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Informationen zum Dokument  BGHSt 38, 214 - nemo tenetur se ipsum accusare  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

I.
II.
1. Dem steht nicht entgegen, daß sich die in BGHSt 31, 395  ...
2. Das Oberlandesgericht hat nicht ausdrücklich mitgeteilt,  ...
3. Das Oberlandesgericht nimmt an, der Hinweis nach § 1 ...
III.
1. Die Strafprozeßordnung trifft keine abschließende  ...
2. Bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des Polizeibe ...
a) Der Grundsatz, daß niemand im Strafverfahren gegen sich  ...
b) Das Gesetz, das in § 136 Abs. 1 Satz 2 und ...
c) Das in BGHSt 31, 395 [399 f.] hervorgehobene Erfordernis einer ...
d) Gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes spricht schlie&szl ...
3. Für die Anwendung und Begrenzung des Verwertungsverbots g ...
a) Ob der Polizeibeamte den in § 136 Abs. 1 Satz&n ...
b) Der Polizeibeamte hat die Pflicht, einen Hinweis nach §&n ...
c) Hat ein Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung mi ...
d) Im Revisionsverfahren braucht der Angeklagte nicht zu behaupte ...
4. Der Senat hat nicht die praktischen Probleme übersehen, d ...
5. Der Senat läßt die Fragen offen, ob das von ihm ang ...
IV.
1. Gewisse Parallelen zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats ...
2. Das englische Recht, auf das das Oberlandesgericht hingewiesen ...
3. In anderen Ländern zieht der Verstoß gegen Belehrun ...
a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend auf ein in Dänemark  ...
b) Mit Recht weist das vorlegende Oberlandesgericht auf die beson ...
c) Von speziellem rechtsvergleichendem Interesse ist die Rechtspr ...
V.
Vl.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher
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