Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 14. September 1989
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-- 2 BvR 1062/87 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B.... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gunter Widmaier, Herrenstraße 23, Karlsruhe 1 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1987 - 4 StR 223/87 -, b) das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 1986 - Ks 9 Js 502/85 / 14 (Schw) B 3/86 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob tagebuchähnliche Aufzeichnungen des Beschuldigten für die Urteilsfindung im Strafverfahren herangezogen werden können.
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1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen des Urteils hat er im August 1985 eine Frau erschlagen. Der Beschwerdeführer hat die Tat bestritten; die tatrichterliche Überzeugung stützt sich auf Indizien. Eines der Beweisanzeichen sah die Schwurgerichtskammer in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der eine längerfristige Beziehung zum anderen Geschlecht nicht habe aufbauen können und deshalb unter erheblichen aggressiven Verstimmungen gelitten habe. Diese Erkenntnisse beruhten unter anderem auf den Angaben eines Sachverständigen, der tagebuchähnliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers mit diesem erörtert hatte. Die Aufzeichnungen, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auf Anraten eines Psychologen gemacht hatte, waren im Zuge der Ermittlungen in seinem im elterlichen Haus bewohnten Zimmer sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte die Aufzeichnungen auf Notizheften, Abreißblöcken und losen Blättern zu Papier gebracht, in Büchern und Regalen aufbewahrt und über deren Inhalt außerhalb des Strafverfahrens mit niemandem gesprochen. Aus der Vielzahl der Schriftstücke hat die Schwurgerichtskammer gegen den Widerspruch der Verteidigung durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen drei Notizen in die Hauptverhandlung eingeführt.
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In ihnen hatte der Beschwerdeführer folgendes niedergeschrieben:
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Notiz vom 27. März 1984
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"Ich habe die Ausbildung abbrechen müssen, weil die mich als psychosomatisch als kurbedürftig halten. Sie wollen mich jetzt drei Monate in eine stationäre Behandlung haben. Ich kämpfe jetzt fast 4 Jahre für diese Ausbildung in Deutschland, aber es müssen wohl Gewaltmittel angewandt werden, bis ich ein gutes Berufsleben habe.
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Noch tun mir die Mädchen leid, wenn sie einer brutalen Vergewaltigung zum Opfer fallen würden. Ich weiß aber nicht, wie lange noch..."
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Notizen vom Dezember 1984
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"Ich bin in der Tagesklinik, weil ich unmittelbar vor dem alles entscheidenden Schritt (Tat) stehe. Damit will ich sagen, es ist höchstwahrscheinlich, daß ich Sexualtäter werde, wenn ich nicht in die Therapie eingewilligt hätte. Die Ausführung der grauenhaften Tat ist auslösbar bei jedem nächsten Extremfall.
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Weil die Spannung in mir derart groß ist. Letzter Extremfall trat ein am Mittwoch, 19. 12. 1984, 19.00 Uhr. Ich spürte richtig, wie ich mit allerletzter Kraft meiner Tat ausweichen konnte. Weiß nicht, glaube auch nicht, daß die nächste Periode - Dauer 30 Minuten - so glimpflich ausgehen wird. Ich nehme an, daß der äußere Umstand es verhinderte, Auto - Autobahn.
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Auslösung der Tat wäre mit Sicherheit die Tatsache gewesen, wenn ich einer Frau im Einsamen begegnet wäre.
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23. 12....
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Denke wieder...
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Habe ein wunderschönes Mädchen gesehen, hatte keine Komplexe, hätte es auch angesprochen. Aber dann kam wieder ein anderer Lackaffe. Ein geschniegelter Kerl. Eine Wut bis zum Aggressionsausbruch. Fast praktiziert. Stehe unter Stoff. Was ich jetzt schreibe, zählt nicht aus nüchterner Sicht. Ich will aufklären. Habe eine schwere Neurose. Jedenfalls meine ich es. Diese bezieht sich auf Partnerbeziehungen zu Frauen. Ich sehe ein Pärchen. Dann denke ich, es würde im nächsten Moment..."
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Die Schwurgerichtskammer hielt die Bekundungen des Sachverständigen über den Inhalt der Schriftstücke entgegen dem Widerspruch der Verteidigung für verwertbar. Die Verwertung verstoße nicht gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Aufzeichnungen könnten nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet werden, weil sie sich mit der Begehung von Straftaten an Frauen auseinandersetzten. Zudem hätten sie den Intimcharakter in dem Umfang verloren, in dem der Beschwerdeführer sich ihrer Dritten gegenüber freiwillig entäußert habe. Solches habe er gegenüber dem Sachverständigen getan, dem er zu den genannten Passagen Rede und Antwort gestanden habe.
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2. Mit seiner Revision machte der Beschwerdeführer geltend, die Aufzeichnungen gehörten nach ihrem Inhalt zum unantastbaren Bereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung, der jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei; sie seien deshalb schlechthin unverwertbar. Er habe sich ihrer nicht freiwillig entäußert, sondern sei vielmehr insoweit vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Zwar habe er sich mit der Sicherstellung einverstanden erklärt. Dies könne jedoch nicht als freiwilliger Akt angesehen werden, zumal er im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Nichts anderes gelte für das Gespräch mit dem Sachverständigen. Nachdem sich die Aufzeichnungen einmal bei den Akten befunden hätten, sei es für ihn selbstverständlich gewesen, die Fragen des Sachverständigen zu beantworten. Von einer wirklich freiwilligen Einlassung könne auch hier keine Rede sein.
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3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch auf und verwarf das weitergehende Rechtsmittel (vgl. BGH, NJW 1988, S. 1037). Die Verwertung der Aufzeichnungen sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie verstoße insbesondere nicht gegen den in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungskräftig garantierten Schutz der Persönlichkeit. Diesen Schutz habe der Beschwerdeführer nicht dadurch aufgegeben, daß er die Schriftstücke in einem unverschlossenen Zimmer verwahrt habe. Es handle sich auch nicht um Notizen über Straftaten, die von den aus Art. 1 und Art. 2 GG herzuleitenden Beweis- und Verwertungsverboten grundsätzlich nicht erfaßt würden. Die Schriftstücke hätten vielmehr einen höchstpersönlichen Inhalt, weil sich der Beschwerdeführer darin mit seinen seelischen Problemen auseinandersetze. Fraglich sei, ob der Beschwerdeführer auf seine Rechtsposition verzichtet habe, indem er sich mit der Sicherstellung einverstanden erklärt und dem Sachverständigen Rede und Antwort gestanden habe. Das Landgericht habe sich insoweit nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte die Sicherstellung nur deshalb hingenommen habe, weil er geglaubt habe, er könne dies ohnehin nicht verhindern. Letztlich komme es darauf aber nicht an. Das Grundgesetz messe nicht nur dem Persönlichkeitsschutz, sondern auch einer funktionierenden Rechtspflege besondere Bedeutung zu. Die Abwägung zwischen diesen Belangen führe hier zur Zulässigkeit der Verwertung der Notizen. Die Unterlagen dienten der Aufklärung einer der schwersten Straftaten, die das Strafgesetzbuch kenne. Sie seien zwar nicht das einzige Beweismittel, hätten jedoch für die Entscheidung eine nicht unerhebliche Bedeutung, weil sie Einblick in die innere Verfassung des Beschwerdeführers gestatteten und geeignet seien, einerseits Tatmotive aufzuzeigen und andererseits auf entlastende Umstände hinzuweisen. Der Schuldspruch habe deswegen Bestand. Der Strafausspruch müsse indes aufgehoben werden, weil sich das Landgericht mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen sei, nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, das sich auf die grundsätzlich verwertbaren Notizen stütze und dem sich das Schwurgericht angeschlossen habe, habe die gestörte Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers das Ausmaß einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" (§ 20 StGB) erreicht. Die Auffassung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei gleichwohl nicht erheblich vermindert gewesen, sei nicht hinreichend begründet. Im weiteren Verfahren werde auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei.
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4. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 14 Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das erste Urteil des Landgerichts und gegen die erste Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwertung der Aufzeichnungen verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Nach seiner Auffassung gehören sie dem absolut geschützten Kernbereich der Privatsphäre an, in den unter keinen Umständen eingegriffen werden darf. Er habe sich seine innersten und geheimsten Probleme und Nöte von der Seele geschrieben und dabei höchstpersönliche Dinge aus seiner Intimsphäre zu Papier gebracht. Die Aufzeichnungen seien deshalb dem staatlichen Zugriff entzogen.
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III.
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Der Bundesminister der Justiz und der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
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1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Verwertung der Aufzeichnungen bedeute einen unzulässigen Eingriff in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Sie enthielten intime Bekenntnisse höchstpersönlicher Natur, die in keinem unmittelbaren Bezug zu konkreten Straftaten stünden. Die Notizen offenbarten eine fortbestehende innere Distanz des Verfassers zu kriminellen Handlungen und brächten das Bemühen zum Ausdruck, über die Ursachen seiner Gefühlsausbrüche Klarheit zu erlangen. Damit dienten sie der inneren Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Gefühlen und insbesondere mit seiner Befürchtung, sich plötzlich zur Begehung einer Straftat an einer Frau hinreißen zu lassen.
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2. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Soweit der Einzelne sich gedanklich oder auch schriftlich mit sich und seiner Persönlichkeit auseinandersetze, werde dies zwar in der Regel dem engsten Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sein, der von Verfassungs wegen umfassenden Schutz gegen staatliche Eingriffe genieße. Dieser Bereich werde jedoch verlassen, wenn private Notizen die Begehung schwerster Verbrechen gegen andere Menschen beträfen. Das könne nicht schlechthin dem für die staatliche Gemeinschaft absolut unzugänglichen Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung zugerechnet werden. Eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben sei, gebiete vielmehr eine Abwägung, die der Bundesgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
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I.
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1. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.] m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht schrankenlos. Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 [39]; 202 [220]).
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2. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 389 [435]; 54, 143 [146]; st. Rspr.). Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (BVerfGE 34, 238 [245]). Dies folgt einerseits aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG), zum anderen leitet es sich daraus ab, daß der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt wird.
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3. Schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen verleiht einer Handlung oder Information eine soziale Bedeutung, die sie rechtlicher Regelung zugänglich macht. Gleichwohl können aber Vorgänge, die sich in Kommunikation mit anderen vollziehen, hoheitlichem Eingriff schlechthin entzogen sein. Der Mensch als Person, auch im Kern seiner Persönlichkeit, existiert notwendig in sozialen Bezügen. Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, hängt daher nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist. Dies läßt sich nicht abstrakt beschreiben; es kann befriedigend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]).
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4. Der Senat hat hier nur Anlaß, für das Strafverfahren den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bestimmen. Dabei sind sowohl formale als auch inhaltliche Komponenten in den Blick zu nehmen.
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a) Es kommt zunächst darauf an, ob der Betroffene einen Lebenssachverhalt geheimhalten will oder nicht. Denn dort, wo der Betroffene auf Geheimhaltung selbst keinen Wert legt, ist der Kernbereich schon wegen dieses Umstands in aller Regel nicht berührt. Andererseits läßt sich der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts nicht in der Weise bestimmen, daß es allein auf den Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung ankommt.
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b) Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt ferner davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
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c) Die Verfassung gebietet es deshalb nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht dem staatlichen Zugriff. Vielmehr hängt die Verwertbarkeit von Charakter und Bedeutung des Inhalts ab. Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. Daraus folgt auch, daß im Rahmen der Strafverfolgung nicht von vornherein ein verfassungsrechtliches Hindernis besteht, solche Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der prozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten. Hierbei ist allerdings die größtmögliche Zurückhaltung zu wahren; dies ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Dabei ist zu bedenken, daß der Richtervorbehalt, der in § 110 Abs. 1 StPO a.F. für die Durchsicht persönlicher Papiere enthalten war, im Jahre 1974 entfallen ist.
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5. Gehören private Aufzeichnungen nicht zum absolut geschützten Kernbereich, so bedarf ihre Verwertung im Strafverfahren der Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit. Das Grundgesetz weist den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege im Hinblick auf die Idee der Gerechtigkeit einen hohen Rang zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 [76] m.w.N.). Andererseits kommt dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit keine geringere Bedeutung zu. Ein gerechter Ausgleich dieser Spannungen läßt sich nur dadurch erreichen, daß den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird. Das bedeutet, daß jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 34, 238 [249]). Ist eine Verwertung der Aufzeichnungen danach nicht generell ausgeschlossen, so ist im konkreten Fall weiter zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht. Auch für Fälle der hier in Rede stehenden Art hat der Gesetzgeber im Jahre 1986 die Möglichkeit eröffnet, zum Schutz der Vertraulichkeit die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 171 b GVG).
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II.
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Wegen Stimmengleichheit im Senat läßt sich nicht feststellen, daß die Verwertung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gegen das Grundgesetz verstößt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG).
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1. Nach der Meinung der Richter Träger, Klein, Kruis und Kirchhof, deren Auffassung die Entscheidung trägt, waren die Notizen des Beschwerdeführers im Grundsatz der Verwertung im Strafverfahren zugänglich. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, im Blick auf den hier in Rede stehenden Tatvorwurf dürften die Aufzeichnungen im konkreten Fall zur Klärung der Schuldfrage und zur Bemessung der Rechtsfolgen der Tat herangezogen werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden:
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a) Die Aufzeichnungen gehören nicht dem absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung an. Eine solche Zuordnung ist schon deshalb in Frage gestellt, weil der Beschwerdeführer seine Gedanken schriftlich niedergelegt hat. Er hat sie damit aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben (vgl. Forsthoff, Der Persönlichkeitsschutz im Verwaltungsrecht, in: Festschrift zum 45. Deutschen Juristentag [1964], S. 41 [43]). Jedenfalls aber haben sie einen Inhalt, der über die Rechtssphäre ihres Verfassers hinausweist und Belange der Allgemeinheit nachhaltig berührt. Zwar befassen sie sich nicht mit der konkreten Planung oder mit der Schilderung der hier in Rede stehenden Straftat. Mit dieser Straftat ist aber der in den Niederschriften reflektierte Vorgang in einer Weise verknüpft, daß die Aufzeichnungen selbst nicht jeglichem staatlichen Zugriff entzogen sein können.
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Der Verfasser der Schriftstücke war in den Verdacht einer schweren Straftat geraten, die nach den Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen so geartet war, daß sie nicht isoliert begriffen, sondern erst vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Täters verstanden werden konnte. Der Inhalt der im März und Dezember 1984 entstandenen Schriftstücke weist nach der Überzeugung der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer insoweit eine psychische Fehlentwicklung ihres Verfassers aus, derzufolge er seit längerer Zeit einen Drang zur Begehung von Gewalt gegen Frauen verspürte, ein Verlangen, das zusehends übermächtig wurde und schließlich im Zusammentreffen mit einer die Tat begünstigenden Situation diese auslöste. Bei dieser Sachlage sind die Schriftstücke in einen engen Zusammenhang zu der Straftat gerückt, deren der Beschwerdeführer beschuldigt wird, legen sie doch, indem sie die wachsende Geneigtheit des Beschwerdeführers zu einer Gewalttat gegen eine Frau und seine Auseinandersetzung mit dieser seelischen Spannungslage wiedergeben, die Wurzel der Tat selbst bloß. Außerdem schildern sie teilweise Vorgänge, die nach der eigenen Einschätzung des Verfassers beinahe schon zu einer Gewalttat geführt haben und die ersichtlich mit erheblichen Gefahren für unbeteiligte Dritte verbunden waren. Damit befassen sie sich mit einem Sachverhalt, der nach den tatrichterlichen Feststellungen die Vorgeschichte der Straftat, ihre wesentlichen Ursachen und auch ihre Auslösung erklärt und damit erst den Schlüssel zum Verständnis des eigentlichen Tatgeschehens liefert. Bereits diese enge Verknüpfung zwischen dem Inhalt der Aufzeichnungen und dem Verdacht der außerordentlich schwerwiegenden strafbaren Handlung verbietet ihre Zuordnung zu dem absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung, der jedem staatlichen Zugriff entzogen ist. Da die Notizen überdies konkrete Gefahrenlagen für Dritte aufzeigen, die sich aus der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ergeben haben, sind sie auch unter diesem Blickwinkel dem staatlichen Zugriff im Strafverfahren nicht entzogen.
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Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers gaben der Schwurgerichtskammer wichtige Aufschlüsse über seine Persönlichkeit und vermittelten hierdurch Erkenntnisse, die, wie auch der Verfahrensablauf belegt, für eine gerechte Bewertung der Tat unerläßlich waren. Der rechtsstaatliche Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 77, 65 [76] m.w.N.) bezieht sich nicht nur auf die Aufklärung des äußeren Tatgeschehens, sondern erfaßt wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) alle Merkmale, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Dies folgt nicht zuletzt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot tat- und schuldangemessenen Strafens, das seine wesentliche Grundlage in der Verpflichtung des Staates zur Achtung der Menschenwürde findet (vgl. BVerfGE 45, 187 [228 f., 259 f.]). Die Ermittlungen können sich deshalb in aller Regel nicht allein auf die Aufklärung des der Anlage zugrundeliegenden unmittelbaren Tatgeschehens beschränken; sie müssen im Interesse gerechter Urteilsfindung auch die Persönlichkeit des Tatverdächtigen, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zum Gegenstand strafrechtlicher Untersuchung und Erörterung machen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). All diese Umstände und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Tatsachen stehen, sobald bestimmte Verdachtsgründe ihre Verknüpfung mit einem strafbaren Verhalten greifbar nahelegen, in einer besonders engen Beziehung zum Tatgeschehen. Sie erhalten durch das Gebot einer rechtsstaatlichen, der Idee der Gerechtigkeit verpflichteten Rechtspflege verfassungsrechtliches Gewicht; der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung erfaßt solche Tatsachen nicht und entzieht sie mithin nicht der strafrechtlichen Ermittlung und Verwertung. Das rechtsstaatliche Gebot, durch eine möglichst umfassende Aufklärung aller erheblichen Umstände die Grundlage für ein gerechtes Urteil zu schaffen, besteht im öffentlichen Interesse und unterliegt grundsätzlich nicht der Verfügung des Tatverdächtigen. Auch soweit Nachforschungen ausschließlich Entlastendes - sei es zu seinen Gunsten oder zugunsten Dritter - zutage fördern sollen, kann er sie weder verhindern noch wirksam auf sie verzichten. Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht auch davon ausgegangen, daß nicht unerhebliche körperliche Eingriffe auch gegen den Willen des Beschuldigten nicht schlechthin ausgeschlossen sind, wenn es gilt, bei der Aufklärung schwerer Straftaten geistige und seelische Besonderheiten zu ermitteln, die für die Frage der Schuldfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 16, 194 [200 ff.]; 17, 108 [117]).
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Eine Verletzung der Menschenwürde kommt danach nicht in Betracht, wenn die Auswertung privater Schriftstücke des hier in Frage stehenden Inhalts Aufschluß über Ursachen und Hintergründe der Straftat geben kann, also die für ein rechtsstaatliches Strafverfahren unerläßlichen Untersuchungen in dem Umfang ermöglicht, daß die Grundlagen für eine gerechte Bewertung des Tatgeschehens geschaffen werden, wie sie durch das nicht zuletzt in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnde materielle Schuldprinzip gefordert wird.
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b) Aus der Feststellung, die Aufzeichnungen seien nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen, folgt allerdings noch nicht, daß ohne weiteres auf sie zugegriffen werden könnte. Die strafrechtliche Ermittlung und Verwertung privater Aufzeichnungen enthält einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten; sie ist deshalb nur zulässig, wenn sie den oben (I. 5*) entwickelten Grundsätzen entspricht.
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(1) Zur Feststellung der Täterschaft wie zur Entlastung zu Unrecht Beschuldigter, zur Klärung der Schuld und der Frage der Gefährlichkeit des Betroffenen auf private Aufzeichnungen zurückzugreifen ist bei genereller Betrachtung in Fällen schwerer Kriminalität im Blick auf die gebotene Abwägung zwischen den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 34, 238 [249 ff.]). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten und möglicher künftiger Opfer, aber auch der Anspruch des Täters auf ein gerechtes Urteil setzen dem Persönlichkeitsrecht Schranken.
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(2) Der konkrete Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Person, die Verwertung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, durch die Strafgerichte entspricht im Blick auf die gegebene Beweislage auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur darauf überprüfen, ob eine Abwägung zwischen der besonderen Schutzbedürftigkeit intimer Aufzeichnungen und den Erfordernissen bei der Verfolgung des hier in Rede stehenden Tatvorwurfs des Mordes stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen.
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Der Bundesgerichtshof geht davon aus, daß die Verwertung der Aufzeichnungen in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers eingreift. Er hat diesem Eingriff im Blick auf den intimen Charakter der Niederschriften besonderes Gewicht beigemessen und die daraus folgenden belastenden Auswirkungen auf die Persönlichkeitssphäre gegen das konkrete Strafverfolgungsinteresse abgewogen. Seine Auffassung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hier nicht verletzt, weil die Notizen einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung einer der schwersten Straftaten leisten konnten, die das Strafgesetzbuch kennt, und zugleich entscheidende Hinweise auf entlastende Umstände gaben, läßt einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Hinzu kommt, daß die Verwertung der Aufzeichnungen nicht nur der Ahndung dieser Straftat diente, sondern auch für die Einschätzung der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers als unerläßlich erschien. Auch dieser, am Gesichtspunkt präventiver Sicherung orientierte Gedanke stützt die Auffassung des Revisionsgerichts, das grundsätzlich als schutzwürdig anerkannte Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen müsse hier hinter überwiegenden Belangen des Gemeinwohls zurücktreten (vgl. BVerfGE 32, 373 [380 f.]).
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2. Nach Meinung der vier anderen Richter ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden. Seine Aufzeichnungen gehörten - gemessen an dem zu B I 4* Gesagten - im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu dem absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Sie mußten deshalb dem staatlichen Zugriff entzogen bleiben, soweit dieser über die - für ihre persönlichkeitsrechtliche Qualifizierung erforderliche - erste Sichtung hinausging.
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a) Art und Weise der Aufbewahrung der Aufzeichnungen lassen auf den Willen des Beschwerdeführers zu ihrer Geheimhaltung schließen; von einem Fortbestehen dieses Willens ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausgegangen unbeschadet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer sich mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen und einer Erörterung ihres Inhalts einverstanden erklärt hatte.
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b) Die hier in Rede stehenden tagebuchähnlichen Aufzeichnungen haben ausschließlich höchstpersönlichen Charakter. Sie enthalten eine offene, von keiner Rücksichtnahme sich selbst gegenüber beeinflußte Wiedergabe bestimmter Gemütszustände sowie Reflexionen über die eigene Persönlichkeitsstruktur, die der Beschwerdeführer durch eine schonungslose Darstellung seiner Gefühlswelt besser ergründen wollte, um auf diese Weise über zentrale, ihn quälende Probleme mit sich ins Reine zu kommen. Diese Auseinandersetzung mit dem eigenen Ich, die nur so, wie geschehen, geführt wurde und geführt werden konnte, weil sie in der Einsamkeit des Selbstgesprächs, also geschützt vor fremden Augen und Ohren stattfand, und auch in diesem Bereich verbleiben sollte, verlor ihren höchstpersönlichen Charakter nicht deshalb, weil sie dem Papier anvertraut wurde. So gewiß es ist, daß die Gedanken frei sind - und deshalb frei bleiben müssen von staatlichem Zwang und Zugriff, wenn nicht der Mensch im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden soll -, so gewiß muß gleicher Schutz für das schriftlich mit sich selbst geführte Gespräch gelten, bei dem das andere Ich durch die Niederschrift zum Sprechen gebracht und damit als Gegenüber besser verstanden wird.
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Die siebzehn und acht Monate vor der Straftat niedergeschriebenen Aufzeichnungen berühren aus sich heraus nicht die Sphäre anderer oder der Gemeinschaft. Sie geben ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wieder und enthalten keinerlei Hinweise auf die konkrete Straftat, die dem Beschwerdeführer später im Strafverfahren vorgeworfen wurde. Ein gewichtiger Bezug zur Sphäre der Allgemeinheit kann ihnen auch nicht deshalb beigemessen werden, weil die Tat nur vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verständlich werde, die sich aus den Aufzeichnungen erschließe.
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An die Aufzeichnungen würde damit im nachhinein und von außen her eine Beziehung zu Allgemeinbelangen herangetragen, die ihnen ursprünglich, also aus sich heraus, nicht eigen war. Erhielte ein intimes Selbstgespräch, in dem der Betroffene sich mit einer ihn ängstigenden Disponiertheit für eine Straftat auseinandersetzt, dann, wenn sein Versuch, seine Triebe zu überwinden, später mißlingt, einen Bezug zu einer Straftat und wäre damit - bezogen auf das Strafverfahren - seine Zuordnung zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung ausgeschlossen, so bedeutete dies eine von dem Betroffenen weder vorhersehbare noch steuerbare Verfügbarkeit über sein eigenes Ich.
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Ließe man die bloße Möglichkeit, Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Tatverdächtigen zu gewinnen, ausreichen, um privaten Aufzeichnungen im Strafverfahren den absoluten Schutz zu versagen, so wäre die Unterscheidung zwischen Kernbereich und Abwägungsbereich für das Strafverfahren praktisch aufgehoben. Da grundsätzlich jede Erkenntnis über den psychischen Zustand eines Verdächtigen geeignet ist, zusätzliche Hinweise sowohl auf seine Schuldfähigkeit als auch darauf zu geben, ob er die Tat begangen haben könnte oder nicht, wäre allein der Verdacht geeignet, den absoluten Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre zu beseitigen.
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Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die Verwertung der privaten Tagebuchaufzeichnungen ausschließlich zugunsten des Betroffenen erfolgen soll. Ebenso uneingeschränkt wie ein Angeklagter von Verfassungs wegen zu einem strafrechtlichen Vorwurf schweigen kann, ist er auch von Verfassungs wegen davor geschützt, in einem Strafverfahren gegen seinen Willen mit einem seinen innersten Persönlichkeitsbereich betreffenden Lebenssachverhalt konfrontiert zu werden. Dies gebietet die einem Menschen zukommende und seine Würde mit ausmachende Bestimmung über sein eigenes Ich. Diese Bestimmung darf ihm deshalb auch nicht mit der Erwägung entzogen werden, daß der staatliche Eingriff im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Schuldprinzips gerechtfertigt sei, wonach um der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnde Person im Strafprozeß keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf. Dieses Prinzip besagt lediglich, daß der Angeklagte nur verurteilt werden kann, wenn seine Schuld feststeht. Es kann dagegen nicht dazu benutzt werden, den Kernbereich privater Lebensgestaltung nach Maßgabe dessen zu bestimmen, was im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage an staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre vonnöten erscheint, um auf diese Weise solche Eingriffe vor der Verfassung zu legitimieren. Der im Strafverfahren unzugängliche Kernbereich muß vielmehr aus sich heraus, vom Personhaften her, bestimmt werden; wirken auf seine Bestimmung angenommene Erfordernisse des Schuldprinzips ein, so instrumentalisiert das Schuldprinzip die Menschenwürde.
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C. | |
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat hier von der Möglichkeit des § 34 Abs. 3 BVerfGG Gebrauch gemacht.
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