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Zitiert durch:
BVerwGE 22, 286 - Beruf
EGMR 17851/91 - Vogt v. Germany
BVerfG 2 BvE 4/20, 5/20 - Wahl Kemmerich
BVerfGE 158, 131 - Patientenverfügung im Maßregelvollzug
BVerfGE 158, 1 - Ökotox-Daten
BVerfGE 153, 182 - Zuizidhilfe
BVerfGE 152, 345 - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt
BVerfGE 149, 160 - Vereinsverbote
BVerfGE 147, 50 - Parlamentarisches Auskunftsrecht
BVerfGE 144, 20 - NPD-Verbotsverfahren
BVerfGE 142, 123 - OMT-Programm
BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte
BVerfGE 138, 136 - Erbschaftsteuer
BVerfGE 137, 185 - Rüstungsexport
BVerfGE 137, 108 - Art. 91e GG
BVerfGE 135, 317 - ESM-Vertrag
BVerfGE 134, 141 - Beobachtung von Abgeordneten
BVerfGE 132, 195 - Europäischer Stabilitätsmechanismus
BVerfGE 124, 300 - Rudolf Heß Gedenkfeier
BVerfGE 123, 267 - Lissabon
BVerfGE 118, 277 - Verfassungsrechtlicher Status der Bundestagsabgeordneten
BVerfGE 112, 118 - Vermittlungsausschuss
BVerfGE 111, 54 - Rechenschaftsbericht
BVerfGE 107, 339 - NPD-Verbotsverfahren
BVerfGE 97, 169 - Kleinbetriebsklausel I
BVerfGE 94, 241 - Kindererziehungszeiten
BVerfGE 94, 12 - Bodenreform II
BVerfGE 90, 1 - Jugendgefährdende Schriften
BVerfGE 89, 155 - Maastricht
BVerfGE 80, 244 - Vereinsverbot
BVerfGE 77, 137 - Teso
BVerfGE 69, 315 - Brokdorf
BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
BVerfGE 52, 303 - Krankenhausleistungen
BVerfGE 52, 63 - 2. Parteispenden-Urteil
BVerfGE 50, 166 - Ausweisung I
BVerfGE 47, 130 - KBW-Werbung
BVerfGE 44, 125 - Öffentlichkeitsarbeit
BVerfGE 40, 287 - Verfassungsschutzbericht
BVerfGE 40, 121 - Waisenrente II
BVerfGE 39, 334 - Extremistenbeschluß
BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I
BVerfGE 36, 1 - Grundlagenvertrag
BVerfGE 33, 52 - Zensur
BVerfGE 33, 1 - Strafgefangene
BVerfGE 30, 1 - Abhörurteil
BVerfGE 28, 386 - Kurzzeitige Freiheitsstrafe
BVerfGE 27, 18 - Ordnungswidrigkeiten
BVerfGE 27, 1 - Mikrozensus
BVerfGE 25, 256 - Blinkfüer
BVerfGE 25, 167 - Nichtehelichkeit
BVerfGE 25, 88 - Berufsverbot II
BVerfGE 25, 44 - Durchsetzung von Parteiverboten
BVerfGE 21, 362 - Sozialversicherungsträger
BVerfGE 20, 56 - Parteienfinanzierung I
BVerfGE 13, 123 - Fragestunde
BVerfGE 12, 296 - Parteienprivileg
BVerfGE 12, 113 - Schmid-Spiegel
BVerfGE 12, 45 - Kriegsdienstverweigerung I
BVerfGE 10, 118 - Berufsverbot I
BVerfGE 9, 162 - Hochverrat ohne Parteienverbot
BVerfGE 7, 198 - Lüth
BVerfGE 6, 55 - Steuersplitting
BVerfGE 6, 32 - Elfes


Zitiert selbst:
BVerfGE 4, 27 - Klagebefugnis politischer Parteien
BVerfGE 2, 1 - SRP-Verbot
BVerfGE 1, 208 - 7,5%-Sperrklausel


Teil A -- Die Geschichte der KPD und das Verfahren
I. -- Die Geschichte der KPD
1. Die politischen Anschauungen, zu denen sich die Kommunistische ...
2. Die erste auf Grund der Revolution im November 1918 gebildete  ...
3. Nach der nationalsozialistischen "Machtergreifung" wurde am 2. ...
4. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft  ...
5. Nach dem Statut der KPD beruht der organisatorische Aufbau der ...
6. In den ersten Jahren nach Kriegsende besaß die KPD einen ...
7. Die KPD hat die Bestrebungen zum Zusammenschluß der drei ...
II. -- Die Anträge und ihre Begründung
1. Mit dem am 28. November 1951 beim Bundesverfassungsgericht ein ...
2. Die KPD tritt dem Vorbringen der Bundesregierung entgegen. ...
III. -- Der Gang des Verfahrens
1. Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Januar 1952 (Prot. I,  ...
2. In der mündlichen Verhandlung, die in der Zeit vom 23. No ...
Teil B -- Die Einwendungen gegen die Durchführung des Verfahrens
I. -- Die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG
II. -- Die Bedeutung des Potsdamer Abkommens und der Lizenzierung
1. Das PA -- als "Mitteilung über die Dreimächtekonfere ...
2. Die KPD vertritt die Ansicht, daß die Signatarmächt ...
3. In der Völkerrechtslehre ist umstritten, ob unter besonde ...
III. -- Die Bedeutung der Wiedervereinigung
1. Die KPD hat den Antrag gestellt, das Verfahren gegen sie als g ...
2. Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ist ...
Teil C -- Die Rechtsgrundlagen des Verfahrens
I. -- Die Stellung der politischen Parteien nach dem Grundgesetz
II. -- Die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG
1. Auszugehen ist davon, daß eine politische Partei nur dan ...
2. Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn  ...
3. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt, daß die Partei "darauf ausge ...
4. Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig ...
5. Andererseits können politische Aktionen, die mit der Absi ...
6. Für den Nachweis der verfassungsfeindlichen Absicht solle ...
7. Die KPD ist der Ansicht, daß die Theorie des Marxismus-L ...
Teil A -- Die allgemeine Zielsetzung der KPD
I. -- Das Bekenntnis der KPD zum Marxismus-Leninismus
1. Die Grundzüge des Marxismus-Leninismus und seine Anwendun ...
2. Der Marxismus-Leninismus als Anleitung zum politischen Handeln ...
3. Das Endziel des Marxismus-Leninismus ...
4. Die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats ...
II. -- Die Lehre von der proletarischen Revolution
1. Wesen und Voraussetzungen der proletarischen Revolution ...
2. Die gewaltsame oder friedliche Durchführung der proletari ...
III. -- Die Lehre von der Diktatur des Proletariats
1. Die Diktatur des Proletariats im allgemeinen ...
2. Die Aufgaben der Diktatur des Proletariats, insbesondere die B ...
3. Die Rolle der kommunistischen Partei in der Diktatur des Prole ...
IV. -- Das Bekenntnis der KPD zur proletarischen Revolution und zur Diktatur des Proletariats
V. -- Die Unvereinbarkeit des Staats- und Gesellschaftsbildes der Diktatur des Proletariats mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
1. Das Grundgesetz bezeichnet die von ihm geschaffene Staatsordnu ...
2. Der Staat der Diktatur des Proletariats hat sich aus radikaler ...
3. Die dargelegten Unterschiede beider Staats- und Gesellschaftso ...
Teil B -- Die allgemeine Betätigung der KPD im Sinne des Marxismus-Leninismus
I. -- Die Propagierung der marxistisch-leninistischen Lehre
1. Die KPD schult ihre Mitglieder in der marxistisch-leninistisch ...
2. Die KPD verbreitet die Lehren des Marxismus-Leninismus auch au ...
II. -- Das Verhalten der KPD als marxistisch-leninistische Kampfpartei in der freiheitlichen Demokratie
1. Wie bereits im Ersten Abschnitt Teil C II dargelegt, gehö ...
2. Nicht anders verhält es sich im Grunde mit der parlamenta ...
3. Derselbe aus der kommunistischen Doktrin selbst zwangsläu ...
4. Die Tatsache, daß in den modernen Massendemokratien die  ...
III. -- Würdigung der allgemeinen Betätigung der KPD
Teil C -- Die aktuelle Zielsetzung der KPD
I. -- Die Entwicklung der Wiedervereinigungspolitik der KPD
1. Erste Phase: nationaler Protest ...
2. Zweite Phase: nationale Selbsthilfe ...
3. Dritte Phase: nationaler Widerstand ...
4. Vierte Phase: nationaler Befreiungskampf ...
II. -- Das Programm der nationalen Wiedervereinigung als wichtigste Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Zielsetzung der KPD
1. Das "Adenauer-Regime" als Angriffsobjekt der aktuellen Politik ...
2. Für die KPD impliziert der Angriff gegen das "Adenauer-Re ...
Teil D -- Der politische Gesamtstil der KPD
I.
1. Verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze werden  ...
2. Überaus zahlreich sind Angriffe auf die Bundesregierung,  ...
3. Die Bundesregierung wird bei ihren Plänen unterstütz ...
4. Vom Bundesverfassungsgericht endlich wird gesagt, man solle si ...
II.
I.
1. Im Verlaufe des Verfahrens haben die Bundesregierung und die K ...
2. Die Anträge der KPD, in die mündliche Verhandlung wi ...
3. Der Antrag der KPD vom 26. März 1956 (Prot. III, 564) auf ...
II.
Bearbeitung, zuletzt am 02.02.2023, durch: A. Tschentscher, Claudia Schramm, Sabrina Gautschi
BVerfGE 5, 85 (85)1. Der Präambel des Grundgesetzes kommt vor allem politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu. Alle politischen Staatsorgane haben die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben; sie müssen ihre Maßnahmen auf dieses Ziel ausrichten, insbesondere alles unterlassen, was die Wiedervereinigung rechtlich hindert oder faktisch unmöglich macht.
 
2. Es ist eine vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs nachprüfbare Frage des politischen Ermessens, ob die Bundesregierung nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will.
 
3. Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands steht der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegen.
 
4. Art. 21 Abs. 2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht (Bestätigung von BVerfGE 2, 1 [13 f.]).
 
5. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 [12 f.]) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
 
6. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.
 
7. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.BVerfGE 5, 85 (85)
 
BVerfGE 5, 85 (86)8. Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
 
9. Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.
 
10. Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und des wirksamen Rechtsschutzes gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Ausübung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen:
 
Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.
 
Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.
 
Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 17. August 1956
 
-- 1 BvB 2/51 --  
in dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands.
 
Entscheidungsformel:
 
I. 1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.BVerfGE 5, 85 (86)
 
BVerfGE 5, 85 (87)2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
 
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
 
4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
 
II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I. 2. und 3. beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu.
 
Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann.
 
III. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.
 
 
Gründe:
 
 
Erster Abschnitt
 
 
Teil A -- Die Geschichte der KPD und das Verfahren
 
 
I. -- Die Geschichte der KPD
 
1. Die politischen Anschauungen, zu denen sich die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) bekennt, lassen sich bis in die Anfänge des modernen Sozialismus zurückverfolgen. Die IndustriBVerfGE 5, 85 (87)BVerfGE 5, 85 (88)alisierung der europäischen Länder während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hatte zu grundlegenden Veränderungen der Wirtschafts- und Sozialstruktur geführt. Der durch die "industrielle Revolution" rasch anwachsende Stand der abhängigen Lohnarbeiter ließ neue sozialpolitische Probleme entstehen; die "soziale Frage" rückte in das Blickfeld der Denker und Politiker. Für die Entwicklung in Deutschland wurde entscheidend, daß hier von Marx und Engels eine Lehre begründet worden war, die, über tagespolitische Forderungen weit hinausgreifend, die Stellung der Arbeiterklasse, des "Proletariats", in der bürgerlich-kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung als das Ergebnis historisch-ökonomischer Gesetze begriff und von da aus den weiteren Gang des geschichtlichen Prozesses und die Rolle des Proletariats in ihm zu bestimmen suchte.  Danach soll die gesellschaftliche Entwicklung so verlaufen, daß auf den jetzt bestehenden Klassenstaat der kapitalistischen Bourgeoisie zunächst der Klassenstaat des Proletariats folgen werde, aus dem sich dann der Kommunismus entwickeln müsse, in dem es keine Klassenunterschiede mehr gibt und "die öffentliche Gewalt den politischen Charakter verliert", der Staat also verschwindet, "abstirbt". Dieser "wissenschaftliche Sozialismus" (von seinen Begründern zum Unterschied von anderen sozialistischen Systemen, namentlich dem "utopischen Sozialismus", auch "Kommunismus" genannt) ist theoretisch vor allem von Marx entwickelt worden, im Kern aber als Lehre und als Aufruf des Proletariats zum Klassenbewußtsein und zur politischen Aktion auf internationaler Basis bereits in dem von Marx und Engels gemeinsam verfaßten "Manifest der Kommunistischen Partei" (Kommunistisches Manifest) von 1848 enthalten.
Ist für die politische Gedankenwelt der Arbeiterbewegung in Deutschland die marxistische Lehre bestimmend geworden, so sind für die Entwicklung der Organisationsformen neben den Arbeiterbildungsvereinen vor allem die Ideen Lassalles von Einfluß gewesen. Stärker als Marx auf das praktische Wirken im gegebenen Staate gerichtet, gründete er 1863 den "AllgemeinenBVerfGE 5, 85 (88) BVerfGE 5, 85 (89)Deutschen Arbeiterverein" -- der erste zielklare Versuch, für die Arbeiterklasse eine eigene politische Organisation, eine "Arbeiterklassenpartei", zu schaffen. Der Verein verband sich 1875 mit der von Liebknecht und Bebel 1869 gegründeten "Sozialdemokratischen Arbeiterpartei" zur "Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands", die sich seit 1890 "Sozialdemokratische Partei Deutschlands" (SPD) nannte. Damit hatte die Arbeiterbewegung in Deutschland eine feste politische Form gefunden. Die Sozialdemokratische Partei bekannte sich -- hierin Marx folgend -- von Anfang an zu dem Gedanken eines internationalen Zusammenschlusses der Arbeiterorganisationen; in der 1889 gegründeten sogenannten II. Internationale spielte sie eine führende Rolle.
Im Deutschen Reichstag war die neue Arbeiterpartei von Anfang an vertreten. Durch das Sozialistengesetz von 1878 in ihrer Entwicklung nur vorübergehend gehemmt, steigerte sie ihre Mandatszahlen ständig und bildete nach den Wahlen von 1912 die stärkste Fraktion des Reichstages. Der organisatorischen Geschlossenheit der Partei tat es keinen Abbruch, daß sie in ihrem Innern grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einer radikaleren, "revolutionären", und einer gemäßigten, "revisionistischen", Richtung auszutragen hatte, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen über die wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten und damit über die Aussichten für die Verwirklichung des Sozialismus entwickelten. In der praktischen Parteipolitik setzten sich die Revisionisten durch, die die Vorstellung von einer bald bevorstehenden "sozialen Katastrophe" mit anschließender Eroberung der politischen Macht durch das Proletariat als utopisch ansahen und die "sozialistische Umgestaltung der Gesellschaft durch das Mittel demokratischer und wirtschaftlicher Reform" verwirklichen wollten. Am 4. August 1914 stimmte die Fraktion -- nicht ohne innere Widerstände -- einmütig für die Bewilligung der von der Reichsregierung geforderten Kriegskredite.
Im Laufe des Krieges verstärkte sich innerhalb der Sozialdemokratie die "radikale" Richtung, die von vornherein die Politik des "Burgfriedens" nur widerstrebend mitgemacht hatte. SieBVerfGE 5, 85 (89) BVerfGE 5, 85 (90)lehnte den "imperialistischen Krieg" ab, sah deshalb in der Zustimmung zu den Kriegskrediten einen "Verrat an den elementarsten Grundsätzen des internationalen Sozialismus" und wollte den Klassenkampf gegen die Bourgeoisie als ein internationales Anliegen der Arbeiterschaft wieder in den Vordergrund stellen. Am 24. März 1916 lehnte der Abg. Haase namens einer Minderheit der sozialdemokratischen Abgeordneten den von der Regierung vorgelegten "Notetat" im Reichstag ab; er richtete dabei scharfe Angriffe gegen die Außen- und Innenpolitik der Regierung. Die sich anschließenden Auseinandersetzungen in der Partei führten zur organisatorischen Trennung der beiden Flügel und zur Bildung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD), die nun eine entschiedene oppositionelle Haltung einnahm und sich zum internationalen revolutionären Kampf und zur Diktatur des Proletariats bekannte. Sie näherte sich dem im Jahre 1916 von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg ins Leben gerufenen Spartakusbund, einer betont revolutionären Gruppe.
2. Die erste auf Grund der Revolution im November 1918 gebildete provisorische Reichsregierung, der Rat der Volksbeauftragten, bestand noch aus Vertretern der beiden sozialistischen Parteien. Schon im Dezember 1918 schieden aber die Vertreter der USPD aus; deren radikaler ("linker") Flügel schloß sich daraufhin mit dem Spartakusbund zu einer neuen politischen Partei zusammen. Sie wurde als "Kommunistische Partei Deutschlands (Spartakusbund)" auf einem vom 30.Dezember 1918 bis 2. Januar 1919 in Berlin abgehaltenen Kongreß gegründet. Das hier angenommene Programm folgt den vom Spartakusbund im Dezember 1918 veröffentlichten Grundsätzen. Danach fordert die KPD die Diktatur des Proletariats als die wahre Demokratie. Auf politischem Gebiet wird eine einheitliche deutsche sozialistische Republik erstrebt; alle Parlamente und Gemeinderäte sollen beseitigt und durch Arbeiter- und Soldatenräte ersetzt werden; der Zentralrat der Arbeiter- und Soldatenräte soll den Vollzugsrat als das oberste Organ der gesetzgebenden und vollziehendenBVerfGE 5, 85 (90) BVerfGE 5, 85 (91)Gewalt wählen. Weiter wird u. a. gefordert: eine "einschneidende soziale Gesetzgebung" mit sechsstündigem Höchstarbeitstag; die sofortige gründliche Umgestaltung des Ernährungs-, Wohnungs- und Erziehungswesens im Sinn und Geist der proletarischen Revolution; die Enteignung aller landwirtschaftlichen Groß- und Mittelbetriebe, aller Banken, Bergwerke und Hütten sowie aller Großbetriebe in Industrie und Handel; die Konfiskation aller Vermögen von einer noch zu bestimmenden Höhe an. Endlich verlangt die KPD die sofortige Aufnahme der Verbindungen mit den Bruderparteien des Auslands, um die sozialistische Revolution auf internationale Basis zu stellen und den Frieden durch die internationale Verbrüderung und die revolutionäre Erhebung des Weltproletariats zu gestalten und zu sichern.
An den Wahlen zur Nationalversammlung im Januar 1919 beteiligte sich die KPD nicht. In außerparlamentarischen Kundgebungen wandte sie sich gegen die Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages; in einer Proklamation wurde als Begründung angegeben, die Ablehnung der Friedensbedingungen werde die deutsche Bourgeoisie beschleunigt hinabwerfen "in ihre letzte Krise, in der sie endgültig wird zugrunde gehen".
Die KPD vollzog trotz gewisser innerer Widerstände als erste außerrussische Partei den Beitritt zu der 1919 von Lenin gegründeten III. sogenannten Kommunistischen Internationale (Komintern), die in scharfen Gegensatz zu der 1923 neu errichteten II. Internationale trat, der die SPD angehörte. Die Komintern ist nach ihren Statuten vom 7. August 1920 gegründet "zur Organisierung von gemeinsamen Aktionen der Proletarier der verschiedenen Länder, die das eine Ziel anstreben: Sturz des Kapitalismus, Errichtung der Diktatur des Proletariats und einer internationalen Sowjetrepublik zur vollen Beseitigung der Klassen und zur Verwirklichung des Sozialismus, dieser ersten Stufe der kommunistischen Gesellschaft". Die ideologische Entwicklung der KPD wie auch ihre Taktik im innerpolitischen Kampf in Reich und Ländern in den folgenden Jahren sind nur verständlich im Rahmen der allgemeinen, von der kommunistischen Partei derBVerfGE 5, 85 (91) BVerfGE 5, 85 (92)Sowjetunion (KPdSU) gesteuerten Komintern-Politik; namentlich wirkten die Führungs- und Richtungskämpfe in der Kominternzentrale stets auch in die KPD hinüber. Bei den innerdeutschen Unruhen und Kämpfen der Jahre 1920-1923 führten optimistische Erwartungen der Komintern hinsichtlich der Möglichkeiten einer Revolution in Deutschland zu einer Radikalisierung der Auseinandersetzungen. Im Sommer 1923 schien die Zeit für einen entscheidenden Schlag gegen den durch Ruhrkampf und Inflation geschwächten bürgerlichen Staat gekommen; es wurden konkrete Aktionspläne erwogen, die mit bewaffneten "proletarischen Hundertschaften" durchgeführt werden sollten. Im September 1923 verhängte jedoch der Reichspräsident durch eine auf Art. 48 der Reichsverfassung gestützte Verordnung den "militärischen Ausnahmezustand". Da es der KPD nicht gelang, einen einheitlichen gewaltsamen Widerstand gegen die Maßnahmen der militärischen Befehlshaber zu organisieren, gab die Parteileitung ihre Pläne auf; nur in Hamburg kam es zu einem kurzen erfolglosen Aufstand. Der Chef der Heeresleitung, dem die vollziehende Gewalt übertragen war, löste am 23. November 1923 sämtliche kommunistischen Organisationen auf. Das Verbot bestand bis zur Aufhebung des Ausnahmezustandes am 1. März 1924, in Bayern am 14. Februar 1925.
Nach der Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ende 1923 stellte die KPD für Gegenwart und unmittelbare Zukunft die Vorbereitung eines gewaltsamen Umsturzes zurück. Ihr revolutionäres Programm hielt sie jedoch voll aufrecht. Schon dies schloß eine Beteiligung an der Regierung sowohl im Reich wie in Preußen aus, obwohl sie dort in den Parlamenten ansehnlich vertreten war. Der Schwerpunkt der Parteiarbeit wurde in die Betriebe verlegt, die "Betriebszelle" zur Grundorganisation der Partei erklärt. Das Eintreten der KPD für eine "proletarische Einheitsfront" brachte sie immer wieder in scharfen Gegensatz zur SPD. Der im Jahre 1924 von der KPD gegründete "Rote Frontkämpferbund" bekämpfte ebensosehr das Reichsbanner, in dem die Anhänger der SPD stark vertreten waren, wie die KampfBVerfGE 5, 85 (92)BVerfGE 5, 85 (93)bünde der Rechtsparteien; der Bund wurde im Jahre 1929 vom preußischen Minister des Innern verboten.
Innerhalb der Partei gab es weiterhin Auseinandersetzungen verschiedener Funktionärgruppen über die Bestimmung des allgemeinen politischen Kurses und über die zu wählenden Kampfmethoden. Der X. Parteitag (Juli 1925) brachte die Partei in noch stärkere, auch organisatorische Abhängigkeit von der Komintern; sie entwickelte sich jetzt zu einer marxistisch-leninistischen Partei im eigentlichen Sinn. Nach dem auf diesem Parteitag angenommenen Statut der KPD ist die Partei "die Sektion der Kommunistischen Internationale in Deutschland und heißt: Kommunistische Partei Deutschlands, Sektion der Kommunistischen Internationale". Mitglied der Partei kann sein, "wer das Programm und die Statuten der Kommunistischen Internationale und der Kommunistischen Partei anerkennt, ... wer sich allen Beschlüssen der Komintern in der Partei unterordnet ...". Das für den Aufbau der Partei maßgebende Prinzip des "demokratischen Zentralismus" verlangt u. a. strenge Parteidisziplin und schnelle genaue Durchführung der Beschlüsse des Exekutiv-Komitees der Komintern. Der Parteitag, die höchste Instanz der Partei, kann nur im Einverständnis mit diesem Exekutiv-Komitee einberufen werden.
Die Jahre 1925 bis 1929 stehen für die KPD im Zeichen der Ausschaltung der oppositionellen Richtungen und einer gewissen politischen Stagnation. Erst die Ende des Jahres 1929 einsetzende Weltwirtschaftskrise und die auf ihr beruhende rasch ansteigende Arbeitslosigkeit hatten wieder eine erhebliche Zunahme der Wähler und Anhänger der KPD zur Folge. Da gleichzeitig auch die rechtsradikalen Strömungen, vor allem die nationalsozialistische Bewegung, stark anwuchsen, verschärften sich die innerpolitischen Kämpfe. Es kam häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der KPD und der NSDAP; auch der ideologische Kampf der KPD richtete sich jetzt in erster Linie gegen die "faschistische Diktatur", deren Anfänge sie bereits in der Regierung Brüning erblickte. Im Reichstag freilich ergabBVerfGE 5, 85 (93) BVerfGE 5, 85 (94)sich trotz des scharfen Gegensatzes zwischen KPD und NSDAP bisweilen eine gemeinsame Front beider Fraktionen im Kampf gegen die von ihnen gleichermaßen abgelehnte Weimarer Republik.
Im ganzen zeigt die politische Entwicklung der KPD von 1920 bis 1933, in Wählerzahlen und Reichstagsmandaten ausgedrückt, nach dem amtlichen statistischen Material folgendes Bild:
    Wahlen zum Reichstag; Stimmen; %; Abg.:
    6.6.1920; 589.454; 2,1; 4
    4.5.1924; 3.693.139; 12,6; 62
    7.12.1924; 2.711.829; 9,0; 45
    20.5.1928; 3.262.876; 10,6; 54
    14.9.1930; 4.590.453; 13,1; 77
    31.7.1932; 5.282.636; 14,3; 89
    6.11.1932; 5.980.239; 16,9; 100
    5.3.1933; 4.847.939; 12,3; 81
Bei den Reichspräsidentenwahlen im Jahre 1925 erhielt der kommunistische Kandidat Thälmann 13,2 % der abgegebenen Stimmen, d.h. fast 5 Millionen.
3. Nach der nationalsozialistischen "Machtergreifung" wurde am 2. Februar 1933 ein Demonstrationsverbot gegen die KPD erlassen und ihr erster Vorsitzender Thälmann verhaftet. Zu Führern der KPD bestimmte das Exekutiv-Komitee der Komintern Walter Ulbricht und Wilhelm Pieck. Der Brand des Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933, der ohne Untersuchung den Kommunisten zur Last gelegt wurde, lieferte den Vorwand zu scharfen Maßnahmen: Durch eine Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 wurden "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte" eine Reihe von Grundrechten "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt; zahlreiche kommunistische Abgeordnete und Funktionäre wurden verhaftet, die kommunistische Presse im ganzen und auf unbegrenzte Zeit verboten. Bei den Reichstagswahlen am 5. März 1933 erzielte die KPD trotzdem noch fast 4,9 Millionen Stimmen. Ihre 81 Abgeordneten wurden jedoch zum Reichstag nicht mehr zugelassen. Auf GrundBVerfGE 5, 85 (94) BVerfGE 5, 85 (95)des Reichsgesetzes vom 31. März 1933 wurden auch aus sämtlichen Länderparlamenten die kommunistischen Abgeordneten ausgeschlossen. Die Parteiorganisation der KPD wurde aufgelöst, ihr Vermögen eingezogen.
Damit war die KPD als Faktor der deutschen Politik zunächst völlig ausgeschaltet. In den Widerstandsbewegungen gegen das nationalsozialistische Regime spielten ihre Mitglieder und Anhänger eine große Rolle. Tausende von ihnen wurden in den Konzentrationslagern und Strafanstalten gefangengesetzt; viele erlitten für ihre politische Überzeugung den Tod. Doch war auch maßgebenden Parteimitgliedern die Flucht gelungen. Es bildeten sich bedeutende Emigrationszentren, vor allem in Rußland, aber auch in den westeuropäischen Ländern. So konnten Parteikonferenzen der KPD im Oktober 1935 in Brüssel und im Januar 1939 in Bern abgehalten werden.
Die Resolution der Brüsseler Parteikonferenz der KPD forderte die Schaffung einer antifaschistischen Volksfront gegen die faschistische Diktatur. Sie verweist hierbei
    "auf die vom VII. Weltkongreß der Kommunistischen Internationale in Betracht gezogene Möglichkeit und Notwendigkeit der  oder der antifaschistischen Volksfront, die sich aus dem Aufschwung der Massenbewegung unter den Bedingungen der politischen Krise bei dem Sturz der Hitlerdiktatur ergeben kann." [Soweit nichts Besonderes vermerkt ist, sind die Hervorhebungen in den Zitaten im Original enthalten.]
Sie fährt fort:
    "Die endgültige Befreiung der werktätigen Massen von der kapitalistischen Ausbeutung und Unterdrückung kann nur durch die  erfolgen, die allein die Klassenherrschaft der Ausbeuter stürzt, den Sozialismus aufbaut und dem ganzen Volke Freiheit und wachsenden Wohlstand sichert."  (Zitiert in Pieck, "Der neue Weg", Berlin, 1947, S. 179 f.)
Auch die Resolution der Berner Konferenz der KPD bekennt sich zur Volksfront als dem Weg, der zum Sturze Hitlers führen soll, und legt die Grundzüge der Verfassung einer nach dem SturzeBVerfGE 5, 85 (95) BVerfGE 5, 85 (96)Hitlers zu schaffenden neuen demokratischen Republik fest. Sie führt u.a. aus:
    "In der neuen demokratischen Republik wird, im Gegensatz zu Weimar, nicht die Großbourgeoisie, gedeckt durch eine Koalition mit einer Arbeiterpartei, ihre wirtschaftlichen und politischen Anschläge gegen das Volk richten können, sondern " (Zur Geschichte der Kommunistischen Partei Deutschlands, S. 403 f.)
4. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft im Jahre 1945 begann die KPD sofort ihren Neuaufbau. Am 7. Juni wurde die Partei in Berlin offiziell wieder gegründet. In einem Aufruf vom 11. Juni, der von Pieck, Ulbricht, Ackermann, Dahlem, Matern u. a. unterzeichnet ist, heißt es:
    "Mit der Vernichtung des Hitlerismus gilt es gleichzeitig, die Sache der Demokratisierung Deutschlands, die Sache der bürgerlich- demokratischen Umbildung, die 1848 begonnen wurde, zu Ende zu führen, die feudalen Überreste völlig zu beseitigen und den reaktionären altpreußischen Militarismus mit allen seinen ökonomischen und politischen Ablegern zu vernichten.
    Wir sind der Auffassung, daß der Weg, Deutschland das Sowjetsystem aufzuzwingen, falsch wäre, denn dieser Weg entspricht nicht den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen in Deutschland.
    Wir sind vielmehr der Auffassung, daß diese entscheidenden Interessen des deutschen Volkes in der gegenwärtigen Lage für Deutschland einen anderen Weg vorschreiben, und zwar den Weg der
    Aufrichtung eines antifaschistischen, demokratischen Regimes, einer parlamentarisch- demokratischen Republik mit allen demokratischen Rechten und Freiheiten für das Volk."
Nachdem der Aufruf die dringendsten Aufgaben der Partei für die nächste Zukunft genannt hat, fährt er fort:
    "Das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Deutschlands ist der Auffassung, daß das vorstehende Aktionsprogramm als Grundlage zur Schaffung eines
    Blocks der antifaschistischen demokratischen Parteien
    (der Kommunistischen Partei, der Sozialdemokratischen Partei, der Zentrumspartei und anderer) dienen kann.
    Wir sind der Auffassung, daß ein solcher Block die feste GrundlageBVerfGE 5, 85 (96) BVerfGE 5, 85 (97)im Kampf für die völlige Liquidierung der Überreste des Hitlerregimes und für die Aufrichtung eines demokratischen Regimes bilden kann."
In der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone Deutschlands wurde die KPD wie andere neu gegründete politische Parteien zunächst für den Bereich von Städten und Landkreisen, dann auch auf der Landesebene zugelassen, "lizenziert".
Den ersten Parteitag, den sogenannten Vereinigungsparteitag, hielt die KPD am 19. und 20. April 1946 in Berlin ab. Auf ihm wurden die SPD im Bereich der sowjetischen Besatzungszone und die KPD zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) verschmolzen. Die SPD der anderen Besatzungszonen und Berlins lehnte die Vereinigung ab.
Auch die KPD der westlichen Besatzungszonen blieb nur kurze Zeit mit der SED der sowjetischen Besatzungszone vereinigt, da die westlichen Besatzungsmächte die Schaffung einer sozialistischen Einheitspartei für ganz Deutschland verboten. Die in der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone lizenzierte KPD trennte sich deshalb von der SED und organisierte sich am 3. Januar 1949 wieder als selbständige Partei mit dem Namen "Kommunistische Partei Deutschlands". Die Parteikonferenz der SED erklärte mit Beschluß vom 24. Januar 1949 ihr Einverständnis mit der Trennung des organisatorischen Verhältnisses zwischen SED und KPD.
Nach ihrer Neuorganisation hat die KPD bis jetzt zwei Parteitage abgehalten: den "Münchner" Parteitag, der vom 3. bis 5. März 1951 in Weimar abgehalten wurde, und den Hamburger Parteitag vom 28. bis 30. Dezember 1954. Auf beiden Parteitagen wurden programmatische Verlautbarungen ("Entschließung" des "Münchner" Parteitages, "Thesen des Hamburger Parteitages") beschlossen, die sich ausführlich über die aktuellen politischen Probleme, die nächsten Aufgaben der Partei und ihre innere Situation aussprechen; auf dem "Münchner" Parteitag wurde auch das jetzt noch geltende Statut der Partei beschlossen. AußerdemBVerfGE 5, 85 (97) BVerfGE 5, 85 (98)fanden häufiger Tagungen des Parteivorstandes statt, auf denen bedeutsame Beschlüsse gefaßt wurden. Besonders wichtig sind Beschlüsse vom Herbst 1949 und Frühjahr 1950, in denen der Parteivorstand zur Herstellung einer Aktionseinheit aller Werktätigen in der "Nationalen Front" aufrief und das von deren Nationalrat verkündete "Programm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland" übernahm. Im Jahre 1951 versuchte die KPD teils unter Benutzung bestehender Organisationen, teils durch Gründung besonderer Ausschüsse eine "Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für Friedensschluß im Jahre 1951" durchzuführen. Auf der Tagung des Parteivorstandes im November 1952 wurde das sogenannte "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" beschlossen.
5. Nach dem Statut der KPD beruht der organisatorische Aufbau der Partei auf dem Betriebs- und Gebietsprinzip. Mindestens drei Mitglieder in einem Betrieb, in einer anderen Arbeitsstätte oder einem Wohngebiet bilden eine "Grundorganisation" oder "Betriebszelle". Zu ihren Aufgaben gehören
    "a) die Massenaufklärungs- und Organisationsarbeit unter den Arbeitern und anderen werktätigen Schichten in Stadt und Land zur Durchführung der Beschlüsse und Losungen der Partei;
    b) die Durchführung einer systematischen marxistisch-leninistischen Schulung der Mitglieder;
    c) die Gewinnung neuer Mitglieder für die Partei und ihre politische Erziehung;
    d) die sorgfältige und fristgerechte Erfüllung der von den Parteileitungen beschlossenen praktischen Aufgaben;
    e) die Mobilisierung der Massen zur Durchführung der von der Partei gestellten Aufgaben;
    f) die Wachsamkeit gegenüber Partei- und Volksfeinden;
    g) der tägliche Kampf für die Verbesserung der kulturellen und materiellen Lebensverhältnisse der Arbeiter, Angestellten, werktätigen Bauern und der Intelligenz."  (Ziff. 54 des Statuts)
Über den Grundorganisationen stehen Stadt-, Orts- oder Stadtbezirksleitungen, Kreis- und Landesorganisationen (als höchsteBVerfGE 5, 85 (98) BVerfGE 5, 85 (99)Organe die Kreis- und Landesdelegiertenkonferenz) und schließlich der Parteitag als höchstes Organ der gesamten Partei.
Der Parteitag beschließt über das Programm und das Statut der Partei; er wählt den Parteivorstand und aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Parteivorstandes. Der Parteivorstand ist zwischen den Parteitagen das höchste Parteiorgan. Er wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die operative politische und organisatorische Führung der Partei das Sekretariat des Parteivorstandes, führt die Beschlüsse des Parteitages durch, leitet zwischen den Parteitagen die gesamte Tätigkeit der Partei und ebenso auch die Arbeit der Parteimitglieder in den zentralen Leitungen der Massenorganisationen. Der Parteivorstand hat das Recht, zwischen den Parteitagen Parteikonferenzen einzuberufen, die über dringende Fragen der Politik und Taktik der Partei beschließen; ihre Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Parteivorstand.
Nach dem Statut werden die Parteiorgane von den jeweils nächsten unter ihnen stehenden Organen gewählt; die gewählten Parteiorgane sind zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit gegenüber den Organisationen verpflichtet, von denen sie gewählt wurden. Alle Beschlüsse der höheren Parteiorgane sind für jede untere Organisation verbindlich, vor allem binden die Entscheidungen des Parteitages, der Parteikonferenz und des Parteivorstandes alle Parteiorganisationen und Parteimitglieder, es ist straffe Parteidisziplin zu üben, und die Minderheit hat sich der Mehrheit "unterzuordnen". Die Gesamtheit dieser Grundsätze bildet das Prinzip des "demokratischen Zentralismus", auf dem nach dem Statut der Organisationsaufbau der KPD beruht.
Die KPD verfügt über eine eigene Presse; Zeitungen und Zeitschriften werden teils vom Parteivorstand selbst, teils in seinem Auftrag herausgegeben. Nach dem Parteistatut gibt der Parteivorstand das Organ des Parteivorstandes sowie die theoretische Zeitschrift und das Funktionärorgan des Parteivorstandes heraus; er bestimmt die Redaktionen dieser Organe. In der Bundesrepublik Deutschland erscheinen etwa ein Dutzend kommunistischerBVerfGE 5, 85 (99) BVerfGE 5, 85 (100)Tageszeitungen; außerdem gibt es kommunistische Wochen-, Halbmonats- und Monatszeitschriften, daneben zahlreiche Betriebszeitungen.
6. In den ersten Jahren nach Kriegsende besaß die KPD einen über die zahlenmäßige Stärke ihrer Anhänger weit hinausgehenden Einfluß im staatlichen Leben Westdeutschlands. Sie war in allen Landesregierungen -- mit Ausnahme der Länder Schleswig-Holstein und Württemberg-Hohenzollern -- bis zum Jahre 1947, teilweise bis zum Frühjahr 1948 vertreten. Seitdem hat bei den Wahlen in den Ländern und später im Bund die Zahl der für sie abgegebenen Stimmen und damit die Zahl ihrer Vertreter in den parlamentarischen Körperschaften ständig abgenommen. Im einzelnen ergibt sich nach amtlichem statistischem Material folgendes Bild:
    a) Wahlen in den Ländern:
 
    Datum der Wahl; Stimmen; %; Abg.:
    1. Baden; 18.5.1947; 31.703; 7,4; 4
    2. Baden-Württemberg; 9.3.1952; 119.604; 4,4; 4
    4.3.1956; 104.648; 3,2; 0
    3. Bayern; 30.6.1946; 144.676; 5,3; 8
    1.12.1946; 185.023; 6,1; 0
    26.11.1950; 177.768; 1,9; 0
    28.11.1954; 205.206; 2,1; 0
    4. Bremen; 13.10.1946; 88.458; 11,4; 4
    12.10.1947; 19.290; 8,8; 10
    7.10.1951; 21.244; 6,4; 6
    9.10.1955; 18.229; 5,0; 4
    5. Hamburg; 13.10.1946; 76.500; 10,4; 4
    6.10.1949; 58.134; 7,4; 5
    1.11.1953; 32.433; 3,2; 0
    6. Hessen; 30.6.1946; 144.272; 9,8; 7
    1.12.1946; 171.592; 10,7; 10
    19.11.1950; 87.878; 4,7; 0
    28.11.1954; 84.013; 3,4; 0BVerfGE 5, 85 (100)
    BVerfGE 5, 85 (101)7. Niedersachsen; 20.4.1947; 138.977; 5,6; 8
    6.5.1951; 61.364; 1,8; 2
    24.4.1955; 44.783; 1,3; 2
    8. Nordrhein- Westfalen; 20.4.1947; 702.410; 14,0; 28
    18.6.1950; 338.862; 5,5; 12
    27.6.1954; 264.083; 3,8; 0
    9. Rheinland- Pfalz; 18.5.1947; 100.819; 8,7; 8
    29.4.1951; 62.483; 4,3; 0
    15.5.1955; 50.896; 3,2; 0
    10. Schleswig- Holstein; 20.4.1947; 50.398; 4,7; 0
    9.7.1950; 28.319; 2,2; 0
    12.9.1954; 24.731; 2,1; 0
    11. Württemberg- Baden; 30.6.1946; 116.521; 10,0; 10
    24.11.1946; 130.253; 10,2; 10
    19.11.1950; 70.368; 4,9; 0
    12. Württemberg- Hohenzollern; 18.5.1947; 27.571; 7,3; 5
    b) Wahlen in der Bundesrepublik:
 
    1. Bundestagswahlen
    14.8.1949; 1.361.706; 5,7; 15
    2. Bundestagswahl (Erststimmen)
    6.9.1953; 611.317
    (Zweitstimmen); 607 860; 2,2; 0
7. Die KPD hat die Bestrebungen zum Zusammenschluß der drei westlichen Besatzungszonen von Anfang an bekämpft. Im Parlamentarischen Rat stimmten ihre Vertreter gegen das Grundgesetz, nachdem sie während der Beratungen immer wieder beantragt hatten, die Verfassungsarbeiten einzustellen. Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland trat die KPD im Bundestag sofort in scharfe Opposition zur Politik der Bundesregierung, distanzierte sich aber auch von den übrigen Oppositionsgruppen. Der Gegensatz zur Bundesregierung verschärfte sich in der Periode des "Kalten Krieges" seit Sommer 1950, da dieBVerfGE 5, 85 (101) BVerfGE 5, 85 (102)KPD hier bedingungslos auf der Seite der Sowjetunion stand. Die Bundesregierung erklärte bereits in einem Beschluß vom 19. September 1950 (GMBl. S. 93), daß die Zugehörigkeit eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters im Bundesdienst zur KPD mit der Treuepflicht gegenüber dem Staat nicht vereinbar sei, da die KPD zu den Organisationen gehöre, die darauf ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben. Durch Beschluß vom 24. April 1951 (BAnz. Nr. 82) stellte die Bundesregierung fest, daß die Vereinigungen, die eine Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland durchführten, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten und daher gemäß Art. 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten seien; die sog. Volksbefragung sei ein Glied in einer planmäßigen, von der KPD unterstützten Aktion, die den aktiven Widerstand gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes und deren Beseitigung zum wahren Ziel habe. Die Landesregierungen wurden ersucht, jede Betätigung solcher Vereinigungen für die Volksbefragung zu unterbinden.
II. -- Die Anträge und ihre Begründung
 
1. Mit dem am 28. November 1951 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Antrag vom 22. November 1951 (Dokumentarwerk zu dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts, 3 Bände, Karlsruhe 1955/56, Band I, Seite 2; im folgenden zitiert: Prot. I, II oder III [Band] und Seitenzahl) begehrt die Bundesregierung die Feststellung, daß die KPD im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist.
Sie behauptet, die KPD gehe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, ja sogar zu beseitigen, und den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Das ergebe sich soBVerfGE 5, 85 (102)BVerfGE 5, 85 (103)wohl aus der von der KPD als verbindlich angesehenen marxistisch-leninistischen Lehre als auch aus ihrer konkreten Zielsetzung. Als marxistisch-leninistische Kampfpartei sei die KPD eine revolutionäre Partei, die durch gewaltsame Revolution unter Aufruf der Massen zum Aufstand die Macht in der Bundesrepublik Deutschland zu ergreifen strebe; mit der Machtergreifung versuche sie die Staatsform der Diktatur des Proletariats zu errichten und sie in permanenter Revolution bis zur Erreichung des Endzieles zu festigen. Die KPD bekräftige ihr Bekenntnis zu diesen Zielen durch die statutarische Forderung nach der Errichtung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse, durch programmatische Erklärungen und das Verhalten ihrer Anhänger. Sie modifiziere lediglich die Phasen der politischen Revolution dahin, daß sie nach Abschluß der revolutionären Machtergreifung auf den Trümmern der zerstörten staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland die Errichtung einer Revolutionsregierung plane, die die Einführung eines ganz Deutschland umfassenden, der sowjetischen Besatzungszone entsprechenden Herrschaftssystems vorbereiten solle. Dieses Herrschaftssystem sei als ein totalitäres System der Gewalt und Willkür unvereinbar mit den Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Für die Erlangung dieses Zieles mißbrauche die KPD den Gedanken der Wiedervereinigung. Das ergebe sich insbesondere aus dem Programm der Nationalen Front, das von der KPD statutarisch übernommen worden sei; die Nationale Front werde von der SED organisatorisch beherrscht. Das folge auch aus dem Programm der nationalen Wiedervereinigung. Danach fordere die KPD den Sturz des "Adenauer-Regimes" durch Mittel revolutionären gewaltsamen Kampfes, wobei sie unter "Regime" nicht nur die Regierung, sondern den gesamten Staatsapparat verstehe. In diesem Kampfe vertraue sie auch auf die Unterstützung durch die sog. Deutsche Demokratische Republik (im folgenden abgekürzt: DDR), die Volksdemokratien und die Sowjetunion.
Die Bundesregierung hat für ihre Behauptung Beweis durch Urkunden, Zeugen und Sachverständige angeboten.BVerfGE 5, 85 (103)
BVerfGE 5, 85 (104)Sie beantragt zu erkennen:
    "1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
    2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
    3. Es wird verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
    4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen."
    (Prot. III, 117)
2. Die KPD tritt dem Vorbringen der Bundesregierung entgegen.
Sie ist der Auffassung, die Durchführung dieses Verfahrens sei unzulässig. Zunächst sei Art. 21 Abs. 2 GG vor Erlaß eines Parteiengesetzes kein anwendbares Recht, zumindest nicht gegenüber den klassischen demokratischen Parteien, zu denen die KPD gehöre.
Ferner mißbrauche die Bundesregierung Art. 21 Abs. 2 GG. Die KPD bekämpfe die in der Bundesrepublik Deutschland eingetretene politische Entwicklung, die im Widerspruch zu entscheidenden, auch im Grundgesetz enthaltenen freiheitlichen und demokratischen Prinzipien stehe. Da die Bundesregierung diese politische Tätigkeit verhindern wolle, unternehme sie den Versuch, die KPD als Oppositionspartei aus dem politischen Leben auszuschalten.
Art. 21 Abs. 2 GG müsse in Übereinstimmung mit dem Potsdamer Abkommen ausgelegt werden. Im Sinne dieses Abkommens sei die KPD eine demokratische Partei; sie könne daher begrifflich nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen. Ihr demokratischer Charakter sei formal dadurch festgestellt, daß sie auf Grund des Potsdamer Abkommens von den Besatzungsmächten lizenziert worden sei.
Endlich verhindere ein Verbot der KPD auch die Wiedervereinigung Deutschlands. Es mache freie gesamtdeutsche Wahlen, die eine unerläßliche Voraussetzung der Wiedervereinigung seien,BVerfGE 5, 85 (104) BVerfGE 5, 85 (105)unmöglich, da das Verbot unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht wieder beseitigt werden könne.
Im übrigen hält die KPD den Antrag der Bundesregierung auch für unbegründet.
Zunächst könne die marxistisch-leninistisch Theorie nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, weil sie sich als Wissenschaft der Beurteilung durch ein Gericht entziehe. Das Bekenntnis der KPD zur Weltanschauung des Marxismus-Leninismus sei grundrechtlich geschützt. Außerdem verkenne die Bundesregierung die Lehre des Marxismus-Leninismus, entstelle und verfälsche sie. Das Endziel im Sinne dieser Lehre sei zwar die durch sozialistische Revolution errichtete Herrschaftsordnung des Sozialismus-Kommunismus; aber der Marxismus-Leninismus lehre, daß man strategische Ziele nicht willkürlich, sondern nur auf Grund einer sorgfältigen Analyse der objektiven Bedingungen setzen könne. Für die Bundesrepublik Deutschland ergebe eine solche Analyse, daß die sozialistische Revolution und die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung zumindest für die Etappe bis zur Wiedervereinigung Deutschlands nicht auf der Tagesordnung stünden.
Die konkrete Zielsetzung der KPD sei nicht verfassungswidrig; denn die von ihr verfolgten Ziele stünden im Einklang mit dem Grundgesetz. Die KPD verfolge nämlich unter der Herrschaft des Grundgesetzes nur folgende Ziele:
    Erhaltung und Sicherung des Friedens durch ein System der kollektiven Sicherheit unter gleichberechtigter Teilnahme Deutschlands bzw. beider Teile Deutschlands bis zur Wiedervereinigung,
    friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage,
    Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes,
    Wahrnehmung der sozialen und kulturellen InteressenBVerfGE 5, 85 (105) BVerfGE 5, 85 (106)der werktätigen Bevölkerung und Herstellung sozialer Sicherheit für sie.
Diese programmatischen Erklärungen müsse man so nehmen, wie sie formuliert seien; man dürfe keine hintergründigen Ziele hineinlegen. Es gebe kein Parteidokument, in dem zum gewaltsamen Umsturz aufgefordert werde. Die von der KPD proklamierten Aktionen (Demonstrationen, Proteste, Streiks usw.) hielten sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Die KPD erstrebe nicht die Übertragung der Herrschaftsordnung der DDR auf die Bundesrepublik Deutschland. Die Ziele der Nationalen Front könnten der KPD nicht zugerechnet werden. Die Wiedervereinigung werde von ihr nicht mißbraucht, sondern sei ihr ein echtes Anliegen. Da die Politik der Bundesregierung das Grundgesetz dauernd verletze, habe die KPD als politische Partei ein politisches Widerstandsrecht.
Für ihre tatsächlichen Behauptungen hat die KPD Gegenbeweis durch Urkunden, Zeugen und Sachverständige angeboten.
Sie beantragt zu erkennen,
    "das Verfahren als grundgesetzwidrig einzustellen, weil es
    a) gegen das grundgesetzliche Gebot der Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit verstößt (Präambel, Art. 146 GG),
    b) von der Bundesregierung unter mißbräuchlicher Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG zum Zwecke der Ausschaltung einer oppositionellen Partei betrieben wird",
    hilfsweise,
    "die Anträge der Bundesregierung vom 5. 7. 1955 als unbegründet zurückzuweisen."
    (Prot. III, 119)
III. -- Der Gang des Verfahrens
 
1. Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Januar 1952 (Prot. I, 60) gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der Verhandlung beschlossen.BVerfGE 5, 85 (106)
BVerfGE 5, 85 (107)Durch einen -- später ergänzten -- Beschluß vom 24. Januar 1952 (Prot. I, 61) und einen Beschluß vom 26. Juni 1952 (Prot. I, 64) hat das Gericht gemäß §§ 38, 47 BVerfGG eine Durchsuchung von Geschäftsräumen der KPD und von Wohnungen einzelner Funktionäre sowie die Beschlagnahme bestimmten Urkundenmaterials der KPD angeordnet. Die Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind am 31. Januar und am 12. Juli 1952 durchgeführt worden.
Auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 5. November 1954 (Prot. I, 91 f.) dem Vorsitzenden der KPD Reimann und dem Mitglied des Parteivorstandes Fisch, gegen die Haftbefehle ergangen waren, zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht sicheres Geleit erteilt. Der Ermittlungsrichter bzw. der Untersuchungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Verfügungen vom 3. (Prot. I, 92) und 20. November 1954 den Mitgliedern des Parteivorstandes Rische und Ledwohn, die sich in Untersuchungshaft befanden, gestattet, im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts sich ohne Überwachung mit Vertretern der KPD zu besprechen und an den Verhandlungen teilzunehmen.
2. In der mündlichen Verhandlung, die in der Zeit vom 23. November 1954 bis 14. Juli 1955 stattfand, waren die Bundesregierung und die KPD ordnungsmäßig vertreten.
Am 13. Dezember 1951 hatte die KPD die Mitglieder ihres Parteivorstandes Rische, Renner und Fisch sowie am 17. November 1954 das Mitglied des Parteivorstandes Ledwohn zu ihren Bevollmächtigten bestellt.
Von der KPD nahmen die Mitglieder des Parteivorstandes Fisch vom 26. November 1954 bis 5. Juli 1955 sowie Rische und Ledwohn ab 2. März 1955 an der Verhandlung teil. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich vor allem zu parteiamtlichen Erklärungen zu äußern.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Parteisekretärs Emil Sander als Zeugen (Prot. I, 510) und durch VerlesungBVerfGE 5, 85 (107) BVerfGE 5, 85 (108)einer Reihe von Urkunden, im wesentlichen von Zitaten aus der marxistisch-leninistischen Literatur und von parteiamtlichen Erklärungen. Die SPD hat die Echtheit der "Methodischen Anleitung" Nr. 1/53 und den Beweiswert des "Agitators" Nr. 2/53 bestritten.
Im einzelnen wurden u. a. aus folgenden Werken des Marxismus-Leninismus Zitate verlesen:
    1. Marx-Engels, Manifest der Kommunistischen Partei (1848), zitiert nach Marx-Engels, Ausgewählte Schriften in zwei Bänden, Dietz Verlag, Berlin, 1953, Band I, S. 15 ff., [im folgenden zitiert: AS]
    2. Marx und Engels, Die deutsche Ideologie (1845), Marx-Engels, Gesamtausgabe, Erste Abteilung, Band 5, Berlin, 1932,
    3. Marx, Die Klassenkämpfe in Frankreich 1848 bis 1850 (1850), zitiert nach Marx-Engels, AS I, 104 ff.,
    4. Marx, Der Bürgerkrieg in Frankreich (1871), zitiert nach Marx-Engels, AS I, 446 ff.,
    5. Engels, Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft (1877), zitiert nach Marx-Engels, AS II, 83 ff.,
    6. Engels, Marx und die "Neue Rheinische Zeitung" (1884), zitiert nach Marx-Engels, AS II, 305 ff.,
    7. Lenin, Was tun? (1902), zitiert nach Ausgewählte Werke, Dietz Verlag, Berlin, 1954, Band I, S. 175 ff., [im folgenden zitiert: AW]
    8. Lenin, Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution (1905), AW I, 419 ff.,
    9. Lenin, Drei Quellen und drei Bestandteile des Marxismus (1913), AW I, 63 ff.,
    10. Lenin, Über das Recht der Nationen auf Selbstbestimmung (1914), AW I, 671 ff.,
    11. Lenin, Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus (1917), AW I, 767 ff.,
    12. Lenin, Staat und Revolution (1917) -- veröffentlicht 1918 --, AW II, 158 ff.,
    13. Lenin, Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky (1918), AW II, 411 ff.,BVerfGE 5, 85 (108)
    BVerfGE 5, 85 (109)14. Lenin, Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats, zitiert nach Werke (russisch), 4. Auflage, Band 28, 435 ff.,
    15. Lenin, Wie das Volk mit den Losungen der Freiheit und Gleichheit betrogen wird -- Rede vom 19. 5. 1919 -- zitiert nach Werke (russisch), 4. Auflage, Band 29, S. 311 ff.,
    16. Lenin, Der "linke Radikalismus", die Kinderkrankheit im Kommunismus (1970), AW II, 669 ff.,
    17. Lenin, Marx-Engels-Marxismus, Zweite erweiterte deutsche Ausgabe, Moskau 1947,
    18. Stalin, Anarchismus oder Sozialismus? (1906), zitiert nach Werke, Dietz Verlag, Berlin, 1951-1955, Band 1, S. 257 ff.,
    19. Stalin, Über die Grundlagen des Leninismus, Vorlesungen an der Swerdlow-Universität (1924), zitiert nach Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 9 ff., [im folgenden zitiert: "Fragen"]
    20. Stalin, Zu den Fragen des Leninismus (1926), zitiert nach Stalin, "Fragen", S. 134 ff.,
    21. Stalin, Unterredung mit der ersten amerikanischen Arbeiterdelegation (1927), zitiert nach Werke, Band 10, S. 81 ff.,
    22. Stalin, Über den Entwurf der Verfassung der Union der SSR (1936), zitiert nach Stalin, "Fragen", S. 613 ff.,
    23. Stalin, Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage, Dietz Verlag, Berlin, 1950,
    24. Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft (1950), Dietz Verlag, Berlin, 1952,
    25. Stalin, Ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR (1957), 4. Auflage, Dietz Verlag, Berlin, 1953,
    26. Geschichte der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (Bolschewiki) -- kurzer Lehrgang -- (1938), 10. Auflage, Dietz Verlag, Berlin, 1952. [im folgenden zitiert: "Kurzer Lehrgang"]
Wie schon mehrfach während des Verfahrens hat die KPD auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 11. November 1955 (Prot. III, 550) beantragt, das Verfahren einzustellen, weil seine Durchführung oder Weiterführung gegen das Grundgesetz verstoße. In Ergänzung ihrer Ausführungen hat die KPD amBVerfGE 5, 85 (109) BVerfGE 5, 85 (110)16. Januar 1956 (Prot. III, 556) den Antrag gestellt, die mündliche Verhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme über die programmatische Erklärung des Parteivorstandes der KPD vom 16. Oktober 1955 wieder zu eröffnen. Am 14. März 1956 (Prot. III, 562) und am 5. April 1956 (Prot. III, 567) hat die KPD diesen Antrag wiederholt. Zur Begründung hat sie auf die veränderte außen- und innenpolitische Lage verwiesen und sich auf eine Reihe eigener Dokumente und solcher von ausländischen kommunistischen Parteien bezogen, namentlich auf Reden und Aufsätze, die im Zusammenhang mit dem XX. Parteitag der KPdSU stehen. Am 26. März 1956 (Prot. III, 564) hat die KPD beantragt, der Bundesregierung durch eine einstweilige Anordnung zu untersagen, vor Erlaß des Urteils Maßnahmen der Polizei oder sonstiger Exekutivorgane gegen sie zu veranlassen oder zu dulden.
Die Bundesregierung hat gebeten, die Anträge der KPD abzulehnen (Prot. III, 554, 561, 566, 573).
Am 23. Juli 1956 hat die KPD unter Hinweis auf die von dem Bundesgerichtshof in dem Strafverfahren gegen Rische und andere -- StE 20/54 -- getroffenen Feststellungen erneut beantragt, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.
 
Für das Verfahren ist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Abs. 1, § 13 Ziff. 2 BVerfGG in Verbindung mit Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (BGBl. I, 652) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 43 ff. BVerfGG.
Die KPD hat gegen das Verfahren eine Reihe grundsätzlicher Einwendungen erhoben. Es mag dahinstehen, ob es sich dabei um Zulässigkeitsfragen im eigentlichen Sinne handelt. JedenfallsBVerfGE 5, 85 (110) BVerfGE 5, 85 (111)würden diese Einwendungen, wenn sie berechtigt wären, teils die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt unmöglich machen, teils die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD ohne Rücksicht auf das Vorliegen des materiellen Tatbestandes des Art. 21 Abs. 2 GG von vornherein ausschließen. Sie müssen daher vorweg geprüft werden.
I. -- Die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG
 
Der Einwand der KPD, Art. 21 Abs. 2 GG sei vor Erlaß eines materiellen Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 3 (also eines Bundes-Parteiengesetzes) kein unmittelbar anwendbares Recht, ist nicht begründet.
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [13 f.]) entschieden hat, kann Art. 21 Abs. 2 GG schon jetzt angewendet werden, obwohl Abs. 3 eine "nähere Regelung" durch Bundesgesetze vorsieht. Die Entstehungsgeschichte des Art. 21 Abs. 2 GG zeigt, daß man im Parlamentarischen Rat mit der Notwendigkeit eines Einschreitens gegen "subversive Gruppen" schon vor Erlaß des Parteiengesetzes gerechnet hat (vgl. die Ausführungen des Abg. Dr. Katz in der 6. Sitzung des Organisationsausschusses). Aber auch die Prüfung des objektiven Sinngehalts des Art. 21 GG ergibt nichts anderes. Es zeigt sich dabei, daß es nicht, wie die KPD meint, willkürlich ist, die einzelnen in Art. 21 GG enthaltenen Rechtssätze hinsichtlich ihrer "Praktikabilität" verschieden zu bewerten. Für die Entscheidung der Frage, ob diese Rechtssätze unmittelbar angewendet werden können oder nicht, kommt es allein auf ihren Inhalt an.
Soweit in Art. 21 GG Wesen und verfassungsmäßige Stellung, Aufgaben und Pflichten der politischen Parteien allgemein umrissen werden, mag das näherer Ausgestaltung und Präzisierung in einem Parteiengesetz fähig und in gewissem Umfang auch bedürftig sein. Soweit dagegen Art. 21 Abs. 2 GG die MöglichkeitBVerfGE 5, 85 (111) BVerfGE 5, 85 (112)vorsieht, politische Parteien beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für verfassungswidrig zu erklären, kann die Anwendbarkeit dieser Bestimmung lediglich davon abhängen, ob einmal die materiellen Voraussetzungen einer solchen Feststellung rechtsstaatlich einwandfrei bestimmt, d.h. in die Form eines für die richterliche Anwendung geeigneten gesetzlichen Tatbestandes gekleidet, und ob weiter Zuständigkeit und Verfahren klar geordnet sind. Beides ist in Art. 21 Abs. 2 GG und in dem -- insoweit bereits ein Ausführungsgesetz im Sinne von Abs. 3 darstellenden -- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht geschehen. Die hier verwendeten Rechtsbegriffe sind ausreichend bestimmt, um einem Gericht die Feststellung der Voraussetzungen zu ermöglichen, an die die Verfassung die Kennzeichnung einer Partei als verfassungswidrig knüpft. Sie sind nicht unbestimmter als viele andere Rechtsbegriffe, unter die der Richter tatsächliches Verhalten von Personen oder Gruppen zu subsumieren hat. Das gilt namentlich von dem Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung", dessen wesentliche Elemente das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 23. 0ktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [12 f.]) aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte heraus entwickelt hat. Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 GG überschreitet somit ihrem Inhalt nach nicht die Grenze des Justiziablen.
Was insbesondere den Begriff der "Partei" anlangt, so ist auf zweierlei hinzuweisen:
Es mag in Grenzfällen streitig sein können, ob eine mit politischer Zielsetzung auftretende Gruppe als Partei anzusehen ist oder nicht. Das hindert aber nicht ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG gegen eine Vereinigung, bei der -- wie bei der KPD -- nach dem äußeren Erscheinungsbild der Charakter als politische Partei im Sinne des Grundgesetzes unzweifelhaft ist.
Art. 21 Abs. 2 GG unterscheidet nicht zwischen den Parteien. Auch "klassische demokratische Parteien" sind vor einem Verfahren nach dieser Bestimmung nicht schlechthin geschützt. Das ergibt sich schon daraus, daß die Ziele und der Charakter einer poliBVerfGE 5, 85 (112)BVerfGE 5, 85 (113)tischen Partei nicht notwendig immer dieselben bleiben müssen; deshalb könnte die etwa ursprünglich vorhandene demokratische Eigenschaft einer Partei niemals ein Freibrief für die Zukunft sein. Es kann also hier offenbleiben, ob die KPD -- wie sie behauptet -- als eine "klassische demokratische Partei" anzuerkennen wäre.
Die KPD hat eingewendet, die Bundesregierung habe ihr Antragsrecht in diesem Verfahren mißbraucht, um eine ihr unbequeme Oppositionspartei aus dem politischen Leben auszuschalten. Dieser Einwand kann einem formell zulässigen Antrag nach § 43 BVerfGG nicht entgegengehalten werden. Ob die Bundesregierung diesen Antrag stellen will, steht in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, für das sie und sie allein politisch verantwortlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nur die formale Zulässigkeit des Antrages zu prüfen. Läge ein Mißbrauch des Antragsrechts in dem von der KPD gemeinten Sinne vor, so könnte das nicht zur Abweisung des Antrages als unzulässig führen; die Sachprüfung würde ergeben, daß er unbegründet ist.
II. -- Die Bedeutung des Potsdamer Abkommens und der Lizenzierung
 
Die KPD beruft sich weiter zur Rechtfertigung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Verfahrens auf das Potsdamer Abkommen (PA) und auf ihre Lizenzierung durch die Besatzungsmächte im Jahre 1945. Sie macht damit geltend, Art. 21 Abs. 2 GG könne jedenfalls auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nach dem PA als "demokratische Parteien" lizenzierten Parteien nicht angewendet werden.
1. Das PA -- als "Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin" im Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsheft Nr. 1, S. 13 ff., veröffentlicht - ist am 2. August 1945 von den leitenden Staatsmännern der Alliierten, J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee, unterzeichnet worden. DieBVerfGE 5, 85 (113) BVerfGE 5, 85 (114)französische Regierung hat den hier interessierenden Teilen des Abkommens nach einer Note des Außenministers der Provisorischen Regierung der Französischen Republik vom 7. August 1945 im wesentlichen zugestimmt (vgl. Europa- Archiv 1954 S. 6745).
Der dritte Abschnitt des PA handelt von Deutschland. In der Einleitung dieses Abschnittes wird festgestellt, daß auf der Konferenz eine Übereinkunft erzielt wurde
    "über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland, in der Periode der alliierten Kontrolle.
    Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland."
Die Krim-Deklaration über Deutschland ist die von Churchill, Roosevelt und Stalin unterzeichnete Verlautbarung vom 11. Februar 1945 (abgedruckt im ABl. KR, ErgHeft Nr. 1 S. 4 f.) über die in Jalta getroffenen Abmachungen Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Dort war vorgesehen, daß die Streitkräfte der drei Mächte je eine besondere, bereits festgelegte Zone Deutschlands besetzen würden. "Der Plan sieht", so fährt die Verlautbarung fort, "eine koordinierte Verwaltung und Kontrolle durch eine Zentralkontrollkommission mit Sitz in Berlin vor, die aus den Oberbefehlshabern der drei Mächte besteht." Frankreich ist dieser Vereinbarung am 1. Mai 1945 beigetreten und hat, wie dies bereits in der Jalta-Erklärung vorgesehen war, eine eigene Besatzungszone erhalten; demgemäß ist der französische Oberbefehlshaber als viertes Mitglied in den Kontrollrat eingetreten.
Dieser Plan wurde durch die erste und zweite der drei Berliner "Feststellungen" der vier alliierten Mächte vom 5. Juni 1945 verwirklicht (abgedruckt im ABl. KR, ErgHeft Nr. 1 S. 10 f.): Deutschland wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt, und es wurde bestimmt, daß die Besatzungsgewalt von den Oberbefehlshabern auf Anweisung ihrer Regierungen, und zwar "von jedem in seiner eigenen Besatzungszone und gemeinsam in allen Deutschland als ein Ganzes betreffenden Angelegenheiten" ausgeübtBVerfGE 5, 85 (114) BVerfGE 5, 85 (115)werde. Für eine "angemessene Einheitlichkeit" des Vorgehens der einzelnen Oberbefehlshaber in ihren Zonen sollte der aus den vier Oberbefehlshabern gebildete Kontrollrat Sorge tragen, der nur einstimmig beschließen konnte.
Auf diese Regelung nimmt das PA Bezug, wenn es im Teil A des Deutschland betreffenden dritten Abschnittes "Politische Grundsätze" für die Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle aufstellt. Es heißt da:
    "1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen."
Für die Verwaltung Deutschlands wird in Ziff. 9 der Grundsatz der "Dezentralisation der politischen Struktur" festgelegt. In Abs. II ist bestimmt:
    "In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern, mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen."
Der hier übernommenen Verpflichtung entsprechend, haben die drei westlichen Militärregierungen in den Jahren 1945/46 politische Parteien zunächst auf Stadt- und Kreisebene, später auf Landesebene -- unter Vorbehalt des Widerrufs -- genehmigt, "lizenziert". Auch die KPD ist damals auf Grund der in allen drei Besatzungszonen und in Berlin gleichartigen Bestimmungen lizenziert worden.
2. Die KPD vertritt die Ansicht, daß die Signatarmächte des PA infolge der vollständigen Niederlage Deutschlands und mangels einer zu seiner Vertretung autorisierten Regierung das Recht gehabt hätten, dem deutschen Volke für die künftige Gestaltung seines politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens beBVerfGE 5, 85 (115)BVerfGE 5, 85 (116)stimmte "Auflagen" zu machen. Zu den im PA enthaltenen Auflagen gehöre u. a. die Zulassung und Förderung aller demokratischen Parteien. Obwohl das PA weitgehend durch die Entwicklung überholt sei, gelte diese Auflage auch noch heute, weil die Demokratisierung Deutschlands zu den dauernden Zielen des PA gehöre. Der im Art. 21 Abs. 2 GG enthaltene Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfe daher nur in Übereinstimmung mit dem PA interpretiert werden.
Das PA gebe der Sache nach eine präzise Umschreibung der Begriffsmerkmale eines künftigen demokratischen deutschen Staates, wenn es folgende Forderungen aufstelle:
    1. Vernichtung nationalsozialistischer Organisationen und Verhinderung nationalsozialistischer und militaristischer Propaganda (III A 3 [III]),
    2. Abschaffung aller nationalsozialistischen, die Rasse, die Religion und die politische Überzeugung diskriminierenden Gesetze (III A 4),
    3. Entfernung aller Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Leben (III A 6),
    4. die Reinigung des Erziehungswesens von nationalsozialistischen und militaristischen Ideen (III A 7),
    5. Neuordnung des Gerichtswesens, insbesondere die Herstellung von Gesetzlichkeit und Gleichheit (III A 8),
    6. die Errichtung demokratischer lokaler Selbstverwaltung (III A 9 [I]),
    7. Dezentralisation der Wirtschaft (III A 12).
Da die KPD sich diese Ziele zu eigen gemacht habe, diesen "inhaltlichen Festlegungen" des Begriffes der Demokratie im PA also entspreche, könne sie begrifflich den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG nicht erfüllen.
Ferner bringe das PA allgemeine Regeln des Völkerrechts zum Ausdruck, nämlich die Prinzipien
    der nationalen Selbstbestimmung,BVerfGE 5, 85 (116)
    BVerfGE 5, 85 (117)des Aggressions- und Interventionsverbotes und
    der Ächtung des Angriffskrieges.
Diese allgemeinen Regeln seien gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts geworden. Da die Politik der KPD auf ihnen beruhe, könne sie auch aus diesem Grunde nicht gegen Art. 21 Abs. 2 GG verstoßen.
Endlich stelle die Lizenzierung der KPD autoritativ fest, daß sie die vom PA aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe, so daß für sie wie für die anderen "alten" Parteien, die schon bestanden, als das Grundgesetz geschaffen wurde, eine Immunität gegen Parteiverbote mindestens bis zum Tage der Wiedervereinigung begründet worden sei. Jedenfalls erbringe die Lizenzierung ein "außerordentlich eindringliches Beweismittel" für ihren demokratischen Charakter.
3. In der Völkerrechtslehre ist umstritten, ob unter besonderen Voraussetzungen durch völkerrechtliche Abmachungen einem am Vertragsabschluß nicht beteiligten Staat verbindliche Auflagen gemacht werden können. Diese Frage bedarf hier ebensowenig einer Erörterung wie die weiteren Fragen, ob bei dem PA diese besonderen Voraussetzungen vorlagen, ob die Alliierten überhaupt beabsichtigten, dem deutschen Volk und seinen zukünftigen staatlichen Organen unmittelbar verbindliche Auflagen zu machen und welchen Einfluß etwa die Pariser Verträge auf solche Auflagen haben würden. Denn das hier in Rede stehende, vom PA aufgestellte Prinzip der Zulassung aller demokratischen Parteien in Deutschland ist für die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG nicht von entscheidender Bedeutung.
a) Um den Sinn der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des PA zu verstehen, müssen vor allem die Zeit und die allgemeine politische Lage, in der das Abkommen entstand, bedacht werden. Die Alliierten hatten soeben den Krieg beendet, dessen Ziel es gewesen war, "die nationalsozialistische Tyrannei zu vernichten" (Atlantik-Charta vom 14. August 1941 Ziff 6), den "deutschen Militarismus und Nationalsozialismus zu zerstören"BVerfGE 5, 85 (117) BVerfGE 5, 85 (118)(Bericht über die Krim-Konferenz Abschn. 2), jede künftige Bedrohung des Weltfriedens durch Deutschland auszuschalten (PA Abschn. III Einleitung). Nach dem Zusammenbruch des deutschen Staatsapparates hatten die alliierten Regierungen zunächst die oberste Regierungsgewalt und weitgehend auch die Befugnisse der mittleren und unteren Verwaltungsbehörden übernommen (Viermächte-Erklärung vom 5. Juni 1945); sie übten sie durch ihre Besatzungsbehörden zunächst noch ohne organisierte Mitwirkung des deutschen Volkes aus.
Das PA geht von der Aufrechterhaltung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands aus und sieht den Aufbau eines neuen deutschen Staatswesens von unten nach oben vor, für das jedoch bis auf weiteres keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden soll. Die neue Ordnung wird an vielen Stellen des Abkommens als eine "demokratische" Ordnung gekennzeichnet; über den konkreten Inhalt einer deutschen Verfassung sagt das PA jedoch nichts. In der Einleitung des Abschnitts III heißt es lediglich programmatisch, daß dem deutschen Volk die Möglichkeit gegeben werden solle, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wieder aufzubauen. Unter den Zielen der Besetzung Deutschlands (Abschn. III A 3) wird die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage genannt. Als Richtlinie wird dabei angegeben, lokale Selbstverwaltung nach demokratischen Grundsätzen einzurichten und in ganz Deutschland alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern. Ferner sollen in die maßgebenden Stellen des öffentlichen Lebens statt der Anhänger des nationalsozialistischen Systems Personen eingesetzt werden, die nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken. Das Erziehungswesen soll so überwacht werden, daß nach Beseitigung der nazistischen und militaristischen Lehren eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird. Das Gerichtswesen soll entsprechend den GrundsätBVerfGE 5, 85 (118)BVerfGE 5, 85 (119)zen der Demokratie reorganisiert werden; hierzu bestimmt die Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945, daß an die Stelle des terroristischen Systems der Nazigerichte eine Rechtspflege treten müsse, die sich auf die Errungenschaften der Demokratie, Zivilisation und Gerechtigkeit gründe; weiter wird in der Proklamation von Rechten des Angeklagten gesprochen, "wie sie die demokratische Rechtsauffassung anerkennt"; der Zugang zum Richteramt soll allen Personen offenstehen, sofern sie die Grundsätze der Demokratie anerkennen.
Betrachtet man alle diese Bestimmungen im Zusammenhang und hält man sie mit der unübersehbaren Zahl von Äußerungen führender alliierter Politiker und maßgebender Persönlichkeiten der Militärregierungen zusammen, die immer wieder von der Notwendigkeit des Aufbaus eines demokratischen Staatslebens in Deutschland sprechen, ohne im einzelnen anzugeben, wie dieses beschaffen sein soll, so zeigt sich, daß die Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" damals im wesentlichen dazu dienten, das Bild des künftigen deutschen Staates mit einer Formel zu kennzeichnen, die es deutlich von dem eben beseitigten nationalsozialistischen System abhob.
Mehr als diesen Inhalt kann man den Begriffen "Demokratie" und "demokratisch" auch im PA nicht entnehmen. Das ergibt sich deutlich aus den angeführten Stellen des Abkommens, wo durchweg im Anschluß an die Forderung nach Beseitigung einer nationalsozialistischen Entartungserscheinung auf einem bestimmten Gebiet staatlicher Betätigung das Gegenbild mit der allgemeinen Bezeichnung "demokratisch" eingeführt wird.
Daß die Unterzeichner des PA eine Einigung über den weiteren Inhalt der Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" nicht erreichen konnten, kann nicht wundernehmen. Die westlichen Alliierten einerseits, Sowjetrußland andererseits traten einander als Repräsentanten ganz verschiedenartiger staatlicher Ordnungen gegenüber, die sich zwar jeweils selbst als Demokratie bezeichneten, von ihren besonderen geistigen und geschichtlichen Voraussetzungen aus sich aber gegenseitig den Charakter "wirkBVerfGE 5, 85 (119)BVerfGE 5, 85 (120)licher" demokratischer Ordnung nicht zuerkennen konnten. Die westlichen Mächte gingen vom Begriff der liberalen bürgerlichen Demokratie aus, die Vertreter Sowjetrußlands konnten von ihrer kommunistischen Auffassung aus nur dann einen Staat "demokratisch" nennen, wenn in ihm auch gewisse materielle -- wirtschaftliche und gesellschaftliche -- Voraussetzungen erfüllt waren. Daraus ergab sich die Schwierigkeit, für die Kennzeichnung des künftigen deutschen Staates eine Formel zu finden, der alle Unterzeichner des Abkommens zustimmen konnten. Wenn man die Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" gewählt hat, so offenbar darum, weil man sich wenigstens darüber einig war, daß diese Begriffe mindestens die Abkehr vom nationalsozialistischen System entschieden bezeichneten, im übrigen es der künftigen Entwicklung überlassen wollte, die Demokratie in Deutschland schrittweise "von unten nach oben" zu verwirklichen.
Wenn also auch etwa die einzelnen Unterzeichner des PA je für sich bestimmtere, nämlich aus dem Bereich ihres eigenen Staatslebens herrührende Vorstellungen mit dem Begriff "Demokratie" verbunden haben, so haben sie sich über den Inhalt dieses Begriffes nur insoweit geeinigt, als er den Charakter einer negativen, gegen den Nationalsozialismus gerichteten Formel hat. Der Gesamtinhalt des PA und die Umstände seiner Entstehung zeigen klar, daß die Alliierten dem Begriff "Demokratie" einen präzisen, positiven politisch-rechtlichen Inhalt nicht geben wollten. Sie haben ihn so verwendet, wie es die unbefangene Würdigung der einzelnen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt: als eine Kompromißformel für ein nicht voll bewältigtes, nach Lage der Dinge auch nicht zu bewältigendes Sachproblem.
Daß diese Deutung des Begriffes "demokratisch" im PA richtig ist, ergibt sich daraus, daß es den Alliierten auch später nicht gelungen ist, über das PA hinaus zu einer Einigung über den positiven demokratischen Wiederaufbau des politischen Lebens in Deutschland zu gelangen. Auf der Moskauer Konferenz der Außenminister im März und April 1947 bestanden zwischen den Alliierten über den Begriff der Demokratie solche MeinungsverBVerfGE 5, 85 (120)BVerfGE 5, 85 (121)schiedenheiten, daß es nicht einmal zu der von allen Seiten als notwendig erkannten Einigung auch nur über die Grundprinzipien einer demokratischen Verfassung für Deutschland kam.
(Vgl. Statement by Secretary Marshall, Moscow Session of Council of Foreign Ministers, abgedruckt in Germany 1947-49, The Story in Documents, S. 154 f.; Erklärungen des französischen Außenministers Bidault, abgedruckt: Declarations de M. Georges Bidault, Session de Moscou, Mars/Avril 1947, Paris, Imprimerie Nationale, besonders S. 31 [wo auch das britische Memorandum erwähnt ist] und S. 54; die Reden Molotows, abgedruckt in: Molotow, Fragen der Außenpolitik, Reden und Erklärungen, Moskau 1949, S. 422 [429], 444 f., 475.)
Auch der Kontrollrat hat eine Einigung über die Ausgestaltung der Demokratie und über die Zulassung demokratischer Parteien bis zum 20. März 1948, dem Tag, an dem er seine Tätigkeit praktisch einstellte, nicht herbeigeführt.
Mangels einer Einigung der Alliierten aber galt die allgemeine Regel des PA, wonach die höchste Regierungsgewalt in Deutschland den Oberbefehlshabern der Streitkräfte, jedem in seiner Besatzungszone, übertragen ist. Auch wenn man also der Ansicht der KPD über die rechtliche Verbindlichkeit des PA für das deutsche Volk folgen wollte, wären nach dieser Bestimmung für das deutsche Volk bei der Ausgestaltung seiner Staatsordnung nur etwaige Entscheidungen der zuständigen Zonenbefehlshaber dafür maßgebend gewesen, was über die Festlegung des PA hinaus als demokratisch zu gelten habe.
Die Staatsordnung des Grundgesetzes ist in vollem Umfang von den Zonenbefehlshabern der drei westlichen Besatzungszonen gebilligt worden; im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates sprachen sie sich dahin aus, daß das Grundgesetz "sehr glücklich deutsche demokratische Überlieferung mit den Begriffen repräsentativer Regierung und einer Herrschaft des Rechts, wie sie in der Welt als Erfordernis für das Leben eines freien Volkes anerkannt worden sind", verbindet (PR Drucks. "S" 71 a). In notwendiger Ergänzung und Weiterführung des im PA nur teilweise bestimmtenBVerfGE 5, 85 (121) BVerfGE 5, 85 (122)Demokratiebegriffs hat das Grundgesetz eine mit positivem Inhalt erfüllte demokratische Staatsordnung eingeführt, die dem PA entspricht, indem sie seine Forderungen an die Demokratie voll in sich aufnimmt, die darüber hinaus aber noch weitere Prinzipien aufstellt, deren Gesamtheit im Grundgesetz als "freiheitliche demokratische Grundordnung" bezeichnet wird. Es wäre eine Überdehnung der Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" im PA, wenn man mit der KPD aus ihnen folgern wollte, das Grundgesetz sei nicht berechtigt, diese neue demokratische Ordnung vor dem Angriff feindlicher Kräfte zu schützen, nur weil diese Kräfte sich mit ihm in der Ablehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einig wissen, also ebenfalls "demokratisch" in dem oben beschriebenen negativ-polemischen Sinn des PA sind. Das Grundgesetz hat die Behandlung der politischen Parteien im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbständig geregelt und regeln können; es kann diese staatliche Ordnung auch gegen Parteien verteidigen, die dem negativen Teilinhalt des Begriffes "demokratisch" im Sinne des PA entsprechen mögen, die darüber hinausgehenden, das Wesen der freiheitlichen demokratischen Ordnung darstellenden Prinzipien aber bekämpfen.
b) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind auch ohne das PA Bestandteile des Bundesrechts (Art. 25 GG). Die Behauptung der KPD, ihre Politik beruhe auf diesen Regeln, mag in anderem Zusammenhang bedeutsam sein; inwiefern sie der Durchführung des Verfahrens entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich.
c) Die Ansicht der KPD, sie sei auch in den Westzonen lizenziert und damit stehe ihr dem Art. 21 Abs. 2 GG nicht widersprechender demokratischer Charakter bis zur Wiedervereinigung Deutschlands fest, ist unrichtig.
Die Verordnungen der westlichen Militärregierungen, auf Grund deren politische Parteien -- mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs -- in den einzelnen Besatzungszonen lizenziert werden konnten, sind im Frühjahr 1950 aufgehoben worden: für die britische und französische Besatzungszone durch Gesetz A-2BVerfGE 5, 85 (122) BVerfGE 5, 85 (123)der Alliierten Hohen Kommission vom 17. März 1950 -- ABl. Nr. 13 S. 138 --, für die amerikanische Besatzungszone am 18. Januar 1950 (Mitteilung des Generalsekretärs der Alliierten Hohen Kommission an die Bundesregierung [Ministerialdirigent Blankenhorn]). Damit haben die alliierten Mächte das Parteienrecht für die Zukunft in vollem Umfang zur Disposition der deutschen Organe gestellt. Überdies bestimmt Art. 2 Abs. 1 (Erster Teil) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 (BGBl. 1954 II S. 157 /1955 II S. 213), daß alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden begründet worden sind, denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen unterliegen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete Rechte und Verpflichtungen. Was hier allgemein bestimmt ist, gilt nach der Natur der Sache ebenso, wenn das Besatzungsregime auf einem besonderen Rechtsgebiet, wie dem des Parteienrechts, vorbehaltlos durch die deutsche Rechtsordnung abgelöst wird. Die alliierten Lizenzierungsnormen sind in Kenntnis des Art. 21 GG und ohne Vorbehalt wegen der früheren Lizenzen aufgehoben worden; damit sind die auf diesem System beruhenden Lizenzen ebenso gegenstandslos geworden, wie wenn sie auf Grund aufgehobenen deutschen Rechts von deutschen Stellen erteilt worden wären.
Nach dem unter a) Gesagten geht es auch zu weit, wenn die KPD die Lizenzierung als "außerordentlich eindringliches Beweismittel" für den demokratischen Charakter der KPD im Sinne des Grundgesetzes ansieht. Die Lizenzierung ist vielmehr ein weiterer Beweis für die Richtigkeit der oben gegebenen Deutung der Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" im PA. Eben weil diese Begriffe damals nur im Sinne der polemischen Absetzung gegenüber dem Nationalsozialismus einen klaren Sachgehalt hatten, war es möglich, neue politische Parteien ohne weiteres zuzulassen, wenn nur feststand, daß sie jedenfalls den Nationalsozialismus und sein Staatssystem völlig ablehnten. Das war bei derBVerfGE 5, 85 (123) BVerfGE 5, 85 (124)KPD nach ihrer ganzen Vergangenheit und nach der bisherigen Haltung der für sie handelnden Personen selbstverständlich. Daher ist sie folgerichtig sofort, ja vielfach als erste aller neuen Parteien lizenziert worden; sie war eben eine "antifaschistische" und damit im Sinne der beschränkten Konkretisierung des Begriffs im PA eine "demokratische" Partei.
Es kommt aber noch ein anderer Gesichtspunkt in Betracht. Die für die Lizenzierung zuständigen Stellen der westlichen Militärregierungen konnten nach den ersten Verlautbarungen der KPD zu der Auffassung gelangen, daß die Partei aus der Einsicht in die besonders gelagerten deutschen Verhältnisse heraus eine Politik treiben werde, die es ermögliche, sie als "demokratische" Partei auch im Sinne der liberalen westlichen Demokratien anzuerkennen. In diesem Zusammenhang genügt es darauf hinzuweisen, daß die KPD sich in ihrem ersten Aufruf vom 11. Juni 1945 nachdrücklich zur parlamentarisch-demokratischen Staatsform "mit allen demokratischen Rechten und Freiheiten für das Volk" bekannte und erklärte, daß der Weg der Sowjetisierung Deutschlands "nicht den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen in Deutschland" entspreche. Sie hat in diesem Aufruf auch die Sozialdemokratische Partei und die Zentrumspartei als demokratische Parteien anerkannt und die Vereinten Nationen gerühmt, auf deren Seite -- mit der Sowjetunion, England und den Vereinigten Staaten an der Spitze -- die Sache der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Fortschritts gestanden habe. Im Zusammenhang mit diesem Aufruf ist selbst bei den Mitgliedern der KPD bis zu den höheren Funktionären die Theorie eines "besonderen deutschen Weges" im Sinne eines friedlichen Hineinwachsens in den Sozialismus entstanden, eine Auffassung, die erst am 6./7. Oktober 1948 durch den Parteivorstand verworfen wurde. Die KPD hat sich allerdings darauf berufen, daß in dem Aufruf vom 11. Juni 1945 von einem schlechthin parlamentarischen besonderen deutschen Weg zum Sozialismus nicht die Rede sei, sondern nur von der Aufrichtung einer parlamentarisch-demokratischen Republik, mit allen Rechten und Pflichten für das Volk, als demBVerfGE 5, 85 (124) BVerfGE 5, 85 (125)den damaligen Entwicklungsbedingungen gemäßen Nahziel. Im Zusammenhang mit der Lizenzierung jedoch kommt es allein darauf an, daß die damals bis weit in die Kreise der Partei hineinreichende Ansicht, es gebe in Deutschland ein "friedliches Hineinwachsen" in den Sozialismus auf dem Wege der parlamentarischen Demokratie, erst recht in nichtkommunistischen Kreisen als Meinung der KPD angesehen werden konnte; bei ihnen konnte das nachdrückliche Bekenntnis der KPD zur parlamentarischen Demokratie als Bekenntnis zur Evolution mit den Mitteln der westlichen Demokratie und als Absage an Revolution und Diktatur des Proletariats verstanden werden.
Diese Erwägungen erklären es ohne weiteres, daß die KPD im Jahre 1945 auch in den westlichen Besatzungszonen die Lizenzierung erhalten hat. Für ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes kann dieser Lizenzierung aber ein entscheidender Beweiswert nicht zukommen.
III. -- Die Bedeutung der Wiedervereinigung
 
1. Die KPD hat den Antrag gestellt, das Verfahren gegen sie als grundgesetzwidrig und daher unzulässig einzustellen, weil der allen übrigen grundgesetzlichen Vorschriften gegenüber vorrangige Verfassungsgrundsatz der Verpflichtung zur Wiedervereinigung Deutschlands die von der Bundesregierung begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit hindere. Ein Verbot der KPD mache freie gesamtdeutsche Wahlen, die eine unerläßliche Voraussetzung der Wiedervereinigung Deutschlands seien, unmöglich, da ein solches Verbot unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht wieder beseitigt werden könne. Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG schließe die Aufhebung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der KPD durch andere Bundesorgane aus. Diese Feststellung könne nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz wieder beseitigt werden. Ein solches Gesetz sei aber unzulässig, weil es keine abBVerfGE 5, 85 (125)BVerfGE 5, 85 (126)strakt-generelle Regelung, sondern eine "individuell-generelle" Norm sein würde. Außerdem verletze ein Gesetz des Inhalts, daß die KPD zwar verfassungswidrig sei, aber für die gesamtdeutschen Wahlen zugelassen werde, den Art. 21 GG; denn die in diesem Artikel enthaltenen Merkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung seien nach Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogen. Auch bilde ein völkerrechtlicher Vertrag der Besatzungsmächte über die Wiederzulassung der KPD keine geeignete Rechtsgrundlage, da er vor allem den Grundsatz der nationalen Selbstbestimmung verletze. Überdies werde auch bei einer etwaigen Wiederzulassung der KPD zu gesamtdeutschen freien Wahlen das Recht der KPD auf Chancengleichheit verletzt; durch ein zuvor ergangenes Verbot sei sie nämlich öffentlich diffamiert, zudem könne sie während der Dauer des Verbotes auf die Wählerschaft nicht einwirken.
2. Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ist ein vordringliches nationales Ziel; das ist politisch selbstverständlich, folgt aber auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch vom Jahre 1945 als Staats- und Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist. Das Grundgesetz trägt dem Rechnung. Schon die Vorarbeiten zum Grundgesetz waren von dem Gedanken beherrscht, daß alles vermieden werden müsse, was geeignet sei, die Spaltung zwischen Westdeutschland und der sowjetischen Besatzungszone zu vertiefen (Stellungnahme der Ministerpräsidenten vom 10. Juli 1948 zu den sog. Frankfurter Dokumenten), und daß es sich nicht darum handele, einen neuen westdeutschen Staat zu errichten, sondern lediglich darum, einen Teil des einheitlichen deutschen Staates neu zu organisieren (Abg. Dr. C. Schmid in 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates -- StenBer. S. 70). Immer wieder ist während der Verhandlungen des Parlamentarischen Rates auf den Übergangscharakter der grundgesetzlichen Ordnung hingewiesen worden.
Im Text des Grundgesetzes wird die Wiedervereinigung Deutschlands als politisches Ziel sichtbar in den Vordergrund geBVerfGE 5, 85 (126)BVerfGE 5, 85 (127)rückt. Der Vorspruch bringt den Willen des deutschen Volkes zum Ausdruck, "seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen". Das deutsche Volk in den Ländern der westlichen Besatzungszonen habe, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das Grundgesetz beschlossen und dabei auch für jene Deutschen gehandelt, denen dabei mitzuwirken versagt gewesen sei. Die Präambel schließt mit dem Satz: "Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden." Art. 146 GG beschränkt die Geltung des Grundgesetzes auf die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Verfassung, "die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist", bringt also klar zum Ausdruck, daß erst diese Verfassung als die endgültige Entscheidung des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen wird.
Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt naturgemäß vor allem politische Bedeutung zu. Er geht von der Vorstellung des fortbestehenden gesamtdeutschen Staates aus und betrachtet die von ihm aufgerichtete Staatsordnung als eine Ausübung gesamtdeutscher Staatsgewalt auf einem räumlich zunächst beschränkten Gebiet. Er ist daher politisches Bekenntnis, feierlicher Aufruf des Volkes zu einem Programm der Gesamtpolitik, das als wesentlichsten Punkt die Vollendung der deutschen Einheit in freier Selbstbestimmung enthält. Darüber hinaus hat aber der Vorspruch auch rechtlichen Gehalt. Er beschränkt sich nicht auf gewisse rechtlich erhebliche Feststellungen und Rechtsverwahrungen, die bei der Auslegung des Grundgesetzes beachtet werden müssen. Vielmehr ist aus dem Vorspruch für alle politischen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland die Rechtspflicht abzuleiten, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen gelten zu lassen. Dabei ist offensichtlich, daß auf dieBVerfGE 5, 85 (127)BVerfGE 5, 85 (128)ses Gebot nicht das Verlangen gestützt werden kann, die Organe der Bundesrepublik müßten bestimmte Handlungen zum Zwecke der Wiedervereinigung Deutschlands vornehmen. Denn den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik muß es überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen.
Nach der negativen Seite hin bedeutet das Wiedervereinigungsgebot, daß die staatlichen Organe alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen. Das führt aber zu der Folgerung, daß die Maßnahmen der politischen Organe verfassungsgerichtlich auch darauf geprüft werden können, ob sie mit dem Wiedervereinigungsgebot vereinbar sind. Die politische Ermessensfreiheit dieser Organe beschränkt sich damit insoweit praktisch auf den allerdings immer noch weiten Bereich der hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Wiedervereinigung zweifelhaften Maßnahmen. Denn der Richter könnte eine Maßnahme der politischen Organe nur dann als verfassungswidrig beanstanden, wenn die Verletzung des Verfassungsgebots der Wiedervereinigung durch sie evident und die Maßnahme unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre.
Die KPD meint, daß eine auf den Antrag der Bundesregierung ergehende Entscheidung, die die Verfassungswidrigkeit der KPD feststellt und ihre Auflösung anordnet, die Wiedervereinigung praktisch verhindern würde. Daher sei schon die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens mit diesem Ziel verfassungswidrig, denn das Wiedervereinigungsgebot gehe allen anderen Verfassungsnormen, also auch dem Art. 21 GG, vor.
Demgegenüber kann zunächst, allgemein und abstrakt, eine Spannung zwischen Art. 146 und Art. 21 Abs. 2 GG nicht anerkannt werden. Denn bis zum Inkrafttreten der in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossenen gesamtdeutschen Verfassung bleibt das Grundgesetz in vollem Umfang in Kraft. So lange muß die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Verfassungsorgane in Übereinstimmung mit den in ihm festgelegten PrinziBVerfGE 5, 85 (128)BVerfGE 5, 85 (129)pien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen; dazu gehört auch, daß diese Organe die Schutzbestimmungen anwenden, die der Aufrechterhaltung dieser verfassungsmäßigen Ordnung zu dienen bestimmt sind. Von dieser Verpflichtung kann sie auch das Wiedervereinigungsgebot nicht entbinden -- dies um so weniger, als nach Art. 146 GG das Grundgesetz erst außer Kraft treten wird, wenn eine gesamtdeutsche Verfassung "in freier Entscheidung" beschlossen ist, so daß also Einrichtungen freiheitlicher Demokratie, die eine solche "freie Entscheidung" ermöglichen, dort, wo sie bereits bestehen, unter allen Umständen gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Wiedervereinigung aufrechterhalten werden müssen.
Ein Widerstreit zwischen den Verfassungsgeboten des Schutzes für die freiheitliche demokratische Grundordnung und der Wiedervereinigung ist nur in konkreten Fällen denkbar, indem etwa behauptet wird, eine nach Art. 21 Abs. 2 GG an sich zulässige Maßnahme müsse unterbleiben, weil sie im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Einzelfalles die Wiedervereinigung behindere. Dies behauptet die KPD von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren.
Art. 21 Abs. 2 GG gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen verfassungswidrige Parteien zu schützen. Hält sie die Voraussetzungen für den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei für gegeben, so ist es, auch wenn von der Durchführung des Verfahrens eine ungünstige Auswirkung auf die Wiedervereinigung befürchtet werden muß, zunächst immer noch eine Frage des politischen Ermessens, ob sie nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes nachkommen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will. Entschließt sie sich zur Antragstellung, so stellt sich für das zur Entscheidung berufene Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die Bundesregierung damit die Grenzen dieses politischen Ermessens eindeutig überschritten hat. Dazu ist aber zunächst die Feststellung erforderlich, daß derBVerfGE 5, 85 (129) BVerfGE 5, 85 (130)Antrag der Regierung und das durch ihn in Gang gesetzte Verfahren die Wiedervereinigung rechtlich oder tatsächlich verhindern wird, denn nur dann könnte der von der KPD vorgetragene Gesichtspunkt gegenüber der Ausübung einer der Bundesregierung ohne Zweifel zustehenden verfassungsrechtlichen Kompetenz überhaupt Bedeutung gewinnen.
Dabei bedarf es keiner Untersuchung, ob durch ein Urteil nach dem Antrag der Bundesregierung jeder denkbare Weg zur Wiedervereinigung verschlossen würde. Es genügt zu prüfen, ob der Weg, der nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnis zur Herbeiführung der Wiedervereinigung voraussichtlich eingeschlagen werden wird, durch das Urteil rechtlich verbaut oder doch praktisch ungangbar gemacht werden wird.
Die Wiedervereinigung Deutschlands ist nicht nur ein innerstaatlicher, nationaler Akt, der durch Aufrichtung einer gesamtdeutschen Ordnung zu vollziehen wäre, sondern zugleich eine internationale Frage. Nach dem derzeitigen Stand der politischen Entwicklung ist nicht damit zu rechnen, daß die Wiedervereinigung ohne eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den bisherigen Besatzungsmächten erreicht werden kann. Dementsprechend behalten nach Art. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 diese Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung. Diese Verantwortung obliegt diesen Drei Mächten gemeinsam mit der Sowjetunion auf Grund der Viermächteerklärung vom 5. Juni 1945. Da die Besatzungsmächte in diesen Fragen kraft ihrer -- insoweit weiterbestehenden -- übergeordneten Besatzungsgewalt handeln würden, könnte keine Maßnahme, die sie zur Wiedervereinigung Deutschlands für geboten halten und demgemäß unter sich vereinbaren, von einem Urteil, das die Verfassungswidrigkeit der KPD feststellt, behindert werden -- auch dann nicht, wenn diese Maßnahme vonBVerfGE 5, 85 (130) BVerfGE 5, 85 (131)den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müßte.
Näherer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob das Verbot der KPD dann als rechtliches Hindernis der Wiedervereinigung anzusehen wäre, wenn Maßnahmen zur Vorbereitung der Wiedervereinigung, insbesondere etwa der Erlaß und die Durchführung eines Wahlgesetzes für gesamtdeutsche Wahlen, von den deutschen Verfassungsorganen selbständig zu treffen wären, ohne daß bindende Auflagen der Besatzungsmächte bestünden. Die Auffassung der KPD, daß in einem solchen Fall ein ihre Verfassungswidrigkeit feststellendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine unübersteigbare Schranke für die Zulassung der KPD zu solchen Wahlen sei und damit die Abhaltung solcher Wahlen, also auch die Wiedervereinigung selbst, unmöglich mache, ist nicht richtig. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts würde vielmehr nur für den vom Grundgesetz zeitlich und sachlich beherrschten Raum wirken. Wird festgestellt, daß die KPD verfassungswidrig ist, so kann sie sich im so bestimmten Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr betätigen.
Die gesamtdeutschen Wahlen dienen aber der Vorbereitung eines Aktes des pouvoir constituant des ganzen deutschen Volkes, der die Beschlußfassung über eine gesamtdeutsche Verfassung zum Gegenstand hat, also gerade darüber entscheiden soll, ob die Ordnung des Grundgesetzes auch für Gesamtdeutschland fortbestehen oder durch eine andere Verfassungsordnung abgelöst werden soll. Die Legitimität der gesamtdeutschen Verfassung kann nicht daran gemessen werden, ob sie in einem Verfahren zustande gekommen ist, das seine Legalität aus der Ordnung des Grundgesetzes herleitet. Vielmehr ist nach der in die Zukunft gerichteten Überleitungsnorm des Art. 146 GG die künftige gesamtdeutsche Verfassung schon dann ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn sie "von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist". Dies bedeutet, daß die Entscheidung des deutschen Volkes über eine gesamtdeutsche Verfassung frei von äußerem und innerem Zwang gefällt werdenBVerfGE 5, 85 (131) BVerfGE 5, 85 (132)muß, und das heißt allerdings, daß ein gewisser Mindeststandard freiheitlich-demokratischer Garantien auch beim Zustandekommen der neuen gesamtdeutschen Verfassung zu wahren ist. Das in Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Prinzip, daß verfassungswidrige Parteien aus dem politischen Leben ausgeschlossen werden können, sowie der Grundsatz der Bindung aller staatlichen Organe an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diesem Mindeststandard nicht zuzurechnen. Es sind freiheitlich- demokratische, für die Dauer geschaffene Verfassungen denkbar und Wirklichkeit, die eine Verfassungsgerichtsbarkeit und die rechtliche Möglichkeit eines Parteiverbots nicht kennen. Ist dies aber so, so wäre es nicht gerechtfertigt, in den von Art. 146 GG gemeinten Mindeststandard freiheitlicher Garantien beim Zustandekommen der neuen gesamtdeutschen Verfassung die zwar dem Grundgesetz eigentümlichen, aber nicht vom Wesen einer freiheitlichen Ordnung her schlechthin geforderten Grundsätze der Bindung an verfassungsgerichtliche Entscheidungen über den Ausschluß verfassungswidriger Parteien aus dem politischen Leben einzubeziehen. Dies bedeutet aber: für die gesetzgeberische Vorbereitung gesamtdeutscher Wahlen als Vorbereitungsakt zur Schaffung einer gesamtdeutschen Verfassung wäre eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die KPD für verfassungswidrig erklärt und auflöst, nicht hinderlich. Dem Erlaß eines Wahlgesetzes, das allen politischen Parteien die Teilnahme an den gesamtdeutschen Wahlen ermöglicht, wie es der Wahlgesetzentwurf des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 1952 vorsieht, würde also ein Urteil dcs Bundesverfassungsgerichts nicht entgegenstehen.
Es ist nicht zu verkennen, daß die KPD nach einem Verbot sich im Stadium der Vorbereitung gesamtdeutscher Wahlen gegenüber anderen Parteien praktisch politisch in der Bundesrepublik Deutschland in einer ungünstigeren Position befinden kann. Das Ausmaß dieser Behinderung ist aber heute noch nicht zu übersehen; es hängt von der im Zeitpunkt der Neuzulassung einer kommunistischen Partei gegebenen allgemeinen Situation ab undBVerfGE 5, 85 (132) BVerfGE 5, 85 (133)kann insbesondere durch geeignete Maßnahmen beeinflußt, also auch verringert werden. Außerdem besteht diese "Ungleichheit der politischen Chancen" in der Anlaufzeit nur gegenüber den in der Bundesrepublik bereits bestehenden Parteien; sie besteht weder gegenüber den nichtkommunistischen Parteien der Sowjetzone, die infolge des dort bestehenden "Blocksystems" ebenfalls keine wirkliche Chancengleichheit mit der herrschenden SED besitzen, noch gegenüber politischen Parteien, die sich etwa zum Zwecke der Teilnahme an den gesamtdeutschen Wahlen erst neu bilden werden.
Nach all dem kann das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen, daß ein Verbot der KPD ein rechtliches oder ein unüberwindliches tatsächliches Hindernis für die Durchführung freier gesamtdeutscher Wahlen wäre und damit diesen Weg zur Wiedervereinigung Deutschlands verschlösse. Damit steht aber auch fest, daß die Rücksicht auf die Wiedervereinigung die Durchführung dieses Verfahrens nicht hindert.
 
I. -- Die Stellung der politischen Parteien nach dem Grundgesetz
 
Über die Stellung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil vom 23 . Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [10 ff., 73]) ausgesprochen. Dort ist ausgeführt, daß Art. 21 Abs. 1 GG die Parteien aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhebt. Schon in einer früheren Entscheidung hatte das Gericht die Parteien als "integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens" bezeichnet (BVerfGE 1, 208 [225]). Schließlich nennt die Entscheidung des Plenums des BunBVerfGE 5, 85 (133)BVerfGE 5, 85 (134)desverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]) die Parteien "notwendige Bestandteile des Verfassungsaufbaus", die durch ihre Mitwirkung bei der politischen Willensbildung "Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben".
Sieht man mit diesen Entscheidungen in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht die beschreibende Feststellung eines Tatbestandes der gesellschaftlich-politischen Wirklichkeit, gibt man der Bestimmung vielmehr den normativen Sinn, daß sie den Parteien ihre Stelle in der Ordnung des Staatsaufbaus anweist, dann wird deutlich, daß an der "Inkorporation" der Parteien in das Verfassungsgefüge "politisch sinnvoll" nur die Parteien teilhaben können, die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen (BVerfGE 2, 1 [73]). Wenn die Vielfalt der Weltanschauungen und Interessen nicht die Bildung eines einheitlichen Staatswillens überhaupt unmöglich machen soll, dann muß bei denen, die zur Mitwirkung an dieser Willensbildung berufen sind, wenigstens Einmütigkeit in der Bejahung der verfassungsrechtlichen Grundwerte bestehen. Es ist denkbar, daß eine politische Partei, die diese Grundwerte verwirft und bekämpft, als gesellschaftlich-politische Gruppe besteht und sich betätigt; es ist aber nicht denkbar, daß ihr die verantwortliche, rechtlich maßgebliche Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens verfassungsrechtlich garantiert werden könnte.
Auch wenn man es als eine notwendige Folge dieser verfassungsrechtlichen Garantie der Parteien ansieht, daß verfassungswidrige Parteien von der politischen Willensbildung des Volkes ausgeschlossen werden müssen, so läßt sich doch nicht verkennen, daß eine gewisse Spannung zwischen der Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG und der politischen Meinungsfreiheit, ohne Frage einem der vornehmsten Rechtsgüter jeder freiheitlichen Demokratie, besteht. Ein Staat, der seine verfassungsrechtliche Ordnung als freiheitlich- demokratisch bezeichnet und sie damit in die große verfassungsgeschichtliche Entwicklungslinie der liberalen rechtsstaatlichen Demokratie einordnet, muß aus dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung ein grundsätzlichesBVerfGE 5, 85 (134) BVerfGE 5, 85 (135)Recht der freien politischen Betätigung und damit auch der freien Bildung politischer Parteien entwickeln, wie in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschehen ist. Denn es ist eine der Grundanschauungen der freiheitlichen Demokratie, daß nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden politischen Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist -- nicht in dem Sinne, daß er immer objektiv richtige Ergebnisse liefere, denn dieser Weg ist a process of trial and error (I. B. Talmon), aber doch so, daß er durch die ständige gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirksamen politischen Kräften gibt. Bei konsequenter Durchführung dieses Gedankens müßte den Vertretern jeder politischen Konzeption die Möglichkeit eröffnet werden, sich in der Form einer politischen Partei zu organisieren und für die Durchsetzung ihrer politischen Auffassungen zu werben. Es ist nicht zu verkennen, daß die nicht durch den Wählerwillen im Prozeß der staatlichen Willensbildung, sondern durch staatlichen Eingriff sich vollziehende Ausschaltung einer politischen Partei aus dem politischen Leben zu dieser Konsequenz jedenfalls theoretisch in Widerspruch steht.
Es ist also kein Zufall, daß die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von 1919 und den damaligen Länderverfassungen fremd war. Das System dieser Verfassungen, die freilich auch noch nicht zu einer so eindeutigen rechtlichen Institutionalisierung und Garantie der Parteien gelangt sind wie das Grundgesetz, besteht darin, daß den Bürgern der freie Zusammenschluß zu politischen Parteien ohne Einschränkung freigestellt oder sogar -- wie in der italienischen Verfassung von 1947 -- ausdrücklich gewährleistet ist, und daß das Risiko einer selbst grundsätzlich gegnerischen Einstellung einer Partei zur geltenden Staatsordnung bewußt in Kauf genommen wird; für äußerste Fälle der Staatsgefährdung werden gegenüberBVerfGE 5, 85 (135) BVerfGE 5, 85 (136)den verantwortlichen Personen die Sanktionen des Strafrechts bereitgehalten. Dem mag die optimistische Auffassung zugrunde liegen, daß die beste Garantie des freiheitlichen demokratischen Staates in der Gesinnung seiner Bürger liegt; da freies Wahlrecht besteht, kann und soll die Abwehr staatsfeindlicher Parteien sich in der Versagung der Wählerstimmen ausdrücken; so werden sie in "systemkonformer" Weise von der politischen Willensbildung des Staates ausgeschlossen. In der Zeit der Weimarer Republik hat sich in Deutschland das Bild ergeben, daß Parteien unangefochten bestehen und die Einrichtungen des Staates in jeder Form bekämpfen konnten, denen oberste Gerichte bescheinigt hatten, daß sie das Ziel verfolgten, die bestehende Staatsordnung gewaltsam durch eine andere zu ersetzen.
Freilich zeigt die neueste Entwicklung, daß auch die freiheitlichen Demokratien an dem praktisch-politischen Problem der Ausschaltung verfassungsfeindlicher Parteien aus dem politischen Leben nicht vorübergehen können, sobald die Staatsgefährlichkeit einen bestimmten Grad erreicht hat. Der Weg zur Lösung ist nicht überall derselbe. Bisweilen wird eine bestimmte Partei, von der nach der geschichtlichen Erfahrung eine feindliche Einstellung zu einer freiheitlichen Staatsordnung ohne weiteres vorausgesetzt werden darf, in bewußter Ausnahmeregelung schon in der Verfassung selbst verboten (so in Italien die Faschistische Partei); häufiger wird -- neben dem auf äußerste Fälle beschränkten strafrechtlichen Einschreiten -- durch Spezialgesetze oder in Benutzung allgemeiner verfassungsrechtlicher Ermächtigungen auch administrativen Instanzen der Zugriff auf verfassungsfeindliche politische Parteien eröffnet. So ist die Kommunistische Partei in den Jahren 1939 und 1940 in Frankreich und in der Schweiz durch Regierungsverordnung verboten worden. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist sie zur besseren Überwachung ihrer Tätigkeit als umstürzlerische Organisation einer Registrierungspflicht unterworfen. Je nach der gewählten gesetzestechnischen Methode gestaltet sich auch die gerichtliche Nachprüfung solcher Maßnahmen verschieden.BVerfGE 5, 85 (136)
BVerfGE 5, 85 (137)Für das Grundgesetz war mit der Erhebung der politischen Parteien in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen das Problem der Behandlung verfassungswidriger Parteien besonders klargestellt. Bereits der Herrenchiemsee-Entwurf (Art. 47 Abs. 4) hat die Lösung vorgeschlagen, daß solche Parteien durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts förmlich für verfassungswidrig erklärt werden sollten und daß dies das gerichtliche Verbot der Partei bedeute. Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sind dem gefolgt. In der Ebene der Verfassung stehen somit Art. 21 Abs. 2 GG und das Grundrecht der politischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gleichwertig nebeneinander, so daß von einem formal höheren Rang einer der beiden Bestimmungen nicht die Rede sein kann. Für das Bundesverfassungsgericht stellt sich aber die Frage, ob die fundamentale Bedeutung des Grundrechts der politischen Meinungsfreiheit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Bestimmung wie Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt zuläßt, ob mit anderen Worten eine freiheitlich-demokratische Verfassung, die zu ihrem Schutz einen ihrer eigenen Grundwerte, die politische Meinungsfreiheit, in so starkem Maße beschränkt, nicht damit in einen so unerträglichen Selbstwiderspruch verfällt, daß die beschränkende Bestimmung selbst als "verfassungswidrig" angesehen werden müßte, d.h. als einem Grundprinzip der Verfassung widersprechend, an dem auch die einzelnen positiven Verfassungsbestimmungen gemessen werden können und müssen.
Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt. daß Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unangreifbar und damit für das Bundesverfassungsgericht bindend ist.
Die liberalen Verfassungen hatten bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts hinein mit politischen Parteien, die die Grundlagen einer freiheitlichen Staatsordnung bekämpften, kaum zu rechnen; so war ihnen die Haltung unbedingter Toleranz und Neutralität gegenüber allen Parteien angemessen. Das ändert sich mit dem Aufkommen der "totalitären" Parteien nach dem ersten Weltkrieg, die das natürliche innere Bewegungsprinzip der freiBVerfGE 5, 85 (137)BVerfGE 5, 85 (138)heitlichen Demokratie, das freie Spiel der politischen Kräfte, ablehnen und an seine Stelle eine starre, von der Parteiführung festgelegte und politische Doktrin setzen, an die die Mitglieder in strenger Disziplin gebunden sind. Das natürliche Streben jeder politischen Partei nach Einfluß auf den staatlichen Machtapparat wird bei diesen Parteien zum Anspruch auf eine "Machtergreifung", die, wenn sie erreicht wird, ihrem Wesen nach auf Ausschaltung aller anderen politischen Richtungen ausgehen muß und -- jedenfalls dem Grundsatz nach -- eine Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Staat nicht mehr anerkennt. Gegenüber solchen Parteien ist der freiheitlichen Demokratie, die die Würde des Menschen zu verteidigen und zu sichern hat, eine neutrale Haltung nicht mehr möglich, und es wird ein verfassungspolitisches Problem, welche rechtlichen Mittel sie einsetzen will, um die sich nun für sie ergebende Forderung "keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit" zu lösen. Die Weimarer Verfassung hat auf eine Lösung verzichtet, ihre politische Indifferenz beibehalten und ist deshalb der aggressivsten dieser "totalitären" Parteien erlegen.
Der verfassungsgeschichtliche Standort des Grundgesetzes ergibt sich daraus, daß es unmittelbar nach der -- zudem nur durch Einwirkung äußerer Gewalten ermöglichten -- Vernichtung eines totalitären Staatssystems eine freiheitliche Ordnung erst wieder einzurichten hatte. Die Haltung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien -- wie überhaupt die von ihm verwirklichte spezifische Ausformung der freiheitlichen Demokratie -- ist nur verständlich auf dem Hintergrund der Erfahrungen des Kampfes mit diesem totalitären System. Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, daß solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluß auf den Staat gewinnen könnten, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers. Wenn das Grundgesetz so einerseits noch der traditionellen freiheitlich-demokratischen Linie folgt, die den politischen Parteien gegenüber grundsätzliche Toleranz fordert, so geht es doch nicht mehr so weit, aus bloßer Unparteilichkeit auf die Aufstellung und den Schutz eines eigeBVerfGE 5, 85 (138)BVerfGE 5, 85 (139)nen Wertsystems überhaupt zu verzichten. Es nimmt aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschränkungen der politischen Betätigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen. Das Grundgesetz hat also bewußt den Versuch einer Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung unternommen. Art. 21 Abs. 2 GG steht somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung in Widerspruch; er ist Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen Willens zur Lösung eines Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung, Niederschlag der Erfahrungen eines Verfassungsgebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralität des Staates gegenüber den politischen Parteien nicht mehr rein verwirklichen zu dürfen glaubte, Bekenntnis zu einer -- in diesem Sinne -- "streitbaren Demokratie". Diese verfassungsrechtliche Entscheidung ist für das Bundesverfassungsgericht bindend.
Ist so die vom Grundgesetz eröffnete Möglichkeit der Ausschaltung verfassungsfeindlicher politischer Parteien nicht zu beanstanden, so bietet auch das vorgesehene Verfahren die in einem Rechtsstaat erforderlichen Garantien gegen einen Mißbrauch dieser Möglichkeit. In der Ordnung dieses Verfahrens wird ein anderer, dem Grundgesetz eigentümlicher Zug, der es auch aus dem Kreise der liberal-demokratischen Verfassungen charakteristisch heraushebt, deutlich sichtbar: Die starke Betonung der "dritten", der richterlichen Gewalt, das Bestreben, auch Vorgänge des politischen Bereichs, Handlungen politischer Organe in ungewöhnlich weitem Maße der Kontrolle durch unabhängige Gerichte zu unterwerfen und damit die Postulate des Rechtsstaates auch verfahrensmäßig zu realisieren. So ist im Grunde die Stellung der staatsBVerfGE 5, 85 (139)BVerfGE 5, 85 (140)feindlichen Parteien nach dem Grundgesetz gesicherter als in Staaten, deren Verfassungen ein förmliches Verbotsverfahren nicht kennen. Denn wie die oben angeführten Beispiele zeigen, läßt das Schweigen der Verfassung praktisch ein Einschreiten der Exekutive aus Gründen der politischen Zweckmäßigkeit jederzeit zu -- sei es auf Grund allgemeiner Ermächtigungen oder auf Grund von ad hoc erlassenen einfachen Gesetzen. Das nach dem Grundgesetz bestehende Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei schließt dagegen administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten.
II. -- Die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG
 
1. Auszugehen ist davon, daß eine politische Partei nur dann aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie, wie das Bundesverfassungsgericht in dem SRP-Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [14]) ausgeführt hat, "die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt". Diese grundlegenden Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfaßt, sind nach dem erwähnten Urteil (a.a.O. S. 13) mindestens die folgenden:
    "die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition."
Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie einzelne Bestimmungen, ja ganze Institutionen des GrundgesetzesBVerfGE 5, 85 (140) BVerfGE 5, 85 (141)ablehnt. Sie muß vielmehr die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen, Grundsätze, über die sich mindestens alle Parteien einig sein müssen, wenn dieser Typus der Demokratie überhaupt sinnvoll funktionieren soll.
2. Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus.
3. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt, daß die Partei "darauf ausgeht", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Die KPD meint, dieses Tätigkeitsmerkmal erfordere mehr als nur eine Absicht, nämlich ein Tätigwerden; damit müsse aber praktisch der Tatbestand des § 81 StGB (Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens) verwirklicht sein, ehe gegen eine politische Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG eingeschritten werden könne. Das ist nicht richtig. Im Strafrecht handelt es sich darum, für eine bestimmt abgrenzbare, in der Vergangenheit liegende Handlung einer Einzelperson eine Strafe zu verhängen, die Sühne für begangenes Unrecht ist. Daher muß sich im Falle des § 81 StGB die Vorbereitung eines konkreten ("bestimmten") verfassungsfeindlichen Unternehmens erweisen lassen, und es ist zu billigen, daß von der Rechtsprechung an das Begriffsmerkmal der Bestimmtheit strenge Anforderungen gestelltBVerfGE 5, 85 (141) BVerfGE 5, 85 (142)werden. Es kann auch dann vorliegen, wenn bei dem Täter eine grundsätzlich verfassungsfeindliche Einstellung nicht gegeben ist.
Anders der verfassungsrechtliche Tatbestand der Verfassungswidrigkeit einer Partei: Hier wird ein konkretes Unternehmen im Sinne des § 81 StGB nicht erfordert, dagegen muß der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt sein, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Sie muß außerdem so weit in Handlungen (das sind u. U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen, daß sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar wird. Es fehlt ganz der "punktuelle" Charakter der strafrechtlichen Sanktion; ebensowenig brauchen die Tatsachen, aus denen die verfassungsfeindliche Planung erschlossen wird, Versuchs- oder Vorbereitungshandlungen in strafrechtlichem Sinne zu sein. Das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21 Abs. 2 GG ist seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge für die Zukunft. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren, mit deren Eintreten nach der bisher in Reden und Handlungen sichtbar gewordenen allgemeinen Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden muß.
Nur eine solche Auslegung, die auch dem Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [22, 23, 47, 48, 50, 68, 70]) zugrunde liegt, wird dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift gerecht. Es ist der Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG, das Aufkommen von Parteien mit antidemokratischer Zielsetzung zu verhindern. Art. 47 Abs. 4 des Herrenchiemsee-Entwurfs (Bericht S. 66) sprach daher auch vom "zum Ziel gesetzt haben", und erst der Allgemeine Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates (Drucksache 267, 279, sowie 11. Sitzung d. OrgAus. StenProt., S. 52 f., und 20. Sitzung d. OrgAus., a.a.O., S. 21) ersetzte diese Worte durch das "Daraufausgehen", ohne daß damit, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, der Begriff einen anderen Inhalt erhalten sollte.BVerfGE 5, 85 (142)
BVerfGE 5, 85 (143)Aus diesen Gründen ist auch der von der KPD erhobene Vorwurf unbegründet, Art. 21 Abs. 2 GG verfolge bereits eine bestimmte politische Gesinnung.
4. Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können. Ebensowenig ist die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG deshalb ausgeschlossen, weil eine Partei etwa die Realisierung ihrer verfassungswidrigen Ziele zurückstellt, da sie im Augenblick keine Aussicht auf Verwirklichung sieht; wenn die verfassungsfeindliche Absicht überhaupt nachweisbar ist, braucht nicht abgewartet zu werden, ob sich die politische Lage ändert und die Partei nun die Verwirklichung ihrer verfassungswidrigen Ziele tatsächlich in Angriff nimmt.
5. Andererseits können politische Aktionen, die mit der Absicht unternommen werden, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, noch nicht zur Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG gegen politische Parteien führen, wenn es sich um Einzelfälle, namentlich um "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger bei sonst loyaler Haltung der politischen Partei selbst handelt. Auch darin kommt zum Ausdruck, daß die Vorschrift nicht eine Sanktion für Vergangenes, sondern eine Sicherung vor zukünftigen Gefahren bezweckt. Erst wenn die politischen Aktionen aus einer Grundtendenz erwachsen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnend oder sogar feindlich gegenübersteht, kann eine Partei verfassungswidrig sein. Es kommt darauf an, ob bewiesen werden kann, daß die politische Partei selbst von einer derartigen Grundtendenz beherrscht wird.
6. Für den Nachweis der verfassungsfeindlichen Absicht sollen nach Art. 21 Abs. 2 GG die Ziele der Partei das wichtigste Erkenntnismittel sein ("nach ihren Zielen"). Entsprechend ihrem präventiven Charakter unterscheidet die Bestimmung dabei nichtBVerfGE 5, 85 (143) BVerfGE 5, 85 (144)zwischen (erheblichen) Nah- und (unerheblichen) Fernzielen. Entscheidend ist allein, ob eine Partei nach ihren Zielen hic et nunc beabsichtigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Ist aus ihren Zielen diese Absicht in der Gegenwart nachweisbar, dann ist der Zeitpunkt, in dem nach ihrer Vorstellung ein Erfolg der Absicht eintreten soll oder wird, ohne rechtliche Bedeutung. Der Wille des Verfassungsgebers war es, keine Partei sich entwickeln zu lassen, die während der Geltungsdauer des Grundgesetzes darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verletzen.
Die Zielsetzungen einer Partei werden sich in der Regel ergeben: aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial, sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflußten Zeitungen und Zeitschriften. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen.
Eine Dokumentation der Zielsetzung in dem Sinne, daß alle Ziele schriftlich niedergelegt oder sonstwie fixiert sein müßten, verlangt Art. 21 Abs. 2 GG nicht. Eine Verständigung innerhalb der Führungsgremien einer Partei ist auch ohne solche Festlegung möglich und -- der Natur der Sache nach -- nicht selten. Daher sind auch geheime Zielsetzungen und nachträgliche tatsächliche Änderungen ursprünglich schriftlich verlautbarter Zielsetzungen rechtserheblich, sofern sie nachweisbar sind. Im einzelnen mag es schwierig sein, den wahren Inhalt der offenen und das Bestehen verborgener Ziele zu erkennen. Ohne weiteres leuchtet es ein, daß Ziele, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergeben könnte, niemals offen verkündet werden (BVerfGE 2, 1 [20]). Die politischen Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte geben genügende Hinweise, um aus der Art. der von einer Partei verwendeten politischen Mittel, aus dem "Stil" ihrer Aktionen,BVerfGE 5, 85 (144) BVerfGE 5, 85 (145)ihre echten Ziele zu erkennen und sie von den vorgetäuschten richtig zu unterscheiden.
7. Die KPD ist der Ansicht, daß die Theorie des Marxismus-Leninismus, von der sie sich in ihrer gesamten Tätigkeit leiten läßt (vgl. den Vorspruch des Parteistatuts), als Ziel im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG nicht angesehen werden könne, da sie "eine mehr als 100 Jahre alte und über die ganze Welt verbreitete wissenschaftliche Lehre (sei), auf deren Grundsätzen heute schon die gesellschaftliche Organisation von über einem Drittel der Welt beruht" (Prot. I, 876). Eine solche wissenschaftliche Theorie entziehe sich der rechtlichen Wertung, da eine Rechtsnorm kein adäquater Maßstab zur Beurteilung einer wissenschaftlichen Weltanschauung sei; andernfalls wäre Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre garantiere, verletzt; das gegen die KPD anhängige Verfahren sei dann in Wahrheit ein "Hexenprozeß", ein "Inquisitionsverfahren".
Diese Einwendungen sind gegenstandslos; denn das Bekenntnis zu einer wissenschaftlichen Lehre wird der KPD nicht zum Vorwurf gemacht. Es handelt sich in diesem Verfahren nicht darum, die Theorie des Marxismus-Leninismus als eine "einheitliche Wissenschaft" für verfassungswidrig zu erklären.
Dabei kann ganz dahingestellt bleiben, ob, wie die KPD behauptet, die Lehren der von ihr als maßgebend angesehenen politischen Schriftsteller in ihrer Gesamtheit ein einheitliches geschlossenes Lehrgebäude von den die Entwicklung von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft beherrschenden Gesetzen darstellen. Soweit es sich hierbei um wissenschaftliche Erkenntnisse, um Wissenschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt, ist diese Wissenschaft als solche selbstverständlich frei, sie kann vorgetragen, gelehrt, weiterentwickelt, allerdings auch diskutiert und bekämpft werden. Sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; ihr wissenschaftlicher Wahrheitsgehalt kann der Beurteilung eines Gerichts nicht unterliegen. Es ist aber auch eine Entstellung des Vortrages der Bundesregierung, wenn die KPD behauptet, die Regierung sehe die marxistische Theorie als Ziel der Partei im Sinne des Art. 21BVerfGE 5, 85 (145) BVerfGE 5, 85 (146)Abs. 2 GG an. Den Darlegungen der Bundesregierung liegt die völlig zutreffende und im übrigen selbstverständliche Auffassung zugrunde, daß Wissenschaft und Lehre die Erarbeitung und Darstellung von Erkenntnissen ist. Sie kann, auch wenn sie zu einer Prognose künftiger Entwicklungen führt, als solche niemals gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Andererseits können allerdings die festgestellten praktisch-politischen Ziele einer Partei nicht deshalb eine Sonderbeurteilung erfahren, weil sie auf dem Boden einer bestimmten wissenschaftlichen Grundhaltung erwachsen und nicht bloß von wechselnden Zweckmäßigkeitserwägungen oder affektiven Haltungen bestimmt sind. Für das Gericht jedenfalls bleiben maßgebend immer die Ziele, d.h. die Vorstellungsbilder von dem, was die Partei sich in ihrer politischen Wirksamkeit im Staate zu erreichen vorgenommen hat. Nur sie können, da sie sich letztlich in praktischem Handeln niederschlagen sollen, zu planmäßiger Bekämpfung der bestehenden Staatsordnung im dargelegten Sinne führen; dabei ist es gleichgültig, ob sie von einer wissenschaftlichen Grundlage her verstandesmäßig entwickelt werden oder lediglich Willensentscheidungen sind. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischem Ziel liegt dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, in ihren Willen aufgenommen, zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden. Dann kann allerdings auch die Theorie Bedeutung gewinnen, nicht aber als solche, sondern weil sie zur Ermittlung und Deutung der Ziele der politischen Partei maßgebende Anhaltspunkte liefern kann. Das wird um so mehr der Fall sein, je enger sich die Partei an diese wissenschaftliche Lehre bindet und je konkreter das von ihr aufgerichtete Lehrgebäude ist. Im übrigen aber ist klar zu betonen, daß die Tatbestände des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 21 Abs. 2 GG sich überhaupt nicht berühren.BVerfGE 5, 85 (146)
 
BVerfGE 5, 85 (147)Zweiter Abschnitt
 
Es ist das Ziel der KPD, die sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische (sozialistische) Revolution und die Diktatur des Proletariats herbeizuführen. Sowohl die proletarische Revolution als auch der Staat der Diktatur des Proletariats sind mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung unvereinbar -- Teil A --. Auch wenn es sich hierbei nicht um das aktuelle Ziel der KPD handelt, lassen doch die Art und Weise, wie die KPD die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats propagiert, und ihr gesamtes Verhalten als politische Partei erkennen, daß sie schon jetzt darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zu beeinträchtigen -- Teil B --. Auch die Würdigung ihrer angeblich allein auf die Wiedervereinigung Deutschlands gerichteten aktuellen Politik ergibt, daß sie dieses Ziel als Vorspann benutzt, um die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen -- Teil C --. Schließlich zeigt der gesamte Stil des politischen Kampfes der KPD, daß sie darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich zu machen -- Teil D --.
 
Teil A -- Die allgemeine Zielsetzung der KPD
 
I. -- Das Bekenntnis der KPD zum Marxismus-Leninismus
 
Ein wichtiges Erkenntnismittel für die Ziele einer Partei ist das als Grundlage der gesamten politischen Tätigkeit der Partei offiziell verlautbarte Programm.
Das heutige Programm der KPD ist von dem Parteitag des Jahres 1951 beschlossen und als Vorspruch dem "Statut der Kommiunistischen Partei Deutschlands" vorangestellt worden. AlsBVerfGE 5, 85 (147) BVerfGE 5, 85 (148)Grundsatzprogramm beschränkt es sich auf eine Darlegung des Selbstverständnisses der Partei, ohne einzelne konkrete politische Forderungen aufzustellen.
1. Die Grundzüge des Marxismus-Leninismus und seine Anwendung auf die heutige Situation
a) Von besonderer Bedeutung ist im Programm der Satz, daß die KPD "sich in ihrer gesamten Tätigkeit von der Theorie von Marx, Engels, Lenin und Stalin leiten" läßt (Prot. II, 365). Die KPD bringt damit zum Ausdruck, daß sie die Schriften und sonstigen Zeugnisse dieser Denker und Politiker als Bestandteile einer einheitlichen, in sich geschlossenen Lehre ansieht und sie als solche zur Grundlage ihres politischen Denkens und Handelns macht. Wie sich aus dem kommunistischen Schrifttum ergibt und wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, ist das Verhältnis dieser vier "Klassiker" zueinander so zu verstehen, daß die von Marx und Engels begründete Lehre von Lenin und Stalin systemgerecht, d.h. unter Beibehaltung ihrer gedanklichen Grundlagen, weiter entwickelt worden ist, so daß Marx und Engels durch Lenin, dieser durch Stalin richtig gedeutet und schöpferisch ausgelegt werden. Die so verstandene Lehre wird von den Kommunisten zusammenfassend als "Marxismus-Leninismus" bezeichnet. In dieser Bedeutung haben auch die Vertreter der KPD in der mündlichen Verhandlung den Begriff verwendet; sie haben ihn dahin erläutert, daß der "Leninismus" der "Marxismus der Epoche des Imperialismus und der proletarischen Revolution" sei (Prot. I, 175, 465, 511, 513). Sie haben dabei erklärt, "daß sich die KPD, seitdem sie existiert, stets und unverändert in aller Offenheit zu den Prinzipien des Marxismus-Leninismus bekannt hat" (Prot. I, 899; vgl. auch Prot. I, 175, 451, 505).
Aus den Hauptschriften der Klassiker, dem daran anknüpfenden umfangreichen Schrifttum und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Prot. I, 453, 465, 503 ff.) ergibt sich, daß der Marxismus-Leninismus -- ausgehend von bestimmten, durchweg von Marx und Engels geprägten geschichtsphiloBVerfGE 5, 85 (148)BVerfGE 5, 85 (149)sophischen, staatstheoretisch- politischen und ökonomischen Vorstellungen -- eine einheitliche wissenschaftlich begründete Lehre von den Entwicklungsgesetzen der Natur und der menschlichen Gesellschaft und damit auch von der Entwicklung aller sozialen Gebilde, namentlich des Staates, sein will. Er sucht die Gesetze darzustellen, nach denen der Gang der Geschichte verläuft, und macht den Anspruch geltend, die Wissenschaft von der gesellschaftlichen Entwicklung in den Rang einer exakten Wissenschaft zu erheben, so daß die wissenschaftlich erarbeiteten Entwicklungsgesetze auch für die künftige Entwicklung der menschlichen Gesellschaft gelten und die Vorhersage eines Zieles, dem der Geschichtsprozeß unter Einwirkung dieser Gesetze schließlich zusteuert, ermöglichen. In den Schlußfolgerungen des "Kurzen Lehrgangs" S. 441 wird dazu gesagt:
    "Die Kraft der marxistisch-leninistischen Theorie besteht darin, daß sie der Partei die Möglichkeit gibt, sich in der jeweiligen Situation zu orientieren, den inneren Zusammenhang der rings um sie vor sich gehenden Ereignisse zu verstehen, den Gang der Ereignisse vorauszusehen, und zu erkennen nicht nur, wie und wohin sich die Ereignisse gegenwärtig entwickeln, sondern auch wie und wohin sie sich künftig entwickeln müssen."
Diese "Weltanschauung der marxistisch-leninistischen Partei" wird als "dialektischer Materialismus", in der Anwendung auf die Erforschung und Deutung der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft als "historischer Materialismus" bezeichnet. In dem Begriff "dialektischer Materialismus" liegt, daß alle Naturerscheinungen "materialistisch" aufgefaßt werden und ihre Entwicklung mit "dialektischer" Erkenntnismethode gedeutet wird. Es ist hier nicht erforderlich, den ganzen Inhalt dieser Lehre nach ihrer theoretisch- philosophischen Seite hin zu behandeln. Als authentisch gilt die Darstellung, die Stalin in seiner Schrift "Über dialektischen und historischen Materialismus" gegeben hat und die als zweiter Teil des IV. Kapitels im "Kurzen Lehrgang" 1938 erschienen ist; ihr ist auch die KPD in der mündlichen Verhandlung gefolgt (Prot. I, 505 ff.). Hervorzuheben ist daraus vorBVerfGE 5, 85 (149) BVerfGE 5, 85 (150)allem die starke Betonung des Gedankens, daß allen Dingen innere Widersprüche eigen sind, daß der Kampf dieser inneren Gegensätzlichkeiten, zwischen Absterbendem und neu Entstehendem, den inneren Gehalt jedes Entwicklungsprozesses ausmacht und daß alle Entwicklung sich nicht zufällig, sondern gesetzmäßig, "als Ergebnis der Ansammlung unmerklicher und allmählicher quantitativer Veränderungen" ("Kurzer Lehrgang" S. 134) in Gestalt sprunghafter, "qualitativer" Übergänge von einem zum anderen Zustand vollzieht.
Als "historischer Materialismus" wird diese Anschauungsweise auf die Erforschung und Deutung der Geschichte und der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft angewendet. Die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft "materialistisch" sehen heißt annehmen, daß "das materielle Leben der Gesellschaft ... das Primäre, das Ursprüngliche ist, ihr geistiges Leben aber das Sekundäre, das Abgeleitete", daß "das materielle Leben der Gesellschaft eine objektive Realität ist, die unabhängig vom Willen der Menschen existiert, das geistige Leben der Gesellschaft aber eine Widerspiegelung dieser objektiven Realität ... ist" (a.a.O. S. 144). Die dialektische Deutung besagt, daß auch die Gesellschaft sich auf Grund ihrer eigenen inneren Gegensätze und des Kampfes dieser Gegensätze zu höheren Stufen entwickelt.
Aus der materialistischen Weltsicht erhellt die entscheidende Wichtigkeit des "ökonomischen Faktors" in der Gesellschaftsentwicklung. Denn das materielle Leben der Gesellschaft wird vor allem bestimmt von der jeweiligen "Produktionsweise der materiellen Güter"; sie ist gekennzeichnet durch die "Produktivkräfte" -- d.h. die Produktionswerkzeuge und die Menschen, die sie sachkundig anwenden -- und durch die "Produktionsverhältnisse" d.h. die Beziehungen, in die die Menschen zum Zwecke der gesellschaftlichen Produktion von Gütern zueinander treten. Die Produktionsweise bestimmt die "gesellschaftliche Gliederung", die Sozialstruktur einer historischen Epoche und damit auch ihr geistig- kulturelles Leben. So sagt Engels in seinem Vorwort zur deutschen Ausgabe des Kommunistischen Manifestes von 1883,BVerfGE 5, 85 (150) BVerfGE 5, 85 (151)der Grundgedanke des Manifestes sei, "daß die ökonomische Produktion und die aus ihr mit Notwendigkeit folgende gesellschaftliche Gliederung einer jeden Geschichtsepoche die Grundlage bildet für die politische und intellektuelle Geschichte dieser Epoche" (AS I, 18 f.; vgl. "Manifest der Kommunistischen Partei" a.a.O. S. 39 ff.). Im Vorwort seines Buches "Zur Kritik der politischen Ökonomie" (1859) hat Marx diesen Sachverhalt so beschrieben:
    "In der gesellschaftlichen Produktion ihres Lebens gehen die Menschen bestimmte, notwendige, von ihrem Willen unabhängige Verhältnisse ein, Produktionsverhältnisse, die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechen. Die Gesamtheit dieser Produktionsverhältnisse bildet die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt und welcher bestimmte gesellschaftliche Bewußtseinsformen entsprechen. Die Produktionsweise des materiellen Lebens bedingt den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozeß überhaupt. Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt."
    (AS 1, 337 f.)
Danach ist also die jeweilige ökonomische Struktur der Gesellschaft die reale Grundlage, die "Basis", "aus der der gesamte Überbau der rechtlichen und politischen Einrichtungen sowie der religiösen, philosophischen und sonstigen Vorstellungsweise eines jeden geschichtlichen Zeitabschnitts in letzter Instanz zu erklären sind" (Engels, "Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft" in AS II, 125). Demgemäß hat jede Basis einen eigenen, ihr entsprechenden Überbau von politischen, rechtlichen, philosophischen und sonstigen Anschauungen und ihnen gemäßen Institutionen. Doch ist das ökonomische Moment nicht das einzig bestimmende (Engels, Brief an Bloch vom 21./22. September 1890 in AS II, 458), so daß etwa nur die ökonomische Basis den Überbau beeinflußte. Vielmehr wirken auch umgekehrt die gesellschaftlichen Ideen, Theorien und politischen Einrichtungen, die auf der Basis des gesellschaftlichen Seins entstanden sind, auf das materielle Leben der Gesellschaft zurück. Sie tragen aktiv dazuBVerfGE 5, 85 (151) BVerfGE 5, 85 (152)bei, daß die Basis ihre bestimmte Form annimmt und sich festigt; sie ermöglichen es, neue durch die Entwicklung des materiellen Lebens der Gesellschaft gestellte Aufgaben zu lösen, und können so den gesellschaftlichen Fortschritt fördern.
Da die letzte Ursache der gesellschaftlichen Entwicklung in den ökonomischen Verhältnissen, den Produktivkräften und den Produktionsverhältnissen liegt (Prot. I, 510, 915) und da endlich die Gestaltung der Produktionsverhältnisse davon abhängt, wer Eigentümer der Produktionsmittel (Boden, Bodenschätze, Produktionswerkzeuge usw.) ist, ergibt sich als entscheidender Tatbestand der gesellschaftlichen Entwicklung die Bildung verschiedener "Klassen", die sich als herrschende und unterdrückte Klassen, als Ausbeuter und Ausgebeutete gegenüberstehen. Die herrschende Klasse ist dabei jeweils die, in deren Händen das Eigentum an den Produktionsmitteln liegt (Prot. I, 927). Jede menschliche Gesellschaft ist also eine "Klassengesellschaft". Der zwischen den "antagonistischen" Klassen bestehende Gegensatz, der "Klassenkampf", ist in seiner Dialektik die treibende Kraft der gesellschaftlichen Entwicklung (Prot. I, 509, 926 f.), so daß ein Prozeßbevollmächtigter der KPD geradezu sagen konnte:
    "Der Marxismus-Leninismus gründet seine ganze Gesellschaftswissenschaft auf die Anerkennung der Klassen und des Klassenkampfes."
    (Prot. I, 928)
Der Staat ist immer ein "Klassenstaat", denn er ist das Machtinstrument der jeweils herrschenden Klasse zur Niederhaltung und Unterdrückung der anderen Klassen (Prot. I, 9211, 953).
Ähnlich wie der "Überbau" auf die "Basis" zurückwirkt, so wirken auch innerhalb der Basis die "Produktionsverhältnisse, die sich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Produktivkräfte entwickeln", ihrerseits auf die Entwicklung der Produktivkräfte zurück ("Kurzer Lehrgang" S. 153 f.). Es müssen sich Spannungen zwischen den bestehenden Produktionsverhältnissen und dem Entwicklungsstand der Produktivkräfte ergeben; erreichen sie ein unerträgliches Maß, so treten Produktionskrisen auf, die schließlich in einer "sozialen Revolution" dazu führen, "dieBVerfGE 5, 85 (152) BVerfGE 5, 85 (153)gegenwärtigen Produktionsverhältnisse zu zerstören und neue, dem Charakter der Produktivkräfte entsprechende, hervorzubringen" (a.a.O. S. 154).
b) Wird dieses allgemeine Schema der gesellschaftlichen Entwicklung auf den augenblicklich bestehenden geschichtlichen Zustand, die bürgerliche, kapitalistische Gesellschaft angewandt, so ergibt sich nach der Lehre folgendes:
Der die ganze Geschichte durchziehende Gegensatz verschiedener "antagonistischer" Klassen hat sich auf die Spaltung der Gesellschaft "in zwei große feindliche Lager, in zwei große einander direkt gegenüberstehende Klassen: Bourgeoisie und Proletariat" vereinfacht ("Manifest der Kommunistischen Partei" in AS I, 24; Prot. I, 798). Die Bourgeoisie ist die Klasse, die allein die Produktionsmittel besitzt; das Proletariat ist die Klasse der Lohnarbeiter, die ihre Arbeitskraft den Kapitalisten "verkaufen" müssen. Da die Produktionsverhältnisse auch dafür entscheidend sind, wie die produzierten Güter verteilt werden, fallen in der kapitalistischen Gesellschaft auch die Produkte der Arbeit in das Eigentum der Kapitalisten. Die Lohnarbeiter, die für die Kapitalisten arbeiten müssen, um leben zu können, erhalten für ihre Arbeit einen Lohn, der unter dem wahren Wert ihrer Arbeitsleistung liegt und, als "Reallohn" betrachtet, sogar die Tendenz zeigt, immer weiter zu sinken. Den über den Wert ihrer Arbeitsleistung hinausgehenden Wert des Arbeitsprodukts, den "Mehrwert", eignen sich die Kapitalisten an. Dies ergibt den Tatbestand der "Ausbeutung" des Proletariats durch die kapitalistische Bourgeoisie. Die Klasseninteressen der Bourgeoisie und des Proletariats sind danach unversöhnlich. Zwischen ihnen muß sich notwendig ein "Klassenkampf" entwickeln; er ist nur der Ausdruck dafür, daß die wesentlichen Produktivkräfte der Gesellschaft, die "werktätigen Massen", mit den bestehenden Produktionsverhältnissen in einen unlösbaren Konflikt geraten sind. Dieser Klassenkampf durchdringt alle Seiten des gesellschaftlichen Lebens. Er dauert an, solange diese beiden Klassen mit ihren gegensätzlichen Interessen bestehen, und vollzieht sich in den vielfältigsten ForBVerfGE 5, 85 (153)BVerfGE 5, 85 (154)men. Er kann nur durch eine "soziale Revolution" beseitigt werden, die die Produktionsverhältnisse ändert, indem die Produktionsmittel und damit auch die Arbeitsprodukte in gesellschaftliches Eigentum übergeführt werden.
Der "bürgerliche" Staat, der sich selbst als über den Klassen stehend, als "Staat der ,reinen Demokratie" bezeichnet, wird auf Grund dieser Gedankengänge als eine "Diktatur der Bourgeoisie", ein "Vollzugsausschuß der Kapitalistenklasse" (Prot. I, 942; Lehrbuch "Politische Ökonomie" S. 138 f.) angesehen. Er hat nur den Zweck, die den Interessen der Kapitalisten entsprechenden gesellschaftlichen Zustände zu erhalten und zu festigen, vor allem das Privateigentum an den Produktionsmitteln zu schützen; die bürgerliche Freiheit ist die Freiheit des Kapitals, fremde Arbeit auszubeuten; die bürgerliche Gleichheit ist eine Fiktion, hinter der sich die tatsächliche Ungleichheit zwischen den Ausbeutern und den Ausgebeuteten, zwischen den Eigentümern der Produktionsmittel und dem Proletariat verbirgt. Der bürgerliche Staat unterdrückt die werktätigen Massen mit Hilfe seines Machtapparats, aber auch durch "ideologische Einwirkung", d.h. durch die bürgerliche Presse, durch Rundfunk und Film, durch die bürgerliche Wissenschaft und die Kirche.
In dem kapitalistischen Gesellschaftssystem bestehen innere Widersprüche, die sich in dem jetzt erreichten "imperialistischen" Höchst- und Endstadium dieser Gesellschaftsordnung immer mehr verschärfen; sie sind bestimmt durch den Gegensatz zwischen den hauptsächlichsten Produktivkräften, den besitzlosen werktätigen Massen, deren Verelendung zunimmt, und den bestehenden Produktionsverhältnissen, die durch die fortschreitende Konzentration des Eigentums an den Produktionsmitteln, des "Kapitals", in den Händen einer immer geringer werdenden, aber nach wirtschaftlicher und politischer Beherrschung der Welt strebenden Zahl von "Monopolen" (Kartellen, Trusts) charakterisiert sind. Diese Spannungen müssen "unvermeidlich zum Sturz des Kapitalismus zum Siege des Proletariats, zur Diktatur des Proletariats führen" ("Kurzer Lehrgang" S. 15). Das Proletariat wird inBVerfGE 5, 85 (154) BVerfGE 5, 85 (155)revolutionärer Erhebung die Bourgeoisie entmachten und seine eigene Diktatur errichten. Diese wird zum Aufbau eines sozialistischen Gesellschaftssystems führen, in dem die Klassengegensätze verschwinden, und der Staat beginnt "abzusterben". Damit wird der Endzustand der klassen- und staatslosen Gesellschaft des Kommunismus als höchste Form der menschlichen Gesellschaft erreicht. An die Stelle der bürgerlichen Gesellschaft wird eine "Assoziation" treten, "welche die Klassen und ihren Gegensatz ausschließt, und es wird keine eigentliche politische Gewalt mehr geben, weil gerade die politische Gewalt der offizielle Ausdruck des Klassengegensatzes innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft ist (Marx, "Das Elend der Philosophie", 1847, in "Die Frühschriften, 1953, S. 524).
In eine Formel zusammengefaßt würde also die aus der Lehre des Marxismus-Leninismus zu erschließende gesellschaftliche Entwicklung sein: Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats. Dem entspricht es, wenn Stalin definiert:
    "Die marxistisch-leninistische Theorie ist die Wissenschaft von der Entwicklung der Gesellschaft, die Wissenschaft von der Arbeiterbewegung, die Wissenschaft von der proletarischen Revolution, die Wissenschaft vom Aufbau der kommunistischen Gesellschaft."
    ("Kurzer Lehrgang S. 442; Prot. I, 493)
2. Der Marxismus-Leninismus als Anleitung zum politischen Handeln
An sich liegt in dieser Lehre ein stark deterministischer Zug; denn die gesellschaftliche Entwicklung verläuft nach ihr "dialektisch, d.h. sie vollzieht sich nach den in ihr selbst angelegten Widersprüchen objektiv gesetzlich mit unentrinnbarer Notwendigkeit auf einen bestimmten Endzustand hin. Andererseits führt aber schon die angenommene Ausgangslage, der Klassenkampf mit dem dabei vorausgesetzten Widerstand der Bourgeoisie gegen die -- zwangsläufige, aber ihren Interessen widersprechende -- Entwicklung, zu der Folge, daß das Proletariat alsBVerfGE 5, 85 (155) BVerfGE 5, 85 (156)Träger des geschichtlichen Fortschritts sie nicht passiv abwarten kann, sondern sie kämpfend selbst herbeiführen und fördern muß. Seine Aktivität ist das "bewegende Gesetz" dieser Entwicklung (Prot. I, 509). Der Marxismus-Leninismus hat stets betont, daß sich die objektive historische Gesetzmäßigkeit nicht im Wege eines Automatismus durchsetzt, sondern daß Vollstrecker dieser Gesetzmäßigkeit die handelnden Menschen, insbesondere die Klassen sind (Prot. I, 931). Dementsprechend hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch erklärt, es gebe keine "sozusagen gesetzmäßige und ohne das Zutun der Menschen, ohne das Zutun politischer Kräfte, ... sich vollziehende Entwicklung ...  die Art dieses Ablaufs, ... die Zeitdauer dieses Ablaufs, das ist im Begriff der Gesetzmäßigkeit keineswegs selbst enthalten ... die Menschheit ist interessiert an einer Verkürzung dieses Entwicklungsganges, an einer Beschränkung der Leiden der Menschen, die mit einer Verlängerung der Dauer des Imperialismus heraufbeschworen würde. Darum wird ... gesagt, es wäre gefährlich, es wäre eine Bedrohung von Millionen Menschenleben, den Untergang des Imperialismus dem Selbstlauf zu überlassen" (Prot. I, 487 f.). Es gilt also, das Proletariat zur Aktivität aufzurufen, um die dem historischen Gesetz entsprechende Entwicklung zu beschleunigen. Damit entsteht für die marxistisch-leninistische Theorie die Frage, wer das Proletariat, die zwar "zahlenmäßig größte", ihrer Klassenlage und ihrer Aufgabe aber noch nicht bewußte Masse des Volkes, in diesem Kampf führen soll. Das kann nur eine politische Partei, in der sich die überzeugtesten, "ideologisch klarsten" Anhänger des Marxismus-Leninismus sammeln. Ihre Aufgabe ist es, einerseits die Richtigkeit der marxistisch-leninistischen Lehre, namentlich ihrer Prognose, dem Proletariat eindringlich klar zu machen, andererseits dieses ständig zur Aktivität im Sinne dieser Entwicklung anzuspornen. Das Verhältnis zwischen Partei und Proletariat ist dabei ein wechselseitiges Geben und Nehmen. Die Partei kann nicht "ohne aktive Unterstützung der Mehrheit der Arbeiterklasse zu ihren Zielen gelangen" (Prot. I, 487). Sie selbst aber muß unablässig die VorBVerfGE 5, 85 (156)BVerfGE 5, 85 (157)aussetzungen für diese Unterstützung schaffen, indem sie der Arbeiterklasse das Bewußtsein ihrer Klassenlage und die Einsicht in die geschichtliche Entwicklung vermittelt, deren Träger sie sein soll.
Es ist deshalb folgerichtig ein "klassischer Satz des Marxismus-Leninismus": "Der Marxismus ist kein Dogma, sondern eine Anleitung zum Handeln (Prot. I, 490). Der Marxismus-Leninismus mißt der Theorie gerade und vor allem deshalb eine ernsthafte Bedeutung zu, weil sie das revolutionäre Handeln anleiten kann -- wie denn überhaupt der dialektische Materialismus ständig die "Einheit von Theorie und Praxis in dem Sinne betont, daß alle Erkenntnis von der Praxis ausgeht und in der Anwendung auf die Praxis die Prüfung auf ihre Richtigkeit abzulegen hat. Deshalb nimmt die revolutionäre Theorie "nur in engem Zusammenhang mit der Praxis einer wirklichen Massenbewegung und einer wirklich revolutionären Bewegung endgültige Gestalt" an; "denn die Theorie soll auf die von der Praxis gestellten Fragen Antwort geben (zitiert von Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus in "Fragen" S. 21 f.; Prot. I, 475). Für diesen Gedanken hat Lenin den häufig zitierten Satz geprägt: "Ohne revolutionäre Theorie kann es auch keine revolutionäre Bewegung geben"(Lenin, "Was tun?" in AW I, 194; Prot. I, 473). Auch Stalin sagt:
    "Natürlich wird die Theorie gegenstandslos, wenn sie nicht mit der revolutionären Praxis verknüpft wird, genau so wie die Praxis blind wird, wenn sie ihren Weg nicht durch die revolutionäre Theorie beleuchtet."
    (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 24; Prot. I, 474)
Das wichtigste Anliegen für den Marxismus-Leninismus besteht daher nicht darin, durch die Erkenntnis der Gesetzmäßigkeiten die Gesellschaft und die Welt folgerichtig zu erklären, sondern darin, die Erkenntnis der objektiven Gesetzmäßigkeit zur aktiven Umwandlung der Gesellschaft auszunutzen. In den "Thesen über Feuerbach" sagt Marx: "Die Philosophen haben die WeltBVerfGE 5, 85 (157) BVerfGE 5, 85 (158)nur verschieden interpretiert, es kommt drauf an, sie zu verändern" (Marx-Engels, "Die deutsche Ideologie" [1953] S. 595). Entsprechend heißt es bei Stalin, daß "die Verbindung von Wissenschaft und praktischer Tätigkeit, die Verbindung von Theorie und Praxis, ihre Einheit zum Leitstern der Partei des Proletariats werden" muß ("Kurzer Lehrgang" S. 144).
Die KPD hat sich in Ziffer 48 der Entschließung des Parteitages von 1951 zu den Worten Stalins bekannt, es sei "notwendig, daß die Partei, besonders ihre führenden Elemente, sich der revolutionären Theorie des Marxismus, die mit der revolutionären Praxis untrennbar verbunden ist, voll bemächtigen" (Prot. I, 476). In der mündlichen Verhandlung hat die KPD vortragen lassen, daß sie "als marxistisch-leninistische Partei eine auf den gesellschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus beruhende Politik betreibt" (Prot. I, 936). Eine Trennung von Theorie und Praxis wäre daher widersinnig (Prot. I, 485).
Die Vertreter der KPD haben nachdrücklich betont, daß die marxistisch-leninistische Lehre auch in dem Sinne kein Dogma sei, daß sie nicht mechanisch angewendet werden könne, sie schließe vielmehr "jeden Dogmatismus, jedes Festhalten an starren, der Entwicklung nicht mehr entsprechenden Formeln oder noch nicht der Entwicklung entsprechenden Formeln" aus (Prot. 1, 508) und liefere einer sich zu ihr bekennenden Partei keine allgemein gültigen, in jeder Lage unverändert anwendbaren Richtlinien (Prot. I, 454). Es wird auf den Satz von Lenin verwiesen: "Konkrete politische Aufgaben muß man in der konkreten Situation aufstellen. Alles ist relativ, alles fließt, alles ändert sich ... Es gibt keine abstrakte Wahrheit. Die Wahrheit ist immer konkret" (Lenin, "Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution" in AW I S. 485; Prot. I, 510). Auch nach Stalin erkennt der Marxismus-Leninismus "keine unveränderlichen Schlußfolgerungen und Formeln an, die für alle Epochen und Perioden obligatorisch wären"; er betont:
    "In seiner Entwicklung muß sich der Marxismus selbstverständlichBVerfGE 5, 85 (158) BVerfGE 5, 85 (159)mit neuen Erfahrungen und neuen Kenntnissen bereichern -- folglich müssen sich selbstverständlich seine einzelnen Formeln und Schlußfolgerungen im Laufe der Zeit verändern, müssen durch neue Formeln und Schlußfolgerungen ersetzt werden, die den neuen historischen Aufgaben entsprechen."
    (Stalin, "Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft" S. 66)
Das im Sinne des Marxismus-Leninismus richtige Handeln kann danach nur auf Grund einer ständigen Analyse der konkreten geschichtlichen Situation, der objektiven und subjektiven Bedingungen der inneren und äußeren Lage und der Anwendung der objektiven Entwicklungsgesetze auf die jeweils gegebene historische Situation bestimmt werden (Prot. I, 890, 921). Nach Lenin verlangt der Marxismus
    "von uns die genaueste, objektiv nachprüfbare Analyse des Wechselverhältnisses der Klassen und der konkreten Besonderheiten jedes geschichtlichen Augenblicks".
    (Lenin, "Briefe über die Taktik" in "Marx-Engels-Marxismus" S. 285; Prot. I, 801)
Diese Analyse der konkreten historischen Situation bezieht sich ausschließlich auf die "objektive Seite der Arbeiterbewegung", auf den Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung, der unabhängig vom Willen der Menschen verläuft. Aus den hier gewonnenen Ergebnissen wird dann im Bereich der "subjektiven Seite der Bewegung" ein System von Regeln und Grundsätzen für die Führung des Kampfes der Arbeiterklasse in dieser gegebenen Situation entwickelt, durch das der geschichtliche Prozeß beschleunigt und erleichtert werden soll (Stalin, "Zur Frage der Strategie und Taktik" in Werke Bd. 5 S. 142). Die Gesamtheit dieser Grundsätze, die für alle Etappen des Kampfes der Arbeiterklasse gelten (Prot. I, 918), heißt im Marxismus-Leninismus die "Lehre von Strategie und Taktik".
Die Strategie und Taktik bestimmt nicht die gesellschaftlichen Ziele der Arbeiterbewegung -- diese ergeben sich auf Grund der objektiven gesellschaftlichen Bedingungen und Möglichkeiten und aus der Anwendung der gesellschaftlichen EntwicklungsgesetzeBVerfGE 5, 85 (159) BVerfGE 5, 85 (160)auf diese --, sie entscheidet vielmehr "nur die Hauptrichtung des jeweiligen Kampfes, die Frage, welche Verbündeten die Arbeiterklasse für den jeweiligen Kampf gewinnen kann, die Frage des Verhältnisses der Arbeiterklasse in jeder Etappe ihres Kampfes zu den übrigen Klassen und Schichten der Gesellschaft und die Frage der Formen und Methoden des jeweiligen Kampfes" (Prot. I, 919). Die Strategie legt dabei die Grundrichtung fest, in der die Bewegung der Arbeiterklasse während einer ganzen geschichtlichen Periode verlaufen soll. Nach marxistisch-leninistischer Lehre kann
    "ein strategischer Plan, der für eine bestimmte historische Periode mit ihren Besonderheiten tauglich ist, nicht für eine andere historische Periode mit ganz anderen Besonderheiten taugen. Jeder historischen Wendung entspricht ein für sie notwendiger und ihren Aufgaben angepaßter strategischer Plan."
    (Stalin, a.a.O. S. 153; vgl. Prot. I, 921)
Auf Grund der Weisungen des strategischen Planes legt die Taktik die Mittel und Wege, die Formen und Methoden des Kampfes fest, die
    "der konkreten Situation im gegebenen Augenblick am besten entsprechen und den strategischen Erfolg am sichersten vorbereiten. Deshalb dürfen die taktischen Aktionen, ihre Resultate nicht an und für sich, nicht vom Standpunkt des unmittelbaren Effekts gewertet werden, sondern vom Standpunkt der Aufgaben und Möglichkeiten der Strategie."
    (Stalin, a.a.O. S. 146)
Strategie und Taktik wirken also nur im "subjektiven Bereich", denn nur diese Seite der Arbeiterbewegung kann überhaupt der lenkenden Einwirkung der Strategie und Taktik unterliegen. Unbeeinflußt davon bleiben die Ziele der Bewegung, und zwar auch die "konkreten", die "Nah"-ziele. Unbeeinflußt und unverändert bleibt aber erst recht das allgemeine gesellschaftliche "End"-ziel des Marxismus-Leninismus, der Sozialismus-Kommunismus. Dieses Ziel darf auch bei noch so elastischer Führung des Kampfes der Arbeiterklasse im einzelnen nicht in Frage gestellt werden. Es gehört zu den "Prinzipien" des Marxismus-BVerfGE 5, 85 (160)BVerfGE 5, 85 (161)Leninismus, die nach dem Parteistatut für alle Kommunisten unbedingt verbindlich sind. "Abweichungen von den Prinzipien des Marxismus-Leninismus und dem Statut der Partei" sind unvereinbar mit der in der Partei herrschenden Einheit des Willens und des Handelns (Vorspruch zum Statut).
3. Das Endziel des Marxismus-Leninismus
Nach der marxistisch-leninistischen Lehre ist das Endstadium der gesellschaftlichen Entwicklung die sozialistisch-kommunistische Ordnung, die "die volle politische, soziale und kulturelle Befreiung der werktätigen Menschen bringen und garantieren kann" (Beweisantrag der KPD vom 11. Februar 1955, S. 15; Prot. III, 397), in der "die freie Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie Entwicklung aller ist" ("Manifest der Kommunistischen Partei" in AS I, 43), in der es keinerlei Klassen, sondern "nur kollektiv arbeitende Schaffende" gibt (Stalin, "Anarchismus oder Sozialismus?" in Werke Bd. 1, 291), so daß es auch einer politischen Gewalt, eines Staates, nicht mehr bedarf. Dann werden nicht mehr der Klassenkampf, die Klassenwidersprüche die Triebkraft der gesellschaftlichen Entwicklung sein. Die ständigen Widersprüche zwischen Absterbendem und sich Entwickelndem, zwischen immer neuen Bedürfnissen der Menschen und dem jeweiligen Stand der Produktivkräfte, die nach wie vor bestehen bleiben, werden dann nicht mehr in Form der Zusammenstöße verschiedener Klassen, sondern "bewußt, planmäßig, in Anwendung, in Ausnutzung der Entwicklungsgesetze gelöst, ohne Notwendigkeit der Gewaltanwendung, vor allem durch die konsequente Anwendung des Prinzips der Kritik und Selbstkritik auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens" (Prot. I, 930).
In der kommunistischen Gesellschaftsordnung -- kommunistisch im weiteren Sinne verstanden -- werden von der marxistisch-leninistischen Theorie zwei Phasen unterschieden: die erste oder niedere Phase, die gewöhnlich Sozialismus genannt wird, und die zweite, reifere oder höhere Phase, der Kommunismus im engeren Sinne. In der ersten, der sozialistischen Phase ist die GesellschaftBVerfGE 5, 85 (161) BVerfGE 5, 85 (162)"noch nicht völlig reif, völlig frei von den Traditionen oder Spuren des Kapitalismus" (Lenin "Staat und Revolution" in AW II, 234); es besteht noch "strengste Kontrolle seitens der Gesellschaft und seitens des Staates über das Maß der Arbeit und das Maß der Konsumtion". Es gilt der Satz: "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" (Prot. I, 576). "Gerechtigkeit und Gleichheit kann also die erste Phase ... noch nicht bringen" (Lenin, a.a.O. S. 229). Doch wird in dieser Phase die Vergesellschaftung des Eigentums an den Produktionsmitteln im wesentlichen durchgeführt, die Klassengegensätze verschwinden, die Produktion von Bedarfsgütern wird wesentlich gesteigert. Damit sind die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Voraussetzungen für die zweite Phase -- die Endstufe der menschlichen Gesellschaft --, den Kommunismus im engeren Sinne, geschaffen, die einen ständigen Überfluß an Produktion sichert und dadurch erlaubt, von der "formalen zur tatsächlichen Gleichheit" überzugehen, "d.h. zur Verwirklichung des Satzes "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen" (Lenin, a.a.O. S. 235). Erst dann hört der Staat auf zu bestehen (Lenin, a.a.O. S. 220 ff.; Prot. I, 576).
Die gegenwärtige bürgerliche Gesellschaft und der bürgerliche Staat können jedoch auch in die erste oder niedere, die sozialistische Ordnung, nicht mit einem Schritt übergeleitet werden: Vorausgehen muß eine geschichtliche Periode, in der die Arbeiterklasse -- das Proletariat --, nachdem sie im Wege der proletarischen Revolution die politische Macht ergriffen hat, in fortgesetzten revolutionären Kämpfen die kapitalistische Gesellschaft in die sozialistisch- kommunistische umwandelt. Diese Periode wird gemeinhin als "Diktatur des Proletariats" bezeichnet. Schon Marx hatte das betont:
    "Zwischen der kapitalistischen und der kommunistischen Gesellschaft liegt die Periode der revolutionären Umwandlung der einen in die andre. Der entspricht auch eine politische Übergangsperiode, deren Staat nichts andres sein kann als die revolutionäre Diktatur des Proletariats."
    ("Kritik des Gothaer Programms" in AS II, 25; Prot. I, 645)BVerfGE 5, 85 (162)
BVerfGE 5, 85 (163)Nach Lenin ist die Diktatur des Proletariats "für die ganze historische Periode" notwendig, "die den Kapitalismus von der 'klassenlosen Gesellschaft', vom Kommunismus trennt" (Lenin, "Staat und Revolution" in AW II, 183).
4. Die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats als Ziele der KPD
Auf Grund des uneingeschränkten Bekenntnisses der KPD zum Marxismus- Leninismus muß nicht nur das sich aus der marxistisch-leninistischen Lehre ergebende Endstadium der vorausgesagten Entwicklung, es müssen auch die nach dieser Lehre zu seiner Erreichung notwendig zu durchschreitenden Zwischenstadien als ihre "Ziele" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG betrachtet werden. Dies bestätigt überdies das Parteiprogramm; denn im Vorspruch des Status wird ausdrücklich der "Sozialismus, der die Errichtung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse zur Voraussetzung hat", als "Ziel der Partei" bezeichnet. Das ist nichts anderes, als was in der kommunistischen Literatur mit den Worten "Herbeiführung des Sozialismus-Kommunismus auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats" zusammengefaßt wird. Auch in der Verhandlung ist das von der KPD bestätigt worden:
    "Das Endziel der KPD ist der Sozialismus-Kommunismus, d.h. eine klassenlose Gesellschaft, in der es keine Ausbeutung, Unterdrückung und Gewaltanwendung mehr gibt. Der Weg zu diesem Ziel führt nach der Theorie des Marxismus-Leninismus über die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats."
    (Prot. IlI, 266)
Wie das Endziel der KPD, die Ordnung des Sozialismus-Kommunismus, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verhält, kann hier dahinstehen, zumal die marxistisch-leninistischen Theoretiker über ihre Ausgestaltung im einzelnen verhältnismäßig wenig sagen, insbesondere die aus dem Absterben des Staates sich ergebende Strukturveränderung der Gesellschaft weitBVerfGE 5, 85 (163)BVerfGE 5, 85 (164)hin im Dunkeln bleibt (Lenin, "Staat und Revolution" in AW II, 232).
Dagegen sind für die Beurteilung der KPD nach Art. 21 Abs. 2 GG die auf dem Wege zur sozialistisch-kommunistischen Ordnung nach der marxistisch-leninistischen Lehre notwendig zu durchschreitenden Etappen, die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats, von entscheidender Bedeutung. Denn nach dem Marxismus- Leninismus ist die bürgerliche Gesellschaftsordnung die Vorstufe von der Diktatur des Proletariats, muß diese also im Kampf gegen jene durchgesetzt werden. Die Diktatur des Proletariats wird sich über eine ganze Periode erstrecken, kann mithin nicht als kurzer Auftakt zur sozialistisch-kommunistischen Ordnung bagatellisiert werden. Die Diktatur ist nicht
    "eine schnell vorübergehende Periode mit einer Reihe von 'hochrevolutionären' Akten und Dekreten..., sondern ... eine ganze historische Epoche".
    (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 41 f.; Prot. 1, 863)
Wenn nun auch das Gesamtziel "Sozialismus-Kommunismus auf dem Wege über proletarische Revolution und Diktatur des Proletariats" als politische Richtlinie klar und eindeutig ist, so läßt sich doch aus der grundsätzlichen Theorie nicht erkennen, welche Vorstellungen sich die KPD im einzelnen darüber macht, wie das auf diesem Wege zunächst zu erreichende Teilziel, die Erringung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse, im gegebenen Staat erreicht werden soll, und wie der dann zunächst eintretende Zustand, die Diktatur des Proletariats, im einzelnen aussieht. Es kommt also darauf an, Feststellungen darüber zu treffen, welche Mittel nach der marxistisch-leninistischen Theorie als unerläßlich für die Errichtung der Diktatur des Proletariats angesehen werden, welche Merkmale die ihr entsprechende Staatsordnung notwendig aufweist und welche Funktionen sie notwendig zu erfüllen hat. Erst diese Vorstellungen werden zureichende Schlüsse auf die grundsätzliche Einstellung der KPD zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ermöglichen.BVerfGE 5, 85 (164)
BVerfGE 5, 85 (165)II. -- Die Lehre von der proletarischen Revolution
 
Die proletarische Revolution, "eine Erscheinungsform des die gesamte geschriebene Geschichte der menschlichen Gesellschaft bestimmenden Klassenkampfes" (Prot. I, 653), ist das entscheidende Mittel, mit dessen Hilfe das Proletariat die kapitalistische Ordnung stürzen wird.
    "Streiks, Boykott, Parlamentarismus, Kundgebungen, Demonstrationen -- alle diese Kampfformen sind gut als Mittel, die das Proletariat schulen und organisieren. Aber kein einziges dieser Mittel ist imstande, die bestehende Ungleichheit zu beseitigen. Es ist notwendig, daß alle diese Mittel zu einem entscheidenden Hauptmittel konzentriert werden, das Proletariat muß sich erheben und zu einem entschlossenen Angriff auf die Bourgeoisie übergehen, um den Kapitalismus bis auf den Grund zu zerstören. Eben dieses entscheidende Hauptmittel ist die sozialistische Revolution."
    (Stalin, "Anarchismus oder Sozialismus?" in Werke Bd. 1 S. 300; Prot. I, 632)
1. Wesen und Voraussetzungen der proletarischen Revolution
Revolution im Sinne der marxistisch-leninistischen Theorie bedeutet allgemein nichts anderes, als daß die "Macht der einen Klasse durch die Macht der anderen Klasse" ersetzt wird (Prot. I, 559 f.).  Der wesentliche Akt dabei ist der "Übergang der Staatsmacht auf die an der Weiterentwicklung der Gesellschaft interessierte und für sie eintretende Klasse" (Prot. I, 931). Nach Marx ist die Revolution nicht nur nötig,
    "weil die herrschende Klasse auf keine andre Weise gestürzt werden kann, sondern auch, weil die stürzende Klasse nur in einer Revolution dahin kommen kann, sich den ganzen alten Dreck vom Halse zu schaffen und zu einer neuen Begründung der Gesellschaft befähigt zu werden".
    (Marx-Engels, "Die deutsche Ideologie" S. 70; Prot. I, 654)
Jede Revolution setzt nach der Lehre voraus, daß eine Reihe von objektiven Veränderungen in der gesellschaftlichen EntwickBVerfGE 5, 85 (165)BVerfGE 5, 85 (166)lung eingetreten sind, die zu einer Krise geführt haben; die Revolution ist daher erst dann möglich, wenn eine "konkrete revolutionäre Situation" gegeben ist (Prot. I, 633 f., 933). Ihre drei Hauptmerkmale sind nach Lenin:
    1. "Die Unmöglichkeit für die herrschenden Klassen, ihre Herrschaft in unveränderter Form aufrechtzuerhalten; diese oder jene Krise der 'Spitzen', Krise der Politik der herrschenden Klasse, die einen Riß erzeugt, durch den die Unzufriedenheit und Empörung der unterdrückten Klassen hervorbricht."
    2. "Verschärfung der Not und des Elends der unterdrückten Klassen über das gewohnte Maß hinaus."
    3. "Beträchtliche -- aus den angeführten Ursachen sich herleitende Steigerung der Aktivität der Massen, die durch die Verhältnisse der Krise zur ... selbständigen historischen Aktion herangezogen werden."
    (Lenin, "Der Zusammenbruch der II. Internationale", S. 11 f.; Prot. I, 633; vgl. auch Prot. I, 933)
Die objektiven Voraussetzungen gerade der proletarischen Revolution liegen im Kapitalismus selbst, in den inneren Widersprüchen, die die kapitalistische Produktionsweise zwangsläufig aus sich hervortreibt. In der Gegenwart, dem "imperialistischen" Höchst- und Endstadium des Kapitalismus, werden nach der marxistisch-leninistischen Lehre diese inneren Widersprüche immer deutlicher sichtbar; damit wächst die Empörung des Proletariats gegen die Grundlagen der kapitalistischen Ordnung; der Klassenkampf verschärft sich, innerhalb der kapitalistischen Länder häufen sich die Elemente einer revolutionären Explosion und führen schließlich zur Revolution.
Die Eigenheit der proletarischen Revolution besteht darin, daß "die Macht der Bourgeoisie durch die Macht des Proletariats abgelöst" wird (Prot. I, 931), daß der "Führer aller Werktätigen und Ausgebeuteten, die Klasse der Proletarier", die Macht ergreift (Stalin, "Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 140).
Die revolutionäre Situation kann nicht willkürlich herbeigeführt werden; die KPD als marxistisch-leninistische ArbeiterBVerfGE 5, 85 (166)BVerfGE 5, 85 (167)partei kann aber ihren Eintritt fördern und, wenn sie eingetreten ist, "die Frage der Revolution stellen" (Prot. I, 934). Es ist daher nicht genug, tatenlos auf den Sturz der Bourgeoisie zu warten, vielmehr muß das Proletariat die Lage ausnutzen und die Macht erobern. Das ist der Sinn des Satzes von Stalin: "Der Sieg der Revolution kommt nie von selbst. Man muß ihn vorbereiten und erkämpfen" (Stalin, "Rechenschaftsbericht an den XVII. Parteitag" in "Fragen" S. 525; Prot. I, 696). Nach den Erfahrungen der Geschichte ist nämlich -- so lehrt der Marxismus-Leninismus keine herrschende Klasse bereit, freiwillig auf die Macht zu verzichten, wenn die objektiven historischen Voraussetzungen für den Übergang der Macht auf eine andere Klasse gegeben sind; sie verteidigt die bestehenden Zustände und ihre Macht vielmehr mit allen Mitteln der Gewalt, insbesondere der dafür bestehenden Staatsgewalt. Auf die konkrete heutige Situation angewandt heißt das: Die Bourgeoisie steht der "zwangsläufigen" gesellschaftlichen Entwicklung feindlich gegenüber, weil diese zu ihrer "Entmachtung" führen wird. Das Proletariat bejaht diese Entwicklung, weil es von ihr seine "Befreiung" erwartet. Da also die Bourgeoisie dieser Entwicklung Widerstand entgegensetzen wird, muß das Proletariat und seine Führerin, die Kommunistische Partei, alles tun, um Schwankungen der "kleinbürgerlichen Demokraten" auszunutzen, die "feindlichen Kräfte" der Bourgeoisie in Verwirrung zu bringen und zu schwächen, um die "kleinbürgerliche Demokratie" in ihrem Versagen vor den Massen zu entlarven, um die Stimmung des Proletariats zu revolutionären Aktionen anzufeuern und um so die Zeit reif zu machen für die sozialistische Revolution. Nach Lenin genügt es deshalb nicht,
    "einfach Revolutionär und Anhänger des Sozialismus oder Kommunist zu sein. Man muß es verstehen, in jedem Augenblick jenes besondere Kettenglied zu finden, das mit aller Kraft angepackt werden muß, um die ganze Kette festzuhalten und den Übergang zum nächsten Kettenglied mit fester Hand vorzubereiten, wobei die Ordnung der Glieder, ihre Form, ihre Verbindung, ihr Unterschied voneinander in der historischen Kette der Ereignisse nicht so einfachBVerfGE 5, 85 (167) BVerfGE 5, 85 (168)und nicht so simpel sind wie in einer gewöhnlichen, von einem Schmied hergestellten Kette."
    (Lenin, "Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht" in AW II, 390)
Lenin fordert ausdrücklich, den "Brand zu entfachen, d.h. die Massen besonders aufzurütteln", weil man nicht wissen kann, "welcher Funke -- unter der Unmenge von Funken, die jetzt in allen Ländern unter dem Einfluß der ökonomischen und politischen Weltkrise umherfliegen -- (hierzu) imstande sein wird", und weil die Kommunisten sonst "weder zum Sieg über die Bourgeoisie ... noch zur bevorstehenden kommunistischen Reorganisation des gesamten Lebens nach diesem Sieg vorbereitet" sind (Lenin, "Der 'linke Radikalismus', die Kinderkrankheit im Kommunismus" in AW II, 743; Prot. I, 703).
Innerhalb einer "demokratischen Republik" ist vor allem der parlamentarische Weg für den Übergang zum Sozialismus auszunutzen. Lenin hat schon im Jahre 1905 in seiner Schrift "Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution" neben dem unmittelbaren Weg des sozialistischen Umsturzes den mittelbaren Weg aufgezeigt, die bürgerliche Freiheit und den bürgerlichen Fortschritt "in denkbar bester Weise für die Zwecke des weiteren erfolgreichen Kampfes des Proletariats für den Sozialismus auszunutzen" (Lenin, a.a.O. in AW I, 507 f., 533 f.). In ähnlicher Weise hat Stalin davon gesprochen, daß die Anhänger des proletarischen Sozialismus nach der Errichtung der demokratischen Republik "als der besten 'Brücke' zum Sozialismus" streben, um so den Weg zum Sozialismus durch die demokratische Republik zu bahnen. "Aus diesem Grunde", so sagt Stalin an der zitierten Stelle,
    "zerfällt das marxistische Programm unter den gegenwärtigen Bedingungen in zwei Teile: das Maximalprogramm, das den Sozialismus zum Ziel hat, und das Minimalprogramm, das den Zweck hat, den Weg zum Sozialismus durch die demokratische Republik zu bahnen".
    (Stalin, "Anarchismus oder Sozialismus?" in Werke Bd. 1, 299; Prot. I, 631)BVerfGE 5, 85 (168)
BVerfGE 5, 85 (169)Daher hat nach marxistisch-leninistischer Lehre die Arbeiterklasse auch die Aufgabe, sich in den "bürgerlichen Parlamenten" zu betätigen. Lenin appelliert an die Arbeiter:
    "Solange ihr nicht stark genug seid, das bürgerliche Parlament und alle sonstigen reaktionären Institutionen auseinanderzujagen, seid ihr verpflichtet, innerhalb dieser Institutionen zu arbeiten, gerade weil sich dort noch Arbeiter befinden, die durch die Pfaffen und in den Krähwinkeln des flachen Landes verdummt worden sind. Sonst lauft ihr Gefahr, einfach zu Schwätzern zu werden."
    (Lenin, "Der 'linke Radikalismus', die Kinderkrankheit im Kommunismus" in AW II, 705; Prot. 1, 706)
Im Parlamentarismus kann und muß nach Lenin das Proletariat alle Fragen stets im Hinblick auf sein Endziel lösen,
    "um in seinem eigenen Interesse die aus dem Bürgertum kommenden Intellektuellen auszunutzen, um der bürgerlich- intelligenzlerischen Vorurteile und Einflüsse Herr zu werden und den Widerstand des kleinbürgerlichen Milieus zu schwächen (im weiteren aber dieses Milieu vollkommen umzugestalten)".
    (Lenin a.a.O. in AW II, 754; Prot. I, 706)
An anderer Stelle spricht Lenin von der Parlamentstaktik,
    "die den Gegnern keinen Fußbreit abtritt, keine, auch die geringste Möglichkeit verstreichen läßt, um eine, sei es nur geringe Verbesserung für die Arbeiter durchzusetzen, und die gleichzeitig prinzipiell unversöhnlich und stets auf die Verwirklichung des Endzieles gerichtet war".
    (Lenin, "August Bebel" in Lenin-Stalin über August Bebel, 1948, S. 9 f.; vgl. auch Prot. I, 758)
Nach Stalin besteht in der Periode des Parlamentarismus die Aufgabe darin,
    "alle Wege der legalen Entwicklung zur Formierung und Schulung der proletarischen Armeen auszunutzen, den Parlamentarismus entsprechend den Bedingungen auszunutzen".
    (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 71; Prot. I, 703)
Eine bedeutsame Rolle für die Vorbereitung und Entwicklung der Revolution spielen die direkten und indirekten revolutionäBVerfGE 5, 85 (169)BVerfGE 5, 85 (170)ren Kräfte. Die marxistisch-leninistische Lehre bezeichnet diese Kräfte in Anlehnung an militärische Begriffe als "Haupt- und Nebenreserven" (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 72), weil sie dazu dienen, die Arbeiterklasse in ihrem revolutionären Kampf gegen die Ausbeuter zu unterstützen und den Kapitalismus zu schwächen. Es handelt sich dabei um das ebenfalls ausgebeutete städtische und ländliche Kleinbürgertum, die Bauernschaft, das Proletariat der benachbarten Länder und um die nationalen Befreiungsbewegungen der unterdrückten Völker in den Kolonien und abhängigen Ländern (Prot. 1, 869). "Die Frage der Gewinnung dieser Massen für das Proletariat ist eine höchst wichtige Frage der proletarischen Revolution" (Stalin, "Die Oktoberrevolution und die Taktik der russischen Kommunisten" in "Fragen" S. 104; Prot. I, 652). Weitere Reserven liegen darin, daß die Arbeiterklasse die Gegensätze und Konflikte zwischen den nichtproletarischen Klassen des eigenen Landes ausnutzt und die Gegensätze, Konflikte und Kriege zwischen den bürgerlichen Staaten sich ebenfalls zunutze macht (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 75; Prot. I, 705).
Nach allem kann also die konkrete revolutionäre Situation zwar nicht willentlich herbeigeführt werden; alle Umstände, die zu ihr hinführen können, sind aber zu fördern und auszunutzen. Sobald die Zeit zur Revolution reif ist, ist die revolutionäre Erhebung auszulösen. Die Entscheidung darüber, ob diese Situation eingetreten ist, behält sich naturgemäß die Kommunistische Partei als Vorhut der Arbeiterklasse selbst vor.
2. Die gewaltsame oder friedliche Durchführung der proletarischen Revolution
Aus dem Begriff "Revolution" im Sinne des Marxismus-Leninismus können noch keine Schlußfolgerungen darauf gezogen werden, wie die Revolution im einzelnen durchgeführt werden soll, in welchen konkreten Formen sie verläuft (Prot. I, 931).BVerfGE 5, 85 (170)
BVerfGE 5, 85 (171)Unzweifelhaft kann nach dem Kommunistischen Manifest die proletarische Revolution nur durch gewaltsamen Umsturz siegen. Das wird an mehreren Stellen klar ausgesprochen:
    "Indem wir die allgemeinsten Phasen der Entwicklung des Proletariats zeichneten, verfolgten wir den mehr oder minder versteckten Bürgerkrieg innerhalb der bestehenden Gesellschaft bis zu dem Punkt, wo er in eine offene Revolution ausbricht und durch den gewaltsamen Sturz der Bourgeoisie das Proletariat seine Herrschaft begründet."
    (AS I, 34)
    "Sie (die Kommunisten) erklären es offen, daß ihre Zwecke nur erreicht werden können durch den gewaltsamen Umsturz aller bisherigen Gesellschaftsordnung."
    (AS I, 54)
Vor allem hat Lenin stets mit aller Schärfe betont, daß der bürgerliche Staat nur durch eine gewaltsame Revolution beseitigt werden könne und auch Marx und Engels so interpretiert. So sagt er z. B. in "Staat und Revolution":
    "Wir haben schon oben davon gesprochen und werden in der weiteren Darstellung ausführlicher zeigen, daß die Lehre von Marx und Engels von der Unvermeidlichkeit der gewaltsamen Revolution sich auf den bürgerlichen Staat bezieht. Dieser kann durch den proletarischen Staat (die Diktatur des Proletariats) nicht auf dem Wege des 'Absterbens' abgelöst werden, sondern, als allgemeine Regel, nur durch eine gewaltsame Revolution. Der Lobgesang, den Engels auf die gewaltsame Revolution anstimmt und der den vielfachen Erklärungen von Marx durchaus entspricht ... dieser Lobgesang ist durchaus keine 'Schwärmerei', durchaus keine Deklamation, kein polemischer Ausfall. Die Notwendigkeit, die Massen systematisch in diesen und gerade in diesen Auffassungen über die gewaltsame Revolution zu erziehen, liegt der ganzen Lehre von Marx und Engels zugrunde." "Die Ablösung des bürgerlichen Staates durch den proletarischen ist ohne gewaltsame Revolution unmöglich. Die Aufhebung des proletarischen Staates, d.h. die Aufhebung jeglichen Staates, ist nicht anders möglich als auf dem Wege des 'Absterbens'."
    (Lenin, a.a.O. in AW II, 172 f.; z. T. zitiert in Prot. I, 530)
Auch Stalin weist wiederholt darauf hin, daß die sozialistischeBVerfGE 5, 85 (171) BVerfGE 5, 85 (172)Revolution nicht friedlich verlaufen kann, sondern durch die Anwendung der Gewalt charakterisiert ist. Er erklärt:
    " ... das Gesetz von der gewaltsamen Revolution des Proletariats, das Gesetz von der Zertrümmerung der bürgerlichen Staatsmaschine als Vorbedingung dieser Revolution ist ein unumgängliches Gesetz der revolutionären Bewegung der imperialistischen Länder der Welt."
    (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 46; Prot. I, 568)
An anderer Stelle sagt er:
    "Kann man eine so radikale Umgestaltung der alten, der bürgerlichen Verhältnisse ohne eine gewaltsame Revolution, ohne die Diktatur des Proletariats bewerkstelligen?
    Es ist klar, daß man das nicht kann. Zu glauben, daß man eine solche Revolution friedlich, im Rahmen der bürgerlichen Demokratie, die der Herrschaft der Bourgeoisie angepaßt ist, durchführen kann, bedeutet, entweder den Verstand verloren und die normalen menschlichen Begriffe eingebüßt zu haben oder sich in grober Weise und offen von der proletarischen Revolution loszusagen."
    (Stalin, "Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 142; Prot. I, 533)
Neben diesem Weg der gewaltsamen Eroberung der Macht hat die marxistisch-leninistische Lehre den gewaltlosen Übergang zum Sozialismus, die sogenannte friedliche Entwicklung der Revolution -- wenn auch als Ausnahme --, stets für möglich gehalten. So hat Marx im Jahre 1872 in Amsterdam erklärt:
    "Der Arbeiter muß eines Tages die politische Gewalt in der Hand haben, um die neue Organisation der Arbeit zu begründen. Er muß die alte Politik umstürzen, welche die alten Institutionen aufrechterhält, wenn er nicht, wie die alten Christen, die solches vernachlässigt und verachtet hatten, auf das ,Reich von dieser Welt' verzichten soll.
    Aber wir haben nicht behauptet, daß die Wege, um zu diesem Ziel zu gelangen, überall dieselben seien.
    Wir wissen, daß man die Institutionen, die Sitten und das Herkommen der verschiedenen Gegenden berücksichtigen muß, und wir leugnen nicht, daß es Länder gibt wie Amerika, England und, wenn ich Eure Einrichtungen besser kennte, würde ich vielleicht hinzufüBVerfGE 5, 85 (172)BVerfGE 5, 85 (173)gen Holland, wo die Arbeiter auf friedlichem Weg zu ihrem Ziele gelangen können. Doch nicht in allen Ländern ist dies der Fall."
    (Zitiert in Karl Kautsky, "Demokratie oder Diktatur", Berlin 1920. S. 10)
Engels hat im Jahre 1891 geschrieben:
    "Man kann sich vorstellen, die alte Gesellschaft könne friedlich in die neue hineinwachsen in Ländern, wo die Volksvertretung alle Macht in sich konzentriert, wo man verfassungsmäßig tun kann, was man will, sobald man die Majorität des Volkes hinter sich hat; in demokratischen Republiken, wie Frankreich und Amerika, in Monarchien wie England, wo die bevorstehende Abkaufung der Dynastie tagtäglich in der Presse besprochen wird und wo diese Dynastie gegen den Volkswillen ohnmächtig ist."
    (Zitiert a.a.O. S. 10 f.)
In ähnlichem Sinne wohl sagt Lenin:
    "Alle Völker werden zum Sozialismus gelangen, das ist unausbleiblich, aber sie werden dahin nicht auf ganz dem gleichen Wege gelangen, jedes wird dieser oder jener Form der Demokratie, dieser oder jener Abart der Diktatur des Proletariats, diesem oder jenem Tempo der sozialistischen Umgestaltung der verschiedenen Seiten des gesellschaftlichen Lebens seine Eigenart verleihen."
    (Lenin, "Über eine Karikatur auf den Marxismus und über den 'imperialistischen Ökonomismus'" in Sämtliche Werke, Bd. XIX, S. 281)
Stalin schließt wenigstens für die "ferne Zukunft" eine friedliche Entwicklung der Revolution grundsätzlich nicht aus. Er sagt:
    "In ferner Zukunft, wenn das Proletariat in den wichtigsten kapitalistischen Ländern gesiegt und die gegenwärtige kapitalistische Umwelt einer sozialistischen Umwelt Platz gemacht haben wird, ist natürlich ein 'friedlicher' Entwicklungsweg für manche kapitalistische Länder durchaus möglich, deren Kapitalisten infolge der 'ungünstigen' internationalen Lage es für zweckmäßig halten werden, ,freiwillig' dem Proletariat ernsthafte Zugeständnisse zu machen. Aber diese Annahme betrifft nur eine ferne und mögliche Zukunft. Für die nächste Zukunft gibt es für diese Annahme keinen, rein gar keinen Grund."
    (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 46; Prot. I, 568 f.)BVerfGE 5, 85 (173)
BVerfGE 5, 85 (174)Der "friedliche Entwicklungsweg der Revolution" ist nach dem Marxismus-Leninismus freilich nur dort allenfalls möglich, wo die Arbeiterklasse stark, organisiert und klassenbewußt ist und wo die Ausbeuterklasse keinen genügend starken Machtapparat besitzt oder ihr der Wille oder die Möglichkeit fehlt, ihn im geeigneten Zeitpunkt einzusetzen. Es kommt dabei auch darauf an, ob und wieweit es der Arbeiterklasse gelingt, Verbündete in den anderen Klassen zu gewinnen. Nicht ohne Einfluß ist die Lage in den benachbarten Ländern oder die internationale Lage. Für einzelne Länder könnte sich unter solchen Voraussetzungen die Möglichkeit ergeben, auf friedlichem Wege zum Sozialismus zu gelangen, insbesondere den parlamentarischen Weg für den Übergang zum Sozialismus auszunutzen.
Die proletarische Revolution wird jedoch, ob sie bewaffneter Aufstand, ob sie gewaltsam oder friedlich ist, stets eine Revolution sein, d.h. die staatliche Leitung der Gesellschaft muß an die Arbeiterklasse übergehen. Der als möglich vorgestellte friedliche Entwicklungsweg der Revolution in einzelnen Ländern darf nicht mit "Reformismus" verwechselt werden (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 83 ff.; Prot. I, 705). Der Unterschied liegt darin, daß dieser die bestehende Gesellschaftsordnung hinnimmt und in ihrem Rahmen Verbesserungen im Sinne einer gerechteren Sozialordnung erstrebt, während die Revolution, selbst wo sie auf friedlichem Wege erfolgt, die Ergreifung der Macht durch die Arbeiterklasse im Wege der Zertrümmerung der "bürgerlichen Staatsmaschine" zum Ziele hat. Reformen, Kompromisse und Verständigungen mit dem Kapitalismus würden nach marxistisch-leninistischer Lehre nur seiner Festigung, nicht aber seiner Beseitigung dienen, sie sind im Grunde "ein Werkzeug zur Zersetzung der Revolution" (Stalin, a.a.O. S. 84) und bedeuten einen Verzicht auf die Machtergreifung des Proletariats und die Revolution. Deshalb kann das Proletariat nicht durch Versöhnung mit der Bourgeoisie, sondern nur durch unversöhnlichen Kampf gegenüber der kapitalistischen Ordnung zum "Sozialismus" gelangen. Der Übergang vom KapitalismusBVerfGE 5, 85 (174) BVerfGE 5, 85 (175)zum Sozialismus und die Befreiung der Arbeiterklasse vom "kapitalistischen Joch" kann "nicht auf dem Wege langsamer Veränderungen, nicht auf dem Wege ... von Reformen, sondern einzig und allein auf dem Wege qualitativer Veränderung der kapitalistischen Ordnung, auf dem Wege der Revolution verwirklicht werden" ("Kurzer Lehrgang" S. 138 f.).
Danach setzt sich auch bei dieser friedlichen Entwicklung der Revolution der unversöhnliche proletarische Klassenkampf fort, wenn an die Stelle des Kapitalismus der Sozialismus treten soll.
Nach der marxistisch-leninistischen Lehre ist also die Methode der Machteroberung für verschiedene Länder, für verschiedene Zeiten und verschiedene internationale Situationen nicht notwendig die gleiche (Prot. I, 509). Die Revolution kann danach unter besonderen Umständen auch den Weg einer friedlichen Entwicklung nehmen. In der Regel ist die Anwendung von Gewalt gegen die bisher herrschenden Klassen notwendig (Prot. I, 938 f.). Der bewaffnete Aufstand bleibt der Hauptweg der Machtergreifung der Arbeiterklasse.
Die Lehre von den Voraussetzungen und Methoden der proletarischen Revolution ist später fortentwickelt worden durch den Einbau einer Lehre vom Imperialismus und von der nationalen Befreiung der unterdrückten und ausgebeuteten Völker (vgl. Teil C II 1 a).
III. -- Die Lehre von der Diktatur des Proletariats
 
Mit der Ergreifung der Staatsmacht durch das Proletariat beginnt die Diktatur des Proletariats. Sie ist die staatliche Führung und Formung der Gesellschaft durch die Arbeiterklasse während der Periode zwischen der kapitalistischen und der kommunistischen Gesellschaft. Diese Periode endet mit dem Aufbau des "Sozialismus" -- der ersten Phase der kommunistischen Gesellschaft.BVerfGE 5, 85 (175)
BVerfGE 5, 85 (176)1. Die Diktatur des Proletariats im allgemeinen
Nach marxistisch-leninistischer Lehre hat der Begriff "Diktatur" nicht an sich die Bedeutung einer antidemokratischen, terroristischen Herrschaftsform (Prot. I, 562 f., 941 f.). Da der Marxismus-Leninismus jeden Staat -- auch den sozialistischen -- als Ausdruck der Diktatur einer bestimmten Klasse ansieht, da der Staat hiernach stets ein Machtapparat in den Händen der jeweils herrschenden Klasse ist und der Durchsetzung der Interessen dieser Klasse dient, ist "Diktatur" als technischer Ausdruck im Sinne von "staatlicher Herrschaft", von "Staatsmacht" schlechthin zu verstehen. Auch in der "Diktatur" einer Klasse ist mehr oder weniger demokratische Machtausübung möglich (Prot. I, 941). Andererseits wird der Begriff "Demokratie" geradezu als "inhaltsleer" bezeichnet (Prot. I, 563), da stets gefragt werden müsse: Demokratie für wen? Welche Klasse ist im Besitz der vollen demokratischen Rechte?
"Diktatur des Proletariats" bedeutet also nach dieser Auffassung zunächst lediglich objektiv, daß in diesem Staat die Staatsmacht in den Händen des Proletariats liegt, daß er ein Instrument zur Unterdrückung der dem Proletariat feindlichen Klasse, d.h. der "Bourgeoisie", ist.
Das Proletariat übt die Staatsmacht im Bündnis mit den Bauern und den anderen Werktätigen aus. Dieses Bündnis wird sogar als das "höchste Prinzip der Diktatur des Proletariats" bezeichnet (Prot. I, 951). Aber in dem Bündnis hat die "führende" Rolle die Arbeiterklasse, die "die Macht mit anderen Klassen nicht teilt und nicht teilen kann" (Stalin, "Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 144).
Da die Arbeiterklasse und die übrigen Werktätigen, insbesondere die Bauern, die überwältigende Mehrheit des Volkes ausmachen, und da angenommen wird, daß die Partei der Arbeiterklasse als führende und lenkende Kraft die Interessen auch der übrigen Werktätigen kennt und wahrnimmt (Prot. I, 662), wird gefolgert, daß es sich bei der Diktatur des Proletariats um dieBVerfGE 5, 85 (176) BVerfGE 5, 85 (177)Diktatur der Mehrheit gegenüber der Minderheit handele statt wie angeblich in der bürgerlichen Demokratie um die Diktatur einer Minderheit (der Bourgeoisie) gegenüber der Mehrheit (Prot. I, 568). Deshalb sei die Diktatur des Proletariats die Demokratie für die Masse des Volkes und insofern die höchste Form der Demokratie (Prot. I, 587).
Schon aus der Abstufung des Einflusses auf die Staatsgewalt begründet um der besonderen revolutionären Aufgaben dieser Staatsgewalt willen -- folgt zwingend, daß es in der Diktatur des Proletariats Grundrechte entweder überhaupt nicht oder doch nur insoweit geben kann, als sie der Ausübung dieser Staatsgewalt zu ihren Zwecken nicht hinderlich sind.
Die Diktatur des Proletariats als proletarische Demokratie bedient sich naturgemäß anderer staatlicher Erscheinungsformen und Einrichtungen als die bürgerliche Demokratie.
Der neue proletarische Staat kann nicht einfach den Staatsapparat des bürgerlichen Staates weiterführen:
    "Es wäre die größte Torheit zu denken, daß die tiefgreifendste Revolution in der Geschichte der Menschheit, der erstmalig in der Welt erfolgte Übergang der Macht von der Minderheit der Ausbeuter an die Mehrheit der Ausgebeuteten, im Inneren des alten Rahmens der alten, bürgerlichen, parlamentarischen Demokratie vonstatten gehen könne, ohne die einschneidendsten Umwälzungen, ohne die Schaffung neuer Formen der Demokratie, neuer Institutionen, die neue Bedingungen für ihre Anwendung verkörpern usw."
    (Lenin, "Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats" in Werke [russisch], Bd. 28, 435 ff. -- nicht autorisierte Übersetzung S. 42 --; Prot. I, 649)
Nach marxistisch-leninistischer Lehre ist die Diktatur des Proletariats ein Staat von neuem Typus. Er ist also "nicht ein einfacher Personenwechsel in der Regierung, nicht ein ,Kabinettswechsel'..., bei dem die alten ökonomischen und politischen Zustände unangetastet bleiben", sondern "ein neuer Staat ... , ein Staat des Proletariats, der auf den Trümmern des alten Staates, des Staates der Bourgeoisie, entstanden ist" (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 42 f.; Prot. I, 532).BVerfGE 5, 85 (177)
BVerfGE 5, 85 (178)Ähnlich äußert sich Stalin:
    "Die Diktatur des Proletariats kann ... nur entstehen im Gefolge der Zertrümmerung der bürgerlichen Staatsmaschine, der bürgerlichen Armee, des bürgerlichen Beamtenapparates, der bürgerlichen Polizei."
    (Stalin, a.a.O. S. 45; Prot. I, 532)
Das Proletariat darf sich also nicht auf die "Besitzergreifung" der "fertigen Staatsmaschine" beschränken (Lenin, "Staat und Revolution" AW II, 185; Prot. I, 531). Die Erkenntnis, daß der Staat des Proletariats auf den Trümmern des alten Staates errichtet werden muß, ist nach Lenin "das Wichtigste und Grundlegende in der Lehre des Marxismus vom Staat" (Lenin, a.a.O. S. 178). Deshalb zwingt der
    "Gang der Ereignisse ... die Revolution, alle ihre Kräfte der Zerstörung zu konzentrieren gegen die Staatsgewalt, zwingt sie, sich nicht die Verbesserung der Staatsmaschinerie, sondern ihre Zerstörung, ihre Vernichtung zur Aufgabe zu machen."
    (Lenin, a.a.O. S. 180)
An anderer Stelle sagt Lenin:
    "Diese Maschinerie zu zerschlagen, sie zu zerbrechen -- das verlangt das wirkliche Interesse des 'Volkes', seiner Mehrheit, der Arbeiter und der Mehrzahl der Bauern, das ist die 'Vorbedingung' für ein freies Bündnis der armen Bauern mit den Proletariern, ohne dieses Bündnis aber ist die Demokratie nicht von Dauer und eine sozialistische Umgestaltung unmöglich."
    (Lenin, a.a.O. S. 187; Prot. I, 650 f.)
Die "Zerbrechung der bürgerlichen Staatsmaschine" soll im wesentlichen folgende Punkte umfassen: "Aufhebung des unabsetzbaren Berufsbeamtentums und dafür die Einsetzung jederzeit wählbarer und absetzbarer Staatsfunktionäre"; "Beseitigung der Trennung der gewählten Abgeordneten vom Volk ... Möglichkeit der Abberufbarkeit der Abgeordneten von ihren Wählern"; Aufhebung der Trennung von Legislative und Exekutive (Prot. I, 564; vgl. Lenin, "Staat und Revolution" in AW II, 194). Allen diesen Forderungen liegt letztlich der Gedanke der absolutenBVerfGE 5, 85 (178) BVerfGE 5, 85 (179)Konzentration der Staatsmacht zugrunde, also die Beseitigung der Gewaltenteilung im Sinne der freiheitlichen Demokratie.
Der Der Diktatur des Proletariats ist deshalb ein Parlamentarismus im Sinne der freiheitlichen Demokratie fremd. Zwar kennt auch die Diktatur des Proletariats Vertretungskörperschaften,
    "aber der Parlamentarismus als besonderes System, als Trennung der gesetzgebenden von der vollziehenden Tätigkeit, als Vorzugsstellung für Abgeordnete besteht hier nicht. Ohne Vertretungskörperschaften können wir uns eine Demokratie nicht denken, auch die proletarische Demokratie nicht; ohne Parlamentarismus können und müssen wir sie uns denken, soll die Kritik an der bürgerlichen Gesellschaft für uns nicht ein leeres Gerede sein".
    (Lenin, a.a.O. S. 193 f.)
Diese Ablehnung des Parlamentarismus soll in der Diktatur des Proletariats zur Umwandlung der Vertretungskörperschaften "aus Schwatzbuden in ,arbeitende' Körperschaften (führen), ... vollziehend und gesetzgebend zu gleicher Zeit" (Lenin, a.a.O. S. 192).
Sittenordnung und Recht unterliegen tiefgreifenden Wandlungen:
    "... sittlich ist das, was der Zerstörung der alten Ausbeutergesellschaft und der Sammlung aller Werktätigen um das Proletariat dient, das eine neue kommunistische Gesellschaft aufbaut."
    (Lenin, "Rede auf dem 3. allrussischen Kongreß des Kommunistischen Jugendverbandes Rußlands am 2. 10. 1920" in Sämtliche Werke, Bd. XXV, S. 485; vgl. Prot. I, 538)
Ein neues Recht zur Organisation der Diktatur des Proletariats und zur Verwirklichung ihrer Aufgaben wird geschaffen, das Ausdruck der Interessen der Arbeiterklasse und der von ihr geführten werktätigen Massen ist. Nach kommunistischer Anschauung ist "Recht" stets
    "die Gesamtheit der Verhaltensregeln, die den Willen der herrschenden Klasse ausdrücken und auf gesetzgeberischem Wege festgelegt sind, sowie der Gebräuche und Regeln des Gemeinschaftslebens, die von der Staatsgewalt sanktioniert sind. Die Anwendung dieser Regeln wird durch die Zwangsgewalt des Staates gewährleistet zwecks Sicherung, Festigung und Entwicklung der gesellschaftBVerfGE 5, 85 (179)BVerfGE 5, 85 (180)lichen Verhältnisse und Zustände, die " [Hervorhebung vom Gericht]
    (Wyschinski in "Sowjetische Beiträge zur Staats- und Rechtstheorie", Berlin 1953, S. 76; vgl. auch S. 124/125)
Die Ansicht, "daß das höchste Kriterium des Rechts die Gerechtigkeit sei", wird als generell "fehlerhaft" entschieden zurückgewiesen (vgl. Wyschinski, a.a.O. S. 14). In der Gesellschaftsordnung der Diktatur des Proletariats stellt daher das Recht "ein bestimmtes Kontrollmittel von seiten der Gesellschaft, d.h. von seiten der in der Gesellschaft herrschenden Klasse, über das Maß der Arbeit und das Maß des Verbrauchs dar" (Wyschinski, a.a.O. S. 15). Das neue sozialistische Recht wird als ein "Mittel zur Erziehung der Menschen zum sozialistischen Bewußtsein" gekennzeichnet (Prot. I, 954); Stalin spricht von der revolutionären Gesetzlichkeit als einer besonderen Form oder einer besonderen Methode der proletarischen Diktatur (zitiert nach Wyschinski, a.a.O. S. 17). Das Gericht bezeichnet Lenin als ein "Organ der Macht des Proletariats und der armen Bauernschaft", als "ein Werkzeug der Erziehung zur Disziplin" (Lenin, "Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht" in AW II, 382). Folgerichtig wird von den Richtern gefordert, im Sinne des "sozialistischen Rechtsbewußtseins" zu entscheiden. Denn nicht nur das Recht hat "Klassencharakter", sondern auch "die innere richterliche Überzeugung, die sich bei dem Richter in jeder Sache im Zusammenhang mit seiner Stellung in der Gesellschaft, seiner klassenmäßigen Bindungen und Interessen, mit seinen Prinzipien und seiner Ideologie, seiner Anschauungen und Überzeugungen und auf Grund aller dieser Momente bildet" (Wyschinski, "Die Verneinung des Prinzips der inneren richterlichen Überzeugung und die positivistische Schule des bürgerlichen Rechts", Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst, hrsg. vom "Deutschen Institut für Rechtswissenschaft" [Ost-]Berlin, 1952, Nr. 5, S. 7 [ 16 2. Sp.]).
Zugleich mit der Umgestaltung des Staatsapparates wird der Lehre vom Primat der Produktionsweise entsprechend vor allemBVerfGE 5, 85 (180) BVerfGE 5, 85 (181)damit begonnen, die kapitalistische Wirtschaftsform zu beseitigen und die "sozialistische Wirtschaftsordnung" aufzubauen. Zunächst bestehen in der Diktatur des Proletariats neben den sozialistischen Wirtschaftsformen, die auf dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln beruhen, noch Wirtschaftsformen, deren Bestehen sich aus der Vergangenheit herleitet und die weiter auf dem Privateigentum an den Produktionsmitteln beruhen, aber allmählich abgebaut werden. Bereits zu Beginn der Übergangsperiode führt der proletarische Staat die Nationalisierung der kapitalistischen Großproduktion durch und nimmt damit den Kapitalisten die herrschende Stellung in der Wirtschaft. Wenn die wesentlichen Produktionsmittel, namentlich die Industriebetriebe, die Banken, der Handel sowie der Grund und Boden, den Kapitalisten und Großgrundbesitzern genommen und in das gesellschaftliche Eigentum übergeführt worden sind, ist die ökonomische Herrschaft der Bourgeoisie beseitigt. Die Arbeiterklasse kann aus der unterdrückten Klasse zur herrschenden Klasse werden, "die die Macht in den Händen hält und gemeinsam mit allen Werktätigen zum Eigentümer der vom Staat vergesellschafteten Produktionsmittel geworden ist" (Lehrbuch "Politische Ökonomie", S. 372). Die sozialistischen Produktionsverhältnisse sollen eine grundlegende Veränderung im Charakter der Arbeit herbeiführen, so daß sie ausschließlich von den Interessen der Gesellschaft bestimmt wird und die Ausbeutung aufhört.
2. Die Aufgaben der Diktatur des Proletariats, insbesondere die Behandlung der unterdrückten Klasse
Aus der Funktion der Diktatur des Proletariats in der historischen Entwicklung der Gesellschaft im Weiterschreiten zum Sozialismus ergeben sich die staatlichen Aufgaben während dieser Periode von selbst. Sie bestehen -- kurz zusammengefaßt -- darin, die Bourgeoisie zu unterdrücken und den Widerstand der gestürzten Klasse niederzuhalten, den neuen Staat gegen äußere Feinde zu verteidigen und den inneren Aufbau dieses Staates in der Richtung auf die Beseitigung der Klassen und die Errichtung des SoBVerfGE 5, 85 (181)BVerfGE 5, 85 (182)zialismus voranzutreiben (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 40; Prot. I, 566). Keine dieser Aufgaben darf vernachlässigt werden, namentlich auch nicht "die friedliche und organisatorische, wirtschaftliche und kulturelle, administrative und pädagogische Arbeit der neuen revolutionären Macht" (Prot. I, 939), wozu es auch gehört, "die Überreste des Kapitalismus im Bewußtsein der Menschen zu überwinden" (Sowjetische Beiträge zur Staats- und Rechtstheorie, 1953, S. 259) und das ideologische, politische und kulturelle Niveau der Werktätigen zu heben.
Charakteristisch für die Diktatur des Proletariats ist zunächst die Unterdrückung des vorausgesetzten Widerstandes der bisherigen "Ausbeuterklasse" und ihrer Versuche zur Wiederherstellung ihrer Macht. "Die Diktatur des Proletariats ist", wie Lenin ausführt,
    "der aufopferungsvollste und schonungsloseste Krieg der neuen Klasse gegen den mächtigeren Feind, gegen die Bourgeoisie, deren Widerstand sich durch ihren Sturz (sei es auch nur in einem Lande) verzehnfacht und deren Macht nicht nur in der Stärke des internationalen Kapitals, in der Stärke und Festigkeit der internationalen Verbindungen der Bourgeoisie besteht, sondern auch in der Macht der Gewohnheit, in der Stärke der Kleinproduktion".
    (Lenin, "Der ,linke Radikalismus', die Kinderkrankheit im Kommunismus" in AW II, 671 f.)
Während der ganzen Dauer der Diktatur des Proletariats besteht daher der schärfste Klassenkampf fort. Diese Periode ist nach Lenin "unvermeidlich eine Periode unerhört erbitterten Klassenkampfes, unerhört scharfer Formen dieses Kampfes" (Lenin, "Staat und Revolution" in AW II, 183; Prot. I, 562), "ein zäher Kampf, ein blutiger und unblutiger, gewaltsamer und friedlicher, militärischer und wirtschaftlicher, pädagogischer und administrativer Kampf gegen die Mächte und Traditionen der alten Gesellschaft"(zitiert von Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 41; Prot. I, 567).
Die Unterdrückung der bisherigen "Ausbeuterklasse" vollzieht sich in den verschiedensten politischen, ökonomischen und adminiBVerfGE 5, 85 (182)BVerfGE 5, 85 (183)strativen Formen. Gewalt ist dabei nicht zu entbehren. Sie wird gerechtfertigt aus der Notwendigkeit des Abwehrkampfes gegen den Klassen- und Staatsfeind, die "Bourgeoisie". Art und Ausmaß der Zwangsmaßnahmen hängen von den Formen ab, in denen die gestürzte Klasse Widerstand leistet, vom Verhalten der gestürzten "Bourgeoisie", die, wie angenommen wird, ihre Ausbeuter- und Unterdrückerposition wiederherstellen will(Prot.I,583).
    "Erstens kann man den Kapitalismus nicht besiegen und ausrotten ohne schonungslose Unterdrückung des Widerstandes der Ausbeuter, denen nicht mit einem Schlage ihre Reichtümer, die Vorzüge ihrer Organisation und ihres Wissens genommen werden können, die folglich im Laufe eines ziemlich langen Zeitraums unvermeidlich versuchen werden, die verhaßte Macht der Armen zu stürzen ... Die Diktatur ist eine eiserne Macht, die mit revolutionärer Kühnheit und Schnelligkeit handelt, die schonungslos ist bei der Unterdrückung ... der Ausbeuter".
    (Lenin, "Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht" in AW II, 380 f.)
Es wird als möglich angesehen, daß mit der fortschreitenden Entwicklung sich eine gewisse Änderung und sogar eine Milderung der Unterdrückungsmaßnahmen ergeben kann. "In dem Maße", sagt Lenin in diesem Zusammenhang, "wie die Hauptaufgabe der Staatsmacht nicht die militärische Unterdrückung, sondern die Verwaltung wird, -- wird zum typischen Ausdruck der Unterdrückung und des Zwanges nicht die Erschießung an Ort und Stelle, sondern das Gericht" (Lenin, a.a.O. S. 382).
Aus der Notwendigkeit, die gestürzte Klasse niederzuhalten, ergibt sich, daß in der Diktatur des Proletariats Rechtsgleichheit der Staatsbürger grundsätzlich nicht bestehen kann.
    "Die Diktatur des Proletariats kann keine ,vollständige' Demokratie, keine Demokratie für alle, sowohl für die Reichen als auch für die Armen, sein -- die Diktatur des Proletariats ,muß ein Staat sein, auf neue Art demokratisch -- für die Proletarier und überhaupt für die Besitzlosen und auf neue Art. diktatorisch -- gegen die Bourgeoisie ... (Lenin, "Staat und Revolution", Moskau 1940, S. 25)."
    (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 44f.; Prot. I, 532)
    "Das notwendige Merkmal, die unerläßliche Bedingung der DiktaBVerfGE 5, 85 (183)BVerfGE 5, 85 (184)tur ist die gewaltsame Niederhaltung der Ausbeuter als Klasse und folglich eine Verletzung der ,reinen Demokratie', d.h. der Gleichheit und Freiheit, gegenüber dieser Klasse."
    (Lenin, "Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky" in AW II, 436; vgl. auch Prot. I, 567)
Mit dieser Form der Demokratie ist es also vereinbar, daß die sogenannten Ausbeuter und Unterdrücker des Volkes von der Demokratie ausgeschlossen sind; auch das Wahlrecht braucht ihnen nicht notwendig gewährt zu werden.
    "Die Diktatur des Proletariats ... kann nicht einfach nur eine Erweiterung der Demokratie ergeben. Zugleich mit der gewaltigen Erweiterung des Demokratismus, der zum erstenmal ein Demokratismus für die Armen, für das Volk wird und nicht ein Demokratismus für die Reichen, bringt die Diktatur des Proletariats eine Reihe von Freiheitsbeschränkungen für die Unterdrücker, die Ausbeuter, die Kapitalisten."
    (Lenin, "Staat und Revolution" in AW II, 225)
Der Teil des Volkes, der zu der Klasse der bisherigen "Ausbeuter" gehört, darf deshalb auch nicht im vollen Genuß der Grundrechte stehen, insbesondere gibt es für ihn weder Versammlungs- noch Pressefreiheit.
    "Die 'Versammlungsfreiheit' kann als Beispiel für die Forderungen der 'reinen Demokratie' genommen werden. Jeder bewußte Arbeiter, der nicht mit seiner Klasse gebrochen hat, versteht sofort, daß es töricht wäre, den Ausbeutern die Versammlungsfreiheit in der Periode und unter den Verhältnissen zu versprechen, wo die Ausbeuter sich gegen ihren Sturz wehren und ihre Privilegien verteidigen."
    (Lenin, "Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats" in Werke [russisch], Bd. 28, 435 ff. -- nicht autorisierte Übersetzung S. 38 --; Prot. I, 647)
    "Bei uns gibt es keine Pressefreiheit für die Bourgeoisie ... Was ist aber daran Verwunderliches? Wir haben niemals die Verpflichtung übernommen, allen Klassen Pressefreiheit zu geben, alle Klassen glücklich zu machen."
    (Stalin, "Unterredung mit ausländischen Arbeiterdelegationen" in Werke Bd. 10, S. 183 f.; Prot. I, 547)BVerfGE 5, 85 (184)
BVerfGE 5, 85 (185)Die Berufung auf die Grund- und insbesondere Freiheitsrechte wird als offene Gegenrevolution gewertet, wenn dadurch die Diktatur des Proletariats bedroht werden könnte. So erklärt Lenin:
    "Wir sagen jedem, daß in dem Augenblick, wo die Sache bis zum Sturz der Macht des Kapitals in der ganzen Welt oder auch nur in einem einzigen Lande herangereift ist, daß, wer in diesem historischen Moment, wenn der Kampf der unterdrückten werktätigen Klassen für den vollständigen Sturz des Kapitals, für die vollständige Vernichtung der Warenproduktion an die erste Stelle rückt, alle, die in diesem politischen Augenblick mit den Worten ,Freiheit' an sich um sich werfen, im Namen dieser Freiheit gegen die Diktatur des Proletariats vorgehen -- daß diese den Ausbeutern helfen und sonst gar nichts, daß sie ihre Helfershelfer sind, weil die Freiheit, wenn sie nicht den Interessen der Befreiung der Arbeit vom Joch des Kapitals untergeordnet ist, ein Betrug ist, wie wir dies in unserem Parteiprogramm direkt erklärt haben. Vielleicht ist dies vom Standpunkt des äußeren Aufbaus des Programms überflüssig, aber dies ist das Grundlegende vom Standpunkt unserer gesamten Propaganda und Agitation, vom Standpunkt der Grundlagen des proletarischen Kampfes und der proletarischen Macht."
    (Lenin, "Wie das Volk mit den Losungen der Freiheit und Gleichheit betrogen wird" in Werke [russisch] d. 29, 311 ff. -- nicht autorisierte Übersetzung S. 47 f. --; vgl. Prot. I, 682)
3. Die Rolle der kommunistischen Partei in der Diktatur des Proletariats
Kennzeichnend für die Diktatur des Proletariats ist die Rolle, welche die Kommunistische Partei in diesem Staat spielt. Da die reale Staatsmacht ausschließlich in den Händen der Arbeiterklasse liegt, ergibt sich von selbst, daß die Partei der Arbeiterklasse, die Kommunistische Partei, in diesem Staat die führende und lenkende Kraft ist. Dieser Führungsanspruch ist nach der marxistisch-leninistischen Theorie deshalb berechtigt, weil diese Partei "in ihren Reihen die fortgeschrittensten, bewußtesten, entschlossensten und opferbereitesten Vorkämpfer für die Rechte des werktätigen Volkes zusammenschließt und fähig ist, eine auf die wissenschaftliche Lehre des Marxismus-Leninismus gegründete Politik zu betreiben" (Prot. I, 662).BVerfGE 5, 85 (185)
BVerfGE 5, 85 (186)Schon Marx und Engels haben erkannt, "daß die Arbeiterklasse -- die einzig konsequent fortschrittliche Klasse der menschlichen Gesellschaft", die zur "Führerin der Werktätigen in ihrem Kampf um die Sicherung der sozialen und demokratischen Rechte des Volkes und der Befreiung der Menschheit von jeglicher Ausbeutung und Unterdrückung" berufen sei, ihre historische Mission nur dann erfüllen könne, "wenn sie über eine eigene selbständige politische Partei" verfüge (Prot. I, 966), eine "bewußte Vorhut, die durch ihre Einsicht in die gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze der gesamten Arbeiterklasse aufzeigt, was in ihrem Interesse zu tun ist und wie es zu tun ist" (Prot. I, 966). Schon das Kommunistische Manifest spricht den Gedanken der "Vorhut", der "Elite", aus:
    "Die Kommunisten sind also praktisch der entschiedenste, immer weiter treibende Teil der Arbeiterparteien aller Länder; sie haben theoretisch vor der übrigen Masse des Proletariats die Einsicht in die Bedingungen, den Gang und die allgemeinen Resultate der proletarischen Bewegung voraus".
    (AS I, 35; Prot. I, 966)
Diese Grundsätze wurden "von Lenin und Stalin auf Grund der Verallgemeinerung der Erfahrung der Arbeiterbewegung, der wissenschaftlichen Analyse der besonderen Bedingungen des Imperialismus weiterentwickelt" (Prot. I, 966). Die Kommunisten erscheinen jetzt als "marxistisch-leninistische Kampfpartei der Arbeiterklasse" (Prot. I, 969), als "Partei neuen Typus" (Prot. I, 965), als die "organisierte Abteilung der Arbeiterklasse" und die "höchste Form der Klassenorganisation des Proletariats", die die allgemeine politische Linie für die Arbeiterklasse und alle ihre Organisationen bestimmt und die grundsätzlichen politischen Fragen löst (Lenin, "Was tun?" in AW I, 239 ff.; Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 87 ff.; Prot. I, 476 f., 492, 697 f., 715).
Als "die beste Schule zur Heranbildung von Führern der Arbeiterklasse" ist die Partei demgemäß die einzige Organisation, die fähig ist, die Leitung des Kampfes des Proletariats zu zentralisieBVerfGE 5, 85 (186)BVerfGE 5, 85 (187)ren und auf diese Weise "alle wie immer gearteten parteilosen Organisationen der Arbeiterklasse in Hilfsorgane und Transmissionsriemen zu verwandeln, die sie mit der Klasse verbinden" (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 93).
Aber das alles durchzuführen ist unmöglich, "ohne eine Partei, die durch ihre Geschlossenheit und eiserne Disziplin stark ist". Daher ist die Bildung von Fraktionen innerhalb der Partei ausgeschlossen. Die Partei ist "eine mit der Existenz von Fraktionen unvereinbare Einheit des Willens" (a.a.O. S. 95).
Die Kommunistische Partei ist das "Instrument der Diktatur des Proletariats ... zur Eroberung der Diktatur, solange diese noch nicht erobert ist, zur Festigung und zum Ausbau der Diktatur, nachdem sie erobert ist" (a.a.O. S. 93). Während der Periode der Diktatur des Proletariats bleibt die Partei "die grundlegende führende Kraft", ohne die "eine einigermaßen dauernde und feste Diktatur des Proletariats unmöglich" ist (Stalin, "Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 151).
Da die Kommunistische Partei allein Trägerin der den Massen verborgenen Einsicht in die Natur des Klassenkampfes ist, ergibt sich weiter: Die Partei kann sich bei ihrer Tätigkeit an einen empirisch feststellbaren Willen des Volkes nicht binden, auch soweit er durch die herrschende Arbeiterklasse repräsentiert wird, für die diese "Demokratie" bestimmt ist. Die Partei "erzieht" zu "richtigem" Denken und Handeln. Kraft ihres überlegenen politischen Wissens überzeugt die Partei das Volk von seinen wahren Interessen, d.h. davon, was es bei richtiger Einsicht in das von der Partei Erkannte wollen muß. Hierüber sagt Stalin:
    "Was heißt führen, wenn die Politik der Partei richtig ist und die richtigen Beziehungen zwischen Avantgarde und Klasse nicht gestört werden?
    Führen heißt unter diesen Bedingungen: verstehen, die Massen von der Richtigkeit der Politik der Partei zu überzeugen, heißt solche Losungen aufstellen und durchführen, die die Massen an die Position der Partei heranführen und es ihnen erleichtern, an Hand ihrer eigenen Erfahrung die Richtigkeit der Politik der Partei zu erkennen, die Massen auf das Niveau des Bewußtseins der Partei hebenBVerfGE 5, 85 (187) BVerfGE 5, 85 (188)und sich somit die Unterstützung der Massen, ihre Bereitschaft zum entscheidenden Kampfe sichern.
    Deshalb ist die Methode der Überzeugung die Hauptmethode der Führung der Klasse durch die Partei."
    "Das bedeutet natürlich nicht, daß die Partei alle Arbeiter, bis auf den letzten Mann, überzeugen muß, daß man erst, wenn dies erreicht ist, zu Aktionen schreiten kann, daß man erst dann die Aktionen einleiten kann. Keineswegs. Das bedeutet bloß, daß die Partei, ehe sie zu entscheidenden politischen Aktionen schreitet, sich durch langwierige revolutionäre Arbeit die Unterstützung der Mehrheit der Arbeitermassen, zumindest aber die wohlwollende Neutralität der Mehrheit der Klasse sichern muß. Andernfalls wäre der Leninsche Leitsatz, daß die Gewinnung der Mehrheit der Arbeiterklasse für die Partei eine unerläßliche Bedingung der siegreichen Revolution ist, jeden Sinnes bar."
    (Stalin, "Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 162 f.; Prot. I, 603)
Die Partei kann die Führung nicht mit anderen Parteien teilen. Stalin sagt ausdrücklich,
    "daß die Diktatur des Proletariats nur dann vollkommen sein kann, wenn eine einzige Partei, die Partei der Kommunisten, sie führt, die die Führung nicht mit anderen Parteien teilt noch teilen darf".
    (Stalin, "Unterredung mit der ersten amerikanischen Arbeiterdelegation" [9. 9. 1927] in Werke Bd. 10, 87 ff.)
Es kann in der Diktatur des Proletariats auf die Dauer keine anderen selbständigen Parteien geben, da es nach der marxistisch-leninistischen Lehre mehrere Parteien "nur in einer Gesellschaft geben (kann), wo es antagonistische Klassen gibt, deren Interessen einander feindlich und unversöhnlich sind, wo es, sagen wir, Kapitalisten und Arbeiter, Gutsbesitzer und Bauern, Kulaken und Dorfarmut usw. gibt" (Stalin, "Über den Entwurf der Verfassung der UdSSR" in "Fragen" S. 633; Prot. I, 548).
Die Übertragung der der Realität und der Begriffswelt des bürgerlichen Staates entstammenden Begriffe "legale Opposition" und "Mehrparteiensystem" auf die politische Herrschaft der Arbeiterklasse ist nicht möglich (Prot. I, 667).
Als höchste Form der Klassenorganisation des ProletariatsBVerfGE 5, 85 (188) BVerfGE 5, 85 (189)nimmt die Partei die politische "Führung" gegenüber allen anderen Organisationen (z. B. Jugendorganisationen, Frauenorganisationen usw.) in Anspruch. Sie bedient sich aber dieser Organisationen als "Transmissionen" oder "Hebel", um ihre Macht auf die Massen des Proletariats zu übertragen. Stalin hat dieses Bild wie folgt gezeigt:
    "Also: die Gewerkschaften als Massenorganisation des Proletariats, die die Partei mit der Klasse, vor allem auf dem Gebiete der Produktion verbindet; die Sowjets als Massenorganisation der Werktätigen, die die Partei mit diesen, vor allem auf staatlichem Gebiete verbindet; die Genossenschaften als Massenorganisation, hauptsächlich der Bauernschaft, die die Partei mit den Bauernmassen, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiete, auf dem Gebiete der Einbeziehung der Bauernschaft in den sozialistischen Aufbau, verbindet; der Jugendverband als Massenorganisation der Arbeiter- und Bauernjugend, eine Organisation, die berufen ist, der Avantgarde des Proletariats die sozialistische Erziehung der neuen Generation und die Heranbildung der jungen Reserven zu erleichtern, und schließlich die Partei als grundlegende führende Kraft im System der Diktatur des Proletariats, die berufen ist, alle diese Massenorganisationen zu leiten -- das ist im allgemeinen das Bild des ,Mechanismus' der Diktatur, das Bild des ,Systems der Diktatur des Proletariats'".
    (Stalin, "Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 150 f.; vgl. Prot. I, 535)
Die Diktatur des Proletariats ist also ein durch eine echte Revolution, einen grundsätzlichen Umsturz der bestehenden Staatsund Gesellschaftsordnung, errichteter neuer Staat von eigenem Gepräge, der selbst eine deutliche Zäsur zwischen sich und den ihm vorausgehenden bürgerlichen Staat legt; ein Staat, der nicht Herrschaft des Volkes, sondern "politische Herrschaft der Arbeiterklasse im Bündnis mit der werktätigen Bauernschaft" sein will; ein Staat, der nicht gleichmäßige Förderung des Wohles aller seiner Bürger erstrebt, sondern Verwirklichung eines "allgemeinen Interesses", das allein von der herrschenden Klasse gekannt und bestimmt wird; ein Staat, der ein eindeutig fixiertes materielles Staatsziel verfolgt und alle Staatstätigkeit in dessen Dienst stellt, daher ein neues Wirtschafts- und Rechtssystem, ja auch neue sittBVerfGE 5, 85 (189)BVerfGE 5, 85 (190)liche Vorstellungen und neue Denkweisen einführen will; ein Staat, der, um all das zu erreichen, alle Macht an einer Stelle konzentriert -- bei der die führende Klasse lenkenden kommunistischen Partei.
IV. -- Das Bekenntnis der KPD zur proletarischen Revolution und zur Diktatur des Proletariats
 
Schon aus der grundsätzlichen, satzungsmäßigen Bindung der KPD an die Theorie des Marxismus-Leninismus würde sich ergeben, daß sie proletarische Revolution und Diktatur des Proletariats als notwendige Voraussetzung ihres Endzieles anstreben muß. Es liegen überdies Zeugnisse dafür vor, daß die KPD gerade diese Elemente der marxistisch-leninistischen Theorie auch für ihre gegenwärtige politische Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland sich voll zu eigen macht.
In parteiamtlichen Verlautbarungen und in Äußerungen maßgebender Parteimitglieder tritt deutlich der Gedanke hervor, daß es gelte, die Stimmung der Massen in der Bundesrepublik Deutschland für die Revolution vorzubereiten. So hat die KPD in dem Parteiorgan "Freies Volk" vom 30. Dezember 1953 die zwölf Grundbedingungen über die Partei neuen Typus in Erinnerung gebracht, die Stalin im Jahre 1925 aufgestellt hatte. In ihnen ist die Forderung enthalten, daß die gesamte Arbeit der Partei "auf neue, revolutionäre Art. umgestellt wird, darauf berechnet, daß jeder Schritt der Partei, jede ihrer Aktionen naturgemäß zu Revolutionierung der Massen, zur Vorbereitung und Erziehung der breiten Massen der Arbeiterklasse im Geiste der Revolution führt" (Prot. I, 697). Auch in der These 7 des Parteitages von 1954 begrüßt die KPD die Verschärfung der Klassenkämpfe und das Vorhandensein revolutionärer Potenzen in der Bundesrepublik Deutschland, und in These 25 heißt es:
    "Die Aufgabe eines jeden Kommunisten, jeder Parteileitung ist es, die Massen von der Notwendigkeit zu überzeugen, in den Lauf derBVerfGE 5, 85 (190)
    BVerfGE 5, 85 (191)Geschichte durch Aktionen einzugreifen, die Massen zu organisieren und zur Tat zu führen."
Die Diktatur des Proletariats wird schon in dem Vorspruch des Statuts der KPD als die Voraussetzung des Sozialismus-Kommunismus bezeichnet. Der erste Vorsitzende der KPD Reimann hat am 6. Mai 1953 auf einer Veranstaltung des Parteivorstandes unter Berufung auf Lenin und Stalin die Diktatur des Proletariats das "Kernstück" des Marxismus genannt:
    "Die rechten sozialdemokratischen Führer richten gerade gegen diesen Teil der Lehre von Marx ihren Hauptangriff. Sie, die im Auftrage der Imperialisten die Arbeiterklasse vom Kampf um den Sozialismus abhalten wollen, versuchen, den Marxismus dieses seines Kernstücks zu berauben."
    (Prot I, 537 f.)
Im Verfahren ist mehrfach (z. B. Prot. I, 451, 537, 566, 589) zum Ausdruck gebracht worden, die KPD mache sich die "unbestrittene" These des Marxismus-Leninismus zu eigen, daß die Errichtung der Diktatur des Proletariats als Voraussetzung für den Sieg des Sozialismus unentbehrlich sei.
Im Schlußplädoyer hat ein Vertreter der KPD betont:
    "Der Weg zu diesem Ziel (d.h. zum Sozialismus-Kommunismus) führt nach der Theorie des Marxismus-Leninismus über die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats."
    (Prot. III, 266)
Die KPD bereitet sich bewußt auf die Rolle vor, die sie als Kampfpartei der Arbeiterklasse und als Führerin des Proletariats für die Vorbereitung der Diktatur des Proletariats zu spielen hat (Prot. I, 965). Schon in dem Vorspruch zum Statut nennt sich die KPD "die Partei der Arbeiterklasse, ihr bewußter und organisierter Vortrupp, die höchste Form ihrer Klassenorganisation", eine "einheitliche Kampforganisation"; und an anderer Stelle heißt es dort:
    "Die Partei verwirklicht die führende Rolle der Arbeiterklasse durch die Herstellung des Bündnisses der Arbeiterklasse mit den werktätigen Bauern und der fortschrittlichen Intelligenz".BVerfGE 5, 85 (191)
    BVerfGE 5, 85 (192)"Die Mitglieder der Kommunistischen Partei Deutschlands müssen bereit sein, unermüdlich für die Verwirklichung der Beschlüsse der Partei und ihrer Organe zu kämpfen, für die Partei und die Arbeiterklasse Opfer zu bringen, die Arbeiterklasse im Geiste des proletarischen Internationalismus und besonders zur engen Freundschaft mit der Sowjetunion und den Volksdemokratien zu erziehen."
In gleichem Sinne sagt die Entschließung des Parteitages von 1951 in Ziffer 48:
    "Die Erfüllung der neuen politischen Aufgaben der Partei kann nur gesichert werden, wenn sich die KPD zu einer Partei neuen Typus entwickelt und zu einer wirklich marxistisch-leninistischen Massenpartei der Werktätigen wird. Dies erfordert eine entschiedene Wendung der Partei in ihrer ganzen ideologischen und organisatorischen Arbeit."
    "Das Parteistatut entspricht den Lehren und Erfahrungen aller kommunistischen und Arbeiterparteien, insbesondere der KPdSU (B) und ermöglicht es unserer Partei, in ihren eigenen Reihen auf der Grundlage ihrer ideologischen und organisatorischen Einheit zu einer eisernen proletarischen Disziplin zu gelangen, die die Voraussetzung für die Schlagkraft der Partei ist."
    (z. T. zitiert in Prot. I, 478)
Auch in der These 22 des Parteitages von 1954 wird auf den im Statut festgelegten Charakter der Partei hingewiesen:
    "Die Partei kann die Arbeiterklasse und die anderen friedliebenden, patriotischen und demokratischen Kräfte nur führen, wenn sie selbst in ihren Reihen das Höchstmaß an ideologisch-politischer Klarheit besitzt, die Lehren des Marxismus-Leninismus meistert und unablässig und entschlossen kämpft, um alle in der Partei und in der Arbeiterklasse vorhandenen Unklarheiten, Schwankungen und feindlichen Auffassungen zu überwinden. Das Studium und die schöpferische Anwendung der großen Ideen von Marx und Engels, Lenin und Stalin müssen zum entscheidenden Bestandteil der Arbeit der KPD werden."
Wie streng sich die KPD gerade an die Lehre über die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats halten will, wird aufs deutlichste belegt durch die Tatsache, daß der anfänglich auch von Mitgliedern der Partei propagierte Gedanke, in Deutschland auf Grund der hier nach dem zweiten Weltkrieg geBVerfGE 5, 85 (192)
BVerfGE 5, 85 (193)gebenen besonderen Verhältnisse zu einem "besonderen deutschen Weg des friedlichen Hineinwachsens in den Sozialismus ausschließlich mit den Mitteln der parlamentarischen Demokratie statt mit den Mitteln des revolutionären Massenkampfes" (vgl. Prot. I, 440 ff., 453 ff.) zu gelangen, von der Parteileitung später verworfen worden ist.
Innerhalb der KPD bestand in Anlehnung an die These Lenins (Sämtliche Werke, Bd. XIX, 281), daß die Erkämpfung der Macht für verschiedene Länder und verschiedene Zeiten nicht notwendig die gleiche sei, die Vorstellung, unter den besonderen Bedingungen der Niederlage Deutschlands könnten die politische Vorbereitung und der politische Aufbau des Sozialismus auf evolutionärem friedlichem Wege mit den Mitteln der parlamentarischen Demokratie erfolgen statt mit den Mitteln des revolutionären Klassenkampfes und der Diktatur des Proletariats. Die Bedeutung jener Strömung kann aus dem Aufwand abgelesen werden, mit dem die Partei sie im Jahre 1948 verdammte. Den Anstoß dazu bot die Resolution des Informationsbüros der Kommunistischen Parteien, "Die Kommunistische Partei Jugoslawiens in der Gewalt von Mördern und Spionen" (abgedruckt in: Internationale Schriftenreihe, Heft 7, S. 18 [23]; Prot. I, 442). Dort wird zur "Unversöhnlichkeit gegenüber jederlei Abweichungen von den Prinzipien des Marxismus-Leninismus, im Geiste der Treue zur Volksdemokratie und zum Sozialismus" aufgefordert. Die Entschließung des Parteivorstandes der KPD vom 6./7. Oktober 1948 (Prot. I, 441 f.) verweist in der Einleitung auf diese Entschließung des Kominform, stellt fest, daß die in dieser Entschließung gekennzeichnete Gefahr in der KPD unterschätzt worden sei, und weist die Auffassung vom friedlichen Weg zum Sozialismus scharf zurück. Es heißt dort u.a.:
    "Es gibt Zweifel, daß die Außenpolitik der Sowjetunion eine Politik im Interesse der internationalen und somit auch der deutschen Arbeiterbewegung ist, es gibt Zweifel an der führenden Rolle der KPdSU (B) in der internationalen Arbeiterbewegung und der führenden Rolle der Sowjetunion im antiimperialistischen Lager. DieBVerfGE 5, 85 (193) BVerfGE 5, 85 (194)Theorie vom ,besonderen deutschen Weg zum Sozialismus' hat diese falsche Auffassung und das Zurückweichen vor der Hetze des Gegners gegen die Sowjetunion gefördert. Diese Theorie wurde benutzt zur Begründung einer Distanzierung von der Politik der SU und zum Abweichen von der Erkenntnis, daß es nur einen Weg zum Sozialismus gibt, nämlich den des Marxismus-Leninismus, der von der KPdSU (B) beschritten wurde."
Und etwas weiter:
    "Es gibt keinen ,friedlichen Weg' zum Sozialismus
    Die Theorie vom ,relativ friedlichen Weg zum Sozialismus' führte zu einer falschen Einschätzung des Charakters des Staatsapparates in Westdeutschland. Sie ist darum besonders gefährlich, weil durch sie alte sozialdemokratische Theorien und Illusionen über das ,friedliche Hineinwachsen in den Sozialismus' neu belebt werden."
    "Die Theorie von dem ,besonderen deutschen, relativ friedlichen Weg zum Sozialismus' ist darum falsch und bedeutet nicht nur ein Abgleiten in den Nationalismus, sondern auch eine Verkennung unserer Aufgaben in Westdeutschland, ein Verlassen des Bodens des Klassenkampfes und eine Abkehr von der marxistisch-leninistischen Staatstheorie."
Die KPD hat auch, nachdem sie sich wieder als selbständige Partei für die drei Westzonen organisiert hatte (Januar 1949), diese Auffassung nie aufgegeben. Im Prozeß hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch sich erneut zu ihr bekannt; er hat erklärt, die sogenannte Theorie vom besonderen deutschen Weg zum Sozialismus habe auf einem "Hinstarren auf die formale Einmütigkeit von vier Besatzungsmächten in einigen wichtigen Grundfragen" beruht, also auf "falschen Einschätzungen der Lage in Deutschland". Jene Theorie müsse daher als "im Widerspruch zu den Prinzipien des wissenschaftlichen Sozialismus" stehend zurückgewiesen werden (Prot. I, 457). Diese Haltung ist erklärlich; die KPD deutet die Erfahrungen der Geschichte dahin, daß keine herrschende Klasse freiwillig die Macht aufgibt, daß also der gewaltsame Sturz der bürgerlichen Demokratie jedenfalls dann unvermeidlich ist, wenn diese über einen starken staatlichen Machtapparat verfügt; es liegt also nahe, daß ihr die Festigung der staatlichen Verhältnisse in Westdeutschland, wie sieBVerfGE 5, 85 (194) BVerfGE 5, 85 (195)gegenüber 1946 eingetreten ist, als eine Bestätigung ihrer Auffassung erscheint, daB in diesem Staat die Ergreifung der Macht durch die Arbeiterklasse ohne gewaltsame Revolution unmöglich ist.
V. -- Die Unvereinbarkeit des Staats- und Gesellschaftsbildes der Diktatur des Proletariats mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
 
Die Diktatur des Proletariats ist mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Beide Staatsordnungen schließen einander aus; es wäre nicht denkbar, den Wesenskern des Grundgesetzes aufrechtzuerhalten, wenn eine Staatsordnung errichtet würde, die die kennzeichnenden Merkmale der Diktatur des Proletariats trüge. Die Vertreter der KPD haben das in der mündlichen Verhandlung selbst betont:
    "Natürlich kann man einen solchen Staat jetzt nicht an den einzelnen Grundsätzen des Grundgesetzes messen. Dem widerspricht er."
    (Prot. I, 564)
    "Der Beweisantritt also, der sich zum großen Teil damit beschäftigt, sozusagen die unüberbrückbaren Gegensätze oder den Widerspruch zwischen einem staatlichen System der Diktatur des Proletariats und dem Grundgesetz nachzuweisen, schlägt -- wenn ich mal so sagen darf -- völlig ins Leere. Eine derartige Übereinstimmung hat noch niemals jemand behauptet, es wäre auch grotesk, das zu behaupten, und ich meine, es offenbart doch schon einen seltenen Grad politischer Anmaßung, eine solche Erwägung überhaupt anstellen zu wollen."
    (Prot. I, 892)
Müßig ist jede Auseinandersetzung darüber, ob die Diktatur des Proletariats, wie die KPD behauptet, als "Demokratie", ja sogar als die "höchste Form der Demokratie" (Prot. I, 587) bezeichnet werden kann oder muß. Das hängt von den Begriffen und Maßstäben ab. In der modernen Demokratie muß das Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, irgendwie repräsentiert werden, damit der "allgemeine Wille" sich bei der Führung derBVerfGE 5, 85 (195) BVerfGE 5, 85 (196)Staatsgeschäfte jeweils in konkreten Entschlüssen manifestieren kann. Wenn man einmal den Begriff Demokratie aus seiner Verbindung mit dem liberal-rechtsstaatlichen Gedanken gelöst hat, läßt sich schließlich für jede Art von Repräsentation, sogar für die durch einen im Wege der Akklamation von den Volksmassen bestätigten "Führer", noch die Bezeichnung"Demokratie" in einem formalen Sinn in Anspruch nehmen. Es wird dann eben dem jeweiligen Repräsentanten die Fähigkeit und die Berechtigung zugesprochen, den "wahren" Volkswillen zum Ausdruck zu bringen. So haben denn auch faschistische Führer ihre Diktatur gern als "reinste Form der Demokratie" bezeichnet, und Lenin konnte sagen, daß "nicht der geringste prinzipielle Widerspruch zwischen dem sowjetischen (d.h. dem sozialistischen) Demokratismus und der Anwendung der diktatorischen Macht einzelner Personen" besteht (Lenin, "Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht", AW II, S. 384).
Die Demokratie, die in der Diktatur des Proletariats bestehen soll, ist jedenfalls nicht die der Prinzipien des Grundgesetzes.
Bei einem Vergleich der beiden Staatsordnungen genügt es, das aus der marxistisch-leninistischen Theorie gewonnene "idealtypische" Bild der Diktatur des Proletariats zugrunde zu legen; es bedarf nicht der Heranziehung konkreter Beispiele aus Staaten, in denen die Diktatur des Proletariats verwirklicht ist. Auf der anderen Seite kann der Maßstab nur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sein, d.h. das Bild der freiheitlichen Demokratie, das dem Grundgesetzgeber als Leitbild vorgeschwebt und das er im Normenkomplex des Grundgesetzes zu realisieren versucht hat. Das ist die für das Bundesverfassungsgericht maßgebliche Rechtsgrundlage. Ob die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik sich mit diesem Bild allenthalben deckt, ist also hier ohne Bedeutung. Das ergibt sich aus dem Inhalt des Art. 21 Abs. 2 GG, der selbst wiederum in der der freiheitlichen Demokratie zugrunde liegenden Denkweise wurzelt. Dieser Denkweise entspricht es gerade nicht, eine Übereinstimmung von Ideal und Wirklichkeit zu behaupten. SieBVerfGE 5, 85 (196) BVerfGE 5, 85 (197)hält eine solche Übereinstimmung sogar für unerreichbar, für utopisch. Deshalb kann sie nur fordern, daß das politische und soziale Leben auf dieses Leitbild hin entwickelt werde und daß Institutionen und Rechtsformen bestehen und geschützt werden, die diese Entwicklung ermöglichen und fördern.
1. Das Grundgesetz bezeichnet die von ihm geschaffene Staatsordnung als eine freiheitliche Demokratie. Es knüpft damit an die Tradition des "liberalen bürgerlichen Rechtsstaats" an, wie er sich im 19. Jahrhundert allmählich herausgebildet hat und wie er in Deutschland schließlich in der Weimarer Verfassung verwirklicht worden ist.
Diese freiheitliche demokratische Ordnung nimmt die bestehenden, historisch gewordenen staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und die Denk- und Verhaltensweisen der Menschen zunächst als gegeben hin. Sie sanktioniert sie weder schlechthin noch lehnt sie sie grundsätzlich und im ganzen ab; sie geht vielmehr davon aus, daß sie verbesserungsfähig und -bedürftig sind. Damit ist eine nie endende, sich immer wieder in neuen Formen und unter neuen Aspekten stellende Aufgabe gegeben; sie muß in Anpassung an die sich wandelnden Tatbestände und Fragen des sozialen und politischen Lebens durch stets erneute Willensentschließungen gelöst werden. Die freiheitliche Demokratie lehnt die Auffassung ab, daß die geschichtliche Entwicklung durch ein wissenschaftlich erkanntes Endziel determiniert sei und daß folglich auch die einzelnen Gemeinschaftsentscheidungen als Schritte zur Verwirklichung eines solchen Endzieles inhaltlich von diesem her bestimmt werden könnten. Vielmehr gestalten die Menschen selbst ihre Entwicklung durch Gemeinschaftsentscheidungen, die immer nur in größter Freiheit zu treffen sind. Das ermöglicht und erfordert aber, daß jedes Glied der Gemeinschaft freier Mitgestalter bei den Gemeinschaftsentscheidungen ist. Freiheit der Mitbestimmung ist nur möglich, wenn die Gemeinschaftsentscheidungen -- praktisch Mehrheitsentscheidungen -- inhaltlich jedem das größtmögliche Maß an Freiheit lassen, mindestens aber ihm stets zumutbar bleiben. Anstelle eines vermeintlich vollkommenen AusBVerfGE 5, 85 (197)BVerfGE 5, 85 (198)gleichs in ferner Zukunft wird ein relativer ständiger Ausgleich schon in der Gegenwart erstrebt. Wenn als ein leitendes Prinzip aller staatlichen Maßnahmen der Fortschritt zu "sozialer Gerechtigkeit" aufgestellt wird, eine Forderung, die im Grundgesetz mit seiner starken Betonung des "Sozialstaats" noch einen besonderen Akzent erhalten hat, so ist auch das ein der konkreten Ausgestaltung in hohem Maße fähiges und bedürftiges Prinzip. Was jeweils praktisch zu geschehen hat, wird also in ständiger Auseinandersetzung aller an der Gestaltung des sozialen Lebens beteiligten Menschen und Gruppen ermittelt. Dieses Ringen spitzt sich zu einem Kampf um die politische Macht im Staat zu. Aber es erschöpft sich nicht darin. Im Ringen um die Macht spielt sich gleichzeitig ein Prozeß der Klärung und Wandlung dieser Vorstellungen ab. Die schließlich erreichten Entscheidungen werden gewiß stets mehr den Wünschen und Interessen der einen oder anderen Gruppe oder sozialen Schicht entsprechen; die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte Möglichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kräften wirkt aber -- wie noch dargelegt werden wird -- in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller. Das Gesamtwohl wird eben nicht von vornherein gleichgesetzt mit den Interessen oder Wünschen einer bestimmten Klasse; annähernd gleichmäßige Förderung des Wohles aller Bürger und annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten wird grundsätzlich erstrebt. Es besteht das Ideal der "sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates".
Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser OrdBVerfGE 5, 85 (198)BVerfGE 5, 85 (199)nung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet. Da die Mehrheit immer wechseln kann, haben auch Minderheitsmeinungen die reale Chance, zur Geltung zu kommen. So kann in weitem Maße Kritik am Bestehenden, Unzufriedenheit mit Personen, Institutionen und konkreten Entscheidungen im Rahmen dieser Ordnung positiv verarbeitet werden. In die schließlich erreichte Mehrheitsentscheidung ist immer auch die geistige Arbeit und die Kritik der oppositionellen Minderheit eingegangen. Weil Unzufriedenheit und Kritik mannigfache, selbst drastische Ausdrucksmöglichkeiten besitzen, zwingt die Einsicht in die Labilität ihrer Position die Mehrheit selbst, die Interessen der Minderheit grundsätzlich zu berücksichtigen.
Daß diese Ordnung funktionieren, daß sie das Gesamtwohl schließlich in einer für alle zumutbaren Weise verwirklichen könne, wird durch ein System rechtlich gesetzter oder vorausgesetzter Spielregeln sichergestellt, die sich auf Grund der geschilderten Prinzipien in einer langen historischen Entwicklung ergeben haben. Die mannigfach gesicherte politische Meinungs- und Diskussionsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit führen zum Mehrparteiensystem und zum Recht auf organisierte politische Opposition. Freie Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen sichern die Kontrolle des Volkes über die Benutzung der Macht durch die politische Mehrheit. Die Regierung ist der Volksvertretung gegenüber verantwortlich. Das Prinzip der Aufteilung der Staatsmacht auf verschiedene, sich gegenseitig kontrollierende und hemmende Träger dient der Vermeidung übermäßiger Machtkonzentration an einer Stelle im Staat. Das gleiche Ziel verfolgt die Abspaltung von Bereichen der Staatstätigkeit aus der zentralen Leitung durch ÜbertragungBVerfGE 5, 85 (199) BVerfGE 5, 85 (200)an Körperschaften und Personengemeinschaften zu grundsätzlich selbstverantwortlicher Wahrnehmung. Dem Bürger wird eine freie Sphäre durch die Anerkennung von Grundrechten und ein weitgehender Schutz durch unabhängige Gerichte gesichert. Dem Schutz des ganzen Systems dient vor allem die Verfassungsgerichtsbarkeit Da diese Ordnung wegen ihrer Offenheit und ihrer mannigfachen Gewährleistungen von Freiheiten und Einflüssen auch eine gefährdete Ordnung ist, schützt sie sich gegen Kräfte, die ihre obersten Grundsätze und ihre Spielregeln prinzipiell verneinen, durch Vorschriften wie Art. 18 und 21 GG.
2. Der Staat der Diktatur des Proletariats hat sich aus radikaler Ablehnung der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege zum Aufbau des Sozialismus-Kommunismus konkrete materielle Ziele gesetzt: Seine Aufgabe ist die "Liquidierung der kapitalistischen Elemente" im "erbitterten Klassenkampf". Träger der Staatsgewalt ist faktisch allein die Arbeiterklasse. Die Bourgeoisie wird "niedergehalten", ausgeschaltet, beseitigt, "als Klasse liquidiert". Der Klassenkampf besteht nach der Erringung der Staatsmacht weiter, um die Lebensformen und die sozialen und rechtlichen Institutionen der bürgerlichen Gesellschaft und ihres Staates zu vernichten. Die ehemalige "Ausbeuterklasse" kann deshalb nicht realer Mitträger der Staatsgewalt sein, selbst soweit sie formal wahlberechtigt bliebe. Wenn trotzdem auch in der Diktatur des Proletariats der Grundsatz der Volksouveränität gelten, "die Staatsgewalt vom Volke ausgehen" soll, so ist das nicht wörtlich zu nehmen. Da nur eine politische Wahrheit, nur ein politisches Ziel im Staat gelten kann, muß garantiert sein, daß die Betätigung der Volkssouveränität diese Wahrheit und dieses Ziel verwirklicht. Als "oberstes Prinzip" der Diktatur des Proletariats wird deshalb bezeichnet: "das gegen die Ausbeuterklasse gerichtete Bündnis der Arbeiterklasse mit der Bauernschaft unter Führung der Arbeiterklasse". Dadurch soll die Mehrheit des Volkes als Träger der Diktatur des Proletariats erscheinen. Die "Führerrolle" des Proletariats aber schließt in Wahrheit den realen Einfluß derBVerfGE 5, 85 (200) BVerfGE 5, 85 (201)"Geführten" aus. So bleibt die Verwirklichung des Prinzips der Volkssouveränität und der Stützung auf die Mehrheit eine rein gedankliche Konstruktion, die statt des realen Willens den "wahren" Willen des Volkes zu verwirklichen vorgibt und diesen mit den "wahren", d.h. angeblich objektiven Interessen des Volkes gleichsetzt, und zwar so, wie die maßgebende Arbeiterklasse diese sieht; denn für die Arbeiterklasse allein wird der Besitz eines unwiderlegbaren Wissens um diese Interessen beansprucht. Da die herrschende Klasse ihrerseits von ihren aktivsten und bewußtesten Elementen repräsentiert wird, die in der kommunistischen Partei, der "Partei der Arbeiterklasse", zusammengeschlossen sind, verengt sich der Kreis, von dem die wirklichen politischen Entscheidungen ausgehen, auf diese Partei und -- im Hinblick auf deren zentralistische Organisation -- weithin auf die Parteiführung. Es handelt sich nicht mehr um eine Partei im Sinne der freiheitlichen Demokratie, sondern um eine Organisation besonderer Art. für die allein den Staat tragende politische Kraft. Auch die marxistisch-leninistische Theorie spricht daher von der Notwendigkeit der "Partei neuen Typus". Da die politische Gewalt allein der Arbeiterklasse zusteht und da ihre Führung in den Händen der allein mit der Einsicht in die objektiven Entwicklungsgesetze der Gesellschaft begabten Partei liegt, ergibt sich, daß die zu ihrer Verwirklichung notwendigen staatlichen Maßnahmen von der herrschenden Partei festgelegt und vom Staatsapparat lediglich durchgesetzt werden.
Der Mensch wird in diesem System als Mitglied einer Klasse gesehen. Er tritt zur Gesamtheit nur auf dem Weg über seine Klasse in Beziehung, die Ordnung der Gesellschaft ist im wesentlichen eine Ordnung der Klassenverhältnisse. Nach der Zugehörigkeit zu einer Klasse muß deshalb die rechtliche und soziale Lage des Menschen entscheidend bestimmt werden. Das macht jeden Eingriff grundsätzlich zulässig, der aus der Klassenzugehörigkeit des Einzelnen und der Klassensituation im ganzen von der herrschenden Klasse hergeleitet wird. Damit tritt an die Stelle der Gleichheit aller Staatsbürger die Scheidung in "führende",BVerfGE 5, 85 (201) BVerfGE 5, 85 (202)d.h. herrschende, mittels eines "Bündnisses" "geführte", d.h. beherrschte, und "unterdrückte" Klassen und die Förderung oder Unterdrückung des Individuums je nach seiner Klassenzugehörigkeit oder allenfalls nach dem Maße seiner Nützlichkeit für das allgemeine gesellschaftliche Ziel. Grundrechte im Sinne der freiheitlichen Demokratie können hier dem Einzelnen als solchem nicht zustehen. Für die Angehörigen der unterdrückten Klasse ist das selbstverständlich. Aber da die Aufgabe grundlegender Neugestaltung alle anderen Rücksichten zurückdrängt, stehen auch den Mitgliedern der herrschenden Klasse Grundrechte nur insoweit zu, als sie dem Klasseninteresse und der Festigung der Diktatur des Proletariats mindestens nicht entgegenstehen. Äußerungen, die an den jeweiligen konkreten staatlichen Entscheidungen grundsätzliche Kritik üben, und Handlungen, die dem allgemeinen Staatsziel widersprechen, können nicht geschützt sein. Auch die formell in Verfassungen gewährleisteten Rechte haben den Charakter als Grundrechte verloren, gelten also nur mit der selbstverständlichen Einschränkung, daß sie nicht in Widerspruch zur "politischen Generallinie" und zum konkreten Staatswillen treten dürfen, so wie er von der herrschenden Partei geprägt und ausgelegt wird. Selbst die wissenschaftliche Kritik an der Theorie des Marxismus-Leninismus oder an ihrer Anwendung auf die Praxis kann daher nicht schlechthin freigegeben werden, denn sie könnte und müßte im weiteren Verlauf zur Kritik an der Staatsführung werden. Selbst allbekannte Fehler dürfen als solche nur gekennzeichnet und verurteilt werden, wenn die Führung "selbstkritisch" den Weg hierzu eröffnet hat, und in jedem Falle gibt es nur systemimmanente Kritik. So müssen notwendig gerade die wichtigsten politischen Grundrechte, insbesondere das Recht zu freier Meinungsbildung und Meinungsäußerung, auch im politischen Bereich, ihren Wert verlieren. Die Presse- und Vereinigungsfreiheit ist ohnehin durch die eindeutige Vorrangstellung der kommunistischen Partei und ihrer Hilfsorganisationen praktisch erheblich eingeschränkt. Schließlich ist selbst der verbleibende beschränkte Raum für die individuelle Freiheit des MenschenBVerfGE 5, 85 (202) BVerfGE 5, 85 (203)rechtlich nicht gesichert, da er jederzeit durch die Staatsgesetze eingeengt werden kann, deren oft bewußt weitgefaßte Formulierungen der Auslegung durch die allein herrschende Partei jeden Spielraum lassen, ohne daß dagegen unabhängige Gerichte angerufen werden könnten.
Diese ideologischen Grundlagen erzwingen sich die ihnen entsprechenden staatlichen Institutionen. Oberstes Verfassungsprinzip ist das von der marxistisch-leninistischen Theorie der Staatsordnung der Diktatur des Proletariats ein für allemal gesetzte materielle Ziel: die Vorbereitung des Aufbaus des Sozialismus durch die Zerschlagung und Vernichtung des bürgerlich-kapitalistischen Systems. Das Auftreten neuer politischer Konzeptionen, die dieses Ziel auch nur zur Diskussion stellen könnten, ist ebenso ausgeschlossen wie die freie Erörterung von Methoden und Einzelmaßnahmen, sobald sie einmal von der herrschenden Partei autoritativ verkündet worden sind. Erst recht werden Kristallisationen in ernsthaft oppositionellen Parteien oder in bloßen gesellschaftlichen Vereinigungen verhindert oder zerschlagen. Da eine Klasse und eine Partei den Staat führen, ist naturgemäß die von dieser Partei gestellte Regierung nicht abberufbar; nur ihre jeweiligen Mitglieder können -- und zwar nur durch die Partei -- ausgewechselt werden. Die Partei muß jedenfalls materiell alle politische Gewalt im Staat in sich vereinigt halten. Mehrparteiensystem und Opposition, verantwortliche Regierung und effektive Gewaltentrennung mit dem Ziel des Schutzes gegen Willkür kann es nicht geben. Für wirkliche politische Meinungsfreiheit, für freie Wahlen und echte parlamentarische Entscheidungen besteht weder Möglichkeit noch Bedürfnis Es gibt keine Alternative zum bestehenden System und seiner Herrschaft. Es genügt die Akklamation zu dem jeweils von der Partei und -- nach ihren Weisungen -- von der Regierung Verordneten. Wo also Normen und Institutionen aus der freiheitlichen Demokratie formal noch weiterbestehen (z. B. allgemeines Wahlrecht, organisatorische Gewaltentrennung u. dgl.), muß sich ihr Sinn grundsätzlich wandeln. Die politischen Entscheidungen, die dort mit ihrer Hilfe erarbeiBVerfGE 5, 85 (203)BVerfGE 5, 85 (204)tet und in ihrer Geltung gesichert werden sollen, sind hier vorweg getroffen, können aber auch ohne Rücksicht auf sie abgeändert werden. Namentlich fehlt dem Wahlrecht in der Diktatur des Proletariats der eigentliche politische Sinn des "Wählens" zwischen mehreren gleichberechtigten politischen Auffassungen; durch Einrichtungen verschiedener Art. ist gesichert, daß in die Volksvertretungen nur Personen gewählt werden, die der "führenden" Klasse angehören oder genehm sind, und daß der materielle Führungsanspruch der kommunistischen Partei niemals in Frage gestellt werden kann. Die Bindung der Staatsorgane an die Gesetze und die Unabhängigkeit der Gerichte hat angesichts des für die Bedürfnisse des zentralistischen Verwaltungsstaates mit Allmacht der "Exekutive" geschaffenen neuen Begriffs der "sozialistischen Gesetzlichkeit" nur noch formale Bedeutung.
3. Die dargelegten Unterschiede beider Staats- und Gesellschaftsordnungen beruhen letztlich auf einer tiefen Verschiedenheit der Auffassungen von der Stellung des Einzelnen in der Gemeinschaft und von der Stellung des Staates ihr gegenüber. Die KPD gibt das nicht nur zu, sie betont es geradezu; denn ihre Auffassung, daß es zum Umsturz der bürgerlichen Ordnung einer Revolution, also eines fundamentalen Wandels bedürfe, daß nicht quantitative Veränderungen genügten, sondern eine qualitative Änderung, ein geschichtlicher "Sprung" stattfinden müsse, beruht auf der Erkenntnis dieser grundsätzlichen Verschiedenheit.
In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte "Persönlichkeit". Sein Verhalten und sein Denken können daher durch seine Klassenlage nicht eindeutig determiniert sein. Er wird vielmehr als fähig angesehen, und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen. Um seiner Würde willen muß ihm eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Für den politisch-sozialen Bereich bedeutet das, daß es nicht genügt, wennBVerfGE 5, 85 (204) BVerfGE 5, 85 (205)eine Obrigkeit sich bemüht, noch so gut für das Wohl von "Untertanen" zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken. Der Staat hat ihm dazu den Weg zu öffnen; das geschieht in erster Linie dadurch, daß der geistige Kampf, die Auseinandersetzung der Ideen frei ist, daß mit anderen Worten geistige Freiheit gewährleistet wird. Die Geistesfreiheit ist für das System der freiheitlichen Demokratie entscheidend wichtig, sie ist geradezu eine Voraussetzung für das Funktionieren dieser Ordnung; sie bewahrt es insbesondere vor Erstarrung und zeigt die Fülle der Lösungsmöglichkeiten für die Sachprobleme auf. Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat.
Das Recht auf Freiheit und Gleichbehandlung durch den Staat schließt jede wirkliche Unterdrückung des Bürgers durch den Staat aus, weil alle staatliche Entscheidung den Eigenwert der Person achten und die Spannung zwischen Person und Gemeinschaft im Rahmen des auch dem Einzelnen zumutbaren ausgleichen soll. Der kommunistische Begriff von "Unterdrückung", die in jeder staatlichen Machtausübung überhaupt gesehen wird, ist dem System der freiheitlichen Demokratie von Grund aus fremd; "Unterdrückung" entspringt einer auch den Staat erniedrigenden, im Grunde inhumanen Vorstellungswelt. Der Staat ist ein Instrument der ausgleichenden sozialen Gestaltung, nicht der Unterdrückung durch die Ausbeuter zur Aufrechterhaltung ihrer Ausbeuterstellung. Es wird zwischen notwendiger Ordnung und Unterdrückung unterschieden. Unterdrückung wäre in der freiheitlichen Demokratie nur in Staatsmaßnahmen zu erblicken, die nach vernünftigen -- freilich nicht unwandelbaren -- Maßstäben eine Vergewaltigung des Einzelnen darstellen, also seine Freiheit oder sein Recht auf Gleichbehandlung mit den anderen in einer unzumutbaren Weise verletzen würden.
Darüber hinaus entnimmt die freiheitliche demokratischeBVerfGE 5, 85 (205) BVerfGE 5, 85 (206)Grundordnung dem Gedanken der Würde und Freiheit des Menschen die Aufgabe, auch im Verhältnis der Bürger untereinander für Gerechtigkeit und Menschlichkeit zu sorgen. Dazu gehört, daß eine Ausnutzung des einen durch den anderen verhindert wird. Allerdings lehnt die freiheitliche Demokratie es ab, den wirtschaftlichen Tatbestand der Lohnarbeit im Dienste privater Unternehmer als solchen allgemein als Ausbeutung zu kennzeichnen. Sie sieht es aber als ihre Aufgabe an, wirkliche Ausbeutung, nämlich Ausnutzung der Arbeitskraft zu unwürdigen Bedingungen und unzureichendem Lohn zu unterbinden. Vorzüglich darum ist das Sozialstaatsprinzip zum Verfassungsgrundsatz erhoben worden; es soll schädliche Auswirkungen schrankenloser Freiheit verhindern und die Gleichheit fortschreitend bis zu dem vernünftigerweise zu fordernden Maße verwirklichen.
Die freiheitliche Demokratie ist von der Auffassung durchdrungen, daß es gelingen könne, Freiheit und Gleichheit der Bürger trotz der nicht zu übersehenden Spannungen zwischen diesen beiden Werten allmählich zu immer größerer Wirksamkeit zu entfalten und bis zum überhaupt erreichbaren Optimum zu steigern.
Dies erscheint ihr erstrebenswerter als die Verfolgung eines utopischen, d.h. rational nicht beweisbaren und durch die Erfahrung der Geschichte nicht gestützten Staatsideals, das die volle Verwirklichung beider Ideale in einer nicht absehbaren Zukunft verspricht, dafür aber das Opfer von Generationen verlangt, denen weder Freiheit noch Gleichheit gewährt werden kann. Die freiheitliche Demokratie verwirft es, wenn für Ziele im praktisch-politischen Leben der Absolutheitsanspruch erhoben wird, weil daraus unvermeidlich politische Intoleranz folgt.
Die freiheitliche Demokratie setzt im Grunde nur voraus, daß im politischen Bereich die Möglichkeit eines "relativen Vernunftgehalts" aller politischen Meinungen anerkannt und die Vereinfachung der Auseinandersetzungen durch Diskreditierung der gegnerischen Anschauungen und wirkliche Unterdrückung vermieden wird. Von diesem System geistiger Freiheit und Toleranz,BVerfGE 5, 85 (206) BVerfGE 5, 85 (207)geduldiger Reformarbeit und fortwährender Auseinandersetzung mit anderen grundsätzlich als gleichberechtigt angesehenen Auffassungen führt keine Brücke zu einer politischen Anschauung, die fordert, es müsse um eines materiellen Zieles willen, das von einer politischen Partei oder Klasse als allgemein verbindlich proklamiert wird, das ganze freiheitliche System unter Einsatz radikalster Mittel beseitigt werden.
 
Teil B -- Die allgemeine Betätigung der KPD im Sinne des Marxismus-Leninismus
 
Die KPD strebt also die Verwirklichung eines Staatsbildes an, das mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
Die KPD bestreitet das nicht, wendet aber ein: Ihr Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus und ihre sich daraus ergebenden Auffassungen über die notwendige künftige Entwicklung von Staat und Gesellschaft seien für dieses Verfahren gleichgültig. Solange das Grundgesetz gelte, seien die Diktatur des Proletariats oder die sozialistisch- kommunistische Gesellschaftsordnung keine "Ziele" der Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG, da die KPD die Verwirklichung ihres Staatsideals auf Grund einer Analyse der in der gegenwärtigen Periode gegebenen objektiven Sachlage als unmöglich erkenne und sie daher nicht "auf der Tagesordnung" stehe. Es sei ein Irrglaube oder eine bewußte Fehldeutung ihrer Politik, wenn man folgere, weil sie sich unbestritten grundsätzlich und uneingeschränkt zum Marxismus-Leninismus bekenne, deshalb müsse sie auch für die Bundesrepublik Deutschland die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats planen. Das sei nicht der Fall; in der Bundesrepublik wirke sie lediglich als eine von mehreren politischen Parteien im Rahmen des bürgerlichen Staates an der Lösung praktischer Aufgaben mit, vor allem im Sinne der Wiedervereinigung Deutschlands, einerBVerfGE 5, 85 (207) BVerfGE 5, 85 (208)"Erweiterung der demokratischen Rechte" und einer Verbesserung der sozialen Lage der Werktätigen (vgl. Prot. I, 489, 494, 510 f., 529, 588 f., 883, 890, 895 f., 912; II, 52, 607 ff.; III, 169).
Das ist jedoch unrichtig. Denn es bleibt die Tatsache bestehen, daß sich die KPD als Partei stets zu den Zielen des Marxismus-Leninismus bekennt und damit für die nach dieser Lehre notwendige Diktatur des Proletariats einsetzt; auf den Zeitpunkt, den sie für die Errichtung dieser Diktatur in Aussicht genommen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, daß die KPD dadurch schon heute auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht.
I. -- Die Propagierung der marxistisch-leninistischen Lehre
 
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die KPD die Lehre des Marxismus-Leninismus einschließlich der Lehre von der sozialistischen Revolution und der Diktatur des Proletariats systematisch zum Gegenstand ihrer parteipolitischen Propaganda im politischen Kampf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland macht.
1. Die KPD schult ihre Mitglieder in der marxistisch-leninistischen Lehre so, daß sie zu aktiven Kämpfern für diese Weltanschauung und damit gleichzeitig gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden.
Das Parteistatut (Ziff. I Nr. 2 a) verpflichtet ausdrücklich jedes Mitglied, "ständig sein politisches Wissen durch das Studium des Marxismus-Leninismus zu erweitern". Dementsprechend bezeichnet es die Entschließung der 2. Tagung des Parteivorstandes der KPD vom 9. bis 11. November 1951 als Voraussetzung für die Erfüllung der großen Aufgaben der KPD, daß "die Partei unermüdlich an der Hebung des ideologischen Niveaus der gesamten Partei arbeitet, indem sie sich systematisch die Lehren des Marxismus-Leninismus aneignet". "Die Aneignung der gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze, das Studium des Marxismus-Leninismus"BVerfGE 5, 85 (208) BVerfGE 5, 85 (209)ist nach dieser Entschließung "für alle Mitglieder der KPD eine bindende Verpflichtung" (Prot. I, 439).
Auch die Verlautbarungen der beiden Parteitage von 1951 und 1954 zeigen, daß die KPD bestrebt ist, ihre Mitglieder in der revolutionären Lehre des Marxismus-Leninismus systematisch zu erziehen. Die Entschließung des Parteitages von 1951 fordert eine "Wendung in der ganzen ideologischen und organisatorischen Arbeit der Partei", die darin bestehen soll, "daß alle Mitglieder und Funktionäre der Partei zu einem systematischen Studium der Lehre von Marx, Engels, Lenin und Stalin verpflichtet werde"a (Ziffer 48; Prot. I, 478). Nach der These 22 des Parteitages von 1954 hat die KPD "die Aufgabe, die großen Ideen des wissenschaftlichen Sozialismus in die Arbeiterklasse zu tragen". Sie muß deshalb "selbst in ihren Reihen das Höchstmaß an ideologisch-politischer Klarheit" besitzen und die Lehren des Marxismus-Leninismus meistern. Diese Feststellung schließt mit den Worten:
    "Das Studium und die schöpferische Anwendung der großen Ideen von Marx und Engels, Lenin und Stalin müssen zum entscheidenden Bestandteil der Arbeit der KPD werden."
Bereits die Richtlinien des Parteivorstandes der KPD vom 28. Dezember 1949 (Ziff. 2) haben die hierfür geeigneten Schriften aus der marxistisch-leninistischen Literatur "als Grundlage zum Studium ... in den Mitgliederversammlungen, Bildungsabenden und für das Selbststudium der Genossen" im einzelnen bezeichnet (Prot. I, 438 f.); im Zusammenhang hiermit wird auf die besondere Bedeutung des Selbststudiums verwiesen, das alle Parteimitglieder befähige, "voll teilzuhaben an der Entfaltung der ideologischen Offensive der Partei". Der allgemeinen Mitgliederschulung dienen besondere Mittel und Institutionen: die "Politischen Grundschulen" der KPD, die bei den Grundeinheiten der Partei gebildet sind, die Zirkel zum Studium grundlegender Werke des Marxismus-Leninismus, das sogenannte Fernstudium und besondere Lehrgänge auf den Parteischulen.
Welchen großen Wert die KPD auf die ideologische SchulungBVerfGE 5, 85 (209) BVerfGE 5, 85 (210)ihrer Parteimitglieder legt, ergibt sich auch aus dem Artikel "Helft den neuen Leitungen" in dem Zentralorgan der KPD, der Zeitung "Freies Volk" vom 3. Dezember 1954. In dem Absatz "Die ideologischen Mängel beseitigen!" heißt es dort:
    "Ein größerer Teil der Genossen jedoch hat sich noch sehr wenig mit der Theorie des Marxismus-Leninismus beschäftigt. Die 14. Parteivorstandstagung hat mit besonderem Ernst festgestellt, daß das noch niedrige politische Niveau der Parteiarbeit ein ernstes Hindernis bei der Lösung unserer Aufgaben ist. Die übergeordneten Parteileitungen haben hier eine große Verantwortung und müssen besonderes Augenmerk auf die theoretische und ideologische Qualifizierung der Mitglieder der neugewählten Leitungen legen. Es soll unbedingt erreicht werden, daß jedes einzelne Leitungsmitglied regelmäßig an der allgemeinen Mitgliederschulung bzw. am Zirkel zum Studium der grundlegenden Werke des Marxismus-Leninismus teilnimmt. Außerdem sind alle Möglichkeiten zur Qualifizierung, über die die Partei verfügt, wie kurz- und langfristige Lehrgänge, voll auszunutzen. Es wird deshalb zweckmäßig sein, daß man einen genauen Plan aufstellt, wann und welches Leitungsmitglied diese Schulen besucht. Das wird dazu beitragen, die Forderung der 15. Parteivorstandstagung zu erfüllen, das wissenschaftliche Niveau der Parteiarbeit zu heben, sowie einen wissenschaftlichen Arbeitsstil zu entwickeln."
    (Prot. II, 835)
Entscheidend und in die Augen fallend ist die Intensität dieser Schulung. Es geht der KPD nicht nur darum, den Parteimitgliedern Material zur Urteilsbildung in politischen Tagesfragen in die Hand zu geben. Sie betreibt vielmehr eine politische Schulung, die die Gesamtpersönlichkeit des Mitglieds -- über die Belehrung hinaus -- zum bewußten Kämpfer für eine politische Weltanschauung erziehen will, die den Anschauungen einer freiheitlichen Demokratie erklärtermaßen feindlich gegenübersteht. Deshalb führt die interne Mitgliederschulung in den grundsätzlichen programmatischen Lehren und Zielen des Marxismus-Leninismus notwendig und gewollt zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Denn die Feindschaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die EigenBVerfGE 5, 85 (210)BVerfGE 5, 85 (211)schaft, Kommunist zu sein, also in kommunistischer Bewußtheit politisch zu handeln, sind die beiden Seiten ein und derselben Münze. Das folgt gerade aus der von der KPD vertretenen marxistisch-leninistischen Theorie, nach der aus der unlösbaren inneren Widersprüchlichkeit der bestehenden Ordnung die Notwendigkeit einer neuen Ordnung und die Kräfte erwachsen, die diese Ordnung herbeiführen werden. Deshalb entwickelt auch der Marxismus-Leninismus seine Ziele, indem er die bürgerliche Demokratie kritisch analysiert und in der ideologischen Schulung und Propaganda seine eigenen Ziele der bürgerlichen Demokratie und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüberstellt, diese Ordnung als "Klassenideologie", als "Täuschung der Massen" "entlarvt", die nur dazu diene, die politische Herrschaft über die Ausgebeuteten aufrechtzuerhalten (Lehrbuch für die allgemeine Mitgliederschulung, Heft 3 -- "Das Wesen der Demokratie und Freiheit" --; "Bürgerliche Revolution -- bürgerlich-demokratische Revolution -- volksdemokratische Revolution --"; "Wissen und Tat", Nr. 8/1954, S. 80 ff.). Deshalb bedeutet es eine zumindest mitbeabsichtigte Schwächung und Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Ordnung, wenn die KPD ihre Mitglieder in ihrer Ideologie intensiv und systematisch schult, die wesensgemäß der freiheitlichen Demokratie feindlich gegenübersteht.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß diese Lehren nur innerhalb der Mitgliedschaft der Partei verbreitet würden, also allein eine innere Angelegenheit der Partei seien. Auch die Verbreitung von Lehren innerhalb der Mitgliedschaft der KPD, die eine Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken sollen, geht auf eine Schwächung, eine Beeinträchtigung dieser Ordnung aus.
Jede Maßnahme zur inneren Festigung der KPD in der grundsätzlichen Gegnerschaft gegen freiheitliche Demokratie als eine nur "bürgerliche, formale", als eine "Demokratie nur für die Ausbeuter", und wie die Formulierungen immer lauten, tendiert notwendig auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokraBVerfGE 5, 85 (211)BVerfGE 5, 85 (212)tischen Grundordnung selbst. Sie geht unvermeidlich weit über das hinaus, was man als eine nur innere Angelegenheit der Partei ansehen kann, und ist in dieser Wirkung auch von der KPD gewollt. Das wird deutlich, wenn man unterstellt, daß es der KPD gelingen könnte, erhebliche Teile des Volkes als Mitglieder oder Anhänger zu gewinnen und zur Verneinung der freiheitlichen Demokratie entsprechend den Lehren des Marxismus-Leninismus zu erziehen: dann wäre die Funktionsfähigkeit dieser Ordnung, die gerade auf die Anerkennung durch das Volk angewiesen ist, erheblich beeinträchtigt.
Die KPD kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, daß sie ihre Mitglieder trotz dieser grundsätzlichen Schulung gleichzeitig auch erziehe, die Verwirklichung dieser grundsätzlichen Auffassungen bis zu einem Zeitpunkt zurückzustellen, der jedenfalls nach der Wiedervereinigung liegt, um bis dahin nur eine Tagespolitik zu treiben, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht widerspreche. Selbst in diesem Falle würde die Erziehung ihrer Mitglieder in den grundsätzlichen revolutionären Auffassungen des Marxismus-Leninismus eine aktuelle Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt darstellen. Grundsätzliche Überzeugungen politischer Art. haben gerade den Sinn, das politische Verhalten des Menschen auf Grund dieser Prinzipien zu bestimmen. Im Hinblick auf ihre aktuelle Undurchführbarkeit kann vielleicht ihre konsequente Verwirklichung zeitweise zurückgestellt werden, nicht aber kann die zersetzende Wirkung ausgeschlossen werden. Gegenüber der klassenlosen "sozialistischen" Gesellschaft bleibt nach der Auffassung der KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung eine minder wertvolle, eine allenfalls vorübergehend zu tolerierende und auszunutzende, aber prinzipiell illegitime Ordnung. Die zersetzende Wirkung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung folgt daher aus den von der KPD vertretenen marxistisch-leninistischen Prinzipien notwendig. Die Untergrabung der inneren natürlichen Autorität und damit der Legitimation der freiheitlichen demokratischen GrundBVerfGE 5, 85 (212)BVerfGE 5, 85 (213)ordnung bei den Mitgliedern der KPD tritt durch eine solche Erziehung notwendig schon heute ein und ist von der KPD für heute schon gewollt.
Diese Absicht genügt für die Feststellung, daß die KPD durch ihre Erziehungsarbeit unter den Mitgliedern bereits auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht. Daß die Mitglieder darüber hinaus noch Schritte zur alsbaldigen Verwirklichung ihrer revolutionären Ziele tun, setzt Art. 21 Abs. 2 GG für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht voraus.
2. Die KPD verbreitet die Lehren des Marxismus-Leninismus auch außerhalb des Kreises der Parteimitglieder. Dabei geht es ihr nicht so sehr um Aufklärung und Belehrung in "politischen Tagesfragen", sondern um Verbreitung ihrer grundsätzlichen Ideen. Aufgabe dieser politischen Tätigkeit ist es, "die Arbeiterklasse und die breitesten Schichten der Werktätigen und andere patriotische Kräfte von der Richtigkeit der Politik unserer Partei so zu überzeugen, daß sie die Führung anerkennen, daß sie der Partei folgen" ("Unser Weg", Heft 3/53, S. 11). Es gilt, "immer größere Massen mit dem Gedankengut des Marxismus-Leninismus vertraut zu machen ...  Das Gemeinsame, das unserer Agitation und Propaganda zu Grunde liegt, ist die Erziehung der Menschen zum politischen Bewußtsein, die Mobilisierung der Massen zum bewußten Handeln sowohl für die Lösung der Tagesaufgaben wie auch der großen für die Nation entscheidenden Aufgaben" (Schörnig, "Was ist Agitation -- was ist Propaganda?" in "Einheit", Heft 10/51, S. 670; Prot. II, 831).
Auch diese Agitation und Propaganda wird mit besonderer Intensität betrieben. Nach einer Entschließung der 2. Tagung des Parteivorstandes der KPD vom 9. bis 11. November 1951 sind bei allen Landesleitungen "Propagandistenaktivs" zu bilden, die ihrerseits in Seminaren geschult werden. Sie sollen den Lehrern und Schulungsleitern innerhalb der Partei Anleitung geben, aber auch fähig sein, "öffentliche Lektionen über Themen des MarxisBVerfGE 5, 85 (213)BVerfGE 5, 85 (214)mus-Leninismus durchzuführen" ("Wissen und Tat", Sonderheft 1951, S. 12).
Für die planmäßige Aufklärungsarbeit wird auch die Bildung von Agitatorengruppen in den Betrieben und Ortsgruppen für unerläßlich gehalten. Schließlich ist jedes einzelne Parteimitglied verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten "mit den parteilosen Massen eine enge Verbindung zu schaffen, sie von der Richtigkeit der Politik der Partei zu überzeugen" (Statut der KPD, Ziff. I 2 d). Angesichts der in der Partei herrschenden strengen Disziplin und der grundsätzlichen Verpflichtung aller Mitglieder, in den Parteiorganisationen aktiv mitzuarbeiten (a.a.O. Ziff. I, 1), ist auch diese Form der Agitation von erheblicher praktischer Bedeutung.
Auch die umfangreiche Parteipresse dient einer intensiven parteipolitischen Propaganda im Marxismus-Leninismus. Diese Aufgabe der Parteipresse ergibt sich aus These 31 des Parteitages von 1954:
    "Die Parteipresse muß das vielfältige Leben und den Kampf der Partei und der Arbeiterklasse widerspiegeln, alle Seiten dieses Kampfes prinzipiell und kämpferisch beleuchten, gute Erfahrungen vermitteln, entschlossen gegen Fehler kämpfen und zugleich durch die Werbung neuer Leser und die Verbreiterung ihres Korrespondentennetzes zum wichtigsten organisierenden Faktor werden.
    So wird am besten die Leninsche Lehre verwirklicht, daß die Zeitung kollektiver Propagandist, Agitator und Organisator ist."
    (Prot. II, 832)
In der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahre 1954 dreizehn kommunistische Tageszeitungen. Sie erschienen in Hamburg, München, Köln, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Hannover, Bremen, Kiel, Bielefeld und Ludwigshafen; sie wurden teils von der KPD selbst, teils von einer Gruppe kommunistischer Verleger herausgegeben. Soweit bekannt ist, hatten die Zeitungen eine tägliche Auflage von 18 000 bis 60 000 Exemplaren.
Besondere Bedeutung haben die Zeitschriften "Wissen undBVerfGE 5, 85 (214) BVerfGE 5, 85 (215)Tat" und "Unser Weg". "Wissen und Tat" erscheint monatlich als "Zeitschrift für Theorie und Praxis des wissenschaftlichen Sozialismus" im 11. Jahrgang und wird von dem Parteivorstand der KPD herausgegeben. "Unser Weg" ist eine von dem Parteivorstand der KPD herausgegebene "Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung". Auch die Betriebszeitungen haben nicht nur die Aufgabe, sich mit den Fragen des Betriebes zu beschäftigen, sondern sollen darüber hinaus der Verbreitung der marxistisch-leninistischen Lehre dienen. Ihre Aufgabe wird in "Wissen und Tat" (Nr. 7/54, S. 91) wie folgt beschrieben:
    "Die Betriebszeitung als theoretisch-propagandistisches Organ? Widerspricht das nicht der bisher geübten Praxis? Eine Betriebszeitung der KPD hat doch in erster Linie die Aufgabe, die betrieblichen und gewerkschaftlichen Probleme zu behandeln. Das stimmt natürlich. Aber hat sie dabei nicht die Aufgabe, die sozialistische Ideologie in die Reihen der Arbeiterklasse zu tragen? Ja, jede kommunistische Zeitung muß bemüht sein, nicht nur ein kollektiver Agitator und Organisator zu sein, sondern zugleich ein kollektiver Propagandist. In dieser Einheit liegt ihre große Stärke, ihre volle Wirksamkeit.
    Hunderttausende westdeutscher Arbeiter lesen wöchentlich die Betriebszeitungen der KPD. Sie lesen sie sogar sehr aufmerksam und nehmen sie mit nach Hause, damit auch die Familienmitglieder sie lesen.
    Man kann sich also vorstellen, daß eine Betriebszeitung sich auch ganz ausgezeichnet als kollektiver Propagandist eignet. Eine gut geleitete Betriebszeitung hat zum Beispiel durchaus die Möglichkeit, den Arbeitern eines Betriebs an Hand der marxistisch-leninistischen Theorie das von den Kapitalisten ängstlich gehütete Geheimnis ihrer Ausbeutung zu erläutern."
    (Prot. II, 833)
Solche Betriebszeitungen gibt es allein in Nordrhein-Westfalen etwa 290 mit einer Auflagenhöhe von rund einer Million (Prot. II, 834).
Den Parteifunktionären und Einzelmitgliedern werden für die Zwecke der Propaganda und Agitation noch besondere publizistische Hilfsmittel in die Hand gegeben (z. B. "Agitator", "NotizBVerfGE 5, 85 (215)BVerfGE 5, 85 (216)block des Agitators"). Sie sollen es ihnen ermöglichen, die Grundideen des Marxismus-Leninismus in kleine Münze umzuprägen und die Tagesfragen der Politik leicht faßlich, aber stets im Lichte der marxistisch-leninistischen Theorie zu behandeln.
Die Wendung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tritt in dieser Propagandaarbeit vor allem darin zutage, wie hier systematisch die Verfassungsordnung des Grundgesetzes dadurch untergraben wird, daß ihr die Ordnung anderer Staaten, die die Diktatur des Proletariats bereits verwirklicht haben, als ein in jeder Hinsicht ideales Bild der Staatsgestaltung gegenübergestellt wird; die Leser und Hörer sollen so den Eindruck gewinnen, die Bahn zu dem -- dort erreichten -- Musterstaat werde erst frei, wenn die geltende Verfassungsordnung als das entscheidende Hemmnis auf diesem Wege beseitigt sei. Die KPD will also in der Bevölkerung nicht nur eine bestimmte, gegenüber der freiheitlichen Demokratie feindselige Haltung erzeugen, sondern sie auch dazu bewegen, aus dieser Haltung zu Aktionen überzugehen, wie sie in der Propaganda und Agitation vorgezeichnet sind.
In diesem Sinne wird zunächst die Staatsordnung der DDR als Idealbild eines deutschen Staates beschrieben, der "das gesicherte und schöne Leben von morgen" verwirklicht und in dem die "sozialistischen Errungenschaften" Bürgen für "Wohlstand und Aufstieg des Volkes" sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die KPD -- was sie bestritten hat (Prot. II, 270 ff.) -- erstrebt, den staatlichen Zustand in der DDR mehr oder weniger schematisch zu übernehmen. Hier ist rechtserheblich nur die Frage, ob und inwieweit die vorgenannten Staatsbilder als vorbildlich und beispielhaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet und dadurch die freiheitliche Demokratie zersetzt werden soll.
Bereits der Vorspruch zum Statut der KPD geht davon aus, daß die "feste Basis" eines einheitlichen, demokratischen, friedliebenden Deutschlands die DDR ist (Prot. I, 806). Nach Teil V der Entschließung des Parteitages von 1951 sehen die KommuBVerfGE 5, 85 (216)BVerfGE 5, 85 (217)nisten "in der Deutschen Demokratischen Republik ein großes Beispiel des demokratischen und friedlichen Aufbaus unseres Volkes". "Von der Deutschen Demokratischen Republik geht die Demokratie aus", heißt es in der These weiter,
    "weil dort die Staatsmacht in den Händen der Arbeiter und Bauern liegt, weil dort die politische Einheit der Arbeiterklasse in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands hergestellt ist und alle nationalen, friedliebenden und demokratischen Kräfte in der Nationalen Front des demokratischen Deutschlands friedlich zusammenarbeiten. So wird der Grundsatz verwirklicht, daß der Wille des Volkes oberstes Gesetz ist."
    (Prot. II, 45)
Ebenso heißt es in dem "Programm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland", dem auch die KPD zugestimmt hat (s. unten S. 249):
    "Am Vorbild der Deutschen Demokratischen Republik sehen alle patriotisch und demokratisch gesinnten Deutschen, daß es trotz der gewaltigen Verheerung des Krieges möglich ist, eine krisenlose Wirtschaft aufzubauen, ohne die Degradierung der Deutschen durch Erwerbslosigkeit, Kurzarbeit, ohne Stillegung von Betrieben, ohne steigende Absatzschwierigkeiten. So erweist sich der demokratische Weg als der einzige Weg des Aufstiegs."
    (Prot. II, 348)
Auf der Konferenz der westdeutschen Gastdelegierten zum III. Parteitag der SED hat Reimann ebenfalls ein Bekenntnis zur DDR abgelegt. Er hat dort ausgeführt, "daß der Weg der Deutschen Demokratischen Republik der einzige Ausweg für ganz Deutschland ist" und daß die DDR bereits "das lebendige Beispiel" sei, "an dem unser ganzes Volk die Richtigkeit des Weges der Nationalen Front des demokratischen Deutschland erkennen kann" (Prot. II, 359). Ähnlich hat sich das Vorstandsmitglied der KPD Rische in einer Rede geäußert:
    "Der Weg der Deutschen Demokratischen Republik schafft insbesondere alle Voraussetzungen für eine ungeahnte Entfaltung der deutschen Kultur."
    ("Freies Volk" vom 26./27. 7. 1952; Prot. II, 6)BVerfGE 5, 85 (217)
BVerfGE 5, 85 (218)Da die DDR das Vorbild für ein einheitliches, demokratisches und friedliebendes Deutschland ist, besteht nach Ziffer 46 der Entschließung des Parteitages von 1951 "die Aufgabe aller Anhänger eines friedlichen, demokratischen Deutschland darin, die Erfolge und Errungenschaften der Deutschen Demokratischen Republik, die das Fundament des friedliebenden demokratischen Deutschland ist, zu propagieren" (Prot. II, 276).
Die Resolution des Parteivorstandes der KPD vom 16. September 1949 weist ausdrücklich darauf hin, daß die Verbreitung der Wahrheit über die DDR eine ständige Aufgabe aller Kommunisten in Westdeutschland zu sein hat. Es heißt dort:
    "Zahlreiche Funktionäre und Mitglieder der Partei weichen auch vor der Verleumdungskampagne gegen die Ostzone zurück. Sie zweifeln an der Richtigkeit der Politik der SED, anstatt die neugeschaffene demokratische Ordnung der Ostzone als Beispiel und die in der SED verkörperte Einheit der Arbeiterklasse als eine Quelle der Kraft für die werktätigen Massen Westdeutschlands zu popularisieren. Anstatt die großen demokratischen Veränderungen, die Bodenreform, die Ausschaltung der Kriegsverbrecher, die Enteignung ihrer Betriebe, die Demokratisierung der Verwaltungen, die Schul- und Justizreform den Massen aufzuzeigen und mit der reaktionären Entwicklung in Westdeutschland zu vergleichen, lassen sich Teile der Partei von den Argumenten der davongejagten feudalen Großgrundbesitzer, der enteigneten Kriegsverbrecher und von geflohenen asozialen und kriminellen Elementen und gekauften Agenten beeinflussen."
    (Prot. I, 443)
Die gleiche Haltung gilt auch gegenüber den Volksdemokratien, die gleichfalls die Diktatur des Proletariats verwirklichen (Lehrbuch "Politische Ökonomie" S. 367). So trifft die Resolution der XVI. Tagung des Parteivorstandes der KPD vom 28. bis 30. Dezember 1949 in Abschnitt VIII folgende Feststellungen:
    "Daher treten die KPD und jedes ihrer Mitglieder für eine allseitige Unterstützung der Länder der Volksdemokratien ein, die den Weg des Sozialismus beschritten haben (wie Polen, Tschechoslowakei, Rumänien, Ungarn, Bulgarien, Albanien) oder die ein Regime der Volksrepublik, wie China -- das Regime der Werktätigen mit der Arbeiterklasse an der Spitze -- geschaffen haben.BVerfGE 5, 85 (218)
    BVerfGE 5, 85 (219)Daher betrachten die KPD und jedes ihrer Mitglieder den Versuch irgendwelcher Kräfte, an der Einheit des antiimperialistischen, demokratischen Lagers zu rütteln, als einen Angriff auf die Interessen der Arbeiterklasse der ganzen Welt und auch der Arbeiterklasse in Westdeutschland."
Ebenso erblickt die KPD in der Sowjetzone ein Vorbild für ihren Kampf um ihr Ziel. Ziffer 47 der Entschließung des Parteitages von 1951 sagt hierzu u. a.:
    "Die Sowjetunion ist die mächtigste unbeirrbare Vorkämpferin für Frieden, Demokratie und Sozialismus in der Welt. In konsequenter Anwendung und Fortentwicklung der Lehre von Marx, Engels und Lenin hat das sowjetische Volk unter Führung der Bolschewistischen Partei und des großen Stalin den Sozialismus erbaut und errichtet nunmehr die kommunistische Gesellschaft".
    "Unter diesen Umständen wird die Verpflichtung jedes Kommunisten, seine Kenntnisse über das Wesen und die Rolle der Sowjetunion zu vertiefen und die Wahrheit über die Sowjetunion zu verbreiten, zu einer unbedingten Notwendigkeit.
    Die Mitglieder unserer Partei sind verpflichtet, die Erfahrungen der Sowjetunion eingehend und systematisch zu studieren. Von der Sowjetunion lernen, heißt siegen lernen. Ein hervorragendes Mittel zur Einsicht in die sowjetischen Erfahrungen ist das Studium des Kurzen Lehrganges der Geschichte der KPdSU (B).
    Die Mitglieder unserer Partei sind verpflichtet, die Dokumente zu studieren, mit denen die Sowjetregierung den Frieden und die Einheit Deutschlands verteidigt, und sich dadurch mit den nötigen Kenntnissen auszurüsten, um den breitesten Massen die führende Rolle der Sowjetunion im Befreiungskampf der werktätigen Menschheit von Kriegsgefahr und imperialistischer Knechtung klarzumachen.
    Die Mitglieder unserer Partei sind verpflichtet, der antisowjetischen Hetze kühn entgegenzutreten und jede Verleumdung an Ort und Stelle zu zerschlagen."
    (z. T. zitiert in Prot. I, 444)
In dieser Hinsicht ist auch bedeutsam, wie das Vorstandsmitglied der KPD Fisch in der mündlichen Verhandlung die in der Entschließung des Parteitages von 1951 niedergelegte Haltung der KPD gegenüber der Sowjetunion erläutert hat. Er sagte:BVerfGE 5, 85 (219)
    BVerfGE 5, 85 (220)"Der Aufbau des Sozialismus in der Sowjetunion ist darum ein Vorbild für den Kampf der Arbeiterklasse in anderen Ländern, Kampf um den Aufbau des Sozialismus, darum, weil die Arbeiterklasse der Sowjetunion unter Führung der Kommunistischen Partei der Sowjetunion als erste, unter Anwendung der Lehren des Marxismus-Leninismus auf die konkrete Lage Rußlands, den Weg zum Sozialismus beschritten hat. Die Kommunistische Partei der Sowjetunion hat den Arbeiterparteien der anderen Länder gezeigt, wie sie auf der prinzipiellen Grundlage der Lehren des Marxismus-Leninismus unter ihren besonderen Bedingungen den Weg zur Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung beschreiten müssen ...  Wir haben eine solche Einstellung zur Sowjetunion, erstens darum, weil die Sowjetunion der erste Staat in der Welt ist, in dem die werktätigen Menschen unter der Führung der Arbeiterklasse die politische Macht erkämpft haben und damit zum ersten Male in der Geschichte der Menschheit eine Demokratie für die überwiegende Masse des Volkes hergestellt hat. Wir bekennen uns zweitens zur Freundschaft und zur engen Verbundenheit mit der Sowjetunion, weil dieses Land der erste Staat ist, in dem die Werktätigen unter der Führung der Arbeiterklasse ihre politische Macht dazu benutzen, die Gesellschaft umzugestalten durch den Aufbau einer sozialistischen Ordnung für die werktätigen Menschen, alle Ausbeutung und Unterdrückung zu beseitigen und den Weg zu einem ständig steigenden materiellen, kulturellen Reichtum zu öffnen."
    (Prot. I, 460, 461 f.)
Daher stellt das "Leseheft für die politischen Grundschulen der KPD -- Thema 5 --" fest: "Unsere Partei kämpft nach dem Vorbild der KPdSU um die ideologisch-politische und organisatorische Festigung" (Prot. I, 445). Die Bedeutung der Sowjetunion als Vorbild geht auch aus der Erklärung des Sekretariats des Parteivorstandes der KPD vom 21. August 1952 hervor. Dort heißt es:
    "Die KPdSU (B), unter der weisen Führung J. Stalins, ist der Initiator des großen Aufbaus des Kommunismus in der Sowjetunion der gewaltigen Friedensbauten, die die Länder der Sowjetunion in blühende Gärten verwandeln und ihrer Bevölkerung einen täglich wachsenden Wohlstand schaffen. Allen Völkern, die heute noch unter der imperialistischen Herrschaft der Unfreiheit leben müssen, wird dadurch das Beispiel gegeben, wie sie ein Leben in Glück undBVerfGE 5, 85 (220) BVerfGE 5, 85 (221)Wohlstand erreichen können. Sie werden in ihrem nationalen und sozialen Befreiungskampf angespornt und mit Begeisterung erfüllt."
    (Prot. I, 444)
Deshalb wendet sich Reimann als erster Vorsitzender des Parteivorstandes der KPD auf der 13. Tagung des Parteivorstandes vom 14. bis 16. September 1949 gegen die Duldung antisowjetischer Auffassungen mit den Worten:
    "Wohin würde uns die Duldung dieser antisowjetischen Auffassungen führen? Wohin würde es führen, wenn wir nicht ernsthaft Schluß machen mit der Duldsamkeit gegenüber derartigen Auffassungen? Wir würden aufhören, eine marxistisch-leninistische Partei zu sein, wenn wir nicht einen unversöhnlichen Kampf führen würden zur Überwindung aller antisowjetischen Auffassungen und Stimmungen, für die ideologische Säuberung unserer Reihen von allen feindlichen Einflüssen. In welche Nachbarschaft würden wir kommen, wenn wir solche antisowjetischen Auffassungen, wie sie in den zitierten Resolutionen zum Ausdruck kommen, in unserer Partei dulden? Jede Abgrenzung von der Politik der Sowjetunion, jede Duldung von Ausflüchten im Bekenntnis zur Sowjetunion und ihrer Politik führt unvermeidlich zum Nationalismus titoistischer Prägung, zum Verrat am proletarischen Internationalismus und damit zum Abgleiten in das Lager der Feinde der Demokratie und des Sozialismus, führt unvermeidlich in das Lager des Imperialismus. Wir müssen hier offen aussprechen, daß wir in unserer Partei einen völlig ungenügenden Kampf gegen die klassenfeindlichen, trotzkistischen Auffassungen der Tito-Clique geführt haben."
    (Prot. I, 437 f.)
In seiner Begrüßungsrede auf dem XIX. Parteitag der KPdSU (B) bringt Reimann zum Ausdruck, daß die Beschlüsse dieses Parteitages und seine politischen Richtlinien auch für die KPD richtungweisend seien:
    "Dieser Euer historischer Parteitag und die Beschlüsse, die er faßt, die neue geniale Arbeit des Genossen Stalin über die 'Ökonomischen Probleme des Sozialismus in der UdSSR' und das Referat des Genossen Malenkow werden auch in unserer Partei studiert werden und unserer Partei neue Kraft im Kampf und die Zuversicht des Sieges geben."
    (Prot. I, 444)BVerfGE 5, 85 (221)
BVerfGE 5, 85 (222)Wie diese Zitate bereits zeigen, wird auch die politische Haltung des Einzelnen daran gemessen, ob er unbeirrt an der Seite der Sowjetunion und der DDR steht oder nicht. Nur wenn er für sie eintritt, ist er "ein wahrhafter deutscher Patriot" (Prot. II, 373). Macht er den Versuch, sich dieser Verantwortung zu entziehen, dann stellt er sich "gegen die Revolution", dann "gleitet er unwiderruflich ins Lager der Feinde der Revolution hinab" (Stalin, "Die internationale Lage und die Verteidigung der UdSSR" in Werke Bd. 10, 45), dann verteidigt er "das Machtinstrument der Großkapitalisten zur Unterdrückung der Arbeiterschaft und aller demokratischen Kräfte". Ein "Internationalist ist, wer vorbehaltlos, ohne zu schwanken, ohne Bedingungen zu stellen, bereit ist, die UdSSR zu schützen" (Stalin a.a.O.). Daher sagt der Rechenschaftsbericht des Parteivorstandes der KPD auf dem Parteitag von 1954:
    "Es ist die Pflicht jedes Kommunisten, als deutscher Patriot und proletarischer Internationalist in unerschütterlichem Vertrauen und ohne Schwanken an der Seite der Sowjetunion zu stehen. Nur wer als treuer Sohn des deutschen Volkes, als wahrhafter Patriot gegen die Todfeinde unserer Nation die deutschen Militaristen und die verräterischen Monopolherren, kämpft und nicht auf ,Hilfe von außen' wartet, erfüllt seine Verpflichtung als proletarischer Internationalist.
    Der Kampf gegen die Wiedererrichtung des deutschen Militarismus beseitigt zugleich das Haupthindernis der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands, die Gefahr, daß Deutsche auf Deutsche schießen müßten, wie auch die Bedrohung, die für die friedliebenden Völker von der Verwandlung Westdeutschlands in einen aggressiven, militaristischen Staat ausgeht. Und umgekehrt: Nur wer als proletarischer Internationalist der Antisowjethetze und den Verleumdern der Sowjetunion entgegentritt und unbeirrt an der Seite der Sowjetunion, dieses Hortes des Weltfriedens und des menschlichen Fortschritts, steht, ist ein wahrhafter deutscher Patriot."
    (Prot. II, 373)
Überblickt man diese intensive Schulungs-, Werbe-, Agitations- und Propagandaarbeit der KPD im ganzen, so muß man in der sorgfältigen Abstimmung aller dieser Aktionen aufeinander undBVerfGE 5, 85 (222) BVerfGE 5, 85 (223)in dem Streben nach Erfassung aller Kreise des Volkes durch die jeweils geeignetsten Agitations- und Propagandamittel einen einheitlichen Plan erkennen, der darauf gerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung als die Ordnung einer "bürgerlich-kapitalistischen Welt" zu schwächen, um den Zeitpunkt für die proletarische Revolution herbeizuführen. Die besondere Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch diese zersetzende Propaganda ergibt sich daraus, daß der in der freiheitlichen Demokratie als Ergebnis gegenseitiger Toleranz und freier Diskussion aller politischen Fragen scheinbar herrschenden "Ziellosigkeit" ein angeblich auf eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse begründetes geschlossenes System der Weltorientierung gegenübergestellt wird, das für alle noch so komplizierten ökonomischen und politischen Fragen klare Antworten bereithält und damit gerade den anspricht, dem diese Sachverhalte sonst schwer durchschaubar sind. Statt eines mühevollen, nie endenden Ringens mit anderen gesellschaftlichen Gruppen um Fortschritt in der Richtung auf größere soziale Gerechtigkeit und Freiheit in Staat und Gesellschaft wird ihm das Bild eines "Paradieses auf Erden" vorgehalten, das mit Sicherheit erreicht werde, wenn man nur den klaren wissenschaftlichen Erkenntnissen der KPD und den daraus abgeleiteten Regeln für das politische Verhalten folge. Der Schluß, daß man die "bürgerlich-kapitalistische Ordnung", die dieser Entwicklung im Wege stehe, beseitigen müsse, soll sich damit von selbst aufdrängen.
II. -- Das Verhalten der KPD als marxistisch-leninistische Kampfpartei in der freiheitlichen Demokratie
 
Die KPD verhält sich als politische Partei in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Lehren des Marxismus-Leninismus über die Aufgaben einer revolutionären Partei des Proletariats; sie lehnt also Prinzipien und Institutionen ab, deren GelBVerfGE 5, 85 (223)BVerfGE 5, 85 (224)tung und Bestehen Voraussetzung für das Funktionieren einer freiheitlichen demokratischen Ordnung ist.
1. Wie bereits im Ersten Abschnitt Teil C II dargelegt, gehört zu den Hauptgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Ordnung das Mehrparteienprinzip mit Chancengleichheit für alle politischen Parteien und mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Dieses Prinzip will das Bestehen mehrerer Parteien gewährleisten, jedenfalls aber die Möglichkeit, daß sich jederzeit neue Parteien frei bilden dürfen.
Dadurch wird nicht nur jeder unmittelbare Anspruch einer Partei auf die Stellung als "Einheitspartei" verfassungsrechtlich ausgeschlossen, sondern es wird darüber hinaus der für eine freiheitliche Demokratie unabdingbare Grundsatz aufgestellt, daß keine politische Partei den Anspruch auf ein Monopol richtiger politischer Erkenntnis und Zielsetzung und richtigen politischen Verhaltens erheben darf; denn eine solche Monopolpartei ist ihrem Wesen nach nicht mehr auf Teilhabe am Staat gerichtet, sondern darauf, die Staatsmacht allein in sich zu verkörpern. Die freiheitliche Demokratie dagegen muß sich ihrem Wesen nach zu der Auffassung bekennen, daß es im Bereich der politischen Grundanschauungen eine beweisbare und unwiderlegbare Richtigkeit nicht gibt (vgl. Radbruch, HdbDStR Bd. 1, 289). Nur unter dieser Voraussetzung kann das Mehrparteienprinzip als Verfassungsgrundsatz für die Dauer gesichert und das Mindestmaß an politischer Toleranz gewährleistet werden, das jeder Partei die Pflicht auferlegt, wenigstens die Möglichkeit anzuerkennen, daß auch Ziele und Verhalten anderer Parteien gleichwertig und richtig sein können. Gegenüber dem Anspruch einer Partei, die ausschließlich richtigen politischen Ziele zu erstreben oder das ausschließlich richtige politische Verhalten zu zeigen, muß dagegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ihrerseits intolerant sein.
Mit dem für die freiheitliche Demokratie unabdingbaren Mehrparteienprinzip ist die Stellung, welche die KPD als "ParteiBVerfGE 5, 85 (224) BVerfGE 5, 85 (225)neuen Typus" in der parlamentarischen Demokratie nach ihrem Selbstverständnis notwendig einnehmen muß, unvereinbar.
Die KPD tritt mit dem Anspruch auf, daß sie sich in ihrer gesamten Tätigkeit von einer wissenschaftlichen Theorie, und zwar von der fortgeschrittensten Lehre des menschlichen Geistes, leiten läßt, die ihr die Möglichkeit gibt, die objektive Wahrheit in der Gesetzmäßigkeit der Entwicklung der Gesellschaft zu erkennen und diese Gesetzmäßigkeit in ihrer praktischen politischen Tätigkeit zu berücksichtigen (Prot. I, 453, 620, 807). Der Sozialismus, den die KPD erstrebt, ist nicht ein aus freier Willensentschließung geborenes Postulat; er ist vielmehr nach Ansicht der KPD das notwendige Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses, dessen Gesetzlichkeit aufzuweisen eben der marxistisch-leninistischen Theorie und nur ihr gelungen ist. Deshalb kann es außerhalb der Kommunistischen Partei keine politische Wahrheit geben. Schon dieser formale Anspruch, auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis allein richtige und nach der voraussehbaren Entwicklung notwendig sich ergebende politische Ziele proklamieren und erreichen zu können, muß -- ganz unabhängig von dem Inhalt dieser Ziele und somit auch von dem Inhalt der wissenschaftlichen Lehre -- notwendig dazu führen, alle anderen parteipolitischen Ziele und jede andere parteipolitische Betätigung als "falsch", weil auf fehlender oder mangelhafter Einsicht in die gesellschaftliche Entwicklung beruhend, zu bezeichnen und daher im Grunde allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft abzusprechen. Gerade diese für die Dauer bejahte Partnerschaft aber ist Voraussetzung für das Funktionieren des Mehrparteienprinzips -- auch des Machtkampfes zwischen mehreren Parteien -- in der freiheitlichen Demokratie.
Die KPD kann diesen Widerspruch, in dem sie zu dem inneren Gehalt des Mehrparteienprinzips steht, auch nicht dadurch beseitigen, daß sie im Rahmen der parlamentarischen Demokratie während der Geltungsdauer des Grundgesetzes die Stellung als Einheitspartei nicht beansprucht, ja nach ihrer eigenen Lehre garBVerfGE 5, 85 (225) BVerfGE 5, 85 (226)nicht beanspruchen darf. Wenn sie auch "erkannt" hat, daß es in einer Gesellschaft, "wo es antagonistische Klassen gibt, deren Interessen einander feindlich und unversöhnlich sind", mehrere Parteien geben muß (Stalin, "Über den Entwurf der Verfassung der UdSSR" in "Fragen" S. 633; Prot. I, 548, 611) und daß "im Zeitalter des Kapitalismus, wo die Arbeitermassen unaufhörlich ausgebeutet werden ... für die politischen Parteien der Arbeiter gerade der Umstand am charakteristischsten (ist), daß sie nur eine Minderheit ihrer Klasse erfassen" kann (Stalin, "Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 152; Prot. I, 597), und wenn daher die KPD nach ihrem Vorbringen sich auch wiederholt um Vereinbarungen und Koalitionen mit anderen Parteien -- selbst unter Zurückstellung eigener Ziele -- bemüht hat und weiter bemühen will, so müssen sich doch solche von der KPD angestrebten Koalitionen grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die dem Sinn des Mehrparteienprinzips der freiheitlichen demokratischen Ordnung entsprechen.
Nach dem Mehrparteienprinzip kann freilich jede Partei in legitimer Weise danach streben, durch Koalition ihre eigenen, über den Koalitionszweck hinausgehenden Ziele, die also nicht auch zugleich die Ziele ihrer Koalitionspartner sind, zu erreichen. Weil aber hierbei jede verfassungsmäßige Partei von der Unmöglichkeit absolut richtiger parteipolitischer Zielsetzung ausgehen muß, beruht jede derartige Koalition auf der selbstverständlichen Grundlage, daß für keinen Partner die Möglichkeit ausgeschlossen sein kann, durch solche Vereinbarungen auch seinen eigenen Zielen zu dienen. Eben deshalb kann jede Partei die Koalition in dem Bewußtsein eingehen, daß auch der Partner die Vereinbarung nicht nur äußerlich-formal, sondern grundsätzlich sachlich-loyal einhalten werde, weil und solange er annehmen darf, auf diesem Wege sich seinem eigenen Ziele zu nähern.
Von einer anderen Grundlage aus geht die KPD Koalitionen ein. Sie kann die Grundvoraussetzungen einer echten Koalition, die grundsätzliche Gleichberechtigung eigener Ziele der Partner, nicht anerkennen. Da sie nach ihrer Theorie den allein richtigenBVerfGE 5, 85 (226) BVerfGE 5, 85 (227)Weg zum allein richtigen Ziel erkennt und geht, kann sie eine von ihr vereinbarte Koalition nur als einen Schritt zu dem von ihr als richtig erkannten und gewollten Ziel hin sehen; sie kann also nicht anerkennen, daß die Koalition auch den (von dem "allein richtigen Ziel" abweichenden) Zielen ihrer Partner dienen dürfe.  Sie kann im Partner nur den Vorspann zur Erreichung ihrer eigenen Ziele sehen. Ihr muß die bei Koalitionen in der freiheitlichen Demokratie vorausgesetzte innere Einstellung, die "Koalitionsloyalität", nach ihrer eigenen Lehre fehlen. Auf dieser unabweislichen Konsequenz beruht offenbar der häufig gegenüber der KPD erhobene Vorwurf, sie verfolge mit derartigen Anerbieten zu Koalitionen "hintergründige" Ziele; in Wirklichkeit handelt es sich darum, daß sie nur solche Bündnisse mit anderen Parteien eingehen kann und will, die zwar äußerlich dem Bild einer Koalition auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Ordnung entsprechen, jedoch einen völlig anderen Wesensgehalt für sie besitzen.
2. Nicht anders verhält es sich im Grunde mit der parlamentarischen Tätigkeit der KPD. Der Parlamentarismus der freiheitlichen Demokratie will jeder an der politischen Willensbildung des Volkes teilnehmenden Partei die Chance geben, durch ihre Tätigkeit im Parlament ihren eigenen Zielen möglichst nahe zu kommen. Keine Partei darf jedoch solche materiellen Ziele verfolgen, mit deren Erreichung die Existenz anderer Parteien endgültig ausgeschlossen sein soll. Denn solche Ziele wären notwendig darauf gerichtet, die Existenzberechtigung jedweder anderen Partei zu beseitigen und damit das durch die freiheitliche demokratische Ordnung gewährleistete Mehrparteienprinzip und den Parlamentarismus schlechthin zu vernichten. Gerade dieses Ziel aber verfolgt die KPD nach ihren eigenen Vorbringen, wie in diesem Abschnitt Teil A III ausgeführt ist.
Auch hier kann sie sich nicht damit verteidigen, daß sie die Beseitigung des Parlamentarismus nur als Fernziel außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des Grundgesetzes erstrebe und sich daher unter dem Grundgesetz wie eine echte demokratisch-parBVerfGE 5, 85 (227)BVerfGE 5, 85 (228)lamentarische Partei betätigen wolle. Zwar mag ihre parlamentarische Tätigkeit dem äußeren Bilde nach derjenigen aller übrigen Parteien entsprechen; in Wahrheit widerspricht jedoch ihre Betätigung im Parlament, wie sie sie selbst auffaßt, offensichtlich dem inneren Wesen des Mehrparteienprinzips.
Die KPD geht, wie in diesem Abschnitt Teil A II 2 näher dargelegt ist, von ihrer Grunderkenntnis aus, daß das Proletariat nicht durch Versöhnung mit der Bourgeoisie zum "Sozialismus" gelangen könne, sondern nur durch Klassenkampf, der sich in den verschiedensten Formen äußere; zu diesen gehöre auch die Betätigung in Vertretungskörperschaften, einerlei, ob es sich um Landesparlamente oder um Vertretungsorgane örtlicher Selbstverwaltungskörper handle (Stalin, "Anarchismus oder Sozialismus?" in Werke Bd. 1, 299; Prot. I, 632). Da keine der verschiedenen Kampfformen für die Beseitigung des Kapitalismus allein entscheidend sein könne, handle es sich bei ihnen allen darum, sie zur rechten Zeit und am rechten Orte zu gebrauchen, als notwendiges Mittel zur Entwicklung des Selbstbewußtseins und der Organisiertheit des Proletariats (a.a.O.). Wenn es daher auch "undenkbar (sei), daß das Proletariat den Kapitalismus nur durch seine Beteiligung am Parlament stürzen" könnte, so könnten doch mit Hilfe des Parlamentarismus "einige Voraussetzungen für den Sturz des Kapitalismus vorbereitet werden" (a.a.O.); der Parlamentarismus sei darüber hinaus ein geeignetes Mittel, das Proletariat zu schulen und zu organisieren. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen Stalins hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch ausgeführt (Prot. I, 757 ff.), die KPD betrachte "das bürgerlich-demokratische Parlament als einen gesellschaftlichen Fortschritt gegenüber dem System der absolutistischen Willkür" und "als ein bedeutsames Instrument der Aufklärung und der politischen Erziehung der Massen". Sie wolle das Parlament dazu gebrauchen, "um alle auf der Basis des kapitalistischen Systems möglichen sozialen und kulturellen Reformen und Verbesserungen für das werktätige Volk durchzusetzen". Darüber dürfe jedoch "niemals das Endziel der Arbeiterbewegung vergessen werBVerfGE 5, 85 (228)BVerfGE 5, 85 (229)den"; der Abgeordnete einer Arbeiterpartei dürfe sich niemals "irritieren lassen ... durch aktuelle Aufgaben der Gesetzesmacherei ... niemals so in die Maschinerie des bürgerlichen Staatsapparates hineinziehen lassen ... , daß (er) über der Mitwirkung, über der Beratung von Gesetzesvorlagen vergesse ... , welche grundsätzlichen Aufträge ihm seine Arbeiterwähler gestellt" hätten. Die Parlamentstaktik bestehe also auch darin, "daß sie unversöhnlich und stets auf die Verwirklichung des Endzieles -- also den Sozialismus -- gerichtet" sei.
Aus dieser Selbstdeutung des Sinnes ihrer parlamentarischen Tätigkeit geht klar hervor, daß die KPD ihre parlamentarische Mitarbeit an den Gegenwartsaufgaben, denen sie sich angeblich völlig widmet und die überwiegend in der Gesetzgebung bestehen müßten, tatsächlich also den wesentlichsten Teil der echten parlamentarischen Tätigkeit, die "Gesetzesmacherei", zur Nebensache herabwürdigt, von der ihre Abgeordneten sich nicht irritieren lassen dürfen. Ihr dient das Parlament vor allem zur Schulung und Organisierung des Proletariats, durch dessen Wirken der Parlamentarismus schließlich überwunden und beseitigt werden soll. Während also das parlamentarische System gerade im Sozialstaat dem Ausgleich auch der "Klassengegensätze" dienen soll, ist er für die KPD gerade ein Mittel, den "unversöhnlichen Klassenkampf" durchzuführen. Mag die KPD den bürgerlich-demokratischen Parlamentarismus auch als gesellschaftlicher Fortschritt gegenüber dem absolutistischen System betrachten, so doch nur in dem Sinne, daß er ihr bessere Möglichkeiten zu seiner Überwindung bietet. Daher kann sich auch die konkrete parlamentarische Mitarbeit der KPD zur Durchsetzung sozialer und kultureller Reformen und Verbesserungen für das werktätige Volk oder -- wie das Vorstandsmitglied der KPD Fisch näher dargelegt hat (Prot. I, 825) ihr Eintreten "für die Verwirklichung der Hauptanliegen der Nation ... für die Rechte und Forderungen der Werktätigen ... für die Wahrung der Rechte des Parlaments" nicht in dem nach der freiheitlichen demokratischen Ordnung allein legitimen Sinne vollziehen, die eigenen Ziele nur auf unantastbarerBVerfGE 5, 85 (229) BVerfGE 5, 85 (230)parlamentarischer Grundlage zu erreichen. Vielmehr will die KPD alle formalen parlamentarischen Möglichkeiten bis zur äußersten Grenze ausschöpfen, auch und gerade wenn damit nach der Intention der kommunistischen Parlamentarier nicht der Aufrechterhaltung des Parlamentarismus, sondern seiner allmählichen Überwindung gedient wird. Während also der Parlamentarismus der freiheitlichen demokratischen Ordnung voraussetzt, daß die Parteien von den parlamentarischen Möglichkeiten nur insoweit Gebrauch machen, als dadurch das System des Parlamentarismus selbst mit seinem Mehrparteienprinzip nicht gefährdet wird, muß die KPD diesem Grundsatz notwendig entgegenhandeln, da andernfalls der Parlamentarismus für sie kein Mittel des Klassenkampfes, keine "Brücke zum Sozialismus", sein könnte.
Äußerlich mag sich die KPD in ihrem parlamentarischen Auftreten oft nicht von anderen Parteien unterscheiden. Auch mag es zutreffen, daß auch parlamentarische Anträge anderer Parteien im Ergebnis eine Gefährdung des Parlamentarismus der freiheitlichen demokratischen Ordnung herbeiführen können. Trotzdem besteht ein wesentlicher Unterschied. Er liegt darin, daß die KPD nach ihrem offenen Bekenntnis -- also ungetarnt -- mit ihren Anträgen und Entschließungen den Parlamentarismus der freiheitlichen Demokratie nicht fördern oder auch nur auf die Dauer aufrechterhalten, sondern ihm im Ergebnis schaden will, ja -- ihm schaden wollen muß. Das aber widerspricht dem Gebot, daß jede Partei an der politischen Willensbildung des Volkes nur im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Ordnung mitwirken darf.
Schließlich hat die KPD vortragen lassen (Prot. I, 764), es treffe nicht zu, daß sie die parlamentarischen Rechte in der Bundesrepublik beseitigen wolle. "Aber gerade deswegen", so hat die KPD wörtlich ausführen lassen, "weil die Kommunisten für wirkliche Volksvertretungen, für ein Höchstmaß an Demokratie sind, eben deshalb erweisen sie sich als die konsequentesten Verteidiger der Rechte des Parlaments gegen die imperialistischen und faschistischen Kräfte, die das Parlament auszuschalten versuchen. Und eben deshalb wirken sie im Parlament für die InterBVerfGE 5, 85 (230)BVerfGE 5, 85 (231)essen des werktätigen Volkes und nutzen sie das Parlament dazu, um in ihm den wirklichen Willen des werktätigen Volkes der Arbeiterklasse zum Ausdruck zu bringen."
Daraus kann im Zusammenhang mit der Parteilehre nicht etwa gefolgert werden, daß die KPD die freiheitliche demokratische Ordnung verteidigen und aufrechterhalten will, weil sie in ihr einen wirklichen politischen Wert sieht. Sie will vielmehr nur verhindern, daß sie die in dieser Ordnung sich ihr bietenden Möglichkeiten des Klassenkampfes zur allmählichen Aushöhlung dieser Ordnung verliert. Sie will dagegen nicht -- und kann es nicht wollen --, daß die freiheitliche demokratische Ordnung mit ihrem Mehrparteienprinzip in ihrem wahren Wesen gerade gegen solche Aushöhlung geschützt und erhalten wird.
3. Derselbe aus der kommunistischen Doktrin selbst zwangsläufig sich ergebende Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Ordnung offenbart sich auch in den außerparlamentarischen Aktionen, deren Bedeutung die KPD stark betont. Nach den Ausführungen des Vorstandsmitgliedes der KPD Fisch (Prot.I, 828 ff.) ist die KPD der Meinung, "daß das Parlament allein nicht entscheidend sein kann für die Politik der Bundesrepublik", sie ist der Auffassung, "daß außerparlamentarische Aktivität und parlamentarische Vorgänge in einem ständigen Wechselverhältnis stehen" müßten. Die KPD bekennt sich danach "zur Notwendigkeit der Durchführung außerparlamentarischer Aktionen deshalb, weil sie der Meinung ist, "daß auch die gewählten Abgeordneten stets und ständig an den Willen des Volkes und ihre Pflichten erinnert werden" müßten, "die sie gegenüber ihren Wählern bei der Wahl übernommen" hätten. Außerparlamentarische Aktionen hätten "die durchaus demokratische Aufgabe, die Aktivität des Volkes zu mobilisieren und die Anteilnahme des Volkes am politischen Geschehen der Nation zu einem entscheidenden Faktor der Politik zu machen".
In dieser hohen Bewertung der außerparlamentarischen Aktionen und in der ihr entsprechenden Geringschätzung der Bedeutung des Parlaments zeigt sich bereits, daß die KPD dem MehrBVerfGE 5, 85 (231)BVerfGE 5, 85 (232)parteienprinzip als einem tragenden Prinzip der freiheitlichen Demokratie im Grunde ablehnend gegenübersteht; denn sobald durch außerparlamentarische Aktionen unmittelbar und fortgesetzt Einfluß auf das Parlament ausgeübt wird, ist die im Mehrparteienprinzip liegende Schutzfunktion für die freiheitliche Demokratie gefährdet. Das gilt besonders dann, wenn -- wie die KPD ausführt -- solche Aktionen den Zweck haben sollen, die Abgeordneten an "die gegenüber ihren Wählern übernommenen Pflichten" zu erinnern. Denn da das Prinzip der freien Wahl zwischen Parteien notwendig mit dem Prinzip der geheimen Wahl verbunden ist und diese die Entscheidungsfreiheit der gewählten Abgeordneten zur Folge haben muß, ist die Auffassung, daß alle oder einzelne Abgeordnete der verschiedenen Parteien, die ihre Wahl auf Grund einer geheimen Abstimmung unbekannten Wählern verdanken, besondere Pflichten gegenüber einer bestimmten, an irgendeiner außerparlamentarischen Aktion beteiligten Volksgruppe übernommen hätten, mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung nicht vereinbar. Angesichts dieses -- auch der KPD nicht unbekannten -- Sachverhalts kann der Sinn solcher Massenaktionen nur darin liegen, daß die KPD selbst aus ihrem Wissen um die "wahren" Interessen und damit den "wahren" Willen der Wähler -- den Teilnehmern an der außerparlamentarischen Aktion entsprechende Parolen und Forderungen suggeriert, um sie auf diesem Weg zur Geltung im Parlament zu bringen.
Es läßt sich nicht bezweifeln, daß außerparlamentarische Aktionen vielfältiger Art. denkbar sind, die einer legitimen Einwirkung auf das Parlament dienen können, vor allem soweit sie dazu bestimmt sind, die Abgeordneten über die bei den Wählern zu bestimmten politischen Fragen vorhandenen Meinungen zu unterrichten. An sich ist es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß "Interessentengruppen" auf die Mitglieder des Parlaments einzuwirken suchen; auch Massenaktionen der Arbeiterschaft sind grundsätzlich nicht unzulässig. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht untersucht zu werden, wo in allenBVerfGE 5, 85 (232) BVerfGE 5, 85 (233)diesen Fällen die Grenze zwischen legitimer und illegitimer Einwirkung auf das Parlament liegt. Entscheidend ist hier jedoch, daß solche Aktionen Indizien im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein können, wo sie von einer Partei ausgehen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im ganzen beseitigen will, wo also eine solche Aktion eine Etappe auf dem Wege zu diesem Ziele ist. Da bei der KPD nach freiem Bekenntnis und "wissenschaftlicher Erkenntnis" die außerparlamentarische Aktion über ihren nächstliegenden Zweck hinaus dem Ziele dienen soll, die allmähliche Überwindung und Aushöhlung der freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne der "sozialistischen" Revolution vorzubereiten, sind außerparlamentarische Aktionen dieser Partei mit dieser Ordnung nicht mehr vereinbar.
4. Die Tatsache, daß in den modernen Massendemokratien die Abgeordneten nur über die politischen Parteien und als Repräsentanten der in ihnen verkörperten politischen Kräfte und Interessen ins Parlament gelangen, daß sie sich somit in vollkommen legitimer Weise dort von ihren parteipolitischen Auffassungen und Zielen leiten lassen, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem Verfassungssatz, daß die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Art. 38 Abs. 1 GG).
Vom Boden der Grundanschauungen der freien Demokratie aus läßt sich diese Spannung lösen: die Parteien dieser Staatsordnung müssen ihre Aufgabe darin sehen, in Konkurrenz mit anderen Parteien an der Willensbildung "des Volkes", d.h. hier der staatlich organisierten Gesellschaft, mitzuwirken. Das setzt voraus, daß sie sich Vorstellungen grundsätzlicher Art, politische Konzeptionen, darüber bilden, wie eine den Interessen des Volkes im ganzen am besten dienende Staatspolitik beschaffen sein müsse. Da sie auch den anderen Parteien diesen Anspruch zugestehen und davon ausgehen, daß erst aus dem Zusammenwirken und dem Ausgleich der politischen Kräfte und Ideen der maßgebende Volkswille sich bildet, ist es durchaus möglich und legitim, daß eine Partei sich der Interessen bestimmter Gruppen desBVerfGE 5, 85 (233) BVerfGE 5, 85 (234)Volkes besonders annimmt, weil sie zur Erkenntnis kommt, daß diese Interessen von anderen Parteien nicht gebührend vertreten werden, aber bei der Bildung des staatlichen Gesamtwillens nicht vernachlässigt werden dürfen. In der Vertretung dieser Interessen glaubt die Partei dem Gesamtwohl am besten zu dienen; sie sieht weder in der Vertretung dieser Interessen ihren eigentlichen Endzweck, noch nimmt sie an, daß nur die Interessen dieser Gruppe berechtigt oder für das Gesamtwohl entscheidend wären. Sie akzentuiert lediglich diese Interessen, sie bringt sie als Faktor in den Prozeß der staatlichen Willensbildung ein. Die Vertretung von Gruppeninteressen ist für sie Durchgangspunkt, Mittel, den Interessen des ganzen Volkes zu dienen.
Die KPD kennt die freiheitliche Demokratie nur als den "Klassenstaat der Bourgeoisie", in dem die Klassen durch die "bürgerliche" Staatsgewalt "zwangsweise zusammengehalten" werden, die Klasse des Proletariats dabei unterdrückt wird. Die politischen Parteien sind nach ihrer Lehre Ausdruck und Vertretung der verschiedenen Klassen, und so will auch sie ausdrücklich und bewußt nur den Interessen einer Klasse, der Arbeiterklasse, dienen. Die übrigen Parteien -- auch etwa nicht auf dem Boden des revolutionären Marxismus-Leninismus stehende Arbeiterparteien -- erscheinen als Vertreter von Klassenfeinden. Das Ziel der KPD ist also -- auf die Dauer gesehen -- nicht die Zusammenarbeit mit den anderen Parteien zum Zwecke der gemeinsamen Formung des politischen Willens des Volkes, sondern ihre Vernichtung, damit die dann allein übrigbleibende "Partei der Arbeiterklasse" den Willen des Volkes, der ja mit dem von der KPD allein erkannten Interesse des Volkes identisch ist, allein darstelle. Wohl beansprucht auch die KPD das ganze Volk zu vertreten; aber sie muß das ihrer Lehre gemäß in der Weise tun, daß sie die Auffassungen aller anderen Parteien als unbedingt falsch und schädlich bekämpft und sie im Wege des Klassenkampfes ausrottet. Das ist ein klarer Widerspruch sowohl zu dem Gebot der "Mitwirkung" an der politischen Willensbildung wie zu dem der "Vertretung des ganzen Volkes", wie sie die VerBVerfGE 5, 85 (234)BVerfGE 5, 85 (235)fassung von den Grundgedanken einer freiheitlichen demokratischen Ordnung her gemeint hat.
III. -- Würdigung der allgemeinen Betätigung der KPD
 
Die KPD beschränkt sich also nicht auf ein wissenschaftlich-programmatisches Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus; durch intensive Propaganda und Agitation sowie durch ihr ganzes Verhalten als politische Partei bringt sie vielmehr die marxistisch-leninistische Lehre im politischen Kampf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland derart zur Geltung, daß die Absicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und ihre Beseitigung vorzubereiten, klar erhellt.
Die Verteidigung der KPD, wonach die eigentlichen materiellen Ziele des Marxismus-Leninismus während der Geltungsdauer des Grundgesetzes für sie "nicht auf der Tagesordnung stehen", kann sie nicht rechtfertigen. Es mag theoretisch denkbar sein, daß eine Partei ein programmatisches Bekenntnis zu einer politisch-ökonomischen Gesamtanschauung und einem ihr entsprechenden Fernziel staatlicher Gestaltung lediglich formal aufstellt, seine praktische Wirkung für den politischen Tageskampf jedoch dadurch beseitigt, daß sie es in der politischen Praxis sowohl innerhalb des eigenen Parteibereichs wie im Ringen der Parteien um die Willensbildung des Volkes nirgends als parteipolitisches Kampfmittel benutzt. Hierfür reicht es aber selbstverständlich nicht aus, lediglich zu verkünden, daß dieses politische Fernziel innerhalb einer bestimmten Zeitperiode nicht erstrebt werde, weil es nach den gegebenen Voraussetzungen noch nicht erreicht werden könne. Hinzukommen müßte vielmehr ein Verhalten der Partei und ihrer Anhänger, das jenem parteipolitischen Programm jede unmittelbare und gegenwärtige Wirkung für den politischen Tageskampf nähme. Von einer solchen Haltung ist die KPD aber weit entfernt. Denn über das bloße Lippenbekenntnis, daß sie während der Geltungsdauer des Grundgesetzes aufBVerfGE 5, 85 (235) BVerfGE 5, 85 (236)Revolution und Diktatur des Proletariats verzichte, ist sie niemals hinausgegangen. Abgesehen davon, daß solche Erklärungen zunächst den naheliegenden Zweck verfolgen dürften, ihre Stellung im Verfahren zu verbessern, und weiter abgesehen davon, daß keinerlei Gewähr für die Dauerhaftigkeit dieses Entschlusses besteht, da die KPD sich die Entscheidung darüber, ob eine revolutionäre Situation vorliege, selbst vorbehält, werden diese Erklärungen nach der grundsätzlichen Seite hin dadurch entwertet, daß sie stets von dem nachdrücklichen, ja leidenschaftlichen Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus im ganzen, einschließlich seiner Lehre von der Unausweichlichkeit einer revolutionären Erhebung des Proletariats und der Errichtung seiner Diktatur begleitet werden. Eine wirkliche Ausschaltung des materiellen Fernziels des Marxismus-Leninismus aus dem politischen Kampf liegt daher nicht vor.
Bei dieser Sachlage ist es klar, daß die intensive Propaganda und Agitation der KPD für einen -- wenn auch erst in einer noch nicht absehbaren Zukunft erstrebten -- politischen Zustand, welcher der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes schlechthin widerspricht, schon gegenwärtig und unmittelbar diese freiheitliche Ordnung beeinträchtigen muß und daß diese Wirkung von der Partei auch gesehen wird und gewollt ist. Das gleiche gilt aber auch von der Art und Weise, wie sich die KPD als politische Partei in der Bundesrepublik "formal" (d.h. ohne Rücksicht auf die jeweiligen materiellen Zielsetzungen) verhält. Die KPD steht wesentlichen Prinzipien und Institutionen der freiheitlichen Demokratie, vor allem dem Mehrparteiengrundsatz und dem aus ihm resultierenden parlamentarischen System im ganzen ablehnend, ja mit kaum verhehlter Verachtung gegenüber und bekämpft sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Nur eine solche Haltung entspricht auch ihrem Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus. Das Selbstverständnis der KPD ist eben ganz von den Vorstellungen her geprägt, die der Marxismus-Leninismus allgemein von der kommunistischen Partei als der "revolutionären Partei der Arbeiterklasse" entwickelt hat. DieBVerfGE 5, 85 (236) BVerfGE 5, 85 (237)KPD kann also auch ihre aktuellen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland nur in diesem Lichte sehen. Sie versteht sich selbst als die Klassenpartei des Proletariats, der die Aufgabe zufällt, die "werktätigen Massen" auf den Weg zum "Sozialismus" -- und das heißt auch zur sozialistischen Revolution und zur Diktatur des Proletariats -- zu führen. Wie sie ihre ganze innere Organisation mit der unbedingten Parteidisziplin und der absoluten "Einheit des Willens" dieser Auffassung entsprechend gestaltet hat, so kann sie auch ihre Haltung gegenüber den Institutionen der freiheitlichen Demokratie nur danach bemessen, wieweit diese sich als Mittel in der Führung des revolutionären Kampfes benützen lassen. Auch in dieser Haltung liegt eine gewollte Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die KPD bestreitet und gefährdet damit die Legitimität dieser Grundordnung gerade auch dann, wenn sie zugleich betont, man könne und solle diese Grundordnung als Mittel, als Übergangsstadium, als Brücke zum Fernziel ausnutzen und deshalb für die Zeit ihrer formalen Geltung aufrechterhalten. Denn darin kommt zum Ausdruck, daß die KPD während der Geltungsdauer des Grundgesetzes die in ihr verkörperte freiheitliche demokratische Ordnung nicht um ihrer selbst willen erhalten, sie vielmehr lediglich als geeignetes und -- angesichts der rechtsstaatlich-liberalen Haltung dieser Ordnung gegenüber den politischen Parteien -- bequemes Hilfsmittel zur Weiterführung ihres grundsätzlichen ideologischen Kampfes und letztlich zur Herbeiführung einer Situation benutzen will, die es ihr gestattet, "die Frage der Revolution (zu) stellen" (Prot. I, 934).
Diese Absicht würde die KPD selbst dann als "verfassungswidrig" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG kennzeichnen, wenn ihr nicht nachzuweisen wäre, daß auch die konkreten materiellen Ziele, die sie während der Geltungsdauer des Grundgesetzes verfolgt, ihrem Inhalt nach verfassungswidrig sind. Indessen hat die Beweisaufnahme ergeben, daß auch aus diesen konkreten Zielen sich die Absicht der Beeinträchtigung der freiheitlichen Grundordnung ergibt.BVerfGE 5, 85 (237)
 
BVerfGE 5, 85 (238)Teil C -- Die aktuelle Zielsetzung der KPD
 
Die KPD verteidigt sich gegen den Vorwurf, sie suche ein mit der Ordnung des Grundgesetzes unvereinbares Staatsbild zu verwirklichen, wie folgt: Während der Geltungsdauer des Grundgesetzes sei die Verwirklichung ihrer "ideologischen Fernziele", zu denen sie sich grundsätzlich weiter bekenne, nicht "auf die Tagesordnung gesetzt". Sie verfolge in dieser Zeit vielmehr lediglich die folgenden konkreten politischen Ziele:
    "1. Erhaltung und Sicherung des Friedens durch ein System der kollektiven Sicherheit unter gleichberechtigter Teilnahme Deutschlands bzw. beider Teile Deutschlands bis zur Wiedervereinigung;
    2. friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage;
    3. Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes;
    4. Wahrnehmung der sozialen und kulturellen Interessen der werktätigen Bevölkerung und Herstellung sozialer Sicherheit für sie."
    (Prot. Il, 52)
Unter diesen Zielen ist das der Wiedervereinigung von der KPD stets als das bedeutsamste Ziel, das "Hauptziel" (z. B. Prot. II, 54), das "strategische Ziel" (z. B. Prot. I, 895), manchmal kurz als "das" Ziel (Prot. II, 177) bezeichnet worden. Der Kampf für die Wiedervereinigung spielt also für die KPD gegenwärtig die Hauptrolle. Ob diese Politik der KPD sich im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hält, ist deshalb besonders zu untersuchen.
I. -- Die Entwicklung der Wiedervereinigungspolitik der KPD
 
Die Wiedervereinigungspolitik der KPD geht zurück auf die grundsätzliche Verschiedenheit der Auffassungen der drei westBVerfGE 5, 85 (238)BVerfGE 5, 85 (239)lichen Besatzungsmächte einerseits und der UdSSR andererseits über die in der Deutschlandpolitik einzuschlagenden Wege; diese Verschiedenheit ist ihrerseits Ausdruck weltpolitischer Spannungen zwischen diesen Mächten. In der Frage der Wiedervereinigung tritt die KPD -- ebenso wie die SED, aus der sie nur auf Grund des Verlangens der damaligen westlichen Militärgouverneure wieder ausgeschieden ist (s. oben S. 97) -- auf Grund gleicher prinzipieller politischer Überzeugungen grundsätzlich für die gleiche Politik ein wie die UdSSR. Sie steht daher in demselben grundsätzlichen Gegensatz zur Politik der drei Westmächte und der Bundesrepublik.
Auch die Entwicklung der Wiedervereinigungspolitik vor und nach dem Ausscheiden der KPD aus der SED folgt deshalb der Entwicklung dieses Gegensatzes. Diese Politik hat sich, wie Grotewohl auf dem III. Parteitag der SED im Jahre 1950 ausgeführt hat (Prot. II, 354), in mehreren Phasen entfaltet. Diese gehen zwar ineinander über, sind aber doch deutlich unterscheidbar; denn sie gehen parallel mit der Entwicklung in den drei westlichen Besatzungszonen und später in der Bundesrepublik, nämlich mit der Planung eines engeren Zusammenschlusses unter zentralen deutschen Behörden auf dem Gebiet der Westzonen, dann mit der Realisierung dieser Pläne, weiter der Erörterung und Planung der von der KPD so genannten "Remilitarisierung", d.h. eines Verteidigungsbeitrages der Bundesrepublik, und schließlich mit dem Zustandekommen dieser Pläne. Diese Phasen sind auch äußerlich durch die von der KPD jeweils ausgegebenen Kampfparolen gekennzeichnet, nämlich
    1. in der ersten Phase die Parole des "nationalen Protestes",
    2. in der zweiten die der "nationalen Selbsthilfe",
    3. in der dritten die Parole des "nationalen Widerstandes" und
    4. in der vierten die des "nationalen Befreiungskampfes",
ohne daß aber die Kampfparolen immer völlig neu auftauchten oder -- wie besonders die Parole des "nationalen Widerstandes" in den späteren Phasen stets aufgegeben wurden.BVerfGE 5, 85 (239)
BVerfGE 5, 85 (240)1. Erste Phase: nationaler Protest
Obwohl die vier Besatzungsmächte sich mehrfach, besonders auf der Außenministerkonferenz in Moskau (10. März bis 23.April 1947) mit der deutschen Frage beschäftigt hatten, waren sie einer Übereinstimmung über die Wiedervereinigung doch nicht nähergekommen. Die britische und die amerikanische Militärregierung bauten deshalb zur Förderung der wirtschaftlichen Vereinigung wenigstens ihrer Besatzungszonen durch ein Abkommen vom 29. Mai 1947 die bizonale Verwaltung aus, die für einige Aufgaben bereits seit September 1946 bestanden hatte. Auf der am 25. November 1947 begonnenen Konferenz der Außenminister in London erhob der sowjetische Vertreter Molotow deshalb den Vorwurf der "Abtrennung des westlichen Teiles ganz Deutschlands".
Auch innerhalb Deutschlands war ein Versuch zur Wiedervereinigung unternommen worden. Im Juni 1947 trat auf Einladung des bayerischen Ministerpräsidenten die "Konferenz der Ministerpräsidenten der deutschen Länder" in München zusammen, die jedoch alsbald scheiterte, weil die Ministerpräsidenten der Länder der sowjetischen Besatzungszone abreisten.
Die SED, der damals auch die KPD noch angehörte, lud aus Anlaß der Londoner Konferenz der Außenminister durch einen Aufruf vom 26. November 1947 zu einem "Deutschen Volkskongreß für Einheit und gerechten Frieden" auf den 6./7. Dezember 1947 nach Ostberlin ein. Der Kongreß wandte sich an die Außenministerkonferenz mit dem Wunsche, eine zentrale deutsche Verwaltung zu bilden und nach ihrer Anhörung mit ihr Frieden abzuschließen. Die Gegensätze zwischen der UdSSR und den westlichen Besatzungsmächten verschärften sich jedoch bei den Beratungen der Außenminister so, daß die Konferenz ergebnislos abgebrochen wurde.
Die Militärgouverneure der britischen und der amerikanischen Besatzungszone beriefen dann zum 7. Januar 1948 eine Konferenz mit Vertretern der bizonalen Verwaltung und den Ministerpräsidenten der Länder ihrer Zonen nach Frankfurt a. M., umBVerfGE 5, 85 (240) BVerfGE 5, 85 (241)unbeschadet des abermals betonten Strebens nach Herstellung der Einheit Deutschlands -- durch einen Ausbau der bizonalen Wirtschaftsverwaltung "eine Behelfswohnung" zu bauen, in der man "vorläufig leben könne". Der Ständige Ausschuß der "Deutschen Volkskongreßbewegung" erließ am 15. Januar 1948 eine Protesterklärung gegen die Frankfurter Beschlüsse.
Auf den 100. Jahrestag des Beginns der Revolution von 1848, den 17./18. März 1948, wurde nach Ostberlin der 2. Deutsche Volkskongreß einberufen, der nochmals gegen das "Bizonen-Statut" und außerdem gegen die Beschlüsse der zum 23. Februar 1948 von den Westmächten unter Zuziehung der Beneluxstaaten nach London einberufenen Sechsmächte-Konferenz zur Deutschlandfrage Einspruch erhob:
    "Alle bizonalen Maßnahmen dienen dem Zweck..., das Ruhrgebiet und die westdeutsche Wirtschaft ausländischen Interessengruppen dienstbar zu machen."
    "Die Frankfurter Beschlüsse sowie die einseitigen Vereinbarungen der Londoner Sechsmächte-Konferenz bedeuten die Teilung Deutschlands und die Wiederaufrichtung der Diktatur der Rüstungsgewaltigen."
    ("Vom Deutschen Volkskongreß zum Nationalkongreß", hrsg. vom Sekretariat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, S. 21 f.)
Der Volkskongreß setzte den "Deutschen Volksrat" als beratendes und beschließendes Organ zwischen den Tagungen des Volkskongresses ein. Dessen Präsidium protestierte im Laufe des Jahres, z. B. am 7. Juni 1948, ebenso wie vorher vor allem die UdSSR, gegen die "Londoner Empfehlungen" der drei westlichen Alliierten und der Beneluxländer zur Behandlung der Deutschlandfrage, die am 2. Juni 1948 veröffentlicht worden waren und u. a. die Errichtung einer staatlichen Organisation auf dem Gebiete der drei westlichen Besatzungszonen vorsahen, ferner am 19. Juni 1948 gegen "Weststaat und Westwährung" und am 29. Dezember 1948 gegen das "Ruhrstatut".BVerfGE 5, 85 (241)
BVerfGE 5, 85 (242)2. Zweite Phase: nationale Selbsthilfe
Schon der 2. Deutsche Volkskongreß hatte "alle fortschrittlichen Kräfte der Bürger und Bauern, der Hand- und Geistesarbeiter" zur "nationalen Selbsthilfe in ganz Deutschland" aufgerufen. Er hatte den Deutschen Volksrat beauftragt, ein Volksbegehren darüber durchzuführen, ob das deutsche Volk die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einheit Deutschlands verlange. Dieses "Volksbegehren" fand auf Grund eines Aufrufes vom 15. April 1948 durch Unterschriftensammlung statt.
Inzwischen war aber der Konflikt zwischen den Besatzungsmächten offen ausgebrochen. Der Militärgouverneur der sowjetischen Besatzungszone Sokolowski hatte am 20. März 1948 im Kontrollrat unter Hinweis auf die Londoner Sechsmächte-Besprechung bekanntgegeben, daß er es für zwecklos halte, die Sitzung des Kontrollrats fortzusetzen, und sie als damaliger Vorsitzender für geschlossen erklärt. Anschließend verhängte die sowjetische Besatzungsmacht verschärfte Maßnahmen an der Demarkationslinie und die Blockade über Westberlin, die bis zum 12. Mai 1949 dauerte und in deren Verlauf der sowjetische Militärkommandant aus der gemeinsamen Kommandantur für Berlin ausschied. Am 21. Juni 1948 wurde die D-Mark (West) in den drei westlichen Besatzungszonen und in Westberlin, am 24. Juni 1948 die D- Mark (Ost) in der sowjetischen Besatzungszone und in Ostberlin eingeführt. Am 1. September 1948 begannen die Beratungen des Parlamentarischen Rates zur Ausarbeitung eines Grundgesetzes, das am 23. Mai 1949 verkündet wurde.
Angesichts des Zwiespalts der Entwicklung in der östlichen und in den westlichen Besatzungszonen hatte das Präsidium des Deutschen Volksrates schon am 3. Februar 1949 erneut mit Wendung gegen die westlichen Besatzungsmächte zur "nationalen Selbsthilfe" aufgerufen. Gegenüber der Absicht der westlichen Besatzungsmächte, Deutschland zu zerstückeln, der Stellung der westdeutschen Wirtschaft unter das internationale Monopolkapital, der bevorstehenden Verwandlung Westdeutschlands in ein militärisches Operationsgebiet und in ein Arsenal für einen neuenBVerfGE 5, 85 (242) BVerfGE 5, 85 (243)Krieg und der kolonialen Unterdrückung Westdeutschlands gebe es nur die Selbsthilfe, müsse Deutschland sein Schicksal in die eigene Hand nehmen; die Deutschen sollten sich vereinigen und gegen all dies protestieren.
Auf der 6. Tagung des Deutschen Volksrates im März 1949 wurde mit ähnlichen Argumenten gegenüber dem "nationalen Notstand" der Spaltung die "Zusammenfassung aller Deutschen in der Nationalen Front zum demokratischen Kampf um die Einheit Deutschlands, der Abschluß eines Friedensvertrages und der Abzug der Besatzungstruppen" gefordert.
Im Mai/Juni 1949 versuchte die Pariser Außenministerkonferenz erneut, eine Einigung über den Weg zur Wiederherstellung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands herbeizuführen; wieder wurden die Vorschläge der drei Westmächte einerseits und der UdSSR andererseits wechselseitig als unannehmbar abgelehnt.
Aus Anlaß dieser Konferenz erließ der 3. Deutsche Volkskongreß ein "Manifest an das deutsche Volk". Dieses bestätigte die alten Vorschläge zur Wiedervereinigung und wiederholte die Vorwürfe gegen die westlichen Mächte. Es hieß hier, deren Beschlüsse hätten geführt
    "zur Zerreißung Deutschlands durch separate Währung, Absperrung der Zonen, Lostrennung der Saar, Schaffung des Ruhrstatuts und Umwandlung des Ruhrgebiets in eine Waffenschmiede, Remilitarisierung der Westzonen, Atlantikpakt, Schaffung des westdeutschen Separatstaates. In der Bonner Verfassung ist der Weg bereitet für den Anschluß des westdeutschen Separatstaates an den Atlantik-Kriegspakt. Westdeutschland soll zur Kriegsbasis des Dollar-Imperialismus werden."
    (Prot. II, 338)
Erneut wurde von der "nationalen Selbsthilfe" im "nationalen Notstand" gesprochen und zur Stärkung der "Nationalen Front" aufgerufen.
In der sowjetischen Besatzungszone beschloß der Parteivorstand der SED am 21. Juli 1949 (Prot. II, 339 f.),BVerfGE 5, 85 (243)
    BVerfGE 5, 85 (244)"an die Schaffung der Nationalen Front des demokratischen Deutschland gegen die Unterdrückung der deutschen Nation durch den amerikanischen Imperialismus heranzugehen und für die Einreihung des deutschen Volkes in das antiimperialistische Lager, deren stärkste Kraft die Sowjetunion ist, einzutreten".
In der Bundesrepublik trat auch die KPD, die in den westlichen Besatzungszonen seit Januar 1949 wieder als selbständige Partei bestand, in einem Wahlprogramm vom 24. Juni 1949 zur ersten Bundestagswahl für die Schaffung der Nationalen Front aller Deutschen ein (Prot. II, 704 f.).
Am 7. September 1949 konstituierten sich der Bundestag und der Bundesrat.
Auf der Sitzung des Parteivorstandes der KPD vom 14.-16. September 1949 hielt Reimann eine programmatische Rede, in der er u. a. die nationale Politik der KPD behandelte (Prot. II, 340 f.):
    "Unsere nationale Politik heißt nicht Aufgabe unseres Kampfes um Demokratie und Aufgabe unseres strategischen Zieles: der einigen demokratischen Republik... Viele Genossen vergessen, daß ja der Kampf um das nationale Selbstbestimmungsrecht nach den Grundsätzen Lenins und Stalins selbst nur ein Teil, und zwar ein sehr wichtiger Teil des Kampfes um Demokratie ist.
    Der Kampf um unser strategisches Ziel, um die einige, demokratische Republik, ist ein Kampf für die Entmachtung des reaktionärsten, des antinationalen Teiles der Bourgeoisie, des Monopolkapitals. " [Hervorhebung vom Gericht]
Anschließend umriß Reimann das Wesen der "Nationalen Front" in Anlehnung an das Manifest des 3. Deutschen Volkskongresses:
    "Die Nationale Front ist eine Volksbewegung, ist die Sammlung aller Kräfte im deutschen Volke, die bereit sind, für die folgenden drei Forderungen zu kämpfen:
    Für die Einheit Deutschlands.
    Für einen gerechten Friedensvertrag.
    Für den Abzug aller Besatzungstruppen."BVerfGE 5, 85 (244)
BVerfGE 5, 85 (245)Er bekannte sich zur Nationalen Front als einer
    "Freiheitsbewegung des ganzen Volkes auf der Basis der drei Grundforderungen"
und führte aus:
    "Die Arbeiterklasse ist die Hauptkraft der Nationalen Front. Nur wenn es gelingt, die Einheit der Arbeiterklasse herzustellen, wird diese als Magnet auf die übrigen Volksschichten wirken und sie im Kampfe um die nationalen Grundforderungen sammeln."
Mit dem Aufbau der Nationalen Front beschäftigte sich der Parteivorstand der SED in einer Sitzung vom 4. Oktober 1949 (Prot. II, 342 ff.). In seiner Entschließung (Prot. II, 342 f.) wurde zunächst in Anlehnung an Lenins Auffassungen eine Darstellung der Wirkung des Imperialismus, der "Einteilung der Nationen in unterdrückende und unterdrückte" gegeben und die "nationale Unterdrückung", die "Kolonisierung" Westdeutschlands seitens der "imperialistischen Mächte" erörtert; dabei wurde besonders auf die "Spaltung" Deutschlands, die Bildung eines "Separatstaates" als "gefügiges Werkzeug in den Händen der Imperialisten" und die "Schaffung eines militär-strategischen Aufmarschgebietes in Westdeutschland zur Entfesselung eines neuen Krieges" gegen das "demokratische Deutschland", die Sowjetunion und die Länder der Volksdemokratien abgehoben. Dann wurde gesagt (Prot. II, 343):
    "In Westdeutschland ist jetzt ein antidemokratisches, volksfeindliches Regime errichtet, das die unbegrenzte Macht in den Händen der Besatzungsbehörden beläßt (Besatzungsstatut, das sogenannte Kabinett McCloy) und äußerlich durch die pseudoparlamentarischen Formen der Bonner Verfassung maskiert wird, die nur eine Ausführungsbestimmung zum Besatzungsstatut ist."
Die Entschließung sprach von der "nationalen Unterdrückung Westdeutschlands durch die imperialistischen Mächte", von den "deutschen Monopolkapitalisten und Junkern" und kam zu der Schlußfolgerung (Prot. II, 344):
    "Die nationale Frage ist zur wichtigsten politischen Lebensfrage des deutschen Volkes geworden. Die Schaffung und Festigung der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ist eine der HauptBVerfGE 5, 85 (245)BVerfGE 5, 85 (246)aufgaben aller deutschen Patrioten, unabhängig von ihrer Klassenzugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung und religiösen Anschauung."
Die Aufgaben der Nationalen Front in Westdeutschland wurden im V. Abschnitt entwickelt. Hier wurden die Kommunisten als die "aktivsten Vorkämpfer der Nationalen Front des demokratischen Deutschland" bezeichnet (Prot. II, 344).
Drei Tage nach dieser Entschließung des Parteivorstandes der SED, am 7. Oktober 1949, nahm der Deutsche Volksrat ein "Manifest" an. Unter erneuter Berufung auf den nationalen Notstand, in den "das deutsche Volk durch den Bruch des Potsdamer Abkommens seitens der imperialistischen Westmächte gestürzt wurde", legte es die Ziele der Nationalen Front dar. Ein Abschnitt war gewidmet der
    "Wiederherstellung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands durch:
    Beseitigung der Konstruktion eines westdeutschen Eigenstaates, Aufhebung des Ruhrstatuts,
    Aufhebung der Saarautonomie,
    Errichtung einer gesamtdeutschen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik".
Ein anderer Abschnitt behandelte den "Kampf gegen die (sc. deutschen) Kriegshetzer und Spalter", deren schärfste Bekämpfung hier mit Nachdruck gefordert wurde:
    "Unversöhnlicher aktiver Kampf gegen die Verräter der deutschen Nation, die deutschen Agenten des amerikanischen Imperialismus, die verbrecherischen Helfershelfer der Spaltung Deutschlands und der Versklavung seiner westlichen Teile. Kampf gegen die Partikularisten und Separatisten, die die imperialistische Politik der Spaltung Deutschlands unterstützen."
Unmittelbar nach Erlaß dieses Manifestes, in der Zeit vom 7. bis 10. Oktober 1949, wurde in der sowjetischen Besatzungszone eine Regierung gemäß einer am 22. Oktober 1948 vom Volksrat beschlossenen und am 30. Mai 1949 vom 3. Deutschen Volkskongreß genehmigten Verfassung konstituiert. Der DeutBVerfGE 5, 85 (246)BVerfGE 5, 85 (247)sche Volksrat wurde zur Provisorischen Volkskammer der DDR erklärt.
Am 7. Januar 1950 übernahmen Einrichtungen der "Deutschen Volkskongreßbewegung" die Funktionen der "Nationalen Front des demokratischen Deutschlands (Prot. II, 346). Am 3. Februar 1950 schuf diese sich den "Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland" als ein leitendes Organ zur Führung des Kampfes für die in dem Manifest des Deutschen Volksrates vom 7. Oktober 1949 aufgestellten Ziele. Der Nationalrat beschloß am 15. Februar 1950 das "Programm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland".
Im I. Abschnitt nannte dieses Programm die Bildung der Deutschen Demokratischen Republik einen Wendepunkt für ganz Deutschland. In diesem Zusammenhang hieß es (Prot. II, 346):
    "Durch die Bildung der Republik und die Schaffung der großen Nationalen Front des demokratischen Deutschland wurde den anglo- amerikanischen Imperialisten und ihren deutschen Helfershelfern ein für allemal der Weg zur Versklavung ganz Deutschlands versperrt."
Die Nationale Front stelle sich die entscheidende Aufgabe der "Mobilisierung und Organisierung der Deutschen für die Befreiung Deutschlands von der Anwesenheit und den Umtrieben der anglo- amerikanischen Imperialisten" (Prot. II, 346f.).
Der II. Abschnitt wiederholte die einzelnen Forderungen der Nationalen Front und die Aufgaben für Westdeutschland. Eine präzisere Formulierung des Kampfes gegen den innerdeutschen Gegner brachte die Aufgabe 5 (Prot. II, 347, 679):
    "Gegen die autoritäre Herrschaft Adenauers und seiner Regierungsbürokratie müssen die Ausschüsse, Freundeskreise und Vereinigungen einen systematischen Kampf um die demokratischen Rechte des deutschen Volkes führen. Die Sicherung des Friedens erfordert den allseitigen Kampf gegen Rüstungsinteressenten, die deutschen Konzern- und Monopolherren und für ihre Beseitigung aus den wirtschaftlichen und politischen Machtpositionen."
Aufgabe 8 lautete (Prot. II, 348):
    "Im Kampf um die demokratischen und sozialen Rechte wird dieBVerfGE 5, 85 (247) BVerfGE 5, 85 (248)Nationale Front des demokratischen Deutschland in Westdeutschland die Übergabe aller Verwaltungsrechte an die deutschen demokratischen Organe erkämpfen. Dazu ist es notwendig, daß in jedem Ort, in jedem Land, in jedem Betrieb der Kampf um die demokratischen Volksrechte für die Beseitigung der Adenauer-Regierung geführt wird."
"Hauptstütze" der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ist, wie der III. Abschnitt wiederholte, die Deutsche Demokratische Republik und ihre Regierung. Der erfolgreiche Kampf der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und der schließliche Sieg in diesem Kampf sind, wie der V. Abschnitt darlegte, nur durch die feste und unverbrüchliche Freundschaft mit der Sowjetunion möglich. An praktischen Aufgaben liegt der Nationalen Front nach dem VI. Abschnitt u. a. ob (Prot. II, 350):
    "Organisierung von Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland in ganz Deutschland".
    "Jeder Ausschuß muß ein aktives Zentrum des nationalen Befreiungskampfes in seinem Gebiet werden."
    "Kompromißloser Kampf gegen die deutschen Helfershelfer der amerikanischen Imperialisten, die Adenauer, Pferdmenges, Schumacher u. a., die alten deutschen Konzernherren und Junker, mit deren Händen die amerikanischen Imperialisten Westdeutschland und Westberlin auspressen und mit deren Hilfe sie versuchen Deutschland in eine anglo-amerikanisch-französische Kolonie zu verwandeln.
    Diese deutschen Helfershelfer der amerikanischen Imperialisten sind nationale Verräter, deren Bekämpfung zur Pflicht aller deutschen Patrioten gehört. Sie unternehmen den verbrecherischen Versuch Deutschland über den sogenannten Europarat in den Machtkonzern des aggressiven Nordatlantikpaktes einzugliedern.
    Ohne den Einfluß dieser Verräter an der deutschen Nation in allen demokratischen Parteien und Organisationen zu beseitigen, ihre Umtriebe rechtzeitig aufzudecken, kann Deutschland nicht frei werden.
    Gegen diese Feinde der Deutschen Demokratischen Republik und des deutschen Vaterlandes gibt es keine Neutralität, sondern nur Kampf."BVerfGE 5, 85 (248)
BVerfGE 5, 85 (249)In der Bundesrepublik machte sich die KPD auch dieses Programm der Nationalen Front zu eigen. Auf der 15. Tagung des Parteivorstandes am 6./7. März 1950 übernahm Reimann in eines Rede, die unter der Überschrift "Mit der Nationalen Front um Frieden, Einheit und Unabhängigkeit" veröffentlicht wurde ("Südbayerische Volkszeitung" vom 18. März 1950), den Inhalt in vollem Umfang (Prot. II, 351 ff.). Er legte die Notwendigkeit des Ausbaus der Nationalen Front auch in Westdeutschland dar, die auf dem Bündnis mit den Bauern und den Mittelschichten unter Führung der Arbeiterklasse aufgebaut werden müsse.
3. Dritte Phase: nationaler Widerstand
Auch die Parole des "nationalen Widerstandes" ist zunächst in der DDR ausgegeben und kurz darauf von der KPD aufgenommen worden. Schon in der Entschließung des Parteivorstandes der SED vom 4. Oktober 1949 war der Gedanke des Widerstandes angeklungen (Prot. II, 343); es hieß dort, die westlichen Besatzungsmächte hätten die Bundesrepublik
    "auf der Basis der Gegenüberstellung und der provokatorischen Hetze Westdeutschlands gegen Ostdeutschland sowie auf der Grundlage des Föderalismus errichtet, d.h. der größten Eigenmächtigkeit der Länder und der daraus folgenden politischen Zersplitterung und des Partikularismus, um dadurch eine einheitliche nationale Widerstandsbewegung zu erschweren".
Die Wendung der kommunistischen Wiedervereinigungspolitik zum "nationalen Widerstand" fiel in die Zeit des Ausbruchs des Koreakrieges (25. Juni 1950) und der Diskussion über einen deutschen Verteidigungsbeitrag. Von hier an wurde die Bundesregierung wegen ihrer eigenen Bemühungen um eine europäische Verteidigungsgemeinschaft als Gegner neben die Besatzungsmächte gestellt.
Als erster hatte Grotewohl in einer Rede auf dem III. Parteitag der SED (20. bis 24. Juli 1950) zu dem Entwurf einer Entschließung dieses Parteitages und zu einem Entwurf eines Statuts der SED erklärt, die Nationale Front sei in eine neue PeriodeBVerfGE 5, 85 (249) BVerfGE 5, 85 (250)ihres Kampfes, die des nationalen Widerstandes, eingetreten (Prot. II, 354)
    "...war es im Anfang die Periode des einfachen nationalen Protestes, so wurde daraus in der zweiten Periode die nationale Selbsthilfe um sich heute in der dritten Kampfphase angesichts der Spaltungs-, Kolonisierungs- und Kriegspolitik des anglo-amerikanischen Imperialismus und seiner deutschen Handlanger zum nationalen Widerstand zu erheben.
    Der nationale Widerstand muß auf der ganzen Linie entfacht werden."
Grotewohl berief sich darauf, daß der vorgelegte Entschließungs- Entwurf auf einer marxistisch-leninistischen Analyse der gegenwärtigen Lage, insbesondere unter den Bedingungen des Imperialismus beruhe (Prot. II, 353). Er leitete hieraus "die Folgerichtigkeit der Maßnahmen" ab, "die die Nationale Front in Westdeutschland zu ergreifen hat" (Prot. II, 354), um sodann als diese Maßnahmen die Entfachung des nationalen Widerstandes "auf der ganzen Linie" zu bezeichnen.
Die Proklamation des nationalen Widerstandes in der Bundesrepublik kehrte dementsprechend in der Entschließung dieses III. Parteitages der SED wieder. Als eine der "nächsten Aufgaben der Nationalen Front des demokratischen Deutschland im Bonner Separatstaat" wurde es bezeichnet (Prot. II, 358),
    "den nationalen Widerstand gegen die Spaltungs-, Kolonisierungs- und Kriegspolitik des anglo-amerikanischen Imperialismus und seiner deutschen Handlanger zu entfachen."
Als Mittel dazu empfahl die Entschließung "politische Aufklärungsarbeit", welche die "verschiedenartige Auswirkung der Spaltungs- und Kolonialpolitik auf die verschiedenen Schichten" berücksichtige. Sie forderte (Prot. II, 357) für Westdeutschland den Zusammenschluß der Arbeiter, Bauern, Mittelständler und Unternehmer "zum Widerstand". Weiter hieß es (Prot. II, 358):
    "Das mit Mitteln des Betruges und des Terrors erzielte scheinbare Einverständnis der westdeutschen Bevölkerung mit der Besatzungspolitik kann leicht über die wahre Stimmung der Massen hinwegtäuschen. Unter der Oberfläche schwelt die Glut des wachsendenBVerfGE 5, 85 (250) BVerfGE 5, 85 (251)nationalen Widerstandes. Die anglo-amerikanischen Okkupanten selbst lehren unfreiwillig die Massen den nationalen Widerstand, den Haß gegen die Okkupanten. Dieser im stillen wachsende Widerstand ist für die Imperialisten weit gefährlicher, als es scheint, denn er bricht immer wieder in gewaltigen Massenbewegungen hervor und bereitet mit Sicherheit den großen nationalen Widerstandskampf vor."
Diese Erklärungen der SED erkannte Reimann als auch für die KPD grundlegend schon auf einer Konferenz der westdeutschen Gastdelegierten zu diesem Parteitag der SED an. Er sagte u. a. (Prot. II, 359):
    "Die Reden der Genossen Wilhelm Pieck, Otto Grotewohl und Walter Ulbricht und die Beschlüsse des III. Parteitages der SED bilden die Grundlage für unsere gesamte Arbeit in der kommenden Zeit. Die Erkenntnisse und die Kraft, die uns dieser Parteitag gegeben hat, werden uns helfen, die Fehler und Schwächen in unserer Arbeit zu überwinden und eine Politik zu entwickeln, die uns das Vertrauen der Massen in Westdeutschland sichert".
Pieck bezeichnete sodann Gegenstand und Formen des nationalen Widerstandes im einzelnen vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front vom 25./26. August 1950, an dem auch 1500 westdeutsche Delegierte teilnahmen. Die Reden auf diesem Kongreß sind in "Nationale Front des demokratischen Deutschland- Informationsdienst", 3. Jahrg., Heft 14/15, S. 14 ff. veröffentlicht worden. Die Rolle der DDR als "Basis" der Nationalen Front (a.a.O. S. 22, 25), der Weg der DDR als "einziger Weg" des "ganzen deutschen Volkes" wurden von Pieck erneut dargelegt (a.a.O. S. 22; Prot. II, 362). Die Konzentration des Kampfes auf den Widerstand gegen die sogenannte Remilitarisierung Deutschlands trat hier besonders deutlich hervor. In der Rede hieß es u. a. (a.a.O. S. 16):
    "Immer rücksichtsloser wird der Bonner Marionettenstaat in die imperialistischen Kriegsvorbereitungen einbezogen und damit der nationale Notstand, in dem sich das deutsche Volk befindet, unerträglich verschärft."BVerfGE 5, 85 (251)
BVerfGE 5, 85 (252)Dann wurde die Politik der Bundesregierung wie die der Führung der SPD gleichermaßen als eine "Politik des nationalen Verrats" bezeichnet. Von beiden wurde gesagt:
    "Sie waren in der Weimarer Republik ebenso wie unter Hitler die politischen Prokuristen des kriegslüsternen deutschen Rüstungs- und Monopolkapitals".
Pieck behauptete weiter, das "Ansteigen des nationalen Widerstandes" sei das "Hauptkennzeichen der gegenwärtigen Lage in Westdeutschland".
    "Dieser Widerstand ist häufig noch unbewußt, bestimmt nur von den Augenblicksinteressen dieser oder jener Bevölkerungsgruppe. Unsere Aufgabe besteht gerade darin, das nationale Bewußtsein zu entwickeln, den breitesten Kreisen bewußt zu machen";
    "alle Kämpfe der Arbeiter um die Sicherung ihrer Lebenshaltung und alle Widerstandsaktionen der werktätigen Bevölkerung gegen Steuerdruck, Preistreibereien und sonstige Ausplünderung"
seien zu unterstützen; "Dienstverweigerungen..., zu denen es in der Industriepolizei und den sogenannten Arbeitsgruppen gekommen ist", würden als Aktionen des nationalen Widerstandes gewertet und gebilligt (a.a.O. S. 19, 22; Prot. II, 742, 744). Schließlich entwickelte Pieck ein 12-Punkte-Programm des nationalen Widerstandes (Prot. II, 742 ff.):
Zu Punkt 1 hieß es allgemein:
    "Der nationale Widerstand richtet sich gegen das Besatzungsstatut, das Ruhrstatut und alle Maßnahmen, die in ihrer Durchführung getroffen wurden. Er erstrebt einen gerechten Friedensvertrag und den Abzug aller Besatzungstruppen."
In den Punkten 2 bis 5 beschäftigte sich Pieck mit dem Widerstand gegen angebliche Kriegsvorbereitungen. Er sagte, der nationale Widerstand richte sich gegen die Militarisierung Westdeutschlands, gegen die Rüstungsproduktion, gegen die Aufstellung von "Söldnerformationen" und einer "deutschen Söldnerarmee". Er erfordere die "ständige Aufklärung des deutschen Volkes über die Ziele der amerikanischen und englischen Kriegspropaganda". Punkt 12 lautete:BVerfGE 5, 85 (252)
    BVerfGE 5, 85 (253)"Der nationale Widerstand macht es allen Deutschen zur selbstverständlichen Pflicht, die Friedenskämpfer und alle deutschen Patrioten gegen den Terror und die Verfolgungen seitens der anglo- amerikanischen Besatzungsbehörden und der Polizei- und Justizorgane der Bonner Marionettenregierung zu unterstützen und zu schützen. Gegen die Verhaftungen, die Zeitungsverbote, die Verbote von Kundgebungen der Friedenskämpfer und der Nationalen Front ist in allen Betrieben und Massenorganisationen, in Stadt und Land eine ständige und wirksame Protestbewegung zu entfalten."
Schon auf diesem 1. Nationalkongreß rief Reimann dazu auf (Prot. II, 363 f.), intensiver für die Nationale Front zu arbeiten, "die Möglichkeiten zur Entfaltung eines breiten, alle Bevölkerungsschichten umfassenden nationalen Widerstandes gegen die Kriegsvorbereitungen, gegen die koloniale Ausbeutungs- und Unterdrückungspolitik in Westdeutschland" besser auszunutzen (a.a.O. S. 28). Er griff die Forderungen Piecks auf und verpflichtete die KPD, "alles zu tun", um dessen Programm durchzuführen (a.a.O. S. 29).
Entsprechend dieser prinzipiellen Stellungnahme Reimanns stellte sich auch die Entschließung des Parteitages der KPD von 1951 ganz auf den Boden der Nationalen Front und ihres Programms. Sie entwickelte vor allem im I. und IV. Teil der Entschließung nochmals breit die kommunistische Analyse der Lage in der Bundesrepublik und die Aufgaben, die sich daraus für die KPD ergeben (Prot. II, 364 f.): Die "Bonner Regierung" versuche im Auftrage des amerikanisch-englischen und des wiedererwachenden deutschen Imperialismus, den Widerstand des Volkes gegen die Kriegspolitik zu brechen. Die zentrale Aufgabe sei der Kampf gegen die Remilitarisierung sowie die Erweiterung der Friedensbewegung in Westdeutschland; Maßnahmen dieses Kampfes seien u. a. die "Entwicklung der Bewegung ,Ohne uns!' zu einer aktiven Widerstandsbewegung gegen die Remilitarisierung und gegen die Einberufung in die Söldnerarmee, die Organisierung des Widerstandes gegen alle Zwangsmaßnahmen, die der Remilitarisierung dienen, wie Arbeitsdienstpflicht, halbmilitärische Jugendorganisationen usw.". Entscheidend sei die HerBVerfGE 5, 85 (253) BVerfGE 5, 85 (254)stellung der Aktionseinheit der Arbeiterklasse. Eine breite politische Aufklärung des Volkes müsse die sozialen und psychologischen Voraussetzungen für den Sturz der Adenauer-Regierung schaffen. Die Partei müsse "lernen, die tausendfältigen Erscheinungen der Empörung des Volkes in einen gemeinsamen gigantischen Strom zu vereinigen".
Das auf dem gleichen Parteitag der KPD verabschiedete Parteistatut sagt in seinem Vorspruch (Prot. II, 365):
    "Die Partei kämpft in den vordersten Reihen der patriotischen Bewegung der Nationalen Front des demokratischen Deutschland gegen die Spalter der Nation."
Die Parole vom nationalen Widerstand ist seitdem immer wieder in Schulung, Propaganda und Agitation der KPD, d.h. innerhalb ihrer Mitglieder und im ganzen Volk, verbreitet worden. Auch die These 16 des Parteitages der KPD vom Dezember 1954 wiederholt diese Parole.
4. Vierte Phase: nationaler Befreiungskampf
Fast von ihren ersten eigenen Äußerungen zur Wiedervereinigung an hatte die KPD aus dem -- nach ihrer Auffassung -- durch die "Spaltung" Deutschlands herbeigeführten "nationalen Notstand", aus der angeblichen "Versklavung", "Unterdrückung", "Kolonisierung", die Notwendigkeit der "nationalen Befreiung" Westdeutschlands hergeleitet. Schon in der Rede Reimanns auf der Sitzung des Parteivorstandes der KPD vom 14.-16. September 1949 war von der "Freiheitsbewegung des ganzen Volkes" gesprochen worden (Prot. II, 341), und im Programm der Nationalen Front vom 15. Februar 1950 hatten sich Wendungen wie "Befreiung Deutschlands" und "Rettung der Nation" (Prot. lI, 346) gefunden. In der Entschließung des Parteitages von 1951 war bereits die Formel "nationaler Befreiungskampf" gebraucht worden. Doch hatte sich der "Befreiungskampf" in erster Linie gegen die westlichen Besatzungsmächte als die eigentlichen Verursacher von "Spaltung", "Kriegshetze", "Versklavung" usw. gerichtet. Die Bundesregierung wurde zwar mit zunehmenderBVerfGE 5, 85 (254) BVerfGE 5, 85 (255)Heftigkeit, aber doch erst in zweiter Linie angegriffen, weil sie -- ebenso wie die deutschen "Großgrundbesitzer, Monopolkapitalisten und Militaristen" usw. -- als völlig von den Besatzungsmächten abhängig, als "Marionette" der Besatzungsmächte (Pieck vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front, a.a.O. S. 21) angesehen wurde.
Diese Richtung des Kampfes vornehmlich gegen die Besatzungsmächte und ihre Politik änderte sich, nachdem im Mai 1952 der Deutschlandvertrag und der EVG-Vertrag von der Bundesregierung unterzeichnet worden waren (Prot. II, 4 f.). Damit war nach Ansicht der KPD eine "neue Lage geschaffen". Seit dieser Zeit wird die Regierung Adenauer nicht mehr nur als eine Art Instrument der westlichen Besatzungsmächte angesehen; vielmehr werden "die Bonner Adenauer-Regierung und ihre Hintermänner, das westdeutsche Monopolkapital", als Ursache der "Versklavung und Ausplünderung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus" hingestellt; ohne ihre freiwillige Unterwerfung unter die Politik der Westmächte sei diese Versklavung und Unterdrückung nicht möglich. Es wird auch nicht mehr nur die sogenannte Remilitarisierungspolitik der Bundesregierung bekämpft, sondern sogar erklärt, daß es nicht genüge, sich "gegen den Separatvertrag, gegen die Politik Adenauers" zu wenden, daß vielmehr der "konsequente Kampf zum Sturz des Adenauer-Regimes" notwendig sei. Der Sturz des "Adenauer-Regimes" wird zur "Voraussetzung für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands". [Hervorgehoben vom Gericht] Demgemäß wird der "unversöhnliche und revolutionäre Kampf" für den Sturz des "Adenauer-Regimes" proklamiert (Prot. II, 13). Die Kampfparole fordert jetzt den "nationalen Befreiungskampf" (Prot. II, 16).
Wiederum ging die SED voraus, und zwar auf ihrer II. Parteikonferenz vom 9.-12. Juli 1952.BVerfGE 5, 85 (255)
BVerfGE 5, 85 (256)a) Die Entstehung des Programms der nationalen Wiedervereinigung
In einem Beschluß dieser Parteikonferenz -- die auch den Übergang zum planmäßigen Aufbau des Sozialismus und die Aufstellung nationaler Streitkräfte in der DDR forderte -- hieß es (Protokoll der II. Parteikonferenz der SED, S. 490):
    "Der Kampf um einen Friedensvertrag und gegen den von der Bonner Vasallenregierung unterzeichneten Generalkriegsvertrag erfordert, daß das deutsche Volk unter Führung der Arbeiterklasse die Sache der Erhaltung des Friedens und der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, die Schaffung eines einigen, demokratischen, friedliebenden und unabhängigen Deutschlands in seine eigenen Hände nimmt.
    Daraus ergibt sich:
    Erstens: Der nationale Befreiungskampf gegen die amerikanischen, englischen und französischen Okkupanten in Westdeutschland und für den Sturz ihrer Vasallenregierung in Bonn ist die Aufgabe aller friedliebenden und patriotischen Kräfte in Deutschland."
Zu diesem Beschluß der II. Parteikonferenz der SED und den sich daraus für Westdeutschland ergebenden Aufgaben nahm der Parteivorstand der KPD auf seiner V. Tagung Stellung. Anschließend fanden Parteiaktivtagungen statt, um Maßnahmen zur Durchführung des vom Parteivorstand gefaßten Beschlusses zu beraten. Auf einer dieser Parteiaktivtagungen in Essen -- Ende Juli 1952 -- erläuterte Rische, Mitglied des Parteivorstandes der KPD, unter Bezugnahme auf den Beschluß der II. Parteikonferenz der SED die neue Lage. Er sagte u. a. (Prot. II, 5):
    "Im Beschluß der II. Parteikonferenz der SED wird völlige Klarheit geschaffen über den Charakter, die Rolle und die Aufgaben des Bonner Separatregimes und die Aufgaben, die sich daraus für das deutsche Volk ergeben.
    Die Versklavung und Ausplünderung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus ist nur möglich, weil die Bonner Adenauer-Regierung und ihre Hintermänner, das westdeutsche Monopolkapital, sich mit den äußeren Feinden der deutschen Nation verbunden haben. Der Sturz des Bonner Adenauerregimes ist somit die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands."BVerfGE 5, 85 (256)
BVerfGE 5, 85 (257)Nachdem er Adenauer "die offene Verkündigung der imperialistischen Aggression und die Vorbereitung des Bruderkrieges Deutsche gegen Deutsche" vorgeworfen hatte (Prot. II, 76), fuhr Rische fort (Prot. II, 5f.):
"So wird auch jedem einzelnen begreiflich, daß die Voraussetzung für den Abschluß eines Friedensvertrages, die Sicherung des Friedens und die Herstellung der Einheit Deutschlands der Sturz des Adenauer- Regimes ist.
Alle patriotischen Kräfte im Sinne dieser Erkenntnis aufzuklären und die patriotische Bewegung auf diese Aufgabe zu konzentrieren, das ist die Hauptaufgabe unserer Partei. Der nationale Verrat der führenden Kreise der Bourgeoisie hat eine neue Lage geschaffen. Diese verräterischen Kreise bestreiten das Lebensrecht der deutschen Nation und haben sich mit den Feinden Deutschlands, den amerikanischen Imperialisten auf Gedeih und Verderb zur Auslösung eines neuen Krieges verbunden. Das hat selbstverständlich Konsequenzen für die Entwicklung der Befreiungsbewegung des deutschen Volkes."
"Heute ist es eine Lebensfrage, daß jeder Patriot eine klare Stellung einnimmt. Durch den Verrat der herrschenden Kreise der Großbourgeoisie wird jeder vor die Entscheidung gestellt: Mit Adenauer oder gegen Adenauer. Es gibt noch Teile des Bürgertums, die trotz der lebensgefährlichen Lage, die Adenauer und seine imperialistischen Auftraggeber heraufbeschworen haben, schwanken. Einige dieser Bürger wenden sich zwar gegen den Separatvertrag, gegen die Politik Adenauers, wollen aber noch nicht den konsequenten Kampf zum Sturz des Adenauer-Regimes führen. Diese Bürger äußerten auch Bedenken gegen die Politik der Arbeiterklasse in der Deutschen Demokratischen Republik.
Diesen Bürgern möchten wir folgendes sagen: Angesichts der Unterzeichnung des Generalkriegsvertrages und des Pariser Abkommens über die Söldnerarmee, der Vorbereitung des Krieges und der imperialistischen Unterjochung einerseits und der friedlichen Entwicklung, der Stärkung der demokratischen Volksmacht und des Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus andererseits, gibt es für die Zukunft des deutschen Volkes keinen dritten Weg. Das Bürgertum muß sich entscheiden für den Sturz des Adenauer-Regimes. Es muß sich loslösen von der imperialistischen Politik des Westens. Die Politik der Westmächte und des Adenauer-Regimes ist der Weg der Krise, der Weg in den Untergang, Versklavung und Krieg. Wer diesenBVerfGE 5, 85 (257) BVerfGE 5, 85 (258)Weg geht, wird auch die Konsequenzen tragen, das heißt, mit diesem System untergehen.
Dagegen ist der zweite Weg, der Weg der Deutschen Demokratischen Republik, eine Entscheidung für das Leben."
Rische erblickte "die große historische Bedeutung" der II. Parteikonferenz der SED darin (Prot. II, 6f.),
    "daß sie dem ganzen deutschen Volke die Perspektive des nationalen Befreiungskampfes zeigt und klarlegt, daß die Einheit Deutschlands nur hergestellt werden kann, wenn das Adenauer-Regime gestürzt wird."
    "Im Kampf für den Sturz des reaktionären Adenauer-Regimes ist die Deutsche Demokratische Republik eine sichere Grundlage und ein unerschütterliches Bollwerk."
    "Zum ersten Male in der Geschichte des deutschen Volkes setzt der Staat, in dem die Arbeiterklasse die führende Rolle hat, seine Macht für die Interessen des werktätigen Volkes ein.
    In Westdeutschland dagegen dient, wie die Werktätigen jeden Tag erfahren, der Staatsapparat den beute- und kriegslüsternen imperialistischen Ausbeutern und Unterdrückern."
    "Heute ist für jeden klar, wer die verschworenen Feinde des Volkes sind. Es sind die Bonner Vasallen-Politiker und ihre ausländischen Auftraggeber. Diese Feinde der Arbeiterklasse sind auch gleichzeitig die Gegner der Einheit Deutschlands, die ... an der deutschen Nation. [Auslassung im Original]
    Wer in Westdeutschland die Verteidigung der sozialen und politischen Rechte der Arbeiterklasse will, muß seine ganze Kraft für den Sturz Adenauers einsetzen und sich aktiv in der patriotischen Bewegung, am nationalen Befreiungskampf vom Joch des Imperialismus beteiligen."
Was mit der Entschließung der II. Parteikonferenz der SED begonnen und in der Rede Risches bereits ausgesprochen war, ist in dem "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" niedergelegt worden. Dieses Programm wurde auf der VII. Tagung des Parteivorstandes der KPD am 1./2. November 1952 verabschiedet, am 11. November 1952 von dem VorsitzenBVerfGE 5, 85 (258)BVerfGE 5, 85 (259)den der KPD Reimann in Bonn der Öffentlichkeit übergeben und durch die Tagespresse der KPD sowie durch Flugschriften verbreitet.
b) Der Inhalt des Programms der nationalen Wiedervereinigung
Das Programm der nationalen Wiedervereinigung ist in vier Teile gegliedert (Prot. II, 9 ff.). Der erste Teil trägt die Überschrift "Die Notlage in Westdeutschland", der zweite Teil "Die Rolle des Bonner Regimes und die Notwendigkeit der Bildung einer Regierung der nationalen Wiedervereinigung", der dritte Teil "Der Kampf für die Wiedervereinigung Deutschlands und der unausbleibliche Sieg des Volkes", der vierte Teil "Die Ziele des nationalen Befreiungskampfes in Westdeutschland".
Im ersten Teil wird die angebliche Notlage in Westdeutschland und die der Bevölkerung durch die westlichen Besatzungsmächte aufgezwungene "Knechtschaft" geschildert. Die amerikanischen Imperialisten gäben sich nicht damit zufrieden, die westdeutsche Bevölkerung zu versklaven, auszurauben und zu erniedrigen; sie wollten Westdeutschland in einen neuen Aggressionskrieg hineinzerren. Deshalb müsse Westdeutschland ein für allemal mit der amerikanischen Politik der Aggression und des Strebens nach Weltherrschaft brechen. Es müsse sich von allen ihm aufgezwungenen militärischen Bündnissen und Verpflichtungen frei machen und den Weg der Demokratie und der friedlichen Zusammenarbeit mit allen Staaten beschreiten, welche die nationalen Interessen des deutschen Volkes anerkennen.
Im zweiten Teil zeigt sich die neue Beurteilung der Bedeutung des "Adenauer-Regimes". Das Programm legt zunächst dar, daß es den amerikanischen, englischen und französischen Imperialisten ohne die Existenz des "Adenauer-Regimes" unmöglich gewesen wäre, ihre Herrschaft der nationalen Knechtung und Erniedrigung Westdeutschlands aufrechtzuerhalten. Das Bonner Regime nehme die Befehle der amerikanischen Imperialisten entgegen und zwinge sie in Form deutscher Gesetze und Verordnungen der Bevölkerung Westdeutschlands auf.BVerfGE 5, 85 (259)
    BVerfGE 5, 85 (260)"Das Adenauer-Regime ist daher ein Regime des nationalen Verrats.
    Hundertfach ist der nationale Verrat, den das Adenauer-Regime beging und begeht. Es unterzeichnete das Ruhrstatut, es lieferte mit der Zustimmung zum Schumanplan das Verfügungsrecht über Kohle und Stahl den amerikanischen Imperialisten aus. Es verschachert die deutsche Saar an das ausländische Monopolkapital."
    (Prot. II, 12)
Nach Darlegung der angeblichen Wirkungen der Unterzeichnung des Deutschlandvertrages heißt es (Prot. II, 12):
    "Das Adenauer-Regime bekämpft haßerfüllt und unter Einsatz der verwerflichsten Mittel die Verständigung der Deutschen aus 0st und West über die Durchführung gesamtdeutscher freier Wahlen und den Abschluß eines Friedensvertrages. Es sät Feindschaft und Haß im deutschen Volk und wiegelt die Deutschen gegeneinander auf."
    "Das Adenauer-Regime fordert an Stelle der Verständigung der Deutschen untereinander die ,Angliederung Ostdeutschlands' durch ,militärische Stärke', d.h., es fordert Krieg und Bruderkrieg, die Verwandlung Deutschlands in ein neues Korea."
Dieser "nationale Verrat, der in der deutschen Geschichte nicht seinesgleichen findet", habe seinen Grund in der untrennbaren Verknüpfung des Adenauer-Regimes mit den Monopolherren, Großgrundbesitzern und Militaristen:
    "Das Adenauer-Regime ist die Herrschaft der deutschen Monopolherren und Großgrundbesitzer, der Revanche-Politiker und Militaristen. Ebenso wie die amerikanischen Imperialisten sind diese reaktionären Kräfte daran interessiert, die nationale Wiedervereinigung Deutschlands auf friedlicher demokratischer Grundlage nicht zuzulassen, den Abschluß eines deutschen Friedensvertrages und die Aufhebung der Besetzung Westdeutschlands zu verhindern."
    (Prot. II, 12)
Diese Kreise wollten die Spaltung Deutschlands und die Aufrechterhaltung des amerikanischen Okkupationsregimes in Westdeutschland als das beste Mittel, um die Bevölkerung Westdeutschlands "niederzuhalten".BVerfGE 5, 85 (260)
    BVerfGE 5, 85 (261)"Deshalb ist die Regierung Adenauer eine Regierung der Spaltung Deutschlands und der Versklavung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus."
    "Die Regierung Adenauer ist daher eine Regierung des Krieges und der Zerstörung Deutschlands.
    Wenn wir von der Regierung Adenauer sprechen, so verstehen wir darunter das Regime, das von den imperialistischen Okkupanten und der westdeutschen Reaktion in Westdeutschland errichtet wurde. Selbstverständlich können diese reaktionären Kräfte eine andere Person an die Stelle Adenauers setzen, die die gleiche Politik durchführen wird.
    Zur Durchführung der Befehle der ausländischen und deutschen Imperialisten geht das Adenauer-Regime, das in zunehmendem Maße an Einfluß im Volke verliert, immer mehr zu terroristischen Methoden über. Unter einem Schwall verlogener Worte über ,Freiheit' und ,Rechtssicherheit' beseitigt es die bürgerlich-demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes.
    Daher muß man sagen: Das Adenauer-Regime regiert gegen das Volk. Es tritt das von ihm selbst ausgearbeitete Bonner Grundgesetz mit Füßen."
    (Prot. II, 12 f.)
Im einzelnen führt das Programm hierzu u. a. aus (Prot. II, 13 f.):
    "Das Adenauer-Regime macht die westdeutsche Justiz und Polizei zu Bütteln gegen ihre eigenen Landsleute."
    "Das Adenauer-Regime ist der Feind der Volksrechte und jeder Demokratie.
    Wenn die Bevölkerung Westdeutschlands leben will, muß sie das Adenauer-Regime stürzen.
    Es wäre lächerlich, zu erwarten, daß das Regime Adenauer, welches die für die Bevölkerung unerträglichen Verhältnisse in Westdeutschland geschaffen hat, selbst den Wunsch hätte, daß diese Verhältnisse wieder abgeschafft werden. Es wäre ferner ein Trugschluß zu meinen, westdeutsche Pseudowahlen unter dem Adenauer-Regime der Täuschung und Unterdrückung des Volkes oder Teilreformen, welche die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen, könnten den Notstand in Westdeutschland beseitigen und zur Vereinigung Deutschlands führen. Die Unterdrücker werden alle ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel benutzen, um eine grundlegende Änderung der bestehenden LageBVerfGE 5, 85 (261) BVerfGE 5, 85 (262)und die nationale Vereinigung Deutschlands zu verhindern. Deshalb muß das Regime Adenauer gestürzt und auf den Trümmern dieses Regimes ein freies, einheitliches, unabhängiges, demokratisches und friedliebendes Deutschland geschaffen werden.
    Nur der unversöhnliche und revolutionäre Kampf aller deutschen Patrioten kann und wird zum Sturz des Adenauer-Regimes und damit zur Beseitigung der entscheidenden Stütze der Herrschaft der amerikanischen Imperialisten in Westdeutschland führen.
    Der Sturz des Adenauer-Regimes macht den Weg frei für eine Regierung der nationalen Wiedervereinigung, die sich auf alle patriotischen Kräfte in Westdeutschland stützt. Eine solche Regierung würde alle Voraussetzungen besitzen, um die Feinde der nationalen Wiedervereinigung zu zügeln und unser Volk aus der bedrohlichen Lage herauszuführen. Eine solche Regierung der nationalen Wiedervereinigung hätte Maßnahmen zur Durchführung freier gesamtdeutscher Wahlen zu ergreifen. Sie hätte die Durchführung gesamtdeutscher Schritte bei den vier Großmächten mit dem Ziel des beschleunigten Abschlusses eines Friedensvertrages mit Deutschland und des Abzuges aller Besatzungstruppen zu sichern. Sie hätte alle Verträge, die der Bevölkerung Westdeutschlands aufgezwungen wurden, und nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen, zu beseitigen. Sie hätte die demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes, wie das Recht der freien Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Koalitionsrecht und Streikrecht usw. im vollen Umfange wiederherzustellen. Sie müßte die faschistischen Terrororganisationen auflösen und die wegen ihres Kampfes für die nationalen Interessen des deutschen Volkes eingekerkerten Patrioten befreien.
    Die Kommunistische Partei Deutschlands wird jeder Regierung, die diese nationalen und demokratischen Forderungen vertritt, die volle Unterstützung gewähren. Damit ist sie der Meinung, daß die Wiedervereinigung Deutschlands nicht auf dem Wege einer schematischen Übertragung der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Ordnung auf Westdeutschland durchgeführt werden kann, da die objektiven Bedingungen in Westdeutschland sich von den Bedingungen in der Deutschen Demokratischen Republik unterscheiden und die Interessen der Vereinigung Deutschlands und des Kampfes für den Frieden Zugeständnisse von beiden Teilen Deutschlands erfordern.
Wenn an der Spitze Westdeutschlands eine solche Regierung stünde, eine demokratische Regierung der nationalen Wiedervereinigung,BVerfGE 5, 85 (262) BVerfGE 5, 85 (263)die nicht gewillt ist, den ausländischen Unterdrückern als Tarnung und Stütze zu dienen, dann müßten die westlichen Besatzungsbehörden ihre Politik ändern. Dann wären sie gezwungen, sich mit der Vereinigung Deutschlands, mit dem Abschluß eines Friedensvertrages und mit dem Abzug der Besatzungstruppen einverstanden zu erklären." [Hervorhebungen vom Gericht]
Im dritten Teil wendet sich das Programm an die Kräfte, die den "nationalen Befreiungskampf" führen sollen, der die Beseitigung des Deutschlandvertrages und der Pariser Abkommen, den Abschluß eines Friedensvertrages, die Durchführung gesamtdeutscher Wahlen, die Vereinigung Deutschlands und den Abzug der Besatzungstruppen bezweckt. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, daß sich Arbeiterschaft und Bauernschaft verbünden und daß sich ihrem Bündnis die "patriotisch" eingestellte Intelligenz und alle "fortschrittlichen" Kräfte in Westdeutschland anschließen.
    "Daher ist erforderlich, die Verständigung aller Patrioten, aller Deutschen guten Willens in West- und Ostdeutschland herzustellen und ihre gemeinsamen Aktionen zu organisieren. Dem Bündnis des Verräters Adenauer mit den amerikanischen Unterdrückern wird das Bündnis aller ehrlichen Deutschen im Westen und Osten unseres Vaterlandes entgegengestellt. Die Werktätigen in West und 0st müssen sich in ihrem Kampf für ein einheitliches, friedliebendes und demokratisches Deutschland brüderlich die Hände reichen und sich zu der großen Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenschließen."
    (Prot. II, 14)
Als "führende Kraft" im nationalen Befreiungskampf wird die Arbeiterklasse bezeichnet. Es wird Klage darüber geführt, daß die Herstellung der "Aktionseinheit der Arbeiterklasse" und die Vereinigung der Hauptkräfte der Nation durch die "rechten Führer der Sozialdemokratischen Partei und Gewerkschaften gehemmt" werde. Jene erklärten zwar, sich in Opposition zur Regierung Adenauer zu befinden, verteidigten jedoch offen die Grundlagen des in Westdeutschland bestehenden Regimes. Es sei bekannt, daß die "rechten Sozialdemokraten" aktiv an der SchafBVerfGE 5, 85 (263)BVerfGE 5, 85 (264)fung des "Bonner Separatstaates" beteiligt gewesen seien, dessen Bildung die Spaltung Deutschlands bedeute. Die "rechten Führer der SPD und der Gewerkschaften" seien eng mit den westlichen Okkupanten verbunden. Ihre Opposition gegen den Generalvertrag und die Pariser Militärabkommen und gegen die Regierung Adenauer sei heuchlerisch und unaufrichtig. In Wahrheit seien sie selbst ein "wichtiges Glied" im System des Bonner Regimes. Die Mitglieder und Anhänger der Sozialdemokratie müßten sich von der Politik ihrer "rechten" Führer lösen.
    "Unzweifelhaft wird unser Kampf Opfer fordern. Aber für jeden im Kampf gefallenen oder aus dem Kampf herausgerissenen Patrioten werden Tausende neue aufstehen."
    "Das große Lager der westdeutschen Patrioten hat in seinem gerechten Kampf die stärksten Verbündeten.
    Die Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik unterstützt leidenschaftlich unser Ringen um nationale Einheit und Frieden. Von den Fesseln des Imperialismus befreit, baut sie planmäßig und mit täglich wachsenden Erfolgen den ersten konsequenten demokratischen Staat auf deutschem Boden auf."
    (Prot. II, 15)
Nach Darlegung der angeblichen Erfolge, die bei dem Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik erzielt worden seien, schließt der dritte Teil des Programms mit den Worten:
    "Nicht mehr fern ist der Tag, an dem das deutsche Volk das Adenauer- Regime stürzen wird. So wird die Herrschaft der amerikanischen Okkupanten und ihrer deutschen Helfershelfer ihr Ende finden. Der Weg wird frei zu einem einigen, demokratischen und unabhängigen Deutschland. Des Volkes Wille wird oberstes Gesetz."
    (Prot. II, 16)
Der vierte Teil des Programms umschreibt die Ziele des "nationalen Befreiungskampfes" in Westdeutschland im einzelnen: Wiedervereinigung Deutschlands als einheitlicher, demokratischer, friedliebender, unabhängiger Staat und Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland. Sodann behandelt er die Sicherung der demokratischen Freiheiten des deutschen Volkes und die freie Entwicklung der deutschen Friedenswirtschaft.BVerfGE 5, 85 (264)
BVerfGE 5, 85 (265)Schließlich stellt er soziale Grundsätze auf und fordert die Entfaltung der Wissenschaft und Kultur.
Das Programm schließt mit folgenden Sätzen:
    "Die gerechte Sache des Volkes wird siegen.
    Mit der Verwirklichung dieser Forderungen wird das deutsche Volk Herr seines eigenen Geschicks, überwindet Not und Elend und gelangt zur Entfaltung eines gesicherten Wohlstandes.
    Jede Regierung, die diese Grundforderungen der Nation vertritt wird die volle Unterstützung der Kommunistischen Partei Deutschlands erhalten.
    Die Kommunistische Partei Deutschlands ruft alle deutschen Patrioten, vor allem Arbeiter und Bauern auf, einheitlich, mutig und zuversichtlich in der großen Nationalen Front des demokratischen Deutschland für die Verwirklichung dieser Ziele zu kämpfen."
    (Prot. II, 18)
c) Die Bedeutung des Programms der nationalen Wiedervereinigung für die aktuelle Politik der KPD
Dieses Ende 1952 verkündete Programm der nationalen Wiedervereinigung ist seither der Hauptgegenstand der Schulung, Propaganda und Agitation der KPD und die Grundlage ihrer aktuellen Politik zur Erreichung ihres gegenwärtigen Hauptzieles (s. oben S. 238) gewesen.
Typisch ist etwa eine Rede, die Mohn, ein langjähriges Mitglied des Sekretariats des Parteivorstandes der KPD, gehalten hat, und die in "Wissen und Tat", Nr. 1/53, veröffentlicht worden ist (Prot. II, 23). Schon die Überschrift dieser Veröffentlichung charakterisierte die besondere Bedeutung des Programms der nationalen Wiedervereinigung:
    "Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands -- die Grundlage unserer täglichen Arbeit."
Entsprechend dieser Überschrift führte Mohn aus ("Wissen und Tat", a.a.O. S. 17):
    "Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands muß, als das Programm der Partei, in der gegenwärtigen Etappe des Kampfes zur Grundlage für die tägliche Arbeit aller KommunistenBVerfGE 5, 85 (265) BVerfGE 5, 85 (266)auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Lebens werden, bis die Ziele des Programms -- die Wiedervereinigung Deutschlands als einheitlicher, demokratischer, friedliebender Staat und der Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland -- erreicht sind."
Im folgenden Heft von "Wissen und Tat", Doppelnummer 2 bis 3/53, hat Weigle das Programm für die Leser ausführlich erläutert (Prot. II, 401). Auch im "Leseheft für die Politischen Grundschulen der Kommunistischen Partei Deutschlands, Thema 4", herausgegeben von der Abteilung Propaganda des Parteivorstandes der KPD im Jahre 1953, ist das gleiche Thema behandelt worden (Prot. II, 376). In der "Methodischen Anleitung -- Thema IV", die vom Parteivorstand der KPD 1953 herausgegeben ist, hieß es (Prot. II, 379):
    "Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands stellt die Grundlage der gesamten Arbeit der Partei bis zur Wiedervereinigung Deutschlands dar."
    "Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands ist der Kompaß unseres Kampfes. Darum müssen alle Maßnahmen, Aktionen, jede Tätigkeit auf der Grundlage des Programms festgelegt werden und der Realisierung des Programms dienen."
    "Daraus ergibt sich auch die Aufgabe für die Partei,  mit dem Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands vertraut zu machen, sie von der Richtigkeit des Programms und der Möglichkeit der Realisierung des Programms zu überzeugen und diese Menschen einzubeziehen in die patriotische Front für ein einheitliches, demokratisches und friedliebendes Deutschland." [Hervorhebungen vom Gericht]
Diese Rolle spielt das Programm der nationalen Wiedervereinigung auch heute noch: In These 16 des Parteitages vom Dezember 1954 wurde beschlossen, die KPD solle
    "weit mehr als bisher ihre Politik auf der Grundlage des Programms der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands entwickeln und der Arbeiterklasse und den Volksmassen den Weg weisen, wie sie erfolgreich ihre Forderungen verwirklichen und Deutschland auf demokratischer Grundlage friedlich wiedervereinigen können." [Hervorhebungen vom Gericht]BVerfGE 5, 85 (266)
BVerfGE 5, 85 (267)Im Verfahren hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch ausgeführt (Prot. II, 53 f.):
    "Das Programm, das im November 1952 verkündet worden ist, hatte damals und hat auch heute eine große Bedeutung für die Politik der KPD. Das Programm umreißt die Zielsetzung der KPD für die ganze gegenwärtige Etappe der politischen Entwicklung, nämlich die Wiedervereinigung Deutschlands als einheitlicher, demokratischer, friedliebender, unabhängiger Staat".
    "Die Prinzipien des Programms sind also gültig für eine längere Periode,  und die Lage Westdeutschlands durch das Besatzungsregime charakterisiert ist." [Hervorhebungen vom Gericht]
Die KPD hat demgemäß im Verfahren das Programm der nationalen Wiedervereinigung nachdrücklich mit der Begründung verteidigt, daß es auf Erkenntnissen beruhe und politische Losungen formuliere, die auch heute noch richtig seien. Zwar hat sie auch dargelegt (Prot. II, 318), daß dieses Programm nicht die einzige Grundlage der Entscheidung über ihre aktuelle politische Zielsetzung -- die Wiedervereinigung -- sein dürfe, weil es jüngere programmatische Erklärungen zu demselben Thema gebe. Aber diese in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen neueren Erklärungen weichen nicht vom Inhalt des Programms ab, sie wiederholen ihn vielmehr weitgehend, legen die Gründe dar, aus denen die KPD diese Wiedervereinigungspolitik für richtig hält, und nehmen Stellung zur späteren Entwicklung, in der die KPD gerade eine Bestätigung der Darlegungen des Programms erblickt. Einer ihrer Prozeßbevollmächtigten hat z. B. erklärt (Prot. II, 52):
    "Das Programm der nationalen Wiedervereinigung ist nach Auffassung der Bundesregierung -- und  -- unverändert gültig, wie es in den Thesen des Hamburger Parteitages 1954 noch einmal ausdrücklich festgelegt ist." [Hervorhebungen vom Gericht]
Wesentliche Grundlage der aktuellen Politik der KPD ist und bleibt also bis zur Erreichung ihres "strategischen Zieles" -- der Wiedervereinigung -- das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst.BVerfGE 5, 85 (267)
BVerfGE 5, 85 (268)Sieht man genauer, so folgt dies zwingend daraus, daß das Programm -- wie noch darzulegen -- "voll den Prinzipien des Marxismus-Leninismus in der nationalen Frage entspricht" (Reimann auf der 11. Tagung des Parteivorstandes der KPD, Anfang Oktober 1953; Prot. II, 316). Die KPD muß nach den Lehren des Marxismus-Leninismus so vorgehen, wie das Programm der nationalen Wiedervereinigung es vorsieht. Deshalb sind am Inhalt des Programms auch nur Änderungen taktischer Art möglich, weil nach der kommunistischen Lehre über Strategie und Taktik (vgl. oben S. 159 ff.) zwar die Taktik sich aus den jeweiligen Bedingungen ergibt, unter denen die KPD ihre strategischen Ziele anstrebt, aber diese Ziele selbst von Änderungen solcher Art unberührt bleiben.
II. -- Das Programm der nationalen Wiedervereinigung als wichtigste Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Zielsetzung der KPD
 
Aus diesen Gründen ist bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der aktuellen Hauptpolitik der KPD, ihrer Wiedervereinigungspolitik, von dem Programm der nationalen Wiedervereinigung als der wesentlichen Grundlage und Formulierung dieser Politik und ihres Zieles auszugehen.
1. Das "Adenauer-Regime" als Angriffsobjekt der aktuellen Politik der KPD
Die KPD sieht den Hauptgegner derjenigen Wiedervereinigungspolitik, die sie selbst wünscht, ausweislich ihres Programms der nationalen Wiedervereinigung und vielfacher im Verfahren abgegebener Erklärungen, in dem sogenannten "Adenauer-Regime" in der Bundesrepublik, das sie auf das heftigste bekämpft und "stürzen" will. Einer ihrer Prozeßbevollmächtigten hat das folgendermaßen formuliert (Prot. II, 263):BVerfGE 5, 85 (268)
    BVerfGE 5, 85 (269)"Subjekt, Träger der Aktion ist das deutsche Volk.  Ziel des Kampfes ist die einheitliche deutsche demokratische Republik." [Hergehoben vom Gericht]
An anderer Stelle ist das "Adenauer-Regime" von einem Prozeßbevollmächtigten der KPD als "das Angriffsobjekt dieses Programms" bezeichnet worden (Prot. II, 104). Um zu entscheiden, ob diese Angriffe gegen das "Adenauer-Regime" mit der Absicht, es zu "stürzen", d.h. jedenfalls es zu beseitigen, eine verfassungswidrige Zielsetzung der KPD im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG darstellen, bedarf es zunächst der Klärung der Frage, was die KPD unter dem "Adenauer- Regime" versteht.
Die KPD hat im Programm der nationalen Wiedervereinigung und in ihren im Verfahren dazu abgegebenen Erklärungen vieles über angebliche Betätigungen des "Adenauer-Regimes", über seine Mittel und Wirkungen ausgeführt; sie hat sich über seine Grundlagen, seine personellen Exponenten und angeblichen Hintermänner usw. geäußert, es "charakterisiert" und (z. B. Prot. II, 102, 476) auch Ansätze zur Definition des Begriffs "Adenauer-Regime" gemacht. Aus allem ist klar geworden: Es handelt sich für die KPD nicht nur darum, eine große Anzahl tatsächlicher oder angeblicher Mißstände in der Lage und in der Politik der Bundesrepublik hervorzuheben, agitatorisch auszunutzen und den Begriff "Adenauer-Regime" nur als zugkräftigen Sammelbegriff für Propaganda und Agitation zu gebrauchen, um eine einheitliche Quelle aller jener von der KPD behaupteten Mißstände zu konstruieren. Vielmehr hat der Begriff "Adenauer-Regime" für die KPD neben seiner Eignung als Agitations- und Propagandaformel, als Schlagwort, eine konkrete Bedeutung, die in der politischen Theorie der KPD fundiert und an ihr nachweisbar ist. Es bedarf also eines Rückgriffs auf den Marxismus-Leninismus, um festzustellen, was die KPD unter dem "Adenauer-Regime" versteht und bekämpft.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt: Unter "Adenauer-Regime" versteht die KPD die in der Bundesrepublik nachBVerfGE 5, 85 (269) BVerfGE 5, 85 (270)kommunistischer Ansicht bestehende monopolkapitalistische Klassenherrschaft. Dies ergibt sich aus folgendem:
a) Die Lehren des Marxismus-Leninismus über die Bedeutung der nationalen Frage für die proletarische Revolution
Da der Begriff "Adenauer-Regime" gerade im Zusammenhang mit nationalen Forderungen der vornehmlich nach der sozialen Befreiung des Proletariats strebenden KPD gebraucht wird, versteht es sich, daß speziell die Lehren des Marxismus-Leninismus über das Verhältnis der nationalen zur sozialen Frage Aufschluß darüber geben, was die KPD unter dem Begriff "Adenauer-Regime" versteht und bekämpft.
Die KPD hat ihre Prinzipien zur nationalen Frage im Verfahren in folgenden Beweisthesen zusammengefaßt (Prot. II, 857), daß
    "1. die Theorie des Marxismus-Leninismus über die nationale Frage lehrt:
    Der Kampf für das nationale Selbstbestimmungsrecht und die Gleichberechtigung aller Völker, für die Unabhängigkeit aller unterdrückten oder abhängigen Nationen ist ein notwendiger Bestandteil des politischen Kampfes der Arbeiterklasse;
    2. die marxistisch-leninistische Theorie über die nationale Frage zum wesentlichen Inhalt des Marxismus-Leninismus gehört und eine Anleitung zum politischen Handeln für alle marxistisch-leninistischen Parteien ist, die deshalb den Kampf für die nationalen Rechte und die Unabhängigkeit der Völker zu einem wichtigen Bestandteil ihrer politischen Programme gemacht haben;
    3. das Eintreten für die nationalen Rechte und Interessen des eigenen Volkes und anderer Völker den Traditionen der internationalen und der deutschen Arbeiterbewegung entspricht."
Schon frühzeitig und in verschiedenen Zusammenhängen haben nationale Fragen die Theorie und Praxis des Marxismus-Leninismus beschäftigt; so haben Marx und Engels im "Kommunistischen Manifest" die Frage der Ausbeutung einer Nation durch eine andere behandelt (Prot. II, 307). Auf Grund der besonderen Verhältnisse, die in Staaten mit einer Bevölkerung aus verschiedenen Nationalitäten bestanden,BVerfGE 5, 85 (270)
    BVerfGE 5, 85 (271)"in denen es gewöhnlich eine starke, herrschende Nation und mehrere schwache, unterworfene Nationen gab"
    (Stalin, "Über die nächsten Aufgaben der Partei in der nationalen Frage", Thesen zum X. Parteitag der KPdSU, 1921, in "Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage" S. 125),
haben sich auch Lenin und Stalin mit der nationalen Frage beschäftigt. Für Rußland hat Lenin z. B. ("Über den Nationalstolz der Großrussen", 1914, in AW Bd. I, 745 ff.) eine Verbindung zwischen der nationalen und der sozialen Frage in diesem Nationalitätenstaate festgestellt (Prot. II, 872 f.). So war es zum Bestandteil der kommunistischen Doktrin geworden, daß nicht "jede nationale Bewegung eine reaktionäre Bewegung" ist (Stalin, "Referat zur nationalen Frage", 1917, a.a.O. S. 101).
In der Literatur, vor allem der marxistischen, waren bereits die Wandlungen erörtert worden, die sich innerhalb des Kapitalismus durch die Entstehung des Finanzkapitals und des Imperialismus vollzogen. Sie wurden von Lenin in seiner im Jahre 1917 erschienenen Schrift "Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus" der politischen Theorie des Kommunismus in der heute für ihn maßgebenden Weise eingefügt. Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 10, sagte hierüber (Prot. I, 852):
    "Der Leninismus ist der Marxismus der Epoche des Imperialismus und der proletarischen Revolution. Genauer: der Leninismus ist die Theorie und Taktik der proletarischen Revolution im allgemeinen die Theorie und Taktik der Diktatur des Proletariats im besonderen."
Er legt dar, Marx und Engels hatten für ihre Zeit geschrieben, die noch nicht die Zeit des entwickelten Imperialismus und der proletarischen Revolution, sondern erst ihrer Vorbereitung gewesen sei, während Lenin in der "Periode des entwickelten Imperialismus, in der Periode der sich entfaltenden proletarischen Revolution" gelebt und gewirkt habe. Lenins Schrift brachte eine grundsätzliche Fortentwicklung der auf dem Marxismus beruhenden kommunistischen Auffassungen von der Bedeutung derBVerfGE 5, 85 (271) BVerfGE 5, 85 (272)nationalen Probleme für die politische und soziale Lage und Entwicklung und demgemäß für die kommunistische Politik. Sie baute in die kommunistische Lehre von den sozialen Problemen und ihrer Lösung durch die Revolution des Proletariats eine Lehre von den nationalen Problemen im Zeitalter des Imperialismus und von ihrer Lösung im Sinne und Interesse des Kommunismus ein und verschmolz das Ganze zu einer Einheit in der Analyse der Lage und Anleitung zum Handeln.
Auf Grund der Arbeit Lenins gehört heute als wesentlicher Bestandteil zur Lehre des Marxismus-Leninismus, daß der Kapitalismus aus seinem vormonopolistischen Stadium der freien Konkurrenz in das monopolistische Stadium eingetreten ist, d.h. in das Stadium des Imperialismus. Die Theorie lehrt:
Der Imperialismus ist ökonomisch dadurch gekennzeichnet, daß Produktion und Kapital aufs äußerste konzentriert sind, so daß Monopole im Wirtschaftsleben die entscheidende Rolle spielen. Mit dem Industriekapital ist das Bankkapital in den Händen einer Finanzoligarchie zum "Finanzkapital" verschmolzen. Statt des Warenexports gewinnt der Kapitalexport besondere Bedeutung. Internationale monopolistische Kapitalistenverbände teilen die Welt unter sich auf. Sie erstreben Maximalprofite durch Ausbeutung der großen Masse der Bevölkerung des eigenen Landes und durch Versklavung und Ausplünderung fremder Völker, besonders in Kolonien und abhängigen Ländern; hier werden Absatzmärkte, Rohstoffquellen, Kapitalanlagen und billige Arbeitskräfte gesucht. Zwar entstehen und wachsen hierdurch in diesen abhängigen Ländern beschleunigt kapitalistische Verhältnisse, jedoch nur insoweit, als die Interessen des ausbeutenden Finanzkapitals es gebieten; eine Entwicklung zu wirtschaftlicher Selbständigkeit wird verhindert. Das Finanzkapital erhält sogar in seinem Interesse auch Überreste des Feudalismus, der Sklaverei und Zwangsarbeit aufrecht und beutet die Massen der abhängigen Länder in der gleichen brutalen Weise aus wie in der Epoche des Frühkapitalismus die Massen der eigenen Länder. An dieser Ausbeutung beteiligen sich selbst Angehörige der unterdrücktenBVerfGE 5, 85 (272) BVerfGE 5, 85 (273)Völker. Sie werden dadurch zu Helfershelfern der fremden imperialistischen Herren.
Die Entwicklung des Imperialismus spitzt -- immer nach der kommunistischen Lehre -- innere Widersprüche aufs höchste zu. Das gilt zunächst auf ökonomischem Gebiet. Die monopolistischen Produktionsverhältnisse hemmen selbst den möglichen technischen Fortschritt (Widerspruch der Produktionsverhältnisse mit den Produktivkräften). Wirtschaftliche Krisen nehmen den größten Umfang an und erschüttern die Fundamente des Monopolkapitalismus und Imperialismus. Die eigenen inneren Gesetzmäßigkeiten des Imperialismus schaffen damit auch die objektiven Voraussetzungen für seine Schwächung und sein Ende, d.h. für die erfolgreiche proletarische Revolution.
Vor allem schafft und verstärkt der Imperialismus selbst die sozialen und politischen Kräfte, für die sein Sturz zur Lebensfrage wird. Er verschärfte besonders drei Hauptwidersprüche, die Stalin ("Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 11 ff., ähnlich S. 28 f.) nennt:
Den Widerspruch zwischen Arbeit und Kapital in den imperialistischen Ländern; die Arbeiterklasse unterliegt einer verschärften, einer monopolistischen Ausbeutung.
Den Widerspruch zwischen den imperialistischen Mächten untereinander; diese kämpfen um Interessen- und Einflußsphären, um die Vorherrschaft miteinander.
Den Widerspruch zwischen den imperialistischen und den kolonialen oder abhängigen Ländern; diese werden unterdrückt und ausgebeutet und wehren sich dagegen, wollen sich schließlich befreien.
Um mit diesen Widersprüchen fertig zu werden, muß das Finanzkapital in verstärktem Maße Gewalt einsetzen. Es benutzt den Staat und die Staatsgewalt, so wie Marx und Engels gesagt hatten, als Organ der Klassenherrschaft und Unterdrückung. Es verstärkt aber den staatlichen Machtapparat bis hin zur Errichtung von Militarismus und u. U. Faschismus, umBVerfGE 5, 85 (273)
    BVerfGE 5, 85 (274)die heimische Arbeiterklasse zu unterdrücken und weiter auszubeuten,
    Kriege gegen konkurrierende imperialistische Staaten, imperialistische Weltkriege, zur Neuaufteilung der Welt und zur Ausschaltung von Konkurrenten zu führen,
    seine Kolonien und Einflußsphären mit Gewalt festzuhalten und die Ausbeutung der Völker in den Kolonien und abhängigen Ländern gewaltsam fortzusetzen.
Das hat bedeutsame Folgen nach innen und außen. Der staatliche Machtapparat des Imperialismus zwingt das Proletariat in aller Regel zur Anwendung von Gewalt bei seiner Revolution. Das bereits oben S. 172 angeführte Zitat von Stalin spricht deshalb (Prot. I, 568) von dem "Gesetz von der gewaltsamen Revolution des Proletariats" als von einem "unumgänglichen Gesetz der revolutionären Bewegung der imperialistischen Länder der Welt". [Hervorgehoben vom Gericht]  Ferner sind -- so lehrt der Marxismus-Leninismus -- imperialistische Staaten nach außen unfriedlich und aggressiv aus innerer Notwendigkeit.
Stalin ("Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 11) faßte dieses Wesen des Imperialismus kurz in drei Thesen zusammen:
    "Der Imperialismus ist die Allmacht der monopolistischen Truste und Syndikate, der Banken und der Finanzoligarchie in den Industrieländern."
    "Der Imperialismus ist Kapitalexport nach den Rohstoffquellen, wütender Kampf um den Monopolbesitz dieser Rohstoffquellen, Kampf um die Neuverteilung der bereits aufgeteilten Welt, ein Kampf, der mit besonderer Wut von den neuen Finanzgruppen und Mächten, die ,einen Platz an der Sonne' suchen, gegen die alten Gruppen und Mächte geführt wird, die an dem Eroberten zähe festhalten."
    "Der Imperialismus ist die schamloseste Ausbeutung und unmenschlichste Unterdrückung der Hunderte von Millionen zählenden Bevölkerung riesiger Kolonien und abhängiger Länder. Extraprofit herauszupressen -- das ist das Ziel dieser Ausbeutung und dieser Unterdrückung."BVerfGE 5, 85 (274)
BVerfGE 5, 85 (275)Durch die Herrschaft des Monopolkapitalismus werden die nationalen Probleme verändert. Die unter der maßgeblichen "Führung" des Monopolkapitals stehende Bourgeoisie kann fremde nationale Interessen, die Gleichberechtigung der Nationen und ihr Selbstbestimmungsrecht nicht respektieren; sie wird nationalistisch und chauvinistisch. In der mündlichen Verhandlung hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hierüber ausgeführt (Prot. II, 303):
    "Der Marxismus-Leninismus lehrt weiter, daß die historische Entwicklung, insbesondere der Übergang des Kapitalismus in sein imperialistisches Stadium, die völlige Unfähigkeit der Bourgeoisie, die nationale Frage zu lösen, hat offenkundig werden lassen, weil das Verhältnis der imperialistischen Staaten zu den kolonialen und abhängigen Ländern auf Unterdrückung und Ausbeutung beruht und daher die Klasseninteressen der monopolistischen Bourgeoisie der Herstellung einer Gemeinschaft gleichberechtigter Nationen objektiv entgegenstehen."
Folgerichtig wird die durch das Monopolkapital bestimmte Politik gegenüber anderen konkurrierenden Völkern nationalistisch. Während sich die Interessen der Bourgeoisie in der Zeit des aufsteigenden Kapitalismus in Übereinstimmung mit den Interessen der Nation befanden, so daß die Bourgeoisie durch Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zugleich die Interessen der Nation vertrat, wurden ihre imperialistischen "Spitzen" und damit die von diesen geführte Bourgeoisie selbst und ihr Handeln im Stadium des Imperialismus un- und antinational. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu gesagt (Prot. II, 303):
    "Aus den gleichen Gründen ist die monopolistische Bourgeoisie auch nicht mehr fähig, die nationalen Interessen der eigenen Nation wahrzunehmen, weil ihre Klasseninteressen den Interessen der Nation entgegenstehen".
    (Ähnlich Prot. II, 300)
Der Zwang der eigenen Interessen macht nach dieser Theorie dem "Monopolkapital" eine andere als eine antinationale Politik unmöglich. Hierzu hat -- bereits in Anwendung auf Deutschland -- ein Prozeßbevollmächtigter der KPD ausgeführt (Prot. II, 300),BVerfGE 5, 85 (275)
    BVerfGE 5, 85 (276)"daß ein objektiver organischer Zusammenhang zwischen den Klasseninteressen der monopolkapitalistischen Spitzen der Bourgeoisie und ihrer entsprechenden Politik einerseits und andererseits ein organischer objektiver Zusammenhang besteht zwischen den Klasseninteressen der Arbeiterklasse und den nationalen Interessen des deutschen Volkes".
Diese "monopolkapitalistischen Spitzen der Bourgeoisie" beherrschen die Politik ihrer Länder nicht nur dank der politischen Macht, die auf ihrer ökonomischen Macht beruht, sondern auch dank der Unterwerfung des Teils der Bourgeoisie, der der imperialistischen Führung folgt, teils aus eigenen Interessen, teils aus Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die reale Lage und die gebotene Politik "richtig" -- wie die Kommunisten -- zu erkennen und demgemäß "richtig" zu handeln. Auch dieser Teil der Bourgeoisie ist damit unfähig, die wirklichen nationalen Interessen zu vertreten, und erleichtert dem Monopolkapital seine Herrschaft und Politik. Aber auch die Arbeiterklasse, vor allem in den imperialistischen Ländern, wird in das System des Monopolkapitalismus einbezogen und korrumpiert, soweit sie nicht klassenbewußt revolutionär bleibt, sondern sich reformistisch durch die Zuweisung eines bescheidenen Anteils an der imperialistischen Ausbeutung bestechen läßt; sie wird insoweit selbst Bestandteil des monopolkapitalistischen, imperialistischen Ausbeutungs- und Unterdrückungssystems, das sich vor allem gegen die kolonialen und abhängigen Völker richtet. Wer nicht revolutionär im Sinne des Marxismus-Leninismus ist, ist "Reformist" und "Opportunist"; er begeht -- wenn er der Arbeiterklasse angehört -- Verrat an seiner Klasse. Klassenverrat begeht er vor allem, wenn er nicht mit allen Mitteln jedem Versuch zur Stärkung der Machtmittel des Imperialismus, insbesondere in ihrer aggressivsten Form, der des Militarismus, entgegentritt. Jede Schwächung des Imperialismus aber dient zugleich der relativen Stärkung des Proletariats in seinem Klassenkampf.
Der Marxismus-Leninismus folgert aus dieser seiner Betrachtung: Der Monopolkapitalismus ist nicht nur "parasitärer, verfaulender", sondern auch "sterbender" Kapitalismus (Lenin,BVerfGE 5, 85 (276) BVerfGE 5, 85 (277)"Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus" in AW Bd. I, 851, 873; ebenso Stalin, "Über die Grundlagen des  Leninismus" in "Fragen" S. 13). Er ist der "Vorabend der sozialen Revolution des Proletariats" (Lenin, a.a.O. S. 774); die gleiche, übliche Formulierung gebrauchte ein Prozeßbevollmächtigter der KPD im Verfahren (Prot. I, 935). Die Widersprüche des Imperialismus zwischen Arbeit und Kapital, zwischen den imperialistischen Mächten untereinander und zwischen ihnen und den kolonialen und abhängigen Völkern führen das Proletariat dicht "an die Revolution heran" (Stalin, a.a.O. S. 12). Die Ungleichmäßigkeit der ökonomischen und politischen Entwicklung der kapitalistischen Länder in der Periode des Imperialismus schwächt die einheitliche Front des Weltimperialismus. Der fortschreitende Verfall des kapitalistischen Weltwirtschaftssystems verstärkt die allgemeinen kapitalistischen Krisen. Die imperialistische "Kette" kann deshalb an ihrem jeweils schwächsten Glied durchbrochen werden (Stalin, a.a.O. S. 30 ff.).
Das Proletariat der großen Industrieländer wird noch stärker ausgebeutet, weil die Monopole Maximalprofite erstreben und dem Volk für die imperialistische Politik besondere Belastungen auferlegt werden. Der soziale Befreiungskampf dieses Proletariats gegen seine imperialistischen Beherrscher ist notwendigerweise auch ein nationaler Kampf, weil er sich zugleich gegen die antinationale Politik der monopolkapitalistischen Herrschaftsschicht wendet. Die Arbeiterklasse als der natürliche Gegner des Imperialismus wird durch all dies am stärksten belastet; sie muß vor allem in den imperialistischen Kriegen die schwersten Opfer bringen. Auch die Lasten für den starken staatlichen Machtapparat, den das Monopolkapital zur Unterdrückung der heimischen Arbeiterklasse und zum Kampf nach außen, also zur Aufrechterhaltung und Ausdehnung seiner Ausbeuterposition braucht, vor allem für einen starken Militärapparat, muß in erster Linie die Arbeiterklasse tragen. Ja, es findet eine Militarisierung des gesamten innerstaatlichen Lebens statt, eine Unterdrückung der demokratischen Freiheiten besonders der ausgebeuteten Klassen.BVerfGE 5, 85 (277)
BVerfGE 5, 85 (278)Hierzu sagt Lenin, "Das Militärprogramm der proletarischen Revolution", veröffentlicht 1917 (AW Bd. I, 881):
    "Jetzt durchdringt die Militarisierung das ganze öffentliche Leben.
    Die Militarisierung wird alles."
Die Arbeiterklasse aber tritt ein für Frieden und Völkerverständigung, für Gleichberechtigung und nationale Selbstbestimmung aller Völker, für die Souveränität aller Staaten. Sie erkennt die wahren nationalen Interessen des eigenen Volkes, die andere sind als die des "bürgerlichen" Nationalismus, der die Interessen der herrschenden Klasse mit denjenigen der Nation identifiziert (Lenin, "Ursprünglicher Entwurf der Thesen zur nationalen und kolonialen Frage", 1920, in AW Bd. II, 770). Kampf gegen den Imperialismus ist deshalb Klassenkampf.
Von dieser Sicht her ist jede Förderung "bürgerlicher" nationaler, d.h. imperialistischer Interessen durch "rechte" Arbeiterführer imperialistischer Länder -- wie bereits oben S. 276 dargelegt -- eine Schwächung der Arbeiterklasse, also Verrat an ihr. Sie ist damit zugleich Verrat an den wahren Interessen der Nation. Diese Interessen sind identisch mit denen der Arbeiterklasse als der großen Mehrheit der Nation.
Für seinen sozialen Befreiungskampf findet das Proletariat gerade deshalb, weil es sich gegen das antinational gewordene Monopolkapital und seine antinationale Politik wendet, "Verbündete" bei den anderen Werktätigen des eigenen Landes, vor allem den werktätigen Bauern und der schaffenden Intelligenz, ja selbst bei denjenigen bürgerlichen kapitalistischen Schichten, die ihre wahren Interessen erkennen und sich deshalb nicht der monopolkapitalistischen Führung unterwerfen. In der mündlichen Verhandlung sind -- schon in Anwendung auf Deutschland -- einige Gründe hierfür angegeben worden: Sorge um die Erhaltung des Friedens allgemein, wirtschaftliche Interessen der Industriellen der Friedensindustrie, Sorge um die Zerstörung der Fabriken und Wohnungen, zu der ein neuer imperialistischer Krieg unvermeidlich führen würde, Wunsch nach wirklicher nationaler Unabhängigkeit u. a. m. (Prot. II, 250, 259).BVerfGE 5, 85 (278)
BVerfGE 5, 85 (279)Der soziale Befreiungskampf des Proletariats wird gefördert durch die Kämpfe, die aus den anderen "Widersprüchlichkeiten" des Imperialismus hervorgehen. Die imperialistischen Großmächte sind gezwungen, miteinander um die Möglichkeiten zur Ausbeutung in aller Welt zu kämpfen. Stalin sagte in den Thesen zum X. Parteitag der KPdSU im Jahre 1921 ("Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage" S. 127 f.; Prot. II, 303):
    "So bietet die Nachkriegsperiode ein trostloses Bild nationaler Feindschaft, Ungleichheit, Unterdrückung, von Konflikten, Kriegen, imperialistischen Brutalitäten der Nationen der zivilisierten Länder sowohl in ihren Beziehungen zueinander als auch zu den nichtvollberechtigten Völkern. Einerseits ein paar ,Groß'mächte, die die gesamte Masse der abhängigen und ,unabhängigen' (faktisch völlig abhängigen) Nationenstaaten unterdrücken und ausbeuten, und Kampf dieser Mächte gegeneinander um das Monopol der Ausbeutung der Nationalstaaten. Anderseits Kampf der Nationalstaaten, der abhängigen wie der ,unabhängigen', gegen das unerträgliche Joch der ,Groß'mächte; Kampf der Nationalstaaten untereinander um die Erweiterung ihres nationalen Territoriums."
An anderer Stelle sagte Stalin von diesen Kämpfen "um die Neuverteilung der bereits aufgeteilten Welt", um "einen Platz an der Sonne" ("Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 12):
    "Dieser wütende Kampf zwischen den verschiedenen Kapitalistengruppen ist deshalb bedeutsam, weil er als unausbleibliches Element imperialistische Kriege in sich schließt, Kriege zur Eroberung fremder Gebiete. Dieser Umstand ist seinerseits deshalb bedeutsam, weil er zur Folge hat, daß sich die Imperialisten gegenseitig schwächen, daß die Position des Kapitalismus überhaupt geschwächt wird, daß der Moment der proletarischen Revolution näherrückt und daß diese Revolution zur praktischen Notwendigkeit wird."
Lenin, "Das Militärprogramm der proletarischen Revolution", veröffentlicht 1917 (AW Bd. I, 881), formulierte kurz:
    "Der Imperialismus ist erbitterter Kampf der Großmächte um Teilung und Neuteilung der Welt."
Auch die aus der anderen "Widersprüchlichkeit", derjenigen zwischen den imperialistischen Großmächten und den unterBVerfGE 5, 85 (279)BVerfGE 5, 85 (280)drückten und ausgebeuteten Nationen, entstehenden Kämpfe sind geeignet, den sozialen Befreiungskampf des Proletariats zu fördern. Stalin ("Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 65; Prot. II, 390) sagte:
    "Der Leninismus...vertritt die Ansicht, daß im Schoße der nationalen Befreiungsbewegung der unterdrückten Länder revolutionäre Potenzen vorhanden sind, und hält es für möglich, diese für den Sturz des gemeinsamen Feindes, für den Sturz des Imperialismus nutzbar zu machen."
    "Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß das Proletariat die nationale Befreiungsbewegung der unterdrückten und abhängigen Völker unterstützen, entschieden und aktiv unterstützen muß."
Das Proletariat hat also für seinen sozialen Befreiungskampf "Reserven" in dem vom gleichen imperialistischen Monopolkapital ausgebeuteten kolonialen und anderen unterdrückten Völkern. Der nationale Befreiungskampf dieser Völker gegen die imperialistischen Weltmächte ist selbst zugleich ein sozialer Befreiungskampf, weil er sich gegen nationale Unterdrückung durch das Monopolkapital richtet. Hiervon sagte Stalin (a.a.O. S. 13):
    "Dieser Umstand (sc. das Erstarken der revolutionären Bewegung in allen Kolonien und abhängigen Ländern) ist für das Proletariat deshalb wichtig, weil er die Position des Kapitalismus an der Wurzel unterhöhlt, indem er die Kolonien und abhängigen Länder aus Reserven des Imperialismus in Reserven der proletarischen Revolution verwandelt."
Ebenda S. 73 f. sprach er von der
    "revolutionären Bewegung des Proletariats in allen Ländern. Hauptreserven: die halbproletarischen und kleinbäuerlichen Massen in den entwickelten Ländern, die Befreiungsbewegung in den Kolonien und den abhängigen Ländern. Richtung des Hauptstoßes: Isolierung der kleinbürgerlichen Demokratie, Isolierung der Parteien der II. Internationale, die die Hauptstütze der Politik der Verständigung mit dem Imperialismus bilden. Plan der Aufstellung der Kräfte: Bündnis der proletarischen Revolution mit der Befreiungsbewegung der Kolonien und der abhängigen Länder."
Stalin ging von folgender Voraussetzung aus (a.a.O. S. 68; Prot. II, 304):BVerfGE 5, 85 (280)
    BVerfGE 5, 85 (281)"der Imperialismus kann nicht leben ohne Ausbeutung und gewaltsames Festhalten der Kolonien im Rahmen des ,einheitlichen Ganzen', denn der Imperialismus kann nur durch Annexionen und koloniale Eroberungen, ohne die er, allgemein gesprochen, undenkbar ist, die Nationen einander näherbringen".
Es handelt sich demgemäß jetzt auch für das kämpfende Proletariat und für die kommunistische Politik um die
    "allgemeine Frage der Befreiung der Nationen, der Kolonien und Halbkolonien vom Imperialismus".
    (Stalin, "Der Oktoberumsturz und die nationale Frage", 1918, in "Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage" S. 110)
Deshalb muß vom Proletariat und vor allem von den Kommunisten der
    "revolutionäre Sinn der nationalen Selbstbestimmung"
    (Stalin, a.a.O. S. 111)
begriffen werden. Die große Bedeutung, die Stalin dieser Erkenntnis und ihrer konsequenten Beachtung durch die Kommunisten beigemessen hat, ergibt sich daraus, daß er in diesem Zusammenhang damals (1918) ausdrücklich Indien, Persien und China nannte (a.a.O. S. 111) und an anderer Stelle ("Zur Behandlung der nationalen Frage", 1921, a.a.O. S. 152) überhaupt die
    "nach Dutzenden und Hunderten von Millionen zählenden asiatischen und afrikanischen Völker, die unter der nationalen Unterdrückung in ihrer brutalsten und grausamsten Form schmachten".
Welche Möglichkeiten, ja Notwendigkeiten sich aus diesen durch den Imperialismus geschaffenen nationalen Problemen für die kommunistische Politik ergeben, zeigte Stalin ebenfalls. Er betonte die Wichtigkeit der
    "Aufdeckung des organischen Zusammenhanges zwischen der nationalen und kolonialen Frage und der Frage der Macht des Kapitals, des Sturzes des Kapitalismus, der Diktatur des Proletariats".
    (a.a.O. S. 155)
    "Der imperialistische Krieg hat gezeigt, und die revolutionäre Erfahrung der letzten Jahre hat ein übriges Mal bestätigt, daß:
    1. die nationale und die koloniale Frage von der Frage der Befreiung von der Macht des Kapitals nicht zu trennen sind;BVerfGE 5, 85 (281)
    BVerfGE 5, 85 (282)2. der Imperialismus (die höchste Form des Kapitalismus) ohne die politische und ökonomische Versklavung der nichtvollberechtigten Nationen und der Kolonien nicht bestehen kann;
    3. die nichtvollberechtigten Nationen und die Kolonien ohne den Sturz der Macht des Kapitals nicht befreit werden können;
    4. der Sieg des Proletariats ohne die Befreiung der nichtvollberechtigten Nationen und der Kolonien vom Joch des Imperialismus nicht von Dauer sein kann."
    "Deshalb kann man den Sieg der proletarischen Weltrevolution nur dann als gesichert betrachten, wenn das Proletariat es verstehen wird, seinen eigenen revolutionären Kampf mit der Befreiungsbewegung der werktätigen Massen der nichtvollberechtigten Nationen und der Kolonien gegen die Macht der Imperialisten für die Diktatur des Proletariats zu verbinden."
    (a.a.O. S. 156)
In den Kolonien und abhängigen Ländern selbst hat die revolutionäre Bewegung nach Stalin ("Über die politischen Aufgaben der Universität der Ostvölker", 1925, a.a.O. S. 279) folgende Aufgaben:
    "1. Gewinnung der besten Elemente der Arbeiterklasse für den Kommunismus und Schaffung von selbständigen kommunistischen Parteien.
    2. Schaffung eines national-revolutionären Blocks der Arbeiter, Bauern und revolutionären Intellektuellen gegen den Block der kompromißlerischen nationalen Bourgeoisie mit dem Imperialismus.
    3. Sicherung und Hegemonie des Proletariats in diesem Block.
    4. Kampf um die Freimachung der städtischen und ländlichen Kleinbourgeoisie von dem Einfluß der kompromißlerischen nationalen Bourgeoisie.
    5. Sicherung des Zusammenschlusses der Befreiungsbewegung mit der proletarischen Bewegung der fortgeschrittenen Länder."
Daß diese Lehren im wesentlichen Inhalt bis zur Gegenwart fortgelten, zeigt die 1951 in 2. Auflage in deutscher Übersetzung in Ostberlin veröffentlichte Schrift von Wyschinski, "Die Lehre Lenins-Stalins von der proletarischen Revolution und vom Staat", wo es S. 97 heißt:
    "Somit findet die proletarische Revolution auch in der nationalrevolutionären Bewegung ihre Reserven."BVerfGE 5, 85 (282)
BVerfGE 5, 85 (283)Die Oktober-Revolution in Rußland hat nach Stalin ("Der Oktoberumsturz und die nationale Frage", 1918, a.a.O. S. 110) eine entscheidende Wendung der internationalen Lage für die Revolution des Proletariats gebracht. Sie hat nicht nur
    "den Arbeitern und Soldaten des Westens als lebendiges, rettendes Vorbild gedient",
sondern sie hat
    "eine neue Front der Revolutionen, von den Proletariern des Westens über die Revolution in Rußland bis zu den unterjochten Völkern des Ostens, gegen den Weltimperialismus geschaffen".
    (a.a.O. S. 112)
Mit der Entstehung des Sowjetsystems und der Sowjetunion, des ersten Staates des "Sozialismus", haben sich in der Welt "zwei Lager" gebildet; das erklärte schon Lenin, "Das Militärprogramm der proletarischen Revolution", veröffentlicht 1917 (AW Bd. I, 878):
    "Der Sozialismus kann nicht gleichzeitig in allen Ländern siegen. Er wird zuerst in einem oder einigen Ländern siegen, andere werden für eine gewisse Zeit bürgerlich oder vorbürgerlich bleiben. Das muß nicht nur Reibungen, sondern auch direktes Streben der Bourgeoisie anderer Länder erzeugen, das siegreiche Proletariat des sozialistischen Staates zu zerschmettern."
An anderer Stelle führte Lenin aus, seit dem Siege der sozialistischen Oktober-Revolution
    "werden die gegenseitigen Beziehungen der Völker, das ganze Weltsystem der Staaten bestimmt durch den Kampf einer kleinen Gruppe imperialistischer Nationen gegen die Sowjetbewegung und die Sowjetstaaten, an deren Spitze Sowjetrußland steht".
    (Lenin, AW in 12 Bänden Bd. X, Moskau 1937, S. 233; zitiert nach "Die Außenpolitik der UdSSR", S. 5 des deutschen Sonderdrucks aus der Großen Sowjet- Enzyklopädie Bd. 8 S. 257 ff.)
Die imperialistischen Mächte können nach dieser Ansicht ihre Ausbeuterpositionen nur aufrechterhalten, wenn es ihnen gelingt, die Sowjetunion und die an ihrer Seite stehenden Mächte, die an keinerlei Ausbeutung interessiert sind, in Schach zu halten. Deshalb haben sie die Welt in zwei Lager "gespalten", das "FriedensBVerfGE 5, 85 (283)BVerfGE 5, 85 (284)lager" des Sozialismus auf der einen Seite, das Lager der "imperialistischen Aggression" auf der anderen Seite. So war für die Zeit, in der die Sowjetunion das einzige "Land des Sozialismus" war, eine Lehre von der fundamentalen Bedeutung der "kapitalistischen Umkreisung" entstanden, die von dieser Aggressivität der imperialistischen Mächte ausging. Die ganze Betrachtung der neueren Geschichte durch den Kommunismus basiert auf der Ansicht, daß der Sozialismus durch die imperialistischen Mächte bedroht wird.
Diese Betrachtung vom Bestehen nicht nur zweier verschiedener Wirtschaftssysteme, sondern zweier einander feindlicher Lager in der Welt, die miteinander um ihre Durchsetzung auf der ganzen Welt ringen, gilt grundsätzlich auch für die Gegenwart. Ob dieser Kampf von seiten der Imperialisten Krieg bedeutet, hängt nur von der Stärke des "Weltfriedenslagers" ab; das haben schon die Erfahrungen gezeigt, die die Sowjetunion nach der Abwehr der imperialistischen Interventionen im Anschluß an den ersten Weltkrieg gemacht hat. Aber es ändern sich nur die Kampfformen, nicht die Tatsache des Kampfes selbst. Besonders gefährlich für das Weltfriedenslager und den Frieden der ganzen Welt bleibt stets die aggressivste Form des Imperialismus, der Militarismus.
Aus all dem ergibt sich, daß sich für den Marxismus-Leninismus seit der Arbeit Lenins die Lehre von den Voraussetzungen und Methoden der proletarischen Revolution gewandelt hat.
Nach den Ansichten von Marx und Engels, die der Lage des Kapitalismus zu ihrer Zeit entsprachen, war Voraussetzung der proletarischen Revolution, daß sich durch den Aufbau der kapitalistischen Wirtschaft selbst bereits eine große Klasse des Proletariats gebildet und daß die kapitalistische Organisation der Wirtschaft in sich bereits eine Vergesellschaftung der Produktionsweise und eine Produktionssteigerung herbeigeführt hatte, die den Übergang zum Sozialismus möglich machten. In jedem Fall konnte nach den Gesetzen der historischen Dialektik die proletarische Revolution nur aus einer bürgerlich-kapitalistischenBVerfGE 5, 85 (284) BVerfGE 5, 85 (285)Welt hervorgehen. Lenin hat diese Ansichten auf Grund einer Analyse der Lage des Kapitalismus in seinem imperialistischen Stadium fortentwickelt, und zwar sowohl theoretisch als auch durch die Praxis der russischen Revolution selbst. In Rußland war die Revolution des Proletariats nicht in einem hochkapitalistischen, sondern gerade in einem noch weitgehend rückständigen Lande ausgebrochen und siegreich gewesen, was z. B. Stalin oft betont hat ("Zu den Fragen des Leninismus" in "Fragen" S. 135 unter Berufung auf Lenin, S. 177 f.).
In einem noch nicht hoch industrialisierten Land konnte -- und das gilt sinngemäß auch für die unterdrückten und abhängigen Länder -- das schwache, seiner Klassenlage noch nicht genügend bewußte, geknechtete Proletariat die "sozialistische" Revolution nur im Bündnis mit anderen unterdrückten Klassen, insbesondere derjenigen der Bauern, durchführen. Der proletarische Charakter der Revolution wurde erreicht, weil das Proletariat "an deren Spitze" stand (Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 15). Der "Kurze Lehrgang" (S. 326) beruft sich auf Lenins Ansicht, daß auf Grund des Bündnisses der Arbeiterklasse mit der Bauernschaft, "bei Sicherung der Führerrolle des Proletariats in bezug auf die Bauernschaft", [Hervorgehoben vom Gericht] unter gewissen Voraussetzungen in Rußland "die vollendete sozialistische Gesellschaft errichtet werden kann". Voraussetzung hierfür war, daß es eine entschlossene Führung besaß und entschlossen kämpfte, daß insbesondere die "Partei der Arbeiterklasse" die Lehren des Marxismus-Leninismus von der proletarischen Revolution kannte und anzuwenden wußte. Stalin ("Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 19 f.) sprach grundsätzlich über die leninistische Revolutionslehre, in dem er sich gegen die Dogmen der "Opportunisten der II. Internationale" wandte:
    "Das erste Dogma: über die Bedingungen für die Machtergreifung durch das Proletariat. Die Opportunisten versichern, daß das Proletariat die Macht nicht ergreifen könne und dürfe, wenn es nicht selbst die Mehrheit im Lande bildet. Irgendwelche Beweise werdenBVerfGE 5, 85 (285) BVerfGE 5, 85 (286)nicht angeführt, denn es ist unmöglich, diese unsinnige These theoretisch oder praktisch zu begründen. Zugegeben, erwidert Lenin den Herrschaften aus der II. Internationale. Was aber dann, wenn eine historische Situation entstanden ist (Krieg, Agrarkrise usw.), bei der das Proletariat, das die Minderheit der Bevölkerung ausmacht, die Möglichkeit hat, die gewaltige Mehrheit der werktätigen Massen um sich zu scharen -- warum soll es dann nicht die Macht ergreifen? Warum soll das Proletariat die günstige internationale und innere Situation nicht benutzen, um die Front des Kapitals zu durchbrechen und die allgemeine Entscheidung zu beschleunigen? Hat nicht Marx bereits in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts gesagt, daß es um die proletarische Revolution in Deutschland ,vorzüglich' bestellt sein könnte, wenn man sie unterstützen könnte, sozusagen ,durch eine Art zweite Auflage des Bauernkriegs'? Ist es nicht aller Welt bekannt, daß es damals in Deutschland verhältnismäßig weniger Proletarier gab als z. B. im Jahre 1917 in Rußland? Hat nicht die Praxis der russischen proletarischen Revolution bewiesen, daß dieses beliebte Dogma der Helden der II. Internationale für das Proletariat jeder lebenswichtigen Bedeutung entbehrt? Ist es nicht klar, daß die Praxis des revolutionären Kampfes der Massen dieses morsche Dogma widerlegt und zunichte macht?"
Besonders notwendig ist die theoretische Klarheit über die These von der prinzipiellen Unausweichlichkeit der gewaltsamen Revolution gegenüber dem Machtapparat der imperialistischen Staaten und die praktische Entschlossenheit, hiernach zu handeln. Voraussetzung der Fortschritte dieser Revolution in der ganzen Welt war und ist, daß die "Partei der Arbeiterklasse" vor allem die große soziale Bedeutung der durch den Imperialismus geschaffenen Teilung der Nationen in unterdrückende und unterdrückte erkennt und die nationalen Unabhängigkeitsbewegungen gegen die imperialistischen Unterdrücker und Ausbeuter für die soziale Revolution benutzt.
So war die Einheit des nationalen und des sozialen Befreiungskampfes in der marxistisch-leninistischen Theorie hergestellt. Die Auffassung des Marxismus von der Revolution des Proletariats war durch den Einbau der neuen Lehre des Leninismus von den nationalen Befreiungskämpfen in die Lehre von der sozialen Revolution fortentwickelt worden. Aus den naturgegebenen ZuBVerfGE 5, 85 (286)BVerfGE 5, 85 (287)sammenhängen zwischen der nationalen und der sozialen Befreiung vom Imperialismus ergibt sich für die kommunistischen Parteien die Möglichkeit, ihrem Ziele, dem Sozialismus-Kommunismus näherzukommen, indem sie sich überall in der Welt gegen den Imperialismus wenden. Der Machtapparat des Imperialismus zwingt sie sogar nach ihrer Ansicht dazu.
b) Die Anwendung der Lehre des Marxismus-Leninismus über die Bedeutung der nationalen Frage für die proletarische Revolution auf die Bundesrepublik und die Wiedervereinigung
Diese politische Doktrin des Marxismus-Leninismus von der Bedeutung der nationalen Frage für die proletarische Revolution wird von der KPD in ihrer Wiedervereinigungspolitik, insbesondere im Programm der nationalen Wiedervereinigung auf die Bundesrepublik und die Frage der Wiedervereinigung Deutschlands angewendet; aus ihr heraus kann erst verstanden werden, was hier unter dem "Adenauer-Regime" und seinem Sturz zu verstehen ist.
Die KPD betrachtet nämlich die Bundesrepublik als in der Lage eines kolonialen und abhängigen Landes befindlich, als ein "Protektorat" (z. B. Prot. II, 300) der imperialistischen westlichen Besatzungsmächte. Diese eigentlichen Beherrscher der Bundesrepublik werden nach Auffassung der KPD -- in Übereinstimmung mit der Lehre des Marxismus-Leninismus -- bei der Unterdrückung und Ausbeutung der deutschen Bevölkerung unterstützt von ihren deutschen sogenannten "Helfershelfern" (z. B. Prot. II, 263), dem deutschen Monopol- und Finanzkapital, den Junkern und Militaristen (z. B. Prot. II, 571), die alle in der Bundesrepublik wieder zur Macht gekommen seien (Prot. II, 283). So hat sich Reimann auf der 13. Sitzung des Parteivorstandes der KPD am 14.-16. September 1949 ausführlich mit der "kolonialen Versklavung" der Bevölkerung "im westdeutschen separaten Staat" befaßt (Broschüre, hrsg. vom Parteivorstand der KPD, S. 12). Rische hat in einer Rede vor dem Parteiaktiv der KPD Essen von der "Versklavung und AusplünderungBVerfGE 5, 85 (287) BVerfGE 5, 85 (288)Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus" gesprochen (Prot. II, 5). Das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst hat in seiner Einleitung unter der Überschrift "Die Notlage Westdeutschlands" ausgeführt (Prot. II, 9):
    "Nach dem Krieg aber geriet Westdeutschland -- von Ostdeutschland abgeschnitten -- in die Sklaverei der amerikanischen, englischen und französischen Imperialisten."
und
    "Ihr Ziel war, Deutschland als Staat zu vernichten, als Konkurrenten auszuschalten, seine Reichtümer an sich zu reißen und auszubeuten und unser Volk und Land für die Vorbereitung eines neuen Krieges um die Weltherrschaft zu mißbrauchen."
Reimann (a.a.O. S. 12) hatte zu dieser Betrachtung der Lage der Bundesrepublik gesagt, man stoße oft
    "auf den Unglauben nicht nur breiter Schichten der Bevölkerung, sondern auch auf das Unverständnis unserer eigenen Genossen".
Er hatte gegen solchen Unglauben und solches Unverständnis die These von der kolonialen Versklavung Westdeutschlands nachdrücklich vertreten (a.a.O. S. 13):
    "Es gibt keinen Zweifel darüber, daß die wesentlichen Merkmale einer Kolonie auf den westdeutschen Staat zutreffen."
Indem die KPD von dieser Beurteilung als Ergebnis ihrer marxistisch- leninistischen "Analyse" der Lage in Westdeutschland ausgeht, ergibt sich für sie zwingend, daß die ausländischen "imperialistischen Ausbeuter" und ihre deutschen "Helfershelfer" zugleich die Feinde der deutschen Wiedervereinigung, daß diese deshalb "nationale Verräter" sind. Im Verfahren hat ein Prozeßbevollmächtigter erklärt (Prot. II, 310):
    "Bisher ist unter Beweis gestellt worden, daß die nationale Politik der KPD sich zwangsläufig aus ihrem Klasseninteresse an der Beseitigung der nationalen Unterdrückung des Volkes ergibt, weil nach Ansicht der Antragsgegnerin die imperialistischen Kreise eine Politik betreiben, die in der Aufgabe des Selbstbestimmungsrechtes und in einer Politik der Aufrechterhaltung der Spaltung Deutschlands besteht."BVerfGE 5, 85 (288)
BVerfGE 5, 85 (289)In "Wissen und Tat", Heft 5/53, sprach Baum (Prot. II, 252) von dem
    "nationalen Verrat der imperialistischen Bourgeoisie, der reaktionären Gutsbesitzer und Militaristen samt ihrer Helfershelfer".
Folglich kann die Wiedervereinigung Deutschlands nach Ansicht der KPD nur im Kampf gegen die westlichen imperialistischen Mächte und ihre deutschen Helfershelfer durchgesetzt werden. Auf der VII. Tagung des Parteivorstandes der KPD hat Reimann erklärt (Prot. II, 300):
    "Die deutsche Bourgeoisie, die in der Zeit der Entstehung der deutschen Nation die Führerin des Kampfes für ein einheitliches Deutschland war, hat schon lange die Fähigkeit verloren, die Interessen der Nation zu vertreten. Das deutsche Monopolkapital, die Junker und Militaristen haben seit jeher die Interessen der Nation mißbraucht zur Erlangung höchster Profite."
    "Sie verkauften, wie Stalin sagt, das Recht auf nationale Souveränität gegen Dollars, sie helfen bei der Errichtung des Protektoratsregimes für Westdeutschland, bei der Vorbereitung eines neuen Angriffskrieges von westdeutschem Boden aus, um sich neue hohe Profite zu verschaffen. Dafür setzen sie das Leben und die Existenz unserer Nation aufs Spiel."
Der Rechenschaftsbericht des Parteivorstandes der KPD auf dem Parteitag von 1954, S. 218 (Prot. II, 314), sprach deshalb von
    "der antinationalen Politik der herrschenden Kreise Westdeutschlands und ihrer ,Adenauer-Regierung'".
Dagegen sind die Interessen der deutschen Arbeiterklasse mit den nationalen deutschen Interessen identisch (z. B. Prot. II, 301, 304). Deshalb ist die deutsche Arbeiterklasse -- in Ablösung der Bourgeoisie -- allein dazu fähig und bestimmt, die nationalen Interessen zu vertreten und die führende Rolle dabei zu übernehmen (Prot. II, 307); ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat (Prot. II, 307) in Übereinstimmung mit der Lehre von der
    "historischen Notwendigkeit dieser führenden Rolle der Arbeiterklasse"
gesprochen.BVerfGE 5, 85 (289)
BVerfGE 5, 85 (290)Die KPD hat auch im Verfahren immer wieder nachdrücklich erklärt, daß sie sich entsprechend der "Einheit von Theorie und Praxis" (s. oben S. 157) zu den Lehren des Marxismus-Leninismus nicht nur -- wie in früheren Abschnitten dieses Urteils dargelegt worden ist -- grundsätzlich, sondern auch speziell in der nationalen deutschen Frage, der Frage der Wiedervereinigung, bekennt (Prot. II, 301). Auch der Parteitag von 1954 hat in These 22 die grundlegende Bedeutung der
    "revolutionären Theorie des Marxismus-Leninismus"
für die Arbeit der KPD in der Bundesrepublik allgemein und speziell für die Lösung der nationalen Frage der Wiedervereinigung betont. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat erklärt (Prot. II, 307), auch These 23 des Parteitages von 1954 beruhe auf der Lehre des Marxismus- Leninismus,
    "daß die Klasse, die in allen kapitalistischen Ländern den Kampf um die Beseitigung des Kapitalismus führt, nämlich die Arbeiterklasse, zwangsläufig gleichzeitig zur Hauptkraft im Kampf um die Lösung der nationalen Frage wurde, weil ihr Interesse es erfordert, gegen Nationalismus und Chauvinismus, gegen nationale Unterdrückung, für ein brüderliches Verhältnis der Werktätigen aller Länder einzutreten".
In dieser These heißt es u. a. (Prot. II, 626):
    "Die Trennung und Gegenüberstellung des nationalen Kampfes und des Klassenkampfes, die Auffassung, der nationale Kampf sei eine Sache des Bürgertums und nicht der Arbeiterklasse, widerspricht der Lehre des Marxismus-Leninismus."
Aus der Anwendung der Lehren des Marxismus-Leninismus über den Imperialismus und die nationale Frage unter imperialistischer Herrschaft auf die heutige Situation in der Bundesrepublik ergibt sich also für die KPD, daß die Bundesrepublik unter einer imperialistischen Herrschaft steht. Hieraus folgert sie doktringetreu, daß die antisozialen Interessen der imperialistischen Machthaber in der Bundesrepublik zugleich antinationale Interessen seien. Durch ihre Lebensinteressen (Prot. II, 300) sind die Imperialisten gezwungen, die Wiedervereinigung Deutschlands zu verhindern, wenn diese nicht eine Ausdehnung ihrerBVerfGE 5, 85 (290) BVerfGE 5, 85 (291)eigenen imperialistischen Macht- oder Einflußsphäre bedeutet oder wenn sie gar die Herrschaft gefährdet, die sie bisher in der Bundesrepublik ausüben können. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu erklärt (Prot. II, 310):
    "Dieselben Kreise betreiben aber auch die Wiederbewaffnung des aggressiven deutschen Militarismus. Sie propagieren und praktizieren die Politik der Stärke und die Wiederherstellung der deutschen Einheit durch Befreiung der unerlösten Reichsteile, d.h. mit Mitteln der Gewalt."
Der Satz des Programms der nationalen Wiedervereinigung, der eine Definition des Begriffs "Adenauer-Regime" gibt (Prot. II, 12),
    "Das Adenauer-Regime ist die Herrschaft der deutschen Monopolherren und Großgrundbesitzer, der Revanche-Politiker und Militaristen",
bedeutet also nach kommunistischer Lehre die Feststellung einer imperialistischen Herrschaft in der Bundesrepublik. Ähnliche Formulierungen sind auch im Verfahren vielfach gebraucht worden, z. B. hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD über das "Adenauer-Regime" erklärt (Prot. II, 102):
    "Es ist die Herrschaft der deutschen Monopolherren, der Großgrundbesitzer, der Revanchepolitiker und der Militaristen. Diese Vierheit - wenn ich mich so ausdrücken will - als Inhalt des formulierten Begriffs zieht sich wie ein roter Faden ... durch das ganze Programm."
War hier von deutschen Monopolherren die Rede, so spricht die KPD oft auch davon, daß das "Adenauer-Regime" die amerikanische oder die westliche Herrschaft in der Bundesrepublik sei; so in der schon (oben S. 288) angeführten Stelle aus dem Programm der nationalen Wiedervereinigung:
    "Nach dem Kriege aber geriet Westdeutschland -- von Ostdeutschland abgeschnitten -- in die Sklaverei der amerikanischen, englischen und französischen Imperialisten."
    (Prot. II, 9)
Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu ausgeführt (Prot. II, 263):BVerfGE 5, 85 (291)
    BVerfGE 5, 85 (292)"Das deutsche Volk wird das Adenauer-Regime, d.h. die Herrschaft der amerikanischen Okkupanten und ihrer deutschen Helfershelfer stürzen."
    (Übereinstimmend die Rede Reimanns auf der VII. Tagung des Parteivorstandes der KPD - Prot. II, 300 -- und die weitere Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes -- Prot. II, 300 und 308 --)
Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes der KPD zum Parteitag 1954, im Verfahren zitiert von einem ihrer Prozeßbevollmächtigten (Prot. II, 571), führte u. a. aus:
    "Die deutschen Imperialisten sind an die herrschenden Kreise der USA gebunden und damit heute Partner des wahnwitzigen Strebens der USA- Imperialisten nach Weltherrschaft, während sie gleichzeitig auf Möglichkeiten spekulieren, mit der Wiedererrichtung des deutschen Militarismus eine zunehmend selbständige Rolle zu spielen, ,selbständige' Provokationen und militärische Abenteuer vom Zaune brechen zu können."
Rische hatte in seiner Rede vor dem Essener Parteiaktiv im Juli 1952 u. a. gesagt (Prot. II, 5):
    "Die Versklavung und Ausplünderung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus ist nur möglich, weil die Bonner Adenauer-Regierung und ihre Hintermänner, das westdeutsche Monopolkapital, sich mit den äußeren Feinden der deutschen Nation verbunden haben. Der Sturz des Bonner Adenauer-Regimes ist somit die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands."
In einem Flugblatt, das von der KPD, Landesleitung Nordrhein- Westfalen, im Jahre 1953 verbreitet worden ist und dessen Beweiswert später (s. unten S. 373) erörtert wird, wurde vom "Adenauer-Regime" ausgesagt (Prot. II, 223 f.):
    "Zur Durchführung der Befehle der ausländischen und deutschen Imperialisten geht das Adenauer-Regime, das in zunehmendem Maße an Einfluß im Volk verliert, immer mehr zu terroristischen Methoden über."
    "Das Instrument, mit dem die amerikanischen und deutschen Imperialisten ihre Kriegspläne durchzusetzen versuchen, ist das Adenauer-Regime. Dieses ist daher ein Regime des nationalen Verrates, der Ausbeutung und Unterdrückung, des Krieges und des Elends."BVerfGE 5, 85 (292)
BVerfGE 5, 85 (293)Es handelt sich nach allem beim "Adenauer-Regime" in der Bundesrepublik für die KPD um eine politische Herrschaft deutscher Imperialisten, Großgrundbesitzer usw., die unter der Oberhoheit des ausländischen, vor allem des amerikanischen Imperialismus steht. Deshalb ist für die KPD die Feststellung einer "kolonialen Versklavung", des Status eines "Protektorats", einer "kolonialen Unterdrückung und Ausbeutung" u. a. m. ein Ergebnis ihrer marxistischen-leninistischen Analyse der Lage in der Bundesrepublik. Eben diese Auffassung ist die Grundlage dafür, daß die KPD immer wieder, besonders im Programm der nationalen Wiedervereinigung, den "nationalen Befreiungskampf" fordert. Dort wo es ihr im konkreten Zusammenhang weniger auf die Antithese zwischen nationalen deutschen und ausländischen Interessen ankommt als auf die innerdeutschen Gegensätze, wird der Begriff "Adenauer-Regime" auf die angebliche Herrschaft der deutschen Imperialisten in der Bundesrepublik angewendet oder werden die deutschen und die amerikanischen Imperialisten einfach nebeneinander genannt (Prot. II, 838). Auch dann aber ist auf Grund marxistisch-leninistischer Analyse jedenfalls eine reale Wirkungseinheit des deutschen mit dem westlichen, dem anglo-amerikanischen oder nur amerikanischen Imperialismus auf ökonomischem, sozialem und politischem Gebiet als gegeben vorausgesetzt.
Auch das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst und die dazu im Verfahren von der KPD abgegebenen Erläuterungen offenbaren allenthalben, daß dieses Programm, seine Analyse der Lage in der Bundesrepublik und die daraus gezogenen Folgerungen auf den Lehren des Marxismus-Leninismus über den Imperialismus und die nationale und soziale Frage beruhen. Das wird noch bestätigt z. B. durch die Thesen des Parteitages von 1954, die mit dem Programm übereinstimmen.
Schon in der Terminologie kommt das zum Ausdruck. Begriffe wie "Imperialisten" oder "imperialistisch", "Monopolkapitalisten", "koloniale Ausbeutung", "nationale Unterdrückung" u.a.m. ziehen sich durch das Programm und durch die ParteitagsBVerfGE 5, 85 (293)BVerfGE 5, 85 (294)thesen. Solche Begriffe dürfen nicht nur als zugkräftige Schlagworte aufgefaßt werden; sie entsprechen vielmehr den politischen Lehren des Marxismus-Leninismus und bedeuten konkrete marxistisch-leninistische Aussagen. Auch die Beurteilung der Kräfte, der herrschenden wie der zu ihrer Beseitigung zu mobilisierenden, und hier vor allem die Beurteilung der Rolle, die die Arbeiterklasse und die "Partei der Arbeiterklasse" zu spielen hat, folgt klar aus dem Marxismus-Leninismus. Schließlich gehen die Erklärungen über die zur Herbeiführung der Wiedervereinigung erforderlichen Maßnahmen im dritten Teil des Programms und den entsprechenden Teilen der Parteitagsthesen unmittelbar aus den Lehren des Marxismus-Leninismus über die nationale Frage hervor: das Bündnis der -- führenden -- Arbeiterklasse mit den Bauern, der Appell an diejenigen bürgerlichen Kreise, die "nicht am Krieg und an der Kriegsproduktion interessiert" (Prot. II, 14) sind, an die "patriotisch eingestellte Intelligenz" (Prot. II, 14), an "alle deutschen Patrioten" (Prot. II, 13) und an alle "fortschrittlichen Kräfte" (Prot. II, 58 f.) überhaupt. Ebenso versteht sich die immer wiederholte Einbeziehung der "rechten Führer" der Sozialdemokratischen Partei und der Gewerkschaften in die Front der Gegner (z. B. Prot. II, 836), also die Tatsache, daß sogar politische Gegner der Regierung Adenauer von der KPD mit zum "Adenauer-Regime" gerechnet werden, nach den Lehren des Marxismus-Leninismus von selbst. Sie gelten der KPD als Bestandteile, als ein "wichtiges Glied" (Prot. II, 15) des imperialistischen Unterdrückungs- und Ausbeutungssystems, weil ihr angeblicher Verrat an der Arbeiterklasse, ihr angebliches Einverständnis mit dem bestehenden System im ganzen dessen Fortexistenz selbst erst ermöglicht.
Schließlich stimmt mit all dem überein, was die KPD auch im Verfahren häufig über das Verhältnis ihrer aktuellen nationalen Zielsetzung zu ihrem revolutionären Ziel der Errichtung der Diktatur des Proletariats erklärt hat. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat beispielsweise aus Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 65 zitiert (Prot. II, 626):BVerfGE 5, 85 (294)
    BVerfGE 5, 85 (295)"Die Frage nach den Rechten der Nationen ist keine isolierte, für sich zu nehmende Frage, sondern ein Teil der allgemeinen Frage der proletarischen Revolution, der dem Ganzen untergeordnet ist".
Ein anderer Prozeßbevollmächtigter hat auf Befragen zum Verhältnis des "Nahziels" der Wiedervereinigung zum "Endziel" des "Sozialismus" ausgeführt (Prot. I, 588 f.):
    "Natürlich erstrebt die KPD als letztes gesellschaftliches Entwicklungsziel den Sozialismus-Kommunismus, und sie steht auf dem Standpunkt - das haben wir immer betont -, das ist nicht zu erreichen ohne die Errichtung der Diktatur des Proletariats. Sie steht aber auf dem Boden des Marxismus-Leninismus als Gesamtheit, also auch auf dem Boden der Prinzipien..., daß man gesellschaftliche Entwicklungen nicht erzwingen kann".
    (Ähnlich Prot. I, 896 und II, 252)
Reimann sagte auf der 11. Tagung des Parteivorstandes am 2./3. Oktober 1953 (Prot. II, 316):
    "Viele Mitglieder unserer Partei haben den Klasseninhalt der nationalen Frage noch nicht verstanden, obgleich in unserem Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands, das voll den Prinzipien des Marxismus-Leninismus in der nationalen Frage entspricht, der Klasseninhalt dieses Kampfes dargelegt ist."
Das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst beruft sich allerdings nicht ausdrücklich auf seine Fundierung im Marxismus- Leninismus und auf den dort vertretenen Zusammenhang des nationalen Nahziels mit dem revolutionären "sozialistischen" Fernziel der KPD; es unterläßt eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Marxismus- Leninismus sogar bei der Analyse der Gegenwartslage in der Bundesrepublik wie bei seinen Forderungen nach bestimmten Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung des "Adenauer-Regimes". Das erklärt sich jedoch aus den Adressaten des Programms. Das Programm durfte sich den Zugang zu breiten Kreisen, die nicht dem Marxismus-Leninismus anhängen, z. B. zu bürgerlichen und bäuerlichen nationalen Kreisen, nicht durch eine ausdrückliche Berufung auf diese Lehre und durch eine offene Einordnung des nationalen Kampfes in den Kampf für den Sozialismus-Kommunismus verbauen. Das Programm tatBVerfGE 5, 85 (295) BVerfGE 5, 85 (296)um so bessere Dienste, je mehr es das "Adenauer-Regime" nur durch Hinweise auf möglichst handfeste tatsächliche oder angebliche Mißstände charakterisierte, die nationale Emotionen der Bevölkerung zu wecken geeignet wären. Es genügte, wenn es den Lehren des Marxismus- Leninismus innerlich entsprach, während es nicht nur überflüssig, sondern sogar schädlich gewesen wäre, dies ausdrücklich auszusprechen. Deshalb wurde es so formuliert, daß nach der Feststellung Reimanns (Prot. II, 316) sogar viele Mitglieder der KPD den Klasseninhalt der nationalen Frage, der im "Programm der nationalen Wiedervereinigung" dargelegt sei, noch nicht verstanden haben.
Hiernach ist klar, was die KPD unter dem Begriff " Adenauer-Regime" versteht. Nicht nur die Führung der KPD, sondern jeder geschulte Kommunist weiß auf Grund des Marxismus-Leninismus, daß unter dem Begriff "Adenauer-Regime" die in der Bundesrepublik nach kommunistischer Ansicht bestehende monopolkapitalistische, imperialistische Klassenherrschaft verstanden und bekämpft wird. Aber auch dem Außenstehenden wird aus den Lehren des Marxismus-Leninismus und ihrer Anwendung auf die konkrete Lage in Deutschland und insbesondere in der Bundesrepublik der gesamte Inhalt des Programms der nationalen Wiedervereinigung und überhaupt aller Erklärungen, die die KPD parteiintern, in der Öffentlichkeit und im Verfahren zur Frage der Wiedervereinigung abgegeben hat, verständlich.
Vor allem wird deutlich, daß die KPD keineswegs für die Wiedervereinigung schlechthin, sondern nur für eine ganz bestimmte Gestaltung der Wiedervereinigung eintreten kann. Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 65, hatte gesagt (Prot. II, 390):
    "Das bedeutet natürlich nicht, daß das Proletariat jede nationale Bewegung, immer und überall, in allen einzelnen konkreten Fällen unterstützen muß. Es handelt sich um die Unterstützung der nationalen Bewegungen, die auf die Schwächung, auf den Sturz des Imperialismus und nicht auf seine Festigung und Erhaltung gerichtet sind."BVerfGE 5, 85 (296)
BVerfGE 5, 85 (297)Unerträglich ist deshalb für die KPD eine Wiedervereinigung, die eine Ausdehnung der angeblichen "imperialistischen Klassenherrschaft" in der Bundesrepublik auf die DDR brächte. Darf aber eine gesamtdeutsche Regierung nicht ebenfalls eine Regierung vom Charakter des "Adenauer- Regimes" sein, so muß dieses Regime zuvor in der Bundesrepublik notwendig beseitigt werden; denn es will nach Auffassung der KPD die Wiedervereinigung nur in der Form seiner eigenen Ausdehnung auf die DDR, und es würde nach dieser Auffassung seine Absicht auch dann noch realisieren können, wenn es nach der Wiedervereinigung die Bevölkerung der heutigen Bundesrepublik und damit die große Mehrheit dcs ganzen deutschen Volkes weiter beherrschen könnte. Die Beseitigung des "Adenauer-Regimes" in der Bundesrepublik ist somit für die KPD die unerläßliche Voraussetzung für eine Gestaltung der Wiedervereinigung, wie sie sie erstrebt oder wie sie ihr allenfalls zustimmen würde. Deshalb richtet sie ihre Wiedervereinigungspolitik gegen das "Adenauer-Regime". Reimann hat es schon auf der 13. Parteivorstandssitzung 1949 folgendermaßen formuliert (Prot. II, 341):
    "Der Kampf um unser strategisches Ziel, um die einige, demokratische Republik, ist ein Kampf für die Entmachtung des reaktionärsten, des antinationalen Teiles der Bourgeoisie, des Monopolkapitals. Er ist darum Klassenkampf."
2. Für die KPD impliziert der Angriff gegen das "Adenauer-Regime" den Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Mit dem Angriff gegen das "Adenauer-Regime" beabsichtigt die KPD zugleich einen Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, betätigt die KPD ihre prinzipielle Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch in ihrer aktuellen Politik für eine ihren Vorstellungen entsprechenden Wiedervereinigung.
Die Meinung der KPD, in der Bundesrepublik bestehe in Gestalt des "Adenauer-Regimes" eine imperialistische Herrschaft, und ihre Absicht, diese Herrschaft zu beseitigen, haben entscheiBVerfGE 5, 85 (297)BVerfGE 5, 85 (298)dende Bedeutung dafür, ob die KPD im Rahmen ihrer Wiedervereinigungspolitik zu einem Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung veranlaßt ist. Die schon oben für die grundsätzliche, revolutionäre Zielsetzung der KPD aufgeworfene Frage -- Ist die KPD genötigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung schon jetzt zu zersetzen? (S. 207 ff.) -- ist also hier für ihren aktuellen Wiedervereinigungskampf gegen das "Adenauer-Regime" ebenfalls zu stellen. Für die Beantwortung dieser Frage ist es gleichgültig, ob das als "Adenauer-Regime" bezeichnete Herrschaftssystem objektiv eine monopolkapitalistische Klassenherrschaft ist und ob die freiheitliche demokratische Grundordnung notwendig eine solche Klassenherrschaft erzeugt. Entscheidend ist allein, ob dies nach der Auffassung der KPD der Fall ist und wie sie sich von dieser Auffassung her gegenüber dieser Grundordnung verhält.
a) Die prinzipielle Feindschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
Grundsätzliches über die Haltung der Kommunisten zur demokratischen Republik findet sich bei Stalin schon im Jahre 1906/07 in einer Aufsatzreihe "Anarchismus oder Sozialismus?" (Werke Bd. 1, 298 f.; Prot. I, 631):
    "Die Mehrheit der Gesellschaft kann bereits proletarisiert sein, aber der Sozialismus trotzdem noch nicht verwirklicht werden, und zwar, weil es für die Verwirklichung des Sozialismus außerdem noch des Klassenbewußtseins, des Zusammenschlusses des Proletariats und der Fähigkeit bedarf, seine eigene Sache zu führen. Um aber alles dies zu erlangen, ist wiederum die sogenannte politische Freiheit erforderlich, d.h. die Freiheit des Wortes, der Presse, der Streiks und der Koalitionen, kurzum, die Freiheit des Klassenkampfes. Die politische Freiheit aber ist nicht überall gleichmäßig gesichert. Deshalb ist es für das Proletariat nicht gleichgültig, unter welchen Bedingungen es den Kampf zu führen hat: unter den absolutistisch- feudalen Bedingungen (Rußland), unter den Bedingungen der konstitutionellen Monarchie (Deutschland), der Republik der Großbourgeoisie (Frankreich) oder der demokratischen Republik (wie die Sozialdemokratie Rußlands sie fordert). Am besten und vollstänBVerfGE 5, 85 (298)BVerfGE 5, 85 (299)digsten ist die politische Freiheit in der demokratischen Republik gesichert, selbstredend nur insoweit, als sie unter dem Kapitalismus überhaupt gesichert sein kann. Deshalb streben alle Anhänger des proletarischen Sozialismus unbedingt nach der Errichtung der demokratischen Republik als der besten ,Brücke' zum Sozialismus.
    Aus diesem Grunde zerfällt das marxistische Programm unter den gegenwärtigen Bedingungen in zwei Teile: das Maximalprogramm, das den Sozialismus zum Ziel hat, und das Minimalprogramm, das den Zweck hat, den Weg zum Sozialismus durch die demokratische Republik zu bahnen."
In diesen von der Prozeßvertretung der KPD selbst im Verfahren zitierten Ausführungen ist gesagt, daß nach kommunistischer Auffassung eine demokratische Republik nicht nur das kleinere bel z. B. gegenüber einer konstitutionellen Monarchie, sondern daß sie wegen ihrer politischen Freiheit sogar für den Kampf des Proletariats besonders geeignet ist. Es ist ferner gesagt, daß sie trotzdem durch eben diesen Kampf, letztlich also durch die proletarische Revolution berwunden werden muß. Das gilt auch vom Grundgesetz, denn es ist die Verfassung einer "demokratischen Republik", einer "bürgerlichen Demokratie" (Prot. I, 941, 587, 590). Es gilt folglich auch von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den Prinzipien dieser "bürgerlichen" Demokratie.
Verfassungen und Verfassungsprinzipien gehören nach den Lehren des Marxismus-Leninismus und damit auch nach der politischen Doktrin der KPD zum sogenannten "Überbau". Die Anwendung der grundsätzlichen Lehre von "Basis" und "Überbau", die bereits oben S. 151 f. dargestellt ist, auf die "bürgerliche" Demokratie ergibt:
Die "bürgerliche" Demokratie gehört nach dieser Lehre zum "Überbau" der "Produktionsverhältnisse" des Kapitalismus. Im Verfahren hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD aus einer nicht autorisierten Übersetzung von Lenin, "Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats", zitiert (Prot. I, 646):
    "In keinem einzigen zivilisierten kapitalistischen Land gibt es eine ,Demokratie an sich', sondern nur die bürgerliche Demokratie",BVerfGE 5, 85 (299)
BVerfGE 5, 85 (300)und aus einem Bericht Lenins auf dem IX. Parteitag der KPdSU, 1920 (AW II, 659; Prot. I, 652):
    "Der Geist, der Hauptinhalt aller früheren Verfassungen, sogar der republikanischsten, demokratischsten Verfassungen, war nichts als das Privateigentum."
Folglich ist nach kommunistischer Auffassung in einer solchen Gesellschaft auch der "Überbau", darunter das Recht, einschließlich der Verfassung und ihrer Prinzipien, kapitalistisches Recht, ist auch Demokratie unter solchen Verhältnissen "bürgerliche", d.h. kapitalistische Demokratie. Diese Elemente des "Überbaus" sind Herrschaftsmittel der kapitalistischen Klassenherrschaft, politische Mittel zur Aufrechterhaltung der ökonomischen Ausbeutung. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu aus der erwähnten Übersetzung von Lenin, "Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats", zitiert (Prot. I, 646):
    "Alle Sozialisten, die den Klassencharakter der bürgerlichen Zivilisation, der bürgerlichen Demokratie und des bürgerlichen Parlamentarismus erklären, sprechen den Gedanken aus, dem mit größter wissenschaftlicher Genauigkeit Marx und Engels mit den Worten Ausdruck verliehen, daß die demokratische bürgerliche Republik nichts anderes darstellt als eine Maschine zur Unterdrückung der Arbeiterklasse durch die Bourgeoisie, der Masse der Werktätigen durch das Häuflein der Kapitalisten."
Die kapitalistischen Produktionsverhältnisse als "Basis" und die demokratische Republik als ihr "Überbau" waren historisch fortschrittlich, als die Bourgeoisie gegen den Feudalismus kämpfte; sie wurden rückschrittlich, als der Kapitalismus das Proletariat hervorbrachte und als die bürgerliche Demokratie zu einer "Demokratie für die Ausbeuter" (Prot. I, 944) gegen die Ausgebeuteten wurde. Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat erklärt (Prot. I, 628):
    "Wir wissen ja, daß auch heute die Bourgeoisie, die herrschenden bürgerlichen Kreise, die einstmals die Losungen der Freiheit und der Menschenrechte auf ihre Fahnen geschrieben hatten, zu einem Zeitpunkt, als sie selbst eine revolutionäre Klasse gewesen sind, (sc. diese) heute verleugnet und über Bord wirft aus Angst davor, daß die Arbeiterklasse von diesen Rechten vollen Gebrauch machen könnte."BVerfGE 5, 85 (300)
BVerfGE 5, 85 (301)In diesem Sinne nannte Lenin in den erwähnten "Thesen..." (Prot. I, 647) die Bourgeoisie der Gegenwart im Gegensatz zu der revolutionären Bourgeoisie früherer Jahrhunderte in England und Frankreich die
    "heutige, schon längst reaktionär gewordene Bourgeoisie";
er sprach davon, daß die
    ",Versammlungsfreiheit' sogar in der demokratischsten bürgerlichen Republik eine leere Phrase ist";
er sagte von der Gleichheit und der Demokratie:
    "Die Proletarier in Stadt und Land und die Kleinbauern, das heißt die gigantische Mehrheit der Bevölkerung, besitzt weder das eine noch das andere.
    Solange die Sache so steht, ist ,Gleichheit', das heißt ,reine Demokratie', ein Betrug."
Grundsätzlich stellte Lenin in den erwähnten "Thesen..." fest (Prot. I, 648):
    "Die Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts zeigte uns schon vor dem Krieg, was in Wirklichkeit die berüchtigte ,reine Demokratie' unter dem Kapitalismus darstellt. Die Marxisten sagten stets, daß, je entwickelter, je ,reiner' die Demokratie, desto unverhüllter, schärfer und erbarmungsloser der Klassenkampf, desto ,reiner' tritt das Joch des Kapitals und die Diktatur der Bourgeoisie in Erscheinung. Die Affäre Dreyfus im republikanischen Frankreich, die blutigen Ausschreitungen der von den Kapitalisten bewaffneten Söldlingsabteilungen gegenüber den streikenden Arbeitern in der freien und demokratischen Republik Amerika -- diese und tausend ähnliche Tatsachen zeigen die Wahrheit, die die Bourgeoisie so sorgfältig zu verbergen versucht, nämlich, daß in den demokratischsten Republiken in Wirklichkeit der Terror und die Diktatur der Bourgeoisie herrschen, die jedesmal dann offen zutage treten, wenn die Ausbeuter den Eindruck gewinnen, daß die Macht des Kapitals schwankt."
In Anwendung dieser Lehren hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD von der Demokratie in der Bundesrepublik als einer "bürgerlichen" Demokratie ausgeführt (Prot. I, 574 f.):
    "Aber ist denn etwa die bürgerliche Demokratie -- die hier verteidigt wird -- eine vom gesamten Volk ausgehende Macht, das wird dochBVerfGE 5, 85 (301) BVerfGE 5, 85 (302)niemand ernsthaft behaupten wollen. Es ist doch gerade in der bürgerlichen Demokratie so, und ich meine, die Verhältnisse, nehmen wir die Dinge, die sich um die Ratifizierung der Pariser Verträge abgespielt haben, sind doch ein sehr reales Beispiel dafür, daß die Frage der ökonomischen Macht, der sozialen Macht, die Frage der politischen Macht bestimmt. Daran ändert doch alles Wahlrecht, daran ändern doch alle Parlamentsverhandlungen nichts an diesem Tatbestand. Die bürgerliche Demokratie ist zuallerletzt eine vom gesamten Volk ausgehende Macht."
Eine demokratische Republik bietet zwar dem Proletariat günstige Kampfmöglichkeiten (vgl. statt vieler Belege Stalins Ausführungen oben S. 298 f.), bleibt aber "in Wirklichkeit eine Diktatur der Bourgeoisie" (Lenin, "Thesen..."; Prot. I, 648).
Da der Kapitalismus heute in den großen Industrieländern, auch in der Bundesrepublik, in seinem "imperialistischen" Stadium steht, ist auch die "bürgerliche" Demokratie heute und hier das politische Herrschaftsinstrument einer imperialistischen Klassenherrschaft. Die kapitalistischen Produktionsverhältnisse in ihrer speziellen imperialistischen Gestalt sind nunmehr die "Basis", die den Inhalt und die Wirklichkeit von Verfassung und Recht als Teile des "Überbaus" in der Bundesrepublik bestimmt. Für die KPD ist deshalb die Ordnung des Grundgesetzes und sind ihre grundlegenden Prinzipien, die freiheitliche demokratische Grundordnung, Ausdruck und Machtinstrument der in der Bundesrepublik bestehenden angeblichen imperialistischen Klassenherrschaft, die die KPD als das "Adenauer-Regime" bezeichnet und bekämpft.
Die prinzipielle Feindschaft der KPD gegen eine von ihr so aufgefaßte Ordnung versteht sich von selbst. Von ihr muß doppelt gelten, was Lenin, "Thesen..." (Prot. I, 648), von der deutschen Republik in den ersten Monaten nach der November-Revolution 1918 gesagt hat, als er in ihr eine imperialistische Klassenherrschaft noch nicht sah:
    "In dem entwickeltsten kapitalistischen Land auf dem europäischen Kontinent, in Deutschland, zeigten schon die ersten Monate der vollständigen republikanischen Freiheit, die durch die Zerschlagung des imperialistischen Deutschlands gebracht wurde, den deutschenBVerfGE 5, 85 (302) BVerfGE 5, 85 (303)Arbeitern und der ganzen Welt, worin das wirkliche Klassenwesen der bürgerlich-demokratischen Republik besteht."
    "Die ,Freiheit' in einer der fortschrittlichsten und freiesten Republiken der Welt, in der Deutschen Republik, ist die Freiheit, ungestraft verhaftete Führer des Proletariats zu erschlagen. Das kann auch gar nicht anders sein, solange sich der Kapitalismus hält; denn die Entwicklung des Demokratismus schwächt nicht den Klassenkampf ab, sondern sie verschärft ihn".
Auf solche Verhältnisse bezog sich Lenin, wenn er die Diktatur des Proletariats als "absolut notwendig" bezeichnete und fortfuhr (Prot. I, 649):
    "Die Hauptsache, an die sich die Sozialisten nicht erinnern und was ihre theoretische Kurzsichtigkeit, ihre Befangenheit in bürgerlichen Vorurteilen und ihren politischen Verrat gegenüber dem Proletariat bildet, das ist die Tatsache, daß es in der kapitalistischen Gesellschaft bei einer solchen ernsten Verschärfung des ihr zugrunde liegenden Klassenkampfes kein Mittelding geben kann, sondern nur die Diktatur der Bourgeoisie oder die Diktatur des Proletariats. Alle Träume von irgendeiner dritten Kraft sind ein reaktionäres Lamentieren des Kleinbürgers."
An der grundsätzlichen Feindschaft der KPD als einer marxistisch- leninistischen Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann also kein Zweifel bestehen.
b) Die Betätigung dieser Feindschaft im Zusammenhang mit der Wiedervereinigungspolitik der KPD
Diese Feindschaft kann auch nicht rein theoretisch bleiben. Sie hat die KPD mit innerer Notwendigkeit schon jetzt auch bei ihrer aktuellen Wiedervereinigungspolitik zu einem Verhalten geführt, das mindestens auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielt. Das zeigt sich in der Wirksamkeit, die die KPD zur Realisierung ihrer Wiedervereinigungspläne entfaltet und weiter entfalten will:
(1) bei der innerparteilichen Schulung und Propaganda in der Wiedervereinigungsfrage,
(2) bei der Wiedervereinigungs-Agitation der KPD nach außen undBVerfGE 5, 85 (303)
BVerfGE 5, 85 (304)(3) an der Tätigkeit der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" nach den Vorstellungen der KPD.
(1) Die Betätigung der Feindschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der innerparteilichen Schulung und Propaganda in der Wiedervereinigungsfrage
Die KPD kann es gar nicht vermeiden, gegenüber ihren Funktionären und Mitgliedern die Richtigkeit ihrer Wiedervereinigungspolitik und damit ihrer Konzentration auf eine nationale Frage mit der prinzipiellen revolutionären Einstellung gegenüber der "bürgerlichen" Demokratie und gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu begründen.
Gerade im Hinblick auf die Aufgabe der nationalen Wiedervereinigung wird von der KPD die hohe Bedeutung der "ideologisch-politischen Festigung unserer Partei" besonders betont, so von Reimann auf der 15. Parteivorstandssitzung der KPD 1950 (Prot. II, 352). In dieser Rede hat er erklärt:
    "Die Arbeit zur Hebung des ideologisch-politischen Niveaus der Parteimitglieder und Funktionäre kann nur erfolgreich durchgeführt werden in Verbindung mit der Lösung dieser Aufgabe unserer Partei, in Verbindung mit der Schaffung der Nationalen Front des demokratischen Deutschlands."
Auf der 11. Tagung des Parteivorstandes hat Reimann gesagt (Prot. II, 316):
    "Viele Mitglieder unserer Partei haben den Klasseninhalt der nationalen Frage noch nicht verstanden, obgleich in unserem Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands, das voll den Prinzipien des Marxismus-Leninismus in der nationalen Frage entspricht, der Klasseninhalt dieses Kampfes dargelegt ist."
    (Übereinstimmend Mohn auf dem Parteitag 1954, Prot. II, 316)
Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat zu dieser Lage der Partei ausgeführt (Prot. II, 316):
    "Dieser Gegenbeweis wird noch dadurch erhärtet, daß die KPD seit Jahr und Tag in ihren eigenen Reihen einen unermüdlichen Kampf darum führt, daß sich die Gesamtpartei, sowohl ideologisch wie auch hinsichtlich der Konsequenzen für die praktische Politik, die im Vorstehenden unter Beweis gestellte Grundlage der Lehre desBVerfGE 5, 85 (304) BVerfGE 5, 85 (305)Marxismus-Leninismus über die nationale Frage aneignet, um die Arbeiterklasse zu befähigen, ihrer historischen Mission gerecht zu werden, Führerin der Nation in ihrem nationalen Befreiungskampf zu werden."
Die Funktionäre und die gesamte Mitgliedschaft der KPD müssen also wissen, daß der Wiedervereinigungskampf gegen das "Adenauer-Regime" ihren alten kommunistischen Kampf für die Revolution des Proletariats nur fortsetzt unter den in der Bundesrepublik gegebenen Bedingungen, die gerade die Lösung der nationalen Frage im Sinne der KPD als das nächste Ziel begünstigen und erfordern. Sie müssen wissen, daß es sich dabei nicht um einen Frieden mit der freiheitlichen Demokratie handelt, sondern um die Ausnützung ihrer eigenen Möglichkeiten zu dem Zwecke, sie schließlich selbst aus den Angeln zu heben.
Die grundsätzliche ideologische und politische Klärung und Festigung in der Partei wird hier nicht wegen der prinzipiellen Bedeutung der Theorie des Marxismus-Leninismus für alle Politik einer "Partei der Arbeiterklasse" gefordert (Prot. I, 437, 493); sie wird vielmehr speziell für eine erfolgreiche Arbeit in der nationalen Frage gebieterisch verlangt, weil die KPD die Führungsaufgabe anders nicht erfüllen kann, die sie sich gerade im nationalen Kampf gegenüber der von ihr angesprochenen übrigen Bevölkerung der Bundesrepublik beimißt und -- wiederum auf Grund des Marxismus-Leninismus -- beimessen muß. Die KPD kann nicht außenstehende Massen führen, wenn ihren eigenen Mitgliedern und Funktionären unverständlich ist, weshalb gerade ihre Partei, die primär den sozialen Befreiungskampf führen will, die nationalen Fragen aufgreift, ja in den Vordergrund ihrer ganzen gegenwärtigen Arbeit stellt. Deshalb muß die KPD diese Schwäche ihrer eigenen Funktionäre und Mitglieder überwinden und sie für ihre nationalen Zielsetzungen aktivieren, indem sie ihnen das aktuelle nationale Nahziel als das nächste Teilziel auf dem Wege zu ihrem revolutionären Endziel erweist. Reimann führte auf der 15. Parteivorstandstagung aus (Port. Il, 316):BVerfGE 5, 85 (305)
    BVerfGE 5, 85 (306)"Die Überwindung der bestehenden Unklarheiten in der nationalen Frage, die Hebung des ideologischen und politischen Niveaus in unserer Partei ist darum die wichtigste Aufgabe bei der Vorbereitung des Parteitages."
    (Ähnlich These 1 Absatz 6 des Parteitages von 1954.)
Die KPD treibt also gerade im Rahmen ihrer Politik in der nationalen Frage unter ihren Mitgliedern und Funktionären grundsätzliche Schulung und Propaganda. Damit muß sie die freiheitliche demokratische Grundordnung gerade in diesem Zusammenhang mit den Methoden ihrer marxistisch-leninistischen Theorie "entlarven", d.h. zersetzen; denn sie muß ihren Mitgliedern und Funktionären zeigen, daß sie ihren revolutionären Zielen unter den gegebenen Verhältnissen nur dann dienen können, wenn sie heute die nationalen Parolen der KPD befolgen.  Die Aktivität der Funktionäre und Mitglieder wird um so größer, je mehr sie überzeugt sind, daß diese nationalen Parolen der KPD ihrem revolutionären Endziel dienen. Wenn schon bei allen Parteien die innere Schulung und Propaganda nicht nur der Förderung der nächsten Sachziele, sondern auch der grundsätzlichen Stärkung für alle künftigen Aufgaben dient, so ist das hier bei der KPD in besonderem Grade der Fall; denn bei ihr handelt es sich um die Klarstellung der Einbettung des nationalen Nahziels als "notwendiger Bestandteil des politischen Kampfes der Arbeiterklasse" (Prot. II, 857) in das eigentliche soziale Fernziel, und ihre Mitglieder und Funktionäre -- wie die von der KPD selbst bezeugten inneren Schwierigkeiten beweisen -- sind primär an diesem Fernziel interessiert.
Wie schon oben S. 133 ff., 140 ff. dargelegt, will Art. 21 Abs. 2 GG die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des ganzen Volkes auf Parteien beschränken, die die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht zu beeinträchtigen suchen. Zum Volk gehören auch die Funktionäre und Mitglieder aller politischen Parteien und damit auch die KPD. Betreibt diese Partei verfassungsfeindliche Schulung und Propaganda, so liegt darin eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen GrundordnungBVerfGE 5, 85 (306) BVerfGE 5, 85 (307)schon dann, wenn diese Propaganda und Schulung selbst zunächst nur eine innere Festigung der Partei bezweckt. Sie ist -- auch in ihrem Bezug auf die schon vorhandenen Mitglieder -- nie nur eine "innere" Angelegenheit der Partei. Überdies ist aber die Mitgliedschaft der KPD keine geschlossene, sondern eine offene soziale Gruppe. Neue Mitglieder sollen also gewonnen und in die gleiche Schulung und Propaganda einbezogen werden.
Die gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindliche, prinzipiell revolutionäre Grundauffassung der KPD steht also keineswegs nur stillschweigend -- wie im Programm der nationalen Wiedervereinigung -- hinter ihrem Kampfe zum Sturz des "Adenauer-Regimes"; vielmehr ist die marxistisch-leninistische Begründung der Notwendigkeit dieses nationalen Kampfes, die die KPD unter ihren Funktionären und Mitgliedern in Schulung und Propaganda intensiv verbreiten muß, unmittelbar eine Untergrabung, eine Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ein Kampf gegen diese selbst.
(2) Die Betätigung der Feindschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Wiedervereinigungs-Agitation nach außen
Aber auch der Kampf, den die KPD nach außen, also in ihrer Agitation bei der Bevölkerung der Bundesrepublik, für die Realisierung ihrer Wiedervereinigungsvorstellungen führt, ist mit einem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verknüpft.
(a) Die KPD will sich durch ihre nationale Agitation auch für ihre weiteren revolutionären Ziele dadurch stärken, daß sie möglichst weite Kreise zunächst für ihr Nahziel gewinnt. Sie will dadurch den Grundstein für die Führungsrolle legen, die sie sich gegenüber der Arbeiterklasse, aber auch gegenüber bürgerlichen Kreisen allgemein -- und nicht nur in der nationalen Frage beimißt und deren sie nach dem Marxismus-Leninismus zu einem Erfolg für ihre spätere revolutionäre Zielsetzung bedarf. Es stärkt die Resonanz der KPD, wenn sie ein aktuelles Ziel verficht, das eine Lebensfrage der Nation lösen soll. Zur Stärkung für ihreBVerfGE 5, 85 (307) BVerfGE 5, 85 (308)weitergehenden Ziele legt die KPD also Gewicht auf die ständige Verbesserung ihres Kontaktes mit den Massen gerade in der Frage der Wiedervereinigung; so verpflichtet sie nicht nur den Parteiapparat, sondern jedes Mitglied, für ihre Wiedervereinigungsvorstellungen aktiv zu werben. Es ist im Grunde nichts anderes beabsichtigt, als das, was die nach dem zweiten Weltkriege in Fortentwicklung des Marxismus-Leninismus entstandene kommunistische Lehre von der "Volksdemokratie" aussagt. Die Arbeiterklasse und die kommunistischen Parteien in den Ländern der Volksdemokratien hatten sich bei der nationalen Befreiung vom imperialistischen Eroberer so bewährt und sich dadurch bei den anderen Klassen und Parteien dieser Länder eine solche Position geschaffen, daß hieraus eine "Führungsrolle" gegenüber den anderen Parteien bei der Errichtung des volksdemokratischen Regimes entstehen und dieses Regime sogar die Mitarbeit der anderen Klassen und Parteien bei der Lösung der sozialen Fragen durch "Ausübung der Funktionen der Diktatur des Proletariats" finden konnte.
Will die KPD ähnliches erreichen, so darf sie allerdings diese tieferen Zusammenhänge ihrer Politik der Wiedervereinigung mit ihren grundsätzlichen revolutionären Zielen nicht für jedermann, den sie mit ihrer Wiedervereinigungs-Agitation anspricht, deutlich erkennbar herausheben. Die KPD darf die breite Öffentlichkeit und besonders die von ihr als Verbündete vorgesehenen Schichten nur in ihren nationalen Interessen ansprechen. In der nationalen Frage, in der sie besonders ansprechbar sind, will die KPD eine Analyse der Lage, der Kräfte und der Lösungsmöglichkeiten bieten, die auf den Lehren des Marxismus- Leninismus beruht, ohne das zunächst bei jeder Gelegenheit auszusprechen. Dennoch kann sie diese Hintergründe nicht schlechtweg verbergen.
Die Agitation für eine Gestaltung der Wiedervereinigung nach ihren Vorstellungen erfordert eine gewisse Darlegung ihrer eigenen und jedenfalls eine Bekämpfung der gegnerischen "falschen" Auffassungen. In den Thesen 7 ff. des Parteitages von 1954 wirdBVerfGE 5, 85 (308) BVerfGE 5, 85 (309)vielfältig gegen "falsche Auffassungen gesprochen, werden "richtige" Auffassungen dargelegt und wird deren Verbreitung in der Agitation zur Aufgabe gesetzt. "Richtig" sind die Auffassungen der KPD, die den Lehren des Marxismus-Leninismus entsprechen, ohne daß aber der spezifisch kommunistische Ausgangspunkt und das spezifisch kommunistische Endziel hervorgekehrt werden. Das gilt vor allem von der grundsätzlichen Einordnung der nationalen Befreiung in die Aufgabe der "sozialen Befreiung"; jene ist tatsächlich dem Endziel der proletarischen Revolution nur vorgespannt. Die Einordnung kommt -- wie Reimann richtig gesagt hat (s. oben S. 304) -- schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst zum Ausdruck, insofern darin politische und soziale Reformforderungen zur Schwächung des Imperialismus enthalten sind. In dessen Schwächung und schließlicher Besiegung durch die proletarische Revolution besteht die Aufgabe des Klassenkampfes des Proletariats. Hier wird die kommunistische Einordnung der nationalen Zielsetzung in die soziale erkennbar, die tatsächlich eine Unterordnung darstellt. Die KPD verfährt also in der Bundesrepublik, deren Bevölkerung angeblich einer kolonialen Versklavung unterworfen ist, nach der Auffassung und Anweisung Stalins ("Über die Grundlagen des Leninismus" in "Fragen" S. 65; Prot. II, 390):
    "Der Leninismus...vertritt die Ansicht, daß im Schoße der nationalen Befreiungsbewegung der unterdrückten Länder revolutionäre Potenzen vorhanden sind, und hält es für möglich, diese für den Sturz des gemeinsamen Feindes, für den Sturz des Imperialismus nutzbar zu machen."
    "Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß das Proletariat die nationale Befreiungsbewegung der unterdrückten und abhängigen Völker unterstützen, entschieden und aktiv unterstützen muß.
    Das bedeutet natürlich nicht, daß das Proletariat jede nationale Bewegung, immer und überall, in allen einzelnen konkreten Fällen unterstützen muß. Es handelt sich um die Unterstützung der nationalen Bewegungen, die auf die Schwächung, auf den Sturz des Imperialismus und nicht auf seine Festigung und Erhaltung gerichtet sind."BVerfGE 5, 85 (309)
BVerfGE 5, 85 (310)Nichts anderes, als was Stalin genauer präzisiert hat, meint die These 23 Abs. 2 des Parteitages von 1954:
    "Die Trennung und Gegenüberstellung des nationalen Kampfes und des Klassenkampfes, die Auffassung, der nationale Kampf sei eine Sache des Bürgertums und nicht der Arbeiterklasse, widerspricht der Lehre des Marxismus-Leninismus."
Aber sie vermeidet es -- im Gegensatz zu Stalin --, die Benutzung der nationalen Interessen zur Förderung der proletarischen Revolution allgemein klar auszusprechen, will vielmehr den Eindruck erwecken, daß auch die KPD die nationalen Interessen als solche vertritt.
Was nach dem unter (1) Dargelegten (s. oben S. 304 ff.) jeder Innenstehende nicht nur wissen darf, sondern wissen muß, damit er seine Aktivität mit voller Überzeugung, mit den "richtigen" Argumenten und in der richtigen Richtung entfalte, das soll gerade nicht jeder Außenstehende schon zu Anfang klar erkennen, damit er nicht abgeschreckt werde.
Insoweit soll die Agitation der KPD mit der Wiedervereinigung nur den Aufnahmeboden für ihre weitere, auf die Überwindung der freiheitlichen Demokratie gerichtete Arbeit schaffen helfen, geht sie als noch nicht selbst auf deren unmittelbare Beeinträchtigung aus.
(b) Indem die KPD aber ihren Agitatoren überläßt, wie weit sie im Einzelfalle bei der Vertretung "richtiger", d.h. marxistisch-leninistischer Auffassungen über die Wiedervereinigung gehen, offenbart sie auch ihre Absicht, daß bei günstiger Gelegenheit alles gesagt werde, was von ihrem Standpunkte aus dazu zu sagen ist. Sie schließt also in den Parteiauftrag, die "richtigen" Auffassungen zu vertreten, die Anweisung ein, gegebenenfalls auch die Nützlichkeit ihrer Wiedervereinigungspolitik für die proletarische Revolution auszusprechen. So soll je nach Gunst der Lage durch die Agitation in der Wiedervereinigungsfrage nach außen die gleiche Zersetzungsarbeit gegenüber der freiheitlichen Demokratie geleistet werden, die die Partei in ihrer internen SchulungBVerfGE 5, 85 (310) BVerfGE 5, 85 (311)und Propaganda gegenüber ihren Mitgliedern und Funktionären betreibt (s. oben S. 304 ff.).
Das bedeutet: Soweit die KPD offen mit dem Marxismus-Leninismus und seinen revolutionären Zielsetzungen argumentieren kann, ohne abschreckende Wirkungen befürchten zu müssen, tut sie es auch in ihrer Wiedervereinigungs-Agitation. In dieser günstigen Lage sieht sie sich generell bei der Arbeiterschaft.
Während die Thesen des Parteitages von 1954 unter Ziffer 25 a. E. von der allgemeinen Agitation in der Öffentlichkeit nur vorsichtig sagen:
    "Die Parteileitungen müssen alle Mitglieder anleiten und dazu erziehen, überall dort zu arbeiten, wo die Massen sind, um die ungezählten nationalen Energien unseres Volkes für die Wiedergeburt Deutschlands als einigen und demokratischen, friedliebenden und unabhängigen Staat zu vereinen",
    (Prot. I, 811)
und damit dem Ermessen des Agitators überlassen, wie weit er gehen kann, verlangen sie unter Ziffer 22 Abs. 5 gegenüber der Arbeiterschaft die Vertretung des Marxismus-Leninismus auch bei der Wiedervereinigungs-Agitation. Hier heißt es:
    "Die KPD hat die Aufgabe,  sie von der unüberwindlichen Kraft dieser Ideen zu überzeugen. Dadurch wird es ihr gelingen, erfolgreich gegen das Gift der imperialistischen Ideologie, gegen Militarismus und Chauvinismus zu kämpfen, das Vertrauen in die eigene Kraft bei den Arbeitern zu festigen und der Arbeiterklasse ihre historische Rolle im Kampf um die  und um den Frieden in Europa zum Bewußtsein zu bringen." [Hervorhebungen vom Gericht]
    (S. auch These 1 Abs. 6 dieses Parteitages)
Ähnliches hatte schon Reimann auf der 13. Parteivorstandssitzung der KPD 1949 gesagt, und zwar ebenfalls zur nationalen Frage, dem Marxismus-Leninismus und der Arbeiterklasse (Prot. II, 341). Damit ist klar ausgesprochen, daß gegenüber der Arbeiterklasse das Wiedervereinigungsproblem vom Standpunkte derBVerfGE 5, 85 (311) BVerfGE 5, 85 (312)"großen Ideen des wissenschaftlichen Sozialismus", d.h. im Sinne der KPD: vom Standpunkte des Marxismus-Leninismus aus behandelt werden soll, damit diese entsprechend der marxistisch-leninistischen Lehre über die "Einheit von Theorie und Praxis" (s. oben S. 157) es auch praktisch im Sinne der KPD als ein Stück des Weges zur proletarischen Revolution lösen helfe.
Dasselbe besagen andere Thesen dieses Parteitages, die nur allgemein das Hineintragen des Marxismus-Leninismus in die Arbeiterklasse zur Herstellung der "Aktionseinheit" fordern; denn diese wird gerade schon für eine Wiedervereinigung nach den Vorstellungen der KPD erstrebt, wie Teil III des Programms der nationalen Wiedervereinigung zeigt (s. oben S. 263 f.). Diese weiteren Thesen verlangen also ebenfalls, und zwar auch im Rahmen des Wiedervereinigungskampfes der KPD, ein Hineintragen des Marxismus-Leninismus wenigstens in die Arbeiterklasse:
    "Die Entwicklung und Festigung der Aktionseinheit erfordert weiter eine ständige Überzeugungsarbeit der Kommunisten, um allen Arbeitern, besonders den sozialdemokratischen Genossen, die politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge, die verhängnisvollen Ergebnisse der Zersplitterung der Arbeiterklasse in Westdeutschland, die Rolle der Arbeiterklasse im nationalen Kampf gegen die Wiederbewaffnung des deutschen Militarismus, für Frieden und Demokratie sowie ihre Stellung zum Staat und zu ihren Verbündeten prinzipiell zu erläutern. Um die Arbeiter zu überzeugen und für die Aktionseinheit zu gewinnen, muß der Kommunist mehr wissen und den Arbeitern als konsequentester und bester Vertreter ihrer Interessen bekannt sein."
    (These 24 Abs. 5)
    "Ohne die  Auseinandersetzung mit der Politik der  sind Fortschritte in der Festigung der Aktionseinheit nicht zu erreichen." [Hervorhebungen vom Gericht]
    (These 24 Abs. 6 Satz 2)
Hier zeigt sich, daß der Kampf der KPD für eine ihren Auffassungen entsprechende Gestaltung der Wiedervereinigung sie zu einem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung führt, nämlich zu dem Versuche, ihre Grundlagen und dieBVerfGE 5, 85 (312) BVerfGE 5, 85 (313)Überzeugung von ihrer Legitimität bei den nach Ansicht der KPD für solche Versuche zugänglichen Schichten der Bevölkerung zu zersetzen, und daß die KPD von solchen Möglichkeiten auch Gebrauch macht, wo sie ihr gegeben erscheinen, vor allem bei der Arbeiterklasse. Diese soll für die aktive Mitarbeit zur Realisierung der Wiedervereinigungsvorstellungen der KPD dadurch gewonnen werden, daß man sie lehrt, diesen Wiedervereinigungskampf der KPD als Klassenkampf der Arbeiterklasse zu erkennen und seine Notwendigkeit zur Erreichung des "Sozialismus" zu begreifen. So kommt die KPD dazu, gerade gegenüber der Arbeiterschaft ihre grundsätzlichen revolutionären Auffassungen auch als die Grundlage ihrer aktuellen Wiedervereinigungspolitik aufzuzeigen und -- indem sie diese auf jene zurückführt -- gegenüber dieser Bevölkerungsschicht die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben.
(c) Bei der übrigen Bevölkerung muß die aktuelle Agitation für eine den Vorstellungen der KPD entsprechende Gestaltung der Wiedervereinigung je nach der Sachlage Hand in Hand arbeiten mit der Verbreitung ihrer grundsätzlichen revolutionären Auffassungen, von der oben S. 213 ff. die Rede war; denn nicht nur alles, was die KPD erstrebt, sondern auch alles, was sie in der Bundesrepublik tut, ist eine Einheit. Soweit der Boden für grundsätzliche revolutionäre Auffassungen bereitet ist, werden sie vertreten; anderenfalls muß ihre Verbreitung zurückgestellt werden, um für das nächste Ziel, die Wiedervereinigung nach den Vorstellungen der KPD, möglichst große Kreise zu gewinnen.
Ein Beweis dafür, daß die KPD auch im Rahmen ihrer Wiedervereinigungs-Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung arbeitet, wo sie hierfür eine Aufnahmebereitschaft annehmen kann, sind die Ausführungen von Buchwitz, die in der Tageszeitung "Freies Volk", dem Zentralorgan der KPD, im November 1954 unter der Überschrift "Demokratie im Wandel der Zeit" publiziert worden sind (Prot. II, 836):
    "Der gesellschaftliche Begriff Demokratie ist von der Reaktion der kapitalistischen Welt zu einem politischen Schlagwort im KampfBVerfGE 5, 85 (313) BVerfGE 5, 85 (314)gegen die Sowjetunion, die Volksdemokratien und gegen die Deutsche Demokratische Republik gemacht worden. Von den Feinden der deutschen Einheit wird durch raffinierte, verlogene Definierung des Begriffes Volksherrschaft versucht, die friedliche Vereinigung Deutschlands zu verhindern. [Hervorgehoben vom Gericht]  Überheblich, die Wahrheit vergewaltigend, behaupten die Herrschenden der kapitalistischen Länder, sie seien die Repräsentanten der ,freien Welt', nur in ihren Ländern sei wahre Demokratie. Das Tollste dabei ist, daß in der Bonner Bundesrepublik diese bewußt unwahre Darstellung von den rechten Führern der SPD und Gewerkschaften in die Reihen der Arbeiterklasse getragen wird."
    "Wer unter Demokratie Volksherrschaft versteht, kann unmöglich behaupten, daß Parlamente und Regierungen der kapitalistischen Länder, am wenigsten in der Bonner Bundesrepublik, das Spiegelbild des Volkswillens sind. In Wahrheit herrschen in den Ländern des Kapitalismus die Besitzer der großen Produktionsmittel, die Junker und das Finanzkapital. Die arbeitenden Menschen aber kamen im Zuge der bisherigen Entwicklung aus einer Unfreiheit in die andere. Der liberale Schlachtruf ,Freiheit der Persönlichkeit!' ist in dieser sogenannten ,freien Welt' zur Groteske geworden, allein die Freiheit zur Ausbeutung der Arbeiter gilt."
    "Demokratie als Ausdruck des Volkswillens besteht nicht dort, wo Monopolisten, Junker und Finanzkönige regieren, wo alle vier Jahre einmal die Werktätigen einen Stimmzettel abgeben dürfen, sondern dort, wo die Arbeiter im Bündnis mit den werktätigen Bauern und allen fortschrittlichen Kräften das gesellschaftliche Geschehen bestimmen und das Recht haben, die Tätigkeit der Abgeordneten und staatlichen Organe ständig zu kontrollieren, wo die arbeitenden Menschen Besitzer der Produktionsmittel sind und das Mitbestimmungs- und Kontrollrecht in der Produktion besitzen. Dies ist in der Deutschen Demokratischen Republik der Fall."
Hier ist von der KPD gegenüber den Lesern ihrer eigenen Presse das Problem der Wiedervereinigung ausdrücklich im Zusammenhang mit der marxistisch-leninistischen Lehre von der Demokratie, insbesondere ihrer Kritik an der freiheitlichen Demokratie, behandelt worden. Die Wiedervereinigungsfrage ist erwähnt, damit einerseits die "Berechtigung" des Kampfes der KPD gegen die freiheitliche Demokratie bei den Lesern auch an der angeblichen Wirkung dieser Demokratie auf die Wiedervereinigung, nämlich an der angebBVerfGE 5, 85 (314)BVerfGE 5, 85 (315)lichen Aufrechterhaltung der Spaltung Deutschlands sichtbar werde, und damit andererseits die Leser erkennen, daß der Marxismus-Leninismus eine bestimmte Gestaltung der Wiedervereinigung fordert.
Da jedermann bekannt ist, daß für die Herbeiführung der Wiedervereinigung die Forderung nach freien Wahlen eine besondere Rolle spielt. haben auch die gleichfalls im Verfahren vorgetragenen Ausführungen in "Unser Weg", Nr. 12/54, unter der Überschrift "Was sind freie demokratische Wahlen?" für die Leser klaren Bezug auf die Wiedervereinigung (Prot. II, 837):
    "Voller Wut heulen die Imperialisten über den Erfolg der Volkswahlen in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch Lügen und Verleumdungen über die DDR und die demokratischen Volkswahlen versuchen sie dabei, die in Westdeutschland herrschende Unfreiheit zu bemänteln.
    Der grundsätzliche Ausgangspunkt zur Klärung der Frage der freien demokratischen Wahlen kann nur so lauten: ,Freie Wahlen für wen?' Das bedeutet, daß wir an die Lösung dieses Problems nur vom Klassenstandpunkt der Arbeiterklasse herangehen können.
    Freie Wahlen im Sinne der Arbeiterklasse, das heißt, daß die werktätigen Menschen frei, also ohne dem Druck der Monopolherren ausgesetzt zu sein, über ihren zukünftigen Weg entscheiden können. Das sind freie demokratische Wahlen, wie sie in der DDR garantiert, bzw. durch das Vorhandensein der Staatsmacht der Arbeiter und Bauern gewährleistet sind.
    In der kapitalistischen Welt dagegen, also auch in Westdeutschland, sind derartige freie und demokratische Wahlen unmöglich. Hier gibt es nur Freiheit und Demokratie für die besitzenden Klassen, für eine verschwindende Minderheit in der Gestalt der Monopolisten und Großgrundbesitzer. Was sind denn das für sogenannte freie Wahlen unter dem Druck der Anwesenheit der imperialistischen Okkupationstruppen, die schalten und walten können, wie es ihnen beliebt?"
    "Freiheit für die Monopolisten und Großgrundbesitzer, keine Freiheit für das werktätige Volk -- das ist die sogenannte Freiheit in Westdeutschland.
    Eine solche ,Freiheit' gibt es natürlich in der DDR nicht. Dort herrscht Freiheit für die Mehrheit der Bevölkerung, für das werkBVerfGE 5, 85 (315)BVerfGE 5, 85 (316)tätige Volk, dagegen keine Freiheit für Monopolisten, Junker, Militaristen und Faschisten. Diese Leute haben ein für allemal ausgespielt."
Es ist selbstverständlich, daß solche Ausführungen in einem für Funktionäre bestimmten Organ, ja daß überhaupt alle oben unter (1) (S. 304 ff.) behandelte Schulung und Propaganda unter den Mitgliedern und Funktionären der Partei diesen auch für ihre Agitation nach außen Argumente geben sollen, soweit die Gelegenheit für eine offene Darlegung der Zusammenhänge zwischen dem nationalen Nahziel und dem sozialen Fernziel der KPD günstig ist.
Weil nach Ansicht der KPD die Spaltung Deutschlands vom "Adenauer-Regime" nur aufrechterhalten wird, damit seine Herrschaft in der Bundesrepublik aufrechterhalten werde, ist es für die KPD unvermeidlich, daß sie ihren Kampf gegen diese "Spaltung", wo nur möglich, auch mit den Mitteln der "Entlarvung" der Verfassung dieses "Spalter-Regimes" als einer bloßen Verschleierung der tatsächlichen Klassenherrschaft betreibt. Hierher gehört die Verbreitung der Auffassung, die ein Prozeßbevollmächtigter der KPD kurz dahin formuliert hat (Prot. I, 911),
    "daß unter den Bedingungen des Kapitalismus eine wirkliche Herrschaft des Volkes -- also eine echte Demokratie -- überhaupt nicht möglich ist".
Ausführlicher wird das in den bereits oben S. 301 f. wiedergegebenen Erklärungen desselben Prozeßbevollmächtigten (Prot. I, 574 f.) dargelegt. Hier spielen also die unzähligen Äußerungen der Partei eine Rolle, welche die in der Bundesrepublik verfassungsgemäß angewandten Mittel der Gestaltung von Staat und Gesellschaft als nur der bestehenden Klassenherrschaft dienlich "entlarven". Die demokratischen Wahlen werden als "Pseudowahlen" bezeichnet (Prot. II, 13); sie änderten an der Klassenherrschaft nichts, sondern machten sie überhaupt erst wirksam; daher bedürfe es zu einer effektiven Beseitigung dieser Klassenherrschaft anderer Mittel, die nicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angehören, nämlich der proletarischen RevoluBVerfGE 5, 85 (316)BVerfGE 5, 85 (317)tion. Die grundlegende politische Doktrin von der prinzipiellen Unerläßlichkeit der gewaltsamen Revolution gegenüber dem Imperialismus zur Herbeiführung des Sozialismus- Kommunismus (s. oben S. 273 f., 286 f.) führt zwangsläufig nicht nur im unmittelbaren Dienst des Endziels der KPD, sondern auch im Dienst ihrer Wiedervereinigungspolitik zu einer "Entlarvung" der "bürgerlichen" Demokratie als Trugbild für das Volk, bestimmt zur Verschleierung und Aufrechterhaltung der wirklichen Herrschaftsverhältnisse dieser "Pseudodemokratie" oder "Demokratie minderen Ranges" im Vergleich z. B. zu der fortschrittlicheren Demokratie der DDR oder der "Diktatur des Proletariats" überhaupt. Dies in der Agitation darzulegen, wo es auf Aufnahmebereitschaft stoßen kann, dient auch der Wiedervereinigung, wie sie die KPD wünscht. Zwischen dem grundsätzlichen Kampf für die proletarische Revolution und der Wiedervereinigungspolitik der KPD ist also kein Trennungsstrich möglich, und zwar auch nicht, soweit es sich um die Untergrabung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung handelt.
(d) Die KPD greift die freiheitliche demokratische Grundordnung im Rahmen ihrer Agitation für die Wiedervereinigung auch allgemein bei der Bevölkerung der Bundesrepublik dadurch an, daß sie systematisch, umfassend und leichtfertig den Vorwurf erhebt, die Bundesregierung und andere Bundesorgane brächen das Grundgesetz. Auch das zeigt die Absicht der KPD, mit ihrer Wiedervereinigungs-Agitation die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.
Das Grundgesetz ist -- wie schon oben S. 197 ff., 204 ff. dargelegt -- dadurch charakterisiert, daß es -- unter Sicherung von Werten des individuellen Lebens (z. B. der Menschenwürde) und des politischen Bereichs (z. B. des Friedens) -- für verschiedene soziale und politische Ziele offen ist, und daß es deshalb verschiedenen sozialen und politischen Kräften breiten Raum zur politischen Gestaltung bietet. Diese Ordnung kann nur bestehen, wenn ihre letzten Prinzipien, die freiheitliche demokratische Grundordnung, von allen jenen Kräften bejaht werden. Es gehört deshalbBVerfGE 5, 85 (317) BVerfGE 5, 85 (318)zu den ungeschriebenen, aber fundamentalen Voraussetzungen des Grundgesetzes und damit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbst, daB auch im Kampfe um die politische Macht keine Partei diese Basis negieren darf. Jede Partei muß deshalb auch die Variationsbreite der in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulässigen Gestaltungen des Gemeinschaftslebens und damit die Möglichkeit verschiedener verfassungsmäßiger politischer Wege und Ziele anerkennen und ihren politischen Kampf auf dieser Basis führen.
Gerade das tut die KPD nicht. Sie führt ihren politischen Kampf mit der umfassenden Behauptung, daß Wege und Ziele der gegenwärtigen politischen Führung in der Bundesrepublik, die nicht den Auffassungen der KPD entsprechen, grundgesetzwidrig seien. Die KPD will nicht nur in Einzelfällen, sondern systematisch Politik, die sie mißbilligt, die aber das Grundgesetz erlaubt, ausschalten mit der Behauptung, daß sie grundgesetzwidrig sei. Darin liegt eine Verneinung der Vielfalt der politischen Möglichkeiten, die das Grundgesetz gewährt, einer Vielfalt, die selbst zur Freiheit dieser Grundordnung gehört. Es gibt deshalb für Parteien nicht das Recht, für einen pseudolegalen oder illegalen Verzicht auf die Freiheit einzutreten, auch nicht das Recht, einzutreten für die Unfreiheit anderer. Will die KPD aber diese Grundordnung so verstanden und angewendet wissen, daß ihr das Offensein für viele politische Auffassungen verloren geht, so ist das ein Versuch, ein wesentliches Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen.
Selbstverständlich ist es jeder Partei unbenommen, auch mit wirklich verfassungsrechtlichen Mitteln gegen die Politik der Staatsführung der Bundesrepublik zu kämpfen. Auch darf nicht schon aus einzelnen irrtümlichen Auslegungen des Grundgesetzes zugunsten der eigenen politischen Wünsche einer Partei auf einen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geschlossen werden.
Die KPD gebraucht aber ihre verfassungsrechtlichen Vorwürfe systematisch und umfassend gegen jedes ihren AuffassungenBVerfGE 5, 85 (318) BVerfGE 5, 85 (319)widersprechende politische Verhalten der Bundesorgane und gestaltet diese Methode zu einem wichtigen politischen Kampfmittel aus. Ihre Vorwürfe sind weithin so wenig substantiiert, daß nicht einmal zuverlässig erkannt werden kann, was eigentlich gemeint ist. Eben deshalb können sie aber auch kaum ernsthaft diskutiert, geschweige denn auf ihre Stichhaltigkeit nachgeprüft werden. Gerade dies ist von der KPD beabsichtigt. Das zeigt sich daran, vor welchem Forum sie diese verfassungsrechtlichen Vorwürfe erhebt. Sie erhebt sie im politischen Tageskampf vor der breitesten Öffentlichkeit, die die Berechtigung der Vorwürfe gerade wegen ihrer unsubstantiierten Form nicht beurteilen kann, vielmehr der bloßen agitatorischen Behauptung der KPD erliegen soll. Es kommt der KPD darauf an, durch ein jahrelanges Trommelfeuer mit der schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst verbreiteten Behauptung, das Grundgesetz werde "mit Füßen getreten" (s. oben S. 261), das Vertrauen in die Rechtlichkeit nicht nur konkreter Handlungen von Bundesorganen, sondern des ganzen Systems dieser Ordnung zu zermürben. Die Legitimität dieser Ordnung als solche soll erschüttert werden, indem sich der Schluß aufdrängen soll, diese sei unfähig, wirklich der Freiheit und Demokratie und dem nationalen Anliegen der Wiedervereinigung zu dienen. Deshalb kehrt sich die KPD nicht daran, ob ihre Vorwürfe massiver Verfassungsbrüche auch nur mit einiger Berechtigung erhoben werden können. Die Vorwürfe werden also nicht nur systematisch und umfassend, sondern auch leichtfertig erhoben. Darin offenbart sich die Absicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihre Legitimität in den Augen des Volkes systematisch zu zersetzen.
In der mündlichen Verhandlung selbst hat die KPD gleichfalls ausgiebig mit dem Vorwurf von Grundgesetzwidrigkeiten operiert und dabei auch die verfassungs-"rechtliche" Ausgangsposition dieser Vorwürfe offengelegt. Dies gilt vor allem für die wichtigste politische Entscheidung der Bundesrepublik, die sie mit dem Vorwurf der Grundgesetzwidrigkeit bekämpft, für die Wiederbewaffnung. Daß diese Frage von der KPD selbst als die wichBVerfGE 5, 85 (319)BVerfGE 5, 85 (320)tigste politische Entscheidung betrachtet wird, hat ihr Vorstandsmitglied Rische erklärt (Prot. II, 239):
    "Das ist -- so meine ich -- die Hauptfrage der deutschen Politik und auch die Hauptfrage dieses Verfahrens."
Den Angriff wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit hat er folgendermaßen formuliert (Prot. II, 239):
    "Verfassungsmäßig ist die Politik der KPD, die zum Ziele hat, schnell und friedlich die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit gemäß Art. 146 und der Präambel des Grundgesetzes herzustellen. Verfassungswidrig sind die Handlungen der Adenauer-Gruppe, die durch ihre Vertragspolitik mit der Belassung der Besatzungsdivisionen bis zum Jahre 2000 den Weg zur deutschen Einheit verbauen."
Die KPD stützt ihren Vorwurf auf die Meinung, daß das grundgesetzliche Gebot der friedlichen Wiedervereinigung "allen anderen Handlungen vorrangig" sei (Prot. II, 59). Die Prozeßvertretung der KPD hat dies in einem formulierten Antrag noch klarer gesagt, indem sie von dem
    "allen übrigen grundgesetzlichen Rechten vorrangigen Verfassungsgrundsatz der Verpflichtung zur Wiedervereinigung Deutschlands in Einheit und Freiheit"
sprach (Prot. I, 420). Von einer solchen Vorrangigkeit kann aber nicht die Rede sein (s. oben S. 125 ff.). Das Grundgesetz kann eine Wiedervereinigung um jeden Preis schon deshalb nicht wollen, weil die Bundesrepublik gerade gegründet worden ist, um eine freiheitliche Demokratie zu errichten, während eine Wiedervereinigung um jeden Preis notfalls auch die Unterwerfung unter das Herrschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone in Kauf nehmen müßte. Sollte aber gerade dies durch die Errichtung der Bundesrepublik verhindert werden, so kann konsequenterweise das Grundgesetz nicht gebieten, daß die Wiedervereinigung betrieben werden müsse mit dem Willen zum Verzicht auf die Freiheit.
Darüber hinaus hat die KPD durch ihr Vorstandsmitglied Fisch im Verfahren das ganze "Adenauer-Regime" überhaupt als "mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar" bezeichnetBVerfGE 5, 85 (320) BVerfGE 5, 85 (321)(Prot. II, 59). Von diesem Standpunkt aus wären freilich die ganze heutige Bundesregierung mit der sie tragenden Mehrheit des Bundestages und alle ihre Handlungen von Grund auf illegal. In der mündlichen Verhandlung hat die KPD dargelegt (Prot. II, 731), daß sie den nach ihrer Ansicht in der Bundesrepublik bestehenden "nationalen Notstand" dreifach begründet:
    mit dem Vorwurf der  und
    mit dem Vorwurf der un- oder antinationalen Politik der Bundesrepublik; da das Volk als Nation seinen Willen demokratisch ausdrückt, bedeutet dieser Vorwurf den Vorwurf einer  der Aufhebung der "grundlegenden demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes" durch "Militarisierung des öffentlichen Lebens".
Weil nach marxistisch-leninistischer Auffassung das "Adenauer-Regime" ein imperialistisches Regime, der Imperialismus sachnotwendig unfriedlich ist, weil Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Wiederherstellung des Militarismus und dieser die aggressivste Form des Imperialismus ist, betreibt das "Adenauer-Regime" in den Augen der KPD die Wiederbewaffnung nicht zur Verteidigung gegen einen etwaigen Angriff, sondern als ein Mittel eigener künftiger Aggression. Deshalb ist das "Adenauer-Regime" für die KPD wesensgemäß ein fundamentaler Verstoß gegen das Friedensgebot der Art. 25 und 26 GG (Prot. II, 109 f., 113).
Weil nach kommunistischer Auffassung das "Adenauer-Regime" ein imperialistisches Regime ist, ist es in den Augen der KPD ein Spalterregime, das sich die Wiedervereinigung nur als Unterwerfung der DDR unter die eigene imperialistische Herrschaft vorstellen kann, und damit wesensgemäß ein fundamentaler Verstoß gegen die Präambel und das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes (Prot. II, 114).
Weil nach kommunistischer Auffassung das "Adenauer-Regime" ein imperialistisches Regime und deshalb ein Regime der Ausbeutung und Unterdrückung der Massen des werktätigen Volkes ist,BVerfGE 5, 85 (321) BVerfGE 5, 85 (322)regiert es -- nach den Worten des Programms der nationalen Wiedervereinigung (Prot. II, 13) -- überhaupt gegen das Volk, gewährt es weder Freiheit noch Demokratie. Schon das Programm der nationalen Wiedervereinigung sagte:
    "Das Adenauer-Regime ist der Feind der Volksrechte und jeder Demokratie."
    (Prot. II, 13)
Da das "Adenauer-Regime" als angeblich imperialistisches Regime die national gebotene Wiedervereinigung verhindert, verletzt es auch in dieser Frage das demokratische Selbstbestimmungsrecht der Nation und damit den Grundsatz der Volkssouveränität. Das "Adenauer-Regime" ist deshalb für die KPD wesensmäßig ein fundamentaler Verstoß gegen das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG.
Diese Betrachtung zieht sich wie ein roter Faden durch alle Erklärungen und Dokumente der KPD zur Wiedervereinigungsfrage, sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch im Verfahren, z. B. an folgender Stelle:
    "Von der DDR geht der Friede aus, weil dort der Militarismus und Faschismus mit den Wurzeln ausgerottet sind und damit die Gefahr beseitigt wurde, daß von diesem Teil Deutschlands imperialistische Kriege entfesselt werden können",
    (Prot. II, 270)
und bei dem Hinweis auf
    "den unfriedlichen und undemokratischen Charakter dieser Wiedervereinigungspläne der Bundesregierung".
    (Prot. II, 287)
Die KPD -- so heißt es -- erstrebe ein Gesamtdeutschland, in dem nicht, wie angeblich in der Bundesrepublik,
    "eine Handvoll Großindustrielle, Bankiers und Großgrundbesitzer herrschen, sondern das Volk seine demokratische Herrschaft ausübt".
    (Prot. II, 292)
Die KPD geht bei ihren vielfach wiederholten Behauptungen der Grundgesetzwidrigkeit des "Adenauer-Regimes" so vor, daßBVerfGE 5, 85 (322) BVerfGE 5, 85 (323)sie zunächst die politische Lage und die Vorgänge in der Bundesrepublik in marxistisch-leninistischer Weise deutet und damit ihre politischen Vorwürfe der Unfriedlichkeit, der Feindschaft gegen die Wiedervereinigung, gegen Freiheit und Demokratie und gegen die nationalen Interessen "rechtfertigt". Dann legt sie in die nach ihrer Meinung verletzten Bestimmungen des Grundgesetzes einen Gebots- oder Verbotsgehalt hinein, der gleichfalls ihrer kommunistischen Doktrin entspringt: Friedenspolitik im Sinne des Grundgesetzes ist für sie nur, was sich nach marxistisch-leninistischer Auffassung "Friedenspolitik" nennen darf (s. oben S. 321).
Die vom Grundgesetz geforderte Wiedervereinigungspolitik betreibt für sie nur, wer eine Wiedervereinigungspolitik im Sinne der KPD betreibt, während jede andere Wiedervereinigungspolitik zum Verstoß gegen das Grundgesetz selbst erklärt wird.
Un- und antinationale und damit un- und antidemokratische Politik und also eine Verletzung des Grundgesetzes ist alles, was den Auffassungen der KPD von nationalen Interessen, von Demokratie und demokratischer Politik widerspricht.
Mit dieser spezifisch marxistisch-leninistischen Auffassung des Bedeutungsgehalts grundgesetzlicher Vorschriften bekommen diese Normen selbst einen anderen, der KPD erwünschten Sinn. Diese Sinnentstellung erlaubt es ihr dann, ihre politischen Vorwürfe der Unfriedlichkeit usw. obendrein zu Vorwürfen der Verfassungswidrigkeit zu erheben. Dank einer Substituierung der marxistisch-leninistischen Wertung der Tatsachen an Stelle der wirklichen Lage und Vorgänge und dank einer Substituierung der marxistisch-leninistischen Auffassung vom rechtlichen Gehalte der Verfassungsnormen an Stelle des wirklichen Rechtsgehaltes scheint das Grundgesetz am Ende zu gebieten oder zu verbieten, was es nach seinem wirklichen Sinn nicht gebietet oder verbietet, was aber der KPD frommt . Diese Perversion wird von der KPD zunächst zum Kampf gegen das "Adenauer-Regime" benutzt; aber die verfassungsrechtlichen "Argumentationen" im Rahmen des Wiedervereinigungskampfes der KPD von dieser Basis herBVerfGE 5, 85 (323) BVerfGE 5, 85 (324)greifen die Legitimität der freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbst an, um sie zu unterminieren.
Alle diese unter (b) bis (d) dargelegten Versuche, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben, beweisen, daß die KPD schon heute bei ihrer aktuellen Politik zugunsten der von ihr erstrebten Gestaltung der Wiedervereinigung darauf ausgeht, diese Grundordnung zu beeinträchtigen, daß sie also verfassungswidrig gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist.
(e) Die KPD macht -- wie bereits oben S. 207 ff. erwähnt -- zu ihrem Schutze geltend, daß bis zur Wiedervereinigung weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für die "sozialistische" Revolution gegeben seien (Prot. I, 589, 630, 636, 896, 909), daß sie deshalb auch bis dahin nicht die Diktatur des Proletariats verwirklichen wolle (Prot. I, 497), weil keine revolutionäre Situation bestehe (Prot. I, 693). Dieser Einwand ist unschlüssig. Nach Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Partei nicht nur dann verfassungswidrig, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, sondern schon dann, wenn sie sie nur zu beeinträchtigen strebt.
Aber auch diese Absicht hat die KPD im Verfahren bestritten. Sie hat in Anspruch genommen, daß überhaupt
    "der Charakter des nationalen Befreiungskampfes, den die Antragsgegnerin propagiert und führt, kein sozialistischer, sondern ein antiimperialistischer ist".
    (Prot. II, 301)
Sie behauptet, sie habe ihre grundsätzliche Gegnerschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung völlig zurückgestellt und kämpfe nur für die Wiedervereinigung und für wirkliche Demokratie und wirkliche Freiheit innerhalb der Bundesrepublik im Rahmen ihrer bestehenden Ordnung (Prot. II, 276, 293). Gerade auf Grund der Analyse der gegebenen Lage und ihrer Änderungsmöglichkeiten nach den Grundsätzen des Marxismus-Leninismus sei sie auf diesen Weg angewiesen (Prot. I, 624, 626). Ihr Gegner sei nur die heutige imperialistische Herrschaft in der Bundesrepublik, die aber nicht mit dem Grundgesetz und der freiBVerfGE 5, 85 (324)BVerfGE 5, 85 (325)heitlichen demokratischen Grundordnung identifiziert werden dürfe; nur dieser Kampf stehe auf der "Tagesordnung" (Prot. I, 637, 641 f., 529, 571).
Sie wolle diese Ziele erreichen durch eine Sammlung aller solche Ziele bejahenden Kräfte. Da dies die große Mehrheit des Volkes sei, könne die jetzige Herrschaft einer verschwindenden Minderheit mit den Mitteln der bestehenden parlamentarischen Demokratie selbst beendet werden. Gerade die Aufklärung über den "nationalen Notstand" und die Erkenntnis der antinationalen Haltung der heutigen Machthaber in der Bundesrepublik könne und solle die große Mehrheit der Bevölkerung zu dieser von der KPD erstrebten Haltung und damit zur Wiedervereinigung auf friedlichem und demokratischem Wege führen. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat darauf verwiesen (Prot. II, 314), daß es schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung lautet:
    "Die Ziele des Kampfes für die nationale Wiedervereinigung entsprechen den ureigensten Lebensinteressen auch der anderen Schichten der Bevölkerung Westdeutschlands."
Diese Auffassung ist im einzelnen mit der gegen Kriegsgefahr, Herrschaft des ausländischen Monopol- und Finanzkapitals in der Bundesrepublik usw. gerichteten Interessenlage weiter Bevölkerungskreise begründet worden. Das Ziel der KPD bis zur Wiedervereinigung sei nur eine "bessere" Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik (Prot. I, 590, 870, 895, 896). Sie wolle nur das Maximum dessen, was an Freiheit und Demokratie erreichbar sei. Es müsse eine bessere Ordnung geschaffen werden als die unter der Weimarer Reichsverfassung (Prot. I, 636 f.). Man müsse nur die breiten Massen der werktätigen Bevölkerung dahin führen, daß sie ihre wahren Interessen erkennen und mit den gegebenen Mitteln der parlamentarischen Demokratie durchsetzen, d.h. die herrschende Minderheit aus der Macht bringen. Damit werde der von der KPD heute und hier kritisierte Umstand, daß ökonomische Macht zugleich politische Macht verleihe, wenigstens teilweise ausgeschaltet. Eben hierin solle eine der VerbesseBVerfGE 5, 85 (325)BVerfGE 5, 85 (326)rungen gegenüber dem Zustande unter der Weimarer Reichsverfassung liegen. Gewiß wolle die KPD zur Ausschaltung des politischen Gebrauchs der ökonomischen Macht des Monopolkapitals usw. auch sozialisieren; aber das wollten andere Parteien auch, wie das Ahlener Programm der CDU zeige, das 1947 beschlossen und heute vergessen sei (Prot. I, 642), und nach Art. 15 GG sei das auch zulässig (Prot. II, 261 f., 292). Auch auf Art. 41 der Hessischen Verfassung und das Sozialisierungsgesetz von Nordrhein-Westfalen werde verwiesen (Prot. II, 290). Ferner wolle die KPD die Bodenreform, zu der sich Ansätze schon in der Gesetzgebung verschiedener Länder der Bundesrepublik fänden. Alles das bedeute keinen "Sozialismus", sondern bleibe im Rahmen einer "konsequent demokratischen, bürgerlich-parlamentarischen Republik" (Prot. II, 290).
Wie schon Reimann in seiner Rede auf der 13. Parteivorstandssitzung der KPD im September 1949 (Prot. II, 341) und das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst (s. oben S. 262 f., 265), so hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch besonders eingehend dargelegt, daß seine Partei zu jeder normalen parlamentarischen Koalition, ja sogar zur Unterstützung jeder ohne ihre eigene Beteiligung gebildeten Regierung in der Bundesrepublik bereit sei, die ein Minimal-Programm der Wiedervereinigung verwirklichen wolle (Prot. II, 63, 67). Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat ausgeführt (Prot. II, 293): Daß mit diesen Absichten der KPD keinerlei Verletzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbunden sein solle, ergebe sich schon aus der eigenen Überzeugung der KPD, daß selbst nach der Wiedervereinigung zunächst eine bürgerliche parlamentarische Demokratie und eine kapitalistische Wirtschaft in Gesamtdeutschland bestehen werde, wenn auch die KPD bei und nach der Wiedervereinigung für ihre politischen Vorstellungen eintreten werde. Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat das erste modifiziert, indem er das letzte noch deutlicher formulierte (Prot. I, 590) Es werde Sache der frei gewählten deutschen Nationalversammlung sein,BVerfGE 5, 85 (326)
    BVerfGE 5, 85 (327)"darüber zu entscheiden, welcher Art die kommende wirtschaftliche und soziale Ordnung in Deutschland sein wird".
    "Selbstverständlich wird die kommunistische Fraktion in der künftigen deutschen Nationalversammlung und selbstverständlich wird die KPD dann in diesem deutschen Nationalstaat ihre eigenen Ziele vertreten, und sie werden genau die Ziele sein, wie sie hier schon dargelegt worden sind, nämlich die Errichtung einer sozialistischen Ordnung."
Zur Behauptung der völligen Zurückstellung der prinzipiellen Gegnerschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hat einer ihrer Prozeßbevollmächtigten ausgeführt (Prot. I, 911 f.):
    "Ich will hier nur zunächst feststellen, daß die KPD zwar der Auffassung ist, daß unter den Bedingungen des Kapitalismus eine wirkliche Herrschaft des Volkes -- also eine echte Demokratie -- überhaupt nicht möglich ist, daß es eine wirkliche Herrschaft des Volkes erst dann geben kann, wenn das Volk frei über alle produktiven Kräfte der Natur, der Wirtschaft und der Gesellschaft verfügen kann. Das ist die grundsätzliche Einstellung. Aber selbst unter den Bedingungen des Kapitalismus ist eine weitgehende Mitbestimmung der Werktätigen, also der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung im politischen und wirtschaftlichen Leben denkbar und möglich. Die KPD tritt für eine solche Mitbestimmung ein und ist der Auffassung, daß eine derartige Mitbestimmung der Werktätigen, insbesondere der Arbeiterklasse, in Staat und Wirtschaft weitgehende Garantien für eine Politik des Friedens, der nationalen Einheit und Unabhängigkeit und der Verbesserung der sozialen und kulturellen Lage der Massen bieten würde.
    Die KPD ist als eine marxistisch-leninistische Partei gewohnt, ihre politische Zielsetzung nach den Lehren und den Erfahrungen der Arbeiterbewegung zu bestimmen. Sie ist nicht, wie schon früher dargelegt, abhängig von abstrakten Dogmen, sondern sie legt ihre Politik für die jeweilige Periode entsprechend den objektiven und subjektiven Bedingungen der gesellschaftlichen Entwicklung sowohl im nationalen wie auch im internationalen Maßstab fest. Auf der Grundlage einer solchen Analyse der Bedingungen haben wir gezeigt und die Gründe dafür im einzelnen angeführt, daß die KPD für die ganze gegenwärtige gesellschaftliche Entwicklungsperiode in der Bundesrepublik nicht die Schaffung der klassenlosen Gesellschaft, nicht die Errichtung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse,BVerfGE 5, 85 (327) BVerfGE 5, 85 (328)der Diktatur des Proletariats, auf die Tagesordnung gestellt hat, sondern den Aufbau einer demokratischen Ordnung einer parlamentarisch-demokratischen Republik, und zwar unter den Bedingungen des Weiterbestehens einer kapitalistischen Gesellschaftsordnung."
Ein anderer Prozeßbevollmächtigter hat erklärt (Prot. II, 300), daß die KPD
    "im Geltungsbereich des Grundgesetzes ohne jeden Vorbehalt nichts weiter als die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage, d.h. auf dem Wege der Verständigung in Ost- und Westdeutschland erstrebt."
Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat versichert (Prot. I, 627 f.):
    "Es kann also keine Rede davon sein, daß das Bekenntnis zur Verwirklichung der demokratischen Rechte und Freiheiten, das Bekenntnis zu den Prinzipien der Presse- und Meinungsfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Wahlfreiheit und so weiter, ein Mittel, wie die Bundesregierung behauptet, zur Tarnung der Politik darstellt ein Mittel der Taktik mit Augenzwinkern, der ,Taktik', wie die Bundesregierung uns zu unterstellen wagt, der Irreführung der Massen."
    "So wie die Kommunistische Partei für jeden, auch den geringsten, gesellschaftlichen und sozialen Fortschritt eintritt, ohne dabei ausschlaggebend sein zu lassen, ob mit diesem Fortschritt auch das Endziel erreicht wird, das Endziel nämlich der Errichtung einer sozialistischen Ordnung, so kämpft sie in jeder Periode bewußt und positiv und ehrlich für die Erreichung solcher Fortschritte auf dem großen Wege, solcher Fortschritte, die den Menschen ein größeres Maß von Freiheit, ein größeres Maß von sozialer Sicherheit gewähren als unter den gegenwärtigen Bedingungen."
    "So wie 1935, so ist auch heute die KPD der Auffassung, daß der Kampf um die demokratischen Grundrechte, um die Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit ein wesentliches, ein tragendes Element ihrer gesamten Politik ist. Heute, so sind wir der Auffassung, sind diese demokratischen Rechte und Freiheiten besonders bedroht. So wie sie immer bedroht sind dann, wenn sich ein System der Militärdiktatur anschickt, die Macht zu ergreifen oder eine andere Art militärisches Regime sich vorbereitet."
Er hat sich auf die Schrift von Lenin, "Was tun?" aus dem Jahre 1902 berufen (AW I, 243; Prot. I, 628):BVerfGE 5, 85 (328)
    BVerfGE 5, 85 (329)"Denn der ist kein Sozialdemokrat, der in der Praxis vergißt, daß ,die Kommunisten überall jede revolutionäre Bewegung unterstützen', daß wir daher verpflichtet sind,  darzulegen und hervorzuheben, ohne auch nur einen Augenblick lang unsere sozialistischen Überzeugungen zu verheimlichen. Der ist kein Sozialdemokrat, der in der Praxis seine Pflicht vergißt, in der Aufrollung, Zuspitzung und Lösung jeder allgemeinen demokratischen Frage ."
Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat sich besonders gegen die These der "Hintergründigkeit" gewendet, die von der Bundesregierung aufgestellt werde, und sich demgegenüber auf eine Rede Stalins auf dem XIX. Parteitag der KPdSU berufen (Prot. I, 629),
    "wo er ja allen kommunistischen Parteien in den kapitalistischen Ländern in der gegenwärtigen Weltsituation sagt, die Hauptaufgabe ist der Kampf um die demokratischen Rechte: ,Ihr seid es, die sich an die Spitze des allgemeinen demokratischen Kampfes stellen müssen'".
Die KPD hat also ausführlich dargelegt, daß und weshalb sie die Verwirklichung ihrer prinzipiellen sozialen und politischen Ziele und alle Schritte dazu bis zu einem Zeitpunkte nach der Wiedervereinigung zurückgestellt habe, und daß nach ihrer Ansicht alles, was sie bis zur Wiedervereinigung erstrebe, verfassungsmäßig sei.
Diese Verteidigung der KPD kann jedoch keinen Erfolg haben. Es ist vielmehr schon oben S. 304 ff., 310 ff. festgestellt worden, daß sie auch jetzt im Rahmen und im Zusammenhang mit ihrer Wiedervereinigungspolitik die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst bekämpft. Ist dies festgestellt, so ist es gleichgültig, ob sie -- wie sie behauptet -- auch unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" nur zu einer Ordnung gelangen will, die ebenfalls noch eine freiheitliche demokratische ist. Ebenso ist es ohne Belang, ob die KPD z. B. mit sozialpolitischen Forderungen derzeit auch noch Ziele anstrebt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar wären.
Die revolutionären Absichten der KPD für eine spätere ZeitBVerfGE 5, 85 (329) BVerfGE 5, 85 (330)bestimmen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ihr Verhalten gegenüber dem Grundgesetz und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schon jetzt maßgeblich dahin, daß sie eine Kampfhaltung gegen diese Ordnung ist. Sie will nach ihren Erklärungen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor der Wiedervereinigung nicht zu Fall bringen; aber sie will sie doch bereits unterminieren, ihr vor allem in den Augen der Bevölkerung der Bundesrepublik die Legitimität nehmen, auf der eine freiheitliche Demokratie mehr als jede andere Ordnung beruht. Die KPD beabsichtigt, dadurch die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrem normalen Funktionieren schon jetzt zu beeinträchtigen. Sie ist durch ihre prinzipielle marxistisch-leninistische Einstellung hierzu auch genötigt. Sie benutzt nur die Chance, die das Wiedervereinigungsgebot und der Ablauf der Geltungsdauer des Grundgesetzes nach Art. 146 GG geben, um sich damit zu verteidigen, daß sie ihre grundsätzliche Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bis zur Wiedervereinigung zurückstelle (Prot. II, 300). Sie verwahrt sich dagegen, daß hierin eine Tarnung (Prot. II, 312, 315) ihrer eigentlichen revolutionären Absichten, ein Mißbrauch der Wiedervereinigung (Prot. II, 312) erblickt werde. In der Tat handelt es sich auf Grund der Doktrin von dem Zusammenhang der nationalen Befreiung mit der sozialen Befreiung für die KPD weder um eine echte Tarnung noch um einen Mißbrauch, sondern um einen inneren, nach Ansicht der KPD durchaus zwangsläufigen Zusammenhang grundsätzlicher Art. Gerade deshalb kämpft die KPD für die Gestaltung der Wiedervereinigung nach ihren Vorstellungen (Prot. II, 273), die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich sind, so daß der KPD die Zurückstellung der Betätigung dieser Feindschaft nicht gelingen kann. Durch ihren Kampf für eine "bessere", aber angeblich ebenfalls noch freiheitliche demokratische Ordnung, die vor der Wiedervereinigung herbeigeführt werden soll, beeinträchtigt sie zwangsläufig schon die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst und sie will das auch.BVerfGE 5, 85 (330)
BVerfGE 5, 85 (331)Den "Bonner Separatstaat" (Prot. II, 15) als ein Instrument der imperialistischen Herrschaft in der Bundesrepublik will die KPD allerdings erst durch Herbeiführung des baldigen Endes dieses Staates in einem "besseren" wiedervereinigten Gesamtstaat überwinden. Aber der Kampf für eine "bessere" gesamtdeutsche Verfassung ist nicht möglich ohne gleichzeitigen Kampf gegen die freiheitliche Demokratie überhaupt und besonders in der Bundesrepublik, weil "besser" nur eine Ordnung ist, die der KPD zugleich größere Chancen für die von ihr erstrebte Revolution bietet. Die heutige Ordnung kann allenfalls gebraucht werden, insoweit sie eine geeignete Plattform für den Kampf der KPD abgibt. Notwendiger aber ist und bleibt für die KPD der Nachweis der grundsätzlichen Ungeeignetheit dieser Ordnung für die Gewährung "wirklicher Freiheit und "wirklicher Demokratie", für den Befreiungskampf des Proletariats - notwendig ist also die prinzipielle Feindschaft und das Wirken gegen diese Ordnung. Das zeigen schon die oben S. 298 f. zitierten Ausführungen Stalins.
Ein Widerspruch zwischen der praktischen Benutzung der bestehenden Ordnung und ihrer prinzipiellen Negierung könnte übrigens auch für die kommunistische Theorie nur dann vorliegen, wenn nach ihr die Verfassung einer Klassengesellschaft schlechthin keine Ansatzpunkte für den Befreiungskampf der Unterdrückten bieten könnte. Das aber ist mit der kommunistischen Auffassung von Recht und Verfassung als Ausdruck und Mittel der Klassenherrschaft nicht gemeint. Die KPD kann also die "Erfüllung" des Grundgesetzes zur Schwächung des Klassenfeindes benutzen, ohne dadurch in inneren Widerspruch zu ihrem gleichzeitigen Kampf gegen die Prinzipien derselben Verfassung Zu geraten. Sie kann es um so mehr, als ihre Ausdeutungen der Freiheiten und Rechte, die sie dem Grundgesetz "entnimmt", einer "parteilichen" Interpretation der Grundrechte im Klasseninteresse des Proletariats entspringen und nach ihrer grundsätzlichen Auffassung auch entspringen müssen.
Deshalb kann die KPD sogar so weit gehen zu behaupten,BVerfGE 5, 85 (331) BVerfGE 5, 85 (332)daß sie das Grundgesetz "schützen" wolle. Im Protokoll des Parteitages von 1954 heißt es (Prot. II, 144):
    "Die Kommunistische Partei Deutschlands erklärt hier: Die KPD vertritt ohne Einschränkung die hohe Idee der Demokratie und der Freiheit und verteidigt sie gegenüber allen Angriffen der Monopolherren und Militaristen sowie ihrer Adenauerregierung. Die Kommunisten bejahen und schützen die demokratischen Grundrechte, wie sie im Grundgesetz verankert sind. Die Kommunisten verteidigen das Recht der freien Meinungsäußerung im Kampf für die Demokratie und gegen den Militarismus; sie verfechten das im Grundgesetz festgelegte Recht und die Pflicht eines jeden Deutschen, für die Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischem und friedlichem Wege zu wirken; sie treten für das Recht des Kampfes gegen Remilitarisierung und Kriegsdienst ein."
    (Ähnlich Reimann bei der Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat; Prot. II, 695, und These 17 des Parteitages von 1954, Prot. III, 182.)
Was dieser "Schutz", diese "Verteidigung" usw. bedeuten, zeigt nicht nur der hier wiedergegebene Wortlaut, der sagt, nach welcher Richtung die KPD die Grundrechte usw. "schützen" will, sondern noch deutlicher der Einleitungssatz der ganzen Aufzählung dessen, was die KPD nach der Parteitags-These 17 "schützen" will:
    "Die KPD unterbreitet der Arbeiterklasse und der Bevölkerung konstruktive Vorschläge für den Kampf um die von den Militaristen bedrohten demokratischen Rechte und Freiheiten."
Dieser "Schutz" richtet sich also gegen Angriffe des Klassengegners. Er ist deshalb relativ und schließt weder logisch noch praktisch einen Kampf der KPD gegen dieselbe Verfassung unter dem Gesichtspunkt, diese sei noch nicht einmal gut genug und müsse durch eine bessere abgelöst werden, aus. Selbst wenn die KPD was sie nicht getan hat -- erklärt hätte, sie wolle das Grundgesetz oder wenigstens die freiheitliche demokratische Grundordnung bis zur Wiedervereinigung echt respektieren, wenn eine solche Erklärung von der KPD auch ffentlich -- insbesondere im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst -- abgegeben und wenn sie gegen Widerstand, der in der KPD selbst unverBVerfGE 5, 85 (332)BVerfGE 5, 85 (333)meidlich entstanden wäre, verteidigt worden wäre, könnte die zwangsläufige Erstreckung ihres Kampfes gegen das "Adenauer-Regime" auf den Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mindestens bei allen geschulten Kommunisten dadurch nicht aufgehoben werden. Die KPD bliebe selbst dann die Gefangene ihrer eigenen Doktrin. Denn ihre nur scheinbar doppeldeutige Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung folgt zwingend aus ihrer gesamten politischen Lehre. Danach liegt es in der Dialektik der Geschichte, daß im Schoße einer in sich widersprüchlichen Gesellschaft, wie es die "bürgerliche" Gesellschaft ist, die Kräfte wachsen, die zur Überwindung dieser Gesellschaft selbst führen, daß also ihre eigene innere "antagonistische" Widersprüchlichkeit über sie selbst hinausführt zu einer höheren Gesellschaftsform -- zum Sozialismus-Kommunismus. Im Stadium des Imperialismus sind die Interessen der großen Mehrheit des Volkes notwendig gegen die Herrschaft der wenigen imperialistischen Ausbeuter gerichtet. Die Masse der Werktätigen muß mobilisiert werden, indem ihr unter der Führung der "Partei der Arbeiterklasse" die Ausbeutung als solche offenbar und bewußt gemacht wird. Die Massen des Volkes werden sich gerade hinter einer Führung, die sich ihrer aktuellen Nöte annimmt, gegen jene Herrschaft wenden. Das kann auch in Wahlen zur Volksvertretung geschehen, wenngleich diese im allgemeinen nicht ausreichen, weil die Machtapparatur des Klassenstaates auf diese Weise nicht gebrochen werden kann. So sind also grundsätzliche Feindschaft gegen die bestehende Ordnung und gleichzeitiger Gebrauch dieser Ordnung kein Widerspruch im Verhalten der KPD, sondern durch die Dialektik der Geschichte nach kommunistischer Doktrin selbst gefordert.
Deshalb stehen alle Erklärungen der KPD, sie wolle das Grundgesetz im Interesse der Werktätigen benutzen, sie wolle es ausschöpfen, ja verteidigen (z. B. Prot. I, 588, 896), sie wolle nur eine im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mögliche, bessere Demokratie verwirklichen (Prot. I, j87, 870, 896 f.), der Tatsache nicht entgegen, daß sie zugleichBVerfGE 5, 85 (333) BVerfGE 5, 85 (334)die freiheitliche demokratische Grundordnung mindestens zu beeinträchtigen strebt. Diese Ordnung hat für die KPD lediglich den Wert eines Instruments, um sie letzten Endes selbst zu beseitigen.
Auch in dem Programm der nationalen Wiedervereinigung und in der Wiedervereinigungs-Agitation der KPD überhaupt kommt also das grundsätzliche revolutionäre Ziel, dem die KPD entsprechend dem Marxismus-Leninismus alle nationale Politik einordnet, zwangsläufig zum Ausdruck und zur politischen Wirksamkeit. Gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann es für sie keinen Waffenstillstand geben, sondern nur Ausnutzung, wo sie Möglichkeiten dazu bietet, und "Entlarvung" ihrer Prinzipien.
Auch die Behauptung der KPD, im Sozialismus-Kommunismus eine neue Ordnung schaffen zu wollen, die das denkbare Höchstmaß von Freiheit und Demokratie verwirklichen soll, eine freiheitliche und demokratische auch nach den Wertungsmaßstäben des Grundgesetzes, kann dem nicht entgegengehalten werden. Art. 21 Abs. 2 GG stellt nicht auf ein -- möglicherweise utopisches -- Endziel einer Partei ab, sondern auf das, was ihr reales Wirken gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hic et nunc ist. Alles was die KPD zu ihrer Verteidigung geltend macht, widerlegt also nicht die Feststellung, daß sie schon heute im Rahmen ihrer Wiedervereinigungspolitik auch außerhalb der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kämpft. Die KPD ist auch deshalb verfassungswidrig gemäß Art. 21 Abs. 2 GG.
(3) Die Tätigkeit der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" nach der Vorstellung der KPD
Nicht nur das heutige Verhalten der KPD in ihrem Kampfe für eine Wiedervereinigung nach ihren Vorstellungen oder im Zusammenhang mit diesem, also ihr aktuelles politisches Handeln, ist Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auch das Ziel, das sie damit noch vor der Wiedervereinigung erreichen will, ja von dessen Erreichung nach ihrer AnBVerfGE 5, 85 (334)BVerfGE 5, 85 (335)sicht das Gelingen der Wiedervereinigung überhaupt abhängen soll, ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Der Zustand, den die KPD mit ihrem Handeln vor der Wiedervereinigung erreichen will, bestätigt den vollen Ernst ihrer Untergrabungsversuche.
Ihr Verteidigungsvorbringen (vgl. oben S. 324 ff.), daß sie bis zur Wiedervereinigung nichts Verfassungswidriges erreichen wolle, daß aber ihr Wollen für die Zeit nach der Wiedervereinigung nicht der Beurteilung gemäß Art. 21 Abs. 2 GG unterfalle, zielt darauf ab, jeden Zusammenhang zwischen ihrem Tun und Vorhaben in der Zeit bis zur Wiedervereinigung und ihren Absichten für die Zeit nach der Wiedervereinigung zu zerschneiden. Ihre Ziele nach der Wiedervereinigung sollen aus der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Partei ganz ausgeschieden werden, um ihre vorherigen Absichten isoliert von den Zusammenhängen, in denen sie für die KPD selbst stehen, als verfassungsmäßig hinstellen zu können.
Damit wird ein Problem der Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG aufgeworfen. Hier bestehen zwei Möglichkeiten der Auslegung. Der Rechtsauffassung, die der Verteidigungsargumentation der KPD zugrunde liegt, steht die Rechtsauffassung der Bundesregierung gegenüber (Prot. III, 14): Es genüge für die Verfassungswidrigkeit der KPD, daß sie heute, vor der Wiedervereinigung, schon weitergehende grundgesetzwidrige Absichten habe, selbst wenn sie erst nach der Wiedervereinigung verwirklicht werden sollen.
Einer Entscheidung über diese Rechtsauffassung der Bundesregierung bedarf es jedoch nicht, ohne daß deshalb der Rechtsauffassung der KPD gefolgt werden müßte. Denn es ist festgestellt worden, daß die KPD schon vor der Wiedervereinigung die unter (1) (S. 304 ff.) und unter (2) (b) - (d) (S. 310 ff.) behandelten Schritte tut, um ihren revolutionären Zielen näherzukommen. Weiter hat sich aus ihrem eigenen Vorbringen ergeben, daß sie diese Aktionen bis zur Wiedervereinigung fortzusetzen und zu steigern gedenkt. Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig,BVerfGE 5, 85 (335) BVerfGE 5, 85 (336)wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen. Ein solcher Kampf gegen die bestehende soziale und politische Gestalt der freiheitlichen Demokratie bedeutet bereits ein Ausgehen auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Diese Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts hindert das Eintreten einer Partei für einen weiteren Ausbau des Sozialstaates und für Sozialisierungen keineswegs. Beides ist im Grundgesetz selbst vorgesehen oder zugelassen. Das zeigt, daß Art. 21 Abs. 2 GG keine konkreten sozialen und politischen Verhältnisse -- auch nicht die heute bestehenden --, insbesondere nicht die bestehende soziale Gliederung und ihre Auswirkungen in der Politik einschließlich der etwa auf ihnen beruhenden politischen Machtverhältnisse schützt, sondern nur bestimmte Wert- und Gestaltungsprinzipien. Art. 21 Abs. 2 GG erlaubt in deren Rahmen auch Bestrebungen auf Änderung der konkreten Gestalt der freiheitlichen Demokratie. Aber er steht solchen Bestrebungen dann entgegen, wenn der Ersatz der konkreten Gestalt durch eine andere -- immer noch im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbleibende -- betrieben wird in der Absicht, sich dadurch den Weg zur Beseitigung dieser Grundordnung überhaupt zu erleichtern. Wie in anderem Zusammenhang schon im Falle der SRP (vgl. BVerfGE 2, 20), so kommt es auch hier entgegen der Rechtsauffassung der KPD -- auf die Gesamttendenz der Partei an, welche die Bedeutung ihrer Teilziele für die freiheitliche demokratische Grundordnung entscheidend bestimmt. Der Versuch der KPD, die Berücksichtigung ihrer ferneren, für die Zeit nach der Wiedervereinigung gültigen Ziele von den Absichten, die sie bis zur Wiedervereinigung hat, abzuBVerfGE 5, 85 (336)BVerfGE 5, 85 (337)trennen und jene aus der verfassungsrechtlichen Beurteilung auszuschalten, ist also mit Art. 21 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Die Feststellung, daß die KPD die gegenwärtige Gestalt der freiheitlichen Demokratie deshalb durch eine andere Ausprägung ersetzen will, um diese als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, ergibt sich aus folgenden Umständen:
(a) Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die KPD alles, was sie bis zur Wiedervereinigung in der Bundesrepublik erstrebt, nur als ein solches Durchgangsstadium betrachtet.
Nach allen ihren eigenen Erklärungen über das Verhältnis der nationalen zur sozialen Frage, nach der Erklärung des Vorstandsmitgliedes der KPD Rische (Prot. II, 74), daß die KPD "bei Strafe des Untergangs" diese Politik betreiben müsse, ist gewiß, daß ihre Absichten für die Zeit vor und nach der Wiedervereinigung -- bis hin zur Revolution -- auf einem einheitlichen Gesamtplan beruhen. Das ergibt sich aus ihrer grundsätzlichen politischen Doktrin, dem Marxismus-Leninismus. Die Erklärung eines ihrer Prozeßvertreter, die KPD wolle die Wiedervereinigung nicht mißbrauchen für ihre revolutionären Ziele, sie wolle
    "im Geltungsbereich des Grundgesetzes ohne jeden Vorbehalt nichts weiter als die friedliche Wiedervereinigung"
    (Prot. II, 300),
braucht nicht falsch zu sein. Aber was die KPD an Vorgängen und Voraussetzungen in der Bundesrepublik für das Gelingen einer Wiedervereinigung denkt und plant, ist so geartet, daß es der KPD bessere Ansatzpunkte zur Erreichung ihrer weitergehenden, revolutionären Ziele bieten soll als die heutige soziale und politische Gestalt der freiheitlichen Demokratie in der Bundesrepublik. Es handelt sich für die KPD nicht um eine Wiedervereinigung "an sich", nicht um eine Wiedervereinigung "um ihrer selbst willen", sondern um eine Wiedervereinigung im Dienste ihrer ferneren Ziele. Was sie in der Bundesrepublik vor der Wiedervereinigung erreichen will, muß so geartet sein, daß es zu einer solchen Wiedervereinigung kommen kann, die den ferBVerfGE 5, 85 (337)BVerfGE 5, 85 (338)neren Zielen der KPD dienlich ist. In abstrakter Weise besagt das schon die Erklärung eines ihrer Prozeßbevollmächtigten (Prot. II, 300),
    "daß ein objektiver organischer Zusammenhang zwischen den Klasseninteressen der monopolkapitalistischen Spitzen der Bourgeoisie und ihrer entsprechenden Politik einerseits und andererseits ein organischer objektiver Zusammenhang besteht zwischen den Klasseninteressen der Arbeiterklasse und den nationalen Interessen des deutschen Volkes".
Die Klasseninteressen der Arbeiterklasse verlangen nach Ansicht der KPD das Hinstreben auf den Sozialismus-Kommunismus, wenn auch im Verfahren nicht bewiesen worden ist, daß es sich bei oder gar vor der Wiedervereinigung bereits um die Errichtung einer "Diktatur des Proletariats" handeln soll.
Nach der Erklärung des Vorstandsmitgliedes der KPD Fisch (Prot. II, 71) soll der "Sturz" des "Adenauer-Regimes" vor der Wiedervereinigung nur in seiner ersten Etappe, nämlich der Beseitigung des Kabinetts Adenauer durch Einsetzung einer "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" herbeigeführt werden, während die späteren Etappen des Sturzes des "Adenauer-Regimes" erst nach der Wiedervereinigung durchführbar seien. Es handelt sich also auch speziell beim Sturz des "Adenauer-Regimes", der den Wiedervereinigungs-Kampf der KPD beherrscht, um einen einheitlichen Prozeß, der in der Zeit vor der Wiedervereinigung beginnt und mehr oder minder weit in die Zeit nach der Wiedervereinigung hineinreicht, also um einen Teilplan in dem Gesamtplan der KPD, der die Errichtung der "Diktatur des Proletariats" erstrebt. Was in diesem Teilplan die Vollendung des "Sturzes des Adenauer-Regimes" bedeutet, ist in der mündlichen Verhandlung vielfach dargelegt worden. Das Vorstandsmitglied der KPD Ledwohn hat in Erläuterung einer Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes von der Notwendigkeit einer
    "Beseitigung der ökonomischen Wurzeln des deutschen Militarismus und Imperialismus"
    (Prot. Il, 292)BVerfGE 5, 85 (338)
BVerfGE 5, 85 (339)gesprochen. Er hat das schon im nächsten Satz seiner Erklärung erläutert (Prot. II, 292):
    "Und um keinen Zweifel zu lassen, was gemeint ist, werden als die ökonomischen Wurzeln die Monopole und der Großgrundbesitz genannt. Das ist zweifellos eine wichtige Grundlage für das neue, einheitliche Deutschland.  -- das neue Deutschland --, ." [Hervorgehoben vom Gericht]
Wie das konkret gedacht ist, ergibt sich aus der Auffassung von dem antimilitaristischen und antiimperialistischen Charakter der DDR und ihrer Politik. Dieser Charakter ist nämlich nach Ansicht der KPD nur möglich, weil er in den sozialen Realitäten fundiert ist, wie Reimann in der erwähnten Rede feststellt (Prot. II, 296):
    "In der DDR sind die Kräfte des Krieges, des Militarismus, der Revanchepolitik für immer aus dem wirtschaftlichen und politischen Leben entfernt, die Staatsmacht liegt in den Händen der Arbeiter und Bauern und basiert auf der friedlichen Zusammenarbeit aller Schichten."
Ledwohn hat das im Verfahren erläutert (Prot. II, 296):
    "Es zeigt sich also, daß die KPD in der DDR deshalb die feste Basis des Kampfes um die Wiedervereinigung sieht, weil die gesellschaftlichen und politischen Machtverhältnisse in der DDR es ausschließen, daß militaristische oder aggressive Kreise Einfluß auf die Politik nehmen können."
Wenn hier die DDR als "Basis" des Kampfes um "die" Wiedervereinigung bezeichnet wird, so besagt das zunächst, daß in der DDR die Freunde "der" Wiedervereinigung die Staatsmacht in Händen haben, daß von der DDR also wirklich für "die" Wiedervereinigung gearbeitet werde; in der Bundesrepublik seien hingegen jetzt imperialistische und deshalb wiedervereinigungsfeindliche Kräfte an der Macht, die auch bei Errichtung einer "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" bis zur Wiedervereinigung noch nicht mit der Wurzel "ausgerottet" sein würden, sondern noch "niedergehalten" werden müßten. Aber auch dieBVerfGE 5, 85 (339) BVerfGE 5, 85 (340)Vorbildlichkeit der DDR wenigstens für die Gestaltung "der" Wiedervereinigung und für alles, was bis dahin auch in der Bundesrepublik mindestens prinzipiell anzustreben ist, ist mit der Behauptung, daß die DDR die "feste Basis" für den Kampf um "die" Wiedervereinigung sei, bereits ausgedrückt, wenn auch eine "schematische Übertragung" der Verhältnisse in der DDR ausdrücklich abgelehnt wird (z. B. im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst; Prot. II, 13; s. oben S. 262).
Es wird also für ganz Deutschland eine Veränderung der ökonomischen Eigentumsverhältnisse des "Monopolkapitals" und seiner "Helfershelfer" als Voraussetzung für eine Änderung der sozialen und politischen Struktur erstrebt, durch die erst der Sturz des imperialistischen "Adenauer-Regimes" vollendet sein wird. Mag auch die Vollendung des "Sturzes des Adenauer-Regimes" noch nicht die Diktatur des Proletariats erfordern, so ist jedenfalls nachgewiesen, daß der Prozeß dieses "Sturzes", auf den die KPD schon jetzt seit dem Programm der nationalen Wiedervereinigung mit allen Kräften hinstrebt, aus der Zeit vor der Wiedervereinigung in die Zeit nach ihr hineinreicht. Das ist für die KPD auch zwangsläufig, weil die Ansätze zum "Sturz des Adenauer-Regimes", zu denen sie sich im Verfahren für die Zeit bis zur Wiedervereinigung bekannt hat, nicht ausreichen, um die Gefahr eines Rückfalls effektiv auszuschalten, weil also der Zustand, den sie bis zur Wiedervereinigung erreichen kann, gegenüber dem Imperialismus noch anfällig wäre. Schon die Einheitlichkeit dieses Teilplanes, das "Adenauer-Regime" in einem Prozeß zu "stürzen", der in die Zeit vor der Wiedervereinigung und die ihr folgende Epoche eingreift, zeigt, daß die Absichten der KPD für die Zeit vor und nach der Wiedervereinigung auf einem einheitlichen Gesamtplan beruhen. Der Sturz des "Adenauer-Regimes" ist nur die heute schon von der KPD beschrittene Teilstrecke des Weges, der nach ihrem einheitlichen Gesamtplan bis zur Errichtung des Sozialismus-Kommunismus durch die Diktatur des Proletariats führen soll.
Das wird bestätigt durch die wiederholten Erklärungen derBVerfGE 5, 85 (340) BVerfGE 5, 85 (341)KPD, daß es überhaupt in aller Politik nur zwei Wege für Deutschland gebe: den Weg des "Adenauer-Regimes" oder aber den Weg der DDR, der als der "Weg des Friedens", als "die Entscheidung fürs Leben" und in ähnlicher Weise bezeichnet worden ist (s. z. B. oben S. 257 f.), daß überhaupt die DDR "Vorbild" für die von der KPD geforderte Politik sei (z. B. Prot. II, 5. f., 296). Der Plan auf weitere Sicht, diesem Vorbild der DDR nachzustreben, geht über die Vollendung des Sturzes der angeblich imperialistischen Herrschaft in der Bundesrepublik hinaus -- wenn dies auch der heutige zentrale Punkt ist -- und umfaßt die Schaffung all der Vorzüge, die die DDR in ihrer Struktur und in ihrer Politik nach Ansicht der KPD vor der Bundesrepublik auszeichnen, insbesondere die Übernahme der Staatsmacht durch die "Werktätigen", die Begründung einer "Arbeiter- und Bauernmacht". Das Bestreiten der Absicht, bei der Wiedervereinigung die Verhältnisse der DDR "schematisch" auf die Bundesrepublik zu übertragen, ist hier gleichgültig.
Schließlich ergibt sich die Einheitlichkeit des Gesamtplanes, den die KPD für die Zeit vor und nach der Wiedervereinigung verfolgt, auch daraus, daß sie schon heute die Demokratie und Freiheit, wie sie vom Grundgesetz gemeint sind, mit denselben Argumenten bekämpft, die sie auch zugunsten der von ihr erstrebten "realen" oder "konsequenten" Demokratie und "Freiheit für die große Mehrheit", nämlich für die Werktätigen, ins Feld führt. Hier handelt es sich nicht nur um eine Einheitlichkeit der Argumentation der KPD einerseits gegen die bestehende Ordnung und andererseits für die -- erst nach der Wiedervereinigung herbeizuführende -- "bessere" Ordnung, sondern um eine einheitliche aktuelle Absicht, die nur deshalb von der KPD in zwei Teilen dargestellt wird, weil bis zur Wiedervereinigung nur ein Teil ihres einheitlichen Ideals durchgesetzt werden kann, der womöglich als mit Art. 21 Abs. 2 GG vereinbar erscheinen soll. Die Einheitlichkeit ihres Wollens bei ihren heutigen Angriffen gegen die bestehende freiheitliche Demokratie und bei ihrem Bestreben, eine Staats- und Gesellschaftsordnung nach angeblich besseren PrinBVerfGE 5, 85 (341)BVerfGE 5, 85 (342)zipien zu errichten, kann dadurch nicht aus der Welt geschafft werden.
Damit steht fest: die KPD betrachtet das, was sie bis zur Wiedervereinigung erstrebt, als den Anfang der Ausführung ihrer ferneren, die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt umfassenden Zielsetzung; es handelt sich bei der Ordnung, die unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" entstehen soll, für die KPD nur um ein Durchgangsstadium zu jenen ferneren Zielen.
(b) Aber auch die zweite Voraussetzung (s. oben S. 335 f.), daß es sich bei diesem Durchgangsstadium -- zumindest -- um eine andere Gestalt der freiheitlichen Demokratie handelt, ist nach dem eigenen Vorbringen der KPD erfüllt. Dabei unterstellt das Bundesverfassungsgericht -- weil anderes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte -- die Behauptung der KPD als richtig, daß die Verhältnisse, die sie bis zur Wiedervereinigung zu schaffen beabsichtigt, noch im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbleiben. Es ist aber erwiesen, daß die KPD unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" grundlegend andere soziale und politische Verhältnisse in der Bundesrepublik herbeiführen will.
Die KPD hat sich schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung und seither vielfach -- auch im Verfahren selbst darüber geäußert, wie sie sich Bildung, Zusammensetzung und Tätigkeit der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" vorstellt. Naturgemäß handelt es sich dabei weder um ein präzises Bild, weil die KPD selbst nicht abschließend voraussehen kann, was in einer im einzelnen noch unbekannten Lage geschehen soll, noch um eine Verbindlichkeit in dem Sinne, daß die KPD über das, was sie hier angegeben hat, keinesfalls hinausgehen werde, wenn ihr das möglich ist. An ihr selbst wird es jedenfalls nicht fehlen, wenn die Kräfteverhältnisse ihr erlauben, weiter zu gehen, als sie früher vielleicht selbst gedacht hat und jedenfalls seit dem Antrag der Bundesregierung gegen sie, also schon seit der Zeit vor der Verkündung des Programms der nationalenBVerfGE 5, 85 (342) BVerfGE 5, 85 (343)Wiedervereinigung, offen erklärt. Das würde nur der Haltung entsprechen, die sie als marxistisch-leninistische Partei einnehmen muß. Auch das ergibt sich aus dem Programm der nationalen Wiedervereinigung. Die KPD führt in Teil IV mit der Überschrift "Die Ziele des nationalen Befreiungskampfes in Westdeutschland" unter Ziffer 10 aus:
    "Die Nationalversammlung entscheidet über die innere demokratische und soziale Gestaltung Deutschlands".
Unmittelbar danach entwickelt sie unter neuen Unterüberschriften einzelne Gestaltungsgrundsätze, von denen nach der Aufmachung unklar bleiben soll, ob sie schon von der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" in der Bundesrepublik oder aber erst unter der gesamtdeutschen Nationalversammlung oder auch noch später verwirklicht werden sollen. Entscheidend ist folgendes:
Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat erklärt, es könne sich bei der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung, um eine ganz normale Koalitionsregierung handeln, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande kommen solle (Prot. II, 63). In der Bundesrepublik sei schon jetzt eine Anzahl Politiker vorhanden, die für ihre Auffassungen auf diesem Gebiete die volle Unterstützung der KPD finden würden, und zwar auch dann, wenn die KPD selbst in der Regierung nicht vertreten wäre (Prot. II, 251). Es brauche sich nur um ein politisches Minimalprogramm zu handeln, eben das "der" Wiedervereinigung (Prot. II, 67). Deshalb werde auch die Zeit, während der diese Regierung in der Bundesrepublik bestehen werde, also die Zeit bis zum Zustandekommen der Wiedervereinigung, nur kurz sein (Prot. II, 65, 284).
Diese Erklärungen, nach denen praktisch von der KPD nichts anderes beabsichtigt ist als eine Änderung der "Außenpolitik" der Bundesrepublik, zu der freilich die Regierung Adenauer für ungeeignet und deshalb ein Kabinetts- und Koalitionswechsel für erforderlich gehalten wird, sind jedoch -- auch in den Augen der KPD selbst -- wenig real. In anderen Zusammenhängen des VerBVerfGE 5, 85 (343)BVerfGE 5, 85 (344)fahrens sind wesentlich andere Auffassungen hierüber festgestellt worden. Auch diese ergeben freilich nicht, daß die KPD, wenn sich die Möglichkeit der Wiedervereinigung auf ihre Weise so einfach böte, wie Fisch dargelegt hat, davon keinen Gebrauch machen würde. Aber sie ergeben, daß die KPD hiermit selbst nicht ernstlich rechnet. Sie hat nämlich ihre Pläne keineswegs auf diesen grundgesetzmäßigen Weg des Kabinetts- und Koalitionswechsels -- sogar im gegenwärtigen Bundestag (Prot. II, 72) -- mit entsprechendem Wechsel nur der "Außenpolitik" beschränkt. Das zeigen alle ihre Aufrufe und Erklärungen zu den Kampfmaßnahmen, die sie für den Sturz der Regierung Adenauer "im unversöhnlichen revolutionären Kampf" und für die Errichtung der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" für notwendig hält, sowie die Tatsache, daß sie ihre Aufrufe zu solchen Kampfaktionen in breitem Umfange an die Bevölkerung heranträgt und ihre Befolgung zur nationalen Pflicht erhebt. Diese Aufforderungen finden sich zum Teil schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst und von da an in unzähligen weiteren Anweisungen für die Schulung, Propaganda und Agitation, also in Erklärungen an die Parteimitgliedschaft wie an die Allgemeinheit. Diese Proklamationen beweisen, daß die KPD keineswegs nur mit einem einfachen Koalitionswechsel rechnet. Das Programm der nationalen Wiedervereinigung hatte noch einschränkend gesagt (Prot. II, 13):
    "Es wäre ferner ein Trugschluß, zu meinen, westdeutsche Pseudowahlen unter dem Adenauer-Regime der Täuschung und Unterdrückung des Volkes...könnten den Notstand in Westdeutschland beseitigen".
Offen sprach über die Frage, ob eine normale parlamentarische Ablösung der Regierung Adenauer möglich sei, Weigle in "Wissen und Tat" (Doppelnummer 2-3/53, S. 80; Prot. II, 402):
    "Noch gibt es in großen Teilen der Bevölkerung parlamentarische Illusionen, Auffassungen, die besagen, daß Adenauer für seine Politik die Mehrheit des Bundestages verlieren und dann gezwungen sein werde, seine Politik aufzugeben, oder daß die Bevölkerung Adenauer bei den nächsten Bundestagswahlen den Laufpaß gebenBVerfGE 5, 85 (344) BVerfGE 5, 85 (345)und sich alles ändern werde. Es ist erforderlich, die Menschen davon zu überzeugen, daß solche Auffassungen falsch sind, und es gefährlich ist, derartige Illusionen zu haben."
 
Diese Ausführungen widerlegen für sich allein schon die Behauptung, daß die KPD wirklich nur eine schlichte Änderung der Koalitions- und Regierungsverhältnisse in der Bundesrepublik mit entsprechender Änderung der "Außenpolitik" erstrebt. Dieselbe Auffassung ist auch sonst von der KPD propagiert worden, z. B. von Heisel -- "Einige Lehren für die Arbeiterschaft Westdeutschlands aus Lenins Werk ,Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution' " -- in "Wissen und Tat" (Doppelnummer 2--3/53, S. 68 [69]):
    "es wäre lächerlich anzunehmen, daß sogenannte ,Neuwahlen' zum Bundestag oder die Erreichung bestimmter Reformen, die aber die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen, die Lage der Bevölkerung bessern und die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands herbeiführen könnten.
    Gerade diese Illusion aber wollen die rechten Führer der SPD und des DGB bei den Massen der Bevölkerung schaffen".
Dem entspricht fast die gesamte Schulung Agitation und Propaganda der KPD für den Sturz des Kabinetts Adenauer. Gegenüber allen parlamentarischen "Illusionen" steht die KPD nach dem Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst auf dem Standpunkt, daß die Regierung Adenauer deshalb die Macht nicht freiwillig aus der Hand geben werde (Prot. II, 13), weil sie das Instrument einer imperialistischen Ausbeuter- und Unterdrückerherrschaft sei. Dieser schon in der marxistisch-leninistischen Theorie grundsätzlich vertretene Standpunkt ist im Verfahren auch für die konkrete Frage des Sturzes des Kabinetts Adenauer von der KPD ausdrücklich vertreten worden. Während ein Prozeßbevollmächtigter der KPD in der eigentlichen proletarischen Revolution den Gebrauch der Gewalt von dem Widerstand abhängig gemacht hat, den die alte Ordnung leiste (Prot. I, 527 f.), hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch seine Äußerung "Was fallen will, muß man stoßen" ausdrücklich auf den Imperialismus in Westdeutschland bezogen (Prot. I, 529BVerfGE 5, 85 (345) BVerfGE 5, 85 (346)i. V. m. 488). Damit stimmt völlig der erwähnte Aufsatz von Heisel überein, in dem es heißt (a.a.O. S. 69):
    "Es ist selbstverständlich, daß dieses Adenauer-Regime seine Macht mit allen Mitteln zu halten bestrebt ist, und ihm stehen dazu die entscheidenden Machtmittel in Westdeutschland zur Verfügung."
Wer unter solchen Umständen den "unversöhnlichen und revolutionären Kampf aller deutschen Patrioten" zum Sturze dieses widerstrebenden "Adenauerregimes" propagiert, stellt sich den ersten wichtigen Schritt nicht nur als einen normalen Kabinetts- und Mehrheitswechsel vor. Das zeigen auch die Feststellungen über den nationalen Widerstand (vgl. unten S. 358 ff.).
All dies ergibt ein wesentlich anderes, und zwar das vom Standpunkt der KPD aus allein realistische Bild. Die Argumentation, es werde sich nur um einen normalen Kabinetts- und Mehrheitswechsel handeln, ist nur ein Operieren mit Möglichkeiten, die die KPD selbst als so irreal ansieht, daß sie sich praktisch auf ganz andere Notwendigkeiten zur Herbeiführung der von ihr erstrebten "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" einstellt. Allenfalls handelt es sich dabei um die Selbstverständlichkeit, daß die KPD einfachere Wege nicht ausschlagen wird, wenn sie sich ihr anbieten sollten, wahrscheinlicher aber um ein Abrücken von ihren eigenen schärferen Parolen aus Gründen der Opportunität.
Die KPD hat selbst dargelegt, daß der Charakter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" durch die Kräfte bestimmt werde, die sie ins Leben rufen würden (Prot. II, 24) oder die in ihr vertreten seien (Prot. Il. 285). Da es sich um jede Koalition handeln könne, die "die" Wiedervereinigung wolle, würden ihr breite bürgerliche Schichten angehören, die keineswegs Verhältnisse wie in der DDR schaffen würden. Diese Verteidigung überzeugt aber nicht. In der Tat bestimmen die Kräfte, die den Sturz der Regierung Adenauer herbeiführen, die Zusammensetzung und den Charakter der neuen Regierung. Eine Regierung, die in "unversöhnlichem revolutionärem Kampf" gegen die Herrschaft der imperialistischen Ausbeuter und Unterdrücker errichBVerfGE 5, 85 (346)BVerfGE 5, 85 (347)tet worden ist (Prot. II, 341), ist notwendigerweise eine Regierung, die diesen Klassenkampfcharakter auch selbst trägt. Sie wird zu einer klassenkämpferischen Politik durch die Kräfte gezwungen, die sie an die Macht gebracht haben. Die durch Herstellung der "Aktionseinheit der Arbeiterschaft" zu sichernde "führende Rolle" der Arbeiterklasse, die nach Auffassung der KPD von der revolutionären Theorie des Marxismus-Leninismus geleitet sein soll, also von der KPD unmittelbar oder doch wenigstens von ihren revolutionären Zielsetzungen, ergibt, auf wen und was es dabei entscheidend ankommen soll, auch wenn die KPD selbst nicht in der Regierung vertreten wäre.
Zwar mag es durchaus zutreffen, daß die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" praktisch nur relativ kurze Zeit im Amt sein soll (s. oben S. 343), weil sie rasch mit der Regierung der DDR, die im wesentlichen dieselbe Politik vertritt, zu einer Einigung über eine Wiedervereinigung nach den Vorstellungen der KPD kommen und dann von der gesamtdeutschen Regierung abgelöst werden würde. Aber alle Erfahrung lehrt, daß bei so zugespitzter Lage auch in kurzer Zeit fundamentale Eingriffe in bestehende Verhältnisse durchgeführt werden können. Hierauf hat sich auch die KPD selbst eingestellt, und zwar schon vom Programm der nationalen Wiedervereinigung an.
Allerdings läßt dieses Programm -- wie oben S. 342 f. dargelegt -- bewußt Unklarheit über die Tragweite von Maßnahmen, die die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" durchführen soll; und über die Abgrenzung der Maßnahmen dieser Regierung von denjenigen, die erst nach der Vollendung der Wiedervereinigung erstrebt werden, eine Unklarheit, die auch im Verfahren nicht beseitigt werden konnte (Prot. II, 66). Das ist zum Teil darin begründet, daß tatsächlich erst die konkrete Situation ergeben wird, wie weit die KPD gehen kann und muß. Worauf es aber hier ankommt, ist die Tatsache, daß die KPD jedenfalls einschneidende, die freiheitliche demokratische Grundordnung mindestens grundlegend ändernde Maßnahmen schon unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" teils für notwendigBVerfGE 5, 85 (347) BVerfGE 5, 85 (348)erklärt, teils je nach der Lage vorgesehen hat. Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist. Im Falle der KPD gilt dies um so mehr, als sie im Dienste ihrer weitergehenden Ziele naturgemäß selbst alles tun wird, um eine möglichst günstige Situation für eine weitgehende Annäherung an ihre größeren Ziele herbeizuführen. Da sie auf eine grundsätzliche revolutionäre Änderung der sozialen und politischen Verhältnisse hinstrebt, müßte an sich die Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit von dem Höchstmaß der Absichten ausgehen, die die KPD vor der Wiedervereinigung dann realisieren will, wenn Lage und Kräfte es erlauben.Tatsächlich reicht aber dasjenige, was bestimmt oder wahrscheinlich schon unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" durchgeführt werden soll, für die Feststellung aus, daß es sich zumindest um eine andere Gestalt der sozialen und politischen Verhältnisse selbst dann handeln würde, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung der Form nach beibehalten werden sollte. Auch was formal im Rahmen dieser Grundordnung verbleibt und sie äußerlich bestehen läßt, kann sie tatsächlich aushöhlen. Solche Änderungen sind von der KPD beabsichtigt:
Die KPD hat den Inhalt der Maßnahmen, die die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" nach ihrer Ansicht ergreifen muß, für den politischen Kampf so formuliert, daß sie "zünden", zugleich aber auch nicht offen verfassungswidrige Absichten verraten sollen. Die Formulierungen dieser Absichten bedürfen also der Auslegung. Die KPD hat für eine weitere Gruppe von Forderungen offen gelassen, ob sie schon von der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" oder erst später verwirklicht werden sollen; für diese Forderungen bedarf es -- abgesehen von ihrer etwaigen Auslegungsbedürftigkeit -- der Klarstellung, ob und wieweit die KPD tatsächlich damit rechnet, daß es bereitsBVerfGE 5, 85 (348) BVerfGE 5, 85 (349)vor der Wiedervereinigung zu ihrer Verwirklichung kommen wird.
Die KPD verlangt von der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" schon im Programm (Prot. II, 13):
    "Sie hätte die demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes wie das Recht der freien Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Koalitionsrecht und Streikrecht usw. im vollen Umfange wiederherzustellen. Sie müßte die faschistischen Terrororganisationen auflösen und die wegen ihres Kampfes für die nationalen Interessen des deutschen Volkes eingekerkerten Patrioten befreien."
An anderer Stelle des Programms spricht die KPD davon, daß die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" alle Voraussetzungen besitzen würde,
    "um die Feinde der nationalen Wiedervereinigung zu zügeln".
    (Prot. II, 13)
Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch sprach in diesem Zusammenhang von der "Isolierung und Bändigung" des Kapitalismus (Prot. II, 785). Die KPD erstrebt "wirkliche" Freiheit, vor allem für die "Werktätigen", sie erstrebt "wirkliche", "reale", "konsequente" Demokratie. Wirklich frei und wirklich demokratisch für die KPD ist erst der "Sozialismus- Kommunismus". Noch der Staat der Diktatur des Proletariats ist Klassenstaat und als solcher zur "Zügelung" zur "Niederhaltung" der Klassengegner gezwungen. Es kann und soll sich also nach den Erklärungen der KPD in der Zeit vor der Wiedervereinigung nicht um die Verwirklichung voller Freiheit und Demokratie in ihrem Sinne handeln, sondern nur um diejenige, die vor einer Diktatur des Proletariats, d.h. in einer von der KPD noch als "bürgerlich" bezeichneten Demokratie (Prot. I, 912), möglich ist. Was aber geschehen soll, ergibt sich daraus, daß die heutigen Verhältnisse der Bundesrepublik als eines imperialistischen Staates von ihr als unfrei und undemokratisch betrachtet werden. Die beabsichtigten Reformen können deshalb keine "Teilreformen (sc. sein), welche die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden OrdnungBVerfGE 5, 85 (349) BVerfGE 5, 85 (350)unangetastet lassen" [Hervorgehoben vom Gericht] (Prot. II, 13, 61 f.). Auch was auf dem Gebiete der Freiheit und der Demokratie geschieht, soll also an die "Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung" gehen. Das allein zeigt bereits, daß eine andere Gestalt freiheitlicher Demokratie in der Bundesrepublik geschaffen werden soll.
Es ist das unerläßliche Minimum an Voraussetzungen für die Herstellung einer "besseren" Demokratie und Freiheit, daß der untrennbare Zusammenhang aufgehoben wird, der nach Ansicht der KPD die Besitzer ökonomischer Macht mit Freiheit und politischer Macht ausstattet. Das kann mit bloßen Verbotsgesetzen und ähnlichem nicht geschehen. Deshalb fordert die KPD von der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" mehr oder minder weitgehende Sozialisierungen (Prot. I, 629; II, 448, 457). Sie hat ausgeführt, gerade die Tatsache, daß dies unter der Weimarer Verfassung nicht geschehen ist, sei der Grund dafür, daß der Faschismus -- eine besonders aggressive Form des Imperialismus -- habe an die Macht kommen können (Prot. II, 447 ff., 458). Eben deshalb wolle sie, daß die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" Sicherungen gegen eine Wiederholung schaffe (Prot. II, 449, 459 f.). Das soll noch nicht die Herbeiführung des "Sozialismus" selbst sein, wohl aber Teil der Begründung einer "besseren" Demokratie und Freiheit (Prot. II, 448). Da aber weder der Umfang noch die Modalitäten der beabsichtigten Sozialisierungen im Verfahren geklärt werden konnten, kann aus diesen Sozialisierungsabsichten nicht entnommen werden, daß die KPD speziell hiermit bereits auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht.
Die KPD verlangt jedoch, daß die "Feinde der nationalen Wiedervereinigung" "gezügelt" werden (Prot. II, 13). Diese Forderung läßt allerdings nicht den Schluß zu, daß damit schon vor der Wiedervereinigung die Diktatur des Proletariats herbeigeführt werden soll, unter der die Klassengegner ebenfalls "gezügelt", "niedergehalten" werden sollen. Sie erlaubt nicht einmal den Schluß, daß damit das Recht auf Ausübung von Opposition gegen die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung"BVerfGE 5, 85 (350) BVerfGE 5, 85 (351)schlechthin beseitigt werden, wohl aber daß das Recht auf Ausübung einer bestimmten Opposition mindestens wesentlich beschränkt werden soll, sei es durch unmittelbare Eingriffe in die Freiheitsrechte oder durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen. Selbst wenn damit Eingriffe gegen die allgemeine Freiheit zur Opposition noch nicht verbunden sein sollten, so ist doch klar, daß es sich in jedem Falle um eine andere Gestalt der freiheitlichen Demokratie handeln muß.
Zu denjenigen Absichten der KPD, aus deren Formulierung allein sich nicht erkennen läßt, ob sie vor oder nach der Wiedervereinigung verwirklicht werden sollten, läßt sich insgesamt feststellen, daß ein großer Teil davon schon in der Zeit vor der Wiedervereinigung zumindest in Angriff genommen werden muß. Das ergibt sich aus den Auffassungen der KPD über die Situation, in der sich eine "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" befindet, welche die Wiedervereinigung gegen den Widerstand des Monopolkapitals, des Imperialismus usw. durchsetzen soll.
Diese Lage wäre vor allem durch ihre Labilität charakterisiert. Solange nicht der Imperialismus "mit der Wurzel ausgerottet" ist, besteht nach Auffassung der KPD nicht etwa nur die Gefahr, sondern die Gewißheit, daß die bisherigen Unterdrücker alles tun werden, um wieder an die Macht zu kommen, die Wiedervereinigung zu verhindern und ihre Ausbeuterlage wiederherzustellen und zu erhalten (Prot. II, 13). Auch diese Gefahr von seiten der Gegner -- und nicht nur die Tendenzen der hinter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" stehenden Kräfte -- zwingen diese Regierung dazu, in ihren Maßnahmen gegen die bisherigen imperialistischen Machthaber nie nachzulassen. Wirkliche Gegenwehr zwingt sie sogar dazu, bei getroffenen Maßnahmen nie stehen zu bleiben. Sie hat, wie Baum in "Wissen und Tat", Heft 5/53, S. 100 (Prot. II, 245) ausgeführt hat, die Aufgabe, diese Gegner "gründlich in Schach zu halten und zu zügeln". Daß diese Gegenwehr eintritt, hat schon Lenin vorausgesagt. In den in der mündlichen Verhandlung von der KPD vorgetragenenBVerfGE 5, 85 (351) BVerfGE 5, 85 (352)"Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats" heißt es von den Ereignissen unmittelbar nach der November-Revolution 1918 in Deutschland (Prot. I, 648):
    "Die ,Freiheit' in einer der fortschrittlichsten und freiesten Republiken der Welt, in der Deutschen Republik, ist die Freiheit, ungestraft verhaftete Führer des Proletariats zu erschlagen. Das kann auch gar nicht anders sein, solange sich der Kapitalismus hält; denn die Entwicklung des Demokratismus schwächt nicht den Klassenkampf ab, sondern sie verschärft ihn".
Selbst wenn man der Ansicht der KPD folgt, daß es sich dabei noch immer um Maßnahmen handeln soll, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar seien (Prot. II, 63), so ergibt sich doch aus der Zwangslage, in der die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" gegenüber allen Feinden der Wiedervereinigung steht, notwendig die Tendenz zum Voranschreiten auf dem Weg, den die KPD selbst vorgezeichnet hat, und stets der Zwang, auf diesem Wege bis zum Maximum dessen zu gehen, was sich verwirklichen läßt. Die KPD selbst würde und müßte als marxistisch-leninistische Kampfpartei, als "Führerin" der Arbeiterklasse und der Massen alles tun, um eine etwa zögernde Regierung voranzutreiben, notfalls wiederum durch "Mobilisierung der Massen".
Die Labilität der Machtlage gerade gegenüber den früheren angeblichen imperialistischen Unterdrückern und Ausbeutern würde der Ordnung unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" somit notwendig ein inneres Gefälle in Richtung auf das jeweils mögliche Maximum an politischen und sozialen Maßnahmen verleihen. Die Versicherungen der KPD, diese Maßnahmen würden im Rahmen des Grundgesetzes bleiben, sind deshalb unverbindlich. Die KPD als eine Partei, die die revolutionären Erfahrungen der Geschichte am sorgfältigsten studiert, und die alles für den Sieg ihrer Ideen zu tun bereit ist, weiß das am besten.
Es kommt gar nicht darauf an, ob dieses Gefälle schon zu einem System weiterführt, das -- sei es vor, sei es bei oder nach derBVerfGE 5, 85 (352) BVerfGE 5, 85 (353)Wiedervereinigung -- die "Funktionen der Diktatur des Proletariats ausüben" wird. Die KPD hat das mit der Erklärung bestritten, daß es sich sogar bei dem wiedervereinigten Deutschland nach ihrer Ansicht noch um eine "bürgerliche" Demokratie handeln werde (Prot. II, 289). Zwischen der "bürgerlichen" Demokratie, verstanden nicht im Sinne des 19. Jahrhunderts, sondern im Sinne einer modernen sozialstaatlichen Demokratie, wie sie das Strukturprinzip der sozialen und politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik bildet, und derjenigen, die die KPD für die Zeit der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" vorsieht, ist ein offenbar grundlegender Unterschied. Es mag der KPD zugute gehalten werden, daß sie Konkretes über die Maßnahmen dieser Regierung nicht nur deshalb im Verfahren zu erklären unterlassen hat, weil sonst ihre Verfassungswidrigkeit offensichtlich geworden wäre, sondern auch deshalb, weil sie selbst nicht voll voraussehen kann, was sich in dieser noch unbekannten Lage als möglich erweisen wird. Es genügt für die Feststellung, daß die KPD eingestandenermaßen seit der Berner Konferenz damals im Vergleich zur Zeit unter der Weimarer Verfassung einen anderen "Charakter" der kommenden Ordnung in Deutschland gefordert hat und daß sie diese Forderung gegenüber der Bundesrepublik aufrechterhält (Prot. II, 458).
(c) Schließlich ist es (oben S. 335 f.) zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Ziele der KPD in der Bundesrepublik für erforderlich befunden worden, daß sie die gekennzeichnete politische Ordnung unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" um deswillen erstrebt, weil sie eine bessere Grundlage für die Erreichung ihrer ferneren, mit freiheitlicher Demokratie unvereinbaren Ziele sein soll. Auch das ist der Fall.
Für diese Feststellung mag die allgemeine Erfahrung noch nicht genügen, daß eine politische Partei keine Nahziele aufstellt, die nicht unmittelbar oder mittelbar ihren Fernzielen dienen sollen. Hier liegt jedenfalls mehr vor. Die KPD ordnet nämlich ihre nationale Zielsetzung ihrem grundsätzlichen sozialen Befreiungskampf bewußt so ein, daß das Nahziel ausschließlich Mittel zurBVerfGE 5, 85 (353) BVerfGE 5, 85 (354)Erreichung ihres Fernzieles wird. Das Nahziel ist dem Fernziel völlig untergeordnet. Das hat die KPD offen zugegeben (Prot. II, 71). Wenn sie erklärt hat, daß sie auf ihre nationale Politik das Hauptgewicht in der ganzen Periode bis zur Wiedervereinigung lege, so ist das bei der Zielstrebigkeit ihrer Gesamtpolitik nur deshalb möglich, weil jene nationale Politik ihr als Mittel zur leichteren Erreichung ihres Fernzieles unentbehrlich ist. Sein Charakter als Mittel zur Förderung des sozialen Befreiungskampfes wird hierdurch nur unterstrichen. Dies wird durch die Hervorhebung bestätigt, daß bei der Wiedervereinigung in jedem Falle "Zugeständnisse von beiden Teilen Deutschlands" (s. oben S. 262) unerläßlich seien, also auch Zugeständnisse an die "fortschrittliche" Ordnung der DDR. Die KPD will die von ihr erstrebte Ordnung unter der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" als eine bessere Grundlage für möglichst weitgehende Zugeständnisse an ihr Vorbild und damit für die Erreichung ihrer ferneren Ziele gebrauchen.
Dieser Wille wäre selbst für den -- wenig wahrscheinlichen Fall nicht unrealistisch, daß die "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" nur die von der KPD geschilderte Koalitionsregierung sein würde. Denn auch sie soll durch Mobilisierung der Massen zustande kommen und unter dem Einfluß mobilisierter Massen stehen. Diese Massen aber, vor allem die Arbeiterklasse, würden schon durch die Labilität des Zustandes, der bis zur "Ausrottung des Imperialismus mit der Wurzel" bestände, vor die Notwendigkeit gestellt, den sozialen und politischen Kampf immer weiter voranzutreiben, wenn sie nicht unterliegen wollen. Der Klassenkampf wird durch die Errichtung der "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" wesentlich verschärft. Darüber sagte Lenin ("Die drohende Katastrophe und wie man sie bekämpfen soll" in AW II, 124):
    "Hier gibt es keinen Mittelweg. Der objektive Gang der Entwicklung ist derart, daß man von den Monopolen aus...nicht vorwärtsschreiten kann, ohne zum Sozialismus zu schreiten."
    "Stehenbleiben darf man nicht -- weder in der Geschichte überhauptBVerfGE 5, 85 (354) BVerfGE 5, 85 (355)noch in Kriegszeiten im besonderen. Man muß entweder vorwärtsschreiten oder zurückgehen."
Der Klassenkampf muß also in solcher Lage vorangetrieben werden, weil es in ihm nur Vormarsch oder Rückzug gibt und ohne aktives Vorantreiben ein Rückzug unvermeidlich ist.
Somit ist der heutige "nationale Befreiungskampf" der KPD in der Bundesrepublik ein Kampf zur Herstellung einer günstigeren Ausgangsposition für den späteren Kampf zur Durchsetzung ihrer revolutionären Ziele.
Auch dies steht wiederum in Einklang mit der Lehre des Marxismus- Leninismus über ähnliche Entwicklungen vorrevolutionärer und revolutionärer Art in der Geschichte, mit der Lehre vom "Hinüberwachsen" aus einer Aktion in die andere. Hierher gehört die Lehre, daß die Arbeiterklasse die Revolution des Bürgertums unterstützen müsse, um ihre eigenen Ziele zu fördern. Das sei 1848 geschehen, als die Arbeiter die liberale Revolution in die demokratische Revolution umzuwandeln versuchten. Heisel ("Wissen und Tat", Doppelnummer 2-3/53, S. 72) verweist mit Recht in Anlehnung an Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" (in "Fragen" S. 33 ff.), auf den Leitsatz Lenins in "Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution", 1905, daß das Proletariat der Führer der bürgerlich-demokratischen Revolution sein kann und muß. Wo es sich aber um die Frage der proletarischen Revolution handelt, gelten die Erfahrungen, die in Rußland im Jahre 1917 gemacht worden sind. Auch das spricht Heisel aus (a.a.O. S. 71, 77, 78) und meint zu der Forderung des Programms der nationalen Wiedervereinigung, daß im "unversöhnlichen und revolutionären Kampf aller deutschen Patrioten" das "Adenauer-Regime" gestürzt werden müsse:
    "In dieser Frage können und müssen wir lernen aus den Erfahrungen der russischen Sozialdemokratie in der bürgerlich-demokratischen Revolution von 1905.
    Von ganz besonderer Bedeutung für uns ist das Werk Lenins ,Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution'."BVerfGE 5, 85 (355)
    BVerfGE 5, 85 (356)"In seinem Werk ,Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der bürgerlichen Revolution' entwickelt Genosse Lenin einen dritten grundlegenden taktischen Leitsatz.
    Er war der Auffassung, daß gleich nach Erfüllung der demokratischen Aufgaben der Kampf des Proletariats und der anderen ausgebeuteten Massen nunmehr um die sozialistische Revolution werde beginnen müssen."
    "Lenin schuf eine neue Theorie der sozialistischen Revolution, die Theorie des Hinüberwachsens der bürgerlich-demokratischen Revolution in die sozialistische Revolution".
Dazu sagte Wyschinski in "Die Lehre Lenins-Stalins von der proletarischen Revolution und vom Staat", S. 34:
    "Seit den ersten Tagen der Februarrevolution führt Lenin fest und konsequent die Arbeiterklasse unseres Landes zum Kampfe um die Umwandlung der bürgerlich-demokratischen Revolution in die sozialistische Revolution".
Stalin, "Über die Grundlagen des Leninismus" (in "Fragen" S. 15), stellte fest:
    "Die Revolution gegen den Zarismus näherte sich somit der Revolution gegen den Imperialismus, der proletarischen Revolution, und mußte in sie hinüberwachsen."
Gemeint ist hier: Die Revolution, die zunächst gegen die Unterdrückung durch das Zarentum und seine ausländischen Hintermänner gerichtet war, führte mit Notwendigkeit zu einem Aufgehen dieser Revolution in der proletarischen Revolution. Das bestätigt auch Stalins Schrift "Ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR", Ausgabe 1953, S. 37 (Prot. II, 311):
    "Die gegenwärtige Friedensbewegung verfolgt das Ziel, die Volksmassen zum Kampf für die Erhaltung des Friedens, zur Verhütung eines neuen Weltkrieges zu mobilisieren. Folglich setzt sie sich nicht das Ziel, den Kapitalismus zu stürzen und den Sozialismus zu errichten - sie beschränkt sich auf die demokratischen Ziele des Kampfes für die Erhaltung des Friedens. In dieser Beziehung unterscheidet sich die gegenwärtige Bewegung für die Erhaltung des Friedens von der Bewegung während des ersten Weltkrieges für die Umwandlung des imperialistischen Krieges in den Bürgerkrieg, da diese Bewegung weiterging und sozialistische Ziele verfolgte.
    Es ist möglich, daß bei einem bestimmten Zusammentreffen vonBVerfGE 5, 85 (356) BVerfGE 5, 85 (357)Umständen der Kampf für den Frieden sich hier und da zum Kampf um den Sozialismus entwickelt, aber das wird nicht mehr die gegenwärtige Friedensbewegung sein, sondern eine Bewegung zum Sturz des Kapitalismus."
Diese Auffassung bedeutet keine formalistische Unterscheidung zweier Bewegungen; sie beruht vielmehr auf der Ansicht, die Lenin über den Willen der Massen in "Zwei Taktiken..." (AW I, 483) folgendermaßen entwickelt hatte (Prot. II, 315):
    "Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn er fußt auf einer abstrakten, ,metaphysischen' Auslegung des Begriffes, ,einheitlicher Wille'. Es gibt Fälle, wo der Wille in einer Hinsicht einheitlich, in einer anderen nicht einheitlich ist. Das Fehlen der Einheitlichkeit in den Fragen des Sozialismus und im Kampfe für den Sozialismus schließt die Einheitlichkeit des Willens in den Fragen des Demokratismus und im Kampfe für die Republik nicht aus. Das vergessen, hieße den logischen und historischen Unterschied zwischen der demokratischen und der sozialistischen Umwälzung vergessen. Das vergessen, hieße vergessen, daß die demokratische Umwälzung ihrem Charakter nach das gesamte Volk umfaßt: Wenn sie das ,gesamte Volk' umfaßt, so gibt es folglich eine ,Einheitlichkeit des Willens' eben insofern, als diese Umwälzung die Bedürfnisse und Forderungen des gesamten Volkes realisiert."
Auch für Lenin diente diese Unterscheidung nicht dazu, eine geschichtliche Pause zwischen zwei historischen Vorgängen, der republikanisch-demokratischen Revolution und der proletarischen, zu fordern, sondern dazu, daß sich die Kommunisten um so mehr ihrer über die republikanisch-demokratische Revolution hinausgehenden proletarischen Klassenaufgaben und der Notwendigkeit bewußt würden, zu ihrer Verwirklichung die Diktatur des Proletariats zu erkämpfen. Vorzubereiten sei dies schon jetzt:
    "Daraus folgt, daß eine besondere, selbständige streng auf dem Klassenprinzip aufgebaute Partei der Sozialdemokratie unbedingt erforderlich ist."
    (Lenin a.a.O. S. 484 f.)
Welche Kampfmaßnahmen dann erforderlich seien, müsse sich zur gegebenen Zeit zeigen:BVerfGE 5, 85 (357)
    BVerfGE 5, 85 (358)"Konkrete politische Aufgaben muß man in der konkreten Situation aufstellen."
    (Lenin a.a.O. S. 485; Prot. I, 510)
Für Stalin war in Rußland 1917 die antiimperialistische Revolution sogar identisch mit der "proletarischen Revolution" ("Über die Grundlagen des Leninismus", in "Fragen" S. 9; vgl. auch oben S. 356). Selbst wenn die KPD zu meinen behauptet, daß in der Bundesrepublik diese Identität fehle, so konzentriert sie ihre Aktivität auf ihr nationales Nahziel, um mindestens eine bessere Ausgangsbasis für den Kampf um ihr revolutionäres Fernziel zu gewinnen. Die konkreten politischen Aufgaben für den weiteren Kampf muß man dann "in der konkreten Situation aufstellen".
Nach allem steht fest, daß die KPD die gegenwärtige Gestalt der freiheitlichen Demokratie zumindest durch eine andere Ausprägung ersetzen will, um diese als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung der freiheitlichen Demokratie schlechthin und zur Herbeiführung der Diktatur des Proletariats zu benutzen. Diese Absicht macht die KPD verfassungswidrig nach Art. 21 Abs. 2 GG.
(4) Die Aufforderung der KPD zum nationalen Widerstand
Einer besonderen Würdigung bedarf die Aufforderung der KPD an jedermann, nationalen Widerstand zu leisten.
Ein Prozeßvertreter der KPD hat zunächst gegen die angeblich in der Bundesrepublik herrschende Schicht den allgemeinen Vorwurf der "Mißachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" erhoben (Prot. II, 109). Ein anderer Prozeßvertreter wollte in der mündlichen Verhandlung angebliche Grundgesetzwidrigkeiten von Bundesorganen deshalb erörtern, weil die Aufforderung zum Sturz des "Adenauer- Regimes" von der Bundesregierung als ein Beweis für verfassungswidrige Bestrebungen der KPD betrachtet werde; dies zu widerlegen sei
    "gar nicht anders möglich als unter Bezugnahme darauf, daß esBVerfGE 5, 85 (358) BVerfGE 5, 85 (359)sich um einen Widerstand handelt gegen verfassungswidrig ausgeübte Staatsgewalt".
    (Prot. II, 113)
Die Prozeßvertretung der KPD hat dann in einem Beweisantrag zum Programm der nationalen Wiedervereinigung die Beweisthese aufgestellt,
    "daß der Aufruf zum Sturz des Adenauer-Regimes nicht gerichtet ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik, sondern gerade dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik dient und gegen die verfassungswidrige Politik der damaligen Bundesregierung gerichtet ist".
    (Prot II, 113)
Nach diesem Beweisantrage seien besonders die Artikel 20, 25, 26, 146 GG und die Präambel des Grundgesetzes verletzt. Damit wolle die KPD nicht primär ein Widerstandsrecht geltend machen. Sie vertrete vielmehr die Auffassung, dessen bedürfe es nicht, weil alle von ihr angewandten oder vorgesehenen Mittel zum Sturze des "Adenauer-Regimes" verfassungsmäßig seien. Sie wolle sich nur eventualiter -- nämlich für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht ihre Auffassung über die Verfassungsmäßigkeit ihrer Mittel nicht teile -- darauf berufen, daß nicht verfassungswidrig handle, wer sich gegen verfassungswidriges Verhalten der Staatsorgane wende (Prot. II, 115 f.). Die angeblichen Verfassungsverletzungen vor allem der Bundesregierung seien so bedeutend und so eng mit dem Charakter der in der Bundesrepublik bestehenden Herrschaft verbunden, daß nur deren "Sturz" helfen könne und folglich auch die Aufforderung hierzu gerechtfertigt sei (Prot. II, 116 f.). Diese Aufforderung gehöre in solcher Lage zu den verfassungsmäßigen Aufgaben einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (Prot. II, 116).
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beweisantrag durch Beschluß vom 25. März 1955 abgelehnt (Prot. II, 124 f.).
Auch nach diesem Beschluß hat die KPD die von ihr behaupteten Verstöße des "Adenauer-Regimes" gegen das Grundgesetz weiterhin nicht dazu benutzt, um ein Recht zum umfassenden Widerstand gegen dieses Regime als ein fundamentales UnBVerfGE 5, 85 (359)BVerfGE 5, 85 (360)rechtsregime geltend zu machen. Sie hat deshalb nicht das Recht beansprucht, sich auch gegen solche Akte dieses Regimes zu wenden, die an und für sich legal seien. Sie ist vielmehr dabei verblieben, ihr Aufruf zum nationalen Widerstand enthalte
    "lediglich die Forderung zu politischem Widerstand gegen eine bestimmte Politik einer bestimmten Regierung."
    (Prot. II, 732)
Das sei etwas anderes als die
    "Inanspruchnahme eines juristischen Widerstandsrechts im anerkannten staatsrechtlichen Sinne."
    (Prot. II, 733; ähnlich II, 734)
    "Überall, wo vom politischen Widerstand gegen die Politik der Adenauer-Regierung die Rede ist, kann man feststellen, daß nur Maßnahmen propagiert werden, die sich nicht gegen die grundgesetzliche Ordnung richten, die im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung möglich sind."
    (Prot. II, 744 f.)
Die KPD wolle beweisen,
    "daß der von der KPD bzw. Nationalen Front geforderte politische Widerstand im Rahmen des verfassungsmäßigen Kampfes gegen eine von der KPD auf Grund einer realen politischen Analyse für verderblich und in diesem Fall darüber hinaus für verfassungswidrig, obwohl es darauf nicht ankommt, gehaltenen Politik liegt."
    (Prot. II, 733)
Dieser politische Widerstand und der Aufruf zu ihm beinhalte nichts anderes,
    "als daß die Gegner einer bestimmten Regierungspolitik eben dieser Politik entgegentreten, eben dazu auffordern, die Durchführung, Verwirklichung dieser Politik zu verhindern."
    (Prot. II, 733)
Man dürfe die Politik der Adenauer-Regierung nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung identifizieren (Prot. II, 732). Politischer Widerstand gegen diese Politik sei zulässig
    "im Rahmen aller verfassungsmäßigen Mittel, die zur Einwirkung auf die politische Gestaltung des staatlichen Lebens gegeben sind." (Prot. II, 733)BVerfGE 5, 85 (360)
BVerfGE 5, 85 (361)Solcher Widerstand sei
    "das Recht aller an der politischen Willensbildung beteiligten Kräfte. Es ist insbesondere das Recht jeder politischen Partei, das sich aus ihrem grundgesetzlichen Recht auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes unmittelbar ergibt."
    (Prot. II, 733)
Da die KPD primär die Verfassungsmäßigkeit der Mittel und der Zielsetzung des nationalen Widerstandes beansprucht, bedarf es von ihrem Standpunkt aus keiner Erörterung darüber, daß nach ihrer Auffassung
    "diese Politik der Verträge, der Militarisierung verfassungswidrig ist",
    (Prot. II, 734)
und demgemäß auch keiner Rechtfertigung des Verhaltens der KPD durch ein staatsrechtliches Widerstandsrecht;
    "für diese Frage, die hier erörtert wird, spielt das keine Rolle." (Prot. II, 734)
    "Die KPD und die Nationale Front haben in keinem ihrer Dokumente zur Ausübung eines juristischen Widerstandsrechts aufgefordert oder dieses Widerstandsrecht als Rechtsgrundlage für die von ihnen propagierten Aktionen in Anspruch genommen."
    (Prot. II, 734)
Allerdings handele es sich bei der von der KPD bekämpften Politik der Adenauer-Regierung um eine Politik,
    "die nach Auffassung der KPD im Widerspruch zu den entscheidenden Prinzipien des Grundgesetzes steht."
    (Prot. II, 737)
Diese Auffassung der KPD hat eine Konsequenz, die von ihr selbst auch schon im nächsten Satz gezogen worden ist:
    "Deshalb ist der politische Widerstand der KPD gegen diese Regierungspolitik zugleich ein Akt der Verteidigung der wichtigsten Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ein Akt der Verteidigung des Rechts auf nationale Einheit und auf nationale Selbstbestimmung des deutschen Volkes."
    (Prot. II, 737)BVerfGE 5, 85 (361)
BVerfGE 5, 85 (362)Auf dieser These hat die KPD aufgebaut, wenn sie auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1955 (Prot. II, 124 f.) dabei verblieben ist, ein Widerstandsrecht für sich nur hilfsweise in Anspruch zu nehmen, einerseits weil es in zukünftigen Lagen möglich sein könne, daß dieses demokratische Recht gebraucht werde, und die KPD stets für die demokratischen Rechte eintrete (Prot. II, 746), andererseits aber auch, weil die KPD nicht wisse, ob das Gericht ihrer Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit des Zieles und der Mittel ihres politischen Widerstandes folgen werde (Prot. II, 745, 750). Die KPD hat ihre Rechtsauffassung vom Bestehen eines Widerstandsrechtes gegen verfassungswidrig ausgeübte Staatsgewalt nach dem Grundgesetz eingehend begründet (Prot. II, 745 ff.).
Über das Ziel des nationalen Widerstandes hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD folgendes erklärt: Der nationale Widerstand solle den "nationalen Notstand" beseitigen, der in der Bundesrepublik bestehe und den die KPD erblicke (Prot. II, 731)
    (1) in der Eingliederung in das westliche Militärpaktsystem und der dadurch bedingten Friedensbedrohung,
    (2) in der tiefgreifenden Spaltung Deutschlands, die das Ergebnis dieser Politik sei und deren Überwindung durch diese Politik verhindert werde,
    (3) in der Militarisierung des öffentlichen Lebens, die schließlich zu einer Vernichtung der grundlegenden demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes führe.
Auch sonst ist seitens der KPD im Verfahren mehr darüber ausgesagt worden, wogegen sich der nationale Widerstand wenden, als über das, was damit positiv zustande gebracht werden soll. Ein Prozeßbevollmächtigter hat aus einem Aufsatz Reimanns "Westdeutschland wehrt sich gegen die Kriegstreiber" zitiert, der Widerstand richte sich
    "gegen die Kriegsvorbereitungen und koloniale Ausbeutung, für Frieden, demokratische Einheit und nationale Unabhängigkeit",
    "gegen Kriegsvorbereitungen und Kolonialpolitik."
    (Prot. II, 735)BVerfGE 5, 85 (362)
BVerfGE 5, 85 (363)Er hat weiter zitiert, der nationale Widerstand wende sich gegen die Absichten der amerikanischen Machthaber, die nichts anderes wollten als
    "die Aufrechterhaltung der Spaltung, als die Unantastbarkeit des westlichen Separatstaates. Sie wollen nichts weiter als die westeuropäische Integration und die Eingliederung Deutschlands in das Militärbündnis des Atlantikpaktes."
    (Aus einer Rede Grotewohls vom 22. Mai 1952; Prot. II, 735)
Der nationale Widerstand richte sich gegen die
    "Spaltungs-, Kolonisierungs- und Kriegspolitik des anglo-amerikanischen Imperialismus und seiner deutschen Handlanger",
    (Aus einer Rede Grotewohls auf dem III. Parteitag der SED; Prot. II, 735 f.),
    "gegen die Durchführung der Pariser Verträge und gegen das Wiedererstehen des deutschen Militarismus."
    (Aus These 16 des Parteitages von 1954; Prot. II, 736)
Der Prozeßbevollmächtigte hat zusammengefaßt:
    "Damit ist bewiesen, daß sich die Forderung der KPD nach nationalem Widerstand nur gegen die Kriegs- und Spaltungspolitik der Adenauer- Regierung richtet."
    (Prot. II, 736)
Konkreteren Inhalt haben folgende Zitate des gleichen Prozeßbevollmächtigten der KPD:
    "Sie dürfen nicht zulassen, daß die Kriegsverträge von Bonn und Paris verwirklicht werden.
    Sie müssen sich jeder einzelnen Maßnahme der Adenauer-Politik, die der weiteren Vertiefung der Spaltung Deutschlands dient, widersetzen."
    (Aus einer Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes der KPD; Prot. II, 736)
Aus einer Rede Piecks vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front hat er zitiert (Prot. II, 742 ff.):
    "Der nationale Widerstand richtet sich gegen das Besatzungsstatut, das Ruhrstatut und alle Maßnahmen, die in ihrer Durchführung getroffen wurden. Er erstrebt einen gerechten Friedensvertrag und den Abzug aller Besatzungstruppen."BVerfGE 5, 85 (363)
    BVerfGE 5, 85 (364)"Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Militarisierung Westdeutschlands und macht es allen patriotischen Deutschen zur Pflicht, alle Maßnahmen der Kriegsvorbereitung aufzudecken und den Volkskampf gegen sie zu organisieren. Das gilt insbesondere für alle technischen Vorbereitungen, die der Zerstörung und Verwüstung unserer westdeutschen Heimat dienen sollen."
    "Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Rüstungsproduktion und erstrebt den Ausbau und die Entwicklung der deutschen Friedensindustrie. Durch die Aufklärung der Belegschaften muß erreicht werden, daß sie Rüstungsarbeiten verweigern."
    "Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Aufstellung von Söldnerformationen und einer deutschen Söldnerarmee. Er macht es allen deutschen Patrioten zur Pflicht, Landsknechtsdienste für imperialistische Kriegstreiber zu verweigern."
    "Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Einfuhr amerikanischer Waren, die in Deutschland selbst hergestellt werden können".
Schließlich sei es nach der gleichen Rede Piecks nationaler Widerstand,
    "wenn deutsche Patrioten die Formen und Methoden enthüllen, mit denen amerikanische und englische Monopolherren in die deutsche Wirtschaft eindringen".
    "Der nationale Widerstand richtet sich gegen alle Maßnahmen der Bonner Verwaltung und der anglo-amerikanischen Gouverneure, mit denen die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland eingeschränkt oder unterbunden werden sollen".
    "Der nationale Widerstand macht es allen Deutschen zur selbstverständlichen Pflicht, die Friedenskämpfer und alle deutschen Patrioten gegen den Terror und die Verfolgungen seitens der anglo- amerikanischen Besatzungsbehörden und der Polizei- und Justizorgane der Bonner Marionettenregierung zu unterstützen und zu schützen. Gegen die Verhaftungen, die Zeitungsverbote, die Verbote von Kundgebungen der Friedenskämpfer und der Nationalen Front ist in allen Betrieben und Massenorganisationen, in Stadt und Land eine ständige und wirksame Protestbewegung zu entfalten."
Der Prozeßbevollmächtigte hat zusammengefaßt:
    "Nirgends ist eine Institution der verfassungsmäßigen Ordnung angegriffen oder durch diese hier vorgeschlagenen Maßnahmen bedroht."
    (Prot. II, 744)BVerfGE 5, 85 (364)
BVerfGE 5, 85 (365)Der Widerstand richte sich also gegen die Verwirklichung einer genau umschriebenen Politik (Prot. II, 745). Er entspreche sogar ausdrücklichen Aufforderungen des Grundgesetzes, der Wiedervereinigungsforderung und der Verpflichtung, aggressive Handlungen zu verhindern (Prot. II, 744). Im übrigen könne die Aufforderung zum Widerstand schon deshalb nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sein, weil die KPD nach dem Programm der nationalen Wiedervereinigung bereit sei, jeder Regierung die volle Unterstützung zu geben, die diese -- nämlich die von der KPD geforderte -- nationale und demokratische Politik vertrete (Prot. II, 736).
Über die Mittel, zu deren Gebrauch im nationalen Widerstand aufgefordert wird, hat derselbe Prozeßbevollmächtigte der KPD ausgeführt: Nicht nur Wahlen, sondern auch außerparlamentarische Mittel seien legitim (Prot. II, 740). Bei der KPD handele es sich um die Propagierung lediglich verfassungsmäßiger Kampfmittel (Prot. II, 741). Zum Massenstreik hat er dargelegt:
    "Und zwar ist nach allen Dokumenten der Massenstreik die höchste Form des Widerstandes, des Widerstandsmittels, das die KPD bzw. die Nationale Front je erwähnt hat."
    (Prot. II, 741)
Er hat weiter angeführt
    "Protestdemonstrationen, Kundgebungen, Streiks gegen Lohnraub und Unterdrückung der gewerkschaftlichen Rechte, gegen die Remilitarisierung, Aktionen der Bauern zur Verhinderung der Vertreibung von Grund und Boden."
    (Prot. II, 742)
Er hat aus der Entschließung des Parteitages der KPD von 1951 zitiert:
    "Maßnahmen des Kampfes gegen die Remilitarisierung sind: Entwicklung der Bewegung ,Ohne uns!' zu einer aktiven Widerstandsbewegung gegen die Remilitarisierung und gegen die Einberufung in die Söldnerarmee; die Organisierung des Widerstandes gegen alle Zwangsmaßnahmen, die der Remilitarisierung dienen, wie Arbeitsdienstpflicht, halbmilitärische Jugendorganisationen usw.".
    (Prot. II, 744)BVerfGE 5, 85 (365)
BVerfGE 5, 85 (366)Aus der oben erwähnten Rede Piecks vor dem 1. Nationalkongreß ergebe sich, daß der Widerstand in Westdeutschland bereits als vorhanden und sich verstärkend angesehen werde; das gelte z. B. von den Streikkämpfen der Arbeiter um die Verbesserung ihrer Lebenshaltung und von den angeblich "zahlreichen Dienstverweigerungen in der Industriepolizei und den sogenannten Arbeitsgruppen". All das habe es also in der Bundesrepublik bereits damals gegeben, und das seien nach Ansicht der KPD Aktionen des nationalen Widerstandes (Prot. II, 742).
Auch in den oben zur Zielsetzung des nationalen Widerstandes wiedergegebenen Ausführungen finden sich solche über Mittel des Widerstandes, z.B. der "Volkskampf" gegen "alle Maßnahmen der Kriegsvorbereitung", insbesondere gegen
    "alle technischen Vorbereitungen, die der Zerstörung und Verwüstung unserer westdeutschen Heimat dienen sollen".
    "Durch die Aufklärung der Belegschaften muß erreicht werden, daß sie Rüstungsarbeiten verweigern".
Ferner
    "Der nationale Widerstand...macht es allen deutschen Patrioten zur Pflicht, Landsknechtsdienste für imperialistische Kriegstreiber zu verweigern",
    (Prot. II, 743)
worunter hier eine Armee der Bundesrepublik verstanden wird.
Aber auch insoweit wird dort über die Mittel des nationalen Widerstandes etwas ausgesagt, als Widerstand gegen bestimmte gesetzliche Maßnahmen der Bundesrepublik propagiert wird oder als bestimmte Handlungen als Akte des Widerstandes charakterisiert und gebilligt werden. Das erste gilt von der "Durchführung der Pariser Verträge" (These 16 des Parteitages von 1954; Prot. II, 735), der "Verwirklichung" der "Kriegsverträge von Bonn und Paris" sowie der "Widersetzung" gegen "jede einzelne Maßnahme der Adenauer-Politik, die der weiteren Vertiefung der Spaltung Deutschlands dient" (Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes der KPD; Prot. II, 736), von dem Widerstand "gegen das Besatzungsstatut, das Ruhrstatut und alleBVerfGE 5, 85 (366) BVerfGE 5, 85 (367)Maßnahmen, die in ihrer Durchführung getroffen wurden" (Rede Piecks vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front; Prot. II, 742 f.). Das zweite gilt von den in der gleichen Rede Piecks enthaltenen Charakterisierungen der "Dienstverweigerungen" "in der Industriepolizei und den Arbeitsgruppen" und der "Ablehnung" "westdeutscher Polizeibeamter..., Friedenskämpfer zu prügeln oder zu verhaften" Prot. II, 742), als Akte des nationalen Widerstandes. Zusammenfassend bleibt die KPD dabei:
    "Überall wo vom politischen Widerstand gegen die Politik der Adenauer-Regierung die Rede ist, kann man feststellen, daß nur Maßnahmen propagiert werden, die sich nicht gegen die grundgesetzliche Ordnung richten, die im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung möglich sind."
    (Prot. II, 744 f.)
Die Würdigung dieses Vortrages der KPD ergibt, daß er in allen entscheidenden Punkten unrichtig ist:
(a) Es trifft nicht zu, daß der von der KPD proklamierte nationale Widerstand sich nur "gegen eine bestimmte Politik einer bestimmten Regierung" richtet. Was die KPD nach ihren speziellen Erklärungen hierüber mit der Aufforderung zum nationalen Widerstand bekämpft, darf nicht Punkt für Punkt einzeln gesehen werden. Es kommt darauf an zu erkennen, was die KPD mit ihrer Bekämpfung von Einzelheiten insgesamt erreichen will. Die KPD richtet ihren Widerstand besonders gegen diejenigen tatsächlichen oder angeblichen Vorgänge in der Bundesrepublik, von deren Kritik und Bekämpfung sie sich eine besondere Wirkung bei den von ihr angesprochenen Schichten der Bevölkerung verspricht. Betrachtet man die Vielzahl und die Bedeutung dieser Einzelpunkte zusammen, so ergibt sich, daß die Grundentscheidungen der Bundespolitik nach innen und außen angegriffen sind, die praktisch die gesamte Lage auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und sogar geistigem Gebiet in der Bundesrepublik bestimmen. Jedenfalls muß der Bürger, für den diese Proklamationen bestimmt sind, die Überzeugung gewinnen, daß allen wichtiBVerfGE 5, 85 (367)BVerfGE 5, 85 (368)gen Entscheidungen der Regierung Adenauer und ihrer Regierungskoalition Widerstand entgegengesetzt werden soll.
Die KPD selbst meint es auch so. Das beweist ihre eigene Folgerung, es bedürfe einer grundlegenden Änderung der politischen und ökonomischen Machtverhältnisse in der Bundesrepublik (Prot. II, 13). Diese Folgerung erscheint eindeutig schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung. Das Programm fordert allenthalben den Sturz des "Adenauer-Regimes", und diese Aufforderung gilt auch heute und für die Zukunft. Der "nationale Widerstand" ist zwar im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst nicht ausdrücklich erwähnt. Aber er steht auch nicht beziehungslos daneben. Er trifft auch keineswegs nur zeitlich mit der Aufforderung zum Sturz des "Adenauer-Regimes" zusammen. Vielmehr ergibt sich aus der Einheit aller Politik der KPD, daß der im Programm der nationalen Wiedervereinigung proklamierte "nationale Befreiungskampf" nichts anderes als der verstärkte "nationale Widerstand" ist und daß auch dieser gerade dem strategischen Ziele der KPD dienen, daß auch er in Wahrheit zum Sturze des "Adenauer-Regimes" beitragen soll. Er soll ein entscheidendes Mittel hierzu sein, und zwar zur Erreichung der "ersten Etappe" jenes "Sturzes", zur Ersetzung des Kabinetts Adenauer durch eine "Regierung der nationalen Wiedervereinigung". Das zeigt klar die Fülle der Aktionen, die als Aktionen des nationalen Widerstandes bezeichnet, begrüßt und gefordert werden. Die Regierung Adenauer soll am Widerstande des Volkes scheitern, damit der Weg frei werde für die Bildung einer "Regierung der nationalen Wiedervereinigung", d.h. einer Regierung, die eine Wiedervereinigung im Sinne der KPD anstrebt. Damit steht fest, daß die Proklamation des nationalen Widerstandes sich nicht nur "gegen eine bestimmte Politik einer bestimmten Regierung" richtet, sondern daß der Widerstand ein weitergehendes und grundsätzliches Ziel hat. Es sollen nicht nur die von der KPD besonders erwähnten Vorgänge verhindert oder rückgängig gemacht werden, sondern die KPD will mit Hilfe des nationalen Widerstandes ein für allemal jede ähnliche Politik unBVerfGE 5, 85 (368)BVerfGE 5, 85 (369)möglich machen und an ihrer Stelle die von ihr erstrebte Politik erzwingen und gegen Rückschläge sichern.
Dies allein entspricht auch der in der Theorie der KPD zur grundsätzlichen Klarheit erhobenen Auffassung dieser Partei. Für sie ergeben sich die Einzelheiten, gegen die sich ihre Widerstandsaufforderung dem Worte nach richtet, aus dem Wesen der heutigen Herrschaftsverhältnisse in der Bundesrepublik, und diese Einzelheiten machen für die KPD das Wesen der gegenwärtigen Herrschaftsverhältnisse in der Bundesrepublik aus. Daß die Bundesrepublik vom Imperialismus der USA und seiner deutschen "Helfershelfer" beherrscht, unterdrückt und ausgebeutet wird, gilt der KPD als die einheitliche Ursache aller Einzelheiten, gegen die sie sich mit ihrer Aufforderung zum Widerstand wendet. Eben deshalb richtet sich die Aufforderung gegen diese einheitliche Wurzel aller "Übel"; "Teilreformen, welche die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen" (Prot. II, 13), oder bloßer Personenwechsel können deshalb nach Auffassung der KPD nichts ändern. Die Wurzel aller Übel ist das angeblich imperialistische "Adenauer- Regime" in der Bundesrepublik. Zu seiner Beseitigung über eine "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" im Sinne der KPD zu gelangen, ist das Ziel des nationalen Widerstandes. Jedes Weniger widerspräche den grundsätzlichen, im Marxismus-Leninismus fundierten Auffassungen der KPD insofern, als hier die Notwendigkeit revolutionärer Klarheit gelehrt wird, mit der nicht in opportunistischer, reformistischer Weise, sondern in realistischer Erkenntnis der Notwendigkeiten des Klassenkampfes gehandelt werden muß. Dem revolutionären Ernst der Partei, zu dem sie sich in der mündlichen Verhandlung mit Stolz bekannt hat, wird das Bundesverfassungsgericht allein gerecht, wenn es als die wahre Aufgabe des nationalen Widerstandes den entscheidenden Beitrag zur Erreichung der ersten Etappe des "Sturzes des Adenauer-Regimes" feststellt.
Die KPD hat selbst durch ihre Prozeßvertretung (Prot. II 113) ganz offen den "Aufruf zum Sturz des Adenauer-Regimes"BVerfGE 5, 85 (369) BVerfGE 5, 85 (370)als "gegen die verfassungswidrige Politik der damaligen Bundesregierung gerichtet" und damit als Widerstandsaktion gekennzeichnet.
Der nationale Widerstand hat also nicht viele Kleinziele, sondern nur ein Ziel, und dieses Ziel ist das der Wiedervereinigungspolitik der KPD überhaupt, das bereits als mit Art. 21 Abs. 2 GG unvereinbar erkannt worden ist. Der Versuch der KPD, ihre Proklamation des nationalen Widerstandes aus diesem Zusammenhang herauszulösen, ist mißglückt.
(b) Es trifft nicht zu, daß die von der KPD vorgesehenen Mittel des nationalen Widerstandes "im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung möglich sind."
Wenn die KPD im Verfahren darauf bedacht war, das grundlegende Ziel des nationalen Widerstandes durch Betonung von Einzelheiten zu verschleiern, so ist das erklärlich; denn damit mußten auch die Mittel, die die KPD als Aktionen des Widerstandes einzusetzen beabsichtigt, ein weniger grundsätzliches Gesicht annehmen. Eben deshalb ist die Erkenntnis des wirklichen Zieles für eine Klärung der Frage bedeutsam, welche Mittel des Widerstandes die KPD anzuwenden plant; die Mittel müssen dem Ziel angemessen sein.
Die Auffassung der KPD, daß die von ihr proklamierten Widerstandsmittel sämtlich legal seien, ist falsch. Bei einigen Mitteln ist das evident. So wenn die "Pflicht" "aller Deutschen" proklamiert wird, in einer Armee der Bundesrepublik
    "Landsknechtsdienste für imperialistische Kriegstreiber zu verweigern",
    (Prot. II, 743)
so bei der Aufforderung zur Entwicklung
    "einer aktiven Widerstandsbewegung gegen die Remilitarisierung und gegen die Einberufung in die Söldnerarmee"
    (Prot. II, 744) und zur
    "Organisierung des Widerstandes gegen alle Zwangsmaßnahmen, die der Remilitarisierung dienen".
    (Prot. II, 744)BVerfGE 5, 85 (370)
BVerfGE 5, 85 (371)Solche Formulierungen können zwar auch erlaubte Protestaktionen umfassen. Sie schließen aber die Auslegung aus, daß damit nur erlaubte Protestaktionen gemeint seien. Dies um so mehr, als solche Aktionen von jedermann und in jeder geeigneten Form (Prot. II, 23) erwartet und gefordert werden. Deshalb kann nicht die stark abschwächende Interpretation durch die KPD in der mündlichen Verhandlung zutreffende Auskunft geben, was hier gemeint ist, sondern nur die natürliche Bedeutung dieser Aufforderungen und die Auffassung, die "jedermann", der "Mann auf der Straße", von ihrem Sinne haben muß; denn gemeint sind diese Aufforderungen auch von der KPD so, wie sie der "Mann auf der Straße" versteht, an den sie gerichtet sind. Überdies ist erwiesen, daß selbst maßgebende kommunistische Funktionäre diese Aufforderungen der KPD sogar als Aufforderungen zur Anwendung von Gewalt verstanden haben (vgl. unten S. 372 f.). Solche illegalen Aktionen fordern Maßnahmen der zuständigen Staatsorgane zu ihrer Verhütung und gegebenenfalls Bekämpfung heraus. Das weiß und will die KPD. Sie hat im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst angeführt:
    "Es wäre lächerlich, zu erwarten, daß das Regime Adenauer, welches die für die Bevölkerung unerträglichen Verhältnisse in Westdeutschland geschaffen hat, selbst den Wunsch hätte, daß diese Verhältnisse wieder abgeschafft werden. Es wäre ferner ein Trugschluß zu meinen, westdeutsche Pseudowahlen unter dem Adenauer-Regime der Täuschung und Unterdrückung des Volkes oder Teilreformen, welche die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen, könnten den Notstand in Westdeutschland beseitigen und zur Vereinigung Deutschlands führen. Die  um eine grundlegende Änderung der bestehenden Lage und die nationale Vereinigung Deutschlands zu verhindern. Deshalb muß das Regime Adenauer gestürzt und auf den Trümmern dieses Regimes ein freies, einheitliches, unabhängiges, demokratisches und friedliebendes Deutschland geschaffen werden." [Hervorhebungen vom Gericht]
    (Prot. II, 13)BVerfGE 5, 85 (371)
BVerfGE 5, 85 (372)Heisel hat in "Wissen und Tat" (Doppelnummer 2-3/53 S. 69) erklärt:
    "Es ist  daß dieses Adenauer-Regime seine Macht mit allen Mitteln zu halten bestrebt ist." [Hervorhebungen vom Gericht]
Wer hiermit rechnet, kann folgerichtig sein Widerstandsziel nur dann erreichen, wenn er Aktionen der Staatsorgane gegen "Widerstandshandlungen" mit Gegenaktionen der Träger des nationalen Widerstandes beantworten will. Er muß zur Durchsetzung des nationalen Widerstandes gegen legale Maßnahmen der Staatsgewalt neue und schärfere illegale Mittel einsetzen wollen, um die Abwehrmittel der Staatsgewalt zu überwinden. Eine solche Auffassung vom nationalen Widerstand muß mindestens lokale Gewaltanwendung zur Durchführung des nationalen Widerstandes planen oder doch hinnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Führung im allgemeinen schon damit zufrieden wäre, daß gegen ihre Massenaktionen überhaupt staatliche Machtmittel eingesetzt werden, um womöglich eine Welle der Empörung über solche "Unterdrückungen" zu schaffen. Die KPD ist zu erfahren, um offen zu bekennen, daß sie gegebenenfalls bis zur Anwendung von "Gegengewalt" schreiten wolle. In ihrer Argumentation, die legales Verhalten der Staatsorgane in kommunistischer Interpretation für illegal erklärt und mit der Aufforderung zum Widerstand beantwortet, ist auch die Bereitschaft enthalten, zu schärferen Mitteln der Gegengewalt zu greifen.
Das hat die KPD im Verfahren geleugnet. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere die Echtheit der "Methodischen Anleitung", Nr. 1/53, bestritten, in der offen die Gegengewalt, die eingesetzt werden soll, abhängig gemacht wurde von der Gewalt, die das "Adenauer-Regime" dem entschlossenen Massenkampf entgegensetzen würde. Es handelt sich um eine Broschüre, die sich als Schulungsmaterial der Westdeutschen FDJ-Leitung bezeichnet (Prot. II, 60, 68, 88). Die Echtheit dieser Broschüre kann dahingestellt bleiben, so daß auch die zunächst beabsichBVerfGE 5, 85 (372)BVerfGE 5, 85 (373)tigte weitere Beweiserhebung zu dieser Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung ist und auf sie verzichtet werden kann. Denn in anderen Beweismitteln ist ebenfalls von der Anwendung von Gewalt zur Beseitigung des "Adenauer-Regimes" die Rede. In einem Flugblatt der Landesleitung Nordrhein-Westfalen der KPD heißt es (Prot. II, 196):
    "Die  Beseitigung dieses Regimes ist die nationale Pflicht eines jeden ehrlichen Deutschen. Mit der Beseitigung dieses Regimes sind die Quellen allen Unglücks beseitigt." [Hervorhebungen vom Gericht]
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß dieses Flugblatt von der Landesleitung herrührt. Der im Impressum genannte Verantwortliche hat selbst als Zeuge erklärt, er habe in der Landesleitung die Anregung zu diesem Flugblatt gegeben; allerdings habe er den endgültigen Text, der in der Landesleitung formuliert worden sei, nicht gekannt (Prot. II, 511). Auch die KPD selbst hat zugegeben (Prot. II, 226), daß das Flugblatt von ihrer Landesleitung Nordrhein-Westfalen herausgegeben worden ist, und nur behauptet, es handle "sich nicht um ein von einer Körperschaft der Partei beschlossenes Dokument", um "keine autorisierte Veröffentlichung einer Parteikörperschaft". [Hervorhebungen vom Gericht]  Sie ist in ähnlicher Weise abgerückt von zwei Veröffentlichungen in "Der Agitator", Nr. 2/53 und Nr. 5/53, wo es heißt:
    "Deshalb kann der Sturz des Adenauer-Regimes nur im unversöhnlichen und revolutionären, außerparlamentarischen Kampf erfolgen",
    (Prot. II, 30)
und später:
    "Bereits im Programm der KPD für die nationale Wiedervereinigung ist festgelegt, daß das Adenauer-Regime nicht auf parlamentarischem Wege gestürzt werden kann, sondern nur im unversöhnlichen, revolutionären, außerparlamentarischen Kampf. Dies ist gegenwärtig die zentrale Aufgabe aller westdeutschen Patrioten."
    (Prot. II, 165)BVerfGE 5, 85 (373)
BVerfGE 5, 85 (374)Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu im Verfahren erklärt (Prot. II, 88):
    "Sicherlich ist das von der Bundesregierung eingeführte kleine Buch "Der Agitator" herausgegeben...vom PV der KPD, Abteilung Agitation. Auch diese Abteilung ist nicht statutenmäßig berechtigt, verbindliche Erklärungen für die gesamte Partei abzugeben, und es ist m. E. nicht angängig, von derartig halboffiziellen, sagen wir offiziösen Dokumenten gerade in einem Verfahren Gebrauch zu machen, von dem, unabhängig von seiner Bedeutung, ja doch in der Auslegung sehr viel abhängt." [Hervorhebungen vom Gericht]
    "Der Agitator" ist aber auch ausdrücklich bezeichnet als "Innerparteiliches Material. Herausgeber: PV. der KPD" (Prot. II, 89). Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat deshalb selbst ausgeführt (Prot. II, 168):
    "Wer hat denn bestritten, daß eine solche Zeitschrift selbstverständlich im allgemeinen eine große Bedeutung für die Parteimitgliedschaft besitzt, daß sie eine Unterstützung und eine Hilfe für jedes einzelne Parteimitglied bedeutet?"
Wenn in einer solchen offiziellen Zeitschrift der KPD Auffassungen vertreten worden sind, die der Partei im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gefährlich werden konnten, so kann der Versuch (Prot. II, 88,167), von ihnen als angeblich nicht parteioffiziell abzurücken, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die wiederholten Äußerungen im "Agitator" von der Parteileitung niemals korrigiert worden sind. Die Parteileitung ist "statutenmäßig berechtigt, verbindliche Erklärungen für die gesamte Partei abzugeben" (Prot. II, 88). Ihr Schweigen beweist, daß sie jenen Ausführungen ihrer Abteilung Agitation mindestens nachträglich durch Geltenlassen zugestimmt hat. Dasselbe ergibt eine weitere Einlassung des Vorstandsmitgliedes der KPD Fisch. Auf eine Frage des Gerichts zu seiner Erklärung "Was fallen will, muß man stoßen" hat Fisch ausgeführt, diese Erklärung beziehe sich "auf den jetzt wieder zur Macht drängenden und zum Teil bereits wieder in die Machtpositionen in Westdeutschland eingezogenen Imperialismus" (s. oben S. 345 f.). Diese Antwort auf dieBVerfGE 5, 85 (374) BVerfGE 5, 85 (375)Frage der Gewaltanwendung diesem Imperialismus gegenüber hat er dann jedoch abgebogen, indem er die ganz andere Frage der gewaltsamen Herbeiführung der Diktatur des Proletariats in der Bundesrepublik behandelt und diese Frage nur damit verneint hat, daß die Diktatur des Proletariats nicht auf der Tagesordnung stehe.
Bei anderen Maßnahmen, die die KPD als Widerstandsmittel billigt oder fordert, ist die Illegalität weniger evident, so bei den Dienstverweigerungen in der Industriepolizei und den Arbeitsgruppen oder bei den Streiks, auch den Massenstreiks, die nicht grundsätzlich unzulässig sind (s. oben S. 232). Immerhin ist hier folgendes von Bedeutung: Aktionen dieser Art verlangen keine Gegenmaßnahmen der zuständigen Staatsorgane, wohl aber möglicherweise Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auf seiten der agierenden Massen erfordern solche Aktionen ein hohes Maß von Disziplin. Die Wahrung dieser Disziplin wird aber unmöglich, wenn insbesondere für Provokationen und Aufreizungen -- von wem immer sie kommen mögen -- eine hohe Aufnahmebereitschaft dadurch bereitet ist, daß die KPD in jahrelanger Propaganda diesen Massen eine umfassende und fundamentale Vergewaltigung ihrer Interessen und sogar ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch die Regierung der Bundesrepublik eingehämmert und sie zum "unversöhnlichen und revolutionären Kampf" zum Sturze des "Adenauer-Regimes" aufgefordert hat. Das weiß die KPD selbst. Sie hat auch die Absicht, daß es gegebenenfalls zu Illegalitäten kommen möge. Daß sie das nicht eindeutig ausspricht, ist erklärlich Sie will es dennoch nicht minder. Denn wer so wie die KPD Situationen herbeiführen will, in denen Pulverfaß und Funke zusammentreffen müssen, weiß nicht nur, daß hier Explosionen stattfinden werden, sondern will das auch oder nimmt es zumindest mit Billigung hin. Dies entspricht auch den kommunistischen Lehren von der Revolutionsführung.
Das wird durch die notwendige Angemessenheit der Mittel des nationalen Widerstandes zur Erreichung seines Zieles bestäBVerfGE 5, 85 (375)BVerfGE 5, 85 (376)tigt. Der nationale Widerstand soll ein entscheidendes Mittel zur Herbeiführung der ersten Etappe des Sturzes des "Adenauer-Regimes", nämlich der Einsetzung einer "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" sein. Die Schwere der Mittel, die dazu erforderlich sind, mag sich mit der politischen Lage ändern. Immerhin hat die KPD die Proklamation des nationalen Widerstandes auch in Zeiten vertreten, in denen mehr als zwei Drittel des Bundestages die von ihr bekämpfte Politik der Regierung Adenauer auf Grund einer Wahl unterstützten, die gerade unter der Frage der Bejahung oder Verneinung dieser Politik gestanden hatte. Nicht was die KPD in jedem Falle, sondern schon was sie gegebenenfalls als nationalen Widerstand einsetzen will, ist entscheidend. Wenn sie in einer für sie hoffnungslosen parlamentarischen Lage das entscheidende Gewicht auf den außerparlamentarischen Kampf und da vor allem auf den nationalen Widerstand gelegt hat, dann muß ihr nationaler Widerstand zwangsläufig auf extreme Aktionen hinzielen.
(c) Es kann mithin nicht zutreffen, daß es sich nur um einen politischen Widerstand handeln soll, der wegen der angeblichen Legalität seiner Mittel keiner Rechtfertigung durch ein Widerstandsrecht bedürfte. Es muß deshalb auf die Eventual-Verteidigung der KPD, nämlich die Inanspruchnahme eines echten Widerstandsrechtes, eingegangen werden.
Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß das Vorhaben eines nationalen Widerstandes auch durch ein Widerstandsrecht der KPD nicht gerechtfertigt werden kann.
Das Grundgesetz erwähnt ein Widerstandsrecht nicht. Damit ist aber die Frage, ob ein solches Widerstandsrecht in der grundgesetzlichen Ordnung anzuerkennen ist, nicht von vornherein verneinend entschieden.
Vor allem ist ein Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime der neueren Rechtsauffassung nicht mehr fremd. Daß gegen ein Regime solcher Art normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind, hat die Erfahrung gezeigt. Jedoch bedarf es einer näheren Untersuchung hierüber nicht. Die KPD will zwar gegenBVerfGE 5, 85 (376) BVerfGE 5, 85 (377)das von ihr aus fundamentaler Gegnerschaft bekämpfte Regime in der Bundesrepublik angehen; aber davon, daß die Bundesrepublik heute einem Unrechtsregime der hier vorausgesetzten Art überantwortet ist, kann nicht die Rede sein. Die KPD selbst hat das nicht bejahen mögen (Prot. II, 115) und ist auf diese Frage deshalb auch im Verfahren nicht wieder zurückgekommen.
Soweit es sich aber um die Inanspruchnahme eines Widerstandsrechtes gegen einzelne tatsächliche oder vermeintliche Grundgesetzwidrigkeiten handelt, gilt folgendes:
Berücksichtigt man die Abwehr von Verfassungsverletzungen, die schon im System der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten gegeben ist, und den wirksamen Rechtsschutz, der in der Bundesrepublik gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen durch den weiten Ausbau der Gerichtsbarkeit, vor allem der Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, so fragt sich, ob überhaupt noch ein Bedürfnis für ein Widerstandsrecht anzuerkennen ist. Diese Frage braucht hier nicht erörtert zu werden; denn selbst wenn man auch hier das grundsätzliche Bestehen eines Widerstandsrechtes bejaht, so sind an seine Ausübung jedenfalls Anforderungen zu stellen, die bei der KPD nicht vorliegen.
Ein Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten kann es nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muß das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht offenkundig sein und müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist.
Weil diese rechtlichen Voraussetzungen eines Widerstandsrechtes gegen einzelne Rechtswidrigkeiten hier offenkundig nicht gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht veranlaßt gesehen, die von der KPD aufgestellte Behauptung, daß Bundesorgane das Grundgesetz verletzten, in diesem Verfahren im einzelnen zu untersuchen. Selbst wenn nicht jede der HandBVerfGE 5, 85 (377)BVerfGE 5, 85 (378)lungen, an denen sich die KPD stößt, in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz stehen sollte, so kann doch weder die Rede davon sein, daß die Verfassungswidrigkeit offenkundig wäre, noch davon, daß alle gesetzlich verliehenen Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe böten, daß zum Widerstande als dem letzten Mittel gegriffen werden dürfte. Das ist nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts evident. Wer hier bereits ein Widerstandsrecht anerkennen wollte, übersähe den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im ganzen verderben, so daß auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen.
Daß der KPD als einer kleinen Partei nicht ebenso umfassende Möglichkeiten zur rechtlichen Bekämpfung von Verfassungswidrigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stehen wie einer großen Partei -- etwa nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG --, ändert hieran nichts. Man käme sonst zu dem ungereimten Ergebnis, daß eine große Partei genötigt wäre, auf dem einen oder anderen Wege, den sie sich zu öffnen vermag, das Bundesverfassungsgericht anzugehen, während eine kleine Partei unmittelbar zum Widerstande greifen könnte. Mit gutem Grunde steht ein Antragsrecht vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung objektiven Verfassungsrechts nur Organen oder Gruppen zu, die im Verfassungsleben eine gewisse Bedeutung haben. Auch in dieser Form ist der Verfassungsrechtsschutz in der Bundesrepublik in einem den meisten anderen Staaten der Welt unbekannten Maße ausgebaut. Es wäre also ein Widerspruch in sich, wenn die KPD deshalb unmittelbar zum Widerstand schreiten dürfte, weil sie zu unbedeutend ist, um das Bundesverfassungsgericht umfassend anrufen zu können.
Schon aus diesen Gründen kann die KPD ein Widerstandsrecht zu ihrer Rechtfertigung nicht in Anspruch nehmen. VorBVerfGE 5, 85 (378) BVerfGE 5, 85 (379)allem fehlt ihr aber diese Berechtigung auch deshalb, weil ihr Widerstand nicht auf die Erhaltung der bestehenden Ordnung gerichtet ist. Was die KPD mit ihrem "Widerstande" erreichen will, ist eine andere, eine nach ihrer Ansicht bessere Ordnung. Hierzu aber dürfte das Widerstandsrecht nur dann benutzt werden, wenn die bestehende Ordnung ein offenbares und fundamentales Unrechtsregime wäre. Das hat die KPD selbst nicht in Anspruch nehmen wollen (Prot. II, 115). Die Ordnung in der Bundesrepublik ist legitim. Sie ist es nicht nur deshalb, weil sie auf demokratische Weise zustande gekommen und seit ihrem Bestehen immer wieder in freien Wahlen vom Volke bestätigt worden ist. Sie ist es vor allem, weil sie -- nicht notwendig in allen Einzelheiten, aber dem Grundsatze nach -- Ausdruck der sozialen und politischen Gedankenwelt ist, die dem gegenwärtig erreichten kulturellen Zustand des deutschen Volkes entspricht. Sie beruht auf einer ungebrochenen Tradition, die -- aus älteren Quellen gespeist -- von den großen Staatsphilosophen der Aufklärung über die bürgerliche Revolution zu der liberal-rechtsstaatlichen Entwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts geführt und der sie selbst das Prinzip des Sozialstaates, d.h. das Prinzip der sozialen Verpflichtung hinzugefügt hat. Die sich hieraus ergebenden Wertsetzungen werden von der übergroßen Mehrheit des deutschen Volkes aus voller Überzeugung bejaht. Hieraus erwächst dieser Ordnung die innere Verbindlichkeit, die das Wesen der Legitimität ausmacht. Nur wer seinen Widerstand gegen eine Störung dieser Ordnung richtet, um sie selbst zu verteidigen oder wiederherzustellen, dürfte für diesen Widerstand selbst Legitimität in Anspruch nehmen.
Die KPD aber will mit ihrem Widerstand dazu beitragen, diese bestehende und legitime Ordnung selbst zu untergraben. Sie darf sich deshalb auf ein Widerstandsrecht, das diese Ordnung nur zu ihrem eigenen Schutz gewähren kann, nicht berufen.
Auf die Frage, ob die KPD -- wie die Bundesregierung annimmt -- durch den von ihr propagierten nationalen Widerstand die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gewaltsamBVerfGE 5, 85 (379) BVerfGE 5, 85 (380)umstürzen will, kam es nach allem für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr an.
 
Teil D -- Der politische Gesamtstil der KPD
 
Überzeugende Beweise für die wahre Einstellung der KPD zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben sich, wenn man den Blick auf den in Parteiverlautbarungen und namentlich in der Agitation und Propaganda sichtbar werdenden politischen Stil der Partei richtet.
Die KPD hat besonderes Gewicht auf die Behauptung gelegt, daß sie, solange das Grundgesetz bestehe, sich positiv zu ihm einstelle. Sie habe es zwar im Parlamentarischen Rat "aus grundsätzlichen Erwägungen" abgelehnt, da sie aber "ohne Einschränkung die hohe Idee der Demokratie und der Freiheit" vertrete (Protokoll des Parteitages von 1954, S. 23), setze sie sich für die "Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes" (Prot. II, 52), für die "Achtung, ja für die entschiedene Verteidigung des Grundgesetzes" (a.a.O., S. 60) ein. Das Adenauer-Regime, gegen das sie kämpfe, sei nicht mit der grundgesetzlichen Ordnung gleichzusetzen. Es sei eine "hohe vaterländische Pflicht aller verantwortungsbewußten Menschen...die Demokratie, die demokratischen Grundrechte und Volksfreiheiten zu schützen". In diesem Kampf werde die KPD stets in der ersten Reihe stehen (Protokoll des Parteitages von 1954, a.a.O.).
I.
 
Die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, daß die KPD als eine politische Partei in der Bundesrepublik Deutschland dem Grundgesetz und der von ihm ausgerichteten freiheitlichen demokratischen Ordnung mit der Achtung begegnet, die man nach den angeführten Äußerungen bei ihr voraussetzen sollte und die imBVerfGE 5, 85 (380) BVerfGE 5, 85 (381)übrigen ein selbstverständliches Gebot für jede politische Partei in diesem Staat sein muß. Die Beweise dafür, daß die KPD die entgegengesetzte Haltung zu der freiheitlichen demokratischen Ordnung einnimmt, sind zahlreich und unwiderleglich.
Dies zeigt der Ton, den parteiamtliche Verlautbarungen und die gesamte Parteipresse fortgesetzt gegen die verfassungsmäßigen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland anschlagen.
1. Verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze werden in einer Weise kritisiert, die nicht nur jeden Respekt vor den Gesetzgebungsorganen vermissen läßt, sondern häufig den Charakter reiner Beschimpfungen trägt. So wird z. B. in einer vom Parteivorstand der KPD herausgegebenen Broschüre "Das Blitzgesetz" das Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 als ein "Terrorgesetz" und "Zuchthausgesetz" bezeichnet, als ein "Gestapoermächtigungsgesetz", das dem hitlerischen Gesetz zum Schutze von Volk und Staat in seinem faschistischen Charakter gleichkomme, das eine "Vergewaltigung der Demokratie" bedeute und einen Zustand der "Rechtsverwilderung", des "Verfassungsbruchs" herbeiführe. Wenn das deutsche Volk sich zusammenschließe und für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und die Erhaltung des Friedens kämpfe, werde "dieses Terrorgesetz" als ein "Fetzen wertloses Papier" am Wege liegen bleiben. Von dem Versammlungsgesetz wird behauptet, es wolle nur noch Versammlungen zulassen, in denen "die Spaltung Deutschlands", die "Kriegspolitik" propagiert werde; chauvinistische und faschistische Kundgebungen der "Terror- und Mordorganisationen" seien danach erlaubt, die "Faschisten aller Spielarten innerhalb und außerhalb der Adenauer-Regierung" könnten zum Überfall auf die DDR aufgerufen werden, die Versammlungen der "Patrioten", der "Arbeiter, die um höhere Löhne kämpfen", der "Jugend, die sich nicht als Kanonenfutter mißbrauchen lassen will", seien verboten ("4 Jahre Bundestag" -- Handbuch der Bundestagsfraktion der KPD, S. 217). Die Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland werden als "Wahlbetrugsgesetze" (bisweilen "faschistische Wahlbetrugsgesetze"), als "Wahlfälschungsgesetze"BVerfGE 5, 85 (381) BVerfGE 5, 85 (382)gekennzeichnet (Protokoll des Parteitages von 1954, S. 30; Prot. II, 409, 151). Das Betriebsverfassungsgesetz wird als ein Gesetz bezeichnet, das "die Arbeiter knechten", "die Arbeiterschaft rechtlos" und zu "Sklaven der Rüstungsproduktion" machen soll (Prot. II, 38, 188, 13). Charakteristisch ist überall, daß auf eine Darstellung des Gesetzesinhalts verzichtet wird; die Absicht, die Leser lediglich allgemein gegen die Gesetze und damit gegen die Organe, die die Gesetze erlassen haben, aufzuwiegeln, tritt klar zutage.
2. Überaus zahlreich sind Angriffe auf die Bundesregierung, die nach Wortwahl und Ausdrucksweise als grobe Beleidigungen und Verunglimpfungen bezeichnet werden müssen. Die Regierung ist "das größte Unglück für unsere Nation", "volksfeindlich", "amerikahörig", eine "Regierung des Krieges und der Zerstörung Deutschlands", eine "Regierung von Gesetzesbrechern". Der Bundeskanzler ist der "Kanzler des Staatsstreichs", der "Repräsentant der extremsten, chauvinistischsten und abenteuerlichsten Kräfte Westdeutschlands", er steckt "mit Faschisten, Verbrechern und Banditen...unter einer Decke", seine (und seiner Minister) Lügen gleichen wie "ein Haar dem anderen...den Lügen Hitlers, Himmlers und Goebbels", ja er ist "der Hitler von heute". "Hitler und Adenauer, die gleichen Parolen, die gleichen Methoden". Das von ihm repräsentierte "Adenauer-Regime" ist der "Feind der Volksrechte und jeder Demokratie", die "Herrschaft der Kriegsverbrecher und der Fememörder", das "Regime des nationalen Verrats, der Ausbeutung und Unterdrückung, des Krieges und des Elends"; es tritt das "Grundgesetz mit Füßen" und "geht immer stärker...zur Anwendung faschistischer Methoden über". "Die Regierung Adenauer und ihre ausführenden Organe brechen somit täglich Recht und Gesetz und verletzen das Grundgesetz der Bundesrepublik". Die Bundesregierung bedient sich bei der "Terrorisierung" der friedlichen westdeutschen Bevölkerung "militaristischer und faschistischer Terror- und Mordorganisationen", die mit "den brutalsten und verbrecherischsten Mitteln" arbeiten, ja "selbst vor gemeinem Mord" nicht zurückschrecken.BVerfGE 5, 85 (382)
BVerfGE 5, 85 (383)Sie will die "Versklavung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus", die "Knechtung Westdeutschlands" unter "amerikanischem Protektorat"; sie bereitet mit "Gesinnungsterror, Korruption und Betrug", durch "Terror und Pogromhetze", durch "Wahlbetrugsgesetze" eine Militärdiktatur vor, die "kriegslüstern" auf die Eroberung Osteuropas hinzielt. Sie "sät Feindschaft und Haß im deutschen Volke", "wiegelt die Deutschen gegeneinander auf", sendet "Spione und Terroristen" nach Ostdeutschland, um "Teile der friedlichen deutschen Bevölkerung selbst unter Verwendung von Sprengstoff und Gift zu vernichten" (Zitate aus Prot. II, 6, 12 f., 29, 148, 196, 238, 242, 403, 580, 841; Handbuch der KPD- Bundestagsfraktion, S. 144 f.; Protokoll des Parteitages von 1954, S. 30).
3. Die Bundesregierung wird bei ihren Plänen unterstützt von dem "amerikahörigen" Parlament; es ist durch "Schwindelwahlen", "Pseudowahlen", auf Grund von "Wahlfälschungsgesetzen", mit Hilfe von "Gesinnungsterror, Korruption und Betrug" gebildet worden. Seine Qualität wird gekennzeichnet durch die "reaktionären" und "faschistischen" Gesetze, die es beschlossen hat. Als Teil des Adenauer-Regimes nimmt es "die Befehle der amerikanischen Imperialisten entgegen und zwingt sie in Form deutscher Verordnungen und Gesetze der Bevölkerung Westdeutschlands auf". "Die Arbeiterschaft kann nicht erwarten, daß der reaktionäre Bonner Bundestag bessere Gesetze schaffen wird, um ihnen mehr Rechte einzuräumen." Dieses Parlament drückt nicht nur nicht den wahren Volkswillen aus, es setzt sich vielmehr ständig über ihn hinweg, mißachtet dabei das Grundgesetz und den Auftrag, den ihm die Wähler gegeben haben. Daraus wird dann gelegentlich die Folgerung gezogen, daß das deutsche Volk an Abstimmungen dieses Parlaments nicht gebunden sei (Zitate aus Prot. II, 12,.13, 27, 32, 151, 165, 238, 410, 766, 840, 841; These 6 des Parteitages von 1954).
4. Vom Bundesverfassungsgericht endlich wird gesagt, man solle sich über die "sogenannte Verfassungsgerichtsbarkeit" keine Illusionen machen. Willkür- und Terrorurteile werden dem GerichtBVerfGE 5, 85 (383) BVerfGE 5, 85 (384)ohne weiteres zugetraut. Durch das Saar-Urteil habe es "seine Rolle selbst...entlarvt". Das Grundgesetz werde vom Bundesverfassungsgericht so ausgelegt, wie es dem Interesse der herrschenden Klasse in Westdeutschland und ihrer Adenauer-Regierung entspreche. In den Prozeß-Nachrichten der KPD heißt es bei Besprechung einer Entscheidung des Gerichts schließlich kurz und bündig: "Hier habt ihr den Rechtsstaat, acht Groschen ist er wert und keinen Pfennig mehr" (Prot. II, 846 f.).
II.
 
Diese Äußerungen lassen, in ihrem Zusammenhang betrachtet, nur eine Deutung zu: sie sind Ausdruck einer planmäßigen Hetze, die auf die Herabsetzung und Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik abzielt. Ihr Ansehen soll geschmälert, das Vertrauen des Volkes auf die von ihr aufgerichtete Wertordnung soll erschüttert werden. Entscheidend ist dabei, daß es sich nicht um vereinzelte Entgleisungen handelt, wie sie im politischen Kampf vorkommen. Schon die Zahl dieser Schmähungen spricht dagegen, ihre ständige Wiederholung, das unbeirrte Festhalten des auf Herabsetzung und Verhöhnung gestimmten Tones, der jede, auch die geringste Anerkennung und positive Bewertung eines Zustandes in der Bundesrepublik oder einer Maßnahme der Bundesorgane ausschließt. Vor allem aber lassen Ursprung und Art der Verbreitung der Äußerungen das Planmäßige, Überlegte des Vorgehens deutlich erkennen. Es handelt sich durchweg um Verlautbarungen, die von den obersten Parteiorganen nicht nur konzipiert, sondern auch redigiert und mit Hilfe des Führungsapparates der Partei nach unten weitergegeben werden; sie finden sich demgemäß, bis in die Einzelheiten der sprachlichen Fassung gleichlautend, in den schriftlichen und mündlichen Äußerungen unterer Parteiorgane und in der gesamten Parteipresse wieder; dabei werden gewisse sprachliche Formeln -- einmal von oben ausgegeben -- klischeehaft in allen Zeitschriften, Zeitungen, Parteischulungsmaterialien, Flugblättern u. dgl. wiederholt und so den Massen eingehämmert. Das ist mehr als dieBVerfGE 5, 85 (384) BVerfGE 5, 85 (385)auch sonst zu beobachtende mehr oder minder einhellige Befolgung einer von einer Parteiführung ausgegebenen Kampfparole. Hier führt der politische Willensträger der KPD, die offizielle Parteiführung, einen planmäßigen Feldzug gegen die Verfassungsorgane der Bundesrepublik; mit Hilfe des straff organisierten Parteiapparats soll dieser Aktion eine Breitenwirkung und Stoßkraft gesichert werden, mit der eine von den einzelnen Parteiorganen selbständig betriebene Propaganda nicht rechnen könnte. Die KPD muß sich deshalb gefallen lassen, daß diese Art der Agitation ihr als Partei zugerechnet wird.
Der Eindruck, daß es sich hier um ein systematisches Vorgehen handelt, das eine grundsätzliche Mißachtung der Verfassungsordnung bekundet und das beim Volke Abneigung und Haß gegen diese Ordnung erregen will, wird verstärkt durch die Maßlosigkeit der Sprache, die sich bisweilen selbst roher und abstoßender Wendungen bedient (so, wenn es im Programm der nationalen Wiedervereinigung heißt, daß "die Imperialisten in Westdeutschland vor Wut aufheulen" über die Erfolge der DDR [Prot. II, 15]). Überall werden die stärksten Ausdrücke verwendet; es herrscht ein erregter, überhitzter, groteske Übertreibungen nicht scheuender Ton. Allenthalben ist das Bestreben sichtbar, um jeden Preis Vorgänge des öffentlichen Lebens so darzustellen und zu deuten, daß sie als Anlaß heftiger Schmähungen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik dienen können. Zur Technik dieser Art von Agitation gehört es, daß Äußerungen maßgebender Persönlichkeiten oder staatlicher Organe entstellt und in einer Weise wiedergegeben werden, die dem unkundigen Leser die schärfste Polemik als berechtigt erscheinen lassen muß. So wird im offiziellen Rechenschaftsbericht der Parteileitung auf dem Parteitag von 1954 u. a. einem Abgeordneten der Regierungskoalition die Absicht unterstellt, Elsaß-Lothringen zu annektieren, die Schweiz zu zerstückeln, Luxemburg und die Niederlande als selbständige Staaten von der Landkarte zu streichen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein einzelner in der Bundesrepublik seit 1945 wohnhafter früherer ÖsterreicherBVerfGE 5, 85 (385) BVerfGE 5, 85 (386)die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, wird so wiedergegeben, daß das Gericht "verkündet" habe, die Bevölkerung Österreichs bestehe aus deutschen Staatsangehörigen (Protokoll des Parteitages von 1954, S. 17). Mißstände, ja auch nur einzelne unerfreuliche Vorfälle ohne Bedeutung, wie sie in jedem Staat vorkommen und im freiheitlichen Rechtsstaat infolge der hier herrschenden Rede- und Pressefreiheit jederzeit öffentlich erörtert werden können, werden groß "aufgezogen", in ihrer Bedeutung maßlos übersteigert und als Beweise für die Verwerflichkeit des ganzen Staatssystems der Bundesrepublik triumphierend verkündet.
In diesem Ton, der nur auf die Erregung gefühlshafter Aufwallungen, unklarer Emotionen abzielt, kommt besonders deutlich zum Ausdruck, daß es hier um die planmäßige Herabsetzung der Verfassungsordnung geht, um die Zerstörung der Vertrauensbasis, die sie im Volke besitzt.
Der Einwand, daß solche Agitationsformen bewußt auf ein niedriges intellektuelles Niveau berechnet seien, würde die KPD nicht entschuldigen können; er würde die Absicht der Verfasser und Veranstalter solcher Aktionen nur deutlicher machen, die nicht auf sachliche Belehrung ihrer Anhänger und der angesprochenen Bevölkerungskreise geht, sondern lediglich auf das Aufrühren trüber Ressentiments, die in jedem Menschen potentiell bereit liegen und von hemmungslosen Agitatoren insbesondere gegen die staatliche Autorität jederzeit leicht aufgerufen werden können.
Dies alles gewinnt erst die rechte Bedeutung, wenn man es zusammenhält mit der Haltung der KPD gegenüber den Verfassungssystemen der kommunistisch beherrschten Länder. Hier herrscht der Ton uneingeschränkter Loyalität und vorbehaltloser Zustimmung zu allen Zuständen und Regierungsmaßnahmen. Die Vertreter der KPD haben in der mündlichen Verhandlung die äußerste Empfindlichkeit gezeigt gegenüber jeder auch nur angedeuteten kritischen Äußerung hinsichtlich des Staatssystems der Sowjetzone, der übrigen kommunistisch regierten Länder oder gar der Sowjetunion. Ihr devoter Respekt gegenüber den dortBVerfGE 5, 85 (386) BVerfGE 5, 85 (387)bestehenden Herrschaftssystemen führt zur Blindheit selbst gegenüber der Frage, ob diese Systeme und ihre Staats- und Verwaltungspraxis den Lehren von Marx und Engels noch entsprechen. In der Tat ist es ja auch "die Aufgabe und die Pflicht jedes Kommunisten, den Lügen der Bonner Militaristen und ihrer Nachbeter aus den Reihen der SPD- und DGB- Führung gegen die DDR überall mit der Wahrheit über den ersten Arbeiter- und Bauernstaat in der deutschen Geschichte entgegenzutreten. Jedes Schwanken oder gar Zurückweichen in dieser Frage wäre eine Unterstützung der schlimmsten Feinde der Arbeiterklasse und des ganzen Volkes" (These 15 des Parteitages von 1954). Wie diese Wahrheit aussieht, ist vorher geschildert (a.a.O., Thesen 12 ff.). "Von der Deutschen Demokratischen Republik geht der Friede aus", "die Demokratie", der "soziale und kulturelle Fortschritt". Sie "gibt für ganz Deutschland das Beispiel des besseren Lebens der Arbeiter und Werktätigen, der freien Entfaltung der Persönlichkeit"; sie geht "in friedlicher Aufbauarbeit einer großen Blütezeit" entgegen. Der panegyrische Ton, auf den diese ganzen Darlegungen gestimmt sind, zeigt, daß die KPD dort, wo sie es will, sehr wohl in der "demokratischen Legitimation" einer Regierung, in der "hohen Autorität", die sie genießt, echte Werte sieht, die gestärkt werden müssen. Der Verfassungsordnung der Bundesrepublik solche Werte zuzuerkennen, ist sie nicht bereit; hier kennt sie nur Untergrabung, Verhöhnung, Verächtlichmachung.
Der Einwand, der Kampf der KPD richte sich zwar gegen die augenblicklichen Träger der höchsten staatlichen Ämter der Bundesrepublik, nicht aber gegen die verfassungsrechtlichen Institutionen als solche, würde nicht überzeugen können. Es mag dahinstehen, ob dies in Einzelfällen zutrifft; im ganzen ist die Art der Kampfesführung so, daß das Hauptziel deutlich erkennbar wird. Das ganze Verfassungssystem, die Art, wie das Parlament gewählt, die Regierung zusammengesetzt wird, die Gesetze erlassen werden, ist durchaus "volksfeindlich", dem Volkswohl abträglich, sie muß daher durch ein von Grund auf anderes, nämlich das komBVerfGE 5, 85 (387)BVerfGE 5, 85 (388)munistische Regierungssystem ersetzt werden. Es gilt daher, dieses System in den Augen des Volkes in jeder Form herabzusetzen, zu diffamieren, in seiner Verwerflichkeit bloßzustellen. Dabei kann es nur nützlich sein, wenn die Angriffe gegen die Institutionen zugleich gegen die das Amt verkörpernde Person gerichtet und persönlich gefärbt werden; sie gewinnen dann für den einfach denkenden Menschen erst die rechte Anschauung. Im übrigen zeigt die Prüfung aller Äußerungen gegen das "Adenauer-Regime", daß die Ausdrücke "Adenauer-Regime", "Bundesregierung" und "Adenauer-Regierung" ohne Bedenken unterschiedslos nebeneinander gebraucht werden. Schließlich aber müssen die Angriffe gegen die Inhaber der höchsten Staatsfunktionen doch den Schluß nahelegen: Was kann eine Verfassungsordnung wert sein, die es ermöglicht, daß "Verräter", "Kriegshetzer", "Verbrecher faschistischer Art", daß ein "amerikahöriges" Parlament mit "Wahlfälschungsgesetzen", "Betrug und Terror unter Mißachtung aller Grundrechte" über ein "rechtloses Volk" regieren? Daß die KPD ihren Anhängern, den Lesern ihrer Presse, den Hörern ihrer Versammlungen diesen Schluß nicht habe suggerieren wollen, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Sie muß sich gefallen lassen, daß ihr die Absicht, dieser Schluß möge gezogen werden, zur Last gelegt wird.
Es ist bereits dargelegt, daß das Grundgesetz mit der Bestimmung "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit" bewußt den Schritt der "Konstitutionalisierung" der politischen Parteien getan hat. Mit ihrer Erhebung in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen sind die Parteien zugleich in die Reihe der "Integrationsfaktoren" im Staate eingerückt. Hieraus hat die Verfassungsauslegung Folgerungen zu ziehen. Gewiß darf man die sich aus der Integrationsaufgabe der Parteien für sie ergebenden Pflichten nicht überbewerten. Für oppositionelle Parteien muß politischer Bewegungsraum bleiben. Eine grundsätzlich reformerisch orientierte Partei muß die bestehende Ordnung kritisieren können; damit muß ihr auch die Möglichkeit zugestanden sein, eine Propaganda zu treiben, die die Massen desBVerfGE 5, 85 (388) BVerfGE 5, 85 (389)Volkes erreicht. Das bedeutet immer eine gewisse Vulgarisierung ihrer politischen Ideen, ihre "Adaptation" an die emotionalen Bedürfnisse der Massen, mit anderen Worten: den Gebrauch trivialer, das Gefühl ansprechender Schlagworte und Kampfparolen. Das alles ist unschädlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Partei in ihrer Haltung erkennen läßt, daß ihr das Bewußtsein, sich als politische Partei im Rahmen einer freiheitlichen Demokratie zu bewegen, stets gegenwärtig bleibt. Das heißt aber mindestens, daß sie eine vom Volk in freien Wahlen bestätigte Verfassungsordnung mit der in ihr verkörperten Rangordnung der Werte als allgemeinen Rahmen des politischen Lebens respektiert und die übrigen politischen Parteien als Konkurrenten in einem unablässigen Ringen um die beste Ordnung im Staat jedenfalls insofern anerkennt, als sie ihnen dabei nicht von vornherein auch nur die Möglichkeit, das politisch Richtige zu wollen, bestreitet. Daraus ergibt sich als Mindestpflicht jeder politischen Partei im freiheitlich-demokratischen Staate, in ihrem öffentlichen Auftreten, in Form und Stil ihrer politischen Betätigung, die obersten Verfassungswerte als für sich verbindlich anzuerkennen, an der Festigung ihres Ansehens im Volke mitzuarbeiten, allermindestens aber sich jeder Herabsetzung, Schmähung und Verächtlichmachung dieser Ordnung zu enthalten. Eine Partei, die bewußt, dauernd und planmäßig einen Feldzug der Verleumdung und Verhöhnung dieser Werte und der sie verkörpernden Ordnung unternimmt, geht auf ihre Beeinträchtigung, ja auf ihre Beseitigung aus. Es ist nicht denkbar, daß eine solche Partei verfassungsrechtlich zur Mitwirkung an der Bildung des staatlichen Willens in einer freiheitlichen Demokratie herangezogen werden könnte.
Hier liegt schließlich auch ein letzter Grund, warum die KPD nicht gehört werden kann, wenn sie sich auf ihre Verdienste im Kampfe gegen den Faschismus beruft. Diese Verdienste werden von niemand verkannt. Aber der Kampf gegen den Faschismus hat zum Erfolg geführt; an seinem Ende steht in der Bundesrepublik Deutschland die Errichtung einer in freiheitlichen WahlenBVerfGE 5, 85 (389) BVerfGE 5, 85 (390)vom Volke gebilligten demokratischen Ordnung. Diese Ordnung ist in ihren Grundlagen von allen Parteien, auch von denen, die sie für reform- und verbesserungsbedürftig halten, zu respektieren. Gerade ihre Haltung zum Nationalsozialismus müßte die KPD dazu führen, eine im Kampf gegen die nationalsozialistischen Ideen erwachsene Ordnung, die die vom Nationalsozialismus verworfenen Grundwerte wieder verwirklichen will, zu achten. Findet sie aber auch zu dieser neuen, dem Nationalsozialismus in allem entgegengesetzten demokratischen Ordnung keine andere Einstellung als die der planmäßigen Herabsetzung, Schmähung und Untergrabung, so kann sie das nicht durch den Hinweis auf ihren Kampf gegen ein System rechtfertigen, das demokratischen Ordnungen gegenüber die gleiche Haltung einnahm.
 
Dritter Abschnitt
 
I.
 
1. Im Verlaufe des Verfahrens haben die Bundesregierung und die KPD eine Fülle weiterer Beweise angeboten. Der Erhebung dieser Beweise bedurfte es nicht, da sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, daß sie für die Entscheidung nicht erheblich sind.
Das gilt auch von den Beweisanerbieten der KPD vom 28. Juni 1955 (Prot. II, 880, 887); ihre Unerheblichkeit geht aus den Darlegungen auf S. 367 ff. hervor.
2. Die Anträge der KPD, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten, konnten keinen Erfolg haben.
Ein Teil der Anträge hatte zum Ziel, eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen; sie waren mit erneuten Ausführungen über die angeblichen Verfahrenshindernisse des Wiedervereinigungsgebotes und eines Mißbrauchs des Antragsrechtes aus § 43 BVerfGG begründet. Die Ausführungen waren jedoch nicht geeignet, die Darlegungen des Urteils zu diesen Themen (s. oben S. 113, 130) zu beeinflussen.
Mit den übrigen Anträgen erstrebte die KPD den WiedereinBVerfGE 5, 85 (390)BVerfGE 5, 85 (391)tritt in die mündliche Verhandlung, um die Verfassungsmäßigkeit ihrer Bestrebungen darlegen zu können; hierbei berief sie sich auf neuere, die Politik der Bundesregierung kritisierende Äußerungen von Politikern anderer Parteien, auf Wandlungen in der Interpretation gewisser marxistisch- leninistischer Grundsätze und auf angebliche Feststellungen des Bundesgerichtshofes in dem Strafverfahren gegen Rische u. a. Das in Aussicht gestellte und im einzelnen in den Schriftsätzen bezeichnete Vorbringen war jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung der KPD herbeizuführen. Das Gericht lehnt es daher ab, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.
3. Der Antrag der KPD vom 26. März 1956 (Prot. III, 564) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
II.
 
Die Verfassungswidrigkeit der KPD ist durch Urteil festzustellen.
Nach § 46 Abs. 3 BVerfGG ist mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Auflösung und das Verbot von Ersatzorganisationen zu verbinden. Im Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [71]) hat das Gericht diese Bestimmung angewandt, ohne sich mit der Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit besonders auseinanderzusetzen. In der Rechtslehre sind Bedenken gegen ihre Vereinbarkeit mit dem Prinzip des Rechtsstaates und der Gewaltenteilung erhoben worden. Das Gericht vermag diese Bedenken nicht zu teilen. Die Auflösung der Partei ist keine selbständige Exekutivmaßnahme, sondern eine gesetzlich angeordnete normale, typische und adäquate Folge der Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Wenn mit dieser Feststellung die gegenüber anderen Organisationen bevorzugte Rechtsstellung der Partei entfällt, ist es nur sachgerecht, daß daran die gleiche Rechtsfolge geknüpft wird, die im Falle des Art. 9 GG für die Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung vorgesehen ist. Die denBVerfGE 5, 85 (391) BVerfGE 5, 85 (392)Exekutivbehörden verbleibende Abwicklung der Organisation der Partei ist nicht Inhalt, sondern Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Die Auflösung der KPD ist im Urteil auszusprechen. Sie erstreckt sich auf alle ihre satzungsmäßigen Organisationen. Mit der Auflösung ist das Verbot zu verbinden, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
Auf nicht zur Partei gehörige, aber von ihr abhängige Organisationen, vor allem die sog. Tarnorganisationen, erstreckt sich hingegen die Auflösung nicht. Diese Organisationen nehmen nicht an dem Parteiprivileg des Art. 21 GG teil und fallen, soweit sie die verfassungsmäßige Ordnung verletzen, unter Art. 9 Abs. 2 GG.
Aus der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 23. Oktober 1952 festgestellt hat, daß die Abgeordneten in den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder ihre Mandate verlieren (vgl. BVerfGE 2, 1 [72 ff.]). Eines Ausspruchs über die Folgen dieses Mandatsverlustes durch besondere Vollstreckungsanordnung bedarf es nicht, da die KPD nur in den Parlamenten von Bremen und Niedersachsen durch Abgeordnete vertreten ist und diese Länder die Folgen des Mandatsverlustes gesetzlich geregelt haben.
Die Entscheidung über die Einziehung des Vermögens einer aufgelösten Partei ist nach § 46 Abs. 3 BVerfGG in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß eine Vermögenseinziehung nicht erforderlich ist, wenn entweder offensichtlich keine nennenswerten Vermögenswerte der aufgelösten Partei vorhanden sind oder ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse so klar liegen, daß eine Auseinandersetzung in kürzester Frist möglich erscheint. In allen anderen Fällen dagegen, insbesondere wenn die Vermögensverhältnisse nicht übersichtlich sind, muß das Vermögen eingezogen werden, um zu verhindern, daß Organe der aufgeBVerfGE 5, 85 (392)BVerfGE 5, 85 (393)lösten Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung den Zusammenhalt der Partei aufrechterhalten. Aus diesen Erwägungen konnte auch die Rücksicht auf eine bei der Vorbereitung der Wiedervereinigung Deutschlands mögliche Neuzulassung einer kommunistischen Partei das Gericht nicht veranlassen, von der Einziehung des Vermögens abzusehen. Welche Maßnahmen in diesem Falle getroffen werden müßten, um zu verhindern, daß die Chancengleichheit der wiederzugelassenen Partei durch die Folgen der Vermögenseinziehung ernstlich geschmälert würden, muß zu gegebener Zeit von den zuständigen Organen geklärt werden.
Die Wirkung des Urteils tritt mit seiner Verkündung ein. Die Polizeibehörden haben alle dem Vollzug des Urteils dienenden Maßnahmen zu treffen, ohne durch andere als allgemein gültige rechtsstaatliche Regeln gehindert zu sein. Um die Durchführung zu vereinheitlichen, sind die Innenminister der Länder auf Grund des § 35 BVerfGG mit der Vollstreckung der Entscheidungen dieses Urteils zu Ziffer I 2 und 3 zu beauftragen.BVerfGE 5, 85 (393)