß -- auch die dem Haushaltsstrukturgesetz durch § 104 des Beamtenversorgungsgesetzes eingefügte Ergänzungsvorschrift einbezogen. Richtig gesehen hat danach die Vorlage die gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 und Art. 1 § 2 Abs. 3 HStruktG in der Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes geänderte und ergänzte Ortszuschlagsregelung des § 40 Abs. 1 und 2 BBesG n.F. zum Gegenstand. Für das Ausgangsverfahren ist jedoch nur von Bedeutung, ob die Regelung des Ortszuschlags für die geschiedenen Bediensteten, nämlich deren Rückführung in die Ortszuschlagsstufe 1, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es besteht kein begründeter Anlaß, die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Gesamtregelung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 21, 329 [339 f.]).
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2. Die Vorlage ist zulässig.
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§ 40 Abs. 1 BBesG n.F. ist in dem dargelegten Umfang entscheidungserheblich.
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Gemäß § 29 BAT wird der Ortszuschlag für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen gewährt, ohne daß es einer besonderen Anordnung oder einer weiteren Vereinbarung bedarf. Die Verweisung soll insoweit die Gleichbehandlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes mit den Beamten sicherstellen und zwar so, daß jede Änderung der beamtenrechtlichen Vorschriften gleichzeitig auch für den Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes allgemeinverbindlich und wirksam wird. Die Entscheidung im Ausgangsverfahren hängt danach -- jedenfalls mittelbar -- von der Gültigkeit der in § 40 BBesG enthaltenen gesetzlichen Neuregelung ab. Ist diese, wie das Arbeitsgericht meint, verfassungswidrig und daher nichtig, so wird der Klage stattzugeben sein; ist sie hingegen mit dem Grundgesetz vereinbar, wird die Klage keinen Erfolg haben können. Daß die vom vorlegenden Gericht zur Prüfung gestellte Gesetzesvorschrift nur aufgrund der tarifrechtlichen Verweisung entscheidungserheblich ist, macht die Vorlage nicht unzulässig (Leibholz-Rupprecht, BVerfGG, § 80 Rdnr. 23, 24; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 80 Rdnr. 243).
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Die vom vorlegenden Gericht erhobenen Bedenken sind nicht stichhaltig.
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I.
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Als verfassungsrechtlicher Maßstab kommt allerdings nicht nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Die zur Überprüfung gestellten Gesetzesvorschriften sind Teil der beamtenrechtlichen Besoldungsregelung. Als solche sind sie vornehmlich an Art 33 Abs. 5 GG zu messen. Daß diese Bestimmung des Grundgesetzes für das das Ausgangsverfahren beherrschende Recht der Angestellten des öffentlichen Dienstes keine unmittelbare Bedeutung hat, ändert hieran nichts. Auch das vorlegende Gericht vermag nicht, die von ihm begehrte verfassungsgerichtliche Nachprüfung der entscheidungserheblichen Norm auf die Frage ihrer Vereinbarkeit mit einem bestimmten Artikel des Grundgesetzes zu beschränken (vgl. BVerfGE 3, 187 [196 f.]; 4, 219 [243]; 7, 244 [253]).
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II.
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Die beanstandete Ortszuschlagsregelung für geschiedene Beamte verletzt weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 33 Abs. 5 GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat danach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten werden, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BVerfGE 46, 55 [62] m.w.Nachw.). Für Regelungen des Besoldungsrechts gilt nichts anderes (vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]). Auch im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, um die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten den Erfordernissen und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen. Allerdings hat er bei seinen Regelungen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, den Kernbestand der die Institution tragenden und von jeher anerkannten Strukturprinzipien, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Nur auf diese Grundsätze beziehen sich die verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG.
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Daraus folgt:
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1. Es gilt zwar der zentrale, für das Beamtenverhältnis wesentliche und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete hergebrachte Grundsatz, daß der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Dieser Grundsatz bestimmt jedoch nicht, wie im einzelnen die Besoldung zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]). Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes im Sinne unkürzbarer "erdienter" Dienstbezüge gibt es nicht (BVerfGE a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Bemessung des Ortszuschlags, des Teils der beamtenrechtlichen Besoldung, der nur in gewissem Umfang nach "leistungsbezogenen" Gesichtspunkten ausgerichtet ist, im übrigen aber vornehmlich von sozialen Komponenten bestimmt wird. Ebensowenig wie der Gesetzgeber in der Vergangenheit durch Art. 33 Abs. 5 GG gehindert war, das Recht des Ortszuschlags in wesentlichen Zügen neu zu ordnen (BVerfGE a.a.O., S. 270), ist es ihm benommen, diese Ordnung unter Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte und in Anpassung an besondere Gegebenheiten weiter zu ändern. Die Zurückführung der geschiedenen Beamten, die ihrem früheren Ehegatten nicht unterhaltspflichtig sind, in die Ortszuschlagsstufe l und die damit verbundene Gleichstellung mit den ledigen Beamten fügt sich in das Ortszuschlagssystem des Besoldungsrechts ein, ohne die dem Dienstherrn obliegende Alimentierungspflicht in Frage zu stellen. Aus dieser Verpflichtung, die der Beamtenfamilie den angemessenen Unterhalt sichert, folgt nicht, daß der geschiedene Beamte den im Hinblick auf seinen früheren Familienstand um den Verheiratetenzuschlag erweiterten amtsgemäßen Unterhalt, den höheren Ortszuschlag nach Stufe 2, auch nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter beanspruchen kann. Die vom Gesetzgeber dem früheren Rechtszustand vorgezogene Einstufung berücksichtigt -- sachbezogen und vertretbar -- die durch die Scheidung bewirkte Änderung in der Beamtenfamilie und die wirtschaftliche Entlastung des Bediensteten im Hinblick auf das Erlöschen seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten, mithin den Wegfall gerade der Gründe, die unabhängig vom Nachweis eines eigenen Hausstandes mit der Eheschließung zur Gewährung des Verheiratetenzuschlags (Stufe 2) geführt haben. Der fortbestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern hat der Gesetzgeber in besonderen Vorschriften (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4 BBesG n.F.) Rechnung getragen, gemäß deren dem geschiedenen Beamten, gegebenenfalls nach Maßgabe der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 6 BBesG n.F., die entsprechenden Steigerungsbeträge weiterhin zustehen.
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2. Die beanstandete Regelung des Ortszuschlags für geschiedene Beamte begegnet auch in der Zusammenschau mit den für die anderen Beamtengruppen geltenden Vorschriften keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Hierzu ist vorweg zu bemerken: Jede Lösung der dem Gesetzgeber gestellten Aufgabe, die Zuordnung zu den Stufen des Ortszuschlags entsprechend seiner besonderen sozialen Ausgleichsfunktion systemgerecht zu regeln, wird zwangsläufig unvollkommen sein und in der Abgrenzung Härten mit sich bringen. Solche Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung plausible, sachlich vertretbare Gründe anführen lassen. Hiervon hat jede verfassungsrechtliche Prüfung auszugehen, mag ihr Schwergewicht auf Art. 33 Abs. 5 GG und den mit ihm in Zusammenhang stehenden, aus Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip abzuleitenden Wertentscheidungen der Verfassung liegen oder im Gleichheitssatz gesehen werden (vgl. BVerfGE 26, 141 [159]; 44, 249 [267]).
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Im einzelnen ergibt sich:
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a) Daß die vom Gesetzgeber mit dem Haushaltsstrukturgesetz veranlaßte Rückstufung und Gleichstellung der geschiedenen Beamten, die aus der Ehe ihrem früheren Ehepartner nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, mit den ledigen Bediensteten auf sachgerechten, vertretbaren Erwägungen beruht, ist bereits ausgeführt (C II 1). Ausgangspunkt ist die Überlegung, daß Alleinstehende, die nicht durch besonderen Grund zu erweiterter Haushaltsführung veranlaßt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG n.F.) und auch nicht aus der früheren Ehe an den Ehepartner über die Unterhaltspflicht gebunden (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG n.F.) sind, in der Regel für keinen so großen Lebensaufwand zu sorgen haben wie Verheiratete. Mag dieser Gesichtspunkt bei vordergründiger Betrachtung es nahelegen, auch die verwitweten Beamten in diese Regelung einzubeziehen, so lassen sich doch Gründe für die hier vom Gesetzgeber vorgezogene Differenzierung finden. Der Tod des Ehegatten trifft den Bediensteten häufig unvorbereitet und im vorgerückten Alter. Die Folgen sind oft ungleich schwerer, eine Einschränkung des Hausstandes ist meist unzumutbar, und gerade älteren Beamten wird es nicht selten an Beweglichkeit hierfür und an der Entschlußkraft für einen Neubeginn fehlen (vgl. hierzu auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40, Rdnr. 2a). Aus dieser Sicht erscheint es nicht als sachwidrig, die verwitweten Beamten in der Ortszuschlagsstufe zu belassen, der sie vor dem Tod des Ehegatten zugeordnet waren. Daß auch im Falle der Ehescheidung tiefgreifende Veränderungen und Folgen auf den Beamten zukommen, ändert an dieser Beurteilung, die notwendigerweise generalisierend sein muß, nichts. Krisen in der Ehe zeichnen sich vielfach frühzeitig ab. Anders als beim verwitweten Beamten konnte der Gesetzgeber hier auch berücksichtigen, daß bei der Scheidung die familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können, um einen gewissen Härteausgleich herbeizuführen.
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b) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber den Verbleib der geschiedenen Beamten in der Ortszuschlagsstufe 2 auf die Fälle beschränkt hat, in denen diese Beamte über eventuelle Unterhaltsleistungen an Kinder hinaus nachwirkend aus der Ehe noch für die "Beamtenfamilie" sorgen, sei es durch ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehepartner, sei es dadurch, daß die Kinder im -- entsprechend erweiterten -- Haushalt des Beamten bleiben. Im Hinblick auf die soziale Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags und ausgehend von der Basiseinstufung der Alleinstehenden (§ 40 Abs. 1 BBesG) erscheint es nicht als sachwidrig, die Zuordnung eines Teils der geschiedenen Beamten zur Stufe 2 des Ortszuschlags von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Für den Gesetzgeber bot sich hier an, im Blick auf die beamtenrechtliche Alimentierungspflicht gegenüber der "Beamtenfamilie" diese Voraussetzung in der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten Unterhaltsbelastung des Beamten zu sehen. Die Unterhaltspflicht des Bediensteten gegenüber Kindern, die nicht in seinem Haushalt leben, wird systemgerecht in den "kinderbezogenen" Steigerungsbeträgen des Ortszuschlags berücksichtigt (vgl. C II 1; § 40 Abs. 3, 4 und 6 BBesG n.F.).
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c) Daß ledige und geschiedene Beamte, die am 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet hatten, durch die in Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3 HStruktG enthaltene Regelung weiterhin in der Ortszuschlagsstufe 2 verbleiben, kann nicht als verfassungswidrige, diskriminierende Schlechterstellung der jüngeren geschiedenen Beamten gesehen werden.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 3, 58 [148]; 46, 299 [307]). Hier knüpft die Wahl des Stichtages an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften an und beläßt es für die älteren Beamten -- bei den Ledigen in der überwiegenden Mehrzahl Beamtinnen der Kriegsgeneration --, die zu diesem Zeitpunkt der Ortszuschlagsstufe 2 zugeordnet waren, bei dem bisherigen Stand. Jede Abgrenzung nach formalen Kriterien enthält gewisse Härten und ist unter irgendeinem Gesichtspunkt für die Betroffenen fragwürdig. Da jedoch die Absicht des Gesetzgebers, die Neuordnung des Ortszuschlagsrechts für geschiedene Beamte jedenfalls in einem Teil dieser Gruppe sofort durchzusetzen, sich nicht als sachfremd erweist, und der Übergang für jüngere Beamte überdies durch die Ausgleichszulage gemildert wird, ist die gesetzliche Differenzierung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Ziel und Zweck der Änderung des Besoldungsrechts durch das sogenannte Gesetz zur "Verbesserung der Haushaltsstruktur" -- es war in Wirklichkeit ein Spargesetz, wie auch der Bundesminister des Innern mitgeteilt hat -- war eine partielle Gehaltskürzung im öffentlichen Dienst, um Geld zu sparen. Da eine generelle Kürzung nicht möglich erschien, wurde der Ortszuschlag in verschiedener Weise reduziert. Es bot sich zwar an, den Ortszuschlag als überwiegend soziale Komponente der im übrigen weithin von Können, Leistung und Aufgabe bestimmten Alimentationshöhe -- ähnlich der Kindergeldregelung -- zu vereinheitlichen und streng an den Familienstand zu binden. Aber an Stelle einer solchen sachlich naheliegenden und im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gleichartigen Regelung kam es lediglich zu einer abgestuften Bündelung von Gehaltsgruppen mit einem für jedes Bündel einheitlichen Ortszuschlag und Ausgleichszulagen zur Wahrung von Besitzständen und weiter zu einer Gleichstellung (jüngerer) Geschiedener mit Ledigen. Die Differenzierung zwischen Geschiedenen und Verwitweten war neu.
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Das Verfahren hat einen "vernünftigen, aus der Natur der Sache sich ergebenden oder sonstwie sachlich einleuchtenden Grund" -- wie ihn das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung fordert (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 30, 409 [413]) -- für diese unterschiedliche Neuregelung nicht ergeben, wenn man von dem Sparzweck absieht. Lassen sich für eine unterschiedliche Höhe der Ortszuschläge nach Maßgabe der jeweiligen Besoldungsgruppe, also für die Gewährung höherer Ortszuschläge für höher verdienende Bedienstete, tradierte Alimentationsgrundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zur Begründung heranziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 1977, BVerfGE 44, 249 ff.), dann müßten diese konsequenterweise auch im Hinblick auf die überkommene Unterscheidung zwischen Ledigen und Nichtmehrverheirateten bei der Bestimmung der Höhe des Ortszuschlages gelten. Sollte es hingegen trotz der durch Art. 33 Abs. 5 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zum Verfassungsrang erhobenen Tradition des Beamtenrechts zulässig sein, "das Recht des Ortszuschlags in wesentlichen Zügen neu zu ordnen" (so der Senat), dann liegt die Gleichbehandlung aller nichtverheirateten Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nahe, weil -- zumal nach dem neuen Scheidungsfolgenrecht -- Geschiedene und Verwitwete rechtlich wie Ledige leben. Jede zwischen ihnen abweichende Regelung hätte sich an der Frage zu orientieren, ob die soziale Lage der unterschiedlich behandelten Gruppen unterschiedlich ist.
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So ist es denkbar, daß junge Geschiedene oder Verwitwete mit Kindern die eheliche Wohnung behalten müssen, die teurer ist als die meist kleinere Wohnung des Ledigen. Die örtliche Bindung und das Affektionsinteresse des älteren Verwitweten können ebenso für die Beibehaltung der ehelichen Wohnung sprechen. Es sind also Gründe denkbar, um zwischen Ledigen einerseits und Verwitweten sowie Geschiedenen andererseits zu unterscheiden, soweit man auf die unterschiedliche wirtschaftliche Belastung abstellt. Ich hätte allerdings Bedenken, von dieser für mich denkbaren Möglichkeit auf eine tatsächliche Regel zu schließen. Erst recht sehe ich nicht, wie man ohne tatsächliche Prüfung zu der Feststellung kommen kann, Geschiedene ohne Anhang im Sinne von § 40 Abs. 2 BBesG hätten einen geringeren sozialen Aufwand als Verwitwete. Die Thesen der anderen Senatsmitglieder, der Tod des Ehegatten treffe den ändern "häufig unvorbereitet" und "im vorgerückten Alter", die Folgen seien "oft ungleich schwerer", während zur Scheidung führende Krisen "sich vielfach" (gemeint ist "oft") "frühzeitig abzeichnen" und familienrechtliche "Gestaltungsmöglichkeiten" zwecks "Härteausgleich" genutzt werden könnten, sind Mutmaßungen über die Häufigkeit denkbarer Fallgestaltungen des Lebens, denen mangels tatsächlicher Anhaltspunkte -- es ist nichts substantiiert dazu vorgetragen oder ersichtlich -- nicht einmal die Rechtsqualität der Vermutung zukommt. Daß sie vom Bundesminister des Innern dem Senat ebenso unbelegt vorgelegt worden sind, ändert für mich nichts.
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Wenn aber eine unterschiedliche Regelung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nur bei sachlich vertretbaren Gründen zulässig ist, dann genügen zur Beantwortung dahingehender verfassungsrelevanter Fragen nicht richterliche Aufstellungen und subjektive Plausibilitäten, sondern nur verifizierte oder zumindest nicht falsifizierbare Feststellungen.
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Die Tatsache, daß es bei der Feststellung von Gleichheiten und Ungleichheiten nicht um eine Identitätsprüfung geht, sondern um einen Vergleich der Situationsmerkmale, die für wesentlich gehalten werden (vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 9. Aufl., 1976, S. 176 f.), also auch um eine Wertbestimmung, nach der sich die Relevanz der Vergleichstatsachen richten soll, rechtfertigt ebenfalls nicht den Verzicht auf jede Tatsachenfeststellung; andernfalls liefe Art. 3 Abs. 1 GG auf einen reinen Dezisionismus dessen hinaus, der im Einzelfall das letzte Wort hat. Die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung ist demgegenüber die Antwort des Verfassungsgebers auf die Frage, ob der Gesetzgeber -- auch im Besoldungsrecht -- mit Hilfe der bekannten Spielraumtheorie (BVerfGE 13, 356 [362]) Regelungen treffen darf, für die sich lediglich "irgendein sachlich einleuchtender Grund" finden ließe (Hesse, a.a.O.; BVerfGE 18, 121 [124]). Für die verfassungsgerichtliche Prüfung genügt die Möglichkeit der Begründungsfindung nicht; die Gründe müssen vielmehr tatsächlich vorhanden sein. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht zu prüfen, ob eine Regelung der "geometrischen Gleichheit" (im Sinne Platons) entspricht (a.A. der Senat in BVerfGE 48, 127); aber es genügt andererseits nicht, wenn der Senat lediglich glaubt, für die an sich "ungleiche" Regelung ließen sich "doch Gründe finden". Mit derselben Begründung könnte man unschwer auch eine umgekehrte Regelung, also die Besserstellung der Geschiedenen und Schlechterstellung der Verwitweten billigen; es sei denn, man nimmt die Begründungsmöglichkeit für die Begründung selbst oder man sieht den rechtfertigenden Unterschied in Wahrheit in einer Unvergleichbarkeit der durch Tod und Scheidung bedingten Familienstände.
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Stellt man hingegen nicht auf Unterschiede ab, die sich aus metajuristischen Wertungen ergeben könnten, sondern -- mit den Worten des Senats -- auf wirtschaftliche Fakten, dann kann auf die Ermittlung dieser Fakten nicht verzichtet werden. Ohne den Nachweis, daß Geschiedene, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, in der Regel wirtschaftlich-sozial besser gestellt sind als Verwitwete, muß ich die strittige Regelung für verfassungswidrig halten.
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Das gilt um so mehr, als der Gesetzgeber nicht im bisherigen System geblieben ist und die Höhe des Ortszuschlages -- abgesehen von der Besoldungsgruppe -- vom Familienstatus abhängig gemacht hat. Statt dessen will er nunmehr vor allem nach wirtschaftlichen Faktoren differenziert wissen. Aber dennoch differenziert er innerhalb der Gruppe derer, die nicht mehr verheiratet sind und keine Unterhaltspflichten haben, ohne erkennbare wirtschaftliche Kriterien allein nach dem Familienstand im Sinne des Personenstandsgesetzes.
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