BVerfGE 28, 21 - Robenstreit | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher | |||
2. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt auch dem Prozeßgericht. |
3. Das Prozeßgericht kann einen Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, in einem bestimmten Rechtsstreit für einen einzelnen Verhandlungstermin als Prozeßbevollmächtigten zurückweisen. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 18. Februar 1970 |
- 1 BvR 226/69 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Fritz K... gegen a) den Beschluß des Landgerichts Freiburg (Breisgau) vom 18. März 1969 - 7 O 213/68 -; b) den Beschluß des Landgerichts freiburg (Breisgau) vom 1. April 1969 - 2R 27/68 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe | |
A. | |
1. Der Beschwerdeführer übt seit 1955 eine selbständige Praxis als Rechtsanwalt aus. Er ist bei dem Landgericht Freiburg zugelassen. In Sitzungen der 7. und 2. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg weigerte er sich, in Amtstracht (Robe) aufzutreten. Auf den Hinweis des Gerichts, daß die Amtstracht für einen Rechtsanwalt vorgeschrieben sei, erklärte er, daß er bei seiner Auffassung bleibe, es sei seiner freien Entscheidung anheimgegeben, ob er vor Gericht in Amtstracht auftrete oder nicht.
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Die 7. Zivilkammer verkündete daraufhin in der Sitzung vom 18. März 1969 folgenden Beschluß:
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Mit Schreiben vom selben Tage teilte der Vorsitzende der 7. Zivilkammer der vom Beschwerdeführer vertretenen Partei mit, daß sie durch einen Rechtsanwalt, der vor Gericht nicht in Amtstracht auftrete, nicht prozeßordnungsgemäß vertreten sei. Es müsse mit Rechtsnachteilen gerechnet werden, wenn nicht für eine ordnungsgemäße Prozeßvertretung gesorgt werde.
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In einer Sitzung der 2. Zivilkammer vom 1. April 1969 erklärte der Beschwerdeführer auf den Hinweis des Gerichts, sein Auftreten ohne die vorgeschriebene Amtstracht könne nicht zugelassen werden, daß er es zu einer Grundsatzfrage mache, in Zukunft ohne Amtstracht aufzutreten. Es wurde folgender Gerichtsbeschluß verkündet:
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"Da sich Rechtsanwalt K ... ausdrücklich weigert, in Amtstracht aufzutreten, wird er für die Dauer seiner Weigerung in dieser Sache ausgeschlossen, als Anwalt aufzutreten."
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Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluß vom 18. März 1969 eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat Freiburg (Breisgau) - durch Beschluß vom 8. April 1969 als unzulässig verworfen. Es handele sich um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung nach § 176 GVG, die weder gemäß § 181 GVG noch gemäß § 567 ZPO anfechtbar sei. Der Beschwerdeweg werde auch nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht eröffnet, da ein Akt der rechtsprechenden Gewalt, nicht aber ein Justizverwaltungsakt vorliege; die genannte Bestimmung der Verfassung gewähre Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Es gebe keine rechtliche Handhabe, ihn zum Tragen einer Amtstracht zu zwingen. Weder interne Verwaltungsanordnungen der Justizverwaltung noch die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer böten eine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage für die gegen ihn getroffene Maßnahme. Ihre Rechtswidrigkeit folge freien Berufsstandes könne er nicht verpflichtet werden, eine bestimmte "Arbeitsuniform" zu tragen. Sein Gewissen hindere ihn, dem ungerechtfertigten Zwang zu einer "Kleiderordnung" nachzukommen. Schließlich widerspreche es rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen der vorliegenden Art keine Beschwerdemöglichkeit bestehe.
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3. Der Bundesminister der Justiz und der Justizminister des Landes Baden-Württemberg haben - im wesentlichen übereinstimmend - folgendes ausgeführt: Die Pflicht zum Tragen einer Amtstracht sei für den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich normativ geregelt. Die badische Bekanntmachung vom 15. September 1879 (GVBl. S. 642), selbst wenn man sie als Rechtsverordnung ansehen wolle, sei mit dem 1. Januar 1938 aufgrund der Verordnung über das Tragen der Amtstracht in der Reichsjustizverwaltung vom 11. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1383) außer Kraft getreten. In späterer Zeit sei kein Gesetz im materiellen Sinn mehr ergangen, das für den gegebenen Fall eine Pflicht zum Tragen einer Amtstracht ausgesprochen habe.
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Eine ausdrückliche Regelung finde sich für Baden-Württemberg gegenwärtig nur in der Anordnung des Justizministeriums vom 17. November 1966 über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten (Die Justiz S. 322). Dieser Verwaltungsvorschrift möge die Vorstellung zugrunde liegen, daß der Rechtsanwalt als Angehöriger eines staatlich gebundenen Berufes Anordnungen solchen Inhalts, die der Staat kraft seiner Justizhoheit erlasse, zu befolgen habe. Auch wenn man das verneinen wolle, müsse aber gefragt werden, ob die Verwaltungsvorschrift insoweit nicht lediglich eine auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht beruhende Verpflichtung des Rechtsanwalts darlege, die nach fast allgemeiner Übereinstimmung der Angehörigen dieses Berufes seit der Einführung von Amtstrachten bei den Gerichten als Bestandteil des Standesrechts angesehen werde.
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Zwar sei eine ausdrückliche Bestimmung über eine standesrechtliche Pflicht zum Tragen der Amtstracht in die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht aufgenommen worden. Diese Pflicht ergebe sich jedoch aus der in § 43 BRAO umschriebenen allgemeinen Berufspflicht; bei deren Konkretisierung diene die Auffassung der Berufsangehörigen, wie sie von der Bundesrechtsanwaltskammer in Richtlinien festgestellt werde, als Erkenntnisquelle. § 8 dieser Standesrichtlinien in ihrer derzeit maßgebenden Fassung verpflichte die Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen. Die damit zum Ausdruck kommende allgemeine Auffassung über die Berufspflicht sei mit § 43 Satz 2 BRAO vereinbar; denn sie trage der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seiner gleichgeordneten Teilhabe an der Rechtsprechung Rechnung. Hiernach bestehe eine auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare standesrechtliche Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht eine Amtstracht zu tragen.
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Dennoch sei die Verfassungsbeschwerde begründet. Es handele sich bei den angefochtenen Maßnahmen um einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage komme nur § 176 GVG in Betracht, dessen tatbestandsmäßige Voraussetzungen hier aber nicht vorgelegen hätten. Auch wenn man davon ausgehe, daß die dem Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung zustehenden Befugnisse nach § 176 GVG in extremen Fällen die Berechtigung einschlössen, einen Rechtsanwalt aus der Verhandlung zu entfernen, müsse hierbei der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung für die freie Berufsausübung unter besonderer Berücksichtigung der Funktion des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege und der Bedeutung der seit fast einem Jahrhundert bestehenden "freien Advokatur" voll Rechnung getragen werden. Nach diesen Grundsätzen sei die hier gewählte schärfste Maßnahme, über die das Gericht überhaupt verfüge, sachlich nicht geboten gewesen, wenn man berücksichtige, daß das Erscheinen des Rechtsanwalts vor Gericht ohne Amtstracht ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände kaum geeignet sei, die Rechts- und Wahrheitsfindung im Einzelfall zu beeinträchtigen und einen geordneten Ablauf der Verhandlung zu verhindern. Dem Gericht hätte die andere geeignete, jedoch weniger einschneidende Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens zu veranlassen.
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4. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mitgeteilt, daß in der Hauptversammlung am 10. Oktober 1969 nach Anhörung der Vertreter aller örtlichen Rechtsanwaltskammern gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO folgende Feststellung einstimmig getroffen worden sei:
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"Das Recht und die Pflicht zum Tragen der Robe entspricht nach wie vor der allgemeinen Überzeugung der deutschen Anwälte und ist daher Standespflicht."
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Im übrigen hat sie sich wie folgt geäußert: In den Gesetzen des alten Landes Baden sowie des früheren Landes Südbaden und des jetzigen Landes Baden-Württemberg fänden sich - im Unterschied zu den in einigen Ländern in den Ausführungsgesetzen zum Gerichtsverfassungsgesetz getroffenen Regelungen - keine Bestimmungen über die Anwaltsrobe. Daß fast alle Landesjustizverwaltungen und so auch das Justizministerium Baden- Württemberg mit der Allgemeinen Verfügung vom 17. November 1966 entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen hatten, deute auf die auch in den Verhandlungen im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages bei der Beratung der Bundesrechtsanwaltsordnung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung hin, daß eine derartige Regelungsbefugnis aus der allgemeinen Organisationsgewalt des Staates hergeleitet und im Rahmen der Justizhoheit der Länder ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnet werde. Ob diese Rechtsauffassung sich auch nach dem heutigen Stand verfassungsrechtlicher Erkenntnis aufrechterhalten lasse, könne dahinstehen; denn die erwähnten Verwaltungsvorschriften enthielten nichts, was nicht ohnehin Rechtens sei.
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Jedenfalls bestehe für den Rechtsanwalt die Verpflichtung zum Tragen der Robe als aus § 43 BRAO abzuleitende Berufspflicht, deren Einhaltung notfalls durch ehrengerichtliche Maßnahmen erzwungen werden könne. Sie werde durch § 8 der Standesrichtlinien in der zur Zeit maßgebenden Fassung klargestellt. Nach dem heutigen Selbstverständnis der Anwaltschaft komme der Robe die Bedeutung zu, die Funktion der gleichgeordneten Teilhabe an der Rechtspflege sinnfällig zum Ausdruck zu bringen. Die von der Standesauffassung geforderte Pflicht, vor Gericht die Amtstracht anzulegen, sei daher zugleich mit § 43 BRAO vereinbar. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG werde dadurch nicht verletzt. Es handelte sich um eine vernünftige und sachgerechte Regelung für die Ausübung des Anwaltsberufes, die als Beschränkung im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck nicht übermäßig und nicht unzumutbar sei. Die Träger einer Amtstracht würden gemäß der ihnen im Verfahren zukommenden Stellung aus dem Kreis der Beteiligten hervorgehoben. Dadurch werde der für die Wahrheitsfindung erforderliche ruhige und geordnete Ablauf der Verhandlung erleichtert; auch trage die mit der Amtstracht verbundene Institutionalisierung dazu bei, die für eine objektive Entscheidung notwendige persönliche Distanz zu dem zu beurteilenden Geschehen zu gewinnen. Für Staatsanwälte und Rechtsanwälte gälten diese Erwägungen nicht anders als für Richter.
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Bestehe danach die Pflicht zum Tragen der Anwaltsrobe, so folge daraus noch nicht eine Befugnis des Prozeßgerichts, den Rechtsanwalt beim Auftreten ohne Robe von der Verhandlung auszuschließen. Auch das anwaltliche Berufsrecht kenne derartige Sanktionen durch das Prozeßgericht als Reaktion auf berufliches Fehlverhalten nicht. Verletze der Rechtsanwalt schuldhaft seine Berufspflichten, kämen ausschließlich die vom Ehrengericht zu verhängenden Maßnahmen in Betracht. Das Prozeßgericht sei nicht einmal befugt, ein Verhalten des Rechtsanwalts im Prozeß als standeswidrig zu rügen.
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Es erscheine zweifelhaft, ob die angefochtenen Beschlüsse als Maßnahmen nach § 176 GVG gewertet werden könnten. Ein Verbot des Auftretens als sitzungspolizeiliche Maßnahme richte sich gegen die physische Teilnahme an der Verhandlung oder die Anwesenheit im Sitzungszimmer. Hier habe es sich aber um die Nichtzulassung als Parteivertreter gehandelt, also um einen rechtstechnischen Begriff, wie er z. B. in § 156 Abs. 2 BRAO und § 157 Abs. 1 ZPO vom Gesetz verwendet werde. Den Zivilkammern habe offenbar die Vorstellung vorgeschwebt, ein Rechtsanwalt, der ohne Robe auftrete, sei damit für die mündliche Verhandlung seiner anwaltlichen Funktion entkleidet. Die Beschlüsse seien demnach als prozessuale Akte aufzufassen, entbehrten als solche aber einer Rechtsgrundlage.
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Im übrigen könnten die angefochtenen Maßnahmen aber auch nicht auf § 176 GVG gestützt werden. Die rechtsstaatliche Entwicklung habe zur Befreiung des Rechtsanwalts aus der Disziplinar- und Ordnungsstrafgewalt des erkennenden Gerichts geführt. Mit der Organstellung des Rechtsanwalts erscheine deshalb jede sitzungspolizeiliche Maßnahme unvereinbar, die auf die zeitweilige Ausschaltung seiner Funktion gerichtet sei. Die Streitfrage, ob in äußersten Fällen im Wege sitzungspolizeilicher Maßnahmen der Rechtsanwalt aus der Sitzung entfernt werden dürfe, brauche hier nicht entschieden zu werden, da dem Beschwerdeführer weder ein unangemessenes Auftreten noch eine Provokation des Gerichts vorgeworfen werde. Ohne Hinzutreten derartiger Umstände hindere das bloße Auftreten ohne Robe den geordneten Verfahrensablauf nicht. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 176 GVG, besonders unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, würden die getroffenen Maßnahmen daher durch diese Vorschrift nicht gedeckt. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 176 GVG verletze zugleich das Grundrecht des Beschwerdeführers auf freie Berufsausübung. Die Bundesrechtsanwaltskammer habe auch schon früher auf der Grundlage eines Beschlußes der Hauptversammlung vom 6. Oktober 1961 die Auffassung vertreten, daß der Richter nicht befugt sei, einen Rechtsanwalt, der ohne Amtstracht erscheine, deswegen zurückzuweisen. Das Gericht habe die Möglichkeit, das seiner Meinung nach zu beanstandende Verhalten im Sitzungsprotokoll festzuhalten und bei den zuständigen Stellen die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens oder eine Maßnahme der Standesaufsicht anzuregen. Kämen zu dem Auftreten ohne Robe weitere Umstände hinzu, biete sich die Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung an. Mit diesen Maßnahmen könne den Bedürfnissen der Praxis Genüge getan werden.
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5. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. Mai 1969 abgelehnt (BVerfGE 26, 14).
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B. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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I. | |
Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Bei der Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung. Diese beruht in Baden- Württemberg zwar nicht auf Gesetz, wohl aber auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht. Auch solches Recht kommt als Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit in Betracht (BVerfGE 22, 114 [121]).
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1. Seit rund 100 Jahren besteht in Deutschland einheitlich die Verpflichtung der Rechtsanwälte, in den öffentlichen Verhandlungen jedenfalls der Landgerichte und der ihnen im Rang entsprechenden sowie der im Instanzenzug höheren Gerichte in Amtstracht aufzutreten. Sie beruht in den Ländern, die insoweit keine gesetzliche Regelung erlassen haben, auf Gewohnheitsrecht, das durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die dauernd und ständig, gleichmäßig und allgemein war und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wurde.
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a) In weiten Teilen des deutschen Rechtsraumes ist diese Verpflichtung der Rechtsanwälte gesetzlich festgelegt worden. So lautet § 89 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS S. 230) - PrAGGVG -:
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Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte.
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Ähnliche Bestimmungen sind erlassen worden in den Ländern Braunschweig (§ 72 AGGVG vom 1. April 1879, GuVS S. 131), Schaumburg-Lippe (§ 44 AGGVG vom 30. Juni 1879, Land- Verordnung S. 221) und Bremen - dort jedoch beschränkt auf Verhandlungen in Strafsachen - (§ 70 AGGVG vom 9. Juni 1933, GBl. S. 203). Das nationalsozialistische Regime brachte insoweit keine Änderung der Rechtslage (vgl. KG, NJW 1970, S. 482). § 89 PrAGGVG wird weithin auch heute noch in den Gebieten des ehemals preußischen Rechtskreises als gültiges Recht angesehen
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(vgl. Sammlung des in Berlin geltenden preußischen Rechts 1806 bis 1945, GVBl. Sonderband I Nr. 311-1; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts 1806-1945, GVBl. Sonderband Nr. 311; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1963, Bd. II Nr. 300; in Niedersachsen wurde die Bestimmung erst durch § 13 Nr. 5 AGGVG vom 5. April 1963 aufgehoben - GVBl. S. 225; vgl. auch Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1806-1918, GVBl. Sonderband III Nr. 311).
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Im Land Bremen wurde noch in jüngerer Zeit gesetzlich bestimmt:
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Der Senator für Justiz und Verfassung kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bestimmen, daß auch Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht zu tragen haben (§ 29 Abs. 2 des bremischen AGGVG vom 11. Oktober 1960. GBl. S. 123; vgl. auch die Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung vom 1. November 1962).
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b) Im übrigen wurde - unabhängig von der etwaigen Existenz älterer Rechtsvorschriften - bis in die neueste Zeit die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht eine Amtstracht zu tragen, in den meisten Ländern nur durch Verwaltungsvorschriften statuiert, wie es im ehemaligen Land Baden bereits durch die "Allerhöchste Staatsministerial-Entschließung" vom 15. September 1879 (GVBl. S. 642) geschehen war:
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Baden-Württemberg: AV des JM vom 17. November 1966, Die Justiz S. 322; Bayern: Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 16. Oktober 1956, JMBl. S. 183; Berlin: Gem. AV der Senatoren für Justiz und für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24. September 1968. ABl. S. 1196; Hamburg: Bestimmungen des Senats vom 8. März 1955, AAnz. S. 265; Hessen: RdErl. des MdJ vom 11. März 1966, JMBl. S. 108; Niedersachsen: AV des Nds. MdJ vom 6. April 1967, NdsRPfl. S. 83; Nordrhein-Westfalen: AV des JM vom 5. Februar 1963, JMBl. NRW S. 49; Rheinland-Pfalz: AV des JM vom 5. Oktober 1965, JBl. S. 179. | 31 |
c) Alle erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind Ausdruck einer in allen Ländern der Bundesrepublik einheitlich herrschenden Rechtsüberzeugung, die nicht nur von den Richtern aller Gerichte vertreten, sondern von der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit geteilt wurde. Das hatte zur Folge, daß sich die Rechtsanwälte zum Auftreten vor Gericht in Amtstracht auch dort rechtlich verpflichtet fühlten, wo es im Einzelfall an Rechtsvorschriften fehlte und entsprechende Verwaltungsvorschriften nicht erlassen waren. Wesentlich mitgewirkt hat hierbei der Umstand, daß nach der Überzeugung des Berufsstandes ein solches Verhalten auch in den Rechtsanwaltsordnungen als selbstverständliche Konsequenz aus der Berufspflicht zu achtungswürdigem Verhalten gefordert wurde. Die von den Selbstverwaltungsorganen des Berufsstandes zur Erläuterung und Konkretisierung der Standespflichten herausgegebenen Richtlinien enthalten deshalb auch seit längerem einen Hinweis auf die Pflicht des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten
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(vgl. zuletzt: § 8 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, festgestellt von der Bundesrechtsanwaltskammer am 2./3. Mai 1963; erneut bestätigt durch Beschluß der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1969).
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Der an die Rechtsanwälte von seiten des Staates sowohl durch gesetzliche Bestimmungen als auch durch Verwaltungsvorschriften herangetragenen Forderung, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, entspricht damit eine von der Rechtsanwaltschaft einhellig vertretene Auffassung von einer dahin gehenden Standespflicht. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen des Staates und den berufsständischen Organen über den materiellen Gehalt dieser Pflicht haben nicht beanstanden. Von allen Beteiligten, zu denen sowohl die Richter als auch die Rechtsanwälte gehören, wurde sie als Rechtspflicht betrachtet, in langdauernder Übung einheitlich befolgt und ist deshalb dort, wo es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, als Gewohnheitsrecht anzusehen.
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2. Diese Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, ist als Berufsausübungsregelung mit der Verfassung vereinbar. Sie läßt sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (BVerfGE 23, 50 [56 mit weiteren Nachweisen]).
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Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, daß Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (§ 1 BRAO). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozeß; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. Wenn man berücksichtigt, daß es sich hier nur um eine geringfügige Beeinträchtigung der freien Berufsausübung handelt, der als Belastung kaum mehr als Bagatellcharakter zukommt, folgt hieraus auch, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist (BVerfGE, a. a. O.).
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3. Die Überwachung der Einhaltung der durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht begründeten Pflicht ist nicht allein den Standesorganen der Anwaltschaft aufgetragen, sondern obliegt auch dem Prozeßgericht. Ob die Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung vor Gericht eine Amtstracht zu tragen haben, ist keine Frage, die ausschließlich oder auch nur überwiegend zum Berufsrecht der Anwaltschaft gehört. In erster Linie handelt es sich hierbei - im Sinne der in Art. 74 Nr. 1 GG verwendeten Terminologie - um einen Gegenstand innerhalb der Normenkomplexe "Gerichtsverfassung" und "gerichtliches Verfahren", nicht aber "Rechtsanwaltschaft".
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Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt. Hätte es sich nach der damaligen Auffassung des Gesetzgebers um eine Angelegenheit gehandelt, die der Materie des Berufs- und Standesrechts der Rechtsanwälte zugehört, hätte es nahegelegen, sie als eigene Angelegenheit des Berufsstandes gemäß der im Zusammenhang des damaligen umfassenden Gesetzgebungsprogramms fast zu gleicher Zeit verabschiedeten Rechtsanwaltsordnung zu behandeln.
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Vor allem ist es aber in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß auch für die heutige Zeit eine dahin gehende eindeutige Auffassung des Gesetzgebers zu dieser Frage festzustellen ist. Bei den Beratungen über die Bundesrechtsanwaltsordnung von 1959 hatte der Bundesrat auf Antrag seines Rechtsausschusses vorgeschlagen, als § 71 a in das Gesetz folgende Bestimmung aufzunehmen: "Der Rechtsanwalt hat vor Gericht die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Amtstracht zu tragen." Die Bundesregierung stimmte dem zu (BRDrucks. Nr. 461/1/57, S. 3; BTDrucks. III/120, Anl. 2 Nr. 3 und Anl. 3 Nr. 1). Im Rechtsausschuß des Bundestages wurde erörtert, daß es gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Rechtsanwälten und Anwaltskammern einerseits und den Justizverwaltungen andererseits darüber gekommen sei, ob die Behörden in Ausübung der staatlichen Justizhoheit oder die Kammern auf dem Wege der Festlegung von Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufes berechtigt seien, Vorschriften über das Tragen der Amtstracht zu erlassen. Der Vertreter des Bundesjustizministeriums - Ministerialdirigent Dr. Bülow - vertrat die Auffassung, daß die Kammern nicht das Recht für sich in Anspruch nehmen könnten zu regeln, wann und wie eine Robe getragen werde. Die Entscheidungsbefugnis falle in die Justizhoheit der Länder. Die Beratungen des Ausschusses führten dazu, daß dem Vorschlag des Bundesrates nicht entsprochen wurde. Der Vorsitzende - Abgeordneter Hoogen - stellte "als einmütige Meinung des Ausschusses fest, daß § 71 a deshalb nicht aufgenommen werde, weil es sich um einen Ausfluß der Justizhoheit der Länder handele" (Prot. der 17. Sitzung des Rechtsausschusses vom 17. April 1958, 3. Wp. S. 19; Prot. der 29. Sitzung des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 1958, 3. Wp. S. 32 f.; Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, BT- Drucks. III/778, S. 14).
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Die frühere Auffassung des Gesetzgebers, daß die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht zum "Gerichtsrecht", nicht aber zum "Anwaltsrecht" gehört, hat sich danach auch in neuerer Zeit nicht geändert. Diese Beurteilung der Rechtslage ist in der Folgezeit nicht mehr in Frage gestellt worden. Die Organe der berufsständischen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft haben den in einer Reihe von Ländern seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften (siehe oben B, I, 1, b) nicht widersprochen. Das wäre aber mit Sicherheit geschehen, wenn die Vertreter des Berufsstandes hierin einen Übergriff staatlicher Behörden in die gesetzlich gewährleisteten Rechte der "freien Advokatur" gesehen hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in dem fraglichen Zeitraum gesicherte Rechtsüberzeugungen über das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Grundrecht der Berufsfreiheit bestanden und die Selbstverwaltungsorgane der Rechtsanwaltschaft nach dem Gewicht ihrer Institutionen und der in ihnen verkörperten persönlichen und fachlichen Autorität durchaus in der Lage gewesen wären, einen etwaigen abweichenden Standpunkt gegenüber den staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit mit Nachdruck geltend zu machen.
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Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß sowohl nach den Ergebnissen der systematischen und historischen Rechtsinterpretation wie nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Gesetzgebers und der betroffenen - rechtskundigen - Kreise die Pflicht der Rechtsanwälte zum Erscheinen vor Gericht in Amtstracht keine ausschließlich eigene Angelegenheit des Berufsstandes ist und mithin im Falle der Zuwiderhandlung nicht allein der Beurteilung und Ahndung durch die berufsständische Ehrengerichtsbarkeit unterliegt. Diese ist zwar auch zuständig, soweit der Aspekt des berufspflichtgemäßen Verhaltens angesprochen ist vgl. §§ 43, 113, BRAO). Daneben bestehen aber, soweit es sich um den "gerichtsrechtlichen" Aspekt des anwaltlichen Verhaltens handelt, Befugnis und Pflicht des Prozeßgerichts, eine dem geltenden Recht entsprechende Gestaltung und Durchführung des Verfahrens zu sichern.
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4. Der gewohnheitsrechtliche Satz ist allerdings nur insoweit inhaltlich eindeutig bestimmt, als er die Pflicht des Rechtsanwalts zum Tragen der Amtstracht in Gerichtsverhandlungen statuiert. Ein mit gleicher Bestimmtheit präzisierter Satz des Gewohnheitsrechts, mit welchen Reaktionen das Prozeßgericht einer Nichtbefolgung dieses Gebotes zu begegnen hat, läßt sich jedoch nicht feststellen. Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts haben den Beschwerdeführer jeweils für einen einzelnen Verhandlungstermin in einem bestimmten Rechtsstreit "als Prozeßbevollmächtigten zurückgewiesen" oder "ausgeschlossen, als Anwalt aufzutreten". Damit wurde das unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel gewählt. Die Berufsausübung des Beschwerdeführers in dieser Sache außerhalb der Gerichtssitzung wurde nicht berührt; es blieb ihm im übrigen unbenommen, durch Änderung seines Verhaltens jede weitere Maßnahme dieser Art entbehrlich zu machen. Es ist nicht zu erkennen, daß dem Landgericht ein anderes, weniger einschneidendes Mittel zu Gebote gestanden hätte. Da ihm aufgetragen ist, einen dem geltenden Recht entsprechenden Ablauf der Gerichtsverhandlung sicherzustellen, war es rechtlich nicht verpflichtet, das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine auch von ihm selbst früher beachtete rechtliche Verpflichtung ohne erkennbaren und plausiblen Grund nicht mehr befolgte, reaktionslos hinzunehmen. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon abgesehen hat, die Verhandlung zu vertagen, um die Einleitung und Durchführung standesrechtlicher Maßnahmen abzuwarten. Das Gericht konnte davon ausgehen, daß einer Vertagung andere gewichtigere Interessen, die den Vorrang vor den Belangen des Beschwerdeführers verdienten, entgegenstünden; sowohl der Mandant des Beschwerdeführers als auch die Gegenpartei hätten die Nachteile einer Verzögerung des Verfahrens in Kauf nehmen müssen, wie auch die Tätigkeit des Gerichts insgesamt durch jede sachlich nicht gebotene Verlängerung in der Dauer der anhängigen Verfahren nachteilig berührt worden wäre.
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II. | |
Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG sind offensichtlich nicht verletzt; Art. 2 Abs. 1 GG ist, soweit es sich um die Zurückweisung als Prozeßbevollmächtigter handelt, nicht Prüfungsmaßstab (BVerfGE 22, 114 [120 mit weiteren Nachweisen]).
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Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip kann auch nicht darin gesehen werden, daß dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit offensteht, im eigenen Namen ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die Beschlüsse des Landgerichts einzulegen. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232 [233 mit weiteren Nachweisen]).
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