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Informationen zum Dokument  BVerfGE 15, 337 - Höfeordnung  Materielle Begründung

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    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
1. In weiten Teilen Deutschlands, vornehmlich in Niedersachsen, W ...
2. Die Höfeordnung ist unmittelbares Besatzungsrecht. Der Ve ...
3. Die Beschwerdeführerin ist als ältestes Kind der Ehe ...
4. Die Beschwerdeführerin hat gegen die genannten Beschl&uum ...
B.
I.
1. Die Höfeordnung greift in die Regeln des allgemeinen b&uu ...
2. Es ist also zu prüfen, ob ein gesetzlicher Übergang  ...
a) Im Gegensatz zu den Ausführungen der angegriffenen Beschl ...
b) Es mag zutreffen, daß auf einem Bauernhof im allgemeinen ...
c) Für die Betrachtung, unter welchen Verhältnissen die ...
3. Daß die Sachlage den Vorrang des männlichen Geschle ...
4. Der Vorrang des männlichen Geschlechts beruht, wie die Fe ...
5. Auf die weiteren Gesichtspunkte, die Schrifttum und Rechtsprec ...
II.
1. Die materielle Unvereinbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 ...
a) In Art. 1 Abs. 1 des Überleitungsvertrags ist bestimmt, d ...
b) Diese Auslegung des Vertrags entspricht auch der Interessenlag ...
c) Die ursprünglichen Verhandlungen haben wegen des Scheiter ...
2. Unter diesen Umständen fragt es sich, ob der deutsche Ges ...
3. Der mit der Verfassung nicht voll in Einklang stehende Zustand ...
a) Der Überleitungsvertrag bildet einen Bestandteil des mit  ...
b) Insbesondere im Verhältnis zum Besatzungsrecht war ein gr ...
c) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seiner frü ...
4. Die Zustimmung zum Überleitungsvertrag durfte um so eher  ...
5. Ist ein solcher Auftrag an den Gesetzgeber aus verfassungsrech ...
III.
1. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen v ...
2. Hätten diese beiden Voraussetzungen hier vorgelegen, so w ...
3. Nachdem diese Klärung erfolgt ist, muß der Gesetzge ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch: A. Tschentscher, Jens Krüger
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