des Zweiten Senats vom 12. März 2007
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-- 2 BvE 1/07 -- | |
in dem Organstreitverfahren über die Anträge I. festzustellen, 1. dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz und Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz sowie die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, einem das Integrationsprogramm des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Artikel 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken, und dass sie sich aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt, 2. dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass er durch den Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007 (BTDrucks 16/4298) über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen, II. im Wege der einstweiligen Anordnung der Bundesregierung aufzugeben, den Vollzug ihres Beschlusses vom 7. Februar 2007 über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (BTDrucks 16/4298), dem der Deutsche Bundestag am 9. März 2007 zugestimmt hat und der die Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan zum Gegenstand hat, bis zur Ent ![]() ![]() | |
Entscheidungsformel:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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Gründe: | |
A. | |
Die Anträge im Organstreitverfahren betreffen die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan.
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I.
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1. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes einigten sich die größten ethnischen Gruppen Afghanistans im November und Dezember 2001 in der "Petersberger Konferenz" auf das "Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen" vom 5. Dezember 2001, die so genannte "Bonner Vereinbarung". Darin ersuchten die Teilnehmer der Konferenz den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die baldige Entsendung einer Truppe im Rahmen eines Mandats der Vereinten Nationen in Erwägung zu ziehen; diese Truppe werde dazu beitragen, die Sicherheit in Kabul und den umgebenden Gebieten zu gewährleisten, und könne gegebenenfalls nach und nach auch in anderen Städten und weiteren Gebieten eingesetzt werden. Am 20. Dezember 2001 genehmigte der Sicherheitsrat in seiner 4443. Sitzung die Einrichtung einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (International Security Assistance Force -- ISAF), um die Afghanische Interimsverwaltung bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kabul und Um ![]() ![]() | |
2. Die Bundesregierung beantragte am 21. Dezember 2001 die Zustimmung des Deutschen Bundestags zur Beteiligung deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan, die der Deutsche Bundestag am 22. Dezember 2001 erteilte. Zur Begründung ihres Antrags führte die Bundesregierung unter anderem aus, dass die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ein wesentlicher Beitrag Deutschlands zur Implementierung des auf dem Petersberg in Gang gesetzten nationalen Versöhnungsprozesses in Afghanistan sei. Die völkerrechtliche Grundlage hierfür finde sich in der Bonner Vereinbarung und den Resolutionen des Sicherheitsrats zu Afghanistan. In verfassungsrechtlicher Hinsicht handelten die deutschen Streitkräfte bei ihrer Beteiligung an der Sicherheitsunterstützungstruppe in Umsetzung der Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2001 im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG. Der zunächst auf ein halbes Jahr befristete Einsatz wurde im Folgenden aufgrund entsprechender Anträge der Bundesregierung verlängert, zuletzt bis zum 13. Oktober 2007. Status und Rechte der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe richten sich nach den zwischen der NATO und der Regierung von Afghanistan getroffenen Vereinbarungen.
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3. a) Am 8. Februar 2007 beantragte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags zu der deutschen Beteiligung an der NATO-geführten Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (ISAF) mit Fähigkeiten zur Aufklärung und Überwachung in der Luft. Zur Begründung heißt es unter anderem, bereits die am 28. September 2006 beschlossene Verlängerung des Mandats für die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an ISAF habe unter der Erwartung der Ausweitung von ![]() ![]() | |
b) Der Deutsche Bundestag stimmte diesem Antrag am 9. März 2007 zu. Der Vollzug des Beschlusses hat noch am selben Tage begonnen.
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II.
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Die Antragsteller haben am 9. März 2007 Anträge im Organstreitverfahren sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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1. Zur Begründung der Organklagen tragen sie vor:
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a) Die Anträge seien zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen aus der möglichen Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und zum anderen daraus, dass sie in Prozessstandschaft die Verletzung von Rechten des Bundestags durch die Bundesregierung geltend machten. Die prozessstandschaftliche Wahrnehmung von Rechten des Bundestags habe das Bundesverfassungsgericht zwar bislang nur Fraktionen, nicht aber einzelnen Abgeordneten des Bundestags zugestanden. Der vorliegende Fall biete indessen Anlass, diese Rechtsprechung grundlegend zu überdenken; zumindest müsse für Fälle wie diesen eine Ausnahme zugelassen werden. ![]() | |
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b) Die Anträge seien auch begründet. Verletzt seien die Mitwirkungsrechte des Bundestags. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2001 (BVerfGE 104, 151) seien der Bundesregierung für die Mitwirkung an der Fortentwicklung des NATO-Vertrages verfassungsrechtliche Grenzen gezogen, die hier überschritten seien.
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Die Bundesregierung habe durch ihre Mitwirkung an der stillschweigenden Änderung des NATO-Vertrages aber auch Rechte der Antragsteller als Bundestagsabgeordnete verletzt. Die Änderung des Vertrages ohne Vertragsgesetz führe zu einer verfassungswidrigen Verkürzung der Mitwirkungsrechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens bezüglich eines Zustimmungsgesetzes zur Änderung des NATO-Vertrages habe der einzelne Abgeordnete wesentlich bessere Möglichkeiten, seine Verantwortung gegenüber den Wählern zur Geltung zu bringen und auf die Gestaltung der Außenpolitik Einfluss zu nehmen als in Bezug auf eine Vielzahl von Einzelakten oder gar Unterlassungen der Bundesregierung. Indem die Regierung die ihr von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen für die Fortentwicklung des Vertrages überschreite, schmälere sie zugleich die sich aus Art. 38 Abs. 1 GG ergebenden Mitwirkungsrechte des einzelnen Abgeordneten. So sei dessen Kontrollfunktion, wie sie sich etwa in seinem Fragerecht äußere, ein unmittelbar dem Abgeordneten gegenüber der Regierung zustehendes Recht, das der Abgeordnete in Fällen wie dem vorliegenden nicht wirksam wahrnehmen könne.
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Der Bundestag habe die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 ![]() ![]() | |
2. Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung tragen die Antragsteller vor: Ihr Antrag in der Hauptsache sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG daher zu treffende Folgenabwägung müsse zugunsten der Antragsteller ausfallen. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, zöge dies für die Antragsteller und den Bundestag äußerst schwerwiegende Folgen nach sich, da ihre Rechte de facto verwirkt wären. Würde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und stellte sich später heraus, dass die Hauptsacheanträge unbegründet seien, so träten keine schwerwiegenden und irreversiblen Folgen ein. Der Einsatz der Tornados würde sich lediglich verzögern. Zwar bestehe die Gefahr eines Ansehensverlusts Deutschlands innerhalb der NATO, doch sei damit zu rechnen, dass die anderen Mitgliedstaaten Respekt vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hät ![]() ![]() | |
III.
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Die Bundesregierung hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unbegründet. Die im Hauptsacheverfahren gestellten Anträge seien bereits unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet. Schließlich müsse auch eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 [27]; 106, ![]() ![]() | |
Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag sich von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist.
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2. Die in der Hauptsache gestellten Anträge sind unzulässig.
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Anträge im Organstreitverfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und dass der Antragsgegner hieraus erwachsende verfassungsmäßige Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers oder des Organs, dem er angehört, durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat; schlüssig ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]; 93, 195 [203 f.]; 102, 224 [231 f.]).
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a) Soweit die Antragsteller geltend machen, die Bundesregierung habe Rechte des Bundestags aus Art. 59 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 GG verletzt, indem sie es unterlassen habe, einem "das Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Art. 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken", und sich "aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt" habe, setzt die Zulässigkeit des Antrags voraus, dass die Antragsteller befugt sind, Rechte des Bundestags im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.
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Die Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass Verfahrensbeteiligte ![]() ![]() | |
Das Vorbringen der Antragsteller gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass jeder einzelne Abgeordnete "Teil" des Bundestags ist und § 64 Abs. 1 BVerfGG es seinem Wortlaut nach genügen lässt, wenn ein Organteil im Sinne des § 63 BVerfGG Rechte des Organs, dem es angehört, geltend macht. Der Ausschluss des einzelnen Abgeordneten von der prozessstandschaftlichen Wahrnehmung von Rechten des Bundestags rechtfertigt sich jedoch aus dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Zweck der Öffnung des Organstreitverfahrens für andere Beteiligte als die obersten Bundesorgane. Dies ist vor dem Hintergrund der weitgehenden Übereinstimmung von Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit im parla ![]() ![]() | |
b) Soweit die Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Bundesregierung geltend machen, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines die Antragsteller und die Bundesregierung umschließenden Verfassungsrechtsverhältnisses (zu diesem Erfordernis BVerfGE 1, 208 [221]; 60, 175 [199]; 84, 290 [297]; stRspr).
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Der Vortrag der Antragsteller, die Bundesregierung verletze sie in ihren aus Art. 38 Abs. 1 GG folgenden Rechten, indem sie an einer Änderung des NATO-Vertrages ohne formelle, gemäß Art. 59 Abs. 2 GG einen Gesetzesbeschluss des Bundestags erfordernde Vertragsänderung mitwirke, ist nicht geeignet, ein derartiges Rechtsverhältnis darzulegen. Die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG betrifft die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundestag und Bundesregierung und berührt nicht den Status des einzelnen Abgeordneten. Die Kompetenzen des Bundestags stellen nicht lediglich eine Bündelung der Kompetenzen seiner Mitglieder dar, er ist vielmehr als oberstes Bundesorgan selbst Inhaber originärer Kompetenzen (vgl. BVerfGE 90, 286 [342 f.]). Das in Art. 59 Abs. 2 GG genannte Erfordernis der Zustimmung des Bundestags zu völkerrechtlichen Verträgen, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf die Gesetzgebung des Bundes beziehen, in Form eines Bundesgesetzes enthält der Sache nach einen besonderen Gesetzesvorbehalt, ist ein Element der Gewaltenteilung (vgl. BVerfGE 68, 1 [86]) und beinhaltet daher eine derartige, dem Bundestag als oberstem Verfassungsorgan zukommende Kompetenz. Zwar nimmt der Bundestag seine Be ![]() ![]() | |
Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann schließlich auch eine von ihnen behauptete mittelbare Rechtsverletzung ihre Antragsbefugnis im Organstreitverfahren nicht begründen. Die Annahme, die behauptete Verletzung der Rechte des Bundestags führe zu einer mittelbaren, die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren begründenden Rechtsverletzung der Antragsteller, liefe im Ergebnis auf eine Geltendmachung von Rechten des Bundestags durch die Antragsteller und damit auf eine Umgehung der dargelegten engen Voraussetzungen, die § 64 Abs. 1 BVerfGG an die prozessstandschaftliche Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen im Organstreitverfahren stellt, hinaus.
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c) Mit ihrer Rüge, der Bundestag habe durch seinen Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007 einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen, haben die Antragsteller eine mögliche Verletzung oder Gefährdung eigener Statusrechte ebenfalls nicht dargetan. Die Antragsteller meinen, der Bundestag hätte den Antrag der Bundesregierung zurückweisen müssen, um nicht an einer stillschweigenden Änderung des Zustimmungsgesetzes zum NATO- ![]() ![]() | |
Die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses bildet nicht den Gegenstand eines Verfassungsrechtsverhältnisses zwischen den Antragstellern und dem Bundestag. Es fehlt insoweit an eigenen Rechten der Antragsteller als Bezugspunkt eines solchen Verfassungsrechtsverhältnisses.
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So wird der Status der Antragsteller nicht von der Frage berührt, ob ein Beschluss des Bundestags rechtswirksam ist oder nicht (vgl. bereits BVerfGE 2, 143 [167]). Das Grundgesetz verleiht den Antragstellern kein eigenes Recht im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dahingehend, dass das Verhalten des Bundestags in jeder Hinsicht, auch soweit es ihren Status nicht berührt, mit dem Grundgesetz in Einklang steht; für eine umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 [29]; 80, 188 [212]; 104, 151 [193 f.]). Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (BVerfGE 100, 266 [268]). Mit den Rügen, der Bundestag habe dem Antrag der Bundesregierung zu Unrecht zugestimmt und in der Form eines einfachen Parlamentsbeschlusses anstatt in der Form eines Gesetzes entschieden, zielt der hier gestellte Antrag auf eine solche allgemeine Verfassungskontrolle. Er ist in der Sache darauf gerichtet, die Vereinbarkeit des angegriffenen Beschlusses mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Diese Normen begründen jedoch keine Statusrechte der Antragsteller.
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Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil -- wie die Antragsteller meinen -- der wesentliche Entscheidungsgegenstand durch den angegriffenen Beschluss des Bundestags "verdeckt und unsichtbar" gemacht worden sei und dass es daher an einer hinrei ![]() ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
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Hassemer Broß Di Fabio Lübbe-Wolff Gerhardt ![]() |