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Informationen zum Dokument  BVerfGE 113, 29 - Anwaltsdaten  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Die materielle Legitimation der Sicherstellung sowie der f&oum ...
2. Beim Datenzugriff werden unter Umständen personenbezogene ...
II.
1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Steuerfahndungsstelle d ...
2. a) Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht Hamburg ...
b) Am 11. Mai 2002 erließ das Amtsgericht Hamburg einen wei ...
3. Die Durchsuchung wurde am 14. Mai 2002 in den zumindest teilwe ...
4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. Wider ...
5. Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 bestätigte das Amtsgericht ...
6. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdef ...
7. a) Das Landgericht Hamburg verwarf eine weitere, gegen die Dur ...
b) Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde änderte das La ...
c) Mit gesondertem Beschluss vom 20. Juni 2002 verwarf das Landge ...
8. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. erhoben gegen den B ...
9. Das Landgericht Hamburg wies den mit der Gegenvorstellung gest ...
III.
1. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschw ...
2. In einem nachgereichten Schriftsatz rügen die Beschwerdef ...
IV.
V.
1. Die Stellungnahmen haben sich unter anderem mit den praktische ...
2. Das Bundesministerium der Justiz hat keine grundsätzliche ...
B.
C.
I.
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs.  ...
a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Kernbere ...
b) Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes greift insbesond ...
aa) Die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenbestandes der B ...
bb) Die Sicherstellung und die Beschlagnahme der Datenträger ...
2. Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf ein rechtsstaatlic ...
3. Die angegriffenen Entscheidungen greifen zwar nicht in das Gru ...
a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit de ...
b) Ungeachtet dieser Erwägungen haben die Strafverfolgungsbe ...
aa) Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" (vgl. §&se ...
bb) Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen der Zugr ...
cc) Diese Erwägungen gelten in ähnlicher Weise für ...
II.
1. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürf ...
2. Die §§ 94 ff. StPO erlauben die Sicherstellung und B ...
a) Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar urspr&uum ...
b) § 94 StPO erlaubt auch die Sicherstellung von Daten auf b ...
c) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erke ...
d) Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen auc ...
III.
1. a) Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs er ...
b) Dem staatlichen Handeln werden durch den Grundsatz der Verh&au ...
c) Wird festgestellt, dass sich auf dem Datenträger keine ve ...
d) Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, d ...
aa) Auf der einen Seite ist das staatliche Interesse an einer wir ...
bb) Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung die rechtlic ...
2. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der ...
a) Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträg ...
b) Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen V ...
c) Je nach den Umständen des Einzelfalls können fü ...
d) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach  ...
e) Wegen der technischen Besonderheiten der elektronischen Datenv ...
f) Wenn den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchs ...
IV.
1. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmu ...
2. Schon das geltende Strafprozessrecht enthält Verfahrensre ...
a) Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die V ...
b) Der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen  ...
aa) § 489 StPO ordnet die Berichtigung, die Sperrung und vor ...
bb) § 491 StPO regelt die Auskunft an von der Datenspeicheru ...
3. Die Sicherstellung des Datenträgers ermöglicht grund ...
V.
1. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, wonach eine Differenz ...
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 ist vo ...
VI.
1. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Ha ...
2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht  ...

Bearbeitung, zuletzt am 19.04.2024, durch: Dominika Blonski, A. Tschentscher
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