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Informationen zum Dokument  BVerfGE 77, 84 - Arbeitnehmerüberlassung  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. a) Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist e ...
b) Der erhebliche Anstieg verschiedener Formen der Arbeitnehmer&u ...
c) Anwendungsschwierigkeiten und soziale Mißstände, vo ...
2. Die mit den Verfassungsbeschwerden unmittelbar angegriffene Re ...
3. Nach Inkrafttreten der strittigen Norm ist es auf dem Gebiet d ...
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1 a) ist in der Rechtsform der  ...
2. Sämtliche Beschwerdeführer greifen unmittelbar die g ...
a) Das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz sei mangels e ...
b) Dem sektoralen Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in das  ...
c) In materieller Hinsicht verletze die strittige Regelung vor al ...
aa) Die Beschwerdeführerinnen zu 1a) und 3) sehen in dem Ver ...
bb) Die Beschwerdeführer gehen davon aus, mit der strittigen ...
cc) Im Blick auf eine Vielzahl milderer, gleichgeeigneter oder wi ...
dd) Die Grenze der Zumutbarkeit sei jedenfalls dadurch übers ...
d) § 12 a AFG verstoße ferner gegen Art. 14 Abs.  ...
e) § 12 a AFG sei ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinb ...
f) Die Beschwerdeführer berufen sich schließlich auf e ...
III.
1. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister für A ...
2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat unter Verzicht auf eine w ...
3. Die Bundesanstalt für Arbeit hat sich auf die Darstellung ...
4. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, der Zentralverban ...
5. Nach Meinung des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Industr ...
B.
I.
II.
1. Die Voraussetzungen, unter denen Rechtsnormen unmittelbar mit  ...
a) Die angegriffene Regelung betrifft die beschwerdeführende ...
b) Den beschwerdeführenden Betrieben des Baugewerbes hat das ...
c) Die Leiharbeiter sind zwar nicht Adressaten der gesetzlichen R ...
2. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden begegnet unte ...
III.
1. Die beschwerdeführenden Verleihunternehmen machen in unzu ...
2. Soweit die Beschwerdeführer zu 2) einen Eingriff in die R ...
C.
I.
II.
III.
1. Die Freiheit der Berufswahl ist nicht verletzt. Mit dem Verbot ...
2. Scheidet sonach ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl au ...
a) Die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke sind legitim und halten s ...
b) Diese Annahme des Gesetzgebers läßt sich nicht als  ...
c) Das zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele eingesetzte ...
d) Das Verbot genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Da ...
e) § 12 a AFG ist schließlich für die beschw ...
aa) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kommt den von den beschw ...
bb) Das hinsichtlich der Gesamtheit der Berufsgruppe der Verleihe ...
IV.
1. Die vom Verbot erfaßten Unternehmen der Bauwirtschaft si ...
2. Die angegriffene Vorschrift hält auch im Blick auf die En ...
a) Hinsichtlich der Eignung zur Erreichung der verfolgten Zwecke  ...
b) Die Schwere des Eingriffs steht auch für die Betriebe des ...
V.
1. a) In der Entscheidung, ein Arbeitsverhältnis zu einem Ve ...
b) Soweit hiernach das strittige Verbot die Berufsausübung d ...
2. Ob der Beschwerdeführer zu 1b) in seinem Recht auf freie  ...
VI.
1. § 12 a AFG verstößt nicht gegen Art. 14 A ...
2. Soweit Art. 2 Abs. 1 GG die wirtschaftliche Betätigungsfr ...
3. § 12 a AFG verstößt auch nicht gegen den  ...
a) Der sachlich rechtfertigende Grund für die namentlich von ...
b) Soweit die Beschwerdeführer zu 2) eine gleichheitswidrige ...
c) Soweit sich der Beschwerdeführer zu 1 b) im Vergleich zu  ...

Bearbeitung, zuletzt am 22.11.2024, durch: A. Tschentscher, Rainer M. Christmann
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