Mit der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes wurzelnden Unschuldsvermutung ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Privatklageverfahren nach § 383 Abs. 2 StPO einstellt und in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten oder Angeklagten ausgeht, ohne zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt zu haben. Gleiches gilt, wenn es die Entscheidung über Kosten und Auslagen auf die Annahme gründet, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 26. März 1987
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-- 2 BvR 589/79 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn G... gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 10. April 1979 - 6 Qs 17/79 - 2 BvR 589/79 -, 2. des Herrn B... gegen a) den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1981 - 6 Qs 10/81 -, b) den Beschluß des Amtsgericht Mainz vom 20. März 1981 - 16 Bs 3/81 - 2 BvR 740/81 -, 3. des Herrn R... gegen a) den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Februar 1985 - 6 Qs 3/85 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts Schwabach vom 7. Februar 1985 - Bs 23/83 - 2 BvR 284/85.
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Entscheidungsformel:
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1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird zurückgewiesen.
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2. Der Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 20. März 1981 (16 Bs 3/81) und der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1981 (6 Qs 10/81) verletzen hinsichtlich der zu den Kosten und Auslagen des Verfahrens getroffenen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 2) aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht Mainz zurückverwiesen.
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3. Der Beschluß des Amtsgerichts Schwabach vom 7. Februar 1985 (Bs 23/83) verletzt, soweit die Einstellungsentscheidung in ihren Gründen eine Schuldfeststellung enthält, sowie im Kosten- und Auslagenausspruch den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Die Kosten- und Auslagenentscheidung wird aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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4. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu 2), der Freistaat Bayern dem Beschwerdeführer zu 3) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren betreffen vor allem Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf Einstellungs- und Kostenentscheidungen im Privatklageverfahren (§§ 383 Abs. 2, 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO).
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I.
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Privatklage kann wegen der in § 374 Abs. 1 StPO bezeichneten Delikte -- Fälle leichter bis mittlerer Delinquenz -- erhoben werden. Dem "Privatkläger" steht der "Beschuldigte" (§ 382 StPO), nach dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 383 Abs. 1 Satz 2 StPO) der "Angeklagte" gegenüber. Da die Privatklage keine öffentliche Klage ist, entfällt der rechtliche Status des "Angeschuldigten" (vgl. § 157 StPO). Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 StPO bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Übernimmt der Staatsanwalt nach Erhebung der Privatklage die Strafverfolgung, erhält der Privatkläger die Stellung eines Nebenklägers (§ 377 Abs. 3 StPO). Hat der Privatkläger nach § 381 StPO die Klage erhoben und ist sie gemäß § 382 StPO dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mitgeteilt worden, regelt § 383 StPO das weitere Vorgehen des Gerichts. Die Vorschrift lautet:
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(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
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(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
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Zu den Kosten der Privatklage bestimmt § 471 StPO:
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(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
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(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn 1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat; 2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; 3. Widerklage erhoben worden ist. | |
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
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II.
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1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) war Beschuldigter und Widerkläger in einem Privatklageverfahren wegen Beleidigung. Dem Verfahren lag der Vorwurf des Privatklägers zugrunde, der Beschwerdeführer -- ein Rechtsanwalt -- habe ihn während einer gerichtlichen Verhandlung beleidigt.
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Durch Beschluß vom 16. Januar 1979 stellte das Amtsgericht Laufen nach Vernehmung des Beschwerdeführers und des Privatklägers in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1978, die bis zum letzten Wort der Beteiligten gediehen war, das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein, wies die vom Beschwerdeführer erhobene Widerklage zurück und belastete den Beschwerdeführer mit den Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Privatkläger entstandenen notwendigen Auslagen. In der Hauptverhandlung sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer dem Privatkläger den "Vogel" gezeigt habe, was er auch zugebe. Denn er habe anschließend zum Privatkläger gesagt, daß er den "Vogel" zurücknehme, wodurch sich seine Einlassung als Schutzbehauptung erweise, er habe mit der Geste nur zum Ausdruck bringen wollen, er, nämlich der Beschwerdeführer, "spinne" doch nicht. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der in der Geste enthaltenen Beleidigung (§ 185 StGB) sei jedoch nicht erforderlich; er habe unmittelbar nach der Beleidigung den "Vogel" zurückgenommen. Wegen geringen Verschuldens sei daher das Verfahren einzustellen.
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Hinsichtlich der Zurückweisung der Widerklage folge die Kostenentscheidung zwingend aus § 471 Abs. 2 StPO. Im übrigen sei es angebracht, gemäß § 471 Abs. 3 StPO auch die gesamten weiteren Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da eine Beleidigung festgestellt, jedoch von einer Bestrafung abgesehen worden sei.
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b) Die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde mit den Anträgen, ihn freizusprechen, den Privatkläger hinsichtlich der Widerklage zu verurteilen und die gesamten Kosten des Verfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen, verwarf das Landgericht Traunstein mit Beschluß vom 10. April 1979 hinsichtlich der Anfechtung des Einstellungsbeschlusses als unzulässig und im übrigen als unbegründet: Durch die Einstellung sei der Beschwerdeführer nicht beschwert. Nur der Privatkläger könne gegen die Einstellung Beschwerde einlegen. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Es sei eine -- wenn auch nur geringe -- Schuld des Beschwerdeführers festgestellt oder wenigstens sehr wahrscheinlich geworden. Das Amtsgericht habe in der Geste des "Vogelzeigens" eine Beleidigung gesehen, habe jedoch eine Bestrafung nicht für erforderlich gehalten. Wegen der Unanfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung sei das Beschwerdegericht an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Geringe Schuld sei immerhin Schuld, so daß es unbillig wäre, dem Privatkläger die Kosten aufzubürden. Auch die Sach- und Kostenentscheidung zur Widerklage sei nicht zu beanstanden.
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c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Beschluß des Landgerichts in vollem Umfang an und rügt eine Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Er meint, § 383 Abs. 2 StPO sei verfassungswidrig ausgelegt worden: Unter Verletzung von Grundrechten habe ihm das Amtsgericht das -- auch dem Angeschuldigten im Offizialverfahren zustehende -- Recht genommen, durch Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit über das Verfahren mitzuverfügen. Gerade weil der Einstellungsbeschluß im Tenor und in den Gründen positive Schuldfeststellungen enthalte, müsse ihm zumindest das Recht der sofortigen Beschwerde zugebilligt werden; keinesfalls gehe es an, die Einstellung gemäß § 383 Abs. 2 StPO mit "tenormäßiger" Schuldfeststellung nach öffentlicher Hauptverhandlung mit der unter Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgenden Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO gleichzusetzen.
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2. a) Der Beschwerdeführer zu 2) war Beschuldigter in einem Privatklageverfahren wegen Beleidigung vor dem Amtsgericht Mainz. Dem lag ein Brief des Beschwerdeführers zugrunde, den er im Rahmen einer Mietstreitigkeit an den Bevollmächtigten der Privatklägerin gerichtet hatte: Die Privatklägerin leide an Verfolgungswahn, und es sei ratsam, daß sie sich vorsorglich in psychotherapeutische Behandlung begebe, damit aufgetretene Aggressionen noch rechtzeitig beseitigt werden könnten. Gegenüber der daraufhin gegen ihn erhobenen Privatklage machte der Beschwerdeführer geltend, daß er die Privatklägerin in dem vertraulichen Schreiben an den Rechtsanwalt nicht habe beleidigen wollen. Er habe nur auf Belästigungen und eine zuvor geschehene Verunglimpfung seiner religiösen Empfindungen reagiert. Er beantragte die "Niederschlagung bzw. Rücknahme" der Privatklage und erklärte sich mit der vom Gericht angekündigten Einstellung des Verfahrens gemäß § 383 Abs. 2 StPO einverstanden. Die -- anwaltlich vertretene -- Privatklägerin erklärte sich mit einer Einstellung nur unter der Voraussetzung einverstanden, daß ihr die Auslagen erstattet würden.
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Das Amtsgericht Mainz stellte das Verfahren nach § 383 Abs. 2 StPO ohne Durchführung einer Verhandlung am 20. März 1981 ein. Die Kostenentscheidung, die dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Privatklägerin auferlegte, wurde unter anderem damit begründet, daß in den Äußerungen eine Beleidigung zu sehen sei. Selbst wenn jedoch dem Beschwerdeführer der von ihm bestrittene und für § 185 StGB erforderliche Beleidigungsvorsatz nachgewiesen werden könnte, sei seine Schuld unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gering. Die Beleidigung wiege nicht übermäßig schwer. Eine Eröffnung des Hauptverfahrens sei deshalb nicht in Betracht gekommen. Allerdings habe die -- wenn auch geringe -- Schuld bei der Kostenentscheidung ihren Niederschlag finden müssen.
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b) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, in der "keine Bedenken" gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben wurden und die im wesentlichen damit begründet war, die Kostenüberbürdung sei angesichts der allenfalls geringfügigen Beleidigung nicht gerechtfertigt und er habe diese "Strafe" nicht verdient, sah das Landgericht Mainz als gegen den gesamten Beschluß des Amtsgerichts gerichtet an und verwarf sie durch Beschluß vom 5. Mai 1981 als unbegründet: Der Beschluß entspreche der Sach- und Rechtslage. Die umfassende und zutreffend begründete Entscheidung des Amtsgerichts sei auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Die Kostenüberbürdung sei ermessensfehlerfrei.
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c) Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Beschluß des Landgerichts und sinngemäß auch den des Amtsgerichts im Kostenpunkt an; er rügt eine Verletzung des Art. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips: Die Kostenentscheidung stelle eine Bestrafung "auf dem Umwege" für eine nicht vorgenommene Beleidigung dar. Wenn die Schuld für eine Verurteilung nicht ausreiche, dann dürfe nicht über die Annahme einer geringen Schuld durch die Kostenregelung eine nachträgliche Verurteilung vorgenommen werden. Es stelle einen Widerspruch in sich selbst dar, wenn er durch die Kostenentscheidung indirekt doch bestraft werde, obwohl es wegen Geringfügigkeit nicht zu einer Verurteilung gekommen sei.
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3. a) Der Beschwerdeführer zu 3) war Beschuldigter eines Privatklageverfahrens vor dem Amtsgericht Schwabach wegen übler Nachrede. Privatkläger war sein Bruder. Mit ihm lag der Beschwerdeführer wegen einer Erbauseinandersetzung im Streit, während dessen er ein Schreiben an einen Rechtsanwalt gerichtet und darin seinen Bruder der Unterschlagung bezichtigt hatte. Der Beschwerdeführer bestritt im Laufe des Verfahrens nicht, den Brief mit diesem Inhalt geschrieben zu haben, brachte jedoch zum Ausdruck, daß er für seine Behauptungen den Beweis antreten könne.
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Das Amtsgericht Schwabach stellte mit Beschluß vom 7. Februar 1985 das Verfahren ohne Durchführung einer Verhandlung ein und erlegte die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Privatklägers dem Beschwerdeführer auf: Mit dem Schreiben habe der Beschwerdeführer den Tatbestand eines Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllt. Die Äußerung stelle einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre des Privatklägers dar. Ein Rechtfertigungsgrund habe dem Beschwerdeführer nicht zur Seite gestanden. Das Gericht sei allerdings der Auffassung, daß die Schuld des Beschwerdeführers gering sei, zumal es sich offensichtlich um einen Familienstreit gehandelt habe. Da das Verfahren die Schuld des Beschwerdeführers zweifelsfrei ergeben habe, habe er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Privatklägers zu tragen.
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b) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die hauptsächlich damit begründet war, daß das Amtsgericht mit keinem Wort darauf eingegangen sei, welche Tatsachenbehauptungen aus welchen Gründen nicht erweislich wahr gewesen seien, verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 25. Februar 1985 als insgesamt unzulässig: Soweit die Beschwerde sich gegen die Einstellung des Verfahrens richte, sei sie mangels Beschwer unzulässig. Im übrigen sei wegen Unangreifbarkeit der Hauptsacheentscheidung die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde nicht zugänglich. Nach Beschlußfassung ging beim Landgericht noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1985 ein, in der dieser bemängelte, daß er vor Erlaß des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht gehört worden sei; außerdem trug er vor, das Amtsgericht sei, wenn es schon Schuld zuweise, verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu erforschen, also zu überprüfen, ob seine, des Beschwerdeführers, Behauptungen der Wahrheit entsprächen. Auf dieses Schreiben und eine weitere Anfrage erhielt der Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden der Strafkammer lediglich die Mitteilung, daß kein Rechtsmittel gegeben sei.
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c) Mit der Verfassungsbeschwerde vom 12. März 1985 greift der Beschwerdeführer sowohl den Beschluß des Amts- als auch den des Landgerichts an: Es verstoße gegen den Gleichheitssatz im Rechtsstaat, jemanden gerichtlich einer Straftat zu bezichtigen, ohne daß der Betroffene jemals die Gründe erfahre. Das Beweismaterial für seine Tatsachenbehauptungen habe er dem Amtsgericht vorgelegt. Ihm sei nicht bekannt, weshalb keine Zeugen vernommen worden seien.
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Zu der ihn belastenden Kostenentscheidung sei er nicht angehört worden, wodurch er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei.
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III.
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1. Der Bundesminister der Justiz hat wie folgt Stellung genommen:
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Übereinstimmend mit § 153 StPO setze die Einstellung nach § 383 Abs. 2 StPO keinen Schuldnachweis voraus. Es handele sich vielmehr um das Ergebnis einer vorläufigen Prüfung von Verdachtsgründen. Bei § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO bringe der Wortlaut dies klar zum Ausdruck ("als gering anzusehen wäre"). Eine Einstellung scheide demnach nur aus, wenn entweder die Schuld des Täters nicht als gering anzusehen oder wenn ohne weitere Beweiserhebung die Klage sogleich wegen fehlender Schuld abzuweisen wäre. Weder die Einstellung nach § 383 Abs. 2 StPO noch die Auferlegung der Kosten nach § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO begründeten einen strafrechtlichen Schuldvorwurf. Doch könne die Unschuldsvermutung nicht vor dem Bestehen oder der Äußerung eines Verdachtes schützen.
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Laufe allerdings die Begründung einer Gerichtsentscheidung darauf hinaus, dem nicht verurteilten Bürger die Tat indirekt doch anzulasten und ihn faktisch zu verurteilen, so könne dies mit der Unschuldsvermutung unvereinbar sein. Es erscheine dementsprechend nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß die Begründung von Kostenentscheidungen gemäß § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstoße, was wohl gegeben sei, wenn einem Beschuldigten Kosten und Auslagen mit dem Ziel auferlegt würden, die begangene Tat zu sühnen oder ihn von weiteren Taten abzuschrecken; dann habe die Kostenentscheidung strafgleiche Wirkung.
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2. Der Bayerische Ministerpräsident hat sich in seiner Stellungnahme dahin geäußert:
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Ein Einstellungsbeschluß gemäß § 383 Abs. 2 StPO bescheinige in seinem Tenor einem möglicherweise Unschuldigen nicht, er habe die Tat begangen, seine Schuld sei aber gering. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit bedeute nur, daß die Schuld, falls sie überhaupt vorliegen sollte, als gering anzusehen sei. Die Stellung des Privatbeklagten, die durch Erhebung der Privatklage durch einen anderen Bürger begründet werden könne, nähere sich derjenigen einer Partei im Zivilprozeß und sei nicht mit einem moralischen Makel behaftet. Gegen den Angeschuldigten im Offizialverfahren hingegen habe die Staatsanwaltschaft nach objektiver Vorprüfung des Verdachtsgrundes wegen Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung Anklage erhoben. Insoweit sei die Stellung des Angeschuldigten im Offizialverfahren bereits makelbehaftet. Deshalb sei es sachgerecht, die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO nach Erhebung der Anklage von der Zustimmung des Angeschuldigten abhängig zu machen und ihm damit die Möglichkeit einer gewissen Rehabilitation zu geben.
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Auch durch § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO werde der Grundsatz nicht berührt, nach dem niemand als schuldig behandelt werden dürfe, solange seine Schuld nicht in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werde. Es könne nicht einer Bestrafung gleichgestellt werden, wenn das Gericht bei der Einstellung nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten und Auslagen dem Beschuldigten des Privatklageverfahrens auferlege.
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Soweit Gerichte die Beschwerdemöglichkeit gegen die Einstellungsentscheidung als solche verneinten, sei dies eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung von Normen des einfachen Rechts. Im übrigen verlange die Verfassung nicht, daß gegen jede gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein müsse.
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3. Auf Anfrage hat der Präsident des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, daß die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher mit den entsprechenden Rechtsfragen nicht befaßt gewesen seien. Im einzelnen haben sich der 1., der 2. und der 4. Strafsenat geäußert.
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a) Übereinstimmend halten die Senate eine Einstellung des Verfahrens ohne Zustimmung des Beschuldigten für zulässig. Das Privatklageverfahren weise gegenüber dem Offizialverfahren Besonderheiten auf, die unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an die Verfahrenseinstellung rechtfertigten. Dem Beschuldigten könne zugemutet werden, auf die Erzwingung der Durchführung des Hauptverfahrens mit dem Ziel des Freispruchs zu verzichten, zumal sich der Tatvorwurf bei den Privatklagedelikten durchweg auf Fälle der leichten Delinquenz beschränke. Da die Beteiligten des Privatklageverfahrens ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses oft heillos zerstritten seien, sei eine Zustimmung beider Beteiligten zur Verfahrenseinstellung nur in den seltensten Fällen erreichbar. Es bestehe ein unabweisbares praktisches Bedürfnis für die getroffene Regelung; dies auch angesichts der Tatsache, daß das Offizialverfahren von einem zur Objektivität verpflichteten Staatsanwalt betrieben werde. Da die Eröffnung des Hauptverfahrens in Privatklagesachen das Ansehen des Angeklagten erheblich weniger belaste als die Klageerhebung im Offizialverfahren, sei auch sein Interesse, im Hauptverfahren ein freisprechendes Urteil zu erreichen, weniger schutzwürdig.
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b) Ob die Einstellung des Verfahrens Feststellung von Schuld voraussetzt und ob Einstellungs- und Kostenbeschlüsse von Beschuldigten angefochten werden können, ist offengeblieben. Während der 2. und der 4. Strafsenat die Frage, ob der Beschuldigte nur dann mit Kosten oder notwendigen Auslagen belastet werden darf, wenn seine Schuld erwiesen ist, oder auch schon dann, wenn sie nur sehr wahrscheinlich ist, betont offenhalten, bezeichnet der 1. Strafsenat die erstgenannte Ansicht als richtig. Daraus folgert er, daß die Behauptung unzutreffend sei, dem Beschuldigten könne durch Auferlegung der Kosten und Auslagen eine Quasi-Bestrafung aufgezwungen werden, obgleich mangels genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Schuldvorwurf gemacht werde. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält es der 2. Strafsenat indessen schon für gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn der Nachweis der Schuld nur mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Der 4. Strafsenat betont, daß die Verteilung der Kosten jedenfalls nicht willkürlich, sondern nur nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgen dürfe. In die Ermessensentscheidungen des Gerichts hätten der Anlaß der Tat, der Schweregrad der Verfehlung sowie ein etwaiges kostenverursachendes Prozeßverhalten eines Beteiligten einzufließen.
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Die allein gegen den Beschwerdebeschluß des Landgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht die Zurückweisung der Widerklage bestätigt hat. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte insoweit nicht hinreichend dargetan (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 28, 17 [19]). Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist in vollem Umfang, die des Beschwerdeführers zu 3) ist im wesentlichen begründet. Die von ihnen angegriffenen Sachentscheidungen verletzen sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; sie tragen der Wirkkraft der verfassungsverbürgten Unschuldsvermutung nicht hinreichend Rechnung.
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I.
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Mit der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes wurzelnden Unschuldsvermutung ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Privatklageverfahren nach § 383 Abs. 2 StPO einstellt und in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten oder Angeklagten ausgeht, ohne zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt zu haben. Gleiches gilt, wenn es die Entscheidung über Kosten und Auslagen auf die Annahme gründet, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig.
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1. a) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 22, 254 [265]; 25, 327 [331]; 35, 311 [320]). Wenn das Bundesverfassungsgericht sich zur Definition der Unschuldsvermutung auf den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 EMRK bezogen hat (BVerfGE 35, 311 [320]), der in der Bundesrepublik den Rang von Verfassungsrecht nicht genießt, so beruht dies auf der rechtlichen Wirkung, die das Inkrafttreten der Konvention auf das Verhältnis zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und ihnen verwandten Menschenrechten der Konvention hat. Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen will (Art. 60 EMRK). Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Auch Gesetze -- hier die Strafprozeßordnung -- sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will.
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Aus dem Prinzip, daß keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]). Dem Täter müssen deshalb Tat und Schuld nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 [320]). Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem Recht des Beschuldigten, den staatlichen Strafanspruch in einem rechtsstaatlichen, fairen Verfahren abzuwehren und sich zu verteidigen. Sie ist die selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts (vgl. Sax in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 3, 1959, S. 987; Vogler in: Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Kleinknecht, 1985, S. 429 [436]). Die Unschuldsvermutung erzwingt so ein prozeßordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfes Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern. Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. Vogler, a.a.O., S. 436 f.). Nach allem verbietet die Unschuldsvermutung zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozeßordnungsgemäßen -- nicht notwendiger Weise rechtskräftigen -- Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 311 [320]).
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b) Die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält -- wie auch das Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren -- keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. näher BVerfGE 57, 250 [275/276]; siehe auch BVerfGE 7, 89 [92 f.]; 65, 283 [290]).
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Der Gesetzgeber hat der Unschuldsvermutung im System des Strafverfahrens, wie die Strafprozeßordnung es vorsieht, grundsätzlich Rechnung getragen. Die Ausgestaltung von Ermittlungsverfahren, Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren -- hier vornehmlich der Hauptverhandlung, die darauf angelegt ist, mit einem Erkenntnis zur Schuldfrage abzuschließen -- läßt die Unschuldsvermutung, um deren Widerlegung oder Fortgeltung es im Strafprozeß geht, hinreichend wirksam werden.
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Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen allerdings nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen und -- im Urteil -- Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen (vgl. §§ 199, 207, 260 Abs. 1 und 4, 264 Abs. 1, 267 Abs. 1 und 3 StPO).
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Mit der Schuldfrage hat der Strafrichter darüber hinaus auch in verschiedenen Verfahrensstadien umzugehen, wenn er die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit als gegeben erachtet (vgl. §§ 153, 153 a, 383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO). Erfolgt eine solche Verfahrenseinstellung, bevor die Hauptverhandlung bis zur Entscheidungsreife zum Schuldspruch durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozeßordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld. Denn das Kernstück des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. In ihr soll der Sachverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt werden; dies hat in einer Weise zu geschehen, die nach allgemeiner Prozeßerfahrung die größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bietet (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., 1985, § 226 Rdnr. 1). Erst die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand und -- wenn er das Verfahren nicht auf andere Weise abschließt -- auch in die Pflicht, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden; sie schafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur Schuld zu treffen und gegebenenfalls die Unschuldsvermutung zu widerlegen.
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c) Daraus ergeben sich Folgen für die Auslegung und Handhabung der Vorschriften über die Einstellung eines Verfahrens wegen "geringer Schuld". Erfolgt die Einstellung vor "Schuldspruchreife", also bevor die prozeßordnungsgemäßen Voraussetzungen für das Erkenntnis zur Schuldfrage geschaffen sind, so verbietet die Unschuldsvermutung es dem Richter, Schuld festzustellen und Schuld zuzuweisen. Anderenfalls würden die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Beschuldigten sich zu verteidigen verkürzt, und der Zweck der Unschuldsvermutung würde unterlaufen. Der Beschuldigte würde als schuldig behandelt, ohne daß der Nachweis seiner Schuld, wie ihn das Strafverfahrensrecht fordert, geführt wäre. Durch den Wortlaut der für das Offizialverfahren geltenden Einstellungsvorschrift des § 153 StPO hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen; das Gesetz verlangt dort lediglich eine hypothetische Schuldbeurteilung. Die Unschuldsvermutung gebietet für die im Privatklageverfahren geltende Einstellungsvorschrift (§ 383 Abs. 2 StPO) eine entsprechende Auslegung. Das Gericht hat den Sachverhalt, so wie er sich im jeweiligen Verfahrensstadium abzeichnet, daraufhin zu prüfen, ob die Schuld des Beschuldigten gering wäre, wenn die Feststellungen in einer Hauptverhandlung diesem Bild entsprächen. Es darf die strafrechtliche Relevanz nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld feststellen; es darf sie lediglich unterstellen (vgl. Wendisch in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 383 Rdnr. 23).
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Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines Einstellungsbeschlusses nach § 383 Abs. 2 StPO, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen hiernach zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen. In aller Regel kann sich eine Grundrechtsbeschwer zwar nur aus dem Tenor einer Entscheidung ergeben, weil er allein deren Rechtsfolgen verbindlich bestimmt. In einzelnen Ausführungen der Gründe einer Entscheidung kann aber eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegen; so wenn zwar das Verfahren eingestellt, also dem tatsächlich bestehenden Tatverdacht nicht weiter nachgegangen wird, dem Beschuldigten aber dennoch in den Entscheidungsgründen Schuld attestiert wird, ohne daß das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zu deren Nachweis stattgefunden hat (vgl. auch EGMR, EuGRZ 1983, S. 475 ff., Nr. 33 ff. -- Minelli). Ein derartiger richterlicher Spruch zur Schuldfrage hat Gewicht, auch wenn er dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 28, 151 [160 f.]).
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d) Anders verhält es sich regelmäßig dann, wenn die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt ist. Gewinnt das Gericht hier -- nach dem letzten Wort des Angeklagten -- die Überzeugung, daß die aus seiner Sicht feststehende Schuld gering ist, so ist es nicht gehindert, dies in den Gründen der Einstellungsentscheidung auszusprechen.
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2. Die mit der Einstellung des Privatklageverfahrens verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO), die sich auf Schuldzuweisungen oder -feststellungen stützt, folgt diesen Grundsätzen.
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a) Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Privatklageverfahren wird von der Eigenart dieses Verfahrens geprägt. Es handelt sich um ein Strafverfahren, in dem der staatliche Strafanspruch nicht durch öffentliche Klage sondern durch den Privatkläger geltend gemacht wird, der für sich selbst Genugtuung erstrebt. Das Privatklageverfahren kennt die Rücknahme, den Vergleich und die Widerklage (§§ 388, 391 StPO) und sieht mit dem Sühneversuch (§ 380 StPO) auch eine besondere Möglichkeit der gütlichen Befriedung vor. Dieser Befriedungsfunktion kommt besonderes Gewicht zu, da gerade die Privatklagen aus dem Bereich des Ehrenschutzes häufig Beziehungen zwischen den Parteien entspringen, die seit längerer Zeit gestört sind; die Privatklage ist dann nur die Entladung seit langem bestehender Spannungen. Die Prüfung des Gerichts, ob der in der Privatklageschrift unterbreitete Sachverhalt schwer genug wiegt, um ein strafrichterliches Tätigwerden geboten erscheinen zu lassen, oder ob die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 383 Abs. 2 StPO angezeigt ist, hat daher besondere Bedeutung. Dem entspricht auch das tatsächliche Erscheinungsbild der Privatklage. Die Einstellung ist die häufigste Form ihrer Erledigung. 1981 traf dies auf mehr als 40% der Fälle zu, während nur in etwa 8,5% der Privatklagen ein Urteil gesprochen wurde (vgl. Stat. Bundesamt, Zivilgerichte und Strafgerichte 1981 [1982], S. 108 ff.).
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Die Kostenvorschrift des § 471 StPO wird dem besonderen Charakter des Privatklageverfahrens gerecht. Während die Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem gerichtlichen Erkenntnis zur Schuldfrage grundsätzlich dieser Entscheidung folgt, sind für den Fall der Einstellung wegen Geringfügigkeit weitreichende Möglichkeiten der Kostenverteilung und -auferlegung eröffnet. Macht das Gericht davon Gebrauch, verpflichtet das Gesetz es lediglich auf den Maßstab der Angemessenheit, wenn es die Kosten und Auslagen auf die Beteiligten verteilt, und auf den des pflichtgemäßen Ermessens, wenn es sie einem Beteiligten allein auferlegt.
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b) Werden bei der Einstellung des Verfahrens vor Schuldspruchreife dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Privatklägers auferlegt (§ 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO) und begründet das Gericht dies mit der Schuld des Beschuldigten, so verstößt auch diese Nebenentscheidung wie die Gründe, die sie tragen, gegen die Unschuldsvermutung; das ergibt sich aus dem oben Ausgeführten (vgl. C. I. 1.). Im Lichte der Besonderheiten des Privatklageverfahrens erhält diese Kostenüberbürdung in ihrer Verbindung mit der in den Beschlußgründen enthaltenen Zuweisung von Schuld sanktions- und strafähnlichen Charakter. In einem Parteiverfahren, das nach seinem wesentlichen Zweck auf die Genugtuung für den Privatkläger ausgerichtet ist, werden Schuldzuweisungen an den Beschuldigten und die darauf gegründete Auferlegung auch der Auslagen des Privatklägers es regelmäßig den Parteien und auch unbeteiligten Dritten als naheliegend erscheinen lassen, die Überbürdung stehe an Stelle einer Bestrafung. Daran ändert nichts, daß die Kostenüberbürdung zumeist auch von weitergehenden Billigkeitserwägungen beeinflußt sein wird.
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Am Sanktionscharakter fehlt es indessen bei der Überbürdung der Verfahrenskosten und der Auslagen des Privatklägers auf den Beschuldigten, wenn das Gericht sie nicht auf Schuldfeststellungen gründet, sondern anderweitige Erwägungen zu ihrer angemessenen Verteilung anstellt. Bei dieser Ermessensentscheidung (§ 471 Abs. 3 StPO) ist es nicht gehindert zu berücksichtigen, inwieweit der Beschuldigte nachvollziehbaren Anlaß zur Erhebung der Privatklage gegeben hat. Dabei darf das Gericht allerdings nur die keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Umstände des Sachverhalts zugrunde legen. Nichts anderes gilt für die Entscheidung, ob der Beschuldigte seine eigenen Auslagen zu tragen hat. Die Unschuldsvermutung wird durch solche Entscheidungen, sofern sie sich einer Feststellung zur Schuld enthalten, nicht verletzt (vgl. BVerfGE 25, 327 [331]).
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c) Hat das Gericht hingegen die Hauptverhandlung bis zur Entscheidungsreife in der Schuldfrage geführt und sind verfahrensbezogene Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen der Einstellungsentscheidung mithin von Rechtsstaats wegen nicht zu beanstanden, darf es bei einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Privatklägers und der Verfahrenskosten auf den Angeklagten (§ 471 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StPO) darauf auch abstellen.
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II.
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1. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den Einstellungsbeschluß gemäß § 383 Abs. 2 StPO auch für den Beschuldigten in jedem Falle als anfechtbar zu erachten. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 28, 21 [36]; st. Rspr.). Auch Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, für eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz vorzusehen (vgl. BVerfGE 42, 243 [248]). Ebensowenig verstößt es gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Willkürverbot, in Auslegung des § 383 Abs. 2 Satz 2 StPO zwar den Privatkläger, nicht aber den Beschuldigten für beschwerdebefugt zu erachten. Es läßt sich nicht sagen, daß eine dahingehende Handhabung des Strafprozeßrechts objektiv unvertretbar wäre und sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken der Schluß aufdränge, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 66, 199 [206]). In Rechtsprechung und Literatur werden zur Frage einer Beschwer des Beschuldigten durch die Verfahrenseinstellung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teils wird eine solche für grundsätzlich ausgeschlossen gehalten; teils wird auf den Einzelfall abgestellt (für eine Beschwerdebefugnis nur des Privatklägers: Wendisch in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 383 Rdnr. 35; von Stackelberg in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 1982, § 383 Rdnr. 12; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 383 Rdnr. 11; Strafkammer beim AG Bremerhaven, JZ 1967, S. 765; LG Hannover, Niedersächsische Rechtspflege 1966, S. 23, anders freilich bei einer Beweislage, die zum Freispruch verpflichtet hätte; vgl. auch BayVerfGHE 29 [1976], 98 [100]; für Beschwerdebefugnis auch des Beschuldigten dagegen je nach Fallgestaltung: Niese, SJZ 1950, Sp. 890 [892]; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Teil II, 1957, § 383 Rdnr. 15, sowie Nachtragsband I, 1967, § 383 Rdnr. 5; Peters, JR 1972, S. 207 f.; Meynert, MDR 1973, S. 7 ff.; LG Trier, MDR 1975, S. 951). Das Bundesverfassungsgericht ist nicht berufen, darüber zu befinden, welcher Auffassung der Vorzug gebührt. Dies ist Sache der Strafgerichte.
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2. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dem Beschuldigten des Privatklageverfahrens ein Rechtsmittel gegen die ihn belastende Kostenentscheidung nach § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO deshalb zu versagen, weil die Entscheidung in der Hauptsache, die Einstellung des Verfahrens, als unanfechtbar erachtet wird. Auch zu dieser Frage sind in Literatur und Rechtsprechung die Auffassungen geteilt (vgl. nur Schikora in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 1982, § 464 Rdnr. 7 ff. m.w.N.; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 464 Rdnr. 16 f. mit Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hätte insoweit nur einzugreifen, wenn von Verfassungs wegen die Anrufung einer weiteren Instanz ermöglicht werden müßte. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu.
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III.
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1. Für die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) gilt danach:
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a) Die Prozeßentscheidung des Landgerichts, die darauf gestützt ist, daß die Verfahrenseinstellung (§ 383 Abs. 2 StPO) durch das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht beschwere und seine sofortige Beschwerde deshalb insoweit unzulässig sei, entspricht verbreiteter Auffassung (siehe oben C. II. 1.); sie ist objektiv vertretbar (vgl. BGHSt 16, 374; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., vor § 296 Rdnr. 14; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 1982, § 304 Rdnr. 32). Eine Verfassungsverletzung läßt sich nicht feststellen.
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b) Auch die sachliche Entscheidung des Landgerichts über die gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hatte die Hauptverhandlung bis zum letzten Wort des Angeklagten durchgeführt. Aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Amtsrichters, die sich in den Gründen der Entscheidung widerspiegelt, war das Verfahren ersichtlich für ein abschließendes Urteil reif. Der Tatrichter hatte sich in prozeßordnungsgemäßer Weise seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gebildet und nur deshalb von einer Verurteilung abgesehen, weil er das Maß der Schuld gering erachtete. Die Unschuldsvermutung hinderte ihn nicht, die Kosten- und Auslagenentscheidung hierauf zu stützen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist begründet.
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Das Amtsgericht Mainz hat seine Kosten- und Auslagenentscheidung (nach § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO), wie der Zusammenhang der Gründe des Beschlusses ergibt, darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer die Privatklägerin beleidigt habe; seine Schuld sei zwar gering, müsse sich aber bei der Nebenentscheidung niederschlagen. An einer solchen -- nicht nur hypothetischen -- Schuldfeststellung war das Amtsgericht durch die Wirkungen der Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen gehindert; denn es hatte zuvor keine Hauptverhandlung durchgeführt. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts beruht auf dieser Schuldfeststellung.
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Die darin liegende Beschwer setzt sich in dem Beschluß des Landgerichts fort. Dieses hat sich auf die seines Erachtens zutreffend begründete Entscheidung des Amtsgerichts bezogen. Beide Beschlüsse sind mithin aufzuheben, soweit sie den Kostenausspruch betreffen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Unberührt bleibt der vom Beschwerdeführer nicht angegriffene und ihn auch nicht belastende Einstellungsausspruch.
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3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist begründet, soweit sie sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schwabach richtet; im übrigen bleibt sie erfolglos.
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a) Der Beschluß des Amtsgerichts verstößt im Kostenausspruch und in den Gründen gegen die Unschuldsvermutung. Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfahrens, ohne eine Hauptverhandlung anzuberaumen, mit der Feststellung begründet, das Verfahren habe die Schuld des Beschwerdeführers zweifelsfrei ergeben. Eine solche Schuldzuweisung gestattet die Unschuldsvermutung bei der gegebenen Verfahrenslage nicht. Die Einstellung des Privatklageverfahrens beschwert den Beschwerdeführer zu 3) nicht. Mithin ist die aus den Gründen des Einstellungsbeschlusses folgende Grundrechtsverletzung lediglich festzustellen; die Kostenentscheidung, die auf diesen Gründen beruht, ist aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Verfahrenseinstellung bleibt unberührt.
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b) Eine Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg- Fürth ist nicht veranlaßt. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts nicht in der Sache geprüft, sondern die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig verworfen. Ihm kann der Verstoß des Amtsgerichts gegen die Unschuldsvermutung nicht zugerechnet werden. Seine Prozeßentscheidung begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken; sie fußt auf einer verbreiteten und vertretbaren Auslegung des Strafprozeßrechts (vgl. oben C. II. 1. und 2.).
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht beanstandet, hat er schon den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 243 [247, 250]; 42, 252 [255]). Er hat es unterlassen, die Nachholung des rechtlichen Gehörs zu beantragen (§ 33 a StPO). Das Antwortschreiben des Vorsitzenden der Strafkammer auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1985, in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, es stehe ein Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung, erweist sich nicht als Entscheidung im Verfahren nach § 33 a StPO.
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Nach allem wird der Beschluß des Landgerichts durch die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht im entsprechenden Umfang gegenstandslos (vgl. BVerfGE 14, 320 [324]).
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IV.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu 2) und 3) beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) im wesentlichen Erfolg hat, ist es angemessen, die volle Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.
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