2. Das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz und das Kindererziehungsleistungs-Gesetz verstießen nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzten. Der Gesetzgeber ist jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.
| |
3. Der Ausschluß der vor 1921 geborenen Mütter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz war mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Auch die nur stufenweise Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 und der gleichzeitige Leistungsausschluß der Väter im Rahmen des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes waren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
| |
Urteil | |
des Ersten Senats vom 7. Juli 1992 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1992
| |
-- 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 -- | |
I. 1. § 28a Absatz 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 [Bundesgesetzbl. I Seite 1450], in der Fassung des Artikels 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992] vom 18. Dezember 1989 [Bundesgesetzbl I Seite 2261] und Artikel 2 § 6c des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten [Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG], eingefügt duch Artikel 5 Nr. 1 HEZG, in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung [Sechstes Rentenversicherungs- Änderungsgesetz - 6. RVÄndG] vom 24. April 1986 [Bundesgesetzbl. I Seite 569] waren, soweit danach für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres Kindererziehungszeiten nicht zu berücksichtigen waren, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
| |
2. § 1251a Absatz 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 [Bundesgesetzbl I, Seite 1450], in der Fassung des Artikels 6 Nr. 18 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992] vom 18. Dezember 1989 [Bundesgesetzbl. I Seite 2261] und Artikel 2 § 5c des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter [Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG], eingefügt durch Artikel 4 Nr. 1 HEZG, in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung [Sechstes Rentenversicherungs- Änderungsgesetz - 6. RVÄndG] vom 24. April 1986 [Bundesgesetzbl. I Seite 569] waren, soweit danach für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres Kindererziehungszeiten nicht zu berücksichtigen waren, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
| |
3. Artikel 2 § 61 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG), eingefügt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 [Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG] vom 12. Juli 1987 [Bundesgesetzbl. I Seite 1585], in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992] vom 18. Dezember 1989 [Bundesgesetzbl. I Seite 2261] war mit dem Grundgesetz vereinbar.
| |
4. Artikel 2 § 62 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG), eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 [Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG] vom 12. Juli 1987 [Bundesgesetzbl. I Seite 1585], in der Fassung des Artikel 13 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992] vom 18. Dezember 1989 [Bundesgesetzbl. I Seite 2261] war mit dem Grundgesetz vereinbar.
| |
II. 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 b) wird verworfen.
| |
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2 a) werden zurückgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihnen jedoch die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
| |
Gründe: | |
A. | |
I.
| |
1. Die gesetzliche Rentenversicherung war bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) für Arbeiter und Angestellte in unterschiedlichen Gesetzen weitgehend gleichlautend geregelt. Die Reichsversicherungsordnung [RVO] galt für Arbeiter, das Angestelltenversicherungsgesetz [AVG] für Angestellte. Diese Gesetze bildeten neben den Neuregelungsgesetzen [Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz [ArVNG] und Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz [AnVNG]] die wesentlichen Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
| |
Die Rentenversicherung geht von dem Prinzip der lohndynamischen Rente aus. Seit der Rentenreform von 1957 verfolgt sie das Ziel, denjenigen, die während ihres gesamten Arbeitslebens versichert waren, bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards zu ermöglichen. Der Rente kommt eine Lohnersatzfunktion zu. Die Mittel der Rentenversicherung werden durch entgeltbezogene Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie einen Bundeszuschuß aufgebracht. Seit der Rentenreform 1957 werden die Ausgaben der Rentenversicherung grundsätzlich aus den Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. Damit finanziert die jeweils erwerbstätige Generation mit ihren Beiträgen im Wege eines Umlageverfahrens die im selben Zeitraum zu zahlenden Renten (sogenannter Generationenvertrag).
| |
Das aufgrund von Art. 1 und Art. 85 RRG 1992 zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hält an dem seit 1957 bestehenden Rentenversicherungssystem fest. Die Rentenversicherung bleibt weiterhin vom Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit sowie der Lebensstandardsicherung bestimmt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden gemäß § 153 SGB VI wie nach dem bisher geltenden Recht in einem Umlageverfahren aufgebracht. Die gesetzliche Rentenversicherung steht weiterhin unter der Leitidee des Generationenvertrages.
| |
2. a) Das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 [BGBl. I S. 1450] hat neben der grundsätzlichen Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung die rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung von Kindererziehungsjahren eingeführt. Dieses Gesetz ging auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Witwerrente [BVerfGE 39, 169] zurück, mit der dem Gesetzgeber eine Neuordnung der Hinterbliebenenrenten aufgegeben worden war. Im einzelnen hat der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 12 und Nr. 19 sowie Art. 2 Nr. 1 und Nr. 8 HEZG die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wie folgt geregelt:
| |
"§ 1227a RVO, § 2a AVG
| |
(1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes versichert. Erziehen sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, verlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind.
| |
(2) bis [5] ...
| |
§ 1251a RVO, § 28a AVG
| |
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den 31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten nach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach § 1227 a [= § 2 a AVG].
| |
(2) bis [5] ..."
| |
Die Vorschriften des § 1251 a RVO und des § 28 a AVG sind durch Art. 6 Nr. 18 Buchst. a und b, Art. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 RRG 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wie folgt geändert worden:
| |
"§ 1251a RVO, § 28a AVG
| |
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben ...
| |
(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraumes aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
| |
(2) bis [5] ..."
| |
Die mit Art. 4 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 1 HEZG in die Neuregelungsgesetze eingefügten Artikel 2 § 5 c ArVNG und 2 § 6 c AnVNG, beide in der Fassung des 6. RVÄndG vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 569), sahen gleichlautend eine Beschränkung des begünstigten Personenkreises wie folgt vor:
| |
"Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhegeld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festgestellt. Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung der Wartezeiten für den Rentenanspruch."
| |
Die vorgenannten Regelungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1992 von den Vorschriften des SGB VI abgelöst worden (Art. 6 Nr. 24, Art. 83 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).
| |
b) In der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten wirkten sich aufgrund des HEZG Zeiten der Kindererziehung seit dem 1. Januar 1986 insoweit aus, als der Gesetzgeber die ersten zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats als Pflichtversicherungstatbestand wertete (§ 1227 a Abs. 1 RVO; § 2 a Abs. 1 AVG). Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erhielten dadurch rentenversicherungsrechtliche Bedeutung, daß der Gesetzgeber Zeiten der Kindererziehung in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Geburtsmonats als Versicherungszeit eigener Art qualifizierte [§ 1251 a Abs. 1 Satz 1 RVO; § 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG]. Die Möglichkeit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung war allerdings eingegrenzt [§§ 1255 Abs. 6 a, 1255 a Abs. 5 RVO; §§ 32 Abs. 6 a, 32 a Abs. 5 AVG]. Traf die Kindererziehungszeit mit einer bewerteten Pflichtbeitrags-, Ausfall- oder Zurechnungszeit zusammen, so wurde sie nicht selbständig bewertet. Gesetzlich abgesichert war lediglich ein Wert von 6,25 [= 75 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes] im Sinne einer Mindestanrechnung. Lagen die bewerteten Pflichtbeitragszeiten höher als der vorgenannte Wert, wurden Kindererziehungszeiten nicht in die Rentenformel einbezogen.
| |
Die sich aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Folge des HEZG ergebenden Mehraufwendungen trug nach Maßgabe des § 1395 c RVO, des § 117 c AVG und der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBl. I S. 31) der Bund.
| |
3. a) Das am 17. Juli 1987 in Kraft getretene Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 [BGBl. I S. 1585] hat für die im HEZG nicht berücksichtigten, in der öffentlichen Diskussion häufig als "Trümmerfrauen" bezeichneten Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 eine selbständige Leistung für Kindererziehung eingeführt.
| |
Im Gegensatz zum HEZG waren Kindererziehungszeiten für die vom KLG betroffenen Geburtsjahrgänge weder als Pflichtversicherungstatbestand noch als Versicherungszeit eigener Art ausgestaltet. Ohne Rücksicht auf solche rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren danach Kindererziehungsleistungen als Prozentsatz (1,125 vom Hundert) der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage zu gewähren. Damit ergab sich eine Kindererziehungsleistung in Höhe von zunächst monatlich 27,10 DM pro Kind, was rechnerisch der Begünstigung jüngerer Mütter nach dem HEZG entsprach.
| |
Im Unterschied zum HEZG wurden Kindererziehungsleistungen jedoch frühestens vom 1. Oktober 1987 an gewährt. Ferner sah das Gesetz den Beginn der Leistungen in vier Stufen je nach dem Alter der Begünstigten vor. Als letzte kamen danach Mütter der Geburtsjahrgänge von 1917 bis 1920 vom 1. Oktober 1990 an in den Genuß der Zahlungen. Das spätere Einsetzen der Leistung wirkte sich bei Müttern des Jahrgangs 1920 besonders stark aus. Während sie Kindererziehungsleistungen erst vom 1. Oktober 1990 an erhielten, konnten Mütter des Jahrgangs 1921 die der Höhe nach entsprechenden Rentenleistungen nach dem HEZG unter Umständen bereits ab 1. Januar 1986 beziehen.
| |
Die Aufwendungen der Versicherungsträger für die Kindererziehungsleistungen hatte nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2 KLG und der von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hiernach erlassenen Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2814) der Bund zu tragen.
| |
Die aufgrund des Art. 2 Nr. 2 und des Art. 3 Nr. 2 KLG in die Neuregelungsgesetze eingefügten Vorschriften lauteten in der gemäß Art. 8 und Art. 13 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 RRG 1992 für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung:
| |
"Art. 2 § 62 ArVNG, Art. 2 § 61 AnVNG
| |
(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich. Die Höhe der Leistungen beträgt jährlich 1,125 v. H. der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage [§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung [= § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes]].
| |
(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten
| |
1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Oktober 1987 an,
| |
2. Mütter der Geburtsjahrgänge1907 bis 1911 vom 1. Oktober 1988 an,
| |
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom 1. Oktober 1989 an und
| |
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom 1. Oktober 1990 an.
| |
(3) bis [4] ..."
| |
b) Die Bundesregierung hatte in der Begründung des Gesetzentwurfs (BRDrucks. 60/87) zum Ausdruck gebracht, daß damit die durch die Kindererziehung erbrachte Leistung der vor 1921 geborenen Mütter anerkannt und gleichzeitig die soziale Sicherung dieser Frauen verbessert werde. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene und in das KLG übernommene Stufenregelung begründete sie damit, daß eine sofortige Einbeziehung aller Mütter der betroffenen Geburtsjahrgänge die Konsolidierung des Bundeshaushalts gefährdet hätte. Zwar stimme die Regelung für die älteren Mütter im Grundsatz mit den Regelungen des HEZG überein; da die Rentenbiographien der betroffenen Mütter bereits abgeschlossen seien und wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht neu geschrieben werden sollten, seien die Regelungen aber pauschaler und stärker typisierend ausgestaltet. Das KLG solle nur für Mütter gelten, weil die Väter damals die Kindererziehung typischerweise nicht übernommen und daher keine kindererziehungsbedingten Nachteile in der Altersversorgung erlitten hätten. Der Entwurf entspreche dem für die damalige Zeit typischen Rollenbild innerhalb der Familien. Darüber hinaus lasse sich auch nicht mehr oder nur noch unter einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand feststellen, wer das Kind tatsächlich erzogen habe. Die vorgesehenen Leistungen seien unabhängig davon zu gewähren, ob die betroffenen Mütter eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder nicht. Die Leistung sei als Leistung eigener Art von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Der Leistungsanspruch setze dabei - abweichend von dem Regelungssystem des HEZG - nicht voraus, daß die Mutter die Wartezeit für ein Altersruhegeld erfülle; ebenso werde die Leistung unabhängig davon gezahlt, ob die Mutter selbst oder ihr Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sei. Es handele sich hier um eine Leistung des Familienlastenausgleichs, die vom Bund finanziert werde. Damit seien die Aufwendungen von allen Steuerzahlern zu tragen [vgl. BRDrucks. 60/87, S. 19 ff.].
| |
c) Im Gesetzgebungsverfahren waren sowohl die Finanzierung des KLG als auch die Stufenregelung umstritten. Die Mitglieder der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. machten geltend, daß sich kein Finanzierungsweg gezeigt habe, alle älteren Mütter gleichzeitig in die Regelung über die Anerkennung der Erziehungsleistung einzubeziehen. Gleichwohl stelle die Regelung sicher, daß innerhalb von vier Jahren alle Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Kindererziehungsleistungen erhielten. Im übrigen werde durch die stufenweise Einführung auch bewirkt, daß die Anträge der Millionen begünstigter Mütter nicht gleichzeitig gestellt würden. Dadurch könnten die Anträge in einem vertretbaren Zeitraum bearbeitet werden mit der Folge, daß möglichst viele gerade der älteren Mütter auch tatsächlich und termingerecht ihre Kindererziehungsleistung erhielten. Eine sofortige Einbeziehung aller älteren Mütter hätte dagegen zu einem Antragsstau geführt, der organisatorisch und verwaltungsmäßig nur in einem längeren Zeitraum hätte bewältigt werden können. Dadurch wären viele gerade der vor 1907 geborenen Antragstellerinnen vor dem Bezug ihrer Kindererziehungsleistung verstorben. Demgegenüber beanstandeten die Mitglieder der Fraktion der SPD, daß die Finanzierung der Kindererziehungsleistungen durch Verschiebungen zu Lasten der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt sei. Im übrigen sei nach den eigenen steuerpolitischen Maßstäben der Bundesregierung finanzieller Spielraum im Bundeshaushalt vorhanden. Die Bundesregierung könne sich demnach nicht auf angebliche finanzielle Engpässe berufen, sondern müsse sich vorwerfen lassen, von sozialpolitisch falschen Prioritäten auszugehen (vgl. BTDrucks. 11/541, S. 16 f.).
| |
4. a) Die Einbeziehung von Kindererziehungszeiten in die Rentenversicherung und die Anerkennung von Leistungen für Kindererziehung sind seit dem 1. Januar 1992 aufgrund der Vorschriften des RRG 1992 im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geregelt. Hiernach werden für die Erziehung eines nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Kindererziehungszeiten angerechnet. Insoweit "gelten Pflichtbeiträge als gezahlt" [§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI]. Wie nach dem bisherigen Recht sind Beiträge für die Kindererziehungszeiten nicht zu zahlen. Ebenso entspricht die rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeiten dem bisher geltenden Recht. § 70 Abs. 2 SGB VI behält insoweit die bisherige Regelung bei, als Zeiten der Versicherung wegen Kindererziehung auch dann nur mit 75 vom Hundert des Durchschnittsentgelts bewertet werden, wenn sie mit Beitragszeiten oder anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen. Der Ausschluß der Geburtsjahrgänge vor 1921 von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung wird aufrecht erhalten [§ 249 Abs. 4 SGB VI]. Kindererziehungsleistungen sieht die Neuregelung nur noch übergangsweise vor. Mit der Vorschrift des § 294 SGB VI hat der Gesetzgeber die mit dem KLG geschaffene Systematik im wesentlichen übernommen.
| |
b) Das am 25. Juli 1991 verkündete "Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten- Überleitungsgesetz - RÜG)" [BGBl. I S. 1606] setzt die bundesdeutschen Vorschriften zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auch in dem Beitrittsgebiet in Kraft. Die mit dem RÜG in das SGB VI eingefügten §§ 249 a und 294 a ff. erstrecken das bestehende System der Rentenversicherung auch hinsichtlich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und der Gewährung von Leistungen für Kindererziehung auf die neuen Bundesländer.
| |
Nach einem vom Bundestag angenommenen Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 21. Juni 1991 (BTDrucks. 12/837) soll die Zeit bis zum Auslaufen der Bestandsschutzregelungen im Rahmen des RÜG dazu genutzt werden, die Alterssicherung der Frauen in der leistungsbezogenen Rentenversicherung zu verbessern. Hierzu soll auch eine weitergehende Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung zählen.
| |
II.
| |
Mit den Verfassungsbeschwerden wird die gesetzliche Regelung über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im HEZG und KLG insgesamt angegriffen, weil sie nicht berücksichtige, daß die Kindererziehung wegen ihrer Bedeutung für den sogenannten Generationenvertrag in der gesetzlichen Rentenversicherung eine den monetären Beiträgen gleichwertige Beitragsform darstelle. Die Vorlagen machen geltend, daß für die Geburtsjahrgänge vor 1921 Kindererziehungszeiten ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten berücksichtigt werden müssen; zumindest hätten ihnen entsprechende Leistungen zeitgleich gewährt werden müssen. Das gleiche Ziel verfolgen die Verfassungsbeschwerden mit Hilfsanträgen.
| |
1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 873/90
| |
a) Die Beschwerdeführerin ist am 22. Juli 1920 geboren. Aus ihrer Ehe sind in den Jahren 1949 bis 1959 fünf Kinder hervorgegangen. Seit dem 1. August 1985 erhält sie von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden eine Altersrente in Höhe von monatlich 391,93 DM und seit dem 1. Februar 1987 eine Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 1.153,66 DM. Mit Schreiben vom 5. April 1986 hat sie im eigenen Namen für sich und ihren Ehemann "angemessene Rentengegenleistungen" aufgrund der gemeinsamen "Erziehungsleistung" geltend gemacht. Die LVA Baden hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 seien nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Dezember 1985 eingetreten und der Erziehungsberechtigte nach dem 31. Dezember 1920 geboren sei.
| |
Klage und Sprungrevision blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht führt in den Gründen seines Urteils aus: Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf beitragsäquivalente Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin strebe insoweit eine Sozialleistung an, die bislang noch niemandem zuteil geworden sei. Im übrigen sei maßgebend, daß unter der Vielzahl der in der öffentlichen Diskussion vertretenen Lösungsansätze sowohl die Auswahl unter allen bestehenden Möglichkeiten als auch die konkrete Ausgestaltung der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleibe. Es sei den Gerichten verwehrt, eine solche Entscheidung vorwegzunehmen. Auch gegenüber der Stichtagsregelung bestünden durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht. Ausschlaggebend sei, daß die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine strukturelle Leistungsverbesserung darstelle, die grundsätzlich nur die neuen, seit Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften eintretenden Versicherungsfälle erfasse. Der Ausschluß der Geburtsjahrgänge vor 1921 verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der dem Gesetzgeber im Rahmen gewährender Staatstätigkeit zustehende Gestaltungsspielraum gelte verstärkt, wenn erstmalig - wie hier - eine strukturelle Leistungsverbesserung eingeführt werden solle. Auch habe der Gesetzgeber mit dem KLG eine Ausgleichsregelung eingeführt, die zwar zeitlich günstigstenfalls 21 Monate nach der Vergünstigung aus dem HEZG einsetze, sachlich jedoch für die Bezugsberechtigten auch Vorteile gegenüber der rentenversicherungsrechtlichen Lösung mit sich bringe. Es sei zu bedenken, daß der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit insoweit genutzt habe, um überhaupt eine finanzierbare Regelung zu schaffen.
| |
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 103 Abs. 1 GG. Sie verfolgt das Ziel, den Gesetzgeber zu verpflichten, die Kindererziehung als Beitragsleistung im Recht der Alterssicherung leistungsgerecht zu berücksichtigen. Hilfsweise beantragt sie, den Ausschluß und die teilweise Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 1921 geborenen Eltern durch die Regelung im HEZG und im KLG für verfassungswidrig zu erklären.
| |
Sie trägt vor, die gesetzliche Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen, seit 1957 bestehenden und auch mit dem RRG 1992 nicht veränderten Konzeption gehe von einer sozialpolitischen Fehlvorstellung aus. Soziale Sicherung im Rahmen der Rentenversicherung beruhe auf der Basis des "Generationenvertrages" mit der Folge, daß die jeweils aktive Generation für zwei Generationen - die Alten und die Kinder - zu sorgen habe. Der Generationenvertrag umfasse damit notwendigerweise drei Generationen. Demgegenüber berücksichtige die Rentenversicherung lediglich zwei Generationen; hierin liege ihr fundamentaler Fehler. Im Umlageverfahren sei die Altersversicherung durch Rückstellung eines bestimmten Einkommensanteils in der Form monetärer Beiträge eine Fiktion. Es werde übersehen, daß nur die Kindergeneration den alten Menschen der vorhergehenden Generation einen sorgenfreien Lebensabend verschaffen könne. Hieraus folge, daß gerade Eltern mit Kindern die Rentenansprüche derjenigen sicherstellten, die kinderlos blieben. Insbesondere Eltern mit Kindern vollbrächten mit der Erziehung ihrer Kinder eine nicht hoch genug zu veranschlagende Leistung zugunsten kinderlos Gebliebener. Das gegenwärtige Rentensystem sei mit dem Sozialstaatsgebot unvereinbar: Unweigerlich führe es zu einer Umverteilung der knappen Mittel von den Familien weg und hin zu den Kinderlosen. So sei ein Betrag in Höhe von 500.000 DM zugrunde zu legen, der von einer vierköpfigen Familie einem kinderlosen Ehepaar zufließe.
| |
Diese Ausgangslage werde insbesondere an ihrem Beispiel deutlich. Das Rentenrecht berücksichtige ihre Erziehungsleistung nur mit einer Rentenleistung in Höhe von rund 30 DM pro Kind und Monat. Demgegenüber leisteten ihre Kinder ein Vielfaches dieses Betrages, und zwar in Höhe von schätzungsweise rund 3.250 DM monatlich. Dieser Betrag fließe durchweg anderen Rentenempfängern zu. Sie selber könne dagegen Unterhaltsleistungen von ihren Kindern wegen deren Verpflichtungen gegenüber der sozialen Zwangsversicherung nicht erwarten.
| |
Der Verweis auf den allgemeinen Familienlastenausgleich greife nicht durch. Insoweit werde nicht nur die konditionale und funktionale Gleichwertigkeit der Erziehungsleistungen für die Alterssicherung übersehen, sondern auch das Verfassungsgebot des Art. 6 GG zur Förderung der Familie. Gerade hieraus folge zwingend, daß die dargelegten Benachteiligungen nicht verfassungsmäßig seien. Im übrigen sei zu bedenken, daß sich jeder erwerbstätige Elternteil während der Erziehungsphase von Kindern deutlich einschränken müsse. So reduziere sich der Lebensstandard durch zwei Kinder durchschnittlich um etwa 40 vom Hundert gegenüber einem kinderlosen Ehepaar mit gleichem Nominaleinkommen. Trotzdem erhalte der erwerbstätige Elternteil im Alter, wenn die Belastungen durch Kinder fortgefallen seien, dieselbe Rente wie ein kinderloser Erwerbstätiger, der sich Zeit seines Lebens auf einen höheren Bedarf eingestellt habe.
| |
Die Nichtberücksichtigung der von ihr geleisteten Kindererziehung im Rahmen der Rentenbemessung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Verfassungswidrig sei insoweit insgesamt, daß die seit der Rentenreform des Jahres 1957 geltende, weder mit dem RRG 1992 noch dem RÜG konzeptionell veränderte Rentenversicherung der Kindererziehung einen unzureichenden Stellenwert beimesse. Insbesondere behandele der Gesetzgeber die Kindererziehenden gegenüber den Beitragszahlern in verfassungswidriger Weise ungleich. Für eine Differenzierung bestehe unter Berücksichtigung der aus der Verfassung ersichtlichen Grundentscheidungen kein Raum. Kindererziehung sei für das System der gesetzlichen Rentenversicherung eine der monetären Beitragsleistung konditional und funktional mindestens gleichwertige Leistung. Das Erfordernis einer äquivalenten Gleichbehandlung der "realen" Beitragsleistung der Kindererziehung mit den monetären Beitragsleistungen ergebe sich insbesondere unter transferrechtlichen Gesichtspunkten.
| |
Der Hilfsantrag rechtfertige sich aus folgenden Erwägungen: Der Ausschluß der vor 1921 geborenen Mütter und Väter aus dem hier in Rede stehenden Regelungsbereich des HEZG und damit die Nichtberücksichtigung bei der Einbeziehung von Kindererziehungszeiten verletze den Gleichheitsgrundsatz. Für eine Differenzierung zwischen den Geburtsjahrgängen seit 1921 und den davor Geborenen sei keine Rechtfertigung ersichtlich. Insbesondere die Berufung auf mangelnde Finanzierbarkeit greife nicht durch.
| |
Schließlich sei durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieses sei der Auffassung, sie habe weder in der Revisionsschrift noch in der Revisionsbegründung näher erläutert, was sie unter "leistungsgerecht" oder "beitragsäquivalent" verstehe. Ferner habe das Bundessozialgericht ausgeführt, sie habe im Kern ihrer Argumentation erreichen wollen, daß ihr die LVA Baden die Kosten für Kindererziehung zumindest teilweise in der Form einer höheren Rentenleistung gutbringe. Diese Bewertung seitens des Bundessozialgerichts sei nicht nur als ungenau, sondern als unrichtig zu qualifizieren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe sie offengelegt, was sie als leistungsgerecht und beitragsäquivalent ansehe. Zudem habe das Bundessozialgericht sein Augenmerk allein auf den Bereich der gewährenden Staatstätigkeit gelenkt, ohne sich mit ihrer Argumentation auseinanderzusetzen, daß ein legislativer Eingriff vorliege.
| |
2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 761/91
| |
a) Die Beschwerdeführerin ist am 16. September 1920, der Beschwerdeführer am 29. August 1910 geboren. Aus der Ehe sind in den Jahren von 1952 bis 1966 zehn Kinder hervorgegangen. Seit dem 1. Oktober 1985 erhält die Beschwerdeführerin eine Altersrente in Höhe von monatlich 346,70 DM. Der Beschwerdeführer erhält keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 5. April 1986 haben die Beschwerdeführer "angemessene Rentengegenleistungen" aufgrund der gemeinsamen "Erziehungsleistung" beantragt. Die LVA Baden hat beide Anträge mit dem Hinweis abgelehnt, daß die Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 1921 geboren seien.
| |
Mit der Klage haben die Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht im Hauptantrag das Ziel einer leistungsgerechten Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Rentenbemessung verfolgt. In einem Hilfsantrag haben sie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des § 1251 a RVO, jedoch ohne die Stichtagsregelung des 31. Dezember 1920, geltend gemacht. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
| |
Mit der Sprungrevision haben die Beschwerdeführer beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Kindererziehung der Klägerin leistungsgerecht zu berücksichtigen. Hilfsweise haben die Beschwerdeführer die Verurteilung der LVA Baden "... zur Anerkennung der Kindererziehungszeiten der Klägerin entsprechend § 1251 a RVO, jedoch ohne die Stichtagsregelung des 31. Dezember 1920" beantragt. Im übrigen haben sie sich auf ihre Anträge erster Instanz bezogen.
| |
Das Bundessozialgericht hat die Sprungrevision zurückgewiesen. Dem Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers sei der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil ihm wegen der Beschränkung der Revision auf Leistungen an die Beschwerdeführerin die Prozeßführungsbefugnis fehle. Der Beschwerdeführer werde durch den Ausgang des Rechtsstreits nur insoweit mittelbar betroffen, als dadurch die Höhe der Unterhaltsansprüche oder die Höhe einer etwaigen Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner Ehefrau berührt werde. Diese mittelbare Betroffenheit verdichte sich nicht zu einer eigenständigen Klagebefugnis. Im übrigen hat das Bundessozialgericht auf sein Urteil vom 29. November 1990 verwiesen, das Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 873/90 ist.
| |
b) Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts. Sie rügen unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 873/90 Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 3, Art. 6 und Art. 14 GG. Darüber hinaus machen sie eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Entgegen der rechtlichen Bewertung des Bundessozialgerichts treffe es nicht zu, daß sie im Rahmen des Revisionsverfahrens ihr Klagebegehren nur noch im Sinne der Geltendmachung von Leistungen an die Beschwerdeführerin und nicht auch an den Beschwerdeführer verfolgt hätten. Zwar sei im Revisionsschriftsatz aufgrund eines Versehens eine solche Einschränkung erfolgt. Indessen hätten sie mit ihrer späteren Bezugnahme auf die Anträge erster Instanz hinreichend deutlich gemacht, daß nach wie vor auch Leistungen an den Beschwerdeführer geltend gemacht werden sollten. Zumindest sei das Bundessozialgericht verpflichtet gewesen, eine Klärung dieses offensichtlichen Widerspruchs zweier Anträge herbeizuführen.
| |
3. Vorlage des Sozialgerichts Detmold (1 BvL 51/86)
| |
a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist am 6. Dezember 1920 geboren. Aus ihrer Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen. Sie erhält seit dem 1. Januar 1986 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Altersrente in Höhe von monatlich 344,30 DM. Die zugleich begehrte Anrechnung von Kindererziehungszeiten lehnte die BfA mit der Begründung ab, derartige Zeiten seien nur bei nach dem 31. Dezember 1920 geborenen Personen zu berücksichtigen. Mit der hiergegen beim Sozialgericht erhobenen Klage machte die Klägerin die Anrechnung ihrer Kindererziehungszeiten geltend.
| |
b) Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
| |
ob §§ 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG, 28 b Abs. 1 FRG, Art. 2 § 6 c AnVNG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für 1920 geborene Mütter nicht die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen; hilfsweise: ob §§ 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG, 28 b FRG, Art. 2 §§ 6 c, 61 Abs. 2 AnVNG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für 1920 geborene Mütter weder die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung noch die Gewährung einer Leistung für Kindererziehung bei der Berechnung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits vom 1. Januar 1986 an vorsehen.
| |
Ausschließliches Differenzierungskriterium für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei die aus § 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG und Art. 2 § 6 c AnVNG zu ersehende Stichtagsregelung. Diese verstoße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie im Sozialstaatsprinzip enthaltene Gebot sozialer Gerechtigkeit. Wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte hätten die älteren Jahrgänge in die rentenrechtliche Lösung des HEZG einbezogen werden müssen. Sie hätten sich im Hinblick auf die rentenrechtlichen Folgen der Kindererziehung in keiner anderen oder gar besseren Situation als die jüngeren Jahrgänge befunden. Vielmehr hätten sie mit der Kindererziehung jedenfalls denselben gesellschaftlichen Beitrag wie die jüngeren Jahrgänge geleistet. Gerade den von dem Gesetzgeber ausgeschlossenen älteren Geburtsjahrgängen komme wegen der voraussichtlich kürzeren Dauer des Bezugs von Rentenleistungen ein höheres Schutzbedürfnis im Sinne sozialer Gerechtigkeit zu. Die Ausgrenzung der betroffenen Geburtsjahrgänge sei auch nicht damit zu rechtfertigen, daß der Gesetzgeber die Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Maßnahme des Familienlastenausgleichs in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt habe. Zwar werde mit der Vollendung des 65. Lebensjahres typischerweise der Abschluß der Rentenbiographie erreicht. Indessen hätten auch Rentenempfänger mit abgeschlossener Rentenbiographie jederzeit die Möglichkeit der Neufeststellung ihres Rentenanspruchs im Sinne des § 44 SGB X.
| |
Finanzielle Gründe, die für den Ausschluß der vor dem 1. Januar 1921 geborenen Personen maßgeblich gewesen seien, könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen zur Ausgabeneinsparung seien keine sachgerechten Gründe, die eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen rechtfertigen könnten.
| |
Der verfassungswidrige Ausschluß der älteren Geburtsjahrgänge sei nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Gesetzgeber den vor 1921 geborenen Müttern eine Leistung für Kindererziehung zuerkannt habe. Dem Gesetzgeber sei zwar nicht verwehrt gewesen, den Ausgleich für Kindererziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einzuordnen. Ausgehend von dieser grundsätzlichen Entscheidung hätte er jedoch vergleichbare Leistungen für die älteren Geburtsjahrgänge in einer der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des HEZG entsprechenden Höhe vorsehen müssen. Eine Vergleichbarkeit scheitere schon daran, daß die Leistung für Kindererziehung im Sinne des KLG als Anspruchsvoraussetzung ausschließlich an die Lebendgeburt des Kindes und nicht an dessen Erziehung anknüpfe. Im übrigen ergäben sich aus der Leistung für Kindererziehung keine Auswirkungen auf die Rentenbiographie. Schließlich sei auch sachwidrig, daß der Gesetzgeber die Leistung für Kindererziehung anders als im Rahmen des HEZG frühestens ab 1. Oktober 1987 gewähre.
| |
4. Vorlage des Sozialgerichts Detmold (1 BvL 50/87)
| |
a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist am 16. Februar 1906 geboren. Sie ist Mutter von zwei Kindern. Seit 1971 erhält sie von der BfA eine Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von zuletzt 389,16 DM. Ihren Antrag auf Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten lehnte die BfA mit der Begründung ab, solche Zeiten seien bei den vor dem 1. Januar 1921 geborenen Personen nicht zu berücksichtigen. Mit der hiergegen beim Sozialgericht erhobenen Klage machte die Klägerin die Anrechnung ihrer Kindererziehungszeiten geltend.
| |
b) Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
| |
ob § 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG und Art. 2 § 6 c AnVNG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für 1906 geborene Mütter nicht die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen; hilfsweise: ob § 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG und Art. 2 §§ 6 c, 61 Abs. 2 AnVNG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für 1906 geborene Mütter weder die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung noch die Gewährung einer Leistung für Kindererziehung bei der Berechnung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits vom 1. Januar 1986 an vorsehen.
| |
Das Sozialgericht hält § 28 Abs. 1 Satz 1 AVG, Art. 2 § 6 c AnVNG und Art. 2 § 61 Abs. 1 und 2 AnVNG mit gleicher Begründung wie im Rahmen der Vorlage 1 BvL 51/86 für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz.
| |
III.
| |
Zu den Verfahren haben sich geäußert: der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, der 1. Senat des Bundessozialgerichts, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), die LVA Baden als Beklagte der Ausgangsverfahren 1 BvR 873/90 und 761/91, die BfA als Beklagte der Ausgangsverfahren 1 BvL 51/86 und 50/87, die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen - diese teilweise auch für den Verband Alleinstehender Mütter und Väter -, der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Frauenrat.
| |
1. Nach Auffassung des Bundesministers verstoßen die Regelungen des HEZG und des KLG nicht gegen das Grundgesetz.
| |
a) Eine Gleichbehandlung von "generativen" und monetären Beiträgen sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Beschwerdeführerinnen gingen von einem überkommenen Verständnis des Drei-Generationen-Vertrages in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Dieses vernachlässige nicht nur die bestehenden Außenverflechtungen, insbesondere den Gesichtspunkt der fortschreitenden europäischen Integration, sondern verkenne darüber hinaus, daß eine stark rückläufige Bevölkerungszahl jedes Alterssicherungssystem beeinträchtige. Gegen eine Gleichsetzung von monetären und "generativen" Beiträgen spreche auch die Finanzierung im Umlageverfahren. Nur mit den von den Beitragszahlern erbrachten monetären Beiträgen seien die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierbar. Erkenne man auch die Erziehung von Kindern als "Beitrag" an, so könnten mit solchen Beiträgen im Umlageverfahren aktuell keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden. Gleiches gelte für die spätere Gegenleistung für diesen "generativen Beitrag". In der Konsequenz würden diejenigen, die Kinder erziehen, ihren monetären Beitrag von sich selbst weg auf ihre Nachkommen verschieben. Auch seien die Bedingungen zunehmender grenzüberschreitender Freizügigkeit zu beachten. Die Staffelung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl hätte bei offenen Grenzen weitreichende Konsequenzen, wenn solche Maßnahmen auf Deutschland beschränkt blieben. Wanderungsbewegungen von Menschen mit mehreren Kindern würden bei einer isolierten Einführung entsprechender Maßnahmen in einem Land der Gemeinschaft stimuliert, da es damit möglich würde, ohne oder mit nur geringem finanziellem Aufwand zu einer Alterssicherung in einer Höhe zu gelangen, die überdies bei Rückkehr in das Heimatland gegenüber den dort verbliebenen Menschen eine beachtliche Besserstellung bedeuten würde. Leistungen für Kindererziehung zählten im System der gesetzlichen Rentenversicherung zu den sozialpolitisch, vor allem familienpolitisch motivierten Elementen des sozialen Ausgleichs.
| |
Aus Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich ein Gebot weitergehender Berücksichtigung der Kindererziehung nicht herleiten. Maßgebliche Gründe für eine Differenzierung zwischen monetären Beiträgen und der Kindererziehung seien das Versicherungsprinzip, die Lohnersatzfunktion der Rente, deren Entgeltbezogenheit und der Umstand, daß Maßnahmen des sozialen Ausgleichs lediglich als Ergänzung des Versicherungsprinzips in Betracht kämen. Ein wichtiges Element dieses Ausgleichs sei die Einführung von Kindererziehungszeiten im Rentenrecht. Bei der Anerkennung der Kindererziehung handele es sich nicht um eine Prämie für das Gebären, Zeugen oder Erziehen eines Kindes. Die Rentenversicherung sei nicht als der ausschließliche Bereich für einen angemessenen, sachlich gebotenen Familienlastenausgleich anzusehen. Ein beitragsfinanzierter sozialer Ausgleich innerhalb der Solidargemeinschaft sei mit dem Versicherungsprinzip nur in engen Grenzen vereinbar. Innerhalb der Solidargemeinschaft der Versicherten bestehe keine besondere Gruppenverantwortung. Allein aus der Gleichheit der Risiken lasse sich eine über den echten Risikoausgleich hinausgehende Solidarität und damit ein sozialer Ausgleich, der aufgrund seines Umfangs die Äquivalenz zwischen Beitrag und Gegenleistung beseitige, nicht herleiten. Ein solcher Ausgleich könne nur gesamtgesellschaftlich vorgenommen werden.
| |
Die Entscheidung darüber, ob allgemeine Haushaltsmittel zur Verbesserung eines Familienlastenausgleichs im System der Rentenversicherung eingesetzt würden oder in anderen Bereichen, obliege dem Gesetzgeber. Dieser habe die Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar unter dem Gesichtspunkt des Familienlastenausgleichs verankert. Darüber hinaus habe er jedoch in weiteren Rechtsbereichen kinderbedingte Entlastungen und familienfördernde Leistungen vorgesehen wie etwa im Steuerrecht, im Bundeskindergeldgesetz und im Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub. In der gesetzlichen Krankenversicherung würden Familien mit Kindern durch die Mitversicherung gefördert.
| |
Dem Gesetzgeber stehe es mithin frei, sich für eine andere als die von den Beschwerdeführern als rechtspolitisch maßgeblich erachtete Linie zu entscheiden. Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie das Sozialstaatsgebot änderten daran nichts. Schließlich scheide Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus, da es an einer Eigentumsverletzung fehle. Die Beschwerdeführer hätten keine Rechtspositionen rentenversicherungsrechtlicher Art erlangt.
| |
b) Die Beschränkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf die nach 1920 geborenen Mütter und Väter sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um eine sozialpolitisch begründete, völlig neuartige Leistung. Kindererziehende könnten häufig keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und damit keinen eigenen Rentenanspruch erwerben. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten baue die bei Kindererziehenden typischerweise entstehenden Nachteile ab. Die Einbeziehung auch der Geburtsjahrgänge vor 1921 hätte bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des HEZG Mehraufwendungen in Höhe von 5 bis 6 Mrd. DM erfordert. Dies sei finanziell nicht tragbar gewesen. Der Ausschluß der Geburtsjahrgänge vor 1921 aus dem Anwendungsbereich des HEZG sei unter dem Gesichtspunkt der Stichtagsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Abgesehen von den genannten finanziellen Erwägungen habe der Gesetzgeber die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nur für den Rentenzugang, nicht aber für den Rentenbestand ermöglichen wollen.
| |
c) Auch das KLG unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
| |
aa) Mit dem KLG habe der Gesetzgeber im Rahmen der von ihm eingeleiteten Politik zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte einer im Zeitpunkt der Verabschiedung des HEZG noch nicht als gegeben angesehenen Finanzierungsmöglichkeit Rechnung getragen. Mit der Gewährung einer Leistung für Kindererziehung an die Geburtsjahrgänge vor 1921 sei ein sozialpolitisch wünschenswertes, wenn auch verfassungsrechtlich nicht gebotenes Ergebnis erzielt worden. Die finanzielle Situation des Bundeshaushalts habe es aber nicht ermöglicht, die Leistungen nach dem KLG allen betroffenen Müttern rückwirkend für Zeiten seit dem 1. Januar 1986 zu gewähren. Aus finanziellen Gründen habe der Gesetzgeber als frühestmöglichen Zeitpunkt für den Leistungsbeginn den 1. Oktober 1987 gesehen, und dies auch nur im Rahmen der bestehenden Stufenregelung. Für die Stufenregelung seien ferner Umstände der verwaltungsmäßigen Durchführung maßgebend gewesen. Eine sofortige Einbeziehung sämtlicher vor 1921 geborenen Mütter hätte von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in angemessener Frist bewältigt werden können. Insbesondere die ältesten Mütter wären in diesem Fall bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche im Nachteil gewesen.
| |
Die besondere Ausgestaltung der Kindererziehungsleistung beruhe auf der Erwägung, daß die Rentenbiographien der Berechtigten bei Verabschiedung des KLG bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Leistung für Kindererziehung sei daher als Leistung eigener Art ausgestaltet worden, die unabhängig von vorhandenen Rentenanwartschaften erbracht werde.
| |
bb) Die Stufenregelung des KLG sei sachgerecht. Eine Begünstigung aller Mütter im Rahmen der für das HEZG vorgesehenen Mittel hätte eine durchschnittliche Leistung je Kind für 1986 in Höhe von 0,84 DM pro Monat und für 1987 in Höhe von 2,50 DM pro Monat ergeben. Eine stufenlose Einführung der Leistung für Kindererziehung bereits zum 1. Januar 1986 hätte einen bis Ende September 1990 anzusetzenden Mehrbetrag in Höhe von 10,725 Mrd. DM erfordert. Bei einer stufenlosen Einführung der Leistung für Kindererziehung am 1. Oktober 1987 sei der Mehrbetrag bis einschließlich September 1990 auf 4,945 Mrd. DM zu veranschlagen. Wenn die monatlichen Leistungen nach dem KLG und dem HEZG schon am 1. Januar 1986 eingeführt worden wären, sei deren Höhe bei gleichmäßiger Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel wie folgt zu beziffern:
| |
1986: 1,13 DM
| |
1987: 5,38 DM
| |
1989: 19,73 DM
| |
1990: 27,35 DM.
| |
2. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts meldet gegenüber dem KLG verfassungsrechtliche Zweifel an.
| |
Die Nichteinbeziehung der vor 1921 geborenen Mütter in den Anwendungsbereich des HEZG sei allerdings sachgerecht. Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres sei der letzte Versicherungsfall wegen Alters erreicht, der einen Rentenanspruch auslösen oder zu einer Rentenneufeststellung führen könne. Bezogen auf den Stichtag 1. Januar 1986 sei dieses Differenzierungskriterium geeignet, den mit dem HEZG angestrebten Regelungszweck zu erreichen. Denn die beabsichtigte Schließung von Lücken in der Rentenbiographie der Betroffenen, die wegen der Erziehung eines Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein konnten, habe nach den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität am ehesten bei denjenigen verwirklicht werden können, bei denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten gewesen sei.
| |
Die Leistung für Kindererziehung nach dem KLG sei zwar nicht als Bestandteil der Rente, sondern als Geldleistung eigener Art ausgestaltet. Die mit dem HEZG und dem KLG geregelten sozialen Sachverhalte seien aber nach den gesetzgeberischen Zielvorstellungen so ähnlich, daß sie sich als einheitlich normierter Systembereich darstellten. Dies könnte zu dem Ergebnis führen, daß die Wahl unterschiedlicher Zeitpunkte für die erstmalige Begünstigung der beiden Gruppen von kindererziehenden Müttern als verfassungswidrig anzusehen sei.
| |
3. Der VDR hält die zur Prüfung gestellten Regelungen für mit der Verfassung vereinbar.
| |
a) Aus dem Grundgesetz sei ein Auftrag an den Gesetzgeber, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Zeiten der Kindererziehung "beitragsäquivalent" zu berücksichtigen, nicht herzuleiten. Die demographische Entwicklung sei unbestreitbar ein wesentlicher Faktor für die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch für die Finanzierbarkeit des Sozialleistungssystems überhaupt. Sie hänge jedoch nicht nur von der Geburtenhäufigkeit ab, sondern werde auch durch den Außenwanderungssaldo mitbestimmt. Mitentscheidend sei ferner die Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der des Arbeitsmarktes. Der Gesetzgeber trage den von den Kindererziehenden erbrachten Aufwendungen mit dem Kinderlastenausgleich Rechnung. Auch innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung seien insoweit flankierende Regelungen geschaffen worden. Die über die Zahlung von Beiträgen erworbenen Versichertenrenten hätten Lohnersatzfunktion. Der Bezug einer Rente sei mithin prinzipiell an das Erfordernis einer früheren Erwerbstätigkeit und eines Erwerbseinkommens zu koppeln. Aus Art. 6 GG sei kein anderes Ergebnis herzuleiten.
| |
Der Gesetzgeber müsse es aus Gleichheitsgründen vermeiden, die Beitragszahler in der Rentenversicherung zugunsten von Personengruppen zu benachteiligen, die keine Beiträge entrichteten. Unter diesem Blickwinkel wäre es unzulässig, einen verbesserten Kinderlastenausgleich im System der gesetzlichen Rentenversicherung anzusiedeln, ohne gleichzeitig die Finanzierungsverantwortung dem Bund zuzuweisen. Wenn in Zukunft immer weniger Kinder großgezogen würden, berühre dies nicht nur das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern alle Alterssicherungen und sonstigen Systeme der sozialen Sicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung dürften nicht den allgemeinen sozialpolitischen Aufgaben des Staates dienen, sondern allein der Finanzierung des Rentensystems.
| |
b) Der im HEZG festgelegte Ausschluß der vor 1921 geborenen Mütter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei als Stichtagsregelung verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber dürfe auch aus finanziellen Erwägungen Stichtage vorsehen. Die bestehende Stichtagsregelung knüpfe an den Abschluß der Rentenbiographie an. Sie orientiere sich damit an dem allgemeinen Grundsatz des die Rentenversicherung prägenden Versicherungsprinzips. Hiernach seien neu geschaffene Vergünstigungen denjenigen nicht einzuräumen, bei denen bereits der Versicherungsfall eingetreten sei. Die Anknüpfung der Stichtagsregelung des HEZG am regelmäßig letzten, die Rentenbiographie abschließenden Versicherungsfall sei sachlich geboten und daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Einbeziehung auch des Rentenbestandes in den Regelungsbereich des HEZG hätte eine sofortige Einbeziehung von 3,7 Millionen Fällen in das Verfahren der Rentenversicherungsträger zur Folge gehabt. Diese wären personell nicht in der Lage gewesen, eine derart große Zahl von Fällen zu bearbeiten.
| |
c) Bei der Leistung für Kindererziehung nach dem KLG handele es sich um eine Leistung eigener Art, die lediglich technisch der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet worden sei. Gegenüber Renten bestünden wesentliche Unterschiede: Die Leistung werde nur leiblichen Müttern unabhängig von dem Bestehen eines Rentenanspruchs zuerkannt und habe keinen Einfluß auf die jeweilige Rentenbiographie; sie knüpfe ausschließlich an die Geburt eines Kindes an; bei der Bemessung anderer Sozialleistungen werde sie nicht als Einkommen berücksichtigt.
| |
Auch die zeitliche Differenzierung im Rahmen der Stufenregelung des KLG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Über den Umstand der begrenzten finanziellen Mittel hinaus wären die Rentenversicherungsträger technisch nicht in der Lage gewesen, die Leistung für Kindererziehung den mehr als vier Millionen leistungsberechtigten Müttern gleichzeitig zukommen zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt begrenzter finanzieller Mittel sei die Stufenregelung geboten gewesen. Die stufenlose Gewährung von KLG-Leistungen ab 1. Januar 1986 hätte einen Mehrbetrag in Höhe von mehr als 11 Mrd. DM erfordert. Eine stufenlose Leistungsgewährung seit dem 1. Oktober 1987 hätte Mehrkosten in Höhe von 5 Mrd. DM verursacht.
| |
4. Die LVA Baden und die BfA sehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
| |
5. Die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen hält dagegen die Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für mit dem Grundgesetz unvereinbar.
| |
a) Die Ausgestaltung der sozialen Alterssicherungssysteme im Verbund mit dem familiären Unterhaltsrecht führe zu einer Transferausbeutung der Familie. Deren Benachteiligung und die entsprechende Besserstellung von Kinderlosen oder Personen mit unterdurchschnittlicher Kinderzahl sei mit einem Betrag von über 100 Mrd. DM zu veranschlagen. Das bestehende Transferrecht, in erster Linie die Ausgestaltung der sozialen Alterssicherungssysteme, sei mit Art. 3, Art. 6, Art. 20 und Art. 28 GG unvereinbar. Rund 30 vom Hundert der Bevölkerung blieben kinderlos, und etwa 20 vom Hundert der Paare zögen nur ein Kind auf. Insgesamt flössen damit 30 vom Hundert der von den Kindern anderer Leute für die Altersversorgung aufgebrachten Mittel den Kinderlosen und 10 vom Hundert den Eltern mit nur einem Kind zu. Diese asymmetrische Verteilung zum Nachteil der Familie verschärfe sich zunehmend durch die demographische Entwicklung und das wachsende finanzielle Volumen der sozialen Alterssicherung. Insbesondere seit der Rentenreform 1957 würden die Kinderlosen mit ununterbrochenen Erwerbskarrieren voll versorgt, während die nichterwerbstätigen Mütter auf den Unterhalt durch Ehegatten und Kinder oder beim Ableben des Ehegatten auf Witwenrente als Unterhaltsersatz angewiesen seien. Die zweite Witwerrentenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 169) hätte eine Berücksichtigung dieser Entwicklung nahegelegt. Tatsächlich habe der Gesetzgeber seither aber eine Reihe von Reformen vorgenommen, die die Situation der Familie im Rentenrecht zunehmend verschlechtert hätten.
| |
Hier werde die Verfassungswidrigkeit eines ganzen Normenkomplexes geltend gemacht, dessen Verbundwirkung zur Transferausbeutung der Familien führe. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen sozialgerichtlichen Urteile betrachteten die Problematik ausschließlich unter dem Blickwinkel gewährender Staatstätigkeit. Dies werde dem unstreitigen Sachverhalt der Transferausbeutung nicht gerecht. Der Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung müsse vielmehr auf dem Eingriffsaspekt liegen. Eltern erhielten für ihre Erziehungsvorleistung im Rahmen des familiären Unterhalts keinen Ausgleich, weil dem die normative Struktur des Unterhaltsrechts und seine Überlagerung durch die soziale Zwangsversicherung entgegenstünden. Die Privatisierung der Kindererziehung bei Sozialisierung der Alterssicherung führe auf diese Weise zu einer Art Beitragszwang ohne die Aussicht auf eine Gegenleistung.
| |
Kindererziehung und monetäre Beitragsleistung seien gleichwertig. Das Versicherungsprinzip wie auch das Lohnersatz- oder Lebensstandardsicherungsprinzip seien als Differenzierungskriterien ungeeignet. Der Hinweis auf die übergreifende Verantwortung des Staates für einen allgemeinen Familienlastenausgleich verkenne, daß Fragen der Alterssicherungsstrukturen mit der Funktion eines allgemeinen Finanzausgleichs oder des Familienlastenausgleichs unmittelbar nichts zu tun hätten. Die Benachteiligung von Eltern in der Alterssicherung könne nur innerhalb der sozialen Alterssicherung selbst beseitigt werden. Insbesondere der Abbau der Altersversorgungsprivilegien von Kinderlosen und die Beseitigung der entsprechenden Nachteile von Eltern könnten ohne weiteres in den Alterssicherungssystemen erfolgen und seien daher kostenneutral.
| |
Vor Erlaß des HEZG und der Folgegesetze habe der Gesetzgeber keine gründliche und sorgfältige Analyse vorgenommen und sich darüber hinweggesetzt, daß der überkommenen Hinterbliebenenrente auch eine familienpolitische Sinngebung und Funktion zugrunde gelegen habe.
| |
b) Für den Verband Alleinstehender Mütter und Väter trägt die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen ergänzend vor:
| |
Über die bei Verheirateten bestehenden Probleme hinaus trete bei Alleinerziehenden eine Absenkung des Lebensstandards um wenigstens 30 bis 40 vom Hundert gegenüber Kinderlosen hinzu. Alleinerziehende hätten nicht nur die Erziehungsleistungen zu erbringen, sondern auch für ihren eigenen Unterhalt und den Barunterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Wenn eine Alleinerziehende infolge der Kindererziehung nur halbtags arbeiten könne, werde sie in der Rechtsordnung genauso behandelt wie jemand, der aus anderen Gründen nur halbtags arbeite. Hierin sei eine Diskriminierung zu sehen, weil Ungleiches gleich behandelt werde. In der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Kindererziehungsleistung entweder nicht oder nur in geringer Höhe berücksichtigt. Solange die Kindererziehungsleistung in der gesamten Rechtsordnung und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angemessen berücksichtigt werde, blieben die Alleinerziehenden besonders stark im Nachteil.
| |
6. Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die Auffassung, die gesetzliche Rentenversicherung werde der sozialen Wirklichkeit nicht gerecht. Die Mutter sei typischerweise mit der Kindererziehung belastet. Dadurch werde ihr die Erarbeitung einer eigenen Alterssicherung nachhaltig erschwert. Die mit dem HEZG eröffnete Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei allenfalls ein erster Schritt. Da die Kindererziehung eine elementare Voraussetzung im Rahmen des Generationenvertrags darstelle, müsse sie als eigenständig und der Beitragszahlung gleichwertig bewertet werden.
| |
Auch wenn der mit dem HEZG vollzogene Ausschluß der älteren Geburtsjahrgänge unter dem Gesichtspunkt der Stichtagsregelung als verfassungsmäßig anzusehen sei, sei das KLG im Hinblick auf den Leistungsbeginn zu beanstanden. Die Stufenregelung sei weder durch Besonderheiten in der Behandlung der einzelnen Altersgruppen noch mit der finanziellen Situation der Rentenversicherung zu rechtfertigen. Der Ausschluß der Väter von Kindererziehungsleistungen nach dem KLG sei allerdings sachgerecht.
| |
7. Der Deutsche Frauenrat hält einen völligen Ausgleich der durch Kindererziehung entstehenden Nachteile bei der Altersrente für geboten. So dürfe auch die Ausgleichsleistung nicht - wie im HEZG und im KLG geschehen - an 75 vom Hundert, sondern müsse am vollen Betrag des Durchschnittseinkommens ausgerichtet werden.
| |
Die Vorlagen sind zulässig.
| |
1. Die Vorlagefrage im Verfahren 1 BvL 51/86 ist allerdings einzuschränken. § 28 b Abs. 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) ist von der verfassungsgerichtlichen Prüfung auszunehmen, weil die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu dieser Vorschrift keinen Bezug haben. Sie dehnt lediglich den Geltungsbereich des § 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG aus.
| |
2. Die in beiden Vorlagen nur hilfsweise zur Prüfung gestellten Vorschriften des KLG, soweit sie für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 eine Leistung für Kindererziehung nicht schon vom 1. Januar 1986 an vorsehen, sind wegen des inneren Zusammenhangs mit den in erster Linie vorgelegten Normen des HEZG in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 12, 151 [163]; 66, 214 [222]; 75, 40 [56]; 82, 60 [83 ff.]).
| |
II.
| |
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 b) im Verfahren 1 BvR 761/91 ist unzulässig.
| |
a) Die Rüge, das Bundessozialgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es eine Beschränkung der Klage auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Beschwerdeführerin zu 2 a) angenommen habe, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, im Revisionsschriftsatz sei der Antrag versehentlich auf das Erbringen von Leistungen an die Beschwerdeführerin zu 2 a) beschränkt worden, die spätere Bezugnahme auf die Anträge erster Instanz habe aber den Schluß zugelassen, daß weiterhin auch Ansprüche auf Leistungen an ihn verfolgt würden; den Widerspruch zwischen den Anträgen hätte das Bundessozialgericht aufklären müssen. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, daß das Bundessozialgericht Vorbringen des Beschwerdeführers übersehen oder ihn daran gehindert haben könnte, die Tragweite seiner Anträge klarzustellen. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer die Auslegung der Anträge im angegriffenen Urteil. Dadurch wird aber der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt (vgl. BVerfGE 82, 209 [236]).
| |
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen richtet, daß Kindererziehungsleistungen des Beschwerdeführers nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden sind, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Beschwerdeführer hat zwar den Rechtsweg beschritten, um die von ihm geltend gemachten Ansprüche klären zu lassen. Er hat diesen Rechtsweg aber nicht erschöpft, denn er hat seine Revisionsanträge so unklar formuliert, daß die Prüfung seines Begehrens durch das Bundessozialgericht nicht hinreichend sichergestellt war.
| |
2. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 873/90, das Bundessozialgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, das Bundessozialgericht habe ihren Vortrag unzutreffend verstanden; insbesondere sei Art. 103 Abs. 1 GG durch die Annahme verletzt, sie habe den von ihr angeführten Begriff der Beitragsäquivalenz nicht näher erläutert. Indessen legt sie keine besonderen Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, daß das Bundessozialgericht ihr Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 79, 51 [61]). Es geht der Beschwerdeführerin ersichtlich vielmehr darum, die vom Bundessozialgericht vertretene Auffassung in der Sache anzugreifen. Insoweit rügt sie letztlich die von dem Bundessozialgericht vertretene Auffassung, der Ausgleich für Kindererziehung gehöre in den Bereich gewährender Staatstätigkeit. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen [vgl. BVerfGE 64, 1 [12]; 80, 269 [286]].
| |
Die Regelungen über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im HEZG und im KLG hielten sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und waren nach Maßgabe der folgenden Erwägungen auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar.
| |
I.
| |
Die zur Prüfung gestellten Regelungen sind formell verfassungsgemäß zustande gekommen.
| |
1. Der Bund konnte sich bei der Einbeziehung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des HEZG auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 12 GG stützen.
| |
Der weit gefaßte verfassungsrechtliche Begriff der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 75, 108 [146 f.] m.w.N.; st. Rspr.) erlaubt es, neue Sozialleistungen in deren Gesamtsystem einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist. Entscheidend ist ein Verständnis der Sozialversicherung im Sinne der "gemeinsamen Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit" [BVerfGE 75, 108 [146]]. Neben diesem Merkmal ist auch die Art und Weise kennzeichnend, wie die Aufgabe organisatorisch bewältigt wird. Träger der Sozialversicherung sind selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringen [vgl. BVerfGE 11, 105 [111 ff.]; 75, 108 [146] m.w.N.; st. Rspr.].
| |
Ausschlaggebend ist, daß sich nach dem HEZG Kindererziehungszeiten auf den Rentenanspruch auswirken. Damit ist nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine sachliche Zuordnung zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Sozialversicherung gegeben. Der Gesichtspunkt der Finanzierung durch den Bund und damit aus Mitteln der Allgemeinheit tritt demgegenüber zurück.
| |
2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das KLG beruht auf Art. 74 Nr. 7 GG.
| |
Art. 74 Nr. 12 GG scheidet als Kompetenznorm aus. Über die organisatorische Aufgabenzuweisung an die Rentenversicherungsträger hinaus erfolgte keine weitere sachliche Zuordnung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
| |
Das KLG sah eine Leistung an die betroffenen Mütter unabhängig von dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Anspruch auf Kindererziehungsleistungen setzte nicht voraus, daß die Wartezeit für ein Altersruhegeld erfüllt war. Ebensowenig wurde das Vorliegen einer Versicherung der Mutter oder ihres Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt. Die unmittelbare Zielsetzung des KLG bestand in der vom Bund finanzierten Absicherung der betroffenen Mütter im Wege einer Leistungsgewährung, die dem Familienlastenausgleich zuzurechnen ist (vgl. BRDrucks. 60/87, S. 19 ff.; BTDrucks. 11/4124, S. 142). Diese Zweckrichtung der Kindererziehungsleistungen als Teil des allgemeinen Familienlastenausgleichs führt zur Zuordnung der Regelung zum Bereich öffentlicher Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG.
| |
II.
| |
Das HEZG und das KLG verstießen nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzten. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.
| |
1. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, im Rahmen der Altersversorgung höhere Leistungen für Kindererziehung vorzusehen, als dies im HEZG und im KLG geschehen ist, nicht herleiten.
| |
Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 80, 81 [92]). Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern [vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 82, 60 [81]; st. Rspr.]. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten [vgl. BVerfGE 82, 60 [81] m.w.N.]. Ebensowenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze läßt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt [vgl. BVerfG, a.a.O., S. 81 f.]. Demgemäß läßt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers [vgl. BVerfGE 39, 316 [326]; 82, 60 [81] m.w.N.].
| |
2. Prüfungsmaßstab ist vielmehr in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG, der jedoch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden muß.
| |
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]). Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht [vgl. BVerfGE 83, 395 [401]]. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei. Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Differenziert der Gesetzgeber zum Nachteil der Familie, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet [vgl. BVerfGE 18, 257 [269]; 67, 186 [195 f.]].
| |
b) Das bestehende Alterssicherungssystem führt zu einer Benachteiligung von Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zwar macht das Rentenrecht keinen Unterschied zwischen Personen mit und ohne Familie. Rentenleistungen werden vielmehr unabhängig vom familiären Status allein an die vorherige Beitragszahlung aus dem Arbeitslohn geknüpft. Diese bestimmt den Rentenanspruch. Auf die Gründe, die zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und infolgedessen zum Ausfall von Beitragszahlungen führen, kommt es nicht an. Rentenrechtlich werden Personen, die wegen Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheiden, wie jeder andere nicht Erwerbstätige behandelt.
| |
Im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall von Beitragszahlungen ursächlich sein mögen, hat die Kindererziehung allerdings bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung. Denn die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung läßt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrecht erhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei kann angesichts der Breitenwirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, daß nicht jedes Kind später zum Beitragszahler wird.
| |
Die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung führt im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die Familie, in der ein Elternteil zugunsten der Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheidet, nimmt im Vergleich zu Kinderlosen nicht nur Einkommenseinbußen hin, sie muß das gesunkene Einkommen vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen. Wenn die Kinder in das Erwerbsleben eingetreten sind und durch ihre Beiträge die Alterssicherung der Elterngeneration mittragen, haben die Eltern selbst eine geringere Rente zu erwarten.
| |
c) Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widmet, wird weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen.
| |
Die Alterssicherung, die vor Einführung der Rentenversicherung von den eigenen Kindern gewährleistet wurde, ist gerade infolge des Zwangsversicherungssystems erheblich vermindert. Die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen beeinträchtigt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder. Geldmittel, die sie ohne den Beitragszwang zum Unterhalt ihrer nicht mehr erwerbstätigen Eltern aufbringen könnten, werden ihnen entzogen und auf die Solidargemeinschaft übergeleitet, die sie zur Rentenzahlung an die Versicherten insgesamt verwendet.
| |
Die Hinterbliebenenrente, die zu der Zeit, als Frauen typischerweise nicht im Erwerbsleben standen, einen gewissen Ausgleich für den durch Kindererziehung verursachten Verzicht auf eine eigene Altersversorgung verschaffte, hat diese Funktion weitgehend eingebüßt, seitdem die Berufstätigkeit beider Ehegatten zugenommen hat und die Zahl der Kinder zurückgegangen ist. Auch die verschiedenen Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs (Erziehungsgeld, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsförderung) machen die Einbußen, die Eltern gegenüber Kinderlosen in der Alterssicherung erleiden, nicht wett. Dasselbe gilt für die Regelungen über das "Babyjahr" im HEZG und im KLG. Sie haben die Benachteiligung, die Familien trifft, ebenfalls nur in verhältnismäßig geringem Umfang ausgeglichen.
| |
Im Kern bleibt es auf diese Weise trotz der staatlichen Bemühungen um einen Familienlastenausgleich dabei, daß die Kindererziehung als Privatsache, die Alterssicherung dagegen als gesellschaftliche Aufgabe gilt. Die Benachteiligung der Familie, wie sie die Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage einer transferrechtlichen Betrachtung dargelegt haben, ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt worden.
| |
d) Für die auf der Gesetzeslage beruhende Benachteiligung der Familie fehlt es angesichts der Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, die den von Art. 3 Abs. 1 GG gelassenen Gestaltungsrahmen einengt, an einem zureichenden Grund. Namentlich ist die derzeitige Ausgestaltung der Rentenversicherung, die auf dem Versicherungsprinzip sowie der Lohnersatzfunktion der Rente beruht und ihre Leistungen in einem Umlageverfahren finanziert, kein zureichender Grund, die Erzieher von Kindern gegenüber Kinderlosen im Ergebnis erheblich zu benachteiligen. Wie die Regelungen des HEZG zeigen, gibt es Wege, die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in die Struktur der Rentenversicherung einzufügen. Diese Feststellung führt aber nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der zur Prüfung gestellten und mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des geltenden Rentenrechts, sondern nur zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen.
| |
Die festgestellten Nachteile haben ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und brauchen folglich auch nicht nur dort behoben zu werden. Der von den Beschwerdeführerinnen in den Vordergrund gerückte Umstand, daß aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage Transferleistungen von Familien mit mehreren Kindern an die ohnehin schon besser gestellten Familien mit einem Kind und die Kinderlosen stattfinden, betrifft nicht nur das Rentenrecht, sondern darüber hinaus den Familienlastenausgleich im allgemeinen. Er erlaubt zwar den Schluß, daß der Gesetzgeber den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG bisher nur unvollkommen erfüllt hat. Konkrete Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung lassen sich daraus aber nicht ableiten. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen will, grundsätzlich frei.
| |
Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlägt, ist sie vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen. Auch dabei steht dem Gesetzgeber aber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 geübten Umlageverfahrens, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, sind Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet wird, kann im Unterschied zu den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden. Die unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das Rentensystem rechtfertigt auch ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften.
| |
Andererseits ist die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ein geeignetes und systemgerechtes Mittel zum Ausgleich der Benachteiligung in der Alterssicherung. Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im HEZG hat der Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan, wenngleich für die Begrenzung auf einen Wert von 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens ein sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Ein zusätzlicher Schritt besteht in der Verlängerung der anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten, die das RRG 1992 gebracht hat. Daß mit dieser Reform, die erst in fernerer Zukunft zu erhöhten Altersrenten führt, die Bemühungen um einen weiteren Ausgleich nicht abgeschlossen sein sollen, zeigt der vom Bundestag angenommene Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 21. Juni 1991 (BTDrucks. 12/837), demzufolge die Zeit bis zum Auslaufen der Bestandsschutzregelungen im Rahmen des RÜG dazu genutzt werden soll, gerade die Alterssicherung der Frauen in der leistungsbezogenen Rentenversicherung zu verbessern. Hierzu soll vor allem auch eine Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten zählen.
| |
e) Dem Gesetzgeber gebührt bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eine ausreichende Anpassungszeit (vgl. BVerfGE 54, 11 [37]; 80, 1 [26]). Das gilt besonders für Reformen, die - wie hier - einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und beträchtliche finanzielle Mittel erfordern. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten [vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1991 - 1 BvR 1256/89 -, FamRZ 1992, S. 157 [160]].
| |
Bei der Festlegung der Reformschritte darf der Gesetzgeber die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Allerdings müssen Bundesregierung und gesetzgebende Körperschaften den Verfassungsauftrag bei der Fortentwicklung der Rentenversicherung sowie der mittel- und längerfristigen Finanzplanung beachten. Sie sind dabei nicht von Verfassungs wegen darauf beschränkt, nur Mittel des Bundes für den Ausgleich heranzuziehen. Der Schutz der Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 GG steht einer maßvollen Umverteilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten kinderloser und kinderarmer Personen nicht entgegen. Ebenso läßt das Grundgesetz Raum für eine Änderung der Hinterbliebenenversorgung mit dem Ziel, bei Witwen- und Witwerrenten stärker auf die Dauer der Ehe sowie darauf abzustellen, ob der überlebende Ehepartner durch Kindererziehung oder Pflegeleistungen in der Familie am Erwerb einer eigenen Altersversorgung gehindert war. Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel für den Ausgleich aufgebracht werden, ist jedenfalls sicherzustellen, daß sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert. Dem muß der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar Rechnung tragen.
| |
3. Art. 6 Abs. 4 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus. Ob diese Norm Müttern über die Zeit der Schwangerschaft und über die ersten Monate nach der Geburt hinaus Schutz gewährt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls können aus ihr für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden. Einer Auslegung des Art. 6 Abs. 4 GG in dem Sinne, daß (nur) Müttern in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich für ihre Erziehungsleistung zu gewähren ist, steht auch Art. 3 Abs. 2 GG entgegen, der eine Festschreibung überkommener Rollenverteilungen verbietet [vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, EuGRZ 1992, S. 17 [21]].
| |
Allerdings wirkt sich die unzureichende Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter aus, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben. Diese Folgen berühren jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG. Die deutlich höhere Betroffenheit von Frauen löst vielmehr die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Gesetzgebers aus, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auch dies wird der Gesetzgeber zu berücksichtigen haben.
| |
4. Mit den angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen eingegriffen. Der Eigentumsschutz setzt eine gesetzlich anerkannte Rechtsposition voraus (vgl. BVerfGE 83, 201 [208 f.]). Vor Erlaß des HEZG war jedoch keine individuelle Rechtsposition hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorhanden, in die der Gesetzgeber hätte eingreifen können. Das HEZG hat diese Positionen erst geschaffen. Gleiches gilt für die Kindererziehungsleistungen nach dem KLG.
| |
5. Über Einzelheiten der im HEZG getroffenen Regelungen, die keine Auswirkungen auf das KLG haben, wie etwa über die Vorschriften, die das Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten regeln, ist hier nicht zu entscheiden. Die Beschwerdeführerinnen und die Klägerinnen in den Ausgangsverfahren der Richtervorlagen sind in verfassungsmäßiger Weise vom Geltungsbereich des HEZG ausgenommen worden. Für sie gilt allein das KLG.
| |
III.
| |
Die Regelungen des HEZG waren auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt wurden und für diesen Personenkreis auch keine pauschalen Leistungen für Kindererziehung vorgesehen waren. Das KLG war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach für den genannten Personenkreis Leistungen für Kindererziehung erst ab späteren Zeitpunkten als dem 1. Januar 1986 gewährt wurden. Die Ungleichbehandlung der Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 einerseits und nach 1921 andererseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
| |
1. Bei der insoweit zu prüfenden Regelung des HEZG (§ 1251 a Abs. 1 RVO und § 28 a Abs. 1 AVG) handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Zeiten der Kindererziehung waren danach im System der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die nach dem 31. Dezember 1920 geborenen Mütter und Väter anzurechnen. Im Zusammenhang hiermit gestatteten Art. 2 § 5 c ArVNG und Art. 2 § 6 c AnVNG eine Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 1986 zurückgelegten Kindererziehung nur bei den nach dem 30. Dezember 1985 eintretenden Versicherungsfällen.
| |
Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muß sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfGE 75, 108 [157]). Dies ist hier der Fall.
| |
a) Da der Gesetzgeber einen Mangel des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise abbauen wollte, war es naheliegend und sachlich gerechtfertigt, die Regelung im Bereich der Rentenversicherung anzusiedeln. Dabei war den Strukturen des Rentenversicherungssystems Rechnung zu tragen. Dem entsprach es, die Regelung des HEZG auf den Rentenzugang und damit auf die Geburtsjahrgänge ab 1921 zu beschränken, die abgeschlossenen Rentenbiographien dagegen nicht mehr aufzurollen. Die Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 hatten überdies wegen der herkömmlichen Rollenverteilung von Mann und Frau oftmals nicht im Erwerbsleben gestanden und deshalb keine Rentenanwartschaften erworben (vgl. BRDrucks. 60/87, S. 20). Das gesetzgeberische Ziel, ihnen eine Leistung für Kindererziehung zukommen zu lassen, wäre deshalb mit der rentenbegründenden und rentensteigernden Lösung des HEZG, die - wie dargelegt - als solche aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war, nur unzureichend zu verwirklichen gewesen. Zwar verfügen auch Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1921 zum Teil nicht über eine Rentenberechtigung, sie konnten jedoch Lücken in ihrer Rentenbiographie noch durch Entrichtung freiwilliger Beiträge [vgl. § 1233 RVO und § 10 AVG; jetzt: § 7 SGB VI] schließen und wenigstens auf diese Weise bei Eintritt des Versicherungsfalles in den Genuß der Leistungen nach dem HEZG gelangen. Für die bereits im Ruhestandsalter befindlichen Mütter der Jahrgänge vor 1921 schied eine solche Möglichkeit aber aus.
| |
Die Rentenversicherungsträger hätten zudem bei einer anderen als der vom Gesetzgeber getroffenen Stichtagsregelung vor nahezu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten gestanden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HEZG am 1. Januar 1986 waren die Rentenbiographien der vor 1921 geborenen Mütter und Väter bereits abgeschlossen. Wie der Stellungnahme des VDR zu entnehmen ist, wurden im September 1989 für die Geburtsjahrgänge 1907 bis einschließlich 1911 insgesamt 1.624.671 Fälle der Zahlung von Kindererziehungsleistungen ermittelt. Unter Berücksichtigung der weiteren Geburtsjahrgänge bis zum Jahresende 1920 war von 3,7 Millionen Fällen auszugehen. Die Rentenversicherungsträger wären personell nicht in der Lage gewesen, eine derart große Zahl von bereits abgeschlossenen Rentenvorgängen wieder aufzugreifen, um eine Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durchzuführen oder bei bisher nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Müttern erstmals eine Rente festzustellen.
| |
b) Durfte mit dem HEZG eine rentenversicherungsrechtliche Lösung gewählt werden, so ist auch der Umstand mangelnder Finanzierbarkeit, den der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative angenommen hat, ein sachlicher Grund dafür, die Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 in diese Regelung nicht einzubeziehen. Finanzielle Erwägungen sind gerade bei Leistungsgesetzen zulässig (vgl. BVerfGE 75, 40 [72] m.w.N.).
| |
Eine Regelung, die nur den Personenkreis erfaßt, der noch keine Rente bezieht (Rentenzugang), wirkt sich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall [regelmäßig die Vollendung des 65. Lebensjahres] eintritt, erfaßt ihn die Regelung unmittelbar. Die dann zu gewährenden Leistungen fallen erst nach und nach an. Würden hingegen auch die Bezieher von Rentenleistungen [Rentenbestand] in eine solche Regelung einbezogen, so wären die Leistungen diesem Personenkreis vom Inkrafttreten des Gesetzes an zu gewähren. Die Aufwendungen hierfür wären viel höher als bei einer auf den Rentenzugang beschränkten Regelung. Dies rechtfertigt es auch, daß im HEZG für die Geburtsjahrgänge vor 1921 noch keine pauschalen Kindererziehungsleistungen - wie später im KLG geschehen - vorgesehen waren.
| |
2. Die mit dem KLG geschaffene Regelung für Kindererziehung gewährt Müttern der betroffenen Geburtsjahrgänge einen Leistungsanspruch, der in der Höhe dem für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im HEZG gewährten Betrag entspricht. Im Unterschied zu dem am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen HEZG sieht das KLG jedoch den frühestmöglichen Leistungsbeginn erst zum 1. Oktober 1987 vor. Damit besteht für den betroffenen Personenkreis eine Leistungslücke von mindestens 21 Monaten. Da der Gesetzgeber innerhalb der von dem KLG begünstigten Geburtsjahrgänge eine auf den Leistungsbeginn ausgerichtete Stufenregelung vorgesehen hatte, erhielten außerdem nur Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 die Leistung der Kindererziehung bereits vom 1. Oktober 1987 an. Hingegen konnten Mütter der späteren Geburtsjahrgänge Leistungen für Kindererziehung erst zu späteren Zeitpunkten beziehen. Innerhalb des vom KLG begünstigten Personenkreises hatte der Gesetzgeber also hinsichtlich des Leistungsbeginns nach dem Alter der betroffenen Mütter differenziert. Auch diese Differenzierungen sind sachlich gerechtfertigt.
| |
Auszugehen ist von der Einschätzung des Gesetzgebers, daß für den Zeitraum bis 1991 nur begrenzte, auf den Betrag in Höhe von 6,05 Mrd. DM veranschlagte Mittel zur Verfügung standen. Mit der vorgenommenen Stufenregelung hat der Gesetzgeber innerhalb der betroffenen Geburtsjahrgangsgruppen die ältesten Geburtsjahrgänge bevorzugt und demgemäß insbesondere die Gruppe der Geburtsjahrgänge von 1917 bis 1920 benachteiligt. Auch wenn das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in aller Regel nicht ausreicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 [84]), muß die Lösung hier hingenommen werden, weil andere praktikable Lösungen nicht ersichtlich sind. Der Gesetzgeber hätte sonst nur die Möglichkeit gehabt, die begrenzten öffentlichen Mittel nach dem "Gießkannenprinzip" zu verteilen [vgl. BVerfGE 75, 40 [72] m.w.N.]. Bei einer solchen Regelung wären die möglichen Leistungen je Kind erheblich niedriger gewesen, als mit dem KLG vorgesehen. Wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seiner Stellungnahme dargelegt hat, hätte die Einführung der Leistung für Kindererziehung ab 1. Januar 1986 für alle betroffenen Mütter für das Jahr 1986 lediglich eine Leistung in Höhe von 1,13 DM pro Monat ergeben. Der Leistungsbetrag wäre für die folgenden Jahre nur wenig gestiegen und hätte erst im Jahre 1990 den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KLG vorgesehenen Betrag erreicht. Ähnliches gilt für den Fall einer gleichmäßigen Gewährung der Leistung für Kindererziehung an alle betroffenen Mütter vom 1. Oktober 1987 an.
| |
Im Ergebnis hätte eine gleichmäßige Verteilung der zur Umsetzung des KLG zur Verfügung stehenden Mittel an alle Mütter der betroffenen Geburtsjahrgänge für die Jahre 1986 bis 1989 keine Vergleichbarkeit mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Sinne des HEZG mit sich gebracht, denn die Leistungen wären auf lange Zeit weitaus niedriger gewesen. Die Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 wären wegen ihrer geringeren Lebenserwartung bei einer solchen Verteilung gegenüber den jüngeren Müttern praktisch erheblich benachteiligt worden. Der Gesetzgeber hat jedoch über bloße fiskalische Erwägungen hinaus die zur Verfügung stehenden Mittel gezielt eingesetzt, um die ältesten der betroffenen Geburtsjahrgänge im Hinblick auf deren fortgeschrittenes Lebensalter zeitlich zuerst zu begünstigen. Dies ist nicht zu beanstanden.
| |
Freilich wirkt sich die Stufenregelung des KLG bei Müttern des Geburtsjahrgangs 1920 im Vergleich zu den vom HEZG bereits begünstigten Müttern des Jahrgangs 1921 besonders nachteilig aus. Aber es handelt sich hierbei um eine Härte, die einer Stichtagsregelung notwendigerweise anhaftet und deswegen hingenommen werden muß (vgl. BVerfGE 3, 58 [148]; 49, 260 [275]; 80, 297 [311]). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint [vgl. BVerfGE 44, 1 [21 f.]; 80, 297 [311]]. Einer Prüfung anhand dieser Kriterien hält die Regelung jedoch auch in bezug auf die Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 stand. Der Gesetzgeber durfte bei Erlaß des Gesetzes berücksichtigen, daß dieser Personenkreis vermutlich noch längere Zeit in den Genuß der Kindererziehungsleistungen kommen werde, während dies bei den Müttern der früheren Geburtsjahrgänge aufgrund der allgemeinen Lebenserwartung nicht in gleichem Maße angenommen werden konnte.
| |
IV.
| |
Schließlich verstößt die Regelung auch nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, daß Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem KLG haben, während Mütter dieser Jahrgänge Kindererziehungsleistungen erhalten und jüngere Väter in den Bereich des HEZG einbezogen sind.
| |
Der Gesetzgeber ist bei dieser differenzierenden Regelung davon ausgegangen, daß die Väter in den vom KLG erfaßten Fällen die Kindererziehung typischerweise nicht übernommen hätten und bei ihnen daher keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung eingetreten seien; dies entspreche dem für die damalige Zeit typischen Rollenbild der Familie (BRDrucks. 60/87, S. 20 ff.). Diese Auffassung läßt eine Fehleinschätzung nicht erkennen [vgl. auch BVerfGE 39, 169 [187 f.]]. Sie rechtfertigt den Ausschluß der Väter von Kindererziehungsleistungen nach dem KLG, insbesondere angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dieses Gesetz mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand zu verwirklichen.
| |
V.
| |
Obwohl die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen waren, haben die Beschwerdeführerinnen erreicht, daß der Gesetzgeber dem Lebenssachverhalt Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig in weitergehendem Maße Rechnung tragen muß. Es ist daher billig, die Erstattung der Hälfte ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).
| |