Beschluß | |
des Ersten Senats vom 20. April 1982
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-- 1 BvR 426/80 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma Heinrich Bauer Verlag KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinz Heinrich Bauer, Ost-West-Straße 57, Hamburg, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rolf Pietzcker, Dr. Dietrich C. Ohlgart, Dr. Wolfgang Gloy, Dr. Walter Klosterfeld, Friedrich Wilhelm Busch, Reiner Schmidt, Dr. Rolf Schultz-Süchting, Dr. Volker Neumann-Schniedewind, Heilwigstraße 33, Hamburg 20 -- gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. März 1980 -- 7 U 104/79 -.
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Entscheidungsformel:
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. März 1980 -- 7 U 104/79 -- verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterlassung rufschädigender Äußerungen.
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I.
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1. Im Februar 1978 erschien in der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Zeitschrift "DAS NEUE BLATT" mit der Schlagzeile: "DAS NEUE BLATT warnt seine Leser: Vorsicht vor Kredithaien!" ein Artikel, in dem unter anderem folgendes ausgeführt war:
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Die Gesamthöhe der Ratenkredite von über 58 Milliarden Mark (Stand vom Sommer 1977) macht deutlich, wieviele Bundesbürger auf Pump leben. Das Geschäft der Kreditverleiher blüht. Kein Wunder, daß auch unseriöse Geschäftemacher von dem Zinsregen möglichst viel für sich abschöpfen wollen.
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In verlockenden Zeitungsannoncen wie "Sofort Bargeld", "Mit einem Schlag alle Sorgen los", "Noch heute 20 000 DM bar auf die Hand" verheißen sie den Kreditsuchenden die Lösungen all ihrer Probleme.
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Daß dies nicht der Fall ist, sondern im Gegenteil eine neue Belastung dazukommt, merken die willigen Opfer immer erst zu spät - wenn die Wucherzinsen berechnet werden. Entsetzt stellen die Kunden fest, daß sie in die Hände eines "Kredithaies" gefallen sind, dem sie gar nicht oder nur schwer wieder entrinnen können ...
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Den Kreditvermittlern ist heute lediglich vorgeschrieben, daß sie den Darlehensnehmern vor Vertragsabschluß schriftlich Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen, außerdem den effektiven Jahreszins, mitteilen müssen.
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Um die Kunden nicht durch die hohen Jahreszinsen abzuschrecken, gehen deshalb die Kreditvermittler immer mehr dazu über, sie mit dem einfachen Monatszins anzulocken. Sogar 0,98% Monatszins klingen da noch niedrig. Der Kunde glaubt, wenn er ihn mal 12 nimmt, wüßte er den effektiven Jahreszins. Das ist ein Irrtum, denn das Darlehen wird zwar sofort ratenweise zurückgezahlt, die Zinsen werden jedoch bis zur letzten Rate von der vollen Darlehenssumme berechnet. Dazu kommen Bearbeitungsgebühren.
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Bei einem Kredit von 3000 DM für ein Jahr sieht die Rechnung so aus: Bei der Bank: Kredit 3 000,00 DM; Monatszins 0,32% 115,.20 DM; Bearbeitungsgebühr 2% 60,00 DM; zu tilgen 3 175,20 DM. Der effektive Jahreszins beträgt 10,78 Prozent. Beim Kreditvermittler: Kredit 3 000,00 DM; Monatszins 0,98% 352,80 DM; Bearbeitungsgebühr 2% 60,00 DM; Vermittlungsgebühr 6% 180,00 DM; zu tilgen 3 592,80 DM. Der effektive Jahreszins beträgt 36,48 Prozent. Die Berechnung der Vermittlungsgebühr macht auch ganz deutlich, daß es sich bei Kredithaien um Vermittler von Geld handelt, sie also selbst kein Kapitel besitzen. Sie besorgen sich das Geld bei Banken oder Sparkassen und geben es für hohe Zinsen an die Kreditnehmer weiter. Warum sparen die Kreditnehmer sich diese Kosten nicht und gehen selbst direkt zur Bank? ... | |
2. Gegen diesen und einen ähnlichen, in der Illustrierten "Quick" erschienenen Artikel wandte sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Vereinigung von Kreditvermittlern, welche die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder fördern und nach außen vertreten sollte. Da sie in der Bezeichnung "Kredithaie" eine Diffamierung ihrer Mitglieder erblickte, erhob sie - von vieren ihrer Mitglieder hierzu ausdrücklich ermächtigt - Unterlassungsklage. Das Landgericht wies die Klage ab.
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Die Berufung der Klägerin hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verbot der Beschwerdeführerin, "Kreditvermittler generell als 'Kredithaie' zu bezeichnen"; soweit das Unterlassungsbegehren sich gegen den Artikel in der Illustrierten "Quick" richtete, wurde die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im wesentlich aus: Die in dem Artikel des "Neuen Blattes" enthaltene generalisierende Aussage, Kreditvermittler seien "Kredithaie", stelle einen störenden Angriff auf alle Firmen dieses Gewerbezweiges dar, zu denen auch die Mitglieder der Klägerin zählten. Zwar sei die Überschrift "DAS NEUE BLATT warnt seine Leser: Vorsicht vor Kredithaien!" als solche nicht zu beanstanden, zumal sie den Kreis der gemeinten Personen nicht angebe; gleiches gelte für die einleitenden Ausführungen des Artikels, denn sie stellten mit der Wendung "auch unseriöse Geschäftemacher" hinreichend klar, daß es auch seriöse Geldvermittler gebe. Im weiteren Verlauf des Artikels sei diese Differenzierung indessen aufgegeben worden. So beziehe sich die Aufstellung über die Kreditkosten von Banken einerseits, Kreditvermittlern andererseits nicht auf bestimmte Banken oder bestimmte Kreditvermittler; vielmehr heiße es ganz allgemein, der effektive Jahreszins betrage bei "der" Bank 10,78%, "beim" Kreditvermittler 36,48%. Auch der anschließende Satz spreche von Vermittlern von Geld als Kredithaien. Form und Inhalt dieser Ausführungen erweckten beim durchschnittlichen Leser den Eindruck, Kreditvermittler seien generell "Kredithaie". Diese abwertende Kritik an allen Mitgliedern eines ganzen Berufsstandes sei unberechtigt. Auch die Beschwerdeführerin könne nicht bestreiten, daß es neben unseriösen auch seriöse Kreditvermittler gebe. Im übrigen sei der Jahreszins bei Kreditvermittlern, wie er im beanstandeten Artikel angegeben sei, bereits nach dem eigenen Prozeßvorbringen der Beschwerdeführerin zu hoch gegriffen gewesen, da die Mehrzahl der Kreditvermittler nach der Untersuchung, auf die sich die Beschwerdeführerin bezogen habe, zwischen 20 und 30% Zinsen verlangt habe. Damit scheide jedoch eine Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen aus. Hinzu komme, daß der Vergleich mit einem Hai, "einem blutrünstigen, reißenden Tier", auch eine Formalbeleidigung enthalte. Ob ein Gewerbetreibender, dessen Geschäftsgebaren zu kritischer Beurteilung Anlaß gebe, eine scharfe Sprache hinnehmen müsse, könne hier dahinstehen, denn die Beschwerdeführerin habe nicht einmal behauptet, die Kreditvermittler, über deren Unterlassungsansprüche hier zu entscheiden sei, hätten zu kritischer Beurteilung jemals Anlaß gegeben.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Ferner macht sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend.
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Das Oberlandesgericht habe die Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf das Privatrecht verkannt. Der beanstandete Artikel suche das kreditsuchende Publikum über erhebliche Mißstände im Kreditvermittlergewerbe aufzuklären und vor den Gefahren eines leichtfertigen Geschäftsabschlusses zu warnen. Die Presse müsse das Recht haben, dies auch in verallgemeinernder Form zu tun; sie sei hierbei bereits dann grundrechtlich geschützt, wenn das Geschäftsgebaren des kritisierten Gewerbezweiges überwiegend oder auch nur im Durchschnitt zu sachlich berechtigten Beanstandungen Anlaß gebe.
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Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil die Beschwerdeführerin zwar einen Artikel wie den in der Illustrierten "Quick" abgedruckten veröffentlichen dürfe, sich aber zugleich der Gefahr von Sanktionen aussetze, da sich die beiden vom Oberlandesgericht unterschiedlich beurteilten Artikel nicht erkennbar voneinander abhöben. Im übrigen liege eine Ungleichbehandlung auch darin, daß andere Presseorgane unbeanstandet in gleicher Weise über das Geschäftsgebaren von Kreditvermittlern berichteten, wie sie es getan habe.
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2. Der Bundesminister der Justiz und der Minister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens besteht als rechtsfähiger Verein nicht mehr; er ist in der "Deutschen Finanzgilde e. V." aufgegangen. Dieser Verein hat sich ebenfalls nicht geäußert.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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I.
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Sie richtet sich gegen ein Urteil über einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen auszulegen, ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung dem Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen haben (BVerfGE 7, 198 [204 f.] - Lüth; st. Rspr.). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Gerichte sicherzustellen. In diesem Rahmen hat es zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 54, 148 [151 f.] m. w. N.). Für eine weitergehende Prüfung (vgl. BVerfGE 54, 129 [135 f.] - Kunstkritik, m. w. N.) ist hier kein Raum.
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II.
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In dem angegriffenen Urteil ist die Bedeutung der grundgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit verkannt. Die Entscheidung verletzt daher Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Form und Inhalt des von dem Oberlandesgericht beanstandeten Artikels fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Gewährleistung, die das Recht der im Pressewesen tätigen Personen umfaßt, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert äußern zu können wie jeder andere Bürger (BVerfGE 10, 118 [121]). Fraglich ist allein, ob die in Art. 5 Abs. 2 GG normierten Schranken der "allgemeinen Gesetze" oder des Rechts auf persönliche Ehre überschritten sind. Diese müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]). Für die hiernach erforderliche Zuordnung hat die Rechtsprechung eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, von denen im vorliegenden Falle folgende zu beachten sind:
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a) Betrifft ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so dürfen bei der Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 42, 163 [170] m. w. N.). Die Voraussetzung dieses Satzes war hier gegeben: Der beanstandete Artikel hatte weder Angelegenheiten ohne allgemeine Bedeutung noch Auseinandersetzungen im privaten Bereich zum Gegenstand, sondern eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Ob ein solches Interesse stets anzunehmen ist, wenn die Presse sich kritisch über Erzeugnisse oder Leistungen der Wirtschaft äußert, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bei der Auseinandersetzung mit Mißständen in einem ganzen Zweig der gewerblichen Wirtschaft ist anzunehmen, daß es sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt. Dies muß um so mehr gelten, wenn die kritisierten Geschäftspraktiken zu einer Gefährdung für geschäftsunerfahrene Personen führen können und wenn eine öffentliche Information und Diskussion geeignet ist, Abhilfe zu schaffen. Hier erfüllt die Presse eine ihrer besonderen Aufgaben, die als eine öffentliche bezeichnet wird. Dem entspricht es, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede auf die Kritik an Waren und Leistungen erstreckt (vgl. BGHZ 65, 325 [331 f.] m. w. N.). Zutreffend weist der Bundesgerichtshof hierbei darauf hin, daß die Aufklärung der Verbraucher nicht nur individuellen Interessen dient, sondern auch aus volkswirtschaftlichen Gründen unerläßlich ist (a.a.O. [332]).
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b) Grundsätzlich unterliegt auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Das gilt namentlich für das gesprochene Wort, kann aber auch bei Äußerungen in der Presse nicht außer Betracht bleiben. Im Interesse freier Rede, für deren Zulässigkeit die Vermutung spricht (BVerfGE 7, 198 [212]), müssen im Einzelfalle Schärfen und Überspitzungen des öffentlichen Meinungskampfes hingenommen werden. Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, öffentliche Kritik und öffentliche Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Meinungsfreiheit in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.] m. w. N.).
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2. Der angegriffenen Entscheidung läßt sich nicht entnehmen, daß das Oberlandesgericht bei der Auslegung der maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften den Einfluß des Art. 5 Abs. 1 GG auf diese Vorschriften erkannt hat. Im besonderen hat das Gericht nicht gesehen, daß es einer Zuordnung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu den von dem Kläger des Ausgangsverfahrens vertretenen, durch "allgemeine Gesetze" geschützten Belangen bedurfte. Demgemäß hat es auch die Einwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG auf diese Gesetze und die Bedeutung nicht berücksichtigt, die den dargelegten Grundsätzen für jene Zuordnung zukommt.
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Der Aufgabe, diese verfassungsrechtliche Lage in seine Erwägungen einzubeziehen, war das Gericht nicht dadurch enthoben, daß es eine Anwendung des § 193 StGB als einer der "Einbruchsstellen" der Grundrechte (vgl. BVerfGE 42, 143 [148] - DGB) ausgeschlossen hat.
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a) Das Oberlandesgericht hat zwar die Bezeichnung "Kredithaie" als Werturteil angesehen; es hat aber der Beschwerdeführerin die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen versagt, weil der beanstandete Artikel falsche Tatsachenbehauptungen enthalte. Dies bezieht das Gericht auf das angeführte Beispiel über die Kosten einer Kreditaufnahme. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß es der Beschwerdeführerin nicht um eine Marktanalyse gewerblicher Kreditvermittlung ging, sondern um eine Warnung vor unlauteren Geschäftspraktiken. Wenn der zur Erläuterung dieser Warnung in dem Beispiel genannte Zinssatz um 6% über dem vom Oberlandesgericht angenommenen Spitzenzinssatz lag, so ging die Kritik doch im Kern nicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Auch der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Zinssatz der Mehrheit der Vermittler betrug das Zwei- bis Dreifache des banküblichen Zinssatzes und konnte damit als wesentlich überhöht betrachtet werden. Aus diesen Umständen ergab sich mithin kein hinreichender Grund, von jeder Erwägung der Wirkungen der Pressefreiheit abzusehen.
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b) Ebensowenig konnte das Oberlandesgericht sich seiner Aufgabe, bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften die Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf das anzuwendende Recht zu beachten, dadurch entziehen, daß es die Bezeichnung "Kredithaie" als Formalbeleidigung angesehen hat, bei der eine Rechtfertigung ausgeschlossen ist. Es wäre mit dem Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG) unvereinbar, wenn eine verfassungsrechtliche Gewährleistung kraft einfachen Rechts ausgeschaltet werden könnte. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Bezeichnung nicht schlechthin, sondern nur deshalb beanstandet, weil zum Ende des streitigen Artikels hin eine Differenzierung zwischen seriösen und unseriösen Kreditvermittlern nicht mehr deutlich genug hervortrete, so daß die Bezeichnung auch auf Kreditvermittler bezogen werden könne, die keinen Anlaß zu Beanstandungen böten. In dem Artikel war indessen - wie auch das Oberlandesgericht feststellt - die Existenz von seriösen Kreditvermittlern nicht bestritten und das Merkmal genannt, anhand dessen der potentielle Kunde die Unterscheidung treffen konnte: die Höhe des effektiven Jahreszinses. Bei dieser Sachlage durfte nicht von vornherein von einer Abwägung des Informationsrechts der Presse über Mißstände mit den Erfordernissen einer freien Presseberichterstattung Abstand genommen werden, deren Wirksamkeit durch übersteigerte Anforderungen an Nachforschung und Differenzierung beeinträchtigt werden kann.
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3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Tragweite der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit für die zu entscheidenden Fragen erkannt und berücksichtigt hätte. Das angegriffene Urteil beruht mithin auf den dargelegten Fehlern. Es war daher aufzuheben. Die Sache war nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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