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Informationen zum Dokument  BVerfGE 101, 361 - Caroline von Monaco II  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Burda GmbH, verlegt d ...
2. Für die Beurteilung dieser Fotos haben die Zivilgerichte  ...
a) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die V ...
b) Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beschwerdeführ ...
3. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts te ...
II.
III.
IV.
B.
I.
1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreck ...
a) Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönl ...
b) Die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die Pe ...
aa) Ein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht übe ...
bb) Das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 [246]; 35, 20 ...
cc) Im Unterschied zum Recht am eigenen Bild bezieht sich der Sch ...
dd) Was der Privatsphärenschutz für den familiären ...
2. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entsc ...
II.
1. Die Vorschriften der §§ 22 und 23 KUG, auf die die Z ...
2. Auslegung und Anwendung der Vorschriften genügen dagegen  ...
a) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger Vors ...
b) Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung von & ...
c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs hält der verfassungsrec ...
aa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Bunde ...
bb) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die der Bundesgerichtsh ...
cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind dagegen nicht e ...
dd) Im einzelnen ergibt sich daraus für die verschiedenen Ab ...
d) Für die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Ob ...
III.

Bearbeitung, zuletzt am 22.11.2024, durch: A. Tschentscher
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