BVerfGE 71, 162 - Frischzellentherapie | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher | |||
1. Die in den ärztlichen Berufsordnungen normierte Pflicht der Ärzte, berufswidrige Werbung zu unterlassen, regelt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Berufsausübung. |
2. Die Anwendung des Werbeverbots kann einen Arzt im Einzelfall unzumutbar belasten oder mit seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit unvereinbar sein (hier: Anwendung auf Buchveröffentlichungen mit autobiographischem Inhalt). |
Beschluß |
des 1. Senates vom 19. November 1985 |
- 1 BvR 934/82 - |
In dem Verfahren über die Verfasungsbeschwerde des Herrn Dr. B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hermann Kroitzsch, Kaiserstraße 66a, Karlsruhe 1 - gegen a) das Urteil des Landesberufsgerichts für die Heilberufe bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht vom 19. Juli 1982 - LBG-Ä-1/82 -, b) das urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München vom 4. November 1981 - BG-Ä 5/78, BG-Ä 6/80 -. |
Entscheidungsformel: |
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. |
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Gründe | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß die ärztlichen Berufsgerichte eine Buchveröffentlichung sowie zwei Werbemaßnahmen für das Sanatorium des beschwerdeführenden Arztes als standeswidrig beurteilt haben.
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I. | |
Den Ärzten wird in den landesrechtlichen Berufsordnungen grundsätzlich jegliche Werbung untersagt. Die Berufsordnungen wurden von den Landesärztekammern auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen erlassen. Das bayerische Gesetz über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz) vom 15. Juli 1957 (GVBl. S. 162) enthält in der vom 1. Januar 1978 an geltenden Neufassung (GVBl. 1978, S. 67) folgende Bestimmungen:
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Art. 17
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Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
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Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über
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1.-2. ...,
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3. die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
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4.-6. ...,
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7. die Werbung,
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8.-11. ...
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Art. 20
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Die Berufsordnung wird von der Landesärztekammer erlassenund bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
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Am 1. Januar 1978 trat eine Neufassung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO 1978) in Kraft, welche die Landesärztekammer beschlossen und das Staatsministerium des Innern genehmigt hatte (Bay. Ärzteblatt Sondernummer 1977) und die im wesentlichen mit einer von der Bundesärztekammer empfohlenen Mustersatzung übereinstimmt. In der Berufsordnung heißt es:
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§ 21
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Werbung und Anpreisung
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(1) Jegliche Werbung und Anpreisung ist dem Arzt untersagt. Insbesondere ist es standesunwürdig,
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a) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen,
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b) Arzneimittel, Heilmittel oder Verfahren der Krankheitserkennungund -behandlung durch Veröffentlichung in Wort und Ton, Schrift und Bild in einer Weise zu behandeln, die geeignet ist, für die eigene Praxis zu werben
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(2) ...
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(3) Dem Arzt ist auch jede mittelbare Werbung verboten, indem er Krankenhäuser, Sanatorien, Institute, Kliniken oder andere Unternehmen veranlaßt, unter seinem oder unter Hinweis auf seinen Namen für ihre Arzneimittel, Heilmittel, Heilmethoden oder Heilerfolge zu werben. ...
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(4) Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.
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(5) ...
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Arzt und Öffentlichkeit
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(1) Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Berichte in Verbindung mit dem eigenen Namen in Fachzeitschriften sowie die Unterrichtung anderer Ärzte über die Möglichkeit, spezielle diagnostische und therapeutische Maßnahmen durch den unterrichtenden Arzt durchführen zu lassen, sind zulässig.
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(2) Die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts in Presse, Funk und Fernsehen ist zulässig, wenn und soweit die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person des Arztes nicht werbend herausgestellt wird.
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Berufspflichtverletzungen von Ärzten werden in einem zweistufigen berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt (Art. 55 ff. des Kammergesetzes). Dieses richtet sich nach der Strafprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, soweit das Kammergesetz keine besonderen Regelungen trifft (Art. 87 des Kammergesetzes). Als berufsgerichtliche Maßnahmen sind vorgesehen: Verweis, Geldbuße bis 20 000 DM sowie Entziehung der Delegierteneigenschaft und der Wählbarkeit in Organe der Berufsvertretung (Art. 56 des Kammergesetzes).
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II. | |
1. Der beschwerdeführende Arzt ist Inhaber eines Privatsanatoriums für Frischzellenbehandlungen in Bayern. Gegen ihn waren schon früher berufsgerichtliche Sanktionen wegen standeswidriger Werbung und deren Duldung verhängt worden. Im Verfahren 1 BvR 38/78 (Nr. 14 S. 183 ff.), das Gegenstand einer anderen Entscheidung vom heutigen Tage ist, wurde ihm vorgeworfen, daß er in der Werbung für sein Sanatorium neben Namen und Arztbezeichnung mehr als ein Indikationsgebiet angegeben habe.
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a) Im Ausgangsverfahren hat das Berufsgericht für die Heilberufe den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner früheren Verurteilungen wegen folgender drei Handlungen zu einer Geldbuße von 10 000 DM verurteilt:
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Anfang 1978 veröffentlichte der Beschwerdeführer ein autobiographisch angelegtes Buch "Sieg über das Altern" mit dem Untertitel "Frischzellentherapie heute". Das Buch, das im Handel etwa 30 DM kostet, schildert nach dem Klappentext den Lebensweg des Beschwerdeführers als Arzt und Forscher von der Kindheit über die Studienzeit, die Erfahrungen als Frontarzt, die Erlebnisse in amerikanischer Kriegsgefangenschaft bis in den privaten Bereich als Gatte und Familienvater. Das Berufsgericht beurteilte es als standeswidrig, daß der Beschwerdeführer an zahlreichen Stellen seine Person und seine Leistungen als Arzt sowie die von ihm angewandte Frischzellentherapie anpreisend herausstelle und dabei lobende Äußerungen zahlreicher prominenter, angeblich erfolgreich behandelter Patienten wiedergebe.
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Mit der kaufmännischen Leitung seines Sanatoriums, zu der auch die Werbung gehörte, hatte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter betraut, den er bei der Einstellung auf die Notwendigkeit strikter Einhaltung des Standesrechts hingewiesen hatte; eine Überprüfung von Werbeveröffentlichungen vor deren Erscheinen hatte er sich nicht vorbehalten. Eine von dem Mitarbeiter beauftragte Werbeagentur entwarf zwei Presseinformationen, die sie in einer Auflage von 300 Exemplaren an interessierte Journalisten versandte. In dem vom Berufsgericht beanstandeten Exemplar vom Mai 1979 heißt es, der Beschwerdeführer, ein international renommierter Frischzellentherapeut, sei nicht nur durch seine bahnbrechenden ärztlichen Leistungen aktuell im Gespräch, sondern trete neuerdings auch als erfolgreicher Buchautor an die Öffentlichkeit.
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Der erwähnte Mitarbeiter des Beschwerdeführers konzipierte ferner ein "Frischzellenjournal", das als eine Art Hauszeitschrift zweimal jährlich erscheinen sollte. Das erste Heft, das Anfang 1980 in einer Auflage von 12 000 Exemplaren gedruckt und im wesentlichen an ehemalige Patienten und teilweise an Interessenten für Prospekte versandt wurde, enthält unter dem Titel "Frischzellenjournal stellt vor: Berühmte Künstler im Sanatorium B." Farbfotos prominenter Patienten, teilweise zusammen mit dem Beschwerdeführer. An anderer Stelle finden sich Faksimile -Abdrucke aus Gästebüchern mit handschriftlichen Eintragungen von Patienten unter der Überschrift "Ein Dankeschön aus vielen Ländern der Welt"; sie enthalten - teils überschwengliche - Dankesbezeugungen an den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer, der das Journal erst nach Versendung zu Gesicht bekam, rügte dessen Gestaltung. Bei einer allgemeinen Vorbesprechung über den Inhalt des Journals war er mit dem Abdruck von Fotos prominenter Patienten einverstanden gewesen; er hatte auch nicht der Absicht widersprochen, Abdrucke aus den Gästebüchern aufzunehmen.
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b) Die Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht beurteilte das Landesberufsgericht für die Heilberufe die drei Vorfälle als schuldhafte Verstöße gegen das in §§ 21 f. BO 1978 geregelte standesrechtliche Werbeverbot. Unter Werbung verstand es jede Maßnahme planmäßiger Beeinflussung einer Personengruppe mit dem Ziel, den Einzelnen zur Inanspruchnahme von Leistungen des Werbenden zu bewegen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß zahlreiche Textstellen des Buches werbenden und verschiedentlich sogar anpreisenden Charakter hätten; angesichts der massiven Hervorhebung seiner Person und der überwiegend von Laien stammenden Dankesbezeugungen stehe auch fest, daß der durch frühere Verurteilungen vorgewarnte Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Die Presseinformation und das Frischzellenjournal stellten ebenfalls eine Werbung für den Beschwerdeführer dar; dieser habe entgegen der Verpflichtung in § 21 Abs. 4 BO 1978 fahrlässig nicht genügend Vorsorge getroffen, obwohl er mit unzulässig werbenden Darstellungen in den Druckschriften habe rechnen müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestünden gegen dessen Verurteilung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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2. Mit seiner gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer vor allem, er werde durch die Berufsgerichte in seinem literarischen Schaffen eingeschränkt. Er strebe nicht nach Geld, sondern nach Geltung seiner Ideen und Arbeitsergebnisse. In seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2, 3 und 5 GG werde er verletzt, weil ihm verboten werde, unter seinem Namen seine Erkenntnisse, Arbeitsmethoden, praktischen Erfahrungen und die Erfolge seiner der Menschheit dienenden Arbeiten dem Publikum vorzustellen. Auch ein Arzt müsse nicht anonym bleiben, sondern dürfe seine Memoiren schreiben, seine wissenschaftlichen Lehren verbreiten und sich hierbei seiner beruflichen Leistungen rühmen. Eine Gängelung durch die Berufsordnung sei schon deshalb unzulässig, weil diese kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sei; zudem seien ihre einschlägigen Vorschriften nicht hinreichend eindeutig. Die Bevormundung literarischen Schaffens des wissenschaftlich arbeitenden Arztes sei erst recht unvereinbar mit der uneinschränkbaren Garantie der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Ärzte als Angehörige eines freien Berufes würden gegenüber Professoren und beamteten Medizinern benachteiligt, weil diese ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse ohne weiteres veröffentlichen dürften. Der Arzt könne über die von ihm angewandte Therapie nicht berichten und für sie eintreten, ohne zugleich ihre Erfolge werbend herauszustellen. Über Stil und Art der Beweisführung - etwa durch Wiedergabe von Patientenäußerungen - habe allein er im Rahmen seiner Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit selbst zu bestimmen. Ein Buch, das im Handel vertrieben und vom Leser gegen Bezahlung eines Entgelts erworben werde, stelle schon seinem Wesen nach keine Werbung dar.
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Die Beanstandung der Presseinformation und des Frischzellenjournals durch die Berufsgerichte verstoße offensichtlich gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit sowie gegen Art. 5 Abs. 3 GG. Der Beschwerdeführer sei geradezu verpflichtet, seinen Mitmenschen Informationen über die Frischzellentherapie zukommen zu lassen. Deshalb sei auch die Würdigung der Berufsgerichte verfehlt, ihn treffe insoweit ein Verschulden. Anderen Sanatorien sei es gestattet, mit den Fotos prominenter Patienten und mit Eintragungen in Gästebüchern zu werben. Mit Art. 12 Abs. 1 GG sei es unvereinbar, daß dem Beschwerdeführer faktisch das Recht genommen werde, sich durch Delegation der kaufmännischen Leitung des Sanatoriums verwaltungsmäßig zu entlasten.
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3. Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Bundesärztekammer Stellung genommen. In dem Verfahren 1 BvR 38/78 (Nr. 14 S. 183 ff.), das zugleich mit dem vorliegenden Verfahren beraten und entschieden worden ist, haben sich ferner die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des allgemeinen Werbeverbots geäußert.
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a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das in der Berufsordnung geregelte Werbeverbot stelle eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene zulässige Regelung der Berufsausübung dar, die einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge diene und die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit von Ahndungsvorschriften genüge. Das Verbot verstoße auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung; die Berufsordnung sei ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das zum Schutz der Allgemeinheit vor einer unsachgemäßen Berufsausübung ergangen sei. Das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft werde durch das Werbeverbot nicht berührt; denn es umfasse nicht die wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Anwendung der normativen Regelung in den angegriffenen Entscheidungen könne vom Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei nicht erkennbar.
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b) Die Bundesärztekammer hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet.
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Ebenso wie die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. ist die Bundesärztekammer der Ansicht, daß das Werbeverbot zwar auch im Interesse der Ärzte liege, deren Berufsbild nicht durch Werbemethoden verfälscht werden dürfe, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien und die das Vertrauen in die Ärzteschaft erschüttern könnten. Vor allem diene das Verbot aber dem Schutz der Bevölkerung vor einer öffentlichen, die Nachfrage beeinflussenden Anpreisung ärztlicher Leistungen und vor der damit verbundenen Gefahr, daß der verunsicherte Kranke sich nicht dem fachlich kompetenten Arzt anvertraue, sondern demjenigen, der besonders wirksam für seine Behandlungsmethoden werbe. Angesichts dieser Nachteile seien die Beschränkungen für den Arzt durch das Werbeverbot verhältnismäßig geringfügig. Es sei als traditioneller Bestandteil des ärztlichen Standesrechts anerkannt und finde sich in ähnlicher Ausgestaltung in den Ordnungen für andere freie Berufe. Rechtlich handele es sich um eine zulässige Beschränkung der Berufsausübung, die auf ausreichender gesetzlicher Ermächtigung beruhe, die weder das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit noch den Gleichheitssatz verletze und die erst recht nicht den elementaren Bereich der Menschenwürde berühre.
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Soweit das strittige Buch als Meinungsäußerung zu beurteilen sei, entfalle eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls deshalb, weil die Berufsordnung dieses Grundrecht wirksam im Sinne des Absatzes 2 einschränke. Die Presseinformation und das Frischzellenjournal seien schon keine schutzfähige Meinungsäußerung. Ebensowenig könnten sie als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden, so daß ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit von vornherein entfalle; bei dem Buch stehe nach den Feststellungen der Gerichte ebenfalls der werbende Charakter im Vordergrund. Der Beschwerdeführer werde durch die Berufsordnung im übrigen nicht gehindert, wissenschaftliche Erkenntnisse - auch in populärwissenschaftlicher Form - zu publizieren, sofern er auf werbende Elemente verzichte.
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B. | |
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Veröffentlichung des Buches "Sieg über das Altern" als Berufspflichtverletzung beurteilt worden ist.
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I. | |
Die den angegriffenen Urteilen zugrunde liegende Berufsordnung ist lediglich teilweise zu beanstanden, soweit sie die mittelbare Werbung für Sanatorien regelt (vgl. dazu die Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 38/78 (Nr. 14 S. 183) zu § 19 Abs. 2 BO 1970, jetzt § 21 Abs. 3 BO 1978). Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Regelung des allgemeinen Werbeverbots (§ 21 Abs. 1 und 4 BO 1978) verletzt hingegen in der gebotenen einschränkenden Auslegung keine Grundrechte des Beschwerdeführers.
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1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlaß, näher auf das Verhältnis zwischen der auf landesrechtlicher Ermächtigung beruhenden Berufsordnung für Ärzte und dem bundesrechtlichen Heilmittelwerbegesetz vom 11. Juli 1965 (BGBl. I S. 604; neu bekanntgemacht am 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677]) einzugehen. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, durch das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte allgemeine Werbeverbot werde in eine dem Bund zustehende und von diesem wahrgenommene Gesetzgebungskompetenz eingegriffen. Zwar verfügt der Bund über die Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung für das Gebiet der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) und für "die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen" sowie für den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln (Art. 74 Nr. 19 GG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzvorschriften hat der Bund auch im Heilmittelwerbegesetz bestimmte Werbeverbote für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen erlassen. Deren Tragweite bedarf indessen keiner näheren Erörterung. Denn nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes steht jedenfalls den Ländern und nicht dem Bund die ausschließliche Befugnis zu, die Berufsausübung der Ärzte nach ihrer Zulassung zu regeln und im Zusammenhang mit der Ordnung des ärztlichen Berufsbildes Werbeverbote für den zugelassenen Arzt zu normieren (vgl. BVerfGE 33, 125 [154 f.]; Dünisch, BayVBl. 1982, S. 102 [105 f.]).
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2. Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 enthaltene allgemeine Werbeverbot ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach geprüft, ob und innerhalb welcher Grenzen Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt von Satzungen autonomer Berufsverbände zulässig sind und welche Anforderungen an die zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind (BVerfGE 33, 125 [155 ff.]; 33, 171 [183 ff.]; 36, 212 [216 f.]; 38, 373 [381]). Danach darf der Gesetzgeber einen Berufsverband am ehesten zur Normierung solcher Berufspflichten ermächtigen, die keinen statusbildenden Charakter haben und die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Verbandsmitgliedern eingreifen. Im einzelnen hängt die Abgrenzung von der Intensität des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit ab, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung unter sinngemäßer Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Stufentheorie zu beurteilen sind. Der Gesetzgeber muß das zulässige Maß des Eingriffs in seiner Ermächtigung um so deutlicher selbst bestimmen, je empfindlicher der Berufsangehörige in seiner freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt wird.
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Das allgemeine Werbeverbot für Ärzte betrifft lediglich die Art und Weise ihrer Berufsausübung; es ist eine bloße Folge der Entscheidung für den Arztberuf. Ein statusbildender Charakter kommt ihm nicht zu. Zwar beeinflussen Werbebeschränkungen auch das Bild des Arztes in der Öffentlichkeit. Doch handelt es sich um herkömmliche Beschränkungen, die für eine eigenverantwortliche Ordnung durch Berufsverbände durchaus geeignet erscheinen. Denn das Verbot der Arztwerbung bewegt sich auf der untersten Eingriffsstufe des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn berücksichtigt wird, daß dem Arzt bestimmte Ankündigungen mit werbendem Charakter erlaubt bleiben (vgl. unten I. 2. b) und daß das Werbeverbot - wie noch auszuführen sein wird - bei Buchveröffentlichungen einschränkend auszulegen ist (vgl. ferner den Beschluß in der Sache 1 BvR 38/78 (Nr. 14 S. 183 ff.) vom heutigen Tage zur Werbung für ärztlich geleitete Sanatorien). Es bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber der Landesärztekammer einen Normierungsauftrag erteilt hat.
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Auch die Ermächtigung in der ab 1. Januar 1978 geltenden Neufassung des Bayerischen Kammergesetzes genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Neben der Umschreibung der grundsätzlichen ärztlichen Berufspflichten enthält das Gesetz die ausdrückliche Bestimmung, daß die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Werbung enthalten kann. Soweit dabei Belange der Allgemeinheit oder von Außenseitern berührt werden, trägt das Gesetz dem dadurch Rechnung, daß es für die Berufsordnung eine Genehmigung des Staatsministeriums des Innern vorschreibt.
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b) Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte allgemeine Werbeverbot bleibt auch materiell-rechtlich innerhalb der durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen.
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Werbeverbote für freie Berufe, welche die Berufsausübung beschränken (vgl. BVerfGE 57, 121 [130 ff.]; 60, 215 [229]), sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 68, 272 [282]). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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In früheren Entscheidungen ist das Werbeverbot für freie Berufe damit gerechtfertigt worden, es wolle eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien (BVerfGE 33, 125 [170]; 60, 215 [232]). In den eingeholten Stellungnahmen wird auf die Gefahr hingewiesen, daß sich Kranke leicht beeinflussen und verunsichern lassen; das ärztliche Werbeverbot diene dem Schutz der Bevölkerung, es wolle das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, daß der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehme, Behandlungen vorsehe oder Medikamente verordne. Dies alles sind ausreichende Gründe für ein ärztliches Werbeverbot, so daß dahingestellt bleiben kann, ob auch bloße Schutzinteressen der Standesgenossen ausreichen könnten.
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Es ist nicht erkennbar, daß dieses Verbot die Ärzte unverhältnismäßig belastet. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, daß dem Arzt nach dem Wortlaut der Berufsordnung "jegliche Werbung" untersagt wird, während beispielsweise das Steuerberatungsgesetz einen Verzicht auf "berufswidrige Werbung" verlangt (§ 57 Abs. 1). Wie bereits angedeutet, sind indessen auch dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adreßbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (§§ 26 ff. BO 1978); auch darf er selbstverständlich wissenschaftliche Beiträge in Fachzeitschriften unter seinem Namen veröffentlichen sowie an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts in den Medien mitwirken (vgl. § 22 BO 1978) und eine Vortrags- und Lehrtätigkeit ausüben. Dies rechtfertigt die Auslegung, daß § 21 Abs. 1 BO 1978 trotz des umfassenden Wortlauts nur als Verbot berufswidriger Werbung zu verstehen ist (vgl. Brangsch, NJW 1980, S. 1817 [1819]; Jarass, NJW 1982, S. 1833 [1836]; Kornblum, BB 1985, S. 65 [66]). In dieser Auslegung kann die normative Regelung des allgemeinen Werbeverbots als verfassungsmäßig beurteilt werden. Nicht die Vorschrift als solche, sondern allenfalls ihre Anwendung im Einzelfall könnte einen Arzt unzumutbar belasten.
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Ebenso unbedenklich wie das in § 21 Abs. 1 BO 1978 normierte Verbot eigener Werbung ist auch die Regelung in Absatz 4, wonach ein Arzt es nicht dulden darf, daß Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit unter Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden. Diese Berufspflicht dient der Sicherung des Werbeverbots und belastet den Arzt dann nicht unverhältnismäßig, wenn es sich bei der Veröffentlichung um eine kommerzielle Reklame im Interesse des Arztes handelt, die dieser in zumutbarer Weise hätte unterbinden können. Das Ausgangsverfahren gibt keinen Anlaß zu der Prüfung, welche Pflichten dem Arzt bei solchen Veröffentlichungen Dritter obliegen, die zwar einen gewissen Werbeeffekt aufweisen, bei denen aber Elemente der Information und der Meinungsäußerung zu Themen von einiger öffentlicher Bedeutung im Vordergrund stehen (vgl. dazu EGMR, EuGRZ 1985, S. 170 - Presseinterview).
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3. Das als Berufsausübungsregelung statthafte allgemeine Werbeverbot verletzt als solches auch keine anderen Grundrechte.
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a) Für die weitere Prüfung kann davon ausgegangen werden, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch für eine Wirtschaftswerbung jedenfalls dann als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wenn eine Ankündigung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (enger BVerfGE 40, 371 [382]). Soweit danach das allgemeine Werbeverbot in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreift, kann es nur dann Bestand haben, wenn es ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist und wenn ferner die Beschränkung nicht unverhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen.
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Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte Werbeverbot ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, weil es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dient (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 59, 231 [263 f.]; 62, 230 [243 f.]]; denn es schützt unter Ausgestaltung des ärztlichen Berufsbildes Kranke vor einer öffentlichen Anpreisung ärztlicher Leistungen. Die aus dem Verbot folgende Beschränkung der Meinungsfreiheit ist ebensowenig unverhältnismäßig wie die bereits erörterte Beschränkung der Berufsfreiheit. Auch bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 GG kann nicht die Regelung als solche, sondern lediglich ihre Anwendung im Einzelfall als unzumutbar zu beanstanden sein, weil der Erfolg, der mit dem Verbot erreicht werden soll, nicht mehr im angemessenen Verhältnis zu den Beschränkungen der Meinungsfreiheit steht (vgl. dazu unten III.) [S. 178 ff.]).
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b) In die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit greift das allgemeine Werbeverbot nicht ein. Es hindert den Arzt weder an wissenschaftlicher Betätigung noch an einer öffentlichen Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse (vgl. auch § 22 BO 1978). Untersagt sind nur werbemäßige Ankündigungen, die schon ihrer Natur nach nicht als Wissenschaft im Sinne eines ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung der Wahrheit (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]) angesehen werden können. Allenfalls die wirtschaftliche Ausnutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse kann Gegenstand von Werbeaussagen sein; diese Nutzung ist typischer Schutzgegenstand anderer Grundrechte (vgl. BVerfGE 31, 229 [239]). Ob und wieweit Publikationen, die neben einem wissenschaftlichen Inhalt werbenden Charakter haben, aufgrund des Werbeverbots beanstandet werden könnten, muß einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten bleiben.
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c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, läßt er außer acht, daß ähnliche Werbeverbote auch für andere freie Berufe gelten. Sie beruhen auf den Besonderheiten dieser Berufe, die es rechtfertigen, daß der Normgeber sie anders behandelt als sonstige Tätigkeiten. Daß das Verbot nur freiberuflich tätige Ärzte, nicht hingegen beamtete Mediziner betrifft, ist bloße Folge des Umstandes, daß diese keinen Anlaß haben, um Patienten zu werben.
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II. | |
1. Auch die Anwendung der normativen Regelung ist nicht zu beanstanden, soweit die Berufsgerichte die Veröffentlichungen in der Presseinformation und im Frischzellenjournal als Berufspflichtverletzung beurteilt haben.
| 59 |
Nach ständiger Rechtsprechung obliegen die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklichen einfachen Rechts auf den einzelnen Fall den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten; deren Entscheidung ist einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur in engen Grenzen zugänglich. Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einiger Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]).
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Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes kann das Bundesverfassungsgericht den Berufsgerichten nicht entgegentreten, wenn diese es als berufswidrige Werbung im Sinne des § 21 Abs. 1 BO 1978 angesehen haben, daß die Presseinformation den Beschwerdeführer als "international renommierten Frischzellentherapeut" bezeichnet und seine "bahnbrechenden ärztlichen Leistungen" hervorgehoben hat und daß im Frischzellenjournal prominente Patienten sowie Anerkennungen und Danksagungen aus Gästebüchern unter besonderem Hinweis auf die Person des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber anderen Sanatorien ist in dieser Würdigung schon deshalb nicht zu erblicken, weil der Beschwerdeführer selbst nicht dargelegt hat, daß andere Sanatorien die Person eines Arztes in ihrer Werbung auch nur annähernd in gleicher Weise herausgestellt haben. Verfassungsrecht wird ferner nicht dadurch verletzt, daß die von dritten Personen begangenen Handlungen dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 4 BO 1978 zugerechnet worden sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände werden dadurch die Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers nicht in grundrechtsverletzender Weise überspannt. Er wird nicht gehindert, sich bei seiner Berufsausübung durch die Übertragung bestimmter Aufgaben verwaltungsmäßig zu entlasten. Wenn aber mit seiner Kenntnis Werbemaßnahmen für sein Sanatorium betrieben werden, ist es ihm zumutbar, durch wirksame Vorkehrungen die Einhaltung des Standesrechts sicherzustellen, zumal er aus früheren berufsgerichtlichen Verfahren die Gefahr von Verletzungen des Werbeverbots kannte.
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2. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichungen in der Presseinformation und im Frischzellenjournal verurteilt worden ist, greifen auch seine weiteren Rügen gegen die berufsgerichtlichen Urteile nicht durch. Sein Vorbringen gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Beurteilung abzugehen, daß die Berufsgerichte keine unzulässigen Ausnahmegerichte, sondern Gerichte für besondere Sachgebiete im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG sind (vgl. BVerfGE 18, 241 [257]; 22, 42 [47]; 26, 186 [193]; 27, 355 [361 f.]). Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Landesberufsgerichts sind nicht erkennbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Bestrafung sei nach Verbrauch der Strafklage in einem früheren Verfahren unvereinbar mit Art. 103 Abs. 3 GG, kann - soweit sie überhaupt zulässig ist - schon aus den von den Berufsgerichten genannten Gründen keinen Erfolg haben. Unbegründet ist schließlich ebenfalls der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden, daß sein Antrag abgelehnt worden sei, das berufsgerichtliche Verfahren im Interesse einer gütlichen Verständigung zu vertagen.
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III. | |
Soweit die Berufsgerichte die Veröffentlichung des Buches "Sieg über das Altern" als Zuwiderhandlung gegen das Werbeverbot beurteilt haben, wird der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Die Berufsgerichte haben überhaupt nicht geprüft, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreift und ob ein solcher Eingriff durch eine der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt wird. Insoweit können die angegriffenen Urteile keinen Bestand haben.
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1. Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß das Buch "Sieg über das Altern" eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG darstellt und daß demgemäß die Veröffentlichung dieses Buches in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt. Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" vom Schutz des Grundrechts umfaßt wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Auch die Mitteilung von Tatsachen wird durch das Grundrecht geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]; 65, 1 [41]). Der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 [9]).
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Der Beschwerdeführer möchte sein Buch als "Plädoyer für eine medizinische Idee, die in den letzten Jahrzehnten Wirklichkeit geworden ist", nämlich die Frischzellentherapie, verstanden wissen. Er erwartet, daß sein Buch - wie bisher schon seine Behandlungsmethode - Zustimmung und Ablehnung finden wird. Er möchte auf die Argumente seiner Kritiker eingehen und sie entkräften. Sein erklärtes Ziel ist es, die Öffentlichkeit von seinen Argumenten zu überzeugen. Demnach nimmt der Beschwerdeführer durch sein Buch im geistigen Meinungsstreit Stellung. Die Tatsachenmitteilungen in dem Buch über seinen Werdegang, seinen Lehrer, den Aufbau seines Sanatoriums, die Auseinandersetzungen um seine Heilmethode und über seine Heilerfolge - auch durch die Wiedergabe von Äußerungen Dritter - dienen dazu, seine Leser von seiner Behandlungsmethode zu überzeugen. Ihr tatsächlicher Gehalt tritt damit gegenüber der Wertung in den Hintergrund.
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Charakteristisch für das Buch ist die Vermischung sachlicher und wertender Argumente mit autobiographischer Erzählung. Bei der Würdigung der Autobiographie als Meinungsäußerung darf nicht außer acht bleiben, daß durch Art. 5 Abs. 1 GG gerade auch die von vorherrschenden Vorstellungen abweichenden Meinungen geschützt werden (BVerfGE 33, 1 [15]). Bei einem Arzt, der eine von der Schulmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethode praktiziert, verbindet sich der Kampf um die Anerkennung dieser von ihm angewandten Methode notwendig mit dem Kampf um die eigene Anerkennung. Auch die Wiedergabe lobender Äußerungen von Patienten dient in diesem Fall dem geistigen Kampf um seine Überzeugung. Die in dem Buch reproduzierten Fotografien, die teils die Herstellung und Anwendung der Frischzellenaufschwemmung, teils den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie oder zusammen mit bekannten Patienten zeigen, können ebenfalls als Ausdrucksmittel des Plädoyers verstanden werden, welches das Buch als Ganzes sein will. Das Familienfoto soll ersichtlich belegen, daß der Beschwerdeführer bei seinem "Kampf" für die Frischzellentherapie der Unterstützung seiner Familie sicher sein kann. Darstellungen dieser Art stellen heute nicht nur im politischen Bereich ein gängiges Mittel im Kampf um die eigene Anerkennung dar. Bilder sind jedenfalls dann Meinungsäußerungen, wenn in ihnen ein Werturteil, eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art zum Ausdruck kommt (BVerfGE 30, 336 [352]; 68, 226 [230 f.]).
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2. Ist das strittige Buch als Meinungsäußerung zu beurteilen, dann greift die Verurteilung des Beschwerdeführers in dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß das in § 21 Abs. 1 BO 1978 normierte und grundsätzlich unbedenkliche Werbeverbot für Ärzte ein allgemeines Gesetz ist und damit eine Schranke für die Ausübung dieses Grundrechts darstellt.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen die aus den allgemeinen Gesetzen folgenden Grenzen des Grundrechts der Meinungsfreiheit ihrerseits im Lichte dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, daß der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und in seiner besonderen Bedeutung für den freiheitlichen demokratischen Staat zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 61, 1 [10 f.]). Es bedarf einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der durch das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BO 1978 geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung der Meinungsfreiheit, die in der Anwendung des ärztlichen Werbeverbots liegt, muß geeignet und erforderlich sein, um den mit dem Verbot erstrebten Schutz zu bewirken; der Erfolg, der damit erreicht wird, muß im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 [265]).
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b) Wird § 21 Abs. 1 BO 1978 im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt, dann verbietet sich jedenfalls eine undifferenzierte Anwendung des Werbeverbots, welche den Schutz der Meinungsfreiheit ohne jede Güterabwägung immer dann preisgibt, wenn eine Veröffentlichung einen Werbeeffekt ausübt. Im vorliegenden Fall könnte bereits zweifelhaft sein, ob die Veröffentlichung des strittigen Buches überhaupt als Werbung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Bücher der vorliegenden Art sind eher untypischer Träger für eine kommerzielle Werbung, weil sie vom Käufer bezahlt werden müssen und weil etwaige Werbeaussagen - falls diese nicht in vom übrigen Text gesonderten Anzeigen enthalten sind - in einem verständlichen, das Interesse des Lesers wachhaltenden Text untergebracht werden müssen. Die Werbewirkung der von den Berufsgerichten beanstandeten Textstellen des strittigen Buches dürfte schon durch die autobiographische Einkleidung vermindert werden, zumal auch gegenläufige Informationen vermittelt werden, etwa über den durch den Sanatoriumsbetrieb erlangten Wohlstand. Wesentlich erscheint vor allem, daß der Buchinhalt nicht in erster Linie darauf abzielt, potentielle Patienten zu bewegen, sich im Sanatorium des Beschwerdeführers behandeln zu lassen. Vielmehr will der Beschwerdeführer erkennbar in einer breiteren Öffentlichkeit die von der Schulmedizin vernachlässigte oder auch abgelehnte Frischzellentherapie bekannt machen und ihr einen Platz neben den üblichen medizinischen Behandlungsmethoden - zumindest im Bewußtsein der Laien - erstreiten. Dabei verbindet sich sein Kampf um die Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode, deren Wirkung mit naturwissenschaftlichen Mitteln nicht oder noch nicht beweisbar ist, notwendig mit einem Kampf um die eigene Anerkennung.
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Selbst wenn indessen mit den Berufsgerichten davon ausgegangen wird, daß das Buch in den beanstandeten Passagen eine Werbewirkung zugunsten des Beschwerdeführers und seines Sanatoriums ausübt, rechtfertigt dies noch keine Anwendung des Werbeverbots durch die Berufsgerichte. Die Anwendung dieses Verbotes auf Bücher der vorliegenden Art bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in die Meinungsfreiheit; sie hindert Ärzte an einer autobiographischen Darstellung ihres Lebenswerks in der von ihnen selbst bestimmten Darstellungsweise. Andererseits erscheint ein derartiger Eingriff schon nicht als erforderlich, um die mit dem ärztlichen Werbeverbot verfolgten Zwecke zu erreichen; das ärztliche Berufsbild, welches durch das Verbot kommerzieller Werbemethoden gegen Verfälschungen gesichert werden soll, dürfte schwerlich Schaden leiden, wenn Bücher der strittigen Art unbeanstandet bleiben. Jedenfalls aber steht der Erfolg, der mit der Anwendung des Werbeverbots erreicht wird, nicht mehr im angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Einbuße für die Meinungsfreiheit, wenn das Werbeverbot selbst auf solche Veröffentlichungen erstreckt wird, bei denen ein gewisser Werbecharakter zwangsläufig und unvermeidbar mit der übrigen Darstellung verbunden ist und so weit hinter der Stellungnahme im geistigen Meinungsstreit zurücktritt wie im vorliegenden Fall. Sanktionen gegen das Erscheinen derartiger Bücher sind für das Rechtsgut der Meinungsfreiheit weitaus schädlicher als die Wirkung, die ihre ungehinderte Verbreitung für die vom Werbeverbot geschützten Rechtsgüter haben kann.
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Da nach alledem die angegriffenen Entscheidungen schon mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die beanstandete Meinungsäußerung im Rahmen der Berufsausübung des Beschwerdeführers erfolgte und ob deren Beurteilung als Berufspflichtverletzung ebenfalls die Berufsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt.
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